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BGH · Ib KR 19/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib KR 19/65

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* Januar 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr„ Krüger-Uieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Mösl, Alff und Br, Simon für Recht erkannt: Die Klägerin ist die Herstellerin des Doppelrahm-frischkäses "Gervais-Carr^", Die Beklagte stellt eine Käse Zubereitung "Samo" her* die sie auch in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt und die sie zunächst nur mit den Bezeichnungen "Käse", f,Käsecreme" und "Promage Double Creme" versah; sie bringt ihr Erzeugnis als Bin-zelstück im Gewicht von 50 g in quadratischen Palt schachteln im Format von etwa 5 mal 5 cm auf den Markt» Die Klägerin erblickte in Bezeichnung und Format des von der Beklagten vertriebenen Erzeugnisses einen Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb und gegen lebens-mittelrechtliche Vorschriften; sie hat mit ihrer Klage zunächst verlangt, daß der Beklagten unter Strafandrohung verboten werde, (a) ihr Erzeugnis als "Käse" oder "Eromage" zu bezeichnen, (b) es ohne die Kennzeichnung als "Schmelzkäse" oder "KäseZubereitung" zu vertreiben und (c) es in quadratischen Pormstücken mit der Seitenlänge von etwa 5 mal 5 cm zu vertreiben, feilzuhiqten oder sonst in Verkehr zu bringen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen; sie ist der Meinung, daß die Quadratform nicht für (Doppel)rahmfrischkäse Vorbehalten sei, und hat darauf verwiesen, daß dieses Format auch bei anderen Käsesorten ysrv/e ndet werde« Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt« Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Entschließung vom 17o November 1961 der Beklagten gestattet, die Einzelstücke ihrer Käse Zubereitung ”auch in viereckigen Schachteln verpacktn anzubieten, zu dem Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen« Diese Ausnahmegenehmigung, die die Klägerin für unwirksam hält, gab den Parteien keinen Anlaß, ihre Anträge zu ändern« 2. Das Landgericht habe danach - so führt das Berufungsgericht weiter aus - zutreffend angenommen, daß die Klägerin von der Beklagten nicht schlechthin verlangen könne, die Verwendung der quadratischen Form für ihre Käsezubereitung zu unterlassen, sondern daß der Beklagten nach den Verpackungsvorschriften des § 19 KäseVO lediglich untersagt sei, ihr Erzeugnis in quadratischen Schachteln zu verpacken; dagegen könne sie Einzelstücke in Folie oder gleichwertiger Umhüllung (§19 Abs«. im übrigen darf Käse unter der Bezeichnung -einer Standardsorte nur in Verkehr gebracht werden, wenn er den Vorschriften der Anlage 1 über die Herstellung und Beschaffenheit der Standardsorte und in seinen sonstigen Eigenschaften dem Sortentyp der Standardsorte entspricht (§6 Abs« 1 KäseVO). 1951 - keinerlei Vorschriften mehr«, Der Verordnungsgeber ist damit zu dem Rechtszustand der Käs ever Ordnung vom 20, Februar 1934 (RGBl I 114) zurückgekehrt, die lediglich Kennzeichnungsvorschriften und die Bestimmung enthielt, daß Schmelzkäse nur verpackt in Blockform, Schachteln oder in kleinen Rinzeistücken in bestimmten Gewichts stufen in den Verkehr gebracht werden dürfe, ohne daß Ausformung und Verpackung sonst weiter geregelt waren; er geht offenbar davon aus, daß dem Schutz des Verbrauchers vor Verwechslungen und Irreführung hinreichend Rechnung getragen wird durch eingehende Kennzeichnungsvorschriften, die für Käse Zubereitungen dem § 14 in Verbindung mit § 7 Abs* 2, dem § 16 in Verbindung mit § 15 Hr„ 2 bis 6 und dem § 18 KäseVO zu entnehmen sind; Verstöße gegen diese Kennzeichnungsvorschriften sind gemäß § 25 KäseVO unter die Strafdrohung des § 44 Abs« 1 Nr* 3 MilchG gestellte Diese Auflockerung der Vorschriften der Käs©Verordnung entspricht der lendenz des Verordnungsgebers, angesichts der zunehmenden Einfuhr neuer ausländischer Käsesorten eine Anpassung an die Verhältnisse im übergebiet liehen Handel zu erreichen und zu diesem Zweck die bisherige Beschränkung der Käseproduktion auf bestimmte Sorten aufzuheben und eine weitgehende Freiheit in der Herstellung zu gewähren (Amtliche Begründung zur Käseverordnung 1965, Bundesrats-Drucks * 237/65)o Danach ist davon auszugehen, daß die Beklagte, indem sie ihre Käsezubereitung - sei es nur in Folie öder in einer Faltschachtel - in quadratischen Stücken ausformt und verpackt, keine Vorschrift der neuen Käseverordnung verletzt; eine Anspruchsgrundlage für das noch im Streit befindliche Klagebegehren ist damit der KäseverOrdnung nicht zu entnehmen. weil sonst schlechthin jedem nur denkbaren Irrtum des Publikums nachgegeben werden müßte* Daher dürfe Im vorliegenden Fall nicht außer acht gelassen werden, daß die Masse der Verbraucher, wie aus einer Verkehrsbefragung durch die Industrie- und HändeIskammer München - ungeachtet ihrer sonstigen Mängel - zu entnehmen sei, zwischen einem Bahmfrischkäse und einer KäseZubereitung ersichtlich noch nicht zureichend zu unterscheiden vermöge * Berücksichtige man weiter, daß die Verwendung des Quadratformats für Schmelzkäse und Käse Zubereitungen auch sonst gebräuchlich sei und von jeher gebräuchlich gewesen wäre, dann könne von einer berechtigten Verkehrserwartung, bei dem beanstandeten Erzeugnis der Beklagten handele es sich um einen Doppelrahmfrischkäse, nicht die Rede sein* a) Zum Tatbestand des § 4 Nr* 2 LMG (Nachmachen eines Lebensmittels) hat die Klägerin nur vorgetragen, daß das Erzeugnis der Beklagten nach Aussehen, Konsistenz, Farbe, Geruch und Geschmack einem Doppelrahmfrischkäse täuschend ähnlich sei (Schriftsatz der Klägerin vom 12 0 Januar 1962; AnschlRevBegr. Das Berufungsgericht hat - offenbar unter Berücksichtigung des umfangreichen von der Beklagten vorgelegten Materials - festgestellt, daß die Verwendung des Quadratformats für Schmelzkäse und Käse Zubereitungen von jeher gebräuchlich war und weiterhin gebräuchlich istc Dabei kommt es auf den von der Anschlußrevision vorgebrachten Gesichtspunkt, daß ein solcher Gebrauch nur unter Verstoß gegen die Käseverordnung stattfinden könne und deshalb rechtlich unbeachtlich sei, zu demindest seit dem Inkrafttreten der Käs ever Ordnung vom 24o Juni 1965 nicht mehr an, da danach keinerlei Rechtsvorschriften über die Verwendung bestimmter Formate mehr bestehen«. Hinzu kommt, daß auch unter der Geltung der Käse Verordnung von 1951 das quadratische Format keineswegs auf Doppelrahmfrischkäse beschränkt war, sondern nach Anlage 1 C zu § 4 KäseVO (aoF0) auch für Steppenkäse, Camembertkäse, Romadurkäse, Limburgerkäse, Schichtkäse;und Rahmfrischkäse - jeweils mit bestimmten Seitenlängen - Verwendung finden durfte. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich unter der Geltung der Käs ©Verordnung von 1951 eine berechtigte Verbrauchererwartung in der Weise hätte bilden können, daß auch nach Wegfall der» Vorschriften über die Ausformung der verschiedenen Käsesorten allein durch die Verwendung des quadratischen Formats mit einer Seitenlange von etwa 5 cm der Verbraucher über die Art des ihm angebotenen Lebensmittels irregeführt werde.-,; Die Meinung der Klägerifi, die Beklagte beute ihren, der Klägerin Ruf in der Weise aus, daß sie durch zielstrebige Annäherung ihrer Ware an die Ausstattung der Ware der Klägerin ihre KäseZubereitung als qualitativ gleichwertig mit dem Naturkäse hinstelle, findet in dem festgestellten Sachverhalt keine hinreichende Stütze« Die von der Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung vertretene Auffassung, die Beklagte täusche die Verbraucherschaft über die Beschaffenheit -ihres Erzeugnisses durch die Verwendung des umstrittenen Formats im Zusammenhalt mit bestimmten Einzelheiten ihrer Ausstattung, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Erörterung, da insoweit über einen geänderten Klageantrag aufgrund einer neuen tatsächlichen Würdigung entschieden werden müßte; das ist auch dann nicht zulässig, wenn durch eine während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderung der Klage die bisherige Grundlage entzogen worden ist«

Zitierte Normen: § 1 WG § 1 UWG § 91a ZPO
VorschriftErzeugnisKäseVOFormatKäsebestimmenVerwendungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 KäseVO v» 24o Juni 1965, BAnz Nr«, 118, idF v, 7o September 1966, BAnzyNr» 182
*
Pie Käseverordnung von 1965 gibt keine Rechtsgrundlage dafür, einem Hersteller von KäseZubereitungen die Verwendung eines bestimmten Formats für sein Erzeugnis zu verbieten»
BGH, Urt. v. 24. Januar 1967 - Ib KR 19/65 - OIG München
LG- München X
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IURTEIL	Verkündet	.n»
24o Januar 1967 Zug,
 Justigangesteilter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma
 durch den Aufsichtsrats
 vertreten AI
Dänemark,
 Beklagten, He Visionskläger in und Anschlußrevisionsbeklagtdn,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«,
gegen
 die Firma Cho	gesetzjUch	vertreten	durch	den
 Yorstandsvorsitzenden Hoger	IflHBt	Sl
 straßeÄÄ
Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
 Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Br,
- 2
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Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* Januar 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr„ Krüger-Uieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Mösl, Alff und Br, Simon
 für Recht erkannt:
Io Die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-richts München vom 17* September 1964 wird zurückgewi esen»
IIo Auf die Revision der Beklagten wird das vor-bezeichnete Urteil im übrigen aufgehoben»
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7* Zivilkammer des Landgerichts München I vom 19» September 1961 dahin abgeändert, daß die Klage im vollen Umfang abgewiesen wird«,
IIIo Von den Kosten des ersten Rechtszuges bis zur Erledigungserklärung trägt die Beklagte 4/5 > die Klägerin l/5> die übrigen Kosten aller Rechtszüge fallen der Klägerin zur Last*
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand;
■ i !■ i ■■ m- 9 i.m. ii.» I' * i 9m
Die Klägerin ist die Herstellerin des Doppelrahm-frischkäses "Gervais-Carr^", Die Beklagte stellt eine Käse Zubereitung "Samo" her* die sie auch in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt und die sie zunächst nur mit den Bezeichnungen "Käse", f,Käsecreme" und "Promage Double Creme" versah; sie bringt ihr Erzeugnis als Bin-zelstück im Gewicht von 50 g in quadratischen Palt schachteln im Format von etwa 5 mal 5 cm auf den Markt»
Die Klägerin erblickte in Bezeichnung und Format des von der Beklagten vertriebenen Erzeugnisses einen Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb und gegen lebens-mittelrechtliche Vorschriften; sie hat mit ihrer Klage zunächst verlangt, daß der Beklagten unter Strafandrohung verboten werde, (a) ihr Erzeugnis als "Käse" oder "Eromage" zu bezeichnen, (b) es ohne die Kennzeichnung als "Schmelzkäse" oder "KäseZubereitung" zu vertreiben und (c) es in quadratischen Pormstücken mit der Seitenlänge von etwa 5 mal 5 cm zu vertreiben, feilzuhiqten oder sonst in Verkehr zu bringen. Die Beklagte bezeichnete alsbald nach Klageerhebung ihr Erzeugnis "als "Samo-Käsecreme Boppel-rahm-KäseZubereitung" und beugte sich den Klageanträgen zu a und b durch ein strafbewehrtes ünterlassungsversprechen, worauf die Parteien Übereinstimmend insoweit die Hauptsache für erledigt erklärten; die Klägerin verfolgte darauf nur noch den Klageantrag zu e weiter.
Die Klägerin macht geltend, in der Käseverordnung und deren Anlage 1 seien für bestimmte Käsesorten bestimmte Bormen festgelegt, die allein diesen Sorten Vorbehalten seien; demgemäß dürfe die Quadratform nur für Rahm-
 
frischkäse verwendet werden» Wenn die Beklagte an dieser Form für eine Käse Zubereitung festhalte, verstoße sie gegen die §§ 4, 19 KäseVÖ, §§ 37, 42 MilchG, § 4 Nr. 2 EMG und die §§ 1, 3 WG; denn sie erwecke den Eindruck, als ob es sich bei ihrem Erzeugnis um einen Rahmfrischkäse handle, womit sie sich einen Torsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffe«
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen; sie ist der Meinung, daß die Quadratform nicht für (Doppel)rahmfrischkäse Vorbehalten sei, und hat darauf verwiesen, daß dieses Format auch bei anderen Käsesorten ysrv/e ndet werde«
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Verwendung quadratischer Faltschachteln zu unterlassen, sofern dafür nicht eine Ausnahmegenehmigung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erteilt werde; im übrigen hat es die Klage abgewiesen»
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt« Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Entschließung vom 17o November 1961 der Beklagten gestattet, die Einzelstücke ihrer Käse Zubereitung ”auch in viereckigen Schachteln verpacktn anzubieten, zu dem Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen« Diese Ausnahmegenehmigung, die die Klägerin für unwirksam hält, gab den Parteien keinen Anlaß, ihre Anträge zu ändern«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung beider Parteien zurückgewiesen« Die Beklagte verfolgt mit ihrer
 Revision, die Klägerin mit ihrer Anschlußrevision die zuletzt gestellten Anträge weiter; jede Partei beantragt die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels <,
Entscheidungsgründe:
Io Das Berufungsgericht hatte seiner Entscheidung die Verordnung über Käse, Schmelzkäse und Käsezubereitungen (KäseVerordnung) vom 2. Juni 1951 (BAnz Hr» 110), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Fremdst off-Verordnung und der Käseverordnung vom 25 o Dezember 1963 (BGBl I 1042), zugrunde zu legen»
lo Es hat auf dieser Rechtsgrundlage dargelegt, daß § 19 Abs, 2 dieser Verordnung zwar Gewichte und Packungsformen für Käsezubereitungen festsetze, daß aber nach Nr, 4 dieser Vorschrift für die - allein den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden - Einzelstücke lediglich bestimmte Gewichts stufen, nicht aber Verpackungsformen vorgeschrieben seien, solange die Einzelstücke nicht in Schachtelpackungen in Verkehr gebracht würden, die nach §19 Abs. 2 Nr, 2 und 3 bestimmte Formen aufweisen müßten (ebenso Zipfel bei Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze,
M 97, 10 o ErgXfg, § 19 Anm, 4)» In § 4 KäseVO in Verbindung mit Anlage 1 C seien zwar für die einzelnen Käsesorten bestimmte Formen festgelegt, doch könne daraus nicht geschlossen werden, daß diese Formen als charakteristisch für diese Käsesorten anzusehen und deshalb diesen Käsesorten ausschließlich Vorbehalten seien» Die Klägerin irre daher, wenn sie annehme, daß dem Doppelrahmfrischkäse die quadratische Ausformung als solche vom Gesetz ausschließlich Vorbehalten sei.
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2. Das Landgericht habe danach - so führt das Berufungsgericht weiter aus - zutreffend angenommen, daß die Klägerin von der Beklagten nicht schlechthin verlangen könne, die Verwendung der quadratischen Form für ihre Käsezubereitung zu unterlassen, sondern daß der Beklagten nach den Verpackungsvorschriften des § 19 KäseVO lediglich untersagt sei, ihr Erzeugnis in quadratischen Schachteln zu verpacken; dagegen könne sie Einzelstücke in Folie oder gleichwertiger Umhüllung (§19 Abs«. 1 KäseVO) auch in Quadratform abpacken.
Der Berufungsrichter fährt fort, das Bedenken gegen die Verpackung.- der "Samo’’-Käse Zubereitung in quadratischen Faltschachteln sei durch die der Beklagten erteilte Ausnahmegenehmigung vom 17» November 1961 (veröffentlicht in der Bek* des Bundesministers für Gesundheitswesen vom 4» April 1962 - GMB1 S. 137 abgedruckt bei Holthöfer/Juekenack/Nüse, Deutsches lebensmittelrecht,
4» Auf I» Bdo II So 591) beseitigt worden» Diese Ausnahmegenehmigung beruhe auf der in § 19 Abs» 3 KäseVO enthaltenen Ermächtigung, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden» Gleichwohl hat es die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen»
II» Diese Darlegungen des angefochtenen Urteils und die dagegen im einzelnen vorgebrachten Angriffe von Revision und Anschlußrevision können auf sich beruhen; denn das Revisionsgericht hat die während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderung zu berücksichtigen (BGHZ 24, 159? 36, 34&, 350) und seiner Entscheidung die am 1» Oktober 1965 - in einzelnen hier nicht einschlägigen Vorschriften am 1* Juli 1965 und am 1» Januar 1966-in Kraft getretene Käse Verordnung vom 24* Juni 1965 (BAnz
 Nr. 118) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 7« September 1966 (BAnz Nr0 182) zugrunde zu legen, nach deren § 27 Abs» 2 die Käs ever Ordnung vom 2. Juni 1951 - in der vom Oberlandesgericht angewendeten Passung -zu dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft getreten ist«,
1« Nach § 4 der Käs ever Ordnung vom 24« Juni, 1965 (im folgenden als KäseVO zitiert) werden Käse, Schmelzkäse, Käsezubereitungen, Schmelzkäsezubereitungen und Molkenkäse nach dem Fettgehalt in der Trockenmsase in verschiedene, näher bezeichnete Fettgehaltsstufen eingeteilt. Für Käse sind in § 5 KäseVO nach dem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse verschiedene Käsegruppen (Hartkäse, Schnittkäse, halbfester Schnittkäse, Weichkäse und Frischkäse) festgelegt; daneben sieht § 6 KäseVO in Verbindung mit Anlage 1 die Bezeichnung von Käse nach Standardsorten vor, die gemäß Spalte 1 der Anlage 1 den verschiedenen Käsegruppen zugeordnet werden? im übrigen darf Käse unter der Bezeichnung -einer Standardsorte nur in Verkehr gebracht werden, wenn er den Vorschriften der Anlage 1 über die Herstellung und Beschaffenheit der Standardsorte und in seinen sonstigen Eigenschaften dem Sortentyp der Standardsorte entspricht (§6 Abs« 1 KäseVO). Dementsprechend enthält die Anlage 1 (zu § 6 KäseVO) zu den einzelnen Standardsorten ins einzelne gehende Vorschriften über die Herstellung, die Fettgehaltsstufen, den Mindestgehalt an Trockenmasse in 100 Gewichtseinheiten, das Her-stellungsgewieht, das Mindestalter und die sonstigen Eigenschaften, diese wiederum gegliedert in Äußeres,
 Inneres sowie Geruch und Geschmack«
Über die Form der Packungen enthält die Käseverord-nung vom 24« Juni 1965 - im Gegensatz zur Verordnung von
 
1951 - keinerlei Vorschriften mehr«, Der Verordnungsgeber ist damit zu dem Rechtszustand der Käs ever Ordnung vom 20, Februar 1934 (RGBl I 114) zurückgekehrt, die lediglich Kennzeichnungsvorschriften und die Bestimmung enthielt, daß Schmelzkäse nur verpackt in Blockform, Schachteln oder in kleinen Rinzeistücken in bestimmten Gewichts stufen in den Verkehr gebracht werden dürfe, ohne daß Ausformung und Verpackung sonst weiter geregelt waren; er geht offenbar davon aus, daß dem Schutz des Verbrauchers vor Verwechslungen und Irreführung hinreichend Rechnung getragen wird durch eingehende Kennzeichnungsvorschriften, die für Käse Zubereitungen dem § 14 in Verbindung mit § 7 Abs* 2, dem § 16 in Verbindung mit § 15 Hr„ 2 bis 6 und dem § 18 KäseVO zu entnehmen sind; Verstöße gegen diese Kennzeichnungsvorschriften sind gemäß § 25 KäseVO unter die Strafdrohung des § 44 Abs« 1 Nr* 3 MilchG gestellte Diese Auflockerung der Vorschriften der Käs©Verordnung entspricht der lendenz des Verordnungsgebers, angesichts der zunehmenden Einfuhr neuer ausländischer Käsesorten eine Anpassung an die Verhältnisse im übergebiet liehen Handel zu erreichen und zu diesem Zweck die bisherige Beschränkung der Käseproduktion auf bestimmte Sorten aufzuheben und eine weitgehende Freiheit in der Herstellung zu gewähren (Amtliche Begründung zur Käseverordnung 1965, Bundesrats-Drucks * 237/65)o
Danach ist davon auszugehen, daß die Beklagte, indem sie ihre Käsezubereitung - sei es nur in Folie öder in einer Faltschachtel - in quadratischen Stücken ausformt und verpackt, keine Vorschrift der neuen Käseverordnung verletzt; eine Anspruchsgrundlage für das noch im Streit befindliche Klagebegehren ist damit der KäseverOrdnung nicht zu entnehmen. Daß die Käseverordnung vom 24° Juni
1965 erst nach Verkündung des Berufungsurteils erlassen worden ist und sich auch keine rückwirkende Kraft beigelegt hat» ist für den Klageanspruch ohne Bedeutung, da nicht über ein in der Vergangenheit abgeschlossenes Hechts Verhältnis, sondern über ein in die Zukunft wirkendes Unter las sungsbegehren zu entscheiden ist«
2. Da die Verwendung des quadratischen Formats durch die Beklagte nicht gegen ein Gesetz oder eine Verordnung verstößt, entfällt auch ein Verstoß gegen § 1 OTG unter dem Gesichtspunkt, daß die Hichtbeachtung nicht wertneutraler Rechtsvorschriften dem Verletzer einen ungerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffe«
III. Ohne Erfolg ma,cht die Anschlußrevision der Klägerin weiter geltend, daß das Verhalten der Beklagten auch unabhängig von den Vorschriften der Käseverordnung die §§ 1, 3 UWG verletze.
1. Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt» für die von der Klägerin behauptete Täuschung des Publikums komme es lediglich auf die berechtigte VerkehrseWartung an. Soweit Rechtsvorschriften eine bestimmte Art der Kennt- . lichmachung vorschrieben, sei diese Kennzeichnung erforderlich, aber auch ausreichend, um einer Täuschung der Verbraucher vorzubeugen; es genüge also, daß die Beklagte ihr Erzeugnis ausdrücklich als ’’Käse Zubereitung" bezeichne. Zwar könne der Verkehr auch durch die Aufmachung irregeführt werden, unter der ihm ein Erzeugnis dargeboten werde , doch bleibe für die Berücksichtigung einer abweichenden Verkehr sauf f as sung kein Haina, wenn diese Aufmachung mit der Legaldefinition des Erzeugnisses versehen sei,
 
weil sonst schlechthin jedem nur denkbaren Irrtum des Publikums nachgegeben werden müßte* Daher dürfe Im vorliegenden Fall nicht außer acht gelassen werden, daß die Masse der Verbraucher, wie aus einer Verkehrsbefragung durch die Industrie- und HändeIskammer München - ungeachtet ihrer sonstigen Mängel - zu entnehmen sei, zwischen einem Bahmfrischkäse und einer KäseZubereitung ersichtlich noch nicht zureichend zu unterscheiden vermöge * Berücksichtige man weiter, daß die Verwendung des Quadratformats für Schmelzkäse und Käse Zubereitungen auch sonst gebräuchlich sei und von jeher gebräuchlich gewesen wäre, dann könne von einer berechtigten Verkehrserwartung, bei dem beanstandeten Erzeugnis der Beklagten handele es sich um einen Doppelrahmfrischkäse, nicht die Rede sein*
2«, Demgegenüber kann die Auffassung der Anschlußrevision, die Beklagte habe dadurch gegen das Lebensmittelgesetz verstoßen, daß sie entweder ein nachgemachtes Lebensmittel (§ 4 Nr* 2 LMG) oder ein Lebensmittel unter irreführender Aufmachung (§ 4 Nr* 3 LMG) in den Verkehr gebracht habe, v/eder auf die festgestellten Tatsachen, noch auf den eigenen Vortrag der Klägerin gestützt werden*
a) Zum Tatbestand des § 4 Nr* 2 LMG (Nachmachen eines Lebensmittels) hat die Klägerin nur vorgetragen, daß das Erzeugnis der Beklagten nach Aussehen, Konsistenz, Farbe, Geruch und Geschmack einem Doppelrahmfrischkäse täuschend ähnlich sei (Schriftsatz der Klägerin vom 12 0 Januar 1962; AnschlRevBegr. S. 10); abgesehen davon, daß diese Merkmale nicht Gegenstand des Klageantrags sind, hätte die Klägerin, um den Tatbestand des Nachmachens dar zu tun, weiter vortragen müssen, daß eine Käsezubereitung der
 
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Doppelrahmstufe nicht schon von Haus aus dem Doppelrahmfrischkäse ähnlich ist, sondern daß insbesondere die Beklagte ihr Erzeugnis im Gegensatz zu dessen natürlicher Beschaffenheit einem Doppelrahmfrischkäse angenähert habe; hinzu kommt, daß das Verbot des § 4- Hr„ 2.IMG- lediglich das Inverkehrbringen nachgemachter Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung verbietet, während die Klägerin nicht geltend macht, daß die Beklagte die Bezeichnung "KäseZubereitung" nicht hinreichend deutlich angebracht habe 0
b) Ben § 4 Nr» 3 LMG (Anbieten usw«, unter irreführender Aufmachung) sieht die Anschlußrevision deshalb als verletzt an, weil trots der Verwendung der gesetzlich vorge-schriebenen Kennzeichnung als "KäseZubereitung" das Erzeugnis der Beklagten infolge der sonstigen Aufmachung bei einem nicht unerheblichen feil des Käuferpublikums den Eindruck eines Doppelrahmf rischkäse s erweckt habe«,
Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts uneingeschränkt gefolgt werden könnte, bei Verwendung einer gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung - hier: "KäseZubereitung" -könne da s .Publikum durch die sonstige Art der Aufmachung niemals irregeführt werden; offenbar geht es dabei von der Meinung aus, daß es sich bei einem gleichwohl auf tretenden tatsächlichen Irrtum nicht um einen rechtserheblichen Irrtum im Sinne des Lebensmittelrechts handeln könne (vgl0 dazu Zipfel aaO, L 52, 14 „ BrgoLfg« Anm« 6 III A zu §4 LMG), was aber nicht ausschließen würde, daß eine Irreführung im Sinne des § 3 ÜWG- vorliegen könnte o Im vorliegenden Pall ergibt sich jedoch aus den besonderen /Umständen, daß eine solche Irreführung nicht vorliegt«
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Das Berufungsgericht hat - offenbar unter Berücksichtigung des umfangreichen von der Beklagten vorgelegten Materials - festgestellt, daß die Verwendung des Quadratformats für Schmelzkäse und Käse Zubereitungen von jeher gebräuchlich war und weiterhin gebräuchlich istc Dabei kommt es auf den von der Anschlußrevision vorgebrachten Gesichtspunkt, daß ein solcher Gebrauch nur unter Verstoß gegen die Käseverordnung stattfinden könne und deshalb rechtlich unbeachtlich sei, zu demindest seit dem Inkrafttreten der Käs ever Ordnung vom 24o Juni 1965 nicht mehr an, da danach keinerlei Rechtsvorschriften über die Verwendung bestimmter Formate mehr bestehen«. Hinzu kommt, daß auch unter der Geltung der Käse Verordnung von 1951 das quadratische Format keineswegs auf Doppelrahmfrischkäse beschränkt war, sondern nach Anlage 1 C zu § 4 KäseVO (aoF0) auch für Steppenkäse, Camembertkäse, Romadurkäse, Limburgerkäse, Schichtkäse;und Rahmfrischkäse - jeweils mit bestimmten Seitenlängen - Verwendung finden durfte.
Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich unter der Geltung der Käs ©Verordnung von 1951 eine berechtigte Verbrauchererwartung in der Weise hätte bilden können, daß auch nach Wegfall der» Vorschriften über die Ausformung der verschiedenen Käsesorten allein durch die Verwendung des quadratischen Formats mit einer Seitenlange von etwa 5 cm der Verbraucher über die Art des ihm angebotenen Lebensmittels irregeführt werde.-,;
3* Aus den im wesentlichen gleichen Gründen kann auch nicht angenommen werden, daß allein durch die Verwendung des geschilderten Formats der Anschein eines be-
 
sonders günstigen Angebots (§3 UWG) oder eine aus sonstigen Gründen wettbewerbswidrige Täuschung (§1 UWG) begründet werden könnte„
Auf die Ergebnisse der - unter anderen Voraussetzungen durchgeführten - Meinungsbefragung durch die Industrie- und Händelskammer München und die dagegen gerichteten Angriffe der Anschlußrevision kommt es danach nicht mehr an«.
Die Meinung der Klägerifi, die Beklagte beute ihren, der Klägerin Ruf in der Weise aus, daß sie durch zielstrebige Annäherung ihrer Ware an die Ausstattung der Ware der Klägerin ihre KäseZubereitung als qualitativ gleichwertig mit dem Naturkäse hinstelle, findet in dem festgestellten Sachverhalt keine hinreichende Stütze« Die von der Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung vertretene Auffassung, die Beklagte täusche die Verbraucherschaft über die Beschaffenheit -ihres Erzeugnisses durch die Verwendung des umstrittenen Formats im Zusammenhalt mit bestimmten Einzelheiten ihrer Ausstattung, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Erörterung, da insoweit über einen geänderten Klageantrag aufgrund einer neuen tatsächlichen Würdigung entschieden werden müßte; das ist auch dann nicht zulässig, wenn durch eine während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderung der Klage die bisherige Grundlage entzogen worden ist«
IV o Nach allem war unter Z-ücückweisung der Anschluß-revision der Klägerin auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil im Übrigen aufzuheben und das Erteil des Landgerichts dahin abzuändern, daß die Klage im vollen Umfang abgewiesen wird«
 
Kir die Kostenentscheidung ist dem Landgericht darin zu folgen, daß die Kosten bezüglich der für erledigt erklärten Anträge die Beklagte zu tragen hat (§ 91 a ZPO), da die Klägerin mit diesen Anträgen durchgedrungen wäre; im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf den §§ 91, 97 ZPO«
Krüger-Kieland	Fehle	Mösl
 Alff	Simon