Der Inhaber des Zeichenrechtes kann aber die Verbreitung von nach dem Geschmacksmuster gefertigten Erzeugnissen nur untersagen, wenn diese "zeichenmäßig”, m.a.W. zur Kennzeichnung der Herkunft einer Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb verwendet werden. Juni 1955 eine weitere Flaschenumhüllung unter der Hummer MR 11/31 hinterlegt, die sie in der nachstehenden Abbildung als Warenzeichen eintragen ließ (Nr. 704 650); die Eintragung ist am 31. Io Die Beklagte hat bei Meidung einer vom Gericht für jeden Ball der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe von unbeschränkter Höhe oder einer Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen* gewerbsmäßig Flaschen in Daternenform entsprechend der beigefügten Abbildung nachzubilden* Nachbildungen feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen* III, Die Beklagte hat dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß die Beklagte Flaschen in Laternenform der unter Ziffer I be-zeichneten Ausführungsart gewerbsmäßig nachge-bildet, Nachbildungen feilgehalten, in den Verkehr gebracht oder sonstwie gebraucht hat. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und -gestützt auf ihr Warenzeichen Nr, 704 650 ~ W i d e r -k 1 a g e erhoben mit dem Anträge, dem Kläger die gewerbsmäßige Herstellung und den Vertrieb von Flaschen in Laternenform gemäß diesem Warenzeichen zu verbieten und ihn zur Auskunft und Schadensersatzleistung zu verurteilen. Sie hat die Neuheit und Eigentümlichkeit des Klagemusters im Hinblick auf die voraufgegangene Entwicklung ähnlicher Formen bestritten, Neben den bereits auf geführten Ausführungsformen seien auch Laternenflaschen vertrieben v/orden, die dem vom Kläger hinterlegten Muster völlig glichen. Abgesehen hiervon stehe dem Erwerb eines Oeschmacksmusterschutzes seitens des Klägers entgegen, daß dieser bereits vor der Anmeldung und Niederlegung seines Musters diesem entsprechende Erzeugnisse verbreitet habe (§ 7 Abs. 2 GeschmMU). L Das Berufungsgericht verneint die Schutsfähig-k e it des von dem Kläger hinterlegten Geschmacksmusters in erster Linie mit der Begründung, auf Grund der Aussage des Likörherstellers Probst sei als erwiesen anzusehen, daß Laternenflaschen derselben Gestaltung bereits vor der Hinterlegung des Klagemusters in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben worden seien. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, war der Zeuge Probst von der Beklagten nur dafür benannt worden, daß sie s e 1 b s t ugeschmacklich gleichartig aus-gebildete " Likörflaschen in Laternenform schon Jahre vor dem 18. Mai 1963 hervorgeht, hätte zunächst schon Zweifel hinsichtlich der z ei t 1 i c h e n Angaben des Zeugen und seines hierauf bezüglichen Erinnerungsvermögens erwecken müssen; denn in Bezug auf die zeitliche Einordnung eines etwa gleich weit zurückliegenden Vorgangs hatte der Zeuge in demselben Zusammenhang imsichere Anga-ben gemacht: Er bezeiebnete die Beklagte als einen der ersten Hersteller, die mit dieser Ware - in diesem Zusammenhang waren unzweifelhaft die hier streitigen kleinen Laternchen gemeint - überhaupt gekommen sei; er erklärte aber auch, n i c h t mit Sicherheit bekunden zu können, daß die Be-k l a g t e diese Laternchen schon vor 1958 auf den Markt gebracht habe. War aber die Beklagte nach Meinung des Zeugen unter den ersten dieser Hersteiler, so bleibt unverständlich, weshalb der Zeuge glaubt, in Bezug auf die Konkurrenz der Beklagten eine sichere zeitliche Bestimmung auf vor das Jahr 1958 vornehmen zu können, für die Beklagte dagegen nicht. Die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts ist, wie die Revision weiter rügt, ferner insofern unvollständig, als sie sich nicht mit dem auf den G e g e n s t a n d seiner Erinnerung bezüglichen Teil der Aussage des Zeugen-Probst auseinandersetzt. Wie in anderem Zusammenhang noch zu erörtern und zwischen den Parteien unstreitig ist, waren vor der Hinterlegung des Klagegeschmacksmusters bereits BaternerG-Plaschen auf dem Markt, die gleichfalls" von der form einer Windlaterne hergeleitet:waren und die man laienhaft sehr wohl als dem Geschmacksmuster "ähnlich" bezeichnen könnte. Hie Aussage des Zeugen Probst, die von ihm gemeinten laternchen seien den ihm vörgezeigteh, dem Klsgemuster und der Verletzungsform entsprechenden "mindestens sehr ähnlich" gewesen, reichte daher nicht aus, den von der Beklagten zu führenden Beweis mangelnder Neuheit des Klagemusters (§ 13 GeschmMG) als erbracht anzusehen, zu demal der bei der Beklagten als Angestellter be-scbäftigte Zeuge Huber nicht hätte bekunden können, daß schon vor 1958 Flaschen der hier streitigen Norm auf dem Markt gewesen seien, während er mehrere andere Ausführungs-formen als Vorläufer nennen konnte. IIo Hilfsweise begründet das Berufungsgericht die Klageabweisung damit, gegenüber der nach dem Waren(bild)Zeichen Nr. 704 650 ausgeführten Flaschenumhüllung der Beklagten sei das vom Klager erst später hinterlegte Modell weder neu noch eigentümlich; es steile nur eine geringfügige Abwandlung der Warenzeichenflasche dar; die unterscheidenden Merkmale, nämlich der niedrigere Sockel, die in Brei eckform angeordneten dünnen Verbindungsdrähte zwischen Metallteller und Sockel, der gerade glatte Verlauf des. Auch dieser Angriff ist begründet» Die Neuheit oder Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters kann auf Grund eines vorbekannten Erzeugnisses nur dann in Frage gestellt werden, wenn dieses in Bezug auf seinen auf dem Gebiete des A s t h e t i s c he n liegenden Ge Samte indruck das hinterlegte Muster so weitgehend vorwegnimmt, daß in diesem bei Zugrundelegung der Kenntnis jenes Erzeugnisses eine das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters übersteigende, den Eormen- oder Farbensinn anregende, auf dem Gebiete des Ästhetischen liegende Leistung nicht mehr gesehen werden kann» Das hat das Berufungsgericht nicht beachtet und statt dessen rechtsirrig das entscheidende Gewicht auf die Übereinstimmung in Merkmalen gelegt, die von technisch-funktioneller Bedeutung sind, wenn man die Illusion einer tragbaren Lampe mit dem Zweck einer Likörflasche verbindet» Gestaltung ist nicht technisch notwendig durch die lehre des Gebrauchsmusters bedingt und sie bietet sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der technischen Zweckmäßigkeit dem Entwerfer mehr oder minder natürlich an, so daß sie entweder -vom Gebrauchsmusterschutz umfaßt würde oder mangels schöpferischer Leistung ohne weiteres aus dem Bereich des Geschmacksmusterschutzes auszuscheiden hätte (vgl. Vielmehr läßt der technische Gedanke, die flasche mit einem sie schützenden laternenartigen Gestell zu umschließen, auf jeden Fall die verschiedensten sich an den formensinn wendenden und deshalb auf dem Gebiete des Ästhetischen liegenden Ausführungsmöglichkeiten zu; das lassen nicht nur die bereits vorgelegten Modelle erkennen, ergibt sich vielmehr auch aus der allgemein bekannten Tatsache, daß die Gestaltung von Metallampen ästhetischen Hornigedanken gleichfalls einen erheblichen Spielraüm läßt. der Hinterlegung des Klagernusters verbreitet worden sind, muß für die frage, ob sich in diesem eine schöpferische Leistung in dem bereits erörterten Sinne verkörpert, auf den sich in den vorveröffentlichten Mustern offenbarenden formenschatz zurückgegriffen werden (vgl. Kur, wenn sich in dieser vor auf gegangenen Ent-v/ieklung bereits Formen zeigen, die dem Klagegeschmacksmuster so nahe kommen, daß es auf dieser Grundlage auch bei nur durchschnittlichem Können eines Mustergestalters ohne eigenschöpferische Zutat hätte geschaffen werden können, ist die Eigentümlichkeit des Musters zu verneinen. Die erste Form (a) weicht im ästhetischen Gesamteindruck stark von dem Kiagemuster ab; sie ist auch vom Berufungsgericht nicht als Vorwegnehmend herangezogen worden und steht dem Klagemuster keinesfalls entgegen. Diese grundsätzliche Anordnung von Schirmteller, Sockel, Verbindungsstreben zwischen beiden und Haltebügel ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jedoch nicht eine Besonderheit der Ausführung der Beklagten; sie kommt vielmehr auch bei der Flaschenumhüllung der Firma Haspel vor, nähert sich hier sogar der Form des Klagemusters noch etwas mehr in der glatten Ausgestaltung der Verbindungsstäbe und des Haltebügels. Daß derartige für das ästhetische Empfinden verschiedene Lösungen möglich sind, zeigen schon die vorgelegten Modelleo Der Schutz, der einen von mehreren derartigen Gestaltungen im Falle einer ausreichenden eigenschöpferischen Leistung zuzubilligen ist, bemißt sich freilich in erster Linie nach dem, was dieses Muster von dem Vorbekannten abbebt und nach dem daran zu messenden Grade der in ihm verkörperten formgestalterischen Leistung; keinesfalls umfaßt der geschmacksmusterrechtliche Schutz Gestaltungen, bei denen - gemessen an der gesamten Vorentwicklung - der ästhetische Gesamteindruck ein anderer als der des Geschmacksmusters ist und hei denen die für das Geschmacksmuster charakteristischen Züge völlig zurücktre-ten» hie Präge aber, w eiche Züge für ein Geschmacksmuster charakteristisch sind, kann ebenfalls nur unter Heranziehung der auf dem betreffenden Gebiete geleisteten geschmacklichen Vorarbeit beurteilt werden* Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt das vom Kläger hinterlegte Modell eine geschmacksrnusterfähige schöpferische Leistung dar« her in ästhetischer Beziehung gegenüber den vorbekannten Gestaltungsformen abweichende Eindruck wird namentlich durch folgende Gestaltungsmerkmale bedingt: hie Verbindungsstäbe sind zierlicher ausgeführt, sie verlaufen in geschwungener Linie unmittelbar an dem Flaschen-körper, und zwar nicht senkrecht, sondern schräg; sie machen deshalb ..nicht den Eindruck stabiler, mit Rücksicht auf Festig-keitsgründe ungeschwungen und senkrecht verlaufender Verbin-dungsstähe zwischen Sockel und Schirmteller, v/ie er bei den vorbokannten Formen der Beklagten und der Firma Haspel insoweit vorherrscht* Hinzu kommt, daß der Sockel bei den vorbekannt en Formen beträchtlich höher ausgeführt ist und deshalb schwerer wirkt, sowie, daß das Klagemuster in seinen Gesamtproportionen stärker gedrückt, jene Formen dagegen mehr hochgezogen wirken; dadurch, ergibt sich bei dem Klagemuster eine eigentümlich wirkende Proportion zwischen dem niedrigen Lampen- bzw. Flaschenkörper und dem hohen Halte-bügelo Das Formgefühl wird durch die Losung des Klägers in ganz anderer Weise als bei den vorbekannten Formen an-gesprochene Die aufgezeigten Unterschiede reichen bei voller Berücksichtigung der mehr im Technisch-Funktionellen liegenden Übereinstimmungen aus, um Neuheit und Eigentümlichkeit des Klagemusters zu bejahen. 4o Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht mehr geprüft, oh die Behauptung der Beklagten zutrifft, der Kläger seihst habe Erzeugnisse in der hinterlegten Po rin schon vor dem Hinterlegungstag in Deutschland vertrieben oder vertreiben lassen. Hierzu hatte die Beklagte als Beweismittel nur die Vernehmung des Klägers als Partei angeboten; dieser hat eindeutig ausgesagt, daß er erst nach der Hinterlegung erstmals eine dem Klagemuster entsprechende Ausführung an Kunden gegeben habe. Sie ergibt, daß der auf § 7 Abs o 2 GeschmMG gestützte Einwand der vorweggenommenen Verbreitung unbewiesen geblieben isto Entgegen der Ansicht der Beklagten steht es dem Schutz des Klagemusters nicht entgegen, wenn der Kläger, wie die Beklagte behauptet, bereits vor Hinterlegung des Musters eine größere Serienfertigung in Auftrag gegeben haben sollte (GA 139 ff). Daß die Beklagte die Verletzungsform eigenständig entwickelt habe, behauptet sie selbst nicht; im übrigen ergibt sich aus der Übereinstimmung der Maße und Bormen hier aber auch der Beweis des ersten Anscheins dahin, daß die Beklagte die Verletzungsform nachgebildet hat o Ob das unmittelbar nach dem Originalmuster oder auf Grund einer von Dritten nach dem Hinterlegungstag vertriebenen Nachbildung geschehen ist, würde nach § 5 Nr. 3 GeschmMG keinen Unterschied begründen. Die Beklagte hat insoweit auf den Grundsatz verwiesen, daß eine bildliche Varenb©Zeichnung auch durch die plastische Nachbildung des Bildzeichens erfolgen kann und hieraus die Folgerung hergeleitet, eine mit dem Bildzeichen Im Sinne des § 31 VfZG verwechselbare Ausführung, wie sie hier nach dem Geschmacksmuster des Klägers gegeben sei, stelle einen Eingriff in ihre Rechte aus dem eingetragenen Zeichen dar. Die Beklagte kann aus ihrem Bildzeichen jedoch nicht gegen Herstellung und Vertrieb der vom Kläger entwickelten, seinem Geschmacksmuster entsprechenden Perm Vorgehen. Zu Unrecht beruft die Beklagte sich für ihren gegenteiligen Standpunkt auf den Grundsatz, daß ein Waren(bild)Zeichen auch durch Verwendung einer plastisch ausgeführten Warenbezeichnung verletzt werden kann. Auf Grund des Zeichenrechts kann in derartigen Pallen immer nur gegen die Verwendung einer plastischen Porm als ein Mittel der Kennzeichnung der Herkunft einer Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb vor gegangen werden; denn dem Inhaber des Warenzeichens ist ausschließlich Vorbehalten nur die Befugnis, gleiche oder gleichartige Waren, ihre Verpak- BGH GRUB 1956, 179 - Ettal-Flasche); ferner hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung angenommen , die körperliche Wiedergabe eines Bildzeichens (dort einer bestimmten Flaschenform) durch Herstellung eines dem Bilde entsprechenden Gegenstandes verletze das Zeichen dann, wenn die Wiedergabe zeichenmäßig, also in einer Weise benutzt werde, daß der Verkehr sie als Hinweis auf einen bestimmten Betrieb ansebe, v/ozu Verkehrsgeltung nicht erforderlich sei. lungs gefah r auch gegeben sein, wenn das plastische Modell gegenüber dem vorbekannten flächig dargestellten Warenzeichen Abweichungen aufweist, die den ästhetischen (jesamteindruck derart verändern, daß eine für den Geschmackmusterschutz ausreichende eigenschöpferische Leistung zu bejahen ist» bas Warenzeichengesetz schützt jedoch nicht die Form der Gegenstände als solche? Von einer warenzeichenmäßigen Verwendung der im Warenzeichen der Beklagten niedergelegten Laternenform diirch den Vertrieb der Behältnisse des Klägers kann hiernach auch nach dem eigenen ausdrücklichen Vorbringen der Beklagten keine Rede sein. Babei wird zu berücksichtigen sein, daß auf dem hier fraglichen Warengebiet mit dem Bestehen von Geschmacksmusterrechten zu rechnen ist und daß auch die Beklagte selbst für einen Gegenstand gleicher Gattung Geschmacksmuster hinterlegt hat0 Sollte dennoch ein Verschulden, etwa für einen bestimmten Zeitraum, zu verneinen sein, so käme insoweit der Bereicherungsanspruch nach § 14 GesehmMG in Verbindung mit § 18 Abs0 6 LitUrhGes in Betracht„
IM NAMEN DES VOLKES IS. J3/64 URTEIL Verkündet am 9 o Februar 1966 Z u g , Jus tisangesteiltor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hans K Klägers und Revis i onsklägers, - Prozeß!evo1Imächtigte Rechtsanv/älte Prof Pr gegen Pirma S vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Louis S| itraßei Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Nachs chlagewerk: j a Amtliche Sammlung: nein 17ZG- §§ 15, 16., 25, 31; Geschml-lf § 13 1 a t e r n e n 1 1 a sehe Zwischen einem Bildzeichen und einem plastischen Erzeugnis kann eine Verwachs lungs ge fahr im Sinne von § >1 WZG auch dann vorliegen, wenn das plastische Erzeugnis eine dem Bil]z eichen ge genüh er neue und eigentümliche lei stung verkörpert', für die Geschmacksmusterschütz besteht. Der Inhaber des Zeichenrechtes kann aber die Verbreitung von nach dem Geschmacksmuster gefertigten Erzeugnissen nur untersagen, wenn diese "zeichenmäßig”, m.a.W. zur Kennzeichnung der Herkunft einer Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb verwendet werden. BGH, Urto v. 9« Tebruar 1966 - Ib ZU 13/64 - GIG Nürnberg IG Numberg-Eür 2 Her Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung -vom 26, Januar 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Hr, Krüger-Nieland und der Bundesrichter Behle, Br, Mösl, Alff und ir. Simon für Hecht erkannt: 1, Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7» November 1963 aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter entsprechender Änderung des feilurteils der 3, Kammer tT^ v.,,3 ,^*T « « ~ X Ul XLCU-LU.^ i-ö öcIU UCU ojaxiu g, ex x u u u ö NÜx-nbel'g- ■J-UX'I/U vom 21, Ma,rs 1962 verurteilt, es bei Vermeidung einer für jeden Ball der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haft-Strafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, gewerbsmäßig Bläschen in Laternenform entsprechend der nachstehenden Abbildung nachzubilden, Nachbildungen feilzuhalten, in den Verkehr zu bringenvoder zu gebrauchen. 3* Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Yon Rechts wegen - Tatbestand: Der Kläger ist Inhaber eines Geschmacksmusters, das er in photographischer Abbildung und in einem Modell am 18. März 1958 beim Internationalen Büro zu dem Schutze des gev/erblichen Eigentums in Bern hinterlegt' hat. Es ist als Likör- oder Parfuraflasche in Eorm einer kleinen Laterne beschrieb eh.~ Der Kläger hat die nachstehend wiedergegebene Abbildung vorgelegt, die unstreitig dem Modell Hr. 7 160 entspricht, das unter der Hummer 22 .122 registriert ist. Dia Beklagte vertreibt Edelbranntwein in Flaschen, die von einem Metailgestell umgeben sind; dieses weist die Form einer tragbaren sog* Windlaterne auf. Bereits am 18* Januar 1954.batte die Beklagte eine derartige Flaschenumbüllung als Gebräuchsmuster angemeldet (vgl. die Schemazeiehnung der Gebrauchsmusteranmeldung und die Wiedergabe der Flaschenumbüllungen 2 und 4 im Prospekt der Beklagten vom 15* September 1958). Ferner hatte sie am 12. Juli 1954 bei dem Amtsgericht Achern unter der Kummer MH 55 als Geschmacksmuster eine Flaschenumhüllung in Laternenform und bei demselben Amtsgericht am 1. Juni 1955 eine weitere Flaschenumhüllung unter der Hummer MR 11/31 hinterlegt, die sie in der nachstehenden Abbildung als Warenzeichen eintragen ließ (Nr. 704 650); die Eintragung ist am 31. August 1957 bekanntgemacht worden. Hach Behauptung, der Beklagten ist ferner vor der Hinterlegung des Klagemusters 'auch noch die nachstehend, wiedergegebene kupferfarbene- iikor-laterne der Birma Britz Haspel in Schwenningen in Terkehr gebracht worden* In ihrem Prospekt vom 15« September 1958 bot die Beklagte in der Abbildung 5 eine als 11 Zwerg-Ampel” bezeich-nete laternenförmige Piasehe an, die in ihrer Grundform weitgehend dem von der Klägerin hinterlegten Küster entspricht und deren Abweichungen von diesem sich aus der nachstehenden Abbildung ergeben« Die Klägerin hat beantragt zu erkennen: Io Die Beklagte hat bei Meidung einer vom Gericht für jeden Ball der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe von unbeschränkter Höhe oder einer Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen* gewerbsmäßig Flaschen in Daternenform entsprechend der beigefügten Abbildung nachzubilden* Nachbildungen feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen* IIo Die Beklagte hat dem Kläger über den Umfang der unter Ziffer I gekennzeichneten Zuwiderhandlungen unter Angabe der einzelnen Lieferungen, Liefermengen, Lieferdaten, Abnehmer und Preise Rechmmg zu legen. III, Die Beklagte hat dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß die Beklagte Flaschen in Laternenform der unter Ziffer I be-zeichneten Ausführungsart gewerbsmäßig nachge-bildet, Nachbildungen feilgehalten, in den Verkehr gebracht oder sonstwie gebraucht hat. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und -gestützt auf ihr Warenzeichen Nr, 704 650 ~ W i d e r -k 1 a g e erhoben mit dem Anträge, dem Kläger die gewerbsmäßige Herstellung und den Vertrieb von Flaschen in Laternenform gemäß diesem Warenzeichen zu verbieten und ihn zur Auskunft und Schadensersatzleistung zu verurteilen. Sie hat die Neuheit und Eigentümlichkeit des Klagemusters im Hinblick auf die voraufgegangene Entwicklung ähnlicher Formen bestritten, Neben den bereits auf geführten Ausführungsformen seien auch Laternenflaschen vertrieben v/orden, die dem vom Kläger hinterlegten Muster völlig glichen. Der Unterschied der Grö- ' ßenabmessungen müsse außer Betracht bleiben. Sie, die Beklagte, habe Verschlußkappen in der Form des hinterlegten Musters schon vor dessen Hinterlegung verwendet. Abgesehen hiervon stehe dem Erwerb eines Oeschmacksmusterschutzes seitens des Klägers entgegen, daß dieser bereits vor der Anmeldung und Niederlegung seines Musters diesem entsprechende Erzeugnisse verbreitet habe (§ 7 Abs. 2 GeschmMU). Auch käme eine unzulässige Nachbildung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Abweichungen, weiche die mit der Klage angegriffene Form gegenüber dem hinterlegten Muster des Klägers aufweise, ausreiehten, um einen abweichenden geschmacklichen Eindruck hervorsurufen; wolle man das aber verneinen, so müsse der Kläger sich entgegenhalten lassen, daß er mit seinem Muster einen mindestens ebenso geringen Abstand gegenüber dem älteren Warenzeichen Nr. 704 650 der Beklagten sowie gegenüber den Ausführungsformen dritter Unternehmen gehalten habe; sein Erzeugnis sei deshalb nicht als eigentümlich anzusehen und darüber hinaus mit den durch das ältere Warenzeichen geschützten Erzeugnissen der Beklagten verwechselbar. Bas Landgericht hat die Klage durch feilurteil abgewiesen, das Oberlandesgericht die dagegen erhobene Berufung des Klägers zurückgewiesen0 Mit der Revision verfolgt der Klager seine Klageanträge weiter. Bie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Ent s ch e i dung s gründe: Ber Kläger ist Inhaber eines Geschmacksmusters mit Priorität vom 181 März 1958, die Beklagte nach ihrem Vorbringen Inhaberin älterer, auf einen Gegenstand ähnlicher Art bezüglicher Ausschließlichkeitsrechte, nämlich eines Gebrauchsmusters, eines Waren(bild)Zeichens und gleichfalls eines Geschmacksmusters. Unter Hinweis auf diese ihre eigenen Rechte sowie auf vorbekannte Erzeugnisse Dritter bestreitet die Beklagte Neuheit und Eigentümlichkeit des Geschmacksmusters des Klägers. Sie behauptet weiterhin, der Kläger habe die etwaige Schutzfähigkeit seines Musters dadurch verloren, daß er vor der Anmeldung und Hinterlegung nach dem Muster gefertigte Erzeugnisse verbreitet habe (.§ 7 Abs. 2 GeschmMG). Hilfsweise macht die Beklagte gel-tend, ihr eigenes älteres Recht an dem Warenzeichen Nr. 704 650 gehe einem etwa entstandenen Geschmacksmusterrecht des Klägers auf jeden Pall vor. L Das Berufungsgericht verneint die Schutsfähig-k e it des von dem Kläger hinterlegten Geschmacksmusters in erster Linie mit der Begründung, auf Grund der Aussage des Likörherstellers Probst sei als erwiesen anzusehen, daß Laternenflaschen derselben Gestaltung bereits vor der Hinterlegung des Klagemusters in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben worden seien. Es führt abschließend hierzu aus, die Schutzfähigkeit dieses Musters sei durch vorzeitige Verbreitung vernichtet worden. Die Revision greift diese BeweisWürdigung mit einer auf § 286 ZPO gestützten Verfahrensrüge an. Die Rüge ist begründet. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, war der Zeuge Probst von der Beklagten nur dafür benannt worden, daß sie s e 1 b s t ugeschmacklich gleichartig aus-gebildete " Likörflaschen in Laternenform schon Jahre vor dem 18. März 1958 in großem Umfange vertrieben habe. Zu dieser Frage konnte der Zeuge jedoch nichts bekunden. Das Berufungsgericht ist dann aber der weiteren, nicht in das Wissen des Zeugen gestellten Aussagen gefolgt, von der bestimm’ "Konkurrenz, von Blechwarenfabriken usw." seien dem Zeugen/ schon vor dem Jahre 1958 "Laternchen dieser Art angeboten, mindestens sehr ähnliche". Worin etwaige Abweichungen bestanden hätten, konnte der Zeuge (Zeitpunkt der Aussage: 21. Mai 1963) nicht mehr sagen; das Berufungsgericht legt gleichwohl entscheidenden Wert auf seine Bekundung, für ihn seien die kleinen Laternchen im Jahre 1958 "ganz bestimmt keine neuen Artikel" mehr gewesen. Der vom Berufungsgericht aus dieser Aussage gezogene Schluß, das Geschmacksmuster des Klägers sei in der Bundes- republik Deutschland yor der Hinterlegung verbreitet worden* beruht, wie die Revision mit Recht rügt, auf einer u n v o 1 1 s bändigen Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage des Zeugen Probst* Die Würdigung verstößt deshalb gegen § 286 ZPO. 1. Eine vollständige Würdigung dieser Aussage, wie sie aus der Riederschrift vom 21. Mai 1963 hervorgeht, hätte zunächst schon Zweifel hinsichtlich der z ei t 1 i c h e n Angaben des Zeugen und seines hierauf bezüglichen Erinnerungsvermögens erwecken müssen; denn in Bezug auf die zeitliche Einordnung eines etwa gleich weit zurückliegenden Vorgangs hatte der Zeuge in demselben Zusammenhang imsichere Anga-ben gemacht: Er bezeiebnete die Beklagte als einen der ersten Hersteller, die mit dieser Ware - in diesem Zusammenhang waren unzweifelhaft die hier streitigen kleinen Laternchen gemeint - überhaupt gekommen sei; er erklärte aber auch, n i c h t mit Sicherheit bekunden zu können, daß die Be-k l a g t e diese Laternchen schon vor 1958 auf den Markt gebracht habe. War aber die Beklagte nach Meinung des Zeugen unter den ersten dieser Hersteiler, so bleibt unverständlich, weshalb der Zeuge glaubt, in Bezug auf die Konkurrenz der Beklagten eine sichere zeitliche Bestimmung auf vor das Jahr 1958 vornehmen zu können, für die Beklagte dagegen nicht. Ehe das Berufungsgericht diese Zeitangabe als voll überzeugend zugunsten der beweispflichtigen' Beklagten verwertete, hätte es ferner berücksichtigen müssen, daß der Zeuge kein bestimmtes Erzeugnis und keinen bestimmten Hersteller dieser angeblich vor 1958 verbreiteten Laternchen nennen konnte. Bei der Würdigung fehlt schließlich auch eine Auseinandersetzung mit der sich nach der Lebenserfahrung aufdrängenden Frage, ob der Zeuge, der überdies nicht zu dieser Frage vernommen werden sollte, nach mehr als fünf Jahren ohne greifbare Anhaltspunkte in der Lage war, die Verbreitung der Laternchen zeitlich sogleich genau zu bestimmen. 2. Die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts ist, wie die Revision weiter rügt, ferner insofern unvollständig, als sie sich nicht mit dem auf den G e g e n s t a n d seiner Erinnerung bezüglichen Teil der Aussage des Zeugen-Probst auseinandersetzt. Wie in anderem Zusammenhang noch zu erörtern und zwischen den Parteien unstreitig ist, waren vor der Hinterlegung des Klagegeschmacksmusters bereits BaternerG-Plaschen auf dem Markt, die gleichfalls" von der form einer Windlaterne hergeleitet:waren und die man laienhaft sehr wohl als dem Geschmacksmuster "ähnlich" bezeichnen könnte. Hie Aussage des Zeugen Probst, die von ihm gemeinten laternchen seien den ihm vörgezeigteh, dem Klsgemuster und der Verletzungsform entsprechenden "mindestens sehr ähnlich" gewesen, reichte daher nicht aus, den von der Beklagten zu führenden Beweis mangelnder Neuheit des Klagemusters (§ 13 GeschmMG) als erbracht anzusehen, zu demal der bei der Beklagten als Angestellter be-scbäftigte Zeuge Huber nicht hätte bekunden können, daß schon vor 1958 Flaschen der hier streitigen Norm auf dem Markt gewesen seien, während er mehrere andere Ausführungs-formen als Vorläufer nennen konnte. Gemäß § 13 GeschmMG ist die Neuheit des Musters zu vermuten und der Gegner des Musterinhabers muß den Mangel der Neuheit beweisen (vgl. RGZ 142, 343). Bei der Würdigung eines solchen Beweises aber ist zu beachten, daß bereits geringfügige Äbv/eiehungen von vorbekannten Modellen genügen können, einen Musterschutz zu begründen. Deshalb wird die Neuheitsschädlichkeit von Formgebungen, deren einzelne Gestaltungselemente dem Gericht nicht dargelogt werden können, in der Regel nicht als erwiesen angesehen werden können. Dies gilt vor allem, wenn ein 12 Laie auf dem Gebiet der Formgestaltung nur die angebliche "Ähnlichkeit" der zu vergleichenden Modelle zu bezeugen vermag. Bei solcher Sachlage fehlt dem Gericht jede Möglichkeit, von sich aus zu prüfen, ob die Abweichungen in der Formgebung ausreichen, um den für die Zubilligung eines Musterschutzes erforderlichen, verhältnismäßig geringen Grad an eigenschöpferischer ästhetischer Gestaltung bei dem später entwickelten Muster zu bejahen. IIo Hilfsweise begründet das Berufungsgericht die Klageabweisung damit, gegenüber der nach dem Waren(bild)Zeichen Nr. 704 650 ausgeführten Flaschenumhüllung der Beklagten sei das vom Klager erst später hinterlegte Modell weder neu noch eigentümlich; es steile nur eine geringfügige Abwandlung der Warenzeichenflasche dar; die unterscheidenden Merkmale, nämlich der niedrigere Sockel, die in Brei eckform angeordneten dünnen Verbindungsdrähte zwischen Metallteller und Sockel, der gerade glatte Verlauf des. Handgriffdrahtes, der gedrungenere und bauchigere Gesamteindruck des Klage-must ers fielen für den unbefangenen Betrachter nicht entscheidend ins Gewicht. Maßgebend seien die Übereinstimmungen diese beständen in a) der gleichen Anordnung einer tragbaren Flasche, b) der Metallkappe, c) dem Metallteller, d) der Verwendung eines Sockels, e) der Verwendung von Drähten, welche der Flasche einen festen Halt geben, f) der deutlichen Sichtbarkeit der unverhüllten Flasche. Die Revision macht geltend, diese Betrachtungsweise stelle nicht, wie geboten, auf den den Formensinn anregenden Gesamteindruck der in Vergleich zu setzenden Flaschenum- hullungen, sondern rechtsirrig auf abstrakte, konstruktive Merkmale ab» Auch dieser Angriff ist begründet» Die Neuheit oder Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters kann auf Grund eines vorbekannten Erzeugnisses nur dann in Frage gestellt werden, wenn dieses in Bezug auf seinen auf dem Gebiete des A s t h e t i s c he n liegenden Ge Samte indruck das hinterlegte Muster so weitgehend vorwegnimmt, daß in diesem bei Zugrundelegung der Kenntnis jenes Erzeugnisses eine das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters übersteigende, den Eormen- oder Farbensinn anregende, auf dem Gebiete des Ästhetischen liegende Leistung nicht mehr gesehen werden kann» Das hat das Berufungsgericht nicht beachtet und statt dessen rechtsirrig das entscheidende Gewicht auf die Übereinstimmung in Merkmalen gelegt, die von technisch-funktioneller Bedeutung sind, wenn man die Illusion einer tragbaren Lampe mit dem Zweck einer Likörflasche verbindet» III» Das Berufungsurteil stellt sich in diesem Punkte nach . dem bisherigen Sachund Streitstand auch nicht im Ergebnis als zutreffend dar. 1. Das Klagegeschmacksmuster ist schutzfähig. Neben einem technischen Gebrauchszweck ist es in seiner besonderen Ausführungsform auch dazu bestimmt, auf das ästhetische Eorm-empfinden zu wirken; es kann deshalb Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes sein. Seiner Schutzfähigkeit steht nicht entgegen, daß im Zeitpunkt seiner Hinterlegung - möglicherweise - der Beklagten das eine Eiaschenumhüllung dieser technischen Art betreffende Gebrauchsmuster Nr» 1 675 020 zugestanden hat. Denn die hei dem Klagegeschmacksmuster in Betracht kommende, auf dem Gebiete des Ästhetischen liegende 14 Gestaltung ist nicht technisch notwendig durch die lehre des Gebrauchsmusters bedingt und sie bietet sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der technischen Zweckmäßigkeit dem Entwerfer mehr oder minder natürlich an, so daß sie entweder -vom Gebrauchsmusterschutz umfaßt würde oder mangels schöpferischer Leistung ohne weiteres aus dem Bereich des Geschmacksmusterschutzes auszuscheiden hätte (vgl. dazu HG GEIIR 1932, 892, 893, 394 - Stahlrohrstuhl; 1933, 323, 326 - Gropius-fürdrücker). Vielmehr läßt der technische Gedanke, die flasche mit einem sie schützenden laternenartigen Gestell zu umschließen, auf jeden Fall die verschiedensten sich an den formensinn wendenden und deshalb auf dem Gebiete des Ästhetischen liegenden Ausführungsmöglichkeiten zu; das lassen nicht nur die bereits vorgelegten Modelle erkennen, ergibt sich vielmehr auch aus der allgemein bekannten Tatsache, daß die Gestaltung von Metallampen ästhetischen Hornigedanken gleichfalls einen erheblichen Spielraüm läßt. . 2. Die Beurteilung der frage, ob das Klagemuster die Voraussetzungen der Neuheit und Eigentümlichkeit erfüllt, ist dem Revisionsgericht im Streitfall anhand der bisher vorgelegten vorbekannten Muster möglich. Diese Prüfung ergibt aber im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Schutzfähigkeit zu bejahen ist. Da nach dem übereinstimmenden ParteiVorbringen likörflaschen in Laternenform schon vor. der Hinterlegung des Klagernusters verbreitet worden sind, muß für die frage, ob sich in diesem eine schöpferische Leistung in dem bereits erörterten Sinne verkörpert, auf den sich in den vorveröffentlichten Mustern offenbarenden formenschatz zurückgegriffen werden (vgl. BGH GRUR 1962, 144, 146 - Buntstreifen-satin - sowie das zur .Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 21„ Mai 1965 - Tb ZR 121/63 - Zünd-aufsatz). Kur, wenn sich in dieser vor auf gegangenen Ent-v/ieklung bereits Formen zeigen, die dem Klagegeschmacksmuster so nahe kommen, daß es auf dieser Grundlage auch bei nur durchschnittlichem Können eines Mustergestalters ohne eigenschöpferische Zutat hätte geschaffen werden können, ist die Eigentümlichkeit des Musters zu verneinen. 3. An vorbekannten Formen sind in Betracht zu ziehen a) die viereckige, nach Art einer Stallaterne ausge-führte Form, wie sie in der Gebrauchsmusteranmel-dung vom 18. Januar 1954 schematisch gezeichnet und in dem Prospekt der Beklagten vom 15° September 1958 unter Kr. 2 und 4 in nicht ganz übereinstimmender, aber denselben Gesamteindruck vermittelnder Ausführung wiedergegeben ist; b) die dem Warenzeichen Kr. 704 650 und dem von der Beklagten unter ME 11/31 bei dem Amtsgericht Aehern hinterlegten Geschmacksmuster entsprechende Form mit vier gedrehten starken Verbindungsstäben zwischen rundem Sockel und rundem Schirmteller; c) die dieser im Gesamtaufbau ähnliche Flaschenumhüllung der Firma Haspel, Schwenningen, mit vier glatten Verbindungsstäben. Die erste Form (a) weicht im ästhetischen Gesamteindruck stark von dem Kiagemuster ab; sie ist auch vom Berufungsgericht nicht als Vorwegnehmend herangezogen worden und steht dem Klagemuster keinesfalls entgegen. Häher kommt dem Klagemuster schon die zweite Form (b). Im Gesamtaufbau sind beide als Lampenflaschentyp ähnlich. Dieser Typ wird - im Gegensatz zu der stallater- nen-ähnlieben Ausführung a) - dadurch gekennzeichnet, daß ein abgesebrägter runder Sockel die deutlicher als bei a) sichtbare, mehr oder weniger bauchige Flasche trägt, über deren Körper am Halsansatz ein runder Schirmteller angebracht ist. Dieser Schirmteller ist insofern technisch be- , als er den Flaschenhals hindurchtreten läßt und ihm hierdurch Halt gibt, und zugleich den Ansatzpunkt für die zu dem Halten der Flasche notwendigen Verbindungsstäbe zwischen Sockel und Schirmteller sowie für den Haltebügel darstellt. Diese grundsätzliche Anordnung von Schirmteller, Sockel, Verbindungsstreben zwischen beiden und Haltebügel ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jedoch nicht eine Besonderheit der Ausführung der Beklagten; sie kommt vielmehr auch bei der Flaschenumhüllung der Firma Haspel vor, nähert sich hier sogar der Form des Klagemusters noch etwas mehr in der glatten Ausgestaltung der Verbindungsstäbe und des Haltebügels. Hach dem festgestellten Sachund Streitstand ist deshalb davon auszugehen, daß es innerhalb dieses lampenf1asch entyns verschiedene formgestalterische Ausführungen gibt, und daß die Frage, ob bei dem Klagemuster eine formgestaltende Leistung des für ein Geschmacks- muster erforderlichen, aber auch ausreichenden gelingen Grades vorliegt, im Rahmen der Gestaltungsmöglichkeiten zu beantworten ist, welche dieser Lampentyp dem auf dem Gebiete des Ästhetischen liegenden Schaffen bietet. Daß derartige für das ästhetische Empfinden verschiedene Lösungen möglich sind, zeigen schon die vorgelegten Modelleo Der Schutz, der einen von mehreren derartigen Gestaltungen im Falle einer ausreichenden eigenschöpferischen Leistung zuzubilligen ist, bemißt sich freilich in erster Linie nach dem, was dieses Muster von dem Vorbekannten abbebt und nach dem daran zu messenden Grade der in ihm verkörperten formgestalterischen Leistung; keinesfalls umfaßt der geschmacksmusterrechtliche Schutz Gestaltungen, bei denen - gemessen an der gesamten - 17 Vorentwicklung - der ästhetische Gesamteindruck ein anderer als der des Geschmacksmusters ist und hei denen die für das Geschmacksmuster charakteristischen Züge völlig zurücktre-ten» hie Präge aber, w eiche Züge für ein Geschmacksmuster charakteristisch sind, kann ebenfalls nur unter Heranziehung der auf dem betreffenden Gebiete geleisteten geschmacklichen Vorarbeit beurteilt werden* Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt das vom Kläger hinterlegte Modell eine geschmacksrnusterfähige schöpferische Leistung dar« her in ästhetischer Beziehung gegenüber den vorbekannten Gestaltungsformen abweichende Eindruck wird namentlich durch folgende Gestaltungsmerkmale bedingt: hie Verbindungsstäbe sind zierlicher ausgeführt, sie verlaufen in geschwungener Linie unmittelbar an dem Flaschen-körper, und zwar nicht senkrecht, sondern schräg; sie machen deshalb ..nicht den Eindruck stabiler, mit Rücksicht auf Festig-keitsgründe ungeschwungen und senkrecht verlaufender Verbin-dungsstähe zwischen Sockel und Schirmteller, v/ie er bei den vorbokannten Formen der Beklagten und der Firma Haspel insoweit vorherrscht* Hinzu kommt, daß der Sockel bei den vorbekannt en Formen beträchtlich höher ausgeführt ist und deshalb schwerer wirkt, sowie, daß das Klagemuster in seinen Gesamtproportionen stärker gedrückt, jene Formen dagegen mehr hochgezogen wirken; dadurch, ergibt sich bei dem Klagemuster eine eigentümlich wirkende Proportion zwischen dem niedrigen Lampen- bzw. Flaschenkörper und dem hohen Halte-bügelo Das Formgefühl wird durch die Losung des Klägers in ganz anderer Weise als bei den vorbekannten Formen an-gesprochene Die aufgezeigten Unterschiede reichen bei voller Berücksichtigung der mehr im Technisch-Funktionellen liegenden Übereinstimmungen aus, um Neuheit und Eigentümlichkeit des Klagemusters zu bejahen. 18 (7^ 4o Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht mehr geprüft, oh die Behauptung der Beklagten zutrifft, der Kläger seihst habe Erzeugnisse in der hinterlegten Po rin schon vor dem Hinterlegungstag in Deutschland vertrieben oder vertreiben lassen. Hierzu hatte die Beklagte als Beweismittel nur die Vernehmung des Klägers als Partei angeboten; dieser hat eindeutig ausgesagt, daß er erst nach der Hinterlegung erstmals eine dem Klagemuster entsprechende Ausführung an Kunden gegeben habe. Anträge zur Beeidigung des Klägers sind nicht gestellt wor-den. Auch die Revisionserwiderung hat weitere Beweismittel zu dieser von vornherein (Schriftsatz der Beklagten vom 28 o Juni , So 3> GA 79) nur in die Porm eines Verdach- tes gekleideten Behauptung nicht bezeichneto Auch in diesem Punkte ist daher eine abschließende Beurteilung durch das Revisionsgericht möglich. Sie ergibt, daß der auf § 7 Abs o 2 GeschmMG gestützte Einwand der vorweggenommenen Verbreitung unbewiesen geblieben isto Entgegen der Ansicht der Beklagten steht es dem Schutz des Klagemusters nicht entgegen, wenn der Kläger, wie die Beklagte behauptet, bereits vor Hinterlegung des Musters eine größere Serienfertigung in Auftrag gegeben haben sollte (GA 139 ff). Denn die Schutz- fähigkeit eines Geschmacksmusters wird grundsätzlich nur durch eine Verbreitung an D r i t t e , die an der Herstellung nicht beteiligt sind, zerstört (Purler, Bas Geschmacksmustergesetz, 2» Auf 1 o , § 7 Anm. 22).... 5. Auch die Präge der Nachbildung im Sinne des § 5 GeschmMG ist zu bejahen. Bas angegriffene Erzeugnis der Beklagten enthält alle oben wiedergegebenen, den ästhetischen Eindruck bestimmenden Merkmale des hinterlegten Modells. Bie Abweichungen sind völlig geringfügig und für den ästhetischen Eindruck bedeutungslos; sie scheiden deshalb nach § 5 Ir, 2 GeschmMG für die rechtliche Beurteilung aus. 19 - Daß die Beklagte die Verletzungsform eigenständig entwickelt habe, behauptet sie selbst nicht; im übrigen ergibt sich aus der Übereinstimmung der Maße und Bormen hier aber auch der Beweis des ersten Anscheins dahin, daß die Beklagte die Verletzungsform nachgebildet hat o Ob das unmittelbar nach dem Originalmuster oder auf Grund einer von Dritten nach dem Hinterlegungstag vertriebenen Nachbildung geschehen ist, würde nach § 5 Nr. 3 GeschmMG keinen Unterschied begründen. IV. Die Abweisung der Klage kann im Ergebnis auch nicht auf das zugunsten der Beklagten eingetragene ältere ! Vf are n ( b 1 1 d ) Zeichen Nr, 704 650 gestützt werden. Die Beklagte hat insoweit auf den Grundsatz verwiesen, daß eine bildliche Varenb©Zeichnung auch durch die plastische Nachbildung des Bildzeichens erfolgen kann und hieraus die Folgerung hergeleitet, eine mit dem Bildzeichen Im Sinne des § 31 VfZG verwechselbare Ausführung, wie sie hier nach dem Geschmacksmuster des Klägers gegeben sei, stelle einen Eingriff in ihre Rechte aus dem eingetragenen Zeichen dar. Dem kann nicht gefolgt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die naturgetreue Abbildung einer im wesentli-eben in Gestalt einer ¥indlaterne ausgeführten Flaschen-umhüllung überhaupt als Warenzeichen hätte eingetragen werden dürfen. In Bezug auf V erp a ckunge n von Waren hat der erkennende Senat die Eintragungsfähigkeit von Bildzeichen verneint, wenn sie zwar eine an sich originelle, kcnnzelchnungskräfiige Gestaltung der Verpackung wiederge- -ben, diese Wiedergabe selbst aber nach der Art der Darstellung nicht vom Herkömmlichen abweicht. Dem liegt Im wesentlichen die Erwägung zugrunde, daß andernfalls auch ohne Verkehrsgeltung ein absoluter Schutz der Ausgestaltung von Ver~ 20 Packungen erreicht werden könnte, der die den Mitbewerbern zu Gebote stehenden Gestaltungsmöglichkeiten unbillig beschränken könnte (BGHZ 41,187, 191 «= GRTJR 1964? 454? 455 -Palmolive)• Im vorliegenden Palle ist das Bildzeichen jedenfalls zugunsten der Beklagten eingetragen. Damit ist an sich in einer für den Verletzungsstreit bindenden Weise über die Eintragungsfähigkeit entschieden. Die Beklagte kann aus ihrem Bildzeichen jedoch nicht gegen Herstellung und Vertrieb der vom Kläger entwickelten, seinem Geschmacksmuster entsprechenden Perm Vorgehen. Zu Unrecht beruft die Beklagte sich für ihren gegenteiligen Standpunkt auf den Grundsatz, daß ein Waren(bild)Zeichen auch durch Verwendung einer plastisch ausgeführten Warenbezeichnung verletzt werden kann. Auf Grund des Zeichenrechts kann in derartigen Pallen immer nur gegen die Verwendung einer plastischen Porm als ein Mittel der Kennzeichnung der Herkunft einer Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb vor gegangen werden; denn dem Inhaber des Warenzeichens ist ausschließlich Vorbehalten nur die Befugnis, gleiche oder gleichartige Waren, ihre Verpak- kung oder Umhüllung, mit dem Warenzeichen zu versehen oder weiter das Zeichen auf den. in § 15 WZG/genannten Gegenständen anzubringen . Diese Begriffe sind zwar weit auszulegen; auch kann der Zeicheninhaber unter Umständen gegen denjenigen Vorgehen, der die sachlichen Mittel der Warenkennzeichnung an die Hersteller der mit ihnen zu versehenden Waren liefert (vgl. BGH GRUB 1956, 179 - Ettal-Flasche); ferner hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung angenommen , die körperliche Wiedergabe eines Bildzeichens (dort einer bestimmten Flaschenform) durch Herstellung eines dem Bilde entsprechenden Gegenstandes verletze das Zeichen dann, wenn die Wiedergabe zeichenmäßig, also in einer Weise benutzt werde, daß der Verkehr sie als Hinweis auf einen bestimmten Betrieb ansebe, v/ozu Verkehrsgeltung nicht erforderlich sei. In dem vorliegenden Pall trifft das jedoch nach dem festgestellten'Sachverhalt nicht zu, Zwar kann eine zeichenrechtlich beachtliche V erwachs- lungs gefah r auch gegeben sein, wenn das plastische Modell gegenüber dem vorbekannten flächig dargestellten Warenzeichen Abweichungen aufweist, die den ästhetischen (jesamteindruck derart verändern, daß eine für den Geschmackmusterschutz ausreichende eigenschöpferische Leistung zu bejahen ist» bas Warenzeichengesetz schützt jedoch nicht die Form der Gegenstände als solche? das Warenzeichen stellt vielmehr ein Warenkennzeichnungsmittel im Sinne eines Herkunftshinweises dar« beshalb kann aus dem Warenzeichen, wie hervorgehoben wurde, nur einer w a -r e n z e 1 c h e n m a ß lg e u Benutzung eines Ge-schmacksmusters entgegengetreten werden (Furier aaO S. 74 ff), die allerdings auch in der Verwendung des geschützten Modells als Warenausstattung im Sinne von § 25 WZG liegen kann„ Hach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten hat aber der Kläger im Gegensatz zur Beklagten mit der Herstellung und dem Vertrieb von Spirituosen nichts zu tun (GA 82, 106, 107), sondern er vertreibt seine Behältnisse - und zwar ohne Füllung ~ vorwiegend in Andenkengeschäften oder derglo (vgl<> auch Berntungsurteil So 12). Es handelt sich somit bei den unter Geschmacksmusterschutz stehenden Behältnissen des Klägers nicht um eine Warenverpackung oder Umhüllung, die als Herkunft sh inweis für die in ihr enthaltene Ware dient, sondern um die handelbare Ware selbst. Von einer warenzeichenmäßigen Verwendung der im Warenzeichen der Beklagten niedergelegten Laternenform diirch den Vertrieb der Behältnisse des Klägers kann hiernach auch nach dem eigenen ausdrücklichen Vorbringen der Beklagten keine Rede sein. Schon aus diesem Grunde steht das Warenzeichen der Beklagten der Geltendmachung von Rechten aus dem Klagegeschmacksmuster nicht entgegen, woraus zugleich folgt, daß das noch in erster Instanz anhängige Widerklagebegehren, soweit es auf 22 Verletzung von Warenzeichenrechten der Beklagten gestützt wird, nicht begründet ist* V. Eine Abhängigkeit des Klagemusters von dem unter Kr« II/31 des Amtsgerichts Achern früher hinterlegten Ge-s c h m a c k s muster der Beklagten besteht nach dem zii III 3 Bargelegten nicht; es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht darin beizutreten ist, daß dieses Muster seinerseits nicht schutzfähig ooio VIo Auf die weitere Klagebegründung unter dem Gesichts-punkt der sog. sklavischen Nachbildung (§ 1 UWG) und auf die hierzu gegebene, rechtlich nicht bedenkenfreie Begründung des Berufungsurteils braucht nach alledem nicht mehr eingegangen zu werden» Ber U n t erlas s u n g s -anspruch des Klägers, dessen sonstige Voraussetzungen unzweifelhaft gegeben sind, erweist sich vieImehr schon aufgrund des Geschmacksmusters des Klägers als begründet„ VII. Bagegen ist der Rechtsstreit hinsichtlich der Ansprüche auf Roch nun g s 1 e g u n g und Sch a d e n s -e r s a t z noch nicht zur abschließenden Entscheidung durch das Revisionsgericht reif. Zunächst wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob ein Verschulden der Beklagten für den in Betracht kommenden Zeitraum zu bejahen ist. Babei wird zu berücksichtigen sein, daß auf dem hier fraglichen Warengebiet mit dem Bestehen von Geschmacksmusterrechten zu rechnen ist und daß auch die Beklagte selbst für einen Gegenstand gleicher Gattung Geschmacksmuster hinterlegt hat0 Sollte dennoch ein Verschulden, etwa für einen bestimmten Zeitraum, zu verneinen sein, so käme insoweit der Bereicherungsanspruch nach § 14 GesehmMG in Verbindung mit § 18 Abs0 6 LitUrhGes in Betracht„ - 23- Hinsichtlich des Umfangs der Rechnungslegimgspflicht wird auf die Ausführungen hei Benkard-Bock, Patentgesetz, 4» Auf 1 o Rand zahl 53 zu § 47» verwiesen, die für die Rechnungslegung aufgrund von Geschmacksmuster-Verletzungen entsprechend herangezogen werden können. VIIIc Das Berufungsurteil war hiernach in seinem gesamten Umfang aufzuheben. Dem Unterlassungshegehren des Klägers war unter entsprechender Änderung des klagabweisenden Landgerichtsurteils stattzugehen, während die Sache zur Entscheidung über die weiteren Klageanträge an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war. Krügex-Hie1and Fehle ' Mösl Al ff Simon