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BGH · Ib ZR 20/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 20/62

Die Klägerin befaßt sich hauptsächlich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Damenunterwäsche* Für sie sind beim Deutschen Patentamt folgende Warenzeichen (Wortzeichen) eingetragen: Dadurch, daß die Beklagte ihr Zeichen überwiegend im Zusammenhang mit ihrem Firmennamen und Y/arenzeichen "fflBP* verwende, werde die Verwechslungsgefahr noch erhöht Ferner bestehe Verv/echslungsgefahr zwischen den Klagezeichen "Carmor" und "Charnora" einerseits und "Carmona" anderersei Bei diesen beiden. g verwen det, wenn dies in Verbindung mit dem Warenzeichen geschieht» Biese Annahme RundesgerichtshoT steht, wie &er/:5zz&t bereits in einem anderen Palle ausgeführt hat (GRUR 1961, 280 - Tosca), mit der Erfahrung im Einklang, daß sich größere Unternehmen nicht selten neben einem Hauptzeichen für bestimmte einzelne Erzeugnisse besonderer Zeichen bedienen, denen ebenfalls eine Herkunfts-fuktion zukommt» Auch ist ein zeichenmüßiger Gebrauch schon dann zu bejahen, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, daß ein nicht unerheblicher $eil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf die Ursprungsstätte erblickt* Biese Möglichkeit ist vorliegend schon des- II« Bas Berufungsgericht hat das Vor liegen einer Verwechslungsgefahr im engeren oder im weiteren Sinn zwischen, den Zeichen "ChfHfc” der Klägerin und der von der Beklagten verwende-ten Bezeichnung "Carmona" verneint«* Babei hat es unterstellt daß das von Natur aus schwache Klagezeichen hohe Verkehrsgeltung erlangt habe und deshalb einen weitreichenden Sehnt umfang besitze« a) Bas gilt zunächst für die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine akustische Verv/echslungsgefahr unter der Voraussetzung verneint, daß das Klagezeichen "ChflBP" mit einem dem "sch” ähnlichen Anlaut wie das in der deutschen Sprache nicht mehr als Fremdwort empfundene Y/ort "Charme" gesprochen v/ird, gleichgültig, ob die Betonung dabei auf der ersten oder auf der zweiten Silbe liegt« Aua diesen Grunde ist es nicht entscheidungserheblich, daß das Berufungsgericht nicht die von der Klägerin angebotenen Beweise erhoben hat, wonach die Betonung des Klagezeichens auf der zweiten Silbe häufiger vorkomme« Biese insoweit auf §§ 139t 286 ZPO gestützte Hüge der Revision kann daher auf sich beruhen« Ba das Gegenzeichen "Carmona" eindeutig wie "Karmona" gesprochen wird, unterscheidet sich das Klangbild beider Worte wesentlich durch den verschiedenen Anlaut« Badurch kommt auch dem Umstand mehr Bedeutung zu, daß beide Silben des Klagezeichens mit einem "r" enden und hierdurch die Eigenart dieses Wortes maßgeblich mit bestimmt v/ird« Bagegen ist für das Zeichen der Beklagten - in Verbindung mit dem verschiedenen Anlaut - die harmonisch klingende Vokalfolge charakteristisch« Hinzu kommt, daß das weitere Unterscheidungsmerkmal, nämlich die verschiedene Silbenzahl beider Zeichen, jedenfalls für die in der flüchtigen Erinnerung zurückbleibende Klangwirkung, auch nicht dadurch Es kann schließlich auch rechtlich nicht beanstandet v/erd wenn das Berufungsgericht die dargelegten Unterschiede zur Verneinung der Verwechslungsgefahr auch unter der Voraus« Setzung für ausreichend hält, daß von einer starken Verkehr sgeltung des Klage Zeichens ausgegangen wird« "Scharmor" und nicht wie "Karmor" gesprochen werde, begrün det das Berufungsgericht damit, daß die Klägerin in ihrer Rundfunk- und Fernsehwerbung selbst diese Sprechweise benutze« Es hat hierzu ferner erwogen: da es sich bei ihren Erzeugnissen tim Damenunterwäsche handle, dränge sich auch bei Interessenten mit niedrigerem Bildungsstand der Zusammenhang mit dem allgemein gebräuchlichen und nicht mehr als Fremdwort empfundenen Begriff "Charme" auf, zu demal da sich in weiten Kreisen für solche Wäsche das Wort "Charmeuse-Ware" durchgesetzt habe» Unter diesen Umständen reiche es nicht aus, wenn die Klägerin aneben allgemeinen Darlegungen über die Aussprache von mit den Buchstaben "ch" beginnenden Wörtern nur Beweis dafür angetreten habe, daß ein Teil der Belegschaft in ihrem Stammwerk WeflHBP ihr Warenzeichen wie "Karmor" ausspreche, und behaupte, es könne vor, daß auch diese Sprechweise gewählt werde» Aus dem Vortrag der Klägerin sei zu entnehmen, daß die Aussprache "Karmor" tatsächlich "nur in vereinzelten Fällen" vorkomce. Die Frage, in welcher Weise das Wort "ChflBB” von den beteiligten Kreisen ausgesprochen wird, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur« Die vom Tatrichter hierzu getroffenen Feststellungen sind daher der Nachprüfung durch das Revi-sionsgericht weitgehend entzogen« Die Revision rügt jedoch, das Berufungsgericht habe den durch zahlreiche Beispiele belegten Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt, daß es feste Regeln oder eine gesicherte Übung Uber die Aussprache der Buchstaben "ch" am Anfang eines Wortes in der deutschen Sprache nicht gebe und deshalb auch die Aussprache "Karmor" möglich und naheliegend sei (§ 286 ZPO)» Außerdem habe die Klägerin vorgetragen, daß sogar ein Teil ihrer eigenen Belegschaft das Klagezeichen wie “Karmor” ausspreche o Diese Bügen der Revision können jedoch keinen Brfolg haben» Die allgemeine Behauptung, daß es keine feste Regeln für die Aussprache der Buchstaben Qch,v am Wortanfang gebe, konnte das Berufungsgericht als richtig unterstellen, denn es kommt hier nur auf die Aussprache des für Hiederwaren benutzten Wortes an» Insoweit aber hat das Be- Auch auf die Behauptung der Klägerin, ein Teil ihrer Beleg« schaft im Stammwerk Ve(^[^ verwende die Aussprache “Karmor", brauchte das Berufungsgericht nicht näher einzugehen» Denn dieser Umstand - seine Bichtigkeit unterstellt läßt noch nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß ein nicht unerheblicher Teil der allgemeinen Verkehrskreise ebenfalls diese Aussprache übt» Hierauf allein kommt es aber an» Die Frage, ob zurischen den Bezeichnungen "Ch^|9ft und “Carmona" dann eine Verwechslungsgefahr bestehen würde, wenn das Klage Zeichen von einem nicht unerheblichen Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise wie "Karmor" gesprochen wird, bedarf demnach keiner Erörterung. Wenn die Revision darauf hinweist, daß beide Bezeichnungen durch den charakteristischen Buchstaben nCfV am Anfang und den Stamm "Charmo" bzw» “Carmo" auch schriftbildlich und eindrucksmäßig einander stark angenähert seien, so übersieht sie, daß von dem ßesaateindruck eines jeden Zeichens auszugehen ist» Insoweit hat das Berufungsgericht aber rechtairrtumsfrei darauf hingewiesen, daß im Klagezeichen der langgestreckte Buchstabe "h" am Wortanfang besonders auffalle und sich auch die Endbuchstaben beider Zeichen deutlich voneinander abhöben» Dagegen war der Revision der Erfolg nicht zu versagen, soweit sie beanstandet, das Berufungsgericht habe die Warenzeichen "Oarmor” und "Charmora" der Klägerin zu Unrecht als reine Abwehrzeichen angesehen, während es sich in Wirklichkeit um Vorratszeichen handle. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofsüber den S&utfib-von Vorratszeichen stellt die tatsächliche Benutzung eines Zeichens solange keine Voraussetzung für dessen Schutz dar, als die Absicht der Benutzung durch den Zeicheninhaber nicht widerlegt ist. Wenn jedoch diese für den Benutzungswillen sprechende tatsächliche Vermutung durch jahrelange Nichtbe-nutzung des Zeichens an Kraft verloren hat, so ist es Sache des CrZeicheninhabers, darzulegen und zu beweisen, daß er an der Aufrechterhaltung des Zeichens auch jetzt noch ein schutzwürdiges Interesse hat. a) Das Berufungsgericht führt hierzu aus, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr seien die für die Klägerin eingetragenen Warenzeichen wCarmorw und l,Cha^mora,, auch dann außer Betracht zu lassen, wenn man die Behauptung der Klägerin als richtig unterstelle, sie habe diese beiden Da die Klägerin zu dem Teil unter Beweisantritt vorgetragen habe, diese beiden Zeichen in absehbarer Zeit für bereits geführte Waren benutzen zu wollen, und zwar entweder allein oder in Verbindung mit dem Hauptzeichen "Charraor sei mit Rücksicht auf Art und Umfang des Betriebäsider Klägerin sowie auf ihr Warensortiment in Anbetracht der kurzen Dauer der Eintragung dieser beiden Zeichen ein schutzwürdiges Interesse an der Eintragung zu bejahen. Hi hier in Hede stehenden Zusammenhang - vor seiner Eintragung überhaupt nicht gesprochen werden« Bezüglich dieses Zeichens kommt danach erst der Zeitablauf seit dem 21* Juni 1961 in Betracht, so daß die Annahme, ein Be-nutzungsv/ilie der Klägerin bestehe bezüglich dieses Zeichens nicht, ohne weiteres entfällt« Die bloße Tatsache, daß die Klägerin die beiden Zeichen in Anlehnung an ihr Hauptzeichen gewählt hat, spricht noch nicht gegen die Annahme, daß sie diese auch benutzen wolle« Wenn zuvor bei dem Vergleich des Klagezeichens mit der Bezeichnung der Beklagten hervorgehoben worden ist, der wesentliche Unterschied bestehe in den verschiedenen Anlauten “eh“ bzw« “k“ (vgl* vorstehend zu II 2 a), so fällt an dieser Stelle ins Gewicht, daß die beiden nunmehr zu vergleichenden Zeichen die gleiche Silbenzahl haben und überdies die gleiche Vokalfolge aufweisen« Außerdem werden in der Hegel auch beide Worte auf der gleichlautenden Kit-telsilbe ”roo” betont« Bieee weitgehende Gemeinsamkeit bestimmt das Klangbild beider Zeichen so nachhaltig, daß sie in der Erinnerung des flüchtigen Hörers oder Betrachters Diese Verwechslungsgefahr wird auch nicht dadurch beseitigt, daß die Beklagte das beanstandete Zeichen ’’Carmona” nur im Zusammenhang mit ihrem weithin bekannten Firmennamen und Warenzeichen ’’fflHW gebraucht« Denn es ist nicht auszuschließen, daß ein nicht unerheblicher Teil derjenigen Verkehrskreise, welche von dem Klagezeichen ’’Charmora” einen flüchtigen Erinnerungseindruck des Wortklanges zurückbehalt haben, beim Hören oder beim Anblick der Bezeichnung ’’felina Carmona” dem Irrtum unterliegt, die so gekennzeichneten Waren stammten aus demselben Unternehmen wie diejenigen Waren, die mit dem Zeichen versehen gewesen sind, an das sie sich zu erinnern meinen« 3° Auch soweit die Klage auf das bereits am 27« Oktober I960 eingetragene Zeichen nCarmor” gestützt ist, kann die Ver-wechslungsgefahr keinem ernsten Zweifel unterliegen« Hier ist von entscheidender Bedeutung, daß beide Zeichen mit dem gleichen Anlaiut ”k” gesprochen werden« Demgegenüber tritt die Tatsache, daß sie sich durch die Silbenzahl unterscheiden, aus dem Grunde zurück, weil ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrsteilnehmer zu der Annahme neigen kann, das Zeichen "Carmona” sei ebenfalls ein Zeichen des gleichen Unternehmens, welches die Bezeichnung "Carmor11 verwende» Denn es ist weithin bekannt, daß viele Unternehmen durch geringfügige Änderungen ihres Stammzeichens weitere Warenzeichen entwiekeln und benutzen» 4» Zu Unrecht meint die Beklagte, die Klägerin habe gegen Treu und Glauben verstoßen, weil sie sich das im Januar I960 angemeldete Zeichen "Carmor” habe eintragen lassen, das sie für verv/echslungsfähig mit der von der Beklagten bereits benutzten Modellbezeichnung "Carmona11 halte» Wenn sie sich auf dieses Klagezeichen berufe, so stehe dem der Arglist-einv/and entgegen» Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt läßt nicht erkennen, daß die Beklagte die angegriffene Bezeichnung vor Anmeldung dieses Klagezeichens in Benutzung genommen hat« Einer Aufklärung dieser Frage bedurfte es jedoch aus dem Grunde nicht, weil die Beklagte nichts dafür vorgetragen hat, daß sie ihrerseits an der angegriffenen Bezeichnung im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagezeichens bereits einen wertvollen und daher schutzwürdigen Besitzstand erlangt habe (BGH GBUB 1961, 413, 416 - Dolex)» erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen können, daß ihre Bezeichnung "Carmona” mit den für die Klägerin eingetragenen Warenzeichen "Carmor” und "Charmora” verwechslungsfähig ist»

CarmonaZeichenVerwechslungsgefahrBerufungsgerichtKlagezeichenWortWarenzeichenBezeichnungKlägerin

Volltext der Entscheidung

H'l
- Ib ZR 20/62
Verkündet am 24. Mai 1963 Zug, Justizangestellter «la Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2546 071
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der C h BBB^ GmbH., WeBHHB WB»)» vertreten durch den Geschäftsführer Fidel GBP»
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
die F
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äfts
 gegen
GmbH.. Miederfabrik, traße B-B« vertreten durch den rer M. G]
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» dl^HBP -
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd«. liehe Verhandlung vom 24. Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h.c. Wilde und der Bundeorichter Br. Xrüger-Nieland, Pehle, Br. Sprenkmann und Br. Mösl
 für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Klägerin werden das
 Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandcsgerichto Stuttgart vom 11. Januar 1962 und das Urteil der Kammer für Handelssachen des Bandgerichts Ravensburg vom 12. Juli 1961 aufgehoben.
II» Die Beklagte wird verux’teilt, es zur Vermeidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haft strafe bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, ihre Mieder-waren, deren Verpackung oder Umhüllung mit der Bezeichnung "Carmona” oder "FfliB Carmona" zu versehen, derart gekennzeichnete Miederwaren in Verkehr zu bringen sowie auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen die Bezeichnung "Carmona" oder	Carmona"	anzubringen»
III» Wegen der Ansprüche auf Auskunfterteilung und Schadensersatz wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 
/
Tatbestand:
Die Klägerin befaßt sich hauptsächlich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Damenunterwäsche* Für sie sind beim Deutschen Patentamt folgende Warenzeichen (Wortzeichen) eingetragen:
21. 9.1949 17. 4.1957 1.10.1957
24.11.1956
11.12.1958
5. 8.1958
12.10.1956 23. 1.1960.
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Das Zeichen "Charmora11 ist am 21. Juni 1961, das Zeichen "Carmor" am 27. Oktober I960 eingetragen worden. Die Klägerin verv/endet die Zeichen "Charm-or11 und "ChBB” ohne Zusätze für ihre Waren der Warenklassen 3 c und 3d. Außerdem bildet das Wort “Chi^Bt11 mit dem GmbH-Zusatz ihren Firmennamen.
Die Beklagte ist eine bekannte Miederfabrik. Sie vertreibt ihre Waren unter dem für sie eingetragenen Warenzeichen "fBHP'» das mit dem GmbH-Zusatz ihren Firmennamen darstellt. Seit Januar I960 benennt sie eines ihrer zahlreichen Corselet-Modelle mit dem Hamen “fBIB Carmona1* oder <VFBH^ Carmona11. Unter dieser Bezeichnung hat sie für dieses Modell durch Werbeanzeigen in Zeitschriften und in ihrem für Yfiederver-käufer bestimmten Katalog geworben. Außerdem bringt sic auf den Corselets dieses Modells ein Etikett mit der Bezeichnung 11 fBIB Carmona11 an.
614 366 Charm-or,
711 648 ChBIB Nylon Multi«
716 471 ChflBB Nylon 2 x U,
716 932 ChBP
gleich zwei ist besser,
722 304 ChBPi
724 091 ChBBf
750 216 Charmora,
741 747 Carmor,
 angemeldet am
 Auf einer Rechnung vom 18« April 1961 hat sie in der Rubrik "Nummer" das Wort "Carmona" ohne den Zusatz "f( verwendet•
Hiergegen wendet sich die Klägerin« Sie begehrt, der Beklag ten zu untersagen, die Bezeichnungen "Carmona" oder "felina Carmona" für Miederwaren zu verwenden. Ferner verlangt sie Auskunftserteilung und Schadensersatz.
Die Klägerin trägt vor, ihr Warenzeichen ,fChflBn habe - zu demal sie es auch im Firmennamen verv/ende - starke Verke geltung erlangt. Die Verwechs lungs ge fahr mit dem angegriff nen Zeichen "Carmona" sei gegeben, weil sowohl der bildlich wie auch der akustische Cesamteindruck beider Zeichen etwa gleich' sei. Dadurch, daß die Beklagte ihr Zeichen überwiegend im Zusammenhang mit ihrem Firmennamen und Y/arenzeichen "fflBP* verwende, werde die Verwechslungsgefahr noch erhöht Ferner bestehe Verv/echslungsgefahr zwischen den Klagezeichen "Carmor" und "Charnora" einerseits und "Carmona" anderersei Bei diesen beiden. Zeichen handle es sich nicht etwa um Abwehr Zeichen; vielmehr habe sie die Eintragung in der Absicht bewirkt, die Zeichen zu gegebener Zeit für entsprechende Waren zu benutzen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie erwidert, es fehle an einer warenzeichenmäßigen Benutzung der beanstandeten Bezeichnung. Sie müsse, um ihre zahlreichen Modelle von« einander zu unterscheiden, ihrem Warenzeichen "fflfef1 Zusätze beifügen. Dazu verwende eie neuerdings nach dem Beispiel anderer Firmen anstelle von Zahlen und Buchstaben auch Namen von Frauen, Landschaften oder Städten, z.B. Variabella, Britta, Bella, Felinata, Clivia, Venus. Cannons sei der Name einer spanischen Stadt bei Sevilla. Außerdem liege abgesehen von der verschiedenen Aussprache der sich
 
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entgegenstehenden Bezeichnungen eine Verwechslungsgefahr schon deshalb nicht vor, weil sie dieses Wort nie allein, sondern immer in Verbindung mit dem Wort	verwende«
Die Klagezeichen "Carmor” und "Charmora" dürften zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht herangezogen werden, da es sich bei ihnen offensichtlich um Abwehrzeichen handle*
Bas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es fehle auf seiten der Beklagten an einer warenzeichenmäßigen Benutzung der Bezeichnung* Bas Berufungsgericht hat die warenzeichenmäßige Benutzung auf seiten der Beklagten bejaht, die Berufung aber wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen*
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter* Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründe i
1* Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte die Bezeichnung "Carmona” auch dann zeichenmäßi.. g verwen det, wenn dies in Verbindung mit dem Warenzeichen	geschieht»	Biese	Annahme
 RundesgerichtshoT steht, wie &er/:5zz&t bereits in einem anderen Palle ausgeführt hat (GRUR 1961, 280 - Tosca), mit der Erfahrung im Einklang, daß sich größere Unternehmen nicht selten neben einem Hauptzeichen für bestimmte einzelne Erzeugnisse besonderer Zeichen bedienen, denen ebenfalls eine Herkunfts-fuktion zukommt» Auch ist ein zeichenmüßiger Gebrauch schon dann zu bejahen, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, daß ein nicht unerheblicher $eil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf die Ursprungsstätte erblickt* Biese Möglichkeit ist vorliegend schon des-
halb gegeben, weil die Beklagte in einem Teil ihrer Werbeanzeigen in Zeitschriften ausschließlich die Bezeichnung Carmona" verwendet«
Gegen diese Beurteilung durch das Berufungsgericht sind daher rechtliche Bedenken -aichlfasSur:erheben.
II« Bas Berufungsgericht hat das Vor liegen einer Verwechslungsgefahr im engeren oder im weiteren Sinn zwischen, den Zeichen "ChfHfc” der Klägerin und der von der Beklagten verwende-ten Bezeichnung "Carmona" verneint«* Babei hat es unterstellt daß das von Natur aus schwache Klagezeichen hohe Verkehrsgeltung erlangt habe und deshalb einen weitreichenden Sehnt umfang besitze«
1« Hinsichtlich der Verwechslungsgefahr in akustische Hinsicht geht das Berufungsurteil davon aus« daß das Wort im Verkehr etwa in gleicher Weise sowohl auf der ersten als auch auf der zweiten Silbe betont werde« Jedoch weise das Klangbild beider Bezeichnungen entscheidende Unterschiede auf: das zweisilbige Klagezeichen enthalte vorwiegend Konsonanten und ende auch mit einem Konsonanten, während das dreisilbige Gegenzeichen mit einem hellen Vokal schließe und sein Klang durch drei von a Uber o wieder zu a Uberwechselnde Vokale bestimmt werde«
Ber Hauptunterschied bestehe aber darin, daß das Klagezeichen wie "Scharmor", das Zeichen der Beklagten jedoch wie "Karmona" gesprochen werde«
Ber bildliche Bindruck beider Zeichen v/eiche ebenfalls voneinander ab, daß eine Verwechslungsgefahr nicht zu besorgen sei«
 
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Als weiteres Unterscheidungsmerkmal komme hinzu, daß die Beklagte das beanstandete Zeichen nach außen nur im Zusammenhang mit ihrem eine weitreichende Verkehrsgeltung besitzenden Firmennamen "fdV benutze»
2» Biese Ausführungen des Berufungsgerichts sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden«
a)	Bas gilt zunächst für die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine akustische Verv/echslungsgefahr unter der Voraussetzung verneint, daß das Klagezeichen "ChflBP" mit einem dem "sch” ähnlichen Anlaut wie das in der deutschen Sprache nicht mehr als Fremdwort empfundene Y/ort "Charme" gesprochen v/ird, gleichgültig, ob die Betonung dabei auf der ersten oder auf der zweiten Silbe liegt« Aua diesen Grunde ist es nicht entscheidungserheblich, daß das Berufungsgericht nicht die von der Klägerin angebotenen Beweise erhoben hat, wonach die Betonung des Klagezeichens auf der zweiten Silbe häufiger vorkomme« Biese insoweit auf §§ 139t 286 ZPO gestützte Hüge der Revision kann daher auf sich beruhen«
Ba das Gegenzeichen "Carmona" eindeutig wie "Karmona" gesprochen wird, unterscheidet sich das Klangbild beider Worte wesentlich durch den verschiedenen Anlaut« Badurch kommt auch dem Umstand mehr Bedeutung zu, daß beide Silben des Klagezeichens mit einem "r" enden und hierdurch die Eigenart dieses Wortes maßgeblich mit bestimmt v/ird« Bagegen ist für das Zeichen der Beklagten - in Verbindung mit dem verschiedenen Anlaut - die harmonisch klingende Vokalfolge charakteristisch« Hinzu kommt, daß das weitere Unterscheidungsmerkmal, nämlich die verschiedene Silbenzahl beider Zeichen, jedenfalls für die in der flüchtigen Erinnerung zurückbleibende Klangwirkung, auch nicht dadurch
 
beeinträchtigt wird, daß möglicherweise das undeutlich gesprochene "r" am Ende von "ChflHV einem ebenfalls undeutlich gesprochenen "a" naheJconunen mag»
Es kann schließlich auch rechtlich nicht beanstandet v/erd wenn das Berufungsgericht die dargelegten Unterschiede zur Verneinung der Verwechslungsgefahr auch unter der Voraus« Setzung für ausreichend hält, daß von einer starken Verkehr sgeltung des Klage Zeichens ausgegangen wird«
b)	Seine Auffassung, daß das Klagezeichen "ChflIBfc" wie
"Scharmor" und nicht wie "Karmor" gesprochen werde, begrün det das Berufungsgericht damit, daß die Klägerin in ihrer Rundfunk- und Fernsehwerbung selbst diese Sprechweise benutze« Es hat hierzu ferner erwogen: da es sich bei ihren Erzeugnissen tim Damenunterwäsche handle, dränge sich auch bei Interessenten mit niedrigerem Bildungsstand der Zusammenhang mit dem allgemein gebräuchlichen und nicht mehr als Fremdwort empfundenen Begriff "Charme" auf, zu demal da sich in weiten Kreisen für solche Wäsche das Wort "Charmeuse-Ware" durchgesetzt habe» Unter diesen Umständen reiche es nicht aus, wenn die Klägerin aneben allgemeinen Darlegungen über die Aussprache von mit den Buchstaben "ch" beginnenden Wörtern nur Beweis dafür angetreten habe, daß ein Teil der Belegschaft in ihrem Stammwerk WeflHBP ihr Warenzeichen wie "Karmor" ausspreche, und behaupte, es könne vor, daß auch diese Sprechweise gewählt werde» Aus dem Vortrag der Klägerin sei zu entnehmen, daß die Aussprache "Karmor" tatsächlich "nur in vereinzelten Fällen" vorkomce. Maßgebend sei aber allein die Sprechweise des v/eit überwiegenden Teiles der in Betracht kommenden Verkehrskreise»
An diese Bemerkung des Berufungsgerichts knüpft eine Revisionsrüge an, mit der geltend gemacht wird, daß auf den
 
«weit überwiegenden Teil" der beteiligten Verkehrskreise nicht abgeste&lt werden dürfe, vielmehr sch£n ein viel kleinerer Teil genüge« Das ist an und für sich richtig«
Es kann aber nicht angenommen werden, daß dieser grundlegende Satz des Warenzeichen- und Wettbewerbsrechts vom Berufungsgericht verkannt worden ist, denn wie der Zusammenhang der TJrteilsgründe ergibt, erklärt sich die - zugegebenermaßen mißverständliche - Wortfassung des Berufungsurteils an dieser Stelle daraus, daß es den Gegensatz zu den "vereinzelten Fällen*1 besonders betonen wollte und sich dabei lediglich im Ausdruck vergriffen hat»
Die Frage, in welcher Weise das Wort "ChflBB” von den beteiligten Kreisen ausgesprochen wird, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur« Die vom Tatrichter hierzu getroffenen Feststellungen sind daher der Nachprüfung durch das Revi-sionsgericht weitgehend entzogen« Die Revision rügt jedoch, das Berufungsgericht habe den durch zahlreiche Beispiele belegten Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt, daß es feste Regeln oder eine gesicherte Übung Uber die Aussprache der Buchstaben "ch" am Anfang eines Wortes in der deutschen Sprache nicht gebe und deshalb auch die Aussprache "Karmor" möglich und naheliegend sei (§ 286 ZPO)» Außerdem habe die Klägerin vorgetragen, daß sogar ein Teil ihrer eigenen Belegschaft das Klagezeichen wie “Karmor” ausspreche o
Diese Bügen der Revision können jedoch keinen Brfolg haben» Die allgemeine Behauptung, daß es keine feste Regeln für die Aussprache der Buchstaben Qch,v am Wortanfang gebe, konnte das Berufungsgericht als richtig unterstellen, denn es kommt hier nur auf die Aussprache des für Hiederwaren benutzten Wortes	an»	Insoweit	aber	hat	das	Be-
rufungsgericht die Gründe für seine Auffassung näher dar-
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gelegt o Wenn es aus diesen Überlegungen, insbesondere der Funk- und Fernsehwerbung der Klägerin und dem Anklang an das Wort "Charme“, gefolgert hat, daß die Aussprache “Karmor” allenfalls vereinzelt Vorkommen könne, so kann dies aus RechtsgrUnden nicht beanstandet werden»
Auch auf die Behauptung der Klägerin, ein Teil ihrer Beleg« schaft im Stammwerk Ve(^[^ verwende die Aussprache “Karmor", brauchte das Berufungsgericht nicht näher einzugehen» Denn dieser Umstand - seine Bichtigkeit unterstellt läßt noch nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß ein nicht unerheblicher Teil der allgemeinen Verkehrskreise ebenfalls diese Aussprache übt» Hierauf allein kommt es aber an»
Die Frage, ob zurischen den Bezeichnungen "Ch^|9ft und “Carmona" dann eine Verwechslungsgefahr bestehen würde, wenn das Klage Zeichen von einem nicht unerheblichen Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise wie "Karmor" gesprochen wird, bedarf demnach keiner Erörterung.
3» Zutreffend hat das Berufungsgericht auch verneint, daß zwischen dem Klagezeichen "ChflBV und dem Verletzungszeichen eine Verwechslungsgefahr in optischer Hinsicht besteht»
Wenn die Revision darauf hinweist, daß beide Bezeichnungen durch den charakteristischen Buchstaben nCfV am Anfang und den Stamm "Charmo" bzw» “Carmo" auch schriftbildlich und eindrucksmäßig einander stark angenähert seien, so übersieht sie, daß von dem ßesaateindruck eines jeden Zeichens auszugehen ist» Insoweit hat das Berufungsgericht aber rechtairrtumsfrei darauf hingewiesen, daß im Klagezeichen der langgestreckte Buchstabe "h" am Wortanfang besonders auffalle und sich auch die Endbuchstaben beider Zeichen deutlich voneinander abhöben»
 
III. Dagegen war der Revision der Erfolg nicht zu versagen, soweit sie beanstandet, das Berufungsgericht habe die Warenzeichen "Oarmor” und "Charmora" der Klägerin zu Unrecht als reine Abwehrzeichen angesehen, während es sich in Wirklichkeit um Vorratszeichen handle.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofsüber den S&utfib-von Vorratszeichen stellt die tatsächliche Benutzung eines Zeichens solange keine Voraussetzung für dessen Schutz dar, als die Absicht der Benutzung durch den Zeicheninhaber nicht widerlegt ist. Weiter ist erforderlich, daß ein schutzwürdiges Interesse für ein solches Zeichen besteht und daß keine übermäßige Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs durch das nicht gebrauchte Zeichen stattfindet (BGH GRUR 1957, 228, 230 - Astra). Der Benutzungswille auf seiten des Zeicheninhabers ist zunächst als gegeben anzusehen, so. daß grundsätzlich der Verletzer den Gegenbeweis führen muß. Wenn jedoch diese für den Benutzungswillen sprechende tatsächliche Vermutung durch jahrelange Nichtbe-nutzung des Zeichens an Kraft verloren hat, so ist es Sache des CrZeicheninhabers, darzulegen und zu beweisen, daß er an der Aufrechterhaltung des Zeichens auch jetzt noch ein schutzwürdiges Interesse hat. Hierfür sind dessen Betriebsverhältnisse von Bedeutung, wie z.B. Art und Größe des Betriebes, die verschiedene Art der Erzeugnisse sowie Art und Umfang der bereits vorhandenen Vorratszeichen, insbesondere in der Art ihrer Beziehung zu der Art der einzelnen Erzeugnisse (BGH GRUR 1957, 224 f - Odorex).
a) Das Berufungsgericht führt hierzu aus, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr seien die für die Klägerin eingetragenen Warenzeichen wCarmorw und l,Cha^mora,, auch dann außer Betracht zu lassen, wenn man die Behauptung der Klägerin als richtig unterstelle, sie habe diese beiden
2eichen in der Absicht eintragen lassen» sie in absehbarer Zeit zu verwenden» Entscheidend sei» daß sie diese beiden Zeichen bis jetzt nicht gebraucht habe.
b)	Die Revision wendet sich hiergegen mit der Begründung, dafi das Zeichen ,,Carmor,, am 27. Oktober I960, das Zeichen "Charmcra” am 21. Juni 1961 eingetragen sei, die Klageschrift vom 19« Mai 1961 datiere und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - dem 4. Januar 1962 - die Zeichen erst etwa 14 bzw. 8 Monate eingetragen gewesen seien. Da die Klägerin zu dem Teil unter Beweisantritt vorgetragen habe, diese beiden Zeichen in absehbarer Zeit für bereits geführte Waren benutzen zu wollen, und zwar entweder allein oder in Verbindung mit dem Hauptzeichen "Charraor sei mit Rücksicht auf Art und Umfang des Betriebäsider Klägerin sowie auf ihr Warensortiment in Anbetracht der kurzen Dauer der Eintragung dieser beiden Zeichen ein schutzwürdiges Interesse an der Eintragung zu bejahen. Mit diesen beiden Zeichen sei die Bezeichnung der Beklagten jedoch verwechslungsfähig.
c)	Diesen Ausführungen der Revision ist zuzustimmen. Bezüglich des am 23* Januar I960 angemeldeten und am 27. Oktober I960 eingetragenen Klagezeichens "Carmor11 ist in Anbetracht der Kürze der bis zur letzten mündlichen Verhandlung verstrichenen Zeit unbedenklich davon auszugehen, daß der Wille der Klägerin, dieses Zeichen in absehbarer Zeit zu benutzen, nicht als widerlegt anzusehen ist. Das gleiche gilt für das zwar schon am 12. Oktober 1936 angemeldete, jedoch erst am 21. Juni 1961 eingetragene Zeichen «Charnora
*
1 Entscheidend ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt der Eintragung, da erst mit ihr der Zeichenschutz beginnt. Da überdies der Ausgang des Anmeldeverfahrens vielfach ungewiß ist, kann von einer Hichtbenutzung des Zeichens - in de
 
Hi
 hier in Hede stehenden Zusammenhang - vor seiner Eintragung überhaupt nicht gesprochen werden« Bezüglich dieses Zeichens kommt danach erst der Zeitablauf seit dem 21* Juni 1961 in Betracht, so daß die Annahme, ein Be-nutzungsv/ilie der Klägerin bestehe bezüglich dieses Zeichens nicht, ohne weiteres entfällt« Die bloße Tatsache, daß die Klägerin die beiden Zeichen in Anlehnung an ihr Hauptzeichen gewählt hat, spricht noch nicht gegen die Annahme, daß sie diese auch benutzen wolle«
Bas Berufungsgericht hätte sonach auch prüfen müssen, ob das beanstandete Zeichen der Beklagten mit den Vorratszeichen “Carmor“ und “Charmora“ verwechslungsfähig ist«
Bas angefochtene Urteil mußte deshalb auf die Hüge der Revision hin aufgehoben werden« Ba zur Anwendung des materiellen Hechts eine weitere Tatsachenfeststellung nicht erforderlich ist, bedurfte es jedoch nicht der Zurückverweisung der Sachet der Senat konnte vielmehr auf Grund der Prozeßunterlagen in der Sache selbst entscheiden«
2« Bas Bestehen einer Verwechslungegefahr in akustischer Hinsicht zwischen dem Vorratszeichen “Charmora“ und dem Gegenzeichen “Carmona11 ist zu bejahen«
Wenn zuvor bei dem Vergleich des Klagezeichens	mit
 der Bezeichnung der Beklagten hervorgehoben worden ist, der wesentliche Unterschied bestehe in den verschiedenen Anlauten “eh“ bzw« “k“ (vgl* vorstehend zu II 2 a), so fällt an dieser Stelle ins Gewicht, daß die beiden nunmehr zu vergleichenden Zeichen die gleiche Silbenzahl haben und überdies die gleiche Vokalfolge aufweisen« Außerdem werden in der Hegel auch beide Worte auf der gleichlautenden Kit-telsilbe ”roo” betont« Bieee weitgehende Gemeinsamkeit bestimmt das Klangbild beider Zeichen so nachhaltig, daß sie in der Erinnerung des flüchtigen Hörers oder Betrachters
k
unbewußt haften bleibt«. Demgegenüber kommt jedoch der verschiedenen Aussprache der Anfangsbuchstaben nch,f und «k* sowie der verschiedenen Aussprache der beiden Konsonanten ”r” bzw« ”n” der Schlußsilben keine das Erinnerungsbild beeinflussende Bedeutung zu« Die Verwechslungsgefahr ist daher, zu demal im Hinblick auf die Warengleichheit der von den Parteien vertriebenen Waren» zu bejahen«
Diese Verwechslungsgefahr wird auch nicht dadurch beseitigt, daß die Beklagte das beanstandete Zeichen ’’Carmona” nur im Zusammenhang mit ihrem weithin bekannten Firmennamen und Warenzeichen ’’fflHW gebraucht« Denn es ist nicht auszuschließen, daß ein nicht unerheblicher Teil derjenigen Verkehrskreise, welche von dem Klagezeichen ’’Charmora” einen flüchtigen Erinnerungseindruck des Wortklanges zurückbehalt haben, beim Hören oder beim Anblick der Bezeichnung ’’felina Carmona” dem Irrtum unterliegt, die so gekennzeichneten Waren stammten aus demselben Unternehmen wie diejenigen Waren, die mit dem Zeichen versehen gewesen sind, an das sie sich zu erinnern meinen«
Da somit zwischen dem Vorratszeichen ’’Gharmora” der Klägerin und dem beanstandeten Zeichen ”Carmona” VerwechB-lungsgefahr im engeren Sinn besteht, war die Beklagte entsprechend dem Unterlassungsantrag der Revision zu verurteilen«
3° Auch soweit die Klage auf das bereits am 27« Oktober I960 eingetragene Zeichen nCarmor” gestützt ist, kann die Ver-wechslungsgefahr keinem ernsten Zweifel unterliegen« Hier ist von entscheidender Bedeutung, daß beide Zeichen mit dem gleichen Anlaiut ”k” gesprochen werden« Demgegenüber tritt die Tatsache, daß sie sich durch die Silbenzahl unterscheiden, aus dem Grunde zurück, weil ein nicht unerheblicher
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Teil der Verkehrsteilnehmer zu der Annahme neigen kann, das Zeichen "Carmona” sei ebenfalls ein Zeichen des gleichen Unternehmens, welches die Bezeichnung "Carmor11 verwende» Denn es ist weithin bekannt, daß viele Unternehmen durch geringfügige Änderungen ihres Stammzeichens weitere Warenzeichen entwiekeln und benutzen»
4» Zu Unrecht meint die Beklagte, die Klägerin habe gegen Treu und Glauben verstoßen, weil sie sich das im Januar I960 angemeldete Zeichen "Carmor” habe eintragen lassen, das sie für verv/echslungsfähig mit der von der Beklagten bereits benutzten Modellbezeichnung "Carmona11 halte» Wenn sie sich auf dieses Klagezeichen berufe, so stehe dem der Arglist-einv/and entgegen»
Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt läßt nicht erkennen, daß die Beklagte die angegriffene Bezeichnung vor Anmeldung dieses Klagezeichens in Benutzung genommen hat« Einer Aufklärung dieser Frage bedurfte es jedoch aus dem Grunde nicht, weil die Beklagte nichts dafür vorgetragen hat, daß sie ihrerseits an der angegriffenen Bezeichnung im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagezeichens bereits einen wertvollen und daher schutzwürdigen Besitzstand erlangt habe (BGH GBUB 1961, 413, 416 - Dolex)»
IV« Der Auskunftsanspruch der Klägerin
 ist dem Grunde nach gleichfalls ^gerechtfertigt» Er dient der Vorbereitung des der Klägerin zustehenden Anspruchs auf Schadensersatz» Dafür, daß dieser ein Schaden schon unter dem Gesichtspunkt der Marktverwirrung entstanden ist, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit«
Das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten ist gegeben» Der Beklagten, die selbst Inhaberin zahlreicher Warenzeichen ist, hätte bei Anwendung der
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erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen können, daß ihre Bezeichnung "Carmona” mit den für die Klägerin eingetragenen Warenzeichen "Carmor” und "Charmora” verwechslungsfähig ist»
Für die Frage, seit wann die Beklagte fahrlässig gehandelt hat, ist maßgebend, wann sie bei Anwendung der nötigen Sorgfalt Kenntnis von der Eintragung der Klagezeichon erlangen konnte« Die Möglichkeit hierzu bot eine Einsichtnahme in das Warenzeichenblatt, die sie hätte selbst vornehmen oder durch eine sachkundige Person hätte vornehmen lassen können (BGH GRUR 1957, 430, 433 - Hävana)« Der Beginn ihrer Verpflichtung zur Auskunfterteilung hängt demnach davon ab, wann die Eintragung des zuerst eingetragenen Warenzeichens, das ist das Zeichen "Carmor”, im Warenzeichenblatt veröffentlicht worden ist» Ba das Berufungsurteil hierüber Feststellungen nicht enthält, war der Rechtsstreit insoweit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war»
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