Der Beklagte zu 1 betrieb in einen Getränkegroßhandel; er war durch Bierbezugsverpflich-tungen gegenüber den Brauereien Dinkelacker, Leicht und gehalten, seinen Bierbedarf auf längere Zeit bei diesen SlHHIHB Brauereien zu decken; der Vertrag mit der Brauerei Dinkelacker hatte eine Laufzeit bis März 1972p Bei Veräußerung des Geschäftes mußte die Bier-bezugsverpf Lichtung dem Kachfolger auf er legt werden <> Im Jahre 1962 verhandelte der Kläger mit dem Beklagten zu 1 über den Srwerb des Getränkegroßhandels» Am 16„ Oktober 1962 Unterzeichneten, diese Parteien einen Vorver-trag, wonach der Beklagte zu 1 sein Unternehmen einschließlich der Fahrzeuge und des Inventars an den Kläger verkaufte; als Kaufpreis sollte der Kläger auf die Dauer von 2 1/2 Jahren aus dem Umsatz mit der übernommenen Kundschaft eine Es ist Sache von Herrn KMp, sich mit den Lieferanten über die Rückzahlung seiner Verbindlichkeiten zu einigen, und hat dafür Sorge zu tragen, daß die in diesen Verträgen festgelegten Rückzah^ingsbedingungen gestrichen werden, falls Herr ßWKKB diese Verträge übernehmen muß. In einem Schreiben vom 23» Januar 1963 teilte die Brauerei Dinkelacker dem Kläger rait, ihr sei bekannt, daß er keine finanziellen Verpflichtungen des Gerhard übernommen habe, sie würde sich jedoch freuen, wenn die mit ihm besprochene und von ihm gutgeheißene Verlegervereinbarung bald zustande käme» Hierzu kam es jedoch nicht. Die Beklagte zu 2, so meint der Klager weiter, habe die geschäftlichen Zusammenhänge und den mit dem Kläger geschlossenen Vertrag schon deshalb gekannt, weil sic eine Tochtergesellschaft der Brauerei Dinkelacker sei, die diese zun Abschluß des Kaufvertrags vorgeschoben habe«. Sie meinen vor allem, die Wirksamkeit des zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 geschlossenen Vertrages sei von der aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht worden, daß zwischen dem Kläger und den Brauereien - vor allem der Brauerei Dinkelacker - eine Einigung über die Übernahme der Bierbezugspflichten erzielt v/erde; diese Bedingung sei aber nicht eingetreten« Der Beklagte zu 1 hat dazu vorgetragen, daß der Kläger bei der Unterredung, die am 2» Januar 1963 zur Unterzeichnung des Vertrages führte, erklärt habe, er sei mit den Brauereien einig geworden; lediglich mit der Brauerei Dinkelacker müsse noch etwas geregelt werden, was ihm - dem Kläger - aber nicht schwer falle, da er mit Peter als Jagdfreund gut bekannt sei» Io Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß Schadensersatzansprüche v/egen Nichterfüllung des Kaufvertrages gegen den Beklagten zu 1 nicht bestünden, weil der Kaufvertrag nicht wirksam geworden sei; die Parteien seien sich nämlich darüber einig gewesen, der Vertrag solle unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen sein (§ 158 Abs« 1 BGrB), daß der Kläger die Bierbezugsverpflichtungen des Beklagten zu 1 Übernehme oder mit den betreffenden Brauereien Brsatzvereinbarungen abschließo, die den Beklagten zu 1 aus seinen Abnahmeverpflichtungen entließen und ihn von Schadensersatzansprüchen freistellten« Durch diese - ebenfalls wenig glückliche -Pormulierung sei festgelegt worden, daß der Vertrag nur dann gültig sein sollte, wenn der Kläger in die bestehenden Bierbezugsverpflichtungen eintrete; das ergebe sich schon aus dem Wortlaut, sei im übrigen aber auch den Bekundungen des als Zeugen vernommenen Vaters des Beklagten zu 1, Wilhelm zu entnehmen; dieser habe ausgesagt, daß es seinem Sohne - dem Beklagten zu 1 -bei den Vertragsverhandlungen das Allerwichtigste gewesen sei, den Eintritt des Erwerbers in die Bezugsverpflichtungen geregelt zu wissen, und daß die Vertragsparteien bei Abschluß des Vorvertrags der Auffassung gewesen seien, ein endgültiger Vertrag solle erst geschlossen werden, wenn der Kläger die bestehenden BierlieferungsVerträge Übernommen habe.» ben; erst am 2« Januar 1963 habe er sich zur Unterschrift bereiterklärt, nachdem der Kläger mit den in Betracht kommenden Brauereien verhandelt habe, mit den Brauereien Beicht und SBHBHH^Hofbräu einig geworden sei und in bezug auf die Brauerei Dinkelacker versichert habe, daß eine Einigung zustande kommen werde, da Peter ein Jagdfreund von ihm sei« Das zeige, wie sehr der Beklagte zu 1 den Vertragsabschluß von der Regelung der Bierbezugspflicht durch seinen Nachfolger abhängig gemacht habe und daß er sich erst dann zur Unterzeichnung entschlossen habe, als ihm die Gefahr, der Kläger könnte sich mit der Brauerei Dinkelacker nicht einigen, äußerst gering erschienen sei; auch bei Unterzeichnung des Vertrages habe der Beklagte zu 1 seine Einstellung nicht aufgegeben, daß von der Übernahme der Bezugsverpflichtung durch den Kläger "alles abhängig" sein sollte, weil sonst "der ganze Vertrag keinen Wert" habe; so habe jedenfalls der Vater Wilhelm KjgP die damaligen Vertragsverhandlungen aufgefaßt« 2« Die aufschiebende Bedingung, von der die Wirksamkeit des Vertrages danach abhängig gemacht worden sei -so fährt das angefochtene Urteil fort - sei nicht eingetreten, da der Kläger die Bierbezugsverpflichtung des Beklagten zu 1 gegenüber der Brauerei Dinkelacker nicht übernommen und auch keine sonstige Vereinbarung geschlossen habe, die den Beklagten zu 1 von Schadensersatzansprüchen freigestellt hätte« Der Kläger habe zwar mit der Brauerei Dinkelacker verhandelt, habe es jedoch abgelehnt, eine vertragliche Bindung einzugehen; er habe im ersten Hechtszug selbst vorgetragen, daß für ihn keine Veranlassung bestanden habe, in die Bezugsverpflichtung des Beklagten zu 1 einzutreten oder sich auch nur in irgendeiner Weise gegenüber der Brauerei Dinkelacker vertraglich zu binden; im Verfahren der einstweiligen Verfügung habe der Kläger eidesstattlich versichert, er habe im Februar 1963 den Herren der Brauerei Dinkelacker "ins Gesicht gesagt ”, daß er nicht bereit sei, eine Bierbezugsverpflichtung auf die Dauer von 10 Jahren einzugehenc Dem Kläger könne ferner nicht in der Auffassung gefolgt werden, daß es Sache des Beklagten zu 1 gewesen sei, sich um eine Vereinbarung mit der Brauerei Dinkelacker zu bemüheno Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Nr«, 5 des Kaufvertrages ergehe in dieser Richtung nichts; denn die Bestimmung, daß es Sache des Beklagten zu 1 sei, sich mit seinen Lieferanten zu einigen, beziehe sich nur auf die Regelung der Schuldentilgung, nicht aber darauf, daß der Beklagte zu 1 bei der Brauerei Dinkelacker einen Verzicht auf deren Rechte aus dem Bierlieferungsvertrag zu erwirken habe« Der Kläger sei sich vielmehr bewußt gewesen, daß er in diese Verpflichtungen einzutreten habe; das ergebe sich aus seinem Schreiben vom 12* November 1962, in dem er hervorgehoben habe, daß er in die Bezugsverpflichtungen »rechtmäßig eintreten» müsse» (BU 27) entnommen habe, der Beklagte zu 1 habe sich zur Unterzeichnung des Vertrages erst entschlossen, als ihm der Kläger die bevorstehende Einigung mit seinem Jagd-freund Beter HHHHi versichert habe, während es andererseits diesen Zeugen deshalb nicht vereidigt habe, weil ’’die Aussage dieses Zeugen nicht die Grundlage der Entscheidung” bilde, sondern nur eine zusätzliche Bestätigung für die vorgenommene Vertragsauslegung biete (BU 41)o Ein solcher Widerspruch kann dem Urteil aber nicht entnommen werden. 3o Die Revision meint weiter, das Oberlandesgericht habe den letzten Halbsatz der Nr, 5 des Kaufvertrages übersehen, wonach der Beklagte zu 1 dafür Sorge zu tragen hat, daß die in diesen Verträgen (mit den Lieferanten) fee* gelegten Rückzahlungsbedingungen (bezüglich der Verbindlicl keiten des Beklagten zu 1) gestrichen werden, ,ffalls Herr diese Verträge übernehmen muß"„ Dieser Wortlaut ergibt nach der Auffassung der Revision zwingend, daß die Übernahme der Lieferungsverträge in das Belieben des Klägers gestellt worden sei, so daß demgegenüber die in den Vorverhandlungen abgegebenen mündlichen und schriftlichen Erklärungen kein Gewicht beanspruchen könnten. Mit dieser Rüge übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht die dem Kaufvertrag eingefügte Bedingung nicht darin erblickt hat, der Kläger müsse schlechthin die bestehenden Lieferverträge Übernehmen, sondern daß nach seiner Auslegung die Bedingung auch dann eingetreten wäre, wenn der Kläger mit den Brauereien andere Vereinbarungen getroffen hätte, die den Beklagten zu 1 aus seiner Bien bezugsverpflichtung entlassen und ihn von Schadensersatzon-sprüchen freisteilen (BU 23), Da nur bei der ersten Möglich keit, der Übernahme der bestehenden Verträge, die Befreiung des Klägers von Rückzahlungsverpflichtungen des Beklagten zu 1 in Betracht kam, steht der Wortlaut der Nr, 5 des Ver- Hätte es, wie nach § 139 ZPO geboten, den Kläger nach dem Grund dieser Änderung befragt, dann batte dieser darauf hingewiesen, daß der Beklagte zu 1 in der Zwischenzeit einen Teil des Kaufpreises an die Brauerei Dinkelacker abgetreten hätte und aufgrund dieser Vereinbarungen ein Eintritt des Klägers in den Lieferungsvertrag nicht mehr in Betracht gekommen seio Diese Rüge ist nicht schlüssig. Denn der Beklagte zu 1 hatte der Brauerei Dinkelacker einen Teil des vom Kläger zu entrichtenden Kaufpreises nicht zu dem Zwecke der Ablösung einer in die Zukunft gerichteten Abnahraeverpflichtung abgetreten, sondern zur Tilgung seiner aus früheren, noch nicht bezahlten Lieferungen herrührenden Verbindlichkeiten; der Kläger hat aber keine Umstände vorgetragen, die Grund zu der Annahme böten, daß die Brauerei Dinkelacker mit der Regelung alter Schulden des Beklagten zu 1 auch auf die Einhaltung der Bierbezugsverpflichtung für die Zukunft verzichten wollte; bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht keine Verpflichtung nach § 139 ZPO, durch entsprechende Fragen aufzuklären, warum im
/ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ö_I'R_2P/6i URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 10» Februar 1967 Zngf Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Herbert Waiblingen* EugenStraße 14, Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr» gegen Io Gerhard K_______ Strafe 2o die Firma Kö ihren Geschäftsführer straöe vertreten durch Bi Beklagten und Revisionsbeklagten, Frozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Br« (zu 1) Rechtsanwalt (zu 2) -*• M Der Ib-2ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10o Februar 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br» Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Fehle, Dr„ Sprenkmann und Dr* Mösl für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom IK December 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, Von Rechts v/egen Tatbestand: Der Beklagte zu 1 betrieb in einen Getränkegroßhandel; er war durch Bierbezugsverpflich-tungen gegenüber den Brauereien Dinkelacker, Leicht und gehalten, seinen Bierbedarf auf längere Zeit bei diesen SlHHIHB Brauereien zu decken; der Vertrag mit der Brauerei Dinkelacker hatte eine Laufzeit bis März 1972p Bei Veräußerung des Geschäftes mußte die Bier-bezugsverpf Lichtung dem Kachfolger auf er legt werden <> Im Jahre 1962 verhandelte der Kläger mit dem Beklagten zu 1 über den Srwerb des Getränkegroßhandels» Am 16„ Oktober 1962 Unterzeichneten, diese Parteien einen Vorver-trag, wonach der Beklagte zu 1 sein Unternehmen einschließlich der Fahrzeuge und des Inventars an den Kläger verkaufte; als Kaufpreis sollte der Kläger auf die Dauer von 2 1/2 Jahren aus dem Umsatz mit der übernommenen Kundschaft eine ~ 3 - Vergütung von 1 Dpf» je Flasche bezahlen» Ferner hieß eo in dem Vorvertrag: "Dieser Vertrag wird unterzeichnet vorbehaltlich der Ubernahmemöglichkeit der bestehenden Lieferungsverträge mit den Lieferanten»" Der Kläger zahlte am Tage der Unterzeichnung eine Anzahlung von 1»QOO,— DM» In den folgenden Wochen setzten die Vertragsparteien ihre Verhandlungen fort und führten auch Besprechungen mit den Brauereien. Am 12» November 1962 übersandte der Kläger dem Beklagten zu 1 einen von ihm formulierten und bereits unterschriebenen Entwurf eines endgültigen Vertrages. In diesem Entvmrf war bestimmt» daß der Kläger den Getränkegroßhandel des Beklagten zu 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1963 käuflich erwerbe. Der Beklagte zu 1 sollte verpflichtet sein, dem Kläger eine vollständige Kundenliste und die von ihm, dem Beklagten zu 1, mit seinen Kunden abgeschlosse nen Verträge zu Übergeben. Der Vertragsentwurf enthielt v/ei ter folgende Bestimmungen: "5o) Die bestehenden Forderungen, Verbindlichkeiten und Steuerschulden bis zur Übernahme (Stichtag 31«12.1962) verbleiben beim Verkäufer. Vor allem auch die Verbindlichkeiten gegenüber den Lieferanten aus den mit diesen abgeschlossenen Verträgen. Es ist Sache von Herrn KMp, sich mit den Lieferanten über die Rückzahlung seiner Verbindlichkeiten zu einigen, und hat dafür Sorge zu tragen, daß die in diesen Verträgen festgelegten Rückzah^ingsbedingungen gestrichen werden, falls Herr ßWKKB diese Verträge übernehmen muß. 7.) Lieferungsverträge bestehen mit den Brauereien Dinkelacker, SSBHHBHofbräu und Leicht» Ansonsten bestehen keine Lieferungsverträge." Außerdem war vom Kläger in seinem Vertragsentwurf der im Vorvertrag näher geregelte Kaufpreis von 1 Dpf» pro verkaufter Plasche auf 3/4 Dpf« herabgesetzt worden* Hierzu schrieb der Kläger in seinem Begleitschreiben zu seinem Vertragsentwurf vom 12« November 1962: «Über den von mir - entgegen unserer seitherigen Absprache - eingesetzten, abgeänderten Kauf-Vergütungsbetrag werden Sie wohl etwas erstaunt sein* Nachdem sich aber nachträglich herausge-stellt hat, daß mit sämtlichen sHHB Brauereien Verträge bestehen, in die ich rechtmäßig eintreten muß, kann ich leider nicht mehr investieren* Auch stellte sich in den letzten Tagen heraus, daß außer den mir bisher vorgelegten Verträgen mit der Brauerei SWEKtt/Kt Hof-bräu und vor allem mit der Brauerei Dinkelacker ein weiterer Vertrag bis 1972 - also auf 10 Jahre - von Ihnen abgeschlossen worden ist*fr * Ben ihm übersandten Vertragsentwurf unterschrieb der Beklagte zu 1 zunächst nicht* In weiteren Verhandlungen mit der Brauerei Binkelacker und der Hofbräu- AG* traf er mit diesen Brauereien Vereinbarungen Uber die Abdeckung seiner Verbindlichkeiten* Am 5* Dezember 1962 Unterzeichnete er zugunsten der S^HÜHIV Hof brau-AG * eine Abtretungserklärung, in der er erklärte, zur Tilgung seiner Schuldverpflichtungen trete er für den Ball, daß es zu einer Geschäftsübergabe an den Kläger kommen sollte, von seiner in monatlichen Raten zu bezahlenden Kaufpreisforderung einen Teilbetrag von monatlich 200,— BM an die SVHHHfeHofbräu-AG* ab* Am 7* Dezember 1962 unterschrieb er eine ähnliche sich noch auf einen monatlichen Betrag von 600,— BM belaufende Abtretungserklärung zugunsten der Brauerei Binkelacker* Am 10* Dezember 1962 gab er zu notariellem Protokoll ein vollstreckbares Schuldanerkenntnis ab, in dem es heißt: "Ich anerkenne, der Brauerei Dinkelacker GmbH, in aus Darlehen, Bier lief erungen und lieferungsverpflichtungen den Betrag von DM 12o256,51 schuldig zu sein»” Ara 2« Januar 1963 Unterzeichnete der Beklagte zu 1 schließlich den Vertragsentwurf vorn 12» November 1962, wobei als Kaufpreis 1 Dpfo je verkaufter Flasche festgesetzt wurde» Verhandlungen des Klägers rait der Brauerei Dinkelacker über den Abschluß eines Bierbezugs- oder ’•Verleger"-Vertrages führten zu keinem Ergebnis, Anfang Januar 1963 unterbreitete die Brauerei Dinkelacker dem Kläger einen schriftlichen Entwurf eines Verlegerverträges» Der Kläger lehnte es jedoch ab, diesen Vertragsentwurf zu unterschreiben. In einem Schreiben vom 23» Januar 1963 teilte die Brauerei Dinkelacker dem Kläger rait, ihr sei bekannt, daß er keine finanziellen Verpflichtungen des Gerhard übernommen habe, sie würde sich jedoch freuen, wenn die mit ihm besprochene und von ihm gutgeheißene Verlegervereinbarung bald zustande käme» Hierzu kam es jedoch nicht. Durch Vertrag vom 26, März 1963 Übertrug der Beklagte zu 1 die Kundschaft seines Getränkegroßhandels an die Ber-klagte zu 2 - die GmbH In diesem Vertrag wurde u,a» bestimmt: "IV, Als Entschädigung für die Übertragung der Getränke-Kundschaft wird Herrn MB ein Betrag von 15.000,— DM gewährt. Dieser Betrag wird wie folgt bezahlt bezw, verrechnet: a) In erster Binie werden mit dem Betrag die sämtlichen Verbindlichkeiten des Herrn K^^aus beliebigem Rechtsgrunde gegenüber der Brauerei Dinkelacker GmbH SVHHB um läge der Übernahme der Kund 1 schaft verrechnet» Die obengenannten Forderungen der Brauerei Dinkelacker GmbH 3ind an die Kö| H GmbH abgetreten» U / 9 0 0 0 0 VIo Vorstehende Vereinbarung gilt nur mit Zustimmung der Brauerei Dinkelacker GmbH der ge- genüber Herr K^^ vertragliche Verpflichtungen hat» ” Seit 1» April 1963 beliefert die Beklagte zu 2 die früheren Kunden des Beklagten zu 1» Der Kläger ist der Auffassung, der mit dem Beklagten zu 1 geschlossene Vertrag vom 12» November 1962/2» Januar 1963 sei wirksam; er sei vor allem nicht von der aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht worden, daß er, der Kläger, in die Bierbezugsverpflichtung des Beklagten zu 1 gegenüber der Brauerei Dinkelacker eintrete oder mit dieser Brauerei eine entsprechende ErsatzVereinbarung schließe» Denn zur Zeit des Vertragsschlusses sei der Beklagte zu 1 nach dem Inhalt der zu den Abtretungserklärungen vom 5c und 7o Dezember 1962 führenden Verhandlungen bereits von seinen Verpflichtungen zu dem Bierbezug freigestellt gewesen» Überdies habe die Brauerei Dinkelacker die Bezugspflicht des Beklagten zu 1 schon vorher nicht ernst genommen, da sie es geduldet habe, daß der Beklagte zu 1 auch Biere und Fruchtsäfte anderer Firmen vertrieben habe» Da der Beklagte zu 1 den Vertrag nicht erfüllt habe, sei er zu dem Schadensersatz verpflichtet» Die Beklagte zu 2, so meint der Klager weiter, habe die geschäftlichen Zusammenhänge und den mit dem Kläger geschlossenen Vertrag schon deshalb gekannt, weil sic eine Tochtergesellschaft der Brauerei Dinkelacker sei, die diese zun Abschluß des Kaufvertrags vorgeschoben habe«. Der Kläger hat beantragt, Io den Beklagten zu verbieten, die seitherige Kundschaft des von dem Beklagten zu 1 betriebenen Getränkegroßhandels zu beliefern, 2» den Beklagten zu 1 zu verurteilen, dem Kläger eine vollständige Liste der bisher von ihm belieferten Kunden zu übergeben und ihm sämtliche Verträge auszuhändigen, die er mit seinen Kunden, direkt oder über Brauereien, hinsichtlich der Belieferung von Getränken abgeschlossen hat; Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen* Sie meinen vor allem, die Wirksamkeit des zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 geschlossenen Vertrages sei von der aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht worden, daß zwischen dem Kläger und den Brauereien - vor allem der Brauerei Dinkelacker - eine Einigung über die Übernahme der Bierbezugspflichten erzielt v/erde; diese Bedingung sei aber nicht eingetreten« Der Beklagte zu 1 hat dazu vorgetragen, daß der Kläger bei der Unterredung, die am 2» Januar 1963 zur Unterzeichnung des Vertrages führte, erklärt habe, er sei mit den Brauereien einig geworden; lediglich mit der Brauerei Dinkelacker müsse noch etwas geregelt werden, was ihm - dem Kläger - aber nicht schwer falle, da er mit Peter als Jagdfreund gut bekannt sei» Diese Zusicherung des Klägers sei unrichtig gewesen; der u Kläger habe es vielmehr abgelehnt, gegenüber der Brauerei Dinkelacker eine Bezugsverpflichtung einzugehen« Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen« Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter« Entecheidung s_gründ e j_ Io Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß Schadensersatzansprüche v/egen Nichterfüllung des Kaufvertrages gegen den Beklagten zu 1 nicht bestünden, weil der Kaufvertrag nicht wirksam geworden sei; die Parteien seien sich nämlich darüber einig gewesen, der Vertrag solle unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen sein (§ 158 Abs« 1 BGrB), daß der Kläger die Bierbezugsverpflichtungen des Beklagten zu 1 Übernehme oder mit den betreffenden Brauereien Brsatzvereinbarungen abschließo, die den Beklagten zu 1 aus seinen Abnahmeverpflichtungen entließen und ihn von Schadensersatzansprüchen freistellten« 1« Zv/ar sei dem Kläger zuzugeben, so führt das Berufungsgericht aus, daß die Vertragsurkunde eine solche Bedingung nicht ausdrücklich enthalte; im Vertragstext sei vielmehr nur in Nr« 7 erwähnt, daß mit den Brauereien Dinkelacker * SflHBIK^o^äu und Leicht ’'Lieferungs-verträge’1 bestünden« Aus dem gesamten Verhalten der Vertragsparteien, den Nebenumständen des Vertrages, dem erkennbaren Zweck der vertraglichen Erklärungen und dem Inhalt der Vorverhandlungen sei jedoch erkennbar, daß diese Erwähnung im Vertrage nicht nur den Sinn gehabt habe, den Kläger auf das Bestehen von Ahnahmepflichten hinzuweisen, sondern daß mit ihr der Wille der Parteien habe Ausdruck finden sollen, der Bestand des Vertrages solle von der Übernahme dieser Pflichten durch den Kläger abhängen. a) Die Richtigkeit dieser Auslegung ergebe sich schon aus dem Vorvertrag. Ben vom Kläger hierzu gefertigten Vertragsentwurf habe der Beklagte zu 1 zunächst unstreitig nicht unterzeichnen wollen, sondern er habe seine Unterschrift erst geleistet, nachdem in den Vertragetext der Vermerk aufgenommen worden war: "Dieser Vertrag wird unterzeichnet vorbehaltlich der Übernahmemöglichkeit der bestehenden lief er ungsver träge mit den Lieferanten". Durch diese - ebenfalls wenig glückliche -Pormulierung sei festgelegt worden, daß der Vertrag nur dann gültig sein sollte, wenn der Kläger in die bestehenden Bierbezugsverpflichtungen eintrete; das ergebe sich schon aus dem Wortlaut, sei im übrigen aber auch den Bekundungen des als Zeugen vernommenen Vaters des Beklagten zu 1, Wilhelm zu entnehmen; dieser habe ausgesagt, daß es seinem Sohne - dem Beklagten zu 1 -bei den Vertragsverhandlungen das Allerwichtigste gewesen sei, den Eintritt des Erwerbers in die Bezugsverpflichtungen geregelt zu wissen, und daß die Vertragsparteien bei Abschluß des Vorvertrags der Auffassung gewesen seien, ein endgültiger Vertrag solle erst geschlossen werden, wenn der Kläger die bestehenden BierlieferungsVerträge Übernommen habe.» b) Auch der Entstehungsgeschichte des Hauptvertrages entnimmt das Oberlandesgerioht, daß die Vertragsparteien eine Bedingung der geschilderten Art vereinbaren wollten. Der Beklagte zu 1 habe sich nämlich zunächst geweigert, den Vertragsentwurf vom 12. November 1962 zu unterschrei- 10 - / ben; erst am 2« Januar 1963 habe er sich zur Unterschrift bereiterklärt, nachdem der Kläger mit den in Betracht kommenden Brauereien verhandelt habe, mit den Brauereien Beicht und SBHBHH^Hofbräu einig geworden sei und in bezug auf die Brauerei Dinkelacker versichert habe, daß eine Einigung zustande kommen werde, da Peter ein Jagdfreund von ihm sei« Das zeige, wie sehr der Beklagte zu 1 den Vertragsabschluß von der Regelung der Bierbezugspflicht durch seinen Nachfolger abhängig gemacht habe und daß er sich erst dann zur Unterzeichnung entschlossen habe, als ihm die Gefahr, der Kläger könnte sich mit der Brauerei Dinkelacker nicht einigen, äußerst gering erschienen sei; auch bei Unterzeichnung des Vertrages habe der Beklagte zu 1 seine Einstellung nicht aufgegeben, daß von der Übernahme der Bezugsverpflichtung durch den Kläger "alles abhängig" sein sollte, weil sonst "der ganze Vertrag keinen Wert" habe; so habe jedenfalls der Vater Wilhelm KjgP die damaligen Vertragsverhandlungen aufgefaßt« 2« Die aufschiebende Bedingung, von der die Wirksamkeit des Vertrages danach abhängig gemacht worden sei -so fährt das angefochtene Urteil fort - sei nicht eingetreten, da der Kläger die Bierbezugsverpflichtung des Beklagten zu 1 gegenüber der Brauerei Dinkelacker nicht übernommen und auch keine sonstige Vereinbarung geschlossen habe, die den Beklagten zu 1 von Schadensersatzansprüchen freigestellt hätte« Der Kläger habe zwar mit der Brauerei Dinkelacker verhandelt, habe es jedoch abgelehnt, eine vertragliche Bindung einzugehen; er habe im ersten Hechtszug selbst vorgetragen, daß für ihn keine Veranlassung bestanden habe, in die Bezugsverpflichtung des Beklagten zu 1 einzutreten oder sich auch nur in irgendeiner Weise gegenüber m 11 der Brauerei Dinkelacker vertraglich zu binden; im Verfahren der einstweiligen Verfügung habe der Kläger eidesstattlich versichert, er habe im Februar 1963 den Herren der Brauerei Dinkelacker "ins Gesicht gesagt ”, daß er nicht bereit sei, eine Bierbezugsverpflichtung auf die Dauer von 10 Jahren einzugehenc Dem Kläger könne ferner nicht in der Auffassung gefolgt werden, daß es Sache des Beklagten zu 1 gewesen sei, sich um eine Vereinbarung mit der Brauerei Dinkelacker zu bemüheno Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Nr«, 5 des Kaufvertrages ergehe in dieser Richtung nichts; denn die Bestimmung, daß es Sache des Beklagten zu 1 sei, sich mit seinen Lieferanten zu einigen, beziehe sich nur auf die Regelung der Schuldentilgung, nicht aber darauf, daß der Beklagte zu 1 bei der Brauerei Dinkelacker einen Verzicht auf deren Rechte aus dem Bierlieferungsvertrag zu erwirken habe« Der Kläger sei sich vielmehr bewußt gewesen, daß er in diese Verpflichtungen einzutreten habe; das ergebe sich aus seinem Schreiben vom 12* November 1962, in dem er hervorgehoben habe, daß er in die Bezugsverpflichtungen »rechtmäßig eintreten» müsse» 3» Da sich hiernach der Kaufvertrag als unwirksam erweise und der Beklagte zu 1 nicht wegen Vertragsverletzung in Anspruch genommen werden könne, entfalle auch eine Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte zu 2, da diese den Beklagten zu 1 nicht zu dem Vertragsbruch verleitet habe und auch keinen Vertragsbruch habe in sittenwidriger Weise ausnützen können» II. Diese tatrichterliche Auslegung eines Individualvertrages vermag die Revision nicht aus Rechtsgründen zu erschüttern« 12 ~ Io Die Revision erblickt einen Widerspruch des angefochtenen Urteils darin, daß das Berufungsgericht einerseits den ’’glaubhaften Bekundungen des Zeugen Wilhelm (BU 27) entnommen habe, der Beklagte zu 1 habe sich zur Unterzeichnung des Vertrages erst entschlossen, als ihm der Kläger die bevorstehende Einigung mit seinem Jagd-freund Beter HHHHi versichert habe, während es andererseits diesen Zeugen deshalb nicht vereidigt habe, weil ’’die Aussage dieses Zeugen nicht die Grundlage der Entscheidung” bilde, sondern nur eine zusätzliche Bestätigung für die vorgenommene Vertragsauslegung biete (BU 41)o Ein solcher Widerspruch kann dem Urteil aber nicht entnommen werden. Daß das Oberlandesgericht die Zeugenaussage nicht zur (alleinigen) Entscheidungsgrundläge genommen hat, hinderte es nicht daran, dem Zeugen, dessen Beeidigung im Übrigen nicht der Kläger, sondern der Beklagte zu 1 beantragt hatte, in einzelnen Punkten Glauben zu schenken, die nicht für sich allein, sondern im Zusammenhalt mit anderen Umständen die tatrichterliche Überzeugung von der Vereinbarung einer Bedingung begründeten. 2. Die Revision knüpft ferner an die Wendung des angefochtenen Urteils an, der Beklagte zu 1 habe den Vertrag erst unterschrieben, als ihm die Gefahr, der Kläger könne sich mit der Brauerei Dinkelacker nicht einigen, äußerst gering erschienen sei; sie folgert daraus, der Beklagte zu 1 habe bewußt das Risiko auf sich genommen, daß es nicht zur Einigung des Klägers mit der Brauerei Dinkelaclcer kommen würde, so daß er an den Vertrag gebunden bleibe, wenn trotz geringer Einschätzung des Risikos der erhoffte Erfolg der Einigung nicht eingetreten sei. Bei diesem Angriff übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht sich mit dieser Frage in rechtlich unan- 13 greifbarer Weise ausdrücklich befaßt hat; es hat nämlich im unmittelbaren Anschluß an die beanstandete Wendung dargelegt, daß der Beklagte zu 1 den Vertrag nicht ohne Bedingung unter Übernahme eines Risikos unterschrieben habe, sondern daß er ihn unter der Bedingung abgeschlossen habe, der Kläger werde in die Bezugsverpflichtung eintreten; es führt sodann die einzelnen Gründe an, auf die es diese Übe: Zeugung stützt. 3o Die Revision meint weiter, das Oberlandesgericht habe den letzten Halbsatz der Nr, 5 des Kaufvertrages übersehen, wonach der Beklagte zu 1 dafür Sorge zu tragen hat, daß die in diesen Verträgen (mit den Lieferanten) fee* gelegten Rückzahlungsbedingungen (bezüglich der Verbindlicl keiten des Beklagten zu 1) gestrichen werden, ,ffalls Herr diese Verträge übernehmen muß"„ Dieser Wortlaut ergibt nach der Auffassung der Revision zwingend, daß die Übernahme der Lieferungsverträge in das Belieben des Klägers gestellt worden sei, so daß demgegenüber die in den Vorverhandlungen abgegebenen mündlichen und schriftlichen Erklärungen kein Gewicht beanspruchen könnten. Mit dieser Rüge übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht die dem Kaufvertrag eingefügte Bedingung nicht darin erblickt hat, der Kläger müsse schlechthin die bestehenden Lieferverträge Übernehmen, sondern daß nach seiner Auslegung die Bedingung auch dann eingetreten wäre, wenn der Kläger mit den Brauereien andere Vereinbarungen getroffen hätte, die den Beklagten zu 1 aus seiner Bien bezugsverpflichtung entlassen und ihn von Schadensersatzon-sprüchen freisteilen (BU 23), Da nur bei der ersten Möglich keit, der Übernahme der bestehenden Verträge, die Befreiung des Klägers von Rückzahlungsverpflichtungen des Beklagten zu 1 in Betracht kam, steht der Wortlaut der Nr, 5 des Ver- 14 - träges mit der Auslegung des Berufungsgerichts zu demindest insoweit nicht in Widerspruch, als es sich um den Abschluß neuer entsprechender Vereinbarungen des Klägers mit den Brauereien handelte 4* Die Revision beanstandet endlich die Art, wie der Berufungsrichter das Schreiben des Klägers vom 12o November 1962 verwertet hat* Nachdem in diesem Schreiben, so meint sie, das Bestehen langfristiger Lieferverträge als Begründung für die Herabsetzung des Kaufpreises von 1 Dpf. auf 3/4 Dpf. je Flasche angeführt worden sei, hätte das Oberlandesgericht auch darauf eingehen müssen, warum in dem endgültigen Vertrag der Preis wieder auf 1 Dpf» je Flasche erhöht worden sei. Hätte es, wie nach § 139 ZPO geboten, den Kläger nach dem Grund dieser Änderung befragt, dann batte dieser darauf hingewiesen, daß der Beklagte zu 1 in der Zwischenzeit einen Teil des Kaufpreises an die Brauerei Dinkelacker abgetreten hätte und aufgrund dieser Vereinbarungen ein Eintritt des Klägers in den Lieferungsvertrag nicht mehr in Betracht gekommen seio Diese Rüge ist nicht schlüssig. Denn der Beklagte zu 1 hatte der Brauerei Dinkelacker einen Teil des vom Kläger zu entrichtenden Kaufpreises nicht zu dem Zwecke der Ablösung einer in die Zukunft gerichteten Abnahraeverpflichtung abgetreten, sondern zur Tilgung seiner aus früheren, noch nicht bezahlten Lieferungen herrührenden Verbindlichkeiten; der Kläger hat aber keine Umstände vorgetragen, die Grund zu der Annahme böten, daß die Brauerei Dinkelacker mit der Regelung alter Schulden des Beklagten zu 1 auch auf die Einhaltung der Bierbezugsverpflichtung für die Zukunft verzichten wollte; bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht keine Verpflichtung nach § 139 ZPO, durch entsprechende Fragen aufzuklären, warum im 15 - endgültigen Vertrag ein Kaufpreis von 1 Dpf. je Flasche festgesetzt wurde, 2umal es bezüglich des Preises von 3/4 Dpf. bei einem einseitigen Vorschlag des Klägers geblieben war, den der Beklagte zu 1 zu keiner Zeit angenommen hatte. 5. Me Revision meint schließlich, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung nicht berücksichtigt, daß der Kläger bei Unterzeichnung des Vorvertrages eine Anzahlung von 1.000,—> DM geleistet habe. Abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser Umstand die Auslegung des Oberlandesgerichts als rechtlich fehlerhaft erscheinen lassen sollte, hat der Beklagte zu 1 unwidersprochen vorgetragen, daß er diesen Betrag dem Kläger zurückge -zahlt hat. IIIo Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinem Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers ersehen läßt, v/ar dessen Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Krüger-Nieland J ungbluth Pehle Sprenkmann