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BGH

Gericht: BGH

Februar 1935 verkaufte die Klägerin die Molkerei in den Grundstücken und mit der Einrichtung zu dem Preise von 31 000 RM an die Beklagte, die kurz zuvor gegründet worden war; diese wurde als Eigentumerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Die Errichtung eines Konkurrenzunternehmens hat) aber nicht gegen die guten Sitten verstoßen, auch wenn die Klägerin wegen der damaligen Ordnung der Milchwirtschaft habe befürchten müssen, daß ihr als einer Privatmolkerei das Hor-truper Einzugsgebiet nicht überti*agen und ihr Betrieb in NMVdeshalb erliegen werde. Für den Erwerb der Molkerei habe sie, die Beklagte, nicht ooo RM, sondern bei Einrechnung der von ihr übernommenen Steuerlasten und sonstiger Zahlungen rund 42 ooo RM auf gewendet; dieser Betrag, der im Einverständnis beider Parteien durch Sachverständige ermittelt worden sei, sei die angemessene Gegenleistung gewesen. Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag schon deshalb nicht als sitten-v/idrig und daher nichtig gemäß § 138 BGB angesehen, weil zwischen der Leistung der Klägerin und der Gegenleistung der Beklagten kein auffälliges Mißverhältnis bestehe. 1. Die Feststellung, daß die Leistung der Beklagten nicht nur aus der Zahlung des Kaufpreises von 31 ooo EM bestanden habe, sondern daß auch die Aufv/endungen für die von der Klägerin seit Beginn der Verkaufsverhandlungen getätigten Neuanschaffungen in Hohe von 557 RH und die Übernahme der durch den Vertrags. Es £olgt dem Gutachten darin, daß der Y/ert der Grundstücke mit Gebäuden und Maschinen 5o ooo RM betragen habe; dagegen nimmt es, anders als der Sachverständige und das Landgericht, die den Geschäftswert der Molkerei mit 28 ooo RM bemessen hatten, einen Geschäftswert für den Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr an, weil zu dieser Zeit bereits mit Sicherheit zu erwarten gev/esen sei, daß der Klägerin das Einzugsgebiet der Molkerei entzogen werden würde. Die Rü-e dringt nicht durch9 Zwar kann der Revisionserwiderung der Beklagten nicht darin gefolgt werden, daß das Beweisangebot deshalb unbeachtlich sei, weil es sich auf das Jahr 1935 bezogen habe, in welchem die Molkerei bereits von der Beklagten betrieben wurde; vielmehr ist ihm dem Zusammenhang nach zu entnehmen, daß es auf die letzte Zeit vor dem Übergang der Molkerei bezogen sein sollte. Das Oberlandesge-licht hat aber die Leistung der Klägerin nur nach dem Wert von Grundstücken und Gebäuden bemessen, der von der Höhe der jährlichen Milchanlieferung unabhängig ist; dieser könnte vielmehr nur im Rahmen des Geschäftswertes von Bedeutung sein, den das angefochtene Urteil völlig außer Ansatz gelassen hat* Die Rüge ist danach mit dem Angriff der Revision auf diese Art der Bewertung der von der Klägerin erbrachten Leistung zu behandeln. Die Revision hält diese Bewertung deshalb für rechtsfehlerhaft, weil erst "das von der Beklagten selbst unterstützte Sitten- und gesetzwidrige Verhalten der damaligen Machthaber den Betrieb der Klägerin jeden Geschäftswert genommen" habe; ihre Angriffe richten sich danach in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht auch das - für die Annahme eines wucherischen Geschäfts hier allein in Betracht kommende - Tatbest end smerkmal der Ausbeutung einer Hotlage der Klägerin (§ 138 Abs. 2 BGB) oder ein in anderer Weise sittenwidriges Verhalten der Beklagten (§ 138 Abs. 1 BGB) verneint hat. I - a) Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Notlage der Klägerin habe nicht bestanden, weil diese sich zur Veräußerung ihrer Molkerei in nicht unter einer dringenden, ihre wirtschaftliche Existenz bedrohenden Not entschlossen habe; sie Eieint, die Ausnutzung der Zwangslage, die dadurch entstanden sei, daß die nationalsozialistischen Behörden das Ziel der wirtschaftlichen Vernichtung privater Molkereien verfolgt hätten, stelle bereits die Ausbeutung einer Notlage dar; dagegen sei es nicht entscheidend, ob die Klägerin, wenn sie das Angebot der Beklagten ablehnte, in eine existenzgefährdende Not geraten wäre. b) Der Revision kann nicht darin gefol$ werden, daß die Klägerin durch die gesetzgeberischen Maßnahmen zur Ordnung der Milchwirtschaft in eine als Notlage im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB anzusehende Zwangslage gekommen wäre. Die Klägerin konnte nicht mit Sicherheit davon ausgehen, daß ihr dieses Gebiet zugeteilt würde oder daß, falls es ihr zugeteilt war, dieser Zustand auf die Dauer aufrecht erhalten bliebec Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, daß die Klägerin die Molkerei NmVerworben hatte, um den Bezirk ihrer damals schon - und noch heute - bestehenden Molkerei in PJIHBBB nit Frischmilch zu versorgen; die Landwirte in Nflp so stellt es weiter fest, waren damit nicht zufrieden, weil ihnen von der Klägerin zu wenig Magermilch zurückgeliefert wurde; sie wollten eine Änderung dieses Zustandes herbeiführen, indem sie den Ankauf der Molkerei RiflBHHder Klägerin oder, falls die Kaufverhandlungen zu keinem Ergebnis führten, den Bau einer neuen Molkerei anstrebten. Die Klägerin geriet zwar, nachdem^e-klogte als Molkereigenossenschaft gegründet worden war, insofern in eine schwierige Lage, als nach der bestehenden Übung damit zu rechnen war, daß dieser Genossenschaft auch das Einzugsgebiet zugeteilt werden würde; sie stand dann vor der Wahl, ob sie den Betrieb in NjflHHl verkaufen wollte oder ob sie es, da die Molkerei ohne Einzugsgebiet nicht lebensfähig war, auf eine Schließung des Betriebs gegen die gesetzlich vorgeschriebene Zahlung einer angemessenen Entschädigung ankommen lassen wollte. Zwar kann auch die Ausnutzung einer Notlage vorwiegend politischer Art den Tatbestand des Wuchers erfüllen, aber das gilt ebenfalls nur dann, wenn diese Notlage eine schwere Gefährdung auch der wirtschaftlichen Existenz mit sich bringt (BGH LM BGB § 138 (Ba) ITr. 1; BGB-RGRK 1i. § i38 An. 20); dazu hebt das angefochtene Urteil hervor, daß die Klägerin nichts dafür vorgetragen habe, sie wäre ohne den Abschluß des Kaufvertrages in eine ihre wirtschaftliche Existenz bedrohende Not geraten. die ohne ihr Zutun eingetretene, für sie günstige Entwicklung in der gesetzlichen Ordnung der Milchwirtschaft zunutze machte, sei ebenfalls nicht Ausfluß einer verwerflichen Gesinnung, da nichts dafür dargetan sei, daß sich die Beklagte bei ihren Bemühungen um die Zuteilung des Einzugsgebietes unlauterer Mittel bedient, insbesondere etwa besonders gute Beziehungen zu den leitenden nationalsozialistischen Stellen ausgenutzt habe. Baß ein Genosse der Beklagten in seiner Eigenschaft als Kreisbauernführer Verhandlungen über die Zuteilung des Einzugsgebietes geführt habe, sei ebenfalls nicht verwerflich gewesen, da nicht ersichtlich sei, daß er etwas anderes getan habe, als sich für die berechtigten Interessen der Landwirte des Bezirks und der Genossen der Beklagten einzusetzen; in diesem Zusammenhang verweist das Berufungsgericht wiederum auf die "Unzufriedenheit vieler Landwirte mit den Geschäftsgepflogenheiten mancher Molkereien". Bie Auffassung der Revision, die Beklagte habe schon deshalb gegen die guten Sitten verstoßen, weil sie die Molkerei zu einem Preis erworben habe, der erheblich unter dem wirklichen Wert im Zeitpunkt des Kaufvertrages lag, und vreil sie die Molkerei nicht zusammen mit dem dazugehörigen Einzugsgebiet erworben habe, ist mit den dargelegten Rechtsgrundsätzen nicht in Einklang zu bringen. Nun könnte zwar eine verwerfliche Gesinnung darin zu dem Ausdruck kommen, daß eine bestehende politische Zwangslage dazu ausgenützt wird, ein Unternehmen zu einem weit unter dem wahren Y/ert liegenden Preis zu erwerben, auch wenn die Zwangslage durch Rechtsvorschriften herbeigeführt worden ist, die an sich, wie im vorliegenden Fnll die Revision in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, zur Burchsetzung sitt- Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, es sei nicht ersichtlich, daß sich die Beklagte und die für sie handelnden Personen deenen bewußt gewesen seien, daß der der Klägerin zugestandene Preis unangemessen niedrig sei; diese Peststellung steht in Einklang damit, daß Sachverständige den Kaufpreis ermittelt hatten und daß die Beklagte - ebenso wie das Oberlandesgericht-der Meinung sein konnte, das Einzugsgebiet könne der Klägerin von Rechts wegen entzogen werden und sei deshalb mit dem Kaufpreis nicht zu vergüten, zu demal die Beklagte mit dem Geschäftsgebaren der Klägerin nicht zufrieden war und außerdem damit rechnen konnte, bei Gründung einer neuen Molkerei das Einzugsgebiet durch staatlichen Hoheitsakt, also ebenfalls ohne Gegenleistung, zugeteilt zu erhalten . ' bestätigt worden ist, und ob die Klägerin, wie die Revisionserwiderung meint, den geltend gemachten Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs dadurch verwirkt hat, daß sich nach ihrem Verhalten von 1935 bis zur Klageerhebung im Jahre 1955 die Beklagte darauf einrichten durfte, die Klägerin werde sich nicht auf Nichtigkeit des Kaufvertrages berufen.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 286 ZK § 138 BGB § 139 ZPO § 138 BGB § 97 ZPO
BGBBerufungsgerichtNotlageMolkereiRMKlägerinGegenleistungRevision

Volltext der Entscheidung

Ib_ZR_2J9/62
Verkündet am 22. Mai 1964
IB? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftssteile
2119 054
IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit
 de^Pirma Milchversorgung	KflHB	KG in
 vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Wilhelm
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 gegen
die Molkereigenossenschaft N(BH)eGmbH in Nf 1, vertreten durch ihrer^orstand,
 Krs. B(
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenkmann und Br. Mösl
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 9* März 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiessn.
Von Rechts v/egen
2
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt in	Stadtteil
 eine Molkerei und einen Milchgroßhandel. Von 1918 bis 1935 hat sie auch die jetzt der Beklagten gehörende Molkerei in NflHIlB betrieben; sie hatte diese mit der Einrichtung im Jahre 1918 von der damaligen Molkereigenossenschaft NBBB zu dem Preise von 50 000 Mark, kurz darauf auch die dazu gehörigen Grundstücke für 5 000 Mark gekauft.
Durch notariellen Vertrag vom 2o. Februar 1935 verkaufte die Klägerin die Molkerei in	den	Grundstücken	und
 mit der Einrichtung zu dem Preise von 31 000 RM an die Beklagte, die kurz zuvor gegründet worden war; diese wurde als Eigentumerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin hält den Vertrag vom 2o. Februar 1935 und die darauf beruhende Veräußerung der Molkerei einschließlich der Grundstücke für nichtig. Sie trägt vor, daß zwischen 193? und 1939 die Inhaber privater Molkereien unter dem Druck des Reichsnährstandes und anderer landwirtschaftlicher Organisationen zu dem Verkauf ihrer Molkereien an ländliche Molkereigenossenschaften gezwungen worden seien; so sei auch sie vom Milchwirtschaftsverband unter der Drohung, ihren Betrieb durch Entziehung des Einzugsgebietes zu dem Erliegen zu bringen, zu dem Abschluß des Kvufvertrages mit der Beklagten zu dem vom Milchwirtschaftsverband geschätzten Kaufpreis von 31 000 RM veranlaßt v/orden. Zwischen diesem Kaufpreis und dem wahren Geschäftswert der Molkerei, der im Jahre 1935 mindestens 12o 000 RM betragen habe, bestehe ein auffälliges Mißverhältnis. Da sich die Beklagte die Drohungen des Milchwirtschafttsverbandes in Kenntnis des Umstandes zu eigen gemacht habe, daß dieser die Schließung der privaten Molkereien auf Grund reiner Willkür betreibe, habe die Beklagte die Notlage der Klägerin in wucherischer Weise ausgebeutet.
Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, zuzustimmen, daß die Klägerin im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümerin der im Grundbuch von	......
eingetragenen Grundstücke Flur 10 Nr- fl^und fl) der Gemarkung	i*1	das Grundbuch eingetragen wird.
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen, hilfsweise,
 sie nur Zug um Zug gegen Zahlung von 22o ooo DM seitens der Klägerin zu verurteilen.
Sie hat bestritten, daß der Kaufvertrag infolge von Drohungen gegen die Klägerin zustande gekommen sei; die Beklagte habe sich vielmehr zur Gründung einer eigenen Molkerei entschlossen, weil die Klägerin fast alle angelieferte Milch nach
 abgegeben habe, so daß einem Teil der Erzeuger nicht einmal genügend Milch zur Kälberaufzucht verblieben sei. Die Errichtung eines Konkurrenzunternehmens hat) aber nicht gegen die guten Sitten verstoßen, auch wenn die Klägerin wegen der damaligen Ordnung der Milchwirtschaft habe befürchten müssen, daß ihr als einer Privatmolkerei das Hor-truper Einzugsgebiet nicht überti*agen und ihr Betrieb in NMVdeshalb erliegen werde.
Für den Erwerb der Molkerei habe sie, die Beklagte, nicht ooo RM, sondern bei Einrechnung der von ihr übernommenen Steuerlasten und sonstiger Zahlungen rund 42 ooo RM auf gewendet; dieser Betrag, der im Einverständnis beider Parteien durch Sachverständige ermittelt worden sei, sei die angemessene Gegenleistung gewesen.
v
Der Vertrag von 2o. Februar 1935 sei jedenfalls auch deshalb rechtswirksam, weil die Parteien ihn in einem vor dem Landgericht Essen am 27. Januar 1939 geschlossenen gerichtlichen Vergleich ausdrücklich bestätigt hätten.
Ihren Hilfsantrag hat die’Beklagte damit begründet, daß ihr, falls der Vertrag als nichtig anzusehen sei, wegen ihrer Aufwendungen für die Erneuerung der Gebäude und der Maschinen und v;egen ihres Anspruchs auf Rückgewähr der auf Grund des Vertrages geleisteten Zahlungen ein Zurückbehaltungsrecht zustehe; ihre Gegenansprüche hat sie mit insgesamt 22o ooo DM beziffert.
Das Landgericht hat die Beklagte Zug um Zug gegen Empfang von 4o ooo DM verurteilt, der von der Klägerin erstrebten Grundbuchberichtigung zuzustimmen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz ihren Hilfsantrag dahin abgeändert, sienr Zug um Zug gegen Zahlung von 190 OOO DM seitens der Klägerin zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf.diö.v Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag schon deshalb nicht als sitten-v/idrig und daher nichtig gemäß § 138 BGB angesehen, weil zwischen der Leistung der Klägerin und der Gegenleistung der Beklagten kein auffälliges Mißverhältnis bestehe.
1. Die Feststellung, daß die Leistung der Beklagten nicht nur aus der Zahlung des Kaufpreises von 31 ooo EM bestanden habe, sondern daß auch die Aufv/endungen für die von der Klägerin seit Beginn der Verkaufsverhandlungen getätigten Neuanschaffungen in Hohe von 557 RH und die Übernahme der durch den Vertrags. -? Schluß fällig gewordenen Kosten einschließlich der Körperschafts- und der Gewerbeertragssteuer in Höhe von c£t.t/ 9 ooo RM eine vertragliche Gegenleistung gebildet hätten, daß daher die Beklagte an die Klägerin 4o 557* HM geleistet habe, läßt keinen Rechtsfehler ersehen. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
2. Die Leistung der Klägerin bewertet das Berufungsgericht - ebenso wie das Landgericht - an Hand des Gutachtens des Sachverständigen Litt über den Wert der Molkerei im Zeitpunkt des Verkaufs. Es £olgt dem Gutachten darin, daß der Y/ert der Grundstücke mit Gebäuden und Maschinen 5o ooo RM betragen habe; dagegen nimmt es, anders als der Sachverständige und das Landgericht, die den Geschäftswert der Molkerei mit 28 ooo RM bemessen hatten, einen Geschäftswert für den Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr an, weil zu dieser Zeit bereits mit Sicherheit zu erwarten gev/esen sei, daß der Klägerin das Einzugsgebiet der Molkerei	entzogen
 werden würde.
a)	Die Revision rügt hierzu, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZK) das Beweisangebot der Klägerin übergangen, daß die Molkerei HflÜH eine Milchanlieferung von mindestens 2,5 Mill. Liter jährlich gehabt habe; da der Sachverständige nur von einer Anlieferung von 1,5 Mill-Liter jährlich ausgegangen sei, beruhe dessen vom Berufungsgericht übernommene Schätzung des Wertes auf falschen Grundlagen .
Die Rü-e dringt nicht durch9 Zwar kann der Revisionserwiderung der Beklagten nicht darin gefolgt werden, daß das
 Beweisangebot deshalb unbeachtlich sei, weil es sich auf das Jahr 1935 bezogen habe, in welchem die Molkerei bereits von der Beklagten betrieben wurde; vielmehr ist ihm dem Zusammenhang nach zu entnehmen, daß es auf die letzte Zeit vor dem Übergang der Molkerei bezogen sein sollte. Das Oberlandesge-licht hat aber die Leistung der Klägerin nur nach dem Wert von Grundstücken und Gebäuden bemessen, der von der Höhe der jährlichen Milchanlieferung unabhängig ist; dieser könnte vielmehr nur im Rahmen des Geschäftswertes von Bedeutung sein, den das angefochtene Urteil völlig außer Ansatz gelassen hat* Die Rüge ist danach mit dem Angriff der Revision auf diese Art der Bewertung der von der Klägerin erbrachten Leistung zu behandeln.
b)	Das Berufungsgericht hat zur Präge des Geschäftsv/ertes ausgeführt, es sei an sich schon bedenklich, den Geschäfts-v.ert, wie dies der Sachverständige getan habe, ohne Unterlagen und ohne Begründung allein im Wege der Schätzung zu ermitteln. Abgesehen davon sei aber im vorliegenden Palle auch aus anderen Gründen ein Geschäftswert nicht zu vergüten gewesen.
Zwar habe die Molkerei der Klägerin wegen ihrer zentralen L?ge in einem bestimmten Gebiet und wegen ihres langen Bestehend ein tatsächliches Monopol innegehabt, das durch die Festlegung eines Einzugsgebietes (Anordnung des Beauftragten des Reichskommissars im Milchversorgungsverband Osnabrück-Emsland vom Io. April 1934)zu einem rechtlichen Monopol verstärkt worden sei. Gleichwohl sei ein Geschäftswert nicht zu vergüten gewesen; denn im Jahre 1934 sei die Beklagte gegründet worden mit dem Ziel, entweder die Molkerei der Klägerin in Nortrup anzukaufen: oder eine eigene Molkerei zu gründen, da die Landwirte dieses Gebietes mit dem Geschäftsgebaren der Klägerin nicht einverstanden gewesen seien; die Beklagte habe vom Milchversorgungsverband die Zusage gehabt, daß ihr das Einzugsgebiet zugeteilt würde, so daß der Betrieb der Klägerin, wenn die Beklagte nach Errichtung einer eigenen Molkerei das Einzugsgebiet erhalten hätte, zu dem Erliegen gekom-
non wäre; eine im Geschäftswert verk 'rperte Aussicht, in Zukunft Einnahmen zu erzielen, habe daher im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr bestanden. Dann sei aber zwischen dem V/ert der Molkerei in Höhe von 5o ooo RM und der Gegenleistung im Werte von 4o 557 RM kein auffälliges Mißverhältnis festzustellen.
Die Revision hält diese Bewertung deshalb für rechtsfehlerhaft, weil erst "das von der Beklagten selbst unterstützte Sitten- und gesetzwidrige Verhalten der damaligen Machthaber den Betrieb der Klägerin jeden Geschäftswert genommen" habe; ihre Angriffe richten sich danach in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht auch das - für die Annahme eines wucherischen Geschäfts hier allein in Betracht kommende - Tatbest end smerkmal der Ausbeutung einer Hotlage der Klägerin (§ 138 Abs. 2 BGB) oder ein in anderer Weise sittenwidriges Verhalten der Beklagten (§ 138 Abs. 1 BGB) verneint hat. Es kann deshalb, wenn diese Angriffe sich als unbegründet erweisen, im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob dann, wenn mit dem Landgericht und dem Sachverständigen ein Geschäftsv/ert von 28 ooo RM anzunehmen wäre, ohne weiteres ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung angenommen werden müßte, oder ob bei einem Mißverhältnis von weniger als der Hälfte nur unter ganz besonderen Umständen, insbesondere persönlicher Art, ein Sittenverstoß bejaht v/erden könnte (vgl.
 BGH IM BGB § 138 (Ba) Nr. 4); denn auch ein auffälliges Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen allein könnte den Vertrag nicht als sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB erscheinen lassen, wenn es nicht auf der Ausbeutung einer Notlage beruht oder - im Palle des § 138 Abs. 1 BGB - ein sonstiges subjektives Moment, insbesondere verwerfliehe Gesinnung, hinzutritt (BGH LK BGB § 138 (Ba) Nr. 2).
II. Ohne Rechtsirrtum hat das Oberlandesgericht dargelegt, daß die Beklagte weder eine Notlage der Klägerin ausgebeutet noch aus verv/erflicher Gesinnung gehandelt hat.
I - a) Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Notlage der Klägerin habe nicht bestanden, weil diese sich zur Veräußerung ihrer Molkerei in	nicht	unter	einer	dringenden,
 ihre wirtschaftliche Existenz bedrohenden Not entschlossen habe; sie Eieint, die Ausnutzung der Zwangslage, die dadurch entstanden sei, daß die nationalsozialistischen Behörden das Ziel der wirtschaftlichen Vernichtung privater Molkereien verfolgt hätten, stelle bereits die Ausbeutung einer Notlage dar; dagegen sei es nicht entscheidend, ob die Klägerin, wenn sie das Angebot der Beklagten ablehnte, in eine existenzgefährdende Not geraten wäre.
b) Der Revision kann nicht darin gefol$ werden, daß die Klägerin durch die gesetzgeberischen Maßnahmen zur Ordnung der Milchwirtschaft in eine als Notlage im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB anzusehende Zwangslage gekommen wäre.
Durch die Verordnung über den Zusammenschluß der Milchwirtschaft vom 27- März 1934 (RGBl I 259) wurden u.a. die Milch bearbeitenden oder Milcherzeugnisse herstellenden Betriebe zu Ililchversorgungsverbänden zusaramengeschlossen, die ihrerseits in Milchwirtschaftsverbänden und diese wiederum in einer Deutschen Milchwirtschaftlichen Vereinigung zusamraengefaßt wurden (§§ 1,2); die Rechte und Pflichten der Mitglieder regelten sich nach den der Verordnung als Anlage beigefügten Satzungen. Nach § 8 Nr0 3 der Satzung für Milchversorgungsverbände (Anl. 2 zur Verordnung) konnte der Vorsitzende nach Anhörung des Ver-waitungsrats vorschreiben, wohin die in den Verkehr zu bringende Milch zu liefern ist, insbesondere auch die Lieferung an Be-und Verarbeitungsbetriebe anordnen; führte eine solche Maßnahme zu einer schweren wirtschaftlichen Schädigung eines Betriebes, so hatte der Vorsitzende eine angemessene Entschädigung festzusetzen, wobei eine schwere wirtschaftliche Schädigung in der Regel dann anzunehmen war, wenn durch eine Maßnahme, die keine Enteignung war, ein Betrieb stillgelegt oder seine Fortführung unmöglich gemacht oder gefährdet wurde (§ 9 der Satzung). Gegen
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die Anordnungen des Vorsitzenden konnte Beschwerde zu den übergeordneten Verbänden erhoben und ein Schiedsgericht angerufen werden.
Mit der Ablieferungspflicht wurden in der Regel für die einzelnen Be- und Verarbeitungsbetriebe Einzugsgebiete festgesetzt (vgl. Loos, Recht der Milchwirtschaft, Teil AS. 12); dies ist für das Gebiet der Molkerei NflHHV nit der bereits angeführten Anordnung des Milchversorgungsverbandes Osnabrück-Emsland vom Io. April 1934 geschehen. Die Klägerin konnte nicht mit Sicherheit davon ausgehen, daß ihr dieses Gebiet zugeteilt würde oder daß, falls es ihr zugeteilt war, dieser Zustand auf die Dauer aufrecht erhalten bliebec Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, daß die Klägerin die Molkerei NmVerworben hatte, um den Bezirk ihrer damals schon - und noch heute - bestehenden Molkerei in PJIHBBB nit Frischmilch zu versorgen; die Landwirte in Nflp so stellt es weiter fest, waren damit nicht zufrieden, weil ihnen von der Klägerin zu wenig Magermilch zurückgeliefert wurde; sie wollten eine Änderung dieses Zustandes herbeiführen, indem sie den Ankauf der Molkerei RiflBHHder Klägerin oder, falls die Kaufverhandlungen zu keinem Ergebnis führten, den Bau einer neuen Molkerei anstrebten. Die Klägerin geriet zwar, nachdem^e-klogte als Molkereigenossenschaft gegründet worden war, insofern in eine schwierige Lage, als nach der bestehenden Übung damit zu rechnen war, daß dieser Genossenschaft auch das Einzugsgebiet zugeteilt werden würde; sie stand dann vor der Wahl, ob sie den Betrieb in NjflHHl verkaufen wollte oder ob sie es, da die Molkerei ohne Einzugsgebiet nicht lebensfähig war, auf eine Schließung des Betriebs gegen die gesetzlich vorgeschriebene Zahlung einer angemessenen Entschädigung ankommen lassen wollte.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß diese Zwangslage keine Notlage im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB dargestellt habe, weil die Klägerin immer noch in
 ihren eingerichteten Molkereibetrieb mit Milchgroßhandel weiterbetreiben konnte, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Zwar kann
 auch die Ausnutzung einer Notlage vorwiegend politischer Art den Tatbestand des Wuchers erfüllen, aber das gilt ebenfalls nur dann, wenn diese Notlage eine schwere Gefährdung auch der wirtschaftlichen Existenz mit sich bringt (BGH LM BGB § 138 (Ba) ITr. 1; BGB-RGRK 1i. Aufl. § i38 Anm. 20); dazu hebt das angefochtene Urteil hervor, daß die Klägerin nichts dafür vorgetragen habe, sie wäre ohne den Abschluß des Kaufvertrages in eine ihre wirtschaftliche Existenz bedrohende Not geraten. Die Revision rügt hierzu, das Berufungsgericht hätte, wenn es diese Präge für wesentlich hielt, von seinem Pragerecht (j§ 139 ZPO) Gebrauch machen müssen; das war jedoch nicht erforderlich, da das Vorliegen einer Notlage im dargelegten Rechtssinne zu den klagebegründerde?. Tatsachen gehörte, für die die Klägerin ohnehin darlegungspflichtig war.
c)	Fehlt es sonach an der Ausnutzung einer Notlage, so kommt es auf die hilfsweise vom Oberlandesgericht angestellte Erwägung nicht mehr an, es sei nicht ersichtlich, daß sich die Beklagte bewußt gewesen sei, der der Klägerin zugestandene Kaufpreis sei unangemessen niedrig.
2. Die Revision stellt weiter zur Nachprüfung, ob das angefochtene Urteil zu Recht einen Sittenverstoß gemäß § 138 Abs. 1 BGB verneint hat.
a) Das Berufungsgericht geht dabei von der zutreffenden Rechtsauffassung aus (vgl. oben I 2 b), daß ein Rechtsgeschäft, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem - hier für die rechtliche Y/ürdigung zu unterstellenden - auffälligen Mißverhältnis stehen, nicht schon, wenn die Voraussetzungen des Wuchers nicht vorliegen, wegen dieses Mißverhältnisses nichtig ist, sondern nur dann, wenn eine verwerfliche Gesinnung hinzukommt (RGRK aaO § 138 Anm. 6). Eine solche Gesinnung der Beklagten hat es verneint; weder die Gründung der Beklagten noch ihr Vorhaben, eine neue Molkerei zu errichten, falls ihr der Ankauf der Molkerei NflHHI der Klägerin nicht gelang, hätten gegen die guten Sitten verstoßen; daß sich die Beklagte
 
die ohne ihr Zutun eingetretene, für sie günstige Entwicklung in der gesetzlichen Ordnung der Milchwirtschaft zunutze machte, sei ebenfalls nicht Ausfluß einer verwerflichen Gesinnung, da nichts dafür dargetan sei, daß sich die Beklagte bei ihren Bemühungen um die Zuteilung des Einzugsgebietes unlauterer Mittel bedient, insbesondere etwa besonders gute Beziehungen zu den leitenden nationalsozialistischen Stellen ausgenutzt habe. Baß ein Genosse der Beklagten in seiner Eigenschaft als Kreisbauernführer Verhandlungen über die Zuteilung des Einzugsgebietes geführt habe, sei ebenfalls nicht verwerflich gewesen, da nicht ersichtlich sei, daß er etwas anderes getan habe, als sich für die berechtigten Interessen der Landwirte des Bezirks und der Genossen der Beklagten einzusetzen; in diesem Zusammenhang verweist das Berufungsgericht wiederum auf die "Unzufriedenheit vieler Landwirte mit den Geschäftsgepflogenheiten mancher Molkereien".
b) Auch diese Barlegungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Bie Auffassung der Revision, die Beklagte habe schon deshalb gegen die guten Sitten verstoßen, weil sie die Molkerei zu einem Preis erworben habe, der erheblich unter dem wirklichen Wert im Zeitpunkt des Kaufvertrages lag, und vreil sie die Molkerei nicht zusammen mit dem dazugehörigen Einzugsgebiet erworben habe, ist mit den dargelegten Rechtsgrundsätzen nicht in Einklang zu bringen. Denn daraus allein könnte allenfalls das Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung, nicht aber die dazu tretende verwerfliche Gesinnung hergeleitet werden.
Nun könnte zwar eine verwerfliche Gesinnung darin zu dem Ausdruck kommen, daß eine bestehende politische Zwangslage dazu ausgenützt wird, ein Unternehmen zu einem weit unter dem wahren Y/ert liegenden Preis zu erwerben, auch wenn die Zwangslage durch Rechtsvorschriften herbeigeführt worden ist, die an sich, wie im vorliegenden Fnll die Revision in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, zur Burchsetzung sitt-
lieh nicht zu mißbilligender Ziele erlassen wurden; in einem solchen Palle mag ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung sogar einen Hinweis darauf geben, daß sich eine verwerfliche Gesinnung betätigt haben kann. Es muß aber, um diese Möglichkeit zu der für eine Verurteilung ausreichenden Gewißheit zu verstärken, jedenfalls festgestellt werden, daß dem Erwerber dieses Mißverhältnis bekannt gewesen ist und
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daß er bewußt die Zwangslage zur Erzielung unangemessenen Preisvorteils ausgenützt hat. Daran fehlt es im vorliegenden Rechts-streit. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, es sei nicht ersichtlich, daß sich die Beklagte und die für sie handelnden Personen deenen bewußt gewesen seien, daß der der Klägerin zugestandene Preis unangemessen niedrig sei; diese Peststellung steht in Einklang damit, daß Sachverständige den Kaufpreis ermittelt hatten und daß die Beklagte - ebenso wie das Oberlandesgericht-der Meinung sein konnte, das Einzugsgebiet könne der Klägerin von Rechts wegen entzogen werden und sei deshalb mit dem Kaufpreis nicht zu vergüten, zu demal die Beklagte mit dem Geschäftsgebaren der Klägerin nicht zufrieden war und außerdem damit rechnen konnte, bei Gründung einer neuen Molkerei das Einzugsgebiet durch staatlichen Hoheitsakt, also ebenfalls ohne Gegenleistung, zugeteilt zu erhalten .
Der vorliegende Sachverhalt ist endlich nicht zu vergleichen mit den vom Bundesgerichtshof früher entschiedenen Fällen, in denen Kaufverträge über Molkereien aus den Jahren von 1933 bis 1945 für sittenwidrig und nichtig angesehen wurden; in dem einen Fall (BGH Urt. vom 5. Oktober 1951 - V ZR 50/50) war der Verkäufer dadurch unter Druck gesetzt worden, daß er mit einem Strafverfahren wegen Milchfälschung überzogen und in Untersuchungshaft genommen wurde, daß ferner der Ortsbauernführer einen dinglichen Arrest gegen ihn beantragte und ihm neuerliche Verhaftung androhte; im anderen Falle (BGH Urt. vom 27. Juni 1952 - V ZR 15/51) waren dem Verkäufer wegen angeblich zu niedriger Milchgeldzahlungen zahlreiche Zivilprozesse und eine Strafanzeige wegen Betrugs angedroht worden, um ihn zu dem Verkauf zu einem besonders niedrigen Preise zu bewegen. Vergleichbare Umstände, die eine verwerfliehe Gesinnung zutage treten ließen,
 hat daq Berufungsgericht im Verhalten der Beklagten ohne Rechtsfeh-.■er nicht zu erkennen vermocht.
III. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf die Rüge der Revision an, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPC im Zusammenhang mit der Bewertungsfrage das von der Beklagten eingereichte Sachhauptbuch unbeachtet gelassen, aus dem sich erhebliche Umsätze und Gewinne der Beklagten ab 1935 und ein dementsprechend hoher Geschäftswert der Molkerei ergäben;bei dem Hinweis auf die in diesem Buch ausgewiesenen Bruttogewinne (z.B.
 46 6oo,31 HM für 1935) ist zudem übersehen, daß von diesem Gewinn bei der Gewinn- und Verlustrechnung noch die Geschäftsunkosten abzusetzen waren, so daß sich nur ein ganz geringfügiger Reingewinn ergab, der in der Bilanz für 1935 in Höhe von 2,38 HM erscheint.
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Es muß danach ferner nicht mehr erörtert werden, ob der Kaufvertrag vom 2o. Februar 1935 durch den gerichtlichen Vergleich von 27. Januar 1939 (■'.	'	bestätigt worden ist, und ob die
 Klägerin, wie die Revisionserwiderung meint, den geltend gemachten Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs dadurch verwirkt hat, daß sich nach ihrem Verhalten von 1935 bis zur Klageerhebung im Jahre 1955 die Beklagte darauf einrichten durfte, die Klägerin werde sich nicht auf Nichtigkeit des Kaufvertrages berufen.
IV. Nach allem war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Krüger-Nieland	Jungbluth	Pehle
 Sprenkmann	Mösl