ebenda, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<, IHBHK in hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16«, Dezember 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Krüger-Nieland, Pehle, Dr» Sprenkmann, Dr„ Mösl und Alff für Recht erkannt: Sie hat vorgetragen, der Kläger habe schon vor Vertragsschluß unzutreffende Angaben über die Pfändungen gemacht, die er mit 400 bis 500 DM beziffert habe; in Wahrheit seien sämtliche Waren und das gesamte Inventar bereits gepfändet gewesen» Nach dem 2» März 1957 seien ihr Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse im Betrage von 29-550,27 DM zugegangen» Damit sei die Grundlage für die beabsichtigte Geschäftsübernahme weggefallen; der Rücktritt vom Vertrag sei wegen des vollständigen Vermögensverfalls des Klägers geboten gewesen» Ihr habe andernfalls die Gefahr der Absichtsanfechtung wegen Gläubigerbenach-teiiigung gedroht» Das Geschäft sei nicht übernommen und der Vertrag nicht bestätigt worden; vielmehr hätten Angestellte des Klägers das Geschäft für den Kläger fortgeführt» In diesem Rahmen habe sie in Einzelfällen Kommissionsware geliefert» Sie habe nichts aus dem Geschäft entnommen und aus ihm keinen Nutzen gezogen» Es sei ihr nicht zu demutbar gev/esen, die später zutage getretenen Mietrückstände zu übernehmen» Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Vertrag sei mangels Eintritts der Bedingung des § 11 des Vertrages nicht wirksam geworden; der Kläger habe angesichts seines Verhaltens nach Treu und Glauben nicht erwarten können, daß die Beklagte die Mietrückstände übernehmen werde. 1. Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe den Kaufvertrag ungeachtet des Vorbehaltes aus § 11 bestätigt, nicht als erwiesen angesehen. Auch habe die Beklagte Anfang März 1957 den bisherigen Angestellten des Klägers im DuflHHBI Geschäft, nämlich der Ehefrau des Klägers Käthe AflP und seiner Tochter Christa, sowie Peter A^^, dem Sohn seines Bruders Walter A^^? Walter A^p, der damalige Geschäftsführer der Beklagten, habe aber bereits Anfang April 1957, nach Vorlage der gutachtlichen Bestands- und Bewertungsunterlagen, dem Kläger zu erkennen gegeben, daß die Beklagte unter den gegebenen Umständen am Vertrage nicht festhalten könne. Die Revision macht geltend, das Oberlandesgericht habe eine Reihe von Umständen nicht gewürdigt, die für die Fortführung des Geschäfts im Namen und für Rechnung der Beklagten ab 1. f) der Kläger habe unter Beweis gestellt, daß Waren von Bu^m K&ch in das Geschäft der Beklagten im Aufträge von Walter Afl) geschickt worden seien (GA 354) a In diesen Umständen sei entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts eine Bestätigung des Kaufvertrages vom 2. a) 'Bezüglich der Anstellungsverträge mit Käthe, Christa und Peter A0^ führt das Berufungsgericht aus, daß diese Anfang März für den 1. April vorgesehene Geschäftsübernahme gewertet werden könnten; die Beklagte habe jedoch nur die Verträge mit Käthe und Christa Afl^ wirksam werden lassen, und zwar auch diese Verträge in deren Einvernehmen erst von dem Zeitpunkt ab, in dem Käthe und Christa Aflto in dem Geschäft der Beklagten tätig geworden seien Wenn das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang den Standpunkt vertritt, die Beklagte habe auf diese Weise unkontrollierbare Einwirkungen auf den bereits geschätzten Waren- • und Inventarbestand ausschließen und dadurch berechtigte Belange wahren dürfen, überdies seien auch die verwandtschaftlichen Beziehungen der Beteiligten zu berücksichtigen, es sei daher aus dem Anfertigen der Schlüssel nicht zwingend auf eine Inbesitznahme zu schließen, so kann diesen Erwägungen aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, zu demal Walter a4H) diese Schlüssel nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den weiter im Geschäft tätigen Angestellten des Klägers, nämlich dessen Ehefrau und Tochter übergeben hat. d) Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Anstellungsvertrag der Beklagten mit Peter A|0 bis zur Schließung des Geschäfts im August 1957 nicht wirksam geworden ist, Peter A^^ also Angestellter des Klägers geblieben ist, ist es auch rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß Peter Aüber Einnahmen und Ausgaben des DuflmiP Geschäfts Buch geführt und die Belege im Geschäft verwahrt hat (BU S, 21), nicht auf eine Geschäftsübernahme geschlossen hat. e) Zu der Behauptung des Klägers schließlich, im Aufträge von Walter Aflfc seien Waren aus dem Geschäft des Klägers nach DflHBHP in das Geschäft der Beklagten verbracht worden, hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Beklagte aus dem Geschäft des Klägers keine Kauf- waren oder andere Gegenstände und auch keine Geldmittel bezogen habe, es sei denn käuflich gegen Warenlieferung aus ihrem eigenen Geschäft» Das Oberlandesgericht gelangt zu dieser Feststellung unter erschöpfender Würdigung der erhobenen Beweise» Das Oberlandesgericht hat auch entgegen der Rüge der Revision keinen Beweisantritt übergangen; der von der Revision erwähnte Beweisantritt (GA 354) benennt als Zeugen den Angestellten Peter Al^p; dieser ist jedoch vom Berufungsgericht am 28» September I960 vernommen worden und hat bekundet, die Beklagte habe seines Wissens von den Waren und dem Inventar des Geschäfts des Klägers nichts erhalten» 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte durch ihren damaligen Geschäftsführer Walter A^P allenfalls insoweit ein Geschäft des Klägers für diesen ohne Auftrag geführt als Walter Aden Angestellten des Klägers Anweisungen für. b) Schadensersatzansprüche aus der Übernahme eines Geschäftes gegen den Willen des Geschäftsherrn gern» § 678 BGB hat das Oberlandesgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei verneint» Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, der Kläger habe sich von seinem Geschäft ferngehalten und angenommen, daß seine Interessen gewahrt würden, solange seine Angehörigen im Geschäft wie bisher tätig seien, ihm habe seine wirtschaftliche Lage nicht unbekannt sein können; vom Kläger sei nicht dargetan worden und es hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß kalter Arlt im Rahmen seiner auftraglosen Geschäftsführung dem Kläger nachteilige Maßnahmen ergriffen oder notwenige Maßnahmen unterlassen habe; Walter A^^ habe nach Lage der Dinge darauf vertrauen dürfen, daß die Angestellten des Klägers Käthe, Christa und Peter Aum eine ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts besorgt sein würden, zu demal die Ehefrau Käthe A^p mit eingeschaltet gewesen sei und jederzeit habe eingreifen können, sofern ün-korrektheiten in Erscheinung treten sollten» Wenn das Berufungsgericht mit diesen Erwägungen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 678 BGB verneint, also annimmt, die Übernahme der Geschäftsführung habe insoweit dem mutmaßlichen Willen des Klägers nicht widersprochen, jedenfalls habe Walter A^^ einen möglicherweise entgegenstehenden Willen des Klägers nicht erkennen müssen, so sind in diesen Ausführungen durchgreifende Rechtsfehler nicht ersichtlich. ist (oben unter II 2c), begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Oberlandesgericht die Anfertigung neuer Schlüssel für das Geschäftslokal des Klägers angesichts der besonderen Umstände des Palles nicht als eine Inbesitznahme des Warenlagers und des Inventars durch die Beklagte angesehen hat«, 3o Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung scheiden schon deshalb aus, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte aus dem Geschäft des Klägers keine Kaufwaren oder anderenGegenstände und auch keine Geldmittel bezogen hat, es sei denn käuflich gegen Warenlieferung aus ihrem eigenen Geschäft«,
Ib ZR 230/62 2222 016 r Verkündet am 16o Dezember 1964 >Vüst, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Ernst A flHP * Bad-VflHP» Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen die Firma_ A , Pr - R ■■■0 GmbH, tr. vertreten durch ihren Geschäftsführer Kurt Aflp? ebenda, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<, IHBHK in hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16«, Dezember 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Krüger-Nieland, Pehle, Dr» Sprenkmann, Dr„ Mösl und Alff für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2« November 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewieseno Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verkaufte durch Vertrag vor Notar Dr. vom 2„ März 1957 den Warenbestand, das Mobiliar und das Inventar einschließlich aller Werkzeuge und Prüfgeräte seines Zweiggeschäftes in DuflHHP» straße an die Beklagte, deren damaliger alleiniger Geschäftsführer und Mitinhaber ein inzwischen verstorbener Bruder Walter war» Der Kaufpreis sollte gemäß §§ 3 und 4 des Vertrages durch einen Sachverständigen festgestellt und zu 1/5 in bar, zu 4/5 in eigenen Akzepten der Beklagten gezahlt werden; er wurde später auf 45»374,69 DM festgesetzt und anerkannt. In § 8 des Vertrages war folgendes bestimmt: "Den Vertragschließenden ist bekannt, daß in das DuflHBIP Warenlager und Mobiliar der Verkäuferin einige zur Zeit noch bestehende Pfändungen (Mobiliarpfändungen durch den Gerichtsvollzieher) erfolgt sind. Die Verkäuferin verpflichtet sich, der Käuferin über die hierbei beteiligten Gläubiger und deren Pfändungsforderungen unverzüglich nach Abschluß dieses Vertrages vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft unter Vorlegung auch der Pfändungs-protokolie zu erteilen. Sie entbindet ferner hiermit den zuständigen Gerichtsvollzieher der Käuferin gegenüber von der Schweigepflicht. Die Käuferin ist berechtigt und verpflichtet, den von ihr aufgrund dieses Vertrages an die Verkäuferin zu zahlenden Barteil des Kaufpreises zunächst und bis zur Höhe der Pfändungsforderungen der Pfändungsgläubiger der Verkäuferin für Rechnung der Verkäuferin an diese Gläubiger zu zahlen, um so die Pfändungspfandrechte der Gläubiger zu dem Erlöschen zu bringen." § 11 des Vertrages lautet: "Die Wirksamkeit und Rechtsgültigkeit dieses Vertrages ist dadurch bedingt, daß es der Verkäuferin bzw. Herrn Ernst AflB gelingt, den Mietvertrag für -3- die Geschäftsräume des Du®®^|p Zweiggeschäftes der Verkäuferin auf die Käuferin umschreiben zu lassen«, Der vorliegende Vertrag wird demgemäß erst dann wirksam, wenn der Mietvertrag auf die Käuferin als die künftige Mieterin jier Geschäftsräume Du®-®®, TJ®HHHHPstraße 4® umgeschrieben ist o11 Zu der Umschreibung kam es nicht, weil die Beklagte die von der Vermieterin geforderte Zahlung der rückständigen Mietzinsen ablehnte, die für die Monate Februar und März 1957 noch mindestens lo200 DM betrugen-. Als sich herausstellte, daß die Pfändungen den in bar aufzubringenden Teil des Kaufpreises erheblich überstiegen und der Kläger zusätzlich die Mietbeträge schuldete, verweigerte die Beklagte jegliche Zahlung» Sie hat den Kaufvertrag im April 1957 mündlich und mit Schreiben vom 13« Mai 1957 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten» Der Kläger, der einen Teilbetrag von 11»500 DM an seine Gläubigerin, die Firma Sch®®® - Op®, B®|®, abgetreten hat, die ihn ermächtigt hat, den Betrag für sie einzuziehen, verlangt Erfüllung des Vertrages» Er hat vorgetragen, er habe die Beklagte über die Pfändungen und seine Gesamtverschuldung unterrichtet. Er habe sie nicht arglistig getäuscht, sie habe sich auch nicht über seine Vermögenslage geirrt. Die Beklagte habe das Geschäft übernommen und auf eigene Rechnung fortge-führt. Dadurch habe sie den Kaufvertrag auf jeden Fall bestätigt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Firma Sch®®® - Op®, B®®p €P? -4- 4 . 7 DeflHBi Str. B, 11 o 500 DM und an ihn 7o085,'56 DM nebst 5 Zinsen von beiden Beträgen ab 2, März 1957 zu zahlen» Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Sie hat vorgetragen, der Kläger habe schon vor Vertragsschluß unzutreffende Angaben über die Pfändungen gemacht, die er mit 400 bis 500 DM beziffert habe; in Wahrheit seien sämtliche Waren und das gesamte Inventar bereits gepfändet gewesen» Nach dem 2» März 1957 seien ihr Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse im Betrage von 29-550,27 DM zugegangen» Damit sei die Grundlage für die beabsichtigte Geschäftsübernahme weggefallen; der Rücktritt vom Vertrag sei wegen des vollständigen Vermögensverfalls des Klägers geboten gewesen» Ihr habe andernfalls die Gefahr der Absichtsanfechtung wegen Gläubigerbenach-teiiigung gedroht» Das Geschäft sei nicht übernommen und der Vertrag nicht bestätigt worden; vielmehr hätten Angestellte des Klägers das Geschäft für den Kläger fortgeführt» In diesem Rahmen habe sie in Einzelfällen Kommissionsware geliefert» Sie habe nichts aus dem Geschäft entnommen und aus ihm keinen Nutzen gezogen» Es sei ihr nicht zu demutbar gev/esen, die später zutage getretenen Mietrückstände zu übernehmen» Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Vertrag sei mangels Eintritts der Bedingung des § 11 des Vertrages nicht wirksam geworden; der Kläger habe angesichts seines Verhaltens nach Treu und Glauben nicht erwarten können, daß die Beklagte die Mietrückstände übernehmen werde. Es könne dahinstehen, ob der Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden sei. -5- Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewieseno Mit der Revision begehrt der Kläger entsprechend seinem in der Berufungsinstanz geänderten Antrag Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 11,500 DM an die Firma SchflHB - Op^pund von 7»085,56 t)M. an: verschiedene andere im einzelnen benannte Pfändungsgläubiger, Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. I. 1. Das Oberlandesgericht führt aus, der Kläger sei auch insoweit zur Klageerhebung befugt, als er Zahlung von II. 500 DM nebst Zinsen an die Abtretungsempfängerin begehre. Denn die Zessionarin habe ihn zur Einziehung ermächtigt und er selbst habe ein eigenes rechtliches Interesse an der Befriedigung der Gläubigerin. Insoweit bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Kläger ist nach ständiger Rechtsprechung auch berechtigt, soweit die Forderung von Gläubigern im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet worden ist, auf Leistung an diese Pfändungsgläubiger zu klagen. 2. Zum Grund des Anspruchs legt das Oberlandesgericht dar, dem Kläger stehe der geltend gemachte, sich aus dem Vertrag vom 2. März 1957 ergebende Anspruch nicht zu, weil die Bedingung des § 11 des Vertrages nicht eingetreten und infolgedessen der Vertrag nicht wirksam geworden sei. Die Beklagte habe auch nicht etwa den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben verhindert (§ 162 BGB); die Beklagte habe nicht die Pflicht gehabt, die Mietrückstände des Klägers zu bezahlen; das sei ihr angesichts der wirtschaftlichen Lage des Klägers und des zu übernehmenden Geschäfts in nicht zuzu demuten gewesen. Auch inso- weit sind keine durchgreifenden Rechtsfehler ersichtlich; die Revision hat hiergegen auch keine Beanstandungen erhoben. II. 1. Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe den Kaufvertrag ungeachtet des Vorbehaltes aus § 11 bestätigt, nicht als erwiesen angesehen. Es führt hierzu aus, die Parteien hätten zwar entsprechend den getroffenen Vereinbarungen Warenbestand und Inventar aufnehmen und bewerten lassen und die gutachtliche Bewertung durch einen Sachverständigen durch ihre Unterschrift anerkannt. Auch habe die Beklagte Anfang März 1957 den bisherigen Angestellten des Klägers im DuflHHBI Geschäft, nämlich der Ehefrau des Klägers Käthe AflP und seiner Tochter Christa, sowie Peter A^^, dem Sohn seines Bruders Walter A^^? bestätigt, daß sie mit Wirkung vom 1. April 1957 bei der. Beklagten angestellt sein sollten. Diese Maßnahmen ließen aber nicht auf eine Bestätigung des Kaufvertrages schließen. Sie könnten vielmehr nach Lage der Dinge nur als vorbereitende Maßnahmen zur Ausführung des Vertrages gewertet werden. Walter A^p, der damalige Geschäftsführer der Beklagten, habe aber bereits Anfang April 1957, nach Vorlage der gutachtlichen Bestands- und Bewertungsunterlagen, dem Kläger zu erkennen gegeben, daß die Beklagte unter den gegebenen Umständen am Vertrage nicht festhalten könne. Die Beklagte habe schließlich durch Schreiben vom 13» Mai 1957 den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Von einer Bestätigung des Vertrages könne somit keine Rede sein. 2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Die Revision macht geltend, das Oberlandesgericht habe eine Reihe von Umständen nicht gewürdigt, die für die Fortführung des Geschäfts im Namen und für Rechnung der Beklagten ab 1. April 1957 sprächen, woraus eine Bestätigung des Vertrages zu entnehmen sei. In dieser Richtung -7- seien folgende Umstände von Bedeutung: a) die Anstellungsverträge der Beklagten mit Käthe, Christa und Peter A^^; b) die Anweisung von Walter AflP an Peter AO, das Geschäft wie bisher fortzuführen; c) Walter A|^P habe neue Schlüssel für die Geschäftsräume hersteilen lassen; d) Peter Afl^ habe Aufstellungen Uber Einnahmen und Ausgaben des Geschäfts gemacht und niedergelegt; e) der Kläger sei ab 1«, April 1957 nicht mehr in Erscheinung getreten; f) der Kläger habe unter Beweis gestellt, daß Waren von Bu^m K&ch in das Geschäft der Beklagten im Aufträge von Walter Afl) geschickt worden seien (GA 354) a In diesen Umständen sei entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts eine Bestätigung des Kaufvertrages vom 2. März 1957 unter Ausschaltung der Klausel des § 11 zu erblicken. 3. Dieses Vorbringen der Revision, das weitgehend unvereinbar mit den rechtlich unangreifbaren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist, vermag den Bestand des angefochtenen Urteils nicht zu erschüttern. a) 'Bezüglich der Anstellungsverträge mit Käthe, Christa und Peter A0^ führt das Berufungsgericht aus, daß diese Anfang März für den 1. April 1957 abgeschlossenen Verträge nach Lage der Dinge nur als Vorhereitungshandlun-gen für die für den 1. April vorgesehene Geschäftsübernahme gewertet werden könnten; die Beklagte habe jedoch nur die Verträge mit Käthe und Christa Afl^ wirksam werden lassen, und zwar auch diese Verträge in deren Einvernehmen erst von dem Zeitpunkt ab, in dem Käthe und Christa Aflto in dem Geschäft der Beklagten tätig geworden seien -8- : r'i I 7 (16. Mai 1957); bis zu diesem Zeitpunkt seien Käthe und Christa in gleicher Weise wie Peter Angestellte des Klägers gewesen, ihre Vergütung sei zu Lasten des Geschäfts des Klägers gegangen. Wenn das Berufungsgericht diese im einzelnen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen dahin auswertet, es lasse sich daraus keine "Bestätigung“ des Vertrages entnehmen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht insoweit etwa gegen anerkannte Bewertungsmaßstäbe, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder sonstige Gesichtspunkte unzureichend berücksichtigt hätte. b) Frei von Rechtsirrtum sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Anweisungen des Walter A0), Peter Amöge das Geschäft wie bisher führen. Wenn das Berufungsgericht insoweit der Auffassung ist, die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten seien geeignet gewesen, Walter A49 zu veranlassen, sich vorerst um den Fortgang des Geschäfts im Interesse des Klägers und dessen Familie zu kümmern, indem er zweckmäßige Hinweise und Ratschläge für geschäftliche Maßnahmen erteilt habe, so kann dem aus Rechtsgründen ebenso wenig entgegengetreten werden wie der weiteren Folgerung, aus diesem Verhalten lasse sich kein Anhaltspunkt für eine Inbesitznahme des Warenlagers und des Inventars und eine Weiterführung des Geschäfts im Namen und für Rechnung der Beklagten entnehmen . c) Das Berufungsgericht hat auch den Umstand, daß Walter Afl^ neue Schlüssel für das Geschäftslokal anfertigen ließ, in seine Erwägungen darüber einbezogen, ob die Beklagte den Vertrag auch ohne Eintritt der in § 11 des -9- Vertrages vereinbarten Bedingung habe wirksam werden lassen. Das Oberlandesgericht kommt nach eingehender Prüfung zu der Feststellung, daß in dem Anfertigenlassen der Schlüssel nach Lage der Sache keine Inbesitznahme des Warenlagers und Inventars durch die Beklagte liege. Wenn das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang den Standpunkt vertritt, die Beklagte habe auf diese Weise unkontrollierbare Einwirkungen auf den bereits geschätzten Waren- • und Inventarbestand ausschließen und dadurch berechtigte Belange wahren dürfen, überdies seien auch die verwandtschaftlichen Beziehungen der Beteiligten zu berücksichtigen, es sei daher aus dem Anfertigen der Schlüssel nicht zwingend auf eine Inbesitznahme zu schließen, so kann diesen Erwägungen aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, zu demal Walter a4H) diese Schlüssel nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den weiter im Geschäft tätigen Angestellten des Klägers, nämlich dessen Ehefrau und Tochter übergeben hat. d) Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Anstellungsvertrag der Beklagten mit Peter A|0 bis zur Schließung des Geschäfts im August 1957 nicht wirksam geworden ist, Peter A^^ also Angestellter des Klägers geblieben ist, ist es auch rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß Peter Aüber Einnahmen und Ausgaben des DuflmiP Geschäfts Buch geführt und die Belege im Geschäft verwahrt hat (BU S, 21), nicht auf eine Geschäftsübernahme geschlossen hat. e) Zu der Behauptung des Klägers schließlich, im Aufträge von Walter Aflfc seien Waren aus dem Geschäft des Klägers nach DflHBHP in das Geschäft der Beklagten verbracht worden, hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Beklagte aus dem Geschäft des Klägers keine Kauf- waren oder andere Gegenstände und auch keine Geldmittel bezogen habe, es sei denn käuflich gegen Warenlieferung aus ihrem eigenen Geschäft» Das Oberlandesgericht gelangt zu dieser Feststellung unter erschöpfender Würdigung der erhobenen Beweise» Das Oberlandesgericht hat auch entgegen der Rüge der Revision keinen Beweisantritt übergangen; der von der Revision erwähnte Beweisantritt (GA 354) benennt als Zeugen den Angestellten Peter Al^p; dieser ist jedoch vom Berufungsgericht am 28» September I960 vernommen worden und hat bekundet, die Beklagte habe seines Wissens von den Waren und dem Inventar des Geschäfts des Klägers nichts erhalten» III» Das Oberlandesgericht hat auch außervertragliche Ansprüche des Klägers ohne Rechtsverstoß verneint» 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte durch ihren damaligen Geschäftsführer Walter A^P allenfalls insoweit ein Geschäft des Klägers für diesen ohne Auftrag geführt als Walter Aden Angestellten des Klägers Anweisungen für. die Weiterführung des Geschäfts gegeben hat» a) Ansprüche aus den §§ 681, 667 BGB können aus diesem Sachverhalt schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte nichts zur Ausführung der Geschäftsführung erhalten und auch nicht aus der Geschäftsführung erlangt hat» b) Schadensersatzansprüche aus der Übernahme eines Geschäftes gegen den Willen des Geschäftsherrn gern» § 678 BGB hat das Oberlandesgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei verneint» Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, der Kläger habe sich von seinem Geschäft ferngehalten und -11- angenommen, daß seine Interessen gewahrt würden, solange seine Angehörigen im Geschäft wie bisher tätig seien, ihm habe seine wirtschaftliche Lage nicht unbekannt sein können; vom Kläger sei nicht dargetan worden und es hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß kalter Arlt im Rahmen seiner auftraglosen Geschäftsführung dem Kläger nachteilige Maßnahmen ergriffen oder notwenige Maßnahmen unterlassen habe; Walter A^^ habe nach Lage der Dinge darauf vertrauen dürfen, daß die Angestellten des Klägers Käthe, Christa und Peter Aum eine ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts besorgt sein würden, zu demal die Ehefrau Käthe A^p mit eingeschaltet gewesen sei und jederzeit habe eingreifen können, sofern ün-korrektheiten in Erscheinung treten sollten» Wenn das Berufungsgericht mit diesen Erwägungen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 678 BGB verneint, also annimmt, die Übernahme der Geschäftsführung habe insoweit dem mutmaßlichen Willen des Klägers nicht widersprochen, jedenfalls habe Walter A^^ einen möglicherweise entgegenstehenden Willen des Klägers nicht erkennen müssen, so sind in diesen Ausführungen durchgreifende Rechtsfehler nicht ersichtlich. Da das Berufungsgericht mehrfach darauf hinweist, daß Käthe und Christa Aifl^ nur bis zu dem 15 o Mai 1957 im Geschäft des Klägers tätig waren, ist nicht anzunehmen, das Berufungsgericht habe bei seiner rechtlichen Beurteilung etwa übersehen, daß die Ehefrau des Klägers und seine Tochter ab Mitte Mai 1957 nicht mehr im Geschäft des Klägers beschäftigt waren» 2. Hach den Feststellungen des Oberlandesgerichts kommen Ansprüche des Eigentümers gegen den Besitzer einer Sache (§§ 985 ff BGB) nicht in Betracht, weil die Beklagte keinen Besitz an den Waren und an dem Inventar erworben hat. Wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt worden -12- ist (oben unter II 2c), begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Oberlandesgericht die Anfertigung neuer Schlüssel für das Geschäftslokal des Klägers angesichts der besonderen Umstände des Palles nicht als eine Inbesitznahme des Warenlagers und des Inventars durch die Beklagte angesehen hat«, 3o Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung scheiden schon deshalb aus, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte aus dem Geschäft des Klägers keine Kaufwaren oder anderenGegenstände und auch keine Geldmittel bezogen hat, es sei denn käuflich gegen Warenlieferung aus ihrem eigenen Geschäft«, IVo Da die Revision|nach alledem keinen Erfolg hat, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen„ Mösl Alff Krüger-Kieland Pehle Sprenkmann