hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Oktober 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Br. Sprenkmann, Br. Mösl und Alff für Recht erkannt: Hach dem Vorbild dieser Vereinbarung wurden am 3» Oktober 1957 in Berlin zwischen der DR und den CSD einerseits und der Beklagten "in Zusammenarbeit mit der Klägerin" andererseits zwei im wesentlichen gleichlautende Verträge geschlossen; die Beklagte verpflichtete sich in eigenem Hamen gegenüber den genannten Bahnen in dem einen Vertrag, vom 1. Auch wogen einer Herabsetzung der Mindestmenge für Bleche verhandelte Br« den beteiligten Bahnen; die BR entließ die Klägerin schließlich aufgrund unmittelbar geführter Verhandlungen aus den Verpflichtungen des Vertrages vom 3« Oktober 1957« Blochmengen Speditionsprovisionen in Höhe von 42.565,37 DM und Vergütungen für den Umschlag der Brze und die fob-Bieferung der Bleche in Höhe von 17-150,05 DM, zusammen 59-723,42 DM Berechnete, die sie aus den erhaltenen Rückvergütungen einhehielto Die Klägorin fordert die Zahlung des einbehaltenen Betrages von 59-723*42 DM* Sie meint, daß die Beklagte selbst dann, v/enn ihr ein Vergütungsanspruch zusteho - was dio Klägerin bestreite -, damit nicht aufrechnen dürfe; denn bezüglich der Frachtvergütungen bestehe zwischen den Parteien ein Treuhandverhältnis, aus dem die Beklagte verpflichtet sei, die ers§lt.enen Rückvergütungen nach Abzug ihrer Speditionsprovi$fon vorbehaltlos an die Klägerin v/eit er zugeben-Übrigen habe sie, die Klägerin, eine Mengengarantie nur gegenüber den beteiligten Bahnen, nicht aber gegenüber der Beklagten übernommen} selbst wenn man eine Garantie gegenüber der Beklagtem annehme, sei die Vereinbarung doch durch die von den Parteien gemeinsam geführten Verhandlungen über die Herabsetzung der Mindestmengen .aufgehoben*. Sie ist der Auffassung, ihr stehe die Speditionsprovision ebenso wie die Umschlagvergütung auch hinsichtlich der im Rahmen der ursprünglich vorgesehenen Mindestmengen ausgefallenen Transporte zu; denn zwischen den Parteien sei mündlich vereinbart worden, daß ihr, der Beklagten, die Durchführung der Transporte mit den Mindestmengen garantiert werde* Auf die Verhandlungen über die Herabsetzung der Mindestmengen habe sie sich nur eingelassen, v/eil die Klägerin ihr einen Ausgleich für die ausgefallenen Brztransporte durch weitere Kohlentransporto in Aussicht gestellt habe* Jedenfalls habe dio Klägerin den Transport der Mindestmengen v/ider Treu und Glauben verhindert; sie habe nämlich hinter dem Rücken der Beklagten mit der DR verhandelt, um die Beklagte bei der Abwicklung weiterer Transporte auszuschalten* Die Aufrechnung sei nicht ausgeschlossen; es habe kein Treuhandverhältnis bestanden, denn das vorgesehene Treuhandkonto habe nicht errichtet vjerden können, weil sowohl die Abtretung wie auch jede Zahlung an die Klägerin gegen das Interzonenhandelsabkommen und damit gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hätten* Die Parteien seien sich darüber einig gev/esen, d.aß alle der Beklagten zustehenden Ansprüche über ein einziges Konto im Kontokorrentverkehr abgewickelt würden* Abreden zusätzlich noch den Umschlag in den Häfen (löschen der ankommenden Erzschiffe und Verladen des Erzes in Eisenbahnwagen, Verladen der Bleche aus den ankommenden Zügen auf die Schiffe) zu besorgen und dafür eine weitere Speditionsprovision zu beanspruchen gehabt hätte* Diese abwechselnd als "Uraschlag-vergütung“ oder als "Umschlagprovision" bezeichnet©» Beträge beziffert sie für die ausgefallenen Erztrans^-porto mit 5*ö82.94 DM und für die ausgefallenen Blech-tranoporte mit 11.275,11 DM; nur Über diese Beträge von zusammen 1?.15Ö,Ö5 DM ist in dem angefochtenen Urteil entschieden v/orden* 1. 2u Unrecht meint die Revision, der Anspruch der Klägerin sei schon deshalb unbegründet, weil die zwischen den Parteien einerseits und der DR andererseits geschlossenen Verträge gegen das Interzonenhandelsabkommen verstoßen hätten und daher nichtig seien (§ 154 BGB). 1 * Das Berufungsgericht führt dazu aus, die Zahlungen der auf dem Konto der Beklagten bei der Landesbank eingegangenen Prachtrückvergütungen an die Klägerin nach hätten mit dem Inter- lichen Bestimmungen zu beurteilen sind» Es kann ferner dahinstohen, ob die zwischen den Parteien getroffene Abrede, wenn sie gegen Art«, I MRO 53 verstieß, nach Art. VII MRO 53 nichtig oder bis zur endgültigen Entscheidung Uber eine etwaige nachträgliche Genehmigung lediglich schwebend unwirksam wäre, wobei davon auszugehen ist, daß auch nach dem Inkrafttreten des Außenv/irtschaftsgesetzes vom 28. Denn selbst wenn die Erfüllung der vertraglichen Pflichten zv/ischen den Parteien gegen eine der angeführten Vorschriften verstieße, könnte sich jedenfalls die Beklagte nicht gegenüber der Klägerin darauf mit dem Ziol berufen, eine vertraglich übernommene Leistung zu verweigern. Wäre eine für den Abschluß oder die Erfüllung der Verträge vom 3» Oktober 1957 etwa erforderliche devisenrochtliche Genehmigung nicht eingeholt v/orden, so läge darin eine Pflichtverletzung der Beklagten, die der DH gegenüber als Vertragspartnerin "in Zusammenarbeit" mit der Klägerin aufgetreten ist und die in der Bundesrepublik geltenden Vorschriften über den Interzonenhandel in erster Linie zu beachten hatte. Bio Revision stellt ferner zur Nachprüfung, ob zwischen den Parteien, wie das Berufungsgericht annimmt, bezüglich der an die Klägerin weiterzugebenden Prachtrückorstattungen ein Treuhandverhältnis besteht, das eine Aufrechnung mit Vergütungsansprüchen der Beklagten ausschließt. 1. Bio Revision meint zu Unrecht, daß für ein Treuhandverhältnis in bezug auf die Rückvergütungen kein Raum gewesen sei, da zwischen den Parteien ein Speditionsvertrag bostanden habe, durch den das Rechtsverhältnis zwischen Spediteur und Auftraggeber hinreichend - und damit nach Auffassung der Revision v/ohl auch abschließend - geregelt gewesen sei. Oktober 1957 der Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages des Inhalts zu erblicken sei, daß die Beklagte die von der BR für den deutschen Burchlauf gezahlten Rückvergütungen im Interesse der Klägerin oinziche und an diese weiterleite. so ist doch die Abführung von FrachtrUckvergütungen eine fü& den Speditionsvertrag als solchen so wenig typische jbeistung, daß es keinen Rechtsfehler darstellt, wei&r das Berufungsgericht insoY/elt eine besondere, nicht;, den Regeln dos Speditionsvertrages unterliegende Vertragsabrede annimmt, die os dem Wortlaut der -Abtretungserklärung ebenso wie ihrem Sinn und Zweck entnimmt. 2. a) Damit entfiele an sieh bereits die weitere Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe verkannt, daß nach § 52 ADSp gegenüber den Ansprüchen des Spediteurs eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig ist, wenn fällige Gegenansprüche vorliegen, denen kein Mnv/and entgegensteht. Selbst wenn man unterstellen wollte, daß zwischen den Parteien bezüglich des Umschlags der nicht zur Versendung gelangten Erze und Bleche in den Seehäfen ein Speditionsvertrag bestand, übersieht die Revision doch, daß ein Zurückbehaltungsrecht wegen der daraus entstehenden Forderungen an den Frachtrückvergütungen, die damit nicht in Zusammenhang stehen, nach § 50 Buchst« c) ADSp nicht ausgeübt werden dürfte, da die Forderungen strittig sind und da auch nichts dafür vorgetragen ist, daß durch diev»Jermögens-läge des Schuldners (der Klägerin) die Forderung des Spediteurs gefährdet sei« 3« Baß zwischen den Parteien ein freuhandverhältnis vereinbart war, entnimmt das Berufungsgericht auch der Abrede, daß die Frachtrückvorgütungen auf ein Sonderkonto - l'dBB-Frachtenkonto - überwiesen: v/erden sollten. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Abrechnung zwischen den Parteien sei tatsächlich so gohandhabt worden, daß die Beklagte von den an die Klägerin abzuführenden Prachtrückvergütungen nicht nur die vereinbarte Speditionsprovision, sondern auch sonstige Speditionskosten abgezogen und der Klägerin nur den nach jeweils vollständiger Abrechnung verbleibenden Differenzbetrag überwiesen habe. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, daß die Klägerin durch ihr Einverständnis mit einer solchen Handhabung im Einzolfall auf ihre Rechte aus der Abtrctungsorklärung generell verzichtet habe; die einschlägigen Zahlungs- und Verrechnungsvorgänge enthielten keinen dahingehenden rechts-gcachäftlichcn Verpflichtungswillen; ein solcher könne vielmehr nur insoweit angenommen werden, als sich die Klägerin, wie z.B. in ihrem Schreiben vom 12. 5. Die Erwägung der Revision, die Aufrechnung müsse auch deshalb zulässig sein, weil die nicht zur Ausführung gelangten Transporte^ * aus denen die Beklagte ihre Gegenansprüche ableitet, im Zusammenhang mit den vertraglich begründeten Rechtsverhältnissen der Parteien stünden, so daß die Forderungen konnex seien, dringt ebenfalls nicht durch. Ähnlich verhält es sich mit den Hinweisen der Revision darauf, daß schon in den Tatsacheninstanzen vorgetragen worden sei, die Klägerin habe sich arglistig verhalten, indem sie einerseits die Beklagte in Verhandlungen mit den Bahnen über die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Mindestmengen ein-□chaltete, während sie andererseits unter Ausschaltung der Beklagten neue Transportverträge mit der BR und den CSD geschlossen habe (vgl« Schriftsatz vom 29* August I960, 5. 14)» Bas Berufungsgericht brauchte sich mit diesem Vortrag nicht auseinander-zusetzen; die Frage, ob die Klägerin in der geschilderten Welse arglistig gehandelt und dadurch die mit der Beklagten geschlossenen Verträge verletzt hat, mag zwar für die Entscheidung darüber bedeutsam sein, ob der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der ausgefallenen Transporte zustehen, ist aber ohne Bedeutung dafür, ob die Beklagte mit solchen Ansprüchen trotz des vertraglich vereinbarten Ausschlusses der Aufrechnung aufrechnen kann» Denn weder den tatsächlichen Feststellungen dos angefochtenen Urteils noch dem Vortrag der Revision ist zu entnehmen, die Klägerin habe sich in einer Y/eise arglistig verhalten, die die Berufung auf den Aus- Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Frage dahingestellt gelassen hat, ob der Beklagten tatsächlich die von ihr zur Aufrechnung gestellten Provisionsoder öchadensersatzansprüche zustehen«> 6. Ob die Beklagte Speditionsprovisionen auch für die Krz- und ^lechmengen beanspruchen könnte, die über die ursprünglich vereinbarten Mindestmengen |feaus aufgrund von Transportverträgen befördert wurden, die die Klägerin ohne Einschaltung der Beklagten unmittelbar mit den beteiligten Bahnen geschlossen höt, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu ^ entscheiden.
It ZR 229/62 Verkündet am 14» Oktober 1964 Wüst, Justizhauptsekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit - Transportgesellschaft-, Nflp straße der Firma T Ha0BI mbH in E______ ___ vertreten durch ihren Geschäftsführer Gerhard Tr Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozefibevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen die Firma 0und StfllHHB AG in (B^9) / MflHPstro Q, vertreten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Br. Herbert - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br« hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Oktober 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Br. Sprenkmann, Br. Mösl und Alff für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17® Oktober 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin betreibt in (§SHHHK ein Stahl- werk, das u.a. schwedische Eisenerze zu Schiffsblochen verarbeitet. Sie stand mit der Beklagten in der Y/eiso in Geschäftsverbindung, daß die GmbH (WflM im Zusammenwirken mit der Klägerin die Beklagte mit der Durchführung von Kohletransporten von nach und durch die sowjetische Besatzungszone und die Tschechoslowakei beauftragt hatte. Diesen Transporten lag eine Vereinbarung vom 15» März 1957 zugrunde, welche die Beklagte mit der sov/j et zonalen Deutschen Reichsbahn (DR) und den Tschechoslowakischen Staatsbahnen (CSD) geschlossen hatte. Hach dem Vorbild dieser Vereinbarung wurden am 3» Oktober 1957 in Berlin zwischen der DR und den CSD einerseits und der Beklagten "in Zusammenarbeit mit der Klägerin" andererseits zwei im wesentlichen gleichlautende Verträge geschlossen; die Beklagte verpflichtete sich in eigenem Hamen gegenüber den genannten Bahnen in dem einen Vertrag, vom 1. Oktober 1957 bis 31- Dezember 195Ö mindestens 100.000 to Erz von LUflIP oder H^^^nach und in dem anderen Vertrag, in der gleichen Zeit 20.000 to Bleche in umgekehrter Richtung zu dem Versand zu bringen. Dafür gewährten die DR und CSD Frachtermäßigung in der Weise, daß zunächst die normale Fracht zu zahlen war,und die Differenz zwischen der normalen und der ermäßigten Fracht im Wege der Rückvergütung, für den soyjjetzonalen Durchlauf von der DR in DM-West, an die Beklagte zu erstatten war. Mit zwei Schreiben vom ö. Oktober 1957 bestätigte die Klägerin der Beklagten, daß sie "in die Rechte und Pflichten der Verträge eintrete, die Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen hinsichtlich der Mindestmengen übernehme1', und daß die Beklagte berechtigt sei, eine Speditionsprovision von 0,50 DM je to Erz und von 0,80 DM je to Blech einzubehalten; diesen Schreiben waren Garantie er klär ungenv^er ■"V* Klägerin bezüglich der Mindestmengen für die beteiligten Bahnen beigefügt. Die Rückvergütungen sollten auf ein von der Beklagten zu errichtendes Giro-Sonderkonto $r. flPl - ^■■■^Frachtenkonto - bei der landesbank überwiesen v/erden. Dazu übersandte die Beklagte der Klägerin eine "Abtretungserklärung" vom 17 - Oktober 1957* die nur die Erztraneporte botrifft und in der es heißt: Von diesen auf dem Konto 4HP • ... ein-gegangenen Prachterstattungsboträgen ist die .60 (Beklagte) gemäß Schreiben der ... (Klägerin) vom 8.10.1957 berechtigt, oine Speditionsprovision von DM 0,50 per l'onne zu kürzen. Den Restbetrag tritt die ... (Beklagte) hiermit unwiderruflich an die ... (Klägerin) ab und verpflichtet sich, die Beträge aus der Frachtrüokerstattung unverzüglich nach Eingang bei der RflpBHBI landesbank an die Länderbank in zugunsten der ... (Klägerin) zu überweisen. 11 ! A Bas Sonderkonto wurde nicht errichtet; die Überweisungen liefen über das normale Giro-Konto der Beklagten bei der HSHBHHB Landesbank. In Januar/Rebruar 1958 schränkte die Klägerin ihre Brzoinfuhren aus Schweden ein« In ihrem Aufträge verhandelte Br« von der Beklagten mit der BR und der Zonenrogierung Uber eine Herabsetzung der Mindestmenge. Bie Zonenregierung erklärte sich in einem Schreiben an die Klägerin vom 8« April 1958 mit der Herabsetzung der Mindestmenge auf 40.000 to einverstanden; die Beklagte schrieb der Klägerin am 23. April 1958; ,fEs freut uns, daß es uns möglich war, Ihren Wünschen entsprechend die Angelegenheit zu regeln«11 Auch wogen einer Herabsetzung der Mindestmenge für Bleche verhandelte Br« den beteiligten Bahnen; die BR entließ die Klägerin schließlich aufgrund unmittelbar geführter Verhandlungen aus den Verpflichtungen des Vertrages vom 3« Oktober 1957« Mit Schreiben der Zonenregierung vom 17« Juni 1959 wurde auch die Beklagte aus ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Vorträge vom 3« Oktober 1957 entlassen. Bie Beklagte hielt ihrerseits die Klägerin an den vertraglich vereinbarten Mindestmengen fest; sie erteilte ihr am 11. November 1959 eine Abrechnung, in der sie sich für die ausgefallenen Erz- und Blochmengen Speditionsprovisionen in Höhe von 42.565,37 DM und Vergütungen für den Umschlag der Brze und die fob-Bieferung der Bleche in Höhe von 17-150,05 DM, zusammen 59-723,42 DM Berechnete, die sie aus den erhaltenen Rückvergütungen einhehielto Die Klägorin fordert die Zahlung des einbehaltenen Betrages von 59-723*42 DM* Sie meint, daß die Beklagte selbst dann, v/enn ihr ein Vergütungsanspruch zusteho - was dio Klägerin bestreite -, damit nicht aufrechnen dürfe; denn bezüglich der Frachtvergütungen bestehe zwischen den Parteien ein Treuhandverhältnis, aus dem die Beklagte verpflichtet sei, die ers§lt.enen Rückvergütungen nach Abzug ihrer Speditionsprovi$fon vorbehaltlos an die Klägerin v/eit er zugeben-Übrigen habe sie, die Klägerin, eine Mengengarantie nur gegenüber den beteiligten Bahnen, nicht aber gegenüber der Beklagten übernommen} selbst wenn man eine Garantie gegenüber der Beklagtem annehme, sei die Vereinbarung doch durch die von den Parteien gemeinsam geführten Verhandlungen über die Herabsetzung der Mindestmengen .aufgehoben*. worden* Die Aufträge für den Umschlag der ausgefallenen Mengen seien der Beklagten nur unverbindlich in Aussicht gestellt worden- Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 59-723,42 DM nebst 7 3/4 v«H- jährlicher Zinsen vom 11 „ Hovembor 1959 bis 16.März I960 und 6 1/4 v-H- jährlicher Zinsen seit dem 17- März I960 zu zahlen- Die Beklagte hat Beantragt, die klage abzuweisen* Sie ist der Auffassung, ihr stehe die Speditionsprovision ebenso wie die Umschlagvergütung auch hinsichtlich der im Rahmen der ursprünglich vorgesehenen Mindestmengen ausgefallenen Transporte zu; denn zwischen den Parteien sei mündlich vereinbart worden, daß ihr, der Beklagten, die Durchführung der Transporte mit den Mindestmengen garantiert werde* Auf die Verhandlungen über die Herabsetzung der Mindestmengen habe sie sich nur eingelassen, v/eil die Klägerin ihr einen Ausgleich für die ausgefallenen Brztransporte durch weitere Kohlentransporto in Aussicht gestellt habe* Jedenfalls habe dio Klägerin den Transport der Mindestmengen v/ider Treu und Glauben verhindert; sie habe nämlich hinter dem Rücken der Beklagten mit der DR verhandelt, um die Beklagte bei der Abwicklung weiterer Transporte auszuschalten* Die Aufrechnung sei nicht ausgeschlossen; es habe kein Treuhandverhältnis bestanden, denn das vorgesehene Treuhandkonto habe nicht errichtet vjerden können, weil sowohl die Abtretung wie auch jede Zahlung an die Klägerin gegen das Interzonenhandelsabkommen und damit gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hätten* Die Parteien seien sich darüber einig gev/esen, d.aß alle der Beklagten zustehenden Ansprüche über ein einziges Konto im Kontokorrentverkehr abgewickelt würden* Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 17*150,05 DM nehst Zinsen verurteilt; es hat dieser Verurteilung die Beträge zugrunde gelegt, welche die Beklagte bezüglich der ausgefallenen Transporte neben der "festen" Provision von 0,50 DM je to Erz und 0,80 DM je to Blech noch an Umschlagprovision gefordert hat* Die gegen dieses Teilurteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-goricht zurückgev/iesen* Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt, verfolgt die Beklagte insoweit ihrßmKlag-abweisungsantrag weiter* Entscheidungsgründe; In die Revisionsinstanz ist ebenso wie in die Berufungsinstanz nur der Streit darüber gelangt, oh die Beklagte gegen den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der von der DR gev/ährten Prachtrückvergütungen mit Ansprüchen aufrechnen kann, die sie über die vertraglich fest-gelegten Spcditionsprovisionen vbn 0,50 DM je to Erz und 0,80 DM je to Blech hinaus wegen entgangener Vorgütungen für den Umschlag der ausgefallenen Erz-und Blochtransporte geltend macht* Dabei geht die Beklagte, ohne daß dies aus den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils oder ihrem Partoivortrag ganz deutlich ersichtlich wäre, offensichtlich davon aus, daß mit den genannten "festen" Provisionen nur ihre Spediteürvorriohtungen bezüglich des Eisenbahntransports abgegolten sein sollten, daß sie aber nach den zwischen den Parteien getroffenen Abreden zusätzlich noch den Umschlag in den Häfen (löschen der ankommenden Erzschiffe und Verladen des Erzes in Eisenbahnwagen, Verladen der Bleche aus den ankommenden Zügen auf die Schiffe) zu besorgen und dafür eine weitere Speditionsprovision zu beanspruchen gehabt hätte* Diese abwechselnd als "Uraschlag-vergütung“ oder als "Umschlagprovision" bezeichnet©» Beträge beziffert sie für die ausgefallenen Erztrans^-porto mit 5*ö82.94 DM und für die ausgefallenen Blech-tranoporte mit 11.275,11 DM; nur Über diese Beträge von zusammen 1?.15Ö,Ö5 DM ist in dem angefochtenen Urteil entschieden v/orden* 1. 2u Unrecht meint die Revision, der Anspruch der Klägerin sei schon deshalb unbegründet, weil die zwischen den Parteien einerseits und der DR andererseits geschlossenen Verträge gegen das Interzonenhandelsabkommen verstoßen hätten und daher nichtig seien (§ 154 BGB). 1 * Das Berufungsgericht führt dazu aus, die Zahlungen der auf dem Konto der Beklagten bei der Landesbank eingegangenen Prachtrückvergütungen an die Klägerin nach hätten mit dem Inter- zonen-HanflojLsabkommen nichts zu tun; sie seien devisenrechtlich nach der Allgemeinen Genehmigung Nr* 18 (3o Heufassung) vom 20. Dezember 1955 (BAnz. Nr. 248) zulässig gewesen. 2. Die Revision meint demgegenüber, daß die Weiterleitung der Prachtrückvergütungen an die Klägerin devisen-r, rechtlich verboten gewesen sei. 8ie verweist in diesem -9 - Zusammenhang auf die Dienstleistungsvereinbarung vom 3- Februar 1951 (BAnz. Ur. 30), wonach Frachtkosten und Speditionskosten zwischen den Währungsgebieten der DM-West und der DM-Ost aufgrund von Zahlungsgenehmigungen über das Unterkonto ’'Dienstleistungen11 zu verrechnen sind. Zur Durchführung dieser Vereinbarung ist der Interzonenhandels-Hunderlaß Nr. 27 vom 26. Juni 1954 (BAnz. Ur. 180) ergangen, der den Abschluß von Dienstloietungsverträgen, dio Inanspruchnahme und das Erbringen von Dienstleistungen zwischen den beiden Währungsgebieten sowie die dafür erforderlichen devisenrechtlichen Genehmigungen behandelt; dem Artikel 12 dieses Erlasses, v/onach Zahlungen, die an Berechtigte außerhalb der Währungsgeblete^er DM-Y/est und DM-Ost v/eitergeloitot v/erden sollen, nicht Gegenstand der Dionstloistung&yeröinbarung vom 3. Februar 1951 sind, entnimmt die Revision die Auffassung, daß die Weitorleitung solcher Zahlungen in andere Währungsgebiete nach Art. VII MRG 53 schlechthin verboten sei, daß also die hier in Rede stehenden Rückvergütungen nur den im Währungsgebiet der DM-West oder der DIi-üst belegenen Firmen zugüte kommen dürften. 3. Bo kann bei den besonderen Umständen des vorliegenden Falles dahingestellt bleiben, ob diese Auslegung der Revision zutreffend ist, oder ob der Art. 12 des angeführten Erlasses nioht gerade für die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung sprioht, daß die im Streit stehenden Zahlungen Überhaupt nicht den für den Interzonenhandel erlassenen Vorschriften unterliegen, sondern nur nach den allgemeinen devisenrecht- 10 - lichen Bestimmungen zu beurteilen sind» Es kann ferner dahinstohen, ob die zwischen den Parteien getroffene Abrede, wenn sie gegen Art«, I MRO 53 verstieß, nach Art. VII MRO 53 nichtig oder bis zur endgültigen Entscheidung Uber eine etwaige nachträgliche Genehmigung lediglich schwebend unwirksam wäre, wobei davon auszugehen ist, daß auch nach dem Inkrafttreten des Außenv/irtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (BGBl I 481) im Verhältnis zur SBZ das Gesetz üfr. 53 anwendbar ist (vgl. Palandt/Gramm, BGB 23« Aufl. Vorbem. 6 a) aa) vor § 1 AWG)o Es braucht endlich nicht entschieden zu. werden, ob gegebenenfalls eine nachträgliche Genehmigung der streitigen Vereinbarung in der Mitteilung Rr. 6004/61 der Deutschen Bundesbank, betreffend den V/irtschaftsverkehr zwischen dem Bundesgebiet und dem Währungsgebiet der DM-Ost, vom 24» August 1961 (BAnZo Rr. 167) unter Abschnitt E (Waren- und Dienst-leistungsverkehr) Abs. III zu erblicken wäre, v/onach Goschäftsbesorgungcn oder ähnliche Leistungen, die der Durchführung von Geschäften zwischen dem Währungsgebiet der DM-Ost und fremden Wirtschaftsgebieten dienen, übernommen und erbracht werden dürfen, und wonach ferner im Zusammenhang mit solchen Leistungen Zahlungen in jeder Währung außerhalb der Verrechnungsunterkonten entgegengenommen und weitergeleitet wer-den dürfen. Denn selbst wenn die Erfüllung der vertraglichen Pflichten zv/ischen den Parteien gegen eine der angeführten Vorschriften verstieße, könnte sich jedenfalls die Beklagte nicht gegenüber der Klägerin darauf mit dem Ziol berufen, eine vertraglich übernommene Leistung zu verweigern. 11 Wäre eine für den Abschluß oder die Erfüllung der Verträge vom 3» Oktober 1957 etwa erforderliche devisenrochtliche Genehmigung nicht eingeholt v/orden, so läge darin eine Pflichtverletzung der Beklagten, die der DH gegenüber als Vertragspartnerin "in Zusammenarbeit" mit der Klägerin aufgetreten ist und die in der Bundesrepublik geltenden Vorschriften über den Interzonenhandel in erster Linie zu beachten hatte. Bs würde aber gegen Treu und Glauben verstoßen, wollte die Beklagte aus dem durch eigene Pflichtverletzung geschaffenen Tatbestand Hechte gegen die Klägerin herleiten (RGZ 152, 147» 150; BGB-RglLK 11. Auflo Anm. 151 zu § 242; Staudinger/Weber» B4GB 11. Aufl. Anm. D 400 zu § 242); dabei kommt, es'Sicht darauf an, ob der Pf lichtv/idrigkeit Arglist oder sonstiges Verschulden zugrunde liegt; es kann auch genügen, wenn aus einem objektiv gesetz- oder pflichtwidrigen Verhalten Vorteile gezogen werden sollen (BGH m BGB § 242 (Cd) Hr. 5). So libgt der- Pall hier. Hätte die Beklagte es verabsäumt, eine;nach den Vorschriften Uber den Interzonenhandel-oder nach den allgemeinen devisenrechtlichen Vorachriften etwa erforderliche Genehmigung einzuholen» so hätte sie gegen die aus dem Vertrag entspringende Hebenpflicht verstoßen, für eine den Gesetzen entsprechende Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu sorgen, soweit dies in ihrem Herrschaftsbereich lag. Wollte sie aus dieser Unterlassung für sich in Gestalt eines Teiles der nachdem Vertrag der Klägerin zugedaohten PrachtrÜckvergUtung einen zusätzlichen Vorteil herleiten, so verstieße sie damit gegen Treu und Glauben und gegen die guten Sitten» 12 - II. Bio Revision stellt ferner zur Nachprüfung, ob zwischen den Parteien, wie das Berufungsgericht annimmt, bezüglich der an die Klägerin weiterzugebenden Prachtrückorstattungen ein Treuhandverhältnis besteht, das eine Aufrechnung mit Vergütungsansprüchen der Beklagten ausschließt. 1. Bio Revision meint zu Unrecht, daß für ein Treuhandverhältnis in bezug auf die Rückvergütungen kein Raum gewesen sei, da zwischen den Parteien ein Speditionsvertrag bostanden habe, durch den das Rechtsverhältnis zwischen Spediteur und Auftraggeber hinreichend - und damit nach Auffassung der Revision v/ohl auch abschließend - geregelt gewesen sei. Bas Berufungsgericht hat die Abtretungserklärung vom 17» Oktober 1957 dahin ausgelegt, daß in dieser Erklärung im Zusammenhang mit den Transportabkommen vom 3. Oktober 1957 der Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages des Inhalts zu erblicken sei, daß die Beklagte die von der BR für den deutschen Burchlauf gezahlten Rückvergütungen im Interesse der Klägerin oinziche und an diese weiterleite. Eine schriftliche Erklärung dieses Inhalts liege zwar nur für die Erz-transporte vor, doch habe die Beweisaufnahme ergeben, daß auch für die Blechtransporte eine entsprechende mündliche Vereinbarung geschlossen worden sei. Bieser Geschäftsbesorgungsvertrag sei zugleich ein Treuhandvertrag, da die Beklagte im Innenverhältnis zur Klägerin weisungsgebunden und verpflichtet sei, über die Rückvergütungen nur in bestimmter Weise zu verfügen, nämlich sie unverzüglich und nur unter Abzug der ihr zugestandenen "festen” Speditionsprovisionen an die Klägerin abzuführen. Im Rahmen dieses 2rcuhandvorhältnisses sei daher die Aufrechnung mit anderen als den in der Abtretungserklärung vom 17. Oktober 1957 ausdrücklich angeführten Provisionsbeträgen ausgeschlossen, da die Klägerin mit der unvorzüglichen Abführung der erlangten Frachtrüek-vergütungen habe rechnen dürfen und deshalb eine über diese Provisionen hinaus erklärte Aufrechnung l’reu und Glauben widerspreche. Dioso tatrichterliche Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Individualvertrages ist-möglich. Auch wenn man davon ausgeht, daß zwi sch eadLdeÄ Parteien im wesentlichen ein Speditionsvortrag die beiderseitigen Rechte und Pflichten regelte?* so ist doch die Abführung von FrachtrUckvergütungen eine fü& den Speditionsvertrag als solchen so wenig typische jbeistung, daß es keinen Rechtsfehler darstellt, wei&r das Berufungsgericht insoY/elt eine besondere, nicht;, den Regeln dos Speditionsvertrages unterliegende Vertragsabrede annimmt, die os dem Wortlaut der -Abtretungserklärung ebenso wie ihrem Sinn und Zweck entnimmt. 2. a) Damit entfiele an sieh bereits die weitere Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe verkannt, daß nach § 52 ADSp gegenüber den Ansprüchen des Spediteurs eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig ist, wenn fällige Gegenansprüche vorliegen, denen kein Mnv/and entgegensteht. j u - Die Rüge dringt jedoch aus einem weiteren Grunde nicht durch, ohne daß es im einzelnen darauf ankäme, oh die Parteien die Anwendung der Spediteurbedingungen dadurch ermöglicht haben, daß sie sich ihnen wenigstens stillschweigend unterworfen haben (BGHZ 9, 1; 12, 136, 142), oder ob sie wenigstens den § 32 ADSp durch eine ausdrückliche abweichende Regelung ausgeschlossen haben* Denn die Bestimmung des § 32 ADSp schließt ihrem Wortlaut und Sinn nach die Aufrechnung gegen Ansprüche des Spediteurs nicht schlechthin aus; sic soll nur verhindern, daß die Durchsetzung der Ansprüche des Spediteurs durch die Aufrechnung mit Gegenforderungen hingehalten wird? die nach Grund und Höhe streitig sind und daher der Aufklärung bedürfen (BGHZ 12, 136, 143)o So liegt aber hier der Pall gerade nicht; denn es soll nicht gegen Ansprüche des Spediteurs aufgerechnet werden, sondern der Spediteur will umgekehrt gegen unbestrittene Ansprüche dos Versenders mit bestrittenen Gegenforderungen aufrochnen, die ihren Rechtsgrund nicht in Verrichtungen des Spediteurs, haben, sondern als Schadensersatzansprüche auf entgangenen Gewinn begründet werden* Das Berufungsgericht brauchte sich danach nicht mit der Vorschrift des § 32 ADSp zu befassen« b) Die Revision meint weiter, das Oberlandesgericht habe den $ 50 Buchst, a) ADSp verkannt, wonach der Spediteur wegen aller fälligen und nichtfälligen Ansprüche, die ihm aus den im j 2 a genannten Verrichtungen an den Auftraggeber zustehen, ein Pfand- 15 - recht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen l/erten hat. Selbst wenn man unterstellen wollte, daß zwischen den Parteien bezüglich des Umschlags der nicht zur Versendung gelangten Erze und Bleche in den Seehäfen ein Speditionsvertrag bestand, übersieht die Revision doch, daß ein Zurückbehaltungsrecht wegen der daraus entstehenden Forderungen an den Frachtrückvergütungen, die damit nicht in Zusammenhang stehen, nach § 50 Buchst« c) ADSp nicht ausgeübt werden dürfte, da die Forderungen strittig sind und da auch nichts dafür vorgetragen ist, daß durch diev»Jermögens-läge des Schuldners (der Klägerin) die Forderung des Spediteurs gefährdet sei« 3« Baß zwischen den Parteien ein freuhandverhältnis vereinbart war, entnimmt das Berufungsgericht auch der Abrede, daß die Frachtrückvorgütungen auf ein Sonderkonto - l'dBB-Frachtenkonto - überwiesen: v/erden sollten. Baß es in der Folge zur Errichtung -dieses Kontos nicht gekommen sei, sondern die Zahlungen • . v über das normale Geschäftskonto der1 Beklagten durchgeführt worden seien, habe, so führt das Oberland osgericht weiter aus, an der Verpflichtung der Beklagten nichts geändert * denn dadurch möge zwar eine von dar Klägerin erstrebte Sicherung fortgefallcn sein, doch sei davon nur die Interessenlage der Klägerin, nicht aber die Verpflichtung der Beklagten berührt worden. Biese Schlußfolgerung, daß nämlich der bei Vertragsabschluß vorhandene rechtsgeschäftliche Wille der Parteien später nicht deshalb geändert worden sei, weil eich eine technische Einzelheit der Abwicklung nicht wie erwartet habe verwirklichen lassen, ist rechtlich möglich. Die Revision kann nicht damit durchdringen, daß das Berufungsgericht aus der Nichterrichtung des Sonderkontos andere Schlüsse hätto ziehen müssen; sie greift damit in unzulässiger Weise die tatrichteriiche Würdigung an. 4. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Abrechnung zwischen den Parteien sei tatsächlich so gohandhabt worden, daß die Beklagte von den an die Klägerin abzuführenden Prachtrückvergütungen nicht nur die vereinbarte Speditionsprovision, sondern auch sonstige Speditionskosten abgezogen und der Klägerin nur den nach jeweils vollständiger Abrechnung verbleibenden Differenzbetrag überwiesen habe. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, daß die Klägerin durch ihr Einverständnis mit einer solchen Handhabung im Einzolfall auf ihre Rechte aus der Abtrctungsorklärung generell verzichtet habe; die einschlägigen Zahlungs- und Verrechnungsvorgänge enthielten keinen dahingehenden rechts-gcachäftlichcn Verpflichtungswillen; ein solcher könne vielmehr nur insoweit angenommen werden, als sich die Klägerin, wie z.B. in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 1957»im Einzolfall mit der von der Beklagten vorgoschlagenen Verrechnungsweise einverstanden erklärt habe. Die Revision meint, diese Auslegung verstoße gegen die §§ 133» 157 BGB, da das Berufungsgericht aus dor geschilderten praktischen Handhabung die Konsequenz ziehen und das Vertragswerk der Parteien dahin habe aualcgen müssen, daß die Aufrechnung gegen die Pracht-rückerotattungen schlechthin zulässig sein sollte . Dem kann nicht gefolgt werden. Die Auffassung des Berufungsgerichts liegt ira Rahmen der dem Tatrichter vorbchaltenen, rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung; dor Schluß, daß eine im beiderseitigen Einverständnis vorgenommene abweichende Handhabung im Einzelfall das vereinbarte Treuhandverhältnis nicht allgemein aufhoben sollte, ist möglich«. Unbegründet ist auch die im Schriftsatz vom 23c Pebruar 1963 erhobene Rüge aus § 286 ZPO, das BerufungsgeaSEeht habe die in der mündlichen Verhandlung vom ■ • 3o Oktober 1962 überreichten Abrechnungsunterlagen nicht oder nicht richtig gewürdigt; das angefochtene v:-V Urtoil setzt sich mit diesen Unterlagen ausdrücklich auseinander und kommt gerade danach :zu denMarge-logten Schlußfolgerungeno Die Revision -will.' auch insoweit die tatrichtorliche Würdigung durch ihre eigene ersetzen«, - «T. - •'**, 5. Die Erwägung der Revision, die Aufrechnung müsse auch deshalb zulässig sein, weil die nicht zur Ausführung gelangten Transporte^ * aus denen die Beklagte ihre Gegenansprüche ableitet, im Zusammenhang mit den vertraglich begründeten Rechtsverhältnissen der Parteien stünden, so daß die Forderungen konnex seien, dringt ebenfalls nicht durch. Die Revision verkennt dabei, daß die Konnexität zwar eine rechtliche Voraussetzung des Zurückbehaltungsrechts - nicht der Aufrechnung - ist, daß es aber auf das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht ankommen kann, 18 - worm die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts allgemein, etwa aufgrund vertraglicher Vereinbarung, ausgeschlossen ist; der vertragliche Ausschluß wird vielmehr erst dann von Bedeutung, wenn an sich die rechtlichen Voraussetsungen für das Zurückbehaltungsrecht - entsprechendes gilt für die Aufrechnung -gegeben wären* Ähnlich verhält es sich mit den Hinweisen der Revision darauf, daß schon in den Tatsacheninstanzen vorgetragen worden sei, die Klägerin habe sich arglistig verhalten, indem sie einerseits die Beklagte in Verhandlungen mit den Bahnen über die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Mindestmengen ein-□chaltete, während sie andererseits unter Ausschaltung der Beklagten neue Transportverträge mit der BR und den CSD geschlossen habe (vgl« Schriftsatz vom 29* August I960, 5. 14)» Bas Berufungsgericht brauchte sich mit diesem Vortrag nicht auseinander-zusetzen; die Frage, ob die Klägerin in der geschilderten Welse arglistig gehandelt und dadurch die mit der Beklagten geschlossenen Verträge verletzt hat, mag zwar für die Entscheidung darüber bedeutsam sein, ob der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der ausgefallenen Transporte zustehen, ist aber ohne Bedeutung dafür, ob die Beklagte mit solchen Ansprüchen trotz des vertraglich vereinbarten Ausschlusses der Aufrechnung aufrechnen kann» Denn weder den tatsächlichen Feststellungen dos angefochtenen Urteils noch dem Vortrag der Revision ist zu entnehmen, die Klägerin habe sich in einer Y/eise arglistig verhalten, die die Berufung auf den Aus- 19 - Schluß der Aufrechnung rechtsmißbräuchlich erscheinen ließe (vgl- RGZ 142, 143» 145)« Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Frage dahingestellt gelassen hat, ob der Beklagten tatsächlich die von ihr zur Aufrechnung gestellten Provisionsoder öchadensersatzansprüche zustehen«> 6. Ob die Beklagte Speditionsprovisionen auch für die Krz- und ^lechmengen beanspruchen könnte, die über die ursprünglich vereinbarten Mindestmengen |feaus aufgrund von Transportverträgen befördert wurden, die die Klägerin ohne Einschaltung der Beklagten unmittelbar mit den beteiligten Bahnen geschlossen höt, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu ^ entscheiden. Auf die dazu angestellten ~ nloht ent-schoidungserheblichen - Erwägungen d^s , Oberlandes-gorichts und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision ist daher nicht einzugehen. 20 - III. Da dao angefochtene Urteil auch im übrigen keinen die Beklagte beschwerenden Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision der Beklagten mit der Kosten* folge aus $ 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Mösl Alff J ungbluth Pehle Sprenkmann