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BGH

Gericht: BGH

Die Verurteilung wurde am 18» März 1958 durch Rücknahme der im Strafmaß eingelegten Berufungen des Beklagten und der Staatsanwaltschaft rechtskräftig; soweit der Beklagte von den ihm zu dem Nachteil der Klägerin zur Last gelegten Straftaten frcigesprochon worden war, wurde das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft am selber. Sie hat die Ausübung psychischen Zwangs auf den Beklagten bestritten und sich auf den Ablauf der Anfechtungsfrist berufen, Bas Landgericht hat den Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich für beendet erklärt, das Oberlandcsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgcwiescno Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter. a) Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin von einem Jv-Spruch in Höhe von 20.500,— DM, dessen sie sich auf Grund des Vertrages vom 21c, November 1955 berühmte, mit der Klage nur einen Teilbetrag von 2.000,— DM geltend gemacht; der Beklagte hatte beantragt, die Klage abzuweisen» Danach betrug der Streitwert bis zu dem Abschluß des Vergleichs 2»000.-- Der Vergleich, durch den alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien abgcgolten sein sollten, betraf mindestens den gesamten ursprünglich mit 20.500,— EM bezifferten Anspruch der Klägerin sowie einen Gegenanspruch dos Beklagten auf Herausgabe eiiiigcr Kleidungsstücke; dementsprechend hat das überlandcsgericht im Becchwerderechtszug den Y/ert des Ver~ gleichsgegenotandoo - für die Berechnung der Vergleichsgebühr - auf 22.000,— EM festgesetzt, während die Prozeß-und die Vorhandlungsgebühr nach Abschluß des Vergleichs zutreffend nach dem Streitwert von 2.000,— ELI errechnet -wurden, bb) In dem nach dem Abschluß des Vergleichs fortgesetzten Vorfahren hat sich der Streitgegenstand nach den von den Parteien gestellten Anträgen gegenüber dom Verfahrensabochnitt bis zu dem Vergleichsabochluß nicht verändert. Antrag gestellt, den Rechtsstreit durch den Vergleich für beendet zu erklären; damit hat sie sich aber gerade auf den Rechtsstreit bezogen, der über ihren auf Zahlung von 2.000,-- EM gerichteten Zahlungsanspruch geführt worden war; ihren diesbezüglichen Klageantrag hat sie dadurch jedenfalls nicht erweitert. 2. Damit, daß dio Parteien in dem fortgesetzten Verfahren als Vorfrage für die im Urteil zu treffende Entscheidung über die Wirksamkeit des Prozcßvcrglcichs gestritten haben, ist noch nicht ihr wirtschaftliches Interesse an dem Bestehen oder Nichtbosteben des Vergleichs als Streitgegenstand in den Rechtsstreit oinbezogen wordene Die Möglichkeiten, die den Parteien offen gestanden hätten, um eine Entscheidung zu erlangen, deren Rechtskraft auch den Bestand des Vergleichs erfaßt hätte, haben sie nicht ergriffen; weder hat der Beklagte verlangt, die Zwangsvollstrcc3:u■ aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären, noch hat er im Wege der Widerklage die Pest Stellung begehrt, daß der Vergleich unwirksam sei; ebenso wenig hat die Klägerin ihre? Ihrem im fortgesetzten Verfahren gestellten Antrag, den Rechtsstreit durch den Vergleich für beendet zu erklären, kann bei den im Streitfall gegebenen Umständen auch nicht im Wege der Auslegung ein solcher Feststellungsantrag entnommen werden; eine Post-stollungswirkung soll die damit begehrte Entscheidung nach dem Wortlaut und Sinn des Antrags eben nur insoweit haben, als festgestellt wird, daß "der Rechtsstreit", nämlich der über die Zahlungsverpflichtung in Höhe von 2.000,— DM geführte Stroit, durch den Vergleich beendet wurde. Durch das Bestreben, in dem fortgesetzten Verfahren diese Rcchts-positien unverändert zu erhalten, ist ihr wirtschriftliches Interesse an Ausgang des Rechtsstreits nicht in oinor don Streitwert erhöhenden V/ciso verändert worden, hies tritt im vorliegenden Pall 210eh besonders darin zutage, daß die Klägerin ausdrücklich wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Beklagten-, also zur Vermeidung unnötiger Kosten und im Hinblick auf eine mutmaßlich fruchtlose Zwangsvollstreckung, nur ei2ien kleinen Teilbetrag ihrer behaupteten Porderung oingeklagt hatte; sic kann bei dieser Sachlage ein begründetes Interesse daran haben, den Streitwert auch in fortgesetzten Verfahren, soweit dies in ihrer Hand liegt, in der bisherigen geringen Höhe zu halten, und sich demge-näß frei entscheiden zu können, ob sie das Klagebegehren durch einen Pcststcllungsantrag erweitern oder es auf den ursprünglichen Streitgegenstand beschränkt lassen will. 3c nichts anderes gilt für dcii Antrag des Beklagten, Auch er hat mit sci2icm Antrag, die Klage abzuwoiscui, nicht sciiie gesamte i2i den Vergleich begründete Zahlungopflicht in Hohe von 10.000,— DM als Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt, V/ürde seinen Antrag entsprochen, so stünde damit lediglich rechtskräftig fest, daß er der Klägerin die vor dieser mit der Klage begehrten 2,000,— I'M nicht schuldet. (§ 3 ZPO) feotzusotzün; denn für dieses Ermessen ist grundsätzlich kein Raum bei bezifferten Gcldansprüchen (Stein/ Jonas/Pohlo, ZPO 19» Aufl» Anm» III 3 a zu § 3)„ Nur ein solcher Anspruch steht aber hier im Streit ; ein die Schätzung nach § 3 ZPO ermöglichender Antrag, etwa auf Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs, ist nicht gestellt Wie der Streitwert dahn zu bemessen wäre, wenn nicht nur di Fortsetzung des dem Verglcichsabschluß vorangogangenen Verfahrens im engeren Sinne betrieben, also nicht nur vom Beklagten die Klagabweisung und von der Klägerin die Erklärun. des Rechtsstreits ala durch den Vergleich beendet beantragt worden wäre, sondern wenn in fortgesetzten Verfahren über den ursprünglichen Streitgegenstand hinausgehende nntrage goat oll würden - wie in dem der Entscheidung BGHZ 28, 271 zugrunde liegenden falle, in den auch beantragt war, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären braucht in vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu worden«

Zitierte Normen: § 154 StPO § 546 ZPO
vergleichenVergleichStreitwertKlägerinPartei

Volltext der Entscheidung

Verkündet am
30, September 1964
2ug; Ju o t i z an g e s t e 111 c r 5
alü Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 dos Dr„ Hermann	in	Y/f^/Nie	derb	st	erreich, TPMBPweg
 Beklagten und Revisionoklägors : - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Pr au Hildegard K|
P in	straße	V,
Klägerin und Revisionsbeklagtc Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ir.,
hat der Ib-Zivilsonat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18„ September 1964 unter Mitwirkung der Bundeorichtor Pohle, Claßen, Dr<, Sprenkmann, Drc Mösl und Alff
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das an Verkündungo Statt am 30» Jul 1962 zugcstcllte Urteil dos 7« Zivilsenats dos Oberland csgorichts München wird auf Kosten dos Beklagten verworfen«.
Von Rechts wegen
2 -
f
Tatbestand;
Die Klägerin war die einzige Gesellschaftorin der B®®-dor Beklagte, mit dem sie von 1947 bis September 1956 ein eheähnliches Verhältnis unterhielt, war vom lt Hai 1955 bis Oktober 1956 Geschäftsführer dieser Gesellschaft,
 Am löo November 1956 ließ die Klägerin gegen den Beklagte' Strafanzeige wegen Veruntreuung von Geschäftsgeldern erstatten.
In der Haupt vox-hand lung vor dem Schöffengericht Münch . vom 26o ITovembcr 1957 wurde der Beklagte insoweit freige-sprochen, jedoch wogen eines anderen, nicht die Klägerin betreffenden Vergehens der Untreue zur Gefängnisstrafe vor, einem Jahr verurteilt. Die Verurteilung wurde am 18» März 1958 durch Rücknahme der im Strafmaß eingelegten Berufungen des Beklagten und der Staatsanwaltschaft rechtskräftig; soweit der Beklagte von den ihm zu dem Nachteil der Klägerin zur Last gelegten Straftaten frcigesprochon worden war, wurde das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft am selber.
Tage gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt. Die Gefängnisstrafe hat der Beklagte am 19.•> Dezember I960 verbüßt.
In einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 21o November 1955 hatte der Beklagte anerkannt, der Klägerin einen Betrag von 20. 500 DM zu schulden. Davon hat die Klägerin mit der Klage einen Teilbetrag von 2 000 DM geltend gemacht; der Beklagte hat diesen Anspruch mit der Behauptung bekämpft, es habe sieh um einen Scheinvertrag gehandelte
 Am 25o Juli 1957 beendeten die Parteien den Rechtastreio durch oinen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Zahlung von 10 000 DM und die Klägerin zur Herausgabe
3 -
einiger Kleidungsstücke verpflichtete. Mit dem Vergleich sollten alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien abge-golten sein.
Mit Schreiben vom 25» Juli 1961 hat der Beklagte ge-genüber der Klägerin den Vergleich mit der Begründung an-gofochten, die Klägerin habe durch ihre Strafanzeige und das dadurch ausgolösto Ermittlungsverfahren psychischen Zwang auf ihn ausgeübt, sie habe ihn ferner arglistig darüber getäuscht, daß er durch das Nachgeben im Vergleich "Vorteile im angelaufenen Strafverfahren erlangen" werde.
Der Beklagte hat auf Grund seiner Anfechtung das Vorfahren fortgesetzt und beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Er hält seine Anfechtungsorklärung für rechtzeitig, da er sich bis zu dem Ende seiner Strafhaft in der durch die Drohungen der Klägerin herbeigeführton Zwangslage befunden habe. Er habe den Vergleich auf Grund der Drohung abgeschlossen, die Klägerin werde ihn für alle Zeiten gesellschaftlich und wirtschaftlich vernichten; entgegen ihrer Zusicherung habe,die Klägerin auch nach dom Vergleich weiterhin gedroht, "mit allen möglichen Maßnahmen gegen ihn vorzugehen". Nachdem seine Verehelichung im Jahre 1958 den Willen der Klägerin, ihm zu schaden, noch verstärkt habe, habe er während seiner Strafhaft befürchten müssen, die Klägerin werde diese Zeit zu Maßnahmen gegen seine Ehefrau
 auenützen.
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Dio Klägerin hat beantragt.
den Rechtactreit durch don Vergleich für beendet au erklären.
Sie hat die Ausübung psychischen Zwangs auf den Beklagten
 bestritten und sich auf den Ablauf der Anfechtungsfrist berufen,
 Bas Landgericht hat den Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich für beendet erklärt, das Oberlandcsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgcwiescno Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter.
Die Revision ist unzulässig; weder übersteigt der Wert des Bcschwordcgcgonstandcs sechstausend Deutsche Mark, noch hat das Oberlandcsgericht die Revision zugolassen (§ 546 Abs, 1 ZPO),
Io Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungoverfahren auf 10,000,— DM festgesetzt; ein Streitwert in dieser Höhe läßt sich nicht damit begründen, daß nach Kort Setzung des Verfahrens auf den Antrag dos
 Entscheidungsgründc;
Beklagten über die Wirksamkeit des Vergleichs gestritten worden wäre, in dem sich der Beklagte zur Zahlung von 10.000,— DM verpflichtet hatte»
1» Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Wichtigkeit und die Anfechtbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs im gleichen Verfahren geltend gemacht werden können, das durch den Vergleich beendet worden ist (BGHZ 28 171; BGH NJYI 1964, 1524); wird durch die Geltendmachung der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit die Beendigung des Rech streits durch den Vergleich in Präge gestellt, so wird dura Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits geklärt, ob der Rrozoßvcrgloich aus oachlichrochtlichen Gründen nichtig ode: anfechtbar ist» Damit ist aber nicht, wie das Oberlandos-gcricht stillschweigend anzunehmen scheint, ohne weiteres gesagt, daß in jedem Falle für den Verfahrensabschnitt nach Abschluß des Vergleichs die gesamte Höhe der nach dem Vergleich geschuldeten Leistung als Streitwert zugrunde zu leg: v/ärc o
a)	Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin von einem Jv-Spruch in Höhe von 20.500,— DM, dessen sie sich auf Grund des Vertrages vom 21c, November 1955 berühmte, mit der Klage nur einen Teilbetrag von 2.000,— DM geltend gemacht; der Beklagte hatte beantragt, die Klage abzuweisen» Danach betrug der Streitwert bis zu dem Abschluß des Vergleichs 2»000.--
b)	Dieser Streitwert hat sich auch nicht dadurch geändert, daß die Parteien nach Abschluß des Vergleichs den Kec: streit fortgesetzt haben»
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aa) Ohne Einfluß auf die Höhe des Streitwerts ist insoweit die Höhe der von dem Vergleich betroffenen Ansprüche. Der Vergleich, durch den alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien abgcgolten sein sollten, betraf mindestens den gesamten ursprünglich mit 20.500,— EM bezifferten Anspruch der Klägerin sowie einen Gegenanspruch dos Beklagten auf Herausgabe eiiiigcr Kleidungsstücke; dementsprechend hat das überlandcsgericht im Becchwerderechtszug den Y/ert des Ver~ gleichsgegenotandoo - für die Berechnung der Vergleichsgebühr - auf 22.000,— EM festgesetzt, während die Prozeß-und die Vorhandlungsgebühr nach Abschluß des Vergleichs zutreffend nach dem Streitwert von 2.000,— ELI errechnet -wurden,
 bb) In dem nach dem Abschluß des Vergleichs fortgesetzten Vorfahren hat sich der Streitgegenstand nach den von den Parteien gestellten Anträgen gegenüber dom Verfahrensabochnitt bis zu dem Vergleichsabochluß nicht verändert. Eer Beklagte, der sich auf die Unwirksamkeit dos Prozeßvergleichs berief, hat v;ie bisher beantragt, die - auf Zahlung von 2.000,— IM gerichtete--Klage abzuwoisen. Eie Klägerin hat demgegenüber der. Antrag gestellt, den Rechtsstreit durch den Vergleich für beendet zu erklären; damit hat sie sich aber gerade auf den Rechtsstreit bezogen, der über ihren auf Zahlung von 2.000,-- EM gerichteten Zahlungsanspruch geführt worden war; ihren diesbezüglichen Klageantrag hat sie dadurch jedenfalls nicht erweitert. Im Zweifel kann lediglich angenommen werden, die Klagepartei wolle für den Ball, daß das Gericht die Vorfrage nach der Wirksamkeit des Vergleichs verneint, hilfsweioe auf den ursprünglichen Antrag und die ihm gegebene Begründung zurückgreifon. Auch dann aber hat das fortgesetzte Verfahren keinen anderen, höher zu bewertenden Streitgegenstand.
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2. Damit, daß dio Parteien in dem fortgesetzten Verfahren als Vorfrage für die im Urteil zu treffende Entscheidung über die Wirksamkeit des Prozcßvcrglcichs gestritten haben, ist noch nicht ihr wirtschaftliches Interesse an dem Bestehen oder Nichtbosteben des Vergleichs als Streitgegenstand in den Rechtsstreit oinbezogen wordene Die Möglichkeiten, die den Parteien offen gestanden hätten, um eine Entscheidung zu erlangen, deren Rechtskraft auch den Bestand des Vergleichs erfaßt hätte, haben sie nicht ergriffen; weder hat der Beklagte verlangt, die Zwangsvollstrcc3:u■ aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären, noch hat er im Wege der Widerklage die Pest Stellung begehrt, daß der Vergleich unwirksam sei; ebenso wenig hat die Klägerin ihre? Klageantrag dahin erweitert, daß sie die Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs verlange. Ihrem im fortgesetzten Verfahren gestellten Antrag, den Rechtsstreit durch den Vergleich für beendet zu erklären, kann bei den im Streitfall gegebenen Umständen auch nicht im Wege der Auslegung ein solcher Feststellungsantrag entnommen werden; eine Post-stollungswirkung soll die damit begehrte Entscheidung nach dem Wortlaut und Sinn des Antrags eben nur insoweit haben, als festgestellt wird, daß "der Rechtsstreit", nämlich der über die Zahlungsverpflichtung in Höhe von 2.000,— DM geführte Stroit, durch den Vergleich beendet wurde.
Dem erkennbar hervorgotretonen Interesse der Klägerin ist mit dieser Auslegung ihres Antrags völlig Genüge getan Denn damit, daß entsprechend diesem Antrag entschieden wird, bleibt sic in Besitz des mit dem Vergleich geschaffenen Vollstreckungstitols und damit in der Rechtsposition, die sie durch den Abschluß des Vergleichs errungen hatte.- Durch das Bestreben, in dem fortgesetzten Verfahren diese Rcchts-positien unverändert zu erhalten, ist ihr wirtschriftliches
 Interesse an Ausgang des Rechtsstreits nicht in oinor don Streitwert erhöhenden V/ciso verändert worden, hies tritt im vorliegenden Pall 210eh besonders darin zutage, daß die Klägerin ausdrücklich wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Beklagten-, also zur Vermeidung unnötiger Kosten und im Hinblick auf eine mutmaßlich fruchtlose Zwangsvollstreckung, nur ei2ien kleinen Teilbetrag ihrer behaupteten Porderung oingeklagt hatte; sic kann bei dieser Sachlage ein begründetes Interesse daran haben, den Streitwert auch in fortgesetzten Verfahren, soweit dies in ihrer Hand liegt, in der bisherigen geringen Höhe zu halten, und sich demge-näß frei entscheiden zu können, ob sie das Klagebegehren durch einen Pcststcllungsantrag erweitern oder es auf den ursprünglichen Streitgegenstand beschränkt lassen will. Las letztere hat sic aber mit ihrem Antrag, den Rechtsstreit durch den Vergleich für beendet zu erklären, getan.
3c nichts anderes gilt für dcii Antrag des Beklagten,
 Auch er hat mit sci2icm Antrag, die Klage abzuwoiscui, nicht sciiie gesamte i2i den Vergleich begründete Zahlungopflicht in Hohe von 10.000,— DM als Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt, V/ürde seinen Antrag entsprochen, so stünde damit lediglich rechtskräftig fest, daß er der Klägerin die vor dieser mit der Klage begehrten 2,000,— I'M nicht schuldet. Weder wäre eine rechtskräftige Entscheidung über den Bestand oder die Unwirksamkeit des Vergleichs getroffen, noch wäre der Klägerin der Vergleich als Vollstrcckungstitel aus der Hand genommen, noch wäre endlich bezüglich eines den Betrag von 2,000,— IM übersteigenden Teiles der der Klage zugrunde gelegten oder sonstiger von Vergleich geregelter Ansprüche der Klägerin Rechtskraft zwischen den Parteien geschaffen.
 
Der von Beginn des Rechtsstreits unverändert gestellte Antrag des Beklagten, die Klage abzuweisen, kann daher ebenfalls nicht im Verfahrensabschnitt nach dem Vorglcichsab-schluß den Streitwert auf die Höhe der gesamten von ihm nach dom Vergleich geschuldeten Leistung erhöht haben»
Daß dieses Ergebnis dasallein richtige und zweckmäßige ist, ergibt sich mit aller Deutlichkeit für die Fälle, in denen ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird, mit dem auch Ansprüche erledigt werden, über die anderweit/ Rechtsstreite, vielleicht sogar vor anderen Gerichten, anhängig sind» Wird in einem solchen Palle die Fortsetzung eines oder mehrerer der beendeten Verfahren wogen der Geltendmachung der Nichtigkeit oder der Anfechtung des Vergleichs betrieben, so würde es zu sinnwidrigen Ergebnissen führen, wenn nunmehr als Streitwert jedes Verfahrens der Wei der gesamten nach dem Vergleich geschuldeten Leistungen angenommen würde; denn damit würde die Summe der Streitwerte ein Vielfaches der nach dem Vergleich insgesamt geschuldete/ Leistungen erreichen«
4» Bei der hier gegebenen Sachlage hat der Senat auch keine Möglichkeit, den Streitwert nach freiem Erm.esson (§ 3 ZPO) feotzusotzün; denn für dieses Ermessen ist grundsätzlich kein Raum bei bezifferten Gcldansprüchen (Stein/ Jonas/Pohlo, ZPO 19» Aufl» Anm» III 3 a zu § 3)„ Nur ein solcher Anspruch steht aber hier im Streit ; ein die Schätzung nach § 3 ZPO ermöglichender Antrag, etwa auf Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs, ist nicht gestellt Wie der Streitwert dahn zu bemessen wäre, wenn nicht nur di Fortsetzung des dem Verglcichsabschluß vorangogangenen Verfahrens im engeren Sinne betrieben, also nicht nur vom Beklagten die Klagabweisung und von der Klägerin die Erklärun.
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des Rechtsstreits ala durch den Vergleich beendet beantragt worden wäre, sondern wenn in fortgesetzten Verfahren über den ursprünglichen Streitgegenstand hinausgehende nntrage goat oll würden - wie in dem der Entscheidung BGHZ 28, 271 zugrunde liegenden falle, in den auch beantragt war, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären braucht in vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu worden«
II» Wach allem war die Revision, da der Streitwert
2,000,— IM beträgt, nicht Kostenfolgc aus § 97 ZPO al (§ 554 a ZPO)„
statthaft; sie mußte mit s unzulässig verworfen wo
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