Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozoßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der Ib-2ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« April 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Löscher, Pehle, Dr. Sprenkmann und Dr. Mösl für Recht erkannt: Ein Mietvertrag zwisehen der Erbengemeinschaft und dem Beklagten über die Geschäftsund Y/ohnrSume ist nicht zustande-gekomnen, obwohl nach dem Abschluß des Kaufvertrages vom 17. befindliches Geschäftslokal hingewiesen hatte, in dem er schon vorher eine Schuhmacherwerkstatt betrieben hatte» Ob der Beklagte das Geschäftslokal in der K^Bstraße B freiwillig geräumt oder ob der Kläger den noch vorhandenen \7aren bestand an sich genommen und die Geschäftsräume seinerseits geschlossen hat, ist unter den Parteien streitig. Die Erbengemeinschaft als Vermieterin sei aber nicht bereit gev/esen, einen Mietvertrag zu den Bedingungen abzuschließen, die der Kläger und Willy Rfl| ihm, dem Beklagten, vor und bei Abschluß des Vertrages vom 17. Schließlich sei der Kläger selbst vom Vertrage zurückgetreten, indem er im Januar 1961 den noch vorhandenen Warenvorrat wieder an sich genommen und die Geschäftsräume geschlossen habe. Der Beklagte sei bezüglich des Mietvertrages mit keineswegs verabredeten, ungewöhnlichen und unberechtigten Forderungen (unter anderem auf ein An- und Vorkaufsrecht) hervorgetreten, so daß er sich das Scheitern der Verhandlungen selbst zuzuschreiben habe. - Zur Übernahme von Geschäftsvorbindlichkeiten sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, da es sich bei dem Geschäft nur um ein Kleingewerbe gehandelt habe. Die Anfechtung sei nicht rechtzeitig erfolgt und der Beklagte habe durch sein Schreiben vom 13- März 1961 den Kaufvertrag selbst bestätigt. Das Berufungsgericht verneint eine arglistige Täuschung durch die Bemerkung, man könne von den Einkünften aus Schuhreparaturen "gut leben", weil der Beklagte aus seiner eigenen Tätigkeit den Umfang der Schuhmacherarbeiten gekannt habe. a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte auf Grund des Einblicks infiie von ihm selbst geführten Unterlagen die Höhe der Reparaturuufträge gekannt habe, bekämpft die Revision mit dem Hinweis auf den unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten, daß er die mit* der Berufungsbegi'ündung eingeroichten Unterlagen (Bl. 74 GA) erst nach Abschluß des Vertrages vom 17. Tatsächlich aber hatte der Beklagte in der Berufungsbegründung vorgetragendaß die Unterlagen vom Kläger und nicht von ihm geführt worden seien und daß er sie erst nach Abschluß des Vertrages vom 17. -Auch die weitere Rüge der Revision, daß«das Berufungsgericht den Beweisantritt des Beklagten übergangen Habe, wonach die Ehefrau des Klägers ihn über den schlechten Auftragseingang in den fraglichen zwei Wochen wahrheitswidrig damit hiny/cg-getröstet habe, der Auftragsbestand sei nur vorübergehend wegen der schlechten Leistungen des einen Monat lang tätig gewesenen Schuhmachers Loos zurückgegangon, kann nicht durchdringen. Die Bemerkung der Ehefrau des Klägers, wonach ein erheblicher Rückgang der Reparaturaufträge eingetreten sei, entsprach, mithin der Wahrheit, so daß das Berufungsgericht dem Beweiserbieten des Beklagten nicht nachzugohen brauchte. November I960 wegen der vorhandenen Geschäftsschulden nicht gegeben sei, ferner, daß der Beklagte einen Rücktritt de3 Klägers vom Vertrage nicht dargetan habe, sind gleichfalls frei von Rechtsirrtum und werden von der Revision auch nicht angegriffen. Dagegen halten die Erwägungen, die das Berufungsgericht zu dem Ergebnis geführt haben, daß der Beklagte auch aus dem Scheitern der Verhandlungen über einenMi otvortrag keinen Einwand gegen den Kaufvertrag erheben könne-:, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. November i960 durch das Berufungsgericht, wonach weder aus dem Wortlaut des Vertrages noch aus den Umständen gefolgert werden könne, daß der Kauf mit dem Abschluß eines Mietvertrages stehen oder fallen solle, sei erfahrungswidrig. November i960 gemachten Zusicherungen entsprochen hätten^ unstreitig, da vom Kläger nicht substantiiert bestritten, sei ferner der Vortrag des Beklagten, daß die Vermieterin schon seit Oktober i960 in Verhandlungen mit der Bergbraucrei I.I®Pge3tanden und sich v/ogen einer Konzession!erung der Räume als Gaststätte an die Stadt ^^MB^Ruhr gewandt habe. a) Mit Recht bekämpft zunächst die Revision die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach sich aus dem Schlußsatz des Vertrages vom 17« November i960 ergebe, daß das Zustandekommen de3 Mietvertrages weder Bedingung noch Geschäftsgrundlage des Vertrages gev/esen sei. Hiernach mußte der Berufungsrichter sich mit dem Vortrag des Beklagten ausoinander-3etzen, wonach eine Einigung bezüglich der wesentlichen Punkte eines Mietvertrages bereits vor Abschluß des Vertrages vom 17« November i960 zustandegekommen sein soll. Denn wenn dem Beklagten - v/ic er unter Beweisantritt behauptet hat - der Abschluß eines Mietvertrages von Willy RflBals dem Verwalter des Hauses zu bestimmten Bedingungen bereits zugesichert war und diese Absprachen in Gegenwart des Klägers erfolgt sind, liegt e3 nahe, daß der Schlußsatz des Vertrages vom 17« November i960 nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, klarstollen sollte, daß der Abschluß des Mietvertrages allein in den Gefahrenbereich des Beklagten gehören sollte. b) Die allgemeine Sachrüge der Revision greift auch •gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts durch, 1 wonach sich der Beklagte das Wicht Zustandekommen des Mietvertrages selbst zuzuschreiben habe. Auf diese - an sich zutreffende - Erwägung konnte das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten jedoch deshalb nicht stützen, weil er unter Beweisantritt vorgetragen hatte, daß die ihm vorgelegten Mietvertragsentwürfe in wesentlichen Punkten zu seinem Nachteil von den bereits gemachten Zusagen abgewichen seien. Das Berufungsgericht durfte sich deshalb nicht mit der Feststellung begnügen, daß dem Beklagten "angemessene" Vertragsentwürfe vorgelegt worden seien; vielmehr hätte es prüfen müssen,ob es dem Beklagten unter Berücksichtigung der ihm vor Abschluß des Kaufvertrages nach seinen Behauptungen gegebenen Zusicherungen über den Inhalt des abzuschließfenden Mietvertrags nach Treu und Glauben zuzunuten war, auf die ihn vorgelegten Entwürfe cinzugehen. Rechtsfehlerhaft ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, wonach sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 13« Harz 1961, mit welchem er sich bereit erklärte, auf die Bedingungen der Vermieterin in ihrem letzten Entwurf einzugehen, ergebe, daß der Beklagte schon vorher nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei, dieses Angebot anzunehmen. Renn das Schreiben vom 13* März 1961 wurde erst nach Verurteilung des Beklagten in erster Instanz an den Kläger gerichtet, so daß insoweit möglicherweise eine Vorgleichsabsicht bestimmend war; daher kann aus diesem Schreiben nicht ohne weiteres geschlossen worden, daß das letzte Angebot der Vermieterin bereits den ursprünglichen Zusicherungen und den daraus abgeleiteten Erwartungen des Beklagten entsprochen habe. Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß wegen des Nicht-zustandekommens des Mietvertrages die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anwendbar sind, wird es zu berücksichtigen haben, daß insoweit eine Anpassung des Vertrages vom 17.
Ib_7,R_217/62 Verkündet am 15» April 1964 Justizangestellter a^T Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2119 0£C Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Schuhmachermeisters Adolf ?BVin '*4BHB/Ruhr, Prinzeß DÜ^straße - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. gegen Paul Rf^^in 1 I-^m^Ruhr-SHHV? ^JUstraße 0, Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozoßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der Ib-2ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« April 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Löscher, Pehle, Dr. Sprenkmann und Dr. Mösl für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Januar 1962 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war Inhaber eines Schuh- und Spor tv/ar enge-schäfts mit Schuhmacherwerkstatt in dem Dause Kflflstraße fl in Das Grundstück Kflflätraße fl befindet sich im Eigentum einer Erbengemeinschaft, zu der auch der Kläger gehört, und wird von dessen Bruder Willy iflflnamens der Erbengemeinschaft verwaltet. Der Beklagte, selbst Schuhmachermeister, führte in dem Geschäft des Klägers seit Herbst I960, spätestens seit Anfang November i960, die anfallenden Schuh-raacherarbeiten aus. Durch Vertrag vom 17. November I960 erwarb er das Geschäft des Klägers zu dem Preise von 9o6l,11 DM, wobei in die "Bestandsaufnahme11 ein Posten von looo.— DM für "Kundschaft" eingestellt wurde. Der Vertrag lautet v;ie folgt: "Hiermit erkläre ich, daß ich das Schuh- und Spotgeschäft des Paul RflB, mit Einrichtung und Warenbestand, sowie die Schuhmacherei ebenfalls mit voller Einrichtung, beides nach dem Stande des Tages der Übergabe zu dem vereinbarten Preise von: 9o61,11 DM kaufe. Ich erkläre, daß ich am 1.12.1960 im Besitz des Geldes bin und bar bezahlen werde. Vom Zeitpunkt der Zahlung an gelten die genannten Objekte als mein Eigentum. Weitere Forderungen erkenne ich nicht an. Die Vermietung der geschäftlichen wie privaten Räume werde ich mit dem Verwalter des Hauses Kflpstraßefl, Herrn Willy Rflfl, regeln." Ein Mietvertrag zwisehen der Erbengemeinschaft und dem Beklagten über die Geschäftsund Y/ohnrSume ist nicht zustande-gekomnen, obwohl nach dem Abschluß des Kaufvertrages vom 17. November I960 mehrere Vertragsentwürfe zwischen V/illy Rflflund dem Beklagten gewechselt wurden. Der Beklagte betrieb das von ihn übernommene Geschäft etwa 6 Wochen lang und bezahlte eine monatliche Miete von 27o.— DM. Im Januar 1961 gab er den Geschäftsbetrieb auf, nachdem er die Kund-.schaft durch einen Schaufensteranschlag auf sein in der Nähe befindliches Geschäftslokal hingewiesen hatte, in dem er schon vorher eine Schuhmacherwerkstatt betrieben hatte» Ob der Beklagte das Geschäftslokal in der K^Bstraße B freiwillig geräumt oder ob der Kläger den noch vorhandenen \7aren bestand an sich genommen und die Geschäftsräume seinerseits geschlossen hat, ist unter den Parteien streitig. Nach dem Weggang des Beklagten aus dem Hause KBB0'*'1*®^6 Bi wurden die Räume von der Bergbrauerei Mann in < als Mieter übernommen. Außer einem Betrag von 500.— DM, mit welchem der Beklagte, wie er behauptet, den Kläger instand setzen wollte, alte Geschäftsschulden zu bezahlen, hat der Beklagte auf den Kaufpreis keine Zahlungen geleistet. Mit der Klage hat ihn der Kläger auf Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 8561,11 DM nebst 12 Zinsen seit dem 1. Dezember 196o in Anspruch genommen. Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und dazu vorgetragen s Geschäftsgrundlage, wenn nicht sogar Bedingung für die Wirksamkeit des Übernahmevortrages sei das Zustandekommen eines Mietvertrages über die Geschäftsund Wohnräume gewesen. Die Erbengemeinschaft als Vermieterin sei aber nicht bereit gev/esen, einen Mietvertrag zu den Bedingungen abzuschließen, die der Kläger und Willy Rfl| ihm, dem Beklagten, vor und bei Abschluß des Vertrages vom 17. November i960 zuge3ichert hätten. Zu diesen bereits mündlich fest zugesicherten Bedingungen hätten insbesondere gehört: Dauer des Mietvertrages auf Lebenszeit des Beklagten mit Erhöhung des Mietpreises nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen; Gestattung des Umbaus von Laden und HinterZimmer; gewerbliche Nutzung des gesamten Erdgeschosses und Untervermie- 4 \ r tung an eine Pußpflegerin. Lie Erbengemeinschaft und der Kläger hätten sich nach Abschluß des Vertrages vom 17. November i960 die Sache anders überlegt und ihm den Abschluß eines Mietvertrages verleiden wollen. Lies ergebe sich auch daraus9 daß sie schon seit Oktober i960 mit der Bergbrauerei 1/Iann verhandelt und sich wegen einer Konzessionierung der Räume als Gaststätte an das Ordnungsamt der Stadt (Mülheim/Ruhr gewandt hätten. Durch das nach Verurteilung des Beklagten in erster Instanz an den Kläger gerichtete anwaltliche Schreiben vom 13. März 1961 habe er, der Beklagte - was auch unstreitig ist - gleichwohl seine Bereitschaft erklärt, auf die Bedingungen der Vermieterin einzugehen und die offenstehenden Mieten für Februar uftd März zu begleichen; er habe die Räume aber nicht erhalten. Ferner habe der Kläger ihm durch seine Ehefrau und den Makler wahrheitswidrig zusichern lassen, daß der In- haber des Geschäftes allein schon von den Schuhreparaturen gut leben könne. Der Beklagte - der aus diesem Grunde mit Schriftsatz vom 22. Februar 1961 den Übernohmevertrag angofochten hat - ist der Meinung, daß der Inhaber bei den von ihn erzielten Reparaturaufträgen in Höhe von weniger als 25o.— DM pro Woche nicht "gut leben" könne, weil.Gor Gewinn sich auf höchstens 25 $ belaufe. - Darüber hinaus habe der Kläger ihn über die im Geschäft begründeten Verbindlichkeiten getauscht, so daß er sich genötigt gesehen habe, einige Geschäftsglau-.biger zu befriedigen. Schließlich sei der Kläger selbst vom Vertrage zurückgetreten, indem er im Januar 1961 den noch vorhandenen Warenvorrat wieder an sich genommen und die Geschäftsräume geschlossen habe. V/enn überhaupt eine Verurteilung in Betracht komme, könne sie nur Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an den Geschäftsgegenotänden und gegen Verschaffung des "Zugangs zur Kundschaft" erfolgen. Demgegenüber trägt der Kläger vor: Der Abschluß eines Mietvertrages sei nicht zur Grundlage des Kaufes oder gar zur Bedingung des Vertrages gemacht worden. Der Beklagte sei bezüglich des Mietvertrages mit keineswegs verabredeten, ungewöhnlichen und unberechtigten Forderungen (unter anderem auf ein An- und Vorkaufsrecht) hervorgetreten, so daß er sich das Scheitern der Verhandlungen selbst zuzuschreiben habe. Von einer arglistigen Täuschung könne nicht die Rede sein. Vor der Übernahme des Geschäfts habe dpr Beklagte Einblick* in die Bilanzen und Umsatzzahlen genommen und durch seine eigene Tätigkeit in der Reparaturwerkstatt einen vollständigen Überblick Uber die in dieser Sparte erzielbaren Umsätze gehabt. Tatsächlich könne der Inhaber bei den ohne weiteres erzielbaren Reparaturaufträgen von 25o.— DM pro V/oche gut leben, da der Gewinn etwa 5o # ausmache. Allerdings seien die Reparaturaufträge in der Zeit seit dem 1. September i960 merklich zurückgegangen, weil er, der Kläger, seit diesem Zeitpunkt v/ieder in den Polizeidienst eingetreten sei und die Reparaturen dem Schuhmacher LflUübertragen habe, dessen Leistung gen nicht zufriedenstellend gewesen seien. - Zur Übernahme von Geschäftsvorbindlichkeiten sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, da es sich bei dem Geschäft nur um ein Kleingewerbe gehandelt habe. Die Anfechtung sei nicht rechtzeitig erfolgt und der Beklagte habe durch sein Schreiben vom 13- März 1961 den Kaufvertrag selbst bestätigt. Das Landgericht hat den Beklagten - ohne Beweisaufnahme -zur Zahlung von 8561,11 DM nebst 12 # Zinsen seit dem 1. Dezember i960 verurteilt, das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung - ebenfalls ohne Beweisaufnahme -mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es die Höhe der Zinsen auf 9 0 beschränkt h£l?^ Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten,mit der er die Aufhebung der Vorderurteile und die t Abweisung der Klage erstrebt; der Klager bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. 1. Das Berufungsgericht verneint eine arglistige Täuschung durch die Bemerkung, man könne von den Einkünften aus Schuhreparaturen "gut leben", weil der Beklagte aus seiner eigenen Tätigkeit den Umfang der Schuhmacherarbeiten gekannt habe. Zudem habe ihm der Einblick in die von ihm selbst geführten Unterlagen eine hinreichende Kenntnis über das Ausmaß der Reparaturaufträge verschafft. Die in Rede stehende Bemerkung sei deshalb nur als allgemeiner Hinweis zu verstehen gewesen, daß die Werkstatt in der Hand eines guten Meisters eine solide Grundlage darstollü. 2. Die Revision erhebt gegen diese Darlegungen formelle Rügen. a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte auf Grund des Einblicks infiie von ihm selbst geführten Unterlagen die Höhe der Reparaturuufträge gekannt habe, bekämpft die Revision mit dem Hinweis auf den unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten, daß er die mit* der Berufungsbegi'ündung eingeroichten Unterlagen (Bl. 74 GA) erst nach Abschluß des Vertrages vom 17. November i960 unter der Ladenthekc gefunden habe. Der Revision ist zuzugebon, daß das Berufungsurteil insoweit von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Unrichtig verweist es nämlich auf die Seiten 3 und 4 der Berufungsbegründung (Bl. 64, 65 GA), woraus sich ergebe, daß der Beklagte die Unterlagen selbst geführt habe (BU S. 7). Tatsächlich aber hatte der Beklagte in der Berufungsbegründung vorgetragendaß die Unterlagen vom Kläger und nicht von ihm geführt worden seien und daß er sie erst nach Abschluß des Vertrages vom 17. November i960 aufgefunden habe. b) Gleichwohl ist es im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Anfechtungomöglieh-lceit auf Grund der Bemerkung, man könne allein von den Schuhreparaturen ’’gut leben’1, verneint hat. Denn die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach die fragliche Bemerkung nur so zu verstehen gewesen sei, daß die Werkstatt in der Hand eines gu~ ten Meisters eine solide Grundlage darstelle, wird durch die weitere Feststellung getragen, daß der Beklagte aus seiner eigenen Tätigkeit in der Reparaturwerkstatt den Umfang der Schuhmacherarbeiten gekannt habe. Die Revision bekämpft allerdings diese Feststellung mit dem Hinweis darauf, daß e3 der Lebenserfahrung widerspreche, anzunehmen, der Beklagte habe sich in der kurzen Zeitspanne zwischen Anfang Novem-Vembor und dem 17- November i960 insoweit einen ausreichenden Überblick verschaffen können. Diese Rüge geht jedoch fehl. Da der Beklagte unstreitig mindestens zwei Wochen lang die Reparaturaufträge selbst ausführte, widerspricht es nicht der Lebenserfahrung, daß er in dieser Zeitspanne die Höhe der wöchentlichen Reparaturaufträge kennengelernt habe, wobei sich sogar bei einer Dauer von zwei Wochen ein gewisser Durchschnittswert für ihn ohne v/eiteres ermitteln ließ. -Auch die weitere Rüge der Revision, daß«das Berufungsgericht den Beweisantritt des Beklagten übergangen Habe, wonach die Ehefrau des Klägers ihn über den schlechten Auftragseingang in den fraglichen zwei Wochen wahrheitswidrig damit hiny/cg-getröstet habe, der Auftragsbestand sei nur vorübergehend wegen der schlechten Leistungen des einen Monat lang tätig gewesenen Schuhmachers Loos zurückgegangon, kann nicht durchdringen. Tatsächlich beliefen sich nach dem eigenen Vortrag des Beklagten auf Seite 4 seiner Berufungsbegründung (Bl. 65 GA) die Reparaturaufträge noch in den Y/ochen vom 19. September i960 bis zu dem 15. Oktober i960 auf 22o,2o bis 313,5o DM, insgesamt in 4 Wochen auf 1o95,9o DM, wahrend ein allerdings 8 erheblicher Rückgang des Auftragseingangs auf Hl.— DM erst in der Woche vom 17. Oktober bis zu dem 22. Oktober i960 zu verzeichnen war. Die Bemerkung der Ehefrau des Klägers, wonach ein erheblicher Rückgang der Reparaturaufträge eingetreten sei, entsprach, mithin der Wahrheit, so daß das Berufungsgericht dem Beweiserbieten des Beklagten nicht nachzugohen brauchte. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß eine Anfechtungsmöglichkeit des Vertrages vom 17. November I960 wegen der vorhandenen Geschäftsschulden nicht gegeben sei, ferner, daß der Beklagte einen Rücktritt de3 Klägers vom Vertrage nicht dargetan habe, sind gleichfalls frei von Rechtsirrtum und werden von der Revision auch nicht angegriffen. Auch die Verneinung eines Zurückbehaltungsrechts ist, für den Pall, daß von der Y/irksamkeit des Vertrages vom 17. November I960 auszugehen ist, rechtlich unbedenklich. III. Dagegen halten die Erwägungen, die das Berufungsgericht zu dem Ergebnis geführt haben, daß der Beklagte auch aus dem Scheitern der Verhandlungen über einenMi otvortrag keinen Einwand gegen den Kaufvertrag erheben könne-:, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsurteil legt hierzu dar, daß das Zustandekommen eines Mietvertrages weder zur Bedingung des Kaufvertrages vom 17. November I960 gemacht worden sei noch dessen Geschäftsgrundlage darstolle. Nach dem Schlußsatz des Vertrages vom 17. November i960 sei es allein Sache des Beklagten gewesen, mit dem Verwalter Y/illy RflHP ein entsprechendes Abkommen zu troffen. Hätten die Parteien entscheidendes Gewicht auf den Mietvertrag gelegt, so hätten sie den Mietvertrag in den Kaufvertrag mit einbezogen. Im übrigen sei das übernommene Geschäft nicht mtw endig an die bisherigen Räume gebunden gewesen. Abgesehen hiervon habe sich der Beklagte das Scheitern der Verhandlungen selbst zuzuschreiben, v/eil die Erbengeneinschaft angemessene Angebote gemacht habe und nicht verpflichtet gewesen sei, auf die besonderen Bedingungen einzugehen, die der Beklagte für sich habe erlangen wollen. Auf die schließliche Bereitschaft des Beklagten in seinem Schreiben vom 13. März 1961, doch noch die Räume zu den Bedingungen der Erbengemeinschaft zu mieten - was im übrigen die Angemessenheit des Angebotes der Erbengemeinschaft beweise habe diese nicht einzugehen brauchen, weil die Räume bereits anderweit vermietet gewesen seien. 2. Die Revision rügt demgegenüber die Verletzung sachlichen und formellen Rechts. Die Würdigung des Vertrages vom 17. November i960 durch das Berufungsgericht, wonach weder aus dem Wortlaut des Vertrages noch aus den Umständen gefolgert werden könne, daß der Kauf mit dem Abschluß eines Mietvertrages stehen oder fallen solle, sei erfahrungswidrig. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft dem Gesichtspunkt der positiven Borderungsverletzung keine Beachtung geschenkt. Ec sei nämlich den Beweisantritten des Beklagten nicht nachgegangen, wonach die Vertragsentwürfe der Erbengemeinschaft in wesentlichen Punkten nicht den noch vor dem 17. November i960 gemachten Zusicherungen entsprochen hätten^ unstreitig, da vom Kläger nicht substantiiert bestritten, sei ferner der Vortrag des Beklagten, daß die Vermieterin schon seit Oktober i960 in Verhandlungen mit der Bergbraucrei I.I®Pge3tanden und sich v/ogen einer Konzession!erung der Räume als Gaststätte an die Stadt ^^MB^Ruhr gewandt habe. Ein derartiges, unter Hitv/ir-kung des Klägers betriebenes vertragswidriges Verhalten mit den Ziele, dem Beklagten den Abschluß des Mietvertrages zu verleiden, mache das Pesthalten am Vertrage unzu demutbar und gewähre die Einrede des Rücktritts. Soweit das Berufungsgericht festgestollt habe, daß sich der Beklagte das Scheitern.der Mietverhandlungen selbst zuzuschreiben habe, handele os sich - Io - um allgemeine Thesen, die gegen § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO verstießen. 3. Diese Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. a) Mit Recht bekämpft zunächst die Revision die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach sich aus dem Schlußsatz des Vertrages vom 17« November i960 ergebe, daß das Zustandekommen de3 Mietvertrages weder Bedingung noch Geschäftsgrundlage des Vertrages gev/esen sei. Zwar unterliegt die Auslegung dieses Individualvertrages grundsätzlich dem tatrichterlichen Ermessen, jedoch ist die Auslegung insoweit einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich, als es sich um die Präge handelt, ob der Tatrichter alle für die Auslegung maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere auch den Inhalt etwaiger Vorbesprechungen, herangezogen hat (BGH IM BGB § 133 Nr. 1). Hiernach mußte der Berufungsrichter sich mit dem Vortrag des Beklagten ausoinander-3etzen, wonach eine Einigung bezüglich der wesentlichen Punkte eines Mietvertrages bereits vor Abschluß des Vertrages vom 17« November i960 zustandegekommen sein soll. Denn wenn dem Beklagten - v/ic er unter Beweisantritt behauptet hat - der Abschluß eines Mietvertrages von Willy RflBals dem Verwalter des Hauses zu bestimmten Bedingungen bereits zugesichert war und diese Absprachen in Gegenwart des Klägers erfolgt sind, liegt e3 nahe, daß der Schlußsatz des Vertrages vom 17« November i960 nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, klarstollen sollte, daß der Abschluß des Mietvertrages allein in den Gefahrenbereich des Beklagten gehören sollte. Vielmehr sprechen dann erhebliche Gründe dafür, daß der Kaufvertrag von dem Zustandekommen des Mietvertrages abhängig gemacht werden sollte oder daß jedenfalls die Parteien den späteren Abschluß des Mietvertrages als fostatehend voraussetzfen.Da dao Berufungsgericht Erwägungen in dieser Richtung nicht ange-stcllt hat, i3t seine Auslegung rechtlich nicht haltbar; vielmehr wird es den Kaufvertrag vom 17« November i960 nach Erhebung der angebotenen Beweise erneut unter dem Gesichtspunkt der Bedingung und des Wegfalls der Geschäftsgrundlago zu prüfen haben. b) Die allgemeine Sachrüge der Revision greift auch •gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts durch, 1 wonach sich der Beklagte das Wicht Zustandekommen des Mietvertrages selbst zuzuschreiben habe. Wie sich aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils ergibt, ist mit dieser Erwägung offenbar gemeint, daß der Beklagte sich jedenfalls auf den Wichteintritt der Bedingung gemäß § 162 BGB nicht berufen könne, weil er wider Treu und Glauben den Eintritt der Bedingung, nämlich den Abschluß des Mietvertrages, verhindert habe, oder weil er sich selbst schuldhaft in die Lage gebracht habe, unter wesentlich verluderten Umständen leisten zu müssen, so daß von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht ausgegangen werden könne (BGH LM BGB § 284 Nr. 2 B1.3J BGB-RGRK 11. Aufl. Anm. 9o zu § 242). Auf diese - an sich zutreffende - Erwägung konnte das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten jedoch deshalb nicht stützen, weil er unter Beweisantritt vorgetragen hatte, daß die ihm vorgelegten Mietvertragsentwürfe in wesentlichen Punkten zu seinem Nachteil von den bereits gemachten Zusagen abgewichen seien. Das Berufungsgericht durfte sich deshalb nicht mit der Feststellung begnügen, daß dem Beklagten "angemessene" Vertragsentwürfe vorgelegt worden seien; vielmehr hätte es prüfen müssen,ob es dem Beklagten unter Berücksichtigung der ihm vor Abschluß des Kaufvertrages nach seinen Behauptungen gegebenen Zusicherungen über den Inhalt des abzuschließfenden Mietvertrags nach Treu und Glauben zuzunuten war, auf die ihn vorgelegten Entwürfe cinzugehen. Die Frage, ob der Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet war, auf die Entwürfe einzugehen, richtet sich mithin nicht allein nach der objektiven Angemessenheit der Angebote, sondern auch nach den subjektiven Erwartungen, von denen der Beklagte auf Grime der mündlichen tjusicherungen ausgehen konnte. Das Berufungs- 12 \ gericht wird deshalb den Beweisantritten des Beklagten zu den ihm gemachten Zusagen nachzugehen haben, um dann zu prüfen, ob und inwieweit die Vertragsentwürfe von den mündlichen Zusagen abwichen. Rechtsfehlerhaft ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, wonach sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 13« Harz 1961, mit welchem er sich bereit erklärte, auf die Bedingungen der Vermieterin in ihrem letzten Entwurf einzugehen, ergebe, daß der Beklagte schon vorher nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei, dieses Angebot anzunehmen. Renn das Schreiben vom 13* März 1961 wurde erst nach Verurteilung des Beklagten in erster Instanz an den Kläger gerichtet, so daß insoweit möglicherweise eine Vorgleichsabsicht bestimmend war; daher kann aus diesem Schreiben nicht ohne weiteres geschlossen worden, daß das letzte Angebot der Vermieterin bereits den ursprünglichen Zusicherungen und den daraus abgeleiteten Erwartungen des Beklagten entsprochen habe. IV. Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß wegen des Nicht-zustandekommens des Mietvertrages die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anwendbar sind, wird es zu berücksichtigen haben, daß insoweit eine Anpassung des Vertrages vom 17. November i960 an die veränderten Verhältnisse in Betracht kommt. Dabei wäre auch 2u beachten, daß der Beklagte durch Schaufensteranschlag die Kundschaft aufgefordert hat, ab 17. Januar 1961 sein bisheriges Ladcnlokal in der Prinzeß lBBÄ“s,traßc aufzusuchen, daß er also möglicherweise einen Teil des Geschäftswertes trotz des NichtZustandekommens des Mietvertrages für sich nutzbar machen konnte. 13 - V. Nach allen war das angofochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Krüger-Hioland Löscher Pehle Sprenkmann Mösl