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BGH · lb ZR 221/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: lb ZR 221/62

außer dem Lastzug im Werte von 6200,— i)M seien1 keine Vermögenswerte übergeben worden, so daß der Kläger allein für die Konzession 23 800.— DM verlangt habe? Hilfsweise hat der Beklagte den Kaufvertrag ange-fochten, weil er vom Kläger arglistig über die Größe des Kundenstammes, über die Beschaffenheit und die Anzahl der zu dem Unternehmen gehörenden Fahrzeuge» sowie Uber die Absicht des Klägers, selbst den Güternahverkehrsbetrieb fortzusetzen, getäuscht worden sei; im zweiten Rechtszug hat er seine Anfechtungserklärung auch damit begründet, er habe sich Über den Umfang des Unternehmens im Irrtum befunden. Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, mit dem Kaufvertrag vom 17. Dabei kann der Veräußerer des Unternehmens in der Weise auf die Neu-erteilung der Genehmigung Binfluß nehmen, daß er gegenüber der Genehmigungsbehörde auf seine^bisherige Genehmigung unter der Bedingung verzichtet, daß sie einem bestimmten, von ihm benannten Dritten - dem Brwerber dös Unternehmens - neu erteilt wird. 2. Bas Oberlandesgericht führt weiter aus, ein TTm-gehungsgeschäft könne auch nicht deshalb angenommen werden, weil der Kläger sein Fernverkehrsunternehmen als Einmannbetrieb ohne ein nach kaufmännischen Gesichtspunkten eingerichtetes Büro oder eine sonstige kaufmännische Organisation geführt habe; denn alles, was zu dem "Geschäftsbetrieb11 des Güterfernverkehrsunternehmers gehört habe, nämlich der konzessionierte Lastzug und die Beziehungen zu den Kunden, sei dem Beklagten verkauft worden. Bur wenn der Betrieb so lange still-gelegen hätte, daß man von einem Geschäftsbetrieb Überhaupt nicht mehr sprechen könne, stünde das Fehlen von Kundschaft der Veräußerung des ganzen Unternehmens nach § 9 Abs.2 GüKG entgegen; das sei hier nicht der Fall, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, daß der Kläger bis zur Abmeldung seines Lastzuges am 7. Dezember 1961 herangezogen hat, der Kläger habo umfangreiche Aufträge von der Firma JflBB~Werke in erhalten« Die Meinung der Revision, dieser Vortrag habe sich nur auf das Güternahverkehrsunternehmen des Klägers bezogen, öteht eindeutig im Widerspruch zu dem Inhalt dieses Schriftsatzes. Ebenso wenig fruchtet der Hinweis der Revision auf einen angeblichen Vorfall vom 21.Mai 1962; der Beklagte hat zwar an diesem Tage einen Schriftsatz an das Berufungsgericht eingereicht, in dem er ein verbotswidriges Fahren des Klägers mit Lastkraftwagen behauptet, doch ist für diesen "Vorfall" weder eine Bäit angegeben noch ist etwas für die Frage der Unternehmens-Übertragung daraus zu gewinnen. Was die Revision im übrigen dazu vorträgt, daß der Kläger dem Beklagten nur einen Lastzug übereignet und eine Genehmigung verschafft, ihm aber keinen Kundenstamm übertragen und weder eine Kundenkartei noch ein Übergangsschreiben Übergebe^ habekönnte unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 9 Abs.2 Satz 2 i.V. mit § 5 GüKG nur dann von Bedeutung sein, y/enn damit dargetan würde, daß der Kläger nicht sein ganzes Unternehmen veräußert, sondern Teile davon# sei es auch nur in Form von Kundehbeziehungen, zurückbehalten hätte. Dieser Annahme stünde aber die ausdrückliche Feststellung * dos Berufungsgerichts entgegen, der Kläger habe dem Beklagten den gesamten Fernverkehrsbetrieb überlassen. Bei dieser Sachlage ist der Berufungsrichter zutreffend davon ausgegangen, daß § 9 Abs.2 Satz 2 GüKG auch dann anwendbar ist, wenn das "Unternehmen” nur aus einem genehmigten Kraftfahrzeug besteht, das der veräußernde Unternehmer selbst geführt hat (vgl. 3« Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ferner dargelegt, daß eine Übertragung des Güterfernverkehrsunternehmens "im ganzen" auch dann vorliegt, wenn ein Unternehmer, der zugleich Güterfernverkehr und Güternahverkehr betreibt, nur den Güterfernverkehrs zweig mit den genehmigten Fahrzeugen überträgt. Die Revision Übersieht bei dieser Rüge, daß das Berufungsgericht zur Frage der Nichtigkeit im vollen Umfang auf dio Gründe des landgeriohtliohen Urteils Bezug genommen hat. Danach ist es davon ausgegangeh, daß der den Kaufvertrag beurkundende Notar Br.AUB, der als auf diesem Gebiete besonders erfahren bezeichnet wird, bei seiner Vernehmung als Zeuge eine Vergütung in dieser Höhe für den Verzicht auf die Konzession als üblich bezeichnet hat, und daß auch die Genehmigungsbehörde, der der Vertrag Vorgelegen hat, keine Beanstandungen erhoben hat. leistung stehend angesehen hat, ist das rechtlich um so weniger zu beanstanden, als die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs.2 Satz 2 GrüKGr den Zweck hat, die Vermögensinteressen dessen zu schützen, der sein Unternehmen vor dem Ende der Laufzeit der Genehmigung wegen Alters oder Krankheit veräußern muß. Daß auch die subjektiven Voraussetzungen des § 138 BGB nicht Vorgelegen haben, hat das Berufungsgericht unter zulässiger Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts eben- * falls ohne Rechteirrtum dargelegtj insoweit erhebt die Revision keine Angriffe. Daß demgegenüber die in dem auch von der Revision angeführten Schriftsatz vom 21.

Zitierte Normen: § 5d GueKG_98 § 8 GüKG § 138 BGB
LastzugBerufungsgerichtGenehmigungGüKGKlägerUnternehmenHerrnRevision

Volltext der Entscheidung

2222 005
lb ZR 221/62
Verkündet am 10.Juli 1964 Zug, Just.Angest. als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Güterfernverkehrsunternehmers Heinz Gr^HBP in BeHH Nr. 9 Kreis HeflBBB,
Beklagten und Revisionsklägers
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
den früheren Güterfernverkehr sunt ernehmer Otto GÜ( in GflHB/Hi^,	Straße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Krüger-Hieland, Jungbluth, Pehle, Br.Sprenkmann und Br »Mösl
 für Recht erkannt;
Bie Revision gegen das Urteil des 1.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 26. Juni 1962 wird auf Kosten des Beklagten zurüokgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Kläger betrieb früher ein Güterfernverkehrs-- und ein Gütornahverkehrsunternehmen. Hachdem ihm vom zuständigen Amtsarzt bescheinigt worden war, daß er gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, den GUterfemverkehrsbetrieb fortzuführen, verkaufte er dieses Unternehmen durch notariell beurkundeten Vertrag vom 17. Mai 1961 zu dem Preise von 30.000.— UM an den Beklagten, In dem Vertrag heißt es u,a.:
'»Bie Parteien sind sich darüber einig, daß der ge-samto GUterfernverkehrsgewerbebetrieb des Herrn GUflIHI auf Herrn GrMBP übergehen soll, und zwar einschließlich GUterfernverkehrslastzug, einschließlich Güterfernverkehrskonzession und einschließlich den Aktiven des Geschäfts, Die Übergabe des gesamten Güterfernverkehrsgewerbebetriebes soll erfolgen, sobald die Konzession des Herrn GüflHP auf Herrn GrflMfc umgeschrieben ist.
Zu dem Güterfernverkehrsgewerbebetrieb gehören der Maschinenwagen Marke	,.. sowie
 der Anhänger Marke Wilhelm	Beide	Fahrzeu-
ge stehen im alleinigen unbeschränkten Eigentum des Herrn GÜJH^P ..
Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Eigentum an beiden Fahrzeugen auf Herrn GrflB übergehen soll. Bie Übergabe soll am 20.Mai 1961 erfolgen. Mit Hücksicht auf die Übergabe des Gewerbebetriebes ist der Lastzug bereits abgemeldet. Es erfolgt keine Gewährleistung. Ule Fahrzeuge werden in dem Zustand übernommen, in dem sie sieh zur Zeit befinden.
Hierdurch beantragen die Parteien übereinstimmend beim Herrn Präsidenten des Hiedersächoisehen Verwaltungsbezirks Braunschweig, Abteilung Verkehrsdezernat, die Konzession des Herrn auf Herrn GrflBi^ umzuechreiben."
 
Der Kläger übereignete den verkauften Lastzug an den Beklagten? dieser erhielt auch die Genehmigung für den Bezirksgüter f ernverkehr.
Von dem Kaufpreis hat der Beklagte nur 10 000.— DM bezahlt. Der Kläger macht die restlichen 20 000.— DM mit der im Ürkundenprozeß erhobenen Klage geltend? er hat am 16. November 1961 ein Vorbehaltsurteil erwirkt, durch das der Beklagte zur Zahlung dieses Betrages mit 5 v.H, Zinsen seit dem 19. September 1961 verurteilt worden ist.
Im Nachverfahren hat der Kläger beantragt •
das Vorbehaltsurteil unter Wegfall des, Vorbehalto
 zu bestätigen.
Der Beklagte hat beantragt,
 das Vorbehaltaurteil aufzuheben und die Klage ab-
*'Si ,
zuweisen.	;
Er meint, der Kaufvertrag sei sittenwidrig und daher nichtig? außer dem Lastzug im Werte von 6200,— i)M seien1 keine Vermögenswerte übergeben worden, so daß der Kläger allein für die Konzession 23 800.— DM verlangt habe? dieser Preis stehe aber in einem auffälligen Mißverhältnis zu dem tatsächlichen Wert. Außerdem sei der Vertrag auf eine rechtlich unmögliche Leistung gerichtet gewesen, da die Güterfernverkehrsgenehmigung ein personengebundenes Recht sei und nicht durch privates Rechtsgeschäft Übertragen, sondern nur von der zuständigen Behörde neu erteilt worden könne. Hilfsweise hat der Beklagte den Kaufvertrag ange-fochten, weil er vom Kläger arglistig über die Größe des
 
Kundenstammes, über die Beschaffenheit und die Anzahl der zu dem Unternehmen gehörenden Fahrzeuge» sowie Uber die Absicht des Klägers, selbst den Güternahverkehrsbetrieb fortzusetzen, getäuscht worden sei; im zweiten Rechtszug hat er seine Anfechtungserklärung auch damit begründet, er habe sich Über den Umfang des Unternehmens im Irrtum befunden.
Bas Landgericht hat das Vorbehaltsurteil unter Beseitigung des Vorbehalts bestätigtj das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgev/iesen. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.	Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, mit dem Kaufvertrag vom 17. Mai 1961 sei niipht etwa ein Scheintatbestand im Sinne des § 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 17.0k-tober 1952 (BGBl I 697)* zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Uuni 1964 (BGBl I 345), geschaffen worden, der die Umgehung der Vorschriften dieses Gesetzes zu dem Ziel gehabt habe. 1
1. Nach § 8 GüKG ist der Güterfernverkehr mit einem Kraftfahrzeug genehmigungspflichtig. Die Güterfernverkehrsgenehmigungen, deren Höchstzahl nach § 9 Abs.l GÜKG festgesetzt wird, werden gemäß § 11 GüKG dem Unternehmer, der die in § 10 fostgelegten Voraussetzungen erfüllt, für bestimmte Kraftfahrzeuge erteilt; sie sind nach § 11 Satz 3
 
%
GüKG nicht übertragbar- Auch bei der Übertragung eines Unternehmens im ganzeft müssen die Genehmigungen dem Übernehmer im vorgeschriebenen Verfahren neu erteilt werdenj in diesem Palle können gemäß § 9 Abs.2 GUKG lediglich die festgesetzten Höchstzahlen Überschritten werden, wenn die Dauer der Genehmigung nicht über die Dauer der ursprünglich erteilten Genehmigung erstreckt v/ird. Die Genehmigung gibt ihrem Präger ein personengebundenes subjektiv-öffentliches Hecht (BGH VHS 8, 100, 101? BGHZ 30, 267, 271}? ihre "Übertragung” kann nur so vor sich gehen, daß dem Nachfolger eine nöue Genehmigung erteilt wird. Dabei kann der Veräußerer des Unternehmens in der Weise auf die Neu-erteilung der Genehmigung Binfluß nehmen, daß er gegenüber der Genehmigungsbehörde auf seine^bisherige Genehmigung unter der Bedingung verzichtet, daß sie einem bestimmten, von ihm benannten Dritten - dem Brwerber dös Unternehmens - neu erteilt wird. Gegen dieses Verfahren bestehen ebenso wenig rechtliche Bedenken wie dagegen, daß sich der neue Inhaber der Genehmigung zur Zahlung eines - meistens nicht unbeträchtlichen - Betrages an dehv Verzichtenden verpflichtet (BGH BB 1962, 354? Urteil dös Senats vom 24. April 1964 - Ib ZR 218/62).
Diebe Grundsätze hat das Berufungsgericht mit Hecht auf den vorliegenden Pall angev/endet, wobei es, den Vertragswortlaut rechtlich unanfechtbar dahin ausgelegt hat, daß das, was die Parteien wirtschaftlich als "Übertragung" der Genehmigung angesehen hätten, rechtlich als ein im dargelegten Sinne zulässiger bedingter Verzicht auf die Genehmigung aufzufassen sei. Daß auch die Genehmigungsbehörde dies so verstanden hat, entnimmt das Berufungsge-
 
rieht zutreffend ihrer Bescheinigung vom 24.Oktober 1961, wonach die Fernverkehrsgenehmigung dem Beklagten ,fim Zuge der Übertragung des Betriebes Güfli^B ... erteilt worden11 ist.
2. Bas Oberlandesgericht führt weiter aus, ein TTm-gehungsgeschäft könne auch nicht deshalb angenommen werden, weil der Kläger sein Fernverkehrsunternehmen als Einmannbetrieb ohne ein nach kaufmännischen Gesichtspunkten eingerichtetes Büro oder eine sonstige kaufmännische Organisation geführt habe; denn alles, was zu dem "Geschäftsbetrieb11 des Güterfernverkehrsunternehmers gehört habe, nämlich der konzessionierte Lastzug und die Beziehungen zu den Kunden, sei dem Beklagten verkauft worden. Dabei sei es unerheblich, ob der Kläger die Beziehungen zu seiner Fern-verkehrskundSchaft zur Zeit des VertragsSchlusses noch aufrecht erhalten habe. Bur wenn der Betrieb so lange still-gelegen hätte, daß man von einem Geschäftsbetrieb Überhaupt nicht mehr sprechen könne, stünde das Fehlen von Kundschaft der Veräußerung des ganzen Unternehmens nach § 9 Abs.2 GüKG entgegen; das sei hier nicht der Fall, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, daß der Kläger bis zur Abmeldung seines Lastzuges am 7. April 1961 mit Femver-kehrskunden in Verbindung gestanden habe.
Die Revision sieht den § 286 2F0 als verletzt an, weil es eine dahin gehende Lebenserfahrung nicht gebe. Diese Rüge dringt schon deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht die Annahme einer solchen Lebenserfahrung nur unterstützend neben dem eigenen Vortrag des Beklagten im Schrift-
 
satz vom 28. Dezember 1961 herangezogen hat, der Kläger habo umfangreiche Aufträge von der Firma JflBB~Werke in erhalten« Die Meinung der Revision, dieser Vortrag habe sich nur auf das Güternahverkehrsunternehmen des Klägers bezogen, öteht eindeutig im Widerspruch zu dem Inhalt dieses Schriftsatzes. Ebenso wenig fruchtet der Hinweis der Revision auf einen angeblichen Vorfall vom 21.Mai 1962; der Beklagte hat zwar an diesem Tage einen Schriftsatz an das Berufungsgericht eingereicht, in dem er ein verbotswidriges Fahren des Klägers mit Lastkraftwagen behauptet, doch ist für diesen "Vorfall" weder eine Bäit angegeben noch ist etwas für die Frage der Unternehmens-Übertragung daraus zu gewinnen. Was die Revision im übrigen dazu vorträgt, daß der Kläger dem Beklagten nur einen Lastzug übereignet und eine Genehmigung verschafft, ihm aber keinen Kundenstamm übertragen und weder eine Kundenkartei noch ein Übergangsschreiben Übergebe^ habekönnte unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 9 Abs.2 Satz 2 i.V.mit § 5 GüKG nur dann von Bedeutung sein, y/enn damit dargetan würde, daß der Kläger nicht sein ganzes Unternehmen veräußert, sondern Teile davon# sei es auch nur in Form von Kundehbeziehungen, zurückbehalten hätte. Dieser Annahme stünde aber die ausdrückliche Feststellung * dos Berufungsgerichts entgegen, der Kläger habe dem Beklagten den gesamten Fernverkehrsbetrieb überlassen. Bei dieser Sachlage ist der Berufungsrichter zutreffend davon ausgegangen, daß § 9 Abs.2 Satz 2 GüKG auch dann anwendbar ist, wenn das "Unternehmen” nur aus einem genehmigten Kraftfahrzeug besteht, das der veräußernde Unternehmer selbst geführt hat (vgl. Hein/Eichhoff/Fukall/Krien,
 Anm. 2 zu § 9 GüKG).
 
3« Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ferner dargelegt, daß eine Übertragung des Güterfernverkehrsunternehmens "im ganzen" auch dann vorliegt, wenn ein Unternehmer, der zugleich Güterfernverkehr und Güternahverkehr betreibt, nur den Güterfernverkehrs zweig mit den genehmigten Fahrzeugen überträgt. Die von der Revision dazu geäußerten, nicht näher begründeten Zweifel können diese Auffassung nicht erschüttern.
II.	Zu der Frage, ob der Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist (§ 138 BGB), vermißt die Revision Feststellungen des Berufungsgerichts darüber, wie der Verzicht des Klägers auf die Genehmigung wirtschaftlich zu bewerten ist, um danach beurteilen zu können, ob dann, wenn von dem vereinbarten Kauf preis von
30.000.	— DM nur rund 6.000.— auf den Lastzug entfallen und damit der Verzicht auf die Genehmigung mit rund
24.000.	— DM vergütet wurde, ein auffälliges-Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt.
Die Revision Übersieht bei dieser Rüge, daß das Berufungsgericht zur Frage der Nichtigkeit im vollen Umfang auf dio Gründe des landgeriohtliohen Urteils Bezug genommen hat. Danach ist es davon ausgegangeh, daß der den Kaufvertrag beurkundende Notar Br.AUB, der als auf diesem Gebiete besonders erfahren bezeichnet wird, bei seiner Vernehmung als Zeuge eine Vergütung in dieser Höhe für den Verzicht auf die Konzession als üblich bezeichnet hat, und daß auch die Genehmigungsbehörde, der der Vertrag Vorgelegen hat, keine Beanstandungen erhoben hat.
Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Vergütung nicht als im auffälligen Mißverhältnis zur Gegen-
 
%■
leistung stehend angesehen hat, ist das rechtlich um so weniger zu beanstanden, als die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs.2 Satz 2 GrüKGr den Zweck hat, die Vermögensinteressen dessen zu schützen, der sein Unternehmen vor dem Ende der Laufzeit der Genehmigung wegen Alters oder Krankheit veräußern muß. ' Der Anhörung eines Sachverständigen bedurfte es danach entgegen der Meinung der Revision nicht mehr.
Daß auch die subjektiven Voraussetzungen des § 138 BGB nicht Vorgelegen haben, hat das Berufungsgericht unter zulässiger Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts eben- * falls ohne Rechteirrtum dargelegtj insoweit erhebt die Revision keine Angriffe.
III.	Rechtlich unbedenklich sind^ferner die von der Revision ebenfalls nicht angegriffenen Ausführungen des angefochtenen Urteils darüber, daß die Anfechtung des Beklagten nicht durchgreift. Sachlich müßte die Anfechtung, sei es v/egen arglistiger Täuschung oder wegen Irrtums, schon ah der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung des Landgerichts scheitern, der Beklagte habe beim Abschluß des Kaufvertrages gewußt, daß der Kläger ausschließlich oder fast ausschließlich für die JHBB~Werke in
 gefahren war und daß der Lastzug wegen der Krankheit des Klägers schon abgemeldet war, er habe ferner der Ehefrau des Klägers erklärt, er habe genüg für das Volks-
(Hein/Eichhof f/Pukall/Kr ien, aaO)
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wagenwerk zu fahren und dafür bekomme er auch den erforderlichen Kredit. Daß demgegenüber die in dem auch von der Revision angeführten Schriftsatz vom 21. Mai 1962 aufgestell-te Behauptung, der Beklagte habe sich einen '"normalen*1 Betrieb vorgestellt, nicht ausreicht, um einen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum anzunehmen, hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler dargelegt. IV.
IV.	Hach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZBO als unbegründet zurüokzuweisen.
Krüger-Nieland	Jungbluth	Behle
 Sprenkmann	Mösl