* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Gegen Ende 1955 übertrug die Treuhand AG, nachdem die Bürgschaften abgelöst waren, sämtliche ihr übertragenen Rechte auf die Klägerin zurücko Am 18o April 1958 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß sie ihr ein weiteres Optionsrecht über den 10. Am 16« Mai 1961 kündigte die Klägerin der Beklagten fristlos, da diese trotz Fristsetzung ihrer Verpflichtung zur Abrechnung und Zahlung nicht nachgekommen war, Auf Wunsch der Beklagten kam es am 4o August 1961 zwischen den Parteien zu einer Aussprache in München, die mit der Vereinbarung abschloß, die im Schreiben vom 18o August 1961 niedergelegt und von beiden Parteien durch Unterzeichnung anerkannt isto Sie hat folgenden Wortlaut: Sie hat diesen Anspruch damit begründet, daß die Klägerin das zeitlich unbeschränkte Optionsrecht der Beklagten verletzt habe. Ferner habe die Klägerin gegen die Zusicherung verstoßen, daß sie im Falle des ,,Kemake1, des Films diesen mit der Beklagten machen werde, denn die Klägerin habe die Auswertungsrechte an dem neuen Film der Coflim^-FflHIHiHV G^abH übertragen. Schließlich habe die Klägerin auch sittenwidrig gehandelt, da sie bei der Vereinbarung im August 1961 in München erklärt habe, ihr stünden die Auswertungsrechte über den 1. dieser gegen die Klägerin kein Schadensersatzanspruch zustehto Es geht davon aus, daß durch die Vereinbarung der Parteien von August 1961 deren in den Prägen des Optionsrechts und der fristlosen Kündigung des Verleihvertrages von 1952 ausoinandergehendc Ansichten eine vergleichsweise Erledigung gefunden hätten« Durch diesen Vergleich hätten die Parteien die Dauer des Vertrogsverhältnioses auf den Zeitraun bis zun 1« April 1962 begrenzt« über diesen Zeitraun hinaus hätten der Beklagten Auswertungo-rechte, die ihr hätten vorenthalten sein können, nicht zugestandeno Außerdem habe die Klägerin durch Vorlage der entsprechenden Verträge dargetan, daß sie von der GmbH lediglich mit der Neuverfilmung in deren Namen und auf deren Rechnung beauftragt worden sei, daß sie abefc'-die Auswertungsrechte nicht erworben habe und diese dah^r auch nicht auf die Beklagte habe übe tragen könnbn o$er müssen« Damit erweise sich aber der Bev/oisant^itt def Böklagten als gegenstandslos, die Klägerin habe/iii August 1961 ausdrücklich erklärt j> sie habe nach dem 31o Mürz 1962 keine Rechte mehr und werde auch keinen Film mit diesem Stoff mehr herstellen« 1962 könne die in Ziff, 3 Satz 2 von der Beklagten über-nomene Verpflichtung, "keinen anderen Verleih die Auswertung des auf Grund des oben genannten Vertrages her-gestellten Films zu gestatten", sinnvoll nur auf die spätere Zeit nach Ablauf des 31» März 1962 bezogen werden, da für die vorhergehende Zeit der Klägerin diese Verpflichtung bereits nach Ziffo 1 obgelcgen habe» Wenn das Berufungsgericht hinsichtlich der Richtigkeit dieser Auslegung Bedenken gehabt hätte, wäre es auf das Beweisangebot der Beklagten angekommen, daß die Klägerin in der dem Abschluß der Vereinbarung vorangegangenen Aussprache im August 1961 in München ausdrücklich mündlich erklärt habe, sie besitze keine Rechte noch dem 31» Mrrz 1962 mehr und werde auch keinen neuen Film mit diesem Stoff mehr hersteilen, Einer solchen Erklärung der Klägerin, so folgert die Revision, sei aber die Verpflichtung der Klägerin zu entnehmen, einen neuen Film mit diesem Stoff der Beklagten zur Auswertung zu überlassene Diese Rüge geht fehl. Dabei kann zugunsten der Revision unterstellt werden, daß eine Beweisaufnähme die Richtigkeit der genannten Behauptung der Beklagten ergeben würdeo Denn auch nach der insoweit zutreffenden Auffassung der Revision hätte das Bestehen einer Verpflichtung der Klägerin, den Film, der den Gegenstand des Verleihvertrages vom 10, Januar 1952 bildete, der Beklagten auch nach dem 31 o März 1962 zur Auswertung zu überlassen, zur Voraussetzung gehabt, daß der Klägerin entgegen ihren beim Vertragsabschluß mit der Beklagten bestehenden Bindungen die Auswertungsrechte noch nach dem 31o März 1962 zugestanden hätten. a) Unstreitig besitzt die Klägerin seit dem 10 April 1962 weder die Auswertungsrechte bezüglich des alten mm3, der Gegenstand des im Jahre 1952 von den Parteien geschlossenen Vertrages war, noch hat sie diesen Film seitdem einem anderen Verleih zur Auswertung Überlasseno Eine etwa von der Klägerin im August 1961 gegenüber der Beklagten abgegebene Erklärung;, sie besitze nach dem 31 o März 1962 keine Rechte mehr, wäre daher zutreffend gewesen* Eie Beklagte könnte von der Klägerin weder die weitere Überlassung der Auswertungerechte bezüglich des alten Films verlangen noch stünden ihr Schadensersatzan-sprüche aus dem Grunde zu, daß ihr die Klägerin die weitere Auswertung vorenthalte• b) Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten wäre aber auch dann nicht entstanden, wenn die Klägerin seiner Zeit erklärt haben soll'fed", sie werde keinen neuen Film mit diesem Handlungsstoff iöenr herstellen» Zwar hat die Klägerin bei der Herstellü&gj des neuen Films mitgewirkt, Biese Mitwirkung beschränkte sich jedoch darauf, daß die Klägerin lediglich im Rahnen eines Bienatvertragsverhältnisses mit der Leitung und Überwachung der Herstellung der deutschen Fassung des Films beauftragt war und daß sie insoweit ausschließlich im Hamen und für Rechnung der C Herstellerin des Films bezeichnet war» In Übereinstimmung mit dem weiteren Inhalt des Auftragsproduktionsvertragoo, demzufolge alle an dem Film bestehenden Hechte, insbesondere auch die Auswertungsrechte, mit ihrer Entstehung auf das Berufungsgericht die rechtlich nicht zu beanstandende Feststellung, cs liege somit nicht der Fall vor, daß die Klägerin die Neuverfilmungsrechte und damit die Auswertungsrechte selbst erworben habe und sie daher hätte auf GmbH handelte, welche ihrerseits im Vertrag al3 die Beklagte übertragen können oder übertragen müssen0 Bas Berufungsgericht fährt fort, damit sei der Beweis-antritt der Beklagten gegenstandslos, daß die Klägerin in August 1961 ausdrücklich erklärt habe, sie werde nach den 31 o Mörz 1962 Hechte nicht mehr höben und einen neuen Film mit diesem Stoff nicht mehr herstellen» Biesen Ausführungen des Berufungsgerichts liegt ersichtlich die Auffassung zugrunde, daß der Filmhersteller vielfach mit dem Hecht zur Herstellung eines Films zugleich dos Recht zu dessen Ausv/ertung erv/irbt und daß hiervon auch die Klägerin bei Abgabe der von der Beklagten behaupteten Erklärung auogegangen ist» Biese <^en Verzicht auf die Burchführung der Beweisaufnahme tragende Erwägung des mit der Beurteilung von Verträgen dieser Art vertrauten Berufungsgerichts ist frei von Hechtsirrtum, Beim regelmäßig umfaßt das Verfilmungsrecht, das der Filmhersteller erwirbt, nicht nur das Hecht zur Herstellung des Films, sondern auch das Hecht, den Film zu vervielfältigen und zu verbreiten (vgl0 Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2o Aufio, So 382; Berthold - von Hartlieb, Filmrecht So 35 ff Uo 354)o Im Streitfall dagegen hat nach den einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin zv/ar an der Herstellung des neuen Films mitgewirkt, jedoch lediglich im Hamen und für Rechnung der GtabHo Außerdem - dies ist von entscheidender Bedeutung - hat die Klägerin die Auswertungsrecht o an den von ihr hergestellten Film nicht erhaltene Ber Klägerin ist es daher nicht möglich gewesen, diese Rechte der Beklagten zu übertragen0 Bie auch von der Revision für die Entstehung einer solchen Verpflichtung der Klägerin für erforderlich gehaltene Voraussetzung, daß nämlich dio Klägerin entgegen ihrer damaligen Erwartung in dio Lage versetzt würde, den Film, sei es auch in einer neuen Fassung, doch noch nach dem 31« März 1962 a) Die Beklagte hatte vorgetragen, da die Klägerin im August 1961 gewußt habe, daß sie die Auswertungsrechto werde wieder neu erwerben können, verstoße es gegen Treu und Glauben, daß die Klägerin ihr dies vor Abschluß der Vereinbarung vom 18o August 1961 nicht mitgetoilt habe. Darin, dgß daä Berufungsgericht sich mit diesem, von der Klägerin entgegen der Behauptung der Revision übrigens bestriite^em, Vortrage der Beklagten in den Bntschoidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, liegt kein Rechtsfehler, Denn unstreitig hot die Klägerin bezüglich des neuen Films die Auswertungsrechte nicht erhalten und waren ihre Ausv/ertungsrechte für den alten Film am 31« März 1962 erloschen. b) Das Berufungsgericht hat das Bestehen einer Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten die Auswertungsrechto bezüglich des neuen Films zu verschaffen, verneint. Fs ist dabei, v/ie vorstehend {II 1 b) dargclegt, davon ausgegangen, daß eine solche Verpflichtung der Klägerin aus dem Grunde nicht bestehe, weil diese ihrerseits die Auswertungsrechte nicht erholten habe. v/ar, den auf ihre Kosten hergestellten Film auch seihst auszuwerten» Diesen Umstand trägt auch die Ausgestaltung des zv/ischen dieser Gesellschaft und der Klägerin geschlossenen Auftragsproduktionsvertrages Rechnung, in den es ausdrücklich heißt, daß die Auswertungsrechte der GmbH zustehen0 Angesichts dieser besonderen Sachlage reicht aber allein die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, dafür zu sorgen, daß die Beklagte die Ausv/ertungs-rechto für den neuen Film erhalte, nicht für die Annahme aus, die Klägerin habe dadurch gegen $reu und Glauben verstoßen, daß sie hierfür nicht gesorgt habe» Unter diesen Umständen verstieß es aber auch nicht gegen Ü?reu und Glauben, wenn die Klägerin in der bereits dargelegten Weise bei der Herstellung dos neuen Films mitwirkte <>

filmenAuswertungsrechteMärzKlägerinAuswertungFilmRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib_ZRJ5/65
URTEIL
Verkündet am
21, Juni 1967 Häge9 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dein Rechtsstreit
 der PflIHilK Pfl^GrmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Wille G. Si
,	Straße
 Beklagten und Revisionoklägerin?
- Rrozeßbevollinä^tigte: ‘"Rechtsanwälte Prof. Pr
 und Pr.
gegen
 die	GmbH	&	Co.9	-MHIP	kgj	vertreten	durch
 die Geschäftsführer Günther und Klaus
9
Klägerin und Revisionsbeklogte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
l: t 1
 
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21» Juni 1967 unter Mit-v/irkung der Senatspräsidentin Dr«% Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr« Sprenkmann, Dr0 Mösl und Dr« Simon
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main von 12o November 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägeriir-^atte als Produzentin die Auewertungs-rechte an de% Filia ll1?öreterehristlll durch Vertrag von 10o Januar 1952]der Beklagten als Verleihfirmn "auf unbestimmte Zelt" übertragen« Diese Zeitklausel hatte die mit Rücksicht auf Bundesund Dandesbürgschaften eingeschaltete Revisions- und Treuhand KG9 der sicherungshalber alle Rechte der Klägerin übertragen worden waren-, beanstandet« Daraufhin teilte die Beklagte am 1« Juli
1952 mit, die Vertragsdauer solle auf (fünf Jahre fest-
„ I
gelegt werden; zugleich müsse ihr'aber* für die weitere Auswertung des Films ein unbeschranktes Optionsrecht zustehen; werde von ihrer Seite nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragszeit gektindigt, so verlängere sich die Vertragsdauer jeweils um weitere fünf Jahre«
j
i
/
/
 
Gegen Ende 1955 übertrug die Treuhand AG, nachdem die Bürgschaften abgelöst waren, sämtliche ihr übertragenen Rechte auf die Klägerin zurücko
 Am 18o April 1958 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß sie ihr ein weiteres Optionsrecht über den 10. Januar 1962 hinaus nicht einräumen könne, da sie selbst die Verfilmungsrechte nur bis zu dem Io April 1962 besitze; falls sie, die Klägerin, die Rechte aber wieder erwerben könne und ein "Remake” des Films nach der Marktlage ihr günstig erscheine, sei sie gern bereit, den Film wiederum mit der Beklagten zu machen« Auch die GmbH teilte am 9» Dezember I960 der Beklagten mit, daß sie Rechte an dem Film "Försterchriotl" der Klägerin nur bis Anfang 1962 übertragen habe, und daß eine Verlängerung hierfür nicht in Frage komme«
Am 16« Mai 1961 kündigte die Klägerin der Beklagten fristlos, da diese trotz Fristsetzung ihrer Verpflichtung zur Abrechnung und Zahlung nicht nachgekommen war,
 Auf Wunsch der Beklagten kam es am 4o August 1961 zwischen den Parteien zu einer Aussprache in München, die mit der Vereinbarung abschloß, die im Schreiben vom 18o August 1961 niedergelegt und von beiden Parteien durch Unterzeichnung anerkannt isto Sie hat folgenden Wortlaut:
"1. Y/ir gestatten Ihnen unter Yfiderruf die Auswertung des Films "Die Försterchristi" mit Johanna M^pbis zu dem 31 o März 1962 „
2, Wir sind berechtigt, die Ihnen hiermit gestattete Auswertung zu widerrufen, falls Abrechnung und Zahlung der Einspielergebnisse nicht gemäß den Bestimmungen des Verleihvertrages vom 10« Januar 1952 fristgemäß erfolgt«
3* Am 31 * März 1962 verpflichten Sie sich uns sämtliche Kopien obigen Films herauszugeben* Wir verpflichten uns* keinen anderen Verleih die Auswertung des auf Grund des oben genannten Vertrages hergestellten Films 2U gestatten,,"
Am 15o Januar 1962 schloß die GmbH9	mit der Klägerin einen als Auftrags-
produktionsvertrag bezeichneten Dienstvertrag ab, wonach die Klägerin mit der Leitung und Überwachung der Herstellung der deutschen Fassung des Spielfilms "Försterchristl" beauftragt wurde* Dieser Film wurde am 21„ Dezember 1962 uraufgefübrt. Die	Gnrt>H	hatte	ihrer-
seits durch Verfilmungsvertrag vom 30» Januar 1962 von der IFCO Ffl^C^IHPAG, ZflHfe, das Hecht zur Herstellung eines Tonfilms nach der Operette "Die Försterchristl" sowie die Auswertungsrechte an diesem Film erhalten*
Unstreitig schuldöt die Beklagte aus dem bisherigen
 Vertragsverhältnis.deh Klägerin einen Betrag von 6*097,56 DM*
• . *	. * • .a * $ ^
i
Die Klägerin hat beantragt p
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6*097,56 DM
zu zahlen9
ferner,
 die durch die Einschaltung des Landgerichts Göttingen entstandenen Mehrkosten der Beklagten auf-suerlegen*
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«.
 
Gegen den unstreitigen Klageanspruch hat die Beklagte mit einer angeblich ibr zustehenden Schadenser-sotzforderung in mindestens gleicher Höhe aufgerechnet. Sie hat diesen Anspruch damit begründet, daß die Klägerin das zeitlich unbeschränkte Optionsrecht der Beklagten verletzt habe. Ferner habe die Klägerin gegen die Zusicherung verstoßen, daß sie im Falle des ,,Kemake1, des Films diesen mit der Beklagten machen werde, denn die Klägerin habe die Auswertungsrechte an dem neuen Film der Coflim^-FflHIHiHV G^abH übertragen. Schließlich habe die Klägerin auch sittenwidrig gehandelt, da sie bei der Vereinbarung im August 1961 in München erklärt habe, ihr stünden die Auswertungsrechte über den 1. April 1962 hinaus nicht mehr zu; sie^ habe, damals aber gewußt, daß sie die Auswertungsrechte neu werde erv/erben können. Bio fristlose Kündigung der Klägerin sei nicht begründet gewesen, da dos Kündigungsrecht nur der Treuhand AG zugestanden habe.
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat aber der Klägerin die Mehrkosten übertragen, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Göttingen erwachsen sind.
Bie Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt- die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Bie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I. Bas Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die Aufrechnung der Beklagten nicht begründet ist, da
 
UH
dieser gegen die Klägerin kein Schadensersatzanspruch zustehto
 Es geht davon aus, daß durch die Vereinbarung der Parteien von August 1961 deren in den Prägen des Optionsrechts und der fristlosen Kündigung des Verleihvertrages von 1952 ausoinandergehendc Ansichten eine vergleichsweise Erledigung gefunden hätten« Durch diesen Vergleich hätten die Parteien die Dauer des Vertrogsverhältnioses auf den Zeitraun bis zun 1« April 1962 begrenzt« über diesen Zeitraun hinaus hätten der Beklagten Auswertungo-rechte, die ihr hätten vorenthalten sein können, nicht zugestandeno Außerdem habe die Klägerin durch Vorlage der entsprechenden Verträge dargetan, daß sie von der
 GmbH lediglich mit der Neuverfilmung in deren Namen und auf deren Rechnung beauftragt worden sei, daß sie abefc'-die Auswertungsrechte nicht erworben habe und diese dah^r auch nicht auf die Beklagte habe übe tragen könnbn o$er müssen« Damit erweise sich aber der Bev/oisant^itt def Böklagten als gegenstandslos, die Klägerin habe/iii August 1961 ausdrücklich erklärt j> sie habe nach dem 31o Mürz 1962 keine Rechte mehr und werde auch keinen Film mit diesem Stoff mehr herstellen«
II p Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben«
1 c Vergeblich wendet die Revision sich gegen die Auslegung der Vereinbarung vom 18» August 1961 durch das Berufungsgericht«
Die Revision meint, angesichts der in Ziff. 1 der Vereinbarung enthaltenen eindeutigen zeitlichen Beschränkung der Auswertung durch die Beklagte bis zu dem 31. März
 
1962 könne die in Ziff, 3 Satz 2 von der Beklagten über-nomene Verpflichtung, "keinen anderen Verleih die Auswertung des auf Grund des oben genannten Vertrages her-gestellten Films zu gestatten", sinnvoll nur auf die spätere Zeit nach Ablauf des 31» März 1962 bezogen werden, da für die vorhergehende Zeit der Klägerin diese Verpflichtung bereits nach Ziffo 1 obgelcgen habe» Wenn
 das Berufungsgericht hinsichtlich der Richtigkeit dieser
«
Auslegung Bedenken gehabt hätte, wäre es auf das Beweisangebot der Beklagten angekommen, daß die Klägerin in der dem Abschluß der Vereinbarung vorangegangenen Aussprache im August 1961 in München ausdrücklich mündlich erklärt habe, sie besitze keine Rechte noch dem 31» Mrrz 1962 mehr und werde auch keinen neuen Film mit diesem Stoff mehr hersteilen, Einer solchen Erklärung der Klägerin, so folgert die Revision, sei aber die Verpflichtung der Klägerin zu entnehmen, einen neuen Film mit diesem Stoff der Beklagten zur Auswertung zu überlassene
 Diese Rüge geht fehl. Dabei kann zugunsten der Revision unterstellt werden, daß eine Beweisaufnähme die Richtigkeit der genannten Behauptung der Beklagten ergeben würdeo Denn auch nach der insoweit zutreffenden Auffassung der Revision hätte das Bestehen einer Verpflichtung der Klägerin, den Film, der den Gegenstand des Verleihvertrages vom 10, Januar 1952 bildete, der Beklagten auch nach dem 31 o März 1962 zur Auswertung zu überlassen, zur Voraussetzung gehabt, daß der Klägerin entgegen ihren beim Vertragsabschluß mit der Beklagten bestehenden Bindungen die Auswertungsrechte noch nach dem 31o März 1962 zugestanden hätten. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben.
a)	Unstreitig besitzt die Klägerin seit dem 10 April 1962 weder die Auswertungsrechte bezüglich des alten mm3, der Gegenstand des im Jahre 1952 von den Parteien geschlossenen Vertrages war, noch hat sie diesen Film seitdem einem anderen Verleih zur Auswertung Überlasseno Eine etwa von der Klägerin im August 1961 gegenüber der Beklagten abgegebene Erklärung;, sie besitze nach dem
31 o März 1962 keine Rechte mehr, wäre daher zutreffend gewesen* Eie Beklagte könnte von der Klägerin weder die weitere Überlassung der Auswertungerechte bezüglich des alten Films verlangen noch stünden ihr Schadensersatzan-sprüche aus dem Grunde zu, daß ihr die Klägerin die weitere Auswertung vorenthalte•
b)	Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten wäre aber auch dann nicht entstanden, wenn die Klägerin seiner Zeit erklärt haben soll'fed", sie werde keinen neuen Film mit diesem Handlungsstoff iöenr herstellen» Zwar hat die Klägerin bei der Herstellü&gj des neuen Films mitgewirkt, Biese Mitwirkung beschränkte sich jedoch darauf, daß die Klägerin lediglich im Rahnen eines Bienatvertragsverhältnisses mit der Leitung und Überwachung der Herstellung der deutschen Fassung des Films beauftragt war und daß sie insoweit ausschließlich im Hamen und für Rechnung der C 
Herstellerin des Films bezeichnet war» In Übereinstimmung mit dem weiteren Inhalt des Auftragsproduktionsvertragoo, demzufolge alle an dem Film bestehenden Hechte, insbesondere auch die Auswertungsrechte, mit ihrer Entstehung auf
 das Berufungsgericht die rechtlich nicht zu beanstandende Feststellung, cs liege somit nicht der Fall vor, daß die Klägerin die Neuverfilmungsrechte und damit die Auswertungsrechte selbst erworben habe und sie daher hätte auf
 GmbH handelte, welche ihrerseits im Vertrag al3
die C
GmbH übergehen sollten, trifft
i
 
die Beklagte übertragen können oder übertragen müssen0 Bas Berufungsgericht fährt fort, damit sei der Beweis-antritt der Beklagten gegenstandslos, daß die Klägerin in August 1961 ausdrücklich erklärt habe, sie werde nach den 31 o Mörz 1962 Hechte nicht mehr höben und einen neuen Film mit diesem Stoff nicht mehr herstellen» Biesen Ausführungen des Berufungsgerichts liegt ersichtlich die Auffassung zugrunde, daß der Filmhersteller vielfach mit dem Hecht zur Herstellung eines Films zugleich dos Recht zu dessen Ausv/ertung erv/irbt und daß hiervon auch die Klägerin bei Abgabe der von der Beklagten behaupteten Erklärung auogegangen ist» Biese <^en Verzicht auf die Burchführung der Beweisaufnahme tragende Erwägung des mit der Beurteilung von Verträgen dieser Art vertrauten Berufungsgerichts ist frei von Hechtsirrtum, Beim regelmäßig umfaßt das Verfilmungsrecht, das der Filmhersteller erwirbt, nicht nur das Hecht zur Herstellung des Films, sondern auch das Hecht, den Film zu vervielfältigen und zu verbreiten (vgl0 Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht,
2o Aufio, So 382; Berthold - von Hartlieb, Filmrecht So 35 ff Uo 354)o Im Streitfall dagegen hat nach den einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin zv/ar an der Herstellung des neuen Films mitgewirkt, jedoch lediglich im Hamen und für Rechnung der
 GtabHo Außerdem - dies ist von entscheidender Bedeutung - hat die Klägerin die Auswertungsrecht o an den von ihr hergestellten Film nicht erhaltene Ber Klägerin ist es daher nicht möglich gewesen, diese Rechte der Beklagten zu übertragen0 Bie auch von der Revision für die Entstehung einer solchen Verpflichtung der Klägerin für erforderlich gehaltene Voraussetzung, daß nämlich dio Klägerin entgegen ihrer damaligen Erwartung in dio Lage versetzt würde, den Film, sei es auch in einer neuen Fassung, doch noch nach dem 31« März 1962
10	-
1 '>
fj*.
ausv/erten zu können, ist daher nicht eingetreten.
Demnach ist weder die Auslegung der Vereinbarung vom 18o August 1961 durch das Berufungsgericht rechtlich zu beanstanden, noch stellt das Unterbleiben der Beweisaufnahme einen Verstoß gegen § 286 ZT0 dar.
2, Auch die v/eiteren Beanstandungen der Revision sind nicht begründete
a)	Die Beklagte hatte vorgetragen, da die Klägerin im August 1961 gewußt habe, daß sie die Auswertungsrechto werde wieder neu erwerben können, verstoße es gegen Treu und Glauben, daß die Klägerin ihr dies vor Abschluß der Vereinbarung vom 18o August 1961 nicht mitgetoilt habe. Die Klägerin sei daher wegen positiver Vertragsverletzung zun Schädenhdfsatz verpflichtet«,
Darin, dgß daä Berufungsgericht sich mit diesem, von der Klägerin entgegen der Behauptung der Revision übrigens bestriite^em, Vortrage der Beklagten in den Bntschoidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, liegt kein Rechtsfehler, Denn unstreitig hot die Klägerin bezüglich des neuen Films die Auswertungsrechte nicht erhalten und waren ihre Ausv/ertungsrechte für den alten Film am 31« März 1962 erloschen.
b)	Das Berufungsgericht hat das Bestehen einer Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten die Auswertungsrechto bezüglich des neuen Films zu verschaffen, verneint. Fs ist dabei, v/ie vorstehend {II 1 b) dargclegt, davon ausgegangen, daß eine solche Verpflichtung der Klägerin aus dem Grunde nicht bestehe, weil diese ihrerseits die Auswertungsrechte nicht erholten habe.
11
Die Revision vertritt die Auffassung? im Hinblick auf Ziff» 3 Satz 2 des Vergleichs vom 18„ August 1961 habe die Klägerin keinen Vertrag über die Neuherstollung des Films obschließen dürfen? ohne der Beklagten die Auswertungsrechte zu verschaffen«, Die Klägerin habe? zu demal sie damit habe rechnen können? daß die Cd0Hlfe-FflHHHfeGmbH auf ihre? der Klägerin? Erfahrungen bei der Herstellung dos neuen Vilms Wert lege, nach Treu und Glauben die Interessen der Beklagten mit wahrnehmen und dafür sorgen müssen? daß diese den Vilm auswerten könne«. Wenn der Klägerin das nicht möglich gewesen sei? so verstoße es bereits gegen Treu und Glauben und mache sie schadensersatzpflichtig? daß sie sich überhaupt an der Herstellung des neuen Films beteiligt habe«
Auch mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben«. Der Beweisantritt der Beklagten ging insoweit nur dahin? die Klägerin habe in der Besprechung an 4o August 1961 erklärt? sie werde keinen neuen Film mit diesem Stoff mehr herstellen« Wenn zugunsten der Revision unterstellt wird? die Klägerin habe diese Erklärung abgegeben? so läßt sich jedoch entgegen der Ansicht der Revision hieraus allein noch nicht die rechtliche Folge herloitcn? daß die Klägerin nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei? der Beklagten die Ausv/ertungsreelite bezüglich des neuen Films zu verschaffen und für den Fall? daß ihr dies nicht gelingen sollte? sogar von einer Mitwirkung bei der Filmherstellung Abstand zu nehmen« Abgesehen davon? daß so weitgehende Verpflichtungen der Klägerin sich weder dem Wortlaut der Vereinbarung noch den für ihre Auslegung heranzuziehenden Umständen entnehmen lassen? übersieht die Beklagte folgendes« Der neue Film wurde von der CoflBHiB-FflHHHBto GmbH bergest eilt? also von einer Filmverleihgesellschaft? die naturgemäß bestrebt
12
P
v/ar, den auf ihre Kosten hergestellten Film auch seihst auszuwerten» Diesen Umstand trägt auch die Ausgestaltung des zv/ischen dieser Gesellschaft und der Klägerin geschlossenen Auftragsproduktionsvertrages Rechnung, in den es ausdrücklich heißt, daß die Auswertungsrechte der	GmbH zustehen0 Angesichts
 dieser besonderen Sachlage reicht aber allein die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, dafür zu sorgen, daß die Beklagte die Ausv/ertungs-rechto für den neuen Film erhalte, nicht für die Annahme aus, die Klägerin habe dadurch gegen $reu und Glauben verstoßen, daß sie hierfür nicht gesorgt habe» Unter diesen Umständen verstieß es aber auch nicht gegen Ü?reu und Glauben, wenn die Klägerin in der bereits dargelegten Weise bei der Herstellung dos neuen Films mitwirkte <>
Weder wurden die Interessen der Beklagten schon durch die Herstellung dieses Films als solche, noch aber dadurch verletzt, daß gerade die Klägerin bei dessen Herstellung mitv/irktco Hä$to teile der Klägerin ein anderes Unternehmen boi der Herstellung mitgewirkt, so wäre die läge der Beklagten keine andere gewesen»
Demnach ist kein Rechtsverstoß darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht in dem von der Beklagten beanstandeten Verhalten keine zu dem Schadensersatz verpflichtende Verletzung der zwischen den Parteien an 18» August 1961 getroffenen Vereinbarung erblickt hat»
IIIo Die Revision war daher mit der Kostenfolgo aus
§ 97 ZPO surückzu\veisen0
Krüger-Nieland	Pefcle
 Mösl	Simon
$pr entaemn