Zur Frage der Haftung des Luftfrachtführers, wenn er in Ausführung einer Anhalteverfügung des Absenders das Gut auf einem Zwischenlandeplatz aualädt, und das Gut wegen Fehlens der von der dortigen Zollbehörde geforderten Papiere für Einfuhr oder Durchfuhr beschlagnahmt wird. In Paris sei die Ware bei der Umladung ebenfalls nicht zurückgehalten worden, nachdem dies der Klägerin zynischen 14*^00 Uhr und 14.30 Uhr fernmündlich mitgeteilt habe,^ sei die Beklagte erneut beauftragt worden, die Sendung in jedem Falle noch diesseits des Atlantik anzühalten, also spätestens in Dakar. Entgegen-dieser Y/eisung soi die Ware erst in Rio de Janeiro ausgelaufen worden* Dort sei sie beschlagnahmt worden, weil keine Papiere Vorgelegen hätten; der Frachtbrief sei nämlich bei der Umladung in Paris liegen geblieben; eine später von der Beklagten nachgesandte Frachtbriefkojyie habe einen nicht von der Klägerin stimmenden Transit-Vermerk für Rio de Janoiro getragen, der die dortigen Zollbehörden besonders mißtrauisch gemacht habe. Sie hat vorgetragen, die Weisung der Klägerin, die Ware zurüekzuhalten, sei erst wenige Minuten vor dem Abflug in eingetroffen; v/egen der Kürze der jeweils zur Verfügung stehenden Zeit habe sie v/eder in oder Paris noch bei den Zwischen- Io Io Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das im Streit stehende Rechtsverhältnis der Parteien nach deutschem Recht zu beurteilen ist; die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen o Danach ist die Haftung des Luftfrachtführers aus dem Luftbeförderungsvertrag nach den Vorschriften des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr,(Warschauer Abkommen) vom 12. . Gemäß Art. 16 Abs. 1 Y/Abk hat der Luftfrachtführer u.a. den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust von Gütern entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis während der LuftbefÖrderung eingetreten ist; die Eroatzpflicht tritt nach Art. 20 WAbk nicht ein,- wenn der Luftfrachtführer beweist, daß er und seino Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung dos Schadens getroffen haben oder daß sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten. Dun beeinflußt aber die Verteilung der Beweislast die Rechtsstellung dos Absenders oder sonstiger Anspruchsberechtigter so wesentlich, daß es in vielen Fällen einem Haftungsausschluß gleichkäme, sollte durch den Beförderungsvertrag im Gegensatz zu Art. 20 WAbk dem Geschädigten der Beweis für ein Verschulden des Luftfrachtführers oder seiner Leute auf-gobürdet werden; diesen Beweis könnten die Geschädigten in dor Mehrzahl der Fälle unmöglich erbringen; sie würden im Ergebnis rechtlos gestellt (vgl. Dabei wird unter ’'Luftbeförderung " der Zeitraum ver-otanden, während dessen sich die Güter auf einem Plughafen, an Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst unter der Obhut des Luftfrachtführers befinden (Art. Id Abs. 2 V/Abk)} ein Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Betrieb des Luftfahrzeugs ist nicht erforderlich (Abraham, Der Luftbeförderungsvertrag S. 1. a) Die Revision verkennt in diesem Zusammenhang allgemein, daß der Schaden unstreitig infolge der Beschlagnahme durch die brasilianische Zollbehörde auf dem Plugplatz in Rio de Janeiro eingetreten ist,und der Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit der Zollpapiere entstehen, es sei denn, daß dem Luftfrachtführer oder seinen Leuten ein Verschulden zur Last -fällt; diese Beweislastregel hinsichtlich der Zollpapiere muß erst recht dann gelten, wenn dem Absender selbst aus diesem Grunde ein Schaden entstanden ist und er den Luftfrachtführer für das Fehlen der Papiere verantwortlich macht. Der Absender, der den Luftfrachtführer anweist, das Gut zurückzugeben oder anzuhalten, hat daher zu beweisen, daß die Gefahr einer solchen auf der Weisung beruhenden Schädigung nicht besteht} erst wenn dieser Bev/eis geführt ist, kommt nach den allgemeinen Grundsätzen die Entlaotungspflicht des Luftfrachtführers in Betracht. 2. Bas Berufungsgericht hat dargelegt, die Beklagte habe die 'Weisung der Klägerin so verstehen können, daß die V/are in zurückgegeben oder unterwegs, möglichst noch diesseits des Atlantik, anzuhalten sei, daß sie aber keinesfalls nach Argentinien (Buenos Aires Da eine Rückgabe oder ein Anhalten vor Rio de Janeiro nicht möglich gewesen sei, habe die Beklagte dem Verlangen der Klägerin auch noch in Rio de Janeiro entsprechen können. Diese Darlegungen werden im Rahmen der Prüfung eines Verschuldens der Beklagten gebracht; sie sollen also nicht den nach objektiver Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Anhalteverfügung wiedergeben, sondern beantworten lediglich die Frage, ob die Beklagte unter den gegebenen Umständen die V/eisung der Klägerin ohne Verschulden so vörbtehen durfte, daß eie die Yifare, wenn schon di <§-Ausladung diesseits des Atlantik aus irgendwelchen Gründen nicht möglich war, jedenfalls noch vor«Buenos Aires aus-laden mußte, sobald sich die erste Möglichkeit dazu bot. Dann bestand unter.,den hier gegebenen Umständen auch kein Anlaß für die Beklagte, bei der Klägerin vor der Ausladung in Rio de Janeiro anzufragen, ob sie mit dem Anhalten des Gutes auf diesem Flughafen einverstanden sei. 3. Rach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagten aus zv/ei voneinander unabhängigen Gründen kein Vorwurf daraus gemacht v/erden, daß sie der An-halteweisung der Klägerin nicht vor Rio de Janeiro nachgekommen ist. Angcsichts dieses Vortrages der Klägerin war das Berufungsgericht nicht gehalten, seine Auffassung näher zu begründen} daß es einen Beweisantrag für die Behauptung, die Ausladung sei in noch möglich gewesen, übergangen hätte, hat die Revision nicht gerügt. Beir dem umfangreichen Geschäftsbetrieb, den die Beklagte in der Stadt Paris und auf dem Flughafen selbst unterhalte, sei, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, die Ilöglichkoit von Fehlleitungen nicht ausgeschlossen» und es hänge von glücklichen Umständen ab, ob innerhalb dieses Zeitraums die Anhalt ever fügung zu der Stolle golange, die schließlich die j/are tatsächlich hätte anhalten müssen; Ob die Y/ürdigung, daß unter diesen Umständen ein Verschulden der Beklagten nioht fostgostellt worden könne, frei von rechtlichen Bedenken ist, kann dahingestellt bleiben, da das Ergebnis jedenfalls von den Darlegungen zur Frage der Änderung des Fruchtraanifestes (unten b) gotragon wird. cc) Schließlich ist nicht dargetan, daß die Weisung bei den Zwischenlandungen in Madrid oder Dakar hätte befolgt werden können, ohne daß daraus eine für die Beklagte und die Fluggäste unzu demutbare Verzögerung entstanden wäre (Art. 12 Abs. 1 WAbk; vgl. Die Ladung des für Südamerika bestimmten Plugzeugs habe nämlich den Bestimmungsstaaten durch eine von den konsularischen Vertretungen dieser Staaten legalisierte Ladeliste (Prachtmanifest) mitgeteilt werden müssen; eine ohne Legalisierung vorgenommene Änderung der Liste, v/ie sie bei kurzfristiger Ausladung erforderlich gewesen wäre, habe die Gefahr der Beschlagnahme für die Übrigen 'Garen und sogar für das Plugzeug mit sich gebracht. Vertretungen sei aber innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich gewesen« In Rio de Janeiro als einem der letzten Haltepunkte vor dem Bestimmungsort sei bereits ein großer Teil der Ladung ausgeladen gewesen, so daß eine Unstimmigkeit der Ladeliste fUr die letzten Haltepunkte nicht mehr ins Gewicht gefallen sei, insbesondere auch keine Gefahr mehr für die bereits ausgeladenen Güter bestanden habe« Bie Beschlagnahme sei nur deshalb verhängt worden, well die Ware von keinem Dokument begleitet gewesen sei, das zu einer Ausladung in Brasilien berechtigt habe; für das Fohlen eines solchen Dokuments habe die Beklagte nicht einzustehen. Für den brasilianischen Staat habe keine Gefährdung bestanden; die Umladung habe nicht geheim vorgenouunen werden sollen, die Ware hätte bis zu dem Weitertransport oder bis zur Rückführung nach Buropa in das Iranaltzollager gebracht und dort einstweilen sichergestellt v/erden können. Daher habe die Beklagte die Möglichkeit einer Beschlagnahme nicht in Erwägung zu ziehen brauchen und sei auch nicht gehalten gewesen, die Klägerin bei Entgegennahme von deren AnhalteVerfügung auf eine etwaige Gefährdung der Ware bei der Ausladung in Rio de Janeiro hinzuv/eisen. Damit geht das Berufungsgericht rechtlich zutreffend davon aus, daß die Beklagte den ihr obliegenden Entlastungsbev/eis geführt hat, sie habe die von der Klägerin ausgestellten Papiere mit der Ware im i’lugzeug mitgeführto Die Revision will im wesentlichen ihre eigene Würdigung des Verhaltens der Beklagten an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts setzen. Denn dieses Risiko ist dadurch entstanden, daß die Klägerin das Anhalten der Ware verfügte, ohne die zu dem Ausschluß des Risikos efforderlichen Papiere beizufügen, deren Herbeischaffung ihr oblegen hat (Art. 16 Abs.1- WAbkj vgl. 60); es würde vielmehr eine Überspannung der von der Beklagten zu fordernden Sorgfaltspflicht bedeuten, wollte man von ihr verlangen, daß sie bei der Entgegennahme der fernmündlichen Weisung, als der künftige Ablauf der Ereignisse noch offen war, auf die Möglichkeit einer, wie die Revision ausführt, willkürlichen, sogar vom Zufall abhängigen Beschlagnahme hätte hinweisen müssen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr v. 12» Oktober 1929, BGBl 195ö XI 312, Art. 12, 16, 18, 20, 23, 33- Zur Frage der Haftung des Luftfrachtführers, wenn er in Ausführung einer Anhalteverfügung des Absenders das Gut auf einem Zwischenlandeplatz aualädt, und das Gut wegen Fehlens der von der dortigen Zollbehörde geforderten Papiere für Einfuhr oder Durchfuhr beschlagnahmt wird. BGH, ürt. v. 9. Oktober 1964 - Ib ZR 226/62 OLG München LG München I Ib ZR 226/62 Vei’kündet am 9» Oktober 1964 Zug, Justizangestellter, ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma F “ E EiBMHHB» in ffl , Inhaber Jakob traße Q, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtet Rechtsanv/älte Prof.Br. und Br. - gegen die Firma A •i’ r BBBP , Compagnie Nationale do_ transports AeBHP in Geschäftsleitung für ßBliB’ gggotzllch_vertroten durch ihren Geschäftsführer Pierro in üBHft •» l’h^MB^straße O, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtor* Rechtsanwallt hat der Ib-Zlvilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vorhandlung vom 9. Oktober 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Pehle, Br. äprenkmann, Br. Mösl und Alff für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivi senats des Oberlandesgerichts München vom 23o August 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgevü esen. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die Klägerin übergab der Beklagten am 14. Januar 1958 in eine 96 kg schwere Sendung von Fotoapparaten und Zubehörteilen zur Beförderung als Luftfracht nach Argentinien. Der in französischer Sprache abgefaßte Luftfrachtbrief benennt als Empfänger der Sendung Mario in Ar^p/Cpp} als Bestimmungsflughafen ist Buenos Aires angegeben mit dem Vermerk: '‘Transit to ArPP/Cp|P,>. Der Wert der Ware wurde von der Klägerin für den Zoll mit 2.649»20 US-Dollar angegeben. Der Frachtbrief enthält auf der Rückseite Vertragsbedingungen in französischer und englischer Sprache. Die Sendung sollte am 16. Januar 1958 mit dem um 10.20 Uhr in MPI^II abgehenden Flugzeug nach Paris gebracht und dort in das für Buenos Aires bestimmte Flugzeug umgoladen werden. Da der Inhaber der Klägerin annahm, der Empfänger habe entgegen der Abmachung den Kaufpreis noch nicht im voraus bezahlt, gab er der Beklagten kurz vor dem Abflug in die Yfeisung, die Beförderung zu stoppen. Die Sendung wurde von der Beklagten in Rio de Janeiro angehalten und aus dem nach Buenos Aires v/eitorfliogenden Flugzeug ausgcladen. Dabei wurde sie von den brasilianischen Zollbehörden beschlagnahmt, die die Ware nicht wieder froigegeben haben. Die Klägerin macht die Beklagte für den dadurch entstandenen Schaden, den sie mit 20.960,27 DM beziffert, verantwortlich. Sie hat behauptet, der Leiter der Frachtabbeilung der Beklagten, haue ihr gegen 9 «30 Uhr auf ihre ferniaündliche \/cisun zugesagt, daß die Sendung zurückgehalten werde. Obwoh hie zu dem Abflug der Maschine in die Ausladung möglich gewesen v/äre, sei dies nicht geschehen. Zwischen 10.00 Uhr und 10.30 Uhr sei die Klägerin von der Beklagten fernmündlich verständigt worden, daß die Anhalteverfügung fernschriftlich nach Paris woitergegeben worden sei. Tatsächlich sei dies erst verspätet geschehen. In Paris sei die Ware bei der Umladung ebenfalls nicht zurückgehalten worden, nachdem dies der Klägerin zynischen 14*^00 Uhr und 14.30 Uhr fernmündlich mitgeteilt habe,^ sei die Beklagte erneut beauftragt worden, die Sendung in jedem Falle noch diesseits des Atlantik anzühalten, also spätestens in Dakar. Entgegen-dieser Y/eisung soi die Ware erst in Rio de Janeiro ausgelaufen worden* Dort sei sie beschlagnahmt worden, weil keine Papiere Vorgelegen hätten; der Frachtbrief sei nämlich bei der Umladung in Paris liegen geblieben; eine später von der Beklagten nachgesandte Frachtbriefkojyie habe einen nicht von der Klägerin stimmenden Transit-Vermerk für Rio de Janoiro getragen, der die dortigen Zollbehörden besonders mißtrauisch gemacht habe. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, die Weisung der Klägerin, die Ware zurüekzuhalten, sei erst wenige Minuten vor dem Abflug in eingetroffen; v/egen der Kürze der jeweils zur Verfügung stehenden Zeit habe sie v/eder in oder Paris noch bei den Zwischen- !<0 H landungen in Madrid und Dakar dieser Weisung nach-kommen können. Auch hätte die bei Durchführung der Anhulteverfügung erforderliche Änderung des konsularischen Prachtmanifestes durch das argentinische Konsulat in Paris nicht rechtzeitig erreicht werden können; diese konsularische Beglaubigung der vorbereiteten Plugunterlagen sei durch internationale Vereinbarung vorgeochrieben; ihre Nichtbeachtung hätte die gesamte Ladung des Plugzeugs gefährdet, da diese auf jedem Zwischenlandeplatz hätte beschlagnahmt werden können. Aus technischen Gründen habe die V/are erstmals in Rio de Janeiro ausgeladen v/erden können. Die Beschlagnahme sei nach brasilianischem Recht ausgesprochen worden, weil die Sendung von keinen Dokumenten begleitet gewesen sei, aus denen sich die Einfuhrodor Durchfuhrgenehmigung für Brasilien ergeben habe. Der Prachtbrief sei nicht in Paris geblieben, sondern sei bei der Ausladung in Rio de Janeiro vorhanden gewesen; erst nach der Beschlagnahme sei er nach Paris zurückgosandt worden, um dio Einfuhrbewilligung für Brasilien zu erlangen. Die Beschlagnahme.sei durch die mangelnde Beachtung der ausländischen Bestimmungen verursacht worden; das könne der Beklagten nicht zur Last gelegt v/erden. Landgericht und Oberlandosgoricht haben die Klage, jeweils nach Beweisaufnahme, abgewiosen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungagründe: Io Io Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das im Streit stehende Rechtsverhältnis der Parteien nach deutschem Recht zu beurteilen ist; die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen o Danach ist die Haftung des Luftfrachtführers aus dem Luftbeförderungsvertrag nach den Vorschriften des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr,(Warschauer Abkommen) vom 12. Oktober 1929 in der Fassung von Ben Haag 1955 (BGBl $$5ö II 312) - WAbk - zu beurteilen. § 51 des Luftver-kehrsgcsetzes (LuftVG) idF des Gesetzes voftt:25. Juli 1964 (BGBl I 529) verweist auf diese Vorschriften, wenn der Schaden bei einer internationalen Luft-boförderung im Sinne des Abkommens entstand^ ist} dazu bestimmt Art. 1 Abs. 2 WAbk, daß als “inter-nationale Beförderung“ im Sinne des Abkommens jede Beförderung anzusehen ist, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort, und der’Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung dox Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet odor nicht, in den Gebieten von zwei'Vertragsstaaten liegen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor; dpnn Argentinien - Bestimmungsort v/ar Buenos Aires - ist dem Warschauer Abkommen mit Wirkung vom 19. Juni 1952 beigetreten (Bekanntmachung vom 13. Dezember 1954 - BGBl 1955 XI 4). . Gemäß Art. 16 Abs. 1 Y/Abk hat der Luftfrachtführer u.a. den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust von Gütern entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis während der LuftbefÖrderung eingetreten ist; die Eroatzpflicht tritt nach Art. 20 WAbk nicht ein,- wenn der Luftfrachtführer beweist, daß er und seino Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung dos Schadens getroffen haben oder daß sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten. Daß diese Verteilung der .Beweislast, die dem Luftfrachtführer den Entlastungsbeweis für fehlendes Verschulden an dem schädigenden Ereignis auferlegt, zwingendes Hecht darstellt, ergibt sich aus mehreren Erwägungen. ) Hach Art. 23 Abs. 1 WAbk ist Jede Bestimmung des Beförderungsvertrages, durch welche die Haftung des Luftfrachtführers ganz oder teilweise ausgeschlossen verden soll, nichtig; ihre Dichtigkeit hat nicht die Dichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge; dieser bleibt vielmehr den Vorschriften des Abkommens unterworfen. Dun beeinflußt aber die Verteilung der Beweislast die Rechtsstellung dos Absenders oder sonstiger Anspruchsberechtigter so wesentlich, daß es in vielen Fällen einem Haftungsausschluß gleichkäme, sollte durch den Beförderungsvertrag im Gegensatz zu Art. 20 WAbk dem Geschädigten der Beweis für ein Verschulden des Luftfrachtführers oder seiner Leute auf-gobürdet werden; diesen Beweis könnten die Geschädigten in dor Mehrzahl der Fälle unmöglich erbringen; sie würden im Ergebnis rechtlos gestellt (vgl. Riese, Luftrecht S. 456). b) Die zwingende Wirkung des Art« 20 WAbk folgt auch aus Art. 33 WAbk, v/onach keine Bestimmung des Abkommens den Luftfrachtführer hindert, Beförderungsbedingungen festzusetzen, die nicht im Widerspruch mit den Vorschriften des Abkommens stehen; denn daraus ergibt eich umgekehrt, daß der Luftfrachtführer gehindert ist, eine mit Art. 20 V/Abk nicht vereinbare Regelung der Beweislast zu dem Inhalt des* Beförderungsvertrags zu machen. 3. Danach hätte das Berufungsgericht nicht zu untersuchen brauchen, ob die Klägerin die auf’d^'HUökselte des Luftfrachtbriefs aufgedruckten Vertragsbedingungen , V '*>:■' . deshalb nicht gegen sich gelten lassen müßte, y/eil diese in den ihr nicht verständlichen Sprachen Französisch und Englisch abgefaßt sind. Denn,,die die Haftung des Luftfrachtführers und die Verteilung der $£v/eislast behandelnde Hr. 4a dieser Bedingungen steht insofern • im 'Widerspruch zu Art. 20 WAbk, als in ihr eine Haftung des -Luftfrachtführers nur für solche Schaden vorgesehen ist, bezüglich deren der Geschä<figto ein Verschulden (‘'faute’' oder udol") des Frachtführers nachweist} sie könnte also auf eiiie unter das Warschauer Abkommen fallende Beförderung selbst dann keine Anv/ehdung finden, Wenn auf ihre Subsidiarität gegenüber diesem Abkommen nicht in ihren Eingangsworten hingewiesen wäre; im übrigen mißt die Beklstgte selbst dieser Vertragsbedingung nur Geltung bei, soweit das Y/ar schauer Abkommen oder etwa anwendbares nationales Recht nicht entgegenstehen (“sauf disposition contrairo de la Convention ou de la Loi applicable et dans la mosuro permiae par celles-ci“). 6 4. Bas Oberlandesgericht ist danach zu Recht davon ausgegangen, daß der Luftfrachtführer den Schaden za ersetzen hat', der durch den während der luftbe-fördorung eingetretenen Verlust des Gutes entstanden ist, wenn er nicht beweist, daß ihn oder seine Leute kein Verschulden an dem schädigenden Ereignis trifft. Dabei wird unter ’'Luftbeförderung " der Zeitraum ver-otanden, während dessen sich die Güter auf einem Plughafen, an Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst unter der Obhut des Luftfrachtführers befinden (Art. Id Abs. 2 V/Abk)} ein Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Betrieb des Luftfahrzeugs ist nicht erforderlich (Abraham, Der Luftbeförderungsvertrag S. 46). Die Beschlagnahme der hier in Rede stehenden Sendung ist danach ’'während der Luftbeförderung1' geschehen. II. Die Revision bemängelt die Auffassung des überlandes-gerichts, die Beklagte habe den ihr obliegenden Ent-iastungsbeweis erbracht, daß ihr kein Verschulden an dem Verlust der Sendung zur Last fallej sie meint, der Lerufungsrichter habe den theoretisch richtig erkannten Ausgangspunkt der Beweislastregelung verlassen und tatsächlich der Klägerin den Beweis dafür aufgebürdet, daß die Beklagte ein Verschulden an dem Schaden treffe. Die in dieser Richtung erhobenen Angriffe dringen nicht durch. 1. a) Die Revision verkennt in diesem Zusammenhang allgemein, daß der Schaden unstreitig infolge der Beschlagnahme durch die brasilianische Zollbehörde auf dem Plugplatz in Rio de Janeiro eingetreten ist,und daß die Ware deshalb beschlagnahmt wurde, weil die für eine Einfuhr nach oder eine Durchfuhr über Brasilien notwendigen Begleitpapiere nicht vorhanden waren. Die Ausstellung des Luftfrachtbriefes und die Beigabe der zur Erfüllung der Zollvorschriften erforderlichen Papiere ist aber Sache des Absenders (Art. 5 Abs. 1, 16 Abs. 1 WAbk), so daß eine wegen des Fehlens dieser Papiere ausgesprochene Beschlagnahme zunächst in den Hisikobereich des Absenders - oder allenfalls des Empfängers - fällt; eine Haftung des Frachtführers für eine solche Beschlagnahme käme nur dann in Betracht, wenn er schuldhaft duasgh sein Tun oder Unterlassen die Beschlagnahme herbeigeführt hätte, insbesondere für das Fehlen der Papiere'verantwortlich wäre; das hätte aber der Absender als der zunächst für die Vollständigkeit^der Papiere Verantwortliche dem Frachtführer zu beweisen» il^qh Art. 16 Abs. 1 Satz 2 WAbk haftet der Absender dem' Luftfrachtführer für alle Schäden, die aus dem Fehlen? der Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit der Zollpapiere entstehen, es sei denn, daß dem Luftfrachtführer oder seinen Leuten ein Verschulden zur Last -fällt; diese Beweislastregel hinsichtlich der Zollpapiere muß erst recht dann gelten, wenn dem Absender selbst aus diesem Grunde ein Schaden entstanden ist und er den Luftfrachtführer für das Fehlen der Papiere verantwortlich macht. Da, wie noch darzulegen ist, die ’Weisung der Klägerin die Ausladung des Gutes in Bio de Janeiro gedeckt hat, ist es Sache der Klägerin zu beweisen, daß die Beklagte es schuldhaft unterlassen hat, die notwendigen Begleitpapiere beizufügen. 10 b) Nach Art. 12 Abs» 1 WAbk ist der Absender berechtigt, sich das Gut am Abgangsflughafen zurückgeben zu lassen oder es unterwegs während einer Landung aufzuhalten} er kann dieses Hecht nur insoweit aus-Uben, al3 dadurch der Luftfrachtführer oder die anderen Absender nicht geschädigt werden. Eine solche Schädigung kann dadurch eintreten, daß sich durch das Ausladen des Gutes der Abflug verzögert, oder daß v/e gen des Pehlens des im Ladungsverzeichnis auf geführten Gutes (vgl. für die deutschen Zollvorschriften § 11 der Luftverkehrs-Zollordnung vom 5» Mai 1941 - RMB1. S. 111) dio Gefahr der Beschlagnahme der übrigen Güter oder des ganzen Plugzeuges in einem Zwischenflughafen oder am Bestimmungsflughafen besteht. Der Absender, der den Luftfrachtführer anweist, das Gut zurückzugeben oder anzuhalten, hat daher zu beweisen, daß die Gefahr einer solchen auf der Weisung beruhenden Schädigung nicht besteht} erst wenn dieser Bev/eis geführt ist, kommt nach den allgemeinen Grundsätzen die Entlaotungspflicht des Luftfrachtführers in Betracht. Auch das hat die Revision bei ihren Rügen, das Oberlandesgericht habe die Bev/eislast verkannt, nicht berücksichtigt. Damit ist diesen Rügen bereits v/eitgehend der Boden entzogen. Im einzelnen ist dazu noch auszuführen; 2. Bas Berufungsgericht hat dargelegt, die Beklagte habe die 'Weisung der Klägerin so verstehen können, daß die V/are in zurückgegeben oder unterwegs, möglichst noch diesseits des Atlantik, anzuhalten sei, daß sie aber keinesfalls nach Argentinien (Buenos Aires 11 als Bestimmungsflughafen) gelangen sollte; die Weisung sei nicht dahin gegangen, die Ware nur dann anzuhalton, wenn dies noch diesseits des Atlantik möglich sei. Da eine Rückgabe oder ein Anhalten vor Rio de Janeiro nicht möglich gewesen sei, habe die Beklagte dem Verlangen der Klägerin auch noch in Rio de Janeiro entsprechen können. Diese Darlegungen werden im Rahmen der Prüfung eines Verschuldens der Beklagten gebracht; sie sollen also nicht den nach objektiver Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Anhalteverfügung wiedergeben, sondern beantworten lediglich die Frage, ob die Beklagte unter den gegebenen Umständen die V/eisung der Klägerin ohne Verschulden so vörbtehen durfte, daß eie die Yifare, wenn schon di <§-Ausladung diesseits des Atlantik aus irgendwelchen Gründen nicht möglich war, jedenfalls noch vor«Buenos Aires aus-laden mußte, sobald sich die erste Möglichkeit dazu bot. Diese tatrichterliche Würdigung läßt keinen Rcchtsfehler ersehen. Dann bestand unter.,den hier gegebenen Umständen auch kein Anlaß für die Beklagte, bei der Klägerin vor der Ausladung in Rio de Janeiro anzufragen, ob sie mit dem Anhalten des Gutes auf diesem Flughafen einverstanden sei. 3. Rach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagten aus zv/ei voneinander unabhängigen Gründen kein Vorwurf daraus gemacht v/erden, daß sie der An-halteweisung der Klägerin nicht vor Rio de Janeiro nachgekommen ist. 12 a) Eine frühere Anhaltung sei, so führt der Berufungerechter aus, wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit aus technischen Gründen nicht möglich gev/esen, ohne die fahrplanmäßigen Flugzeiten zu verzögern« aa) In hübe die Ware nicht mehr ausgeladen und zurückgegeben werden können, ohne den Abflug erheblich zu verzögern und damit die übrigen Flug-beteiligten und die Beklagte zu schädigen. Das ergebe sich aus der Sachlage so offensichtlich, daß oo dazu keiner besonderen Beweiserhebung mehr bedürfe. Die Revision hält das nicht für eine ausreichende Begründung; darin kann ihr aber nicht gefolgt werden. Denn das Berufungsgericht konnte sich dafür auf die allgemeine Lebenserfahrung beziehen und brauchte keinen Sachverständigen anzuhören, nachdem ihm die Zeugenaussage vorlag, wonach cs nicht genügt hätte, lediglich die Ware der Klägerin auozu-ladon, sondern danach auch die gesamte Ladung neu tariert, also im Flugzeug gleichmäßig hätte verteilt werden müssen, um das Gleichgewicht zu erhalten. Zudem hatte die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 27» Juli I960 selbst vorgetragen, es möge zutroffon, daß die Ausladung einer Sendung von rund 100 kg innerhalb einer halben Stunde vor Abgang des Flugzeugs nicht mohr möglich sei; jedoch käme cs der Klägerin nicht darauf an festzustellen, daß eine bereits verladene Sendung wieder aus dem Flugzeug genommen werden könne, sondern die Beweiaangebote. der Klägerin gingen dahin, daß es unbedingt möglich ooi, eine bereits ausgeladene Sendung zurückzuhalten und nicht umzuladen (wie dies in Paris geschehen ist). -13- Angcsichts dieses Vortrages der Klägerin war das Berufungsgericht nicht gehalten, seine Auffassung näher zu begründen} daß es einen Beweisantrag für die Behauptung, die Ausladung sei in noch möglich gewesen, übergangen hätte, hat die Revision nicht gerügt. bb) ln Paris, so führt das Oberlandcsgericht weiter aus, sei die Ware in ein anderes Flugzeug umgeladen worden, wofür eine halbe Stunde zur Verfügung gestanden habe. Da die Weisung der Klägerin erst nach Paris habe durchgegeben werden müssen,hätten vom Eintroffen der Weisung bis zu ihrer Ausführung nur 2 1/2 Stunden zur Verfügung gestandeq., Beir dem umfangreichen Geschäftsbetrieb, den die Beklagte in der Stadt Paris und auf dem Flughafen selbst unterhalte, sei, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, die Ilöglichkoit von Fehlleitungen nicht ausgeschlossen» und es hänge von glücklichen Umständen ab, ob innerhalb dieses Zeitraums die Anhalt ever fügung zu der Stolle golange, die schließlich die j/are tatsächlich hätte anhalten müssen; Ob die Y/ürdigung, daß unter diesen Umständen ein Verschulden der Beklagten nioht fostgostellt worden könne, frei von rechtlichen Bedenken ist, kann dahingestellt bleiben, da das Ergebnis jedenfalls von den Darlegungen zur Frage der Änderung des Fruchtraanifestes (unten b) gotragon wird. Im übrigen könnte aus der Verwertung einer für glaubwürdig gehaltenen Zeugenaussage nicht, wie die Revision dies tut, gefolgert werden, daß dos Berufungsgericht keinerlei eigene Sachkunde besitze. r Beachtliche Rügen, insbesondere in der Richtung, daß Bev/eisangebote für die von der Klägerin behauptete verspätete V/eiterleitung von nach Paris übergangen worden seien, hat die Revision nicht erhoben? der von der Klägerin zu diesem Punkt benannte Zeuge hat vielmehr nach ausdrücklicher Peststellung die dahin gehende Behauptung der Klägerin nicht bestätigt. cc) Schließlich ist nicht dargetan, daß die Weisung bei den Zwischenlandungen in Madrid oder Dakar hätte befolgt werden können, ohne daß daraus eine für die Beklagte und die Fluggäste unzu demutbare Verzögerung entstanden wäre (Art. 12 Abs. 1 WAbk; vgl. oben II 1 b). b) Vor allem aus Gründen des internationalen Luftver-kehrsrechts, so legt das angefochtene Urteil v/eitor dar, sei das Anhalten der Ware nicht möglich gewesen; das führt es zwar nur für das Umladen in Paris aus, doch gilt dies nach der Ratur der Sache ebenso für ein Ausladen in München wie für ein Aus- oder Umladen in Madrid oder Dakar. Die Ladung des für Südamerika bestimmten Plugzeugs habe nämlich den Bestimmungsstaaten durch eine von den konsularischen Vertretungen dieser Staaten legalisierte Ladeliste (Prachtmanifest) mitgeteilt werden müssen; eine ohne Legalisierung vorgenommene Änderung der Liste, v/ie sie bei kurzfristiger Ausladung erforderlich gewesen wäre, habe die Gefahr der Beschlagnahme für die Übrigen 'Garen und sogar für das Plugzeug mit sich gebracht. Bine erneute Beglaubigung der abgeänderten Liste durch die betreffenden -15- Vertretungen sei aber innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich gewesen« In Rio de Janeiro als einem der letzten Haltepunkte vor dem Bestimmungsort sei bereits ein großer Teil der Ladung ausgeladen gewesen, so daß eine Unstimmigkeit der Ladeliste fUr die letzten Haltepunkte nicht mehr ins Gewicht gefallen sei, insbesondere auch keine Gefahr mehr für die bereits ausgeladenen Güter bestanden habe« Biesen Ausführungen, die keinen Rechtsfehler ersehen lassen, kann die Revision nichts entgegensetzen« 4« Bas Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gekommen, daß dio Beklagte an der Beschlagnahme der Sendung in Rio de Janeiro kein Verschulden treffe. Die Ware sei mit den nach dem Luftbeförderungsvertrag erforderlichen Papieren für den Bestimmungsflughafen Buenos,Aires, insbesondere dem Luftfrachtbrief, gereist, die-auch auf dem Flugplatz in Rio de Janeiro vorgelegt worden * • a seien. Bie Beschlagnahme sei nur deshalb verhängt worden, well die Ware von keinem Dokument begleitet gewesen sei, das zu einer Ausladung in Brasilien berechtigt habe; für das Fohlen eines solchen Dokuments habe die Beklagte nicht einzustehen. Eine Zwischen-auoladung in Brasilien sei nicht vorgesehen gewesen; dio unvorhergesehene Ausladung in Rio de Janeiro sei durch die Anhalteweisung der Klägerin veranlaßt worden. Der Umstand, daß in Kreisen der Luftfahrtunternehmen allgemein bekannt gewesen sei, daß die Zollbehörde in Rio de Janeiro auch bei kleinen Un- 16 - regelmäßigkeiten zu Beschlagnahmen schreite, habe die Beklagte nicht davon abzuhalten brauchen, in Ausführung der Anhalteverfügung der Klägerin die V/are auf diesem Flugplatz auszuladen. Die unvorhergesehene Ausladung habe gegenüber der Zollbehörde mit der Weisung der Klägerin hinreichend begründet werden können. Für den brasilianischen Staat habe keine Gefährdung bestanden; die Umladung habe nicht geheim vorgenouunen werden sollen, die Ware hätte bis zu dem Weitertransport oder bis zur Rückführung nach Buropa in das Iranaltzollager gebracht und dort einstweilen sichergestellt v/erden können. Daher habe die Beklagte die Möglichkeit einer Beschlagnahme nicht in Erwägung zu ziehen brauchen und sei auch nicht gehalten gewesen, die Klägerin bei Entgegennahme von deren AnhalteVerfügung auf eine etwaige Gefährdung der Ware bei der Ausladung in Rio de Janeiro hinzuv/eisen. Auch diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfohler erkennen; insbesondere hat das Oberlandesgericht die Beweislaot nicht verkannt. Dem Zusammenhang der einschlägigen Ausführungen ist mit Sicherheit zu entnehmen, daß es nach den von der Beklagten vorgelegten Urkunden davon überzeugt ist, diese habe den Beweis dafür geführt, daß der Luftfrachtbrief - entgegen der Behauptung der Klägerin - mit der Ware nach Rio de Janeiro gereist ist. Die mißverständliche Bemerkung, die Klägerin habe demgegenüber "den ihr offongebliebenen Gegenbeweis nicht geführt", kann nach Sachlage nur bedeuten, daß die Klägerin durch ihren Vortrag die Beweismittel der Beklagten nicht entkräftet habe. 17 - Damit geht das Berufungsgericht rechtlich zutreffend davon aus, daß die Beklagte den ihr obliegenden Entlastungsbev/eis geführt hat, sie habe die von der Klägerin ausgestellten Papiere mit der Ware im i’lugzeug mitgeführto Die Revision will im wesentlichen ihre eigene Würdigung des Verhaltens der Beklagten an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts setzen. Ihrer Ansicht, die Beklagte habe das Risiko für die Ausladung in Rio de Janeiro übernommen, kann jaicht gefolgt werden. Denn dieses Risiko ist dadurch entstanden, daß die Klägerin das Anhalten der Ware verfügte, ohne die zu dem Ausschluß des Risikos efforderlichen Papiere beizufügen, deren Herbeischaffung ihr oblegen hat (Art. 16 Abs. 1- WAbkj vgl. oben II 1 a)j dabei ist es unerheblich, ob die rechtzeitige Herbeischaffung unmöglich war, daVdie Beigabe der •7,, ‘ Papiere in den Gefahrenbereich der Klägerin fällt. Selbst wenn man unterstellt, daß sich die Beklagte dor fernliegenden Möglichkeit einer Beschlagnahme bewußt gewesen sei, so stand sie voi der Präge, ob sic der klaren Weisung der Klägerin, das Gut nicht nach Buenos Aires zu befördern, entgegenhandeln, oder das nach der Feststellung des Berufungsgerichts vernünftigerweise nicht ins Gewicht fallende Risiko einer Beschlagnahme eingehen sollte. In diese Zwangslage, sich zu entscheiden, ist die Beklagte von der Klägerin gebracht worden. Es kann ihr nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich an die Weisung der Klägerin gehalten hat. Denn ohne Eechtofehler 1Ö kommt das Berufungsgericht zu der Ansicht, die Beklagte habe trotz der allgemein bekannten Einstellung der Zollbehörde in Rio de Janeiro die Möglichkeit einer Beschlagnahme nicht in Erwägung zu ziehen brauchen. Die Beklagte durfte darauf vertrauen, daß bei Aufklärung des Sachverhalts (Notwendigkeit einer unvorhergesehenen Ausladung auf Weisung des Absenders, die ihrerseits ihren Grund im vertragswidrigen Verhalten seines Geschäftspartners hatte) und bei Nach-bringung der erforderlichen Papiere die Zollbehörde keine Schwierigkeiten bereiten würde. Dabei darf im Rahmen des Entlastungsbeweises von der Beklagten nicht der Nachweis verlangt werdendes seien alle diejenigen Maßnahmen getroffen worden, deren Notwendigkeit zur Verhütung des Schadens bei rückblickender objektiver Betrachtungsweise festgestellt werden kann (Riese aaO S. 455; Abraham aaO S. 60); es würde vielmehr eine Überspannung der von der Beklagten zu fordernden Sorgfaltspflicht bedeuten, wollte man von ihr verlangen, daß sie bei der Entgegennahme der fernmündlichen Weisung, als der künftige Ablauf der Ereignisse noch offen war, auf die Möglichkeit einer, wie die Revision ausführt, willkürlichen, sogar vom Zufall abhängigen Beschlagnahme hätte hinweisen müssen. liach allen war die Revision der Klägerin als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück-zuwoiseno Krügor-Nieland Pehle Sprenkmann Mösl Alff