Gegen diese Forderung hat die Beklagte mit einer behaupteten Gegenforderung aufgerechnet und den darüber hinausgehenden Teil dieser Forderung zur Grundlage einer Widerklage gemacht, mit der sie Auskunft und Zahlung eines Betrages von 6 100 DM begehrt« Diese Gegenforderung hat die Beklagte aus folgendem Sachverhalt hergeleitets Für die Beklagte war im Jahre I960 für das Saargebiet der Bezirks-Handelsvertreter im Speisekartoffelverkauf tätig$ Geschäfte auf eigene Rechnung und die Vertretung von Konkurrenzfirmen hatte er vereinbarungsgemäß zu unterlassen (Vertrag vom 11«10«1959)- Am 20. delsvertretervertrag mit der Klägerin, wonach er fortan für diese den Verkauf von Speisekartoffein im Saargebict übernahm« nachdem die Beklagte gegen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts irankfurt/llain vom 29- August I960 (3/4 Q 23/60) erwirkt hatte, in der diesem untersagt wurde, unmittelbar oder mittelbar die Aufträge in Speisekartoffeln auozuführen, für die er bis zu dem 20. kündigte die Klägerin am 170 September 1960 den Vertrag mit PflHHHHHD fristlos und schloß einen entsprechenden Vertretervertrag mit einer Krau hie Beklagte behauptet, dieses seien Umgchungsmaßnahmen der Klägerin, dazu bestimmt, sie zu schädigen; Frau HflIV habe, wie der Klägerin bekannt gewesen sei, mit PflHM zusammen gelebt; die Klägerin habe die von diesem vor dem 20» Juli i960 angebahnten Lieferungen ausgeführt und an mindestens 4 Kunden 61 Waggons zu je 350 Ztr Kartoffeln geliefert; der entgangene Gewinn betrage je Zentner mindestens 1 DH, insgesamt also wenigstens 2T-'3!pO.>DMo Das Verhalten der Klägerin sei wottbeworbswidrig,*.. Der Tatbestand stellt fe§j, die Boklagte habe zur Niederschrift vom 19r^0ktober 1961 erklärt, SchadensersatzansprUche nur bezüglich soldier Geschäfte zu erheben, die ..bis zu dem 20» Juli I960 “nuogoführt, bestellt oder veivnitt eit worden seien» Soweit vor dem Vertragsende Kartoffeln bestellt oder solche Lieferungen vermittelt worden sind, hat dio Beklagte somit keinen Verzicht ausgesprochen, selbst wenn die auf diese Bestellungen entfallenden Lieferungen erst nach Vortragsende ausgeführt worden sind. Gegen die Annahme einer entsprechenden Beschränkung der Geltendmachung von Schadonsersatz-ansprliehen spricht ferner, daß auch das Berufungsur-toil sich mit der Frage befaßt hat, ob die Klägerin sich durch eine Mitwirkung bei der Umgehung der erst am 29o August I960 - also nach Vertragsende - gegen den Handelsvertreter ergangenen einstweiligen Verfügung schadensersatzpflichtig gemocht hat«, Diese Verfügung aber erfaßte alle Geschäfte, für die der Handelsvertreter der Beklagten bis zu dem 20. rechtlicher Würdigung unter dem Gesichtspunkt des * 1 UV/G hätte, oo meint die Revision weiter, auch das von der Beklagten behauptete tatsächliche Geschehen, das in das Zeugenwisoen eines Erwin ZfHHP gestellt ’./Orden sei (GA Hö), nicht unaufgeklärt bleiben dürfen; es hätte ferner gewürdigt werden müssen, ob die Ersetzung PflHHB durch ?rau Haflp nicht fllein dem Zweck gedient habe, das gegen PflBBHHHP ergangene Verbot zu umgehen. Ob die Vorschrift Schutzgesetz insoweit ist, als sie äie.Art der Zwangsvollstreckung regelt, kann hierbei dahingestellt bleiben, denn die Klägerin hat auch nach dem Vorbringen der Beklagten diese nicht in einem Vorgehen aufgrund des y 690 ZPO gegen den Vollotrockungsschuldner irgendwie behindert, was die Revision als verletzt bzw. IIXo Dagegen kann die Abweisung der Widerklage nicht aufrcchterhalton werden, soweit sie auf einen Wettbev/erbaveratoß und Verletzung des $ Ö26 BGB ge-utützt isto Die Beklagte hat der Klägerin sittenwidrige Verleitung zu dem Vertragsbruch sowie sittenwidrige Ausnutzung oineo Vertragsbruchs vorgev/orfono Hierbei kommt nach dem insoweit feststehenden Sachverhalt eine unlautere Ab Werbung des Handelsvertreter a durch die Klägerin jedenfalls nicht in Betracht, denn die Beklagte hat den Handelsvertretervertrag von sich aus gekündigt, und die Klägerin hat ihren Handelsvertretervertrag mit Pi erat danach abgeschlossene Oktober 1959» nach dem der Handelsvertreter während der Vertragsdauor nur für die Beklagte Vertrage über die .Lieferung von üpeisokartoffein in das Üaargebiot abschlicßen oder vermitteln durfte, Be-ütcllungen von Kartoffeln, die von dem Handelsvertreter noch vor Vertragsendo entgegengonommen worden seien, selbst ausgeführt oder durch Dritte ausführen lassen; sic, die Beklagte, sei durch dieses Vorgehen geschädigt worden, denn sie habe dem Plandolsvertrotor allmonatlich Provisionsvorschüssc und eine oinmaligo Mietvorauszahlung zur Verfügung gestellt, die vereinbarungsgemäß mit Provisionsforderungen aus der DurchführungSler im Laufe do3 Jahres von dem Handelsvertreter entgegenge- nommenen Kartoffclbostellungen hätten verrechnet werden sollen» Diese Verrechnung habe die Klägerin jedoch vereitelt, obwohl sie von ihr, der Beklagten, auf das Unzulässige ihres Vorgehens hingewiesen und über die gegen den Handelsvertreter erwirkte einstweilige Verfügung vom 29« August I960 unterrichtet worden sei»^ Das Berufungsgericht ha^, hierzu f:estgestellt, daß die Klägerin "frühestens Ende Juni I960“ davon Kenntnis erhielt, daß PflHHHHHHI zur Zeit in einem Vcrtragsvcrhältnis zu der Bokl.agton stand» Dagegen hat es dahingestellt gelassen, ob die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt genaue Kenntnis von dem Inhalt des Vertrages erlangte und damit auch wußte, daß Poschon-rieder AlgcngcachUftc verboten v/aren, odor ob sie von diesen Vcrtragsinhalt erst Ende August I960 erfuhr» Gleichwohl hat es eine wettbewerbswidrigo Ausnutzung eines von dem Handelsvertreter etwa begangenen Vortrags- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es für die Beurteilung ir,i Kähmen des i 1 UV/G auch ohne entscheidungserhebliche Bedeutung, ob die Beklagte nach Auflösung des Handels-vcrtreterverhältnisscs noch die "Möglichkeit" hatte, sich selber um Aufträge bei den Kunden zu ‘'bemühen1'. b) Das Berufungsgericht geht bei der Beurteilung dos von ihm unterstellten Vorbringens der Beklagten zwar zu Recht davon aus, daß nicht jede bloße Ausnutzung eines Vertragsbruchs durch einen Dritten gegen diesen den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens begründet, daß cs dazu vielmehr hinzutretondor besonderer Umstände bedarf (BGH GRUR 1957» 219> 221 - Bier-bczugsvertrag)• Es hat jedoch übersehen, daß solche besonderen Umstände hier von der Beklagten schlüssig vor getragen sind, so daß es darauf ankoinmt, ob und in welchen Zeitpunkt die Klägerin die von dem Berufungsgericht für Ende Juni I960 unterstellte Kenntnis vom Inhalt des Handelsvertretervertrages erlangt hat. Diese besondere Pflichtonotollung des Handelsvertreters ist nicht ohne Bedeutung für die Beurteilung der Vrage, welcher hinzutretenden Umstände cs bei noch bestehendem Handelsvcrtretcrvorhältnio bedarf, um die Ausnutzung eines Vertragsbruchs durch Dritte wettbeworbswidrig erscheinen zu lassen« Im vor!lügenden Falle kommt als besonderer Umstand die von der beklagten behauptete Tatsache in betracht, daß der Handelsvertreter erhebliche Vorschüsse empfangen hatte, deren Abdeckung gerade im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Liefcrungsgeuchäften vorgesehen war und bei der von beiden Parteien behaupteten schlechten Vermögenslage des Handelsvertreters möglicherweise nur durch die vereinbarte Verrechnung mit einiger Aussicht hätte erfolgen könneno Boi einor solchen Sachlage erschöpft sich die Beeinträchtigung der Interessen des Goschäftshcrrn nicht - wie im Regelfall des Eintritts in Kundenbeziehungen - darin, daß ihm Aufträge entzogen werden; es wird vielmehr mindestens die Gefahr eines darüber hinausgehenden Vermögensscliadens begründet» bb) Hat die Klägerin dagegen die behaupteten AbrodC2i mit dem Handelsvertreter der Beklagten erst nach Beendigung des Vortreterverhältnisses (20„ Juli I960) getroffen, so soll nach der Auffassung dos Berufungsgerichts, wie sic aus seinem Aufklärungsbeschluß vom 16o November 1961 (S. Abs» 3 HGB); die genannte Pflicht des Handelsvertreters wird sich daher je nach den Umständen auch auf solche Geschäfte erstrecken9 die noch nicht zu Bestellungen geführt haben, vom Handelsvertreter aber schon so weitgehend vorbereitet waren, daß sie im wesentlichen nur noch der Annahme durch den Goschäftsherrn bedurften«, Es würde jedoch zu v/eit gehen, eine nach Vertragsende erfolgende Ausnutzung einer pflichtwidrigen Entziehung von Aufträgen durch Dritte schon dann als mit den guten kaufmännischen Sitten unvereinbar zu erachten, wenn die Aufträge während der Vertragszoit lediglich angebahnt waren; es müssen vielmehr echte Bestellungen vorgclogen haben; nur dann kann von einer hinreichend festen geschäftlichen Beziehung der Kunden zu dem bisherigen Goschäftsherrn des Handelsvertreters und von einer Verletzung einer wesentlichen (vgl«, GRUR 1960, 55H, 560 - Volkswagen) uachvertraglich'en Verpflichtung des Handelsvertreters gesprochen/’ werde^y. so daß es bei Hinzutroten weiterer Umstande gerechtfertigt erscheint, einen Vorstoß gegen $ 1 UY/G darin zuAsehen, daß ein \/cttbewerbcr des Geschäftsherrn die Bestellungen im Zusammenwirken mit dem Hand öl/iVVr trot er nach Auflösung des Ihsndclsvcrtrctervcrhältnisses an sich bringt» Soweit die behauptete Ausnutzung nach dem 20» Juli I960 erfolgt ist, kann daher ein Y/cttbewerbs-verutoß nur dann angenommen werden, wenn Bestellungen der Kunden auf spätere Lieferung von Speisekartoffein vor Ende des Handclsvertrctorverhälthicses bei dem Handolsvertrotcr Vorgelegen haben, insbesondere* ;wenn sie in die von ihm boi den Zechen ausgelegten Bestelltsten eingetragen worden waren» Als hinzutretender "besonderer Umstand kommt in diesen nach dem 20o Juli I960 liegenden Fällen aus dem Vorbringen der Beklagten weiter die Behauptung in Betracht, die Klägerin habe sich ihr gegenüber auf den Vorsuch, iji Provioionsforderungen dos Handelsvertreters gegen diese zu vollstrocken, ihrerseits auf eine mit dem Handelsvertreter gotroffene Verrechnungsabrede berufeno In einem solchen Verhalten, dos geeignet ist, nicht bloß den aus der Ausnutzung des Vertragsbruchs zu erwartenden Vorteil zu sichern, sondern zugleich die dem geschädigten Vertragspartner im Regelfall zu Gebote stehende Möglichkeit des Zugriffs auf die dem Vertragsbrüchigen Teil aus dem anderweitigen Geschäftsabschluß erwachsenden Forderungen auszuschließen, würde die Ausnutzung auch einer Verletzung nachvertraglicher Pflichten des Handelsvertreters als ein Wettbewerbs-widriges Verhalten erscheinen lassen, sofern es in Kenntnis der gesamten Umstände geschehen ist« gewesen" sind; cs wäre auch nicht von cntacheidungs-erheblicher Bedeutung, ob der Handelsvertreter bei Entgegennahme der Bestellungen nach außen hin hat erkennen lassen, daß er für die Beklagte auftreto® Ferner hängt die Entscheidung nicht von der im Berufungsurteil weiter erörterten Frage ab, ob die Entscheidungsfreiheit der Kunden durch das Vorhalten der Klägerin beeinträchtigt worden ist* 17) enthaltene Wendung, im Augenblick der Zustellung der einstweiligen Verfügung seien die Verhältnisse zwischen PdBHP und der geklagten so wenig geklärt gewesen, daß die Klägerin der Ansicht habe sein können, sei im liecht, wenn er nicht ‘'weiter mit der Beklagten zusainmen-arbcito,,, ist - abgesehen von ihrer Undeutlichkeit -nicht geeignet, die Annahme der Wottbcwcrbswidrigkeit des Verhaltens der Klägerin auszuschließen; es würde ausreichen, wenn die Klägerin trotz der behaupteten Vorhaltungen der Beklagten und dos ihr bekannten Vor- ferner wird die Beklagte darauf hinzuv/eisen soin, daß ihr auf Auskunft gerichteter Klageantrag insoweit zu unbestimmt gefaßt ist, als er auf G-eschäfte bezogen ist, die "indirekt, Uber [Deckadressen oder dritte Personen zugunsten des Handelsvertreters" ausgeführt worden sind. Deshalb erschien es dem Revisionsgoricht auch nicht angezoigt, etwa schon jetzt über denjenigen Teil des Auükunftaantrugeo endgültig zu entscheiden, der sich auf Handlungen der Klägerin bezieht, die vor Erlangung der Kenntnis vom Inhalt dos Handelsvertretervertrages vom 11.
Ib ZR 15/63
Verkündet am 20o November 1964 'Wüst, Justizhauptockrctär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2222 009
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im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma Hans
Straße
Kr
Beklagte, Widerklägerin und Hevisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigtori
Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Firma Johann handlung,
, Landesproduktengroß-
Landkreis
Klägerin, Y/iderbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozoßbevollmächtigtcr:Rechtsanv/alt
hat der Ib-Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichtcr Br« Krüger-Hieland, Jungbluth, Pohle, Dr. frprenkmann und Alff
für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15« November 1962 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions Verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien stehen im Kartoffelgro/3-handol in Wettbewerb« Aus früherer Geschäftsverbindung, die bis Herbst I960 bestanden hat, schuldete die beklagte der Klägerin den an sich unbestrittenen betrag der Klageforderung. Gegen diese Forderung hat die Beklagte mit einer behaupteten Gegenforderung aufgerechnet und den darüber hinausgehenden Teil dieser Forderung zur Grundlage einer Widerklage gemacht, mit der sie Auskunft und Zahlung eines Betrages von 6 100 DM begehrt« Diese Gegenforderung hat die Beklagte aus folgendem Sachverhalt hergeleitets
Für die Beklagte war im Jahre I960 für das Saargebiet der Bezirks-Handelsvertreter
im Speisekartoffelverkauf tätig$ Geschäfte auf eigene Rechnung und die Vertretung von Konkurrenzfirmen hatte er vereinbarungsgemäß zu unterlassen (Vertrag vom 11«10«1959)- Am 20. Juli I960 kündigte die Beklagte den Vertrag mit PflHHHMB fristlos mit der Begründung, dieser habe Eigengeschäftc abgeschlossen« Am 50« Juli I960 schloß einen Han-
delsvertretervertrag mit der Klägerin, wonach er fortan für diese den Verkauf von Speisekartoffein
im Saargebict übernahm« nachdem die Beklagte gegen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts irankfurt/llain vom 29- August I960 (3/4 Q 23/60) erwirkt hatte, in der diesem untersagt wurde, unmittelbar oder mittelbar die Aufträge in Speisekartoffeln auozuführen, für die er bis zu dem 20. Juli I960 bei 23 namentlich Gezeichneten Abnehmern geworben hatte,
kündigte die Klägerin am 170 September 1960 den Vertrag mit PflHHHHHD fristlos und schloß einen
entsprechenden Vertretervertrag mit
einer Krau
hie Beklagte behauptet, dieses seien Umgchungsmaßnahmen der Klägerin, dazu bestimmt, sie zu schädigen; Frau HflIV habe, wie der Klägerin bekannt gewesen sei, mit PflHM zusammen gelebt; die Klägerin habe die von diesem vor dem 20» Juli i960 angebahnten Lieferungen ausgeführt und an mindestens 4 Kunden 61 Waggons zu je 350 Ztr Kartoffeln geliefert; der entgangene Gewinn betrage je Zentner mindestens 1 DH, insgesamt also wenigstens 2T-'3!pO.>DMo Das Verhalten der Klägerin sei wottbeworbswidrig,*.. weil diese mit PflHBI bereits in Verbindung getreten sei, als er, wie ihr bekanjot, noch mit der Klägerin in vertraglichen Beziehungen gestanden habe und verpflichtet gewesen sei, keine Eigengeschäfte abzuschlicßen» Um diese Verpflichtung^ äSu umgehen, habe schon im Mai und Juni 19^b den
Kunden Bcstellisten vorgelegt, die nicht den Pirmen-aufdruck der Beklagten getragen hätteno Um später die einstweilige Verfügung zu umgehen,- habe die Klägerin im bewußten Zusammenwirken mit PflMHHHHHl veranlaßt, daß die Bestellisten mit dem Pirmenauf-druck der Klägerin versehen wurden, und den Vertretervertrag mit ihmgslösto
Die Klägerin hat dieses Vorbringen bestritten und behauptet, sie habe fMMH für einen Eigenhüiidler gehalten; seinen Vertrag mit der Beklagten habe sic vor dessen Auflösung, nicht gekannt und nie Kartoffeln auf Bestellisten der Beklag-
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ten gelieferto Hilfsv/eise hat sie die Einrede der Verjährung erhoben»
sprechend die beklagte zur Zahlung von 1 97ö,40 DM nebst 9 1/4 v»H» Zinsen seit dem 15» September I960 verurteilt und die auf Zahlung von 6 100 DM sowie Aus kunft gerichtete Widerklage abgewiesen»
Berufung der beklagten hat das Oberlandeugericht zunächst ein 'leil-Vorbehaltsurteil vom 16» November 1961 erlassen, durch das die Berufung hinsichtlich der Klage unter Vorbehalt der Einrede der Aufrechnung zuriiekgewiesen worden ist» Durch Schlußurteil hat das Berufungsgericht sodann nach Beweisaufnahme das Vorbchaltsurtoil unter Y/egfall des Vorbehalts aufrecht-crhultcn und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen» Die Anträge zur Widerklage waren zuletzt dahin gefalSt, die Klägerin zu verurteilen,
Das Landgericht hat dem Klageantrag ent-
Im Verfahren über die hiergegen erhobene
a) Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche Lieferungen von Speisekartoffeln sie iin Jahre I960 an den Handelsvertreter
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straße (^|, getätigt habe, dirokt oder indirekt über Deckadressen oder dritte Personen zugunsten des Handelsvertreters
Karl P
b) an dio Beklagte 6 100 DM nebst 5 J*
Zinsen seit 16.» Dezember I960 zu bezahlen»
Hit der gegen das Sehlußurtoil des ncru-fungsgerichts erhobenen Revision wiederholt die Beklagte ihre in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
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Das Berufungsgericht nimmt nicht abschließend zu der Präge Stellung, ob der früja&re Handelsvertreter der Beklagten, seinen
mit dieser gC3chlofiscncn Handelsvertretervertrag vom 11. Oktober 1959 dadurch verletzt hat* daß er Bestol3.un-gen auf Kartoffellioferungon, die *vor Vortragsende (20. Juli I960) aufgegeben worden waren, nipht an die Beklagte weitcrgeleitct hat und nach Vertragsende durch die Klägerin hat ausführen lasbeii.' Jedenfalls, so führt das Berufungsgericht aus, sei nicht erwiesen, daß die Klägerin den früheren Handelsvertreter der Be-
. »V • r.
klagten dieser in wottbev/erbswidriger Y/eioe abspenstig gemacht habe. Der Handelsvertreter sei von sich aus an die Klägerin herangetreten. Auch eine wettbowerbs-widrigo Ausnutzung fremden Vertragsbruchs liege nicht vor. Erst frühestens Ende Juni I960 habe die Klägerin Kenntnis davon erhalten, daß ein Handolovortretorvcr-hältnis zwischen der Beklagten und be-
standen habcj ob sie dabei den Inhalt dieses Vertrages genau erfahren habe, könne dahingestellt bleiben, denn da sie PflHHiHHBl nicht zu dem Vertragsbruch verleitet habe, könne ihr Verhalten nur bei Vorliegen besonderer
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ümstande als wottbeverbswidrig bezeichnet wordeno Es sei aber schon fraglich, ob die Beklagte die von J30BBHP in Jahre I960 aufgesuchten voraussichtlichen Abnehmer überhaupt als "ihre Kunden" in Anspruch zu nehmen vermöchte, denn diese Kunden habe ausschließlich PflHiBP geworben; die Beklagte habe sie überhaupt nicht gekannt, und die Besteller seien in der Wahl ihres Lieferanten frei gewesen; die Klägerin habe die Bcutellisten erst im August I960 gesehen,und habe Besteilisten
mit dem Firmenaufdruck der Beklagten überhaupt nicht verwendet; die Besteller hätten daher überhaupt nicht gewußt, von welchen Firmen die durch
zu liefernden Kartoffeln stammten; sie seien deshalb auch nicht etwa darüber getäuscht worden, von wem sie beliefert würden«, Schließlich sei es wcttbewerbsrochtlich auch nicht zu beanstanden, daß die Klägerin im August I960 und später von
entgegengenommene Bestellungen über Kartoffel-lieferungen ausgeführt habe, obwohl ihr bekannt gewesen sei, daß diesem durch einstweilige Verfügung verboten worden war, diese Lieferungen selbst oder durch Dritte auszuführen; dieses gerichtliche Verbot habe sich nicht gegen die Klägerin gerichtet,und sie habe bei Übernahme der Lieferungen ausschließlich im eigenen Interesse gehandelt. Außerdem seien die Verhältnisse zwischen -PflBHHHiiP und der Beklagten damals so wenig geklärt gewesen, daß die Klägerin habe annchmcn können, sei im Recht.
Die Auflösung ihres mit PflHHHHHV geschlossenen Vertrages sei hinreichend dadurch zu erklären, daß die Klägerin nicht in dessen Streit mit der Beklagten habe verwickelt werden vollen«,
II o
Es ist der Revision zuzugoben, daß diese Begründung für die Abweisung der Y/idcrklageansprüche nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung standhält»
1 o Dem von der Klägerin in der Revisions-
instanz vertretenen Standpunkt, die Beklagte habe nach dem latbostand des Berufungsurteils (»Seite 7) durch eine im Rcvisionsrochtszuge frei nachprüfbare prozessuale Erklärung auf die Geltendmachung von Schadensersatz hinsichtlich aller Lieferungen verzichtet. die nach dem 20» Juli I960 erfolgt seien, kaiJn ‘hip^'t boigepflichtet werden. Der Tatbestand stellt fe§j, die Boklagte habe zur Niederschrift vom 19r^0ktober 1961 erklärt, SchadensersatzansprUche nur bezüglich soldier Geschäfte zu erheben, die ..bis zu dem 20» Juli I960 “nuogoführt, bestellt oder veivnitt eit worden seien» Soweit vor dem Vertragsende Kartoffeln bestellt oder solche Lieferungen vermittelt worden sind, hat dio Beklagte somit keinen Verzicht ausgesprochen, selbst wenn die auf diese Bestellungen entfallenden Lieferungen erst nach Vortragsende ausgeführt worden sind. Es ist danach der geltend gemachte \/iderklage-grund auch hinsichtlich solcher Lieferungen zu prüfen, durch die vor dem 20. Juli I960 vorgenommene Bestellungen oder Vermittlungen nach diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind.
Es kann darüber hinaus aber auch nicht einmal davon ausgegangen werden, die Beklagte habe auf Schadensersätzenspräche in irgendeinem Umfang
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verzichtet«, Die wiedergegebene Feststellung des Tatbestands wird nämlich entkräftet durch ihre Bezugnahme auf die bezeichnete Sitzungsniederachrift, in der nur von einer Beschränkung des Auskunftsanspruchs die Hede ist (vgl«, § 314 ZPO)«,
Gegen die Annahme einer entsprechenden Beschränkung der Geltendmachung von Schadonsersatz-ansprliehen spricht ferner, daß auch das Berufungsur-toil sich mit der Frage befaßt hat, ob die Klägerin sich durch eine Mitwirkung bei der Umgehung der erst am 29o August I960 - also nach Vertragsende - gegen den Handelsvertreter ergangenen einstweiligen Verfügung schadensersatzpflichtig gemocht hat«, Diese Verfügung aber erfaßte alle Geschäfte, für die der Handelsvertreter der Beklagten bis zu dem 20. Juli I960 bei den im einzelnen aufgeführten Unternehmen überhaupt '‘geworben11 hatte, zieht den Rahmen der zugunsten der Beklagten zu berücksichtigenden-; Geschäfte also hoch weiter, als die Erklärung zur Niederschrift vom 19« Oktober 1961.
2o Die Revision groift das Berufungsurteil
in erster Linie insoweit an, als es ein zu dem Üchadens-ersatz verpflichtendes Verhalten der Klägerin hinsichtlich der Nichtbeachtung der einstweiligen Verfügung von 29. August I960 verneint. Sie ist der Meinung, da j 690 ZPO dem Zuwiderhandelnden Krirainalstrafe androhe, stelle diese Vorschrift eine Strafbestimmung zun Schutz von Einzclintcressen und damit ein Schutz-gesetz in Sinne des Ö23 Abs. 2 BGB dar. Bei richtiger
rechtlicher Würdigung unter dem Gesichtspunkt des * 1 UV/G hätte, oo meint die Revision weiter, auch das von der Beklagten behauptete tatsächliche Geschehen, das in das Zeugenwisoen eines Erwin ZfHHP gestellt ’./Orden sei (GA Hö), nicht unaufgeklärt bleiben dürfen; es hätte ferner gewürdigt werden müssen, ob die Ersetzung PflHHB durch ?rau Haflp nicht fllein dem Zweck gedient habe, das gegen PflBBHHHP ergangene Verbot zu umgehen.
Dieser Angriff der Revision Kann keinen Erfolg haben» Die Ansicht der Revision, $ 89{}ää5JP0;; sei ein Schutzgouotz in Sinne des $ 622 Abs. 2 BGB zugunsten des Vollotreckungogläubigcro in dem Sinne,-Baß cfle Vorschrift auch oine Verletzung dos in dem Vollstrek-kungstitcl enthaltenen Verbots durtih Dritte sichern wolle, ist unrichtig. $ 690 ZPO droht nichts wie die Revision meint, nach Art eines Strafgesetzes eine iCrininalstrafe für einen bestimmten iatbesthnd an, eröffnet vielmehr nur eine Dorm der Zwangsvollstreckung gegen den Vollotrockungsschuldner. Ob die Vorschrift Schutzgesetz insoweit ist, als sie äie.Art der Zwangsvollstreckung regelt, kann hierbei dahingestellt bleiben, denn die Klägerin hat auch nach dem Vorbringen der Beklagten diese nicht in einem Vorgehen aufgrund des y 690 ZPO gegen den Vollotrockungsschuldner irgendwie behindert, was die Revision als verletzt bzw. U2*i-gangen ansieht, iGt nicht die nach dieser Vorschrift gegebene Vollstrcckungsmöglichkcit, sondern das in der einstweiligen Verfügung selbst enthaltene Verbot; dieses aber stellt keine Schutznorm im Sinne des $ ö23
Abs. 2 BGB dar; ala verletzt kommen insoweit vielmehr nur diejenigen matcricllrcchtlichon Yorachrii'ten in betracht, auf deren Verletzung daa in dem Vollstrek-kungstitol enthaltene Verbot gestützt ist.
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Dagegen kann die Abweisung der Widerklage nicht aufrcchterhalton werden, soweit sie auf einen Wettbev/erbaveratoß und Verletzung des $ Ö26 BGB ge-utützt isto
Die Beklagte hat der Klägerin sittenwidrige Verleitung zu dem Vertragsbruch sowie sittenwidrige Ausnutzung oineo Vertragsbruchs vorgev/orfono Hierbei kommt nach dem insoweit feststehenden Sachverhalt eine unlautere Ab Werbung des Handelsvertreter a durch die Klägerin jedenfalls
nicht in Betracht, denn die Beklagte hat den Handelsvertretervertrag von sich aus gekündigt, und die Klägerin hat ihren Handelsvertretervertrag mit Pi erat danach abgeschlossene
a) ilach dem Vorbringen der Beklagten ist jedoch nicJit aucziischlicßcn, daß der Handelsvertreter unter Verletzung vertraglicher Pflichten, die ihm der Beklagten gegenüber oblagen, die Klägerin in Kundenbcstcllnngcn hat ointroten lassen, und daß die Klägerin einen derartigen Vertragsbruch in Kenntnis der Sachlage ausgenutzt hat. Das Vorbringen der Beklagten geht insoweit insbesondere dahin, die Klägerin habe in Kenntnis des Inhaltes des Handclsvortre-
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tervertra&cs vom 11. Oktober 1959» nach dem der Handelsvertreter während der Vertragsdauor nur für die Beklagte Vertrage über die .Lieferung von üpeisokartoffein in das Üaargebiot abschlicßen oder vermitteln durfte, Be-ütcllungen von Kartoffeln, die von dem Handelsvertreter noch vor Vertragsendo entgegengonommen worden seien, selbst ausgeführt oder durch Dritte ausführen lassen; sic, die Beklagte, sei durch dieses Vorgehen geschädigt worden, denn sie habe dem Plandolsvertrotor allmonatlich Provisionsvorschüssc und eine oinmaligo Mietvorauszahlung zur Verfügung gestellt, die vereinbarungsgemäß mit Provisionsforderungen aus der DurchführungSler im Laufe do3 Jahres von dem Handelsvertreter entgegenge-
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nommenen Kartoffclbostellungen hätten verrechnet werden sollen» Diese Verrechnung habe die Klägerin jedoch vereitelt, obwohl sie von ihr, der Beklagten, auf das Unzulässige ihres Vorgehens hingewiesen und über die gegen den Handelsvertreter erwirkte einstweilige Verfügung vom 29« August I960 unterrichtet worden sei»^
Das Berufungsgericht ha^, hierzu f:estgestellt, daß die Klägerin "frühestens Ende Juni I960“ davon Kenntnis erhielt, daß PflHHHHHHI zur Zeit in einem Vcrtragsvcrhältnis zu der Bokl.agton stand» Dagegen hat es dahingestellt gelassen, ob die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt genaue Kenntnis von dem Inhalt des Vertrages erlangte und damit auch wußte, daß Poschon-rieder AlgcngcachUftc verboten v/aren, odor ob sie von diesen Vcrtragsinhalt erst Ende August I960 erfuhr» Gleichwohl hat es eine wettbewerbswidrigo Ausnutzung eines von dem Handelsvertreter etwa begangenen Vortrags-
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Bruchs durch die Klägerin verneint; dabei hat es ins-besondere erwogen, die Klägerin habe bei ihrem Vorgehen nicht Interessen des Handelsvertreters, sondern eigene Interessen verfolgt. Dieser Gesichtspunkt vermag jedoch die Hittcnwidrigkcit des behaupteten Verhaltens der Klägerin nicht auszuschlicßcn. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es für die Beurteilung ir,i Kähmen des i 1 UV/G auch ohne entscheidungserhebliche Bedeutung, ob die Beklagte nach Auflösung des Handels-vcrtreterverhältnisscs noch die "Möglichkeit" hatte, sich selber um Aufträge bei den Kunden zu ‘'bemühen1'.
b) Das Berufungsgericht geht bei der Beurteilung dos von ihm unterstellten Vorbringens der Beklagten zwar zu Recht davon aus, daß nicht jede bloße Ausnutzung eines Vertragsbruchs durch einen Dritten gegen diesen den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens begründet, daß cs dazu vielmehr hinzutretondor besonderer Umstände bedarf (BGH GRUR 1957» 219> 221 - Bier-bczugsvertrag)• Es hat jedoch übersehen, daß solche besonderen Umstände hier von der Beklagten schlüssig vor getragen sind, so daß es darauf ankoinmt, ob und in welchen Zeitpunkt die Klägerin die von dem Berufungsgericht für Ende Juni I960 unterstellte Kenntnis vom Inhalt des Handelsvertretervertrages erlangt hat.
Das Berufungsgericht hätte deshalb zunächst prüfen müsse]!, welche Pflichten des Handelsvertreters im Streitfall vorletzt worden sind. Insoweit ist für die wcttbcwerbsrcchtlichc Beurteilung der Ausnutzung des Vertragsbruchs eines Handelsvertreters zu unterscheiden zwischen den Fällen, in denen die Ausnutzung noch während bestehenden Vcrtragsverhältnisscs stattgefun-
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den hat und den füllen, in denen der Handelsvertreter nur gegen nachvertragliche Pflichten verstehen hat; denn die wettbcwcrborcchtliche Würdigung der Ausnutzung eines "Vertragsbruchs” v/ird in nicht unerheblichem Mafic auch von den Umstande beeinflußt, ob das Handclsver-trctervcrhültnis in Zeitpunkt der Ausnutzung noch bestand«.
aa) Solange das Handelsvortrotorvorhältnis besteht, ist der Handelsvertreter verpflichtet, sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen und hierbei das Interesse seines ^äaLchäfts-herrn wahrzunohnen ($ fc$6 Abs» 1 HGB); auch beim fehlen einer ausdrücklichen Abrede folgt hieraus He Verpflichtung dos Handelsvertreters, sich eines Y/ottbewerbs zu enthalten, der geeignet ist, die Ittteressen dcs.Ge-□chäftsherrn zu beeinträchtigen; der Handelsvertreter darf sich deshalb nicht für andere Unternehmer betätigen, soweit diese mit seiner.! G e schuft sh er r^: in Wettbewerb stehen; in Zv/eifclsfallen hat er dessen .Zustimmung cinzuholcn (UGH BB 1954, 647; DB 1956, 473* BB 195ö, 425). Diese Pflicht zur Interesscnwohrung;ißt eine Vertragliche llauptpflicht des Handelsvertreters,, deren vorsätzliche Verletzung auch zur Anwendung dos $ 266 StGB gegen den Handelsvertreter zu führen vermag (BGH DM Ifr«, V!, 12 und 21 zu j 266 StGB). Diese besondere Pflichtonotollung des Handelsvertreters ist nicht ohne Bedeutung für die Beurteilung der Vrage, welcher hinzutretenden Umstände cs bei noch bestehendem Handelsvcrtretcrvorhältnio bedarf, um die Ausnutzung eines Vertragsbruchs durch Dritte wettbeworbswidrig erscheinen zu lassen« Im
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vor!lügenden Falle kommt als besonderer Umstand die von der beklagten behauptete Tatsache in betracht, daß der Handelsvertreter erhebliche Vorschüsse empfangen hatte, deren Abdeckung gerade im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Liefcrungsgeuchäften vorgesehen war und bei der von beiden Parteien behaupteten schlechten Vermögenslage des Handelsvertreters möglicherweise nur durch die vereinbarte Verrechnung mit einiger Aussicht hätte erfolgen könneno Boi einor solchen Sachlage erschöpft sich die Beeinträchtigung der Interessen des Goschäftshcrrn nicht - wie im Regelfall des Eintritts in Kundenbeziehungen - darin, daß ihm Aufträge entzogen werden; es wird vielmehr mindestens die Gefahr eines darüber hinausgehenden Vermögensscliadens begründet»
bb) Hat die Klägerin dagegen die behaupteten AbrodC2i mit dem Handelsvertreter der Beklagten erst nach Beendigung des Vortreterverhältnisses (20„ Juli I960) getroffen, so soll nach der Auffassung dos Berufungsgerichts, wie sic aus seinem Aufklärungsbeschluß vom 16o November 1961 (S. 3) zu entnehmen ist, ein wettbeworbswidriges Verhalten ohne weiteros ausscheiden» Dem kann jedoch in dieser Allgemeinheit nicht boige-troten werden«. Die Pflicht des Handelsvertreters, die von ihm während des Vertrogsvcrhältnisses angebahnten Geschäfte und oingegangenen Bestellungen dem Geschäfts-horrn mitzuteilen und zur Ausführung zu überlassen, besteht auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses als nachvertragliche Pflicht fort; ihr entspricht sein Anspruch auf Provision aüs solchennachträglich abgeschlossenen Geschäften, die überwiegend durch seine
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Vermittlung zustande gekommen sind (§ d? Abs» 3 HGB); die genannte Pflicht des Handelsvertreters wird sich daher je nach den Umständen auch auf solche Geschäfte erstrecken9 die noch nicht zu Bestellungen geführt haben, vom Handelsvertreter aber schon so weitgehend vorbereitet waren, daß sie im wesentlichen nur noch der Annahme durch den Goschäftsherrn bedurften«, Es würde jedoch zu v/eit gehen, eine nach Vertragsende erfolgende Ausnutzung einer pflichtwidrigen Entziehung von Aufträgen durch Dritte schon dann als mit den guten kaufmännischen Sitten unvereinbar zu erachten, wenn die Aufträge während der Vertragszoit lediglich angebahnt waren; es müssen vielmehr echte Bestellungen vorgclogen haben; nur dann kann von einer hinreichend festen geschäftlichen Beziehung der Kunden zu dem bisherigen Goschäftsherrn des Handelsvertreters und von einer Verletzung einer wesentlichen (vgl«, GRUR 1960, 55H, 560 - Volkswagen) uachvertraglich'en Verpflichtung des Handelsvertreters gesprochen/’ werde^y. so daß es bei Hinzutroten weiterer Umstande gerechtfertigt erscheint, einen Vorstoß gegen $ 1 UY/G darin zuAsehen, daß ein \/cttbewerbcr des Geschäftsherrn die Bestellungen im Zusammenwirken mit dem Hand öl/iVVr trot er nach Auflösung des Ihsndclsvcrtrctervcrhältnisses an sich bringt» Soweit die behauptete Ausnutzung nach dem 20» Juli I960 erfolgt ist, kann daher ein Y/cttbewerbs-verutoß nur dann angenommen werden, wenn Bestellungen der Kunden auf spätere Lieferung von Speisekartoffein vor Ende des Handclsvertrctorverhälthicses bei dem Handolsvertrotcr Vorgelegen haben, insbesondere* ;wenn sie in die von ihm boi den Zechen ausgelegten Bestelltsten eingetragen worden waren»
Als hinzutretender "besonderer Umstand kommt in diesen nach dem 20o Juli I960 liegenden Fällen aus dem Vorbringen der Beklagten weiter die Behauptung in Betracht, die Klägerin habe sich ihr gegenüber auf den Vorsuch, iji Provioionsforderungen dos Handelsvertreters gegen diese zu vollstrocken, ihrerseits auf eine mit dem Handelsvertreter gotroffene Verrechnungsabrede berufeno In einem solchen Verhalten, dos geeignet ist, nicht bloß den aus der Ausnutzung des Vertragsbruchs zu erwartenden Vorteil zu sichern, sondern zugleich die dem geschädigten Vertragspartner im Regelfall zu Gebote stehende Möglichkeit des Zugriffs auf die dem Vertragsbrüchigen Teil aus dem anderweitigen Geschäftsabschluß erwachsenden Forderungen auszuschließen, würde die Ausnutzung auch einer Verletzung nachvertraglicher Pflichten des Handelsvertreters als ein Wettbewerbs-widriges Verhalten erscheinen lassen, sofern es in Kenntnis der gesamten Umstände geschehen ist«
Da das Berufungsurteil nicht erkennen läßt, daß es diese rechtlichen HaßStäbe zugrunde gelegt hat, mußte es auf die Revision der Beklagten aufgehoben werdon.
Für die erneute Prüfung der Sache wird im Hinblick auf die vom Berufungsgericht bisher gegebene Begründung bemerkt: Ls kommt nicht darauf an, ob die Beklagte die einzelnen Kunden gekannt hat, welche Bestellungen vorgemerkt hatten; unerheblich ist ferner, ob die Besteller nicht “vertraglich an die Beklagte gebunden, sondern in der Wahl ihrer Lieferanten frei
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gewesen" sind; cs wäre auch nicht von cntacheidungs-erheblicher Bedeutung, ob der Handelsvertreter bei Entgegennahme der Bestellungen nach außen hin hat erkennen lassen, daß er für die Beklagte auftreto® Ferner hängt die Entscheidung nicht von der im Berufungsurteil weiter erörterten Frage ab, ob die Entscheidungsfreiheit der Kunden durch das Vorhalten der Klägerin beeinträchtigt worden ist*
Bei der Frage, ob die Klägerin die bc-hauptoton Geschäftsabschlüsse in Kenntnis der^ortrag-licJien Bindung fflHHHBHHB und der sonstigen^ -,sdie Wettbewerbswidrigkeit etwa begründenden Umständo^-ge-handolt hat, worden die im Kartoffelhandel bestehenden Gepflogenheiten hinsichtlich der Entgegennahme von Bestellungen sowie der .Leistung von Vorschüssen und ihrer Verrechnung zu beachten sein; ferner wird das Berufungsgericht dabei den Inhalt def, &v/isch.en den Parteien zustande gekommenen Besprechungen,* insbesondere derjenigen vom 31. Juli I960, näher prüfen müssen® Die im Berufungsurteil (iä. 17) enthaltene Wendung, im Augenblick der Zustellung der einstweiligen Verfügung seien die Verhältnisse zwischen PdBHP und der geklagten so wenig geklärt gewesen, daß die Klägerin der Ansicht habe sein können, sei im
liecht, wenn er nicht ‘'weiter mit der Beklagten zusainmen-arbcito,,, ist - abgesehen von ihrer Undeutlichkeit -nicht geeignet, die Annahme der Wottbcwcrbswidrigkeit des Verhaltens der Klägerin auszuschließen; es würde ausreichen, wenn die Klägerin trotz der behaupteten Vorhaltungen der Beklagten und dos ihr bekannten Vor-
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tragsinhults bewußt die Augen vor der ihr vor go st o Ilten dach- und Rechtslage verschlossen und die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen des dargelegten Inhalts durch den Handelsvertreter in Kauf genommen hätte.
ferner wird die Beklagte darauf hinzuv/eisen soin, daß ihr auf Auskunft gerichteter Klageantrag insoweit zu unbestimmt gefaßt ist, als er auf G-eschäfte bezogen ist, die "indirekt, Uber [Deckadressen oder dritte Personen zugunsten des Handelsvertreters" ausgeführt worden sind. Mit dieser auslegungsbedürftigen Passung würde die Klärung des Umfanges der Verurteilung in unzulässiger V/eise dem Zwangsvollstreckungoverfahren überwiesen werden; wenn die Beklagte mit diesem Antrag die über [Frau getätigten Lieferungen einbeziehen
will, muß sic dies im Antrag zu dem Ausdruck bringen. {Schließlich wird das Berufungsgericht überhaupt die genaue Passung insbesondere des Auskunftsantrages klären müssen; bisher hat es die im Tatbestand v/ioder-gegebenen Anträge nur als "sinngemäß" gestellt bezeichnet. Deshalb erschien es dem Revisionsgoricht auch nicht angezoigt, etwa schon jetzt über denjenigen Teil des Auükunftaantrugeo endgültig zu entscheiden, der sich auf Handlungen der Klägerin bezieht, die vor Erlangung der Kenntnis vom Inhalt dos Handelsvertretervertrages vom 11. Oktober 1959 liegen, zu demal auch die hierauf bezügliche bisherige [Feststellung des Berufungsgerichts (frühestens "Ende Juni" I960) ungenau ist. Auch ist zu beachten, daß der Auskunftsanspruch nach seiner bisherigen Passung alle Liofe.-rungen von Speise3cartoffein seitens der Klägerin zugunsten des Handelsvertreters im Jahre I960 erfaßt, während sich aus
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der Erklärung der Leklagten vom 19» Oktober 1961 ergibt, daß der Auakunftaaii3pruch nur solche .Lieferungen betroffen soll, die bis 20. Juli I960 "ausgeführt, bestellt oder vermittelt" worden sind.
3» Die Einrede der Verjährung ist, wie schon
jetzt fostgcstcllt werden kann, unbegründet. Eine Verjährung dos Anspruchs aus y <326 BOB kommt bei dem gegebenen Bachverhalt nicht.in Frage, weil die für diesen Anspruch geltende Verjährungsfrist des § 852 3GB (vgl.dazu 3GHZ 36, 252, 254 - Gründcrbildnis) unzweifelhaft noch nicht abgelaufen ist. Aber auch die für den ffiiöpruch aus j 1 UWG geltende kurze Verjährungsfrist de^J 21 UWG ist noch nicht verstrichen, da die Verjährung durch Geltendmachung der Aufrechnung im Prozeß äowie durch Erhebung der Widerklage rechtzeitig unterbrochen worden ist (ä 209 Abs. 1?Abs. 2 Nr. 3 BGBj^RGZ 149»
321 , 326). Die Klägerin bezweifelt dies-mit. der Begründung, die Beklagte und Widerklägerin.hübe es an der rechtlichen Qualifizierung ihres Ansprüche fehlen lassen. Dieser Ansicht kann nicht .^Qigotroto^i werden.
./cnn, wie in Streitfall, aus einem bestimmten Bachverhalt von demselben Gläubiger gegen denselben Schuldner ein und dasselbe Begehren hergcloitot wird, das unter mehreren sachlichrcchtlichen Gesichtspunkten begründet sein kann (sogenannte Anspruchskonkurrenz), so worden'1 die in Betracht kommenden sachlichrcchtlichen Ansprüche rechtshängig mit der Folgo, daß das Gericht das Begehren unter jedem dieser Gesichtspunkte prüfen muß, auch wenn der Kläger keine oder gar eine irrige rechtliche Qualifikation vornimmt (RGZ 126, 28, 29; 129, 55, 60). Aus
diesem Grunde muß auch die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung für alle diese Ansprüche bejaht werden»
Die erforderliche Auslegung des Kiagebegehrens (Hosenberg, Jahrbuch dos Zivilprozoßrechte, 9» Aufl„ $150 1 5c; uGH iWV/ 1961, 917) kann zwar im Einzelfall. Abweichendes ergeben, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen der Ansprüche sich nicht vollständig decken; möglich ist auch, daß in der Erklärung des Klägers, einen bestimmten Klagegrund nicht geltend zu machen, ein matoriollrechtlicher Verzicht auf den Anspruch liegt » Im Streitfall liegen für eine solche Annahme jedoch keine Anhaltspunkte vor; die in Betracht kommenden Ansprüche aus $$ 1 UY/G, 826 BGB gehören beide dem Gebiot der unerlaubten Handlungen an und decken sich in ihren Voraussetzungen weitgehend» Ob beide Ansprüche als erhoben anzusehen sind, ergibt sich im Zweifel aus der Beantwortung der Frage, ob im Falle der rechtskräftigen Abweisung der Klage feststehen würde, daß die Ansprüche nicht bestehen (BGH .Ul Ur» 6 zu § 209 BGB,
Nr» 11 zu ^ 253 ZPO); auch das wäre im Streitfälle zu bejahen» ilit Erhebung der \Yiderklage am 22» Dezember I960 ist daher die Verjährung auch des Anspruchs aus $ 1 U’./G unterbrochen worden»
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IV.
Die buche war daher unter Aufhebung doc angefochtenen Urteile an das berufungagericht zurUckzuvorv/eiacn.
Die Intacheidung über die Kootcn dec Koviaionaver-fahrena v/ar deia beruf ungagericht vorzubchaltcn«,
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