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BGH

Gericht: BGH

blik - inzwischen auch des Saargebiets - vor» Das von der Herstellerin ihren französischen Kunden auferlegte Exportverbot sei nach französischem Recht gültig; es komme nach diesem Recht auch durch den Aufdruck des wie der gegebenen Vermerks auf den Rechnungen zustande und es könne sich überdies niemand auf die Nichtigkeit eines dem französischen Recht unterliegenden Vertrages berufen, bevor das zuständige französische Gericht dessen Nichtigkeit oder Unwirksamkeit festgestellt habe (Arto 1134 Code Civil)o Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt , das Vorbringen der Klägerin bestritten und behauptet , die Firma Le GflHP habe dem Vertrieb ihrer Ware über MfliB &n ihn zugestimmt und v/ie dieser gewußt , daß er sie in Deutschland verkaufen wolle« Falls die Firma Le Exportverbote vereinbart habe, seien diese nach Arto 85 Absc 1 b und c des EWG-Vertrages nichtig; im übrigen habe sie ihren Kunden nur empfohlen, nicht auszuführeno Der Vertrag dieser Firma mit der Klägerin aber verstoße gegen § 15 GWB„ Mit ihrer hiergegen erhobenen Berufung hat die Klägerin vor allem geltend gemacht, die Lückenlosigkeit des Vertriebsbindungssystems sei schon dadurch gewährleistet, daß Exportverstoße der vertraglich gebundenen französischen Abnehmer infolge der dadurch verursachten AbnahmeSchwankungen sofort festgestellt werden könnten, denn der hier fragliche Markt sei überschaubar und reagiere sehr empfindlich» Auch der Händler hätte ohne Genehmigung der Firma Lc GflHB nicht an den Beklagten liefern dürfen» Ländern.allein durch den im Tatbestand wieder gegebenen Rechnungsaufdruck eine bindende Verpflichtung dieses Inhalts übernommen haben; insbesondere sei auch nicht dar getan, daß Abnehmer in anderen Ländern derartige Rechnungen überhaupt erhalten haben0 Noch fraglicher sei, ob diesen Abnehmern eine entsprechende Verpflichtung einseitig durch Rechnungsaufdruck auferlegt werden konnte o Hinsichtlich des in der Schweiz ansässigen Händlers habe die Klägerin z0Bo nur behauptet, er habe nicht ohne Genehmigung der Firma Le an den Beklagten liefern dürfen und hätte eine solche Genehmigung selbstverständlich nicht erhalten; woraus dies folge, habe die Klägerin nicht ersichtlich gemacht0 Es fehle daher schon an der für einen Verstoß des Außenseiters gegen § 1 UWG erforderlichen gedanklichen Lückenlosigkeit des Vertriebssystems der Unter Bezugnahme auf die Ausführungen, des Landgerichts kommt das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis , daß auch die praktische Lückenlosigkeit dieses Vertriebssystems nicht dargetan seio Bas Landgericht hatte insov/eit auf Grund der Aussage des als Beugen vernommenen Inspektors de Mil der Firma Le ausgeführt, die Klägerin habe nicht den ihr obliegenden Beweis des ersten Anscheins dafür geführt, daß die Firma Le GflP insbesondere die Einhaltung des Exportverbots in die Bundesrepublik durch andere Abnehmer ihrer Erzeugnisse mittels geeigneter Maßnahmen, etwa durch Testkäufe wirksam überwache und bekannt werdende Verstöße alsbald verfolge und für die Zukunft unterbinde«, Vielmehr habe deren Vertreter dfll Ml® gewußt, daß Burmeister, obwohl nicht Kunde der Firma Le GfHBI, zur Lieferung Ihrer Erzeugnisse in der Lage gev/esen sei und Export Verhandlungen mit dem Beklagten auf genommen habe«, Gegen diese seien d# 154 - Trockenrasierer II), kann sowohl .die V e r 1 e i tun g eines vertraglich gebundenen Abnehmers durch einen nicht vertraglich gebundenen sogQ Außenseiter, diesem Ware unter Verletzung einer Vertriebsbindung zu liefern, als auch die bloße Ausnutzung eines solchen Vertragsbruchs durch den Außenseiter nur dann einen Verstoß gegen die guten wettbewerblichen Sitten darstellen, wenn die Vertriebsbindung gedanklich und praktisch lückenlos durchgeführt ist« In Streitfall würde das für die gedankliche Lückenlosigkeit des Vertriebssystems nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts voraussetzen, daß die Firma Le GfllB der Klägerin durch rechtswirksamen Vertrag das l alleinige Vertriebsrecht für Deutschland eingeräumt hätte und daß sie ferner ihren Abnehmern in allen denjenigen Ländern, die für eine Ausfuhr der fraglichen Waren nach Deutschland in Betracht kommen, die rechtswirksame Verpflichtung auferlegt hätte, ihre Waren nicht nach Deutschland zu lieferno Diese Voraussetzungen sind von der dar-legungs- und beweispflichtigen Klägerin nicht in jeder Hinsicht dargetan wordene Die Revisionserwiderung weist darauf hin, die gedankliche Lückenlosigkeit sei hier schon deshalb zu verneinen, Es kommt auf die se kartellrechtlichen Fragen im Streitfall jedoch nicht an, denn dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß dem uneingeschränkten Unterlassungsantrag auch dann nicht entsprochen werden kann, wenn man von der Vereinbarkeit der von der Klägerin behaupteten Exportverbote mit Art» 85 des EWG-Verträges ausgeht» Io Es fehlt schon an dem Nachweis der sog» gedanklichen Lückenlosigkeit des Vertriebssystems o Die Klägerin hätte darlegen müssen, daß die Abnehmer der Firma Le GflHBl nicht nur in Frankreich gebunden sind, nicht in andere Länder zu exportieren; dazu war sie vor allem deshalb gehalten, weil schon das Landgericht dem Ergebnis der Beweisaufnahme entnommen hatte, daß dem Beklagten von einem schweizerischen Händler der Bezug von Ware der Firma Le GflBK angebo-ten worden war und weil dies überdies unter Vermittlung eines Inspektors der Firma Le GflIB geschehen war» Die Klägerin hat es auch im zweiten Rechtszuge an einem entsprechenden Sachvortrag fehlen lassen• Zu Unrecht bezeichnet die Revision insoweit das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 22 0 September 1965 als übergangene Dieses Vorbringen war nicht schlüssig» Die Klägerin hat darin nur behauptet, eine Exportvereinbarung sei nach französischem Recht schon dann wirksam, wenn bei Dauerrechts Verhältnis sen ein entsprechender Aufdruck auf den Rechnungen angebracht werde» Damit ist aber nichts darüber gesagt, was in den Fällen zu gelten hat, in denen der Lieferung kein Dauer-rechtsverhältnis zugrunde liegt und vor allem, wie die Rechtsv/irksamkeit nach dem Recht der übrigen Staaten zu beurteilen ist, in welohe die Firma Le GflBfe nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien gleichfalls liefert« Auf die weitere Frage, ob die Unwirksamkeit eines nach französischem Recht zu beurteilenden Vertrages nicht uneingeschränkt geltend gemacht werden kann, kommt es nach dem letzteren nicht mehr an» das Berufungsgericht die Klägerin nicht veranlaßt hat, ihre Behauptungen hinsichtlich eines Exportverbots zu Lasten der außerfranzösischen ausländischen Abnehmer der Firma Le GfHHfc zu ergänzen; auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts würde die Klägerin vorgetragen haben, daß die Firma Le GflBl von allen ihren ausländischen Kunden eine Angabe über den Wohnsitz der mit ihren Erzeugnissen zu beliefernden Händler fordere, und daß sie auch bei diesen Kunden stets nur Rechnungs-formulare des im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Musters verwende« Auch diese Verfahrensrüge kann keinen Erfolg haben« Ein Verstoß gegen § 139 ZPO scheidet bei dem gegebenen Sachverhalt schon deshalb aus , weil die Klägerin auf Grund der hüchstrichterlichen Rechtsprechung nicht davon ausgehen konnte, daß ein Exportverbot für die französischen Abnehmer der Firma Le G^|^^ dem Erfordernis der gedanklichen Lückenlosigkeit genüge« Hiervon abgesehen sind aber nicht einmal die jetzt aufgestellten Behauptungen geeignet, diese schlüssig darzutun« Die Anforderungen an die Darlegung der gedanklichen Lückenlosigkeit eines Vertriebssystems richten sich, wie im Rechtsstreit allgemein, wesentlich nach dem Gewicht der gegen die Darstellung der Klagepartei sprechenden Umstände, v/ie sie vom Gegner geltend gemacht werden oder sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben« Insoweit ist von Bedeutung, daß schon das Landgericht Zweifel nach der Richtung geäußert hatte, ob aus dem Rechnungsaufdruck eine entsprechende vertragliche Bindung der Abnehmer hergeleitet werden könne« Ferner hatte die Klägerin auch deshalb Anlaß zu einem entsprechenden substantiierten Saeh-vortrag, v/eil aus den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Landgerichts hervor ging, daß die Firma le (xMB nichts gegen das Verhalten des Zeugen d# Mi® unternommen hat und der Schweizer Händler BuflBHH dem Beklagten die Einfuhr von Y/aren der Firma Le G®®^ in das Gebiet der Bundesrepublik angeboten hato Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin darlegen müssen, daß und gegebenenfalls wann nach dem Hecht der in Betracht kommenden Ausfuhrländer ein Rechnungsauf druck des fraglichen Inhalls genügte, um ein vertragliches Exportverbot zu begründeno Weder hat die Klägerin vorgetragen, welche Staaten in Betracht zu ziehen waren, noch ist sie ihrer Pflicht nachgekommen, den Inhalt der danach anzuwendenden fremden Rechtsordnungen darzulegen und unter Beweis zu stellen« Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, daß auf ihre behaupteten, mit außer französischen Abnehmern geschlossenen Exportverbotsvereinbarungen etwa ausschließlich das französische Recht anwendbar wäre<> Zweifel bleiben auch darüber, ob ein so klein gedruckter Rechnungsaufdruck an denkbar ungeeigneter Stelle (links von der Grenze des Heftrandes) von den in Betracht kommenden Abnehmern überhaupt zuverlässig beachtet wurde« Unklar ist nach dem Vorbringen der Revision schließlich, ob die Pirma. Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, ob das Berufungsgericht ohne Verfahrens verstoß angenommen hat, daß die Klägerin eine entsprechende Vertriebsbindung der, französischen Abnehmer der Firma Le G®®l nicht dar-/ getan habe und ob es hierzu die von der Klägerin angobotenc 2o Dem Berufungsgericht ist auch insoweit beizutreten, als es nach dem Klagevorbringen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausreichende Maßnahmen der Birma Le GflHfe zur Verhütung der unkontrollierten Ausfuhr ihrer Waren nach Deutschland vermißt und deshalb die sogo praktische Lückenlosigkeit des Vertriebssystems dieses Unternehmens als nicht dargetan ansiehto Die Revision beruft sich demgegenüber auf Ausführungen des erkennenden Senats in dem Urteil vom 10* Ob dem Berufungsgericht auch darin beigetrcten werden kann, daß die Pirma Le G€1sich ein Recht auf Einsicht in die Bücher ihrer Kunden hätte ausbedingen müssen, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Palle der Überwachung von Preisbin-dungssystemen nicht erforderlich ist (GRUR 1965 , 612, 613 - Warnschild), kann hiernach dahingestellt bleiben* Verstöße nicht einschreite, rügt die Revision Verkennung der Darlegungslasto Sie meint unter Hinweis auf das einen Verstoß des vertraglich gebundenen Händlers, also nicht eines Außenseiters, betreffende Urteil des erkennenden Senats vom 3° Juni 1964 (GRUR 1964, 629, 631 - Grauer Markt), die Unterlassung entsprechenden Einschreitens könne nur im Rahmen des vom Außenseiter zu beweisenden Einwandes erheblich sein, das Preisbindungs-system sei zusammengebrochen und aus diesem Grunde nicht mehr verbindlich; eine solche Behauptung aber habe der Beklagte nicht auf gestellt * ®i mit dem Beklagten ein Beweis an Zeichen dafür erblickt 9 daß die Birma Le Gfl®fc allgemein Verstoße gegen das von ihr behauptete Exportverbot nicht ausreichend unterbindeo Ein Vertriebsbindungssystem, dessen Einhaltung nicht ausreichend überwacht wird, kann aber rechtlichen Schutz auf Grund der §§ 1 UWG, 826 BGB gegen Außenseiter, die sich um den Bezug der Ware von nicht Vertragstreuen Kunden des vertriebsbindenden Unternehmens bemühen, nicht in Anspruch nehmen * III* Das Berufungsgericht hat sodann noch geprüft, ob dem Unterlassungsantrag mit Rücksicht auf den von der Klägerin weiter geltend gemachten sog0 Schleich bezug der Ware durch den Beklagten von der Birma Hartz stattgegeben werden kann* Zutreffend nimmt es an, daß der Beklagte wettbewerbswidrig handeln würde, wenn er ausländische Händler, denen durch wirksame Vertriebsbindungon Exportverbote auferlegt sind, darüber täuschte , daß er die Waren in der Bundesrepublik vertreiben wolle* Die Revision macht gegenüber diesen Ausführungen zunächst geltend, sie ließen nicht erkennen, ob das Berufungsgericht hinsichtlich des Wissens des Händlers Feststellungen überhaupt habe treffen wollen« Dieser Angriff geht ins Leere« Das Berufungsgericht hat ersichtlich diese Frage nicht abschließend geprüft, sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, darauf komme es für die Entscheidung über den Unterlassungsanspruch, anders als für die noch zu prüfenden Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunft, nicht an« Aus diesem Grunde braucht auch nicht darauf eingegangen zu werden, ob ein Verstoß gegen § 286 ZPO angesichts der vom Landge- Die Verneinung der Wiederholungsgefahr durch das Berufungsgericht hält wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Palles den Angriffen der Revision im Ergebnis stand» Zwar ist die Wiederholungsgefahr in Wettbewerbsstreitigkeiten regelmäßig zu bejahen, wenn eine Zuwiderhandlung naehgewiesen ist und der Beklagte keine durch Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungserklärung abgibto Mit Recht weist die Revision auch darauf hin, daß der Ablauf von 3 Jahren seit der unterstellten Zuwiderhandlung die Wiederholungsge fahr nicht ausräuraen würde, weil der Verletzer sich während des Rechtsstreits im allgemeinen hütet, den beanstandeten Verstoß zu wiederholen» Die Wiederholungsgefahr kann auch dann noch gegeben sein, wenn völlig gleichliegende Verhältnisse voraussichtlich nicht wiederkehren werden (BGH GRUR 1961, 288, 290 - Zahnbürsten)» Anders kann es aber liegen, wenn im Einzelfall die Wiederholungsge-fahr zuverlässig ausgeschlossen erscheint (RGZ 163?

Zitierte Normen: § 139 ZPO
LeFirmaAbnehmerHändlerBerufungsgericht®KlägerinWare

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2041 ößfc
IM NAMEN DES VOLKES
Ib^RJJ/66
URTEIL
Verkündet am
21o Februar 1968 Werner5 JustisSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Alfred H	GmbH«,	vertreten	durch	deren
 alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Alfred
H|

Klägerin und Revisionsklügerin,
- Frozeßbevollmächtigte:
Rechtsanv/älte Prof und Dr0	-
gegen
 Helmut
Straße
B i	,
jetzt Br
 Beklagten und Revisionsbeklagten2
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt 3)r
2
Der Ib-Ziviloenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 210 Februar 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr» Krüger-Nieland und der Bundesrichter Behle, Br0 Sprenkraann, Dr» Mösl und Alff
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Teilurteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1e Dezember 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen »
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Die Klägerin betreibt den Großhandel mit Farfümerien* Am 23» Dezember 1959/4» März I960 schloß sie mit der Firma "PARFÜMS LE GflUS N^^sur Se0, einen Vertrag, durch den diese ihr die Alleinvertretung ihrer Marke in Deutschland einräumte» Dagegen verpflichtete die Klägerin sich, keine Verkäufe außerhalb Deutschlands vorzunehmen und diese Verpflichtung, soweit erforderlich, auch ihren Käufern auf zu erlegen» Die Firma Xe ßim übernahm die Verpflichtung, nicht ohne Vermittlung der Klägerin nach Deutschland zu liefern, ferner für die anderen auswärtigen Märkte und für die Verkäufe in Frankreich an Wiederverkäufer, von diesen die Angabe der Bestimmung über ihren Auftrag zu fordern, und schließlich, einen Vermeide auf ihren Rechnungen anzubringen, der sicherstellen sollte, daß keinerlei Ware mit Bestimmung an das übertragene Gebiet
 
herausgehe«. Die Endverbraucherpreise für den deutschen Markt sollten im Einvernehmen mit der Eirma Le festgesetzt (calcul&s) werden«
Eie Klägerin meldete diesen Vertrag mit einem am 30o Januar 1963 eingegangenen Schreiben bei der EWG-Kommission in Brüssel unter der Bezeichnung "Gegenstand: exklusive Vereinbarung/Exportverbot” an« Eie Firma Le GfHHJ versieht ihre Rechnungsformulare, die sie französischen Abnehmern schickt, mit einem in kleinster Eruckschrift entlang des linken äußersten Randes angebrachten Vermerk
"L*acceptation de la livraison des marchandises figurant sur cette facture entraine ipso facto 1*engagement par l*acqu&reur de ne pas les expox’ter«"
In der Preisliste der Vertriebsgesellschaft der Klägerin ist bei "Parfüms Le GflP, PflÜ" vermerkt: "Generalvertretung für Beutsehland"« Eie Endverbraucherpreise sind als unverbindliche Richtpreise gekennzeichnet«
Ber Beklagte, der vom 1« Mai bis 12« November 1962 als kaufmännischer Angestellter im Außendienst der Vertriebsgesellschaft der Klägerin tätig gewesen war, eröffne te anschließend in SaflH® a/K einen Parfümerie-Import-Großhandel« Noch vor seinem Ausscheiden hatte er mit dem Parfümerie-Großhändler Charles MfliV in Straßburg Verbindung aufgenommen, um Artikel von Le über diesen zu beziehen, der "Bistributeur" von Le G^B^ ist un<* 2U dessen Großhandelsbezirk damals noch das Saargebiet gehörte« Im Oktober 1962 fand eine Besprechung zwischen dem Beklagten und	im	Beisein	des	In-
spektors d® Mi® der Firma Le G^HB statt« Vom 5« November
 
bis 4o Dezember 1962 bezog der Beklagte über Artikel von De GrflHI im Werte von 5 o 476 , 99 NFr0 Br ließ die Rechnungen der Firma HflB an ein von ihm angegebenes Postfach in SaafHHIB? die Waren jedoch nach	a/K	schicken	und	vertrieb	sie
 im Inlando Außerdem führte der Beklagte in derselben Zeit Verhandlungen über den Kauf von Parfümerien, auch solchen der Firma De GflHl, mit dfl Mi® und mit einem Händler BufliHHl aus BaflA*
Die Klägerin sieht in dem Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen § 1 UWG und § 826 BGB„ Sie hat beantragt, zu erkennen:
1o Der Beklagte hat es bei Vermeidung von Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder von Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Erzeugnisse der französischen Firma Parfüms De G®|®, die nicht über die Klägerin oder die Parfümerie-Großhandlung KflHP GrabHo bezogen sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, feilzuhalten oder zu vertreiben0
2o Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffo 1 untersagten Handlungen, soweit solche in nicht verjährter Zeit begangen wurden, entstanden ist und noch entstehen wird0
3° Der Beklagte hat der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Dmfang er Verletzungshandlungen der in Ziffo 1 gekennzeichneten Art und in nicht verjährter Zeit begangen hat; und zwar unter Angabe der Artikel, der liefermengen, der Dieferpreise und der Dieferzeiten»
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe gewußt, daß die Firma De GflHp ihr den Alleinvertrieb für
 
Deutschland eingeräumt habe und daß	nicht be-
rechtigt gewesen sei, Ware dieser Firma nach Deutschland aus zuführ en0 Er habe	vor ge Spiegel t ,	die
 Ware im SaafllHP ab setzen zu wollen0 Nur den Absatz der Ware im Saa^^l^habe die Firma Le	damals
 genehmigto Es liege ein lückenloses Vertriebsbindungssystem der Firma Le	hinsichtlich	der	Bundesrepu-
blik - inzwischen auch des Saargebiets - vor» Das von der Herstellerin ihren französischen Kunden auferlegte Exportverbot sei nach französischem Recht gültig; es komme nach diesem Recht auch durch den Aufdruck des wie der gegebenen Vermerks auf den Rechnungen zustande und es könne sich überdies niemand auf die Nichtigkeit eines dem französischen Recht unterliegenden Vertrages berufen, bevor das zuständige französische Gericht dessen Nichtigkeit oder Unwirksamkeit festgestellt habe (Arto 1134 Code Civil)o
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt , das Vorbringen der Klägerin bestritten und behauptet , die Firma Le GflHP habe dem Vertrieb ihrer Ware über MfliB &n ihn zugestimmt und v/ie dieser gewußt , daß er sie in Deutschland verkaufen wolle« Falls die Firma Le	Exportverbote	vereinbart habe, seien diese
 nach Arto 85 Absc 1 b und c des EWG-Vertrages nichtig; im übrigen habe sie ihren Kunden nur empfohlen, nicht auszuführeno Der Vertrag dieser Firma mit der Klägerin aber verstoße gegen § 15 GWB„
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Lückenlosigkeit des Vertriebsbindungssystems der Firma Le	nicht	bev/iesen seio Schleich bezug liege
 nicht vor, weil	und d^Mi® mit der Möglichkeit ge-
rechnet hätten, daß der Beklagte die Ware in Deutschland
/ -/ y
 
vertreiben werde. Es bedürfe deshalb nicht der Entscheidung der vom Beklagten aufgeworfenen kartell-rechtlichen Brägen»
Mit ihrer hiergegen erhobenen Berufung hat die Klägerin vor allem geltend gemacht, die Lückenlosigkeit des Vertriebsbindungssystems sei schon dadurch gewährleistet, daß Exportverstoße der vertraglich gebundenen französischen Abnehmer infolge der dadurch verursachten AbnahmeSchwankungen sofort festgestellt werden könnten, denn der hier fragliche Markt sei überschaubar und reagiere sehr empfindlich» Auch der Händler	hätte	ohne	Genehmigung	der Firma
 Lc GflHB nicht an den Beklagten liefern dürfen»
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung dem Antrag des Beklagten entsprechend hinsichtlich des Unterlassungs-ansprucho durch Teilurteil 2urückgewiesen« Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch weiter»
EntscheidungSÄründe:
I» Bas Berufungsgericht unterstellt zugunsten der Klägerin die kartellrechtliche Y/irksamkeit der Vereinbarungen, auf denen das von der Firma Le GPf^p errichtete, von der Klägerin zur Grundlage der Klage gemachte Yertriebsbindungssystem beruht» Es unterstellt ferner, daß der französische Händler MSP gegenüber der Firma Le GflBP verpflichtet war, deren Erzeugnisse nicht in die Bundesrepublik auszuführen» Bie Klägerin habe jedenfalls nicht dargetan, daß auch andere französische Abnehmer der Firma Le GfliPI und deren Abnehmer in anderen
 
Ländern.allein durch den im Tatbestand wieder gegebenen Rechnungsaufdruck eine bindende Verpflichtung dieses Inhalts übernommen haben; insbesondere sei auch nicht dar getan, daß Abnehmer in anderen Ländern derartige Rechnungen überhaupt erhalten haben0 Noch fraglicher sei, ob diesen Abnehmern eine entsprechende Verpflichtung einseitig durch Rechnungsaufdruck auferlegt werden konnte o Hinsichtlich des in der Schweiz ansässigen Händlers	habe	die	Klägerin	z0Bo nur behauptet, er
 habe nicht ohne Genehmigung der Firma Le	an	den
 Beklagten liefern dürfen und hätte eine solche Genehmigung selbstverständlich nicht erhalten; woraus dies folge, habe die Klägerin nicht ersichtlich gemacht0 Es fehle daher schon an der für einen Verstoß des Außenseiters gegen § 1 UWG erforderlichen gedanklichen Lückenlosigkeit des Vertriebssystems der
 Unter Bezugnahme auf die Ausführungen, des Landgerichts kommt das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis , daß auch die praktische Lückenlosigkeit dieses Vertriebssystems nicht dargetan seio Bas Landgericht hatte insov/eit auf Grund der Aussage des als Beugen vernommenen Inspektors de Mil der Firma Le ausgeführt, die Klägerin habe nicht den ihr obliegenden Beweis des ersten Anscheins dafür geführt, daß die Firma Le GflP insbesondere die Einhaltung des Exportverbots in die Bundesrepublik durch andere Abnehmer ihrer Erzeugnisse mittels geeigneter Maßnahmen, etwa durch Testkäufe wirksam überwache und bekannt werdende Verstöße alsbald verfolge und für die Zukunft unterbinde«, Vielmehr habe deren Vertreter dfll Ml® gewußt, daß Burmeister, obwohl nicht Kunde der Firma Le GfHBI, zur Lieferung Ihrer Erzeugnisse in der Lage gev/esen sei und Export Verhandlungen mit dem Beklagten auf genommen habe«, Gegen diese seien d#
f1
 
Mi# und die Firma Le	nicht	nur nicht einge-
schritten; d# Mi# habe ihnen vielmehr noch durch seine Vermittlung Vorschub geleistete wie sich aus seinen Briefen an den Beklagten vom 19o Oktober und 4o Dezember 1962 ergebe» Gegen entsprechendes ernsthaftes Bemühen der Firma Le GflB spreche auch der Inhalt und das Ergebnis des zwischen de Mil* dem Beklagten und MflU in SifHÜHB geführten Gesprächs; andernfalls hätte der Lieferung an den Beklagten* auch zu dem Weiterverkauf im Saa(m^, entgegengetreten werden müssen* denn der Beklagte habe im Verlauf des Gesprächs angedeutet* daß er die Waren vom Saa^H^ aus nach Deutschland liefern werde» Auch im zweiten Rechtszug* so führt das Berufungsgericht aus* habe die Klägerin hinsichtlich der praktischen Lückenlosigkeit nichts Genaues vorgetrageno Es genüge jedenfalls nicht* wenn sie sich auf die Überschaubarkeit des Marktes verlasse* statt ZoBo durch Vorbehalt der gelegentlichen Prüfung der Rechnungen und Lieferscheine ihrer Abnehmer oder Auskunfterteilung oder Einsichtnahme in deren Geschäftsbücher eine wirksame Kontrolle auszuüben» Anscheinend schreite die Firma Le GiB^ gegen ihre Abnehmer nicht einmal bei ihr bekannt gewordenen Verstößen ein* v/ie So Bo gegen MflB? d# MiV? Bu#HHH# oder dessen Zulieferer»
Hiernach könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte angenommen habe, daß seinem Lieferanten M#|^ ein Exportverbot auferlegt war und ob ein allseits gesichertes Alleinvertriebsreeht der Klägerin bestanden habe» Jedenfalls verblieben nach der Beweisaufnahme erhebliche Zweifel an einem solchen Wissen des Beklagten»
 
II * Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Beklagten der Vertrieb von Erzeugnissen der Firma Le	in	der Bundesrepublik Deutsch-
land, die er nicht über die Klägerin bezogen hat, allenfalls dann und nur dann auf Grund der §§ 1 UWG,
826 BGB s c h 1 e c h t h i n verboten wer den konnte, wenn ein gedanklich und praktisch lückenloses, auch auf kartellrechtlich wirksamen Exportverbots Vereinbarungen beruhendes Vertriebs syst etö jenes Unternehmens bestände« Wie der Kar teil senat des Bundesgerichtshofs entschieden hat (GRUR 1964? 154 - Trockenrasierer II), kann sowohl .die V e r 1 e i tun g eines vertraglich gebundenen Abnehmers durch einen nicht vertraglich gebundenen sogQ Außenseiter, diesem Ware unter Verletzung einer Vertriebsbindung zu liefern, als auch die bloße Ausnutzung eines solchen Vertragsbruchs durch den Außenseiter nur dann einen Verstoß gegen die guten wettbewerblichen Sitten darstellen, wenn die Vertriebsbindung gedanklich und praktisch lückenlos durchgeführt ist« In Streitfall würde das für die gedankliche Lückenlosigkeit des Vertriebssystems nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts voraussetzen, daß die Firma Le GfllB der Klägerin durch rechtswirksamen Vertrag das l alleinige Vertriebsrecht für Deutschland eingeräumt hätte und daß sie ferner ihren Abnehmern in allen denjenigen Ländern, die für eine Ausfuhr der fraglichen Waren nach Deutschland in Betracht kommen, die rechtswirksame Verpflichtung auferlegt hätte, ihre Waren nicht nach Deutschland zu lieferno Diese Voraussetzungen sind von der dar-legungs- und beweispflichtigen Klägerin nicht in jeder Hinsicht dargetan wordene
 Die Revisionserwiderung weist darauf hin, die gedankliche Lückenlosigkeit sei hier schon deshalb zu verneinen,
10 -
weil der Europäische Gerichtshof nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden habe (GRUR Ausl« 1966,
 580 - Grundig/Consten), daß Exportvereinbarungen, wie sie nach Behauptung der Klägerin hier die Firma Be GflHB mit ihren Abnehmern geschlossen habe, im Bereich der Europäischen Wirtschaftsgerneinschaft wegen Verstoßes gegen Arto 85 Abs» 1 und 2 des WG-Verträges jedenfalls unwirksam seien, v/eil sie den Handel und Wettbewerb zv/ischen den Mitgliedsstaaten innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigten» Unstreitig sind ferner die von der Firma Le GflHPk angeblich mit ihren Kunden vereinbarten Exportverbote nicht gemäß der Verordnung Nr, 17 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 6» Februar 1962 (BGBl II, 93) bei der EWG-Kommission angemeldet worden; nach Auffassung der Revisionserwiderung sind sie deshalb keines falls als vorläufig gültig anzusehen (vgl„ hierzu BGH GRUR 1964, 154 - Trockenrasierer n)»
Zur Entscheidung der damit aufgev/orfenen kartellrechtlichen Fragen ist der erkennende Senat nicht zuständig; soweit derartige Fragen "gestellt" sind, ist nach Art» 177 Abs» 3 des EWG-Verträges die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs geboten, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Frage der Anrufung durch den Kartellsenat des Bundesgerichtshofs oder durch den erkennenden Senat zu entscheiden wäre., Es kommt auf die se kartellrechtlichen Fragen im Streitfall jedoch nicht an, denn dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß dem uneingeschränkten Unterlassungsantrag auch dann nicht entsprochen werden kann, wenn man von der Vereinbarkeit der von der Klägerin behaupteten Exportverbote mit Art» 85 des EWG-Verträges ausgeht»
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Io Es fehlt schon an dem Nachweis der sog» gedanklichen Lückenlosigkeit des Vertriebssystems o Die Klägerin hätte darlegen müssen, daß die Abnehmer der Firma Le GflHBl nicht nur in Frankreich gebunden sind, nicht in andere Länder zu exportieren; dazu war sie vor allem deshalb gehalten, weil schon das Landgericht dem Ergebnis der Beweisaufnahme entnommen hatte, daß dem Beklagten von einem schweizerischen Händler der Bezug von Ware der Firma Le GflBK angebo-ten worden war und weil dies überdies unter Vermittlung eines Inspektors der Firma Le GflIB geschehen war» Die Klägerin hat es auch im zweiten Rechtszuge an einem entsprechenden Sachvortrag fehlen lassen•
Zu Unrecht bezeichnet die Revision insoweit das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 22 0 September 1965 als übergangene Dieses Vorbringen war nicht schlüssig» Die Klägerin hat darin nur behauptet, eine Exportvereinbarung sei nach französischem Recht schon dann wirksam, wenn bei Dauerrechts Verhältnis sen ein entsprechender Aufdruck auf den Rechnungen angebracht werde» Damit ist aber nichts darüber gesagt, was in den Fällen zu gelten hat, in denen der Lieferung kein Dauer-rechtsverhältnis zugrunde liegt und vor allem, wie die Rechtsv/irksamkeit nach dem Recht der übrigen Staaten zu beurteilen ist, in welohe die Firma Le GflBfe nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien gleichfalls liefert« Auf die weitere Frage, ob die Unwirksamkeit eines nach französischem Recht zu beurteilenden Vertrages nicht uneingeschränkt geltend gemacht werden kann, kommt es nach dem letzteren nicht mehr an»
Die Revision sieht ferner einen Verstoß gegen die prozessuale Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) darin, daß
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das Berufungsgericht die Klägerin nicht veranlaßt hat, ihre Behauptungen hinsichtlich eines Exportverbots zu Lasten der außerfranzösischen ausländischen Abnehmer der Firma Le GfHHfc zu ergänzen; auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts würde die Klägerin vorgetragen haben, daß die Firma Le GflBl von allen ihren ausländischen Kunden eine Angabe über den Wohnsitz der mit ihren Erzeugnissen zu beliefernden Händler fordere, und daß sie auch bei diesen Kunden stets nur Rechnungs-formulare des im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Musters verwende«
Auch diese Verfahrensrüge kann keinen Erfolg haben« Ein Verstoß gegen § 139 ZPO scheidet bei dem gegebenen Sachverhalt schon deshalb aus , weil die Klägerin auf Grund der hüchstrichterlichen Rechtsprechung nicht davon ausgehen konnte, daß ein Exportverbot für die französischen Abnehmer der Firma Le G^|^^ dem Erfordernis der gedanklichen Lückenlosigkeit genüge« Hiervon abgesehen sind aber nicht einmal die jetzt aufgestellten Behauptungen geeignet, diese schlüssig darzutun« Die Anforderungen an die Darlegung der gedanklichen Lückenlosigkeit eines Vertriebssystems richten sich, wie im Rechtsstreit allgemein, wesentlich nach dem Gewicht der gegen die Darstellung der Klagepartei sprechenden Umstände, v/ie sie vom Gegner geltend gemacht werden oder sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben« Insoweit ist von Bedeutung, daß schon das Landgericht Zweifel nach der Richtung geäußert hatte, ob aus dem Rechnungsaufdruck eine entsprechende vertragliche Bindung der Abnehmer hergeleitet werden könne« Ferner hatte die Klägerin auch deshalb Anlaß zu einem entsprechenden substantiierten Saeh-vortrag, v/eil aus den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Landgerichts hervor ging, daß die Firma
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le (xMB nichts gegen das Verhalten des Zeugen d# Mi® unternommen hat und der Schweizer Händler BuflBHH dem Beklagten die Einfuhr von Y/aren der Firma Le G®®^ in das Gebiet der Bundesrepublik angeboten hato Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin darlegen müssen, daß und gegebenenfalls wann nach dem Hecht der in Betracht kommenden Ausfuhrländer ein Rechnungsauf druck des fraglichen Inhalls genügte, um ein vertragliches Exportverbot zu begründeno Weder hat die Klägerin vorgetragen, welche Staaten in Betracht zu ziehen waren, noch ist sie ihrer Pflicht nachgekommen, den Inhalt der danach anzuwendenden fremden Rechtsordnungen darzulegen und unter Beweis zu stellen« Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, daß auf ihre behaupteten, mit außer französischen Abnehmern geschlossenen Exportverbotsvereinbarungen etwa ausschließlich das französische Recht anwendbar wäre<> Zweifel bleiben auch darüber, ob ein so klein gedruckter Rechnungsaufdruck an denkbar ungeeigneter Stelle (links von der Grenze des Heftrandes) von den in Betracht kommenden Abnehmern überhaupt zuverlässig beachtet wurde« Unklar ist nach dem Vorbringen der Revision schließlich, ob die Pirma. De GH® die Angabe über den Wohnsitz der "zu beliefernden" Händler lediglich bei Abschluß der Ausschließ-liehkeitsverträge im voraus fordert - was nicht ausroichen würde oder ob sie sich auch darüber vergewissert, an weiche Händler ihre Kunden im Laufe des Bestehens des Vertragsverhältnisses tatsächlich liefern, was bei dem Fehlen sonstiger Überwachungstätigkeit notwendig wäre«
Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, ob das Berufungsgericht ohne Verfahrens verstoß angenommen hat, daß die Klägerin eine entsprechende Vertriebsbindung der, französischen Abnehmer der Firma Le G®®l nicht dar-/ getan habe und ob es hierzu die von der Klägerin angobotenc
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Beweise hätte erheben müssen0
2o Dem Berufungsgericht ist auch insoweit beizutreten, als es nach dem Klagevorbringen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausreichende Maßnahmen der Birma Le GflHfe zur Verhütung der unkontrollierten Ausfuhr ihrer Waren nach Deutschland vermißt und deshalb die sogo praktische Lückenlosigkeit des Vertriebssystems dieses Unternehmens als nicht dargetan ansiehto
 Die Revision beruft sich demgegenüber auf Ausführungen des erkennenden Senats in dem Urteil vom 10*
Januar 1964 (GRUR 1964? 320, 322 - Maggi), wonach das Gericht regelmäßig keinen Anlaß zur Prüfung der Präge habe, ob und durch welche Maßnahmen der Hersteller den Groß handel überwache, daß es vielmehr ausreiche, wenn das bindende Unternehmen gegen Außenseiter gerichtlich vorgeheo Hierbei übersieht die Revision jedoch, daß diese Ausführungen sich auf den hier nicht gegebenen Pall der Preis bindung zweiter Hand beziehen, die nach Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in erster Linie durch Testkäufe auf der Endverkaufsstufe überwacht werden kann und muß, Sind die Endverkaufsprei-se aber, wie im Streitfall, nur empfohlen, so kann der Hersteller, der ein Vertriebsbindungssystem aufgebaut hat, durch eine Preiskontrolle auf der Endverbraueher-stufe die Einhaltung des Vertriebssystems nicht ausreichend überwacheno Er muß andere geeignete Maßnahmen ergreifen,
 In Betracht kommt z0Bo eine Hummernkontrolle, welche die Hachprüfung des Vertriebsweges der Ware ermöglicht, Die Klägerin hat nichts darüber vorgetragen, ob die Pirma Le GflHB diese oder ähnliche geeignete Maßnahmen ergriffen hat.

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Ob dem Berufungsgericht auch darin beigetrcten werden kann, daß die Pirma Le G€1sich ein Recht auf Einsicht in die Bücher ihrer Kunden hätte ausbedingen müssen, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Palle der Überwachung von Preisbin-dungssystemen nicht erforderlich ist (GRUR 1965 , 612, 613 - Warnschild), kann hiernach dahingestellt bleiben*
Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, es fehle an der Darlegung der praktischen Lücken-losigkeit des Vertriebsbindungssystems auch deshalb, weil die Pirma Le	anscheinend	gegen	ihr bekannt gewor-
dene. Verstöße nicht einschreite, rügt die Revision Verkennung der Darlegungslasto Sie meint unter Hinweis auf das einen Verstoß des vertraglich gebundenen Händlers, also nicht eines Außenseiters, betreffende Urteil des erkennenden Senats vom 3° Juni 1964 (GRUR 1964, 629, 631 - Grauer Markt), die Unterlassung entsprechenden Einschreitens könne nur im Rahmen des vom Außenseiter zu beweisenden Einwandes erheblich sein, das Preisbindungs-system sei zusammengebrochen und aus diesem Grunde nicht mehr verbindlich; eine solche Behauptung aber habe der Beklagte nicht auf gestellt *
Auch diese Rüge der Revision kann keinen Erfolg haben o Yfie der erkennende Senat in der bezeichneten Entscheidung ausgeführt hat, ist es im Palle eines Vorgehens gegen Außenseiter für den dann dem Kläger obliegenden Beweis der praktischen Lückenlosigkeit ausreichend, aber auch erforderlich, daß der Preisbinder die Beachtung des Systems in geeigneter Weise überwacht, gegen bekanntwerden-do Verstöße alsbald einschreitet und sie unterbindet0 Diese
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Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet und in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend in dem Verhalten der Birma Le GMi in bezug auf die Verhandlungen ihres Vertreters d# Mi® und des Händlers Bufl®®~
®i mit dem Beklagten ein Beweis an Zeichen dafür erblickt 9 daß die Birma Le Gfl®fc allgemein Verstoße gegen das von ihr behauptete Exportverbot nicht ausreichend unterbindeo Ein Vertriebsbindungssystem, dessen Einhaltung nicht ausreichend überwacht wird, kann aber rechtlichen Schutz auf Grund der §§ 1 UWG, 826 BGB gegen Außenseiter, die sich um den Bezug der Ware von nicht Vertragstreuen Kunden des vertriebsbindenden Unternehmens bemühen, nicht in Anspruch nehmen *
Darauf, ob der Beklagte das von der Klägerin behauptete Alleinvertriebsrecht gekannt hat, kommt es beim Behlen der Lückenlosigkeit des Systems nicht ario
 Nach alledem ist der Unterlassungsantrag unbegründet, soweit er auf ein uneingeschränktes Verbot des inländischen Vertriebs von Waren der Birma Le GflHMl gerichtet ist, die der Beklagte nicht von der Klägerin oder ihrer Vertriebsfirma erworben hat*
III* Das Berufungsgericht hat sodann noch geprüft, ob dem Unterlassungsantrag mit Rücksicht auf den von der Klägerin weiter geltend gemachten sog0 Schleich bezug der Ware durch den Beklagten von der Birma Hartz stattgegeben werden kann* Zutreffend nimmt es an, daß der Beklagte wettbewerbswidrig handeln würde, wenn er ausländische Händler, denen durch wirksame Vertriebsbindungon Exportverbote auferlegt sind, darüber täuschte , daß er die Waren in der Bundesrepublik vertreiben wolle*
Der uneingeschränkt für jede Art des Erwerbs der Ware
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(außer über die Klägerin oder ihre Vertriebsgesellschaft) gestellte Klageantrag gehe" dann aber zu weite Ob die Klägerin an einem entsprechend eingeschränkten Unterlassungsgebot überhaupt Interesse habe , und ob der Beklagte einen solchen Antrag nicht sofort anerkannt haben würde, könne offen bleiben, denn jedenfalls bestehe kein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einem solchen Antrag« Die Gefahr erstmaliger Begehung eines derartigen Schleichbezugs scheide aus, weil der Beklagte im Rechtsstreit das Recht zu einem solchen Verhalten nicht in Anspruch genommen habe« Die Gefahr der Wiederholung könne gleichfalls nicht bejaht werden, denn auf Grund der Bekundungen des Zeugen d# Mi# beständen erhebliche Zweifel an der Behauptung der Klägerin, dem Lieferanten MAP sei die Absicht des Beklagten unbekannt gewesen, die Ware in Deutschland zu vertreiben« Selbst, wenn man das aber bejahen wolle, müsse berücksichtigt werden, daß seitdem 3 Jahre vergangen seien, ohne daß dem Beklagten vorgeworfen werde, nochmals einen Schleichbezug versucht zu haben; auch hätten sich die Verhältnisse inzwischen in mehrfacher Hinsicht geändert«
1,. Die Revision macht gegenüber diesen Ausführungen zunächst geltend, sie ließen nicht erkennen, ob das Berufungsgericht hinsichtlich des Wissens des Händlers
 Feststellungen überhaupt habe treffen wollen« Dieser Angriff geht ins Leere« Das Berufungsgericht hat ersichtlich diese Frage nicht abschließend geprüft, sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, darauf komme es für die Entscheidung über den Unterlassungsanspruch, anders als für die noch zu prüfenden Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunft, nicht an« Aus diesem Grunde braucht auch nicht darauf eingegangen zu werden, ob ein Verstoß gegen § 286 ZPO angesichts der vom Landge-
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rieht hervorgehobenen besonderen Umstände des Palles zu bejahen sein würde, wenn das Berufungsgericht die von der Revision bezeichnete Beweisfrage abschließend beurteilt hätte, ohne dem Antrag der Klägerin auf Vernehmung des Händlers MflBB als Zeuge zu entsprechen»
Die Verneinung der Wiederholungsgefahr durch das Berufungsgericht hält wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Palles den Angriffen der Revision im Ergebnis stand» Zwar ist die Wiederholungsgefahr in Wettbewerbsstreitigkeiten regelmäßig zu bejahen, wenn eine Zuwiderhandlung naehgewiesen ist und der Beklagte keine durch Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungserklärung abgibto Mit Recht weist die Revision auch darauf hin, daß der Ablauf von 3 Jahren seit der unterstellten Zuwiderhandlung die Wiederholungsge fahr nicht ausräuraen würde, weil der Verletzer sich während des Rechtsstreits im allgemeinen hütet, den beanstandeten Verstoß zu wiederholen» Die Wiederholungsgefahr kann auch dann noch gegeben sein, wenn völlig gleichliegende Verhältnisse voraussichtlich nicht wiederkehren werden (BGH GRUR 1961, 288, 290 - Zahnbürsten)» Anders kann es aber liegen, wenn im Einzelfall die Wiederholungsge-fahr zuverlässig ausgeschlossen erscheint (RGZ 163? 210, 219; BGH GRUR 1963? 371? 376 - Wäsohesterkemittel)» Wie das Berufungsgericht, von der Revision insoweit nicht angegriffen, feststellt, besteht die Möglichkeit, im Saargebiet von französischen Händlern Erzeugnisse der Pirma Le GMB zu beziehen, jetzt nicht mehr» Nur diese Möglichkeit aber war es, die zu dem von der Klägerin behaupteten Schleichbezug führen konnte, denn nach der Darstellung der Klage soll der Beklagte dem Händler MBB® vorgespiegelt haben, er wolle die Ware nur im Saargebiet vertreiben» Ohne Rechtsirrtum verweist das
 
Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf? daß nicht ersichtlich sei? v/ie der Beklagte? der seinen Wohn- und Geschäftssitz in Deutschland hat? auf andere Weise? als durch den jetzt nicht mehr in Betracht kommenden Bezug über das Saargebiet? ausländische Händler der Firma Lc GflM mit Aussicht auf Erfolg darüber sollte täuschen können? daß er die Ware in Deutschland vertreiben wolle * Unter diesen besonderen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht hinsichtlich des Schleichbezuges die Wiederholungsgefahr verneint hat; diese Beurteilung liegt überwiegend auf tatsächlichem Gebiete
2o Die Gefahr erstmaliger Begehung des Schleichbezugsist vom Berufungsgericht gleichfalls zutreffend verneint wordene Insbesondere hat der Beklagte im Rechts streit das Recht zu einem solchen Verhalten nicht in Anspruch genommene Insoweit erhebt die Revision auch keine besonderen Angriffe•
IVo Gegen die Zulässigkeit des angefochtenen Teilurteils über den Unterlassungsanspruch bestehen keine Bedenken? da das Berufungsgericht das Vorliegen eines Schleichbezuges im Palle HfliM dahingestellt gelassen hat und deshalb die Entscheidung über die weiteren Klage ansprüche von der Abweisung des Unterlassungsanspruchs nicht berührt v/ird„
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Die Revioion v/ar hiernach mit der Kostenfolge des § 97 Abs« 1 ZPO zurückzuv/eisen0
Krüger-Rieland	Fehle	Sprenkmann
 Mösl		Alff
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