Am 3o März 1961 übersandte die Klägerin dem Beklagten zu 2) einen schriftlichen Vertragsentwurf mit der Bitte um Gegenzeichnung; sie wies in einem Begleitschreiben darauf hin, daß damit der mündlich erfolgte Verkauf des Beklame-unternehmens schriftlich fixiert werden solle» In Nr» I des Entwurfs war ausgeführt3 daß die Klägerin das.in ihrem Eigentum und Besitz befindliche Verlagsrecht hinsichtlich des unter dem Titel "Mein Heim - meine Welt" erscheinenden Werbeheftes an den Beklagten zu 2) für 12»000,— DM verkaufe; in Hr» II des Vertragsentwurfs waren Batenzahlungen auf*’ geführt*. Der Beklagte zu 2) lehnte die Unterschrift"mit dem Hinweis ab, es habe sich lediglich um unverbindlich^,Vorverhandlungen gehandelte Die Klägerin hält die Beklagten, zur Zahlung der in ihren Vertragsentwurf niedergelegten Baten für verpflichtet» Sie hat vorgetragens Am 16» Juni I960 sei zwischen■ihrem Ehemann und den Beklagten eine mündliche Vereinbarung über den Erwerb des Verlagsrechts "Mein Heim - meine Welt" getroffen und dabei ein Kaufpreis von 12» 000,— DM, zahlbar in jährlichen Baten von je 3» 000,— DM, beginnend am 1». Sie haben geltend gemacht: der Beklagte zu 1) sei nicht passiv legitimiert* da er die Verhandlungen nur für seinen Sohn* den Beklagten zu 2) geführt habe* Ein Vertrag sei bei den Besprechungen im Juni I960 nicht zustandegekommen; auch die Klägerin scheine diese Auffassung gehabt zu haben* sonst hätte sie sich in ihrem Schreiben vom 30* Kai 1961 nicht darauf berufen* daß der Vertrag stillschweigend zustandegekommen soio Die Klägerin habe durch die Übersendung des Vertragsentwurfes außerdem bestätigt* daß die Schriftform zur Bedingung des Vertragsabschlusses gemacht worden sei* Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis* daß bereits in der Besprechung am 16® Juni I960 zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten zu 2) ein die Parteien dieses Rechtsstreits bindender Vertrag zustandegekommen ist® Gegenstand dieses Vertrages sei* so führt das Berufungsgericht ans das Urheberrecht an der Werbeschrift "Mein Heim - meine Mbit" Daher seien die Einwendungen der Beklagten unbegründet^ der je 3o0C0*— DM* beginnend am 1«, Juni 1961«, zu zahlen sei« Mach Abschluß der Verhandlungen hätten die Beklagten die ausdrücklich gestellte Frage des Ehemannes der Klägerin, ob dies nun als abgemacht gelte, bejaht* Erst danach habe der Ehemann der Klägerin erklärt* er wolle den Vertrag schriftlich fixieren und den Beklagten zur Unter-» schrift übermitteln«, Das Berufungsgericht fährt fort.» Pur einen bindenden Abschluß an diesem Tage spricht nach Auffassung des Berufungsgerichts auch die Aussage des als Zeugen gehörten Rechtsanwalts Dr* BflPo Eies©*1 habe bekundet, daß der Ehemann der Klägerin etwa am 220 Juni 7960 von seiner - des Zeugen - Kanzlei aus einen der beiden Beklagten angerufen und diesem mitgeteilt habe, daß nun nachdem der Kaufvertrag mit BifBBBI geschlossen sei - der Vertrag perfekt sei und das Geschäft zu den Vereinbarten Bedingungen übernommen werden könne* Zwar habe er, l)r0 den dem Beklagten zu 2) übersandten Vertragsentwurf ge^-fertigt, doch sei er auf Grund des %on ihm mitgehörten Telefongesprächs der Überzeugung gewesen, daß der Vertrag bereits abgeschlossen sei und es sich nunmehr nur um dessen schriftliche Bestätigung handele* Wenn in Ziffer VIII des Vertragsentwurfes niedergelegt sei, daß mündliche Vereinbarungen nicht getroffen seien, so habe er damit nicht kundgeben wollen, daß die Wirksamkeit des Vortrages von der Schriftform abfeähge; davon habe er schon deshalb nicht aus-, gehen können, weil ihm der Ehemann der Klägerin mitgeteilt gehabt habe, daß der Beklagte zu 2) bereits die Arbeiten begonnen, insbesondere aiuch schon die Kunden aufgesucht hebe, Bas Berufungsgericht fährt fort, daß anscheinend auch die Beklagten der Auffassung gewesen seien, es sei bereits am 16o Juni I960 ein bindender Vertrag zustand eg ekomr.iens Benn der Beklagte zu 2) habe bereits vor Zusendung des schriftlichen Vertragsentwurfes begonnen, bei den bisherige® Schließlich hat das Berufungsgericht auch die Haftung des Beklagten zu T) bejaht und dies damit begründet, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seine Erklärungen hei den Vertragsverhandlungen als Schuldbeitritt aufzufassen gewesen seien«, So hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte zu 2) alsbald nach der VertragsVerhandlung die in dem Werbeheft Bi(H|^ inserierenden Firmen auf gesucht habe, um sich mit dem Hinweis«, er habe "den Verlag” Bi( erworben, die Fortsetzung der Inocratenaufträge zu sichern* Daß aber nicht nur der Beklagte zu 2) der Ansicht gewesen ist, das bis dahin von Bi^BP betriebene Werbe unternehmen zu erwerben, sondern auch der mit ihm verhandelnde Ehemann der Klägerin, ergibt sich eindeutig aus dessen vom Berufungsgericht als glaubwürdig bezeichneten Aussage (BU Seite 11 ”Sie übernehmen das Geschäft „«,”) in Verbindung mit der Bekundung (BU Seite *0/11)» Gegenstand der Verein- b) Hinsichtlich des für den Erwerb dieses Unternehmens zu zahlenden Preises hat das Berufungsgericht der Bekundung des Zeugen MdHHB ohne Verfahrensverstoß entnommen, daß eine Einigung des Inhalts erzielt worden i3t» der Kaufpreis betrage 12 000 DM und sei in Jährlichen Baton zu je 3 000 DM, beginnend am Io Juni 1961, zu entrichten. Das Berufungsgericht hätte sich hierfür weiter auf'die gleichlautende Aussage von Rechtsanwalt Dr» B(p| beziehen könneno Die Revision vermißt in diesem Zusammenhang eine Würdigung der weiteren Aussage des Zeugen der Beklagte zu 1) habe während der Verhandlung beiläufig zu ihm geäußert, er möge Zusehen, noch etwas von dem an Bi( zu zahlenden Kaufpreis herunterzuhandeln» Mit dieser Hüge kann die Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien seien über den Gegenstand und den Preis des Geschäfts abschließend einig gewesen, jedoch nicht in Frage gestellt werden» In der von dem Zeugen HfllBl bekundeten .Mclärung dos Beklagten zu 1) kann die bloße Hoffnung dieses Beklagten zu dem Ausdruck gekommen sein, der Ehemann der Klägerin werde bei einem etwaigen Preisnachlaß Bi^B auch ihm, dem Beklagten, nachträglich einen Nachlaß gewähren«, Pie wiedergegebene Aussage ist daher mit der Feststellung, es habe eine Einigung Uber den Preis bereits stattgefunden, nicht unvereinbar» Auch brauchte das Berufungsgericht sich“angesichts der eindeutigen Aussagen von und Pr» wesen» Abgesehen davon, daß dieser Punkt - wi^auch die Revision hervorhebt - gerade für den Ehemann der Klägerin von besonderem Interesse ist, haben jedenfalls; die Beklagten diese Frage augenscheinlich nicht als einen demAbschluß des Vertrages entgegenstehenden Umstand angesehen» Pie fragliche Verpflichtung des Beklagten besteht überdies im Zweifel während der gesamten Bauer des Vertrages, es sei denn, daß das Vorliegen eines wichtigen Grundes ihm das Recht gewährt, sich von ihr zu lösen» c) Auch hinsichtlich der Frage, w e r aus dem Vertrage berechtigt und verpflichtet sein sollte, ist zwischen den Vertragschließenden eine Vereinbarung getroffen worden, welche die insoweit erforderliche Bestimmtheit aufweist» Wie das Berufungsgericht der Beweisaufnahme entnimmt, ist es den1 Beklagten gleichgültig gewesen, ob als Veräußerer der vorstehend dargelegten Befugnisse ihnen gegenüber der Ehemann daß der Beklagte zu 2) vor Klärung dieser Frage die inserienden Firmen zur Erlangung neuer Werbeaufträge aufgesucht hato Auch nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 3c März 1961 dem Beklagten zu 2) mitgeteilt hatte«, daß sie den schriftlichen Vertrag unterzeichnet habe«, hat dieser in seiner Stellungnahme vom 2* Mai 1961 nicht beanstandetP daß nunmehr die Klägerin als seine Vertragspartnerin in Erscheinung träte Das Berufungsgericht hat demnach die Klägerin zu Recht als befugt angesehen* die ihr nach dem Vertrage zustehenden Rechte geltend zu machen« Nach der Auslegungsregel des § 154 Abs* 2 BGB ist, wenn eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden ist, im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist« Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts haben jedoch die Beklagten die am Schluß der Verhandlung vom Bhemann der Klägerin ausdrücklich gestellte Frage, ob es nun als abgemacht gelte, daß der KaufpreisJ2 OOP Bf,! betrage und in jährlichen Raten von 3 000 Bll, beginnend am Io Juni 1961, zu zahlen sei, bejaht* Ürst nach Bejahung dieser Frage, so stellt das Berufungsgericht weiter fest, habe der Ehemann der Klägerin erklärt, er wolle den Vertrag schriftlich fixieren und den Beklagten zur Unterschrift iibermittelho Hinsichtlich der in Nr„ VIII des' von der Klägerin dem Beklagten zu 2) übersandten Vertragsentwurfs vorgesehenen Bestimmung, daß mündliche Vereinbarungen nicht getroffen worden seien, führt das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Br» BflBPaus? Vertrages von der Schriftform abhange, hiervon habe er schon deshalb nicht ausgehen können, weil ihm mitgeteilt worden sei, daß der Beklagte zu 2) bereits mit den Arbeiten zur Herausgabe des Brautführers begonnen, insbesondere auch schon die Kunden aufgesucht habe* Biese Bestimmung ist daher nach Läge der Umstände zwangsläufig dahin zu verstehen daß außer den niedcrgelegten Vereinbarungen weitere Abreden nicht-' getroff en:iiWordeh| sind oT'Ueihnach i ist.'idieIFästste Da Gegenstand des Vertrages die Übertragung des Birkner1-sehen WerbeUnternehmens auf den Beklagten zu 2) gewesen ist, trifft auch die Auffassung der Revision nicht zu? 4. Unbegründet ist schließlich die Rüge der Revision, da das Berufungsgericht nicht zu der von den Beklagten erklärten Anfechtung des Vertrags Stellung gen.Qjgmen habe-, sei die Vorschrift des § 312 Abs« 1 Nr« 4 ZPO verletzt und damit der unbedingte Revisionsgrund des § 5-f>? &r* 7 ZPO gegebene Zwar haben die Beklagten im ersten Rechtszuge schriftlich vorsorglich die Anfechtung des Vertrages gemäß § 123 Bfc ausgesprochen, weil sie von der Klägerin nicht darauf hingewiesen worden seien, daß außer dem sehen Ratgeber noch weitere ähnliche Druckerzeugnisse auf dejm Markt seien. Die Beklagten sind hierauf im weiteren Prozeßverlauf jedoch nicht mehr zurückgekommen, nachdem die Beweisaufnahme die Behauptung der Klägerin bestätigt hatte, daß deren Ehemann die Beklagten ausdrücklich auf das Vorhandensein von zwei anderen Ronkurrenzcrzeugnissen hingewiesen hatte« Insbesondere kann der .Revision nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagten in der Berufungsinstanz ausdrücklich auf die Anfechtungserklärung Bezug genommen hätten« Diese Bezugnahme erstreckt sich nämlich sinngemäß nur auf den 'feil des erstinstanzlichen Schriftsatzes, der Ausführungen zur Richtigkeit des Vertrages gemäß § 206 und § 128 BGB enthalte Dagegen ist in dem nach erfolgter Beweisaufnahme noch einmal das gesamte Vorbringen der Beklagten enthaltenden Schriftsatz des zweiten Rechtszuges nicht einmal mittelbar zur Begründetheit der Anfechtung Stellung genommen wordene Unter diesen Umständen mußte das entsprechende tatsächliche Vorbringen der Beklagten zu diesem Punkte als fallen gelassen angesehen werden und es bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung mehr«, diese Präge in den Kntscheidungsgründen ausdrücklich zu behandeln«,
Ib ZR 12/63 2222 024 Wüst, Jastizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Verkündet am 18» September 1964 I ra amen des Volkes In dem Hechtsstreit 1o des Werbeberaters Franz G BuBBPstr,, 2o des Franz Jürgen G HHi 9 Beklagten und Revisionsklägers;, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen Frau Helga H flHHBBIM , Sch^H bei Haf^potr* 8? Klägerin und Eevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» flHHIB - hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18«, September 1964 unter Mitwirkung der Eundesrichter Fehle, Claßen, Dr« Spre.nkmannP JDr0 Mösl und Alff für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18«. -Dezember 1962 wird auf Kosten der Beklagten zuruokgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestands ftflBBM gab Friedrich seit Jahren einen „Ratgeber für Brautleute” in gewissen'Zeitabständen unter dem Titel "Mein Heim - meine Welt” heraus«, Auf den rechten Seiten des Ratgebers war jeweils das Inserat einer Pirna., auf den linken Seiten waren allgemein interessierende Texte abgedruekto Der Ratgeber wurde von der Firma Albert Buchdruckerei und Billettfabrik, gedruckt.* deren Inhaber, Günter HBHB? der Ehemann der Klägerin ist* BiflBB verkaufte aus Aiteisgriindien dieses Reklameuntcr-nehmen mit schriftlichem Vertrag vom 22*, Juni I960 an den Ehemann der Klägerin* der das Geschäft durch schriftlichen Vertrag vom 29 „ Juni I960 auf die Klägerin übertrug« Bereits vor der Veräußerung des ReklameUnternehmens durch BiflBP hatte der Ehemann der Klägerin mit den Beklagten Verhandlungen auf genommen;, um ihnen das Recht zur Herausgabe des "Ratgebers” zu verkaufen« Die Parteien streiten insbesondere darüber5 ob in einer Besprechung zwischen dem Ehemann der Klägerin und den Beklagten am 16c. Juni I960 mündlich ein Vertrag zustande gekommen isto In der Folgezeit suchte der Beklagte zu 2), die Inserenten auf, die in dem Ratgeber BiBBB* hatten Werbeanzeigen erscheinen lassen« Er erklärte dabei, das Unternehmen BiflBBB übernommen zu haben und den Ratgeber in moderner Form herausgeben zu wollen« Hit mehreren Inserenten tätigte er Abschlüsse« Ende I960 erteilte er der Firma Albert KflBBfe don Druckauftrag-für den Ratgeber, den er Anfang 1961 unter dem Titel "Wir heiraten" in teilweise veränderter Aufmachung herausbrachte, wobei die Titelseite die Angabe "11« Jahrgang» enthielte Er verwendete auch Briefköpfe mit dem Aufdruck "Wir heiraten"« Der Ratgeber für Brautpaare in ««, Verlag J «F i Am 3o März 1961 übersandte die Klägerin dem Beklagten zu 2) einen schriftlichen Vertragsentwurf mit der Bitte um Gegenzeichnung; sie wies in einem Begleitschreiben darauf hin, daß damit der mündlich erfolgte Verkauf des Beklame-unternehmens schriftlich fixiert werden solle» In Nr» I des Entwurfs war ausgeführt3 daß die Klägerin das.in ihrem Eigentum und Besitz befindliche Verlagsrecht hinsichtlich des unter dem Titel "Mein Heim - meine Welt" erscheinenden Werbeheftes an den Beklagten zu 2) für 12»000,— DM verkaufe; in Hr» II des Vertragsentwurfs waren Batenzahlungen auf*’ geführt*. Der Beklagte zu 2) lehnte die Unterschrift"mit dem Hinweis ab, es habe sich lediglich um unverbindlich^,Vorverhandlungen gehandelte Die Klägerin hält die Beklagten, zur Zahlung der in ihren Vertragsentwurf niedergelegten Baten für verpflichtet» Sie hat vorgetragens Am 16» Juni I960 sei zwischen■ihrem Ehemann und den Beklagten eine mündliche Vereinbarung über den Erwerb des Verlagsrechts "Mein Heim - meine Welt" getroffen und dabei ein Kaufpreis von 12» 000,— DM, zahlbar in jährlichen Baten von je 3» 000,— DM, beginnend am 1». Juni 1961, zuzüglich 8 i Zinsen, abgemacht worden» Der Beklagte zu 1) habe erklärt» aus steuerlichen Gründen solle sein Sohnp der Beklagte zu 2)? als Vertragspartner erscheinen; er übernehme aber die Mithaftung für die Vertragsverbindlichkeiten» Die Beklagten hätten sich damals ferner verpflichtet, die Druckarbeiten für die Herausgabe des Heftes bei der Birma Albert IldHfe vornehmen zu lassen«, Durch die bereits Anfang 1961 erfolgte Herausgabe dieses Werbeheftos sei der Vertrag auf jeden Bell auf der Grundlage der mündlich getroffenen Vereinbarung zustande gekommen® Durch die Ablehnung jeglicher Zahlungen hätten die Beklagten zu erkennen gegeben* daß sie nicht gewillt seien* in Zukunft der Erfüllung des Vertrages nach-zukommeno Daher könne sie* die Klägerin* auch auf Feststellung klagen* daß die Beklagten zur Zahlung der später fällig werdenden Raten verpflichtet seien* Die Beklagten haben um Klageabweisung gebetene. Sie haben geltend gemacht: der Beklagte zu 1) sei nicht passiv legitimiert* da er die Verhandlungen nur für seinen Sohn* den Beklagten zu 2) geführt habe* Ein Vertrag sei bei den Besprechungen im Juni I960 nicht zustandegekommen; auch die Klägerin scheine diese Auffassung gehabt zu haben* sonst hätte sie sich in ihrem Schreiben vom 30* Kai 1961 nicht darauf berufen* daß der Vertrag stillschweigend zustandegekommen soio Die Klägerin habe durch die Übersendung des Vertragsentwurfes außerdem bestätigt* daß die Schriftform zur Bedingung des Vertragsabschlusses gemacht worden sei* Der Vertrag sei überdies auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen* da die Druckschrift ’’Mein Heim - meine Welt” nicht den Schutz des § 1 LitUrhG genieße und daher ein Verlagsrecht nicht bestehe; schließlich sei der Vertrag* falls geschlossen* jedenfalls nichtig* weil zwischen dem Wert von Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Mißverhältnis zu dem Nachteil des Käufers bestehe* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Im Berufungsrechtazug ging die Klägerin hinsichtlich der in Ziffer 2 des ursprünglichen Klageantrages enthaltenen Festctcllungsklage zur Leistungsklage über und verlangte wegen der noch nicht' fälligen Katen Verurteilung zur künftigen Leistung* Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten entsprechend dem Klageantrag verurteilt* als Gesamtschuldner an die Klägerin 6oC00*— DM nebst 4 $ Zinsen seit dem Io Juni 1961 von 3o000*— DM und seit dem 1, Juni 1962 von weiteren 3o000* — DM su zahlen« Ferner sind die Beklagten verurteilt worden* als Gesamtschuldner an die Klägerin su zahlen: 3« 000,— DM am Io Juni 1963 und 3o000?— DM am 1 o Juni 1964* jeweils ab Fälligkeit mit 4 # zu verzinsen« Hinsichtlich dos verlangten Zins-Mehrbetrages ist die Klage abgdtfiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen w or den«. Die Kosten i *•'» * V ' . . des Rechtsstreits sind den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt,worden. Mit der Revision* um deren Zurückweisungen!e Klägerin bittet* verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weitero Entscheid ungs gründet I« Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis* daß bereits in der Besprechung am 16® Juni I960 zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten zu 2) ein die Parteien dieses Rechtsstreits bindender Vertrag zustandegekommen ist® Gegenstand dieses Vertrages sei* so führt das Berufungsgericht ans das Urheberrecht an der Werbeschrift "Mein Heim - meine Mbit" Daher seien die Einwendungen der Beklagten unbegründet^ der i * / 7 Vertrag sei insofern auf eine unmögliche Leistung gerichtet als die Werbeschrift nicht gemäß § 1 LitUrhG geschützt sei und somit auch nicht Gegenstand eines Verlagsrechts sein könne« Da BiflHP jährliche Roheinnahmen von mindestens 11 „ 000p— UM erzielt habe, denen Ausgaben in Höhe von etwa 6*600*— DM gegenüberstündenP liege auch kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor* Zu der Feststellung* daß bereits am 16«, Juni I960 ein Kaufvertrag zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten zu 2.) geschlossen worden ist* gelangt das Berufungsgericht auf Grund der Bekundungen des bei dem Ehemann der Klägerin angestellten Prokuristen und des von der Klägerin mit dem Entwurf der Vertragsurkunde beauf~ trag ten Rechtsanwalt Dr* B^p«, Es entnimmt dies außerdem dem eigenen Verhalten des Beklagten zu 2) in der Folgezeit«, An dem genannten Tage habe* so führt das Berufungsgericht ausp der Ehemann der Klägerin mit beiden Beklagten verhandelt und diesen nach der eidlichen Aussage mit- geteilt * daß der Kaufpreis 12*000*— Dm betrage und in jähr^ liehen Raten zu. je 3o0C0*— DM* beginnend am 1«, Juni 1961«, zu zahlen sei« Mach Abschluß der Verhandlungen hätten die Beklagten die ausdrücklich gestellte Frage des Ehemannes der Klägerin, ob dies nun als abgemacht gelte, bejaht* Erst danach habe der Ehemann der Klägerin erklärt* er wolle den Vertrag schriftlich fixieren und den Beklagten zur Unter-» schrift übermitteln«, Das Berufungsgericht fährt fort.» daß bei dieser. Sachlage die Aussage des Ehemannes der Klägerin glaubwürdig erscheine* daß er am Ende der Verhandlung'den Beklagten zu 1) ausdrücklich gefragt habe: "Sie übernehmen das Geschäft* es bleibt bei den besprochenen Bedingungen?"« (Wfcorii,. daß der Beklagte zu 1) erwidert habe: "Jawohl, die Sache geht vollkommen in Ordnung, wir übernehmen die Sache", und daß der Beklagte zu 2) in keiner Weise zu erkennen gegeben habe, daß er anderer Ansicht sei» Pur einen bindenden Abschluß an diesem Tage spricht nach Auffassung des Berufungsgerichts auch die Aussage des als Zeugen gehörten Rechtsanwalts Dr* BflPo Eies©*1 habe bekundet, daß der Ehemann der Klägerin etwa am 220 Juni 7960 von seiner - des Zeugen - Kanzlei aus einen der beiden Beklagten angerufen und diesem mitgeteilt habe, daß nun nachdem der Kaufvertrag mit BifBBBI geschlossen sei - der Vertrag perfekt sei und das Geschäft zu den Vereinbarten Bedingungen übernommen werden könne* Zwar habe er, l)r0 den dem Beklagten zu 2) übersandten Vertragsentwurf ge^-fertigt, doch sei er auf Grund des %on ihm mitgehörten Telefongesprächs der Überzeugung gewesen, daß der Vertrag ‘y / bereits abgeschlossen sei und es sich nunmehr nur um dessen schriftliche Bestätigung handele* Wenn in Ziffer VIII des Vertragsentwurfes niedergelegt sei, daß mündliche Vereinbarungen nicht getroffen seien, so habe er damit nicht kundgeben wollen, daß die Wirksamkeit des Vortrages von der Schriftform abfeähge; davon habe er schon deshalb nicht aus-, gehen können, weil ihm der Ehemann der Klägerin mitgeteilt gehabt habe, daß der Beklagte zu 2) bereits die Arbeiten begonnen, insbesondere aiuch schon die Kunden aufgesucht hebe, Bas Berufungsgericht fährt fort, daß anscheinend auch die Beklagten der Auffassung gewesen seien, es sei bereits am 16o Juni I960 ein bindender Vertrag zustand eg ekomr.iens Benn der Beklagte zu 2) habe bereits vor Zusendung des schriftlichen Vertragsentwurfes begonnen, bei den bisherige® Kunden wit der Behauptung zu werben, er habe den Verlag Birkners übernommen«. Allerdings sei der Vertrag zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten zu 2) zustandegekommen0 Nach der Bekundung habe aber der Ehemann der Klägerin bereits bei Vertragsabschluß erklärt, daß aus steuerlichen Gründen seine Ehefrau als Vertragspartnern auftreten werde« Hierzu habe Dr„ ergänzend bekundet, daß auch bei dem Vertrag zwischen Bi^BP und dem Ehemann der Klägerin ausdrücklich die Frage offen gelassen worden sei, ob nicht aus steuez’lichen Gründen die Klägerin nachträglich als Vertragspartnerin herausgestellt werden solle* Daher könne die Klag** befugnis der Klägerin hinsichtlich des Vertrages vom 16o Juni I960 nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil sie durch den mit ihrem Ehemann am 29» Juni I960 geschlossenen Vertrag nicht mehr das Urheberrecht habe erv/erben können«. Schließlich hat das Berufungsgericht auch die Haftung des Beklagten zu T) bejaht und dies damit begründet, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seine Erklärungen hei den Vertragsverhandlungen als Schuldbeitritt aufzufassen gewesen seien«, II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Bügen der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben« Io Der Abschluß eines Vertrages setzt voraus, daß die beteiligten Personen durch übereinstimmende Willenserklärungen vereinbaren, was Gegenstand des Vertrages sein soll und v/er durch den Vortrag berechtigt und verpflichtet werden soll,.. Bei Beurteilung der Frage, ob die hiernach erforderliche Bestimmtheit des Vertragsgegenstandes vorliegt, ist nicht an dem V/ortsinn der von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen zu haften, sondern unter Berücksichtigung der begleitenden Umstände der wirkliche Wille zu erforschen« a) Bs kann dahingestellt bleiben, ob die von der Revision angegriffene Beurteilung des Berufungsgerichts zutrifft, derzufolge die in den fraglichen Heften enthaltenen Beiträge urheberrechtlich geschützt sind« Denn die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung - Übertragung des „Urheberrechts an der Werbeschrift11 - ist mit dem von den Vertragsparteien erklärten Willen unvereinbar-nmd .verstößt gegen die Denkgesetze„ Die Übertragung von Urheberrechten wäre allenfalls hinsichtlich der berö&is erschienenen Hefte in Betracht gekommen«, Ifach dem Parteiwillen sollte der Beklagte zu 2) die künftigen Hefte jedoch selbst gestalten; auf die Herausgabe der künftigen Hefte Und ihren geschäftlichen Erfolg kam es den Vertragsschließenden aber allein an. Darüber besteht zwischen den Parteien auch kein.;Streit0 Die Auslegung des Berufungsgerichts, das Urheberrecht - auf welche Werke sich dieses im Einzelnen beziehen soll, sagt das Berufungsgericht nicht - sei Gegenstand der Übertragung gewesen, ist somit denkwidrigo Vielmehr bezieht sich der Vertrag nach den eigenen die abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht (§ 565 Abs«, 3 Hr«, ? ZPO) rechtfertigende? Feststellungen des Berufungsgerichts auf die Übertragung des bisher von Birkner betriebenen Werbeverlags Unternehmens« So hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte zu 2) alsbald nach der VertragsVerhandlung die in dem Werbeheft Bi(H|^ inserierenden Firmen auf gesucht habe, um sich mit dem Hinweis«, er habe "den Verlag” Bi( erworben, die Fortsetzung der Inocratenaufträge zu sichern* Daß aber nicht nur der Beklagte zu 2) der Ansicht gewesen ist, das bis dahin von Bi^BP betriebene Werbe unternehmen zu erwerben, sondern auch der mit ihm verhandelnde Ehemann der Klägerin, ergibt sich eindeutig aus dessen vom Berufungsgericht als glaubwürdig bezeichneten Aussage (BU Seite 11 ”Sie übernehmen das Geschäft „«,”) in Verbindung mit der Bekundung (BU Seite *0/11)» Gegenstand der Verein- barung vom 16» Juni I960 ist nach diesen Feststellungen des Berufungsgerichts also das von BiflUP unter der Bezeichnung "Mein Heim - meine Welt” betriebene Werbeunternehmen gewesen zu dem namentlich geschäftliche Beziehungen«, insbesondere zu inserierenden Unternehmen gehörten«, b) Hinsichtlich des für den Erwerb dieses Unternehmens zu zahlenden Preises hat das Berufungsgericht der Bekundung des Zeugen MdHHB ohne Verfahrensverstoß entnommen, daß eine Einigung des Inhalts erzielt worden i3t» der Kaufpreis betrage 12 000 DM und sei in Jährlichen Baton zu je 3 000 DM, beginnend am Io Juni 1961, zu entrichten. Das Berufungsgericht hätte sich hierfür weiter auf'die gleichlautende Aussage von Rechtsanwalt Dr» B(p| beziehen könneno Die Revision vermißt in diesem Zusammenhang eine Würdigung der weiteren Aussage des Zeugen der Beklagte zu 1) habe während der Verhandlung beiläufig zu ihm geäußert, er möge Zusehen, noch etwas von dem an Bi( zu zahlenden Kaufpreis herunterzuhandeln» Mit dieser Hüge kann die Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien seien über den Gegenstand und den Preis des Geschäfts abschließend einig gewesen, jedoch nicht in Frage gestellt werden» In der von dem Zeugen HfllBl bekundeten .Mclärung dos Beklagten zu 1) kann die bloße Hoffnung dieses Beklagten zu dem Ausdruck gekommen sein, der Ehemann der Klägerin werde bei einem etwaigen Preisnachlaß Bi^B auch ihm, dem Beklagten, nachträglich einen Nachlaß gewähren«, Pie wiedergegebene Aussage ist daher mit der Feststellung, es habe eine Einigung Uber den Preis bereits stattgefunden, nicht unvereinbar» Auch brauchte das Berufungsgericht sich“angesichts der eindeutigen Aussagen von und Pr» nicht, wie die Revision meint, mit dieser nur beiläufigen Bemerkung des Zeugen in den Entscheidungsgründen aus« drücklich auseinanderzusetzen» •; . ■ Fehl geht auch der Hinweis der Revision, der Vertragsgegenstand sei hinsichtlich der Bauer der Verpflichtung de3 Beklagten zu 2), die Pruckauf träge für das Werbeheft an die Firma zu vergeben, nicht geklärt ge- wesen» Abgesehen davon, daß dieser Punkt - wi^auch die Revision hervorhebt - gerade für den Ehemann der Klägerin von besonderem Interesse ist, haben jedenfalls; die Beklagten diese Frage augenscheinlich nicht als einen demAbschluß des Vertrages entgegenstehenden Umstand angesehen» Pie fragliche Verpflichtung des Beklagten besteht überdies im Zweifel während der gesamten Bauer des Vertrages, es sei denn, daß das Vorliegen eines wichtigen Grundes ihm das Recht gewährt, sich von ihr zu lösen» c) Auch hinsichtlich der Frage, w e r aus dem Vertrage berechtigt und verpflichtet sein sollte, ist zwischen den Vertragschließenden eine Vereinbarung getroffen worden, welche die insoweit erforderliche Bestimmtheit aufweist» Wie das Berufungsgericht der Beweisaufnahme entnimmt, ist es den1 Beklagten gleichgültig gewesen, ob als Veräußerer der vorstehend dargelegten Befugnisse ihnen gegenüber der Ehemann 12 der Klägerin oder diese selbst in Erscheinung treten.. Das bedurfte erst der Klärung«, wenn bei Fälligkeit der ersten Rate am Io Juni 1961 die Frage auftauchte9 an wen die Zahlungen zu leisten \varenQ Daß die Beklagten selbst diesem Punkte keine Bedeutung beigemessen haben9 ergibt sich schon daraus? daß der Beklagte zu 2) vor Klärung dieser Frage die inserienden Firmen zur Erlangung neuer Werbeaufträge aufgesucht hato Auch nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 3c März 1961 dem Beklagten zu 2) mitgeteilt hatte«, daß sie den schriftlichen Vertrag unterzeichnet habe«, hat dieser in seiner Stellungnahme vom 2* Mai 1961 nicht beanstandetP daß nunmehr die Klägerin als seine Vertragspartnerin in Erscheinung träte Das Berufungsgericht hat demnach die Klägerin zu Recht als befugt angesehen* die ihr nach dem Vertrage zustehenden Rechte geltend zu machen« Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht dem tatsächlichen Geschehensablauf nach dem 16» Juni I960 auch entnommen,, daß der Beklagte zu 2) und nicht der Beklagte zu 1) oder beide Beklagten gemeinsam das BiH^'sche Unternehmen erworben hat* Er selbst ist als Erwerber dieses Betriebes nicht nur den Kunden gegenüber aufgetreten,, sondern auch gegenüber seinem Verhandlungspartner? dem Ehemann der Klägerin dem er die Druckaufträge erteilte und an den er Fragen richtete deren Beantwortung durch üfllHP die Bearbeitung der Kunden ermöglichteo Hach alledem sind die Rügen der Revision unbegründet«, ein mündlicher Vertrag könne schon deshalb nicht zustande-gekommen sein«, weil es an einer genügenden Bestimmtheit des VertragsInhalts und der Vertragspartner fehle0> -13- 2) Zu Unrecht meint die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, daß ein wirksamer Vertrag mündlich zustandegekommen sei, verstoße gegen § 125 BGB* Nach der Auslegungsregel des § 154 Abs* 2 BGB ist, wenn eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden ist, im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist« Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts haben jedoch die Beklagten die am Schluß der Verhandlung vom Bhemann der Klägerin ausdrücklich gestellte Frage, ob es nun als abgemacht gelte, daß der KaufpreisJ2 OOP Bf,! ?.v'. ... -i betrage und in jährlichen Raten von 3 000 Bll, beginnend am Io Juni 1961, zu zahlen sei, bejaht* Ürst nach Bejahung dieser Frage, so stellt das Berufungsgericht weiter fest, habe der Ehemann der Klägerin erklärt, er wolle den Vertrag schriftlich fixieren und den Beklagten zur Unterschrift iibermittelho Hinsichtlich der in Nr„ VIII des' von der Klägerin dem Beklagten zu 2) übersandten Vertragsentwurfs vorgesehenen Bestimmung, daß mündliche Vereinbarungen nicht getroffen worden seien, führt das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Br» BflBPaus? dieser habe hiermit nicht zu dem Ausdruck bringen wollen, daß die Wirksamkeit des v . t1 Vertrages von der Schriftform abhange, hiervon habe er schon deshalb nicht ausgehen können, weil ihm mitgeteilt worden sei, daß der Beklagte zu 2) bereits mit den Arbeiten zur Herausgabe des Brautführers begonnen, insbesondere auch schon die Kunden aufgesucht habe* Biese Bestimmung ist daher nach Läge der Umstände zwangsläufig dahin zu verstehen daß außer den niedcrgelegten Vereinbarungen weitere Abreden nicht-' getroff en:iiWordeh| sind oT'Ueihnach i ist.'idieIFästste 11ung o< Berufungsgerichts, daß!die schriftliche Festlegung des Vereinbarten nur Beweiszwecken dienen? dagegen nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts sein sollte, rechtlich nicht angreifbar. 3o Aus diesen Gründen ist es im Ergebnis rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden? daß das Berufungsgericht - wenn auch mit der unzutreffenden Begründung? es handele sich um die Übertragung eines Urheberrechts - die Voraussetzungen für die Anwendung des §138 Abs» 1 BGB nicht als dargetan ansioht. Denn die Auffassung der Beklagten? der geforderten Zahlung von 12 000 DM in vier Jahresraten stehe keine Gegenleistung der Klägerin gegenüber? trifft - wie dargelegt - nicht zu« Da Gegenstand des Vertrages die Übertragung des Birkner1-sehen WerbeUnternehmens auf den Beklagten zu 2) gewesen ist, trifft auch die Auffassung der Revision nicht zu? bei der Beurteilung der Präge? ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege? sei nicht von den früheren Kinnahmen aus dem Inseratengeschäft auszugehen? sondern von dem Kaufpreis? den die Klägerin an Birkner gezahlt habe? und dieser sei mit dem Preis in Vergleich zu setzen? den die Klägerin nun vom Beklagten verlange. Denn der Wert eines WerbeUnternehmens-wirdvmäßgeblich"durch di Hinnahmen bestimmt? die sich aus ihm erzielen lassen. Dazu stellt das Berufungsurteil (Seite 10 unter III) fest? daß der frühere Inhaber des Werbeunternehmens lange Jahr hindurch etwa 4,400 DM jährliche Reineinnahmen aus dem übertragenen Geschäft erzielt habe«, Biese Peststellung rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme? zwischen dem in vier Jahresraten zu entrichtenden Kaufpreis und dem Wert des Werbeunternehmens habe im Zeitpunkt des Kaufvertrages ein zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs, 1 EGB führendes auffälliges Mißverhältnis bestanden« Im übrigen wird der Ertrag eines Unternehmens, dessen Gegenstand die Herausgabe eines Werbeträges bildet, wie ihn der "Ratgeber für Brautleute" darstellt, weitgehend durch die Persönlichkeit des Geschäftsinhabers und dessen Leistungen beeinflußt. Es handelt sich hierbei in gewißem Maße um ein Bis i ko ge schuft dessen Aussichten in besonderer Weise von der Person des Unternehmensinhabers abhängig sind« 4. Unbegründet ist schließlich die Rüge der Revision, da das Berufungsgericht nicht zu der von den Beklagten erklärten Anfechtung des Vertrags Stellung gen.Qjgmen habe-, sei die Vorschrift des § 312 Abs« 1 Nr« 4 ZPO verletzt und damit der unbedingte Revisionsgrund des § 5-f>? &r* 7 ZPO gegebene Zwar haben die Beklagten im ersten Rechtszuge schriftlich vorsorglich die Anfechtung des Vertrages gemäß § 123 Bfc ausgesprochen, weil sie von der Klägerin nicht darauf hingewiesen worden seien, daß außer dem sehen Ratgeber noch weitere ähnliche Druckerzeugnisse auf dejm Markt seien. Die Beklagten sind hierauf im weiteren Prozeßverlauf jedoch nicht mehr zurückgekommen, nachdem die Beweisaufnahme die Behauptung der Klägerin bestätigt hatte, daß deren Ehemann die Beklagten ausdrücklich auf das Vorhandensein von zwei anderen Ronkurrenzcrzeugnissen hingewiesen hatte« Insbesondere kann der .Revision nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagten in der Berufungsinstanz ausdrücklich auf die Anfechtungserklärung Bezug genommen hätten« Diese Bezugnahme erstreckt sich nämlich sinngemäß nur auf den 'feil des erstinstanzlichen Schriftsatzes, der Ausführungen zur Richtigkeit des Vertrages gemäß § 206 und § 128 BGB enthalte Dagegen J ist in dem nach erfolgter Beweisaufnahme noch einmal das gesamte Vorbringen der Beklagten enthaltenden Schriftsatz des zweiten Rechtszuges nicht einmal mittelbar zur Begründetheit der Anfechtung Stellung genommen wordene Unter diesen Umständen mußte das entsprechende tatsächliche Vorbringen der Beklagten zu diesem Punkte als fallen gelassen angesehen werden und es bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung mehr«, diese Präge in den Kntscheidungsgründen ausdrücklich zu behandeln«, IIIo Da auch gegen die Begründung? mit der das Berufungn-gericht die Haftung des Beklagten zu 1) bejaht hat? keine rechtlichen Bedenken zu erheben sind«, war die Revision beider Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«, Pehle Mösl Claßen Alff Sprenkmann