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BGH

Gericht: BGH

Jubiläum Die wahrheitsgemäße Ankündigung anläßlich eines Jubiläumsverkauf 39 das gesamte Warenlager sei bis zu 20 im Preise herabgesetzt;, stellt für sich allein gesehen keinen Verstoß gegen das Rabattgesetz oder gegen § 3 UWG dar0 Sie ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Preisver-schleierung oder einer anreißerischen Werbung (§ 1 UWG) zu beanstandeno Der Kläger wird mit der Klage abgewiesen, soweit er mit den Klageanträgen zu 2a) und 2b) beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, bei Barverkäufen der von ihr geführten Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere bei Barverkäufen von Möbeln - soweit nicht die Voraussetzungen der §§ 7 oder 9 des Habattgesetzes vorliegen -, Betztverbrauchern einen Rabatt von mehr als 3 $ von denjenigen Preisen, die sic ankündigt oder allgemein fordert, in offener oder versteckter Form anzukündigen und/oder zu gewähren, indem sie ankündigt, ihr gesamtes Warenlager sei bis zu 20 i im Preise herabgesetzt, ohne daß dieser Hundertsatz als fester Hundertsatz angekündigt wird und ohne daß die neuen Preise zu demindest beispielhaft angekündigt werden* die einen von ihr veranstalteten Jubiläumsverkauf anläßlich des 75-jährigen Bestehens ihres Unternehmens betraf, unter anderem angekündigt hatte: ’'Unser gesamtes Warenlager ist bis zu 20 im Preise herabgesetzt”; in dieser Ankündigung;, um die es sich in der Kevisionsinstanz allein handelt? Was den Jubiläumsverkauf angeht, so hat sie geltend gemacht, die Ankündigung ’’bis zu 20 $ herabgesetzt” sei vorher mit dem stellvertretenden Sachbearbeiter der Industrie- und Handelskammer besprochen und von ihm gebilligt worden» Sie, die Beklagte, habe dem Publikum darin keinen Preisnachlaß in Aussicht gestellt, sondern eine Senkung ihrer normalen Verkaufspreise bekanntgegeben» Unklarheiten oder Irrtümer hätten durch die Ankündigung nicht entstehen können; dem Erfordernis der Preisklarheit und -Wahrheit werde im Falle einer solchen zulässigen Sonderveranstaltung dadurch genügt, 2 b) hilfsweise zu 2 a), Letztverbrauchern einen Rabatt von mehr als 3 von denjenigen Preisen, die sie ankündigt oder allgemein fordert, in offener oder versteckter Form anzukündigen und/odor zu gewähren bzwQ durch Dritte anzukündigen und/oder gewähren zu lassen, in versteckter Form insbesondere, indem sie ankündigt, ihr gesamtes Warenlager sei bis zu 20 im Preise herabgesetzt, ohne daß dieser Hundertsatz als fester Hundertsatz und ohne daß die neuen Preise zu demindest beispielhaft angekündigt werden, sowie beim Verkauf von Möbeln an LetztVerbraucher in ihrem Supermarkt den Supermarktpreisen sogenannte liinzelhandels-preise gegenüber zu stellen, sofern nicht zu diesen holden Preisen aus dem Supermarkt mit unterschiedlichen Leistungen und bei einer handelsüblicherweise gerechtfertigten Preisdifferenz, die nicht überbewertet sein darf, verkauft wird• - soweit nicht die Voraussetzungen der §§ 7 oder 9 des Rabattgesetzes vorliegen - anzukündigen, ihr gesamtes Warenlager sei bis zu 20 f* im Preis herabgesetzt, ohne daß dieser Hundertsatz als fester Hundertsatz und - sofern nicht eine Sonder-Veranstaltung vorliegt - ohne daß die neuen Preise zu demindest beispielhaft angekündigt werden* t» Sie macht geltend, die Ankündigung von prozentual herabgesetzten Preisen aus Anlaß des Jubiläumsverkauxs sei vom Kläger nicht zu dem Gegenstand eines besonderen Antrags gemacht worden; das Berufungsgericht habe dem Kläger daher durch das insoweit ausgesprochene Verbot unter Verstoß gegen §§ 139? Der Revision ist zuzugeben, daß die vom Kläger beanstandeten Wettbewerbshandlungen der Beklagten in den Klageanträgen nicht überall mit der erforderlichen Klarheit hervortreten, weil der Kläger versucht, über diese Handlungen hinausgehende, allgemein gehaltene Verbote gegen die Beklagte zu erwirken, die auch nicht vorgetragene zukünftige Tatbestände erfassen sollen* Demgegenüber ist klarzustellen, daß eine etwaige Verurteilung der Beklagten sich nur auf konkrete Verletzungstatbestände erstrecken kann* Mit weitergehenden Ansprüchen kann der Kläger keinen Erfolg haben, weil die sachlich-rechtlicho Prüfung insoweit in unzulässiger Weise in die Vollstreckungsinstanz verlagert werden würdeo Dies gilt u*a0 für die in den Anträgen mehrfach wiederkehrende Wendung "in offener oder versteckter Form" ? Die Klageanträge weisen darüber hinaus auch insofern Mängel auf, als in sie Merkmale aufgenommen sind, mit denen nicht die konkrete Verletzungshandlung als solche gekennzeichnet wird, die vielmehr eine vorweggenommene rechtliche Beurteilung dieser Handlung enthalten, wobei die Beurteilung die vom Kläger solbat vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte nicht einmal immer erschöpft* So ist der Antrag hinsichtlich der Preisankündigung beim Jubiläumsverkauf nach seinem Vordersatz auf das Verbot der Ankündigung eines "Rabatts* von mehr als 3 zugeschnitten, während der Kläger dieses Verbot nach der Klagebegründung keineswegs nur unter dem Gesichtspunkt des Rabattverstoßes, sondern auch unter dem der irreführenden Werbung, also des § 3 HWG begehrt (vgl* Schriftsatz vom 220 September 1963 S* 1? Dio Bedenken9 denen die Klageanträge hiernach in weiten Teilen unterliegen und die beim Erlaß des späteren Schlußurteils zu berücksichtigen sein werden-, hinderten indessen nicht den Erlaß eines Teilurteils, welches nur die Ankündigung betrifft, das gesamte Warenlager sei bis zu 20 fo im Preise herabgesetzt» Diese Ankündigung ist in den Anträgen zu 2 a) und 2b) als Beispielsfall einer tatsächlich vorgekommenen Verletsungshandlung aufgeführt, der einen in sich abgeschlossenen Tatbestand darstellt, einer selbständigen, die Entscheidung über den Rest des Antrags nicht berührenden Beurteilung zugänglich ist und mithin Gegenstand eines Teilurteils sein kann. als "Rabatt"ankündigung brauchte das Berufungsgericht dabei nicht zu beachten, weil sie hinsichtlich der in Rede stehenden konkreten Verletzungshandlung überflüssig war und das Gericht für die eigene rechtliche Würdigung nicht binden konnteo Es kann auch auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht dabei dem Haupt- oder dem Hilfsantrage (2 a) oder 2 b)) folgen wollte, was nach Ansicht der Revision unklar geblieben ist« Haupt- und Hilfsantrag stimmen nämlich, soweit es sich um die erwähnte Preieankündigung handelt, bis auf den Unterschied in den Floskeln "in zu dem Teil offener und in zu dem Teil versteckter Form" bzv/o "in versteckter Form insbesondere" miteinander überein; diese wegen ihrer Unbestimmtheit an sich unzulässigen Floskeln sind aber bedeutungslos, wenn zugleich die Verletzungsform wie hier konkret beschrieben isto § 9 RabG-es bestimmt die Personengruppen, denen ausnahmsweise Sondernachlässe und Sonderpreise gewährt werden dürfen* Beide Regelungen haben keine Beziehung zu der hier allein zu beurteilenden Ankündigung der Beklagten anläßlich ihres Jubiläums Verkaufs, ihr gesamtes Warenlager sei bis zu 20 i im Preise herabgesetzt * Wie aus dem Prozeßvortrag beider Parteien zweifelsfrei hervorgeht, hätte die Beklagte eine solche Ankündigung niemals nur für die im Urteilstenor ausgenomtnenen Fälle ins Auge gefaßt, daß größere Warenmengen abgenommen wurden oder daß die Käufer einem der in § 9 RabGes genannten Personenkreis angehörten* Eine solche Beschränkung stände auch mit dem Inhalt der Ankündigung im Widerspruch* Derartige Fallgestaltungen lagen mithin so sehr außerhalb des in dem Teilurteil behandelten Verletzungstatbestandes, daß ihre Berücksichtigung im Klageanträge und im Tenor dieses Urteils ersichtlich keinen vernünftigen Sinn ergibt und deshalb auch keine echte Einschränkung des begehrten und erlassenen Verbots bedeutet* Dem Berufungsgericht ist dabei entgangen, daß die Aufführung der §§ 7 und 9 RabGes im Klageanträge nur im Zusammenhang mit der Ansicht des Klägers verständlich ist, die Beklagte verletze Vorschriften des Rabattgesetzes„ Da das Berufungsgericht die Verurteilung aber gerade nicht auf das Rabattgesetz gestützt und den auf dieses Gesetz sich beziehenden Vordersatz der Klageanträge zu 2 a) und 2 b) folgerichtig auch nicht in die Urteilsformel aufgenommen hat, hätte e3 allein deshalb schon die Eälle der §§ 7 und 9 BabGes gleichfalls nicht darin erwähnen dürfen,, Per Inhalt des erlassenen Verbots wird durch dieses Versehen aber nicht berührt; vielmehr könnte die sinnwidrige Einschränkung weggelassen werdenp ohne daß dieser Inhalt sich der Sache nach veränderto Einer Aufhebung des angefochtenen Urteils hätte es mithin aus diesem Grunde nicht bedurfte mit der unter anderem auch die Anzeige des Jubiläumsverkaufs in den Rechtsstreit eingeführt worden war, und es habe daher die Sachdienlichkeit dieser Klageänderung nicht geprüfte Auch diese Rüge dringt nicht durcho Pie Klageänderung, die der Kläger bereits im ersten Rechtszuge9 wenn auch mit einem abweichend gefaßten Anträge vorgenommen hatte (Schriftsatz vom 3« Dezember 196-2, Gerichtsakten I 124)? ist schon vom Landgericht stillschweigend zugelassen wordene Es besteht kein Anhalt für die Annahme, daß das Landgericht hierbei den Widerspruch der Beklagten übersehen habe, der in dem erst nach der mündlichen Verhandlung eingereichten, aber der Beklagten vorbehaltenen Schriftsatz vom TIo Dezember 1962 enthalten war (Gerichtsakten I 126, 14l)o Vielmehr kann aus dem Prozeßverlauf und den Gründen des erstinstanzlichen Urteils in ihrer Gesamtheit entnommen werden, daß es dem Landgericht sachdienlich erschienen ist, Pie Beklagte ist in diesem Rechtszuge darauf vor der Verhandlung zur Sache nicht mehr zurückgekommeno Sie hat sich im Gegenteil auf die damals neu gestellten Klageanträge zu 2 a) und 2 b)3 in die der Kläger nunmehr anders als in der ersten Instanz die Preisankündigung für den Jubiläumsverkauf ausdrücklich aufgenommen hatte? sie dann aber, wie sich dies auch aus den Gründen ergebe, für den Fall der Ankündigung einer prozentualen Preisherabsetzung ohne festen Hundertsatz gleichwohl in das Verbot einbezogen habe* In diesem Punkto übersieht die Revision, daß die Sonderveranstaltungen in der Urtailsformel in Wahrheit nur einmal, nämlich im Zusammenhang mit dem Verbot der Ankündigung ohne festen Hundertsatz genannt sind; die -allerdings, wie schon dargelegt, sinnwidrige - Ausnahme von dem Verbot bezieht sich dagegen nicht auf Sonderveranstaltungen (§§ 7 bis 9 UWG-)fl sondern auf Tatbestände des Rabattgesetzes (§ § 7 und 9 Sables,)? 5o Unter Bezugnahme auf § 286 ZPO bemängelt die Revisic schließlich noch, das Berufungsgericht habe die umstrittene Jubiläumswerbung in der Zeitungsanzeige vom 21* Februar 1962 beurteilt, ohne diese Anzeige überhaupt gesehen zu haben; daher habe es auch nicht beachtet, daß die Anzeige die von ihm zu Unrecht vermißten Preisbeispiele für die neuen Preise gebracht habe; auf diesem Mangel beruhe die Verurteilung zur Unterlassung einer Preisankündigung, bei der die neuen Preis nicht beispielhaft angekundigt seien«. im vorliegenden Rechtsstreit erkennenden Gerichten bekannt, in den sie mit Schriftsatz des Klägers vom 3o Dezember 1962, doho unmittelbar nach der zweitinstanzlichen Verhandlung im Verfahren der einstweiligen Verfügung und nach der Verkündung des dort ergangenen Berufungsurteils vom 23o November 1962 eingoführt worden ist«, Die Anzeige enthält entgegen dem Vortrag der Revision keine PreisbeispielOo Pie von der Revision überreichte frühere Anzeige vom 16 0 Februar 1962 war nicht Gegenstand des Rechtsstreits in den fatsacheninstanzen und würde abgesehen davon, daß es auf sie rechtlich nicht ankommt, in der Revisionsinstanz schon aus diesem Grunde nicht berücksichtigt werden können«, ankündigung jemals auch außerhalb dieses Verkaufs bedient hat* ist weder vorgetragen noch festgestellt<> Insoweit hätte dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unter-lassungslclage daher nur unter dem Gesichtspunkt der Vorbeugung gegenüber einem in naher Zukunft bevorstehenden Wettbewerbsvorstoß zugebilligt werden können* Es besteht indessen nicht der mindeste Anhalt für die Annahme* daß die Beklagte außerhalb von zulässigen Sonderveranstaltungon Preise in derselben Weise ankündigen wird* wie dies aus Anlaß des Jubiläumsverkaufs geschehen iste Pie vom Berufungsgericht angeführte Schriftsatzstelle nimmt ausdrücklich auf den Jubiläumsverkauf Bezug* Pie Beklagte bestreitet dort di Behauptung des Klägers* sie habe seinerzeit im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Einigungsamt der Industrie- und Handelskammer erklärt* Formulierungen wie "Preisermäßigung bis zu 20 $n nicht zu wiederholen* Pieses Verfahren aber hatte nur die Zeitungsanzeige für den Jubiläumsverkauf zu dem Gegenstände? die ihrem ganzen Inhalt nach nur auf einen solchen Verkauf zugeschnitten war* Darüber hinaus hat die Beklagte in demselben Schriftsatz auf der folgenden Seite (Gerichtsakten X 222) sogar noch bemerkt* wenn keine Sonder Veranstaltung vorliege* so möge die Rechtsansicht des Klägers zutreffen* für diesen Fall aber könne die streitige Rechtsfrage völlig dahingestellt bleiben* Aus dieser vom Berufungsgericht übersehenen Bemerkung geht unmißverständlich hervor* daß die Beklagte ihre gesamten vorausgehenden Ausführungen nur auf den Fall einer zulässigen Sonderver-anstaltung wie den des Jubiläumsverkaufs bezogen wissen und sich nicht etwa des Rechtes berühmen wollte* auch unabhängig von einer solchen Veranstaltung mit der beanstandeten Ankündigung werben zu dürfenQ Pie Verurteilung der Beklagten geht danach in jedem Falle insofern zu weit* als sie sich auch auf Preisankündigungen außerhalb von Sonder- für welche die Verordnung des Bundeswirtschaftsministers vom 73» Juli 1950 (BAnz 135 = BGBl III 43-7-1-1» Folge 67) besondere, auch die Preisankündigung betreffende Bestimmungen enthält* Die Preiswerbung bei den zuletzt genannten Veranstaltungen ist deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits* Die vielmehr allein hier in Betracht kommenden Sonderveranstaltungen nach der AO vom 4° Juli 1935 werden im Hinblick auf das in § 2 der AO vom 4* Juli 1935 ausgesprochene Verbot verhältnismäßig selten sein* Sie könnten aber namentlich im Rahmen des § 5 der AO immerhin auch in anderen als den Jubiläumsjahren abgehalten werden* Die Möglichkeit, daß die Beklagte die umstrittene Preisankündigung aus Anlaß einer solchen Veranstaltung wiederholen werde, läßt sich daher ohne weiteres nicht von der Hand weisen* b) Dagegen war die Ankündigung als solche nicht zu beanstanden« Dabei braucht hior nicht abschließend entschieden zu werden, unter welchen Umständen allgemein die Werbung für herabgesetzte Preise unter Angabe von Hundertsätzen wettbewerbsrechtlieh zulässig oder unzulässig erscheint o Vielmehr geht es im Streitfälle allein darum, ob bei der Ankündigung einer erlaubten Sonderveranstaltung im Sinne der AO vom 4o Juli 1935 die bei dieser Veranstaltung gebotenen Preisvorteile durch den Werbesatz verlautbart werden dürfen: "Unser gesamtes Warenlager ist bis zu 20 $ im Preise herabgesetzt"0 Der Klageantrag enthält dabei noch eine weitere Einschränkung; denn der Kläger begehrt das Verbot dieses Werbesatzes nicht schlechthin, sondern nur für den Pall, daß der angegebene Hundertsatz nicht als fester angekündigt wird und die neuen Preise nicht zu demindest beispielhaft bekanntgegeben werden« aa') Die Ankündigung verstößt nicht gegen die Vorschriften des Rabattgesetzeso Auch das Berufungsgericht, dessen Entscheidung die Revision insoweit als ihr günstig nicht angreift, hat darin einen solchen Verstoß nicht erblickt« Es hat allerdings zunächst ausgeführt, die Beklagte habe nicht deutlich zu erkennen gegeben, daß sie ihre bisherigen Preise allgemein aufgehoben und bis zu 20 °ß> herabgesetzt habe; die Gegenüberstellung der von der Ware nicht entfernten alten Auszeichnungen mit den neuen Preisen, die sie nach ihrem Vortrag vorgenommen habe, sei nach § 1 RabGes unzulässig gewesene Ob dieser Auffassung beizutreten wäre, kann im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen; denn abgesehen davon, daß die Preisgegenüberstellung in den Geschäftsräumen nicht Gegenstand des Klageantrags ist, hat das Berufungsgericht an dieser Stelle nur den hier nicht gegebenen Pall im Auge gehabt, daß die Ankündigung außerhalb einer Sonderveranstaltung erfolgt wäre« In dem angefochtenen Urteil heißt es nämlich weiter* für eine zulässige Sonderveranstaltung im Sinne des § 5 AO vom 4» Juli 1935 sei eine Ausnahme zu machen* weil die bei einem Jubiläumsverkauf angekündigten ermäßigten Preise die bei dieser Gelegenheit vom Unternehmer angekündigten oder allgemein geforderten Preise seien9 die als unechte Sonderpreise auch in Prozentform bekanntgegeben werden dürften; der Durchschnittsleser einer Anzeige wisse heute* daß bei Sonderveranstaltungen der herabgesetzte Preis der zeitlich begrenzte Normalpreis seio In den zuletzt wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts tritt9 von der Verwendung des hier nicht pas-sendenp zu demindest mißverständlichen Begriffs "Sonderpreise” abgesehen kein Rechtsfehier zutageo Nach § tj 2 KabGes ist beim Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs an den letzten Verbraucher die Ankündigung oder Gewährung von Preisnachlässen (Rabatten) unzulässig* die drei vom Hundert des Preises der Ware überschreiten; Preisnachlässe sind dabei in erster Linie Nachlässe von den Preisen* die der Unternehmer ankündigt oder allgemein fordert«, Die Entscheidung hängt hiernach davon ab* ob nach dem Inhalt der Anzeige die Beklagte ihre früheren Preise als angekündigte oder allgemein geforderte Preise aufrecht erhalten und davon lediglich einen Nachlaß bis zu 20 $ versprochen* oder ob sie diese Preise aufgehoben und durch neue* bis zu 20 $ niedrigere Preise ersetzt hatte; dabei kommt es wiederum* wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat* nicht auf die Vorstellung, von der die Beklagte selbst ausgegangen ist* sondern darauf an* wie die Anzeige auf den durchschnittlichen Verbraucher wirken mußte (BGH GRUR 1961* 367* 369 - Schlepper}* Wenn das Berufungsgericht nach alledem festgestellt hat 3 daß bei einem Jubilaumsverkauf wie dem der Beklagten auch nach der Ansicht des durchschnittlichen Verbrauchers der herabgesetzte Preis der nunmehr angekündigte Normalpreis 9 dex* frühere Preis dagegen ungültig sei* so kann dem aus Rechtsgründon nicht entgegengetreten werdeno Diese Feststellung v/äre auch dann rechtlich nicht angreifbar* wenn ein Toil der Verbraucherschaft mit der Möglichkeit rechnen sollte* daß der Unternehmer nach Abschluß der Veranstaltung wieder zu den früheren Preisen zurückkehren werde* was indessen zu demindest ungev/iß ist und voraussetzen würde* daß die im Preise herabgesetzten Warenbestände bis dahin noch nicht verkauft sind» Die zeitliche Begrenzung ergibt sich zwangsläufig aus dem Charakter der Sonderveranstaltung; aus ihr folgt jedoch nicht* daß die Preise* die während der Veranstaltung in dem Unternehmen des Veranstalters allein maßgebend sind* nicht als die angekündigten oder allgemein geforderten Preise des Unternehmers angesehen worden würden0 Allerdings dürfen auch im Rahmen solcher Veranstaltungen Nachlässe von den dabei maßgebenden Preisen nur in der Art und in dem Umfange angekündigt und gewährt werden, wie das Rabattgesetz dies zuläßt0 Pie Ankündigung von "Rabatten” unter Wahl dieses Wortes würde daher angesichts der landläufigen Bedeutung des Wortes "Rabatt" auch hier Bedenken begegnen; denn sie könnte der Vorstellung, daß eine Preissenkung vorliege, entgegenwirken und zudem dahin verstanden werden, daß ein Nachlaß auf die anläßlich der Sondervoran-staltung an sich schon herabgesetzten Preise eingeräumt werde Pagegon werden Vorschriften des Rabattgesetzes nicht verletzt wenn durch die Bekanntgabe einer in einem Hundertsatz ausgedrückten Preisherabsetzung, die als solche bezeichnet ist, die boi der Veranstaltung gewährten und vom Verkehr als selbstverständlich erv/artoten Preisvorteile selbst erläutert werden. mäßigen Geschäftsverkehr beigemessen werden müßte» Im regelmäßigen Geschäftsverkehr kann vielfach schon die Hervorhebung eines Hundertsatzes den Anschein eines Preisnachlasses im Sinne des Rabattgesetzes hervorrufen, sofern nicht die gewählte Bezugsgröße eindeutig erkennen läßt, daß es sich bei ihr nicht um den derzeit gültigen angekündigten oder allgemein geforderten “Normalpreis“ des Unternehmens handelte Demgegenüber wird bei der Preisankündigung anläßlich einer erlaubten Sonderveranstaltung umgekehrt die Verlautbarung eines Hundertsatzes in rabattrechtlicher Hinsicht unbedenklich sein, sofern nicht durch hinzutretende Umstände - etwa die Y/ahl des Wortes ’’Rabatt“ - der Eindruck erweckt wird«, daß in Höhe dieses Hundertsatzes von einem auch während der Veranstaltung gültigen Normalpreise abgewichen werde<> Solche Umstände sind im Streitfälle nach dem vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt nicht erkennbar; aus dem Wortlaut der Ankündigung ergibt sich im Gegenteil, daß die "Normalpreise“ bb) Das Berufungsgericht hat die umstrittene Ankündigung mit der aus der Urteilsformel sich ergebenden Einschränkung unbeschadet der Verneinung eines Rabattverstoßes verboten^ weil9 wie es meint, die Ankündigung einer Preissenkung in der unbestimmten Höhe “bis zu“ 20 $ unklar und irreführend sei; der Leser, so hat es dargelegt, erfahre nicht, in welcher bestimmten Höhe und auf welche der zahlreichen angebotenen Möbel eine Preisermäßigung^gewährt werden solle; der KaufInteressent könne das Ausmaß der Vergünstigung erst erkennen, wenn er das Geschäftslokal der Beklagten aufsuche; danach liege eine sittenwidrige Preisverschleierung vorQ den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen (§ 3 UWG)» Es ist indessen nichts dafür dargetan, daß die Ankündigung nicht der Wahrheit entsprach» Sie besagte eindeutig, sämtliche Waren des Warenlagers der Beklagten seien im Preise herabgesetzt, wobei das Ausmaß der Herabsetzung unterschiedlich sei und im Höchstfälle 20 fo des früheren Preises betrage» Diese Angabe hätte unrichtig sein können, wenn die Preise nicht für alle Waren, sondern nur für einen feil gesenkt worden wären, ferner, wenn das Höchstmaß der Preisherabsetzung den genannten Hundertsatz von 20 i nicht erreicht hätte, oder etwa auch, wenr die höchste Senkung von 20 i nur bei einem unbedeutenden, in Rahmen dos Gesamtangebots nicht ins Gewicht fallenden Toil der Waren durchgeführt, die Preisherabsetzung im übrigen aber beträchtlich hinter diesem Hundertsatz zurückgeblieben wäre» Nach keiner dieser Richtungen sind jedoch irgendwelche Tatsachen vorgetragen und festgestollt wordene Der Auffassung de3 Klägers, bei einer Preiswerbung der vorliegenden Art müsse das werbende Unternehmen seinerseits darlegen und beweisen, daß seine Preisgestaltung der Ankündigung entspreche, kann nicht beigetreten werden» Wer behauptet, daß eine Werbeangabe gegen § 3 UWG- verstoße, ist beweispflichtig dafür, daß die Angabe unrichtig ist» Er darf sich nicht auf die bloße Behauptung der Unzüchtigkeit beschränken, ohne dafür irgendeinen Anhaltspunkt beizubringen, und es dem ande ren Teil überlassen, die Richtigkeit der Angabe nachzuweisen Bie Meinung, diese Angabe sei schon wegen der Unbestimmtheit irreführend, die sich aus der Natur des Hundert-satzos als eines Höchstsatzes ergibt, wäre abwegige In der Ankündigung trat auch für den durchschnittlichen und flüchtigen Leser hinreichend klar in Erscheinung, daß das Ausmaß der Preisherabsetzung bei den einzelnen Artikeln schwankte und 3ohr wohl auch unter dem Höchstsatz liegen konnte« Hierfür ist nicht ohne Bedeutung, daß der Hundertsatz von 20 # nicht etwa blickfangartig herausgestellt, sondern in den laufenden Text eingefügt war und daher nicht stärker in die Augen fiel als die vorausgehenden Worte "bis zu"« Bei dieser Sachlage blieb für falsche Vorstellungen von der Art des gebotenen Vorteils kein Baum« Bio wahrheitsgemäße Ankündigung, daß anläßlich einer Sondervcranstaltung die Preise bis zu einem prozentualen Höchstsatz herabgesetzt seien, kann aber auch nicht als unlauter im Sinne des § 1 ÜWGr angesehen werden« Bie Revision weist mit Hecht darauf hin, daß die Bekanntgabe des Höchstsatzes nur der Verdeutlichung des Preisvorteils diente, der anläßlich des Jubiläumsvcrkauf3 erwartet und gewährt wurde« Bas Berufungsgericht hätte es nicht beanstandet, wenn aus diesem Anlaß zwar eine Preisherabsetzung angekündigt, dabei Bei einer Sondorveranstaltung3 zu deren Wesen die Ankündigung besonderer Kaufvorteile und der daraus sich ergebende Anreiz gehört, entfällt schließlich auch der Gesichtspunkt des unlauteren Anlockens des Publikums durch anreißerische Werbung, der im regelmäßigen Geschäftsverkehr je nach den Umständen dos Falles eine Preiswerbung mit unbestimmten Px^ozentzahlen bedenklich erscheinen lassen könnte „ Pie Wei'bung für eine solche Veranstaltung hat zwangsläufig eine anlockende Wirkung, die über die eines vorteilhaften Angebots im regelmäßigen Geschäftsverkehr erheblich hinausgeht * Zum Ausgleich dafür finden Sonderveranstaltungen im Sinne der AO vom 4» Juli 1935 nur in außergewöhnlichen Fällen und nur während einer kurz bemessenen Zeitspanne statt, die bei Jubiläumsverkäufen zwölf Werktage beträgt (§3 Abs* 4 AO) In diesem sachlich und zeitlich eng begrenzten Kähmen wird durch die umstrittene Preisankündigung der mit der Veran~ staltung ohnehin verbundene und vom Gesetz in Kauf genommene besondere Wefbeanreiz nicht in solcher Weise gesteigert, daß die Ankündigung deshalb gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstieße0 Angesichts jener Begrenzung läßt sieh entgegen der Ansicht, die der Kläger in der mündlichen Revi-sionsverhandlung vorgetragon hat, ein Verbot dieser Ankündigung auch nicht aus der Erwägung rechtfertigen, daß die Zulassung einer Werbung für herabgesetzte Preise, bei der das Maß der Herabsetzung in einem prozentualen Höchstsatz ("bis zuooo“) ausgedrückt wird, allgemein die Gefahr von Übei*troibungen und damit einer Täuschung des Publikums heraufbeschworCo Diese Gefahr kann in den hier in Betracht kommenden Ausnahmofällen nicht so hoch veranschlagt werden, daß ihretwegen auch eine wahrheitsgemäße Ankündigung dieser Art untersagt werden müßte0

Zitierte Normen: § 1 UWG § 3 HeilWerbG § 286 ZPO § 5 AO § 3 UWG § 3 AO
VerbotBerufungsgerichtAnkündigungPreisVeranstaltungKlägerpreisenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
 RabattO § 1; UWG §§ 3? 1? 9a; AO betro Sonderveranstaltungen Vo 4o Juli 1935 BGBl 1X1 43-I-2-I (Folge 6?)
Jubiläum
 Die wahrheitsgemäße Ankündigung anläßlich eines Jubiläumsverkauf 39 das gesamte Warenlager sei bis zu 20 im Preise herabgesetzt;, stellt für sich allein gesehen keinen Verstoß gegen das Rabattgesetz oder gegen § 3 UWG dar0 Sie ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Preisver-schleierung oder einer anreißerischen Werbung (§ 1 UWG) zu beanstandeno
BGH9 Urto Vo 16o Februar 1966■- Xb ZR I6/64 - OLG Celle
LG Hannovers Kammer für Handelssachen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib 2R {6/64
URTEIL	Verkündet am
 in dem Rechtsstreit	^60 Februar 4966 Wüst ? Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
___,? offene Handelsgesellschaft in
________„	««v^traße 4P? vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Robert	und	Günther
 der Firma Hflm. n
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Frozeßbevollmäehtigter%
Rechtsanwalt Br»
gegen
 den Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs im Einzelhandel der Stadt HflBBIP und Umgebung e.V, vertreten durch den Vorstand? Kaufmann Karl S|
Straße pp und Kaufmann Helmut Ramm 0,
Kläger und Revisionsbeklagten?
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwä^e Prof »Br, und Dr0 flHB -
2
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16* Februar 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr* Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr* Mösl und Alff
 für Hecht erkannt*
Auf die Revision der Beklagten wird das feilurteil dos 3° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Cello vom 29• November 1963 aufgehoben*
Der Kläger wird mit der Klage abgewiesen, soweit er mit den Klageanträgen zu 2a) und 2b) beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, bei Barverkäufen der von ihr geführten Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere bei Barverkäufen von Möbeln - soweit nicht die Voraussetzungen der §§ 7 oder 9 des Habattgesetzes vorliegen -, Betztverbrauchern einen Rabatt von mehr als 3 $ von denjenigen Preisen, die sic ankündigt oder allgemein fordert, in offener oder versteckter Form anzukündigen und/oder zu gewähren, indem sie ankündigt, ihr gesamtes Warenlager sei bis zu 20 i im Preise herabgesetzt, ohne daß dieser Hundertsatz als fester Hundertsatz angekündigt wird und ohne daß die neuen Preise zu demindest beispielhaft angekündigt werden*
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem
 Kläger auferlegt*
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Per Kläger ist ein in HHMMB® ansässiger Verein, der sich die Förderung des lauteren Y/ettbewerbs zu dem Ziele gesetzt hat« Pie Beklagte betreibt in	Möbelein-
richtungahaus o
Per Kläger hat vorgetragen, die Beklagte gewähre Letztverbrauehern in Form von prozentualen Preisabschlägen, durch Einräumung von Sonderpreisen und durch eine ungerechtfertigt unterschiedliche Preisgestaltung in ihrem Hauptgeschäft und in ihrem Supermai'kt unzulässige Preisnachlässe„ Außerdem hat er beanstandet, daß die Beklagte in einer Zeitungsanzeige in der	Allgemeinen	Zeitung	vom	2?»	Februar	1962,
die einen von ihr veranstalteten Jubiläumsverkauf anläßlich des 75-jährigen Bestehens ihres Unternehmens betraf, unter anderem angekündigt hatte: ’'Unser gesamtes Warenlager ist bis zu 20 im Preise herabgesetzt”; in dieser Ankündigung;, um die es sich in der Kevisionsinstanz allein handelt? erblickt der Kläger ein unzulässiges Rabattversprechen und darüber hinaus eine irreführende Preisverschleierung„
Pie Beklagte ist dem Klagevortrag in rechtlicher und zu dem Teil auch in tatsächlicher Hinsicht entgegengetreten<>
Was den Jubiläumsverkauf angeht, so hat sie geltend gemacht, die Ankündigung ’’bis zu 20 $ herabgesetzt” sei vorher mit dem stellvertretenden Sachbearbeiter der Industrie- und Handelskammer besprochen und von ihm gebilligt worden» Sie, die Beklagte, habe dem Publikum darin keinen Preisnachlaß in Aussicht gestellt, sondern eine Senkung ihrer normalen Verkaufspreise bekanntgegeben» Unklarheiten oder Irrtümer hätten durch die Ankündigung nicht entstehen können; dem Erfordernis der Preisklarheit und -Wahrheit werde im Falle einer solchen zulässigen Sonderveranstaltung dadurch genügt,
 
daß die ursprüngliche Preisauszeichnung durchgestrichen und der Jubiläumspreis daneben gesetzt werde; so sei auch in ihrem Palle verfahren wordene Wenn allerdings keine Sonder-Veranstaltung vorliege, möge die Rechtsansicht des Klägers zutreffen; darauf komme es aber hier nicht anc Im übrigen fehle es an der Wiederholungsgefahr „ Der Kläger selbst habe einen schon am 210 Februar 1962 v/egen des Inserats eingereichten Antrag beim Einigungsamt der Industrie- und Handelskammer nicht mehr v/eiterverfolgt, nachdem er über die Sachlage unterrichtet worden sei«
Pas Landgericht hat die Klage mit den damaligen Anträgen in vollem Umfange abgewiesen* Im zweiten Rechtszuge hat der Kläger neue, geänderte Klageanträge gestellt«, von denen die Anträge zu 2 a) (Hauptantrag) und 2 b) (Hilfsantrag) dahin gehen:
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Strafen zu unterlassen, bei Barverkäufen der von ihr geführten Y/aren des täglichen Bedarfs, insbesondere bei Barverkäufen von Möbeln - soweit nicht die Voraussetzungen der §§ 7 oder 9 des Rabattgesetzes vorliegen
O O O 0 o
2a) Letztverbrauchern einen Rabatt von mehr als
3 $ von denjenigen Preisen, die sie ankündigt oder allgemein fordert, in offener oder verstockter Form anzukündigen und/oder zu gewähren bzv/o es zu dulden, daß Dritte, insbesondere Tischler, Schlepper und sonstige Wiederverkäufer ihn ankündigen und/oder gewähren, in versteckter Form insbesondere, indem sie Einzelhandelspreise anderen Preisen, insbesondere Supermarktpreisen gegenüberstellt und hierbei die Differenz zwischen den beiden Preisen höher bemißt, als dem handelsüblichen Wert derjenigen
j
 
Leistungen entspricht, die beim Verkauf zu Superraarktpreisen entfallen, in zu dem Teil offener und in zu dem Teil versteckter Form, indem sie ankündigt, ihr gesamtes Warenlager sei bis zu 20 $ im Preise herabgesetzt, ohne daß dieser Hundertsatz als fester Hundertsatz und ohne daß die neuen Preise zu demindest beispielhaft angekündigt werden;
2 b) hilfsweise zu 2 a), Letztverbrauchern einen
 Rabatt von mehr als 3 von denjenigen Preisen, die sie ankündigt oder allgemein fordert, in offener oder versteckter Form anzukündigen und/odor zu gewähren bzwQ durch Dritte anzukündigen und/oder gewähren zu lassen, in versteckter Form insbesondere, indem sie ankündigt, ihr gesamtes Warenlager sei bis zu 20 im Preise herabgesetzt, ohne daß dieser Hundertsatz als fester Hundertsatz und ohne daß die neuen Preise zu demindest beispielhaft angekündigt werden, sowie beim Verkauf von Möbeln an LetztVerbraucher in ihrem Supermarkt den Supermarktpreisen sogenannte liinzelhandels-preise gegenüber zu stellen, sofern nicht zu diesen holden Preisen aus dem Supermarkt mit unterschiedlichen Leistungen und bei einer handelsüblicherweise gerechtfertigten Preisdifferenz, die nicht überbewertet sein darf, verkauft wird•
Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Beklagte unter Strafandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung verurteilt, es zu unterlassen,
 bei Barverkäufen der von ihr geführten Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere bei Barverkäufen von Möbeln. - soweit nicht die Voraussetzungen der §§ 7 oder 9 des Rabattgesetzes vorliegen - anzukündigen, ihr gesamtes Warenlager sei bis zu 20 f* im Preis herabgesetzt, ohne daß dieser Hundertsatz als fester Hundertsatz und - sofern nicht eine Sonder-Veranstaltung vorliegt - ohne daß die neuen Preise zu demindest beispielhaft angekündigt werden*
Mit der hiergegen eingelegten Revision verfolgt die Beklagte im Rahmen des ergangenen Toilurteils ihren Antrag auf Klageabweisung weiter* Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision*
I* Die Revision erhebt zunächst eine Reihe Verfahrens-rechtlicher Rügen, die indessen im Ergebnis keinen Erfolg haben können»
t» Sie macht geltend, die Ankündigung von prozentual herabgesetzten Preisen aus Anlaß des Jubiläumsverkauxs sei vom Kläger nicht zu dem Gegenstand eines besonderen Antrags gemacht worden; das Berufungsgericht habe dem Kläger daher durch das insoweit ausgesprochene Verbot unter Verstoß gegen §§ 139? 253 Abs» 2 Ziff» 2, 301 und 308 ZPO etwas anderes gewährt, als er beantragt habe»
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Der Revision ist zuzugeben, daß die vom Kläger beanstandeten Wettbewerbshandlungen der Beklagten in den Klageanträgen nicht überall mit der erforderlichen Klarheit hervortreten, weil der Kläger versucht, über diese Handlungen hinausgehende, allgemein gehaltene Verbote gegen die Beklagte zu erwirken, die auch nicht vorgetragene zukünftige Tatbestände erfassen sollen* Demgegenüber ist klarzustellen, daß eine etwaige Verurteilung der Beklagten sich nur auf konkrete Verletzungstatbestände erstrecken kann* Mit weitergehenden Ansprüchen kann der Kläger keinen Erfolg haben, weil die sachlich-rechtlicho Prüfung insoweit in unzulässiger Weise in die Vollstreckungsinstanz verlagert werden würdeo Dies gilt u*a0 für die in den Anträgen mehrfach wiederkehrende Wendung "in offener oder versteckter Form" ? die gerade das offen läßt, was vor der Entscheidung geklärt sein muß *
Die Klageanträge weisen darüber hinaus auch insofern Mängel auf, als in sie Merkmale aufgenommen sind, mit denen nicht die konkrete Verletzungshandlung als solche gekennzeichnet wird, die vielmehr eine vorweggenommene rechtliche Beurteilung dieser Handlung enthalten, wobei die Beurteilung die vom Kläger solbat vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte nicht einmal immer erschöpft* So ist der Antrag hinsichtlich der Preisankündigung beim Jubiläumsverkauf nach seinem Vordersatz auf das Verbot der Ankündigung eines "Rabatts* von mehr als 3	zugeschnitten, während der Kläger dieses
 Verbot nach der Klagebegründung keineswegs nur unter dem Gesichtspunkt des Rabattverstoßes, sondern auch unter dem der irreführenden Werbung, also des § 3 HWG begehrt (vgl* Schriftsatz vom 220 September 1963 S* 1? Gerichtsakten II 390), während das Berufungsgericht es nach Verneinung eines Rabattverstoßes auf Grund des § 1 0WG erlassen hat*
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Dio Bedenken9 denen die Klageanträge hiernach in weiten Teilen unterliegen und die beim Erlaß des späteren Schlußurteils zu berücksichtigen sein werden-, hinderten indessen nicht den Erlaß eines Teilurteils, welches nur die Ankündigung betrifft, das gesamte Warenlager sei bis zu 20 fo im Preise herabgesetzt» Diese Ankündigung ist in den Anträgen zu 2 a) und 2b) als Beispielsfall einer tatsächlich vorgekommenen Verletsungshandlung aufgeführt, der einen in sich abgeschlossenen Tatbestand darstellt, einer selbständigen, die Entscheidung über den Rest des Antrags nicht berührenden Beurteilung zugänglich ist und mithin Gegenstand eines Teilurteils sein kann. Die in den Klageantrag aufgenommene rechtliche Würdigung der Ankündigung *
als "Rabatt"ankündigung brauchte das Berufungsgericht dabei nicht zu beachten, weil sie hinsichtlich der in Rede stehenden konkreten Verletzungshandlung überflüssig war und das Gericht für die eigene rechtliche Würdigung nicht binden konnteo Es kann auch auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht dabei dem Haupt- oder dem Hilfsantrage (2 a) oder 2 b)) folgen wollte, was nach Ansicht der Revision unklar geblieben ist« Haupt- und Hilfsantrag stimmen nämlich, soweit es sich um die erwähnte Preieankündigung handelt, bis auf den Unterschied in den Floskeln "in zu dem Teil offener und in zu dem Teil versteckter Form" bzv/o "in versteckter Form insbesondere" miteinander überein; diese wegen ihrer Unbestimmtheit an sich unzulässigen Floskeln sind aber bedeutungslos, wenn zugleich die Verletzungsform wie hier konkret beschrieben isto
2, Tie Revision beanstandet weiter die in der Urteils-formol enthaltene, aus dem Klageanträge übernommene Einschränkung "soweit nicht die Voraussetzungen der §§ ? oder 9 des Rabattgesetzes vorliegen"„ Ihr ist darin beizutreten,
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daß bei einem Verbot von Rabattgewährungen eine Einschränkung in dieser allgemeinen Form unzulässig wäre, weil sie die Trag weite des Verbots offen ließe und die abschließende sachlichrechtliche Beurteilung des Verletzungstatbestandes, die dem Prozeßrichter obliegt? der Vollstreckungsinstanz überlassen würde* Der betreffende Halbsatz, der daher auch im Klageanträge fohl am Platze ist, hat aber ersichtlich nur infolge eines Versehens in den Urteilstenor Aufnahme gefunden, der deshalb, wenn das Teilurtoil im übrigen Bestand hätte, vom Revisionsgericht insoweit berichtigt werden könnte*
§ 7 RabGes regelt die Zulässigkeit des Mengenrabatts,
§ 9 RabG-es bestimmt die Personengruppen, denen ausnahmsweise Sondernachlässe und Sonderpreise gewährt werden dürfen* Beide Regelungen haben keine Beziehung zu der hier allein zu beurteilenden Ankündigung der Beklagten anläßlich ihres Jubiläums Verkaufs, ihr gesamtes Warenlager sei bis zu 20 i im Preise herabgesetzt * Wie aus dem Prozeßvortrag beider Parteien
 zweifelsfrei hervorgeht, hätte die Beklagte eine solche Ankündigung niemals nur für die im Urteilstenor ausgenomtnenen Fälle ins Auge gefaßt, daß größere Warenmengen abgenommen wurden oder daß die Käufer einem der in § 9 RabGes genannten Personenkreis angehörten* Eine solche Beschränkung stände auch mit dem Inhalt der Ankündigung im Widerspruch* Derartige Fallgestaltungen lagen mithin so sehr außerhalb des in dem Teilurteil behandelten Verletzungstatbestandes, daß ihre
 Berücksichtigung im Klageanträge und im Tenor dieses Urteils ersichtlich keinen vernünftigen Sinn ergibt und deshalb auch keine echte Einschränkung des begehrten und erlassenen Verbots bedeutet* Dem Berufungsgericht ist dabei entgangen, daß die Aufführung der §§ 7 und 9 RabGes im Klageanträge nur im Zusammenhang mit der Ansicht des Klägers verständlich ist, die
 Beklagte verletze Vorschriften des Rabattgesetzes„ Da das Berufungsgericht die Verurteilung aber gerade nicht auf das Rabattgesetz gestützt und den auf dieses Gesetz sich beziehenden Vordersatz der Klageanträge zu 2 a) und 2 b) folgerichtig auch nicht in die Urteilsformel aufgenommen hat, hätte e3 allein deshalb schon die Eälle der §§ 7 und 9 BabGes gleichfalls nicht darin erwähnen dürfen,, Per Inhalt des erlassenen Verbots wird durch dieses Versehen aber nicht berührt; vielmehr könnte die sinnwidrige Einschränkung weggelassen werdenp ohne daß dieser Inhalt sich der Sache nach veränderto Einer Aufhebung des angefochtenen Urteils hätte es mithin aus diesem Grunde nicht bedurfte
3o Eine weitere formelle Rüge der Revision geht dahin, das Berufungsgericht habe den Widerspruch der Beklagten gegen die Klageänderung übersehen? mit der unter anderem auch die Anzeige des Jubiläumsverkaufs in den Rechtsstreit eingeführt worden war, und es habe daher die Sachdienlichkeit dieser Klageänderung nicht geprüfte Auch diese Rüge dringt nicht durcho
 Pie Klageänderung, die der Kläger bereits im ersten Rechtszuge9 wenn auch mit einem abweichend gefaßten Anträge vorgenommen hatte (Schriftsatz vom 3« Dezember 196-2, Gerichtsakten I 124)? ist schon vom Landgericht stillschweigend zugelassen wordene Es besteht kein Anhalt für die Annahme, daß das Landgericht hierbei den Widerspruch der Beklagten übersehen habe, der in dem erst nach der mündlichen Verhandlung eingereichten, aber der Beklagten vorbehaltenen Schriftsatz vom TIo Dezember 1962 enthalten war (Gerichtsakten I 126,
 14l)o Vielmehr kann aus dem Prozeßverlauf und den Gründen des erstinstanzlichen Urteils in ihrer Gesamtheit entnommen werden, daß es dem Landgericht sachdienlich erschienen ist,
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auch über den neu^vorgetragenen^Saehverbai: u.-absciiiießend zu entscheideno Pie Sachdienlichkoit der Klageänderung brauchte unter diesen Umständen in den Urteilsgründen nicht besonders erörtert zu werden (RGZ 155? 227? 229)o
Selbst wenn das Urteil des Landgerichts indessen in diesem Punkto zu beanstanden wäre, so hätte sich der Widerspruch der Beklagten doch im zweiten Rechtszuge erledigt*
Pie Beklagte ist in diesem Rechtszuge darauf vor der Verhandlung zur Sache nicht mehr zurückgekommeno Sie hat sich im Gegenteil auf die damals neu gestellten Klageanträge zu 2 a) und 2 b)3 in die der Kläger nunmehr anders als in der ersten Instanz die Preisankündigung für den Jubiläumsverkauf ausdrücklich aufgenommen hatte? vorbehaltlos eingelassen; erst in einem während der Spruchfrist eingereichten Schriftsatz? der aber nicht die Sache selbst? sondern nur die Streitwertfestsetzung betraf? hat sie beiläufig von der ’’nach diesseitiger Auffassung unzulässigen Klageänderung” gesprochene
 Nach alledem kann die Beklagte in der Revisionsinstanz nicht mehr mit der Rüge gehört worden? das Berufungsgericht habe die im Hinblick auf ihren Widerspruch erforderliche Prüfung versäumt? ob die Klageändorung sachdienlich gewesen sei o
4c Nicht gerechtfertigt ist sodann der Angriff der Revision? die Formel des angefochtenen Urteils sei insofern unverständlich und zu demal im Vergleich mit den Gründen widerspruchsvoll? als darin zweimal die Sonderveranstaltungen erwähnt seien? wobei das Berufungsgericht diese Veranstaltungen zunächst von dem Verbot gänzlich ausgenommen? sie
 dann aber, wie sich dies auch aus den Gründen ergebe, für den Fall der Ankündigung einer prozentualen Preisherabsetzung ohne festen Hundertsatz gleichwohl in das Verbot einbezogen habe* In diesem Punkto übersieht die Revision, daß die Sonderveranstaltungen in der Urtailsformel in Wahrheit nur einmal, nämlich im Zusammenhang mit dem Verbot der Ankündigung ohne festen Hundertsatz genannt sind; die -allerdings, wie schon dargelegt, sinnwidrige - Ausnahme von dem Verbot bezieht sich dagegen nicht auf Sonderveranstaltungen (§§ 7 bis 9 UWG-)fl sondern auf Tatbestände des Rabattgesetzes (§ § 7 und 9 Sables,)? die zu dem Fragenbereich der Sonderveranstaltung in keiner Beziehung stehen«
5o Unter Bezugnahme auf § 286 ZPO bemängelt die Revisic schließlich noch, das Berufungsgericht habe die umstrittene Jubiläumswerbung in der Zeitungsanzeige vom 21* Februar 1962 beurteilt, ohne diese Anzeige überhaupt gesehen zu haben; daher habe es auch nicht beachtet, daß die Anzeige die von ihm zu Unrecht vermißten Preisbeispiele für die neuen Preise gebracht habe; auf diesem Mangel beruhe die Verurteilung zur Unterlassung einer Preisankündigung, bei der die neuen Preis nicht beispielhaft angekundigt seien«.
Diese Beanstandung trifft nicht zu. Die Zeitungsanzeige vom 21q Februar 1962, die den Gegenstand des Teilurteils bildet, war dem Berufungsgericht vom Kläger am 9o November *?962 in der mündlichen Verhandlung doo Verfahrens betreffend den Erlaß einer einstweiligen Verfügung vorgelegt worden, das unter den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits schwebte und denselben Sachverhalt betz'af (Sitzungsniederschrift vom 9o November 1962 nebst Anlagen, Beiakten 17 Q 15/62, 108,
111)o Sie war also sowohl den Prozeßparteien als auch den
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im vorliegenden Rechtsstreit erkennenden Gerichten bekannt, in den sie mit Schriftsatz des Klägers vom 3o Dezember 1962, doho unmittelbar nach der zweitinstanzlichen Verhandlung im Verfahren der einstweiligen Verfügung und nach der Verkündung des dort ergangenen Berufungsurteils vom 23o November 1962 eingoführt worden ist«, Die Anzeige enthält entgegen dem Vortrag der Revision keine PreisbeispielOo Pie von der Revision überreichte frühere Anzeige vom 16 0 Februar 1962 war nicht Gegenstand des Rechtsstreits in den fatsacheninstanzen und würde abgesehen davon, daß es auf sie rechtlich nicht ankommt, in der Revisionsinstanz schon aus diesem Grunde nicht berücksichtigt werden können«,
IIo Pas Berufungsurteil unterliegt hiernach in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken.
In der Sache selbst dagegen hält es einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand,
1« Pie Revision wendet sich vorweg mit Recht dagegen, daß das vom Berufungsgericht erlassene Verbot sich auch gegen Preisankündigungen außerhalb von Sonderveranstaltungen richtet» Pas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, der Vortrag der Beklagten ergebe nicht eindeutig, daß sie allgemein, d,ho außerhalb von Sonderveranstaltungen, von der beanstandeten Werbung keinen Gebrauch machen wolle; das Gegenteil habe sie sogar im Schriftsatz vom 21» Januar 1963 {Gerichtsakten I 221) erklärt, Pas ist unzutreffend, Pie der Klage zugrunde liegende Verletzungshandlung war die Preisankündigung anläßlich eines nach § 3 der Anordnung dos ehemaligen Reichswirtschaftsministers betreffend Sonderveransfältungen vom 4, Juli 1935 (RAnz Nr, '158 = BGBl III 43-1-2-1, Folge 67) zulässigen Jubiläurasvorkaufso Paß die Beklagte sich derselben Preis-
ankündigung jemals auch außerhalb dieses Verkaufs bedient hat* ist weder vorgetragen noch festgestellt<> Insoweit hätte dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unter-lassungslclage daher nur unter dem Gesichtspunkt der Vorbeugung gegenüber einem in naher Zukunft bevorstehenden Wettbewerbsvorstoß zugebilligt werden können* Es besteht indessen nicht der mindeste Anhalt für die Annahme* daß die Beklagte außerhalb von zulässigen Sonderveranstaltungon Preise in derselben Weise ankündigen wird* wie dies aus Anlaß des Jubiläumsverkaufs geschehen iste Pie vom Berufungsgericht angeführte Schriftsatzstelle nimmt ausdrücklich auf den Jubiläumsverkauf Bezug* Pie Beklagte bestreitet dort di Behauptung des Klägers* sie habe seinerzeit im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Einigungsamt der Industrie- und Handelskammer erklärt* Formulierungen wie "Preisermäßigung bis zu 20 $n nicht zu wiederholen* Pieses Verfahren aber hatte nur die Zeitungsanzeige für den Jubiläumsverkauf zu dem Gegenstände? die ihrem ganzen Inhalt nach nur auf einen solchen Verkauf zugeschnitten war* Darüber hinaus hat die Beklagte in demselben Schriftsatz auf der folgenden Seite (Gerichtsakten X 222) sogar noch bemerkt* wenn keine Sonder Veranstaltung vorliege* so möge die Rechtsansicht des Klägers zutreffen* für diesen Fall aber könne die streitige Rechtsfrage völlig dahingestellt bleiben* Aus dieser vom Berufungsgericht übersehenen Bemerkung geht unmißverständlich hervor* daß die Beklagte ihre gesamten vorausgehenden Ausführungen nur auf den Fall einer zulässigen Sonderver-anstaltung wie den des Jubiläumsverkaufs bezogen wissen und sich nicht etwa des Rechtes berühmen wollte* auch unabhängig von einer solchen Veranstaltung mit der beanstandeten Ankündigung werben zu dürfenQ Pie Verurteilung der Beklagten geht danach in jedem Falle insofern zu weit* als sie sich auch auf Preisankündigungen außerhalb von Sonder-
Veranstaltungen erstreckt* In diesem Umfange hätte der von dom Toilurteil erfaßte Teil des Klageantrags vielmehr in jedem Falle abgewiesen werden müssen0
2o Auch für den Fall einer Sonderveranstaltung kann das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot aber nicht aufrecht erhalten werden*
a) Dies gilt allerdings nicht schon deshalb9 weil es - wie die Revision meint - mit Rücksicht auf die Seltenheit von Jubiläumsverkäufen? die nur nach Ablauf von jeweils 25 Jahren abgehalten werden dürfen9 an der Wiederholungsgefahr fehlen würde* Denn die Beklagte hält ihre Ankündigung auch bei sonstigen Sonderveranstaltungen für zulässig* Zwar kann es sich dabei nur um Verkaufsveranstaltungen besonderer Art im Sinne des § 9 a UWG und der AQ vom 4o Juli 1935 handeln* Dazu gehören weder die in §§ 7S T a - c UWG geregelten Ausverkäufe und Räumungsverkaufe (vgl* AQ § 1 Abs* 1) noch die regelmäßigen9 aber auf bestimmte Warengattungen beschränkten Abschnittsschlußverkäufe nach § 9 UWG? für welche die Verordnung des Bundeswirtschaftsministers vom 73» Juli 1950 (BAnz 135 = BGBl III 43-7-1-1» Folge 67) besondere, auch die Preisankündigung betreffende Bestimmungen enthält* Die Preiswerbung bei den zuletzt genannten Veranstaltungen ist deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits* Die vielmehr allein hier in Betracht kommenden Sonderveranstaltungen nach der AO vom 4° Juli 1935 werden im Hinblick auf das in § 2 der AO vom 4* Juli 1935 ausgesprochene Verbot verhältnismäßig selten sein* Sie könnten aber namentlich im Rahmen des § 5 der AO immerhin auch in anderen als den Jubiläumsjahren abgehalten werden* Die Möglichkeit, daß die Beklagte die umstrittene Preisankündigung aus Anlaß einer solchen Veranstaltung wiederholen werde, läßt sich daher ohne weiteres nicht von der Hand weisen*
b) Dagegen war die Ankündigung als solche nicht zu beanstanden« Dabei braucht hior nicht abschließend entschieden zu werden, unter welchen Umständen allgemein die Werbung für herabgesetzte Preise unter Angabe von Hundertsätzen wettbewerbsrechtlieh zulässig oder unzulässig erscheint o Vielmehr geht es im Streitfälle allein darum, ob bei der Ankündigung einer erlaubten Sonderveranstaltung im Sinne der AO vom 4o Juli 1935 die bei dieser Veranstaltung gebotenen Preisvorteile durch den Werbesatz verlautbart werden dürfen: "Unser gesamtes Warenlager ist bis zu 20 $ im Preise herabgesetzt"0 Der Klageantrag enthält dabei noch eine weitere Einschränkung; denn der Kläger begehrt das Verbot dieses Werbesatzes nicht schlechthin, sondern nur für den Pall, daß der angegebene Hundertsatz nicht als fester angekündigt wird und die neuen Preise nicht zu demindest beispielhaft bekanntgegeben werden«
aa') Die Ankündigung verstößt nicht gegen die Vorschriften des Rabattgesetzeso Auch das Berufungsgericht, dessen Entscheidung die Revision insoweit als ihr günstig nicht angreift, hat darin einen solchen Verstoß nicht erblickt« Es hat allerdings zunächst ausgeführt, die Beklagte habe nicht deutlich zu erkennen gegeben, daß sie ihre bisherigen Preise allgemein aufgehoben und bis zu 20 °ß> herabgesetzt habe; die Gegenüberstellung der von der Ware nicht entfernten alten Auszeichnungen mit den neuen Preisen, die sie nach ihrem Vortrag vorgenommen habe, sei nach § 1 RabGes unzulässig gewesene Ob dieser Auffassung beizutreten wäre, kann im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen; denn abgesehen davon, daß die Preisgegenüberstellung in den Geschäftsräumen nicht Gegenstand des Klageantrags ist, hat das Berufungsgericht an dieser Stelle nur den hier nicht gegebenen Pall im Auge gehabt, daß die Ankündigung außerhalb einer Sonderveranstaltung erfolgt wäre« In dem angefochtenen Urteil heißt
 es nämlich weiter* für eine zulässige Sonderveranstaltung im Sinne des § 5 AO vom 4» Juli 1935 sei eine Ausnahme zu machen* weil die bei einem Jubiläumsverkauf angekündigten ermäßigten Preise die bei dieser Gelegenheit vom Unternehmer angekündigten oder allgemein geforderten Preise seien9 die als unechte Sonderpreise auch in Prozentform bekanntgegeben werden dürften; der Durchschnittsleser einer Anzeige wisse heute* daß bei Sonderveranstaltungen der herabgesetzte Preis der zeitlich begrenzte Normalpreis seio
 In den zuletzt wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts tritt9 von der Verwendung des hier nicht pas-sendenp zu demindest mißverständlichen Begriffs "Sonderpreise” abgesehen kein Rechtsfehier zutageo Nach § tj 2 KabGes ist beim Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs an den letzten Verbraucher die Ankündigung oder Gewährung von Preisnachlässen (Rabatten) unzulässig* die drei vom Hundert des Preises der Ware überschreiten; Preisnachlässe sind dabei in erster Linie Nachlässe von den Preisen* die der Unternehmer ankündigt oder allgemein fordert«, Die Entscheidung hängt hiernach davon ab* ob nach dem Inhalt der Anzeige die Beklagte ihre früheren Preise als angekündigte oder allgemein geforderte Preise aufrecht erhalten und davon lediglich einen Nachlaß bis zu 20 $ versprochen* oder ob sie diese Preise aufgehoben und durch neue* bis zu 20 $ niedrigere Preise ersetzt hatte; dabei kommt es wiederum* wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat* nicht auf die Vorstellung, von der die Beklagte selbst ausgegangen ist* sondern darauf an* wie die Anzeige auf den durchschnittlichen Verbraucher wirken mußte (BGH GRUR 1961* 367* 369 - Schlepper}*
Bei der Beurteilung dieser 'Wirkung konnte schon der Wortlaut der Anzeige nicht völlig außer Betracht gelassen werden? wenn er auch für sich allein noch nicht unbedingt entscheidend war» Ebenso wie ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucherschaft bei dom Worte . "Rabatt" in etwa an das denken wird* was auch das Gesetz unter einem Rabatt versteht ? nämlich an eine preisliche Vergünstigung gegenüber einem von dem betreffenden Unternehmer an sich geforderten höheren "Normalpreis" (BGH aaQ)? wird der Verkehr die Ankündigung ? alle Ware sei im Preise "herabgesetzt"? boi ungezwungener Betrachtung dem sprachlichen Sinn entsprechend dahin auffassen? daß die bisherigen "Normalpreise" aufgehoben und durch neue? niedrigere "Normalpreise" ersetzt
 seieno &u dieser Auffassung wira der verkehr nach der Lebenserfahrung zu demal dann gelangen? wenn das Ausmaß der als solche bozeichneten Herabsetzung anders als bei der üblichen Rabattgewährung nicht für alle Waren oder für größere Warengruppon in einheitlicher Höhe? sondern unterschiedlich bestimmt wird, wie dies aus der Ankündigung einer Preissenkung "bis zu 20 zu entnehmen ist» Die Annahme? daß es sich um eine echte Preisherabsetzung handelt? liegt ferner besonders nahe? wenn
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die Preisherabsetzung im Zusammenhang mit einer zulässigen Sonderveranstaltung? insbesondere anläßlich eines Geschäftsjubiläums angezeigt wird» Eine Sonderveranstaltung ist eine Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel? die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet und deren Ankündigung den Eindruck hervorruft? daß besondere Kaufvorteile geboten werden (§ 1 Abs0 1 AO vom 4* Juli 1935) ° Bern so gekennzeichneten Wesen einer solchen Veranstaltung entspricht die Vorstellung? daß dabei die im regelmäßigen Geschäftsverkehr gültigen Preise aufgehoben und durch andere? dem Verbraucher vorteilhaftere Preise ersetzt seien*
Wenn das Berufungsgericht nach alledem festgestellt hat 3 daß bei einem Jubilaumsverkauf wie dem der Beklagten auch nach der Ansicht des durchschnittlichen Verbrauchers der herabgesetzte Preis der nunmehr angekündigte Normalpreis 9 dex* frühere Preis dagegen ungültig sei* so kann dem aus Rechtsgründon nicht entgegengetreten werdeno Diese Feststellung v/äre auch dann rechtlich nicht angreifbar* wenn ein Toil der Verbraucherschaft mit der Möglichkeit rechnen sollte* daß der Unternehmer nach Abschluß der Veranstaltung wieder zu den früheren Preisen zurückkehren werde* was indessen zu demindest ungev/iß ist und voraussetzen würde* daß die im Preise herabgesetzten Warenbestände bis dahin noch nicht verkauft sind» Die zeitliche Begrenzung ergibt sich zwangsläufig aus dem Charakter der Sonderveranstaltung; aus ihr folgt jedoch nicht* daß die Preise* die während der Veranstaltung in dem Unternehmen des Veranstalters allein maßgebend sind* nicht als die angekündigten oder allgemein geforderten Preise des Unternehmers angesehen worden würden0
Im Streitfälle fanden die Kaufinteressenten ihre vom Berufungsgericht festgestellte Auffassung vom Inhalt der Zeitungsanzeige im übrigen noch dadurch bestätigt* daß* wie das Berufungsgericht auf G-rund des unbestrittenen Vortrags der Beklagten weiterhin festgestellt hat* an der Ein-zelwaro jeweils der neue Preis dom durchgestrichenen früheren Preis gegenübergestellt war* Entgegen der Ansicht* die das Berufungsgericht an anderer Stelle vertreten hat* wurde durch diese Art der Gegenüberstellung die Ungültigkeit des alten Preises erkennbar gemacht und die Tatsache verdeutlicht* daß der gewährte Vorteil in einer Änderung der angekündigten oder allgemein geforderten Preise bestände
 
In rechtlicher Hinsicht ist im vorliegenden Zusammenhang außerdem noch folgendes zu beachten» Sonderveranstaltungen, die nur in den engen Grenzen der AO vom 4« Juli 1935 überhaupt erlaubt sind und danach seltene Ausnahmen darstellen, stehen zu den Werbemaßnahmen, die durch das Rabattge-setz bekämpft werden sollen, in keiner inneren Beziehung (zutreffend Reimer/Krieger, 2ugabe~ und Rabattrecht., S» 124). Allerdings dürfen auch im Rahmen solcher Veranstaltungen Nachlässe von den dabei maßgebenden Preisen nur in der Art und in dem Umfange angekündigt und gewährt werden, wie das Rabattgesetz dies zuläßt0 Pie Ankündigung von "Rabatten” unter Wahl dieses Wortes würde daher angesichts der landläufigen Bedeutung des Wortes "Rabatt" auch hier Bedenken begegnen; denn sie könnte der Vorstellung, daß eine Preissenkung vorliege, entgegenwirken und zudem dahin verstanden werden, daß ein Nachlaß auf die anläßlich der Sondervoran-staltung an sich schon herabgesetzten Preise eingeräumt werde Pagegon werden Vorschriften des Rabattgesetzes nicht verletzt wenn durch die Bekanntgabe einer in einem Hundertsatz ausgedrückten Preisherabsetzung, die als solche bezeichnet ist, die boi der Veranstaltung gewährten und vom Verkehr als selbstverständlich erv/artoten Preisvorteile selbst erläutert werden. Der Anreiz, der von der werbemäßigen Herausstellung von Preis-vorteilen ausgeht und dessen übermäßige Ausnutzung das Rabattgesetz verhindern soll, ergibt sich bei .einer,'Spn'der^ tung bereits aus der Natur dieser Verkaufsveranstaltung „ Der Art, in der die Vorteile angekündigt werden, kommt daher, von der Zielrichtung der Rabattvorschriften her gesehen, hier nicht dieselbe Bedeutung zu, die einer Proisankündigung im regel-
mäßigen Geschäftsverkehr beigemessen werden müßte» Im regelmäßigen Geschäftsverkehr kann vielfach schon die Hervorhebung eines Hundertsatzes den Anschein eines Preisnachlasses im Sinne des Rabattgesetzes hervorrufen, sofern nicht die gewählte
 Bezugsgröße eindeutig erkennen läßt, daß es sich bei ihr nicht um den derzeit gültigen angekündigten oder allgemein geforderten “Normalpreis“ des Unternehmens handelte Demgegenüber wird bei der Preisankündigung anläßlich einer erlaubten Sonderveranstaltung umgekehrt die Verlautbarung eines Hundertsatzes in rabattrechtlicher Hinsicht unbedenklich sein, sofern nicht durch hinzutretende Umstände - etwa die Y/ahl des Wortes ’’Rabatt“ - der Eindruck erweckt wird«, daß in Höhe dieses Hundertsatzes von einem auch während der Veranstaltung gültigen Normalpreise abgewichen werde<> Solche Umstände sind im Streitfälle nach dem vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt nicht erkennbar; aus dem Wortlaut der Ankündigung ergibt sich im Gegenteil, daß die "Normalpreise“
gesenkt worden seien (im Ergebnis wie hie:
Re ime r/Krieger
/v-
aaO und So 123; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 9o Auflo § 1 RabGcs Anm» 19; Godin/Hoth, Wettbe-
werbsrecht, § A RabGeo Anm0 23 S* 361; Petzner, RabGes § i Anm«, 93? 123;:. aoM0 Michel/Y/eber/Gries, RabGes § 1 Anmo 10 So 34) o
bb) Das Berufungsgericht hat die umstrittene Ankündigung mit der aus der Urteilsformel sich ergebenden Einschränkung unbeschadet der Verneinung eines Rabattverstoßes verboten^ weil9 wie es meint, die Ankündigung einer Preissenkung in der unbestimmten Höhe “bis zu“ 20 $ unklar und irreführend sei; der Leser, so hat es dargelegt, erfahre nicht, in welcher bestimmten Höhe und auf welche der zahlreichen angebotenen Möbel eine Preisermäßigung^gewährt werden solle; der KaufInteressent könne das Ausmaß der Vergünstigung erst erkennen, wenn er das Geschäftslokal der Beklagten aufsuche; danach liege eine sittenwidrige Preisverschleierung vorQ
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Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden»
Das angefochtene Urteil gibt keine Begründung dafür, inwiefern das Publikum durch die Werbeanzeige der Beklagten hätte irregeführt werden können» Eine Irreführung hätte vor-gelegen., wenn die Ankündigung der Preisherabsetzung ‘'bis zu 20 i" eine unrichtige Angabe enthalten hätte , die geeignet gewesen wäre? den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen (§ 3 UWG)» Es ist indessen nichts dafür dargetan, daß die Ankündigung nicht der Wahrheit entsprach» Sie besagte eindeutig, sämtliche Waren des Warenlagers der Beklagten seien im Preise herabgesetzt, wobei das Ausmaß der Herabsetzung unterschiedlich sei und im Höchstfälle 20 fo des früheren Preises betrage» Diese Angabe hätte unrichtig sein können, wenn die Preise nicht für alle Waren, sondern nur für einen feil gesenkt worden wären, ferner, wenn das Höchstmaß der Preisherabsetzung den genannten Hundertsatz von 20 i nicht erreicht hätte, oder etwa auch, wenr die höchste Senkung von 20 i nur bei einem unbedeutenden, in Rahmen dos Gesamtangebots nicht ins Gewicht fallenden Toil der Waren durchgeführt, die Preisherabsetzung im übrigen aber beträchtlich hinter diesem Hundertsatz zurückgeblieben wäre» Nach keiner dieser Richtungen sind jedoch irgendwelche Tatsachen vorgetragen und festgestollt wordene Der Auffassung de3 Klägers, bei einer Preiswerbung der vorliegenden Art müsse das werbende Unternehmen seinerseits darlegen und beweisen, daß seine Preisgestaltung der Ankündigung entspreche, kann nicht beigetreten werden» Wer behauptet, daß eine Werbeangabe gegen § 3 UWG- verstoße, ist beweispflichtig dafür, daß die Angabe unrichtig ist» Er darf sich nicht auf die bloße Behauptung der Unzüchtigkeit beschränken, ohne dafür irgendeinen Anhaltspunkt beizubringen, und es dem ande ren Teil überlassen, die Richtigkeit der Angabe nachzuweisen
 
Besondere Umstände, die ausnahmsweise zu einer Umkehr der Beweislast führen oder der Beklagten wenigstens eine gewisse Barlegungspflicht auferlegen könnten, sind im Streitfälle umso weniger ersichtlich, als das Ausmaß der Preisherabsetzung an Hand der Preisauszeichnung der Einzelware hier sogar nachprüfbar war, womit nicht gesagt ist, daß ohne eine solche Kontrollmöglichkeit bereits eine Umkehr der Beweislast einträteo Mithin muß davon ausgegangen werden, daß die Angabe über das Ausmaß der Herabsetzung wahr gewesen ist»
Bie Meinung, diese Angabe sei schon wegen der Unbestimmtheit irreführend, die sich aus der Natur des Hundert-satzos als eines Höchstsatzes ergibt, wäre abwegige In der Ankündigung trat auch für den durchschnittlichen und flüchtigen Leser hinreichend klar in Erscheinung, daß das Ausmaß der Preisherabsetzung bei den einzelnen Artikeln schwankte und 3ohr wohl auch unter dem Höchstsatz liegen konnte« Hierfür ist nicht ohne Bedeutung, daß der Hundertsatz von 20 # nicht etwa blickfangartig herausgestellt, sondern in den laufenden Text eingefügt war und daher nicht stärker in die Augen fiel als die vorausgehenden Worte "bis zu"« Bei dieser Sachlage blieb für falsche Vorstellungen von der Art des gebotenen Vorteils kein Baum«
Bio wahrheitsgemäße Ankündigung, daß anläßlich einer Sondervcranstaltung die Preise bis zu einem prozentualen Höchstsatz herabgesetzt seien, kann aber auch nicht als unlauter im Sinne des § 1 ÜWGr angesehen werden« Bie Revision weist mit Hecht darauf hin, daß die Bekanntgabe des Höchstsatzes nur der Verdeutlichung des Preisvorteils diente, der anläßlich des Jubiläumsvcrkauf3 erwartet und gewährt wurde« Bas Berufungsgericht hätte es nicht beanstandet, wenn aus diesem Anlaß zwar eine Preisherabsetzung angekündigt, dabei
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aber entweder überhaupt kein Hundertsatz oder ein fester? doho für alle Waren gleicher Hundertsatz genannt worden wärOo Es ist nicht erfindlich0 inwiefern es alsdann einem Unternehmers dor bei gleichem Anlaß aus ihm freistehenden kalkulatorischen Erwägungen die Preise für seine verschiedenartigen Erzeugnisse in unterschiedlicher Weise herabsetzt ? aus Gründen des kaufmännischen Anstandes verwehrt sein soll3 die Höchstgrenze der unterschiedlichen Herabsetzung bekanntzugeben? solange diese Angabe nicht in dom weiter oben beschriebenen Sinne täuschend ist? sondern den Tatsachen entspricht„ Von einer ’'Preisverschleierung" zu sprechen? ist in einem solchen Palle schon deshalb verfehlt? weil sich wegen des allgemeinen Charakters der Ankündigung beim Leser bestimmte Vorstellungen über die Einzelpreise ohnehin nicht bilden können? sondern von vorneherein klar ist? daß es hierzu eines Besuchs im Geschäftslokal selbst bedarfo Lies gilt für die Ankündigung mit einem prozentualen Höchstsatz nicht anders wie für eine solche ohne oder mit einem festen Hundertsatz0 An der Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern? wenn die herabgesetzten Preise? was der Kläger stets? das Berufungsgericht nur außerhalb einer Sonderveranstaltung für erforderlich hält? "beispielhaft" mit-getoilt werden würden; denn abgesehen davon? daß gerade die Mitteilung ausgewählter? im Zweifel besonders vorteilhafter Preisbeispiele die Bildung irriger Vorstellungen im Publikum begünstigen könnte? wäre der Kaufinteressent hinsichtlich der Preise für die in den Beispielen nicht aufgeführten ’Waren? die bei einem umfangreichen Sortiment im Zweifel die Mehrheit darstellen würden? auch in diesem Falle auf Erkundigungen im Geschäft angewiesen„
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Bei einer Sondorveranstaltung3 zu deren Wesen die Ankündigung besonderer Kaufvorteile und der daraus sich ergebende Anreiz gehört, entfällt schließlich auch der Gesichtspunkt des unlauteren Anlockens des Publikums durch anreißerische Werbung, der im regelmäßigen Geschäftsverkehr je nach den Umständen dos Falles eine Preiswerbung mit unbestimmten Px^ozentzahlen bedenklich erscheinen lassen könnte „ Pie Wei'bung für eine solche Veranstaltung hat zwangsläufig eine anlockende Wirkung, die über die eines vorteilhaften Angebots im regelmäßigen Geschäftsverkehr erheblich hinausgeht * Zum Ausgleich dafür finden Sonderveranstaltungen im Sinne der AO vom 4» Juli 1935 nur in außergewöhnlichen Fällen und nur während einer kurz bemessenen Zeitspanne statt, die bei Jubiläumsverkäufen zwölf Werktage beträgt (§3 Abs* 4 AO) In diesem sachlich und zeitlich eng begrenzten Kähmen wird durch die umstrittene Preisankündigung der mit der Veran~ staltung ohnehin verbundene und vom Gesetz in Kauf genommene besondere Wefbeanreiz nicht in solcher Weise gesteigert, daß die Ankündigung deshalb gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstieße0 Angesichts jener Begrenzung läßt sieh entgegen der Ansicht, die der Kläger in der mündlichen Revi-sionsverhandlung vorgetragon hat, ein Verbot dieser Ankündigung auch nicht aus der Erwägung rechtfertigen, daß die Zulassung einer Werbung für herabgesetzte Preise, bei der das Maß der Herabsetzung in einem prozentualen Höchstsatz ("bis zuooo“) ausgedrückt wird, allgemein die Gefahr von Übei*troibungen und damit einer Täuschung des Publikums heraufbeschworCo Diese Gefahr kann in den hier in Betracht kommenden Ausnahmofällen nicht so hoch veranschlagt werden, daß ihretwegen auch eine wahrheitsgemäße Ankündigung dieser Art untersagt werden müßte0
Nach alledem besteht für ein Verbot der Preiswerbung anläßlich einer erlaubten Sonderveranstaltung in der von der Beklagten gewählten Form keine rechtliche Grundlage0
III o Bas angefochtene Teilurteil mußte hiernach aufgehoben und die Klage mußte ? soweit sie sich auf die Werbung für den Jubiläumsverkauf bezieht9 abgev/iesen werden«
Ba im Revisionsverfahren ein selbständiger Teil des Rechtsstreits erledigt worden ist2 konnte über die Kosten der Revisionsinstanz nach § 91 ZPO abschließend entschieden werden» Über die auf diesen Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten der übrigen Rechtszügo wird das Berufungsgericht in dem späteren Schlußurteil zu befinden haben»
Br o Ivrüger-Nielandi.	Jungbluth	Fehle
 Al ff
 Mösl