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BGH · Ib ZR 19/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 19/66

Hilfsweise rechnet der Beklagte mit einer Schadensersatzforderung auf und trägt dazu vor, die Firma R|0Hfe habe nicht auf die Zwangstarifbestimmungen hingewieseno Die höheren Frachtsätze könne er heute nicht mehr auf die Endverbraucher abwälzeno Zur Begründung der Einrede der Verjährung hat der Beklagte vorgetragen, die Verjährungsverzichtserklärung habe sich jedenfalls nicht auf die in dem Schreiben vom 9o November 1961 erwähnten Frachtdifferenzberechnungen bezogen, v/eil diese Beträge durch das Schreiben aufgeho ben worden und daher außer Streit gewesen seien„ A» I» Io Bas Berufungsgericht führt aus, der Wegfall der Tarifstelle 1717 Rasen: Heideplaggen; Moorplaggen (P) mit Wirkung vom 1» Januar 1959 durch die VO TS Nr» 12/58 vom 23« Dezember 1958 (BAnz Nr» 249) sei weder als Mißbrauch der Tarifhoheit noch als eine Willkürmaßnahme anzusehenQ Tatsachen, die einen Schluß in dieser Richtung zuließen, seien nicht ersichtlicho Die Außenstelle Westfalen-Lippe der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr habe in ihrem Schreiben vom 29o April I960 mitgeteilt, daß die Tarifstelle 1717 wegen der geringen verkehrsmäßigen Bedeutung der darin benannten Güter in das ab 10 Januar 1959 gültige Verzeichnis der Güter der ermäßigten Wagenladungsklassen nicht mehr aufgenoramen v/orden sei« Dieser Maßnahme liege demnach eine sachgerechte Erwägung zugrunde* Möge dabei auch, v/ie der Beklagte vorgetragen habe, bei der Tarifänderung das Bestreben der Bundesbahn mitgewirkt haben, eine Prachterhöhung zu erreichen, so sei daraus für die Annahme eines Mißbrauchs der Tarifhoheit nichts herzuleiten o 2«, Rasen könne auch nicht nach Wegfall der Güterart 1717 unter die Bezeichnung 1660 oder 1661 ’’Lebende Pflanzen” eingruppiert werden<> Denn der Tarifgeber habe mit der Schaffung der Güterart 1717 und ebenso mit der im Sommer 1962 erfolgten Einführung eines Ausnahmetarifs ’’Fertigrasen" zu dem Ausdruck gebracht, daß Rasen keine ’’Lebende Pflanze” im Sinne der Tarif stellen 1660 und 1661 sei«, Anderenfalls wäre die Einrichtung einer besonderen Tarifstelle 1717 für Rasen überflüssig gewesen0 10 Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob der zu dem Transport gelangende Fertigrasen überhaupt unter die später weggefallene Güterart 1717 Rasen: Heideplaggen, Moorplaggen gefallen wäre«, Dies sei schon deshalb unwahrscheinlich, v/eil diese Tarifstelle ihrem Inhalt nach schon seit dem Jahre 1910 oder 1911 gegolten habe, es damals aber das Erzeugnis ’’Fertigrasen” noch nicht gegeben habe«, Die tarifmäßige Begünstigung könne daher sehr wohl auf der Anwendung der Tarifstelle ’’Lebende Pflanzen” beruhen«. Auf den weiteren von der Revision erhobenen Einwand, daß es nämlich die heute zu dem Versand gebrachte Porm des Rasens zur Zeit der Einführung der Güterart Nr. 1717 noch nicht gegeben habe, kommt es nicht an. Auch die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die darauf schließen ließen, die Aufhebung der Güter-art Nr, 1717 sei unter Mißbrauch der Darifhoheit erfolgt, Die für die Streichung in der Ständigen (Darifkommission der Deutschen Eisenbahn gegebene Begründung, daß Rasen keine Verkehrsbedeutung habe, enthält den bei der Darifregelung zu berücksichtigenden Gesichtspunkt der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Gutes, Auch aus dem Umstand, daß mit dem 1, Juli 1962 der Ausnahraetarif P 16 B 1 Pertigrasen: Rasensoden (Rollrasen), Heideplaggen, Heidesoden, Moorplaggen eingeführt wurde, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß der Wegfall der Güterart Hr, 1717 in der Gütereinteilung eine sachlich nicht zu rechtfertigende Willkürmaßnahrae gewesen wäre, Bo I, Io Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Unterschiedsbeträge aus dem Jahre 1961 nicht erlassen. träges oder auf Rückzahlung von Zuwendungen zu dem Zweck abgetreten9 um auf diese Weise der Verpflichtung zur Durchsetzung nach § 23 GüKG zu entgehen, dann liegt ein Scheintatbestand im Sinne des § 5 GüKG vor und die Abtretung ist nichtig» Bei dem vorliegenden Sachverhalt bedarf es keines Eingehens auf die von der Revision aufgeworfene Erago, ob der Zessionär über die Forderung nach den Regeln des bürgerlichen Rechts frei verfügen, also auch hinsichtlich der Forderung einen Erlaßvertrag abschließen kann» Denn entgegen der Auffassung der Revision kann aus dem Schreiben der Klägerin vom 9° November 1961 ein Antrag auf Abschluß eines Erlaßvertrages schon deshalb nicht entnommen werden, weil in diesem Zeitpunkt die Klägerin noch nicht Inhaberin der Forderung war -die Abtretung ist erst durch die Abtretungserklärung vom 24o Juni 1963 erfolgt (GA 2)» Die Klägerin ist vielmehr mit diesem Schreiben ersichtlich nicht als Zessionarin, sondern als Erachtenprüfungsstelle tätig geworden; in dieser Eigenschaft konnte sie aber auf den rechtlichen Bestand der Unterschiedsforderungen keinen Einfluß nehmen und zwar auch dann nicht, wenn die BAG mitwirkte» Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlaß, in der Geltendmachung der in dem Schreiben vom 9o November 1961 benannten Unterschiedsbeträge einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu erblicken0 Schaden, den er ersetzt verlange, träte erst ©it Erfüllung der Klageforderung ein» Auf den Einwand der unzulässigen RechtsausÜbung berufe sich der Beklagte aber ohne Erfolg 0 Selbst v/enn die Zedent in, die Firma Rickhoffden Tarif vorsätzlich unterboten haben sollte, so würde das allein nicht ausreicheno Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, ihm sei die Hohe des Beförderungsentgelts unbekannt gewesen oder er sei von der Firma über die Rechtslage irregeführt worden» Aus seinem Schreiben an die Firma Entege vom 6» Juni I960 ergebe sich, daß er um die fragliche Umtarifierung und die damit verbundenen höheren Beförderungskosten gewußt habe und zwar zeitlich vor den hier in Rede stehenden Transporten» Überdies habe es zu seiner betrieblichen Sorg-faltspflicht gehört, notfalls Erkundigungen über die tarifrechtliche läge einzuholen» Hieran ändere nichts, daß der Beklagte Holländer sei» 2o Biese Erwägungen gehen allerdings, wie die Revision zutreffend darlegt, zu Unrecht davon aus, dem Beklagten werde ein Schaden erst mit der Erfüllung der Klageforderung entstehen» Vielmehr kann dor Schaden bereits darin liegen, daß der Beklagte den Breis seiner Abnehmer auf der Grundlage der niedrigeren, tarifwidrigen Fracht Vergütung berechnet hat» Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob gegen die Forderung auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages mit einem Schadensex'satzanspruch gegen den Unternehmer aus positiver Vertragsverletzung auf gerechnet werden kann, wenn die Schadensersatzforde-rung darauf beruht, daß der Unternehmer den Auftraggeber über die Unabdingbarkeit des Tarifs getäuscht oder ihn auf andere Weise über die Rechtslage irregeführt hat (in BGH NJW I960, 1250, 1251 offengelassen)» Benn nach den inBOv/eit unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu demindest hinsichtlich des hier in Frage stehenden Tarifs den Wegfall der bisherigen Güterart Nr, 1717 und die bestehenden Zweifels-fragen gekannte Bas Berufungsgericht verweist aber auch zutreffend auf die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19c April 1955 (NJW 1955, 1755, 1756) entwickelten Grundsätze« Der Beklagte steht, v/ie sich aus der Natur des Betriebes ergibt, mit dem Transportgewerbe ständig in enger Berührung« In Wahrung seiner betrieblichen Sorgfaltspflicht mußte er daher Erkundigungen einziehen, ob und welche gesetzlichen Vorschriften für die Beförderungsentgelte seiner Ware bestehen« Unterließ er das, dann kann er sich nicht darauf berufen, daß der Unternehmer ohne weitere Aufklärung eine tarifwidrige Vergütung mit ihm vereinbart habe« III« 1« Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich der Beklögte auf die Einrede der Verjährung deshalb nicht berufen, weil er in seinen Schreiben vom 3« Oktober und vom 8« November 1962 wirksam auf diese Einrede verzichtet habe, sofern zu dieser Zeit die Verjährung bereits eingetreten gewesen sei« Der Beklagte habe, so fuhrt das Berufungsgericht aus, die Tragweite des Einredeverzichts erfaßt. 2» Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet » Ohne Rechtsverstoß stellt das Berufungsgericht fest, daß der Beklagte sich darüber im klaren gev/esen sei , welche Bedeutung der Verzicht auf die Einrede der Verjährung gehabt habe» So hat der Beklagte auch in seiner Beruf ungsbegründungss ehr if t vom 19» Oktober 1964 (GA 54 9 62) vor tragen lassen* aus dem Oesamtinhalt der Schreiben ergebe sich deutlich, daß dem Beklagten habe Zeit gewährt werden sollen, mit der Zentrale der BAG- in Köln zu verhandeln; dabei habe aber vermieden werden sollen, daß inzwischen die Forderung verjährte» Bern Berufungsgericht ist aber weiterhin auch darin zu folgen, daß in den Erklärungen, soweit die Forderungen bereits verjährt gev/esen seien, ein Versieht auf die Einrede der Verjährung gelegen habe, .. Es ist davon auszugehen, daß in Amendung des § 242 BOB die Berufung des Schuldners auf die Verjährung allgemein dann rechtsmißbräuchlich und unzulässig ist, wenn der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen geschöpft hat und auch schöpfen durfte, der Schuldner werde die Verjährungseinrede nicht geltend machen, sich vielmehr auf sachliche Einwendungen beschränken» Bas wird in der Regel angenommen v/erden können, v/enn der Schuldner - wie hier durch die Schreiben vom 3° Oktober und vom 8» Rovern her 1962 an die Klägerin - dem Gläubiger gegenüber ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichtet (vgl BGH VersR I960, 515, 517). Eür die Annahme des Beklagten, der Verzicht auf die Verjährungseinrede habe sich nicht auf die in dem Schreiben vom 9o November 1961 benannten und aufgehobenen Nachberechnungen bezogen9 ist seinen Erklärungen nichts zu entnehmen, die sich ohne Einschränkung auf sämtliche begründeten Nach ford er ungen beziehen <>

Zitierte Normen: § 23 GüKG § 617 BGB
ForderungBerufungsgerichtGüterartGütereinteilungGutSchreibenKlägerinRasenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAJVIEN DES VOLKES
Ib ZR 19/66
URTEIL	Verkündet	am
13o December I967 Zag, JustizangGstollter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Henry V/o S^^straße 0,
0
Beklagten und Revisionsklägers,
- Proaeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die S^00BB00||0BHHaMBI (30)
vertreten durch ihren Vorstand, Ht
eGrabH, istraße #,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
o
- Proseßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr*
2
Der Ib-Zivilsenat dea Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15° Dezember 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr0 Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr° Sprenkraann, Alff, Dr0 Simon und Prof* Dr° Bökelmann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18P Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25« November 1965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen°
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin macht eine abgetretene? in den Jahren 1961 und 1962 entstandene. Forderung der Firma Gerhard in	geltende	Dieses	Unternehmen
 beförderte für den Beklagten Fertigrasen im Güterfernverkehr und berechnete die Fracht nach der Klasse F des Reichskraftwagentarifs•
Die Klägerin verlangt den Differenzbetrag, der sich bei der Finstufung des Fertigrasens in die Klasse A/B im Unterschied zu der Klasse P ergibt*,
Die Klägerin hat vorgetragen, die Fracht hätte unter Zugrundelegung der Güterklasse A/B berechnet werden müsseno
 Soweit der Beklagte die Verjährungseinrede erhebe, sei dies unzulässig, denn er habe die Restforderung an-
 
erkannt und auf die Verjährungseinrede verzichtet« Bas ergebe sich aus folgenden Schreiben vom 3« Oktober und 80 November 1962:
'oooo In obiger Sache nehme ich Bezug auf meine heutige Unterredung mit IhnenB Wie ich Ihnen mit teilte, hat mir die BAG in Hannover empfohlen, mit der Zentrale der BAG in Köln zu verhandeln« Bis zu dem Abschluß dieser Verhandlungen bitte ich Einziehungsmaßnahmen zurückzustellen« Ich erkenne Ihre Forderung an und verzichte auf den Einwand der Verjährung «« « «u
oooo Ich erkläre hiermit, daß meine bei Ihnen abgegebene Erklärung vom 3«10«1962 über Anerkenntnis dieser Forderungen und Verjährungsverzicht auch für die Nachforderungen aus den Unterschiedsberechnungen 4/56326 bis 4/56335 gilt«”
Die Klägerin hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 18=681,80 hebst 5 $ Zinsen, die hinsichtlich der Teilbeträge und der Zeiträume im einzelnen angegeben sind, zu zahlen«
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«
Er hat die rechnerische Richtigkeit des Untorschieds-betrages nicht bestritten« Er hat vorgetragen, nach seiner Ansicht sei die Einstufung des Fertigrasens in die Klasse F zu Recht erfolgt« Auf das Anerkenntnis könne sich die Klägerin nicht berufen, weil er als Holländer den vollen Sinn des Anerkenntnisses nicht erfaßt habe«
 
Das Landgericht hat der Klage stattgegebenc
 In der Berufungsinstanz hat der Beklagte zusätzlich vorgetragen, die Prachtdifferenzen jedenfalls des Jahres 1961 könnten nicht nachverlangt werden, v/eil die Klägerin durch Schreiben vom 9» November 1961 die Unterschiedsbe-rechnungen insoweit aufgehoben habe«, In diesem Schreiben heißt es:
”<>0*0 Betrifft: Frachtenprüfung - ünterschiedsbe-reehnungen Nr0 o <> *
Wir bitten Sie, zur Kenntnis zu nehmen, daß wir die eingangs genannten Unterschiedsberechnungen mit Genehmigung der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr aufgehoben habenQ
Die BAG erkennt ausnahmsweise die Frachtabrechnung nach den Sätzen der Güterklasse F an, v/eil anzunehmen ist, daß aufgrund eines laufenden Antragsverfahrens eine Gütergruppe: "Rasen" in den Deutschen Bisenbahngütertarif (DEGT) und in den Reichs-kraftwagentarif (RK'f) aufgenommen wird» ooo«"
Hilfsweise rechnet der Beklagte mit einer Schadensersatzforderung auf und trägt dazu vor, die Firma R|0Hfe habe nicht auf die Zwangstarifbestimmungen hingewieseno Die höheren Frachtsätze könne er heute nicht mehr auf die Endverbraucher abwälzeno
 Zur Begründung der Einrede der Verjährung hat der Beklagte vorgetragen, die Verjährungsverzichtserklärung habe sich jedenfalls nicht auf die in dem Schreiben vom 9o November 1961 erwähnten Frachtdifferenzberechnungen bezogen, v/eil diese Beträge durch das Schreiben aufgeho ben worden und daher außer Streit gewesen seien„
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zuinickgewie1
sen*
 
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine An träge aus dem zv/oiten Rechtszug weiter» Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweiseno
 Ent s ch ei dungsgründe:
A» I» Io Bas Berufungsgericht führt aus, der Wegfall der Tarifstelle 1717 Rasen: Heideplaggen; Moorplaggen (P) mit Wirkung vom 1» Januar 1959 durch die VO TS Nr» 12/58 vom 23« Dezember 1958 (BAnz Nr»
 249) sei weder als Mißbrauch der Tarifhoheit noch als eine Willkürmaßnahme anzusehenQ Tatsachen, die einen Schluß in dieser Richtung zuließen, seien nicht ersichtlicho Die Außenstelle Westfalen-Lippe der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr habe in ihrem Schreiben vom 29o April I960 mitgeteilt, daß die Tarifstelle 1717 wegen der geringen verkehrsmäßigen Bedeutung der darin benannten Güter in das ab 10 Januar 1959 gültige Verzeichnis der Güter der ermäßigten Wagenladungsklassen nicht mehr aufgenoramen v/orden sei« Dieser Maßnahme liege demnach eine sachgerechte Erwägung zugrunde* Möge dabei auch, v/ie der Beklagte vorgetragen habe, bei der Tarifänderung das Bestreben der Bundesbahn mitgewirkt haben, eine Prachterhöhung zu erreichen, so sei daraus für die Annahme eines Mißbrauchs der Tarifhoheit nichts herzuleiten o
Der Ausnahmetarif P 16 B 1 Pertigrasen: Rasensoden (Rollrasen); Heideplaggen (Heidesoden); Moorplaggen vom Io Juli 1962 spreche nicht dafür, daß die Begründung, das Pracht gut habe nur eine geringe verkehrsmäßige Bedeutung, in Wirklichkeit für die Streichung nicht maßgebend gewesen seio Es möge sein, daß der Tarifgeber
 
die Verkehrsbedeutung dieses Frachtgutes vielleicht aufgrund neuerlicher Erhebungen unterschiedlich beurteilt habGo Das lasse aber nicht darauf schließen, daß er sich von sachfreinden Erwägungen habe leiten lassen«,
2«, Rasen könne auch nicht nach Wegfall der Güterart 1717 unter die Bezeichnung 1660 oder 1661 ’’Lebende Pflanzen” eingruppiert werden<> Denn der Tarifgeber habe mit der Schaffung der Güterart 1717 und ebenso mit der im Sommer 1962 erfolgten Einführung eines Ausnahmetarifs ’’Fertigrasen" zu dem Ausdruck gebracht, daß Rasen keine ’’Lebende Pflanze” im Sinne der Tarif stellen 1660 und 1661 sei«, Anderenfalls wäre die Einrichtung einer besonderen Tarifstelle 1717 für Rasen überflüssig gewesen0
IIo Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg«,
10 Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob der zu dem Transport gelangende Fertigrasen überhaupt unter die später weggefallene Güterart 1717 Rasen: Heideplaggen, Moorplaggen gefallen wäre«, Dies sei schon deshalb unwahrscheinlich, v/eil diese Tarifstelle ihrem Inhalt nach schon seit dem Jahre 1910 oder 1911 gegolten habe, es damals aber das Erzeugnis ’’Fertigrasen” noch nicht gegeben habe«, Die tarifmäßige Begünstigung könne daher sehr wohl auf der Anwendung der Tarifstelle ’’Lebende Pflanzen” beruhen«. Das Berufungsgericht habe insoweit zu Unrecht nicht gepxnift, ob nicht das große Interesse der Allgemeinheit an begünstigender Behandlung des Fertigrasens die Anwendung der Güterart ’’Lebende Pflanzen” rechtfertige«,
Dem kann nicht gefolgt werden«, Wie der erkennende Senat in der insoweit gleichgelagerten Entscheidung vom
 
13o Juli 196? - lb ZR 98/65 - ausgeführt hat, ist durch die Aufnahme der Güterart 1717 in die Gütereinteilung deutlich gemacht, daß "Rasen” im tariflichen Sinne, ein eigenständiges, zu allen anderen Gütern, insbesondere zu der Güter art "lebende Pflanzen" abgegrenztes Gut sein soll» las ist aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Gütereinteilung zu entnehmen«,
lie Gütereinteilung für Eisenbahn und Kraftwagen enthält keine vollständige Aufzählung aller zu dem Transport gelangenden Güter, sondern in der Hauptsache, nur eine Aufstellung der tarifbegünstigten Güter«, lemgemäß ist in Ziff«, 5 (2) der Vorschriften über die Prachtberechnung bestimmt: lie zu den ladungsklassen G/l, E, P und G so-' wie zu den ladungsklassen I bis V gehörenden Güter sind in der Gütereinteilung auf geführte lie dort nicht genannten Güter fallen unter die ladungsklasse A/B«, Pern er gehören zur ladungsklasse A/B die nicht genannten Gemenge und Mischungen, auch wenn alle oder einzelne Bestandteile in der Gütereinteilung genannt sind»
Grundlage für die Prachthöhe und damit für die als Wertstaffel dienende Gütereinteilung bildet die Erwägung, die Prachtbelastung bei der Durchführung der anfallenden Transportaufträge so zu bemessen, daß 1) die Belastbarkeit der Güter nicht mehr als nötig in Anspruch -genommen wird, 2) die Spannungen zwischen Gunst und Ungunst der Standortlage gemildert und 3) bestimmte Wirt Schafts zweige aus allgemeinen Gründen bis zu einem gewissen Grade gefördert werden o
lie Entstehung der Wertstaffel (Gütereinteilung) geht ursprünglich auf betriebswirtschaftliche Überlegungen der Eisenbahnen zurück, die sich darum bemühten, die
 
sich steigernde Kapazität auszurmtzen (Linden, Neugestaltung des Deutschen Gütertarifs, 2« Aufl« 1956,
So 26,	46)o
Heute sind für die Einstufung in die Ladungsldas-sen des Regeltarifs in erster Linie die volkswirtschaftliche Bedeutung und der Handelswert der verschiedenen Güter sowie der Wert maßgebend, den die Beförderung für die Güter hat (Bericht der Reichsbahndirektion Hamburg vor der 206o Sitzung der Ständigen Tarifkommission am 14o Dezember 1948, hier zitiert nach Linden aaO So 126)o
Die Zuteilung in eine bestimmte Ladungsklasse ist demnach das Ergebnis einer individuellen Prüfung, die Gesichtspunkte betriebs- und volkswirtschaftlicher Art zu berücksichtigen hat«
Wird aufgrund einer erneuten Prüfung das Gut in der Gütereinteilung gestrichen, so tritt damit der Normaltarif in Kraft, ohne daß es darauf ankommt, ob das Gut in einzelnen Merkmalen mit einem anderen in der Güter eint ei lung aufgeführten Gut übereinstimmt«
Nach alledem konnte "Rasen11, da er als Gut unter Nr0 1717 der Gütereinteilung besonders benannt und damit gegenüber der Güter art "Lebende Pflanzen11 eindeutig abgegrenzt war, v/eder vor noch nach Wegfall der Güterart Nr0 1717 tariflich als Güterart "Lebende Pflanzen" zu dem Versand gebracht werden«
Auf den weiteren von der Revision erhobenen Einwand, daß es nämlich die heute zu dem Versand gebrachte Porm des Rasens zur Zeit der Einführung der Güterart Nr. 1717 noch nicht gegeben habe, kommt es nicht an.
 
Selbst wenn zu der damaligen Zeit Rasen nur in der Form von Moor- oder Heideplaggen zu dem Versand gekommen sein sollte, so würde damit nichts an der Feststellung geändert, daß Rasen tariflich als besonderes Gut angesehen worden ist und daher nicht einer anderen Güterart, insbesondere auch nicht der Güterart "Lebende Pflanzen" zugerechnet werden darf» Las Berufungsgericht ist somit ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, der im Streitfall zu dem Versand gebrachte Rasen habe nicht als "Lebende Pflanzen" im Sinne der Gutereinteilung abgefertigt werden dürfen <>
Entgegen der Auffassung der Revision sind auch die wirtschaftliche Bedeutung der Pertigrasen und das offent liehe Interesse keine Umstände, die das Berufungsgericht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung genötigt hätten Liese Gesichtspunkte sind zwar, wie bereits dargelegt, bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob ein Gut in die Gütereinteilung aufzunehmen und bejahendenfalls welcher Ladungsklasse es zuzuordnen istj sie sind aber nicht geeignet, einer tariflichen Bestimmung ohne ehe formelle Tarifanderung einen anderen, erweiterten Inhalt zu geben
2o Aber auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Wegfall der Güterart 1717 stelle weder einen Mißbrauch der Tarifhoheit noch eine von Willkür bestimmte Maßnahme dar, begegnet keinen rechtlichen Bedenken0
Wie bereits dargelegt, ist die Gütereinteilung für Eisenbahn und Kraftwagen als wesentlicher Bestandteil des Tarifs laufend dahin zu überprüfen, ob die Eingruppierung noch der Entv/icklung entspricht (vgl* Linden aaO Sa 47)o
10
Auch die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die darauf schließen ließen, die Aufhebung der Güter-art Nr, 1717 sei unter Mißbrauch der Darifhoheit erfolgt, Die für die Streichung in der Ständigen (Darifkommission der Deutschen Eisenbahn gegebene Begründung, daß Rasen keine Verkehrsbedeutung habe, enthält den bei der Darifregelung zu berücksichtigenden Gesichtspunkt der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Gutes,
 Auch aus dem Umstand, daß mit dem 1, Juli 1962 der Ausnahraetarif P 16 B 1 Pertigrasen: Rasensoden (Rollrasen), Heideplaggen, Heidesoden, Moorplaggen eingeführt wurde, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß der Wegfall der Güterart Hr, 1717 in der Gütereinteilung eine sachlich nicht zu rechtfertigende Willkürmaßnahrae gewesen wäre,
 Bo I, Io Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Unterschiedsbeträge aus dem Jahre 1961 nicht erlassen. Dazu führt das Berufungsgericht aus, das Schreiben vom 9, November 1961 habe eine solche Rechtsfolge nicht herbeiführen können, Ermäßigungen des Beförderungsentgelts seien wegen der zwingenden Natur des Güterkraftverkehrsgesetzes nur in den dort gezogenen Grenzen zulässig. Die Aufhebung vom 9, November 1961 sei nicht von der zuständigen Stelle erfolgt; hierzu wäre die Darifkomraission berufen gewesen; die Aufhebung sei auch weder veröffentlicht worden, noch habe sie allgemein für jedermann gegolten,
2o Die Revision gibt zu erwägen, ob die Grundsätze über die Sicherung der Pesttarife auch dann anwendbar seien, wenn die Forderung abgetreten sei und der Zessionär in bestimmter Weise über sie verfüge. Denn § 23 GüKG ver-
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pflichte nur den Unternehmer, den Unterschiedsbetrag nachzufordern und bis zur Zwangsvollstreckung durch-zusetzeno Daraus könne sogar gefolgert werden, die Frachtrestforderung sei überhaupt nicht abtretbar«
Gehe man aber nicht so weit, dann gehe die Forderung jedenfalls ohne die Verpflichtung des § 23 GüKG auf den. Zessionär über und es sei Sache des Zedenten, sich mit der Bundesanstalt und evtl» mit dem Zessionär auseinanderzusetzen o
3<> Diese Angriffe der Revision haben keinen Erfolge Die auf . Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem tarifmäßigen und dem tatsächlich berechneten Entgelt und auf Rückzahlung tarifwidriger Zahlungen und Zuwendungen gerichteten Forderungen des Unternehmers beruhen rechtlich auf dem Beförderungsvertrag bzw* auf § 617 BGB in Verbindung mit § 22 Abs« 2 und 3 GüKG und sind bürgerlich-rechtlicher Natur (BGHZ 31, 88, 91)» Es sind daher die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts anwendbar, soweit nicht das Güterkraftverkehrsgesetz im Interesse der TarifSicherung etwas anderes bestimmt0 So geht eine Beschränkung der Yerfügüngsbefugnis des Unternehmers dahin, daß er das ihm zustehende Beförderungs-entgelt in vollem Umfang gegen den Auftraggeber geltend machen und notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben muß, andernfalls die BAG als Zessionär kraft Gesetzes oder kraft Überleitung die Forderung durchzusetzen und beizutreiben hat„ Es kann aber aus dem Zweck der §§ 22, 23 GÜKG nicht gefolgert werden, daß der Unternehmer, zu demindest solange die BAG nicht nach § 23 GüKG tätig geworden ist, die Forderungen nicht an Dritte abtreten kann; dadurch wird die Einhaltung des Tarifs jedenfalls nicht grundsätzlich gefährdete Wird allerdings die Forderung auf Nachzahlung des Unterschiedsbe^-
 
träges oder auf Rückzahlung von Zuwendungen zu dem Zweck abgetreten9 um auf diese Weise der Verpflichtung zur Durchsetzung nach § 23 GüKG zu entgehen, dann liegt ein Scheintatbestand im Sinne des § 5 GüKG vor und die Abtretung ist nichtig»
Bei dem vorliegenden Sachverhalt bedarf es keines Eingehens auf die von der Revision aufgeworfene Erago, ob der Zessionär über die Forderung nach den Regeln des bürgerlichen Rechts frei verfügen, also auch hinsichtlich der Forderung einen Erlaßvertrag abschließen kann» Denn entgegen der Auffassung der Revision kann aus dem Schreiben der Klägerin vom 9° November 1961 ein Antrag auf Abschluß eines Erlaßvertrages schon deshalb nicht entnommen werden, weil in diesem Zeitpunkt die Klägerin noch nicht Inhaberin der Forderung war -die Abtretung ist erst durch die Abtretungserklärung vom 24o Juni 1963 erfolgt (GA 2)» Die Klägerin ist vielmehr mit diesem Schreiben ersichtlich nicht als Zessionarin, sondern als Erachtenprüfungsstelle tätig geworden; in dieser Eigenschaft konnte sie aber auf den rechtlichen Bestand der Unterschiedsforderungen keinen Einfluß nehmen und zwar auch dann nicht, wenn die BAG mitwirkte» Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlaß, in der Geltendmachung der in dem Schreiben vom 9o November 1961 benannten Unterschiedsbeträge einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu erblicken0
IIo Io Das Berufungsgericht verneint das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Beklagten gegen den Unternehmer, mit dem der Beklagte etwa aufrechnen könnteo Dazu führt das Berufungsgericht aus, mit der Aufrechnung mache der Beklagte in Wirklichkeit den Einv/and der ;>• unzulässigen Rechtaausübung geltend» Der angebliche
 
Schaden, den er ersetzt verlange, träte erst ©it Erfüllung der Klageforderung ein» Auf den Einwand der unzulässigen RechtsausÜbung berufe sich der Beklagte aber ohne Erfolg 0 Selbst v/enn die Zedent in, die Firma Rickhoffden Tarif vorsätzlich unterboten haben sollte, so würde das allein nicht ausreicheno Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, ihm sei die Hohe des Beförderungsentgelts unbekannt gewesen oder er sei von der Firma	über	die
 Rechtslage irregeführt worden» Aus seinem Schreiben an die Firma Entege vom 6» Juni I960 ergebe sich, daß er um die fragliche Umtarifierung und die damit verbundenen höheren Beförderungskosten gewußt habe und zwar zeitlich vor den hier in Rede stehenden Transporten» Überdies habe es zu seiner betrieblichen Sorg-faltspflicht gehört, notfalls Erkundigungen über die tarifrechtliche läge einzuholen» Hieran ändere nichts, daß der Beklagte Holländer sei»
2o Biese Erwägungen gehen allerdings, wie die Revision zutreffend darlegt, zu Unrecht davon aus, dem Beklagten werde ein Schaden erst mit der Erfüllung der Klageforderung entstehen» Vielmehr kann dor Schaden bereits darin liegen, daß der Beklagte den Breis seiner Abnehmer auf der Grundlage der niedrigeren, tarifwidrigen Fracht Vergütung berechnet hat» Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob gegen die Forderung auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages mit einem Schadensex'satzanspruch gegen den Unternehmer aus positiver Vertragsverletzung auf gerechnet werden kann, wenn die Schadensersatzforde-rung darauf beruht, daß der Unternehmer den Auftraggeber über die Unabdingbarkeit des Tarifs getäuscht oder ihn auf andere Weise über die Rechtslage irregeführt hat (in BGH NJW I960, 1250, 1251 offengelassen)» Benn nach den
 
inBOv/eit unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu demindest hinsichtlich des hier in Frage stehenden Tarifs den Wegfall der bisherigen Güterart Nr, 1717 und die bestehenden Zweifels-fragen gekannte Bas Berufungsgericht verweist aber auch zutreffend auf die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19c April 1955 (NJW 1955, 1755, 1756) entwickelten Grundsätze« Der Beklagte steht, v/ie sich aus der Natur des Betriebes ergibt, mit dem Transportgewerbe ständig in enger Berührung« In Wahrung seiner betrieblichen Sorgfaltspflicht mußte er daher Erkundigungen einziehen, ob und welche gesetzlichen Vorschriften für die Beförderungsentgelte seiner Ware bestehen« Unterließ er das, dann kann er sich nicht darauf berufen, daß der Unternehmer ohne weitere Aufklärung eine tarifwidrige Vergütung mit ihm vereinbart habe«
III« 1« Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich der Beklögte auf die Einrede der Verjährung deshalb nicht berufen, weil er in seinen Schreiben vom 3« Oktober und vom 8« November 1962 wirksam auf diese Einrede verzichtet habe, sofern zu dieser Zeit die Verjährung bereits eingetreten gewesen sei« Der Beklagte habe, so fuhrt das Berufungsgericht aus, die Tragweite des Einredeverzichts erfaßt. Lediglich die in den beiden Schreiben enthaltenen Anerkenntnisse wolle er angeblich mißverstanden haben« Im Übrigen weise seine zu den Akten gelangte Gesohäftakorrespondenz auf gute deutsche Sprachkenntnisse hin« Seien bei Abgabe der Erklärungen die Forderungen noch nicht verjährt gewesen, so verstoße die Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben, soweit die dadurch verspätete Klageerhebung in Betracht komme«
 
2» Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet » Ohne Rechtsverstoß stellt das Berufungsgericht fest, daß der Beklagte sich darüber im klaren gev/esen sei , welche Bedeutung der Verzicht auf die Einrede der Verjährung gehabt habe» So hat der Beklagte auch in seiner Beruf ungsbegründungss ehr if t vom 19» Oktober 1964 (GA 54 9 62) vor tragen lassen* aus dem Oesamtinhalt der Schreiben ergebe sich deutlich, daß dem Beklagten habe Zeit gewährt werden sollen, mit der Zentrale der BAG- in Köln zu verhandeln; dabei habe aber vermieden werden sollen, daß inzwischen die Forderung verjährte»
Bern Berufungsgericht ist aber weiterhin auch darin zu folgen, daß in den Erklärungen, soweit die Forderungen bereits verjährt gev/esen seien, ein Versieht auf die Einrede der Verjährung gelegen habe, .. und im übrigen dem Beklagten der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden könne»
Es ist davon auszugehen, daß in Amendung des § 242 BOB die Berufung des Schuldners auf die Verjährung allgemein dann rechtsmißbräuchlich und unzulässig ist, wenn der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen geschöpft hat und auch schöpfen durfte, der Schuldner werde die Verjährungseinrede nicht geltend machen, sich vielmehr auf sachliche Einwendungen beschränken» Bas wird in der Regel angenommen v/erden können, v/enn der Schuldner - wie hier durch die Schreiben vom 3° Oktober und vom 8» Rovern her 1962 an die Klägerin - dem Gläubiger gegenüber ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichtet (vgl BGH VersR I960, 515, 517).
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Eür die Annahme des Beklagten, der Verzicht auf die Verjährungseinrede habe sich nicht auf die in dem Schreiben vom 9o November 1961 benannten und aufgehobenen Nachberechnungen bezogen9 ist seinen Erklärungen nichts zu entnehmen, die sich ohne Einschränkung auf sämtliche begründeten Nach ford er ungen beziehen <>
Co Da das Urteil des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, v/ar die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs» 1 2P0 zurückzuweisen«
Krüger-Nieland Sprenkraann Alff
 Simon
Bökelmann