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BGH

Gericht: BGH

Eine Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 1 001 DM, die der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin kurz vor Vertragsende erhoben hatte, ist vom Landgericht aus sachlichen Gründen rechtskräftig abgewiesen worden (17 HO 88/62 LG Essen). Daher habe sich die Kostenlage im Sinne von Ziffer 7 des Vertrages grundsätzlich geändert; denn ihrer von Zeit und Strecke abhängigen Kalkulation habe die kürzere Fahrtstrecke durch die gesperrte Straße zugrunde gelegen. Hierauf sei die rechtskräftig ab gewiesene Teilforderung in Höhe von 1 001 DM nicht anzurechnen, da das Urteil des Vorprozesses keine Rechtskraft gegenüber der jetzigen Klägerin habe. Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und zusammenfassend vorgetragen, die verhältnismäßig kurzfristige Straßensperrung könne keine grundsätzliche Änderung der Kostenlage bewirkt haben, zu demal das Vertragsentgelt nicht nach Entfernung berechnet und im übrigen der Mindestsatz des GUT zu keiner Zeit unterschritten worden sei. Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß das Bex’u-fungsgericht die Klage in Höhe von 1 001 DM als unzulässig abgewiesen hat, weil ihr insoweit die Rechtskraft des klageabv/eisenden Urteils aus dem Vorprozeß entgegenstehe. Im Vorprozeß hatte zv/ar nicht die Klägerin, sondern deren persönlich haftender Gesellschafter geklagt, und grundsätzlich schafft ein Urteil aus einem Prozeß des Gesellschafters keine Rechtskraft gegen die Gesellschaft (§ 325 ZPO; vgl. Im vorliegenden Verfahren hat dann aber das Berufungsgericht ausdrücklich die von der Revision nicht angegriffene Feststellung getroffen, daß der persönlich haftende Gesellschafter den damaligen Rechtsstreit mit Zustimmung und Ermächtigung der jetzigen Klägerin geführt habe. Gemäß Ziffer 7 des Vertrages habe eine Erhöhung des Fuhrlohnes nach dem erklärten Y/illen der Parteien nur dann in Betracht kommen sollen, wenn sich die Kostenlage "grundsätzlich” ändere. Mit der gewählten Formulierung hätten die Parteien deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß nicht jede, sondern nur eine Änderung der tat-sächlichen Verhältnisse von gewissem Ausmaß Anlaß zu erneu-ten Verhandlungen über den Leistungssatz habe geben sollen. Im übrigen zeige auch die Höhe der Mehrforderung von 8 960 2)M, daß von einer grundsätzlichen Änderung der Kostenlage keine Rede sein könne; denn dieser Betrag falle im Verhältnis zu dem während der Vertragsdauer tatsächlich gezahlten Die Klageforderung könne auch nicht darauf gestützt werden, daß nach den zur Zeit der Straßensperi^e gültigen Bestimmungen bestimmte Mindesttarife nicht hätten unterschritten werden dürfen. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Klägerin stehe kein Anspruch auf ein erhöhtes Entgelt gemäß Ziffer 7 des Vertrages zu. Die Parteien hätten bereits solche Änderungen der Verhältnisse, die zu der unstreitigen Erhöhung des Tonnenpreises um 0,35 DM geführt hätten, als grundsätzlich angesehen und damit dem Vertrag eine bestimmte, den Richter bindende Auslegung gegeben. Dann sei aber erst recht eine grundsätzliche Änderung der Kostenlage im Sinne von Ziffer 7 des Vertrages zu bejahen, wenn sich die Verhältnisse derart geändert hätten, daß entsprechend dem Vortrag der Klägerin eine Erhöhung des Tonnensatzes um v/eitere 0,70 DM gerechtfertigt gewesen sei. Es ist indessen nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht den von der Revision herangezogenen Pall einer Erhöhung des vereinbarten Tonnensatzes von 2,95 DM auf 3>30 DM nicht ausdrücklich bei der Auslegung des Vertrages erörtert hat. Die Parteien haben in den Tatsacheninstanzen selbst nicht vorgetragen, daß diese Erhöhung unter Anwendung von Ziffer 7 des Vertrages ausgehandelt worden sei. Selbst wenn aber jene Erhöhung in Anwendung dieser Vertragsklausel vereinbart worden sein sollte, dann bedeutete dies noch nicht ohne weiteres, daß künftig jede, auch vorübergehende Änderung der Kostenlage, die eine Erhöhung von 0,35 DM oder mehr rechtfertigen würde, als grundsätzlich im Sinne der Ziffer 7 des Vertrages anerkannt werden mußte. Im vorliegenden Palle handelte es sich hingegen um eine nur vorüberge-li e n d e , vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei als verhältnismäßig kurzfristig bezeichnete Änderung, die wegen ihrer kurzen Dauer selbst dann noch nicht als grundsätzlich anerkannt werden mußte, wenn sie zu einer Kostensteigerung über 0,35 DM hinausgeführt hätte. b) Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe bei einer Verlängerung der Fahrtstrecke um 20 einer Erhöhung der Fahrzeit um mehr als 1 Stunde und einem sechswöchentlichen Mehreinsatz zweier Lastzüge eine grundsätzliche Änderung im Sinne von Ziffer 7 des Vertrages bejahen müssen. Sie zielt darauf ab, die Frage, wann eine grundsätzliche Änderung der Kostenlage im Sinne von Ziffer 7 des Vertrages anzunehmen ist, abweichend vom Berufungsgericht zu beantworten und damit der entsprechenden Vertragsklausel eine andere Auslegung zu geben. Insoweit hat die Revision in der schriftlichen Begründung selbst nur geltend gemacht, die Klägerin habe im Vorprozeß ausdrücklich vorgetragen, daß gerade die Fahrtstrecke durch die gesperrte Straße ihrer Kalkulation zugrunde gelegt worden sei. Entscheidend konnte nur sein, ob mit dieser Sperrung eine Änderung der Kostenlage verbunden v/ar, die nach Ausmaß und Dauer als grundsätzlich im Sinne der Abmachungen anerkannt v/erden konnte. Es könnte allenfalls zweifelhaft sein, ob und inwieweit es für die Frage, wann eine grundsätzliche Änderung der Kostenlage anzunehmen ist, von Bedeutung sein könnte, in welchem Verhältnis ein etwaiges Mehrentgelt zu dem während der Vertragsdauer gezahlten Gesamtentgelt steht. 3. Da es nach alledem an einer grundsätzlichen Änderung der Kostenlage im Sinne von Ziffer 7 des Vertrages fehlt, kann dahinstehen, ob eine etwaige Erhöhung des Entgeltes nur im Verhandlungswege hätte vereinbart werden können, ob mangels Einigung das Gericht einen angemessenen Betrag hätte festsetzen müssen oder ob, wie die Revision meint, in diesem Falle eine übliche Vergütung gemäß § 612 BGB geschuldet worden wäre.

Zitierte Normen: § 325 ZPO § 128 HGB § 325 ZPO § 612 BGB
ZeitdauernBerufungsgerichtKostenlagegrundsätzlichErhöhungVertragesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
rb^RJp/<S£
URTEIL
Verkündet am
19* Januar 1966 V/üst, Juötizhaupt-sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Hermann XRHRKG,	BJHMM^btraße
 vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Hermann iH^Hl	B^R^^^Rstraße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- ProzeßbevoTlmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 die eRH IRHHHV GmbH,	H®Rstraße
 vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.Kaufmann Walter H|
Beklagte und Hevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Dr. Simon
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 28. Oktober 1963 v/ird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 stand:
Die klagende 'Iransportfirma hatte sich der Beklagten gegenüber verpflichtet, ab Anfang 1959 für die Dauer von drei Jahren lose Kali- und Phosphatmengen vom Stadthafen EflHV zur SflHHH-Chemie AG zu transportieren. In dem Vertrag heißt es u.a.;
2.	Die	(Beklagte) hat sich verpflichtet,
 wenn es die Verhältnisse verlangen, täglich mindestens 2 000 to, Kali und Phosphat zusammen gerechnet, zu löschen, und zwar in der Zeit von 6 bis 20 Uhr* DHBl (Klägerin) verpflichtet sich bezüglich der Abfuhr in gleicher Weise der E®B|^gegenüber.
3.	Sollte die Abfuhr von	nichtdurch geführt werden aus Gründen, die	zu	ver-
treten hat, dann haftet sie EHIB gegenüb er für alle entstehenden Schäden und Kosten.
Folgen aus Behinderung durch Regen, Verzögerungen bei der Abnahme in	sind	nicht
 
von IflHHl zu vertreten; andererseits kann hieraus IflSder	gegen-
über keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
6.	Die	vergütet	für	die	vorgenannte
 Leistung DH 2,95 pro to (später erhöht
 auf 3,30 DM pro to). In diesem Satz sind die Kosten für die Gestellung eines Mannes seitens IflHBals Abladehilfe in S enthalten.
7.	Sollte sich die Kostenlage während der Dauer dieses Abkommens grundsätzlich ändern, dann soll über den vorstehend genannten Satz erneut verhandelt werden.
Die Fahrtstrecke vom Stadthafen BflHP bis zur SflHHB* Chemie AG betrug 15 km. Ende I960 mußten die Fahrzeuge einige Y/ochen lang einen Umweg von 2,9 km fahren, da ein Straöen-stück wegen Hochwasserschäden gesperrt wurde. Dem Verlangen der Klägerin nach einem höheren Entgelt für die Dauer der Umleitung kam die Beklagte nicht nach. Das Vertragsverhältnis, das sich jeweils um ein Jahr verlängern sollte, falls es nicht mit halbjähriger Frist gekündigt v/urde, endete auf Wunsch der Klägerin am 30. April 1962.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin ein angemessenes Mehrentgelt für die Dauer der Straßensperrung, die nach ihren Angaben vom 24. November I960 bis zu dem 12. Januar 1961 dauerte, nach Angaben der Beklagten nur vom 28. November bis 28. Dezember I960. Das Mehrentgelt hat die Klägerin ursprünglich auf fast 16 000 DM berechnet.
Eine Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 1 001 DM, die der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin kurz vor Vertragsende erhoben hatte, ist vom Landgericht aus sachlichen Gründen rechtskräftig abgewiesen worden (17 HO 88/62 LG Essen). Einige Monate später klagte dann die Klägerin im vorliegenden Verfahren den restlichen Betrag von 14 908,32 DM ein.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zusammenfassend vorgetragen, infolge des Umweges von zwei mal 2,9 km habe die Gesamtfahrzeit über eine Stunde länger gedauert, da sich der Verkehr oft vor einer Ampel gestaut habe. Um die Löschzeiten einhalten zu können, habe sie zwei Lastzüge zusätzlich einsetzen müssen. Daher habe sich die Kostenlage im Sinne von Ziffer 7 des Vertrages grundsätzlich geändert; denn ihrer von Zeit und Strecke abhängigen Kalkulation habe die kürzere Fahrtstrecke durch die gesperrte Straße zugrunde gelegen. Auch der Beklagten sei ausweislich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen >30yfmß-f- gewesen, daß ein untragbarer Zustand eingetreten sei. Da jedenfalls ein Mehrpreis von 0,70 DM je Tonne angemessen sei und da ihre Lastzüge in der fraglichen Zeit 12 800 to befördert hätten, berechne sie ihre Forderung nunmehr auf 8 960 DM. Hierauf sei die rechtskräftig ab gewiesene Teilforderung in Höhe von 1 001 DM nicht anzurechnen, da das Urteil des Vorprozesses keine Rechtskraft gegenüber der jetzigen Klägerin habe.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter teil-weiser Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung dieses Betrages nebst 5 $ Zinsen seit dem 3*11.1962 zu verurteilen.
Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und zusammenfassend vorgetragen, die verhältnismäßig kurzfristige Straßensperrung könne keine grundsätzliche Änderung der Kostenlage bewirkt haben, zu demal das Vertragsentgelt nicht nach Entfernung berechnet und im übrigen der Mindestsatz des GUT zu keiner Zeit unterschritten worden sei. Unter Zugrundelegung des GUT lasse sich für die fragliche Zeit lediglich
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ein Mehrpreis von 0,23 DM pro Tonne errechnen, so daß allenfalls eine Mehrforderung von ca. 3 000 DM in Betracht komme. Diese sei gänzlich unbedeutend im Vergleich zu dem tatsächlich erhaltenen Fuhrlohn, der allein in der Zeit von Anfang I960 bis Vertragsende etwa 600 000 DM betragen habe. Im übrigen seien vertraglich lediglich erneute Verhandlungen über einen höheren künftigen Tonnensatz vorgesehen und nicht etwa eine automatisch rückwirkende Erhöhung. Endlich sei der geltend gemachte Anspruch verjährt, zu demindest aber verwirkt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter.
Entsehe!dungsgründe^
I.	Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß das Bex’u-fungsgericht die Klage in Höhe von 1 001 DM als unzulässig abgewiesen hat, weil ihr insoweit die Rechtskraft des klageabv/eisenden Urteils aus dem Vorprozeß entgegenstehe.
Im Vorprozeß hatte zv/ar nicht die Klägerin, sondern deren persönlich haftender Gesellschafter geklagt, und grundsätzlich schafft ein Urteil aus einem Prozeß des Gesellschafters keine Rechtskraft gegen die Gesellschaft (§ 325 ZPO; vgl. Baumbach-Duden 17. Aufl. Anm. 8 C zu § 128 HGB). Klagt jedoch der Gesellschafter eine Porderung der Gesellschaft mit deren Einverständnis und Ermächtigung ein, dann wirkt ein klageabweisendes Urteil auch gegen die Gesellschaft (vgl. Baumbach-Lauterbach 28. Aufl. Anm. 5 B zu § 325 ZPO). Ob diese Voraussetzungen Vorlagen, hatte das Landgericht in
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dem früheren Verfahren nicht abschließend aufgeklärt, sondern die Klage aus sachlichen Gründen als unbegründet abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren hat dann aber das Berufungsgericht ausdrücklich die von der Revision nicht angegriffene Feststellung getroffen, daß der persönlich haftende Gesellschafter den damaligen Rechtsstreit mit Zustimmung und Ermächtigung der jetzigen Klägerin geführt habe. Dies wird - wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt - auch dadurch bestätigt, daß die Klägerin selbst in erster Instanz ausgeführt hatte, über einen Teilbetrag von 1 001 DM sei bereits rechtskräftig entschieden, und daß sie diesen Betrag von ihrer zunächst errechneten Forderung abgezogen hatte. Erst in zweiter Instanz hat sie bei der Neubex^echnung ihrer Forderung und dem entsprechend dieser Berechnung gestellten neuen Zahlungsantrag den Teil-betrag von 1 001 BM nicht in Abzug gebracht:(vgl. S. 7 des Schriftsatzes vom 29.5.1963).
II. 1. Der übrige Teil der Klageforderung ist nach Ansicht des Berufungsgerichts sachlich unbegründet. Insbesondere lasse sich die Mehrforderung nicht aus dem Vertrage herleiten. Gemäß Ziffer 7 des Vertrages habe eine Erhöhung des Fuhrlohnes nach dem erklärten Y/illen der Parteien nur dann in Betracht kommen sollen, wenn sich die Kostenlage "grundsätzlich” ändere. Mit der gewählten Formulierung hätten die Parteien deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß nicht jede, sondern nur eine Änderung der tat-sächlichen Verhältnisse von gewissem Ausmaß Anlaß zu erneu-ten Verhandlungen über den Leistungssatz habe geben sollen. An einer derartigen Änderung fehle es selbst dann, wenn man von dem Vortrag der Klägerin ausgehe. Eine Straßensperrung vom 24. November I960 bis zu dem 12. Januar 1961 sei im Hinblick auf die mehrjährige Dauer des Vertrages zeitlich nur verhältnismäßig kurzfristig. Auch die Länge des Umweges von
 
2,9 km könne nicht als wesentlich gewertet werden, seihst wenn die Verlängerung der Fahrtstrecke noch zusätzlich den Nachteil gebracht habe, daß die Fahrzeuge der Klägerin vor einer Verkehrsampel oft gewisse Zeit hätten warten müssen« Zeitweilige Umleitungen seien bereits bei Vertragsschluß für die mit den Verkehrsverhältnissen näher vertrauten Parteien vorhersehbar gewesen. So geringfügige Umwege, die naturgemäß einen Mehraufwand an Fahrzeit erforderten, gehörten zu dem normalen Geschäftsrisiko der Klägerin. Im übrigen zeige auch die Höhe der Mehrforderung von 8 960 2)M, daß von einer grundsätzlichen Änderung der Kostenlage keine Rede sein könne; denn dieser Betrag falle im Verhältnis zu dem während der Vertragsdauer tatsächlich gezahlten
 Die Klageforderung könne auch nicht darauf gestützt werden, daß nach den zur Zeit der Straßensperi^e gültigen Bestimmungen bestimmte Mindesttarife nicht hätten unterschritten werden dürfen. Denn eine Untersehreitung im unzulässigen Ausmaß sei im fraglichen Zeitraum selbst dann nicht eingetreten, wenn man berücksichtige, daß in dem vereinbarten Tonnensatz von 3,30 UM noch Bohnkosten für eine Abladehilfe enthalten gewesen seien.
Dem Klagebegehren könne endlich auch unter sonstigen Gesichtspunkten nicht entsprochen werden. Insbesondere habe die Klägerin nicht bewiesen, daß die Beklagte nach Sperrung der Straße schriftlich oder mündlich die Zahlung eines erhöhten Frachtsatzes zugesagt habe.
2.	Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Klägerin stehe kein Anspruch auf ein erhöhtes Entgelt gemäß Ziffer 7 des Vertrages zu. Ihre Rügen
600 000 DM überhaupt nicht ins Ge
 sind jedoch nicht begründet.
a) Die Revision bemängelt zunächst, das Berufungsgericht habe das Gesamtbild der Vertragsbeziehungen berücksichtigen müssen, zu dem auch die spätere Handhabung des Vertrages gehöre. Die Parteien hätten bereits solche Änderungen der Verhältnisse, die zu der unstreitigen Erhöhung des Tonnenpreises um 0,35 DM geführt hätten, als grundsätzlich angesehen und damit dem Vertrag eine bestimmte, den Richter bindende Auslegung gegeben. Dann sei aber erst recht eine grundsätzliche Änderung der Kostenlage im Sinne von Ziffer 7 des Vertrages zu bejahen, wenn sich die Verhältnisse derart geändert hätten, daß entsprechend dem Vortrag der Klägerin eine Erhöhung des Tonnensatzes um v/eitere 0,70 DM gerechtfertigt gewesen sei.
Es ist indessen nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht den von der Revision herangezogenen Pall einer Erhöhung des vereinbarten Tonnensatzes von 2,95 DM auf 3>30 DM nicht ausdrücklich bei der Auslegung des Vertrages erörtert hat. Die Parteien haben in den Tatsacheninstanzen selbst nicht vorgetragen, daß diese Erhöhung unter Anwendung von Ziffer 7 des Vertrages ausgehandelt worden sei. Das Berufungsgericht brauchte dies auch nicht von sich aus anzunehmen; denn der Buhrlohn konnte im Wege von Vereinbarungen naturgemäß auch außerhalb der Regelung der Ziffer 7 erhöht werden. Selbst wenn aber jene Erhöhung in Anwendung dieser Vertragsklausel vereinbart worden sein sollte, dann bedeutete dies noch nicht ohne weiteres, daß künftig jede, auch vorübergehende Änderung der Kostenlage, die eine Erhöhung von 0,35 DM oder mehr rechtfertigen würde, als grundsätzlich im Sinne der Ziffer 7 des Vertrages anerkannt werden mußte. Die Revision beachtet nicht hinreichend, daß die Erhöhung um 0,35 DM für die g e s a m -t e weitere Dauer des Vertrages vereinbart wurde, weil
 
sie offenbar auf Umständen beruhte, die die Kostenlage nachhaltig beeinflußten. Im vorliegenden Palle handelte es sich hingegen um eine nur vorüberge-li e n d e , vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei als verhältnismäßig kurzfristig bezeichnete Änderung, die wegen ihrer kurzen Dauer selbst dann noch nicht als grundsätzlich anerkannt werden mußte, wenn sie zu einer Kostensteigerung über 0,35 DM hinausgeführt hätte.
b) Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe bei einer Verlängerung der Fahrtstrecke um 20 einer Erhöhung der Fahrzeit um mehr als 1 Stunde und einem sechswöchentlichen Mehreinsatz zweier Lastzüge eine grundsätzliche Änderung im Sinne von Ziffer 7 des Vertrages bejahen müssen.
Auch diese Rüge ist jedoch nicht begründet. Sie zielt darauf ab, die Frage, wann eine grundsätzliche Änderung der Kostenlage im Sinne von Ziffer 7 des Vertrages anzunehmen ist, abweichend vom Berufungsgericht zu beantworten und damit der entsprechenden Vertragsklausel eine andere Auslegung zu geben. Die Auslegung sogenannter Individualverträge ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung dem Tatrichter Vorbehalten. Dessen Auslegung kann in der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf nachgeprüft werden, ob gegen allgemein anerkannte Auslegungsregeln, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze verstoßen oder ob unter Verletzung von Verfahrensvorschriften wesentlicher Tatsachenvortrag außer acht gelassen worden ist. Insoweit hat die Revision in der schriftlichen Begründung selbst nur geltend gemacht, die Klägerin habe im Vorprozeß ausdrücklich vorgetragen, daß gerade die Fahrtstrecke durch die gesperrte Straße ihrer Kalkulation zugrunde gelegt worden sei. Diese Kalkulationsgrundlage der Klägerin ist jedoch nicht Bestandteil der vertraglichen Abmachungen geworden. Für
 die Auslegung des Vertrages war daher die vorübergehende Sperrung einer bestimmten Straße für sich allein unerheblich. Entscheidend konnte nur sein, ob mit dieser Sperrung eine Änderung der Kostenlage verbunden v/ar, die nach Ausmaß und Dauer als grundsätzlich im Sinne der Abmachungen anerkannt v/erden konnte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkte lassen keine Verstöße gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze erkennen und sind daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es könnte allenfalls zweifelhaft sein, ob und inwieweit es für die Frage, wann eine grundsätzliche Änderung der Kostenlage anzunehmen ist, von Bedeutung sein könnte, in welchem Verhältnis ein etwaiges Mehrentgelt zu dem während der Vertragsdauer gezahlten Gesamtentgelt steht. Doch kann dies dahinstehen; denn die Entscheidung des Berufungsgerichtes beruht nicht auf diesem nur unterstützend herangezogenen Gesichtspunkte. Im übrigen hätte das Berufungsgericht noch ergänzend darauf hinv/eisen können, daß die im fraglichen Zeitraum transportierte Gesamtmenge von 12 800 to bei voller vertraglich vorgesehener Belastung nicht einmal ein 7-Tage-Pensum ausgemacht hätte, da die Klägerin sich verpflichtet hatte, im Bedarfsfälle täglich mindestens 2 000 to zu fahren. Im übrigen behauptet auch die Klägerin nicht, daß sich die Fahrtdauer zu allen Tageszeiten um eine Stunde verlängert hatte.
3.	Da es nach alledem an einer grundsätzlichen Änderung der Kostenlage im Sinne von Ziffer 7 des Vertrages fehlt, kann dahinstehen, ob eine etwaige Erhöhung des Entgeltes nur im Verhandlungswege hätte vereinbart werden können, ob mangels Einigung das Gericht einen angemessenen Betrag hätte festsetzen müssen oder ob, wie die Revision meint, in diesem Falle eine übliche Vergütung gemäß § 612 BGB geschuldet worden wäre.
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Da auch die weiteren, von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichtes keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, war die Revision unter Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«,
Krüger-Nieland	Jungbluth Sprenkmann Mösl Simon