* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat vorgetragen, er könne für die seit I« Februar 1959 durchgeführten Bahrten die Vergütung nach den Sätzen des Tarifs verlangen« Nach seinen Rechnungen vom 13« Februar bis 10« Oktober 1959 habe er vom Beklagten - nach Abzug einer Gegenforderung - insgesamt 27«431>80 DM Buhrlohn zu fordern; davon habe der Beklagte 15«407>88 DM gezahlt, so daß noch eine Restforderung von 12«023>92 DM zu erfüllen sei« Die Berechnung der Sätze des Tarifs habe er, der Kläger, sich erstmals in der Rechnung vom 13« Februar 1959 Vorbehalten; für die im Feb?_uar und März 1959 ausgeführten Fahrten habe er später eine Nachberechnung übersandt« Br meint, der Kläger könne eine Bezahlung nach dem Tarif schon deshalb nicht verlangen, weil er die für den Beklagten beförderten Steine als Rückfracht anläßlich von Fahrten befördert habe, die er für andere Auftraggeber von Frankfurt nach Albshausen ausgeführt habe» Damit habe er Leerfahrten vermieden« La die Sätze des Tarifs aber davon ausgingen, daß der Fuhrunternehmer die Rückfahrt vom Zielort zu dem Standort ohne Fracht zurücklegen müsse, könnten diese Sätze für Beförderungsleistungen auf der Rückfahrt nicht gelten« Im übrigen, so trägt der Beklagte weiter vor, habe er die Entrichtung eines Fuhrlohns nach den Sätzen des Güternahverkehrstarifs abgelehnt; darauf habe der Kläger seine Fahrten zunächst eingestellt, habe dann aber gebeten, ja geradezu gedrängt, wieder zu dem Satz von 5,— DM fahren zu dürfen, um Leerfahrten zu vermeiden, wenn er andere Fuhren bei Albshausen abgeladen habe« Venn der Kläger entgegen dieser Vereinbarung nun Bezahlung nach dem Tarif verlange, handele er arglistig; daher habe er, der Beklagte, den Fuhrvertrag mit Schreiben vom 31» Lezember 1959 wegen arglistiger Täuschung an-gefoehten« In der Berufungsinstanz hat der Beklagte weiter vorgetragen, die Tarifsätze könnten auch deshalb nicht angewendet werden, weil ihm der Regierungspräsident mit Schreiben vom 13o Juli 1961 für die hier in Rede stehenden Beförderungsleistungen einen Tonnensatz von 5,—LM genehmigt habe« I» Io Bas Berufungsgericht führt zunächst aus, die Höhe der Vergütung, die der Kläger für seine Fuhrlei-stungen vom Beklagten verlangen könne, bestimme sich nach den Sätzen des Güternahverkehrstarifs; dieser enthalte in seinen Tafeln I bis III Beistungssätze, die nach § 2 GNT um nicht mehr als 10 v.H. über- und um nicht mehr als 30 v-Ho unterschritten werden dürften, Biese Sätze seien auch dann anzuwenden, wenn im sogenannten Breiecksverkehr sowohl die Hinfahrt wie die Rückfahrt als Lastfahrten durchgeführt würden und eine Beerfahrt nur vom ersten Ablade- zu dem zweiten Aufladeort zu machen sei, 2, Biese Barlegungen, die keinen Rechtsfehler ersehen lassen, werden von der Revision im wesentlichen nicht angegriffen; sie wendet sich insbesondere nicht gegen die Annahme des angefochtenen Urteils, daß die tarifmäßige Vergütung unabhängig davon geschuldet wird, ob zur Burch-führung der Transporte eine Beerfahrt erforderlich ist oder ob der Unternehmer auch die (Hin- oder) Rückfahrt zu einer Beförderungsleistung ausnützen kann, Biese Auffassung entspricht der Ausgestaltung der Tarifvorschriften; während einerseits unter gewissen Voraussetzungen die gefahrenen Beerkilometer gesondert in Rechnung gestellt werden können (§7 Abs, 1 Satz 2, § 9 Abs, 1 und 3 GNT), ist kein Tarifabschlag für den Ball vorgesehen, Der Hinweis der Revision, daß die Parteien im Güternahverkehr nach § 84 Abs» 1 Satz 1 GüKG nur an Höchstsätze gebunden seien und nach unten grundsätzlich Vertragsfrei-heit hätten, will in diesem Zusammenhang nichts besagen; die Revision verkennt offensichtlich nicht, daß nach der genannten Gesetzesvorschrift der Verordnungsgeber zu einer anderen Regelung ermächtigt ist und von dieser Ermächtigung in der Weise Gebrauch gemacht hat, daß er auch für den Güternahverkehr Entgelte festgesetzt hat, die nach unten durch Mindest- und nach oben durch Höchstsätze begrenzt sind (vgl» BGH LM GüKG Nr. 21); sie will lediglich aus der angeführten Vorschrift Folgerungen zu der - noch zu erörternden - Frage der Arglist des Fuhrunternehmers ziehen, der trotz anderweitiger Vereinbarung nachträglich das tarifmäßige Entgelt fordert» Juli 1961, mit dem dem Beklagten die Genehmigung eines Puhrlohns von 3,— DM je Tonne erteilt worden sei; dabei könne dahingestellt bleiben, ob dieses Schreiben eine unter Beachtung der notwendigen Förmlichkeiten erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß § 15 Abs. 2 GNT darstelle, da jedenfalls alle im Streit befindlichen Fuhrleistungen vor dem Erlaß dieser Verfügung lägen und eine rückwirkende Genehmigung nach dem eindeutigen Wortlaut der Verfügung nicht erteilt worden sei. b) Der Beklagte könne gegenüber dem Anspruch des Klägers auf tarifmäßige Entlohnung auch nicht den Einwand der Arglist erheben. Solche Gründe seien hier deshalb nicht gegeben, weil dem Beklagten selbst ein vorsätzlicher Tarifverstoß zur Last falle; auch nach seinem an den Regierungspräsidenten gerichteten Antrag vom 25. b) Nach § 15 Abs. 2 GNT kann allerdings die zuständige Bandesbehörde im Benehmen mit den Bundesministern für Verkehr und für Wirtschaft im Einzelfall durch Verfügung Entgelte für zulässig erklären, die außerhalb der Mindest-und Höchstsätze des Tarifs liegen,4 sov/eit dies volkswirtschaftlich begründet und mit dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Güterverkehr vereinbar ist, Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die Frage, ob im Streitfall eine solche Genehmigung vorlag, mit unzureichenden Gründen verneint hat. bb) Eine nach § 15 Abs. 2 GM erlassene Verfügung kann weder von sich aus verbindlich Beförderungsentgelte festsetzen noch kann sie einen Partner eines Beförderungsvertrages ermächtigen, einseitig vom Tarif abweichende Beförderungsentgelte zu bestimmen; sie kann vielmehr lediglich den Parteien des BeförderungsVertrages gestatten, Entgelte zu vereinbaren, die außex*halb der Mindest- und Höchstsätze des Tarifs liegen (Kreft/Pohl/Voß, GUT, § 15 An. 3)« Es handelt sich danach bei einer solchen Verfügung um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der zur privat- 79)» Schon aus dem Wesen einer solchen Genehmigung ergäbe sich danach, was in § 15 Abs. 2 GNT noch ausdrücklich bestimmt ist, daß sie nur für den Einzelfall erteilt werden kann; dabei mögen zwar für die Abgrenzung von Einzelverfügung und allgemeiner Regelung gelegentlich Schwierigkeiten auf-treten, doch kann nicht zweifelhaft sein, daß ein auf die Dauer angelegtes Vertragsverhältnis zwischen zwei bestimmten Vertragspartnern über fortlaufend zu erbringende gleichartige Beförderungsleistungen einen Einzelfall im Sinne des § 15 Abs» 2 GNT darsteilt, da in einem solchen Ball das Erfordernis einer gesonderten Genehmigung für jede einzelne Fahrt nur zu einem sinnlosen Verwaltungsaufwand führen könnte; ebenso muß es noch als Einzelfall im Sinne dieser Vorschrift angesehen v/erden, wenn einem Auftraggeber für die Vergabe von inhaltlich gleichen Fuhr-aufträgen genehmigt wird, in Beförderungsvertragen, die mit verschiedenen in Betracht kommenden Unternehmern geschlossen sind oder noch abgeschlossen werden, ein einheitliches, vom Tarif abweichendes Entgelt zu vereinbaren» c) Bei dieser Sachlage durfte es das Berufungsgericht nicht dahingestellt lassen, ob zwischen den Parteien eine Vereinbarung über einen Puhrlohn von 5>— DM je Tonne zustande gekommen war» Denn ebenso v/ie eine solche Vereinbarung nicht ohne Genehmigung wirksam werden konnte, hätte umgekehrt eine Genehmigung keine Rechts-v/irkung entfalten können, wenn sie sich nicht auf eine privatrechtlicho Vereinbarung bezogen hätte (vgl» E»R0 Huber aaO)» Denn eine Genehmigung der hier in Rede stehenden Art könnte nach dem Dargelegten nicht rechtsgestaltend in bestehende Beförderungsverträge mit der Wirkung eingrei-fen, daß das Beförderungsentgelt auch gegen den Willen des Fuhrunternehmers unter die Sätze des Tarifs herabgesetzt werden könnte» Der Streitfall kann danach nicht entschieden werden, ohne daß Feststellungen darüber getroffen werden, ob die Parteien nach dem 1» Februar 1959 eine Vereinbarung über einen Fuhrlohn von 5, — DM je Tonne geschlossen haben und ob gegebenenfalls die zuständige Bandesbehörde diese Vereinbarung genehmigt hat» Fuhrunternehmers den Einv/and der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten könnte; denn mangels der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen ist nicht ersichtlich, welche Umstände diesem Einv/and zugrunde liegen sollten, Haben die Parteien sich übex^ die untertarifliche Entlohnung geeinigt - wovon für das Revisionsverfahren auszugehen ist so liegt es nahe, daß diese Einigung durch das angeführte Schreiben des Regierungspräsidenten genehmigt worden sei; ist dagegen eine Einigung nicht erzielt worden, so wäre nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger mit seiner Nachforderung von Betragen, die er sich in den Rechnungen vor dem 1, April 1959 Vorbehalten und die er nach diesem Zeitpunkt sogar in Rechnung gestellt hat, arglistig handeln sollte. Der Arglisteinwand käme also allenfalls in dem Fall in Betracht, daß die Parteien sich über eine tarifwidrige Vergütung geeinigt hätten, diese Vereinbarung nicht genehmigt worden wäre und der Kläger im Einverständnis mit dem Beklagten die Rechnungen über die tarifmäßige Entlohnung nur zu dem Schein ausgestellt hätte.

Zitierte Normen: § 22 GüKG § 286 ZPO § 23 GüKG
GenehmigungParteiTarifVereinbarungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
 GüterkraftverkehrsG (GüKG) § 84; VQ TS Nr, 1i/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT), § 15
a)	Die leistungssatze des Güternahverkehrstarifs sind auch dann anzuwenden, wenn Hinfahrt und Rückfahrt als Lastfahrten durchgeführt und Leerfahrten vermieden werden.
b)	Eine nach § 15 Abs. 2 GNT ergangene Verfügung
 kann weder verbindlich Beförderungsentgelte festsetzen noch einen Partner eines Beförderungsvertrages ermächtigen, einseitig außertarifliche Beförderungsentgelte zu bestimmen; sie kann lediglich im Einzelfall den Parteien des Beförderungsvertrages gestatten, vom Tarif abweichende Entgelte zu vereinbaren, oder derartige Vereinbarungen rückwirkend genehmigen. Als Einzelfall ist es dabei auch anzusehen, wenn einem Auftraggeber für die Vergabe von inhaltlich gleichen Fuhraufträgen gestattet wird, in Beförderungsverträgen, die mit verschiedenen Fuhrunternehmern geschlossen sind oder noch abgeschlossen	*
werden, ein einheitliches, vom Tarif abweichendes Entgelt zu vereinbaren.
BGH, Urt. v. 23. März 1966 - Ib ZR 14/64 - OLG Frankfurt (Main)
LG Limburg/Lahn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 14/64
URTEIL
Verkfindet am
23. März 1966 Wüst, Justizhaupt s ekre tär als* t rkumisBeamt« der Geschäftsstell'
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Werner LflB-Industrie in
, Inhaber der Firma Kreis W
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Pr»
gegen
 den Fuhrunternehmer Hans KflHBstraß e
in
 Kläger und Revisionsbekiagten,
 Rechtsanwälte Pr»
- Prozeßbevollmächtigte:
und
2
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die' mündliche Verhandlung vom 23« März 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und. der Bundesrichter Jungbluth, Fehle, Br* Mösl und Br, Simon
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5e Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 1» Oktober 1963 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiteh Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-
Der Kläger, der die Erlaubnis für den Güternahverkehr besitzt, hat mit Lastkraftwagen für den Beklagten
 für erhielt er bis zu dem 31» Januar 1959 einen Fuhrlohn von 5,— DM je Tonne,
 Nach dem Inkrafttreten der Verordnung .TS Nr, 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) vom 29» Dezember 1958 (BAnz 1959 Nr, 1), also nach dem 1, Februar 1959, erteilte der Kläger dem Beklagten zwar zunächst noch Rechnungen nach einem Tonnensatz von 5?— DM, versah aber einen Teil der Rechnun-
wiesen
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
aus dessen Kal Farbv/erken in
 Steine zu den gefahren. Hier-
 
gen mit dem Vermerk "vorbehaltlich späterer Nachberechnung"* Seit dem 1« April 1959 berechnete der Kläger den Fuhrlohn nach den Sätzen des Güternahverkehrstarifs, wobei er dem Beklagten den nach § 2 GM zulässigen Nachlaß von 50 VpHo des Le is tungs Satzes gewährte und so einen Tonnensatz von 8,96 DM errechnete« Der Beklagte hat jedoch dem Kläger auch weiterhin nur eine Vergütung von 5,— DM je Tonne bezahlt« Am 10« Oktober 1959 hat der Kläger seine Bahrten für den Beklagten■eingestellt«
Der Kläger hat vorgetragen, er könne für die seit I« Februar 1959 durchgeführten Bahrten die Vergütung nach den Sätzen des Tarifs verlangen« Nach seinen Rechnungen vom 13« Februar bis 10« Oktober 1959 habe er vom Beklagten - nach Abzug einer Gegenforderung - insgesamt 27«431>80 DM Buhrlohn zu fordern; davon habe der Beklagte 15«407>88 DM gezahlt, so daß noch eine Restforderung von 12«023>92 DM zu erfüllen sei« Die Berechnung der Sätze des Tarifs habe er, der Kläger, sich erstmals in der Rechnung vom 13« Februar 1959 Vorbehalten; für die im Feb?_uar und März 1959 ausgeführten Fahrten habe er später eine Nachberechnung übersandt«
Der Kläger hat beantragt,
 den Beklagten zur Zahlung von 12.023,92 DM nebst 6 v«H« Zinsen seit 7« April I960 zu verurteilen»
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eisen»
Br meint, der Kläger könne eine Bezahlung nach dem Tarif schon deshalb nicht verlangen, weil er die für den
 
Beklagten beförderten Steine als Rückfracht anläßlich von Fahrten befördert habe, die er für andere Auftraggeber von Frankfurt nach Albshausen ausgeführt habe» Damit habe er Leerfahrten vermieden« La die Sätze des Tarifs aber davon ausgingen, daß der Fuhrunternehmer die Rückfahrt vom Zielort zu dem Standort ohne Fracht zurücklegen müsse, könnten diese Sätze für Beförderungsleistungen auf der Rückfahrt nicht gelten«
Im übrigen, so trägt der Beklagte weiter vor, habe er die Entrichtung eines Fuhrlohns nach den Sätzen des Güternahverkehrstarifs abgelehnt; darauf habe der Kläger seine Fahrten zunächst eingestellt, habe dann aber gebeten, ja geradezu gedrängt, wieder zu dem Satz von 5,— DM fahren zu dürfen, um Leerfahrten zu vermeiden, wenn er andere Fuhren bei Albshausen abgeladen habe« Venn der Kläger entgegen dieser Vereinbarung nun Bezahlung nach dem Tarif verlange, handele er arglistig; daher habe er, der Beklagte, den Fuhrvertrag mit Schreiben vom 31» Lezember 1959 wegen arglistiger Täuschung an-gefoehten« In der Berufungsinstanz hat der Beklagte weiter vorgetragen, die Tarifsätze könnten auch deshalb nicht angewendet werden, weil ihm der Regierungspräsident mit Schreiben vom 13o Juli 1961 für die hier in Rede stehenden Beförderungsleistungen einen Tonnensatz von 5,—LM genehmigt habe«
Der Kläger bat demgegenüber bestritten, daß eine Vereinbarung des vom Beklagten behaupteten Inhalts zustande gekommen sei; vielmehr habe ihtn der Beklagte wiederholt eine tarifmäßige Bezahlung zugesagt«
Las Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten zur Zahlung von 6«060,68 LM nebst 5 v«H« Zinsen seit dem
 
7o April I960 verurteilt;; das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte den Antrag auf Klagabwei-sung weitero
 Ent S che idungs grlind e:
I» Io Bas Berufungsgericht führt zunächst aus, die Höhe der Vergütung, die der Kläger für seine Fuhrlei-stungen vom Beklagten verlangen könne, bestimme sich nach den Sätzen des Güternahverkehrstarifs; dieser enthalte in seinen Tafeln I bis III Beistungssätze, die nach § 2 GNT um nicht mehr als 10 v.H. über- und um nicht mehr als 30 v-Ho unterschritten werden dürften, Biese Sätze seien auch dann anzuwenden, wenn im sogenannten Breiecksverkehr sowohl die Hinfahrt wie die Rückfahrt als Lastfahrten durchgeführt würden und eine Beerfahrt nur vom ersten Ablade- zu dem zweiten Aufladeort zu machen sei,
2, Biese Barlegungen, die keinen Rechtsfehler ersehen lassen, werden von der Revision im wesentlichen nicht angegriffen; sie wendet sich insbesondere nicht gegen die Annahme des angefochtenen Urteils, daß die tarifmäßige Vergütung unabhängig davon geschuldet wird, ob zur Burch-führung der Transporte eine Beerfahrt erforderlich ist oder ob der Unternehmer auch die (Hin- oder) Rückfahrt zu einer Beförderungsleistung ausnützen kann, Biese Auffassung entspricht der Ausgestaltung der Tarifvorschriften; während einerseits unter gewissen Voraussetzungen die gefahrenen Beerkilometer gesondert in Rechnung gestellt werden können (§7 Abs, 1 Satz 2, § 9 Abs, 1 und 3 GNT), ist kein Tarifabschlag für den Ball vorgesehen,
 
daß die Zahl der Leerkilometer geringer ist als die Zahl der Lastkilometero Eine solche für den Fuhrunternehmer günstige Gestaltung der Verhältnisse mögen die Vertragspartner im Rahmen der nach § 2 GNI zulässigen Untersehrei-tung der Leistungssätze - die unter den Voraussetzungen des § 3 GUI sogar bis zu 40 VoH. betragen kann. - berücksichtigen; ob und inwieweit der Unternehmer zu einer solchen Ermäßigung sogar verpflichtet wäre, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da der Kläger ohnehin nur die um 30 v»H» ermäßigten Uorraalsätze fordert»
Der Hinweis der Revision, daß die Parteien im Güternahverkehr nach § 84 Abs» 1 Satz 1 GüKG nur an Höchstsätze gebunden seien und nach unten grundsätzlich Vertragsfrei-heit hätten, will in diesem Zusammenhang nichts besagen; die Revision verkennt offensichtlich nicht, daß nach der genannten Gesetzesvorschrift der Verordnungsgeber zu einer anderen Regelung ermächtigt ist und von dieser Ermächtigung in der Weise Gebrauch gemacht hat, daß er auch für den Güternahverkehr Entgelte festgesetzt hat, die nach unten durch Mindest- und nach oben durch Höchstsätze begrenzt sind (vgl» BGH LM GüKG Nr. 21); sie will lediglich aus der angeführten Vorschrift Folgerungen zu der - noch zu erörternden - Frage der Arglist des Fuhrunternehmers ziehen, der trotz anderweitiger Vereinbarung nachträglich das tarifmäßige Entgelt fordert»
II» 1» Das Berufungsgericht läßt es sodann dahingestellt, ob die Parteien eine Vereinbarung getroffen haben, wonach die Leistungen des Klägers unter den Mindestsätzen des Güternahverkehrstarifs zu vergüten sind» Denn eine solche Vereinbarung sei insoweit unwirksam, als eine tarifwidrige Vergünstigung gewährt werde; die tarifwidrige Abrede berühre die Wirksamkeit des Beförderungsvertrags nicht,
 
die Höhe dee Beförderungsentgelte richte sich -vielmehr auch in diesem Palle nach dem Tarif (§84 i.Voiiio § 22 Abs. 2 und 3 GÜKG)„
a)	Daran ändere sich, so führt das Berufungsgericht v/eiter aus, auch nichts durch das Schreiben des Regierungspräsidenten in	vom	13.	Juli	1961,	mit
 dem dem Beklagten die Genehmigung eines Puhrlohns von 3,— DM je Tonne erteilt worden sei; dabei könne dahingestellt bleiben, ob dieses Schreiben eine unter Beachtung der notwendigen Förmlichkeiten erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß § 15 Abs. 2 GNT darstelle, da jedenfalls alle im Streit befindlichen Fuhrleistungen vor dem Erlaß dieser Verfügung lägen und eine rückwirkende Genehmigung nach dem eindeutigen Wortlaut der Verfügung nicht erteilt worden sei.
b)	Der Beklagte könne gegenüber dem Anspruch des Klägers auf tarifmäßige Entlohnung auch nicht den Einwand der Arglist erheben. Zwar sei dieser Einwand gegenüber dem Anspruch des Nahverkehrsunternehmers auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem bezahlten Entgelt und dem tarifmäßigen Mindestentgelt grundsätzlich zulässig, doch müßten besonders schwerwlegende Gründe vorliegen, um das Verhalten des den Nachforderungoanspruch geltend machenden Unternehmers als arglistig anzusehen. Solche Gründe seien hier deshalb nicht gegeben, weil dem Beklagten selbst ein vorsätzlicher Tarifverstoß zur Last falle; auch nach seinem an den Regierungspräsidenten gerichteten Antrag vom 25. April 1959 auf Genehmigung eines niedrigeren Entgelts habe er mindestens mit bedingtem Vorsatz für den Pall gehandelt, daß die beantragte Genehmigung nicht erteilt werde. Aus diesem Grunde könne der Kläger auch den Vertrag nicht v/egen arglistiger Täuschung anfechten.
- 8
2o Diese Darlegungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand«
a)	Nicht zu beanstanden ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach auch im Güternahverkehr tarifwidrige Abreden unwirksam sind mit der Folge, daß der Beförderungsvertrag rechtlich wirksam bleibt und die Höhe des Beförderungsentgelts sich nach den Vorschriften des Tarifs richtet; dabei macht es keinen sachlichen Unterschied, daß § 84 Abs« 1 GüKG in der im Jahre 1959 geltenden Fassung die Vorschriften des
§ 22 Abs. 2 und 5 GüKG nur für entsprechend anwendbar erklärte, während nach der Neufassung des § 84 GüKG durch das Vierte Änderungsgesetz vom 1, August 1961 (BGBl I 1157) der § 22 Abs. 2 und 5 GüKG im Güternahverkehr unmittelbar anzuwenden ist.
b)	Nach § 15 Abs. 2 GNT kann allerdings die zuständige Bandesbehörde im Benehmen mit den Bundesministern für Verkehr und für Wirtschaft im Einzelfall durch Verfügung Entgelte für zulässig erklären, die außerhalb der Mindest-und Höchstsätze des Tarifs liegen,4 sov/eit dies volkswirtschaftlich begründet und mit dem öffentlichen Interesse
 an einem geordneten Güterverkehr vereinbar ist, Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die Frage, ob im Streitfall eine solche Genehmigung vorlag, mit unzureichenden Gründen verneint hat.
aa) Nach dem im Tatbestand des Berufungsurteils (Berichtigungsbeschluß vom 4. Februar 1964) angeführten Schriftsatz des Beklagten vom 17. Januar 1962 hatte der Regierungspräsident in WflHBHB dem Beklagten am 13«
Juli 1961 unter dem Aktenzeichen
 genden Bescheid erteilt:
 
"Betr.: Überwachung des Güternahverkehrstarifes (QM);
Bezug: Ihre Anfrage vom 25° April 1959 und 16. Marz 196 Sehr geehrte Herren!
Unter Bezugnahme auf Ihre o.a. Anfragen genehmige ich für die Beförderung von Dolomit bzw. Kalksteinen von AMHHBB nach den Farbwerken HflHp DM 5,— je to. ..
Diese Genehmigung gilt bis zu dem 51°12°1961„H
Diesem Schreiben entnimmt das Oberlandesgericht zu Unrecht, daß "eine rückwirkende Genehmigung nach dem eindeutigen Wortlaut der Verfügung’* nicht erteilt v/orden sei»
bb) Eine nach § 15 Abs. 2 GM erlassene Verfügung kann weder von sich aus verbindlich Beförderungsentgelte festsetzen noch kann sie einen Partner eines Beförderungsvertrages ermächtigen, einseitig vom Tarif abweichende Beförderungsentgelte zu bestimmen; sie kann vielmehr lediglich den Parteien des BeförderungsVertrages gestatten, Entgelte
 zu vereinbaren, die außex*halb der Mindest- und Höchstsätze des Tarifs liegen (Kreft/Pohl/Voß, GUT, § 15 Anm. 3)« Es handelt sich danach bei einer solchen Verfügung um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der zur privat-
rechtlichen Willenseinigung der Vertragspartner hinzutreten muß, um den Vertrag rechtsv/irksam werden zu lassen; so lange die Genehmigung nicht erteilt ist, ist das privatrechtliche Rechtsgeschäft schv/ebend unwirksam (Porsthoff, Verwaltungsrecht Bd I, 8. Aufl. 8° 247; E.R. Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2. Aufl. Bd. 1 S. 79)» Schon
 aus dem Wesen einer solchen Genehmigung ergäbe sich danach, was in § 15 Abs. 2 GNT noch ausdrücklich bestimmt ist, daß sie nur für den Einzelfall erteilt werden kann; dabei mögen zwar für die Abgrenzung von Einzelverfügung und allgemeiner Regelung gelegentlich Schwierigkeiten auf-treten, doch kann nicht zweifelhaft sein, daß ein auf die
10 -
Dauer angelegtes Vertragsverhältnis zwischen zwei bestimmten Vertragspartnern über fortlaufend zu erbringende gleichartige Beförderungsleistungen einen Einzelfall im Sinne des § 15 Abs» 2 GNT darsteilt, da in einem solchen Ball das Erfordernis einer gesonderten Genehmigung für jede einzelne Fahrt nur zu einem sinnlosen Verwaltungsaufwand führen könnte; ebenso muß es noch als Einzelfall im Sinne dieser Vorschrift angesehen v/erden, wenn einem Auftraggeber für die Vergabe von inhaltlich gleichen Fuhr-aufträgen genehmigt wird, in Beförderungsvertragen, die mit verschiedenen in Betracht kommenden Unternehmern geschlossen sind oder noch abgeschlossen werden, ein einheitliches, vom Tarif abweichendes Entgelt zu vereinbaren»
cc) Danach hätte das Berufungsgericht, wie die Revision unter Hinwe.is auf § 286 ZPO zutreffend rügt, die Akten des Regierungspräsidenten - die es zwar beigezogen, aber nicht zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht hat - darauf prüfen müssen, ob dem Schreiben vom 13o Juli 1961 ein Antrag des Beklagten zugrunde lag, eine Vereinbarung mit dem Kläger über eine untertarifliche Vergütung zu genehmigen» Davon, daß der Beklagte am 25* April 1959 einen solchen Antrag gestellt hat, geht das Oberlandesgericht in anderem Zusammenhang selbst aus; auf eine 11 Anfrage” von diesem Tage nimmt auch das Schreiben des Regierungspräsidenten Bezug» Die Revision verweist ferner auf einen - den Parteien nicht bekanntgegebenen - Aktenvermerk des Berichterstatters, wonach der Hessische Minister für Wirtschaft und Verkehr im Benehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Verkehr dem Regierungspräsidenten mitgeteilt hat, daß gegen die Genehmigung keine Bedenken bestünden» Alle diese Umstände hätten den Berufungsrichter zu der Prüfung veranlassen müssen, v/elcher Antrag der Genehmigung vorausgegangen war; bezog er sich auf eine
 
Vereinbarung zwischen den Parteien über ein Beförderungsentgelt von 5,— DM je Tonne, dann bedurfte es nämlich in der Genehmigungsverfügung keiner Angabe des Zeitpunkts, zu dem sie wirksam werden sollte, da mit der Genehmigung die schv/ebende Unwirksamkeit der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien beseitigt und der Vertrag von dem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt an voll wirksam wurde*
c)	Bei dieser Sachlage durfte es das Berufungsgericht nicht dahingestellt lassen, ob zwischen den Parteien eine Vereinbarung über einen Puhrlohn von 5>— DM je Tonne zustande gekommen war» Denn ebenso v/ie eine solche Vereinbarung nicht ohne Genehmigung wirksam werden konnte, hätte umgekehrt eine Genehmigung keine Rechts-v/irkung entfalten können, wenn sie sich nicht auf eine privatrechtlicho Vereinbarung bezogen hätte (vgl» E»R0 Huber aaO)» Denn eine Genehmigung der hier in Rede stehenden Art könnte nach dem Dargelegten nicht rechtsgestaltend in bestehende Beförderungsverträge mit der Wirkung eingrei-fen, daß das Beförderungsentgelt auch gegen den Willen des Fuhrunternehmers unter die Sätze des Tarifs herabgesetzt werden könnte»
Der Streitfall kann danach nicht entschieden werden, ohne daß Feststellungen darüber getroffen werden, ob die Parteien nach dem 1» Februar 1959 eine Vereinbarung über einen Fuhrlohn von 5, — DM je Tonne geschlossen haben und ob gegebenenfalls die zuständige Bandesbehörde diese Vereinbarung genehmigt hat»
5. Das Revisionsgericht hat beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Auftraggeber dem Nachforderungsanspruch des
12
Fuhrunternehmers den Einv/and der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten könnte; denn mangels der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen ist nicht ersichtlich, welche Umstände diesem Einv/and zugrunde liegen sollten, Haben die Parteien sich übex^ die untertarifliche Entlohnung geeinigt - wovon für das Revisionsverfahren auszugehen ist so liegt es nahe, daß diese Einigung durch das angeführte Schreiben des Regierungspräsidenten genehmigt worden sei; ist dagegen eine Einigung nicht erzielt worden, so wäre nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger mit seiner Nachforderung von Betragen, die er sich in den Rechnungen vor dem 1, April 1959 Vorbehalten und die er nach diesem Zeitpunkt sogar in Rechnung gestellt hat, arglistig handeln sollte. Der Arglisteinwand käme also allenfalls in dem Fall in Betracht, daß die Parteien sich über eine tarifwidrige Vergütung geeinigt hätten, diese Vereinbarung nicht genehmigt worden wäre und der Kläger im Einverständnis mit dem Beklagten die Rechnungen über die tarifmäßige Entlohnung nur zu dem Schein ausgestellt hätte. Eine solche Fallgestaltung ist aber nach den bisherigen Feststellungen nicht so naheliegend, daß sie im Revisionsverfahren bereits abschließend zu erörtern wäre. Es mag daher der Hinweis genügen, daß angesichts der Nichtanwendbarkeit des § 23 GüKG (Nachforderungspflicht und Forderungsübergang auf die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr) im Güternahverkehr die in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7« April I960 (BGHLM ,;QüKG:-lTr, -10); für den Güterfernverkehr ausgesprochenen Grundsätze über den Ausschluß des Arglisteinv/andes bei beiderseitigem vorsätzlichem farifverstoß nicht ohne weiteres auf den Güternahverkehr übertragen werden können. Da bei der rechtlichen Regelung dieses VerkehrsZweiges der Schutz der Bundesbahn nicht so im Vordergrund stand wie bei der Ausgestaltung des Güter-
-13-
fernverkehrs, wird es bei der Beurteilung des Arglist-einwandes gegenüber Uachforderungen des Uahverkehr3un~ ternehmers viel mehr auf die Umstände des Binzelfalles anzukommen haben als bei der vom Schutz zweck bedingten starren Handhabung im Bereich des Güterfernverkehrs0
IIXo Hach allem war auf die Revision des Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben; die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen v/irdo
 Krüger-Hieland Jungbluth Behle Mösl Simon