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BGH · Ib ZR 225/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 225/62

Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 19* September 1962 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zuriiekgewiesen, daß die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars vom 0« dPl959 -Urk.Reg* Nr* - in Höhe von 5o219>12 BM für unzulässig erklärt wirrt* Juli 1959 verkaufte die Beklagte das Unternehmen "DMHW-LW durch notariellen Vertrag an den Kläger; der Kaufvertrag hat im wesentlichen folgenden Y/ortlaut: Der Käufer war als Angestellter der Verkäuferin ab 15- Februar 1959 tätig- Für die Zeit bis zu dem Erwerb des Unternehmens sind alle gegenseitigen Ansprüche zwischen den Parteien durch Verrechnung ausgeglichen. 1. Nach dem Kaufvertrag sei ihm das gesamte Unternehmen, nicht nur die Filiale in verkauft worden. 2e Er sei über die Höhe der auf ihn Ubergegangenen Forderungen und Verbindlichkeiten getäuscht worden; während sich nach einer von der Beklagten vor Vertragsschluß übergebenen Aufstellung ein Saldo zu seinen Gunsten in Höhe von 4.649»38 DM ergeben habe, habe er tatsächlich rund 20.000,-*- DM an Verbindlichkeiten übernommen, denen nur 8*380,60 DM an Forderungen gegenüber gestanden hätten, die überdies zu dem Teil wertlos gewesen seien. Außerdem sei im Kaufpreis ein Betrag von 13.000,— DM enthalten, den der Kläger angeblich als Filialleiter der Beklagten als Gewinn erzielt und nicht abgoliefert haben sollte; mit diesem Betrag sei er zu Unrecht belastet worden. gewesen» Den Kaufvertrag habe ein Rechtsanwalt entworfen, auf dessen Vorschlag sich die Parteien auch darüber goeinigt hätten, daß der vom Kläger aus seiner Tätigkeit als Pilialleitor noch abzuliefernde Gewinn mit 15*000,— DM zu veranschlagen und in• deh Kaufpreis einzurechnen sei. Dem beurkundenden Notar’, "der den Kläger auf das in einzelnen Punkten für diesen enthaltene Risiko hingev/iesen hätte, habe der Kläger entgegnet, er kenne Aktiva und Passiva sowie die Büroeinrichtung und Organisation des Unternehmens aus seiner fünfmonatigen Tätigkeit in Köln» Das Landgericht ‘hat die Klage abgewiesen« Im Berufungsrechtszug hat sich die Beklagte bereit erklärt, neben dem bereits bezahlten Betrag von DM 2«500,— auch die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen von 219»12 DM und den aus Ziff« 9 des Kaufvertrages Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die Zwangsvollstreckung in Höhe von 2«500,*-- DM für unzulässig erklärt und die weitergehende Klage abgewieseno Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte begehrt, beantragt der Kläger, die Zwangsvollstreckung im vollen Umfang für unzulässig zu erklären» organisation des Unternehmens "BflHIHB-IrfW' Übernehmen sollen, ,#wie sie steht und liegt'• und wie sie ’•dem Käufer aus seiner bishefigen Tätigkeit bekannt" sei; diese Wendung könne sich nur auf die*JCfl|BP Filialo bezogen haben, auf deren Leitung sich die Tätigkeit des Klägers in der Zeit vor der^Öeschäfts-Ubornahme beschränkt habe. Andererseits habe die Behauptung der Beklagten als zugestanden zu gelten, der Kläger habe vor Vertragsschluß regelmäßig die Geschäftsräume der GmbH auf gesucht; dann habe er auch wahrgenommen, daß die GmbH ihren Geschäftsbetrieb in denselben Räumen und mit demselben Inventar austibe wie die frühere Zentrale des von ihm gekauften Geschäfts, und er habe nicht annehmen können , ihm würde auch das Inventar übertragen, mit dem die GmbH nach seiner eigenen Kenntnis schon seit fünf Monaten arbeitete. Denn wenn dem Kläger bekannt war, daß das ihm verkaufte Unternehmen in nicht mehr werbend tätig war, das in befindliche Inventar vielmehr für die GmbH benutzt wurde, dann bedurfte es bei Berücksichtigung der übrigen im angefochtenen Urteil hervorgehobenen Umstände gerade keiner ausdrücklichen Ausnahmebestimmung bezüglich des Inventars im Text des Vertrages, um eine Täuschung des Klägers aus2uschließen. 2« Eino Verletzung des § 286 ZPO erblickt die Revision in diesem Zusammenhang zu Unrecht darin, daß einige in den Akten enthaltene Schreiben und ein Bev/eis-angebot übergangen worden seien, aus denen sich ergebe, daß der Kläger mit Verbindlichkeiten der früheren Zentrale belastet worden sei« 3« Unerheblich ist auch das von der Revision jS-k# über-gangen gerügte Beweisangebot durch die Ehefrau des Klägers, zu dem K4HK Inventar habe .ein Kraftwagen Opel-Rekord gehört« Unstreitig war dieses Fahrzeug vor Vortragsschluß nach PflHHBI abgezogen worden; dann gehörte es schon nach dem Wortlaut des Vertrages nicht zu dem vom Kläger zu übernehmenden KHP Inventar, da er vom Abzug des Fahrzeugs Kenntnis hatte® Wenn der Kläger die Büroeinrichtung und Bi*ro-organisation eo übernahm, "wie sie steht und liegt", und wenn er, worauf das Berufungsgericht hinweist., 1. Das Berufungsgericht stellt fest, die Beklagte habe dem Kläger während der Vertragsverhandlungen eine Liste über die vom Kläger zu übernehmenden Außenstände und Verbindlichkeiten überreicht. Das Oberlandesgericht führt weiter aus, daß die in der Liste wiedergegebene Aufstellung der Aktiva und Passiva falsch war, daß aber diese Unrichtigkeit den Kläger nicht in seinem Entschluß, den Vertrag abzuschließen, beeinflußt habe. 2* Die Revision rügt ein Bev/eisangebot des Inhalts als übergangen, dem Kläger sei zunächst die KflBK Filiale allein für 12.ÖQQ,— DM angebeteärweiden und der Kaufpreis sei später auf 28«,000,-- Rück- Dem brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht nachzugehen, weil sich der Kläger mit dieser Behauptung in Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen setzte, im Kaufpreis von 28.000,— DM sei ein Äetrag von 13»0QÖ,— DM enthalten, den er nach Angabe der Be-Jclagten noch als Gewinn aus seiner Tätigkeit als Filialleiter abzuliefern gehabt hätte. lungen in Übereinstimmung beider Parteien 9*099»67 DM gestrichen worden, so daß der Kläger danach laut Liste von einem Betrag von 8.274,73 DM habe ausgehen können» Nach seiner eigenen Eröffnungsbilanz habe er aber 19*996,97 DM an Außenständen übernommen, also um 11»722,24 DM mehr, als er nach der Aufstellung bei Vertragsschluß habe erwarten können; davon habe er 15*124,10 DM einlösen können, von denen wiederum 13*506,80 (die Zahl 13*506,08 auf S» 23 d.U. beruht auf einem offensichtlichen Versehen) in der Eröffnungsbilanz als erhalten ausgev/iesen seien, während zwei Forderungen von 604,56 DM und 1»012,66 DM zur Abdeckung von Steuerschulden an das Finanzamt abgetreten worden seien. Die Revision meint, daß davon ein Betrag von 7*784,01 DM abzuziehen sei, bei dom es sich um Honorare für solche Fälle handle, die der Kläger erst nach Vertragsschluß bearbeitet habe und die ihm in jedem Falle zugeotanden hätton; sie rügt dazu einen Beweisantrag als Ubor-gangen. Der Kläger hatte im Schriftsatz vom 29* September 1961 und auf Bl. 4 der Anlage dazu vorgetragen, daß dieser Betrag aus einzelnen Aufträgen herrührto, die nach dem 21. Revision zu dem ersten Mal aufgestellten Behauptung, diese Forderungen seien durch Vorschüsse ausgeglichen gewesen, kann der Kläger nicht gehört werdeno Entsprechendes gilt für 11 weitere Forderungen von zusammen 2.558,36 DM, die nach Auffassung der Revision abzusetzen sein sollen, weil sie noch während der Goschäftsführertätigkeit des Klägers eingegangen seien» Dazu hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, daß alle Zahlungen - mit Ausna^xne von 100,-DM - zwischen dem 1. Das angefochtene Urteil hat dazu rechtsirrtumsfrei ausgeführt, die Beklagte hafte weder nach Gesetz noch aus vertraglicher Zusicherung für die Bonität der abgetretenen Forderungen; eine Aufklärungspflicht hätte nur bei Völliger Wertlosigkeit bestanden, von der im vorliegenden Fall nicht die Rede sein könne. 1. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagten sei zwar bekannt gewesen, daß die Presse angebliche Mißstände und anrüchige Geschäftsmethoden in ihrer Detektei angegriffen hatte« Sie habe jedoch den 2o Die Revision meint, das Berufungsgericht habe damit einen Sachverhalt unterstellt, der der tatsächlichen Grundlage entbehre; außerdem habe es mit seiner Hilfs-begrlindung, der Kläger habe nichts dafür vorgetragen, daß die Beklagte seine Unkenntnis von den in Rede stehenden Vorgängen erkannt habe, die Beweislast vorkannt und § 282 ZPO verletzt« Beide Rügen sind unbegründet« Ob und in welchem Umfang eine Offenbarungspflicht der Beklagten über unlautere Geschäftsmethoden und die bis zu dem Vertragsabschluß dagegen gerichteten Presseangriffo bestanden hätte - die Veröffentlichung in "Grünen Blatt11 bleibt dabei außer Betracht, da sie bei Vertragsschluß noch nicht vorlag kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben« Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat es der Beklagten jedenfalls an der für die Begründung der An-; fochtung erforderlichen Täuschungsabsicht gefehlt, da sie angenommen hat, die in Rede stehenden Vorgänge seien dem Kläger aus seiner längeren Tätigkeit in ihren Diensten bekannt; ohne Täuschungsabsicht handelt aber, wer eine erhebliche Tatsache verschweigt, weil er annimmt, daß sie dem anderen bekannt ist (RG J\7 1912, 907; BGB-RGRK 11« Aufl« § 123 Anra« 6)« Zu Das Oberlandesgericht hat den Kläger mit Ansprüchen nach den §§ 459 ff BGB ausgeschlossen; ervlälfee den Mangel des verkauften Unternehmens, der in den^vom •'Grünen BlaWangeprangerten Mißständen dhr Führung dos Unternehmens bestanden habe, soweit er davon keine genauere Kenntnis gehabt h&be, jedenfalls infolge von grober Fahrlässigkeit nicht gekätfnt (§ 460 Satz 2 BGB)o keine/Feet-stellungen getroffen» Ob und in welQhem Umfang dies gelten könnte, soweit das Urteil den Sachverhalt erörtert, der 11 für diese Kenntnis (dos Klägers) spricht", mag offen bleiben; denn jedenfalls gilt es nicht für die Erwägungen, mit denen die grobfahrlässige Unkenntnis des Klägers von dem Mangel aus der rechts-fehlerfroien Würdigung der festgestellten Umstände abgeleitet wird. V. Das Berufungsgericht hat die Vollstreckungsgegenklage hinsichtlich eines Betrages von 2.500,— DM für begründet erachtet, um den sich der Kaufpreisanspruch des Beklagten gemäß Ziff.9 des Kaufvertrages mindert, v/oil der Kläger die Übernommenen Geschäftsräume am HflHHBHHHHl vorzeitig räumen mußte. Dagegen hat es die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in Hohe der vom Kläger auf den Kaufpreis geleisteten Zahlung von 2.500,— DM und der wirksam erklärten Aufrechnung in Höhe von 219?12 DM nicht in der Urteilsformel zu dem Ausdruck gebracht, da sich nach seiner Auffassung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Beklagte wegen dieser beiden Tilgungsleistungon, die sie gegen sich gölten lasse, noch einmal völlstrecken wolle.

Zitierte Normen: § 460 BGB
ForderungBerufungsgerichtInventarKäuferKlägerUnternehmenRevision

Volltext der Entscheidung

Ib ZR 225/62	2222	025
Verkündet am 50o September 1964 Zug, Justizangestellter, als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
 Im tarnen des v o 1 k e s
In dem Hechtsstreit des Kaufmanns Helmuth P rtraße ft,
 in Kl
 Klägers und Revisionaklligere - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
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, gobodoj
 die Kauffrau Anny Sybille M u in	a#	Zl^ft	fll,
 Beklagte und Revisionsbeklagto, - Prozeßbevollmächtigt er s Recht sanv/alt Br
 hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« September. 1964 unter Mitwirkung der Bundeerichter Br« KrUger-Hieland, Pehlo, Br« Sprenkmann, Br« Mösl und Alff
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 19* September 1962 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zuriiekgewiesen, daß die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars vom 0« dPl959 -Urk.Reg* Nr*	-	in
 Höhe von 5o219>12 BM für unzulässig erklärt wirrt*
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Beklagte war Inhaberin des Unternehmens Auskunftoi-und Beobachtungszentralo "DflMP-lip1, das seine Hauptniederlassung in	(MfBl)	und	eine
 Filiale in KflP hatte.
Der Kläger, der schon vom 1. Juni 1956 bis zu dem 31. Oktober 1957 in der Hauptniederlassung der Beklagten als Detektiv-Sachbearbeiter tätig gewesen war. Übernahm am 15- Februar 1959 die Leitung der KflHP Filiale. Bine Y/oche später loste die Beklagte die Hauptniederlassung in	auf	und	gründete
 mit Y/irkung vom 1. März 1959 die	OmbH
mit Sitz in den Geschäftsräumen der bisherigen Kinzel-handelsfirma; Vermögenswerte dieser Firma brachte die Beklagte als Stammeinlage in die GmbH ein.
Am 21. Juli 1959 verkaufte die Beklagte das Unternehmen "DMHW-LW durch notariellen Vertrag an den Kläger; der Kaufvertrag hat im wesentlichen folgenden Y/ortlaut:
" 1.) Frau MuflHBP verkauft an Herrn P(
das unter der Bezeichnung Auskunftei- und Beobachtungszentrale ftDWHH^~34P* betriebene Unternehmen mit Aktiven und Passiven. Das Unternehmen hatte seinen Sitz bisher in IWHHP/M» Frau MuflBB hat die Sitzverlegung nach kW» beantragt ...
2.) Der Kaufpreis beträgt 28.000,— DM ... zahlbar:
a)	ein Teilbetrag von 1.000,— DM bei Vertilge abschluß,
b)	der Rest in monatlichen Raten von 500,— Kl beginnend am 1.11.1959.
 
Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen»
Wird ein Betrag ganz oder teilweise nicht fristgemäß geleistet, so i3t der gesamte Rest sofort fällig»
Der Käufer unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde wegen des Betrages von 28»0Ö0,— DM ».»
3*) Im einzelnen gilt folgendes:
a) Der Käufer kennt die Aktiven und Passiven Er übernimmt Büroeinrichtung und Büroorganisation wie sie steht und liegt» Die ist dem Käufer aus seiner bisherigen ÜJäti keit bekannt» Der Käufer yerziehtet auf Einzelaufführung der AktiÄa und Passiven Das Eigentum ist bereits Ubergegangen»
b} .»». Der Käufer erhebt keine Einwendungen dagegen, daß in	eine Dfli
14P GmbH besteht »»•
c)	Der Käufer verpflichtet ^sich, »»» die Vei käuferin von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn und soweit solcho in Zusammenhang mit der Führung der Geschäft gegen sie erhoben werden" spliten»
d)	Alle Forderungen aus dem Geschäftobetrict gehen auf den Käufer über jpit Ausnahme)^ folgenden:
Kli
 Sa(
St'
W|
DM	7.4-34,?2
DM	149,69
DM	105,ö?
DM	1 » 409 fr 40
e)	Der Käufer übernimmt die Verbindlichkoiti des Geschäftes mit Ausnahme der folgende]
AOK Finanzamt
 Ums•St»
DM 962,59 DM 740,44
DM 500,— DM 942,50
4.) Die Geschäftsübernahme erfolgt am 1. Juli 1959»
60) Der Erwerber bestätigt, daß ihm alle Unterlagen zur Führung des Geschäfts Ubergeben worden sind»
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a:
S.) Der Käufer war als Angestellter der Verkäuferin ab 15- Februar 1959 tätig- Für die Zeit bis zu dem Erwerb des Unternehmens sind alle gegenseitigen Ansprüche zwischen den Parteien durch Verrechnung ausgeglichen.
9-) Der Inhalt des Miotverhältnissee über die Räume im JL°_Qbergesoh o ß des Hauses
 sowie der jetzige Stand des von dem Vermieter eingeleitoten Rechtsstreits auf Räumung und Zahlung sind dem Erwerber bekannt. Alle Rechte hieraus werden mit.Wirkung vom 1.7.1959 an den Käufer abgetreten. Sollte der Käufer vor Ablauf des von der Verkäuferin geschlossenen liietver-hältnisses über die Räume im 6. Obergeschoß diese räumen« so vermindert sich der gemäß Ziffer 2.) b) zahlbare Kaufpreis um 2.500,— DJfo
10.) Soweit Rechtsstreitigkeiten anhängig sind, die mit dem Betrieb des Unternehmens Zusammenhängen, und die Vei’käufejin hiorfür Gerichtsund Anwaltskosten bis zu dem heutigen 'JJage gezahlt hat, bzw. solche verrechnet worden sind, hat es dabei sein Bewenden.
Soweit Abrechnung nicht erfolgt ist, trägt der Käufer die Kosten .... "
Die Eröffnungsbilanz des Klägers nach dem Stand vom 1. Juli 1959 wies an Übernommenen Forderungen 19.996,97 DM und an übernommenen Verbindlichkeiten 15.719,42 DM aus.
 
Auf den vereinbarten Kaufpreis zahlte der Kläger 2.500,— DM. Am 15* Dezember 1959 beanstandete er den Kaufpreis als übersetzt; in einem Schreiben vom 21. Januar I960 machte er Minderung des Kaufpreises geltend und erklärte, er habe die 2.500,— DM nur "unter Vorbehalt aller Rechte" bezahlt; mit Schreiben vom 2. Februar I960 erklärte er die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und den Rücktritt vom Vertrage "gemäß § 326 BOB."
Bald darauf mußte der Kläger die Geschäftsräume am
 räumen; er betreibt sein ^ternehmen seitdem in der AposteXnstraße unter dem Kamen : "1MP-E01,
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Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die aus der notariellen Urkunde betriebene Zwangsvollstreckung.
Br behauptet, er sei von der Beklagten in mehreren Punkten arglistig getäuscht und dadurch züin Vertragsschluß bestimmt v/orden.	;■
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1. Nach dem Kaufvertrag sei ihm das gesamte
 Unternehmen, nicht nur die Filiale in	verkauft
 worden. Erst nach Abschluß des Vertrages habe er erfahren, daß Vermögenswerte des von ihm erworbenen Unternehmens in die neugegründete GmbH eingebracht worden und daß die Beklagte und deren Ehemann Gesellschafter der GmbH seien. Auch ein Teil des zur KflHP Filiale gehörigen Inventars sei nach IflHI geholt und entgegen ausdrücklicher Vereinbarung nicht mehr zurückgegeben worden.
 
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2e Er sei über die Höhe der auf ihn Ubergegangenen Forderungen und Verbindlichkeiten getäuscht worden; während sich nach einer von der Beklagten vor Vertragsschluß übergebenen Aufstellung ein Saldo zu seinen Gunsten in Höhe von 4.649»38 DM ergeben habe, habe er tatsächlich rund 20.000,-*- DM an Verbindlichkeiten übernommen, denen nur 8*380,60 DM an Forderungen gegenüber gestanden hätten, die überdies zu dem Teil wertlos gewesen seien.
3» Über den mit 15.000,— DM veranschlagten Firmenwert sei er getäuscht worden; dieser Y/ert sei in Y/irklich-keit geringer gewesen, da nach einer Veröffentlichung in der Wochenzeitung ’'Das grüne Blatt'* vom 18. September 1959 über Mißstände in der Firma aus der Zeit vor der Veräußerung der Umsatz erheblich gesunken sei. Außerdem sei im Kaufpreis ein Betrag von 13.000,— DM enthalten, den der Kläger angeblich als Filialleiter der Beklagten als Gewinn erzielt und nicht abgoliefert haben sollte; mit diesem Betrag sei er zu Unrecht belastet worden.
Seinen Rücktritt hat der Kläger damit begründet, daß die Beklagte Teile des	Inventars vertrags-
widrig nicht zurückgegeben habe; für die hilfsweise erklärte Wandlung und - in zweiter Linie - Minderung hat er sich auf die auch der Anfechtungserklärung zugrunde gelegten Umstände berufen.
Endlich hat der Kläger mit Schadensersatzforderungen aus arglistiger Täuschung und zwei Gegenforderungen von zusammen 219,12 DM aufgerechnet.
 
Der Kläger hat beantragt.
die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde «.«. vom 21« Juli 1959 für unzulässig zu erklären«
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen»
Sie hat vorgetragen, der Kläger sei beim Abschluß des Vertrages über alle wesentlichen Umstände, insbesondere die Auflösung des	Einzelhandelöfeternehmens
 und die Gründung der GmbH, die Höhe der zu ü^§rhehmenden Außenstände und Verbindlichkeiten^ sowie'die gegen das
 Unternehmen gerichteten Presseangrif£e unterrichtet
■ *
gewesen» Den Kaufvertrag habe ein Rechtsanwalt entworfen, auf dessen Vorschlag sich die Parteien auch darüber goeinigt hätten, daß der vom Kläger aus seiner Tätigkeit als Pilialleitor noch abzuliefernde Gewinn mit 15*000,— DM zu veranschlagen und in• deh Kaufpreis einzurechnen sei. Dem beurkundenden Notar’, "der den Kläger auf das in einzelnen Punkten für diesen enthaltene Risiko hingev/iesen hätte, habe der Kläger entgegnet, er kenne Aktiva und Passiva sowie die Büroeinrichtung und Organisation des Unternehmens aus seiner fünfmonatigen Tätigkeit in Köln»
Das Landgericht ‘hat die Klage abgewiesen« Im Berufungsrechtszug hat sich die Beklagte bereit erklärt, neben dem bereits bezahlten Betrag von DM 2«500,— auch die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen von 219»12 DM und den aus Ziff« 9 des Kaufvertrages
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hergeleiteten Anspruch von 2„500,— DM wegen Aufgabe' der Geschäftsräume vom Kaufpreis abzuziehen, den letzten allerdings nur, wenn der Kläger die Kosten des Räumungsprozesses Übernehme»
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die Zwangsvollstreckung in Höhe von 2«500,*-- DM für unzulässig erklärt und die weitergehende Klage abgewieseno Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte begehrt, beantragt der Kläger, die Zwangsvollstreckung im vollen Umfang für unzulässig zu erklären»
EntseheidungsgrUnde:
Io Täuschung über das Inventar,
 Io Die Revision meint, das Berufungsgericht habe festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger ihre Beteiligung an der neu gegründeten GmbH ebenso verschwiegen habe wie die Tatsache, daß sie das Frankfurter Inventar in die GmbH eingebracht hatte; davon sei also für die Revisionsinstanz auszugehen0 Dann sei aber die Auslegung des Berufungsgerichts unmöglich, daß das
 Inventar nicht zu den übertragenen Gegenständen gehört habe, sondern die Passung des Vertrages sei eindeutig im Sinne der Behauptung des Klägers, auch dieses Inventar werde vom Vertrage mit umfaßt*
Diese Rüge dringt nicht durch. Denn das Berufungsgericht hält in rechtlich unangreifbarer Beweiswürdigung die Behauptung des Klägers für Y/iderlegt, er soi insoweit durch das Verhalten der Beklagten im Irrtum
 
belassen odor in Irrtum versetzt v/orden«,
Schon aus der Vertragsbestimmung (Ziff. 1), wonach ihm "das unter der Bezeichnung Auskunftei- und Beobachtungszentrale 1	betriebene Unter-
nehmen mit Aktiven und Passiven11 verkauft wurde, habe der Kläger ersehen müssen, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlu3oes unter dieser Firma ausschließlich die KflBP Filiale des ehemaligen	Unter-
nehmens geführt wurde; denn in FflHHHHi habe die Beklagte nur die GmbH betrieben, die der Kläger gerade nicht erv/erben wollte. Vielmehr h^b§sMr gemäß Ziff. 5 a) des Vertrages Bürooinrichtung und^Büro-
^	S'V-tp-
organisation des Unternehmens "BflHIHB-IrfW' Übernehmen sollen, ,#wie sie steht und liegt'• und wie sie ’•dem Käufer aus seiner bishefigen Tätigkeit bekannt" sei; diese Wendung könne sich nur auf die*JCfl|BP Filialo bezogen haben, auf deren Leitung sich die Tätigkeit des Klägers in der Zeit vor der^Öeschäfts-Ubornahme beschränkt habe. Andererseits habe die Behauptung der Beklagten als zugestanden zu gelten, der Kläger habe vor Vertragsschluß regelmäßig die Geschäftsräume der GmbH auf gesucht; dann habe er auch wahrgenommen, daß die GmbH ihren Geschäftsbetrieb in denselben Räumen und mit demselben Inventar austibe wie die frühere Zentrale des von ihm gekauften Geschäfts, und er habe nicht annehmen können , ihm würde auch das	Inventar übertragen, mit dem die
 GmbH nach seiner eigenen Kenntnis schon seit fünf Monaten arbeitete. Baß der Kläger dL es er Meinung gewesen sei, zeige sich in seinem eigenen Verhalten nach dem Vertragsschluß, da er zunächst keine Ansprüche
10 -

1
’* \ •
wegen des	Inventars	gestellt,	sondern
 lediglich Gegenstände herausverlangt habe, die nach seiner Meinung zu dem	Inventar	gehörten»
Diese Auslegung ist rechtlich möglich; sie verstößt vor allem nicht, wie die Revision meint, gegen die Denkgesetze. Denn wenn dem Kläger bekannt war, daß das ihm verkaufte Unternehmen in	nicht
 mehr werbend tätig war, das in	befindliche
 Inventar vielmehr für die GmbH benutzt wurde, dann bedurfte es bei Berücksichtigung der übrigen im angefochtenen Urteil hervorgehobenen Umstände gerade keiner ausdrücklichen Ausnahmebestimmung bezüglich des	Inventars	im	Text	des	Vertrages,
 um eine Täuschung des Klägers aus2uschließen.
Bs ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für seine Auslegung die 2iff. 3a) des Vertrages herangezogen hat, wonach 11 das Eigentum bereit« üb er gegangen11 ist. Die Revision kann den daraus gezogenen Schluß, daß diese Klausel sich nach Sachlage nur auf das KflBP Inventar bezogen haben könne, nicht mit der Erwägung bekämpfen, daß der Vertrag neben dieser Eigentumsübertragung des	Inventars	noch
 die schuldrechtliche Verpflichtung zur Übereignung des	Inventars	enthalte;	denn	diese	von
 der Revision erstrebte Auslegung findet - im Gegensatz zur Auslegung des Tatrichters - im Wortlaut des Vertrages keine Stütze.
2« Eino Verletzung des § 286 ZPO erblickt die Revision in diesem Zusammenhang zu Unrecht darin, daß einige in den Akten enthaltene Schreiben und ein Bev/eis-angebot übergangen worden seien, aus denen sich ergebe, daß der Kläger mit Verbindlichkeiten der früheren	Zentrale belastet worden sei«
Hach den ausdrücklichen Vertragsbestimmungen der Ziff. Jd) und 3 e) hat der Kläger sowohl Forderungen wie Verbindlichkeiten des Geschäfts übernommen, und zwar, wie das Urteil in anderem Zusammenhang feststellt, auch dip der FflBü Zentrale, soweit sie
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bis zur Beendigung ihrer werbenden lätigkel^im Februar 1959 entstanden waren® Baß daraus , /da$«eine entgegenstehende Bestimmung getroffen wurde, auch ZY/ingend ein auf die Übertragung ehe	Inven-
tars gorichtetor Vertragswille entnommen werden müßte, kann der Revision nicht zugegeben werden®
3« Unerheblich ist auch das von der Revision jS-k# über-gangen gerügte Beweisangebot durch die Ehefrau des Klägers, zu dem K4HK Inventar habe .ein Kraftwagen Opel-Rekord gehört« Unstreitig war dieses Fahrzeug vor Vortragsschluß nach PflHHBI abgezogen worden; dann gehörte es schon nach dem Wortlaut des Vertrages nicht zu dem vom Kläger zu übernehmenden KHP Inventar, da er vom Abzug des Fahrzeugs Kenntnis hatte® Wenn der Kläger die Büroeinrichtung und Bi*ro-organisation eo übernahm, "wie sie steht und liegt", und wenn er, worauf das Berufungsgericht hinweist., trotz des Hinv/oises des amtierenden Notars ausdrücklich auf oino Einzelaufstellung verzichtete, dann kann or sich wegen des Fehlens einzelner, bei Vertragsschluß
12
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nach seiner Kenntnis nicht vorhandener, nach seiner Behauptung gleichwohl zu dem Inventar gehörender Gegenstände nicht auf arglistige Täuschung berufen. Es kann danach dahingestellt bleiben, ob dieser und ein weiterer Kraftwagen sowie einige weitere als fehlend aufgeführte Gegenstände schon begrifflich, wie das Berufungsgericht meint, nicht zu dem Sach-inbegriff "Büroeinrichtung und Büroorganisation" gehörten.
II. Täuschung über Aktiva und Passiva.
1. Das Berufungsgericht stellt fest, die Beklagte habe dem Kläger während der Vertragsverhandlungen eine Liste über die vom Kläger zu übernehmenden Außenstände und Verbindlichkeiten überreicht. Es läßt dahingestellt, ob diose Liste neben dem beurkundeten. Vertragswortlaut als Geschäftsinhalt gewollt war; für die Revislonsinstanz ist daher von einem entsprechenden Willen der Parteien auszugohen. Das Oberlandesgericht führt weiter aus, daß die in der Liste wiedergegebene Aufstellung der Aktiva und Passiva falsch war, daß aber diese Unrichtigkeit den Kläger nicht in seinem Entschluß, den Vertrag abzuschließen, beeinflußt habe. Er habe darauf verzichtet, daß die Liste ausdrücklich zu dem Gegenstand des Vertrages gemacht wurde; das deute darauf hin, daß die Parteien sie nicht als maßgebliche Aufstellung im Sinne einer Bilanz betrachtet hätten. Darüber habe sioh der Kläger im klaren sein müssen; denn die Beklagte habe die Liste nur aufgrund der vom Kläger Übersandten Rechnungsunterlagen der KlHB Filiale erstellen können; diese seien aber unvoll-
ständig gewesen, wie sieh schon daraus ergehe, daß der Kläger noch mit Schreiben vom 2. November und vom 3» De: ember 1959» also lange nach Vertragsschluß, Buchungsbelege aus der Zeit bis Juni 1959 an die Beklagte geschickt habe«,
Die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg»
2* Die Revision rügt ein Bev/eisangebot des Inhalts als übergangen, dem Kläger sei zunächst die KflBK Filiale allein für 12.ÖQQ,— DM angebeteärweiden und der Kaufpreis sei später auf 28«,000,--	Rück-
sicht darauf erhöht worden, daß der Kläger auch die Aktiva des FflHHHI Geschäfts übernehmen sollte.
Dem brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht nachzugehen, weil sich der Kläger mit dieser Behauptung in Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen setzte, im Kaufpreis von 28.000,— DM sei ein Äetrag von 13»0QÖ,— DM enthalten, den er nach Angabe der Be-Jclagten noch als Gewinn aus seiner Tätigkeit als Filialleiter abzuliefern gehabt hätte.
3« Dio Revision beanstandet ferner die vom Berufungsgericht aufgrund der vom Kläger erstellten Eröffnungsbilanz gewonnene zahlenmäßige Aufstellung der Forderungen und Verbindlichkeiten als unrichtig.
a) Nach der von der Beklagten übergebenen - unvollständigen - Liste, so führt der Berufungsrichter aus, habe der Kläger 17»374,40 DM Außenstände übernehmen sollen; davon seien noch während der Vertragoverhand- -
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lungen in Übereinstimmung beider Parteien 9*099»67 DM gestrichen worden, so daß der Kläger danach laut Liste von einem Betrag von 8.274,73 DM habe ausgehen können» Nach seiner eigenen Eröffnungsbilanz habe er aber 19*996,97 DM an Außenständen übernommen, also um 11»722,24 DM mehr, als er nach der Aufstellung bei Vertragsschluß habe erwarten können; davon habe er 15*124,10 DM einlösen können, von denen wiederum 13*506,80 (die Zahl 13*506,08 auf S» 23 d.U. beruht auf einem offensichtlichen Versehen) in der Eröffnungsbilanz als erhalten ausgev/iesen seien, während zwei Forderungen von 604,56 DM und 1»012,66 DM zur Abdeckung von Steuerschulden an das Finanzamt abgetreten worden seien. Er habe also (15.124,10 - 8.274,37'=) 6.849,37 DM mehr an Forderungen eingezogen, als er zu übernehmen geglaubt habe.
Die Revision meint, daß davon ein Betrag von 7*784,01 DM abzuziehen sei, bei dom es sich um Honorare für solche Fälle handle, die der Kläger erst nach Vertragsschluß bearbeitet habe und die ihm in jedem Falle zugeotanden hätton; sie rügt dazu einen Beweisantrag als Ubor-gangen. Die Rüge ist unbegründet. Der Kläger hatte im Schriftsatz vom 29* September 1961 und auf Bl. 4 der Anlage dazu vorgetragen, daß dieser Betrag aus einzelnen Aufträgen herrührto, die nach dem 21. Juli 1959 eingeholt oder bearbeitet worden seien; das Berufungsgericht hat aus den Buchungsunterlagen ohne Rechtsfohler featgestellt, daß die Aufträge vor dem 1. Juli 1959 erteilt worden waren und daß die daraus herrührenden Forderungen zu Recht in der Eröffnungsbilanz als Außenstände erschienen. Mit der in der
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Revision zu dem ersten Mal aufgestellten Behauptung, diese Forderungen seien durch Vorschüsse ausgeglichen gewesen, kann der Kläger nicht gehört werdeno
 Entsprechendes gilt für 11 weitere Forderungen von zusammen 2.558,36 DM, die nach Auffassung der Revision abzusetzen sein sollen, weil sie noch während der Goschäftsführertätigkeit des Klägers eingegangen seien» Dazu hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, daß alle Zahlungen - mit Ausna^xne von 100,-DM - zwischen dem 1. und dem 21. Jüli**i959 eingegangen und deshalb, da die Qeschäft^üb^hhahme mit Wirkung vom 1» Juli 1959 etattfinden sollte, zu Recht in der Eröffnungsbilanz aufgeführt seien.
Mit diesen unanfechtbaren, aus der eigenen Eröffnungsbilanz des Klägers gewonnenen tat^iehterlichen Feststellungen erledigt sich auch die weitere Rüge der Revision, der Berufungsrichter hätte weiteren Bev/eio-erbieten des Klägers über die Wertlosigkeit oder Uneinbringlichkeit der von ihm Übernommenen Forderungen nachgehen müssen. Das angefochtene Urteil hat dazu rechtsirrtumsfrei ausgeführt, die Beklagte hafte weder nach Gesetz noch aus vertraglicher Zusicherung für die Bonität der abgetretenen Forderungen; eine Aufklärungspflicht hätte nur bei Völliger Wertlosigkeit bestanden, von der im vorliegenden Fall nicht die Rede sein könne. Die Meinung der Revision, diese Voraussetzung habe Vorgelegen, weil 90 v.H. der Forderungen v/ertlos gewesen seien, und das Berufungsgericht hätte daher, um die Verletzung der Aufklürungs- -
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Pflicht prüfen zu können, die zu den einzelnen Forderungen angeborenen Beweise erheben müssen, steht in Widerspruch zu dem, wie dargelegt, unanfechtbaren Rechenwerk des Urteils über die Höhe der einge-zogenen Forderungen»
b) Auch die vom Kläger zu übernehmenden Verbindlichkeiten seien, so führt das Oberlandesgericht aus, in der von der Beklagten übergebenen Liste unvollständig aufgeführt gewesen; von einem zunächst angenommenen Betrag von 12,725>Ö3 DM seien von den Parteien übereinstimmend während der Verhandlungen noch einzelne Posten gestrichen worden, so daß man schließlich von einem Gesamtbetrag von 9«579,50 DM ausgegangen sei; nach der Eröffnungsbilanz seien aber Verbindlichkeiten in Höhe von 15«719,42 DM übernommen worden» Gleichwohl sei der Kläger nicht einer für den Vertrags-Schluß ursächlichen Täuschung ausgesetzt gewesen; denn nach der Liste habe er bei der Gegenüberstellung von Forderungen und Verbindlichkeiten von einem Minus-saldo von 1,304,77 DM ausgehen müssen, während sich beim Vergleich dor nach der Bilanz übernommenen Verbindlichkeiten in Höhe von 15*719,42 DM mit den tatsächlichen Einnahmen aus den Übernommenen Außenständen (15*124,10 DM) nur ein Minussaldo von 595,32 DM ex’gebe, so daß das Gesamtergebnis für den Kläger günstiger sei als das, mit dem er bei Vertragsschluß gerechnet habe.
Diese rechtlich unbedenklichen Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen. Dagegen hält sie die weitere Erwägung des Urteils, aus dem Verzicht

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des Klägers auf vertragliche Festlegung der Höhe von Aktiva und Passiva sei zu entnehmen, daß es ihm auf die vertragliche Feststellung von deren genauer Höhe nicht angekommen sei, für unmöglich« Dem kann jedoch nicht gefolgt werden» Auch wenn für die Revisionsinotanz zu unterstellen ist, daß die liste neben dem beurkundeten Vertragswortlaut als Geschäftsinhalt gewollt v/ar (vgl. oben II 1), so liegt es doch im Rahmen einer möglichen und widerspruchsfreien Auslegung* wenn der Berufungsrichter davon ausgeht, daß der Kläger diese liste schon deshalb nur als vorläufige und nicht als im Sinne einer ^a^nz maßgebende Aufstellung habe ansehen können, weil "er selbst die zu ihrer Anfertigung notwendigen Unterlagen nur unvollständig geliefert hatte« Auch die weitere Überlegung, daß der Kläger noch;während der Vertrags-Verhandlungen erheblichen Abänderungen der liste zugestimmt habe, trägt die Auslegung, daß beide Parteien die liste nur als eine vorläufige und überschlägige, nicht aber als endgültig verbindliche Zusammenstellung zu dem GeschäftsinhaÜLt gemacht hatten« Dann aber ist auch die Folgerung, daß die Unrichtigkeit der liste keine zur Anfechtung berechtigende Täuschung ber/irkt habe, rechtlich nicht zu beanstanden«
III. Täuschung über den Pirmenwert.
1. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagten sei zwar bekannt gewesen, daß die Presse angebliche Mißstände und anrüchige Geschäftsmethoden in ihrer Detektei angegriffen hatte« Sie habe jedoch den
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Kläger nicht durch Verschweigen dieser Umstände getäuscht j denn sie habe insoweit keine Aufklärungspflicht getroffen, da sie davon habe ausgehen dürfen, daß der Kläger schon wegen seiner allgemeinen Branchekenntnis und noch mehr wegen seiner Tätigkeit in der Firma der Beklagten die Presseangriffe und die ihnen zugrunde liegenden Vorgänge gekannt habe*
2o Die Revision meint, das Berufungsgericht habe damit einen Sachverhalt unterstellt, der der tatsächlichen Grundlage entbehre; außerdem habe es mit seiner Hilfs-begrlindung, der Kläger habe nichts dafür vorgetragen, daß die Beklagte seine Unkenntnis von den in Rede stehenden Vorgängen erkannt habe, die Beweislast vorkannt und § 282 ZPO verletzt« Beide Rügen sind unbegründet«
Ob und in welchem Umfang eine Offenbarungspflicht der Beklagten über unlautere Geschäftsmethoden und die bis zu dem Vertragsabschluß dagegen gerichteten Presseangriffo bestanden hätte - die Veröffentlichung in "Grünen Blatt11 bleibt dabei außer Betracht, da sie bei Vertragsschluß noch nicht vorlag kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben« Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat es der Beklagten jedenfalls an der für die Begründung der An-; fochtung erforderlichen Täuschungsabsicht gefehlt, da sie angenommen hat, die in Rede stehenden Vorgänge seien dem Kläger aus seiner längeren Tätigkeit in ihren Diensten bekannt; ohne Täuschungsabsicht handelt aber, wer eine erhebliche Tatsache verschweigt, weil er annimmt, daß sie dem anderen bekannt ist (RG J\7 1912, 907; BGB-RGRK 11« Aufl« § 123 Anra« 6)« Zu
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diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht keineswegs aufgrund einer Unterstellung, sondern in tatrichterlicher V/Urdigung der unstreitigen Tatsachen gelangte Dabei kann auch keine Rede davon sein, daß es die Beweislast verkannt hätte; denn grundsätzlich hat der Anfechtende die volle Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen für eine Anfechtung vorliegen (RGRK aaO Amu» 41)»
IV» Gewährleiatungsansprüche.
Das Oberlandesgericht hat den Kläger mit Ansprüchen nach den §§ 459 ff BGB ausgeschlossen; ervlälfee den Mangel des verkauften Unternehmens, der in den^vom •'Grünen BlaWangeprangerten Mißständen dhr Führung dos Unternehmens bestanden habe, soweit er davon keine genauere Kenntnis gehabt h&be, jedenfalls infolge von grober Fahrlässigkeit nicht gekätfnt (§ 460 Satz 2 BGB)o
Die Revision meint, der Berufungsrichter habe insoweit nur Vermutungen angestellt und. keine/Feet-stellungen getroffen» Ob und in welQhem Umfang dies gelten könnte, soweit das Urteil den Sachverhalt erörtert, der 11 für diese Kenntnis (dos Klägers) spricht", mag offen bleiben; denn jedenfalls gilt es nicht für die Erwägungen, mit denen die grobfahrlässige Unkenntnis des Klägers von dem Mangel aus der rechts-fehlerfroien Würdigung der festgestellten Umstände abgeleitet wird. Daß die Beklagte weder die Abwesenheit des Mangels zugesichert noch den Fehler arglistig verschwiegen hat (§ 460 Satz 2 BGB), ist dem Urteil ebenfalls hinreichend deutlich, zu dem letzten Punkt aus
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den Darlegungen zur Präge der Täuschung über den Pirmenwcrt (vgl» oben III), zu entnehmen«,
V. Das Berufungsgericht hat die Vollstreckungsgegenklage hinsichtlich eines Betrages von 2.500,— DM für begründet erachtet, um den sich der Kaufpreisanspruch des Beklagten gemäß Ziff. 9 des Kaufvertrages mindert, v/oil der Kläger die Übernommenen Geschäftsräume am HflHHBHHHHl vorzeitig räumen mußte. Dagegen hat es die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in Hohe der vom Kläger auf den Kaufpreis geleisteten Zahlung von 2.500,— DM und der wirksam erklärten Aufrechnung in Höhe von 219?12 DM nicht in der Urteilsformel zu dem Ausdruck gebracht, da sich nach seiner Auffassung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Beklagte wegen dieser beiden Tilgungsleistungon, die sie gegen sich gölten lasse, noch einmal völlstrecken wolle.
Dieses Vorfahren beanstandet die Revision mit Rocht. Denn ein Verzicht des Gläubigers auf die Rechto aus einer vollstreckbaren Urkunde schließt das Rechts-schutzinteresso des Schuldners an einer Vollstrockunge gegenklage nicht aus, wenn der Gläubiger den Voll-strockungstitel dem Schuldner nicht aushändigt (BGH DM ZPO § 767-Hr. 7)» Dies gilt - entgegen der Meinung der Revisionserv/idorung - nicht nur dann, wenn die Zwangsvollstreckung wegen dos ganzen Anspruchs unzulässig ist; das angeführte Urteil (BGH aaO) erörtert vielmehr ausdrücklich die Schwierigkeiten, die sich ergeben können, wenn die Zwangsvollstreckung nur für einen Teil des vollstreckbaren Anspruchs unzulässig ist, der Gläubiger den Titel daher im übrigen weiter
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"benötigt; es weist für diesen Pall den Weg, daß der Gläubiger eine weitere - beschränkte - vollstreckbare Ausfertigung gemäß § 733 ZPO erwirkt und den weitergehenden ursprünglichen Titel dem Schuldner aushändigt
 Da es insoweit keiner weiteren tatrichterlichen Peststellungen mehr bedarf, kann das Revisionsgericht den Urteilsspruch in diesem Umfange selbst berichtigen*
VI * Da darin ein sachlicher Erfolg der Revision nicht zu erblicken ist, v/ar das Rechtsmittel milf dÄ nach V gebotenen Maßgabe als unbegründet mit der i^Jgtenfolge aus § 97 ZPO aurttckauweisen*
Krüger-Hieland \ fehle ...	Sf ronkmann"
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