Eie Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, der RKT gelte auch ira Spediteur sammelgutverkehr, soweit nicht preisrechtliche Sonderregelungen bestünden; daher müsse der Spediteur vom Auftraggeber die anteilige Fracht nach den dem Frachtführer zu entrichtenden Sätzen des RKT fordern» Auf das Einzelgut sei daher jeweils der Tonnensatz anzuwenden, der an den Fuhrunternehmer zu zahlen sei; dieses Entgelt könne danach niemals unter den niedrigsten Sätzen des RKT, nämlich dem 15 t-Satz liegen» Zo Buß die Kundensätze dieser Verordnungen in der jeweils gültigen Form gemäß § 20 Abs* 2 GüKG vom RKT .unberührt geblieben sind, unterliegt keinem Zweifel (vglo BGH aaO) und ist auch zwischen den Parteien unstreitig; der Streit der Parteien geht lediglich darum, ob Sendungen, für die keine Kundensätze festgesetzt sind (früher über 6 000 kg, jetzt über 4 000 kg bei Entfe^ nungen von mehr als 150 km), im Verhältnis zwischen Spediteur und Auftraggeber nach den Sätzen des RKT abzu~ rechnen sind oder ob sie der freien Vereinbarung der Beteiligten unterliegen» Dabei ist hervorzuheben, daß die dabei soll für den hier zu entscheidenden Fall außer Betracht bleiben, daß neuerdings auch noch eine 20 t-Klasse geschaffen worden ist«, Je größer die Ladung ist, um so niedriger wird der Frachtsatz für je 100 kg* Stellt also der Spediteur mehrere Sendungen, die in die 5 t-Klasse fallen, zu einer Sammelladung von mehr als 15t zusammen, so kann er einen - u.U* beträchtlichen - Gewinn dadurch erzielen, daß er seinerseits den Frachtführer nach dem 15 t-Tarif, gegebenenfalls sogar nach dem Ausnahmetarif für Spediteur-Sammelgut entlohnt, während er selbst seinen Auftraggebern für deren Sendungen jeweils den 5 t-Tarif verrechnet <, Daß diese Vorschriften (§ 415 HOB, § 14 Buchst» b ADSp) durch § 20 Abs» 2 GÜKG für den Bereich des Güter*-fernverkehrs mit Kraftwagen verdrängt worden wären, kann der Beklagten - deren Ansicht das Berufungsgericht insoweit gefolgt ist - nicht zugegeben werden» Wenn der Spe-diteursammelgutverkehr von der Unterstellung des Speditionsvertrages unter den Tarif zwang "unberührtn bleibt, dann bedeutet das, daß die für diese Art des Güterverkehrs geltenden besonderen Vorschriften durch § 20 Abs» 2 Halbsatz 1 GüKG nicht angetastet werden, und zwar unabhängig davon, ob dabei preisrechtliehe Verordnungen oder die privatrechtlichen Regelungen des Handelsgesetzbuches in Frage stehen» Das Berufungsgericht verkennt, daß es im Grunde nicht um die Frage geht, oh der Spediteur einen Abschlag vom Tarif gewähren darf, söndern vielmehr darum, daß er vom einzelnen Auftraggeber mehr verlangen kann als den auf dessen Sendung entfallenden Anteil an dem Beförderungsentgelt des Unternehmers für die Sammelladung (vgl«. 13) * Denn Ausgangspunkt der tarif recht liehen Betrachtung ist das Entgelt des Fuhrunternehmers für seine Beförderungsleistung, das in jedem Falle nach dem RET zu berechnen ist» Dieses Entgelt muß nach dem Grundgedanken des § 20 Abs«, 2 GüKG auf den Auftraggeber weiter überv/älzt werden; da in dieser Hinsicht der Spediieursammelgutverkehr keine Besonderheit bietet, die eine abweichende Behandlung rechtfertigen könnte, und auch keine von dem allgemeinen Grundsatz abweichende Sonderregelung besteht, gilt dieser Grundsatz auch für den Spediteursammelgutverkehr insoweit, als das Entgelt, das der Spediteur von den an der Sammelladung beteiligten Auftraggebern zusammen verlangt, nicht geringer sein darf als die von ihm an den Unternehmer zu entrichtende Tariffrächt; davon gehen ersichtlich auch die allgemein für den Sammelgut verkehr geltenden Vorschriften (§ 413 HGB; § 14 Buchst, b ADSp) aus, die zwar eine Verteilung des in dieser Verkehrsart erzielten Frachtvorteils zwischen Versender und Spediteur vorsehen, aber nicht die Möglichkeit in Betracht ziehen, daß der Spediteur vom Versender weniger Beförderungsentgelt verlangt als er selbst dem Unternehmer zu entrichten hat«, Nach oben besteht jedoch insoweit ein Spielraum, als der Spediteur von dem einzelnen Auftraggeber höchstens das Entgelt fordern darf, das dem Tonnensatz des RKT für die von diesem Auftraggeber aufgegebene Sendung entspricht«, 4* Danach haben die Kunden der Klägerin nicht schon deshalb einen Tarif verstoß begangen, weil sie im Einzel-fall ein Beförderungsentgelt bezahlten, das unter dem 15 t-Satz des RKT lag; die Beklagte war daher nicht berechtigt, allein aus diesem Grunde einen Fachforderungsanspruch der Klägerin anzunehmen, den sie auf sich hätte Überleiten und gegen die betreffenden Kunden geltend machen können* Ein Tarifverstoß läge vielmehr nur dann vor, wenn die Klägerin von den Auftraggebern einer Sammelladung zusammen weniger Beförderungsentgelt verlangt hätte, als.: IIo Nach dem Vorhergehenden kommt es für die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht mehr darauf an, oh, wie die Revision meint, die Beklagte zur Geltendmachung ihrer Nachforderungsansprüche gegenüber den Kunden der Klägerin schon deshalb nicht berechtigt gewesen sei, weil die vorangegangenen Verfügungen der Beklagten, mit denen sie die Klägerin zur Nachforderung der bei der Prüfung errechneten Unterschiedsbeträge aufgefordert hatte, infolgo verwaltungsgerichtlicher Anfechtung durch die Klägerin noch nicht wirksam geworden seien (§80 Abs« 1 VwGC)» 1, Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte die Beklagte mit Verfügungen vom 12« August 1963 die Klägerin auf deren Nachforderungspflicht nach § 23 Abs« 1 GüKG aufmerksam gemacht und ihr zur Erfüllung dieser Pflicht eine Frist bis zu dem 23V September 1963 gesetzt; dagegen hatte die Klägerin am 9. Pas angefoehtene Urteil stellt nun unangefochten fest, daß im vorliegenden Pall die Beklagte eine Prist gemäß § 23 Abs. 1 GüKG gesetzt hat; dementsprechend ist vor dem Verwaltungsgerieht Köln nur die Fristsetzung, nicht aber auch die Überleitung der Forderung angefochten worden 0 Ob und inwieweit das Yerv/altungsgericht in diesem Verfahren auch zu prüfen hat, ob ein Tarifverstoß vorlag und deshalb die rechtliche Voraussetzung für eine Fristsetzung gegeben war, mag für das vorliegende Revisionsverfahren dahinstehen; es muß auch nicht auf etwaige Bedenken eingegangen werden, die sich in der Richtung ergeben können, ob der Verwaltungsgerichtliehe Rechtsschutz gegen den Verv/altungsakt der Pristsetzung genügend ist und ob sich aus etwa widersprechenden Entscheidungen der ordentlichen und der Verwaltungsgerichte Schwierigkeiten ergeben. Nach allem kommt es für die Revision der Klägerin ferner nicht mehr darauf an, ob die Beklagte dann, wenn ein farifvorstoß der Klägerin vorläge, mit ihrer Nachforderung gegen Treu und Glauben verstoßen hätte, weil sie die von der Klägerin geübte Handhabung des Sollte es nach dem Ergebnis der erneuten Berufungsverhandlung für den Klageanspruch noch auf diese Präge ankommen, sei darauf hingewiesen, daß entgegen der Ansicht des Berufungsrichters eine der Klägerin gegenüber ausgesprochene Genehmigung nicht ohne weiteres in dem Zeitpunkt unwirksam geworden v/äre, als die Beklagte ihre entgegenstehende Rechtsauffassung in einer Dresseverlaut-barung bekanntgab, von der zudem nicht festgestellt ist, wem gegenüber sie abgegeben und wo sie veröffentlicht wurde. 1. Zum Schadensersatzanspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß ein solcher Anspruch - der allenfalls auf Amtspflichtverletzung von Angestellten der Beklagten gestützt werden könnte (§ 839 BGB, Art. 34 GG) - schon doshalb nicht in Betracht komme, weil die Beklagte dem Gesetz gemäß gehandelt habe; jedenfalls könne ihr kein Schuldvorwurf gemacht werden, da ihre Angestellten ihrer rechtlichen Auffassung gemäß gehandelt hätten, die - abgesehen von der Drage der Richtigkeit -auf guten Gründen und der gesetzlichen Dflicht beruht habe, die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes durchzusetzen. 2. zutreffend hebt die Revision demgegenüber hervor, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht geprüft hat, ob eine Amtspflichtverletzung der Beklagten darin zu erblicken ist, daß sie den auf sie übergeleiteten Nachforderungsanspruch der Klägerin auch in solchen Fällen gegenüber deren Kunden verfolgt hat, in denen sie selbst das Verhalten der Klägerin genehmigt hatte• Hatte die Beklagte - zu Recht oder zu Unrecht -der Klägerin die Genehmigung zu der von dieser für richtig gehaltenen Berechnungsweise erteilt, dann verstieß die Beklagte gegen den auch das Verwaltungsrecht beherrschenden Vertrauensgrundsatz, wenn sie gleichwohl gegenüber Kunden der Klägerin diese Berechnung für tarifwidrig erklärte und aufgrund des angeblichen Tarifverstoßes Nachforderungen geltend machte (vgl«, unten zu C)0 Haben aufgrund solcher Nachforderungen Kunden die Geschäftsbeziehungen zur Klägerin gelöst, so kann darin ein Schaden zu erblicken sein, der der Klägerin durch eine Amtspflichtverletzung der Beklagten entstanden ist* Da es auch hierzu an tatsächlichen Feststellungen fehlt, die eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts ermöglichten, muß das angefochtene Urteil auch insoweit aufgehoben werden; die Sache ist, soweit der Klage nicht stattgegeben worden ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision der Klägerin übertragen wird o betrage in Höhe von 470,— HM stattgegeben0 Es hat dazu ausgeführt, ihm sei aus einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und einem Wettbewerber bekannt, daß die Außenstelle der Beklagten der Klägerin am 7« November 1962 mitgeteilt habe, sie habe keine Bedenken dagegen, daß die Klägerin bis zu dem Vorliegen einer Entscheidung des Bundesministers für Verkehr entsprechend der von ihr vertretenen Auslegung verfahre„ Darin sei inhaltlich die Erlaubnis zu erblicken, den Kunden der Klägerin vorerst einen Abschlag auf den 15 t-Satz zu gewähren; diese Erlaubnis sei erkennbar für die Klägerin erst durch die Presseinformation der Beklagten vom 4* Februar 1965 rückgängig gemacht worden* Für die Zeit von November 1962 bis zu dem 4* Februar 1963, bo fährt das angefochtene Urteil fort, könne danach keine Nachforderung gegen die Kunden bestehen; denn entweder habe die Klägerin aufgrund der Erlaubnis das Entgelt richtig berechnet, oder aber es verstoße, wenn die Erlaubnis gesetzwidrig gewesen sein sollte, gegen freu und Glauben, wenn die Beklagte =- entgegen dem von ihr gesetzten Rechtsschein - die Nachforderung geltend mache* "Unsere Zentrale in K^^hat sich wegen der Gewährung eines Frachtnutzens im Sammelgutverkehr, insbesondere eines prozentualen Abschlags vom 15 t-Satz, mit dem Bundesminister für Verkehr in Verbindung gesetzt* Die Angelegenheit wird auf dieser Ebene erörtert und geklärt werden* Bis zu der zu erwartenden endgültigen Stellungnahme werden wir die Breisbehörde mit dieser Angelegenheit nicht befassen* Wir halten zwar zunächst unsere Ansicht aufrecht, haben aber keine Bedenken, daß Sie bis zu dem Vorliegen der Entscheidung des Bundesrainisters für Verkehr entsprechend der von Ihnen vertretenen Auffassung verfahren* 2. Sachlich-rechtlich ist angesichts des eindeutigen Inhalts dieses Schreibens die Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, es enthalte gegenüber der Klägerin die Erlaubnis, bis zur Entscheidung des Bundesministers für Verkehr weiterhin Abschläge vom 15 t-Satz im Sammelgutverkehr zu gewähren* Die Anschlußrevision kann demgegenüber weder mit der Auffassung durchdringen, der Berufungsrichter sei unter Verletzung allgemeiner Auslegungsregeln zu einem unmöglichen Ergebnis gelangt, noch kann sie mit Erfolg vortragen, die Beklagte hätte, nach § 139 ZPO zur Erklärung aufgefordert, unter Zeugenbeweis gestellt, daß entsprechend einer vorangegangenen mündlichen Besprechung zwischen den Parteien klar gewesen sei, die Beklagte habe nur zunächst von den beabsichtigten Maßnahmen absehen wollen da eine solche Auslegung im klaren Widerspruch zu dem Wortlaut des Schreibens stünde und zu einem wirtschaftlich völlig sinnlosen Ergebnis geführt hätte, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, von sich aus auf einen entsprechenden Vortrag der Beklagten hinzuwirken. Ist aber in dem Schreiben ohne Rechtsirrtum die Genehmigung zu erblicken, daß die Klägerin bis auf weiteres entsprechend ihrer Rechtsauffassung Abschläge vom 15 t-Satz gewährte, dann kommt es auf die von der Anschlußrevision erörterte Präge nicht mehr an, ob die Beklagte zu dieser Genehmigung nicht berechtigt gewesen wäre^ da diese zu einem tarifwidrigen Verhalten der Klägerin hätte führen müssen. Denn für diesen Pall ist die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß es der Beklagten jedenfalls nach $reu und Glauben verwehrt war, entgegen der von ihr erteilten Genehmigung nachträglich Beträge einzufordern, die nach dieser Genehmigung nicht entrichtet zu werden brauchten.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GüterkraftverkehrsG (GüKG) § 20 Abs« 2 Der Spediteur ist im Sammelgutverkehr verpflichtet, von den an der Sammelladung beteiligten Versendern zusammen mindestens das Tarifentgelt zu fordern, das er selbst dem Fuhrunternehmer zu entrichten hat; in diesem Rahmen kann er jedoch den einzelnen Versendern Abschläge auch von den niedrigsten Sätzen des Reichs-kraftwagentarifs gewähren * BGH, Urto Vo 28o April 196? - Ib ZR 12/65 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Ib ZR 12/65 URTEIL Verkündet am 28o April 1967 Zug, Justizangesteilten als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dein Rechtsstreit der Kommanditgesellschaft in Firma WUKKKKKKB & PBB, Spediteure, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Transport- und Speditionsgesell- schaft mit beschränkter Haftung^diese vertreten durch »" ihre Geschäftsführer Klaus_jJ|M|^P -und 3?r. Wolf Dietrich HUB, iMBBBBstraße Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte i Re cht sanwält e Lind Dr. Prof.Br* gegen die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, vertreten durch ihren Präsidenten Brich KflBI, C®HH®ßtraße Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* o ✓ Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28« April 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Behle, Br« Mösl, Alff und Br, Simon für Recht erkannt: I« Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4o Bezember 1964 aufgehoben, soweit es die Klage abgewiesen hat? In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen,, II» Bie Anschlußrevision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen* III * Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte 1/50; die Entscheidung über die übrigen Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragene Von Rechts wegen Tatbestand; Bie Klägerin, eine Speditionsfirma, streitet mit der Beklagten, der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, über die Zulässigkeit von Abschlägen auf die Vergütungssätze des Reichskraftwagenstarifs (RKT) im Spediteursammel-gutverkehr« Die Klägerin gewährt - nach entsprechender Werbung, .1.. die Gegenstand des -Rechtsstreits Ib ZK 42/65 ist - ihren Kunden, die ihr Binzeigüter zur Versendung als Sammelgut übergeben, Abschläge auf die Sätze des RKT, und zwar berechnet sie ihr Entgelt für Einzelgüter zwischen 6 t und 15 t nach dem 15 t-Satz des RKT und für Güter mit einem Gewicht über 15 t nach dem 15 t-Satz mit einem Abschlag von 8 bis 10 v.H.i Een Einzelgütern unter 6 t legt sie die Kundensätze der Verordnung FR 73/51 und der inzwischen an deren Stelle getretenen Verordnungen zugrunde» Sie meint, daß gemäß § 20 Abs» 2 Halbsatz 2 GüKG der Spediteur sammelgutverkehr von der Tarifbindung des RKT hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Spediteur und Auftraggeber ausgenommen sei; soweit nicht für Güter unter 6 t preisrechtliche Bindungen durch die Verordnung FR 73/51 und spätere einschlägige Vorschriften bestehen, sei sie in der Gestaltung ihrer Entgelte gegenüber den Auftraggebern frei» Eie Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, der RKT gelte auch ira Spediteur sammelgutverkehr, soweit nicht preisrechtliche Sonderregelungen bestünden; daher müsse der Spediteur vom Auftraggeber die anteilige Fracht nach den dem Frachtführer zu entrichtenden Sätzen des RKT fordern» Auf das Einzelgut sei daher jeweils der Tonnensatz anzuwenden, der an den Fuhrunternehmer zu zahlen sei; dieses Entgelt könne danach niemals unter den niedrigsten Sätzen des RKT, nämlich dem 15 t-Satz liegen» Um die unterschiedlichen Auffassungen zu klären, hat die Klägerin am 6» Mai 1963 gegen sich Anzeige bei der Beklagten erstattet» Eiese stellte darauf uTarifun- } i t k' terbietungen" der Klägerin gegenüber 7 verschiedenen Firmen im Gesamtbeträge von 4*044,45 DM fest und setzte der Klägerin für die Nachforderung dieses Betrages eine Frist bis zu dem 25. September 1963* Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der am 25. September 1963 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Beklagte forderte sodann die betroffenen Kunden der Klägerin auf, die Unterschiedsbeträge an sie, die Beklagte zu zahlen; dieser Aufforderung kamen die Kunden unter Verwahrung gegen die Rechtsauffassung der Beklagten und unter Vorbehalt der Rückforderung der gezahlten Beträge nach. Diese "Forderungen auf Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge" traten die betroffenen Firmen an die Klägerin ab und erhielten dafür von dieser den Gegenwert des Forderungsbetrages in bar. Gleichzeitig brach ein Teil der Kunden die Geschäftsbeziehungen zur Klägerin ab. Mit der Klage macht die Klägerin die abgetretenen Forderungen und einen Schadensersatzanspruch geltend«. Sie hält an ihrer Ansicht fest, daß sie im Gütersammel-verkehr für Güter über 6 t gemäß § 413 HGB, § 14 b ADSp ihre Entgelte frei bestimmen könne und daher keinen Tarifverstoß begangen habe; die Beklagte habe daher zu Unrecht die von ihr errechneten Unterschiedsbeträge eingefordert und sei zur Rückzahlung der darauf von den Kunden entrichteten Beträge verpflichtet« Den Schadensersatzanspruch stützt sie darauf, daß wegen der sachlich unberechtigten Maßnahmen der Beklagten einige Kunden ihre Geschäftsbeziehungen mit ihr, der Klägerin, abgebrochen hätten; dadurch sei ihr ein Umsatz von mindestens 120.000,— DM entgangen, was einen Verdienstausfall von mindestens 10o000,— DM zur Folge gehabt habe. Die Beklagte habe insoweit schuldhaft gehandelt; sie hätte mindestens den Ausgang eines von der Klägerin angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens äbwarten müssen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie zu zahlen a) 4,044,45 DM nebst 4 v0H0 Zinsen seit Klagezustellung (6. Dezember 1963), b) einen vom Gericht festzusetzenden Schadensbetrag, mindestens jedoch 10.000,— DM, nebst 4 v.Ho Zinsen seit KlageZustellung. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat das Rechtsschutzinteresse für die Klage bezweifelt und angenommen, daß die Abtretungen der Kunden nicht ernsthaft gewollt seien; sie hält die Abtretungen ferner für unzulässig , da die Klägerin, wenn sie obsiege, erneut eine tarifwidrige Vergütung erziele, die wiederum die Ausgleichspflicht nach § 23 GüKG nach sich ziehe. Im übrigen hält sie an ihrer sachlich-rechtlichen Auffassung fest und bestreitet hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs ein Verschulden ihrer Beamten, die nur gemäß ihrer pflichtmäßig gebildeten - im übrigen zutreffenden.-Rechtsansicht gehandelt hätten. Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 470,— DM stattgegeben und hat die Berufung der Klägerin im übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klage-hegehren weiter, soweit ihm nicht stattgegehen worden ist; die Beklagte begehrt mit ihrer Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Jede Partei beantragt, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. Ent s che idungsgründej: Ac Das Berufungsgericht legt zunächst dar, daß die Klägerin die gegen die Beklagte geltend gemachten Forderungen wirksam von ihren Kunden abgetreten erhalten habe und daß insoweit kein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 22 Abs, 2 Satz 2 GüKG vorliege. Auch könne das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin habe auch andere Möglichkeiten gehabt, die streitige Rechtsfrage zwischen den Parteien zu klären; denn jedenfalls sei sie nach der wirksamen Abtretung durch ihre Kunden die Berechtigte aus Ibrderungen, die gerichtliche geltend zu machen ihr nicht verv/ehrt werden könne. Gegen diese Darlegungen, die weder von der Revision -als ihr günstig - noch von der Anschlußrevision angegriffen werden, bestehen keine rechtlichen Bedenken, Bo Die Revision der Klägerin. I, In der den Kern des Rechtsstreits bildenden Sach frage hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, daß auch im Spediteursammelgutverkehr der Spediteur gegenüber seinem Auftraggeber an die Sätze des RKT gebunden sei und dementsprechend keinen Abschlag auf den niedrigsten Satz des RKT, den 15 t-S*tz, gewähren dürfe 9 Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, 1, § 20 Abs, 2 GrüKG- lautet: "Die Tarife gelten hinsichtlich der Beförderungsleistung auch für den Speditionsvertrag zwischen dem Spediteur und seinem Auftraggeber; unberührt bleibt der Spe&iteursammelgutverkehro " Damit ist ira Grundsatz der Spediteur verpflichtet, seinem Auftraggeber für die reine Beförderungsleistung dieselben tarifgebundenen Entgelte zu berechnen, die er selbst dem von ihm beauftragten Fuhrunternehmer zu entrichten hat, wobei es ihm unbenommen bleibt, daneben sonstige Bestandteile des Spediteurentgelts (s0B0 Provision, Ersatz für Aufwendungen, Erstattung von Auslagen u0 dgl*) zu fordern (Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, GüKG § 20 Anra, 15). Streit besteht zwischen den Parteien Über die Auslegung des zweiten Halbsatzes, wonach der Spediteursammelgut-verkehr “unberührt”bleibt? Dabei kann diese Auslegung nur für den Teil der Spediteurleistungen im Sammelgutverkehr zweifelhaft sein, der nicht durch ausdrückliche preisrechtliche Vorschriften geregelt ist. Für die Preise, die der Spediteur den Auftraggebern für kleinere Sendungen in Rechnung zu stellen hat, gibt es nämlich die festen Sätze der "Kunden-satzverOrdnung", die jeweils aufgrund des Preisgesetzes er- 8 - lassen worden ist; zur Zeit der hier in Hede stehenden Transporte galt noch die Verordnung PR 73/51» deren Gültigkeit der Bundesgerichtshof ausdrücklich bejaht hat (BGH IM VO PR 73/51 Nr* 1 = VRS 17» 111), und in der feste Kundensätze für Sendungen bis zu 6 t vorgesehen v/aren, die vom Spediteur zusammengefaßt und zu einer Prachtbriefsendung vereinigt wurden., Biese Vorschriften sind in den Jahren 1963 (VO PR 4/63 und 5/63 -BAnz Fr, 114), 196$ (VO PR 3/65 - BAnz Fr* 58) und 1966 (VO PR 5/66 - BAnz Fr« 62) mehrfach geändert worden; sie wurden zuletzt ersetzt durch die jetzt geltende VO PR 9/66 vom 21„ September 1966 (BAnz Fr» 181), die feste Kundensätze nur noch in einem Entfernungsbereich von mehr als 150 km und für Sendungen im Gewicht bis zu 4 000 kg vorsieht (§1 Abs» 2)« Mit dem Kundensatz ist nicht nur das vom Spediteur an den Frachtführer zu entrichtende Beförderungsentgelt abgegolten, sondern auch die Verladung des Spediteursammelguts, die büromäßige Bearbeitung durch den Versandspediteur und die Übernahme einschließlich der Entladung des Spediteursammelguts durch den EmpfangsSpediteur (§ 2 Abs, 4)» Zo Buß die Kundensätze dieser Verordnungen in der jeweils gültigen Form gemäß § 20 Abs* 2 GüKG vom RKT .unberührt geblieben sind, unterliegt keinem Zweifel (vglo BGH aaO) und ist auch zwischen den Parteien unstreitig; der Streit der Parteien geht lediglich darum, ob Sendungen, für die keine Kundensätze festgesetzt sind (früher über 6 000 kg, jetzt über 4 000 kg bei Entfe^ nungen von mehr als 150 km), im Verhältnis zwischen Spediteur und Auftraggeber nach den Sätzen des RKT abzu~ rechnen sind oder ob sie der freien Vereinbarung der Beteiligten unterliegen» Dabei ist hervorzuheben, daß die Tariff rächt, die der Spediteur dem Fuhrunternehmer zu bezahlen hat, in jedem Fall nach dem RKT, gegebenenfalls - bei entsprechend hoher Gesamtmindestmenge - nach dem Ausnahmetarif 24 B 109 für Spediteur-Sammelgut (abgedruckt bei Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, aaO Teil C Seite 213) zu berechnen ist; hier geht es nur darum, was der Spediteur dem Auftraggeber für die reine Beförderungsleistung zu berechnen hato a) Für den Spediteur liegt der Vorteil im Sammel-gutverkehr darin, daß die Vorschriften für die Frachtberechnung (RKT Teil II/l, abgedruckt bei Hein/Fichhoff/ Pukall/Krien, aaO Teil 0 Seite 185) gestaffelte Frachtsätze je nach Gewicht der Ladung, und zwar für je eine 5 t-Klasse, eine 10 t-Klasse und eine 15 t-Klasse vorsehen (Allgemeine Bestimmungen Hr* 5)? dabei soll für den hier zu entscheidenden Fall außer Betracht bleiben, daß neuerdings auch noch eine 20 t-Klasse geschaffen worden ist«, Je größer die Ladung ist, um so niedriger wird der Frachtsatz für je 100 kg* Stellt also der Spediteur mehrere Sendungen, die in die 5 t-Klasse fallen, zu einer Sammelladung von mehr als 15t zusammen, so kann er einen - u.U* beträchtlichen - Gewinn dadurch erzielen, daß er seinerseits den Frachtführer nach dem 15 t-Tarif, gegebenenfalls sogar nach dem Ausnahmetarif für Spediteur-Sammelgut entlohnt, während er selbst seinen Auftraggebern für deren Sendungen jeweils den 5 t-Tarif verrechnet <, b) Für diesen Fall der Sammelladung bestimmt § 413 Abs* 2 HGB, daß der Spediteur dann, wenn eine Einigung über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten nicht stattgefunden hat, eine den Umständen nach angemessene 10 - / Fracht, höchstens aber die für die Beförderung des einzelnen Gutes gewöhnliche Fracht verlangen kann; unterliegt der Vertrag den Allgemeinen Deutschen Spediteur-hedingüngen, so bestimmt § 14 Buchst0b ADSp überdies, daß der Spediteur bei Versendung in Sammelladung dem Auftraggeber einen entsprechenden Vorteil zu gewähren hat« Danach ist davon auszugehen, daß der Spediteur zwar einen angemessenen Teil der Kostenersparnis verdienen soll, die mit der Versendung in Sammelladung verbunden ist, daß er aber einen Teil dieser Ersparnis an die Auftraggeber weitergeben soll (vgl« Baumbach/Duden, HOB 17 o Auflo § 415 Anm» 2 B) ». Das entspricht auch der Interessenlage der Beteiligten, da einerseits der Spediteur bei Sammelladung Provision nur verlangen kann, wenn es besonders vereinbart ist (§ 415 Abs» 2 i»V»m» Abs» 1 HOB), während andererseits der einzelne Auftraggeber, dessen Sendung einer Sammelladung beigefügt wird, gewisse Nachteile oder Risiken (z»B» durch Verzögerungen oder Fehlleitungen) in Kauf nimmt» Daß diese Vorschriften (§ 415 HOB, § 14 Buchst» b ADSp) durch § 20 Abs» 2 GÜKG für den Bereich des Güter*-fernverkehrs mit Kraftwagen verdrängt worden wären, kann der Beklagten - deren Ansicht das Berufungsgericht insoweit gefolgt ist - nicht zugegeben werden» Wenn der Spe-diteursammelgutverkehr von der Unterstellung des Speditionsvertrages unter den Tarif zwang "unberührtn bleibt, dann bedeutet das, daß die für diese Art des Güterverkehrs geltenden besonderen Vorschriften durch § 20 Abs» 2 Halbsatz 1 GüKG nicht angetastet werden, und zwar unabhängig davon, ob dabei preisrechtliehe Verordnungen oder die privatrechtlichen Regelungen des Handelsgesetzbuches in Frage stehen» 11 - Das Berufungsgericht verkennt, daß es im Grunde nicht um die Frage geht, oh der Spediteur einen Abschlag vom Tarif gewähren darf, söndern vielmehr darum, daß er vom einzelnen Auftraggeber mehr verlangen kann als den auf dessen Sendung entfallenden Anteil an dem Beförderungsentgelt des Unternehmers für die Sammelladung (vgl«. Hein/ Eichhoff/Pukäll/Krien, aaO § 20 Aura. 13) * Denn Ausgangspunkt der tarif recht liehen Betrachtung ist das Entgelt des Fuhrunternehmers für seine Beförderungsleistung, das in jedem Falle nach dem RET zu berechnen ist» Dieses Entgelt muß nach dem Grundgedanken des § 20 Abs«, 2 GüKG auf den Auftraggeber weiter überv/älzt werden; da in dieser Hinsicht der Spediieursammelgutverkehr keine Besonderheit bietet, die eine abweichende Behandlung rechtfertigen könnte, und auch keine von dem allgemeinen Grundsatz abweichende Sonderregelung besteht, gilt dieser Grundsatz auch für den Spediteursammelgutverkehr insoweit, als das Entgelt, das der Spediteur von den an der Sammelladung beteiligten Auftraggebern zusammen verlangt, nicht geringer sein darf als die von ihm an den Unternehmer zu entrichtende Tariffrächt; davon gehen ersichtlich auch die allgemein für den Sammelgut verkehr geltenden Vorschriften (§ 413 HGB; § 14 Buchst, b ADSp) aus, die zwar eine Verteilung des in dieser Verkehrsart erzielten Frachtvorteils zwischen Versender und Spediteur vorsehen, aber nicht die Möglichkeit in Betracht ziehen, daß der Spediteur vom Versender weniger Beförderungsentgelt verlangt als er selbst dem Unternehmer zu entrichten hat«, Nach oben besteht jedoch insoweit ein Spielraum, als der Spediteur von dem einzelnen Auftraggeber höchstens das Entgelt fordern darf, das dem Tonnensatz des RKT für die von diesem Auftraggeber aufgegebene Sendung entspricht«, / c) Innerhalb der danach gezogenen oberen und unteren Grenzen allerdings ist der Spediteur im Sammelgutverkehr gemäß § 413 HGB keinen weiteren Bindungen in der Vereinbarung des Entgelts mit seinen Auftraggebern unterworfen; insbesondere ist er nicht an bestimmte Sätze des RKT gebunden« Hat ein Auftraggeber etwa eine Sendung von 15 t aufgegeben, die der Spediteur mit einer Sendung eines anderen Auftraggebers im Gewicht von 4 500 kg zu einer Sammelladung vereinigt, so besteht kein Grund, die dadurch für die zweite Sendung erzielte Kostenersparnis alleil dem zweiten Auftraggeber zugute kommen zu lassen, während der erste Auftraggeber, der diese Ersparnis erst ermöglicht hat. mit seiner Sendung bereits In dem Sonnensatz der Sammelladung lag und deshalb* wenn man der Auffassung der Beklagten folgte, an der durch die Sammelladung erzielten Kostenersparnis nicht teil--haben könnte« Unter der Voraussetzung, daß der Spediteur die von ihm entrichtete Tariffracht an die beiden Auftraggeber in der Gesamthöhe weitergibt, bestehen keine Bedenken dagegen, die Aufteilung dem Spediteur auch in der Weise zu gestatten, daß der erste Auftraggeber einen unter dem 15 t-Satz liegenden Anteil entrichtet« 5. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit Grundgedanken und Zweck der’ Verkehrsgesetzgebung« Aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Änderungen aus dem Jahre 1961 ergibt sich, daß die bisherige Verkehr sordnung "zwar vorsichtig und behutsam, aber zugleich auch zielstrebig und wirksam in Richtung auf einen verstärkten Wettbewerb fortentwickelt werden sollte" (vgl« den Schriftlichen Bericht des Abgeordneten Müller-Hermann, Bundestag, 3« Wahlperiode, zur Drucks« 2830 bis 2833; BVerwGE 21, 338). Der § 20 GüKG ist durch das Vierte Änderungsgosetz zürn GüKG vom 1, August 1961 (BGBl I 1157) neu gefaßt worden, wobei der bisherige § 21 Abs. 2 nunmehr § 20 Abs* 2 wurde* Nimmt man diese Tendenz des Gesetzes zusammen mit der Tatsache, daß der Anwendungsbereich der Kundensatz Verordnungen im Laufe der seither verflossenen Jahre zusehends verengert wurde, dann kann nicht angenommen werden, daß der damit frei werdende Bereich im Sammelgut verkehr einer noch starreren tariflichen Regelung unter Ausschaltung des § 413 HGB unterstellt werden sollte* Diese Überlegungen bestätigen das schon nach dem Wortlaut des § 20 Abs» 2 GüKG eindeutig zu gewinnende Ergebnis* 4* Danach haben die Kunden der Klägerin nicht schon deshalb einen Tarif verstoß begangen, weil sie im Einzel-fall ein Beförderungsentgelt bezahlten, das unter dem 15 t-Satz des RKT lag; die Beklagte war daher nicht berechtigt, allein aus diesem Grunde einen Fachforderungsanspruch der Klägerin anzunehmen, den sie auf sich hätte Überleiten und gegen die betreffenden Kunden geltend machen können* Ein Tarifverstoß läge vielmehr nur dann vor, wenn die Klägerin von den Auftraggebern einer Sammelladung zusammen weniger Beförderungsentgelt verlangt hätte, als.: sie selbst an den Fuhrunternehmer zu entrichten hatte« Fach dieser Richtung ist der Sachverhalt indessen noch nicht geprüft worden* Das angefochtene Urteil war sonach aufzuheben, soweit es die Klage auf Rückzahlung der von der Beklagten vereinnahmten Fachforderungsbeträge abgewiesen hat; da die tatsächlichen Feststellungen für eine rechtliche Würdigung -14- /lh unter den dargelegten Maßstäben nicht ausreichen, v/ar die Sache insoweit zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« IIo Nach dem Vorhergehenden kommt es für die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht mehr darauf an, oh, wie die Revision meint, die Beklagte zur Geltendmachung ihrer Nachforderungsansprüche gegenüber den Kunden der Klägerin schon deshalb nicht berechtigt gewesen sei, weil die vorangegangenen Verfügungen der Beklagten, mit denen sie die Klägerin zur Nachforderung der bei der Prüfung errechneten Unterschiedsbeträge aufgefordert hatte, infolgo verwaltungsgerichtlicher Anfechtung durch die Klägerin noch nicht wirksam geworden seien (§80 Abs« 1 VwGC)» 1, Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte die Beklagte mit Verfügungen vom 12« August 1963 die Klägerin auf deren Nachforderungspflicht nach § 23 Abs« 1 GüKG aufmerksam gemacht und ihr zur Erfüllung dieser Pflicht eine Frist bis zu dem 23V September 1963 gesetzt; dagegen hatte die Klägerin am 9. September 1963 Widerspruch eingelegt, der am 25«. September 1963 als unbegründet zurückgewiesen wurde; darauf hat die Klägerin am 23o Oktober 1963 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Köln (4 K 2102/63) erhoben, über die noch nicht entschieden ist; die Akten des Verwaltungsgeriehts sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen * $ 2o Die Revision meint in ausführlichen Darlegungen, daß eine Entscheidung des -^ordentlichen Gerichts, ob der Spediteur den larif vorsätzlich oder fahrlässig unterboten habe (vgl» BGHZ 38, 171, 181), erst getroffen werden könne, wenn im Wege des Überleitungsbescheids nach § 23 Abs, 3 GüKG geklärt sei, ob die Bundesanstalt Gläubigerin der Nachforderung geworden sei; dieser Überleitungsbescheid sei aber ein Verwaltungsakt, der ausschließlich durch die Verwaltungsgerichte nachgeprüft v/erden könne; die Feststellung seiner Wirksamkeit sei Voraussetzung für die Wirksamkeit des Forderungsübergangs auf die Bundesanstalt» Mit dieser Auffassung verkennt die Revision die Regelung des § 23 GrüKG» § 23 Abs» 1 GüKG legt dem Unternehmer - und dementsprechend im vorliegenden Fall dem Spediteur wenn das Beförderungsentgelt unter $arif berechnet ist, die Verpflichtung auf, den Unterschiedsbetrag zwischen dem tarifmäßigen und dem tatsächlich berechneten Rntgplt nachzufordern, und ebenso muß der Leistende nach § 23 Abs» 2 GüKG tarifwidrige Zahlungen oder Zuwendungen zurückfordern» In beiden Fällen geht die Forderung auf die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr über, wenn sie der Unternehmer nicht innerhalb einer von der Anstalt festzusetzenden angemessenen Frist geltend macht; der Forderungsübergang tritt demnach kraft Gesetzes ein; Verwaltungsakt ist in diesem Fall lediglich die Fristsetzung durch die Bundesanstalt» Demgegenüber bestimmt § 23 Abs» 3 GüKG, daß bei vorsätzlichem Handeln des Forderungsberechtigten die Forderung in dem Zeitpunkt auf die Bundesanstalt übergeht, in dem diese dem Schuldner den Übergang mitteilt; diese Vorschrift entbindet die Bundesanstalt bei vorsätzlichem Handeln des Unternehmers von der Pflicht, ihm eine Frist zu /a setzen, weil sie stillschweigend davon ausgeht, daß der Unternehmer bei vorsätzlichem Tariß/erstoß den Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages grundsätzlich an die Bundesanstalt verlieren soll (BVerwG NJW 1957, 1569; Hein/Eichhoff^Pukall/Krien, aaO § 23 Anm. 5 und 6). Pas angefoehtene Urteil stellt nun unangefochten fest, daß im vorliegenden Pall die Beklagte eine Prist gemäß § 23 Abs. 1 GüKG gesetzt hat; dementsprechend ist vor dem Verwaltungsgerieht Köln nur die Fristsetzung, nicht aber auch die Überleitung der Forderung angefochten worden 0 Ob und inwieweit das Yerv/altungsgericht in diesem Verfahren auch zu prüfen hat, ob ein Tarifverstoß vorlag und deshalb die rechtliche Voraussetzung für eine Fristsetzung gegeben war, mag für das vorliegende Revisionsverfahren dahinstehen; es muß auch nicht auf etwaige Bedenken eingegangen werden, die sich in der Richtung ergeben können, ob der Verwaltungsgerichtliehe Rechtsschutz gegen den Verv/altungsakt der Pristsetzung genügend ist und ob sich aus etwa widersprechenden Entscheidungen der ordentlichen und der Verwaltungsgerichte Schwierigkeiten ergeben. Denn jedenfalls ist das ordentliche Gericht im vorliegenden Verfahren nicht gehindert zu prüfen, ob ein Tarif vex^stoß vorliegt und demgemäß ein Rückforderungsanspruch besteht, der auf die Beklagte übergehen konnte (vgl. dazu auch BGHZ 58, 171, 178 ff). III. Nach allem kommt es für die Revision der Klägerin ferner nicht mehr darauf an, ob die Beklagte dann, wenn ein farifvorstoß der Klägerin vorläge, mit ihrer Nachforderung gegen Treu und Glauben verstoßen hätte, weil sie die von der Klägerin geübte Handhabung des -17- Tarifs dieser gegenüber ausdrücklich genehmigt hatte; insoweit wird auf die Darlegungen zur Anschlußrevision der Beklagten verwiesen. Sollte es nach dem Ergebnis der erneuten Berufungsverhandlung für den Klageanspruch noch auf diese Präge ankommen, sei darauf hingewiesen, daß entgegen der Ansicht des Berufungsrichters eine der Klägerin gegenüber ausgesprochene Genehmigung nicht ohne weiteres in dem Zeitpunkt unwirksam geworden v/äre, als die Beklagte ihre entgegenstehende Rechtsauffassung in einer Dresseverlaut-barung bekanntgab, von der zudem nicht festgestellt ist, wem gegenüber sie abgegeben und wo sie veröffentlicht wurde. Es wäre vielmehr erforderlich, daß die Genehmigung gegenüber der Klägerin widerrufen wurde oder daß zu demindest dargetan und bewiesen wird, daß die Klägerin von der gegenteiligen Rechtsauffassung der Beklagten Kenntnis erhalten hat „ IV. 1. Zum Schadensersatzanspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß ein solcher Anspruch - der allenfalls auf Amtspflichtverletzung von Angestellten der Beklagten gestützt werden könnte (§ 839 BGB, Art. 34 GG) - schon doshalb nicht in Betracht komme, weil die Beklagte dem Gesetz gemäß gehandelt habe; jedenfalls könne ihr kein Schuldvorwurf gemacht werden, da ihre Angestellten ihrer rechtlichen Auffassung gemäß gehandelt hätten, die - abgesehen von der Drage der Richtigkeit -auf guten Gründen und der gesetzlichen Dflicht beruht habe, die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes durchzusetzen. 2. zutreffend hebt die Revision demgegenüber hervor, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht geprüft hat, ob eine Amtspflichtverletzung der Beklagten darin zu erblicken ist, daß sie den auf sie übergeleiteten Nachforderungsanspruch der Klägerin auch in solchen Fällen gegenüber deren Kunden verfolgt hat, in denen sie selbst das Verhalten der Klägerin genehmigt hatte• Hatte die Beklagte - zu Recht oder zu Unrecht -der Klägerin die Genehmigung zu der von dieser für richtig gehaltenen Berechnungsweise erteilt, dann verstieß die Beklagte gegen den auch das Verwaltungsrecht beherrschenden Vertrauensgrundsatz, wenn sie gleichwohl gegenüber Kunden der Klägerin diese Berechnung für tarifwidrig erklärte und aufgrund des angeblichen Tarifverstoßes Nachforderungen geltend machte (vgl«, unten zu C)0 Haben aufgrund solcher Nachforderungen Kunden die Geschäftsbeziehungen zur Klägerin gelöst, so kann darin ein Schaden zu erblicken sein, der der Klägerin durch eine Amtspflichtverletzung der Beklagten entstanden ist* Da es auch hierzu an tatsächlichen Feststellungen fehlt, die eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts ermöglichten, muß das angefochtene Urteil auch insoweit aufgehoben werden; die Sache ist, soweit der Klage nicht stattgegeben worden ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision der Klägerin übertragen wird o Co Die Anschlußrevision^ der_ Beklagten^ Io Bas Berufungsgericht hat der Klage auf Rücksah~ lung der von der Klägerin eingeforderten Unterschieds- betrage in Höhe von 470,— HM stattgegeben0 Es hat dazu ausgeführt, ihm sei aus einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und einem Wettbewerber bekannt, daß die Außenstelle der Beklagten der Klägerin am 7« November 1962 mitgeteilt habe, sie habe keine Bedenken dagegen, daß die Klägerin bis zu dem Vorliegen einer Entscheidung des Bundesministers für Verkehr entsprechend der von ihr vertretenen Auslegung verfahre„ Darin sei inhaltlich die Erlaubnis zu erblicken, den Kunden der Klägerin vorerst einen Abschlag auf den 15 t-Satz zu gewähren; diese Erlaubnis sei erkennbar für die Klägerin erst durch die Presseinformation der Beklagten vom 4* Februar 1965 rückgängig gemacht worden* Für die Zeit von November 1962 bis zu dem 4* Februar 1963, bo fährt das angefochtene Urteil fort, könne danach keine Nachforderung gegen die Kunden bestehen; denn entweder habe die Klägerin aufgrund der Erlaubnis das Entgelt richtig berechnet, oder aber es verstoße, wenn die Erlaubnis gesetzwidrig gewesen sein sollte, gegen freu und Glauben, wenn die Beklagte =- entgegen dem von ihr gesetzten Rechtsschein - die Nachforderung geltend mache* II« Hie dagegen gerichteten Angriffe der Anschlußrevision können keinen Erfolg haben* 1* Hie Anschlußfevision meint zunächst, der Berufungsrichter habe ihr Schreiben vom 7* November 1962 nicht verwerten dürfen, da es nicht in den Rechtsstreit eingeführt worden, sondern dem Richter lediglich aus dessen privatem Wissen bekannt sei; außerdem sei ihr das rechtliche Gehör zu der Auslegung dieses Schreibens verwehrt worden» Diese Rüge dringt nicht durch0 Es handelte sich um ein Schreiben der eigenen Außenstelle der Beklagten in Berlin? die Klägerin hatte zudem den Inhalt des Schreibens in ihrem Schriftsatz vom 6«, Februar 1964 wiedergegeben, den die Beklagte nicht substantiiert bestritten hat* Das vom 7« November 1962 datierte Schreiben an die Klägerin lautet: "Unsere Zentrale in K^^hat sich wegen der Gewährung eines Frachtnutzens im Sammelgutverkehr, insbesondere eines prozentualen Abschlags vom 15 t-Satz, mit dem Bundesminister für Verkehr in Verbindung gesetzt* Die Angelegenheit wird auf dieser Ebene erörtert und geklärt werden* Bis zu der zu erwartenden endgültigen Stellungnahme werden wir die Breisbehörde mit dieser Angelegenheit nicht befassen* Wir halten zwar zunächst unsere Ansicht aufrecht, haben aber keine Bedenken, daß Sie bis zu dem Vorliegen der Entscheidung des Bundesrainisters für Verkehr entsprechend der von Ihnen vertretenen Auffassung verfahren* Die von uns in dieser Angelegenheit auf Anfrage unterrichteten anderen Stellen haben wir entsprechend benachrichtigt* »i 0 0 0 4 0 2. Sachlich-rechtlich ist angesichts des eindeutigen Inhalts dieses Schreibens die Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, es enthalte gegenüber der Klägerin die Erlaubnis, bis zur Entscheidung des Bundesministers für Verkehr weiterhin Abschläge vom 15 t-Satz im Sammelgutverkehr zu gewähren* Die Anschlußrevision kann demgegenüber weder mit der Auffassung durchdringen, der Berufungsrichter sei unter Verletzung allgemeiner Auslegungsregeln zu einem unmöglichen Ergebnis gelangt, noch kann sie mit Erfolg vortragen, die 21 Beklagte hätte, nach § 139 ZPO zur Erklärung aufgefordert, unter Zeugenbeweis gestellt, daß entsprechend einer vorangegangenen mündlichen Besprechung zwischen den Parteien klar gewesen sei, die Beklagte habe nur zunächst von den beabsichtigten Maßnahmen absehen wollen da eine solche Auslegung im klaren Widerspruch zu dem Wortlaut des Schreibens stünde und zu einem wirtschaftlich völlig sinnlosen Ergebnis geführt hätte, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, von sich aus auf einen entsprechenden Vortrag der Beklagten hinzuwirken. Ist aber in dem Schreiben ohne Rechtsirrtum die Genehmigung zu erblicken, daß die Klägerin bis auf weiteres entsprechend ihrer Rechtsauffassung Abschläge vom 15 t-Satz gewährte, dann kommt es auf die von der Anschlußrevision erörterte Präge nicht mehr an, ob die Beklagte zu dieser Genehmigung nicht berechtigt gewesen wäre^ da diese zu einem tarifwidrigen Verhalten der Klägerin hätte führen müssen. Denn für diesen Pall ist die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß es der Beklagten jedenfalls nach $reu und Glauben verwehrt war, entgegen der von ihr erteilten Genehmigung nachträglich Beträge einzufordern, die nach dieser Genehmigung nicht entrichtet zu werden brauchten. Im übrigen könnte in der Genehmigung ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Pflichten der Beklagten nicht erblickt werden, da die Rechtslage höchst zweifelhaft war. /lb -22- 3o Da gegen die Höhe der vom Berufungsgericht festgestellten Beträge keine Einwendungen erhoben worden sind, war die Anschlußrevision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen* Jungbluth Alff Pehle Simon Mösl