dete durch Vertrag vom 10« Oktober 1958/dem Verlag für Standesamtswesen eine Interessengemeinsohaf t; der Verlag verpflichtete sich darin gegenüber dem Bundesverband» alle von diesem gewünschten Artikel zu veröffentlichen» zu verlegen und herzustellen; dafür verpflichtete sieh der Bundesverband» die verlegerische Arbeit zu unterstützen» alle Veröffentlichungen des Fachgebiets» soweit von ihm oder unter seiner Mitwirkung hervorgebracht, nur durch den Vorlag herauszubringen und vertreiben zu lassen» sowie dafür zu sorgen, daß auch die Landesverbände entsprechend verfahren« Weiter übernahm es der Bundesverband, seine MitgliedBverbände für jede mögliche Förderung der Verlagsproduktion zu interessieren und dieees Interesse im Rahmen der einschlägigen Vorschriften auch bei den Mitgliedern »traße (p, Fernruf Die Klägerin sieht in diesem Bericht eine gegen § 1 UWG verstoßende Förderung der wettbewerblichen Stellung des Vor« lagee für das Standesamtsv/eseni jeder Standesbeamte siehe in irgendeiner Form Vorteil aus dessen Zahlungen an den Bundesverband und den Landesverband; der an die Standesbeamten gerichtete Aufruf schaffe einen moralischen Druck,, nur die Erzeugnisse dieses Verlages zu bestellen, indem er an den Gemeinschaftssinn der Beamten appelliere; das sei auch deshalb unlauter, weil diese als Beamte verpflichtet seien, die ihnen insoweit anvertrauten amtlichen Kittel nicht nach Verbandsinteressen, sondern zu dem Wohl des Ganzen zu verwalten» Es sei auch irreführend und unzulässig, daß die Beklagten den FflIBHBfeVerlag als nSflHHHiiK<"’Verl&g” bezeichnet« OLG Hamm ) sei ihnen die beanstandete Werbung für den Verlag erlaubt« Durch Verwendung der abkürzenden Bezeichnung “SflHHHIHBverlag'' durch die Beklagten, auf deren weitere Benutzung diese überdies keinen ^ert legten, könne dor Klägerin kein Schaden entstanden sein, da allen Standesbeamten bekannt sei, daß der Bundesverband oder die Landesverbände keinen eigenen Vorlag unterhielten» Das in dem Klagenantrag zu 1 b> enthaltene Wort ”nur” sei in dem beanstandeten Geschäftsbericht nicht enthalten; die Aufgabe von Bestellungen bei dem Verlag für Das Landgericht hat der Klage stattgegeben mit der Maßgabe9 daß es im Klageantrag 1b das ^ort "nur” durch das V/ort "ausschließlich« ersetzt hat« Die dagegen von den Beklagten erhobene Berufung ist durch das ange-fochtene Teilurteil des Oberlandesgerichts insoweit zurückgewiesen worden, als sie sich gegen die Verurteilung zu Nr«, 1 und 3 der Klageanträge rieht et 4j[.Uht erlas sungsant räge und Bekanntmachungsbefugnis)« Mit der Bevision verfolgen die Beklagten insov/eit ihren Antrag auf Abweisung der Klage wei-ter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Bevision« die Be«» gründung beschränkt, die Beklagten hätten bei ihren Empfehlungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt (BU 22/23) und seien nicht berechtigt, diesen Verlag so zu bezeichnen (BU 28); über den Anspruch , den verfügenden Teil des Urteils den Standesbeamten in Schleswig-Holstein schriftlich mitzutcilen,enthalten die Urteilsgründe dagegen überhaupt keine Ausführungen« a) Diese Rüge ist nicht begründet, soweit es sich um den Klageantrag zu 1 c$ handelt« Die oben v/iedergegebene Begründung ist zwar knapp, läßt aber erkennen, daß das Berufungsgericht die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung als einen Verstoß gegen § 1 UWG angesehen hat« Die gegebene Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen« Sie trägt auch angesichts des unstreitigen Sachverhalts die ausgesprochene Verurteilung auf Grund des $ 1 UWG, Auf nähere Ausführungen hat das Berufungsgericht in diesem Funkte offenbar deshalb verzichtet, weil die Beklagten selbst erklärt hatten, auf die weitere Verwendung der beanstandeten Bezeichnung keinen Wert zu legen. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht insoweit ohne eigene Darlegungen die Begründung des Landgericht a, die im Tatbestand eingehend wiedergegebeu ist, stillschweigend übernommen hat« Dieses hat ausgefübrt, die angegriffene Bezeichnung erwecke zu demal dann, wenn sie von den Organen der Standesbeamtenverbände gebraucht werde, den unrichtigen Eindruck, der ’‘Verlag für woseu“ sei der Verlag für SflBHHHIMS bei dem allein sie sachgemäß bedient würden; dieser Eindruck werde durch den Hinweis verstärkt, daß die Erzeugnisse dieses Verlages von den Organisationen der Standesbeamten erarbeitet imd kontrolliert würden; in Wirklichkeit könne der in Betracht, kommende Bedarf der Standesämter aber auch von anderen Unternehmen sachgemäß gehackt werden; deshalb sei es für die irreführende Wirkung der angegriffenen Bezeichnung nicht von Bedeutung, ob die Standesbeamten, wie die.Beklagten behauptet haben, mit den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich des fraglichen Verlages vertraut seien und Uber diese insoweit nicht irregeftihrt werden könnten» Diese Ausführungen rechtfertigen die Verurteilung zur Unterlassung der Bezeichnung "SHHm^rerlag", v/eil diese Bezeichnung die Gefahr der Irreführung über geschäftliche Verhältnisse des fraglichen Verlage*)., und den unrichtigen Anschein einer wettbewerblichen Vorzugsstellung, sowie eines besonders günstigen Angebote hervorruft (vgl» BGH2 10, 196, 201 - DUN - Europas GRUB 1959, 244, 246 - Versandbuchhand lung; BGH Urt» vom 21» April 1961 - I ZR 59/60 -Bäcker-Hefefabrik; Bauab&ch/Kefermehl, Wettbewerbsund Y/&-renseichenrecht, 8. Aufl», Anm» 6 zu § 1 UWG)« Hit dem Binwand der Beklagten, den Empfängern ihres beanstandeten Geschäftsberichts für das Jahr 1959 seien die "Eigen«» tumsverhältnisse" bezüglich des fraglichen Verlages bekannt, brauchte das Berufungsgericht sich hiernach nicht mehr auseinanderzusetzen, zu demal das Landgericht bereits auf ihn eingegangen war; es kommt hinzu, daß eine solche Kenntnis die Gefahr der Irreführung jedenfalls nicht für den künftigen Gebrauch der angegriffenen £urzbezeichnung gegenüber neuen Standesbeamten ausschlieSaft!;£ Gegenüber den von den Beklagten in der Revioions-verhandlung abgegebenen Erklärungen, bei Vermeidung von Vertragsstrafen die angegriffene Bezeichnung künftig zu unterlassen, hat die Klägerin ihren Unterlassungsantrag aufrechterhalten« Pas Rcvisionsgoricht ist deshalb der SachbntScheidung nicht enthoben, für die, auch hinsichtlich der Frage der Wiedorholungegefahr, allein auf die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gegeben gev/osene Lage abzustellen ist (BGH ‘GRUB b) Pie Revision muß dagegen Erfolg haben, soweit sie das Fehlen einer Begründung für den Bekanntmachungeanepruch rügt« Ob dem Verletzten auf Grund der Vorschrift des § 23 Abs« 4 UWG oder iiiich den allgemeinen Bestimmungen der §§ 249, 1004 BGB (vgl« BGH I ZB 170/60 vom 27« April 1962) die Befugnis zuzusprechen, ist, den verfugenden Teil des Urteils Öffentlich bekanntzu demachen, ist im wesentlichen eine Frage der tat» sächlichen Umstände des Einzelfalles und daher in erster Linie vom Tatrichter nach pflichtmäßigem Ermessen zu beurteilen« Allerdings hat das Berufungsgericht hier ohnehin - dem Klageantrag entsprechend - die mildere Form der Mitteilung an einen bestimmten Personenkreis gewählt (vgl« BGH GRUR 1934, 337, 342 - Radachutz)» Aber auch darüber, ob wenigstens eine solche Mitteilung nach den Umständen geboten ist und den Betroffenen nicht in unzu demutbarer Weise belastet, muß der Tatsachenrichter sich äußern« Las wäre insbesondere hinsichtlich des Unterlassungsantrages zu 1 a) (iCurzbezeichnung "SflIHBHBPrerl&g”) notwendig gewesen« Las schließt im Hinblick auf die Fassung des § 23 *bs« 4 UWG zwar nicht aus, die Bekanntmaohungsbefugnis auch für einen weiteren Kreis als den der tatsächlichen Empfänger des Geschäftsberichts von 1939 zuzusprechen; aber auch dazu bedarf es der tatrichterlichen Würdigung, die vom Revisionsgericht nicht ersetzt werden kann« Insoweit war das ange-fochtene Urteil daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurück-zuverweisen« II« Zu dem Antrag auf Unterlassung der Aufforderung an Standesbeamte, den Bedarf ihres Amtes nur beim Verlag für SflHHBHlUzu decken, führt das Berufungsgericht aus, die im Geschäftsbericht dor Beklagten enthaltenen, mit der Klage angegriffenen Äußerungen seien im geschäftlichen Ver- a) Eie Beklagten sind Beamte im Ruhestand» die als leitende Organe eines Bachbeamtenverbandes dessen Mitgliedern gegenüber Äußerungen abgegeben haben» die auf eine Empfehlung eines bestimmten Lieferanten von Behördenbedarf hinauslaufen« Eas stellt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr schon deshalb der» weil die Mitglieder des Verbandes in ihrer Eigenschaft als im Eienst stehende Standesbeamte und somit als der für die Bestellung des Behördenbedarfs im Lande Schleswig-Holstein in Betracht kommende «Kundenkreis” angesprochen wurden. ins«' besondere im Hinblick auf eine bessere Eignung als Ausbildungsunterlage» vorgenommen werden« Im Streitfall sind derartige Gesichtspunkte jedoch weder geltend gemacht worden noch ersichtlich; der hier zu beurteilende Bachverhalt ist vielmehr durch die Besonderheit gekennzeichnet9 daß die Beklagten» Beamter im Ruhestand» die Aufforderung zu dem Bezug der Erzeugnisse eines bestimmten Verlages in ihrer Eigenschaft als Mitglieder eines Eachverbandes ergehen lassen» weil dieser von dem betreffenden Verlage Vergütungen nach dem Umsatz seiner Erzeugnisse erhält» Die daraus folgende» unter b) noch näher darzulegende Wettbewerbsabsicht der Beklagten bildet somit zugleich das Merkmal» das ihr Verhalten von einer» der Beurteilung der ordentlichen Gerichte möglicher-weise entzogenen» aus sachlichen Gründen erfolgenden Empfehlung unterscheidet (HG MuW XVIII» 30» 33-; von Gamm» GRUR 1959, 3o3, 3o7)« letzen Endes das Wohl ihres Verbandes im Auge haben und durch dessen Tätigkeit mittelbar auch das Interesse der Allgemeinheit an der Ausbildung und Fortbildung der Standesbeamten fördern wollen» Denn die Beklagten streben mit ihrer Aufforderung unmittelbar die ihrem Verbände zugute kommende Steigerung dos Umsatzes des Verlages für Standesamts wesen auf Kosten dos Umsatzes seiner Mitbewerber an» Dies ist das Nahziel ihrer Äußerungen; Verbandsinteresse und Vorteil des durch die Werbung geförderten Unternehmend fedlen ^insoweit zusammen. Per Umstand, daß erst durch die Ausstattung des Verbandes mit den so erzielten Geldmitteln die Voraussetzungen dafür geschaffen werden« daß Verbands- und Gemein»» Interessen gefördert werden können« steht nicht der Annahme entgegen« daß die Beklagten in Wettbewerbsabsicht gehandelt haben; insoweit handelt es sich vielmehr nur um eine mittei~ bare Auswirkung der unmittelbar und zunächst gewollten Förderung fremden Wettbewerbs« Dieser Wille reicht aus» um ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne des $ 1 UWG zu bejahen» denn die vom Gesetz geforderte Absicht bedeutet nicht leitenden Beweggrund; es genügt jedenfalls« daß die Förderung fremden Wettbewerbs der bestimmte Zweck des Handelns ist» Das aber ist vom Berufungsgericht rechtst-irrtumsfrei bejaht worden. Dieser ^ille der Beklagten ergibt sich klar aus den Umständen, insbesondere auch aus der Begründung ihrer im Geschäftsbericht, für 1959 enthaltenen Aufforderung» Es ist daher unerheblich» pb die Beklagten mit der von ihnen beabsichtigten Förderung fremden Wettbewerbs das ideelle Ziel verfolgt haben» Geldmittel zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben zu gewinnen» cc) Ferner hält die Revision es für eine tatbestandswidrige Unterstellung des Berufungsgerichts, daß der beanstandete Appell sich an den Gemeinschaftssinn der Standesbeamten wende« Vielmehr hat das Berufungsgericht, wie schon das Landgericht, auf dessen Ausführungen es sich bezieht (BU 25, LG 9/10), in verfahrensrechtlich unangreifbarer Weise gewürdigt, daß es angesichts des von den Beklagten dargelegten Verbandsinteresses eine sehr naheliegende Erwägung des Beamten sei, bei Bestellungen für das Amt in erster Linie den Verlag zu berücksichtigen, der dem Verbände Vorteile gewähre, und daß damit die Möglichkeit sachfremder Erwägungen der Beamten erheblich erhöht „werde. Mit Recht haben die Vorinstanzen hierzu auch darauf hingewiesen, daß die Beklagten in ihrer ausdrücklich als “Appell" bczeichneten Aufforderung selbst von dieser Einstellung der angesprochenen Standesbeamten aus gegangen sind (SU 25), daß $ie als Vorstandsmitglieder des Landesverbandes auch Ansehen und Autorität bei diesen Beamten genießen (LG 10) und daß diese schließlich auch den Vorwurf der Verbands- feindlichkeit oder der mangelnden Kollegialität zu fürchten hätten, v/enn sie dem Appell nicht fölten (LG 10)« Sa hätte ergänzend aber auch noch auf die unstreitige Tatsache verwiesen werden können, daß die Beklagten und anere Verbandsmitglieder mit der Prüfung der Standesämter betraut waren und sind; die angesprochenen Standesbeamten mußten daher auch damit rechnen, daß der Landesverband von einer Nichtbefolgung des Appells Kenntnis erhalten werde» Dieses hält die angegriffene Werbung nicht allein oder wesentlich aus dem Gesichtspunkt .der Ausübung eines unzulässigen Drucks auf den mutmaßlichen Kunden, sondern in zutreffender Berücksichtigung der Gesamtumstände vor allem deshalb für unlauter, weil die Beklagten mit ihrer Werbung den Standesbeamten ein Verhalten ans innen, das diesen als Beamten, die öffentliche Gelder nach rein sachlichen und dienstlichen Gesichtspunkten zu verwenden haben, nicht erlaubt sei. Das Wettbewerbswidrige des Verhaltens der Beklagten liegt nach der Auffassung des Berufungsgerichts schon in einer ungehörigen Beeinflussung der Beamten in bezug auf die Handhabung ihres pflichtmäßigen Ermessens (B0 25, 24)« Dem ist beizutreten« Im Ruhestand befindliche Beamte, die als führende Mitglieder eines Beamtenfachverbandes die Verlagserzeugnisse eines bestimmten Unternehmens zur Beschaffung durch dem selben Verband angehörende, im* Dienst stehende Beamte empfehlen, handeln jedenfalls dann wettbewerbswidrig, v/enn dadurch ein bestimmtes Unter- * nehmen im Wettbewerb gefördert werden soll und dieses Unternehmen zugleich dem Verbände dafür beträchtliche (hier etwa zwei Fünftel des Mittelbedarfs des Landesverbandes) Geldmittel in Gestalt einer Umsatzbeteiligung zur Verfügung stellt und wenn weiter dieser Umstand den angesprochenen Beamten, wie hier, bekannt ist; denn dann besteht die vom Berufungsgericht dargelegte ernstliche Gefahr, daß diese Beamten sich - auch angesichts der Autorität und des Ansehens der Beklagten - bei ihren Entschließungen von dem wirtschaftlichen Interesse ihres Verbandes leiten lassen« Bei dem mit der Klage angegriffenen Verhalten handelt es . Da bereits die unzulässige Verquickung von Wirt-* schaftlichem Wachverbandsinteresse und amtlicher Entschließung die Wettbewerbswidrigkeit der Einflußnahme der Beklagton begründet9 ist es ferner nicht entscheidungser-heblieh, ob diese Einflußnahme sich zu einem ausgesprochenen "Druck” auf die Standesbeamten dergestalt steigert, daß von ihnen eine anderweite Entschließung kaum noch erwartet werden kann« Dies könnte zu dem Beispiel der Ball sein, wenn die Beklagten oder andere Verbandsmitglieder9 wie. Der Hinweis, viele Organisationen öffentlichen Rechts und private Vereine pflegen die Erzeugnisse bestimmter Verlage gegenüber ihren Mitgliedern zu empfehlen, geht an dem Kern der Sache vorbei« Xm Streitfall sind die von der Werbung angesprochenen Mitglieder als Beamte durch ihre Amtestellung, also durch einen außerhalb der Verbandsmitgliedschaft bestehenden besonderen Pflichtenkreis gebunden und zu strikt or Neutralität gegenüber allen Wettbewerbern verpflichtet« Das Wettbewerbswidrige des Verhaltene der Beklagten liegt darin, daß ihre Werbung die - angesichts der Stellung der Beklagten in ihrem Fachkreise ernstliche - Gefahr einer Verletzung dieses Pflichtenkreises begründet« c} Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner dargelegt, daß die Beklagten ein Recht zu der angegriffenen Werbung auch nicht aus dem zwischen der Klägerin und dem Verlag für SflHHHHHIB abgeschlossenen Frozeßvergleich herleiten können« m diesem hatte der Verlag sich verpflichtet, bei Verwendung von Empfehlungen der Standesbeämtenverbände klarzusteilen, daß der Bundesverband auch wirtschaftlich an ihm beteiligt sei« Diese Regelung sollte, wie das Berufungsgericht ausführt, den möglicherweise irreführenden Eindruck der Kunden verhindern, die Empfehlung sei ohne eigenes Interesse dos empfehlenden Verbandes ausgesprochen worden und deshalb umso stärker zu beachten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten als an diesem Vergleich nicht betei* ; ligt überhaupt Rechte aus ihm herleiten könnten« Jedenfalls kann nämlich die Zulässigkeit der strittigen, von den Beklagten an die Standesbeamten gerichteten Aufforderung nicht Gegenstand einer rechtswirksamen Vereinbarung sein, da sie, wie ausgeführt, mit den guten Sitten des Wettbewerbs unvereinbar ist, und dies nicht etwa nur aus Gründen, die lediglich im Interesse der Klägerin gelegen wären, auf deren
Ib 2H 13/62 Verkündet am 26o Juni 1963 Zug, Justizangestellter als Urkundsboamter der Geschäftsstelle 225s 027 N Im Namen des. Volkes In dem Rechtsstreit 1» des Stadtamtsrats a»R» Peter MHMstraßeJM 2o des Stadtarntmannes a<>B« Heinrich fMM Allee Ml in Beklagte und Revisionskläger9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br, gegen die Firma W« BflMB^M VMHK&«&*9 Straße MIM»vertreten durch den persönlich haftenden Gesell« 8Chafter W« Ernst SMMHBM? BMMHB» AM Straße 4M: Klägerin und Revisionsbeklagte, - Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Rr® hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26® Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Krüger-Nieland9 Jungbluth, Pohle, Rr. Sprenkmann und Br. Mösl % für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das feilurteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig vom 16« Juni 1961 Ta ' ' hinsichtlich der Zuerkennung der Bekanntmachungsbefugnis (Nr« 3 der Urteilsformel des Landgerichts) aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur ander-weit on Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin betreibt einen Verlag» der insbesondere Vordrucke für Behörden herstellt« Auf dem Gebiete der Herstellung und des Vertriebes von Vordrucken für das Standesamtswesen steht sie in Wettbewerb mit dem «Verlag für das Sfmft GnbH(> in Dieser Verlag» dessen Geschäftsanteile in privater Hand sind» verlegt ausschließlich die für die Tätigkeit der Standesbeamten erforderlichen Hilfsmittel wie Fachliteratur und Vordrucke« Die Beklagten» Standesbeamte im Ruhestand» sind Vorstandsmitglieder des Landesverbandes der Standesbeamten Schlesoig-Holstein (hier abgekürzt: Landesverband)» Ihm gehören alle Standesbeamten des Landes und ihre Stell" Vertreter an» Die Mitglieder dos Landesverbandes sind zugleich Mitglieder des Bundesverbandes der deutschen Standesbeamten e «V« in Dieser Bundesverband grün- dete durch Vertrag vom 10« Oktober 1958/dem Verlag für Standesamtswesen eine Interessengemeinsohaf t; der Verlag verpflichtete sich darin gegenüber dem Bundesverband» alle von diesem gewünschten Artikel zu veröffentlichen» zu verlegen und herzustellen; dafür verpflichtete sieh der Bundesverband» die verlegerische Arbeit zu unterstützen» alle Veröffentlichungen des Fachgebiets» soweit von ihm oder unter seiner Mitwirkung hervorgebracht, nur durch den Vorlag herauszubringen und vertreiben zu lassen» sowie dafür zu sorgen, daß auch die Landesverbände entsprechend verfahren« Weiter übernahm es der Bundesverband, seine MitgliedBverbände für jede mögliche Förderung der Verlagsproduktion zu interessieren und dieees Interesse im Rahmen der einschlägigen Vorschriften auch bei den Mitgliedern 3 dieser Verbände zu wecken« Der Verlag verpflichtete sich dagegen, dem Bundesverband und den Landesverbänden Abgaben, sogenannte Autorenhonorare, zu zahlen» Diese Abgaben sollen der Deokung des Aufwandes dienen, der bei der satzungagemäßen Tätigkeit des Bundesverbandes und der Landesverbände entsteht» Für den Landesverband Schleswig-Holstein decken diese Mittel einen wesentlichen Toil der Unkosten, Von seinen Binzelmitgliedern erhebt dieser Verband außerdem einen Mitgliedsbeitrag, der zur Zeit 10 DM jährlich beträgt und den Mitgliedern nach der Behauptung der Beklagten von ihrem jeweiligen Dienstherrn erstattet wird« Die staatlich genehmigte Satzung des Landesverbandes vom 20» Oktöbor 1946 sieht die freiwillige Mitgliedschaft der Standesbeamten vor; dor alleinige Zweck des Verbandes besteht darin, in enger Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden der Standesämter am der Ausund Fortbildung der Standesbeamten durch besondere Beauftragte (sog« Schul er) mitzuv/irkeh und diese Beamten in einschlä -gigen Rechtsfragen zu beraten» Die Beauftragten des Verbandes führen entsprechend einem dem Landesverband von der Landesregierung erteilten Aufträge auch Geschäfta-prüfungen und Revisionen bei den Standesämtern durch. Vorstand und Vertrauensmänner des Landesverbandes bedürfen dor Bestätigung durch die Landesregierung bzw. die untere Verwaltungsbehörde. Der Landesverband ist nicht im Vereinsrogister eingetragen. In dem von den Beklagten Unterzeichneten Geschäftsbericht des Vorstandes des Landesverbandes für 1939 heißt es ( S. 7 Nr. 5)V Dio Gesamtatt&gabe von 15» 33% 91 DM enthält einen Betrag von 1.000 DM, die dem im — 4 — Vorjahr gebildeten "RücklagefondsM zuge~ führt wurden, des en Bestand sich damit (einschließlich Zinsen) am 31» Dezember 1959 auf 4«082*50 DM belief» Die Bildung und Stär-* kung dieser vorsorglichen Rücklage war möglich durch die der Verbandskasse aus dem bekannten Vsrtragsabkommen (vgl» Geschäftsbericht 1959, S» 3) mit dem Standesbeamtenverlag zufließenden Herausgeberhonorare. Diese für 1959 mit 6*342,55 DM vereinnahmte Vertragsabgabe ist naturgemäß gegen das Vorjahr mit seinem aus der Rechtsumstellung resultierenden Großbedarf abgesunken« Sie wird nach und nach wieder ihre Berechnung finden nach einem gewissen Normalumsatz, der jedoch eine gewisse Grenze nicht unterschreiten darf, um die Verbandskasse liquide zu halten* Unliebsame oder einschränkende Maßnahmen, wie wir sie 1956 erlebten, werden nur zu vermeiden sein, wenn auf längere Sicht die uneingeschränkte Entfaltung unserer Verbandsbestrebungen durch volle Nutzung der vertraglichen Vorteile gesichert ist« Es sollte daher das Bestreben eines jeden Verbandskollegen sein, diese Einnahmequelle stets so ergiebig als möglich zu gestalten» Wir erneuern deshalb unseren Appell an den Gemeinschaftssinn aller Verband skollegen* tf E ö r d e s e 1 b s t e i n f 1 u d a d u r c b e d a r f r t e i ß t h, Eure eigene nrichtung unbound nachhaltig daß der Gesamt-Pachliteratur a n 9 J r«r s t a m m b Ü c h 6 r n d e r F a m j i. : 1 : i e 9 p e r s 0 n e n s t a n d s b ü c h e r n u n d V 0 r d r u c k e n 9 s o w i e a n s 0 n 8 t i g e n B G d a r f 8 a r t i k e 1 n b e i d e r S t e 1 1 e e n t n 0 m m e n w i r d 9 d i e ** V e r t r a g 1 i c h g e b u n d e n «a» d i 6 8 e V 0 n d e r S t a n d e s b e a m t e n 0 r g a n i 8 a t i 0 n e r a r b s i t ; e t - e n u n d k c » n t ; 3 c < 3 1 . » *> 1 i e r t e n B r z e u g n i s s e f ü h r t 9 n ä m 1 i c h d e m s t a n d e s b e a m t e n V e r 1 a g (Vertreter: Arnold ] bin »traße (p, Fernruf Die Klägerin sieht in diesem Bericht eine gegen § 1 UWG verstoßende Förderung der wettbewerblichen Stellung des Vor« lagee für das Standesamtsv/eseni jeder Standesbeamte siehe in irgendeiner Form Vorteil aus dessen Zahlungen an den Bundesverband und den Landesverband; der an die Standesbeamten gerichtete Aufruf schaffe einen moralischen Druck,, nur die Erzeugnisse dieses Verlages zu bestellen, indem er an den Gemeinschaftssinn der Beamten appelliere; das sei auch deshalb unlauter, weil diese als Beamte verpflichtet seien, die ihnen insoweit anvertrauten amtlichen Kittel nicht nach Verbandsinteressen, sondern zu dem Wohl des Ganzen zu verwalten» Es sei auch irreführend und unzulässig, daß die Beklagten den FflIBHBfeVerlag als nSflHHHiiK<"’Verl&g” bezeichnet« Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin beantragt, 1« die Beklagten zu verurteilen, bei Vermeidung einer Geld- oder Haft strafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, a) die Firma Verlag für CföbH in F , HflBstraße Hr»^| erlag” zu bezeichnen. ale b? StandeBbamto aufzufordern, den Bedarf ihres Bates an Fachliteratur, Stammbüchern der Familie, Fersonenatandsbüchorn, Vordrucken und sonstigen Bedarfsartikeln nur beim Verlag für GmbH in zu decken» 2« festzustellen, daß die Beklagten verpflicht tet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1 a und b ermähnte Werbung entstanden ist und entstehen wird« 3» der Klägerin die Befugnis zuzuspreohen, auf Kosten der Beklagten den verfügenden feil des Ürteils zu Ziffer 1 binnen einem Monat den Standesbeamten in Schleswig-Holstein schriftlich mit« zuteilen« Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und sich darauf berufen, auf Grund eines zwischen der Klägerin und dem Verlag für HHHfc am 16» Januar 1958 ge- schlossenen Frozeßverglcitihs ( 4 ü 199/5? OLG Hamm ) sei ihnen die beanstandete Werbung für den Verlag erlaubt« Durch Verwendung der abkürzenden Bezeichnung “SflHHHIHBverlag'' durch die Beklagten, auf deren weitere Benutzung diese überdies keinen ^ert legten, könne dor Klägerin kein Schaden entstanden sein, da allen Standesbeamten bekannt sei, daß der Bundesverband oder die Landesverbände keinen eigenen Vorlag unterhielten» Das in dem Klagenantrag zu 1 b> enthaltene Wort ”nur” sei in dem beanstandeten Geschäftsbericht nicht enthalten; die Aufgabe von Bestellungen bei dem Verlag für "■* 7 SfmHimi^biote dem einzelnen Standesbeamten keinen persönlichen Vortoil; die Teilnahme an Fortbildungskursen des Verbandes werde von solchen Bestellungen nicht beeinflußt« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben mit der Maßgabe9 daß es im Klageantrag 1b das ^ort "nur” durch das V/ort "ausschließlich« ersetzt hat« Die dagegen von den Beklagten erhobene Berufung ist durch das ange-fochtene Teilurteil des Oberlandesgerichts insoweit zurückgewiesen worden, als sie sich gegen die Verurteilung zu Nr«, 1 und 3 der Klageanträge rieht et 4j[.Uht erlas sungsant räge und Bekanntmachungsbefugnis)« Mit der Bevision verfolgen die Beklagten insov/eit ihren Antrag auf Abweisung der Klage wei-ter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Bevision« Entscheidungsgrunde: —** ” mmwmm»— t* «krMk um im »■« I. Das Berufungsgericht bezeichnet die Berufung zu Nr« 1 und 3 der Formel des landgerichtlichen Urteils als unbegründet« In eingehenden Ausführungen befaßt es sich sodann mit dem im Vordergrund des Streites stehenden Antrag auf Unterlassung der Aufforderung an Standesbeamte zu dem Bezug des Qesamtbedarfs bei dem Verlag für Stande samtswesen, während es sich in bezug auf den vroiteren Anspruch auf Unter- . lassung der Bezeichnung "Sfl|||||BBhrerlagn auf . die Be«» gründung beschränkt, die Beklagten hätten bei ihren Empfehlungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt (BU 22/23) und seien nicht berechtigt, diesen Verlag so zu bezeichnen (BU 28); über den Anspruch , den verfügenden Teil des Urteils den Standesbeamten in Schleswig-Holstein schriftlich mitzutcilen,enthalten die Urteilsgründe dagegen überhaupt keine Ausführungen« Die Bevision macht geltend, in bezug auf diese beiden Klageanträge fehle cs an einer Begründung, so daß w* 3 das Urteil schon aus diesem Grunde der Aufhebung unterliege (§§ 313, 551 Nr. 7 ZPO)« a) Diese Rüge ist nicht begründet, soweit es sich um den Klageantrag zu 1 c$ handelt« Die oben v/iedergegebene Begründung ist zwar knapp, läßt aber erkennen, daß das Berufungsgericht die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung als einen Verstoß gegen § 1 UWG angesehen hat« Die gegebene Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen« Sie trägt auch angesichts des unstreitigen Sachverhalts die ausgesprochene Verurteilung auf Grund des $ 1 UWG, Auf nähere Ausführungen hat das Berufungsgericht in diesem Funkte offenbar deshalb verzichtet, weil die Beklagten selbst erklärt hatten, auf die weitere Verwendung der beanstandeten Bezeichnung keinen Wert zu legen. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht insoweit ohne eigene Darlegungen die Begründung des Landgericht a, die im Tatbestand eingehend wiedergegebeu ist, stillschweigend übernommen hat« Dieses hat ausgefübrt, die angegriffene Bezeichnung erwecke zu demal dann, wenn sie von den Organen der Standesbeamtenverbände gebraucht werde, den unrichtigen Eindruck, der ’‘Verlag für woseu“ sei der Verlag für SflBHHHIMS bei dem allein sie sachgemäß bedient würden; dieser Eindruck werde durch den Hinweis verstärkt, daß die Erzeugnisse dieses Verlages von den Organisationen der Standesbeamten erarbeitet imd kontrolliert würden; in Wirklichkeit könne der in Betracht, kommende Bedarf der Standesämter aber auch von anderen Unternehmen sachgemäß gehackt werden; deshalb sei es für die irreführende Wirkung der angegriffenen Bezeichnung nicht von Bedeutung, ob die Standesbeamten, wie die.Beklagten behauptet haben, mit den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich des fraglichen Verlages vertraut seien und Uber diese insoweit nicht irregeftihrt werden könnten» Diese Ausführungen rechtfertigen die Verurteilung zur Unterlassung der Bezeichnung "SHHm^rerlag", v/eil diese Bezeichnung die Gefahr der Irreführung über geschäftliche Verhältnisse des fraglichen Verlage*)., und den unrichtigen Anschein einer wettbewerblichen Vorzugsstellung, sowie eines besonders günstigen Angebote hervorruft (vgl» BGH2 10, 196, 201 - DUN - Europas GRUB 1959, 244, 246 - Versandbuchhand lung; BGH Urt» vom 21» April 1961 - I ZR 59/60 -Bäcker-Hefefabrik; Bauab&ch/Kefermehl, Wettbewerbsund Y/&-renseichenrecht, 8. Aufl», Anm» 6 zu § 1 UWG)« Hit dem Binwand der Beklagten, den Empfängern ihres beanstandeten Geschäftsberichts für das Jahr 1959 seien die "Eigen«» tumsverhältnisse" bezüglich des fraglichen Verlages bekannt, brauchte das Berufungsgericht sich hiernach nicht mehr auseinanderzusetzen, zu demal das Landgericht bereits auf ihn eingegangen war; es kommt hinzu, daß eine solche Kenntnis die Gefahr der Irreführung jedenfalls nicht für den künftigen Gebrauch der angegriffenen £urzbezeichnung gegenüber neuen Standesbeamten ausschlieSaft!;£ würde« Für den Unterlassungsanspruch genügt aber auch schon diese Gefahr» Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, das Berufungsgericht habe bei Bejahung der Wiodcrholungsgefahr rechtsirrig außer acht gelassen, daß die Beklagten nicht Gewerbetreibende, sondern Ruhestand sbc amte sind« Dem kann nicht beigepflichtet werden» Das Landgericht hat zu dieser Frage ausgeführt, dem beanstandeten Geschäftsbericht, in dem die angegriffene Bezeichnung verwandot ist, seien gleichartige Appelle . vorausgegangen; auch habe der Landesverband ein Interesse an der Steigerung des Umsatzes gerade des Verlags für " Io •* die einfache Erklärung der Beklagten, auf die weitere Verwendung der angegriffenen Bezeichnung keinen Wert zu legen, beseitige die Wiederholungsgefahr nicht» Da die Beklagten im zweiten Hechtszug das Hecht zur Verwendung der Bezeichnung weiter beansprucht Und sich dafür u.a« auch auf Verwirkung berufen haben, konnte es das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß bei den Ausführungen des Landgerichts bewenden lassen« Gegenüber den von den Beklagten in der Revioions-verhandlung abgegebenen Erklärungen, bei Vermeidung von Vertragsstrafen die angegriffene Bezeichnung künftig zu unterlassen, hat die Klägerin ihren Unterlassungsantrag aufrechterhalten« Pas Rcvisionsgoricht ist deshalb der SachbntScheidung nicht enthoben, für die, auch hinsichtlich der Frage der Wiedorholungegefahr, allein auf die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gegeben gev/osene Lage abzustellen ist (BGH ‘GRUB " N 1961, 343, 344 - Hessmer Tee)« Pie Wiederholungsgefahr iet daher durch die abgegebenen Erklärungen nicht beseitigt. Pa dem Unterlassungsbegehren vom Berufungsgericht ausschließlich aufgrund des § 1 UWG entsprochen worden ist, bezieht das Unterlassungsgebot sich, wie zur Klarstellung hervorgehoben werden mag? nur auf die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung im geschä^lichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs. b) Pie Revision muß dagegen Erfolg haben, soweit sie das Fehlen einer Begründung für den Bekanntmachungeanepruch rügt« Ob dem Verletzten auf Grund der Vorschrift des § 23 Abs« 4 UWG oder iiiich den allgemeinen Bestimmungen der §§ 249, 1004 BGB (vgl« BGH I ZB 170/60 vom 27« April 1962) die Befugnis zuzusprechen, ist, den verfugenden Teil des Urteils Öffentlich bekanntzu demachen, ist im wesentlichen eine Frage der tat» sächlichen Umstände des Einzelfalles und daher in erster Linie vom Tatrichter nach pflichtmäßigem Ermessen zu beurteilen« Allerdings hat das Berufungsgericht hier ohnehin - dem Klageantrag entsprechend - die mildere Form der Mitteilung an einen bestimmten Personenkreis gewählt (vgl« BGH GRUR 1934, 337, 342 - Radachutz)» Aber auch darüber, ob wenigstens eine solche Mitteilung nach den Umständen geboten ist und den Betroffenen nicht in unzu demutbarer Weise belastet, muß der Tatsachenrichter sich äußern« Las wäre insbesondere hinsichtlich des Unterlassungsantrages zu 1 a) (iCurzbezeichnung "SflIHBHBPrerl&g”) notwendig gewesen« Es kommt hinzu, daß die Befugnis zur Bekanntmachung an "die Standesbeamten in Schleswig-Holste inf> zuerkannt worden ist, andererseits aber nicht feststeht, daß der beanstandete Geschäftsbericht für 1939 allen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung tätigen Standesbeamten zugegangen ist« * \ Las schließt im Hinblick auf die Fassung des § 23 *bs« 4 UWG zwar nicht aus, die Bekanntmaohungsbefugnis auch für einen weiteren Kreis als den der tatsächlichen Empfänger des Geschäftsberichts von 1939 zuzusprechen; aber auch dazu bedarf es der tatrichterlichen Würdigung, die vom Revisionsgericht nicht ersetzt werden kann« Insoweit war das ange-fochtene Urteil daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurück-zuverweisen« II« Zu dem Antrag auf Unterlassung der Aufforderung an Standesbeamte, den Bedarf ihres Amtes nur beim Verlag für SflHHBHlUzu decken, führt das Berufungsgericht aus, die im Geschäftsbericht dor Beklagten enthaltenen, mit der Klage angegriffenen Äußerungen seien im geschäftlichen Ver- ~ 12 \ kehr zu Zwecken des Wettbewerbs abgegeben worden; die darin enthaltene Empfehlung stelle einen Appell an die Standesbeamten dar, dessen Sinn von diesen dahin aufgaf'aßt werde, ihren gesamten behördlichen Bedarf nur bei dem Verlag für SflHHIB zu bestellen, weil das ihrem Verbände wirtschaftliche Vorteile bringe (BU 25 oben) ; gewisse Einschränkungen des Aufrufs, die Verbandskollegen sollten damit die Einnahmequelle des Verbandes so ergiebig "als möglich" erhalten und ihren Bedarf "unbeeinflußt" bei dem genannten Verlage bestellen, änderten entgegen dem Einwand der Beklagten an diesem Sinngehalt nichts« Ben Standesbeamten sei bekannt und durch den Appell noch besonders nahegebracht worden, daS Bestellungen bei diesem Verlage dem Fachverband zu dem wirtschaftlichen Vorteil gereichten« her Aufruf lege damit den Beamten nahe, sich entgegen ihrer Amtspflicht bei der Bestellung ; des behördlichen Bedarfs nicht von rein sachlichen Gesichts-punkten, sondern vom Verbandsinteresse leiten zu lassen; dor Mehrzahl der angesprochenen Beamten sei nun aber das Gedeihen ihres Verbandes nicht gleichgültig; davon gehe ersieht- t lieh auch der Aufruf der Beklagten aus« Indem er an den Gemeinschaftssinn der Beamten appelliere, übe er darüber-hinaus auch einen unzulässigen moralischen Bruck auf sie aus« Ohne Bedeutung soi, daß der Landesverband von den staatlichen Aufsichtsorganen der Standesämter mit Ausbildungsund Aufsichtsaufgaben betraut sei« Ebensowenig könnten die Beklagten oin Hecht zu der beanstandeten Werbung aus einem Prozeßvergleich herleiten, den die Klägerin am 16« Ja“ nuar 1968 mit dem Verlag für SflHHHHHHP abgeschlossen habe. Wenn diesem Verlag dort zur Pflicht gemacht worden sei, bei der Werbung mit Empfehlungen der Stan-desboamtenverbändo auf deren wirtschaftliches Interesse am Umsatz des Verlages hinzuweisen, so habe das nur den 15 möglichen irreführenden Eindruck der Kunden verhindern sollen» die Empfehlungen seien neutral» d.h. ohne eigenes v/irtschaft« liehes Interesse abgegeben worden* 1« Eie Revision greift nicht die Auffassung des Berufungsgerichts an» daß die Beklagten im geschäftlichen Verkehr zu avecken des Wettbewerbs gehandelt haben« Rechtliche Bedenken sind insoweit auch nicht 2U erheben« a) Eie Beklagten sind Beamte im Ruhestand» die als leitende Organe eines Bachbeamtenverbandes dessen Mitgliedern gegenüber Äußerungen abgegeben haben» die auf eine Empfehlung eines bestimmten Lieferanten von Behördenbedarf hinauslaufen« Eas stellt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr schon deshalb der» weil die Mitglieder des Verbandes in ihrer Eigenschaft als im Eienst stehende Standesbeamte und somit als der für die Bestellung des Behördenbedarfs im Lande Schleswig-Holstein in Betracht kommende «Kundenkreis” angesprochen wurden. Wie aas Berufungsgericht zutreffend ausführt, war der Appell der Beklagten unmittelbar darauf gerichtet» diese Bestellungen zu beeinflussen und zv/ar auch» soweit die Standesbeamten die Bestellungen nioht selbst vornehmen» sondern sich mit ihren Vorschlägen an besondere Beschaffung^ ämter zu wenden haben wurden. Der Umstand» daß ss sich bei dem Gegenstand des Klageantrages um eine verbandsinterne Äußerung.handelt» steht der Annahme» daß die Beklagten im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben» nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 1959» 488» 489 - Konsumgenossenschaft)« Eer Streit fall gibt hiernach keinen Anlaß zur Entscheidung der Frage» oh ein Handeln im geschäftlichen Verkehr auch dann noch bejaht werden kann» wenn ein mit staatlichen Brüfungs- und Ausbildungsaufgaben betrauter *4 - Beamter im Kähmen aeiner Amtstätigkeit die Verlagserzeugnisse eines bestimmten Unternehmens empfiehlt, und ob in solchen Fällen der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben wäre« Bedenken gegen die 2ulässigkeit des Rechtsweges könnten sich insoweit namentlich dann ergeben, wenn solche Empfehlungen aus sachlichen Gründen? ins«' besondere im Hinblick auf eine bessere Eignung als Ausbildungsunterlage» vorgenommen werden« Im Streitfall sind derartige Gesichtspunkte jedoch weder geltend gemacht worden noch ersichtlich; der hier zu beurteilende Bachverhalt ist vielmehr durch die Besonderheit gekennzeichnet9 daß die Beklagten» Beamter im Ruhestand» die Aufforderung zu dem Bezug der Erzeugnisse eines bestimmten Verlages in ihrer Eigenschaft als Mitglieder eines Eachverbandes ergehen lassen» weil dieser von dem betreffenden Verlage Vergütungen nach dem Umsatz seiner Erzeugnisse erhält» Die daraus folgende» unter b) noch näher darzulegende Wettbewerbsabsicht der Beklagten bildet somit zugleich das Merkmal» das ihr Verhalten von einer» der Beurteilung der ordentlichen Gerichte möglicher-weise entzogenen» aus sachlichen Gründen erfolgenden Empfehlung unterscheidet (HG MuW XVIII» 30» 33-; von Gamm» GRUR 1959, 3o3, 3o7)« b) Die Beklagten handeln bei der mit der Klage angegriffenen Aufforderung an Standesbeamte auch zu Zwecken des Wettbewerbs; dazu genügt» daß die Aufforderung objektiv geeignet und nach äom Willen der Beklagten auch dazu bestimmt war, ein im Wettbewerb mit Britten stehendes Unternehmen in diesem Wettbewerb zu fördern (BGHZ 3» 273o 277 - Constanze I ; 22, 181 - Arzneimittel )0 Ohne rechtliche Bedeutung ist es hierfür» daß die Beklagten bei ihrem Handeln, v/ie sie geltend machen. 15 letzen Endes das Wohl ihres Verbandes im Auge haben und durch dessen Tätigkeit mittelbar auch das Interesse der Allgemeinheit an der Ausbildung und Fortbildung der Standesbeamten fördern wollen» Denn die Beklagten streben mit ihrer Aufforderung unmittelbar die ihrem Verbände zugute kommende Steigerung dos Umsatzes des Verlages für Standesamts wesen auf Kosten dos Umsatzes seiner Mitbewerber an» Dies ist das Nahziel ihrer Äußerungen; Verbandsinteresse und Vorteil des durch die Werbung geförderten Unternehmend fedlen ^insoweit zusammen. Per Umstand, daß erst durch die Ausstattung des Verbandes mit den so erzielten Geldmitteln die Voraussetzungen dafür geschaffen werden« daß Verbands- und Gemein»» Interessen gefördert werden können« steht nicht der Annahme entgegen« daß die Beklagten in Wettbewerbsabsicht gehandelt haben; insoweit handelt es sich vielmehr nur um eine mittei~ bare Auswirkung der unmittelbar und zunächst gewollten Förderung fremden Wettbewerbs« Dieser Wille reicht aus» um ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne des $ 1 UWG zu bejahen» denn die vom Gesetz geforderte Absicht bedeutet nicht leitenden Beweggrund; es genügt jedenfalls« daß die Förderung fremden Wettbewerbs der bestimmte Zweck des Handelns ist» Das aber ist vom Berufungsgericht rechtst-irrtumsfrei bejaht worden. Dieser ^ille der Beklagten ergibt sich klar aus den Umständen, insbesondere auch aus der Begründung ihrer im Geschäftsbericht, für 1959 enthaltenen Aufforderung» Es ist daher unerheblich» pb die Beklagten mit der von ihnen beabsichtigten Förderung fremden Wettbewerbs das ideelle Ziel verfolgt haben» Geldmittel zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben zu gewinnen» 2c} Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergohnis gelangt» daß die Aufforderung der Beklagten an die Standesbeamten gegen die guten wettbewerblichen Sitten verstößt» - 16 a) Die Revision erhebt insoweit zunächst Ver- fahrensrügen nach § 286 ZPO? die sich gegen die Feststellungen des Berufungsurteils darüber richten? wie die Aufforderung von den Standesbeamten aufgefaßt wird und v/elche wettbewerbliche Bedeutung und Wirkung sie bei ihnen haben kann« aa) Die Revision meint zunächst? Jahresberichte der beanstandeten Art würden nach den Br Nahrungen des täglichen Bebens kaum je gelesen? eine einzelne darin enthaltene Bemerkung werde kaum beachtet; der Umsatz der Mitbewerber sei denn auch? wie die Beklagten unter Beweis gestellt hätten? nicht besondere beeinträchtigt worden« Dieses Vorbringen stellt einen unzulässigen Angriff auf die dem Berufungsrichter vorftehaltene tatsächliche Würdigung dar, die der Lebenserfahrung nicht widerspricht« Ob ein schaden verursacht worden ist« ist für die zur Ent sehe: dung stehenden Unterlassungsansprüche überdies unerheblich? da es allein darauf ankommt? ob die beanstandete Wettbowerbsmaßnahme ihrer Art nach geeignet ist? die WettbewerbapoöitfoÄ des Betroffenen zu beeinträchtigen» Dies aber hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen» ■# bb) Die Revision macht weiter geltend? der Appell der Beklagten habe sich .nur an die verhältnismäßig begrenzte 2ahl der Verbandsmitglieder gerichtet; Standesbeamte? die ihm nicht angehörten, hätten von dem Appell daher nicht Kenntnis nehmen können« 17 - Diese Rüge berücksichtigt nicht die unstreitige Tat«* sache, daß alle Standesbeamten und ihre Stellvertreter Mitglieder des Landesverbandes sind (Klagebeantv/ortung/. So 3; Geschäftsbericht So 4}« cc) Ferner hält die Revision es für eine tatbestandswidrige Unterstellung des Berufungsgerichts, daß der beanstandete Appell sich an den Gemeinschaftssinn der Standesbeamten wende« Auch insoweit greift die Revision in unzulässiger Weise die tatsächliche, mit der lebehserxahrung durchaus vereinbare Würdigung dos latrichters an. dd) Die Revision beanstandet sodann die Auffassung des Berufungsgerichts, die in dem Appell enthaltenen Einschränkungen, die Einnahmequelle des Verbandes so ergiebig 11 als möglich11 zu gestalten und ihren Geschäftsbedarf "unbeeinflußt" anzufordom, ständen der Annahme eines auf die Standesbeamten ausgeübten Drucks nicht entgegen; sie meint demgegenüber, wer im Rahmen eines kurzen Appells einen morall4 sehen Zwang auf einen mutmaßlichen Käufer ausüben wolle, bediene sich keiner irgendwie gearteten Einschränkungen. Auch insoweit suchtdie Revision lediglich an die Stelle einer verfahrensrechtlich einwandfrei vorgenommenen tatsächlichen Würdigung eine andere zu setzen. oe) Schließlich rügt die Revision als eine Verletzung des § 286 ZR0, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Mit der beanstandeten Werbung angosproche-nen Beamten weieungsgebunden seien und auch, soweit sie nach ihrem Ermessen zu entscheiden hätten, als Beamte nicht durch jede Worbemaßnahme zu beeinflussen, vielmehr gewohnt und durch ihre Amtspflicht gehalten seien, allein nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden; das Berufungsgericht scheine entgegen der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß Beamte ohne weiteres bereite seien, ihre Dienstpflichten zu verletzen, wenn sie dadurch, die wirtschaftliche Lage eines Versandes, dessen Mitglieder sie seien, fördern könnten. In Wirklichkeit habe auch überhaupt keine Gefahr bestanden, daß die Beamten sich unter Druck gesetzt fühlen konnten, denn der Landesverband verfüge rein tatsächlich über keine Möglichkeit, seine Mitglieder zur Befolgung des Appells anzuhalten. Die von der Revision lediglich vermutete Auffassung von dem Pflichtgefühl der angebrochenen Beamten liegt dem Berufungsurteil jedoch ersichtlich nicht zugrunde. Vielmehr hat das Berufungsgericht, wie schon das Landgericht, auf dessen Ausführungen es sich bezieht (BU 25, LG 9/10), in verfahrensrechtlich unangreifbarer Weise gewürdigt, daß es angesichts des von den Beklagten dargelegten Verbandsinteresses eine sehr naheliegende Erwägung des Beamten sei, bei Bestellungen für das Amt in erster Linie den Verlag zu berücksichtigen, der dem Verbände Vorteile gewähre, und daß damit die Möglichkeit sachfremder Erwägungen der Beamten erheblich erhöht „werde. Mit Recht haben die Vorinstanzen hierzu auch darauf hingewiesen, daß die Beklagten in ihrer ausdrücklich als “Appell" bczeichneten Aufforderung selbst von dieser Einstellung der angesprochenen Standesbeamten aus gegangen sind (SU 25), daß $ie als Vorstandsmitglieder des Landesverbandes auch Ansehen und Autorität bei diesen Beamten genießen (LG 10) und daß diese schließlich auch den Vorwurf der Verbands- - IS I1» feindlichkeit oder der mangelnden Kollegialität zu fürchten hätten, v/enn sie dem Appell nicht fölten (LG 10)« Sa hätte ergänzend aber auch noch auf die unstreitige Tatsache verwiesen werden können, daß die Beklagten und anere Verbandsmitglieder mit der Prüfung der Standesämter betraut waren und sind; die angesprochenen Standesbeamten mußten daher auch damit rechnen, daß der Landesverband von einer Nichtbefolgung des Appells Kenntnis erhalten werde» b) Die Revision ist der Änfricht, das angefochtene Urteil stehe nicht mit den Grundsätzen in Einklang, die der Bundesgerichtshof über den durch Ausnutzung eines sog« “moralischen Kaufzwanges” begangenen Wettbewerbsverstoß entwickelt habe (GRDR 1959 , 277 , 279 Künstlerpostkarten; Ur~ teil vom 12« Januar I960 - I 2E 52/59)# Dieser Angriff geht jedoch an der Begründung des Berufungsurteils vorbei. Dieses hält die angegriffene Werbung nicht allein oder wesentlich aus dem Gesichtspunkt .der Ausübung eines unzulässigen Drucks auf den mutmaßlichen Kunden, sondern in zutreffender Berücksichtigung der Gesamtumstände vor allem deshalb für unlauter, weil die Beklagten mit ihrer Werbung den Standesbeamten ein Verhalten ans innen, das diesen als Beamten, die öffentliche Gelder nach rein sachlichen und dienstlichen Gesichtspunkten zu verwenden haben, nicht erlaubt sei. Eine solche Beeinflussung unterscheidet sich von der Ausnutzung eines "moralischen11 Kaufzwanges bei Privatpersonen in mehrfacher Hinsicht« Das Wettbewerbswidrige des Verhaltens der Beklagten liegt nach der Auffassung des Berufungsgerichts schon in einer ungehörigen Beeinflussung der Beamten in bezug auf die Handhabung ihres pflichtmäßigen Ermessens (B0 25, 24)« Dem ist • 2o - beizutreten« Im Ruhestand befindliche Beamte, die als führende Mitglieder eines Beamtenfachverbandes die Verlagserzeugnisse eines bestimmten Unternehmens zur Beschaffung durch dem selben Verband angehörende, im* Dienst stehende Beamte empfehlen, handeln jedenfalls dann wettbewerbswidrig, v/enn dadurch ein bestimmtes Unter- * nehmen im Wettbewerb gefördert werden soll und dieses Unternehmen zugleich dem Verbände dafür beträchtliche (hier etwa zwei Fünftel des Mittelbedarfs des Landesverbandes) Geldmittel in Gestalt einer Umsatzbeteiligung zur Verfügung stellt und wenn weiter dieser Umstand den angesprochenen Beamten, wie hier, bekannt ist; denn dann besteht die vom Berufungsgericht dargelegte ernstliche Gefahr, daß diese Beamten sich - auch angesichts der Autorität und des Ansehens der Beklagten - bei ihren Entschließungen von dem wirtschaftlichen Interesse ihres Verbandes leiten lassen« Bei dem mit der Klage angegriffenen Verhalten handelt es . sich somit um eine unzulässige Form der Geltend- ,, machung eines sich mit dem geschäftlichen Interesse eines bestimmten Wettbewerbers deckenden Verbandsinterosses in bezug auf eine öffentlichrechtliche Tätigkeit von Staat bzw« Gemeinden. Darauf, ob hierbei in mehr oder woniger eindringlicher *orm an den Gemeinschaftssinn der Beamten appelliert wird, kommt es bei der hier gegebenen : Kenntnis dieser Beamten von der wirtschaftlichen Unterstützung des Verbandes durch das betreffende Unternehmen ; nicht an;darauf ist auch der Klageantrag nicht abgestellt« Es ist für die wettbev/erbsrechtliehe Beurteilung auch unerheblich, ob die Beklagten oder andere Mitglieder des Landesverbandes oder des Bundesverbandes Urheberrechte an einem (Teil der betreffenden Verlagserzeugnisse besitzen, denn auch-das Bestehen solcher Rechte würde sie “ 21 nicht von den durch das Wettbewerb are cht gezogenen Schranken befreien« Da bereits die unzulässige Verquickung von Wirt-* schaftlichem Wachverbandsinteresse und amtlicher Entschließung die Wettbewerbswidrigkeit der Einflußnahme der Beklagton begründet9 ist es ferner nicht entscheidungser-heblieh, ob diese Einflußnahme sich zu einem ausgesprochenen "Druck” auf die Standesbeamten dergestalt steigert, daß von ihnen eine anderweite Entschließung kaum noch erwartet werden kann« Dies könnte zu dem Beispiel der Ball sein, wenn die Beklagten oder andere Verbandsmitglieder9 wie. die Klägerin behauptet 9 bei Gelegenheit wer Überprüfung der Standes-* amter das Unterbleiben der Beschaffung des Gesamtbedarfs bei dem Verlag für Standesamtswesen auch in ihren der Aufsichtsbehörde gegenüber erstatteten Berichten beanstanden« Auch der Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der in einem Lande verwendeten Vordrucke und sachlichen Hilfsmittel der Behörden rechtfertigt keine andere Beurteilung« Soweit ohnehin der Inhalt der amtlichen Vordrucke gesetzlich vorgeschrieben ist9 und schon deshalb alle Wettbewerber Verlageerzeugnisse gleichen Inhalts .anbieten, besteht kein sachlicher Grund zur Bevorzugung eines Wettbewerbers unter dem Gesichtspunkte der Einheitlichkeit« Soweit aber andererseits die Behörden darauf verzichtet haben9 die Herstellung aller in Betracht kommenden Hilfsmittel einem bestimmten Verlage zu übertragen, ist der freie Wettbewerb * V der Verlage gewollt« Die Einheitlichkeit des behördlichen Bedarfs kann dann nicht zu dem Vorwand dienen? einem bestimmten Verlage deshalb eine Vorzugsstellung einzuräumen,, weil nur er den Fachverband der zuständigen Beamten mit den zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Geldmitteln versorgt • Der Hinweis, viele Organisationen öffentlichen Rechts und private Vereine pflegen die Erzeugnisse bestimmter Verlage gegenüber ihren Mitgliedern zu empfehlen, geht an dem Kern der Sache vorbei« Xm Streitfall sind die von der Werbung angesprochenen Mitglieder als Beamte durch ihre Amtestellung, also durch einen außerhalb der Verbandsmitgliedschaft bestehenden besonderen Pflichtenkreis gebunden und zu strikt or Neutralität gegenüber allen Wettbewerbern verpflichtet« Das Wettbewerbswidrige des Verhaltene der Beklagten liegt darin, daß ihre Werbung die - angesichts der Stellung der Beklagten in ihrem Fachkreise ernstliche - Gefahr einer Verletzung dieses Pflichtenkreises begründet« c} Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner dargelegt, daß die Beklagten ein Recht zu der angegriffenen Werbung auch nicht aus dem zwischen der Klägerin und dem Verlag für SflHHHHHIB abgeschlossenen Frozeßvergleich herleiten können« m diesem hatte der Verlag sich verpflichtet, bei Verwendung von Empfehlungen der Standesbeämtenverbände klarzusteilen, daß der Bundesverband auch wirtschaftlich an ihm beteiligt sei« Diese Regelung sollte, wie das Berufungsgericht ausführt, den möglicherweise irreführenden Eindruck der Kunden verhindern, die Empfehlung sei ohne eigenes Interesse dos empfehlenden Verbandes ausgesprochen worden und deshalb umso stärker zu beachten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten als an diesem Vergleich nicht betei* ; ligt überhaupt Rechte aus ihm herleiten könnten« Jedenfalls kann nämlich die Zulässigkeit der strittigen, von den Beklagten an die Standesbeamten gerichteten Aufforderung nicht Gegenstand einer rechtswirksamen Vereinbarung sein, da sie, wie ausgeführt, mit den guten Sitten des Wettbewerbs unvereinbar ist, und dies nicht etwa nur aus Gründen, die lediglich im Interesse der Klägerin gelegen wären, auf deren Berücksichtigung diese daher hätte wirksam verzichten können» IIIo Die Revision kann nach alledem nur bezüglich des Anspruches auf Zuerkennung der Bekanntmachungsbefugnis Erfolg haben« Im übrigen war sie zurückzuweisen« . Die Entscheidung Uber die Kosten.vdes Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht zu übertragen» das bei der Schlußentscheidung ohnehin Über die gesamten Kosten des Rechtostreits zu befinden hat« Krüger-Kieland Jungbluth Behle Sprenkmann Mösl