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BGH · Ib ZR 12/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 12/64

Nachdem die Peter Dppund Sohn KG „ in Zahlungsschwierigkeiten geraten war, schloß sie am 10 Januar 1959 mit dem Beklagten zu 1) einen Pachtvertrag auf die Bauer von fünf Jahren, wonach die Peter Ipp und Sohn KG„ ihr Unternehmen an den Beklagten zu 1) gegen einen monatlichen Pachtzins von 1c 200., — j)l verpachtete; der , Anspruch auf Zahlung des Pachtzinses wurde an die Klägerin «= als die Hauptgläubigerin der Verpächterin -abgetretene Bei Abschluß de3 Vertrages wurde die Firma Peter und Sohn KG 0 durch den Beklagten zu 2) als ihren Bevollmächtigten vertreten; den Vertrag Unterzeichnete auch die Kommanditistin dor Peter Ipp und Sohn KG*, Frau Sophie Npp( diese vertreten durch ihren Sohn Erich Ni^^p(den persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin)0 Am 8o Juli 1959 wurde auf Antrag des persönlich haftenden Gesellschafters Peter äas Konkursverfahren über die Firma ppp und Sohn KG., eröffnet; der Konkursverwalter hat den Pachtvertrag gekündigte Die Klägerin hat vorgetragen, die beiden Beklagten hätten bei Abschluß des Pachtvertrages die Garantie dafür übernommen, daß weder die Firma ipp und Sohn KG0 selbst, noch ein anderer Gläubiger als die Klägerin Antrag auf Eröffnung des Konkurses stellen werde. Die Beklagten hätten ferner arglistig gehandelt, indem sie den Pachtvertrag nur in der Absicht geschlossen hätten, entgegen ihrem Versprechen kurze Zeit nach Vertragsschluß den Gesellschafter ipp zur Stellung des Konkursantrages zu veranlassen; dabei sei es dem Beklagten zu 1) nur darauf angekommen, den wertvollen Kundenkreis der Verpächter in zu übernehmen* Die Beklagten seien daher verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, als sei das Konkursverfahren nicht eröffnet und der Pachtvertrag nicht gekündigt worden; sie müßten danach der Klägerin den Sie haben bestritten9 gegenüber der Klägerin eine Garantie dafür übernommen zu haben, daß ein Konkursantrag weder von der Verpächtorin noch von einem ihrer Gläubiger gestellt werde; keiner von ihnen habe sich - wie die Klägerin behaupte - verpflichtet p einen Gläubiger, der Konkursantrag stellen wolle, zu befriedigen, um die Eröffnung des Konkursverfahrens zu vermeiden» Bei Abschluß des Pachtvertrages hätten sie keinen Überblick über die Verpflichtungen der Verpächterin gehabt; es hätte daher jeder vernünftigen Überlegung widersprochen, für eine fremde Firma eine so weitreichende Garantieerklärung abzugeben» An dem Abschluß des Pachtvertrages sei vor allem die Klägerin interessiert gewesen, da ihr der Pachtzins habe zugute kommen sollen» Der Beklagte zu 2) hat weiter darauf hingewiesen, daß er den Vertrag lediglich als Bevollmächtigter der Verpächterin unterzeichnet und an seinem Abschluß koin eigenes Interesse gehabt habe» Io Das Berufungsgericht legt dar, die Klägerin habe den Abschluß eines Vertrages nicht nachgewiesen, durch den die Beklagten die Verpflichtung übernommen hätten, durch Befriedigung anderer Gläubiger einen Konkurs der Firma DflM und Sohn KGo zu verhinderno Zwar lasse sich dieses Ergebnis nicht unmittelbar aus § 13 des Pachtvertrages folgern, in dem bestimmt ist, daß sonstige Vereinbarungen nicht bestehen; denn diese Vertragsbestimmung besage nur etwas über Vereinbarungen zwischen den Par tnern des Pachtvertrages, zu denen die Klägerin nicht gehöreo Trotzdem, so fährt das angefochtene Urteil fort, hätte es nahe gelegen, die von der Klägerin behauptete Verpflichtung der Beklagten schriftlich niedorzulcgen; denn die Klägerin habe nach ihrer Behauptung dieser Verpflichtung erhebliche Bedeutung beigemessen und ihr persönlicher Gesellschafter Erich KBBphabc den Beklagten mißtraut und befürchtet, von ihnen übervorteilt zu werdeno Wenn trotz dieses Argwohns die behauptete Verpflichtung nicht schriftlich festgchalten worden sei, so spreche dies gegen ihr Zustandekommen, möge es auch an sich zu einer wirksamen Vereinbarung dieses Inhalts der Schriftform nicht bedürfe* Andererseits aber hätte das Berufungsgericht vor allem prüfen müssen, welchen Inhalt die in dieser Vertragsbestirmung niedergelegte Garantiepflicht des Beklagten zu 1) hatte0 Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Garantieverpflichtung nach dem Wortlaut von § 6 des Pachtvertrages der Klägerin gegenüber übernommen wurde, deren persönlich haftender Gesellschafter jedenfalls als Vertreter seiner Mutter, der Korcmandi-tistin der Peter D^p und Sohn KG„, an den Vertragoverhandlungen beteiligt war, und auch in § 5 Abs0 3 des Vertrages die Annahme der Pachtzinoabtretung durch die Klägerin erklärt war. Bei dieser Sachlage aber bedurfte die Garantieerklärung der Auslegung, da ihr unbestimmt abgefaßter Wortlaut keinen eindeutigen Sinn ergibt; dabei wird der Satz 2 des § 6 nur im Zusammenhang mit Satz 3 ausgelegt werden können, da außer dem Versuch des Zugriffs auf den Pachtzins keine Möglichkeit ersichtlich ist, wie die Klägerin von "Seite der Verpächterin" sollte "in Anspruch genommen werden" können« Die Revision legt den § 6 des Vertrages dahin aus, der Beklagte zu 1) hafte der zu demal die Klägerin schon in der Klageschrift darauf hingewiesen hat3 daß der Beklagte zu 1) mit der Übernahme des gepachteten Betriebes den gesamten Kundenotamm der Firma D^^ und Sohn KG, übernommen habo? sei nicht von einem Gläubiger der Verpächterin gestellt worden, sondern der Beklagte R^^habe bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht selbst angegeben, er habe darauf hingewirkt, daß der persönlich haftende Gesellschafter Konkurs anmeldo; damit habe er vertragswidrig eine Bedingung ausgelöot, die den Pachtvertrag und damit die Ansprüche der Klägerin vernichten mußte, und hafte daher in entsprechender Anwendung des § 162 Abs«, 2 BGBo Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt in der Revisionsinstanz mit dem neuen Sachvortrag gehört werden könnte, die Stellung eines Konkursantrages sei zur auflösenden Bedingung für die Wirksamkeit des Pachtvertrages gemacht worden und der Beklagte zu 2) als Vertreter der Verpächterin müsse sich, da er den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben herbeigeführt habe, so behandeln lassen., als sei der Eintritt nicht erfolgte Die Rüge könnte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin im Rahmen dos Pachtverhältnisses lediglich die Abtretungserklärung und die Garantieverpflichtung (§ 6) angenommen hatte, aus der sie sich gegebenenfalls mit vertraglichen Ansprüchen an den Beklagten zu 1) wenden kann; dagegen ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, aus dem die Verpachterin oder der Beklagte zu 2) als deren Vertreter der Klägerin aus dem Pachtvertrag, sei es auch in entsprechender Anwendung des § 162 Abs«, 2 BGB, haften würde* Diese Hüge dringt durcho Das Berufungsgericht hat zu diesem Punkt lediglich ausgeführt* da nicht bewiesen sei* daß die Beklagten sich verpflichtet hätten* durch Befriedigung anderer Gläubiger deren Konkursantrag zu verhindern* sei auch eine unerlaubte Handlung zu verneinen* die die Klägerin darin erblicke* daß die Beklagten entgegen dieser Verpflichtung gar nicht die Absicht gehabt hätten* oinen Konkurs zu vermeiden,, Es ist aber rechtsfehlerhaft* das Vorliegen einer unerlaubten Handlung allein mit der Begründung zu verneinen* daß keine Verletzung vertraglicher Pflichten erwiesen sei; der Vortrag der Klägerin legte vielmehr die Prüfung nahe* ob der Beklagte zu 2)* der selbst keine vertraglichen Verpflichtungen übernommen hatte* der Klägerin dadurch vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt hat* daß er sie durch den von ihm mitveranlaßten Pachtvertrag zur Stillhaltung wegen ihrer eigenen Forderung veranlaßte und 3ic davon abhielt, selbst Konkursantrag zu stellen* um sodann* nachdem der Beklagte zu 1) auf Grund des Pachtvertrages den Kundenkreis übernommen hatte* die Verpächtcrin zu dem Konkursantrag zu veranlassen* womit nach der Behauptung der Klägerin die Vorteile aus dem Pachtvertrag ihr entzogen* dem Beklagten zu 1) dagegen erhalten worden seien0 In dieser Richtung geht jedenfalls der Vortrag der Revision* wonach der Beklagte zu 2) in seiner Vernehmung ausgesagt habe* er habe schon im Herbst 1958 den Komplementären der Firma Peter D^^ und Sohn KG „, Peter und Marianne gesagt, "bei der Buchführung seid ihr reif fürs Kittchen", während er kurz vor Weihnachten 1958 zun Abschluß des Pachtvertrages geraten und einige Monate danach Peter und Marianne HUP erklärt habe, sie müßten unbedingt Konkurs anmelden, v/enn sie nicht ins Zuchthaus kommen wollten; dies sei, so führt die Revision aus, um so auffälliger, als kein Konkursgrund Vorgelegen habe - Zahlungsunfähigkeit habe nicht bestanden, solange die Gläubiger stillgehalten hätten - und erst recht kein Tatbestand einer Konkursstraftat ersichtlich gewesen sei»

Zitierte Normen: § 158 BGB
PachtvertragesFirmaPachtvertragVerpächterinSohnKlägerinPeterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 12/64	URTEIL	Verkündet	am
4o März 1966 Wüst,
 Ju3tizhauptsekrotäf als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Jo	in
 vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Erich
 Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Br«
gegen
1o Friedrich Ludwig HflB in 2o den Bücherrevisor Heinrich R| LS^^Hotraße
 traße
Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbovollmächtigte:
zu 1o Rechtsanwalt Br zu 2o Rechtsanwalt Br
 Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4« März 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr» Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr„ Sprenkmann, Dr» Mösl, Alff und Dr» Simon
 für Rocht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil doa Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) -Zivilsenat in Darmstadt - vom 19• Dezember 1963 aufgehoben» Dio Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dos Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurü c kv e rw iosen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin handelt mit Kohlen, Baustoffen und Heizöl; sie stand in Geschäftsverbindung mit der Kohlengroßhandlung Peter DHBund Sohn, einer Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafter Peter DIBI und Marianne DJJpwaren diese Firma schuldete der Klägerin rund 250»000,— DM0
Peter DBP und Marianne D®B®waren gleichzeitig zusammen mit dem Beklagten zu 1) Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft IJiB und	einer	Baustoffhandlung, die ihre
 Geschäfte in den Räumen und mit dem Personal der Peter DHP und Sohn KG» abwickelto»
 
Nachdem die Peter Dppund Sohn KG „ in Zahlungsschwierigkeiten geraten war, schloß sie am 10 Januar 1959 mit dem Beklagten zu 1) einen Pachtvertrag auf die Bauer von fünf Jahren, wonach die Peter Ipp und Sohn KG„ ihr Unternehmen an den Beklagten zu 1) gegen einen monatlichen Pachtzins von 1c 200., — j)l verpachtete; der , Anspruch auf Zahlung des Pachtzinses wurde an die Klägerin «= als die Hauptgläubigerin der Verpächterin -abgetretene Bei Abschluß de3 Vertrages wurde die Firma Peter
 und Sohn KG 0 durch den Beklagten zu 2) als ihren Bevollmächtigten vertreten; den Vertrag Unterzeichnete auch die Kommanditistin dor Peter Ipp und Sohn KG*, Frau Sophie Npp( diese vertreten durch ihren Sohn Erich Ni^^p(den persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin)0
Am 8o Juli 1959 wurde auf Antrag des persönlich haftenden Gesellschafters Peter	äas	Konkursverfahren	über	die Firma
 ppp und Sohn KG., eröffnet; der Konkursverwalter hat den Pachtvertrag gekündigte
 Die Klägerin hat vorgetragen, die beiden Beklagten hätten bei Abschluß des Pachtvertrages die Garantie dafür übernommen, daß weder die Firma ipp und Sohn KG0 selbst, noch ein anderer Gläubiger als die Klägerin Antrag auf Eröffnung des Konkurses stellen werde. Die Beklagten hätten ferner arglistig gehandelt, indem sie den Pachtvertrag nur in der Absicht geschlossen hätten, entgegen ihrem Versprechen kurze Zeit nach Vertragsschluß den Gesellschafter ipp zur Stellung des Konkursantrages zu veranlassen; dabei sei es dem Beklagten zu 1) nur darauf angekommen, den wertvollen Kundenkreis der Verpächter in zu übernehmen* Die Beklagten seien daher verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, als sei das Konkursverfahren nicht eröffnet und der Pachtvertrag nicht gekündigt worden; sie müßten danach der Klägerin den
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ihr entstandenen Ausfall an Pachte innahmen in Höhe von mindestens 60 oOOOp— DM ersetzen,, von dem sie mit der Klage einen Teilbetrag geltend mache»
Die Klägerin hat - abgesehen von einem nicht in die Berufungsinstanz gelangten Antrag - beantragt,
 die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von
30o000p— DM zu verurteilen»
Die Beklagten haben beantragt9
die Klage abzuweisen»
Sie haben bestritten9 gegenüber der Klägerin eine Garantie dafür übernommen zu haben, daß ein Konkursantrag weder von der Verpächtorin noch von einem ihrer Gläubiger gestellt werde; keiner von ihnen habe sich - wie die Klägerin behaupte - verpflichtet p einen Gläubiger, der Konkursantrag stellen wolle, zu befriedigen, um die Eröffnung des Konkursverfahrens zu vermeiden» Bei Abschluß des Pachtvertrages hätten sie keinen Überblick über die Verpflichtungen der Verpächterin gehabt; es hätte daher jeder vernünftigen Überlegung widersprochen, für eine fremde Firma eine so weitreichende Garantieerklärung abzugeben» An dem Abschluß des Pachtvertrages sei vor allem die Klägerin interessiert gewesen, da ihr der Pachtzins habe zugute kommen sollen» Der Beklagte zu 2) hat weiter darauf hingewiesen, daß er den Vertrag lediglich als Bevollmächtigter der Verpächterin unterzeichnet und an seinem Abschluß koin eigenes Interesse gehabt habe»
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen » Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter»
 
Entschoidungsgründe:
I.
Io Das Berufungsgericht legt dar, die Klägerin habe den Abschluß eines Vertrages nicht nachgewiesen, durch den die Beklagten die Verpflichtung übernommen hätten, durch Befriedigung anderer Gläubiger einen Konkurs der Firma DflM und Sohn KGo zu verhinderno Zwar lasse sich dieses Ergebnis nicht unmittelbar aus § 13 des Pachtvertrages folgern, in dem bestimmt ist, daß sonstige Vereinbarungen nicht bestehen; denn diese Vertragsbestimmung besage nur etwas über Vereinbarungen zwischen den Par tnern des Pachtvertrages, zu denen die Klägerin nicht gehöreo Trotzdem, so fährt das angefochtene Urteil fort, hätte es nahe gelegen, die von der Klägerin behauptete Verpflichtung der Beklagten schriftlich niedorzulcgen; denn die Klägerin habe nach ihrer Behauptung dieser Verpflichtung erhebliche Bedeutung beigemessen und ihr persönlicher Gesellschafter Erich KBBphabc den Beklagten mißtraut und befürchtet, von ihnen übervorteilt zu werdeno Wenn trotz dieses Argwohns die behauptete Verpflichtung nicht schriftlich festgchalten worden sei, so spreche dies gegen ihr Zustandekommen, möge es auch an sich zu einer wirksamen Vereinbarung dieses Inhalts der Schriftform nicht bedürfe*
2o Zutreffend rügt die Revision, daß das Berufungsgericht bei diesen Darlegungen den § 6 des Pachtvertrages nicht gewürdigt hat; diese Bestimmung lautet:
“Der Pächter (d0io der Beklagte zu 1) wird ausdrücklich von allen Verpflichtungen, welche die Vorpächterin am Tage des Vertragsabschlusses hat,
- mögen solche heißen, wie sie wollen - freige-stel^o Er dagegen übernimmt gegenüber der Firma Jo	(doio	die	Klägerin) die Garantie, daß diese
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von keiner Seite der Verpächterin auf Grund des vorstehenden Vertrages irgendwie in Anspruch genommen werden kann« Per Pachtbetrag kommt ausschließlich der Fa« N^^zu«"
Diese Vertragsbestimmung könnte einerseits gegen die Auffassung de3 Berufungsgerichts sprechen, § 13 des Pachtvertrages, wonach sonstige Vereinbarungen nicht bestehen, beöage nichts über das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, da die Klägerin nicht Vertragspartei des Pachtvertrages gewesen sei; denn wenn der Beklagte zu 1) in diesem Vertrag eine bestimmte Garantiepflicht gegenüber der Klägerin übernahm, dann könnte der § 13 des Vertrages sehr wohl auch zu dem Inhalt haben, daß weitere Garantiepflichten des Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin nicht bestehen *
Andererseits aber hätte das Berufungsgericht vor allem prüfen müssen, welchen Inhalt die in dieser Vertragsbestirmung niedergelegte Garantiepflicht des Beklagten zu 1) hatte0 Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Garantieverpflichtung nach dem Wortlaut von § 6 des Pachtvertrages der Klägerin gegenüber übernommen wurde, deren persönlich haftender Gesellschafter jedenfalls als Vertreter seiner Mutter, der Korcmandi-tistin der Peter D^p und Sohn KG„, an den Vertragoverhandlungen beteiligt war, und auch in § 5 Abs0 3 des Vertrages die Annahme der Pachtzinoabtretung durch die Klägerin erklärt war. Bei dieser Sachlage aber bedurfte die Garantieerklärung der Auslegung, da ihr unbestimmt abgefaßter Wortlaut keinen eindeutigen Sinn ergibt; dabei wird der Satz 2 des § 6 nur im Zusammenhang mit Satz 3 ausgelegt werden können, da außer dem Versuch des Zugriffs auf den Pachtzins keine Möglichkeit ersichtlich ist, wie die Klägerin von "Seite der Verpächterin" sollte "in Anspruch genommen werden" können« Die Revision legt den § 6 des Vertrages dahin aus, der Beklagte zu 1) hafte der
 
Klägerin dafür? daß jedenfalls durch die Verpächterin das Vertragsv/erk nicht gestört werde; er hafte also auch dafür? daß die Verpächterin den Pachtvertrag nicht dadurch störe? daß sie Konkurs anmelde0 Eine solche Auslegung ist weder unmöglich noch braucht sie angesichts der Umstände des Vertragsschlusses der Lebenserfahrung zu widersprechen? zu demal die Klägerin schon in der Klageschrift darauf hingewiesen hat3 daß der Beklagte zu 1) mit der Übernahme des gepachteten Betriebes den gesamten Kundenotamm der Firma D^^ und Sohn KG, übernommen habo? der ihm auch nach der Eröffnung des Konkursverfahrens und nach der Kündigung des Pachtvertrages verblieben sei 3 sodaß er zu dem Nachteil der Klägerin den alleinigen Vorteil von der Konkurseröffnung gehabt habe«,
Da dem Revisionsgericht mangels der erforderlichen Feststellungen die Auslegung der angeführten Vertragsbeotimmung verwehrt ist? kann das Urteil in Richtung gegen den Beklagten zu 1) schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben? ohne daß es auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen anzukommen hätte=
II o
Die Haftung des Beklagten zu 2)? der am Abschluß des Pachtvertrages unstreitig nur als Vertreter der Verpächterin beteiligt war? will die Revision aus zwei Gesichtspunkten herleiten«,
Io Voraussetzung für den Abschluß des Pachtvertrages? so meint sie? sei die Erwartung gewesen, daß die Firma	und
 Sohn KGo nicht in Konkurs geriet; diese Voraussetzung sei Bedingung im Rechtssinne (§ 158 BGB) gewesen«. Der Konkuracntreg
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sei nicht von einem Gläubiger der Verpächterin gestellt worden, sondern der Beklagte R^^habe bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht selbst angegeben, er habe darauf hingewirkt, daß der persönlich haftende Gesellschafter Konkurs anmeldo; damit habe er vertragswidrig eine Bedingung ausgelöot, die den Pachtvertrag und damit die Ansprüche der Klägerin vernichten mußte, und hafte daher in entsprechender Anwendung des § 162 Abs«, 2 BGBo
 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt in der Revisionsinstanz mit dem neuen Sachvortrag gehört werden könnte, die Stellung eines Konkursantrages sei zur auflösenden Bedingung für die Wirksamkeit des Pachtvertrages gemacht worden und der Beklagte zu 2) als Vertreter der Verpächterin müsse sich, da er den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben herbeigeführt habe, so behandeln lassen., als sei der Eintritt nicht erfolgte Die Rüge könnte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin im Rahmen dos Pachtverhältnisses lediglich die Abtretungserklärung und die Garantieverpflichtung (§ 6) angenommen hatte, aus der sie sich gegebenenfalls mit vertraglichen Ansprüchen an den Beklagten zu 1) wenden kann; dagegen ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, aus dem die Verpachterin oder der Beklagte zu 2) als deren Vertreter der Klägerin aus dem Pachtvertrag, sei es auch in entsprechender Anwendung des § 162 Abs«, 2 BGB, haften würde*
2o Die Revision meint weiter, der Beklagte Roth hafte*' ungeachtet der Tatsache, daß er den Pachtvertrag nur als Vertreter der Verpächterin abgeschlossen habe, gemäß § 826 BGB; denn er habe den Vertrag nicht schließen dürfen, "nachdem er zunächst wußte, daß die Firma	und Sohn KG* an sich kon-
kursreif war". Diese Firma sei aber tatsächlich nicht konkursreif gewesen, soweit die Gläubiger Kredit gewährten; dehn
 
Zahlungsunfähigkeit sei nicht eingetreten gewesene Da Roth "Urheber sov/ohl des Vertrages wie des Konkursantrages” gewesen sei, habe er vorsätzlich und grob sittenwidrig gehandelto Die Angaben des Beklagten	bei seiner Ver-
nehmung werden als übergangon gerügt (§ 286 ZP0)o
Diese Hüge dringt durcho Das Berufungsgericht hat zu diesem Punkt lediglich ausgeführt* da nicht bewiesen sei* daß die Beklagten sich verpflichtet hätten* durch Befriedigung anderer Gläubiger deren Konkursantrag zu verhindern* sei auch eine unerlaubte Handlung zu verneinen* die die Klägerin darin erblicke* daß die Beklagten entgegen dieser Verpflichtung gar nicht die Absicht gehabt hätten* oinen Konkurs zu vermeiden,, Es ist aber rechtsfehlerhaft* das Vorliegen einer unerlaubten Handlung allein mit der Begründung zu verneinen* daß keine Verletzung vertraglicher Pflichten erwiesen sei; der Vortrag der Klägerin legte vielmehr die Prüfung nahe* ob der Beklagte zu 2)* der selbst keine vertraglichen Verpflichtungen übernommen hatte* der Klägerin dadurch vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt hat* daß er sie durch den von ihm mitveranlaßten Pachtvertrag zur Stillhaltung wegen ihrer eigenen Forderung veranlaßte und 3ic davon abhielt, selbst Konkursantrag zu stellen* um sodann* nachdem der Beklagte zu 1) auf Grund des Pachtvertrages den Kundenkreis übernommen hatte* die Verpächtcrin zu dem Konkursantrag zu veranlassen* womit nach der Behauptung der Klägerin die Vorteile aus dem Pachtvertrag ihr entzogen* dem Beklagten zu 1) dagegen erhalten worden seien0 In dieser Richtung geht jedenfalls der Vortrag der Revision* wonach der Beklagte zu 2) in seiner Vernehmung ausgesagt habe* er habe schon im Herbst 1958 den Komplementären der Firma Peter D^^ und Sohn KG „,
Peter und Marianne	gesagt,	"bei	der	Buchführung	seid
 ihr reif fürs Kittchen", während er kurz vor Weihnachten 1958 zun Abschluß des Pachtvertrages geraten und einige Monate danach Peter und Marianne HUP erklärt habe, sie müßten unbedingt Konkurs anmelden, v/enn sie nicht ins Zuchthaus kommen wollten; dies sei, so führt die Revision aus, um so auffälliger, als kein Konkursgrund Vorgelegen habe - Zahlungsunfähigkeit habe nicht bestanden, solange die Gläubiger stillgehalten hätten - und erst recht kein Tatbestand einer Konkursstraftat ersichtlich gewesen sei»
Da das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft hat und das Revi-smorisgerieht mangels geeigneter tatsächlicher Feststellungen auch keine eigene rechtliche Würdigung vornehmen kann, muß das angefochtene Urteil auch in Richtung gegen den Beklagten zu 2) aufgehoben werden,,
Nach allem war die Sache an dao Berufungsgericht zurüc zuvorweisens dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird«.
Krügor-Nieland	Bundesrichter	Pr«	Mösl
 Sprenkmann ist beurlaubt und daher vor-, hindert zu unterschreiben«
Krüger-Nieland
 Alff
Simon