Die Beklagten haben in Abrede gestellt, zu Y/ett be Werbezwecken gehandelt zu haben« Zwischen ihnen und dom Kläger, so haben sie gelbend gemacht, bestehe kein Wettbewerbsverhältnis« Weder Art noch Umfang der von ihnen herausgegebenen Zeitungen und Zeitschriften könne mit der Wochenzeitung "Blinkfüer" verglichen werden» Ihre Zeitungen hätten auch einen anderen Abnehmerkreis» Für ihr Rundschreiben seien vielmehr lediglich politische Erwägungen maßgebend gewesen» Als Privatpersonen dürfe ihnen nicht nur gestattet sein, ihre Meinung frei zu äußeren, sondern auch die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Durchsetzung dieser Meinung anzuwenden» Dagegen sei das Verhalten dos Klägers schon nach der allgemeinen Standesauffassung sittenwidrig» Mit Ausnahme dreier unbedeutender Zeitungen hätten nämlich sämtliche westdeutschen Verlage auf den Abdruck der Ostzonen™ Programme verzichtet» Im übrigen fehle es an dem für die Feststellungsklage notwendigen Rechtsschutz-* interests. Im Berufungerechtszug haben die Beklagten unter Wiederholung ihres übrigen Vorbringens insbesondere die Bejahtag des Feotstellungsinteresses für die Feststellung3klage durch das Landgericht angegriffen und insoweit namentlich ihren Vortrag ergänzt* daß dem Kläger kein Schaden entstanden sei® Bei einer vor dem Versand des Rundschreibens erzielten Verkauf sauf läge der Zeitung “Blinkfücr" von höchstens 30®000 Stück* so haben sie behauptet9 seien allein die Bruck- und Fapierkosten erheblich höher als der Vertrieberlöso Burch einen Auflagerückgang könne daher kein Schaden eintreten* zu demal diese Zeitung so gut wie keine Anzeigen bringe® Auch vor dem Rundschreiben 3Ci jede Nummer des "Blinkftier” .mit Verlust verkauft worden9 der von unbekannten Geldgebern gedeckt werde® Entgegen der Ansicht der Revision sind die Ausführungen des Berufungsurtoils zu dieser Frage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Namentlich ist nicht ersichtlich; inwiefern durch die Weigerung des Klägers; bereits im Rahmen der Foststellungsklage die Entwicklung der Umsatz-zahlen seiner Zeitung zu offenbaren und damit den Beklagten gegenüber schon in diesem Verfahren einen wesentlichen Einblick in seine geschäftlichen Verhältnisse zu gewähren3 die Wahrscheinlichkeit des behaupteten Schadens in Frage gestellt -sMn-^könnte. XIo Io In der Sache selbst vertritt das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil im vorausgegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung (NJW 1962» 917) die Auffassung» daß der Klageanspruch nicht auf die wettbewerbsrecht-lichc Vorschrift des § 1 UWG gestützt werden könne» weil die Beklagten das Rundschreiben nach seinem Anlaß» Zweck und Inhalt nicht herausgegeben hätten» um -eigenen oder fremden Wettbewerb auf Kosten des Klägers zu fördern» sondern weil sie durch die Androhung der Liefersprerre aus den im Rundschreiben genannten politischen Gründen eine Verbreitung der Programme der sowjetzonalen Sender durch Zeitungen und Zeitschriften in der Bundesrepublik hätten unterbinden» also dem Kläger gegenüber ihre politische Meinung hätten durchsetzen wollen« b> Bei Erklärungen* die wie hier im geschäftlichen Verkehr abgegeben v/erden und in der d arge legten Weise einen Einfluß auf '“ettbewerbsverhältnisse in demselben Geschäftszweig haben können* streitet regelmäßig eine gewisse Vermutung dafür* daß sie auch subjektiv den Charakter einer "ettbewerbs-handlung tragen (BGH aaO)<> Das schließt aber nicht aus, daß im Einzelfall das zur Beeinflussung der Wettbewerbslage objektiv geeignete Verhalten von einem anderen Beweggrund bestimmt worden ist«, hinter dem auch etwaige den Wettbev/erb betreffende Nebenerwägungen des Handelnden völlig zurück« treten«. vor allem den in den sowjetzonalen Sendungen unternommenen Angriffen gegen eine frei-* heitliche staatliche Ordnung entgegenzutreten und au3 diesem Grunde die Verbreitung der sowjetzonalen Sendeprogramme durch in der Bundesrepublik erscheinende Druckschriften zu verhindern, war ausschließlich politischer Hatur und lag jenseits wettbewerblicher Überlegungen» Auch die den Kern des Rundschreibens bildende Aufforderung an die Händler, "sich vom Vertrieb derjenigen Blätter" zu "distanzieren", die "auch jetzt noch nicht bereit" seien, "auf den Abdruck der ostzonalen Rundfunk- und Fernschprogramme zu verzichten*'«-war allein durch das politische Ziel bestimmt., das die Beklagten verxolgten» Das Rundschreiben als Ganzes war nach alledem in solchem Maße von dem Bestreben beherrscht, die darin aufgeworfene* die gesamte Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage einer der Überzeugung der Beklagten entsprechenden Lösung zuzuführen, daß es keinen Rechtsfehler darstellt, wenn das Berufungsgericht eine Wottbewerbsabsicht auch nicht aus dem anschließenden Hinweis der Beklagten gefolgert hat* sic würden die Fortsetzung ihrer GeschüftsbeZiehungen zu denjenigen Händlern prüfen, die aus spekulativen Gründen weiterhin Druckschriften mit den Sowjet- zonalen Senoeprogrammen feilhielton» Dieser Hinweis konnte vielmehr ohne Rechtsverstoß dahin verstanden werden* daß die Beklagten damit lediglich ein etwaiges Hindernis für die Durchsetzung ihres politischen Anliegens ausräumen wollten, welches darin hätte bestehen können, daß einzelne Zeitungs- und Zeitschriftenhändler versuchten, gerade durch die Hichtbefolgung der in dem Rundschreiben enthaltenen Aufforderung, also durch die Vereitelung des von den Beklagten erstrebten politischen Erfolgs geschäftlichen Hutzen zu ziehen, weil sie sich bei Befolgung der Aufforderung durch die übrigen Händler ein gewisses Monopol für den Vertrieb sowjetzonaler Eßndeprogramme versprachen» Die Ankündigung der Beklagten, daß sie einem solchen Versuch gegebenenfalls durch die Einstellung ihrer Lieferungen an jene Händler begegnen würden, lag hiernach gleichfalls im Rahmen dor Zielsetzung des gesamten Rundschreibens« Der Umstand, daß durch die Einstellung der Lieferungen die Wettbewerbslage zwischen den die Aufforderung befolgenden und den sie nicht befolgenden Händlern beeinflußtv/erden konnte, tritt alsdann gegenüber dieser Zielsetzung völlig zurück und stellt lediglich eine Nebenwirkung dar, die bei folgerichtiger Durchführung des von wettbewerblichen Absichten nicht beeinflußten Anliegens der Beklagten nicht zu umgehen war« Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht diesen Umstand nicht als Anzeichen für eine solche Absicht gewertet hat«, III«,Io Da wettbewerbsrechtliche Vorschriften nach dem Vorhergehenden als Klagegrundlage ausscheiden, hat das Berufungsgericht den Klageanspruch an sich zutreffend auf Grund der Vorschriften der §§ 823 Abso 1 und 826 BGB geprüft« Dabei ist es wiederum unter Bezugnahme auf seine bereits erwähnte Entscheidung in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung, zu dem Ergebnis gelangt, durch die in dem Rundschreiben enthaltene Androhung einer Liefersperre gegenüber den Händlern, die weiterhin Zeitungen und Zeitschriften mit Sowjetzonalen Programmen vertreiben, hätten die Beklagten widerrechtlich in das nach § 823 Abs« 1 BGB in allen seinen Erscheinungsformen geschützte Recht des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen, dessen Schutz überdies nach Art« 2, fertigungsgrund für diesen Eingriff, der mit der vorbeugenden Unterlassungsklage abgewehrt werden könne5 stehe den Beklagten nicht zur Seite« Aus ihrer Befugnis, die WiederkehrschuldVerhältnisse mit den Händlern jederzeit zu beenden, folge nicht, daß sie die Weit erlieferung von einer Bedingung hätten abhängig machen dürfen, die den Kläger in seinen Hechten bee int rächt ige» Zu diesen Rechten gehöre im Rahmen der insoweit durch Gesetz nicht eingeschränkten Pressefreiheit auch das Recht zur Veröffentlichung der sov/jet zonalen S ende pro gramme 0 Pie Beklagten könnten sich auch nicht auf ihr Recht zur freien Meinungsäußerung berufene Purch dieses Recht sei zwar noch der in dem Rundschreiben und in den Handzetteln enthaltene Aufruf gedeckt, aus den dort dargelegten Gründen Zeitungen und Zeitschrift ton mit Sowjetzonalen Rundfunkprogrammen nicht mehr zu führen» Nicht gegen jede Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes nämlich sei dieser nach § 823 Abs« 1 BGB geschützt; vielmehr müsse eine möglicher^ weise eintretende Schädigung durch eine sachliche und nicht auf unlauteren Motiven beruhende Kritik von den betroffenen Zeitungsverlagen hingenommen worden» Keinesfalls aber hätten die Beklagten zur Purchsetzung ihres politischen Zieles ein wirtschaftliches Machtmittel v/ie die Androhung einer Liefersperre anwendon dürfen« Damit hätten sie die Händler, die ihre Ansicht nicht geteilt hätten oder politisch indifferent seien, zu einem Verhalten veranlassen wollen, das nicht dem freien Entschluß dieser Händler ent springe <> Die Austragung des Meinungs- j Sie führt hierzu aus, die Zeitung des Klägers, in der auch durch Inserate für die ’’Deutsche Friedens union” geworben werde, sei kommunistisch inspiriert und finanziert* Das Verhalten des Klägers erfülle den Tatbestand des § 93 StB XU Wären die Beklagten hierüber befragt worden (§ 139 ZPO), so hätten sie dar-gologt, daß gegen den Kläger auf Grund dieser dem Schutz der freiheitlich-demokratischen Ordnung dienenden StrafVorschrift ein Ermittlungsverfahren bei 0er~ Staatsanwaltschaft in Hamburg anhängig sei* Jede Maßnahme, die darauf gerichtet sei, die Verbreitung der staatsgefährdenden Bestrebungen des Kläger zu unterbinden, geschehe somit zur Abwehr und könne nicht rechtswidrig sein* Pie in dem Rundschreiben enthaltene Meinungsäußerung sei ferner durch Art* 5 GG gedeckt, während der Kläger sich auf dieses Grundrecht nicht berufen könne, weil er es mißbrauche» Pie vorliegende Warnung sei zwar nicht durch ein Presseorgan, sondern in Form eines Rundschreibens der Repräsentanten maßgebender Zeitungen an die Verteiler ausgesprochen worden* Pa eine warnung durch ein Presseorgan aber eine noch nachdrücklichere Wirkung habe als die individuelle Warnung gegenüber den Verteilern, müsse der Presse die Wahl auch des letzteren Y/eges zugestanden werden* Paß eine solche Warnung zur Verfolgung politisch billigensv/erter Ziele gerechtfertigt sein könne, habe das Bundesverfassungsgericht im sog* *'Lut hM-Urteil (BVerfGE 7, 198) ausdrücklich anerkannt» Peshalb sei ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht rechtswidrig, wenn er wie hier aus politischen Gründen zur Abwehr einer Gefährdung dor freiheitlichen Gesellschaftsund Rechtsordnung vorgenonmen werde» Pieser Umstand sei ira Rahmen der GUtei’- und Int eressenabv/ägung auch für die Frage v/esentlich, ob das eingesetzte- Mittel zulässig sei» Y/io die Warnung, so sei danach auch die Androhung dor Nichtbelieferung gegenüber denjenigen, von denen die Warnung nicht befolgt werde, nicht widerrechtlich» Purch diese Androhung werde lediglich die Wirksamkeit der Warnung erhöht» Im übrigen sei in dem Rundschreiben nicht einmal schlechthin gesagt worden, daß eine Liefersperre durchgeführt werden solle» Pie urteil auch insov/eit an, als darin den Beklagten Verschulden zur Last gelegt worden ist» Zumindest, so meint die Revision, hätte die Frage eines MitVerschuldens des Klägers geprüft werden müssen, der mit den BoStrebungen, die sein Blatt verfolge, spontane Gegenmaßnahmen herausgefordert habe» [ widerrechtlich war» Es bedarf dabei keines Eingehenss auf die von den Beklagten behauptete Gesamthaltung der Zeitung "Blinkfüer", deren Nichtberücksichtigung die Revision unter Hinweis auf § 139 ZPO rügt» Biese Haltung ist nicht Gegenstand des Rundschreibens der Beklagten, das sich keineswegs gegen die gewerbliche Betätigung des Klägers in ihrer Gesamtheit richtet, insbesondere nicht darauf hinausläuft, den Kläger als einen kleineren Zeitungsverlag— wie eine Y/endung in dem im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangenen zweitinstanzlichen Urteil lautet - "mundtot" zu machen und über sein Unternehmen einen Boykott zu verhängen«, auf den Kläger beschränkte Kritik und der dnraus her-geleitete Aufruf an die Kandier betraf ausschließlich die Verbreitung der Sowjetzonalen Sendeprogramme, in der die Beklagten eine wenigstens mittelbare Unterstützung der sowjetzonalen Angriffe gegen die freiheitliche Ordnung der Bundesrepublik erblickeno Dieses begrenzte Ziel des Rundschreibens, das bei der rechtlichen Beurteilung nicht ausser acht gelassen werden darf? Wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 7, 198 ff (LÜth) dargelegt hat, sind auch bürgerlich-rechtliche Vorschriften im Geiste der Grundrechtsnormen des Grundgesetzes auszulegen* Zu diesen Vorschriften gehören u*a* diejenigen., die von der Rechtsprechung zu dem Schutze des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs herangezogen werden* Zwar findet das Grundrecht der freien Meinungsäußerung, das nicht nur die bloße Äußerung, sondern auch die mit ihr bezweckte Wirkung auf andere umfaßt (BVerfG aaO S« 210) nach Art* 5 Abs» 2 GG seine Schranken in denVorschriften der allgemeinen Gesetze* Diese Gesetze müssen aber wegen dor grundlegenden Bedeutung jenes Grundrechts für den freiheitlichdemokratischen Staat* in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung ihrerseits wiederum an dem v.Tesenogehalt des Grundrechts gemessen und insoweit gegebenenfalls selbst wieder eingeschränkt werden (BVerfG* aaO S* 2o9)° Wird durch eine Meinungsäußerung und die von ihr ausgehende Wirkung die gewerbliche Be- Ber durch das Rundschreiben bewirkte störende Eingriff in die gev/erblichc Betätigung des Klägers«, von dem bei der Interessenabwägung auszugehen ist, lag allein darin, daß der Kläger vor d$o Frage gestellt war, entweder in Zukunft die Veröffentlichung der sowje-iizo-nalen Sendeprogramme zu unterlassen und hierdurch zwar vielleicht die Leser einzublissen, welche die Zeitung "Blinkfüer" etwa nur wegen dieser Programme gekauft hätten, sich dafür aber die Kundschaft der c) Werden die vom Berufungsgericht hiernach zu Unrecht in die Betrachtung einbezogenen Gesichtspunkte ausgesehie« den, so ergibt eine Abwägung der von den Beklagten ergriffenen Maßnahmen und der dadurch beeinträchtigten Belang des Klägers, daß dem von den Beklagten in Anspruch genommenen Grundrecht des Art«, 5 Abs* 1 Satz 1 GG vor der gewerblichen Betätigung des Klägers, soweit durch das Rundschreiben in sie eingegriffen wurde, der Vorrang gebührt 0 warien zwangsläufig die Frage nach der Beurteilung eines Verhaltens auf* das v/ie die Verbreitung der Programme des staatlich gelenkten sowjetzonalen Rundfunks und Fernsehens geeignet war, die zur Rechtfertigung und Unterstützung jener Maßnahmen eingesetzte politische Propaganda dieser Organisation zu fördern» Diese Frage berührte die Belange des gemeinen Wohles in so hohem Maße, daß bei ihrer öffentlichen Erörterung die v/irtschaftliehen Interessen einzelner Gewerbetreibender wie dos Klägers, der durch ein solches Verhalten die Kritik der Allgemeinheit herausgefordert hatte, in den Hintergrund treten mussten» Wenn Zeitungsverleger. rufungsgericht nicht als rechtswidrig angesehen* zu demal der Klageantrag in seiner zweitinstanzlichen Fassung hierauj ohnehin nicht mehr abgestellt ist» Aber auch der vom Berufungsgericht als Androhung einer Liefersperre gewertete Hinweis, daß die Beklagten die Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen zu den Händlern prüfen würden, von denen die Aufforderung nicht befolgt werde, läßt nach dem fcstgestellten Sachverhalt das Vorgehen der Beklagten nicht i rechtswidrig erscheinen«, Dabei kann auf sich beruhen, ob die Beklagten zu diesem Hinweis schon deshalb berechtigt . zonaler Sendeprogramme durch den hinzugefügten Hinweis auf eine etwaige Einstellung der Belieferung überhaupt noch so verstärkt worden ist, daß die rechtliche Würdigung des Rundschreibens in seiner Gesamtheit hiervon beeinflußt werden konnte» Bas Berufungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang, daß allein schon die politischen Ereignisse, die der Versendung des Rundschreibens unmittelbar vorausgegangen waren, der Aufforderung einen besonderen Nachdruck verliehen» Wenn das Berufungsgericht gleichwohl? was durch das Urteil im Verfahren der einstweiligen Verfügung nahogelegt wird, der Ansicht gewesen sein sollte, die Empfänger des Rundschreibens hätten im Falle der Nichtbefolgung der Aufforderung ohne einen ausdrücklichen dahingehenden Hinv/eis nicht mit geschäftlichen Gegenmaß;-nahmen der Beklagten gerechnet, so hätte es damit gegen die Lebenserfahrung verstoßen» Abgesehen hiervon aber hat das Berufungsgericht die aus dem Sachverhalt sich ergebenden rechtlichen Gesichtspunkto«, die für die Abgrenzung des Rechts der Beklagten auf freie Meinungsäußerung und der gewerblichen Belange dos Klägers entscheidend sind, nicht erschöpfto Einmal ist zu berücksichtigen, daß die Wahl der Mittel, deren die Beklagten sich in Verfolgung ihres Anliegens bedienen durften, durch das Maß der Herausforderung mit«» bestimmt wurde, die den Anlaß zu dem Anliegen gegeben hatte» Angesichts der Vorkommnisse an der Zonengrenze, namentlich in Berlin, war den Beklagten zuzubilligon, daß 3ie ein Verhalten in ihrem eigenen Berufskreise wie den Abdruck und die Verbreitung der sowjetzonalen Sendeprogramme, in dem sie wie viele andere eine mittelbare Unterstützung dcQ Zonenregimes sahen, als besonders Dieser Hinweis rechtfertigte sich ausserdem noch aus einer weiteren Erwägung« Die Beklagten wären vor der Öffentlichkeit unglaubwürdig erschienen, wenn sie nicht ihr eigenes geschäftliches Verhalten mit ihrer in dem Rundschreiben vertretenen Meinung in Einklang gebracht hätten« Es hätte Zweifel an der Ernstlichkeit dieser Meinung erweckt, wenn die Beklagten ungeachtet der entschiedenen ¥/orte, mit denen sie die Verbreitung der sowjetzonalen Send©programme durch Zeitungen und Zeitschriften in der Bundesrepublik bekämpften, ihre Verlagserzeugnisse weiterhin in denselben Verkaufsstätten unmittelbar neben den Zeitungen und Zeitschriften hätten vertreiben lassen, in denen jene Programme gleichwohl nach wie vor veröffentlicht wurden« Die Beklagten hätten sich in diesem Falle dem Vorwurf ausgesetzt, ihr Gewinninteresse stehe ihnen höher als das Bekanntnis zur freiheitlichen staatlichen Ordnung, denn sie seien offenbar nicht bereit, auf die Umsätze mit dem Teil der HänÖlerschaft zu verzichten, der nach ihrer in dem Rundschreiben vertretenen Auffassung der gegen diese Ordnung gerichteten sowjetzonalen Propaganda Vorschub leiste» Es käme einer Entwertung dos Grundrechts der freien Meinungsäußerung gleich, wenn die Beklagten einem solchen Vorwurf nicht hätten zuvorkommen dürfen; denn ihr Anliegen hätte andernfalls so sehr an Überzeugungskraft verloren, daß die von ihnen erstrebte Wirkung dadurch von vornherein in Präge gestellt worden wäre« Der Schutz des Grundrechts, der sich, v/ie dargelegt, auch auf die mit don* Meinungsäußerung bezweckte Wirkung erstreckt (BVerfG aaO So 210), erfordert daher, daß den Beklagten über die Bekanntgabe ihres Standpunkts hinaus auch die Ankündigung derjenigen geschäftlichen Maß-* nahmen zugestanden wird, die notwenig waren, damit ihre Meinungsäußerung nicht als bloßes, im Grunde nicht ernst zu nehmendes Lippenbekenntnis, sondern als Ausdruck ihrer aufrichtigen Gesinnung gev/ertet wurde, für die sie auch unter Inkaufnahme von geschäftlichen Einbußen einzutreten bereit wareno Der Hinv/eis, daß sie ihre eigenen Blätter doröt zurückziehen würden, wo Blätter mit den bowjetzonalen Sendeprogrammen feilgehalten wurden, stellte eine solche Maßnahme dar» Darüber hinaus hätten die Beklagten ohne dieses Vorgehen sogar gerade Händler, die ihrem Aufruf nicht nachkamen, mittelbar gefördert und damit selbst einen Anreiz zur Nichtbefolgung des Aufrufs gegeben« Wie schon im Zusammenhang mit der Frage nach einer etwaigen Y/ettbewerbsabsicht auf Seiten der Beklagten ausgeführt wurde, hätten alsdann nämlich die Händler« die weiterhin Zeitungen und Zeitschriften mit den sow3etzonalen Programmen vertrieben, vor den anders verfahrenden Händlern hinsichtlich dieses Vertriebs eine Art von Monopol erlangt, ohne daß sie dafür auf ihr Geschäft mit weitverbreiteten Blättern wie denjenigen der Beklagten hätten verzichten müssen«» Bas Rundschreiben hätte auf diese Weise zu einer Schädigung derjenigen Händler führen können, die sich dem Anliegen der Beklagten anschlossen, zu demal es nahe lag, daß Interessenten für sowjetzonale Programme sich dort, wo sie diese Programme erhielten, im Bedarfsfälle auch mit den Blättern der Beklagten eingedeckt hätten, selbst wenn sie diese Blätter sonst vielleicht anderswo gekauft hätten» Hierdurch hätte dio mit dem Rundschreiben beabsichtigte Wirkung sich in ihr Gegenteil verkehren können» Die Beklagten haben die Grenzen der grundreentlieh geschützten Kundgabe ihrer politischen Überzeugung nicht überschritten, wenn sie einer solchen ~ von ihnen in dem cc) Bie Beklagten hatten hiernach aus mehreren Gründen ein nach dem Grundgesetz schutzwürdiges Interest an der wirksamen Durchsetzung ihres ideellen Anliegens» Bemgegcnüber kann der Beeinträchtigung, welche die Wahrnehmung dieses Interesses für den Gewerbebetrieb des Klägers zur Folge hatte, auch nach ihrem wirtschaftlichen Ausmaß keine rechtliche Be-deutung beigemessen werden» Bor Kläger hat nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils den Rückgang der verkauften Auflage seines Blattes, der infolge des Vorgehens der Beklagten eingetretenrfjsein solle. Es zeigt sich hier, daß die Frage, ob die Zeitung "Blinkfüer’1 Sowjet zonale Sendeprogramme veröffentlicht oder nicht veröffentlicht, auf die gewerbliche Betätigung des Klägers in ihrer Gesamtheit nur einen untergeordneten Einfluß hatte, und daß dieses Blatt von dem daran interessierten Leserkreis ganz überwiegend nicht um dieser Programme willen gekauft wird«* Es mag auf sich beruhen, inwieweit bei einer solchen Sachlage überhaupt noch von einem Eingriff in d en eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers gesprochen werden kann* Denn selbst, wenn ein solcher Eingriff bejaht wird, fällt die durch ihn verursachte Beeinträchtigung hier gegenüber dem von den Beklagten in Anspruch genommenen Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht ins Gewichte Dies gilt um so mehr, als der Kläger nach seinem eigenen Vortrag seinen Umsatz in der Zeit vor der Versendung des Rundschreibens der Beklagten gerade deshalb hatte steigern können, weil die übrigen Zeitungen und Zeitschriften in seinem Verbreitungsgebiet schon d amals die Veröffentlichung von sow-jetzonalen Sendeprogrammen eingestellt hatten«. Zumindest durch einen Teil des Ausfalls, der ihm durch das Rundschreiben entstand, büßte der Kläger daher nur den zusätzlichen Nutzen wieder ein, den er vorher aus einer der sowjetzonalen Propaganda entgegenwirkenden Maßnahme der übrigen Zeitungsverleger gezogen, auf dessen Erhaltung er aber bei gerechter Abwägung seines Geschüftsinteresses gegen die von den Beklagten verfochtenen Belange keinen Anspruch hatteo
Nachschlagewerks Antliehe Sammlung: S-a nein 2139 089 GG Art. 5p UV/G § % BGB §§ 825 AhoAio 826 A* Gi ” Blinkfüer” Zur Präge der Abgrenzung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung gegenüber dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebe BGH Urteil vom Wo Juli 1963 - I b ZR 2H/62 OLG Hamburg LG Hamburg Verkündet am 10* Juli 1963 als Justizangesteilt er Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Kommanditgesellschaft in Firma Axele S0B& Sohn? vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Axel Verlags-GuibH, diese vertreten durch den allein zcichnungsbcrechtigten Geschäftsführer Helmut CflHHK Hl 00, Kaiocr-'V/00|^0- 'Stro 0, 2o der Kommanditgesellschaft in Firma Ha^^00B & L0^00 Verlag<, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Axel SSHB Verlags-GmbH, diese vertreten durc^den allein zeichnungsberechtigten_Geschäftsführer Helmut CjflHHI» 0H000, Kaiöer~V/0(|^0~Straße 0, 3* der \7J00 Verlags-GmbH, vertreten durch den allein zeichnungs-berechtigten Geschäftsführer Br* Heinrich S' ^0, Kaisor-V/00000-Straße 0, Beklagten und Revisions^lägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Recht sanv/alt Proi« Br, gegen Ernst-August A 00^0 , als verantwortlichen Herausgeber der Wochenzeitung "Blinkfüer", H00H0MQ, Al^H Kläger und Reviäonsbeklagt - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Fehle, Schneider, BroSprenkniann und Br* Mösl für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20o September 1962 aufgehobene Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Ham«’ bürg vom 14» Februar 1962 abgeändert und die Klage ab« gewiesen* Ber Kläger trägt die Kosten dos Rechtsstreits> Von Rechts wegen Der Kläger ist Herausgeber der "'ochenzeitung "Blink« füer"« Die Beklagten sind Herausgeber der Zeitungen "Bild"^ "Bild am Sonntag", "Hamburger Abendblatt"» "Die Welt"«, "Welt am Sonntag", der Zeitschrift "Das Neue Blatt ", der Rundfunkzeitschritt "Hör zu" und der illustrierten Zeitschrift "Kristall"© Heben anderen Veröffentlichungen enthält die Wochen« zeitung "Blinkfüer" als Beilage die Rundfunk- und Fernsehprogramme der Bundesrepublik und von Berlin (Y/est) sowie der sowjetischen Besatzungszone Deutsch-, land s o Ende August 1961 verteilten die Beklagten an sämtliche Zeitschriftenhändler in Hamburg ein Rundschreiben«, in dem diese aufgefordert wurden, den Vertrieb solcher Zeitschriften und Zeitungen einzustellen? die Programme des ostzonalen Rund- und Fernsehfunks veröffentlichen« Das Rundschreiben hatte folgenden Wortlaut: " Lieber Geschäftsfreund«, die rücksichtslosen Gewaltakte, unter denen die Bevölkerung in Ost-Berlin und in der Zone seit Wochen schv/er zu leiden hat, haben überall in der freien Welt Empörung ausgelöst« Die Kette der Rechtsbrüche und der Zwangsmaßnahmen gegen unsere Brüder und Schwestern im Osten reißt nicht ab« Wir im freien Teil Deutschlands dürfen es nicht dabei bewenden lassen, in stummer I - 3 ~ Erbitterung täglich davon zu lesen und im übrigen tatenlos zu bleiben» Jeder Einzelne hat die Pflicht» in seinem Bereich die Freiheit zu schützen» Auch vom deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenhandel verlangen besondere Ereignisse der letzten Zeit klare Entscheidungen» Es zeigt sich immer mehr» . daß die Machthaber der Zone Rundfunk und Fernsehen als reines Propaganda-Instrument gebrauchen» Filme und Unterhaltungssendun-gen, die sich in der Programmankündigung unpolitisch ausnehmen, werden willkürlich unterbrochen » damit die SED- Propagandisten ihre Hetzreden auf uns loslasson können» Dabei werden wir alle in niederträchtiger Vfeise verleumdet und die Berliner Ereignisse in der übelsten Art verfälscht» Ganz unbegreiflich erscheint es deshalb» daß es immer noch Spekulanten gibt» die sich mit dem Abdruck der Ostzonenprogramrae für die Verbreitung der Lügen aus Pankow hergeben» In dieser Bewährungsprobe unseros Volkes L muß man von verantwortungsvollen Zeitungs- S und Zeitschriftenhändlorn erwarten» daß sie j sich vom Vertrieb derjenigen Blätter distan« j zieren» die auch jetzt nicht bereit sind» j auf den Abdruck der ostzonalen Rundfunk-* und Fernsehprogramme zu verzichten» wie z»B» j 'Bildfunk1, ’Fernsehprogramme1 und *Lotto-^^^^j; loto-Express'. Die Verlagshäuser AXEL SlBJflPK l und DIE WELP? sind überzeugt davon, dalTdie : überwältigend e~I,Ie hr hei t ihrer Geschäfts^ \ freund o'" diese Ansicht teilt““ und danach^ handelt»f Dabei~kann*"es selbstverständlich nicht in ~ \ unserem Sinne sein» daß die Einsichtigen ; durch ihre Haltung Nachteile haben» Sollte ; es deshalb einzelne Händler geben» die aus ! der Situation Profit?iSChlagen möchten und t trotzdem weiterhin Objekte führen» die der i Ulbricht-Propaganda Vorschub leisten» so \ werden die genannten Verlagshäuser prüfen» ob sic es verantworten können» zu solchen * Händlern die Geschäftsbeziehungen fort- i zusetzen» | Sie werden in der augenblicklichen Situation die Notwendigkeit dieses Apells verstehen« Damit Sie Ihre Kundschaft in der geeigneten Form unterrichten können, wird Sie Ihr Großhändler mit Handzetteln versorgen (siehe beiliegendes Muster)» Zeigen Sie durch Ihre Haltung, daß Sie sich als Zeitungs- und Zeitschriftenhändler Ihrer Verantwortung den deutschen Lesern gegenüber bewußt sind« Mit den besten Empfehlungen VERLAGSHAUS AXEL SflHM VERLAGSHAUS DIE WELT11 o Zusammen mit diesem Rundschreiben erhielten die Zeit-schriftenhändler ein Muster des angekündigten Hand« zettele, dessen Inhalt wie folgt lautete: M Ke i ne^Ost programme ^ mehrj_ Die politisch bewegte Zeit verlangt von uns allen eine klare Entscheidung» Der deutsche Zeitschriftenhandel hat diese Entscheidung jetzt getroffen» Er ist der Meinung, daß es zu einer selbstverständlichen nationalen Pflicht gehört, vorläufig keine Zeitschriften mehr anzubieten, die das ostzonale Rundfunk- und Fernsehprogramm abdrucken» Rundfunk und Fernsehen aus dem Osten sind zu einom reinen Propaganda-Instrument geworden» Wir alle werden in niederträchtiger Weise verleumdet und besudelt, die Berliner Ereignisse in übelster weise verfälscht« Gute Unterhaltungssencungen und wertvolle alte Filme werden unterbrochen, um Hetzreden von SED-Propagandisten auf uns loszulaseen« Der deutsche Zeitschriftenhandel weiß, was er zu tun hat; er ist nicht bereit, sich auf diese Y/eise von Ulbricht mißbrauchen zu lassen« Es gibt viele gute Programmzeitschriften, die Sie über Fernsehen und Rundfunk eingehend informieren» Ich will Sie jederzeit dabei gern beraten» Aber für Zeitschriften mit OstProgramm ist bei mir ab heute kein Platz mehr* Pas müssen Sie verstehen® IHR ZEITUNGS- und ZEITSCHRIFlENHiiNBLER" * Nachdem der Kläger durch einstweilige Verfügung vom to September 196t gegen die Beklagten das Verbot erwirkt hatte5 in ,?Rundschreiben an Zeitungshändler und Verkaufskioske die Einstellung des Verkaufs von Erzeugnissen der Antragsgegnefv anzudrohen«, falls die Zeitschriftenhändler und Kioske v/eiterhin Zeitschriften und Zeitungen verkaufen*, die ostzonale Rundfunk-und Fernsehprogramme erscheinen lassen”? erhob er mit Schriftsatz vom 8» September 1961 Klage auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten« Der Kläger hat vorgetragen5 die Beklagten hätten in Wettbewerbsabsicht gehandelt und ihm gegenüber un~ \ lauteren Wettbewerb begangen« Pie von ihnen versandton Rundschreiben enthielten einen gegen seinen Betrieb gerichteten Boykott-“Aufruf® Obwohl das Publikum in letzter Zeit größeres Interesse an den Ostzonenprogrammen gezeigt habe9 hätten die Beklagten deren Abdruck in der von ihnen herausgegebenen Zeitschrift "Hör zu" eingestellt« Pas habe sich auf die Entwicklung der Verkaufsauflage seiner Wochenzeitung günstig ausgewirkto Infolge des Rundschreibens der ; Bcklagton sei die Auflage jedoch um. mindestens ■ 10 gesunken« Pie Händler hätten sich wegen der an- ■ gedrohten Liefersperre gescheut9 ihre Geschäftsbe- I Ziehungen zu ihm fortzusetzen« Für diese Störung * seines Gewerbebetriebes seien die Beklagten verant- \ wörtlich, da sic vorsätzlich gehandelt hätten» Die Beklagten haben in Abrede gestellt, zu Y/ett be Werbezwecken gehandelt zu haben« Zwischen ihnen und dom Kläger, so haben sie gelbend gemacht, bestehe kein Wettbewerbsverhältnis« Weder Art noch Umfang der von ihnen herausgegebenen Zeitungen und Zeitschriften könne mit der Wochenzeitung "Blinkfüer" verglichen werden» Ihre Zeitungen hätten auch einen anderen Abnehmerkreis» Für ihr Rundschreiben seien vielmehr lediglich politische Erwägungen maßgebend gewesen» Als Privatpersonen dürfe ihnen nicht nur gestattet sein, ihre Meinung frei zu äußeren, sondern auch die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Durchsetzung dieser Meinung anzuwenden» Dagegen sei das Verhalten dos Klägers schon nach der allgemeinen Standesauffassung sittenwidrig» Mit Ausnahme dreier unbedeutender Zeitungen hätten nämlich sämtliche westdeutschen Verlage auf den Abdruck der Ostzonen™ Programme verzichtet» Im übrigen fehle es an dem für die Feststellungsklage notwendigen Rechtsschutz-* interests. Der Kläger habe auch keinen Schaden erlitten, weil seine Zeitung von dritter Seite finanziert werde« Er wolle mit der Feststellungsklage nur einen Prestigeerfolg erringen» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Im Berufungerechtszug haben die Beklagten unter Wiederholung ihres übrigen Vorbringens insbesondere die Bejahtag des Feotstellungsinteresses für die Feststellung3klage durch das Landgericht angegriffen und insoweit namentlich ihren Vortrag ergänzt* daß dem Kläger kein Schaden entstanden sei® Bei einer vor dem Versand des Rundschreibens erzielten Verkauf sauf läge der Zeitung “Blinkfücr" von höchstens 30®000 Stück* so haben sie behauptet9 seien allein die Bruck- und Fapierkosten erheblich höher als der Vertrieberlöso Burch einen Auflagerückgang könne daher kein Schaden eintreten* zu demal diese Zeitung so gut wie keine Anzeigen bringe® Auch vor dem Rundschreiben 3Ci jede Nummer des "Blinkftier” .mit Verlust verkauft worden9 der von unbekannten Geldgebern gedeckt werde® Bas Berufungsgericht hat entsprechend dem vom Kläger im zweiten Rochtszug gasfeoIlten abgeänderten Klageantrag die Berufung der Beklagten mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Es wird festgestcllt* daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dom Kläger den ganzen Schaden zu ersetzen9 der diesem durch die Rundschreiben der Beklagten dadurch entstanden iäb, daß die Beklagten den Zeitungshändlorn und Kiosken die Einstellung des Verkaufs der Erzeugnisse der Beklagten für den Fall angedroht haben* daß sie die ostzonalen Rundfunk- und Fernsehprogramme weiter erscheinen lassen® Bic Kosten &s Rechtsstreits hat das Berufungsgericht nach §§ 271 Abs® 39 92 ZPO zu 3/4 den Beklagton und zu 1/4 dem Kläger auferlegt® Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weitere Ber Kläger beant ragt * die Revision zurückzuwcisen® - Entscheidungsgründe: Io ‘.o Das Berufungsgericht bejaht das für die Peststellungsklage notwendige Pest stelli^^sinteress£ des Klägers aus folgenden Erwägungen: Die Lebenserfahrung spreche dafür, daß der Kläger durch den Boykottaufruf der Beklagten einen materiellen Schaden erlitten habeo Die Vortriebsleiter des Klägers hätten das als Zeugen auch bekundeto Außerdem habe der Kläger durch Vorlage der Kontenkarten von 53 Kioskinhabern den Schaden ausreichend dargetano Die Behauptung der Beklagten, die Auflagenhöhe des "Blinkfüer11 sei so gering«, daß die Herausgabe dieser Zeitung durch den Kläger immer einen Verlust darstelle, der durch unbekannte Geldgeber ausgeglichen werde, so daß es keinen Verlust für den Kläger bedeute^ wenn Kunden seine Zeitung abbestellt hätten, sei unerheblich® Denn in diesem Pall sei durch einen Rückgang der Auflage der Verlust jedenfalls größer geworden, weil die Einkünfte zurückgegangen seien» Da das Rundschreiben nur einmal, im August 1961, erschienen sei, könne zweifelhaft sein, so fährt das Berufungsgericht fort, ob der Kläger nicht jetzt seinen Schaden ziffernmäßig darlegen könne» Indessen 3oi die Peststellungsklage bereits am 8® September 1961, also in einem Zeitpunkt erhoben worden, in dem der Schaden noch nicht habe beziffert werden können® 2c Die Revision meint demgegenüber, der Kläger hätte zur Leistungskläge übergehen müssen, weil die Entwicklung des von ihm behaupteten Schadens jedenfalls schon im Laufe des ersten Reehtszuges abge« schlossen gewesen sei und im Laufe des zweiten Rochtszuges darüber hinaus auch sämtliche Beweisunterlagen für die Höhe des behaupteten Schadens vorgelogt worden seien« Dieser Standpunkt der Revision widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; wonach die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht klagende Partei nicht gehalten ist9 zur Leistungsklage überzugehen9 wenn die Voraussetzungen für die Erhebung der Leistungsklage erst während des Rechtsstreits eintreten« Umstände; die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten (hierzu vgl» BGH LM Nr« 5 zu § 256 ZPO)3 sind im Streitfälle nicht dar'-vt-n« Im übrigen setzt die Feststellung der Schadenser-* satzpflicht lediglich den Nachweis voraus5 daß durch ein zu dem Ersatz verpflichtendes Verhalten dem Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit ein Schaden zugefügt worden ist. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Ausführungen des Berufungsurtoils zu dieser Frage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Namentlich ist nicht ersichtlich; inwiefern durch die Weigerung des Klägers; bereits im Rahmen der Foststellungsklage die Entwicklung der Umsatz-zahlen seiner Zeitung zu offenbaren und damit den Beklagten gegenüber schon in diesem Verfahren einen wesentlichen Einblick in seine geschäftlichen Verhältnisse zu gewähren3 die Wahrscheinlichkeit des behaupteten Schadens in Frage gestellt -sMn-^könnte. zu demal der Kläger erklärt hat? daß er ira Verfahren über die Schadenshöhe die eriorderlichen Angaben machen werde* XIo Io In der Sache selbst vertritt das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil im vorausgegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung (NJW 1962» 917) die Auffassung» daß der Klageanspruch nicht auf die wettbewerbsrecht-lichc Vorschrift des § 1 UWG gestützt werden könne» weil die Beklagten das Rundschreiben nach seinem Anlaß» Zweck und Inhalt nicht herausgegeben hätten» um -eigenen oder fremden Wettbewerb auf Kosten des Klägers zu fördern» sondern weil sie durch die Androhung der Liefersprerre aus den im Rundschreiben genannten politischen Gründen eine Verbreitung der Programme der sowjetzonalen Sender durch Zeitungen und Zeitschriften in der Bundesrepublik hätten unterbinden» also dem Kläger gegenüber ihre politische Meinung hätten durchsetzen wollen« 2»Liese Auffassung des Berufungsgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken» Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs dann anzunehmen, wenn das zu beurteilende Verhalten äußerlich geeignet ist» solchen Zwecken in der T,reise zu dienen» daß dadurch der Absatz einer Person zugunsten desjenigen einer anderen Person gefördert wird» und wenn ihm in subjektiver Hinsicht eine hierauf gerichtete Absicht des Handelnden zugrunde liegt» die zwar nicht den einzigen Beweggrund für das Verhalten zu bilden braucht, aber auch nicht hinter anderen Beweggründen völlig surücktreten darf (BGH GRUR <960. 384, 386 -Wampe Kalb und Halb m,WcN«)o a) Das Berufungsgericht hat sich über die objektive Eignung des Rundschreibens zur Förderung von Y/ett~ bewerbszv/ecken nicht geäußert« Für die Revisionsinstanz ist daher zugunsten des Klägers zu unterstellen, daß diese Eignung vorhanden war« Allerdings lassen die im Tatbestand des Berufungsurteils niedergelegten Feststellungen Uber die Verlagsprogramme des Klägers und der Beklagten, erkennen, daß wegen der Verschiedenartigkeit der von den Parteien verlegten Druckschriften und wegen der daraus sich ergebenden Verschiedenheit der angesprochenen Leserkreise wettbewerbliche Berührungen der Parteien selbst ernstlich nicht zu erwarteru>sind„ Etwaige von Zoitschriftenhändlern vorgenommene Abbestellungen der V/ochcnzeitung "BlinkfUer”, die im Hinblick auf das Rundschreiben der .-Beklagten wegen der in dieser Zeitung veröffentlichten sowjetzonalen Sendeprogramme erfolgt sein sollten, hätten danach jedenfalls nicht zu einem erhöhten Absatz der von den Beklagten verlegten Zeitungen und Zeitschriften führen können« Das Rundschreiben konnte jedoch auf wettbewerbliche Verhältnisse insofern von Einfluß sein, als durch den Hinweis der Beklagten, sie würden prüfen, ob sie eie Fortsetzung ihrer Geschäftsbeziehungen zu solchen Händlern verantworten könnten, die trotz allem weiterhin Zeitschriften mit den sowjetzonalun Sendeprogrammen führten, diejenigen Händler, die den Vertrieb solcher Zeitschriften einstellten, im Wettbewerb mit den übrigen Händlern gefördert werden konnten, die sich hierzu nicht entschließen wollten: denn die letzteren Händler mußten alsdann damit rechnen* daß ihnen die Zeitungen und Zeitschriften der Beklagten nicht mehr geliefert wurden und daß deren interessierte Kunden zu denjenigen Händlern übergingen* bei denen diese Druckschriften weiterhin erhältlich waren«, b> Bei Erklärungen* die wie hier im geschäftlichen Verkehr abgegeben v/erden und in der d arge legten Weise einen Einfluß auf '“ettbewerbsverhältnisse in demselben Geschäftszweig haben können* streitet regelmäßig eine gewisse Vermutung dafür* daß sie auch subjektiv den Charakter einer "ettbewerbs-handlung tragen (BGH aaO)<> Das schließt aber nicht aus, daß im Einzelfall das zur Beeinflussung der Wettbewerbslage objektiv geeignete Verhalten von einem anderen Beweggrund bestimmt worden ist«, hinter dem auch etwaige den Wettbev/erb betreffende Nebenerwägungen des Handelnden völlig zurück« treten«. Die Überzeugung, daß dieser Fall hier vorliegt* daß es nämlich den Beklagten allein um das in dem Rundschreiben eingehend dargelegte staatsbürgerliche Anliegen zu tun war, hat das Berufungsgericht aus Anlaß, Zweck und Inhalt des Rundschreibens gewonnen® In dieser sich auf tatsächlichem Gebiet bewegenden Würdigung tritt ein Rechtsirrtum nicht zutage® Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist der Verteilung des Rundschreibens, die Ende August 1961 vorgenommen wurde* unmittelbar die am 13° August 1961 von der Sowjetzonalen staatlichen Organisation veranlasste Errichtung der Mauer in Berlin vorange- .. -3 .. f ganzen. Das Berufungsgericht hat ersichtlich in diesem Vorgang und in den damit in Verbindung stehen« den Maßnahmen jener Organisation, welche die Öffentliche Meinung auf das stärkste erregt haben? den entscheidenden Anlaß zu dem Rundschreiben erblickt» Es konnte sich dabei auf den in dieser Hinsicht eindeutigen und für die Empfänger klar verständlichen Inhalt des Rundschieibens stützen, in dem einleitund von den “rücksichtslosen Gewaltakten" gegenüber der "Bevölkerung in Ost-Berlin und in der Zone"? von der "Empörung^ die hierdurch "überall in der freien Welt ausgelöst" worden sei? weiterhin von den "besonderen Ereignissen der letzten Zeit" und namentlich von den "Berliner Ereignissen" die Rede ist» Der aus diesem' Zusammen-* hang sich ergebende,in dem Rundschreiben auch zu dem Ausdruck gelangte Zweck, auf dem Gebiete des Zei« tungs- und Zeitschriftenhandels in einer spontanen Gegenwehr gegen die erwähnten Vorkommnisse der in Rundfunk und Fernsehen der Sowjet2one betriebenen Propaganda? vor allem den in den sowjetzonalen Sendungen unternommenen Angriffen gegen eine frei-* heitliche staatliche Ordnung entgegenzutreten und au3 diesem Grunde die Verbreitung der sowjetzonalen Sendeprogramme durch in der Bundesrepublik erscheinende Druckschriften zu verhindern, war ausschließlich politischer Hatur und lag jenseits wettbewerblicher Überlegungen» Auch die den Kern des Rundschreibens bildende Aufforderung an die Händler, "sich vom Vertrieb derjenigen Blätter" zu "distanzieren", die "auch jetzt noch nicht bereit" seien, "auf den Abdruck der ostzonalen Rundfunk- und Fernschprogramme zu verzichten*'«-war allein durch das politische Ziel bestimmt., das die Beklagten verxolgten» Das Rundschreiben als Ganzes war nach alledem in solchem Maße von dem Bestreben beherrscht, die darin aufgeworfene* die gesamte Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage einer der Überzeugung der Beklagten entsprechenden Lösung zuzuführen, daß es keinen Rechtsfehler darstellt, wenn das Berufungsgericht eine Wottbewerbsabsicht auch nicht aus dem anschließenden Hinweis der Beklagten gefolgert hat* sic würden die Fortsetzung ihrer GeschüftsbeZiehungen zu denjenigen Händlern prüfen, die aus spekulativen Gründen weiterhin Druckschriften mit den Sowjet- s . zonalen Senoeprogrammen feilhielton» Dieser Hinweis konnte vielmehr ohne Rechtsverstoß dahin verstanden werden* daß die Beklagten damit lediglich ein etwaiges Hindernis für die Durchsetzung ihres politischen Anliegens ausräumen wollten, welches darin hätte bestehen können, daß einzelne Zeitungs- und Zeitschriftenhändler versuchten, gerade durch die Hichtbefolgung der in dem Rundschreiben enthaltenen Aufforderung, also durch die Vereitelung des von den Beklagten erstrebten politischen Erfolgs geschäftlichen Hutzen zu ziehen, weil sie sich bei Befolgung der Aufforderung durch die übrigen Händler ein gewisses Monopol für den Vertrieb sowjetzonaler Eßndeprogramme versprachen» Die Ankündigung der Beklagten, daß sie einem solchen Versuch gegebenenfalls durch die Einstellung ihrer Lieferungen an jene Händler begegnen würden, lag hiernach gleichfalls im Rahmen dor Zielsetzung des gesamten '» 15— ! i Rundschreibens« Der Umstand, daß durch die Einstellung der Lieferungen die Wettbewerbslage zwischen den die Aufforderung befolgenden und den sie nicht befolgenden Händlern beeinflußtv/erden konnte, tritt alsdann gegenüber dieser Zielsetzung völlig zurück und stellt lediglich eine Nebenwirkung dar, die bei folgerichtiger Durchführung des von wettbewerblichen Absichten nicht beeinflußten Anliegens der Beklagten nicht zu umgehen war« Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht diesen Umstand nicht als Anzeichen für eine solche Absicht gewertet hat«, III«,Io Da wettbewerbsrechtliche Vorschriften nach dem Vorhergehenden als Klagegrundlage ausscheiden, hat das Berufungsgericht den Klageanspruch an sich zutreffend auf Grund der Vorschriften der §§ 823 Abso 1 und 826 BGB geprüft« Dabei ist es wiederum unter Bezugnahme auf seine bereits erwähnte Entscheidung in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung, zu dem Ergebnis gelangt, durch die in dem Rundschreiben enthaltene Androhung einer Liefersperre gegenüber den Händlern, die weiterhin Zeitungen und Zeitschriften mit Sowjetzonalen Programmen vertreiben, hätten die Beklagten widerrechtlich in das nach § 823 Abs« 1 BGB in allen seinen Erscheinungsformen geschützte Recht des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen, dessen Schutz überdies nach Art« 2, 12 GG gewährleistet sei« Mit der Androhung werde ein Boykott der Zeitungsverlage, in deren Blättern die sowjetzonalen Sendeprogramme abgedruckt seien, und damit auch des Klägers„bezweckt. Ein Recht- fertigungsgrund für diesen Eingriff, der mit der vorbeugenden Unterlassungsklage abgewehrt werden könne5 stehe den Beklagten nicht zur Seite« Aus ihrer Befugnis, die WiederkehrschuldVerhältnisse mit den Händlern jederzeit zu beenden, folge nicht, daß sie die Weit erlieferung von einer Bedingung hätten abhängig machen dürfen, die den Kläger in seinen Hechten bee int rächt ige» Zu diesen Rechten gehöre im Rahmen der insoweit durch Gesetz nicht eingeschränkten Pressefreiheit auch das Recht zur Veröffentlichung der sov/jet zonalen S ende pro gramme 0 Pie Beklagten könnten sich auch nicht auf ihr Recht zur freien Meinungsäußerung berufene Purch dieses Recht sei zwar noch der in dem Rundschreiben und in den Handzetteln enthaltene Aufruf gedeckt, aus den dort dargelegten Gründen Zeitungen und Zeitschrift ton mit Sowjetzonalen Rundfunkprogrammen nicht mehr zu führen» Nicht gegen jede Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes nämlich sei dieser nach § 823 Abs« 1 BGB geschützt; vielmehr müsse eine möglicher^ weise eintretende Schädigung durch eine sachliche und nicht auf unlauteren Motiven beruhende Kritik von den betroffenen Zeitungsverlagen hingenommen worden» Keinesfalls aber hätten die Beklagten zur Purchsetzung ihres politischen Zieles ein wirtschaftliches Machtmittel v/ie die Androhung einer Liefersperre anwendon dürfen« Damit hätten sie die Händler, die ihre Ansicht nicht geteilt hätten oder politisch indifferent seien, zu einem Verhalten veranlassen wollen, das nicht dem freien Entschluß dieser Händler ent springe <> Die Austragung des Meinungs- j kämpfe mit wirtschaftlichen Machtmitteln unter Ausnutzung der monopolartigen Stellung der Beklagten würde letztlich dazu führen., daß die Beklagten kleine Zeitungs- und Zeitschriftenverlage mundtot machen könnten; denn die Grenze,, mit welchem Mittel und zu welchem Zweck die Beklagten ihre Machtstellung zur Durchsetzung ihrer Meinung auch auf^nichtpolitischem Gebiet in die Waagschale vierten könnten, sei dann nicht mehr zu ziehen* Auch das Verschulden der Beklagten sei zu bejahen; denn es habe für die Geschäftsführer der Beklagten nicht zweifelhaft sein können, daß die Drohung mit der Liefersperre unzulässig gewesen sei und daß hierdurch den Verlagen? in deren Blättern die sowjetzonalen Sendeprograinme abgedruckt seien? ein Schaden entstehen werde«, 2 »Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts? daß die Handlungsweise der Beklagten rechtswidrig gewesen sei. Sie führt hierzu aus, die Zeitung des Klägers, in der auch durch Inserate für die ’’Deutsche Friedens union” geworben werde, sei kommunistisch inspiriert und finanziert* Das Verhalten des Klägers erfülle den Tatbestand des § 93 StB XU Wären die Beklagten hierüber befragt worden (§ 139 ZPO), so hätten sie dar-gologt, daß gegen den Kläger auf Grund dieser dem Schutz der freiheitlich-demokratischen Ordnung dienenden StrafVorschrift ein Ermittlungsverfahren bei 0er~ Staatsanwaltschaft in Hamburg anhängig sei* Jede Maßnahme, die darauf gerichtet sei, die Verbreitung der staatsgefährdenden Bestrebungen des Kläger zu unterbinden, geschehe somit zur Abwehr und könne nicht rechtswidrig sein* Pie in dem Rundschreiben enthaltene Meinungsäußerung sei ferner durch Art* 5 GG gedeckt, während der Kläger sich auf dieses Grundrecht nicht berufen könne, weil er es mißbrauche» Pie vorliegende Warnung sei zwar nicht durch ein Presseorgan, sondern in Form eines Rundschreibens der Repräsentanten maßgebender Zeitungen an die Verteiler ausgesprochen worden* Pa eine warnung durch ein Presseorgan aber eine noch nachdrücklichere Wirkung habe als die individuelle Warnung gegenüber den Verteilern, müsse der Presse die Wahl auch des letzteren Y/eges zugestanden werden* Paß eine solche Warnung zur Verfolgung politisch billigensv/erter Ziele gerechtfertigt sein könne, habe das Bundesverfassungsgericht im sog* *'Lut hM-Urteil (BVerfGE 7, 198) ausdrücklich anerkannt» Peshalb sei ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht rechtswidrig, wenn er wie hier aus politischen Gründen zur Abwehr einer Gefährdung dor freiheitlichen Gesellschaftsund Rechtsordnung vorgenonmen werde» Pieser Umstand sei ira Rahmen der GUtei’- und Int eressenabv/ägung auch für die Frage v/esentlich, ob das eingesetzte- Mittel zulässig sei» Y/io die Warnung, so sei danach auch die Androhung dor Nichtbelieferung gegenüber denjenigen, von denen die Warnung nicht befolgt werde, nicht widerrechtlich» Purch diese Androhung werde lediglich die Wirksamkeit der Warnung erhöht» Im übrigen sei in dem Rundschreiben nicht einmal schlechthin gesagt worden, daß eine Liefersperre durchgeführt werden solle» Pie f j I - -c* Beklagten hätten sich vielmehr eine Prüfung vorbe- j halten» Bas sei berechtigt gewesen» Pur die Beklagten t bestehe kein Kontrahierungszwang» Sie könnten daher die zu beliefernden Händler ausv/ählen und diejenigen ausschließen9 von denen staatsgefährdendes Schrifttum verbreitet v/erde«, r Darüber hinaus greift die Revision das Berufungs- | urteil auch insov/eit an, als darin den Beklagten Verschulden zur Last gelegt worden ist» Zumindest, so meint die Revision, hätte die Frage eines MitVerschuldens des Klägers geprüft werden müssen, der mit den BoStrebungen, die sein Blatt verfolge, spontane Gegenmaßnahmen herausgefordert habe» [ 3 »Der Revision ist im Ergebnis darin beizutreten, daß die Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs aes Klägers, die mit der Befolgung des in cem Rundschreiben der Beklagten enthaltenen Aufrufs durch die angesprochenen Händler verbunden 3ein konnte, nicht ' widerrechtlich war» Es bedarf dabei keines Eingehenss auf die von den Beklagten behauptete Gesamthaltung der Zeitung "Blinkfüer", deren Nichtberücksichtigung die Revision unter Hinweis auf § 139 ZPO rügt» Biese Haltung ist nicht Gegenstand des Rundschreibens der Beklagten, das sich keineswegs gegen die gewerbliche Betätigung des Klägers in ihrer Gesamtheit richtet, insbesondere nicht darauf hinausläuft, den Kläger als einen kleineren Zeitungsverlag— wie eine Y/endung in dem im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangenen zweitinstanzlichen Urteil lautet - "mundtot" zu machen und über sein Unternehmen einen Boykott zu verhängen«, Die von den Beklagten geübte allgemeine, nicht 2o auf den Kläger beschränkte Kritik und der dnraus her-geleitete Aufruf an die Kandier betraf ausschließlich die Verbreitung der Sowjetzonalen Sendeprogramme, in der die Beklagten eine wenigstens mittelbare Unterstützung der sowjetzonalen Angriffe gegen die freiheitliche Ordnung der Bundesrepublik erblickeno Dieses begrenzte Ziel des Rundschreibens, das bei der rechtlichen Beurteilung nicht ausser acht gelassen werden darf? war weder als solches noch wegen des zu seiner Durchsetzung hier angov/endeten Mittels rechtswidrig* Vielmehr war das Vorgehen der Beklagten nach beiden Richtungen durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedockt (Arto 5 Abs« 1 Satz 1 GG)* Wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 7, 198 ff (LÜth) dargelegt hat, sind auch bürgerlich-rechtliche Vorschriften im Geiste der Grundrechtsnormen des Grundgesetzes auszulegen* Zu diesen Vorschriften gehören u*a* diejenigen., die von der Rechtsprechung zu dem Schutze des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs herangezogen werden* Zwar findet das Grundrecht der freien Meinungsäußerung, das nicht nur die bloße Äußerung, sondern auch die mit ihr bezweckte Wirkung auf andere umfaßt (BVerfG aaO S« 210) nach Art* 5 Abs» 2 GG seine Schranken in denVorschriften der allgemeinen Gesetze* Diese Gesetze müssen aber wegen dor grundlegenden Bedeutung jenes Grundrechts für den freiheitlichdemokratischen Staat* in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung ihrerseits wiederum an dem v.Tesenogehalt des Grundrechts gemessen und insoweit gegebenenfalls selbst wieder eingeschränkt werden (BVerfG* aaO S* 2o9)° Wird durch eine Meinungsäußerung und die von ihr ausgehende Wirkung die gewerbliche Be- 21 tätigung eines anderen "beeinträchtigt* so ist hiernach aus einer Gesamtanschauung des Einzelfalles unter Beachtung aller wesentlichen Umstände die Bo*-» deutung des Grundrechts gegenüber dem v‘ert, den das beeinträchtigte Recht am Gewerbebetriebe für den Betriebsinhaber darstellt9 abzuwägen, und es ist zu prüfen, ob den schutzwürdigen Interessen des Beeinträchtigten ein solcher Rang zukommt, daß das Recht zur freien Meinungsäußerung hinter ihnen zurücktreten muß» Biese Grundsätze hat das Berufungsgericht verkannto a) Es hat zunächst die vorzunehmende Güterabwägung nicht auf die Prozeßparteien beschränkt, sondern zugunsten des Klägers auch die Interessen der Zeitungshändler in Betracht gezogen, deren Entschließungsfreiheit es durch die in Aussicht gestellte Liefersperre für die eigenen Verlagserzeugnisse der Beklagten als beeinträchtigt ansieht<> Dies war rechtsirrig» Bie etwaige Beeinträchtigung der Händler betrifft nicht den Gewerbebetrieb des Klägers und kann daher die Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht beeinflussen«, Ber durch das Rundschreiben bewirkte störende Eingriff in die gev/erblichc Betätigung des Klägers«, von dem bei der Interessenabwägung auszugehen ist, lag allein darin, daß der Kläger vor d$o Frage gestellt war, entweder in Zukunft die Veröffentlichung der sowje-iizo-nalen Sendeprogramme zu unterlassen und hierdurch zwar vielleicht die Leser einzublissen, welche die Zeitung "Blinkfüer" etwa nur wegen dieser Programme gekauft hätten, sich dafür aber die Kundschaft der * - 22* "bisherigen Händler und Verteiler des Blattes zu erhalten.:, oder die Programme auch weiterhin zu bringen, dafür aber Abbestellungen des Blattes durch diejenigen Händler in Kauf zu nehmen? die dem Aufruf der Beklagten, gleich aus Y/clchem Grunde , Folge leisteten.-. b) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhänge ferner dem Umstande besondere Bedeutung beigelegt, daß die Bekanntgabe von Sendeprogrammen der sowjetischen Besatzungszone nicht gesetzlich verboten? die vom Staat nach § 5 Abs<> I;1 Satz 2 GG gewährleistete Pressefreiheit also insoweit nicht durch Gesetz eingeschränkt ist, und daß der Kläger mithin seine Leserschaft Uber diese Programme unterrichten darf, ohne gegen das Gesetz zu verstoßene Hierdurch wurde indessen den Beklagten das Hecht zur Kritik am Verhalten des Klägers auch dann nicht genommen, wenn die Wirkung -der Kritik dazu führen konnte, das der Kläger sein an sich erlaubtes Verhalten aufgeben mußte* Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung findet seine Grenze nicht schon dort, wo das Verhalten, an dem Kritik geübt wird, sich im Rahmen der Gesetze bewegt (BVerfG aaO S* 220; vgl* auch BGH NJW 1962«, 32, 33 oben)* Die Güter ab wägung, die bei einem Widerstreit dieses Grundrechts mit einem nach bürgerlichem Recht geschützten Rechtsgut stattzufinden hat, wird im Gegenteil gerade in den Fällen bedeutsam, in denen die Meinungsäußerung sich gegen eine nach dem Gesetz erlaubte Betätigung richtet; denn bei einer verbotenen Tätigkeit kann sich die im Wege der Güterabwägung zu entscheidende Frage, ob sie gegenüber dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung schutzwürdig ist, ernstlich nicht stellen* Es i3t daher auch rechtlich verfehlt, wenn das Berufungsgericht in dem Urteil im Verfahren der einstweiligen Verfügung die möglichen Wirkungen des Rundschreibens - 25 dor Beklagten zu den Wirkungen eines vom Staate erlassenden gesetzlichen Verbots in Beziehung gesetzt und die Y/iderrechtlichkeit des Vorgehens der Beklagten unter anderen» daraus hergeleitet hat, daß jene Wirkungen ira Ergebnis denjenigen eines solchen Verbots gleichkämen (BVerfö aaO; BGH aaO)„ c) Werden die vom Berufungsgericht hiernach zu Unrecht in die Betrachtung einbezogenen Gesichtspunkte ausgesehie« den, so ergibt eine Abwägung der von den Beklagten ergriffenen Maßnahmen und der dadurch beeinträchtigten Belang des Klägers, daß dem von den Beklagten in Anspruch genommenen Grundrecht des Art«, 5 Abs* 1 Satz 1 GG vor der gewerblichen Betätigung des Klägers, soweit durch das Rundschreiben in sie eingegriffen wurde, der Vorrang gebührt 0 aa) Bas Berufungsgericht hat selbst angenommen, daß es sich bei dem Rundschreiben der Beklagten nicht um eine gegen den Xläger gerichtete Wettbewerbsmaßnahme gehandelt hat«, daß die Beklagten damit namentlich keine eigennützigen Ziele im geschäftlichen Verkehr verfolgt haben* sondern'.t.daß es ihnen ausschließlich um ein politisches Anliegen zu tun war« Nach dem festgesteilten Sachverhalt handelte os sich dabei um ein Anliegen, das die Öffentlichkeit zu demal in dem Zeitpunkt, in dem das Rundschreiben herausgegoben wurde, auf das stärkste bewegen mußteo Die in dem Rundschreiben hervorgehobenen Maßnahmen in der sowjetischen Zone, die allgemeine Empörung ausgelöst hatten, insbesondere die Errichtung der Berliner Hauer, die entsprechende Absperrung der sowjetischen Zone überhaupt und die damit verbundene Unterdrückung der menschlichen Kontakte zwischen den getrennten Teilen Peutschlando durch die sov/jetzonale staatliche Organisatioi * warien zwangsläufig die Frage nach der Beurteilung eines Verhaltens auf* das v/ie die Verbreitung der Programme des staatlich gelenkten sowjetzonalen Rundfunks und Fernsehens geeignet war, die zur Rechtfertigung und Unterstützung jener Maßnahmen eingesetzte politische Propaganda dieser Organisation zu fördern» Diese Frage berührte die Belange des gemeinen Wohles in so hohem Maße, daß bei ihrer öffentlichen Erörterung die v/irtschaftliehen Interessen einzelner Gewerbetreibender wie dos Klägers, der durch ein solches Verhalten die Kritik der Allgemeinheit herausgefordert hatte, in den Hintergrund treten mussten» Wenn Zeitungsverleger. v/ie die Beklagten, die in ihren eigenen Blättern die spwjetzonalen Sendeprogramme schon vorher nicht mehr veröffentlicht hatten, sich zu Sprechern dieser allgemeinen, gedem Staatsbürger zustehenden Kritik machten, so waren sie hierzu im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit und Erf hrung in bevorzugtem Maße legitimiert, auch wenn ihr Rundschreiben keine eigentliche Presseverlautbarung darsteilte und seine Verbreitung daher nicht schon unmittelbar zu dem Aufgabenkreis gehörte, welcher der Presse im Bereich der öffentlichen Meinungsbildung zufällt» Der Zielrichtung nach mußten die wegen der Veröffentlichung sov/jetzonaler Sende pro gramme erhobenen Angriffe nach alledem vom Kläger ohne Rücksicht auf etwaige Umsatsverluste hingenommen werden? die ihm daraus erwuchsen» bb) Für die Mittel, deren die Beklagten sich zur Durchsetzung ihres Zieles bedient haben, kann nichts anderes gelten«, Die bloße Aufforderung an die Händler, den Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften mit Sowjets i zonalen Sendeprogrammen einzustellen, wird auch vom Be- rufungsgericht nicht als rechtswidrig angesehen* zu demal der Klageantrag in seiner zweitinstanzlichen Fassung hierauj ohnehin nicht mehr abgestellt ist» Aber auch der vom Berufungsgericht als Androhung einer Liefersperre gewertete Hinweis, daß die Beklagten die Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen zu den Händlern prüfen würden, von denen die Aufforderung nicht befolgt werde, läßt nach dem fcstgestellten Sachverhalt das Vorgehen der Beklagten nicht i rechtswidrig erscheinen«, Dabei kann auf sich beruhen, ob die Beklagten zu diesem Hinweis schon deshalb berechtigt . waren, weil sie - wie die Revision meint « die Wiederkehr- schuldverhältnisse mit den von ihnen belieferten Händlern jederzeit ohne Angabe von Gründen hätten beenden können, oder ob einer solchen Beendigung im Einzelfalle, etwa wegen der Marktstellung der Beklagten, rechtliche Hinderniss« entgegengestanden hätten«, Für die Beurteilung'der Rechtslage unter den Prozeßparteien ist unabhängig hiervon ausschlaggebend, ob die Nachteile, die dem Kläger - nicht etwa den Händlern selbst - durch die den Händlern in Aussicht gestellte Maßnahme möglicherweise zugeführt wurden, in einem solchen Mißverhältnis zu dem angestrebfcen Zweck standen, daß das im Rahmen des Grundrechts des-Art» 5 Abs«, 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse der Beklagten an einem Erfolg ihrer politischen Meinungsäußerung v/egen dieses Mißverhältnisses hinter den beeinträchtigten gewerblichen Belangen des Klägers hätte zurücktreten müssen» Diese Frage ist 2u verneinen«, Es kann zunächst zweifelhaft sein, ob im vorliegenden Falle die mit eindringlichen politischen Argumenten begründete Aufforderung zur Unterlassung des Vertriebs Sowjet- 26 - zonaler Sendeprogramme durch den hinzugefügten Hinweis auf eine etwaige Einstellung der Belieferung überhaupt noch so verstärkt worden ist, daß die rechtliche Würdigung des Rundschreibens in seiner Gesamtheit hiervon beeinflußt werden konnte» Bas Berufungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang, daß allein schon die politischen Ereignisse, die der Versendung des Rundschreibens unmittelbar vorausgegangen waren, der Aufforderung einen besonderen Nachdruck verliehen» Wenn das Berufungsgericht gleichwohl? was durch das Urteil im Verfahren der einstweiligen Verfügung nahogelegt wird, der Ansicht gewesen sein sollte, die Empfänger des Rundschreibens hätten im Falle der Nichtbefolgung der Aufforderung ohne einen ausdrücklichen dahingehenden Hinv/eis nicht mit geschäftlichen Gegenmaß;-nahmen der Beklagten gerechnet, so hätte es damit gegen die Lebenserfahrung verstoßen» Abgesehen hiervon aber hat das Berufungsgericht die aus dem Sachverhalt sich ergebenden rechtlichen Gesichtspunkto«, die für die Abgrenzung des Rechts der Beklagten auf freie Meinungsäußerung und der gewerblichen Belange dos Klägers entscheidend sind, nicht erschöpfto Einmal ist zu berücksichtigen, daß die Wahl der Mittel, deren die Beklagten sich in Verfolgung ihres Anliegens bedienen durften, durch das Maß der Herausforderung mit«» bestimmt wurde, die den Anlaß zu dem Anliegen gegeben hatte» Angesichts der Vorkommnisse an der Zonengrenze, namentlich in Berlin, war den Beklagten zuzubilligon, daß 3ie ein Verhalten in ihrem eigenen Berufskreise wie den Abdruck und die Verbreitung der sowjetzonalen Sendeprogramme, in dem sie wie viele andere eine mittelbare Unterstützung dcQ Zonenregimes sahen, als besonders 27 - empörend und für die Öffentlichkeit nicht tragbar empfanden« Dann aber konnte ihnen zur Durchsetzung ihrer Meinung auch ein V,reg nicht verwehrt werden? der ihnen in einer die Lebensinteressen des eigenen Volkes weniger berührenoen Angelegenheit und sicherlich etwa im Rahmen einer rein wirtschaftlichen Auseinandersetzung nicht offengestanden hätte« Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Liefersperre gegenüber denjenigen, die weiterhin an der Verbreitung sowj et zonaler Sende-programme mitwirkten, ging nicht über den Umfang einer unter diesen Umständen zulässigen Meinungskundgabe hinaus« Dieser Hinweis rechtfertigte sich ausserdem noch aus einer weiteren Erwägung« Die Beklagten wären vor der Öffentlichkeit unglaubwürdig erschienen, wenn sie nicht ihr eigenes geschäftliches Verhalten mit ihrer in dem Rundschreiben vertretenen Meinung in Einklang gebracht hätten« Es hätte Zweifel an der Ernstlichkeit dieser Meinung erweckt, wenn die Beklagten ungeachtet der entschiedenen ¥/orte, mit denen sie die Verbreitung der sowjetzonalen Send©programme durch Zeitungen und Zeitschriften in der Bundesrepublik bekämpften, ihre Verlagserzeugnisse weiterhin in denselben Verkaufsstätten unmittelbar neben den Zeitungen und Zeitschriften hätten vertreiben lassen, in denen jene Programme gleichwohl nach wie vor veröffentlicht wurden« Die Beklagten hätten sich in diesem Falle dem Vorwurf ausgesetzt, ihr Gewinninteresse stehe ihnen höher als das Bekanntnis zur freiheitlichen staatlichen Ordnung, denn sie seien offenbar nicht bereit, auf die Umsätze mit dem Teil der HänÖlerschaft zu verzichten, der nach 4 - 28 ihrer in dem Rundschreiben vertretenen Auffassung der gegen diese Ordnung gerichteten sowjetzonalen Propaganda Vorschub leiste» Es käme einer Entwertung dos Grundrechts der freien Meinungsäußerung gleich, wenn die Beklagten einem solchen Vorwurf nicht hätten zuvorkommen dürfen; denn ihr Anliegen hätte andernfalls so sehr an Überzeugungskraft verloren, daß die von ihnen erstrebte Wirkung dadurch von vornherein in Präge gestellt worden wäre« Der Schutz des Grundrechts, der sich, v/ie dargelegt, auch auf die mit don* Meinungsäußerung bezweckte Wirkung erstreckt (BVerfG aaO So 210), erfordert daher, daß den Beklagten über die Bekanntgabe ihres Standpunkts hinaus auch die Ankündigung derjenigen geschäftlichen Maß-* nahmen zugestanden wird, die notwenig waren, damit ihre Meinungsäußerung nicht als bloßes, im Grunde nicht ernst zu nehmendes Lippenbekenntnis, sondern als Ausdruck ihrer aufrichtigen Gesinnung gev/ertet wurde, für die sie auch unter Inkaufnahme von geschäftlichen Einbußen einzutreten bereit wareno Der Hinv/eis, daß sie ihre eigenen Blätter doröt zurückziehen würden, wo Blätter mit den bowjetzonalen Sendeprogrammen feilgehalten wurden, stellte eine solche Maßnahme dar» Darüber hinaus hätten die Beklagten ohne dieses Vorgehen sogar gerade Händler, die ihrem Aufruf nicht nachkamen, mittelbar gefördert und damit selbst einen Anreiz zur Nichtbefolgung des Aufrufs gegeben« Wie schon im Zusammenhang mit der Frage nach einer etwaigen Y/ettbewerbsabsicht auf Seiten der Beklagten ausgeführt wurde, hätten alsdann nämlich die Händler« - 29 ~ die weiterhin Zeitungen und Zeitschriften mit den sow3etzonalen Programmen vertrieben, vor den anders verfahrenden Händlern hinsichtlich dieses Vertriebs eine Art von Monopol erlangt, ohne daß sie dafür auf ihr Geschäft mit weitverbreiteten Blättern wie denjenigen der Beklagten hätten verzichten müssen«» Bas Rundschreiben hätte auf diese Weise zu einer Schädigung derjenigen Händler führen können, die sich dem Anliegen der Beklagten anschlossen, zu demal es nahe lag, daß Interessenten für sowjetzonale Programme sich dort, wo sie diese Programme erhielten, im Bedarfsfälle auch mit den Blättern der Beklagten eingedeckt hätten, selbst wenn sie diese Blätter sonst vielleicht anderswo gekauft hätten» Hierdurch hätte dio mit dem Rundschreiben beabsichtigte Wirkung sich in ihr Gegenteil verkehren können» Die Beklagten haben die Grenzen der grundreentlieh geschützten Kundgabe ihrer politischen Überzeugung nicht überschritten, wenn sie einer solchen ~ von ihnen in dem i Rundschreiben übrigens vorausgesehenen - Entwicklung durch die Ankündigung eines dieser Überzeugung entsprechenden geschäftlichen Verhaltens vorbeugten» cc) Bie Beklagten hatten hiernach aus mehreren Gründen ein nach dem Grundgesetz schutzwürdiges Interest an der wirksamen Durchsetzung ihres ideellen Anliegens» Bemgegcnüber kann der Beeinträchtigung, welche die Wahrnehmung dieses Interesses für den Gewerbebetrieb des Klägers zur Folge hatte, auch nach ihrem wirtschaftlichen Ausmaß keine rechtliche Be-deutung beigemessen werden» Bor Kläger hat nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils den Rückgang der verkauften Auflage seines Blattes, der infolge des Vorgehens der Beklagten eingetretenrfjsein solle. 4 / - 3: - mit 10/4 angegebene Dieser Rückgang ist so geringfügig, daß der Kläger ihn allein deshalb schon als Auswirkung der durch sein Verhalten hervorgerufenen Kritik auf sich nehmen muß. Es zeigt sich hier, daß die Frage, ob die Zeitung "Blinkfüer’1 Sowjet zonale Sendeprogramme veröffentlicht oder nicht veröffentlicht, auf die gewerbliche Betätigung des Klägers in ihrer Gesamtheit nur einen untergeordneten Einfluß hatte, und daß dieses Blatt von dem daran interessierten Leserkreis ganz überwiegend nicht um dieser Programme willen gekauft wird«* Es mag auf sich beruhen, inwieweit bei einer solchen Sachlage überhaupt noch von einem Eingriff in d en eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers gesprochen werden kann* Denn selbst, wenn ein solcher Eingriff bejaht wird, fällt die durch ihn verursachte Beeinträchtigung hier gegenüber dem von den Beklagten in Anspruch genommenen Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht ins Gewichte Dies gilt um so mehr, als der Kläger nach seinem eigenen Vortrag seinen Umsatz in der Zeit vor der Versendung des Rundschreibens der Beklagten gerade deshalb hatte steigern können, weil die übrigen Zeitungen und Zeitschriften in seinem Verbreitungsgebiet schon d amals die Veröffentlichung von sow-jetzonalen Sendeprogrammen eingestellt hatten«. Zumindest durch einen Teil des Ausfalls, der ihm durch das Rundschreiben entstand, büßte der Kläger daher nur den zusätzlichen Nutzen wieder ein, den er vorher aus einer der sowjetzonalen Propaganda entgegenwirkenden Maßnahme der übrigen Zeitungsverleger gezogen, auf dessen Erhaltung er aber bei gerechter Abwägung seines Geschüftsinteresses gegen die von den Beklagten verfochtenen Belange keinen Anspruch hatteo ~ 3> - 4) Da der Eingriff in den Gewerbebetrieb dos Klägers nach ailedem kein rechtswidriger war, kann der Kläger aus § 823 Abs«, 1 BGB keinen Schadonsersatzanspruch gegen die Beklagten herleiteno Aus den d argulegten Um«, ständen ergibt sich weiterhin, daß den Beklagten erst Eecht kein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt«, Der Anspruch kann deshalb auch nicht auf § 826 BGB gestützt werden«. Sonstige rechtliche Grundlagen für ihn sind nicht Vorhanden«, Daher war unter Aufhebung des Berufungsurteils das Urteil des Landgerichts, welches der Klage stattgegeben hatte«, dahin abzuändern, daß auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen v/urde«, Die Kostenentscheidung beruht auf § 9^ ZPOo Jungbluth Pehle Schneider Sprenkmann Mösl