a) Auf Rechtsstrcitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten ist § 90 Abs.3 Vv/GO, wonach außer der Zuständigkeit des Gerichts auch die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges durch eine Veränderung der sie begründenden Dezember 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß dem Beklagten nach § 25 Abs. 2 FürsPflVO ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Mit der von ihm eingelegten Berufung beantragte der Kläger, das Urteil des Landgerichts zu ändern und den Beklagten zur Zahlung von 175?— DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 30. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben, den vom Kläger zu dem ordentlichen Gericht be-schrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache an das Verwaltungsgericht Oldenburg - Auswärtige Kammer Stade - verwiesen. Für diesen aus § 25 Abs. 1 FürsPflVO hergeleiteten Ersatzanspruch ist gemäß § 25 c FürsPflVO der ordentliche Rechtsweg zulässig gewesen, den das Landgericht daher mit Recht als gegeben erachtet hat. Das Berufungsgericht folgert hieraus, daß seit Inkrafttreten des BSHG für derartige Prozesse der Rechtsv/eg zu dem ordentlichen Gericht nicht mehr gegeben ist. Es nimmt an, daß der streitige Anspruch auf Kostenersatz öffentlich-rechtlicher Natur sei und es sich daher nicht um einen bürgerlichen Rechtsstreit im Sinne des § 13 GVG handele. Dem stehe auch nicht die Bestimmung des § 263 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entgegen, derzufolge die Zuständigkeit des Prozeßgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt werde, da sie sich nur auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit erstrecke. Schließlich sei die Vorschrift des § 90 Abs.3 VwGO, nach der die Zuständigkeit des Gerichts und die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt würden', auf das Verfahren vor den Zivilgerichten weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Ihre Geltendmachung hat - nachdem die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges kraft § 25 c FürsPflVO entfallen ist - nunmehr nach den Grundsätzen der "öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsreehtlicher Art" im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO zu erfolgen (Oestreicher, Bundessozialhilfegesetz, 1962, § 92 An. 7; Gottschick, Das Bundessozialhilfegesetz, 2. Wie die Bestimmungen des BSHG in ihrem Zusammenhang ergeben, ist der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg auch für Rechtsstreitigkeiten gegeben, die bei Inkrafttreten des BSHG gern. b) Das Ergebnis wäre kein anderes, wenn von der Annahme des Berufungsgerichts ausgegangen würde, dem BSHG ließe sich auch mittelbar keine Regelung für schwebende Prozesse über Ersatzansprüche gegen den Unterstützten entnehmen Denn in diesem Palle stünde die Folgerung des Berufungsgerichts, daß neue Vorschriften über die Zulässigkeit des Rechtsweges als prozessuale Vorschriften auch auf schwebende Verfahren angewendet werden müssen, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (RGZ 150, 118, 122; 149* 385? 2. Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 90 Abs.3 VwGO nicht entsprechend angewendet hat. Nach dieser Bestimmung werden die Zuständigkeit des Gerichts und die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges durch eine Veränderung der, sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt. Nach § 17 Abs.3 GVG verweist aber ein ordentliches Gericht, das den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben hält, in dem Urteil, in dem es den Rechtsweg für unzulässig erklärt, zugleich auf Antrag des Klägers die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges, zu dem es den Rechtsweg für gegeben hält. Angesichts der gefestigten Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte, derzufolge neue Vorschriften über die Zulässigkeit des Rechtsweges auch auf anhängige Rechtsstreitigkeiten anzuwenden sind (vgl. Gesetzgeber, der zwar gleichzeitig mit Einführung der Verwaltungsgerichtsordnung dem § 17 GVG eine neue - dem § 41 VwGO angepasste - Passung gegeben, jedoch von der Aufnahme einer dem § 90 Abs.3 VwGO entsprechenden dieZulässigkeit des Rechtsweges betreffenden Ergänzung in die Zivilprozeßordnung oder das Gerichtsverfassungsgesetz Abstand genommen hat, mit Bedacht eine Änderung des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten in diesem Punkte nicht gewollt hat.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
2222 076
BSHG § 92, VwGO §§ 40, 90 Abs. 3, GVG § 17 Abs. 3,
FürsPflVO § 25 c
a) Auf Rechtsstrcitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten ist § 90 Abs. 3 Vv/GO, wonach außer der Zuständigkeit des Gerichts auch die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges durch eine Veränderung der sie begründenden
.a Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt wird, nicht entsprechend anwendbar.
b) Pur Ansprüche auf Rückerstattung empfangener Fürsorgeunterstützung ist der Verwaltungsrechtszug auch dann gegeben, wenn der Rechtsstreit bei Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes kraft besonderer Zuweisung gern. § 25 c der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht vor dem ordentlichen Gericht anhängig gewesen ist.
BGH, Urt. v. 16. Dezember 1964 - Ib ZR 14/63 - OLG Celle
LG Stade
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib_ZR.U/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
16. Dezember 1964 Wüst, Justizhaupt Sekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Landkreises in S^^B, vertreten durch
den Oberkreisdirektor,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanv/alt Dr.
gegen
den Bauarbeiter Willi Sch Straße
Beklagten und Revisionsbeklägten, im Revisionsrechtszug nicht vertreten
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Der Ib~Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff
für Recht erkannts
Die Revision gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Januar 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte hat in den Jahren 1958 und 1959 vom Bezirksfürsorgeverband der Stadt SflB FürsorgeunterStützung erhalten. Der jetzt klagende Landkreis Stade ist gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 des während des Berufungsrechtszuges am 1. Juni 1962 in Kraft getretenen Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (- BSHG BGBl 1961 I 815, 1875) Funktionsnachfolger des Bezirksfürsorgeverbandes der Stadt Stade. Mit dem Inkrafttreten des BSHG ist die bis dahin geltende Reichsverordnung über die FürSorgepflicht vom 13. Februar 1924 {FürsPflVO, RGBl I 100) außer Kraft getreten.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz ihm gewährter Fürsorgeunterstützung in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß dem Beklagten nach § 25 Abs. 2 FürsPflVO ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe.
Mit der von ihm eingelegten Berufung beantragte der Kläger, das Urteil des Landgerichts zu ändern und den Beklagten zur Zahlung von 175?— DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 30. Januar 1962 zu verurteilen. Hilfsv/eise beantragte er, den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen.
Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben, den vom Kläger zu dem ordentlichen Gericht be-schrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache an das Verwaltungsgericht Oldenburg - Auswärtige Kammer Stade - verwiesen.
Mit der Revision beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die Berufung des Klägers und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise,
an das Berufungsgericht zur Entscheidung über den im Berufungsrechtszug gestellten Hauptantrag zurückzuverweisen.
Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Bntsoheidungsgründe:
Die Revision ist nach § 547 Abs. 2 Rr. 1 ZPO statthaft. Sie konnte jedoch keinen Erfolg haben.
I. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Anspruch auf Ersatz aufgewendeter Fürsorgekosten gegen den Unterstützten. Für diesen aus § 25 Abs. 1 FürsPflVO hergeleiteten Ersatzanspruch ist gemäß § 25 c FürsPflVO der ordentliche Rechtsweg zulässig gewesen, den das Landgericht daher mit Recht als gegeben erachtet hat. Das BSHG, das während des Berufungsrechtszuges an die Stelle der FürsPflVO getreten ist, enthält weder eine dem § 25 c FürsPflVO entsprechende Bestimmung noch eine Ubergangsvorschrift für solche Kostenersatzprozesse zwischen dem Fürsorgeträger und dem Unterstützten, die bereits bei Inkrafttreten des BSHG bei den Zivilgerichten anhängig gewesen sine!.
Das Berufungsgericht folgert hieraus, daß seit Inkrafttreten des BSHG für derartige Prozesse der Rechtsv/eg zu dem ordentlichen Gericht nicht mehr gegeben ist. Es nimmt an, daß der streitige Anspruch auf Kostenersatz öffentlich-rechtlicher Natur sei und es sich daher nicht um einen bürgerlichen Rechtsstreit im Sinne des § 13 GVG handele.
Da der Rechtsweg bei der Sachentscheidung gegeben sein müsse, seien neue Vorschrifttens über die Zulässigkeit des Rechtsweges auch auf schwebende Verfahren anzuwenden. Dem stehe auch nicht die Bestimmung des § 263 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entgegen, derzufolge die Zuständigkeit des Prozeßgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt werde, da sie sich nur auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit erstrecke. Schließlich sei die Vorschrift des § 90 Abs. 3 VwGO, nach der die Zuständigkeit des Gerichts und die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt würden', auf das Verfahren vor den Zivilgerichten weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. Es kann dahinstehen, ob die Revision, welche in erster Linie die Nichtanwendung des § 90 Abs. 3 VwGO beanstandet, mit der nicht weiter begründeten Rüge der Verletzung des § 13 GVß die Annahme des Berufungsgerichts angreift, der den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Anspruch sei öffentlich-rechtlicher Natur. Denn die Zulässigkeit des Rechtsweges ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (RGZ 146, 244 f) •
1. a) Das BSHG enthält keine ausdrückliche Bestimmung* darüber, in welchem Rechtswege der streitige Kostenersatzanspruch des Fürsorgeträgers gegen den Unterstützten geltend zu machen ist. Derartige Rückzahlungsansprüche, die auch nach bisherigem Recht öffentlich-rechtlicher Natur waren (BVerwG NJW 1961, 234 zu Ziff. 1), sind in der Amtlichen Begründung der Bundesregierung zur Ablehnung eines Vorschlages des Bundesrats (Drucks, des 3« BI 1799 Anl. 3 zu Nr. 42) als öffentlich-rechtliche Forderungen bezeichnet. Dem ist beizutreten. Ihre Geltendmachung hat - nachdem die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges kraft § 25 c FürsPflVO entfallen ist - nunmehr nach den Grundsätzen der "öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsreehtlicher Art" im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO zu erfolgen (Oestreicher, Bundessozialhilfegesetz, 1962, § 92 Anm. 7; Gottschick, Das Bundessozialhilfegesetz, 2. Aufl., § 92 Anm. 9 i.V.m. § 4 Anm. 6$ Knopp-Biederbick, Bundes-Sozialhilfegesetz, 1962,
§ 92 Anm. 3)- Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn sich dem Zusammenhang der Vorschriften des BSHG entnehmen ließe, daß statt des Rechtsweges vor den Verwaltungsgerichten ein anderer Rechtsweg gegeben sein sollte. Das ist nicht der Fall.
Wie die Bestimmungen des BSHG in ihrem Zusammenhang ergeben, ist der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg auch für Rechtsstreitigkeiten gegeben, die bei Inkrafttreten des BSHG gern. § 25 c FürsPfTVO vor den ordentlichen Gerichten anhängig gewesen sind. Denn für diejenigen Ver-r fahren im Verwaltungswege gegen den nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen gern. § 23 PürsPflVO (sog. Resolutverfahren), in denen bei Inkrafttreten des BSHG die Verwaltungs behörde die Unterhaltspflicht im Verwaltungswege festgestellt hat, bestimmt § 142 BSHG, daß sich das weitere Verfahren bis zu seinem'Abschluß nach bisherigem Recht regelt. Für-die Anfechtung von Resolutbeschlüssen war aber gern. § 23 Abs. 2 PürsPflVO nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. Der Umstand, daß der Gesetzgeber für diese Palle eine Übergangs-; regelung des Inhalts vorgesehen hat, daß es bei der bisherigen Verfahrensweise verbleibt, eine Übergangsregelung für Rechtsstreitigkeiten, in denen es sich um Ansprüche gegen den Unterstützten handelt, dagegen nicht geschaffen hat, läßt den Gegenschluß zu, daß diese Prozesse nunmehr vor den Verwaltungsgerichten fortzusetzen sind, da für diese öffentlich-rechtlichen Ansprüche, wie dargelegt, der ordentliche Rechtsweg nicht mehr gegeben ist.
b) Das Ergebnis wäre kein anderes, wenn von der Annahme des Berufungsgerichts ausgegangen würde, dem BSHG ließe sich auch mittelbar keine Regelung für schwebende Prozesse über Ersatzansprüche gegen den Unterstützten entnehmen Denn in diesem Palle stünde die Folgerung des Berufungsgerichts, daß neue Vorschriften über die Zulässigkeit des Rechtsweges als prozessuale Vorschriften auch auf schwebende Verfahren angewendet werden müssen, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (RGZ 150, 118, 122; 149* 385?
393 f5 Hosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 9* Aufl., .§6 1). Dies gilt auch im Palle des Unzulässigwerdens des Rechtsweges (RGZ 110, 160, 162).
2. Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 90 Abs. 3 VwGO nicht entsprechend angewendet hat.
Nach dieser Bestimmung werden die Zuständigkeit des Gerichts und die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges durch eine Veränderung der, sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt.
Die Revision meint, die hiernach vorgeschriobene Festlegung des einmal beschrittenen Rechtsweges gelte nicht nur für die Verwaltungsgerichte, sondern auch für alle übrigen Gerichte, insbesondere dann, wenn wie im Streitfall an die Verwaltungsgerichte verwiesen werde.
Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt . werden. Die ursprüngliche Fassung des § 91 Abs. 3 des Entwurfes einer Verwaltüngsgerichtsordnung (BT - Drucks.
Nr. 4278 der 1. Wahlperiode 1949) stimmte im wesentlichen mit § 263 Abs. 2 Nr. 2 ZPO überein. Die inhaltliche Übernahme des § 263 ZPO wurde damit begründet, daß die hier enthaltenen Grundsätze in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ... seit jeher anerkannt seien. Nach dem Bericht des Rechtsausschusses (Verhandlungen des BT, 3« Wahlperiode, Drucks. 1094). hat die Vorschrift des § 91 Abs. 3 des Entwurfes Adurch Ein-fügung der Worte „und die Zulässigkeit des zu ihm Geschrittenen Rechtsweges” die mit § 90 Abs. 3 VwGO übereinstimmende Passung durch Beschluß des Rechtsausschusses erhalten, der Anregungen des Bundesrates übernommen hat, denen der Innen-
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ausschuß gefolgt war; danach war eine Angleichung dieser Bestimmung an die des § 39 des Entwurfs (jetzt: § 41 VwGO) beabsichtigt. Der Vorschrift des § 41 VwGO entspricht die des § 17 GVG in ihrer neuen Passung, die sie gemäß § 178 Nr. 1 VwGO erhalten hat. Nach § 17 Abs. 3 GVG verweist aber ein ordentliches Gericht, das den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben hält, in dem Urteil, in dem es den Rechtsweg für unzulässig erklärt, zugleich auf Antrag des Klägers die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges, zu dem es den Rechtsweg für gegeben hält.
Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, daß in § 90 Abs. 3 VwGO ein für alle Gerichtszweige gültiger Rechtsgrundsatz infolge einer gewandelten Anschauung des Gesetzgebers Ausdruck gefunden habe. Angesichts der gefestigten Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte, derzufolge neue Vorschriften über die Zulässigkeit des Rechtsweges auch auf anhängige Rechtsstreitigkeiten anzuwenden sind (vgl. II 1 b), hätte es vielmehr nahegelegen, daß der Gesetzgeber seinen Willen, einen für alle Gerichtszweige gültigen Rechtsgrundsatz auszusprechen, eindeutig zu dem Ausdruck gebracht hätte. Da dies nicht geschehen ist, ist vielmehr davon auszugehen, daß der. Gesetzgeber, der zwar gleichzeitig mit Einführung der Verwaltungsgerichtsordnung dem § 17 GVG eine neue - dem § 41 VwGO angepasste - Passung gegeben, jedoch von der Aufnahme einer dem § 90 Abs. 3 VwGO entsprechenden dieZulässigkeit des Rechtsweges betreffenden Ergänzung in die Zivilprozeßordnung oder das Gerichtsverfassungsgesetz Abstand genommen hat, mit Bedacht eine Änderung des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten in diesem Punkte nicht gewollt hat. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des
§ 90 Abs. 3 VwGO auf Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten ist demnach nicht gestattet. Unter diesen. Umständen bedarf die von der Revision in der mündlichen Verhandlung aufgegriffene Präge keiner Prüfung, ob die in § 90 Abs. 3 VwGO für den Verwaltungsrechtsweg getroffene Sonderregelung mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der Gerichtszweige, vereinbar ist.
Die Revision war daher gemäß §§ 557» 331 Abs. 2 letzter Halbsatz ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland Pehle Sprenkmann
Mösl Alff