hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Io. Juni 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenk-mann und Dr. Mösl für Recht erkannt: Nachdem es zwischen der LE und der AflHHHHHl Elektrizitätsgescllschaft mbH zu Streitigkeiten über den beiderseitigen Abnehmerkreis gekommen war, wurde die AflB dm Elektrizitätsgesellschaft - und damit ihre Rechtsnachfolgerin, die AEKG - durch Vertrag vom Jahre 1925 auf die Belieferung ihrer damals vorhandenen 5 000 Abnehmer beschränkt. 1950 und 1951 verhandelte die AEKG mit der LE ergebnislos Uber den Verkauf ihres Unternehmens; die LE war bereit, das Vermögen der AEKG zu dem Preis von 1,4 Millionen RI*I zu &bernch-men, während die AEKG 1,8 Millionen HM verlangte. In einer Besprechung am 3* August 1938 mit Vertretern der LE und den Gesellschaftern E^^BIu:n^ Albert Hi|HB der AEKG brachten die Vertreter der Reichsgruppe Energiewirtschaft zu dem Ausdruck, daß gegen die AEKG ein Untersagungsverfahren nach den §§ 8, 9 EnergWG in Aussicht genommen oder eingelcitet sei und daß die LE das Vermögen der AEKG zu dem Preis von 300.000 RM übernehmen solle. Januar 1941 wirksam angefochten sei, da er unter der rechtswidrigen Drohung abgeschlossen worden sei, ein Untersagungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz durchzuführen, für das die sachlichen Voraussetzungen nicht Vorgelegen hätten. Außerdem sei der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 BGB), da die LE in verwerflicher Weise das Einschreiten des Reichswirtschaftsministers und der Reichsgruppe Energiewirtschaft gegen die AEKG herboi-ge *ührt habe und da der Kaufpreis von 990.000 HM in einem auffälligen Mißverhältnis zu dem Wert des Unternehmens gestanden habe. Zur Sache bestreitet sie, daß die LE das Eingreifen der Reichsdienststellen veranlaßt habe und daß die Gesellschafter der AEKG unter Druck gehandelt hätten; diese hätten auch einen angemessenen Preis als Gegenleistung erhalten. DaÖu hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Androhung eines Unterlassungsverfahrens gemäß § 8 EnergY/G gegenüber der AEKG durch die Reichsgruppe Energiewirtschaft und das Reichswirtschaftsministerium nicht rechtswidrig gewesen sei, da weder festgestellt werden könne, daß die Reichsbehörden sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen, noch daß die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach dem Energiewirtschaftsgesotz nicht Vorgelegen hätten. Das Y/eiterbestehen der AEKG hätte vielmehr der von diesem Gesetz erstrebten Rationalisierung - das angc-fochtene Urteil spricht hier (BU 13) offenbar nur versehentlich von Rationierung - und Verbilligung der Stromversorgung im Y/ege gestanden, da sich ihr Betrieb im wesentlichen auf reine Verwaltungstätigkeit, nämlich darauf beschränkt habe, den Stromverbrauch abzulesen, die Rechnungen aur.zuschreiben und die Stromgelder zu lcassiei'en; ferner habe sie nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Stromabnehmern beliefert und habe nach den Verträgen von 1925 keine neuen Verbraucher werben dürfen. Daß die rechtlichen Voraussetzungen für ein Untersagungsverfahren Vorgelegen hätten, werde auch aus einem Schreiben des eigenen Sachverständigen der AEKG, Dr. Pirrung, vom 9« Februar 1939 nn die AEKG deutlich, in dem es heißt: Bei dieser Sachlage stelle es keinen Ermessensfehler dar, wenn die Reichsdienststellen die Untersagung des Betriebes der AEKG in Erwägung gezogen und zur Prüfung der Voraussetzungen ein Untersagungsverfahren eingeleitet hätten. Es sei auch nicht ersichtlich* daß sich die Vertreter der beteiligten Dienststellen dos Reichs von sachfremdon Erwägungen hätten leiten lassen; so habe Dr. Pirrung ausgesagr; "Ich will ... Dezember 1954); der Mitgesellschafter der AEKG, Albert Hillert, habe bekundet, daß die Vertreter der Reichsgruppe Energiewirtschaft stets den Standpunkt vertreten hätten, das gegen die AEKG cingeleiteto Untersagungsverfahren sei nach dem § 8 EnergWG berechtigt. Auch sonst seien keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuteten, die Reichsgruppe Energiewirtschaft und das Reichcwi rtschaftsministerium seien entschlossen gewesen, das Untorsagungsverfahren ohne Rücksicht auf die Rechtslage und ohne sachgerechte Prüfung zu dem Abschluß zu bringen, falls die Gesellschafter der AEKG sich nicht zu einen Verkauf ihres Unternehmens entschlossen hätten. Dr. Pirrung, in die Verhandlungen einzuschalten, sondern daß sie ihr auch sehr lange Zeit ließen, sich zu einer privatrechtlichen Veräußerung ihres Betriebes zu entschließen; das wäre nicht erklärlich'$ wenn das Untersa-gungsverfahren ohne Rücksicht auf Recht und Billigkeit hätte durchgeführt werden sollen. -Dabei habe es sich um eine vorläufige Erwägung gehandelt, die sich nicht weiter ausgewirkt habe; die Klägerin habe vielmehr selbst horvorgehoben, daß bereits in der Besprechung im Reichsv/irtschaftsministerium am Io. Januar 1939 von diesem Preis abgerückt wurde und daß die AEKG den Wert ihres Unternehmens durch einen von ihr selbst bestellten Sachverständigen schätzen lassen konnte. - nach der heutigen Rechtslage sind für die Anwendung der en im wesentlich unverändert fortgeltenden Vorschrift die Energieaufsichtsbehörden der Länder zuständig - einem Encrgievorsorgungsunternehmen den Betrieb ganz oder teilweise untersagen, wenn es sich außerstande zeigt, seine Versorgungsaufgaben, insbesondere die ihm aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes auferlegten Pflichten, zu erfüllen, und wenn ausreichende Maßnahmen zur Beseitigung der an der Erfüllung der Versorgungsaufgaben hindernden Umstände nicht getroffen werden können; mit der Übernahme der Versorgungsaufgaben kann ein anderes Energieversorgungsunternehmen beauftragt werden. Nach dieser Rechtslage ist die Auffassung der Revision schwer verständlich, die Untersagung des Betriebs der AEKG sei "von einer Parteibehörde, der Reichsstelle Energie, gefordert" worden. '/c- cc) Die Revision wendet sich vor allem gegen die Darlegungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung begründet, die Drohung, ein Untersagungsverfahren durchzuführen, sei deswegen nicht * widerrechtlich gewesen, v/eil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens Vorgelegen hätten. sicn offensichtlich von der Auffassung aus, daß die Drohung ir.it einen Untersagungsverfahren schon dann rechtsv/idrig gewesen wäre, wenn sich naöh Durchführung des Verfahrens abschließend herausgestellt hätte, daß die Betriebsuntersagung nicht gerechtfertigt sei und der darauf gerichtete Antrag daher zurückgewiesen werden müßte. Hach diesen Grundsätzen hat aber das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die Rechtswidrigkeit der Drohung verneint, wobei dahingestellt bleiben kann, ob auch die er weitgehende Auffassung, die Voraussetzungen für eine Untersagung hätten tatsächlich Vorgelegen, von den Feststellungen getragen wird. Im einzelnen meint die Revision, der Berufungsrichter habe nicht nachträglich das Bestohen der Voraussetzungen für das Untersag «ungsverfahren als Ergebnis einer Prüfung feststellen dürfen, die seinerzeit vom Reichswirtschaftsmini^-stcrium und von der Reichsgruppe EnergiewirtSchaft hätte angestellt werden müssen, aber tatsächlich nicht angestellt worden sei. Die Auffassung, die genannten Stellen hätten sich Moffensichtlich nicht die geringsten Gedanken über die Einleitung eines Betriebsuntersagungsverfahrens gemacht", und es sei ihnen nur darauf angenommen, den Vertragsschluß zwischen der AEKG und der LE ohne Rücksicht auf die Rechtslage durchzusetzen, läßt sich jedoch mit den Juli 1938, in dem von einem Untersagungsverfahren noch nicht die Rede ist, aufgefordert, zu einer Be-sprcchung sämtliche Unterlagen mitzubringen, die der Reichsgruppe zur Unterrichtung über die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse der AEKG dienen konnten; cs ist dann nach den tatsächlichen Feststellungen zweieinhalb Jahre verhandelt worden, wobei die AEKG dürch ihren Rechtsbeistand Blank ausführlich zu Wort gekommen ist, bevor der Vertrag mit der LE geschlossen wurde; dabei ist seitens der Reichogruppc und des Ministeriums zu dem Ausdruck gekommen, daß ein Untersagungsverfahren in Aussicht genommen sei. Ob das Verfahren bereits eingeleitet worden war, wie den Eingangsworten des Kaufvertrages vom 7» Januar 19A1 entnommen werden könnte, wonach der Vertrag "zwecks Beendigung des in der Schwebe befindlichen Untersagungs-verfahrens" geschlossen wurde, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. Die Meinung der Revision, die Bediensteten des Reichswirtschaftsministeriums hätten sich nicht die Mühe gemacht, die rechtliche Seite der Angelegenheit zu untersuchen, findet nicht nur keine Stütze im p-ngefochtenen Urteil, sondern steht in Widerspruch zu der Feststellung, die Vertreter des Ministeriums hätten im Verlauf der Verhandlungen ihren rechtlichen Erwägungen Ausdruck verliehen (BU 15)* Auch zu der von der Revision beanstandeten Erwähnung wehrwirtschaftlieber Gesichtspunkte in der Besprechung vom Io. Januar 1939 führt der Berufungo-richter ohne Rochtsirrtum aus, daß im weiteren Verlauf der Verhandlungen nicht auf solche Gesichtspunkte zurüclc-gegriffen worden sei und daß -sowohl die Reichsgruppe als auch das Ministerium den § 8 EnergWG als entscheidende Rechtsgrundlage für ein Untersagungsverfahren angesehen-4 hätten. Die Revision wendet sich sodann dagegen;, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen für ein Untersagungsverfahren gemäß § 8 EnergWG bei der AEKG deshalb als gegeben angesehen hat, weil die Zwischenschaltung eines kleinen, vorwiegend mit Vorwaltungsaufgaben befaßten Betriebes zwischen Stromerzeuger und Verbrauchern eine Verteuerung der Stromversorgung herbeiführe, mindestens aber eine Verbilligung verhindere und weil ferner die Möglichkeiten eines Großbetriebes für günstigeren Einkauf von Zählern und anderem Gerät und für die Arbeit mit zahlreicherem technischen Personal günstiger für eine Rationalisierung seien als der Rahmen eines verhältnismäßig kleinen Unternehmens. Die Revision meint, diese Gründe hätten schon deshalb nicht zur Untersagung des Betriebes führen können, weil die AEKG vertraglich verpflichtet gewesen sei, ihre Abnehmer zu den gleichen Tarifen zu beliefern wie die LE, und-, weil schon deshalb eine Verteuerung der Stromversorgung durch die Einschaltung der AEKG nicht zu befürchten gewesen sei; ferner habe das Berufungsgericht, so meint die Revision weiter, zu Unrecht angenommen, daß die zuständigen Dienststellen ihre Entscheidung über die Betriebsuntersagung innerhalb eines Ermessensspielraums hätten treffen können. Nichts anderes als diese Prüfung hat das Berufungsgericht nach seinen ausdrücklichen Feststellungen vorgenommen, ohne daß dabei ein Rcchtsfohler zutage getreten wäre; mit dem Ergebnis dieser Prüfung steht es in Einklang, daß nach d6h getroffenen Feststellungen der eigene Sachverständige der AEKG, Dr. Pirrung, Darüber hinaus konnte bei der gegebenen Sachlage auch Anlaß zur Prüfung der Präge bestehen, ob die AEKG wirtschaftlich deshalb keine Daseinsberechtigung habe, weil sie sich als unnötiges Zwischenglied zwischen Erzeuger und Verbraucher einschob (vgl.Eiöcr/Ricdercr/Sicder aaO An. 4 b 3 zu § 8 EnergY/G). 2. a) Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 7- Januar 1941 auch nicht als sittenwidrig angesehen. Juli 1938, wonach deren Aufmerksamkeit durch die LE auf die Stromversorgungs-Verhältnisse in den Bereisen Gardelegen und Stendal gelenkt wurde, gefbe keinen hinreichenden Anhalt für ein sittenwidriges Verhalten der LE, da die Reichsgruppe, wie deren ehemaliger Leiter Dr. EgHB a^s ^euge erklärt hal^e, auch durch Routinebcr^'chte auf diese Verhältnisse gestoßen sein k‘:nne; aber selbst die Anregung einer Prüfung durch die LE gegenüber der Roichsgruppe hätte nicht ohne weiteres als Sittenver-stol.1 Das frühere Angebot der LE vom Jahre 1931 in Höhe von 1,4 Millionen RM (das Berufungsgericht hat für dieses Angebot nicht,,wie die Revision irrig beanstandet, 1,26 Milli-!'onen Mai 1940 - in dem er den Wert des Unternehmens auf 941-673 EM schätzte - bis an die Grenze dessen gegangen, was er als Sachverständiger habe verantworten können, er sei bei seiner Wertberechnung dem Standpunkt der AEKG sehr entgegengekommen0 und er sei noch zur Zeit seiner Aussage (1954) der Auffassung, daß die Übernahme für die AEKG ein gutes Geschäft gewesen sei, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei einem die Schätzung dieses Sachverständigen noch um rund 5o.ooo
Verkündet am Io. Juni 1964 (0, Justizangestelltor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle \ 2128 024 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit der Frau Martha geh. in -BdB am Rhein, straße 8, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwä^e Prof, und Dr. flHB- gegen dio_J?Mi^l^MBMBMi^^B_Energieversorgungsakticnge Seilschaft (9 früherinl^Bp^flHto, jetzt in PJBBHHHB? vertreten durch den gemäß §57 ZPO gerichtlich bestellten Prozeßvertreter, den Dauern und Assessor Otto B0^ in Ka^P über F-'flHB (Kreis ? - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. Strnithelferin: Alte Landelektrizität GmbH in Hi ______ straßop, vertreten durch ihr^Geschäftsführer, Rechtsanwalt Kurt M0||Bi7i R0Hmstraße 0, und Dr. Hans- Hoinrich^BHiin Rechtsanwalt Dr. - Prozeßbovollmächtigter: hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Io. Juni 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenk-mann und Dr. Mösl für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 13. November 1961 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten dos Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand : Die Klägerin war persönlich haftende Gesellschafterin der Elektrizitätsgesellschaft KG (AjflH!) , die ihren Sitz in Kreis G^IHB> hatte; sie nimmt die Be- klagte in Anspruch, v/eil deren Rechtsvorgängcrin das Vermögen der AEKG aufgrund eines nichtigen, zu demindest wirksam angefochtenen Vertrages übernommen habe, und verlangt einen Teil der Nutzungen, die der AEKG durch die Vermögensübertragung entgangen sein sollen. Im Jahre 19o9 war die ABHHIHHB^or^^dzentrale eGmbH gegründet worden mit dem Ziel, ihre Genossen im Gebiet Gardelegen und Stendal mit elektrischem Strom zu versorgen; sie gründete 1915 oder 1918 mit anderen Genossenschaften die 13 eil schaft (LE) als Betriebs- gcsellschaft. Für die Stromversorgung von Abnehmern, die nicht Genossen waren, wurde 1913 die aBIHHI Elek-trizitätsgesellschaft mbH gegründet, die 1928 in die AEKG umgewandelt wurde. Diese bezog als Großabnehmer Strom von der LE. Nachdem es zwischen der LE und der AflHHHHHl Elektrizitätsgescllschaft mbH zu Streitigkeiten über den beiderseitigen Abnehmerkreis gekommen war, wurde die AflB dm Elektrizitätsgesellschaft - und damit ihre Rechtsnachfolgerin, die AEKG - durch Vertrag vom Jahre 1925 auf die Belieferung ihrer damals vorhandenen 5 000 Abnehmer beschränkt. Dio AEKG unterschied zwischen Abnehmern der Gruppe A (Ein-zelabnehmer, bei denen ftie lediglich Zähler aufstellte, Stromrechnungen ausschrieb-und Stromgelder kassierte) und der Gruppe B (sechs Ortschaften; in denen sie neben der angeführten Tätigkeit Ortsnetze herzustellen und zu unterhalten und Hausanschlüsse einzurichten hatte); sie erzeugte selbst keinen Strom, sondern bezog den Strom für ihre Abnehmer von der LE. 1950 und 1951 verhandelte die AEKG mit der LE ergebnislos Uber den Verkauf ihres Unternehmens; die LE war bereit, das Vermögen der AEKG zu dem Preis von 1,4 Millionen RI*I zu &bernch-men, während die AEKG 1,8 Millionen HM verlangte. Unter der Geltung dos Gesetzes zur Forderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz - EnergWG -) vom 15« Dezember 1935 (RGBl I H51) richtete der Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft untei“ dom 2o. Juli 1938 folgendes Schreiben an die AEKG; "Die I^^elektrizität GmbH, hat meine Auf- merksamkeit auf die Stromversorgungsverhältnisse in den Kreisen Gardelegen und Stendal gelenkt, v/as mich zu einem kurzen Bericht an den Reichswirtschaftsminister veranlaßt hat. Der Rcichsv/irtschaftsminister hat mir nunmehr durch Erlaß vom 16.7*1938 aufgrund des § 16 Abs. I des Ener-giewirtschaftsgesetzeo die Befugnis zur Einholung aller erforderlichen Auskünfte über die technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse Ihres Unternehmens übertragen. Ich fordere Sie zu diesem Zv/ecke auf, einen Ihrer ver-tretungsberechtigten Herren im Laufe der nächsten Y/oche zu einer Besprechung in den Räumen meiner Geschäftsstelle BflBW H§Hstr. 0, nach B£||B zu entsenden und dazu alle Unterlagen mitzubringen, die zu meiner Unterrichtung über sämtliche betriebstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnisse Ihres Unternehmens geeignet sind. Insbesondere bitte ich, die Rohbilanzen für die letzten 3 Geschäftsjahre vorzulegen. Ich bitte, mir den von Ihnen für die Besprechung in Aussicht genommenen Tag rechtzeitig mitzutcilen." In einer Besprechung am 3* August 1938 mit Vertretern der LE und den Gesellschaftern E^^BIu:n^ Albert Hi|HB der AEKG brachten die Vertreter der Reichsgruppe Energiewirtschaft zu dem Ausdruck, daß gegen die AEKG ein Untersagungsverfahren nach den §§ 8, 9 EnergWG in Aussicht genommen oder eingelcitet sei und daß die LE das Vermögen der AEKG zu dem Preis von 300.000 RM übernehmen solle. Die Gesellschafter der AEKG wandten sich sowohl gegen ein Untersagungsver-fahren- wie gegen die vorgeschlagene Höhe des Ubernahmeprei- ses; sie legten ihren Standpunkt in einem Schreiben vom i8. August 1938 an die Reichsgruppe Energiewirtschaft nochmal dar, erklärten sich jedoch zu einer freiwilligen Veräußerung ihres Unternehmens an die LE bereit, falls ein angemessener Preis gezahlt werde. Me Verhandlungen zwischen der LE und der AEKG, in die sich das Reichswirtschaftsmini-- ' sfcerium oinschaltete, zogen sich längere Zeit hin; auf Seiten der AEKG waren daran der Ministerialrat a.D. Blank als ihr Rechtsbeistand und der Dipl.-Ing. Pirrung als Sachverständiger beteiligt. Pirrung schätzte den Wert des Vermögens der AEKG in einem Gutachten vom 4- Mai 1939 auf 782.000 RM und in einem N^chtragsgutachten vom 18. Mai 1940 auf 941.673 RM* Als Ergebnis von unmittelbar geführten Verhandlungen schlossen die LE und die AEKG am 7* Januar 1941 einen Vertrag, mit dem die AEKG ihr Unternehmen zu dem Preis von 990.000 RM an die LE verkaufte. Die AEKG stellte ihren Betrieb ein und wurde im Handelsregister gelöscht. Nach dem Kriege verschmolz die LE durch Vertrag vom 6. März 1946 mit der Elektrizitätswerk SBflB~AjBH AU (ESAG) zur PflB B^HHHHHHH^nc:r,&i.ever3orgungs AG (Frevag); dieser, der Beklagten, gehörten in den damaligen westlichen Besatzungszonen drei Betriebsstellen aus dem früheren Vermögen der LE; sie veräußerte diese Betriebsstellen im Dezember 1948 an eine neu gegründete Landelektrizität GmbH (LE Nr. 2), deren einzige Gesellschafterin sie war. Im Februar 1949 wurde das Vermögen der Prevag in der Sowjetischen Besatzungszone enteignet und die Prevag dort im Handelsregister gelöscht. I-Iit Schreiben vom 24. Mai 1946 fochten die Gesellschafter der AEKG gegenüber der LE den Vertrag vom 7* Januar 1941 wegen Drohung an. In einem Vorprozeß wurde die aus dem abgetretenen Recht eines Mitgesellschafters gegen die LE Nr. 2 erhobene Klage in drei Rechtszügen abgewiesen (BGH Urteil vom 30« Januar 1956 - II ZR 168/54), weil nicht die LE Nr. 2, sondern die im Gebiet der Bundesrepublik nicht enteignete Provag dio richtige Beklagte sei. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, der inzwischen ein Vertreter nach § 57 ZPO bestellt worden ist, Ersatz eines Teils der entgangenen Nutzungen aus der Zeit von 1941 bis 1948? die ihr in Höhe von 180.000 DM von den Gesellschaftern zur Geltendmachung im eigenen Namen abgetreten sind. Sie ist der Auffassung, daß der Vertrag vom 7. Januar 1941 wirksam angefochten sei, da er unter der rechtswidrigen Drohung abgeschlossen worden sei, ein Untersagungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz durchzuführen, für das die sachlichen Voraussetzungen nicht Vorgelegen hätten. Außerdem sei der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 BGB), da die LE in verwerflicher Weise das Einschreiten des Reichswirtschaftsministers und der Reichsgruppe Energiewirtschaft gegen die AEKG herboi-ge *ührt habe und da der Kaufpreis von 990.000 HM in einem auffälligen Mißverhältnis zu dem Wert des Unternehmens gestanden habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 18.000 DM nebst 6 v.H. Zinsen seit dem 1. Juli 1949 zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. ■Sie hat zunächst die - im zweiten Rechtszug unstreitig gewordene - Sachbefugnis der Klägerin bezweifelt. Sie macht ferner geltend, daß sie nicht die richtige Beklagte sei, weil der Fusionsvertrag vom 6. März 1946 zwischen der LE und der ESAG nicht wirksam zustande gekommen sei. Zur Sache bestreitet sie, daß die LE das Eingreifen der Reichsdienststellen veranlaßt habe und daß die Gesellschafter der AEKG unter Druck gehandelt hätten; diese hätten auch einen angemessenen Preis als Gegenleistung erhalten. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abge-wiesen; mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. In Revisionsrechtssug hat die Beklagte der Alten HfH^^ Landelektrizität GmbH in den Streit verkündet; diese ist der Beklagten als Streithelferin beigetreten und beantragt wie die Beklagte die Zurückweisung des Rechtsmittels. Ent s che i dungsgründe^: I. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist bereits in der Berufungsinstanz unstreitig geworden. Dagegen hat die Beklagte ihre Passivlegitimation auch im zweiten Rechtszug bestritten; das Berufungsgericht hat diese Präge - wiewohl cs dazu neigte, die Beklagte als passiv legitimiert anzusehen - unentschieden gelassen, weil nach seiner Ansicht der Klageanspruch jedenfalls aus sachlichen Gründen abzuweisen war. Da die sachlichrechtlichen Ausführungen des angefochtenen Urteils der Nachprüfung im Revisions-rcchtszug standhalten, braucht die Präge der Passivlegitimation auch in diesem Rechtszug nicht nachgeprüft zu werden; die Revision hat insoweit keine Angriffe gegen das Berufungsurteil gerichtet. II. Die Klägerin verlangt die Herausgabe von Nutzungen, weil der Kaufvertrag vom 7* Januar 194-1 infolge von Anfechtung und Sittenwidrigkeit unwirksam, und die LE daher zu Unrecht im Besitz des Unternehmens gewesen sei (§§ 987 ff BGB). Das Berufungsgericht hat jedoch ohne erkennbaren Rechtsirrtum dargelegt, daß der Kaufvertrag weder wirksam wogen Drohung angofochton werden konnte (§ 123 BGB) noch wegen Sittenwidrigkoit nichtig ist (§ 138 EG3). I. a) Die Hauptangriffe der Revision richten sich gegen die auch von Berufungsgericht - gegenüber der an sich zunächst zu prüfenden Präge der Nichtigkeit dea Vertrages wegen Sittenwidrigkeit - in den Vordergrund gerückte Präge, ob der Kaufvertrag aufgrund einer widerrechtlichen Drohung zustande gekommen mar. DaÖu hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Androhung eines Unterlassungsverfahrens gemäß § 8 EnergY/G gegenüber der AEKG durch die Reichsgruppe Energiewirtschaft und das Reichswirtschaftsministerium nicht rechtswidrig gewesen sei, da weder festgestellt werden könne, daß die Reichsbehörden sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen, noch daß die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach dem Energiewirtschaftsgesotz nicht Vorgelegen hätten. Das Y/eiterbestehen der AEKG hätte vielmehr der von diesem Gesetz erstrebten Rationalisierung - das angc-fochtene Urteil spricht hier (BU 13) offenbar nur versehentlich von Rationierung - und Verbilligung der Stromversorgung im Y/ege gestanden, da sich ihr Betrieb im wesentlichen auf reine Verwaltungstätigkeit, nämlich darauf beschränkt habe, den Stromverbrauch abzulesen, die Rechnungen aur.zuschreiben und die Stromgelder zu lcassiei'en; ferner habe sie nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Stromabnehmern beliefert und habe nach den Verträgen von 1925 keine neuen Verbraucher werben dürfen. Daß die rechtlichen Voraussetzungen für ein Untersagungsverfahren Vorgelegen hätten, werde auch aus einem Schreiben des eigenen Sachverständigen der AEKG, Dr. Pirrung, vom 9« Februar 1939 nn die AEKG deutlich, in dem es heißt: “Meine Aussprache, die zunächst sehr eingehend mit dem Sachbearbeiter von Bardelefren und dann anschließend auch mit Herrn Dr.‘ EgJJ^ stattfand, hatte den Zweck, eine völlige Klärung über die Gründe herbeizuführen, die zu der geplanten Unter-sagiYnfe rechtlich und tatsächlich Veranlassung gegeben haben und außerdem Verständnis für die beantragte Verlängerung der Prist bis zu dem 1.4.1939 zu 8 bereiten. Die Aussprache, die nahezu 3 Stunden dauerte und bei der ich Einblick in die Akten und Vorgänge nehmen konnte, führte dazu, daß seitens der Reichsgruppe gegen die Terminverlängerung keine Einwendungen erhoben werden, wenn sie auch grundsätzlich auf dem Standpunkt der Berechtigung des Untersagungsverfahrens aufgrund § 8 steht. Unter den gegebenen Verhältnissen ist auch einsu-sehen, daß eine Belieferung d r sog. A-Abnehmer durch ihre Gesellschaft, als der Auslegung des § 8 zuwiderlaufend, nicht mehr auf Dauer zugelassen wird." Bei dieser Sachlage stelle es keinen Ermessensfehler dar, wenn die Reichsdienststellen die Untersagung des Betriebes der AEKG in Erwägung gezogen und zur Prüfung der Voraussetzungen ein Untersagungsverfahren eingeleitet hätten. Es sei auch nicht ersichtlich* daß sich die Vertreter der beteiligten Dienststellen dos Reichs von sachfremdon Erwägungen hätten leiten lassen; so habe Dr. Pirrung ausgesagr; "Ich will ... erwähnen, daß der Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft, Dr. EglHV? nicht einmal Mitglied der 1JSDAP war und sich in dieser Präge von rein sachlichen Erwägungen hat leiten lassen " (Aussage vom 4. Dezember 1954); der Mitgesellschafter der AEKG, Albert Hillert, habe bekundet, daß die Vertreter der Reichsgruppe Energiewirtschaft stets den Standpunkt vertreten hätten, das gegen die AEKG cingeleiteto Untersagungsverfahren sei nach dem § 8 EnergWG berechtigt. Auch sonst seien keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuteten, die Reichsgruppe Energiewirtschaft und das Reichcwi rtschaftsministerium seien entschlossen gewesen, das Untorsagungsverfahren ohne Rücksicht auf die Rechtslage und ohne sachgerechte Prüfung zu dem Abschluß zu bringen, falls die Gesellschafter der AEKG sich nicht zu einen Verkauf ihres Unternehmens entschlossen hätten. Dagegen spreche vielmehr, daß die Reichsdienststellen der AEKG nicht nur gestatteten, einen eigenen Sachverständigen, Dr. Pirrung, in die Verhandlungen einzuschalten, sondern daß sie ihr auch sehr lange Zeit ließen, sich zu einer privatrechtlichen Veräußerung ihres Betriebes zu entschließen; das wäre nicht erklärlich'$ wenn das Untersa-gungsverfahren ohne Rücksicht auf Recht und Billigkeit hätte durchgeführt werden sollen. Eine rechtswidrige Drohung könne auch nicht darin gesehen worden, daß der Reichswirtschaftsminister in einem Schreiben vom 3« Mai 1939 eine kurze Prist zur "Erledigung der Angelegenheit" gesetzt habe; denn diese Prist sei auf Gesuch des Rechtsbeistandes der AEKG, des Ministerialrats a.D. Blank, mehr als angemessen verlängert worden, so daß Blank in einem Schreiben vom 27« Pebruar 1941 an das Reichswirtschaftsministerium der Abteilungsleitung den besten Dank dafür ausgesprochen habe, “daß sie hinsichtlich der Pristgewährung zur Erledigung der schwierigen Materie in den Verhandlungen größtes Entgegenkommen gezeigt hat". Endlich sei es nicht als rechtswidrige Drohung aufzufasoen, daß der Leiter der Reichsgruppe Energiowirtschaft in der Verhandlung vom 3« August 1938 erklärt habe, als Übernahmepreis komme allenfalls ein Betrag von 300.000 DM in Betracht . -Dabei habe es sich um eine vorläufige Erwägung gehandelt, die sich nicht weiter ausgewirkt habe; die Klägerin habe vielmehr selbst horvorgehoben, daß bereits in der Besprechung im Reichsv/irtschaftsministerium am Io. Januar 1939 von diesem Preis abgerückt wurde und daß die AEKG den Wert ihres Unternehmens durch einen von ihr selbst bestellten Sachverständigen schätzen lassen konnte. b) Die gegen diese Darlegungen gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. aa) Der Revision kann schon nicht darin gefolgt werden, das Oberlandesgericht habe in unklaren gelassen, ob es be- rcits das Vorliogcn einer Drohung oder erst die Wider-rochtlichkcit der geschehenen Drohung verneinen wollte; die Urteilsgründe geben vielmehr mit Sicherheit die Auffassung wieder, daß mit der Ankündigung des Untersagungsverfahrens ein übel in Aussicht gestellt wurde, daß diese Handlungsweise aber nicht widerrechtlich v/ar; dabei ist mit Recht auf das Verhalten der Reichsdienststellen abgehoben, da die zur Anfechtung berechtigende Drohung nicht vom Erklärungsempfänger auszugehen braucht (BGB-RGRK 11. Auf1. § 1T3 Anm. 27). bb) Nach § 8 EnergWG konnte der Reichswirtschaftsminister - nach der heutigen Rechtslage sind für die Anwendung der en im wesentlich unverändert fortgeltenden Vorschrift die Energieaufsichtsbehörden der Länder zuständig - einem Encrgievorsorgungsunternehmen den Betrieb ganz oder teilweise untersagen, wenn es sich außerstande zeigt, seine Versorgungsaufgaben, insbesondere die ihm aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes auferlegten Pflichten, zu erfüllen, und wenn ausreichende Maßnahmen zur Beseitigung der an der Erfüllung der Versorgungsaufgaben hindernden Umstände nicht getroffen werden können; mit der Übernahme der Versorgungsaufgaben kann ein anderes Energieversorgungsunternehmen beauftragt werden. Das Untersagungsverfahren wurde vorläufig geordnet im Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 15. Oktober 1936 (abgedruckt bei Eiser/Riederer/Sieder, Energiewirtschaftsrecht, 2. Aufl. Anm. 10 zu § 8 EnergWG); danach wurde das Verfahren durch schriftlichen Anordnungsbescheid des Reichswirtschaf tsminister&i'Dingelcitet, der dem Betroffenen zusu-stellen war; mit der Durchführung wurde im allgemeinen der Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft beauftragt, der den Sachverhalt mit den betroffenen und beteiligten Energieversorgungsunternehmen ausreichend zu erörtern hatte; abschließend hatte der Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft ein erschöpfendes Gutachten su erstatten, aufgrund dessen der Reichsv/irtschaftsminister seine Entscheidung traf. Zwar kann dieser Erlaß ni'.-lit als Quelle objektiven Rechts gelten (so BGH Urt. v. .4* Mai 1954 - V ZR 148/52 = DÖV 1954 9 438), doch kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß im allgemeinen nach diesem Erlaß verfahren wurde, selbst wenn dies nicht geschah, wäre eine auf § 8 EncrgWG gestützte Einweisungsverfügung nicht etwa schon deshalb nichtig, weil das rechtliche Gehör versagt wurde (BGII aaO). Nach dieser Rechtslage ist die Auffassung der Revision schwer verständlich, die Untersagung des Betriebs der AEKG sei "von einer Parteibehörde, der Reichsstelle Energie, gefordert" worden. Mit der irrtümlich so bezeichneten "Reichsstelle Energie" meint die Revision offensichtlich die in dem hier in Rede stehenden Verfahren neben dem Reichswirtschaftsministerium allein in Tätigkeit getretene Rcichsgruppe Energiewirtschaft; diese war aber keine Dienststelle der NSDAP, sondern eine dem Reichsv/irtschaftsminister unterstehende Selbstverwaltungsorganisation der gewerblichen V/irtschaft, die aufgrund der Ermächtigung in § 2 des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Februar 1934 (RGBl I 185) durch § 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 27. November 1934 (RGBl I 1194) ins Leben gerufen worden war. '/c- cc) Die Revision wendet sich vor allem gegen die Darlegungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung begründet, die Drohung, ein Untersagungsverfahren durchzuführen, sei deswegen nicht * widerrechtlich gewesen, v/eil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens Vorgelegen hätten. Dabei geht die Revi- sicn offensichtlich von der Auffassung aus, daß die Drohung ir.it einen Untersagungsverfahren schon dann rechtsv/idrig gewesen wäre, wenn sich naöh Durchführung des Verfahrens abschließend herausgestellt hätte, daß die Betriebsuntersagung nicht gerechtfertigt sei und der darauf gerichtete Antrag daher zurückgewiesen werden müßte. Dem könnte nicht gefolgt werden. Die Drohung war vielmehr schon dann-, gerechtfertigt, wenn die Umstände dazu Anlaß gaben, zur Prüfung der Voraussetzungen für die Betriebsuntersagung ein Verfahren e i n -zuloiten . Insoweit ist die Rechtslage ähnlich zu beurteilen wie zu der Präge, ob durch die Erhebung einer oder unbegründeten Klage durch einen unbegründeten Konkursantrag das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb verletzt wird (vgl. BGHZ 56, 18, PI; 38, 2oo, 2o7). Nur wenn ersichtlich keinerlei Umstände Vorgelegen hätten, die eine solche Prüfung naholcgten, wäre die Drohung rechtsv/idrig gewesen. Hach diesen Grundsätzen hat aber das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die Rechtswidrigkeit der Drohung verneint, wobei dahingestellt bleiben kann, ob auch die er weitgehende Auffassung, die Voraussetzungen für eine Untersagung hätten tatsächlich Vorgelegen, von den Feststellungen getragen wird. Im einzelnen meint die Revision, der Berufungsrichter habe nicht nachträglich das Bestohen der Voraussetzungen für das Untersag «ungsverfahren als Ergebnis einer Prüfung feststellen dürfen, die seinerzeit vom Reichswirtschaftsmini^-stcrium und von der Reichsgruppe EnergiewirtSchaft hätte angestellt werden müssen, aber tatsächlich nicht angestellt worden sei. Die Auffassung, die genannten Stellen hätten sich Moffensichtlich nicht die geringsten Gedanken über die Einleitung eines Betriebsuntersagungsverfahrens gemacht", und es sei ihnen nur darauf angenommen, den Vertragsschluß zwischen der AEKG und der LE ohne Rücksicht auf die Rechtslage durchzusetzen, läßt sich jedoch mit den -13- PostStellungen des Berufungsrichters nicht in Einklang bringen. Zunächst wurde die AEKG in dem Schreiben vom 2o. Juli 1938, in dem von einem Untersagungsverfahren noch nicht die Rede ist, aufgefordert, zu einer Be-sprcchung sämtliche Unterlagen mitzubringen, die der Reichsgruppe zur Unterrichtung über die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse der AEKG dienen konnten; cs ist dann nach den tatsächlichen Feststellungen zweieinhalb Jahre verhandelt worden, wobei die AEKG dürch ihren Rechtsbeistand Blank ausführlich zu Wort gekommen ist, bevor der Vertrag mit der LE geschlossen wurde; dabei ist seitens der Reichogruppc und des Ministeriums zu dem Ausdruck gekommen, daß ein Untersagungsverfahren in Aussicht genommen sei. Ob das Verfahren bereits eingeleitet worden war, wie den Eingangsworten des Kaufvertrages vom 7» Januar 19A1 entnommen werden könnte, wonach der Vertrag "zwecks Beendigung des in der Schwebe befindlichen Untersagungs-verfahrens" geschlossen wurde, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann nicht davon gesprochen werden, daß die AEKG nicht rechtzeitig und ausreichend gehört worden wäre. Die Meinung der Revision, die Bediensteten des Reichswirtschaftsministeriums hätten sich nicht die Mühe gemacht, die rechtliche Seite der Angelegenheit zu untersuchen, findet nicht nur keine Stütze im p-ngefochtenen Urteil, sondern steht in Widerspruch zu der Feststellung, die Vertreter des Ministeriums hätten im Verlauf der Verhandlungen ihren rechtlichen Erwägungen Ausdruck verliehen (BU 15)* Auch zu der von der Revision beanstandeten Erwähnung wehrwirtschaftlieber Gesichtspunkte in der Besprechung vom Io. Januar 1939 führt der Berufungo-richter ohne Rochtsirrtum aus, daß im weiteren Verlauf der Verhandlungen nicht auf solche Gesichtspunkte zurüclc-gegriffen worden sei und daß -sowohl die Reichsgruppe als auch das Ministerium den § 8 EnergWG als entscheidende Rechtsgrundlage für ein Untersagungsverfahren angesehen-4 hätten. H - Die Revision wendet sich sodann dagegen;, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen für ein Untersagungsverfahren gemäß § 8 EnergWG bei der AEKG deshalb als gegeben angesehen hat, weil die Zwischenschaltung eines kleinen, vorwiegend mit Vorwaltungsaufgaben befaßten Betriebes zwischen Stromerzeuger und Verbrauchern eine Verteuerung der Stromversorgung herbeiführe, mindestens aber eine Verbilligung verhindere und weil ferner die Möglichkeiten eines Großbetriebes für günstigeren Einkauf von Zählern und anderem Gerät und für die Arbeit mit zahlreicherem technischen Personal günstiger für eine Rationalisierung seien als der Rahmen eines verhältnismäßig kleinen Unternehmens. Die Revision meint, diese Gründe hätten schon deshalb nicht zur Untersagung des Betriebes führen können, weil die AEKG vertraglich verpflichtet gewesen sei, ihre Abnehmer zu den gleichen Tarifen zu beliefern wie die LE, und-, weil schon deshalb eine Verteuerung der Stromversorgung durch die Einschaltung der AEKG nicht zu befürchten gewesen sei; ferner habe das Berufungsgericht, so meint die Revision weiter, zu Unrecht angenommen, daß die zuständigen Dienststellen ihre Entscheidung über die Betriebsuntersagung innerhalb eines Ermessensspielraums hätten treffen können. Auch diese Angriffe sind im Ergebnis unbegründet. Ist es schon widersprüchlich, wenn es die Revision einerseits für "nicht angängig" hält, daß der Berufungsrichter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 EnergWG feststellt, während sie andererseits eine sachliche Nachprüfung dieser Feststellungen begehrt, so ist andererseits hervorzuheben, daß das Oberlandesgericht nach den dargelegten Grundsätzen nur zu prüfen brauchte, ob die Voraussetzungen für die E i nJl c.i t u n g i' i| eines Untersagungsverfahrens vorliegen. Nichts anderes als diese Prüfung hat das Berufungsgericht nach seinen ausdrücklichen Feststellungen vorgenommen, ohne daß dabei ein Rcchtsfohler zutage getreten wäre; mit dem Ergebnis dieser Prüfung steht es in Einklang, daß nach d6h getroffenen Feststellungen der eigene Sachverständige der AEKG, Dr. Pirrung, 15 ihr am 9- Februar 1939 im Anschluß an eine Besprechung bei der Reichsgruppc Energiewirtschaft schrieb; "Unter den gegebenen Verhältnissen ist es auch einzusehen, daß eine Belieferung der sog. A-Abnehmer durch Ihre Gesellschaft, a'l’s der Auslegung des § 8 zuv/i der lauf end, nicht mehr auf Bauer sugelassen wird.” Bps Berufungsgericht hätte das Ergebnis durch eine weitere Erwägung stutzen können. Hnch § 6 Abs. 1 EnergWG unterliegt jedes Energieversorgungsunternehmen, das ein bestimmtes Gebiet versorgt, einer allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht; die - auch unverschuldete - Unm glichkeit, diese Pflicht zu erfüllen? stellt sowohl nach damaliger Auffassung (vgl. Darge/Melchinger/Rumpf, Energiewirtschaftsgesetz (1936) § 8 Anm. 2 c I; Eisor, Energiewirtschaftsrecht 1. Aufl. (1937 - 1943) Anm. 2 b 4 zu § 8 EnergV/G) wie nach heutiger Rechtsansicht (vgl. Eiser/Riederer/Sieder aaO 2. Aufl. (1952 - 1961) Anm. 4 b 4 su § 8 EnergV/G) einen Grund für die Betriebsuntersagung dar. Ba die AEKG durch den Vertrag von 1925 gehindert war, über den Stand von 1925 hinaus die Versorgung weiterer Abnehmer zu übernehmen, konnte die'Reichsgruppe EnergiewirtSchaft schon aus diesem Gründe die Einleitung eines Untersagungsverfahrens ins Auge fassen. Darüber hinaus konnte bei der gegebenen Sachlage auch Anlaß zur Prüfung der Präge bestehen, ob die AEKG wirtschaftlich deshalb keine Daseinsberechtigung habe, weil sie sich als unnötiges Zwischenglied zwischen Erzeuger und Verbraucher einschob (vgl.Eiöcr/Ricdercr/Sicder aaO Anm. 4 b 3 zu § 8 EnergY/G). Einer Entscheidung darüber, ob diese Umstände eine Betriebsuntersagung gerechtfertigt hätten, bedarf es auch insoweit nicht; denn jedenfalls war es unter diesen Verhältnissen nicht rechtswidrig, die Einleitung eines darauf abzielenden Verfahrens in Aussicht zu stellen. dd) Der Revision kann endlich nicht gefolgt werden, wenn sie rechtliche Bedenken daraus herleitet, daß der § 9 16 - EnergWG eine Entschädigung nur für enteignete Anlagen, nicht aber für den Verlust des Geschäftswertos bei Untersagung des Betriebes vorsieht. Hierzu genügt der Hinweis, daß der § 9 EnergWG seit jeher nicht als abschließende Regelung für die Entschädigung wegen Eingriffen nach § 8 EnergWG angesehen wurde, sondern daß daneben (§ 9 Abs. 3 EnergWG) die Entschädigungsgesetze der Länder heranzuziehen sind, wonach Entschädigungen für solche Eingriffe in Betracht kommen (BGH Urt. v. 14. Mai 1954 - V ZR 148/52 - insoweit in DÖV 1954, 438 nicht abgedruckt). Im Schrifttum wurde zu der liier maßgebenden Zeit sogar die Ansicht vertreten, daß auch der Geschäftswert zu vergüten sei (Darge/Rumpf/Melchinger aaO § 9 Anm. 3 b). Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, daß die damalige Praxis anders verfahren sei. 2. a) Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 7- Januar 1941 auch nicht als sittenwidrig angesehen. Das Schreiben der Reichsgruppe Energiewirtschaft vom 2o. Juli 1938, wonach deren Aufmerksamkeit durch die LE auf die Stromversorgungs-Verhältnisse in den Bereisen Gardelegen und Stendal gelenkt wurde, gefbe keinen hinreichenden Anhalt für ein sittenwidriges Verhalten der LE, da die Reichsgruppe, wie deren ehemaliger Leiter Dr. EgHB a^s ^euge erklärt hal^e, auch durch Routinebcr^'chte auf diese Verhältnisse gestoßen sein k‘:nne; aber selbst die Anregung einer Prüfung durch die LE gegenüber der Roichsgruppe hätte nicht ohne weiteres als Sittenver-stol.1 angesehen werden können. Die LE habe die für die AEKG entstandene Zwangslage nicht in sittenwidriger Y/eise aus-genutzt, da sie - nach anfänglich niedrigem Angebot -schließlich der AEKG mehr bezahlt habe, als deren eigener Sachverständiger als Wert des Betriebes angenommen habe. Das frühere Angebot der LE vom Jahre 1931 in Höhe von 1,4 Millionen RM (das Berufungsgericht hat für dieses Angebot nicht,,wie die Revision irrig beanstandet, 1,26 Milli-!'onen RM angenommen, sondern diese Zahl in seinem Berichtigungsbeschluß vom 9- Februar 1962 auf 1,4 Millionen RM 17 - berichtigt) könne zu keiner anderen Beurteilung führen, da es offen sei, ob der Wert des Unternehmens nicht in der Zeit von 1931 bis 1941 zurückgegangen sei. b) Demgegenüber kann die Revision nicht mit der Erwägung durchdringen, die IE hätte, um sich dem Vorwurf der sittenwidrigen Ausnutzung der von ihr herbeigeführten Zwangslage der AEKG zu entziehen, einen Preis mindestens in Höhe ihres früheren Angebots von 1,4 Millionen RM bieten müssen. Angesichts der vom Berufungsgericht mitgeteilten Aussage des Sachverständigen Dr. Pirrung, er sei bei seinem Gutachten vom 18. Mai 1940 - in dem er den Wert des Unternehmens auf 941-673 EM schätzte - bis an die Grenze dessen gegangen, was er als Sachverständiger habe verantworten können, er sei bei seiner Wertberechnung dem Standpunkt der AEKG sehr entgegengekommen0 und er sei noch zur Zeit seiner Aussage (1954) der Auffassung, daß die Übernahme für die AEKG ein gutes Geschäft gewesen sei, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei einem die Schätzung dieses Sachverständigen noch um rund 5o.ooo RM übersteigenden Kaufpreis kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (§ 138 Abs. ? BGB) angenommen hat. Es ist auch nichts dafür dargetan, daß die LE angesichts dieses Gutachtens das Vorliegen eines die Sittenwidrigkeit begründenden auffälligen Mißverhältnisses hätte annehmen müssen. Die Erwägungen endlich, mit denen die Revision dartun will, daß die LE ihr Verhalten in sittenwidriger Weise mit den Behörden abgestimmt habe, greifen lediglich, soweit sie sich nicht auf Vermutungen beschränken, die Bew iswürdi-gung des Oberlandesgericht3 an. 18 III. Nach allem war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus §§97, lol Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzu-v/eisen. Krüger-Nieland Jungbluth Pehle Sprenkmann M"sl