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BGH · b ZR 220/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZR 220/62

Der Kläger meint, daß seine Vergütung nach der Verordnung TS Nr» 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) vom 29» Dezember 1958 (BAnz Nr. 1 vom 5» Januar 1959) hätte bemessen werden müssen. Überdies könne als Sendung im Sinne der genannten AusnahmeVorschrift nicht die gesamte Beladung des Lastwagens angesehen werden, sondern der Begriff der "Sendung^ müsse dem § 20 Abs. 2 KVO entnommen werden, wonach eine Sendung dasjenige Gut sei, das dem Transportunternehmer von einem Absender zur Auslieferung an einen Empfänger übergoben werde; danach müsse jödor einzelne Milcherzeuger als Absender betrachtet werden, zu demal nach § 1 des Milchund Fettgesetzes der einzelne Landwirt verpflichtet sei, die Milch, die er in den Verkehr bringt, an eine Molkerei zu liefern; die jeweils von dem einzelnen Landwirt abgegebene Milchmenge erreiche aber auch nicht annähernd das Gewicht von 2500 kg. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folge, könne der Güternahvorkehrstarif nicht angewandt werden, da die volle Beladung von mehr als 2500 kg bei der Milchanfuhr erst gegen Endo der Fahrt nach dem Einsammeln der Milchkannen erreicht werde, so daß von der täglichen Gesamtstrecke von rund 120 km allenfalls ein Sechstel mit voller Last zurückgelegt worden sei; bei sinngemäßer Auslegung müsse also davon ausgegangen worden, daß im Durchschnitt, verteilt auf die ganze Strecke, das Gewicht der Ladung weit unter 2500 kg ge lege Äitoiö o Überdies finde im vorliegenden Fall auch die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GNT Anv/endung, wonach der Tarif nicht gilt für die mit einer vorangegangenen oder einer nachfolgenden Beförderung von Gütern zusammenhängende An-und Abfuhr innerhalb des Gemeindebezirks; denn der Kläger Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GNT gilt der Gütcrnahvorkehrs-tarif nicht für die Beförderung von Gütern, sofern das Gewicht der Sendung 2500 kg nicht übersteigt. Das Berufungsgericht hat eingehend erörtert, ob diese Ausnahmevorschrift nur auf Beförderungsverträge oder auch auf Lohnfuhrverträge im Sinne dos § 2 Abs. 2 Buchst, b der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) anzuwenden ist; es hat den zwischen den Partoien geschlossenen Vertrag als Lohnfuhrvertrag angesehen und hat im Anschluß an die Auffassung des Bayer. Der Vortrag, den die Parteien geschlossen haben, ist aber keiii Mietvertrag über den Lastwagen des Klägers, verbunden mit einem Dienstvortrag und einem Dienstverschaffungsvertrag (vgl« BGH LM UmstG § 15 Nr. 23 für eine entsprechende Vereinbarung in der Binnenschiffahrt), da der Kläger dem Beklagten nicht den Besitz an seinem Lastwagen eingeräumt hat und da dem Kläger auch die Obhutspflicht Über das Beförderungsgut verblieb« Der Beklagte hatte nioht das Recht, über den Laderaum dos Lastwagens nach Belieben zu verfügen; dieses Recht hatte nur der Kläger, wenn er es auch im Rahmen seiner gegenüber dem Beklagten übernommenen Verpflichtungen ausüben mußte« Die Parteien haben nicht den Laderaum des Lastv/agens, sondern die Beförderung der Güter zu dem Gegenstand ihres Vertrages gemacht ; der Kläger hat es übernommen, die Beförderung der Milch und sonstiger Gegenstände von einem Ort zu dem anderen auszuführen; seine Vergütung wurde nach der Menge der angefahrenen Lieferantenmilch und der abgefahrenen Frischmilch berechnet. 3o Ist danach dor Vertrag der Parteien als Beförderungsvertrag anzusehon, so ist Jedenfalls im Ergebnis das Berufungsgericht zu Rocht davon ausgegangen, daß die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs« 2 Nr. 1 GNT auf diesen Vertrag Anwendung findet, falls die darin genannten Voraussetzungen vorliegen. Fahrten des Klägers 2500 kg überstiegen habe« Als "Sendung" im Sinne desv§ 1 Abs. 2 Nr. 1 GNT könne, so führt das Berufungsgericht aus, entgegen der Ansicht de3 Beklagten nicht die jeweils von dem einzelnen Landwirt für die Beförderung zun Milchhof boroitgestollte Milchmenge anzusehen sein, sondern die Sendung bestehe aus dem gesamten, dem Kläger für den Beklagten als Auftraggeber zur Beförderung übergebenen Gut. Die Vorschrift des § 20 (2) Abs. 2 der Kraftverkehrsordnung für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (KVO), wonach Güter die an mehreren Stollen verladen werden, nur dann als eine Sendung behandelt werden dürfen, wenn sämtliche Einladesteilen innerhalb desselben Versandortes liegen, sei hier nicht einschlä gig, da § 20 KVO nur die Prachtberechnung im Güterfernverkehr regle und daher nicht für die Feststellung des Geltungsbereichs des Güternahverkehrstarifs herangezogen worden könne. 5. a) Es mag zwar im allgemeinen richtig sein, daß als Sendung in Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GNT grundsätzlich das Beförderungsgut anzusehen ist, das dem Transportunternehmen von einem Absender zur Auslieferung an einen Empfänger übergeben wird Biese besondere Vertragogostaltung, insbesondere die Zahlung der Vergütung durch den Beklagten nach der Gesamtmenge, die er als Empfänger erhalten hat (Lieferantonmilch) oder als Absender abfahren läßt (Frischmilch), rechtfertigt es, den Begriff der Sendung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr» 1 GNT abweichend von einem sonst etwa bestehenden Grundsatz allein von der Empfängerseite her zu sehen; diese Auslegung entspricht auch der preisordnonden Funktion, die dom Güternahverkehrstarif zukommt. Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob der Güternahverkehrstarif im vorliegenden Falle schon deshalb ohne weiteres Anwendung zu finden hätte, weil der Beklagte dom Kläger gegenüber als Auftraggeber der Transporte auf-getreten ist und weil schon aus diesem Grunde die für ihn beförderten Güter als eine Sendung anzusehen sein könnten. b) Ba das Gewicht der auf diese 'Veise zu bestimmenden Sendung unstreitig jeweils 2500 kg überschritten hat, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Güternahverkehrstarif für anwendbar erklärt hat, auch wenn die Gewichtsgrenze nur während eines Teiles der Fahrt überschritten wurde«, Dabei kann es entgegen der Meinung der Revision nicht darauf ankommen, in welchem Verhältnis die mit einer Sendung von mehr als 2500 kg zurückgelegte Strecke zur gesamten Fahrtstrecke steht; '.das Berufungsgericht hat vielmehr ohne Rcchtsirrtum dargelcgt, daß dieses Verhältnis zwar für die Berechnung der sich nach dem Tarif ergebenden Vergütung des Klägers für seine Beförderungslcif&ungen von Bedeutung sein kann, daß cs aber für die Frage, ob der Güter-nahverkchrstarif überhaupt anzuwenden ist oder nicht, ohne Bedeutung ist«, Wird bei der Beförderung einer Ladung das Gewicht von 2500 kg auch nur auf einem Teil der gesamten Fahrtstrecke überstiegen, so entfällt damit die Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmevorschrift und es ist, wie im Regelfälle, für die gesamte Beförderungslcistung der Güternah-verkehrstarif zugrunde zu lagens denn eine Aufspaltung des einheitlichen Vorgangs in einen tarifgebundenen und einen freien Teil des Transports würde einer sinnvollen und wirtschaftlich vernünftigen Handhabung des Tarifs ebenso widersprechen wie die von der Revision erstrebte Unterscheidung, daß es für die Anwendung der Ausnahmevorschrift darauf ankomme, ob der überwiegende Teil der Fahrtstrecke mit einer Ladung von weniger als 2500 kg zurückgelegt wird«* c) Ferner ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es das Oberlandosgericht dahingestellt gelassen hat, ob die Sätze dos Güternahverkehrstarifs danach errechnet sind, daß der Fuhrunternehmer seine Fahrzeuge im Durchschnitt nur an 260 Tagen im Jahr ausnützen kann; denn seine weitere Überlegung, den Besonderheiten des einzelnen Falles könne dadurch Rechnung getragen werden, daß die in den Tafeln I bis III auf-gestellten tariflichen Richtsätze fcßSö zu 10 v«,H„ überschritten und bis zu 30 v.H», unter den Voraussetzungen des § 3 GUT sogar bis zu 40 v.H. unterschritten werden dürfen (§2 GNT), V« Die Revision stellt weiter zur Nachprüfung, ob auch die Ausnahmevorschrift dos § 1 Abs« 2 Nr. 2 GNT nicht zur Anwendung komme, wonach der Güternahverkehrstarif nicht gilt für die mit einer vorangegangenen oder einer nachfolgenden Beförderung zusammenhängende An- und Abfuhr innerhalb des Gemeinde-bozirks. Daboi kann es für die Entscheidung dahingostellt bleiben, ob der § 1 Abo. 2 Nr« 2 GNT nur auf den Rollfuhrverkehr in unmittelbarem Zusammenhang mit Beförderungen der Eisenbahn, des gewerblichen Güterfernverkehrs und der Binnenschiffahrt anwendbar ist (so Kreft/Pohl/Voß aaO An. 7 b zu § 1); denn jedenfalls geht die Auffassung fohl, daß unter Gemeindebezirk im Sinne jener Vorschrift die gesamte Nahzone verstanden werden könnte. VI«, Ist demnach der Güternahverkehrstarif auf die Rechtsbeziehungen der Parteien anzuwenden, so hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfohler angenommen, daß die Parteien gegen zwingende Vorschriften dieses Tarifs verstoßen haben; das hat zur Folge (vgl« oben II), daß das Bef örderungs ent gelt des Klägers nach den Vorschriften des Güternahverkehrstarifs zu berechnen ist. Ob dies unter den besonderen Verhältnissen, unter denen der Milchtransport von den Erzeugern zu den Molkereien durchgeführt wird, wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist, kann von den Gerichten, die an die bestehenden Rechtsvorschriften gebunden sind, nicht nachgeprüft werden; soweit dies der Pall sein sollte, könnten die zuständigen Landesbehörden entweder im Einzclfall nach § 15 Abs. 2 GNT ein Entgelt für zulässig erklären, das außerhalb do£ Mindest- und Höchstsätze des Tarifs liegt, oder einen Landessondertarif nach § 15 Abs. 1 GNT erlassen. Da das Berufungsgericht festgestellt hat, daß das dem Kläger zustchcnde tarifliche Entgelt mit Sicherheit über dem vertraglich vereinbarten Entgelt liegt, hat es rechtsfehlerfrei den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt qp erklärt; über die Höhe dos Anspruchs wird im Betragsverfahren zu entscheiden sein, ohne daß jetzt schon darüber zu befinden wäre, ob, wie der Kläger meint, für die Berechnung dos Entgelts nur die Tafel I in Betracht käme»

Zitierte Normen: § 6 GüKG § 97 ZPO
GNTSendungParteiTarifBeförderungdosKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

ITachochlagev/ork:	ja
 Amtliche Sammlung: noin
2128 028
GütorkraftverkehroG (GüKG), BGBl III 9241-1, § 84»
VO TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahraeugen (GUT) v. 29» Dezember 1958 (BAnz 1959 Nr. l), § 1 Abo.2 Nr. 1
Der Fuhrunternehmer, der im Güternahverkehr Milch von den Erzeugern zur Mollceroi befördert, hat auch dann Anspruch auf Beförderungoentgelt nach den Sätzen dou Gütornohverkehrotarifo, wenn dao Gesamtgewicht der an mehreren Stellen Übernommenen Ladung nur auf einem Teil der Fahrstrecke mehr als 2500 kg beträgt.
BGH, Urt.v.% Juni 1964 - I b ZR 220/62 - OLG Nürnberg
LG Amberg
I b ZR 220/62
Verkündet am 3 o Juni 1964
SB, Justizangestollter, als Urkundsboamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes in dem Rechtsstreit
 dos Geschäftsinhabers Hans Milchhofs
 Straße SB a9 _ Prozeßbevollmächtigter:
, Inhaber des i o Bay o 9
Beklagten und Revisionsklägers Rechtsanv/alt Pro
 gegen
den Puh&untornehmer Josof - Prozeßbevollmächtigtor:
Kläger und Revisionsbeklagten Recht sanv/alt Br«
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3«» Juni 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichtor Br« Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle,
 Br« Sprenkmann und Br. Mösl
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 4«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. März 1962 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand s
Der Kläger ist Fuhrunternehmer, der Beklagte Inhaber des Milchhofs in	Am 12. Dezember 1959 schlossen
 die Parteien schriftlich folgenden, als ,,Fuhrvertrag,l bczeichneten Vertrags
"1. Der Milchhof SflH übergibt Herrn T| die Tour Nittenau zur Milchan- und-abfuhr.
Die Einteilung der Tour, das Festlegen der anzufahrenden Ortschaften, erfolgt vom Milchhof
 Sind Änderungen während der Vertrags-daue^notv/endig, so müssen diese von Herrn TBHHianerkannt und durchgeführt werden.
Die Vergütung hierfür erfolgt monatlich und beträgt 1,5 DPf. je Liter angefahrenor Lieforanten-milch und abgefahrener Frischmilch. Jedoch garantiert der Milchhof SflHHHPHerrn einen Mindestverdienst pro Jahr von DM 15.000.—
4. Das Fuhrunternehmen verpflichtet sich, die Milch-an- und-abfuhr ordnungsgemäß durchzuführen und mit dem ihm anvertrauten Kannenmaterial schonungsvoll umzugehen.....
5.
o o o o o
6. Auslieferungen von Handelswaren an die Kleinhan-delsgeschäfto und Lieferanten des Milchhofs
 sowie die Magermilchrückgabe an Lieferanten müssen ohne Extravergütung durchgeführt werden.
7. Dieser Vertrag hat Gültigkeit für ein Jahr und beginnt am 15» Dezember 1959.
Der Kläger führte die Milchtransporte mit einem Lastkraftwagen von 4810 kg Nutzlast durch. Die Parteien kamen überein, das Vertragsverhältnis zu dem 50. Juni I960 aufzulöson; für die bis dahin erbrachten Fuhrleistungen zahlte der Beklagte dom Kläger 7*644.47 DM.
Der Kläger meint, daß seine Vergütung nach der Verordnung TS Nr» 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) vom 29» Dezember 1958 (BAnz Nr. 1 vom 5» Januar 1959) hätte bemessen werden müssen. Nach Tafel I dieses Tarifs ergebe sich für den täglichen,Einsatz bei einer Beförderungsstrecke von 122 km, einer täglichen Einsatzzeit von 8 Stunden und der Verv/endung eines LKW der Nutzlaststufe von 5 to folgendes Mindestentgelt:
Tagessatz	51915	DM
Kilometersatzs 122 km zu 0,52 DM	63?40	DM
114?55 DM
abzüglich der zulässigen Unterschrei-
tung des Richtsatzes in Höhe von 30 v.H. 34,37 DM
Mind e st ent gelt	80,18 IM.
Er habe 199 Tageseinsätze geleistet; daher hätte ihm eine MindestVergütung von	15.955p82 DM
zugostanden. Da er nur	7.644,47 DM
erhalten habe, könne er noch	8.311,35 DM
nachfordern0
Der Kläger hat daher beantragt,
 den Beklagten zur Zahlung von 8.311935 DM nebst 5 v.H. Zinsen seit KlageZustellung zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuv/eisen.
Er beruft sich darauf, daß auf die vom Kläger durchgeführton Transporte die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GNT anzuwenden sei, wonach die Verordnung nicht für die Beförde-
rung von Gütern gilt, sofern das Göwicht der Sendung 2500 kg nicht übersteigt} der Kläger habe aber bei der Anfuhr der Milch eine Durchschnittsladung von 39369 to, bei der Abfuhr nur eine Durchschnittsbolastung von 1,045 to erreicht; das ergebe ein Mittel von 2,25 to,
•Iso weniger als 2500 kg. Überdies könne als Sendung im Sinne der genannten AusnahmeVorschrift nicht die gesamte Beladung des Lastwagens angesehen werden, sondern der Begriff der "Sendung^ müsse dem § 20 Abs. 2 KVO entnommen werden, wonach eine Sendung dasjenige Gut sei, das dem Transportunternehmer von einem Absender zur Auslieferung an einen Empfänger übergoben werde; danach müsse jödor einzelne Milcherzeuger als Absender betrachtet werden, zu demal nach § 1 des Milchund Fettgesetzes der einzelne Landwirt verpflichtet sei, die Milch, die er in den Verkehr bringt, an eine Molkerei zu liefern; die jeweils von dem einzelnen Landwirt abgegebene Milchmenge erreiche aber auch nicht annähernd das Gewicht von 2500 kg.
Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folge, könne der Güternahvorkehrstarif nicht angewandt werden, da die volle Beladung von mehr als 2500 kg bei der Milchanfuhr erst gegen Endo der Fahrt nach dem Einsammeln der Milchkannen erreicht werde, so daß von der täglichen Gesamtstrecke von rund 120 km allenfalls ein Sechstel mit voller Last zurückgelegt worden sei; bei sinngemäßer Auslegung müsse also davon ausgegangen worden, daß im Durchschnitt, verteilt auf die ganze Strecke, das Gewicht der Ladung weit unter 2500 kg ge lege Äitoiö o
Überdies finde im vorliegenden Fall auch die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GNT Anv/endung, wonach der Tarif nicht gilt für die mit einer vorangegangenen oder einer nachfolgenden Beförderung von Gütern zusammenhängende An-und Abfuhr innerhalb des Gemeindebezirks; denn der Kläger
 
habe die Milch aus den verschiedenen Ortschaften seiner Tour zu der in Schwandorf gelegenen Molkerei der Beklagten zu befördern gehabt«, habe also die von den Milcherzougern abge-stollten Milchkannen jeweils innerhalb der Ortschaft einsam-moln müssen; diese Tätigkeit falle aber unter die genannte Vorschrift., Zum mindesten sei daraus zu schließen, daß jeweils die in einer Ortschaft cingeladono Milch als eine "Sendung" aufzufassen sei, so daß, da in keiner Ortschaft mehr als 2500 kg cingoladen worden seien, der anschließende Transport auf der Landstraße wieder nach § 1 Abs» 2 Nr, 1 GNT zu beurteilen sei«
Auch aus allgemeinen wirtschaftlichen Erv/ägungen könne der Güternahverkehrstarif auf Milchanfuhr-Verträgc nicht angewandt werden; denn die tariflichen Sätze seien danach errechnet worden, daß der Fuhrunternehmer in der Regel seine Fahrzeuge nur an 260 Tagen im Jahr cinsetzen könne, während der Milchfahrer sein Fahrzeug volle 365 Tage im Jahr ausnutzen könne»
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten als unbegründet zurück-gewiesen. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, vorfolgt der Beklagte Deinen Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I.	Die Revision bezweifelt zunächt, ob es sich bei den vom Kläger durchgeführten Milchtransporten um allgemeinen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (§1 Abs. 1 GNT iVm § 80 Abs. 1 GüKG) gehandelt habe; sie vermißt sowohl einen die Schlüssig-
keit der Klage begründeten Klagevortrag als auch eine Prüfung des Berufungsgerichts darüber, daß der Endpunkt der vom Kläger zurückgelegten Fahrtstrecke noch innerhalb der Nahzone, also innerhalb eines Umkreises von fünfzig Kilometern vom Ilittelpunkt dos Standorts dos Kraftfahrzeugs aus (§2 Abs« 2,
 § 6 GüKG) gelegen sei.
Die Rüge ist unbegründet. Nach dem Sachvortrag der Parteien ist es, wie das Berufungsgericht feststellt, unstreitig, daß die in den angeführten Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen über den Güternahverkehr gegeben sind. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger die von ihm zurückgelegto Strecke mit 122 km angegeben hat und daß in den vom Beklagten überreichten Übersichtszeichnungen die Entfernungen für die Strecke Schwandort - Forsting mit 42,5 km und für die Rückfahrt mit 70,5 km, insgesamt also mit 113 km berechnet sind? denn gerade diese Übersichtszoichnungen zeigen, daß die einzelnen Teilstrecken nicht in gerader Linie anoinandergeroiht sind, sondern auf engem Raum nach verschiedenen Seiten ausstrahlen, so daß es eines* föubstantiiorten Vortrages der Revision bedurft hätte, um den unstreitigen Sachverhalt insoweit in Zweifel zu ziehen. II.
II.	Nach $ 84 Satz 1 GüKG sind Entgelte für die Beförderung und für Nebenleistungen im Güternahverkehr Höchstentgelto, falls in dom Tarif nichts anderes bestimmt ist. Durch §§ 2 und 3 GNT ist jedoch etwas anderes bestimmt; denn danach sind für Tages- und Kilometersätze (Tafel I), für Stundensätzo (Tafel II) und für Leistungssätze (Tafel III) Richtsätze aufgestellt, die um nicht mehr als 10 v.H. über- und um nicht mehr als 30 v.H., bei Dauervertragsvorhältnissen unter den Voraussetzungen des § 3 GNT um nicht mehr als 40 v.H. unterschritten werden dürfen. Nach § 22 Abs. 2 und 3 GüKG, deren entsprechende Anwendung § 84 Satz 2 GüKG vorschreibt, sind Ermäßigungen dos tarif-
 
liehen Bofürderung3entgoltes unzulässig; die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrags wird jedoch durch tarifwid-rigo Abreden nicht berührt; das Beförderungsentgelt richtet sich vielmehr auch in diesen Fällen nach den Bestimmungen des Tarifs.
Das Oberlandesgericht ist daher zutreffend davon ausgegangon, daß der Anspruch des Klägers begründet ist, wenn auf die von ihm durchgeführten Milchtransporto der Güternahverkehrstarif anzuwenden ist.
III.	I. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GNT gilt der Gütcrnahvorkehrs-tarif nicht für die Beförderung von Gütern, sofern das Gewicht der Sendung 2500 kg nicht übersteigt. Das Berufungsgericht hat eingehend erörtert, ob diese Ausnahmevorschrift nur auf Beförderungsverträge oder auch auf Lohnfuhrverträge im Sinne dos § 2 Abs. 2 Buchst, b der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) anzuwenden ist; es hat den zwischen den Partoien geschlossenen Vertrag als Lohnfuhrvertrag angesehen und hat im Anschluß an die Auffassung des Bayer. Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr die genannte Vorschrift auch auf Lohnfuhrverträge für anwendbar erachtet (das angofochtene Urteil ist insoweit veröffentlicht in BB 1963, 117).
Auf diese - von der Revision nicht angegriffenen - Ausführungen braucht schon deshalb nicht eingegangon cu worden, weil der zwischen den Parteien geschlossene "Fuhrvortrag11 kein Lohnfuhrvertrag, sondern ein Beförderungsvertrag ist.
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2. Dor Lohnfuhrvertrag hat die Stellung eineo bemannten Kraftfahrzeugs durch den Unternehmer nach Weisung des Auftraggebers zu dem Gegenstand (§ 25 Abs« 1, § 2 Abs» 2 Buchst« b AGNB). Der Vortrag, den die Parteien geschlossen haben, ist aber keiii Mietvertrag über den Lastwagen des Klägers, verbunden mit einem Dienstvortrag und einem Dienstverschaffungsvertrag (vgl« BGH LM UmstG § 15 Nr. 23 für eine entsprechende Vereinbarung in der Binnenschiffahrt), da der Kläger dem Beklagten nicht den Besitz an seinem Lastwagen eingeräumt hat und da dem Kläger auch die Obhutspflicht Über das Beförderungsgut verblieb« Der Beklagte hatte nioht das Recht, über den Laderaum dos Lastwagens nach Belieben zu verfügen; dieses Recht hatte nur der Kläger, wenn er es auch im Rahmen seiner gegenüber dem Beklagten übernommenen Verpflichtungen ausüben mußte« Die Parteien haben nicht den Laderaum des Lastv/agens, sondern die Beförderung der Güter zu dem Gegenstand ihres Vertrages gemacht ; der Kläger hat es übernommen, die Beförderung der Milch und sonstiger Gegenstände von einem Ort zu dem anderen auszuführen; seine Vergütung wurde nach der Menge der angefahrenen Lieferantenmilch und der abgefahrenen Frischmilch berechnet. Demgegenüber ist es unerheblich, daß der Vertrag als "Fuhr-vertrag" bezeichnet wurde, daß ein Jährlicher Mindestvor-dienst zugosichert wurde und daß endlich vor Antritt der einzelnen Fahrt nicht feststand, v/elche Milchmengen zu befördern waren.
3o Ist danach dor Vertrag der Parteien als Beförderungsvertrag anzusehon, so ist Jedenfalls im Ergebnis das Berufungsgericht zu Rocht davon ausgegangen, daß die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs« 2 Nr. 1 GNT auf diesen Vertrag Anwendung findet, falls die darin genannten Voraussetzungen vorliegen. IV.
IV.	1. Dioso Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht deshalb verneint, weil das Gewicht der Sendung bei den einzelnen
 
Fahrten des Klägers 2500 kg überstiegen habe« Als "Sendung" im Sinne desv§ 1 Abs. 2 Nr. 1 GNT könne, so führt das Berufungsgericht aus, entgegen der Ansicht de3 Beklagten nicht die jeweils von dem einzelnen Landwirt für die Beförderung zun Milchhof boroitgestollte Milchmenge anzusehen sein, sondern die Sendung bestehe aus dem gesamten, dem Kläger für den Beklagten als Auftraggeber zur Beförderung übergebenen Gut.
Die Vorschrift des § 20 (2) Abs. 2 der Kraftverkehrsordnung für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (KVO), wonach Güter die an mehreren Stollen verladen werden, nur dann als eine Sendung behandelt werden dürfen, wenn sämtliche Einladesteilen innerhalb desselben Versandortes liegen, sei hier nicht einschlä gig, da § 20 KVO nur die Prachtberechnung im Güterfernverkehr regle und daher nicht für die Feststellung des Geltungsbereichs des Güternahverkehrstarifs herangezogen worden könne. Es sei auch nicht möglich, die Höchstmengo der auf der Hinfahrt und der Rückfahrt beförderten Güter zusammenzurochnen und die Hälfte davon als das Gewicht der Sendung anzusehen; ebenso sei es ohne Bedeutung, daß die vom Kläger beförderte Sendung erst auf dem letzten Teilstück der Fahrtstrecke das Gewicht von 2500 kg überstiegen habe.
2. Die Revision sicht demgegenüber die einzelnen Landwirte, die nach § 1 Abs. 1 dos Milchund Fettgesetzes die Milch an die zuständige Molkerei zu liefern hätten, als Absender der jeweiligen "Sendung" an, die danach in keinem Fall 2500 kg Überschrit ten habe. Selbst wenn man dieser Betrufehtung nicht folge, müsse die Ausnahme Platz greifen, da die Gewichtsgrenze nur auf otwa einem Sechstel dor Gesamtstrecke überstiegen worden sei.
Diose Angriffe der Revision dringen nicht durch.
5. a) Es mag zwar im allgemeinen richtig sein, daß als Sendung in Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GNT grundsätzlich das Beförderungsgut anzusehen ist, das dem Transportunternehmen von einem Absender zur Auslieferung an einen Empfänger übergeben wird
 
(Krcft/Pohl/Voß, Gütornahvorkehrstarif, Anm. 8 a zu § 1; vgl» § 20 (2) Abo. 1 KV0)o Hier ist aber der Vertrag zwischen den Parteien so gestaltet, daß nicht die Milchlio-forung des einzelnen Landwirts im Vordergrund steht, sondern der Schwerpunkt bei der Berücksichtigung der Interessen dos Beklagten als Empfänger liegt» Diesor ist verpflichtet, die Frachtvergütung nach der gesamten Menge der angefahrenen Vollmilch und der abgefahrenen Frischmilch zu entrichten; wird Magermilch an die Lieferanten zurückgegeben oder werden Handelswaren an die Kleinhondolsgoschäfto und Lieferanten des Beklagten ausgoliefort, so erhält der Fuhrunternehmer, der diese Beförderungsleistungen erbringt, kein Beförderungsentgelt, obwohl hierfür nach den allgemeinen Regeln der Beklagte als Absender in Betracht käme. Biese besondere Vertragogostaltung, insbesondere die Zahlung der Vergütung durch den Beklagten nach der Gesamtmenge, die er als Empfänger erhalten hat (Lieferantonmilch) oder als Absender abfahren läßt (Frischmilch), rechtfertigt es, den Begriff der Sendung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr» 1 GNT abweichend von einem sonst etwa bestehenden Grundsatz allein von der Empfängerseite her zu sehen; diese Auslegung entspricht auch der preisordnonden Funktion, die dom Güternahverkehrstarif zukommt.
Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob der Güternahverkehrstarif im vorliegenden Falle schon deshalb ohne weiteres Anwendung zu finden hätte, weil der Beklagte dom Kläger gegenüber als Auftraggeber der Transporte auf-getreten ist und weil schon aus diesem Grunde die für ihn beförderten Güter als eine Sendung anzusehen sein könnten.
b) Ba das Gewicht der auf diese 'Veise zu bestimmenden Sendung unstreitig jeweils 2500 kg überschritten hat, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Güternahverkehrstarif für anwendbar erklärt hat, auch
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wenn die Gewichtsgrenze nur während eines Teiles der Fahrt überschritten wurde«, Dabei kann es entgegen der Meinung der Revision nicht darauf ankommen, in welchem Verhältnis die mit einer Sendung von mehr als 2500 kg zurückgelegte Strecke zur gesamten Fahrtstrecke steht; '.das Berufungsgericht hat vielmehr ohne Rcchtsirrtum dargelcgt, daß dieses Verhältnis zwar für die Berechnung der sich nach dem Tarif ergebenden Vergütung des Klägers für seine Beförderungslcif&ungen von Bedeutung sein kann, daß cs aber für die Frage, ob der Güter-nahverkchrstarif überhaupt anzuwenden ist oder nicht, ohne Bedeutung ist«, Wird bei der Beförderung einer Ladung das Gewicht von 2500 kg auch nur auf einem Teil der gesamten Fahrtstrecke überstiegen, so entfällt damit die Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmevorschrift und es ist, wie im Regelfälle, für die gesamte Beförderungslcistung der Güternah-verkehrstarif zugrunde zu lagens denn eine Aufspaltung des einheitlichen Vorgangs in einen tarifgebundenen und einen freien Teil des Transports würde einer sinnvollen und wirtschaftlich vernünftigen Handhabung des Tarifs ebenso widersprechen wie die von der Revision erstrebte Unterscheidung, daß es für die Anwendung der Ausnahmevorschrift darauf ankomme, ob der überwiegende Teil der Fahrtstrecke mit einer Ladung von weniger als 2500 kg zurückgelegt wird«*
c) Ferner ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es das Oberlandosgericht dahingestellt gelassen hat, ob die Sätze dos Güternahverkehrstarifs danach errechnet sind, daß der Fuhrunternehmer seine Fahrzeuge im Durchschnitt nur an 260 Tagen im Jahr ausnützen kann; denn seine weitere Überlegung, den Besonderheiten des einzelnen Falles könne dadurch Rechnung getragen werden, daß die in den Tafeln I bis III auf-gestellten tariflichen Richtsätze fcßSö zu 10 v«,H„ überschritten und bis zu 30 v.H», unter den Voraussetzungen des § 3 GUT sogar bis zu 40 v.H. unterschritten werden dürfen (§2 GNT),
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läßt keinen Rechtsirrtum erkennen« Hätte der Verordnungsgober, wie die Revision meint, den Tarif dann nicht angev/endet wissen wollen, wenn der Fuhrunternehmer sein Fahrzeug an mehr als 260 Tagen im Jahr einsetzen kann, dann hätte das in der Verordnung zu dem Ausdruck gebracht werden müssen; da dies nicht geschehen ist, kann es keinen Verstoß gegen den § 286 ZPO darstellen, wenn das Berufungsgericht keinen Sachverständigen darüber gehört hat, welche weiteren Vorstellungen, die keinen Niederschlag im Wortlaut der Verordnung gefunden haben, dem Vcrordnungsgebor vorgoschwebt haben mögen«
V« Die Revision stellt weiter zur Nachprüfung, ob auch die Ausnahmevorschrift dos § 1 Abs« 2 Nr. 2 GNT nicht zur Anwendung komme, wonach der Güternahverkehrstarif nicht gilt für die mit einer vorangegangenen oder einer nachfolgenden Beförderung zusammenhängende An- und Abfuhr innerhalb des Gemeinde-bozirks. Sie meint, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, mit dieser Vorschrift werde nur der Rollfuhrverkehr erfaßt, der in unmittelbarem Zusammenhang mit Beförderungen der Eisenbahn, des gewerblichen Güterfernverkehrs und der Binnenschifffahrt stehe, als zu eng dem Sinn der Verordnung nicht gerecht werde; es sei nicht Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand, daß die An- und Abfuhr innerhalb des Gemeindebezirks durch Dritte gegen Entgelt geschehe; ferner sei die Vorschrift so auszulogen, daß unter HGerneindebezirk" in dem hier einschlägigen Sinne die gesamte Nahzone zu verstehen sei.
Dieser Meinung der Revision kann nicht gefolgt werden’. Daboi kann es für die Entscheidung dahingostellt bleiben, ob der § 1 Abo. 2 Nr« 2 GNT nur auf den Rollfuhrverkehr in unmittelbarem Zusammenhang mit Beförderungen der Eisenbahn, des gewerblichen Güterfernverkehrs und der Binnenschiffahrt anwendbar ist (so Kreft/Pohl/Voß aaO Anm. 7 b zu § 1); denn jedenfalls geht die Auffassung fohl, daß unter Gemeindebezirk im Sinne jener Vorschrift die gesamte Nahzone verstanden werden könnte.
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§ 2 Ab 3. 2 GüKG unterscheidet für die Begriffsbestimmung dos Güternahverkehrs ausdrücklich zwischen der Beförderung innerhalb der Grenzen eines Gemeindebezirks und der Beförderung innerhalb der Nahzone; ist die Beförderung, innerhalb dos Gemeind ob ezirks in jedem Pall Güternahverkehr ohne Rücksicht darauf, ob der Umfang der Gemeinde den 50 km-Umkrois von Standort dos Kraftfahrzeugs aus überschreitet (Hein/ Eichhoff/Pukall/Krien, Komme zu dem Güterkraftverkehrsgesetz, Anm0 4 a zu § 2), so ist bei Überschreiten der Gemeindo-grenze der in § 2 Abso 2 GüKG bestimmte Begriff der Nahzone dafür maßgebend, ob Güternahverkehr vorliegt * Dieser Sprachgebrauch dos Gesetzes steht der von der Revision vertretenen Auslegung zwingond entgegen«
VI«, Ist demnach der Güternahverkehrstarif auf die Rechtsbeziehungen der Parteien anzuwenden, so hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfohler angenommen, daß die Parteien gegen zwingende Vorschriften dieses Tarifs verstoßen haben; das hat zur Folge (vgl« oben II), daß das Bef örderungs ent gelt des Klägers nach den Vorschriften des Güternahverkehrstarifs zu berechnen ist. Ob dies unter den besonderen Verhältnissen, unter denen der Milchtransport von den Erzeugern zu den Molkereien durchgeführt wird, wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist, kann von den Gerichten, die an die bestehenden Rechtsvorschriften gebunden sind, nicht nachgeprüft werden; soweit dies der Pall sein sollte, könnten die zuständigen Landesbehörden entweder im Einzclfall nach § 15 Abs. 2 GNT ein Entgelt für zulässig erklären, das außerhalb do£ Mindest- und Höchstsätze des Tarifs liegt, oder einen Landessondertarif nach § 15 Abs. 1 GNT erlassen.
Da das Berufungsgericht festgestellt hat, daß das dem Kläger zustchcnde tarifliche Entgelt mit Sicherheit über dem vertraglich vereinbarten Entgelt liegt, hat es rechtsfehlerfrei den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt
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erklärt; über die Höhe dos Anspruchs wird im Betragsverfahren zu entscheiden sein, ohne daß jetzt schon darüber zu befinden wäre, ob, wie der Kläger meint, für die Berechnung dos Entgelts nur die Tafel I in Betracht käme»
VIIo Danach war die Revision des Beklagten als unbegründet mit der Kostenfolgo aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Sprenkmann
 Mösl
Krüge r-Ni oland
 Jungbluth
Pehlo