Io Io Warenzeichenrechtliche Ansprüche der Klägerin verneint das Berufungsgericht mit der Begründung, daß die Gefahr einer Verwechslung der Klagezeichen "badedas", "bade-so" und “badefroh" mit der angegriffenen Bezeichnung "Badegold" nicht gegeben seio Zwar besitze das wegen seiner umfangreichen Benutzung in erster Linie in Betracht kommende Warenzeichen "badedas" von Haus aus eine gewisse Originalität und damit zu demindest normale Kenn Zeichnung skr aft« Biese sei durch starke Verkehrsgeltung noch gesteigerte Irotzdera könne nicht angenommen werden, daß die angegriffene Bezeichnung mit ihm verwechselt werde, denn der Bestandteil "bade”, in dem beide Bezeichnungen übereinstimmen, sei als Bestim- drei silbige Zeichen mit dem Wortbeginn «bade11 zu demindest in nennenswertem Umfange nicht im Verkehr seien0 Dem Standpunkt der Klägerin, der Bestandteil "bade” wirke bei allen dreisilbigen Zeichen dieser Art als Hinweis auf die Herkunft der fraglichen Ware aus einem bestimmten Betrieb, oder aus einem anderen, mit jenem in wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen stehenden Betrieb, könne nicht beigetreten werden» Es handele sich bei dem Wortbestandteil "bade” um eine reine Bestimmungsangabe; deshalb müsse bei der Präge, ob sie sich in ausreichendem Maße als Herkunftehinweis durchgesetzt habe, das Freihalte-bedürfnis der Mitbewerber berücksichtigt werden; an die Stärke der Durchsetzung solcher Zeichenbestandteile seien um so höhere Anforderungen zu stellen, je notwendiger der Verkehr der betreffenden Angabe als Hinweis auf Eigenschaften oder auf die Bestimmung der Ware bedürfe» Zwar bestehe für das Gesamt Zeichen "badedas" starke Verkehrsgeltung» An einer entsprechend starken Durchsetzung des Bestandteils "bade” fehle es hier, jedoch» Das Berufungsgericht würdigt in diesem Zusammenhang auch die von der Klägerin vorgelegten Gutachten, derän erstes u»a» die Frage enthielt: "V/ie ist das nach Ihrer, Ansicht, werden Bademittel mit der Bezeichnung "bade” und einer dritten Silbe wohl von einer einzigen Firma oder von mehreren Firmen hergestellt?" Zwar neige der Verkehr dazu, auf die gemeinsame Herkunft solcher Waren aus einem Geschäftsbetrieb zu schließen, die durch Zeichen gekennzeichnet sind, denen ein Zeichehbestand-teil gemeinsam ist; anders sei das jedoch, wenn der übereinstimmende Bestandteil eine reine Bestimmungsangabe darstelle; der Verkehr werde hier nicht verkennen, daß mit dem gemeinsamen Zeichenbestandteil "bade" lediglich die Verwendung der angebotenen Ware verdeutlicht und nicht auf Zusammenhänge hinsichtlich der Ursprungs statte der YTare hingewiesen werden solle* Im einzelnen macht die.Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Zeichen nicht wie geboten nach ihrem Gesamteindruck miteinander verglichen• Der Bestandteil "bade” v/irke im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überhaupt nicht als Bestimmungsangabe; bei den vom Berufungsgericht für seine Ansicht herangezogenen Wortbildungen mit diesem Bestandteil liege es insovfeit anders, da sie als Ganzes eine Beschaffenheitsangabe dar-stellteno Aber selbst, wenn man dem Berufungsurteil in diesem Punkte folge, sei die Verwechslungsgefahr deshalb zu bejahen, weil der Bestandteil ,rbadeM in dem genannten Klagezeichen auf Grund starker Verkehrs durch setzung die Bedeutung eines betrieblichen Herkunftshinweises erlangt habe* Es sei rechtsirrig, bei Zeichenbestandteilen, die von Haus aus Bestimmungsangaben darstellen, mit Rücksicht auf ein Brei-haltebedürfnis besonders hohe Anforderungen an den Grad der Verkehrsdurchsetzung zu stellen* Aus dem vorgelegten Gutachten ergehe sich für die Kreise der Kenner von Badezusätzen Überdies der außerordentlich hohe Durchsetzungs- grad von etwa 44 v.Ho (24 von 54); das Berufungsgericht habe hier irrig nur einen Durchsetzungsgrad von 24 v.H. angenommeno Wenn ein so erheblicher feil der in Betracht kommenden Verkehrskreiso allein aus der Verwendung des Zeichenbestandteils ubadeH am Beginn eines dreisilbigen Zeichens auf die Herkunft aus demselben Betrieb schließe, könne die Verwechslungsgefahr, mindestens unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens, nicht in Abrede gestellt werden» Ergänzend müsse noch berücksichtigt werden, daß die Beklagte früher das angegriffene Zeichen - wie die Klägerin das ihre - mit kleinem Anfangsbuchstaben geschrieben habe» Schließlich rügt die Revision auch das Verfahren des Berufungsgerichts wegen Hichterhebung eines Sachverständigenboweises durch Meinungsumfrage» a) Das Berufungsgericht hat nicht gegen den Grundsatz verstoßen, daß die.beiderseitigen Zeichen nach ihrem Ge** Samteindruck miteinander zu vergleichen sind» Es geht davon aus, daß das Klagezeichen "badedas" als Ganzes eine von Baus aus kennzeichnungskräftige betriebliche Herkunftsbezeichnung für einen Badezusatz darstellt; zu Recht hat das Berufungsgericht insbesondere angenommen, daß dieses Zeichen in nicht sprachüblicher Weise gebildet ist und als Ganzes vom Verkehr nicht als Bestiramungs- oder Beschaffenheitsangabe aufgefaßt wird» Vom Klang, Bild und Sinngehalt her ergeben sich bei einem Vergleich des Gesamteindrucks beider Zeichen keine Übereinstimmungen, wenn man von der für die Zeichenähnlichkeit weniger bedeutsamen Silbenzahl und von dem in beiden Zeichen am Wortanfang wiederkehrenden Bestandteil "bade" absieht» Infolgedessen mußte das Berufungsgericht sich im Rahmen der allein entschei- b) Hach der ständigen, auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung wird durch Bestimraungsangaben, die als Bestandteil von Warenzeichen verwendet werden, die Gefahr einer zeichenrechtlich erheblichen Verwechslung regelmäßig nicht begründet* Übereinstimmungen in bezug auf solche Angaben können zwar, v/enn die Zeichen auch in bezug auf ihre zur betrieblichen Herkunftskonnzeichnung geeigneten übrigen Teile gewisse Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten aufweisen, für den Gesamteindruck der Zeichen von Bedeutung sein und damit als zusätzliches Element für die Verwechslungsgefahr nach dem Ge samt eindruck der Zeichen in Betracht kommen (BGH GRUR 1966, 676, 678 - Shortening; GRÜR 1965, 183, 185 -derma; GRÜR 1965, 670 - Basoderm)* Bas scheidet jedoch, wenn die Zeichen im Übrigen nur geringe Ähnlichkeit aufweisen, regelmäßig vor allem dann aus, wenn die in dem übereinstimmenden Zeichenbestandteil enthaltene Bestim-mungeangabe dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen ist und für die fragliche Warenart außerordentlich nahe liegt* Bas trifft bei dem Wortbe stand teil ,fbade,f für ein Badezu-satzraittel in so erheblichem Maße zu, daß es der Barlegung ganz besonderer Umstände bedurft hätte, um die vom Tatrichter gewonnene Überzeugung als rechtsirrig anzusehen* heits- oder Bestimmungsangaben auf Grund laugen Gebrauchs durch ein einzelnes Unternehmen als betrieblichen Herkunfts-hinv/eis auf fassen kann» Dabei macht jedoch auch die Revision für die hier streitige Angabe von vornherein eine bemerkenswerte Einschränkung dahin, daß nicht alle Zeichen, die diesen Bestandteil aufweisen, als Hinweis auf den Betrieb der Klägerin auf gefaßt v/ürden, sondern nur solche Zeichen, in denen der Bestandteil in einem dreisilbigen V/ort am Wortan-fang 3teheo Auch darin ist das Berufungsgericht der Klägerin jedoch mit Recht nicht gefolgt0 Bedenken bestehen zwar gegen die Begründung des angefochtenen Urteils, soweit es auf ein Ereihaltebedürfnis Grundsatz, daß für den aus einem in einer reinen Beschaffenhei ts- oder Bestimmungsangabe bestehenden Zeichenbestandteil, (dort "Nährbier") hergeleiteten Ausstattungsschutz (§25 WZG) eine um so größere Breite der Verkehr sanerkennung gefordert werden muß, je mehr der Verkehr auf die freie Benutzung der Angabe angewiesen ist«, Im vorliegenden Palle geht es jedoch nicht um einen selbständigen Ausstattungssehutz aus einem Zeicbenbestandteil, sondern allein um die Präge, ob die beiden in Vergleich zu setzenden Zeichen nach ihrem Gesamteindruck miteinander verwechselt werden können und welche Bedeutung hierbei insbesondere die Übereinstimmung in einem Zeichenbestandteil hat, der von Haus aus Bestimmungsangabe isto Das Berufungsgericht hat insoweit übersehen, daß - anders als bei dem Zeichenbestandteil "Nährbier" - der Zeichenbestandteil "bade’1 ein völlig unselbständiger, in besonderem Maße bei den Klagezeichen in diesen aufgehender, auch nach seinem Sinn nicht selbständig aufgefaßter Wortteil ist, der dem Verkehr nie selbständig gegenübergetreten ist« In einem solchen Fall kann die Frage nach einer Verkehrsgeltung des Zeichenbestandteils nicht sinnvoll gestellt werden» Die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidende Frage geht vielmehr dahin, ob die starke Verkehrsbekanntheit des Klagezeichens "badedas" zur Folge hat, daß ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs den von Haus aus beschreibenden Zeichenbestandteil "bade11 in dem konkreten angegriffenen Zei~ chen nicht als Bestimmungsangabe auffaßt, sondern aus seiner j Verwendung darauf schließt, die damit gekennzeichneten Waren stammten aus demselben Betrieb, der auch das Klagezeichen "badedas" und die weiteren Zeichen "badeso" und "badefroh" benutzt, oder doch aus einem mit diesem Betrieb wirtschaftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen» Dabei ist von dem Gosamteindruck der Zeichen auszugehen und zu beachten, daß dieselbe Bestimmungsangabe je nach der Art, wie sie verwendet und mit weiteren Wortbestandteilen zu einem neuen Wortganzen verbunden ist, nicht immer in gleichem Maße als Bestimmungsangabe wirkt und auch nicht stets das Sprachgefühl in die gleiche Richtung lenkt» Art der Wortbildung der beiderseitigen Zeichen, namentlich bei dem angegriffenen Zeichen, nicht als Bestimmungsangabe aufgefaßto Aus dem Umstand, daß die beiderseitigen Zeichen als Ganses Wortschöpfungen darstellen, die nicht sprachüblich gebildet sind und keinen bestimmten Hinweis auf Beschaffenheit oder Bestimmung der gekennzeichneten Ware vermitteln, läßt sich dies nicht schließen• Das Berufungsgericht hätte zur Begründung seines Standpunktes nicht auf Worte der Umgangssprache verweisen brauchen, die auch als Ganzes einen Sinn vermitteln, wie Badesalz und dergleichen <> Der von ihm gezogene Schluß ergibt sich vielmehr bei einer so eng mit der Verwendung der Ware zusammenhängenden Angabe schon aus der Natur der Sache (vglo auch das unveröffentlichte Urteil des erkennenden Senats vom 10= Juni 1964 -Ib ZR 135/62 - Vitabad/Citobad)• Die Frage kann deshalb nur sein, ob sich hieran etwas dadurch geändert hat, daß das Gesamtzeichen "badedas” sich in starkem Maße als betriebliches HerkunftsZeichen der Klägerin im Verkehr durchgesetzt hat»-Das-ist weitgehend eine jatfrage, die das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei verneint hat» Auszugehen ist-hierbei von der in der Rechtsprechung stets anerkannten Erfahrungstatsache, daß der Verkehr nicht dazu neigt, Zeichenbestandteile, die erkennbar und in naheliegender Weise auf die Bestimmung der Ware bezogen sind, entgegen ihrer sprachüblichen Bedeutung nicht als solche, sondern als einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft aufzufassen; daran vermag in der Regel auch ein umfangreicher Gebrauch des G e.s am t *■ Zeichens nichts zu ändern„ Der Verkehr wird vielmehr in derartigen Fällen das Kennzeichnende des Zeichens in seiner vom sprachüblichen, keinen bestimmten Sinn vermittelnden Gesamtheit erblicken und das die betriebliche Herkunft der Ware Kennzeichnende des Zeichens nicht in dem Bestandteil erblicken, der nur auf die Bestimmung der V/are hinweist (BGH GRUR I960, 83, 85r - Nährbier)* Anders ausge- Geht man hiervon aus, so kann angesichts des eingangs gekennzeichneten Erfahrungssatzes kein Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts darin gesehen werden, daß es bei dem von der Klägerin vorgelegten Befragung s ergehn is keinen Sachverständigen beweis erhoben hat, denn selbst dieses aus den dargelegten Gründen noch zu günstig erscheinende Ergebnis gab keinen Anlaß zu der Annahme, daß der Bestandteil "bade" von einem nicht unerheblichen Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise als echter betrieblicher Herkunftshinweis der Klägerin aufgefalSt werde* Dabei kann zugunsten der Revision davon ausgegangen werden, daß als beteiligte Verkehrskreise nur diejenigen in Betracht zu ziehen sind, die Badezusätze bereits kennen, also etwa 54 vdi, der gesamten erwachsenen Bevölkerung* Bei Waren, die bereits weiten Kreisen aller Bevölkerungsschichten bekannt sind und für die Verwendung aller Kreise in Betracht kommen, ist an sich regelmäßig auf die Gesamtheit der Bevölkerung abzustellen (BGH GRÜR 1963, 622, 623 - Sunkist); ob allerdings die Verwechslungsgefahr innerhalb derjenigen Kreise, die noch keine Badezusatzmittel kennen, geringer ist als für die Kenner, ist zweifelhaft* Von 54 befragten Kennern haben nach Behauptung der Klägerin 24 geäußert, alle dreisilbigen Warenzeichen für Badezusätze, die den Wortbeginn “bade” aufweisen, stammten aus demselben Unternehmen* Das sind etwa 44 v*H*, also weniger als die Hälfte der beteiligten Verkehrskreise* Dafür, daß das Berufungsgericht irrig angenommen habe, nur 24 von 100 Befragten hätten sich so geäußert, ist schon deshalb kein Anhaltspunkt gegeben, weil hierüber in den Tatsacheninstanzen eingehend verhandelt v/orden war und diese Frage als im Sinne Verfahrensrüge schließlich nicht ausreichend, daß die Frage, ob bei einem nicht unerheblichen Teil des hier angesprochenen allgemeinen Publikums eine ernstliche Gefahr der betrieblichen Herkunftsverwechslung besteht, in erheblichem Maße auch auf der Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung zu beantworten ist, die einem mit derartigen Fragen ständig befaßten Tatrichter in besonderem Umfang zur Verfügung steht• Geht man aber von dem Gesamteindruck der in Vergleich zu setzenden Zeichen aus, so beruht die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens nbade-das1» gerade auf der eigentümlichen, nicht nur nicht sprachüblichen, sondern überraschend wirkenden Wortbildung, die einen auf fordernden, Aufmerksamkeit erregenden Sinngehalt vermittelt: dabei ist der Wortbestandteil ,rbadeu, auch für den flüchtigen Verkehr erkennbar, eng in diesen Sinngehalt einbezogeno In dem angegriffenen Zeichen ist der Bestandteil dagegen in erheblich abweichender Weise verwendet» insbesondere, daß der Übereinstimmende Bestandteil in den Warenzeichen der Klägerin als sog» Stammbestandteil für die Betriebsstätte des rangälteren Benutzers Hinweischarakter besäße (BGHZ 34, 299, 301 - Almglocke); ob das der Pall ist, richtet sich nach der Auffassung des Verkehrs (BGH GRUR 1966, 35 - Multikord)« Bine dahingehende Verkehrsauffassung hat das Berufungsgericht, wie dargelegt, ohne Rechtsirrtum als nicht feststellbar erachtet« g) Aus dem Umstand, daß die Beklagte das angegriffene V/arenzoichen früher mit kleinem Anfangsbuchstaben verwendet hat, kann gleichfalls nichts für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bei der jetzigen Schreibweise gefolgert werden, nach der aüf tatsächlichem Gebiet liegenden Peststellung des Berufungsgerichts wird eine solche Schreibweise bei Waren der hier fraglichen Art nicht als ungewöhnlich empfunden« Bs fehlt ferner an einem substantiierten Vorbringen der Klägerin über einen solchen Umfang der Benutzung des angegriffenen Zeichens in der früheren Schreibweise, daß mit einer Portwirkung im Gedächtnis des Publikums gerechnet werden könnte« IIo Auch für einen Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG liegen keine Anhaltspunkte vor«, Bas Berufungsgericht stellt fest, daß weder aus der zunächst gewählten Schreibweise mit kleinem Anfangsbuchstaben noch aus den sonstigen Umständen des Palles auf eine Absicht der Beklagten geschlossen werden könne, sich bewußt an den guten Ruf des Klagezeichens "badedas" anzuhängen«* Ein Rechtsirrtum ist insoweit nicht ersichtlieho Aus der bloßen Verwendung des Zeichenbestandteils T,bade,r kann entgegen der Ansicht der Revision ein den zeichenrechtlichen Schutz ergänzender Wettbewerbs rechtlich er Schutz unter dem Gesichtspunkt der objektiven Annäherung an ein fremdes Zeichen nicht hergeleitet werden<>
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein WZG § 31 b a d e d a s / Badegold Zur Präge der Verv/echslungsgefahr hei Benutzung eines unselbständigen Zeichenbestandteils, der von Haus aus eine für Waren der gekennzeichneten Art naheliegende Bestiinmungsangabe darstellt. BGH, ürt. v. 3. Mai 196?- Ib ZK 18/65 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Ib_2R 18/65 URTEIL Verkündet am 30 Mai 1967 2ug, Juatizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit U®-Werk H* und Mo Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Brof und Drc Firma Ho und E„ GJ^JB^-Heilmoorvertrieb oHG, persönlich haftende Gesellschafter Heinrich und Eifriede * Beklagte und Revisionsbeklagte, Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr< p 2 Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Mai 196? unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr* Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Mösl, Alff und Dr* Simon für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22o Oktober 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen* Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin Vertreibt ein von ihr hergestelltes Schaumbad-Präparat vorwiegend unt er der Bezeichnung "badedas*’, die für sie auf Grund einer Anmeldung vom 8* April 1957 unter Nr* 711 975 als Warenzeichen für Badezusätze und ähnliche Waren eingetragen ist« Die Bezeichnung "badedas" ist als Warenzeichen der Klägerin für Badezusätze auch in verschiedenen Wort-Bildkombinat io nen geschützt* Die Klägerin besitzt v/eiter für dieselben Waren die Zeichen "badeso” (Nr* 745 576), ,,badefrohn (Nr* 778 177)5 Hbade so bade froh badedas" (Nr* 736 823)? "bade-Glück“ (Nr* 738 1 2$) 9 (‘Nr* 745 155) "badevit" (Nr* 747 049)5 "badedie" (Nr* 748 077) und ”Badespass,r (Nr* 750 425)* 9 Nach Anmeldung dieser Warenzeichen brachte die Beklagte ein Badezusatzmittel' unter der Bezeichnung "badegold” auf den Markt« Nach einem Verwarnungsschreiben der Klägerin vom 1 Bo März 1963 fand sie eich bereit, diese Bezeichnung nicht mehr mit kleinem Anfangsbuchstaben zu verwenden« Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Zeichen "badedas" sei in sehr starkem Maße im Verkehr durchgesetzt; nur sie verwende außer der Beklagten ein dreisilbiges Wort-zeichen mit dem Wortteil "bade” für die fraglichen Waren; der Zusatz "gold" sei kennzeichnungsschwach; der Verkehr werde zu der Annahme verleitet, das angegriffene Zeichen werde von demselben Unternehmen verwendet, das sich der Warenzeichen "badedas”, "badeso" und ”badefroh” bediene= Ferner hat die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sich an den großen Werbeerfolg des Zeichens "badedas” in wett-bewerbswidriger Weise angehängt* Zur Stützung des Klagevorbringens hat die Klägerin die Ergebnisse zweier von ihr veranlaßter Meinungsumfragen des Emnid-Instituts von Mai/Juni 1962 und Februar 1964 vorgelegt <> In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Beklagte sich verpflichtet, die Warenbezeichnung ”badegold” ab 15« November 1963 nur noch mit großem Anfangsbuchstaben zu verwenden« Bie Klägerin hat hierauf den Unterlassungsantrag hinsichtlich der kleingeschriebenen form mit Zustimmung der Beklagten für erledigt erklärt; insoweit beantragt jede Partei, der anderen die anteiligen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen« Die Klägerin hat zuletzt beantragt, I« der Beklagten zu verbieten, Bademittel, ihre Verpackung oder Umhüllung mit der Bezeichnung "Badegold” zu versehen, die so bezelohneten Waren feilzuhalten oder V in Verkehr zu setzen, oder auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen die Bezeichnung ’’Badegold” anzubringen ; II* die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der unter Ziff» I gekennzeichneten Handlungen seit dem 20« März 1963 Auskunft zu erteilen, und zwar unter der Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich Zeiten, Mengen und Preise ihrer Lieferungen unter der Bezeichnung ’’Badegold” oder ’’badegold” und, soweit die Beklagte unter diesen Zeichen in öffentlichen Anzeigen oder durch Prospekte geworben hat, diese selbst und die jeweilige Auflage und Ersehe in ungs zeit ergeben; IIIp festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff» I bezeichneten Handlungen seit dem 20» März 1963 entstanden ist und noch entstehen wird« Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und die Gefahr einer Verwechslung der beiderseitigen Waren-kennzeichnungen bestritten» Land- und Oberlandesgericht haben die Klage kostenfällig abgewiesen» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter» Entscheidungsgründe: Io Io Warenzeichenrechtliche Ansprüche der Klägerin verneint das Berufungsgericht mit der Begründung, daß die Gefahr einer Verwechslung der Klagezeichen "badedas", "bade-so" und “badefroh" mit der angegriffenen Bezeichnung "Badegold" nicht gegeben seio Zwar besitze das wegen seiner umfangreichen Benutzung in erster Linie in Betracht kommende Warenzeichen "badedas" von Haus aus eine gewisse Originalität und damit zu demindest normale Kenn Zeichnung skr aft« Biese sei durch starke Verkehrsgeltung noch gesteigerte Irotzdera könne nicht angenommen werden, daß die angegriffene Bezeichnung mit ihm verwechselt werde, denn der Bestandteil "bade”, in dem beide Bezeichnungen übereinstimmen, sei als Bestim- mungsangabe nicht selbständig schutzfähig und für den Ge-samteindruck, der von dem Klagezeichen ausgehe, nicht von wesentlicher Bedeutung« Dieser Zeichenbestandteil kehre nicht nur in zahlreichen Warenbezeichnungen wie "Badeseife", “Badeöl11, "Badesalz“, "Badezusatz", sondern auch in den von der Beklagten entgegengehaltenen Warenzeichen wieder« Wenn damit der Wortanfang "bade" für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auch nicht völlig auszuscheiden sei, so müsse für diese Frage doch im wesentlichen auf die Wortbestandteile "das" bzv/o "gold" abgestellt werden, die nach Klang, Schriftbild und Sinn nicht miteinander zu verwechseln seien* Ebenso liege es bezüglich der Klagezeichen "badeso" und "badefroh", für die die Klägerin einen infolge Verkehrsgeltung erweiterten Schutzu demfang selbst nicht beanspruche« Auch eine sog* mittelbare Verwechslungsgefahr sei zu verneineno Dabei könne dahingestellt bleiben, ob und wann die Beklagte ihrerseits für die angegriffene Bezeichnung Verkehrsgeltung erworben habe« Es könne auch unterstellt werden, daß - wie die Klägerin geltend mache - andere / drei silbige Zeichen mit dem Wortbeginn «bade11 zu demindest in nennenswertem Umfange nicht im Verkehr seien0 Dem Standpunkt der Klägerin, der Bestandteil "bade” wirke bei allen dreisilbigen Zeichen dieser Art als Hinweis auf die Herkunft der fraglichen Ware aus einem bestimmten Betrieb, oder aus einem anderen, mit jenem in wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen stehenden Betrieb, könne nicht beigetreten werden» Es handele sich bei dem Wortbestandteil "bade” um eine reine Bestimmungsangabe; deshalb müsse bei der Präge, ob sie sich in ausreichendem Maße als Herkunftehinweis durchgesetzt habe, das Freihalte-bedürfnis der Mitbewerber berücksichtigt werden; an die Stärke der Durchsetzung solcher Zeichenbestandteile seien um so höhere Anforderungen zu stellen, je notwendiger der Verkehr der betreffenden Angabe als Hinweis auf Eigenschaften oder auf die Bestimmung der Ware bedürfe» Zwar bestehe für das Gesamt Zeichen "badedas" starke Verkehrsgeltung» An einer entsprechend starken Durchsetzung des Bestandteils "bade” fehle es hier, jedoch» Das Berufungsgericht würdigt in diesem Zusammenhang auch die von der Klägerin vorgelegten Gutachten, derän erstes u»a» die Frage enthielt: "V/ie ist das nach Ihrer, Ansicht, werden Bademittel mit der Bezeichnung "bade” und einer dritten Silbe wohl von einer einzigen Firma oder von mehreren Firmen hergestellt?" Die Frage war nur an diejenigen gerichtet worden, die Badepräparate kannten; dies sind nach dem Gutachten 54 v»H» der erwachsenen Bevölkerung» Von 54 Befragten bejahten 24 die Frage in dem Sinne, daß solche Präparate nur von einer einzigen Firma hergestellt würden» Dieser Anteil, so führt das Berufungsgericht aus, genüge nicht für die Verkehrsdurchsetzung des an sich schützunfähigen Zeichenbestandteils "bade"» Aus denselben Erwägungen verneint das Berufungsgericht schließlich auch die Gefahr von Herkunftsverwechslungen unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens» ~ 7 - Zwar neige der Verkehr dazu, auf die gemeinsame Herkunft solcher Waren aus einem Geschäftsbetrieb zu schließen, die durch Zeichen gekennzeichnet sind, denen ein Zeichehbestand-teil gemeinsam ist; anders sei das jedoch, wenn der übereinstimmende Bestandteil eine reine Bestimmungsangabe darstelle; der Verkehr werde hier nicht verkennen, daß mit dem gemeinsamen Zeichenbestandteil "bade" lediglich die Verwendung der angebotenen Ware verdeutlicht und nicht auf Zusammenhänge hinsichtlich der Ursprungs statte der YTare hingewiesen werden solle* 2o Die Revision ist der Ansicht, auf Grund des fest-gestellten Sachverhalts sei die Gefahr einer zeichenrecht-üch erheblichen Herkunftsverwechslung hinsichtlich der Zeichen "badedas" und "badegold" bzw* ^Badegold1’ zu bejahen. Im einzelnen macht die.Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Zeichen nicht wie geboten nach ihrem Gesamteindruck miteinander verglichen• Der Bestandteil "bade” v/irke im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überhaupt nicht als Bestimmungsangabe; bei den vom Berufungsgericht für seine Ansicht herangezogenen Wortbildungen mit diesem Bestandteil liege es insovfeit anders, da sie als Ganzes eine Beschaffenheitsangabe dar-stellteno Aber selbst, wenn man dem Berufungsurteil in diesem Punkte folge, sei die Verwechslungsgefahr deshalb zu bejahen, weil der Bestandteil ,rbadeM in dem genannten Klagezeichen auf Grund starker Verkehrs durch setzung die Bedeutung eines betrieblichen Herkunftshinweises erlangt habe* Es sei rechtsirrig, bei Zeichenbestandteilen, die von Haus aus Bestimmungsangaben darstellen, mit Rücksicht auf ein Brei-haltebedürfnis besonders hohe Anforderungen an den Grad der Verkehrsdurchsetzung zu stellen* Aus dem vorgelegten Gutachten ergehe sich für die Kreise der Kenner von Badezusätzen Überdies der außerordentlich hohe Durchsetzungs- grad von etwa 44 v.Ho (24 von 54); das Berufungsgericht habe hier irrig nur einen Durchsetzungsgrad von 24 v.H. angenommeno Wenn ein so erheblicher feil der in Betracht kommenden Verkehrskreiso allein aus der Verwendung des Zeichenbestandteils ubadeH am Beginn eines dreisilbigen Zeichens auf die Herkunft aus demselben Betrieb schließe, könne die Verwechslungsgefahr, mindestens unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens, nicht in Abrede gestellt werden» Ergänzend müsse noch berücksichtigt werden, daß die Beklagte früher das angegriffene Zeichen - wie die Klägerin das ihre - mit kleinem Anfangsbuchstaben geschrieben habe» Schließlich rügt die Revision auch das Verfahren des Berufungsgerichts wegen Hichterhebung eines Sachverständigenboweises durch Meinungsumfrage» 5» Diese Angriffe können im Ergebnis keinen Erfolg haben. a) Das Berufungsgericht hat nicht gegen den Grundsatz verstoßen, daß die.beiderseitigen Zeichen nach ihrem Ge** Samteindruck miteinander zu vergleichen sind» Es geht davon aus, daß das Klagezeichen "badedas" als Ganzes eine von Baus aus kennzeichnungskräftige betriebliche Herkunftsbezeichnung für einen Badezusatz darstellt; zu Recht hat das Berufungsgericht insbesondere angenommen, daß dieses Zeichen in nicht sprachüblicher Weise gebildet ist und als Ganzes vom Verkehr nicht als Bestiramungs- oder Beschaffenheitsangabe aufgefaßt wird» Vom Klang, Bild und Sinngehalt her ergeben sich bei einem Vergleich des Gesamteindrucks beider Zeichen keine Übereinstimmungen, wenn man von der für die Zeichenähnlichkeit weniger bedeutsamen Silbenzahl und von dem in beiden Zeichen am Wortanfang wiederkehrenden Bestandteil "bade" absieht» Infolgedessen mußte das Berufungsgericht sich im Rahmen der allein entschei- dungserheblichen Frage der Verwechslungsgefahr mit diesem Bestandteil befassen und prüfen; ob der Verkehr v/egen dieser Cremeinsamkeit der beiden Zeichen der ernstlichen Gefahr einer Verwechslung der mit den beiderseitigen Zeichen versehenen Y/aren hinsichtlich ihrer betrieblichen Herkunft unterliegto b) Hach der ständigen, auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung wird durch Bestimraungsangaben, die als Bestandteil von Warenzeichen verwendet werden, die Gefahr einer zeichenrechtlich erheblichen Verwechslung regelmäßig nicht begründet* Übereinstimmungen in bezug auf solche Angaben können zwar, v/enn die Zeichen auch in bezug auf ihre zur betrieblichen Herkunftskonnzeichnung geeigneten übrigen Teile gewisse Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten aufweisen, für den Gesamteindruck der Zeichen von Bedeutung sein und damit als zusätzliches Element für die Verwechslungsgefahr nach dem Ge samt eindruck der Zeichen in Betracht kommen (BGH GRUR 1966, 676, 678 - Shortening; GRÜR 1965, 183, 185 -derma; GRÜR 1965, 670 - Basoderm)* Bas scheidet jedoch, wenn die Zeichen im Übrigen nur geringe Ähnlichkeit aufweisen, regelmäßig vor allem dann aus, wenn die in dem übereinstimmenden Zeichenbestandteil enthaltene Bestim-mungeangabe dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen ist und für die fragliche Warenart außerordentlich nahe liegt* Bas trifft bei dem Wortbe stand teil ,fbade,f für ein Badezu-satzraittel in so erheblichem Maße zu, daß es der Barlegung ganz besonderer Umstände bedurft hätte, um die vom Tatrichter gewonnene Überzeugung als rechtsirrig anzusehen* Bie Revision beruft sich demgegenüber auf den Rechtsgrundsatz, daß der lebendige Verkehr gelegentlich seine eigenen YJege geht und schließlich auch glätte Beschaffen- 10 - heits- oder Bestimmungsangaben auf Grund laugen Gebrauchs durch ein einzelnes Unternehmen als betrieblichen Herkunfts-hinv/eis auf fassen kann» Dabei macht jedoch auch die Revision für die hier streitige Angabe von vornherein eine bemerkenswerte Einschränkung dahin, daß nicht alle Zeichen, die diesen Bestandteil aufweisen, als Hinweis auf den Betrieb der Klägerin auf gefaßt v/ürden, sondern nur solche Zeichen, in denen der Bestandteil in einem dreisilbigen V/ort am Wortan-fang 3teheo Auch darin ist das Berufungsgericht der Klägerin jedoch mit Recht nicht gefolgt0 Bedenken bestehen zwar gegen die Begründung des angefochtenen Urteils, soweit es auf ein Ereihaltebedürfnis J.AJU V V* V>V« VÜJU V QUO l)C JL J. O UliU als Voraussetzung für die Annahme einer Verweehslungsge-fahr einen besonders hohen Gra.d von Verkehrsdurchsetzung des fraglichen Zeichenbestandteils fordert<> Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung auf den in der Nährbier-Entscheidung des .Bundesgerichtshofs (GRUR I960, 839 87) ausgesprochenen. Grundsatz, daß für den aus einem in einer reinen Beschaffenhei ts- oder Bestimmungsangabe bestehenden Zeichenbestandteil, (dort "Nährbier") hergeleiteten Ausstattungsschutz (§25 WZG) eine um so größere Breite der Verkehr sanerkennung gefordert werden muß, je mehr der Verkehr auf die freie Benutzung der Angabe angewiesen ist«, Im vorliegenden Palle geht es jedoch nicht um einen selbständigen Ausstattungssehutz aus einem Zeicbenbestandteil, sondern allein um die Präge, ob die beiden in Vergleich zu setzenden Zeichen nach ihrem Gesamteindruck miteinander verwechselt werden können und welche Bedeutung hierbei insbesondere die Übereinstimmung in einem Zeichenbestandteil hat, der von Haus aus Bestimmungsangabe isto Das Berufungsgericht hat insoweit übersehen, daß - anders als bei dem Zeichenbestandteil "Nährbier" - der Zeichenbestandteil 11 "bade’1 ein völlig unselbständiger, in besonderem Maße bei den Klagezeichen in diesen aufgehender, auch nach seinem Sinn nicht selbständig aufgefaßter Wortteil ist, der dem Verkehr nie selbständig gegenübergetreten ist« In einem solchen Fall kann die Frage nach einer Verkehrsgeltung des Zeichenbestandteils nicht sinnvoll gestellt werden» Die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidende Frage geht vielmehr dahin, ob die starke Verkehrsbekanntheit des Klagezeichens "badedas" zur Folge hat, daß ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs den von Haus aus beschreibenden Zeichenbestandteil "bade11 in dem konkreten angegriffenen Zei~ chen nicht als Bestimmungsangabe auffaßt, sondern aus seiner j Verwendung darauf schließt, die damit gekennzeichneten Waren stammten aus demselben Betrieb, der auch das Klagezeichen "badedas" und die weiteren Zeichen "badeso" und "badefroh" benutzt, oder doch aus einem mit diesem Betrieb wirtschaftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen» Dabei ist von dem Gosamteindruck der Zeichen auszugehen und zu beachten, daß dieselbe Bestimmungsangabe je nach der Art, wie sie verwendet und mit weiteren Wortbestandteilen zu einem neuen Wortganzen verbunden ist, nicht immer in gleichem Maße als Bestimmungsangabe wirkt und auch nicht stets das Sprachgefühl in die gleiche Richtung lenkt» Hinsichtlich des angegriffenen Zeichens "BadegoId” hat das Berufungsgericht die hiernach ausschlaggebende Frage dahin beantwortet, auch der flüchtige Verkehr werde hier nicht verkennen, daß mit dem Bestandteil "Bade" lediglich die Verwendung der angebotenen Ware verdeutlicht, nicht dagegen auf bestehende Zusammenhänge hinsichtlich der Ur-sprungsstätte der Ware hingewiesen werden solle» Demgegenüber kann der Revision nicht darin beigetreten wex’den, der Zeihbenbestandteil "bade" werde schon nach der 12 Art der Wortbildung der beiderseitigen Zeichen, namentlich bei dem angegriffenen Zeichen, nicht als Bestimmungsangabe aufgefaßto Aus dem Umstand, daß die beiderseitigen Zeichen als Ganses Wortschöpfungen darstellen, die nicht sprachüblich gebildet sind und keinen bestimmten Hinweis auf Beschaffenheit oder Bestimmung der gekennzeichneten Ware vermitteln, läßt sich dies nicht schließen• Das Berufungsgericht hätte zur Begründung seines Standpunktes nicht auf Worte der Umgangssprache verweisen brauchen, die auch als Ganzes einen Sinn vermitteln, wie Badesalz und dergleichen <> Der von ihm gezogene Schluß ergibt sich vielmehr bei einer so eng mit der Verwendung der Ware zusammenhängenden Angabe schon aus der Natur der Sache (vglo auch das unveröffentlichte Urteil des erkennenden Senats vom 10= Juni 1964 -Ib ZR 135/62 - Vitabad/Citobad)• Die Frage kann deshalb nur sein, ob sich hieran etwas dadurch geändert hat, daß das Gesamtzeichen "badedas” sich in starkem Maße als betriebliches HerkunftsZeichen der Klägerin im Verkehr durchgesetzt hat»-Das-ist weitgehend eine jatfrage, die das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei verneint hat» Auszugehen ist-hierbei von der in der Rechtsprechung stets anerkannten Erfahrungstatsache, daß der Verkehr nicht dazu neigt, Zeichenbestandteile, die erkennbar und in naheliegender Weise auf die Bestimmung der Ware bezogen sind, entgegen ihrer sprachüblichen Bedeutung nicht als solche, sondern als einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft aufzufassen; daran vermag in der Regel auch ein umfangreicher Gebrauch des G e.s am t *■ Zeichens nichts zu ändern„ Der Verkehr wird vielmehr in derartigen Fällen das Kennzeichnende des Zeichens in seiner vom sprachüblichen, keinen bestimmten Sinn vermittelnden Gesamtheit erblicken und das die betriebliche Herkunft der Ware Kennzeichnende des Zeichens nicht in dem Bestandteil erblicken, der nur auf die Bestimmung der V/are hinweist (BGH GRUR I960, 83, 85r - Nährbier)* Anders ausge- 13 - drückt, kann einem Zeichenbestandteil, der einen für die betreffende Warenart ganz allgemein naheliegenden Sinngehalt vermittelt, nicht lediglich deshalb ein weiter zeichenrechtlicher Schutzu demfang zugebilligt werden, weil er Bestandteil eines im Verkehr weitgehend durchgesetzten Warenzeichens ist* Aus dem Grad der Bekanntheit des Gesamtzeichens dürfen insbesondere keine unmittelbaren Sehlüs se nach der Richtung gezogen werden ? daß der von Haus aus eine reine Be stimmungsangabe darstellende Zeichenbestandteil in einem etwa entsprechenden rechnerischen Maße für sich allein vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt werde, d.h. daß alle Warenzeichen, in denen er wiederkehrt, vom Verkehr als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus demselben Betriebe angesehen würden« d) Die von der Klägerin vorgelegten Gutachten gaben dem Tatrichter entgegen der Ansicht der Revision keinen Anlaß, im Streitfall gleichwohl eine dahingehende Folgerung zu ziehen. Zwar zielte die von der Klägerin veranstaltete Meinungsumfrage mit ihrer sechsten Frage unmittelbar auf die Feststellung einer betrieblichen Herkunfts-verv/echslung auf Grund von Warenzeichen, die mit "bade11 beginnen und drei Silben aufweiseno Biese Fragestellung leidet jedoch an entscheidenden Mängeln, die das Ergebnis der Befragung insoweit aus Rechtsgründen als unverwertbar erscheinen lassen» Zunächst handelt es sich um den Fall eines unselbständigen Bestandteils - im Gegensatz z*zu dem Bestandteil "Hährbier"» Der Bestandteil "bade" ist dem Verkehr immer nur in Verbindung mit einem weiteren Bestandteil gegenübergetreten und für sich allein unselbständig; deshalb hat auf die beteiligten Verkehrskreise der Bestandteil immer nur in Zusammenhang mit der angefügten weiteren Silbe wirken können» Die gestellte Frage zielte H - if deshalb von vornherein darauf ab, daß die Befragten einen hypothetischen Tatbestand zugrunde zu legen hatten«, Es ist aber als ausgeschlossen anzusehen, daß die Vorstellungskraft der Befragten ausreichte, alle denkbaren dreisilbigen Wortbildungen der fraglichen Art in Betracht zu ziehen» Aus dem gleichen Grunde lehnt es die Rechtsprechung regelmäßig ab, die Verwendung eines bestimmten Zeichenbestandteils schlechthin ohne Rücksicht darauf zu untersagen, in welcher Zusammensetzung mit weiteren Bestandteilen er benutzt wird» Es läßt sich ferner nicht ausschließen, daß ein erheblicher Teil der Befragten nur an Wortbildungen gedacht hat, die ähnlich wie das Klagezeichen "badedas" und die von der Klägerin nach ihrer Behauptung daneben benutzten Zeichen "badeso" und "badefroh" eine imperative Eorm darstellen» Insofern besteht allerdings ein gewisser gemeinsamer Sinngehalt der Klagezeichen, der aber in dem angegriffenen Zeichen nicht wiederkehrt» Die Revision beachtet ferner nicht ausreichend, daß es für die Erage. der Verwechslungsgefahr darauf ankommt, ob die Verwendung des Bestandteils "bade" in dem angegriffenen Zeichen die Gefahr einer HerkunftsVerwechslung begründet, daß es also auf die besondere Art der Verwendung des Bestandteils in dem konkret angegriffenen Warenzeichen ankommt. Es läßt sich nun aber nicht von der Hand weisen, daß in dem als Substantiv empfundenen angegriffenen Zeichen "Badegold” der Bestandteil "bade" besonders stark in seiner Eigenschaft als Bestiramungsangabe erscheint. Bei der Würdigung von Meinungsumfragen, die nicht auf die EestStellung eines bei den Befragten bereits vorhandenen Wissens gerichtet sind, sondern darauf abzielen, eine Ansicht der Befragten für einen abstrakt gedachten, nicht auf die konkrete Benutzung im Verkehr abgestellten Tatbe- -In- stand zu ermitteln, ist überdies allgemein mit erheblicheren Fehlerquellen als sonst zu rechnen (BGH GRUR 1965, 317, 320r - Kölnisch Wasser; GRÜR 1966, 445, 448r - Glutamal)* Geht man hiervon aus, so kann angesichts des eingangs gekennzeichneten Erfahrungssatzes kein Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts darin gesehen werden, daß es bei dem von der Klägerin vorgelegten Befragung s ergehn is keinen Sachverständigen beweis erhoben hat, denn selbst dieses aus den dargelegten Gründen noch zu günstig erscheinende Ergebnis gab keinen Anlaß zu der Annahme, daß der Bestandteil "bade" von einem nicht unerheblichen Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise als echter betrieblicher Herkunftshinweis der Klägerin aufgefalSt werde* Dabei kann zugunsten der Revision davon ausgegangen werden, daß als beteiligte Verkehrskreise nur diejenigen in Betracht zu ziehen sind, die Badezusätze bereits kennen, also etwa 54 vdi, der gesamten erwachsenen Bevölkerung* Bei Waren, die bereits weiten Kreisen aller Bevölkerungsschichten bekannt sind und für die Verwendung aller Kreise in Betracht kommen, ist an sich regelmäßig auf die Gesamtheit der Bevölkerung abzustellen (BGH GRÜR 1963, 622, 623 - Sunkist); ob allerdings die Verwechslungsgefahr innerhalb derjenigen Kreise, die noch keine Badezusatzmittel kennen, geringer ist als für die Kenner, ist zweifelhaft* Von 54 befragten Kennern haben nach Behauptung der Klägerin 24 geäußert, alle dreisilbigen Warenzeichen für Badezusätze, die den Wortbeginn “bade” aufweisen, stammten aus demselben Unternehmen* Das sind etwa 44 v*H*, also weniger als die Hälfte der beteiligten Verkehrskreise* Dafür, daß das Berufungsgericht irrig angenommen habe, nur 24 von 100 Befragten hätten sich so geäußert, ist schon deshalb kein Anhaltspunkt gegeben, weil hierüber in den Tatsacheninstanzen eingehend verhandelt v/orden war und diese Frage als im Sinne 16 der Klägerin geklärt angesehen werden konnte. Nach dem bereits Ausgeführten muß aber die Zahl von 24 noch erheblich nach unten korrigiert werden» Im Ergebnis kann daher kein Rechtsfehler darin erblickt werden, daß das Berufungsgericht die Gefahr einer echten Herkunftsverwechslung nicht in dem erforderlichen Umfange als erwiesen angesehen hat» Das Berufungsgericht war bei dieser Sachlage nicht genötigt, Über die Präge der Verwechslungsgefahr Saohverstän-digenbeweis zu erheben» Der latrichter ist in der Präge, ob Sachverständigenbeweis zu erheben ist, weitgehend freigestellt» Daß er hier aus eigener Sachkunde geurteilt hat, ist zunächst dadurch gerechtfertigt,, daß der wiederholt gekennzeichnete allgemeine Erfahrungssatz im Streitfall besonders stark ins Gewicht fällt, weil es sich bei dem übereinstimmenden Zeichenbestandteil um eine sehr naheliegende Bestimmungsangabe handelt und dieser Bestandteil in dem angegriffenen Warenzeichen auch sehr klar als Bestimmungsan-gäbe erscheint» Als Bestimmungsangabe für ein Badepräparat .*• rfjs» H liegt der Zeiehenbejitandteil "Bade” in Verbindung mit "gold” wesentlich näher, äls z»B» die Verwendung des Wortes ,fAlmlr in Verbindung mit "glocke" oder "quell" als ürSprungsangabe für Milch (vgl» dazu BGHZ 34, 299, 306)» Es kommt hinzu, daß dem Berufungsgericht hinsichtlich der Verfcehrsbekanntheit des Klagezeichens "badedas" als Ganzem eine hinreichende Beurteilungsgrundlage an Hand der vorgelegten Gutachten zur Verfügung stand, andererseits aber eine auf die unmittelbare Feststellung einer Verkehrsbekanntheit des-Zeiohenbestandteils "bade" gerichtete Meinungsumfrage aus den bereits dargelegten Gründen keine sichere Aussicht auf Ermittlung echter betrieblicher Herkunftstäuschungen versprach. Die Revision berücksichtigt bei ihrer Verfahrensrüge schließlich nicht ausreichend, daß die Frage, ob bei einem nicht unerheblichen Teil des hier angesprochenen allgemeinen Publikums eine ernstliche Gefahr der betrieblichen Herkunftsverwechslung besteht, in erheblichem Maße auch auf der Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung zu beantworten ist, die einem mit derartigen Fragen ständig befaßten Tatrichter in besonderem Umfang zur Verfügung steht• Geht man aber von dem Gesamteindruck der in Vergleich zu setzenden Zeichen aus, so beruht die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens nbade-das1» gerade auf der eigentümlichen, nicht nur nicht sprachüblichen, sondern überraschend wirkenden Wortbildung, die einen auf fordernden, Aufmerksamkeit erregenden Sinngehalt vermittelt: dabei ist der Wortbestandteil ,rbadeu, auch für den flüchtigen Verkehr erkennbar, eng in diesen Sinngehalt einbezogeno In dem angegriffenen Zeichen ist der Bestandteil dagegen in erheblich abweichender Weise verwendet» Nach alledem stellt die Nichterhebung eines Sachverständigenbeweises keinen Verfahrensverstoß dar» e) Da die weiteren Bestandteile der in Vergleich zu setzenden Zeichen sich nach Sinn, Klang und Schriftbild deutlich voneinander unterscheiden, ist hiernach die Gefahr einer unmittelbaren Zeichenverwechslung ohne Rechts-irrtum verneint worden» f) Aus den bereits dargelegten Gründen ist der von Haus aus schutzunfähige Zeichenbestandteil "bade” auch nicht geeignet, die Gefahr von betrieblichen Herkunftsverwechslungen unter dem Gesichtspunkt der sog» mittelbaren Verwechslungßgefahr oder des Serienzeichens zu begründen» Die Voraussetzung für die letztere Annahme wäre 18 - insbesondere, daß der Übereinstimmende Bestandteil in den Warenzeichen der Klägerin als sog» Stammbestandteil für die Betriebsstätte des rangälteren Benutzers Hinweischarakter besäße (BGHZ 34, 299, 301 - Almglocke); ob das der Pall ist, richtet sich nach der Auffassung des Verkehrs (BGH GRUR 1966, 35 - Multikord)« Bine dahingehende Verkehrsauffassung hat das Berufungsgericht, wie dargelegt, ohne Rechtsirrtum als nicht feststellbar erachtet« Bas Vorbringen der Klägerin über die Benutzung der Zeichen "badeso” und "badefroh" war zu unsubstantiiert, um dem Berufungsgericht Veranlassung zu geben, hieraus auf die Entstehung einer VerkehrsauffassuUg im Sinne einer Zeichenserie mit dem Wortbe stand teil "bade" zu schließen« g) Aus dem Umstand, daß die Beklagte das angegriffene V/arenzoichen früher mit kleinem Anfangsbuchstaben verwendet hat, kann gleichfalls nichts für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bei der jetzigen Schreibweise gefolgert werden, nach der aüf tatsächlichem Gebiet liegenden Peststellung des Berufungsgerichts wird eine solche Schreibweise bei Waren der hier fraglichen Art nicht als ungewöhnlich empfunden« Bs fehlt ferner an einem substantiierten Vorbringen der Klägerin über einen solchen Umfang der Benutzung des angegriffenen Zeichens in der früheren Schreibweise, daß mit einer Portwirkung im Gedächtnis des Publikums gerechnet werden könnte« h) Auch, soweit das Berufungsgericht die auf den erledigten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten nach § 91 a ZPO der Klägerin auf erlegt hat, ist ein Rechts fehler nicht ersichtlich« Bie Peststellung des Berufungsgerichts, die Klein-Schreibweise sei nicht als ungewöhnlich empfunden worden, rechtfertigt jedenfalls die Kostenent-scbeidung hinsichtlich dieses Teiles des Rechtsstreits, -19- da es insoweit keiner abschließenden Prüfung der Rechtslage in der Hauptsache bedarf (BGH HUW *1954? 1038)» IIo Auch für einen Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG liegen keine Anhaltspunkte vor«, Bas Berufungsgericht stellt fest, daß weder aus der zunächst gewählten Schreibweise mit kleinem Anfangsbuchstaben noch aus den sonstigen Umständen des Palles auf eine Absicht der Beklagten geschlossen werden könne, sich bewußt an den guten Ruf des Klagezeichens "badedas" anzuhängen«* Ein Rechtsirrtum ist insoweit nicht ersichtlieho Aus der bloßen Verwendung des Zeichenbestandteils T,bade,r kann entgegen der Ansicht der Revision ein den zeichenrechtlichen Schutz ergänzender Wettbewerbs rechtlich er Schutz unter dem Gesichtspunkt der objektiven Annäherung an ein fremdes Zeichen nicht hergeleitet werden<> IIIo Die Revision der Klägerin war hiernach mit der sich aus § 97 Abs« 1 ZPO ergebenden K?3tenfolge zurückzuweisen„ Senatspräsidentin Br * KrÜger-Hieland ist wegen Urlaubs— Pehle Mösl Alff Simon abwesenheit verhindert zu unterschreiben«* Pehle