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BGH · lb ZR 11/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: lb ZR 11/65

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es unter Strafandrohung zu unterlassen, einen Großhandel mit Elektroartikeln schlecht- bei der bei Übernahme des Geschäfts vorhanden gewesenen Kundschaft Konkurrenz zu machen, sowie beim Verkauf von Elektroartikeln zu behaupten, er könne IG $ billiger liefern, er selbst (der Kläger) habe höhere Unkosten und wolle mehr verdienen als er. Er hat vorgetragen, der Beklagte habe sich über den Wortlaut des Vertrages hinaus verpflichtet, nicht nur in der Stadt sondern überhaupt, zu demindest aber auch im Landkreis . Der Kläger hat mit der hilfsv/eioe erhobenen An-schlußberufung Zurückweisung der Berufung des Beklagten mit der Maßgabe begehrt, daß dieser einen Großhandel mit Elektroartikeln im Kaum (Stadt- und Landkreis) zu unterlassen habe. Das Öberlandesgericht hat die Berufung dos Beklagten mit der Maßgabe zuruckgewiesen, daß es selbst, d.h. in der Stadt A Das Berufungsgericht führt aus, den Kläger stehe gegen den Beklagten ein vertraglicher Anspruch zu, den Betrieb eines Großhandels mit Elektroartikeln in Raun A^HHHHHP (Stadt- und Landkreis) zu unterlassen* 1. Der Beklagte habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nach dem aufgrund der in ersten Rechtozug durchgeführten Beweisaufnahme und der weiteren Umstände festgestellten Sinn und Zweck des § 4 des Kaufvertrages den Betrieb eines Großhandels mit Elektroartikeln nicht nur in der Stadt bzw. Der Beklagte selbst habe dieses Ergebnis schließlich nicht mehr ernsthaft angegriffen; er habe im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung die bereits vorher wiederholt angekündigte Erklärung abgeben lassen, daß er selbst in Zukunft auch in d.h. in Landkreis AflHBHIM keinen Großhandel mit Elektroartikeln betreiben werde. a) Die Hevioion hält die Auffassung deo Berufungsgerichts für rechtoirrig^ der Kläger habe schließlich selbst die»Berechtigung des Unterlaosungsansprucho nicht mehr in Zweifel gezogen. Bas Gegenteil ergebe sich schon daraus> daß das Berufungsgericht selbst das Festotellungointeressc damit begründe, der Beklagte habe an der von ihm behaupteten Bedeutung und Tragweite des § 4 deo Kaufvertrages feotgehalten. Ob diese Angriffe der Hevioion begründet sind, bedarf keiner Entscheidung; denn die auf def Beweisaufnahme und den sonstigen Umständen beruhenden Erwägungen des Berufungsgerichts tragen dessen Auslegung des Vertrages, so daß es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte selbst schließlich von der materiellen'Berechtigung deo Unterlacsungoanspruchs auoging. b) Entgegen der Auffassung der Bevision hat das Berufungsgericht durch die ihm vorbehaltene Auslegung dos Individualvortrageo ohne Hechtoverstoß festgeotellt, daß beide Vertragsparteien sich darüber einig gewesen seien, der Beklagte müsse 3ede Konkurrenz gegen den Kläger im Stadt- und Landkreis AdHI^HHHP unterlassen. Haehdem das Berufungsgericht ohne Rechtsverotoß aus den erhobenen Beweisen und den sonstigen Umständen den Umfang des Konkurrenzverbotes gefolgert hat, iot auch die unter Beweis gestellte Behauptung, der Beklagte würde einen solchen Umfang des Konkurrenzverbotes entweder abgelehnt oder jedenfalls zeitlich begrenzt haben, unerheblich; dabei läßt der Vortrag des Beklagten nicht einmal klar er-'< kennen, wie sich diese Absicht geäußert haben solle 1. Bazu führt das Berufungsgericht aus, trotz der von Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung des zweiten Rechtszuges abgegebenen Erklärung, daß er auch in Landkreis d.h. insbesondere in keinen Elektro-Großhandel mehr betreiben werde, sei hach den gesamten Umständen nach wie vor die Besorgnis der Yfiederholung eines neuen Eingriffs in die Rechte des Klägers durchaus noch vorhanden« Ber Beklagte.habe, Insoweit habe aber der Berufungerichter selbst feotgestellt, daß der Beklagte den Betrieb in nicht nur abgemeldet, sondern daß die Ehefrau des Beklagten einen derartigen Betrieb aufgenommen habe und führe. Der Beklagte hat auch in der Revisions ins tanz noch Vorfragen lassen, daß er grundsätzlich an der Richtigkeit seines Recht so tandpunkto feothalte und nur aus wirtschaft-lichen Gründen, weil seine Frau bereits einen Blektro-großhandel betreibe, seinerseits keinen Betrieb mehr eröffnen werde. Gerade auch in diesen Umstanden äußert sich, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, wiederum die Gefahr, daß der Beklagte selbst, einen Blektrogroßhandel eröffnen könnte; dabei läßt das Berufungsgericht ausdrücklich die Frage offen, ob nicht schon der gegenwärtige, nach der Behauptung des Beklagten von seiner Ehefrau selbständig geführte Großhandelsbetrieb gegen die in § 4 des Kaufvertrages vereinbarte Konkurrenzklausel verstößt.

LandkreisGeschäftBerufungsgerichtKaufvertragesRechtbetreibenKlägerGroßhandel

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
lb ZR 11/65	URTEIL
VOLKES
Verkündet am
24* Januar 1967 Zug,
 Justizangestollter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dom Rechtsstreit
 Beklagten und Revisioncklügors,
- Frozeßbevollmächtigtei*;
Rechtsanwalt Br.
gegen
,	Inhahe^derPirma	Gerd
 vorm* Firma Hermann	AI
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters	Rechtsanwalt Br
 Der Ib-Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-ifieland und der Bundeorichter Behle, Dr. Mösl,
 Alff und Dr. Simon
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1 h Zivilsenats des Oherlandesgerichts Bamberg vom 21. Oktober 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewieoen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Beklagte verkaufte dem Kläger durch schriftlichen Vertrag (ohne Datum) sein in triobeneo Blektrogroßhandelogeschäft mit Wirkung vom
1.	April I960.
§ 4 des Vertrages lautet:
ist es nicht gestattet, in	Bein Geschäft der gleichen
 Branche weder im eigenen Namen noch im fremden Namen zu betreiben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Voi'käufer eine Vertragsstrafe von DM 10 000,-zu zahlen, soweit nicht ein höherer Schaden nachgewieoen wird. Der Unterlascungsanspruch wird jedoch durch die Zahlung der Vertragsstrafe nicht berührt.1*
 
Dor Beklagte nahm, nachdem Dich seine Erwartungen bezüglich eines von ihm in	Landkreis
 iflHHIBR gegründeten Unternehmens zur Herstellung von Zähler- und Verteilerschränken nicht erfüllt hatten, dort den Betrieb einer Elektro-Großhandlung auf ♦
Der Kläger hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, es unter Strafandrohung zu unterlassen, einen Großhandel mit Elektroartikeln schlecht-
hin sowie hilfsweise im Landkreis
 zu betreiben und ihm bei seiner
 jetzigen bzw. bei der bei Übernahme des Geschäfts vorhanden gewesenen Kundschaft Konkurrenz zu machen, sowie beim Verkauf von Elektroartikeln zu behaupten, er könne IG $ billiger liefern, er selbst (der Kläger) habe höhere Unkosten und
 wolle mehr verdienen als er.
Er hat vorgetragen, der Beklagte habe sich über den Wortlaut des Vertrages hinaus verpflichtet, nicht nur in der Stadt	sondern	überhaupt,
 zu demindest aber auch im Landkreis . keinen Elektrogroßhandel mehr zu betreiben* Tatsäch-
lich tue er das jetzt aber und mache ihm dazu noch unlautere Konkurrenz durch vergleichende Werbung und überhöhte Rabattangebote.
Der Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
 
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Er hat vorgetragen, nach dem allein maßgeblichen \7ortlaut des im übrigen nicht von ihn entworfenen Vertrages habe er sich nur verpflic
 übrigen habe er dem Kläger keine unlautere Konkurrenz gemacht.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, es unter Strafandrohung zu unterlassen, in den Gebiet, in dem er vor. dem Verkauf seines Geschäftes an 1. April I960 Kunden gehabt hat, einen Großhandel mit Elektroartikeln zu betreiben; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung und der Kläger hilfsweiso Anschlußberufung eingelegt.
Der Kläger hat mit der hilfsv/eioe erhobenen An-schlußberufung Zurückweisung der Berufung des Beklagten mit der Maßgabe begehrt, daß dieser einen Großhandel mit Elektroartikeln im Kaum (Stadt- und Landkreis) zu unterlassen habe. Hilfs-weise hat der Kläger beantragt, dem Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, beim Verkauf von Elektroartikeln die Behauptung aufzustellen, er könne billiger als er selbst (der Kläger) liefern, sowie ihm schlechthin jeden unlauteren Y/cttbewerb zu verbieten.
Das Öberlandesgericht hat die Berufung dos Beklagten mit der Maßgabe zuruckgewiesen, daß es
 selbst, d.h. in der Stadt A
keinen Elektro-Großhandel mehr zu betreiben. Im
 der Beklagte unter Strafandrohung zu unterlassen hat, einen Großhandel mit
 Elektroartikeln im Baum
(Stadt- und Landkreis) zu betreiben
 
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag aus den zweiten Rechtozug weiter, auf die Berufung die Klage abzuweisen; der Kläger bittet, die Revision zurlickzuweioen.
A. I. Das Berufungsgericht führt aus, den Kläger stehe gegen den Beklagten ein vertraglicher Anspruch zu, den Betrieb eines Großhandels mit Elektroartikeln in Raun A^HHHHHP (Stadt- und Landkreis) zu unterlassen*
1. Der Beklagte habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nach dem aufgrund der in ersten Rechtozug durchgeführten Beweisaufnahme und der weiteren Umstände festgestellten Sinn und Zweck des § 4 des Kaufvertrages den Betrieb eines Großhandels mit Elektroartikeln nicht nur in der Stadt bzw. in dem Stadtkreis AfllHBHB? sondern auch im Landkreis aHHBH^^^Bzu unterlassen.
Der Beklagte selbst habe dieses Ergebnis schließlich nicht mehr ernsthaft angegriffen; er habe im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung die bereits vorher wiederholt angekündigte Erklärung abgeben lassen, daß er selbst in Zukunft auch in	d.h. in Landkreis
 AflHBHIM keinen Großhandel mit Elektroartikeln betreiben werde. Seinen Antrag auf Klagoabweisung habe er lediglich noch mit dem fehlenden Rechtoschutzbedürfnio bzw. der fehlenden V/iederholungsgefahr begründet. Durch diese Verteidigung habe er den vom Kläger mit dem Ziel des Ausspruchs bzw. der Aufrechterhaltung eines Verbots
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des Betriebes eines Elektro-Großhandels in Baum Al
(Stadt- und Landkreis) weiter geltend gemachten Hauptantrag materiell dem Grunde nach selbst nicht mehr in Zweifel gezogen.
2.	Die gegen diese Ausführungen deo Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision sind in Ergebnis nicht begründet.
a)	Die Hevioion hält die Auffassung deo Berufungsgerichts für rechtoirrig^ der Kläger habe schließlich selbst die»Berechtigung des Unterlaosungsansprucho nicht mehr in Zweifel gezogen. Bas Gegenteil ergebe sich schon daraus> daß das Berufungsgericht selbst das Festotellungointeressc damit begründe, der Beklagte habe an der von ihm behaupteten Bedeutung und Tragweite des § 4 deo Kaufvertrages feotgehalten.
Ob diese Angriffe der Hevioion begründet sind, bedarf keiner Entscheidung; denn die auf def Beweisaufnahme und den sonstigen Umständen beruhenden Erwägungen des Berufungsgerichts tragen dessen Auslegung des Vertrages, so daß es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte selbst schließlich von der materiellen'Berechtigung deo Unterlacsungoanspruchs auoging.
b)	Entgegen der Auffassung der Bevision hat das Berufungsgericht durch die ihm vorbehaltene Auslegung dos Individualvortrageo ohne Hechtoverstoß festgeotellt, daß beide Vertragsparteien sich darüber einig gewesen seien, der Beklagte müsse 3ede Konkurrenz gegen den Kläger im Stadt- und Landkreis AdHI^HHHP unterlassen. Haben sich die Parteien aber abschließend über den
 
Umfang dos Konkurrenzverbots geeinigt, dann kann der Beklagte Gich nicht darauf berufen, in der Urkunde habe nur 11 in AflHUBfc" gestanden. In übrigen geht entgegen der Auffassung der Revision dao Berufungsgericht wohl oclbpt davon auo, daß die Bezeichnung "in AflHV~ flHHV1 nicht eindeutig und daher aus außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zw ermitteln ist, welche Bedeutung die Parteien dieser Bezeichnung gegeben haben; denn das Berufungsgericht sagt in seiner Begründung (BU 6): "er" (nämlich der Beklagte) "hat ... bestritten, 3ich verpflichtet zu haben, einen Großhandel mit Elektroartikeln auch außerhalb der Stadt	zu	unter-
lassen, sondern sich auf den Wortlaut der in § 4 dec Kaufvertrages auf genommenen Konkurrenzklausel berufen, die ihn
 den Betrieb eines solchen Geschäfts nur
9 in
 verbietet". Wäre das Berufungsgericht der Meinung des Land-
gerichts gefolgt und hätte angenommen, die Bezeichnung beziehe sich eindeutig auf die Stadt AflHflHHBB? dann ware es nicht erforderlich und sinnvoll gewesen, die Vertrags-formulierung in Anführungszeichen wiederzugeben.
Es kommt nach diesen Feststellungen des Berufungsgerichts auf die Erklärungen des Beklagten gegenüber seiner Ehefrau und die insoweit angetretenen Beweise nicht an«
Haehdem das Berufungsgericht ohne Rechtsverotoß aus den erhobenen Beweisen und den sonstigen Umständen den Umfang des Konkurrenzverbotes gefolgert hat, iot auch die unter Beweis gestellte Behauptung, der Beklagte würde einen solchen Umfang des Konkurrenzverbotes entweder abgelehnt oder jedenfalls zeitlich begrenzt haben, unerheblich; dabei läßt der Vortrag des Beklagten nicht einmal klar er-'<	kennen,	wie sich diese Absicht geäußert haben solle
A 9
 
c)	Entgegen der Auffassung der Revision hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, sich ausdrücklich mit der Frage zu befassen, ob ein Bissens vorliege. Benn das Berufungsgericht hat positiv festgestellt, daß die Parteien über den Umfang des Konkurrenzverbots einig waren, und hat damit gleichzeitig die Möglichkeit eines Bisoenseo ausgeschlossen.
Auch für die Annahme, der Klüger könne seine Rechte aus dem Konkurrenzverbot verwirkt haben, besteht kein Anhalt. -
II. Bas Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß die Wiederholungsgefahr be.iaht.
1. Bazu führt das Berufungsgericht aus, trotz der von Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung des zweiten Rechtszuges abgegebenen Erklärung, daß er auch in Landkreis	d.h.	insbesondere	in
 keinen Elektro-Großhandel mehr betreiben werde, sei hach den gesamten Umständen nach wie vor die Besorgnis der Yfiederholung eines neuen Eingriffs in die Rechte des Klägers durchaus noch vorhanden« Ber Beklagte.habe, v/ie feststehe, schon bei Abschluß des Kaufvertrages erklärt, niemals mehr einen solchen Großhandel betreiben zu wollen. Trotzdem habe er später ein solches Geschäft wieder angefangen und erst im zweiten Kechtozug nach der gewerbepolizeilichen Abmeldung des Geschäfts in
 die Wiederholungsgefahr in Abrede gestellt.
2. Bio Revision hält dem entgegen, wenn auch der Beklagte daran festhalte, daß er rechtlich durch den Vertrag nicht gehindert sei, außerhalb des Stadtkreises
 
AQBHHHHP einen Großhandel zu betreiben, so komme e3 doch auf die tatsächliche Gestaltung an. Insoweit habe aber der Berufungerichter selbst feotgestellt, daß der Beklagte den Betrieb in	nicht	nur
 abgemeldet, sondern daß die Ehefrau des Beklagten einen derartigen Betrieb aufgenommen habe und führe.
Bei dieser Sachlage habe der Beklagte aber kein Interesse mehr, selbst den Großhandel aufzunehmen.
3.	Dem kann nicht gefolgt werden. Ganz allgemein sind an die Beseitigung der Wiederholungogefahr strenge Anforderungen zu stellen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht erfüllt sind.
Der Beklagte hat auch in der Revisions ins tanz noch Vorfragen lassen, daß er grundsätzlich an der Richtigkeit seines Recht so tandpunkto feothalte und nur aus wirtschaft-lichen Gründen, weil seine Frau bereits einen Blektro-großhandel betreibe, seinerseits keinen Betrieb mehr eröffnen werde. Gerade auch in diesen Umstanden äußert sich, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, wiederum die Gefahr, daß der Beklagte selbst, einen Blektrogroßhandel eröffnen könnte; dabei läßt das Berufungsgericht ausdrücklich die Frage offen, ob nicht schon der gegenwärtige, nach der Behauptung des Beklagten von seiner Ehefrau selbständig geführte Großhandelsbetrieb gegen die in § 4 des Kaufvertrages vereinbarte Konkurrenzklausel verstößt.
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B. Da die Revioion in keinem Punkt Rrfolg hat?
war sie mit der Kootenfolge auo § 97 Abo. 1 ZPO zurück-
zuweioen.
Krüger-Nieland	Pehle	Mösl
 Alff	Simon