* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ib ZB 222/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZB 222/62

275 to wurde nunmehr in Zelle 2 des Silo 1 oingelagert0 Bei dor Einlagerung v/ar die Gerste gemäß den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) durch Speditionsversicherungoschein (SVS) für Rechnung der Klägerin versichert worden; die Beklagten sind die am SVS beteiligten Versicherungsfirmeno «Ist die Anzeige am Ende der Misch3tunde unter den Teilstrich 60 gefallen, so ist dies ein Zeichen dafür, daß die Begasungssellc, oder die Begasungs-anlago undicht ist* Der Fehler muß sofort fcstge-stollt und behoben wordene Zur Sicherung des Erfolges i3t Cartox nachzublasen, Bei größeren Undich tigkeiten muß die Begasung abgebrochen und Zelle Dirsch entschloß sich«, zu dem Ausgleich für die zu niedrige Gaskonzentration die Einwirkungszeit dos Gases zu verlängern0 Er entlüftete die Zelle erst am darauffolgenden Dienstag9 dem 12« November nach Ablauf von 87 Stundeno Als die Klägerin eine Teilmenge der begasten Gerste verarbeiten wollte9 stellte sie fest« daß die Keimfähigkeit der Gerste nur noch etwa 60 # betrug9 was ihre Verwendung als Braugerste ausschloßo Durch Weiterverkauf als Futtergetreide hat dio Klägerin einen Schaden erlitten«, den sie auf 27 *328 «>64 DM beziffert hat* Davon hat sie in erster Instanz einen Teilbetrag von 1o2009— DM«, in zweiter Instanz den vollen Betrag geltend gemacht0 Die Klägerin hat die Beklagten auf Grund dos Ver-sicherungsverhältnisseo für den ihr entstandenen Schaden haftbar gemacht» Sie ist der Ansicht, die Firma iflHHI habe dio Gerste nicht ordnungsgemäß oingelagert und behandelt« Nach dem Kontrollbericht der Firma B|mH u« GHHB vom 3o September 1957 sei die Braugerste zu dem Zeitpunkt der Einlagerung käferfrei gewesen« Dor Käfcr-bofall könne deshalb nur bei der Firma PflHHB eingetreteii sein? die im Zeitpunkt der Einlagerung den Kornkäfer bereits im Hause gehabt habe» Dafür trage die Firma die Verantwortungo Darüber hinaus habe sich der Silomeistc Dirsch nicht an dio Begacungsvorschriften gehalten und insbesondere die vorgeschriebeno Begasungszeit erheblich überschritten« Sowohl die Birma Fflüals auch der Zeuge D| hätten ihrer Sorgfaltspflicht vollauf genügte Die Gerste sei schon vor der Einlagerung mit Käfern befallen gewesene Dies müsse daraus geschlossen werden«, daß der Kornkäfer eine Entwicklungszeit von 38 Tagen unter optimalen Bedingungen habe, so daß der Ende Oktober Vorgefundene starke Befall nicht auf eine Infizierung während der Lagerungszeit zurückgeführt werden könne„ Die Silos seien zudem von der Firma iflH vor jeder Einlagerung gereinigt worden• Im übrigen habe die Klägerin selbst ein Attest der Wissenschaftlichen Station für Brauerei in München e0V0 vom 28o Januar 1958 vorgelegt«, aus dem sich ergebe, daß eine von der Firma in Hanau entnommene Probe verkäfert gewesen sei* Der Silomeister DiflH habe nach der älteren Anweisung darauf vertrauen dürfen, daß längere Einwirkungszeiten des Carto»-Gases auch für Braugerste unschädlich seien0 Die Tatsache, daß dio Firma im Besitze der neuen Anleitung gewesen sei, habe die Firma DEflHB verschuldet „ welche als Herstellerfirma verpflichtet gewesen sei, neue Anweisungen unverzüglich an ihre Kundschaft weitersugeben<> Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in der Hauptsache stattgegeben0 Mit ihrer Revision begehren die Beklagten dio Wiederherstellung dos landgerichtlichen Urteils, während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet» Die Firma DE0HP ist der Klägerin vor Verkündung des Berufungeurteils als Streithelferin beigetreteno Das Berufungsgericht ist zu dor Überzeugung gekommen, die Gerste sei infolge fehlerhafter, nämlich zu langer Begasung in ihrer Keimfähigkeit so beeinträchtigt wordene, daß sie nicht mehr für Brauzwcckc habe verwendet werden könneno Die Begasung sei durch den Befall mit Kornkäfern notwendig geworden, der erst nach der Einlagerung der Gerste bei der Pirna eingetreten und von dieser Pirna zu verantworten soi« Die Beklagten hafteten als Versicherer der Klägerin auf Grund des Speditionsversichorun, scheine <> Io Io Hach § 417 Abo. 1 i0V0 mit § 390 Abs* 1 HGB ist der Lagerhalter für den Verlust und die Beschädigung de3 in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortliche es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten Danach hat der Einlagerer nur zu behaupten und zu beweis en, daß das Gut unversehrt in die Verwahrung des Lagerhalters gelangt und beschädigt aus ihr hercusgelangt ist; der Lagerhalter hat dagegen darzutun, wie der Schaden entstanden ist und daß er durch die erforderliche Sorgfalt nicht abgewendot worden konnte (KGB-KGEK, 2« Auflo Anim 3 zu § 390; Anim 4 zu § 417)o Das Berufungsgericht hat den nach diesen Grundsätzen der Klägerin obliegenden Beweis, daß die Gerste zur Zeit der Einlagerung bei der Firma ?|HIBnocb nicht vom Kornkäfer befallen gewesen sei, als geführt angesehen« Dabei kann dahinstehen, ob da3 Berufungsgericht, wie die Revision geltend macht, seiner Entscheidung einen sogenannten Anschei beweis zugrunde gelegt hat, der eich auf einen typischen Geschehensablauf stützt, oder ob es nicht vielmehr im Wege der freien Beweiswürdigung auf Grund von Bewcisan-zeichen zu der Überzeugung gekommen ist, dio Gerste sei frei von Kornkäfern oingelagcrt wordenD Für die letztere Annahme spricht die Wendung (BU So 18), die Klägerin habe “zur Überzeugung des Senats dargetan, daß mit einer an Sicherheit grenzenden V^ahrschcinlichkeit der Kornkäferbefall erst bei der Firma PfHIB erfolgt sein kann” 0 Wenn das angefochtcne Urteil anschließend von einer dadurch eintretenden “Umkehrung der Beweislast“ spricht, so könnte damit nach dem Zusammenhang der Gründe der nach der gesetzlichen Regelung dem Lagerhalter obliegende Entlastung sbev/eis gemeint sein, daß der Schaden entweder nicht in seinem Lager eingetreten sei oder doch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden könneno Aber auch wenn zugunsten der Revision davon.- auege-gangen wird, daß das Berufungsgericht nur einen Anscheins^ beweis, der nicht zu einer Umkehrung der Beweislast führt, als von der Klägerin erbracht angesehen hat, ist das Ergebnis seiner BewoisWürdigung aus Rechtsgründen nicht zu erschüttern, weil die Beklagten keine konkreten Tatsachen unter Beweis gestellt haben, die die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs nahelegen, als ihn das Berufungsgericht auf Grund der unstreitigen Tatsache angenommen hat, daß im Zeitpunkt der Einlagerung der Gerste der Kornkäfer bereits beim Lagerhalter eingeschleppt war und dio Möglichkeit der Infizierung der Gerste durch den bereits beim Lagerhalter befindlichen Kornkäfer durch dio Beklagten nicht ausgeräumt worden isto Eine Infizierung der Gerste innerhalb des Lagers hält das Berufungsgericht in zweierlei Weise für möglich: a) Die Gerste sei über dieselben Förderanlagen gelaufen wie einige Tage vorher der vom Kornkäfer befallene WeizenQ Durch Stauungen oder auf andere Wei30 hätten sich im Fördersystem. Rückstände des vor-käferten Yteizens mit Käfernestern bilden können» Dem stehe die Ausstattung der Tragkettenförderer mit Bürsten nicht entgegen9 da das Getreide über Schnecken«, Elevatoren«, durch Saugleitungen und Verteilcrrohro9 über Gebläse usw« laufe«, al30 auf Wegen? in denen sich Rückstände und Käfernester jederzeit ansammoln könnten-, wenn nicht jeder einzeln Teil der Transportwege ständig sorgfältig gereinigt werde» Für eine derart umfassende Reinigung der gesamten Förderanlagen hätten die Beklagten nichts vorgetragen? auf anderes Lagergut übergreifen können» Das entspricht auch dem Rechtsgedanken«, daß die Lagerung und die Bewegung dos Lagergutes im Lager zu den Pflichten des Lagerhalters gehört und sich ausschließlich in seinem Gefahrenbereich abspielto Unbegründet ist ferner die Rüge der Revision? b) Las Berufungsgericht führt weiter aus, daß die Gaszellen G 2 und G 4 des Silos 1 mit je einem Schieber ausgerüstet gewesen seien* der eine zusätzliche Sicherung gegen falschen Zulauf dargestellt habOo Eine solche Sicherung habe bei der Zelle 2 dos Silos 1* in die die hier in Rede stehende Partie Gerste nach der zweiten Verwiegung gebracht worden 3ei* gefohlt; das sei deshalb besonders bemerkenswert* weil die in der gegen falschen Zulauf gesicherten Zelle G 4 gelagerte Gerste beim Abholon einwandfrei gewesen sei* während die Gerste in Zolle 2 in diesem Zeitpunkt bereits einen Temperaturanstieg auf 26 Grad auf-gewiosen habe» Lieser für die Beweiswürdigung maßgeblichen Feststellung des Berufungsgerichts* daß die rund 25 to Gerste5 die getrennt von der infizierten Partie in der gegen falschen Zulauf gesicherten Gaszelle G 4 gelagert waren* keinerlei"Fraßschäden oder Käferbefall aufgewieson haben* als sie sieben Wochen nach der Einlagerung zur Verarbeitung abgeholt wurden, vermag die Revision nichts ent-gegenzusetzen* Lie Rügen der Revision vermögen die Feststellung* die Zelle 2 habe keine Sicherung gegen falschen Zulauf gehabt5 sodaß durch einen solchon die Infizierung habe herbeigoführt werden können* nicht zu erschüttern«, In dem von der Revision als Übergängen bezeichnetcn Schriftsatz vom 15o Januar 1962 S0 2 haben die Beklagten unter Beweis gestellt* die Silozellen seien einzeln abgeschlossen und innen mit Estrich verputzt; ein Überwendern der Käfer von einer Zelle zur anderen sei ausgeschlossen,, daß gleich bei Beginn der Einlagerung ein starker Befall der Gerste stattgefunden habe« Dio biologische Mindestentwicklungsseit des Kornkäfers von 38 Tagen spreche bei dieser Sachlage nicht dagegen? daß boi Beginn der Einlagerung ein starker Befall nicht nur möglich gewesen soi? so schwach gewesen sein könne, daß sich daraus der starke Befall von Endo Oktober nicht erklären lasse0 Es bedarf daher keiner Erörterung, ob es., wie offenbar die Revisionc-erwiderung im Gegensatz zu dem Berufungsgericht meint - und was nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden könnte schon bei schwachem Befall zur Zeit der Einlagerung zu der starken Verkäferung Endo Oktober hätte kommen können <> 4» Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht dargelegt j daß die Beklagten den Gegenbeweis auch nicht in der Richtung geführt hätten, die Gerste sei schon auf dem Dampfer “DflHHB"? In diesem Zusammenhang hebt das Berufungsgericht hervor, daß bei den Teilen australischer Braugerste, die zur gleichen Zeit wie die hier strittige Gerste mit dem Dampfer befördert worden, aber an andere Firmen gegangen seien, ein Käferbefall nicht festgestellt worden sei, und daß auch die Prüfung bei der Löschung in Bremen keine Beanstandungen ergeben habe« Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten davor ausginge, daß Qberlandesgcricht habe sich mit einem für die Klägerin sprechenden Anscheinsbev/eis dahin begnügt, daß prima facie davon auszugehen sei, die Gerste sei erst nach der Einlagerung bei der Firma F|HiB vom Kornkäfer befallen worden, sind seine hieraus gezogenen Folgerungen rechtlich nicht zu hcanstanden0 Denn den Beklagten hätte es alsdann oblegen, Tatsachen nachzuweisen, aus denen sich eine ernsthaft in Betracht zu ziehende Möglichkeit eines anderen Geschohens-ablaufs ergab0 Der bloße Hinweis auf die theoretische Möglichkeit, die Gerste sei vor ihrer Einlagerung infiziert worden, genügte dazu nicht; rechtlich erheblich wäre eine solche Möglichkeit nur, wenn dafür tatsächliche Anhaltspunkte, die des vollen Beweises bedürfen, bestehen (BGHZ 8, 239? die Gerste sei bereits vor der Einlagerung infiziert gewesene Das Berufungsgericht hat in dem Untersuchungsbefund kein taugliches Beweisanzeichen für dio Behauptung der Beklagten gesehen; es meint? 60 Ist hiernach davon auszugehenP daß die Gerste während der Lagerzeit infiziert worden und daß das vom Lagerhalter zu vertreten ist9 so ist dem Berufungsgericht weiter darin beizutretenP der Kornkäferbefall habe den Schaden adäquat verursachte Daß der Käferbefall die Begasung notwendig gemacht hat? bezweifelt auch die Revision nichto Sie verkennt aber den Begriff der adäquaten Verursachung 5 wenn sie für erheblich hältP ob der Lagerhaitor und der Silomeister die Fehlerhaftigkeit der Begasung und ihre Folgen hätten voraussehen können* Das im Zeitpunkt der Begasung vorhandene Erfahrungswissen hatte die Erkenntnis zu dem Inhalt 9 daß zu lange Begasungszeiten bei der Braugerste bedenklich sind* Da3 ergibt sich eindeutig aus dor im Jahre 1953 herausgegebenon Gebrauchsanleitung für Cartox (So 16 unten) der DlflHH* Oh diese Gebrauchsanleitung dem Lagerhalter oder seinem Silomeister bekannt v/ar oder hätte bekannt sein müssen5 ist für die Frage des adäquaten Ursache Zusammenhangs unerhebliche Denn das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus9 die Möglichkeit«, daß das Gut durch fehlerhafte Begasung Schaden nahm«, habe im Bereich der Voraussehbarkeit gelegen* IIo Das Berufungsgericht ist der Ansicht, ein Mit- ^ verschulden der Klägerin könne nicht darin gesehen werden, daß die Er/toilung des Begasungsauftrags wegen des Streites um die Kosten vom 29« Oktober bis zu dem 70 November 1957 verzögert worden sei« Es sei ohne Belang3 ob die Braugerste einige Tage früher oder später begast worden sei«, da die Herabsetzung der Keimfähigkeit infolge der fehlerhaften Begasung ohnehin eingetreten wäreo Die Revision meint, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß die fortschreitende Verkäforung für die notwendige Dauer der Begasung bedeutsam gewesen sein könne; dabei übersieht sie jedoch? Gleichgültig, wie stark der Käferbefall ist, beträgt die Begasungsdauer je nach Temperatur und Feuchtigkeitsgehalt 12 bis 24 Stundei Das ist auch einleuchtend, da das Ziel der Begasung, die Schädlingsvernichtung5 in jedem Falle durch eine bestimmte Einwirkungszeit des Gases erreicht wird, unabhängig davon, wie viele Schädlingo von der Einwirkung betroffen sind0 Im übrigen verkennt die Revision, daß die Verzögerung in der Erteilung des Begasungsauftrags, die auf dem Streit über die Kostentragung beruht, zu Lasten des Lagerhalters gehto Da er die Verkäforung der Gerste zu verantworten hat5 hätte er auf seine Kosten die Begasung durchführen müssen turdidia Annahme des Begacungsauftrags nicht davon abhängig maclieif^dürfena daß die Klägerin sich bereit erklärte, die Kosten zu übernehmeno Fehl geht schließlich die Meinung der Revision, nicht die Beklagten, sondern nur die Firma DlflHH würde der Klägerin (nach § 823 BGB) haften; jedenfalls liege zwischen den Beklagten, die nur aus Vertrag haften könnten, und dor Firma DI^HB Kein Gesamt Schuldverhältnis vor0 Es braucht hier nicht die Frage der echten oder unechton Gesamtochuld erörtert zu werden; auch wenn die Firma der Klägerin nach § 823 BGB haften würde«, könnte sich die Klägerin wegen Vertragsverletzung an die Beklagten allein halten,, IIIo Nach allem mußte die Revision erfolglos bleiben und mit der Kostenfolge au3 §§ 97 Abs* % tOO Abs* 1 und 2 zurückgcv/iesen wordene Einer Kostenentscheidung über die Stroithilfe bedarf es nicht> da die Streithelferin sich nicht am Revisionsverfahren beteiligt hat und daher kostonrechtlich nicht als Rechtsmittelpartei zu behandeln ist (EG HRR 1038p 687).

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 823 BGB
ZelleGersteFirmaBerufungsgerichtEinlagerungKlägerinLagerhalterBegasungRevision

Volltext der Entscheidung

Ib ZB 222/62
Verkündet
 an^2 4o Juni 1964
flHP, Justizhauptsekrotä:
als ürkundshoamter
 dor Geschäftsstelle
o < £ I
I m Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der 1 o
2 o
0 O
4.
c
O
6	o
7	o
8	o
9*
10	o
11	O 1 2 o
13 o
Ho
1 5 o
1 6 o
17	o
18	o
19	o
20
a -
Beklagten und -Revisionsklägerinnen. Prozoßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen

die Firma Hofbrauhaus N^HB AG-o in H®H®a<>M vertreten durch ihren Vorstand?
Klägerin und RevisionsbGklagte? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br„
Streitholforin:
Firma lBI Deutsche Gesellschaft für Schädlingsbekämpfung
 mbH,
Neue H(
Straße
 vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr0 Herbert R| - im Revisionsrechtszug nicht vertreten -
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 24° Juni 1964 unter Mitwirkung der Bundes-rieht er Br0 Krüger-Hieland? Pehle9 Bre Sprenkmann? Dr« Mösl und A-lff
 für Recht erkannt:
Bio Revision der Beklagten gegen das Urteil dos 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt acHo von 17o April 1962 wird zurückgewiesen»
Bie Beklagten tragen die Kosten der Revision und zwar:
die Beklagte zu 1 in Höhe von 14 VoHo die Beklagte	zu	2	in	Höhe	von	5	1/2 v0H,
die Beklagte	zu	3	in	Höhe	von	4	VoH»
die Beklagte	zu	4	in	Höhe	von	4	v0Ho
 die Beklagte	zu	5	in	Höhe	von	2	1/2 v*H<,
die	Beklagte	zu	6	in	Höhe	von	4	1/2	VoHo
 die Beklagte		zu	7	in	Höhe	von	c7	VoHo	
die Beklagte		zu	8	in	Höhe	von	8	VoHo	
die Beklagte		zu	9	in	Höhe	von	4.	1/2	VoHo
 die Beklagte		zu	10	in	Höhe	von	5	V 2	VoH»
die Beklagte		zu	11	in	Höhe	von	2	1/2	VoHo
 die	Beklagte	zu	12	in	Höhe	von	4	VoHo	
die	Beklagte	zu	13	in	Höhe	von	4	VoHo	
die Beklagte		zu	n	in	Höhe	von	10 VoHo		
die Beklagte		zu	15	in	Höhe	von	5	VoH,	
die	Beklagte	zu	16	in	Höhe	von	4	VoH.	
die	Beklagte	zu	17	in	Höhe	von	2	1/2	VoHo
 die	Beklagte	zu	18	in	Höhe	von	4	1/2	VoHo
 die	Beklagte	zu	19	in	Höhe	von	8	1/2	VoH,
die	Beklagte	zu	20	in	Höhe	von	•Q	1/2	VoHo
 Yon Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 60 August 1957 traf in Bremen der Dampfer "Dm mit einer Ladung von ca0 2» 100 to australischer Braugerste ein3 wovon eine Teilmenge von 300 to für die Klägerin bestimmt war» Im Aufträge der Importfirma C0 SflV in Nürnberg fertigte die Firma	Speditionen
 und Kontrollen;, die verschiedenen Partien an die Abnehmer abo Daboi wurden die üblichen Probeentnahmen und Kontrollen durchgeführtp die zu keiner Beanstandung hinsichtlich der Beschaffenheit der Gerste führten» Am 7o August wurde die für die Klägerin bestimmte Partie auf das Motorschiff "Theodor BaflHVH" verladen und am 30» und 31* August 1957 in Hanau gelöscht9 wobei wiederum die Frankfurter Zweigstelle der Firma	u°	für	die Klägerin
 die Löschungskontrollo durchführto und Proben entnahm»
Die Ware wurde bei der Firma Karl PflHBuo Co» in Hanau oingelagert und zwar zunächst in den beiden Gaszellen G 2 und G 4 dos Silo 1» Am 2» und 3o September 1957 erfolgte eine Neuverwiegung9 weil bei der Erstverwiegung ein zu hohes Manko festgestellt worden war» Danach wurde eine kleinere Menge der Gerste von ca» 25 to wieder in die Gaszelle G 4 zurückgeleitet}, der größere Teil von ca»
275 to wurde nunmehr in Zelle 2 des Silo 1 oingelagert0 Bei dor Einlagerung v/ar die Gerste gemäß den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) durch Speditionsversicherungoschein (SVS) für Rechnung der Klägerin versichert worden; die Beklagten sind die am SVS beteiligten Versicherungsfirmeno
 
Die in der Zelle G 4 eingelagerten caQ 25 to holte die Klägerin am 14o und ^60 Oktober zur Verarbeitung ab»
Die in Zelle 2 eingclagerto größere Teilmenge wies bio Anfang Oktober 1957 eine konstante Temperatur von 23 Grad Golsiuo auf« In der Folgezeit wurden jedoch an der unteren der droi Moßstellen der Zolle steigendo Tom-* peraturen gemessen« so am
4o Oktober	24°
170 Oktober	25°
20« Oktober	O vo CM
25« Oktober	27°
280 Oktober	28° .
Daraufhin ließ der verantwortliche Silomeister Di^^| die Gerste umlaufon und führte Siebungen durch? wobei er Kornkäferbofall feststelltOo Kr verständigte die Klägerin hiervon am 29° Oktober 0 Am 2» November besichtigten dor Braumeister Bo|m[B der Klägerin? sowie ein Vertreter dor Importeurin im Verein mit DiflHi die Gerste und stolltor nach weiteren Siebungen gleichfalls den Käferbefall feste Han kam überein? die Gerste mit CARTOX-Gas? einem Schädling:, bckämpfungsmittol der Herstellerfirma DEGESCH - Deutsche Gesellschaft für Schädlingsbekämpfung mbHo F| zu begason0
Zu diesem Zeitpunkt stand dor Firma Presser? die auch ein Auslieferungslager für CARTOX unterhält? für diese Begasung nur eine Gebrauchsanweisung der Firma DDflHPaus dem Jahre 1940 zur Verfügung 0 Die neuere Gebrauchsanloitung aus dem Jahre 1953 ist der Firma	or	st	im	Jahre	1958
durch die Herstollerin zugesandt wordens
~ 4 ~
Auf Seite 5 der älteren Anleitung heißt es:
'cooo Nach der dritten Umwälzung läßt man das Gas über den Hest der vorgeschriebenen Einwirkungs-zeit in Huho einwirken„ Eine längere - etwa durch ArbcitsruhOj, Versagen des elektrischen Stromes oder ähnliches - erzwungene Einwirkungszoit schadet nichts, dagegen kann eine zu kurze den Erfolg beeinträchtigen”«.
Seite 7 dieses Heftes enthält eine genaue Eosieruggs tabelle? welche für Getreide mit einer Temperatur über 20 Grad und einem Feuchtigkeitsgehalt bi3 zu 15 # (im vorlio genden Fall 13?1 $ an 2o/3° September) eine Einwirkungszoit von 12 Stunden vorsieht0
In der neueren Bedienungsanleitung von 1953 heißt es
11 Zu geringe Gasmebgen oder zu kurze Einwirkungszeiten wirken sich ungünstig auf den Erfolg aus«, dagegen sind längere Zeiten oder größere Mengen unbedenklich;, wenn nicht gerade Braugerste oder Saatgut zu begasen sind"*»
Am 7o November 1957 erteilte die Klägerin der Firma sHB den Auftrag , die Begasung auf ihre Kosten vorzu-nehmeno Zu diesem Zv/eck wurde die gesamte9 noch auf Lager befindliche Braugerste in die Gaszelle G 2 geleiteto Am Freitag, den 8o November begann Dim damit? ^as $as °^n zublascno Nach der vorgeschriebenen dritten Umwälzung zeigte der Konzentrationsmessor nur 55 anstatt 60 Teilstriche an0 Für diesen Fall sah die ältere Betriebsanleitung (So 6) vors
«Ist die Anzeige am Ende der Misch3tunde unter den Teilstrich 60 gefallen, so ist dies ein Zeichen dafür, daß die Begasungssellc, oder die Begasungs-anlago undicht ist* Der Fehler muß sofort fcstge-stollt und behoben wordene Zur Sicherung des Erfolges i3t Cartox nachzublasen, Bei größeren Undich tigkeiten muß die Begasung abgebrochen und Zelle
 
und Anlage gclüftot werden * Die Arbeit darf erst fortgesetzt werden«, sobald der Schaden durch einen Sachverständigen behoben ist,f0
Dirsch entschloß sich«, zu dem Ausgleich für die zu niedrige Gaskonzentration die Einwirkungszeit dos Gases zu verlängern0 Er entlüftete die Zelle erst am darauffolgenden Dienstag9 dem 12« November nach Ablauf von 87 Stundeno
 Als die Klägerin eine Teilmenge der begasten Gerste verarbeiten wollte9 stellte sie fest« daß die Keimfähigkeit der Gerste nur noch etwa 60 # betrug9 was ihre Verwendung als Braugerste ausschloßo Durch Weiterverkauf als Futtergetreide hat dio Klägerin einen Schaden erlitten«, den sie auf 27 *328 «>64 DM beziffert hat* Davon hat sie in erster Instanz einen Teilbetrag von 1o2009— DM«, in zweiter Instanz den vollen Betrag geltend gemacht0
Die Klägerin hat die Beklagten auf Grund dos Ver-sicherungsverhältnisseo für den ihr entstandenen Schaden haftbar gemacht» Sie ist der Ansicht, die Firma iflHHI habe dio Gerste nicht ordnungsgemäß oingelagert und behandelt« Nach dem Kontrollbericht der Firma B|mH u« GHHB vom 3o September 1957 sei die Braugerste zu dem Zeitpunkt der Einlagerung käferfrei gewesen« Dor Käfcr-bofall könne deshalb nur bei der Firma PflHHB eingetreteii sein? die im Zeitpunkt der Einlagerung den Kornkäfer bereits im Hause gehabt habe» Dafür trage die Firma die Verantwortungo Darüber hinaus habe sich der Silomeistc Dirsch nicht an dio Begacungsvorschriften gehalten und insbesondere die vorgeschriebeno Begasungszeit erheblich überschritten«
- -VÄWAiü
6 -
Die Beklagten haben vorgetragen:
Sowohl die Birma Fflüals auch der Zeuge D| hätten ihrer Sorgfaltspflicht vollauf genügte Die Gerste sei schon vor der Einlagerung mit Käfern befallen gewesene Dies müsse daraus geschlossen werden«, daß der Kornkäfer eine Entwicklungszeit von 38 Tagen unter optimalen Bedingungen habe, so daß der Ende Oktober Vorgefundene starke Befall nicht auf eine Infizierung während der Lagerungszeit zurückgeführt werden könne„ Die Silos seien zudem von der Firma iflH vor jeder Einlagerung gereinigt worden• Im übrigen habe die Klägerin selbst ein Attest der Wissenschaftlichen Station für Brauerei in München e0V0 vom 28o Januar 1958 vorgelegt«, aus dem sich ergebe, daß eine von der Firma in Hanau entnommene Probe verkäfert gewesen sei* Der Silomeister DiflH habe nach der älteren Anweisung darauf vertrauen dürfen, daß längere Einwirkungszeiten des Carto»-Gases auch für Braugerste unschädlich seien0 Die Tatsache, daß dio Firma	im Besitze der neuen Anleitung
 gewesen sei, habe die Firma DEflHB verschuldet „ welche als Herstellerfirma verpflichtet gewesen sei, neue Anweisungen unverzüglich an ihre Kundschaft weitersugeben<>
Auf jeden Fall treffe dio Klägerin ein Mitverschulden, da sie den Begasungsauftrag zu spät erteilt habe<>
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in der Hauptsache stattgegeben0 Mit ihrer Revision begehren die Beklagten dio Wiederherstellung dos landgerichtlichen Urteils, während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet» Die Firma DE0HP ist der Klägerin vor Verkündung des Berufungeurteils als Streithelferin beigetreteno
- n
En t a c he i dung sgrlind e s
Das Berufungsgericht ist zu dor Überzeugung gekommen, die Gerste sei infolge fehlerhafter, nämlich zu langer Begasung in ihrer Keimfähigkeit so beeinträchtigt wordene, daß sie nicht mehr für Brauzwcckc habe verwendet werden könneno Die Begasung sei durch den Befall mit Kornkäfern notwendig geworden, der erst nach der Einlagerung der Gerste bei der Pirna	eingetreten	und von dieser
 Pirna zu verantworten soi« Die Beklagten hafteten als Versicherer der Klägerin auf Grund des Speditionsversichorun, scheine <>
Io Io Hach § 417 Abo. 1 i0V0 mit § 390 Abs* 1 HGB ist der Lagerhalter für den Verlust und die Beschädigung de3 in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortliche es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten Danach hat der Einlagerer nur zu behaupten und zu beweis en, daß das Gut unversehrt in die Verwahrung des Lagerhalters gelangt und beschädigt aus ihr hercusgelangt ist; der Lagerhalter hat dagegen darzutun, wie der Schaden entstanden ist und daß er durch die erforderliche Sorgfalt nicht abgewendot worden konnte (KGB-KGEK, 2« Auflo Anim 3 zu § 390; Anim 4 zu § 417)o
Das Berufungsgericht hat den nach diesen Grundsätzen der Klägerin obliegenden Beweis, daß die Gerste zur Zeit der Einlagerung bei der Firma ?|HIBnocb nicht vom Kornkäfer befallen gewesen sei, als geführt angesehen« Dabei kann dahinstehen, ob da3 Berufungsgericht, wie die Revision geltend macht, seiner Entscheidung einen sogenannten Anschei
 beweis zugrunde gelegt hat, der eich auf einen typischen Geschehensablauf stützt, oder ob es nicht vielmehr im Wege der freien Beweiswürdigung auf Grund von Bewcisan-zeichen zu der Überzeugung gekommen ist, dio Gerste sei frei von Kornkäfern oingelagcrt wordenD Für die letztere Annahme spricht die Wendung (BU So 18), die Klägerin habe “zur Überzeugung des Senats dargetan, daß mit einer an Sicherheit grenzenden V^ahrschcinlichkeit der Kornkäferbefall erst bei der Firma PfHIB erfolgt sein kann” 0 Wenn das angefochtcne Urteil anschließend von einer dadurch eintretenden “Umkehrung der Beweislast“ spricht, so könnte damit nach dem Zusammenhang der Gründe der nach der gesetzlichen Regelung dem Lagerhalter obliegende Entlastung sbev/eis gemeint sein, daß der Schaden entweder nicht in seinem Lager eingetreten sei oder doch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden könneno Aber auch wenn zugunsten der Revision davon.- auege-gangen wird, daß das Berufungsgericht nur einen Anscheins^ beweis, der nicht zu einer Umkehrung der Beweislast führt, als von der Klägerin erbracht angesehen hat, ist das Ergebnis seiner BewoisWürdigung aus Rechtsgründen nicht zu erschüttern, weil die Beklagten keine konkreten Tatsachen unter Beweis gestellt haben, die die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs nahelegen, als ihn das Berufungsgericht auf Grund der unstreitigen Tatsache angenommen hat, daß im Zeitpunkt der Einlagerung der Gerste der Kornkäfer bereits beim Lagerhalter eingeschleppt war und dio Möglichkeit der Infizierung der Gerste durch den bereits beim Lagerhalter befindlichen Kornkäfer durch dio Beklagten nicht ausgeräumt worden isto
 Eine Infizierung der Gerste innerhalb des Lagers hält das Berufungsgericht in zweierlei Weise für möglich:
 
a) Die Gerste sei über dieselben Förderanlagen gelaufen wie einige Tage vorher der vom Kornkäfer befallene WeizenQ Durch Stauungen oder auf andere Wei30 hätten sich im Fördersystem. Rückstände des vor-käferten Yteizens mit Käfernestern bilden können» Dem stehe die Ausstattung der Tragkettenförderer mit Bürsten nicht entgegen9 da das Getreide über Schnecken«, Elevatoren«, durch Saugleitungen und Verteilcrrohro9 über Gebläse usw« laufe«, al30 auf Wegen? in denen sich Rückstände und Käfernester jederzeit ansammoln könnten-, wenn nicht jeder einzeln Teil der Transportwege ständig sorgfältig gereinigt werde» Für eine derart umfassende Reinigung der gesamten Förderanlagen hätten die Beklagten nichts vorgetragen? geschweige denn Beweis angetreten.
Die Revision sieht darin eine Verkennung der Behaup-tungs- und Beweislast der Klägerin» Dem kann nicht zuge-stimrat werden» Denn nach der dargelegten gesetzlichen Regelung der Beweislast hat der Lagerhalter zu behaupten und zu beweisen? daß die Einrichtungen seines Lagers und seine eigenen Vorkehrungen es ausschließen«, daß Schädlinge? die sich in einem dem Lager zugeführten Gut befinden? auf anderes Lagergut übergreifen können» Das entspricht auch dem Rechtsgedanken«, daß die Lagerung und die Bewegung dos Lagergutes im Lager zu den Pflichten des Lagerhalters gehört und sich ausschließlich in seinem Gefahrenbereich abspielto Unbegründet ist ferner die Rüge der Revision? das Berufungsgericht habe den Antrag im Schriftsatz der Beklagten vom 16» November 1959 übersehen» Dort haben die Beklagten nur ausgeführt? die Silos (nicht ? wie die Revision unrichtig behauptet«, die Förderanlage) seien derart gebaut und konstruiert? daß bei deren Entleerung sich keine Reste festhalten könnten; der Trichter«, au3 dem heraus das
- 10
Lagergut abfließe* sei vor jeder Lagerung gereinigt wordene
b) Las Berufungsgericht führt weiter aus, daß die Gaszellen G 2 und G 4 des Silos 1 mit je einem Schieber ausgerüstet gewesen seien* der eine zusätzliche Sicherung gegen falschen Zulauf dargestellt habOo Eine solche Sicherung habe bei der Zelle 2 dos Silos 1* in die die hier in Rede stehende Partie Gerste nach der zweiten Verwiegung gebracht worden 3ei* gefohlt; das sei deshalb besonders bemerkenswert* weil die in der gegen falschen Zulauf gesicherten Zelle G 4 gelagerte Gerste beim Abholon einwandfrei gewesen sei* während die Gerste in Zolle 2 in diesem Zeitpunkt bereits einen Temperaturanstieg auf 26 Grad auf-gewiosen habe» Lieser für die Beweiswürdigung maßgeblichen Feststellung des Berufungsgerichts* daß die rund 25 to Gerste5 die getrennt von der infizierten Partie in der gegen falschen Zulauf gesicherten Gaszelle G 4 gelagert
i
waren* keinerlei"Fraßschäden oder Käferbefall aufgewieson haben* als sie sieben Wochen nach der Einlagerung zur Verarbeitung abgeholt wurden, vermag die Revision nichts ent-gegenzusetzen*
Lie Rügen der Revision vermögen die Feststellung* die Zelle 2 habe keine Sicherung gegen falschen Zulauf gehabt5 sodaß durch einen solchon die Infizierung habe herbeigoführt werden können* nicht zu erschüttern«, In dem von der Revision als Übergängen bezeichnetcn Schriftsatz vom 15o Januar 1962 S0 2 haben die Beklagten unter Beweis gestellt* die Silozellen seien einzeln abgeschlossen und innen mit Estrich verputzt; ein Überwendern der Käfer von einer Zelle zur anderen sei ausgeschlossen,,
Das hat aber mit der Frage des falschen Zulaufs nichts zu tun« Wenn dio Revision ferner meint? im angefochtenen Urteil sei nicht beachtet., daß der Temperaturunterschied zwischen den Zellen 2 und G 4 bedeutungslos gewesen soi? so geht diese Rüge ins Leere« Denn entscheidend ist nicht der Temperaturunterschieds sondern die Tatsache? daß dio Gerste in Zelle 2 von Käfern befallen war? die in Zelle G 4 dagegen nicht«
3o Im angefochtenen Urteil ist weiter ausgeführt? die Tatsaches daß der Lagerhalter den Kornkäfer bereits im Hause gehabt habe? lasse dio Möglichkeit offen? daß nicht nur einzelne Eier oder Käfer? sondern gleich ganze Nester Zugang zu der Gerste gefunden hätten; diese Möglichkeit hätten die Beklagten nicht ausgeräumt? sodaß sie gegen sich gelten lassen müßten? daß gleich bei Beginn der Einlagerung ein starker Befall der Gerste stattgefunden habe« Dio biologische Mindestentwicklungsseit des Kornkäfers von 38 Tagen spreche bei dieser Sachlage nicht dagegen? daß der Käferbefall erat nach der Einlagerung eingetreten sei«
Die Revision rügt auch in diesem Zusammenhang? das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt; sie ist offenbar der Ansicht? die Klägerin hätte beweisen müssen? daß boi Beginn der Einlagerung ein starker Befall nicht nur möglich gewesen soi? sondern tatsächlich stattgefunden habe«
Dem kann nicht gefolgt werden« Die Beklagten haben den ihnen obliegenden Entlastungsbeweis nicht schon dadurch geführt? daß sio bev/iesen haben? die Entwicklungszeit des Korn käfers betrage 38 Tage und Endo Oktober soi die Gerste boroi stark voikäfert gewesen; sie hätten darüber hinaus auch beweisen müssen? daß zu Beginn der Einlagerung kein starker Befall stattgefunden habe? ein etwaiger Befall vielmehr nur
- ^2 -
so schwach gewesen sein könne, daß sich daraus der starke Befall von Endo Oktober nicht erklären lasse0 Es bedarf daher keiner Erörterung, ob es., wie offenbar die Revisionc-erwiderung im Gegensatz zu dem Berufungsgericht meint - und was nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden könnte schon bei schwachem Befall zur Zeit der Einlagerung zu der starken Verkäferung Endo Oktober hätte kommen können <>
4» Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht dargelegt j daß die Beklagten den Gegenbeweis auch nicht in der Richtung geführt hätten, die Gerste sei schon auf dem Dampfer “DflHHB"? bei der Zwischenlagerung in Bremen oder auf dem Motorschiff "Theodor BaflHB II" vom Kornkäfer befallen worden. In diesem Zusammenhang hebt das Berufungsgericht hervor, daß bei den Teilen australischer Braugerste, die zur gleichen Zeit wie die hier strittige Gerste mit dem Dampfer befördert worden, aber an andere Firmen gegangen seien, ein Käferbefall nicht festgestellt worden sei, und daß auch die Prüfung bei der Löschung in Bremen keine Beanstandungen ergeben habe« Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten davor ausginge, daß Qberlandesgcricht habe sich mit einem für die Klägerin sprechenden Anscheinsbev/eis dahin begnügt, daß prima facie davon auszugehen sei, die Gerste sei erst nach der Einlagerung bei der Firma F|HiB vom Kornkäfer befallen worden, sind seine hieraus gezogenen Folgerungen rechtlich nicht zu hcanstanden0 Denn den Beklagten hätte es alsdann oblegen, Tatsachen nachzuweisen, aus denen sich eine ernsthaft in Betracht zu ziehende Möglichkeit eines anderen Geschohens-ablaufs ergab0 Der bloße Hinweis auf die theoretische Möglichkeit, die Gerste sei vor ihrer Einlagerung infiziert worden, genügte dazu nicht; rechtlich erheblich wäre eine solche Möglichkeit nur, wenn dafür tatsächliche Anhaltspunkte, die des vollen Beweises bedürfen, bestehen (BGHZ 8,
 239? 240; 11? 227? 230) „ Dies wäre ZoB, dor Fall? worin dio Gerste auf einem Schiff befördert oder in einem Lager verwahrt worden wäre? in dom sich der Kornkäfer befunden hätteo Dafür haben aber die Beklagten nichts vorgetragen<> Damit entfallen allo Revisionsangriffe? die mit der Lieferung der Gerste? ihrer Beförderung und Zwischeneinlagerung Zusammenhängeno
5o Boi der wiederholten Durchwiegung der Gerste am 2o/3o September 1957 hat die von der Klägerin beauftragte Kontrollfirma Proben entnommen und in Beuteln versiegelt 0 Die Beutel blieben zunächst beim Lagerhalter und wurden dann bei der Klägerin in ihrem Probenschrank aufbewahrt? in dem sich rund 150 Proben befanden0 Die Proben waren nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin teils in porösen Leinenbeuteln? teils in mit Klammern verschlossenen Papiertüten aufbewahrt* Die Klägerin hat später zwei Gerstenprobenp die in {Riten verpackt waren? an die wissenschaftliche Station für Brauerei in München eingesandtp von denen dio eine Probe begast? die andere nicht begast war» Bei der letzteren wurde Käferbefall festgestellt *
Die Beklagte hat daraus den Schluß gezogen? die Gerste sei bereits vor der Einlagerung infiziert gewesene Das Berufungsgericht hat in dem Untersuchungsbefund kein taugliches Beweisanzeichen für dio Behauptung der Beklagten gesehen; es meint? alles spreche dafür? daß eine Verwechslung der Proben Vorgelegen habe? da dio aus der für die Klägerin bestimmtenGerote entnommenen Proben in Beuteln? die untersuchte Probe dagegen in einer Tüte verpackt gewesen sei* Selbst wenn jedoch keine Verwechslung Vorgelegen haben sollte? sei eine Uberwanöerüng von Käfern aus anderen Proben während der gemeinsamen Lagerung nicht ausgcschlossen
u -
\
Diese Beweiswürdigung hält sich im Hahmen des § 286 ZPO; sie ist weder willkürlichP noch geht sie von einer unrichtigen Beweislastverteilung aus»
60 Ist hiernach davon auszugehenP daß die Gerste während der Lagerzeit infiziert worden und daß das vom Lagerhalter zu vertreten ist9 so ist dem Berufungsgericht weiter darin beizutretenP der Kornkäferbefall habe den Schaden adäquat verursachte Daß der Käferbefall die Begasung notwendig gemacht hat? bezweifelt auch die Revision nichto Sie verkennt aber den Begriff der adäquaten Verursachung 5 wenn sie für erheblich hältP ob der Lagerhaitor und der Silomeister die Fehlerhaftigkeit der Begasung und ihre Folgen hätten voraussehen können* Das im Zeitpunkt der Begasung vorhandene Erfahrungswissen hatte die Erkenntnis zu dem Inhalt 9 daß zu lange Begasungszeiten bei der Braugerste bedenklich sind* Da3 ergibt sich eindeutig aus dor im Jahre 1953 herausgegebenon Gebrauchsanleitung für Cartox (So 16 unten) der DlflHH* Oh diese Gebrauchsanleitung dem Lagerhalter oder seinem Silomeister bekannt v/ar oder hätte bekannt sein müssen5 ist für die Frage des adäquaten Ursache Zusammenhangs unerhebliche Denn das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus9 die Möglichkeit«, daß das Gut durch fehlerhafte Begasung Schaden nahm«, habe im Bereich der Voraussehbarkeit gelegen*
7o Bei dieser Sachund Rechtslage kann unerörtert bleiben? ob die Beklagten auch deswegen haften«, weil den Siloneister des Lagerhalters ein Verschulden an der Schlechterfüllung des Begasungsauftrags trifft* Denn die Annahme des Berufungsgerichts9 die Beklagten hätten jedenfalls nicht dargetan? daß der Schaden trotz Anwendung aller dem ordentlichen Lagei'halter obliegenden Sorgfalt eingetreten soi9 ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar*
15 -
IIo Das Berufungsgericht ist der Ansicht, ein Mit- ^ verschulden der Klägerin könne nicht darin gesehen werden, daß die Er/toilung des Begasungsauftrags wegen des Streites um die Kosten vom 29« Oktober bis zu dem 70 November 1957 verzögert worden sei« Es sei ohne Belang3 ob die Braugerste einige Tage früher oder später begast worden sei«, da die Herabsetzung der Keimfähigkeit infolge der fehlerhaften Begasung ohnehin eingetreten wäreo Die Revision meint, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß die fortschreitende Verkäforung für die notwendige Dauer der Begasung bedeutsam gewesen sein könne; dabei übersieht sie jedoch? daß nach der Bedienungsanweisung für Cartox dor Grad der Verkäferuhg keine Rolle spielte. Gleichgültig, wie stark der Käferbefall ist, beträgt die Begasungsdauer je nach Temperatur und Feuchtigkeitsgehalt 12 bis 24 Stundei Das ist auch einleuchtend, da das Ziel der Begasung, die Schädlingsvernichtung5 in jedem Falle durch eine bestimmte Einwirkungszeit des Gases erreicht wird, unabhängig davon, wie viele Schädlingo von der Einwirkung betroffen sind0 Im übrigen verkennt die Revision, daß die Verzögerung in der Erteilung des Begasungsauftrags, die auf dem Streit über die Kostentragung beruht, zu Lasten des Lagerhalters gehto Da er die Verkäforung der Gerste zu verantworten hat5 hätte er auf seine Kosten die Begasung durchführen müssen turdidia Annahme des Begacungsauftrags nicht davon abhängig maclieif^dürfena daß die Klägerin sich bereit erklärte, die Kosten zu übernehmeno
 Fehl geht schließlich die Meinung der Revision, nicht die Beklagten, sondern nur die Firma DlflHH würde der Klägerin (nach § 823 BGB) haften; jedenfalls liege zwischen den Beklagten, die nur aus Vertrag haften könnten, und dor Firma DI^HB Kein Gesamt Schuldverhältnis vor0 Es braucht hier nicht die Frage der echten oder unechton Gesamtochuld
 erörtert zu werden; auch wenn die Firma	der
 Klägerin nach § 823 BGB haften würde«, könnte sich die Klägerin wegen Vertragsverletzung an die Beklagten allein halten,,
IIIo Nach allem mußte die Revision erfolglos bleiben und mit der Kostenfolge au3 §§ 97 Abs* % tOO Abs* 1 und 2 zurückgcv/iesen wordene Einer Kostenentscheidung über die Stroithilfe bedarf es nicht> da die Streithelferin sich nicht am Revisionsverfahren beteiligt hat und daher kostonrechtlich nicht als Rechtsmittelpartei zu behandeln ist (EG HRR 1038p 687).
Krüger-Nieland	Fehle	Sprenkmann
 Mösl
Alff