und Zeitschriftenhändlorn erwarten, daß sie sich vom Vertrieb derjenigen Blätter distan- y; zieren, die auch jetzt nicht bereit sind, auf den Abdruck der astzonalen Rundfunk- und ; Fernsehprogramme zu verzichten,1 wie z.B. Nachdem der Kläger durch einstweilige Verfügung vom I* September 1961 gegen die Beklagten das Verbot erwirkt hatte, in "Rundschreiben an Zeitungshänd» ler und Verkaufskioske die Einstellung des Verkaufs .von Erzeugnissen der Antragsgegnorv anzudrohen, falls j Zeitschriftenhändler und Kioske weiterhin Zeitschrif- ; ten und Zeitungen verkaufen, die ostzonale. Die von ihnen- Versand toi Rundschreiben enthielten einen gegen seinen Betrieb gerichteten Boykott-Auf ruf.Obwohl-das Publikum in letzter Zeit größeres Interesse an-den Ostzonen-Programmen gezeigt habe, hätten die Beklagten deren Abdruck in der von ihnen herausgegebenen Zeitschrift I "Hör zu" eingestellt. Die Beklagten haben in Abrede gestellt, zu Wottbewerbszwecken gehandelt zu haben® Zwischen ihnen und dern Klägers so haben sie geltend gemacht) bestehe kein Wettbewerbsverhältnis« Weder Art noch Umfang der von ihnen herausgegebenen Zeitungen und Zeitschriften könne mit der Wochenzeitung "Blinkfüor" verglichen werden® Ihre Zeitungen hätten auch einen anderen Abnehmerkreis® Für ihr Sundschreiben, seien vielmehr lediglich politische Erwägungen maßgebend gewesen® Als1 Privatpersonen dürfe ihnen nicht nur gestattet sein, ihre Meinung frei zu äußeren, sondern auch die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Durchsetzung dieser Meinung anzuwenden» Dagegen sei das.Verhalten dos Klägers schon nach der allgemeinen' Standesauffassung sittenwidrig» Mit Ausnahme dreier unbedeutender Zeitungen hätten nämlich sämtliche westdeutschen Vorlage auf den Abdruck der Ostzonen-Programme verzichteto Im übrigen fohle es an dem für die Pest stellungsklage notwendigen Rechtsschutz*« intcross.e-ft. Bei einer vor dem Versand des Rundschreibens erzielten Verkauf sauf läge der Zeitung "Blinkfüer" von höchstens 50,000 Stück, 30 haben sie behauptet, seien allein die Druck- und Papierkosten erheblich höher als der Vertrieberlös, Durch einen Auflägerückgang könne daher kein Schaden eint roten,, zu demal diese Zeitung so gut wie keine Anzeigen bringe. Die Koston cae Rechtsstreits hat das Berufungsgericht nach §§ 271 Abs, 5» 92 ZPO zu 5/4 de« Beklagten und zu 1/4 den Kläger aufcrlcgt, * Das Berufungsgericht bejaht* d-as für die Feststellungs klage notwendige Peststellungsinteresse des Klägers aus folgenden Erwägungen: Die* Lebenserfahrung spreche dafür-, daß der Kläger durch den Boykottauf-ruf der Beklagten einen materiellen Schaden erlitten habe« Die Vortriebsleiter des Klägers hätten das als Zeugen auch bekundet. Im übrigen setzt die Feststellung der Schadensersatzpflicht lediglich den Nachweis voraus, daß durch ein zu dem Ersatz verpflichtendes Verhalten dem Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit ein.Schaden zugefügt'worden ist» Entgegen der Ansicht der Revision sind die Ausführungen des Berufungsurteils zu dieser Frage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern, durch die Weigerung des Klägers, bereits im Rahmen der Foetotellungsklage die Entwicklung der Umsatz-zahlen seiner Zeitung zu offenbaren und damit den Beklagten gegenüber schon in diesem Verfahren einen wesentlichen Einblick in seine geschäftlichen Verhältnisse zu gewähren, die Wahrscheinlichkeit des behaupt eten Schadens in Frage geöt©1It -shin ikönnte, IIo Io In der Sache selbst vertritt das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil im vorausgegangenen Verfahren der einst™ welligen Verfügung (NJW’1962, 917) die Auffassung, daß der Klageanspruch nicht auf die -wett bev/erbsr echt liehe Vorschrift des § 1 UWG gestützt werden könne, weil die Beklagten das Rundschreiben nach seinem Anlaß, Zweck und Inhalt nicht herausgegeben hätten, um .eigenen oder fremden Wettbewerb auf Kosten des Klägers zu fördern., sondern weil sie durch die'Androhung der Liefersprerre aus den im Rundschreiben genannten politischen Gründen eine Verbreitung der Programme der sowjetzonalen Sender durch Zeitungen und Zeitschriften in der Bundesrepublik hätten unterbinden, also dem Kläger gegenüber’ihre „politische Meinung hätten durchsetzen wollen«. Eignung des Rundschreibens zur Förderung von wett- ^ bewerbszwecken nicht geäußert» Für die Revisions- i in3tanz ist daher zugunsten des Klägers zu unter- j stellen, daß diese Eignung vorhanden war» Allerdings! Sendepro" gramme erfolgt sein sollten, hätten danach jedenfalls nicht zu einem erhöhten Absatz der von den Beklagten verlegten.Zeitungen und Zeitschriften führen könnend Bas Rundschreiben konnte jedoch auf wettbewerbliche.;; Verhältnisse insofern von Einfluß sein, als durch den Hinweis der Beklagten, sie würden prüfen, ob sie.die Fortsetzung ihrer Geschäftsbeziehungen zu solchen Händlern verantworten könnten, die-trotz, allem vreiterhin Zeitschriften mit den soyjjetzonalen , Sendeprogrammen führten, diejenigen Händler, die den Vertrieb solcher Zeitschriften einstellten, im yJ Ytettbewerb mit den übrigen Händlern gefördert v/erden konnten,* die sich hierzu nicht ontschließen h) Bei Erklärungen, die wie hier im geschäftlichen Verkehr abgegeben werden und in der dargelegten Weise einen Einfluß auf '“ettbev/erbsverhältnisse in demselben Geschäftszweig haben können, streitet regelmäßig eine gewisse Vermutung dafür, daß sie: auch subjektiv den Charakter einer ’Wettbewerbs-hariölung tragen (BGH aaO)« Das schließt aber nicht aus, daß im Einzelfall das zur Beeinflussung der Wettbewerbslage objektiv geeignete Verhalten von einem anderen Beweggrund bestimmt worden istn hinter dem auch etwaige den Wettbewerb betreffende Hebenefwägungen.des Handelnden völlig zurück“ treten« Die Überzeugung, daß dieser Pall hier vorliegt, daß es nämlich den Beklagten allein um das in dem Rundschreiben eingehend dargelegto staatsbürgerliche Anliegen zu tun war, hat das Berufungsgericht aus Anlaß, Zweck-und Inhalt des .Rundschreibens gewonnen. gangen» Das Berufungsgericht hat ersichtlich in diesem Vorgang und in den damit in Verbindung stehenden Maßnahmen jener Organisation» welche die öffentliche Meinung auf da3 stärkste erregt haben», den entscheidenden Anlaß au dem Rundschreiben er- . erwähnten Vorkommnisse der' in Rundfunk und Eernsehen derSowjetzone betriebenen Propaganda», vor allem.den in den Sowjet zonalen Sendungen unternommenen Angriffen gegen eine freiheitliche staatliche Ordnung entgegenzutreten und aus diesem Grunde die Verbreitung der sowjetzonalen Sendeprogramme durch in der Bundesrepublik erscheinende Druckschriften zu verhindern» war ausschließlich politischer ifatur und lag jenseits wettbewerblicher Überlegungen«: Auch die den Kern des Rundschreibens bildende' Aufforderung ah die Händler, »sich vom Vertrieb derjenigen Blätter" zu "distanzieren"» die "auch jetzt noch nicht bereit" seien, "auf den Abdruck der ostzonalen Bas Rundschreiben als Ganzes war nach alledem in solchem Maße von dem Bestreben beherrscht, die darin aufgeworfene, die gesamte Öffentlichkeit wesentlich berührende Präge einer der Überzeugung der Beklagten entsprechenden Lösung zuzuführen, daß es keinen Rechtsfehler darstellt, v/enn das Berufungsgericht eine y/o.ttbewerbsabsicht auch nicht aus dem an-schließenden Hinweis der Beklagten gefolgert hat3 sic würden die Portsetzung ihrer Geschäftebeziehungen zu denjenigen Händlern prüfen, die aus spekulativen Gründen weiterhin Druckschriften mit den Sowjet« zonalen Sendeprogrammen feilhiä.ton. Dieser Hinweis konnte vielmehr ohne Rechtsverstoß dahin verstanden werden, 'daß die Beklagten damit lediglich ein etwaiges-Hindernis für die Durchsetzung ihres poli^ tischen Anliegens ausräumen wollten,.welches darin hätte bestehen können, daß einzelne Zeitungs- und Zeitschriftenhänöler versuchten, gerade durch die Hichtbefolgung der in dem Rundschreiben enthaltenen. . Aufforderung, also durch die Vereitelung des von den Beklagten erstrebten politischen Erfolgs geschäftlichen Nutzen zu ziehen, weil sie sich bei-Befolgung der Aufforderung durch die übrigen Handöler ein gewisses Monopol für den Vertrieb Sowjet zonaler GOndcprogramme versprachen. Rundschreibens, Der Umstand, daß durch die Sin*--» Stellung der Lieferungen, die Wettbewerbslage zwische den die Aufforderung'befolgenden und den sie nicht befolgenden Händlern beeinflußt werden konnte, tritt: alsdann gegenüber dieser Zielsetzung völlig zurück und stellt lediglich eine Nebenwirkung dar, die bei folgerichtiger 'Durchführung des von Wettbewerb- , liehen Absichten nicht beeinflußten Anliegens der Beklagten nicht zu umgehen war» Bei dieser Sachlage ist cs rechtlich nicht zu beanstanden, daß das < Berufungsgericht diesen Umstand nicht als Anzeichen für eine solche Absicht gewertet hat, ; Mit der Androhung werde : ein Boykott der Zeitungsverlage, in deren Blättern ;j die Sowjetzonalen Sendeprogramme abgedruckt seien, 1 und damit auch des Klägers bezweckt. fertigungsgrund für diesen Eingriff, der mit der vorbeugenden Unterlassungsklage abgewehrt werden könne, stehe den Beklagten nicht zur Seite» Aus ihrer Befugnis, die WiederkehrschuldVerhältnisse mit den Händlern jederzeit zu beenden, folge nicht, daß sie die Weit erlieferung von einer Bedingung hätten abhängig machen dürfen, die den Kläger in seinen Hechten beeinträchtige» Zu diesen Rechten gehöre im Rahmen der insoweit durch Gesetz nicht eingeschränkten Pressefreiheit auch das Recht zur Veröffentlichung der sowjetzonalcn Sendeprograinme« Die Beklagten könnten sich auch nicht auf ihr Recht zur freien Meinungsäußerung berufen» Durch dieses Recht sei zv/är noch der in dein Rundschreiben und in den Handzetteln enthaltene ‘Aufruf gedeckt, aus ' den dort öargelegten Gründen Zeitungen und Zeitschrif ten mit sov/jot zonalen Rundfunkprogrammen nicht mehr ; zu führen» Nicht gegen; jede Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes nämlich sei dieser nach § 823 Abs» T BGB geschützt; vielmehr müsse eine möglicher-weise eintretende Schädigung durch eine sachliche ""; und nicht auf unlauteren.Motiven beruhende Kritik von den betroffenen Zeitungsverlagen hingenommen worden» Keinesfalls aber hätten die Beklagten zur. Sic führt hierzu aus, die Zeitung des Klägers, in der; auch durch Inserate für die "Deutsche Priecensunion" geworben werde, sei kommunistisch inspiriert und finanziert. (§139 ZPO), so hätten sie dar-gelegt, daß gegen den Kläger auf Grund dieser dem Schutz der freiheitlich-demokratischen Ordnung dienen^ den Strafvorschrift ein Ermittlungsverfahren bei öer:.' dem Rundschreiben enthaltene Meinungsäußerung sei ferner durch Art« 5 GG gedeckt, während dar Kläger sich auf dieses Grundrecht nicht berufen könne, weil er es mißbrauche« Die vorliegende Warnung sei zwar nicht durch ein Presseorgan, sondern in Form eines Rundschreibens der Repräsentanten maßgebender Zeitungen an hie Verteiler ausgesprochen, worden« Da. Presseorgan aber eine noch nachdrücklichere Wirkung habe als die individuelle 'Warnung gegenüber den Verteilern, müsse, der Presse : die 'Wahl auch des letzteren Y/eges zugestanden werden« Daß eine solche Warnung zur Verfolgung politisch billigenswerter Ziele gerechtfertigt sein könne, habe das Bundesverfassungsgericht iia sog« nLUthn-Urteil . Deshalb sei ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht rechtswidrig, wenn, er wie hier au3 politischen Gründen zur Abwehr einer Gefährdung der freiheitlichen Gesellschaftsund Rechtsordnung vorgenommen werde« Dieser Umstand sei im Rahmen der Güter- und Int eres senabwägung auch für die. Darüber hinaus greift die Revision das Berufungsurteil auch insoweit an, als darin den Beklagten Verschulden zur Last gelegt worden ist. Diese I Haltung ist nicht Gegenstand des Rundschreibens der j Beklagten, das sich keineswegs gegen die gewerbliche j Betätigung des Klägers in ihrer Gesamtheit richtet, ; insbesondere nicht darauf hinaualäuft, den Kläger alsj einen kleineren Zeitungsverlag— wie eine Wendung in d< im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangenen j zv;eit:Lnstanzlichen Urteil lautet ««• "mundtot" zu mach ei und Uber soih Unternehmen einen Boykott zu verhängen«; Die von den Beklagten geübte allgemeine, nicht auf den Kläger 'beschränkte Kritik und der äiaraus her-geleitete Aufruf an die Händler betraf ausschließlich ' die Verbreitung der sow j et zonalen Sende pro gramme;, in der die Beklagten eine wenigstens mittelbare Unterstützung der sowjetzonalen Angriffe gegen die freiheitliche Ordnung der Bundesrepublik erblicken<> Dieses begrenzte Ziel des Rundschreibens;, das bei der rechtlichen Beurteilung nicht ausser acht gelassen werden darf-war weder als solches noch wegen des zu seiner Durch*” Setzung hier angewendeten Mittels rechtswidrig. freien Meinungsäußerung;, das nicht nur die bloße Äußerung, sondern auch die mit ihr bezweckte Wirkung auf andere umfaßt (BVerfG aaO S. Diese Gesetze müssen aber wegen der grundlegenden Bedeutung jenes Grundrechts für den freiheitlichdemokratischen Staat' in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung ihrerseits wiederum an dem Wesenogehalt des Grundrechts gemessen und insoweit gegebenenfalls selbst wieder eingeschränkt werden (BVerfG. tätigung eines anderen ‘beeinträchtigt, so ist hier-nach aus einer Gesamtanschauung de3 Sinzelfalles unter Beachtung aller wesentlichen Umstände die Bo>” deutung des Grundrechts gegenüber dem -Wert, den'das' beeinträchtigte Recht am Gewerbebetriebe für den. Betriebsinhaber darstellt, abzuwägen, und es ist zu prüfen, ob den schutzwürdigen Interessen des Beeinträchtigten ein solcher Rang zukommt, daß das Recht zur freien Meinungsäußerung hinter ihnen zurücktreten muß. Ber durch das Rundschreiben bewirkte störende Eingriff in die gewerbliche Betätigung de3 Klägers, von dem bei der.Intercsscnabwägung auszugehen ist, lag allein’ darin, daß dot Kläger vor d$.c Send eprogrammen der sowjetischen Besatzungszone nicht gesetzlich verboten, die vom Staat nach § 5 Abs» feSatz 2 GG gewährleistete Pressefreiheit also insoweit nicht durch Gesetz eingeschränkt ist, und daß der Kläger mithin seine Lesersehaft über diese Programme unterrichten • darf, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen. Hierdurch wurde indessen den Beklagten das Hecht zur Kritik.äm Verhalten des Klägers auch dann nicht genommen, wenn die Wirkung der Kritik dazu führen konnte, das der Kläger sein an sich erlaubtes Verhalten auf geben, mußte« lias Grundrecht der freien Meinungsäußerung findet seine Grenze nicht schon dort, vfo das Verhalten, an dem Kritik geübt wird, '*• sich irn Rahmen der Gesetze bewegt (BVerfG aaO S« 220; vgl» auch BGH IlUW 1962,. Bs ist daher auch rechtlich verfehlt, wenn das Berufungsgericht in dem Urteil im Verfahren der einstweiligen Verfügung die möglichen Wirkungen des Rundschreibens fefefe: der Beklagten zu den Wirkungen eines vom Staate erlassen“ cn gesetzlichen Verbots in Beziehung gesetzt und die Widerrechtlichkeit des Vorgehens der Beklagten unter anderem daraus hergeleitet hat, daß jene Wirkungen im Ergebnis denjenigen eines solchen Verbots gleichkamen (BVcrfö aaO; BGH aaO)< Unrecht • in die Betrachtung einbezogenen Gesichtspunkte ausgeschieden, so ergibt eine Abwägung der von den Beklagten er-griffenen Maßnahmen und der dadurch beeinträchtigten Belar des Klägers, daß dem von den Beklagten in Anspruch genommenen Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vor der gewerblichen Betätigung des Klägers, soweit durch das Rundschreiben in sie eingegriffen wurde, der Vorrang gebührt. a&) Das Berufungsgericht hat selbst angenommen, daß es sich bei dem Rundschreiben der'Beklagten nicht um eine gegen den Kläger gerichtete Wettbewerbsmaßnahme gehandelt hat,, daß die Beklagten damit namentlich: keine eigen'- , nützigen Ziele im geschäftlichen Verkehr•verfolgt haben, sondernhdaß es ihnen ausschließlich um ein politisches Anliegen zu tun war. warIon zwangsläufig die Frage nach der Beurteilung eines Verhaltens auf, das wie die Verbreitung der Programme des staatlich gelenkten Sowjet zonalen Rundfunks und Fernsehens geeignet war, die zur Rechtfertigung und Unterstützung jener Maßnahmen eingesetzte politische Propaganda dieser Organisation zu fordern» Biese Frage berührte die Belange des gemeinen Wohles in so hohem Maße, daß bei ihrer öffentlichen Erörterung die Wirtschaf'tlichen . Interessen einzelner Gewerbetreibender wie dos Klägers, der durch ein solches Verhalten die Kritik der Allgemeinheit herausgefordert hatte, in den.Hintergrund treten mussten* Wenn Zeitungs- ,• Verleger wie die Beklagten, die in ihren eigenen Blättern .■ die sowjetzonalen Sendeprogramme schon vorher nicht mehr veröffentlicht hatten, sich zu Sprechern dieser allgemeinen.? Die bloße Aufforderung an die Händlers den Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften mit sowjet-zonalen Sendeprogramraen einzusteilen, wird auch vom Berufungsgericht nicht als rechtswidrig angesehon, zu demal der Klageantrag in seiner zweitinstanzlichen Fassung hiers ohnehin nicht mehr .abgestellt ist,. wertete Hinweis, daß die Beklagten die Fortsetzung der GeSchaftsbeziehungen zu den Händlern prüfen würden, von denen die Aufforderung nicht befolgt werde, läßt nach dem festgestellten Sachverhalt das Vorgehen der Beklagten, nicht rechtswidrig erscheinen« Dabei kann auf sich beruhen, ob die Beklagten zu diesem Hinweis schon deshalb berechtigt j waren, weil sie - wie die Revision meint “ die Y/iederkehr--* | schuldVerhältnisse mit den von ihnen belieferten Händlern : jederzeit ohne Angabe von Gründen hätten beenden können,', oder ob einer solchen Beendigung im Einzelfalle, etwa j wegen der Marktstellung der Beklagten, rechtliche Hindernis1; entgegengestanden hätten» Für die Beurteilung'der Hechts- • läge unter den Prozeßparteien ist unabhängig hiervon ; ■ j ausschlaggebend, ob die Nachteile, die dem Kläger -nicht; ; etwa den Händlern selbst - durch die den Händlern in Aus« i sicht gestellte Maßnahme möglicherweise zugeführt wurden, ; j in einem solchen Mißverhältnis zu dem angestrebteh Zweck h standen, daß das im-Rahmen des Grundrechts des'-Art« 5 j Dann aber konnte ihnen zur Durchsetzung ihrer Meinung auch ein Y/eg nicht verwehrt ward eh p der ihnen in einer die Lebensinteressen des eigenen Volkes weniger berührenden Angelegenheit und sicherlich etwa ■ im Kähmen einer rein wirtschaftlichen Auseinandersetzung nicht offengestanden hätte* Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Liefersperre gegenüber denjenigen die weiterhin an der Verbreitung sov/jetzonaler Sendeprogramme mitwirkten* ging nicht über den Umfang einer unter diesen Unständen zulässigen Meinungskundgabe hinaus* einer weiteren Ervvägung* Die Beklagten wären vor der Öffentlichkeit unglaubwürdig erschienen, v/enn sie nicht ihr eigenes geschäftliches Verhalten mit ihrer in dem Rundschreiben vertretenen Meinung in Einklang gebracht hätten* Es hätte Zweifel an der Ernstlichkeit .dieser Meinung erweckt, wenn die Beklagten ungeachtet der entschiedenen Worte, mit denen sie die Verbreitung der sowjotzonalen Sendeprogramme durch/Zeitung Und Zeitschriften in der Bundesrepublik bekämpften, ihre Vcrlagserzeugnisse weiterhin in denselben Verkauf sstät ten unmittelbar neben den Zeitungen und Zeitschriften hätten vertreiben lassen, in.denen jene Programme gleichwohl nach wie vor veröffentlicht wurdei Die Beklagten hätten sich in diesem Falle dem Vorwurf . ausgesetzt, ihr Gev;inninteresse stehe ihnen höher als das Bekanntnis zur freiheitlichen staatlichen Ordnung, denn sie seien offenbar nicht bereit, auf die Umsätze mit den Teil der Händlerschaft zu verzichten.;, ihrer in dem Rundschreiben vertretenen Auffassung der gegen diese Ordnung gerichteten Sowjetzonalen Propan ganda Vorschub leiste« Es käme einer* Entwertung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung gleich wenn die Beklagten einem solchen Vorwurf nicht ’ ■ hätten zuvorkommen dürfen; denn ihr Anliegen hätte - ■ andernfalls so sehr an Überzeugungskraft verloren, daß die von ihnen erstrebte Wirkung dadurch von vornherein in Frage gestellt worden wäre» Der Schutz des l-Grundrechts, der sich, wie dargelegt,- auch auf die mit dorr Meinungsäußerung bezweckte 'Wirkung erstreckt (BVerfG aaO So 210), erfordert daher, daß den Beklagten Uber die Bekanntgabe ihres Standpunkts hinaus auch die Ankündigung derjenigen geschäftlichen Maß-i . nachkamen, mittelbar gefördert und 'damit selbst einen Anreiz zur Nichtbetolgung des Aufrufs gegeben* Wie schon im Zusammenhang mit der Präge nach einer etwaigen Wettbewerbsabsicht auf sielten der Beklagten ausgeführt wurde, hätten alsdarin hämlfch die Händler*. die weiterhin Zeitungen und Zeitschriften mit den sowjetzonalen Programmen vertrieben, vor den anders verfahrenden Händlern hinsichtlich dieses Vertriebs eine Art von Monopol erlangt, ohne daß sie dafür auf ihr Geschäft mit weitverbreiteten Blättern wie denjenigen der Beklagten hätten verzichten müssen» ■ Das Hundschreiben hätte auf diese. Weise zu einer Schädigung derjenigen Händler führen können, die sich dem Anliegen der Beklagten anschlossen, zu demal es nahe lag, daß Interessenten für sov/j et zonale ; ( Programme sich dort, wo sie diese Programme, erhielten im Bedarfsfälle auch mit den Blättern der Beklagten ■ eingedeckt hätten, selbst wenn sie. der verkauften Auflage seines Blattes, der infolge des Vorgehens der Beklagten eingetretenrhsein soll, mit 10 $ angegeben- Dieser Rückgang ist so geringfügig, daß der Kläger ihn allein deshalb schon als Auswirkung der durch sein Verhalten, hervorgerufenen Kritik auf sich nehmen muß- Es zeigt sich hier, daß die Frage, ob die Leitung "Blinkfuer" sowjetzonale Sendeprogramme veröffentlicht oder nicht veröffentlicht, auf die gewerbliche Betätigung des Klägers in ihrer Gesamtheit nur einen untergeordneten Einfluß hatte, und daß dieses Blatt von dem daran interessierten \: Leserkreis ganz überwiegend nicht um dieser Programme willen gekauft wird- Es mag auf'sich beruhen, inwie» weit bei einer solchen Sachlage überhaupt noch von einem Eingriff in den^eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers gesprochen werden kann-Denn selbst,wenn ein solcher Eingriff bejaht wird, fällt , die durch ihn verursachte Beeinträchtigung hier gegenüber dem von den Beklagten in Anspruch genommenen Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht ins Ge--wicht- Dies gilt um so mehr, als der Kläger nach seinem': eigenen Vortrag seinen Umsatz in der Zeit vor der Versendung des Rundschreibens der Beklagten gerade :h 4) Da der Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klagers nach alledem kein rechtswidriger war, kann der Kläger aus § 823 Abs. 1 BGB keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten herleiten. Aus den d arge legten t/r ständen ergibt sich weiterhin, daß den Beklagten erst recht kein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt o.Der Anspruch kann deshalb auch nicht auf § 826 BGB gestützt werden.
Ijb_ZR^ 2H/62 ■i ■ Verkündet am IO» Juli 1963 Zug, Justizangeöteilt er als Urkundsbeamter der Geschält 3at olle I tu N a m e n d e s V o 1 k. e s In dem'Hechtastreit'. ........... • V •; • '1. ;r-: 2, 3c . : ■ Beklagten und Revisions^lägerinnen, - Prozeßbevollmacht igter: Rechtsanwalt i . g e g e n ■ : =\ :=] Kläger und Revisiorisbeklagteni . : Prozeßbcvollmächtigter; Rechtsanwalt; . i hat der-'-Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs: auf'die’mühd liehe Verhandlung vom TO» Juli 19.6.3 unter Mitwirkung der. ’ Bundesrichter Jungbluth, Pehlen Schneider, Br« Sprenkmann und Br« Mösl für Recht erkannt; Auf die Revision, der Beklagten wird das Urteil des 3» Zivil-, senats des Hanseatischen Oberland esgericht’s zu Hamburg vom > 20« September 1962 aufgehoben. Auf die. Berufung aer Beklagt ten wird das Urteil der-Zivilkammer T5rd:es ; Bane gerächt s?HaitG?^ bürg vom 14« Februar 1962 abgeändert-und die Klage ab- ' V-v gewiesen« .. '. Ber Kläger trägt die Kosten dos. Rechtsstreits« . ■ \ . . Von Rechts’ wegen ,v . - 2 Tatb estand: Der Kläger ist Herausgeber der-V’ochenaeitung ’’Blink' füer". Die Beklagten sind Herausgeber der Zeitungen "Bild", "Bild am Sonntag", "Hamburger Abendblatt"» "Die Welt", "Welt am Sonntag", der Zeitschrift "Das Neue Blatt", der Rundfunkzeitschritt "Hör zu" und der illustrierten Zeitschrift "Kristall"® Heben anderen Veröffentlichungen enthält die Wochen« zeitung "Blinkfüer" als Beilage die Rundfunk- und I Fernsehprogramme der Bundesrepublik und von Berlin (West) sowie der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. ■VW Ende August 1961 verteilten die Beklagten an sämtliche. Zeitschriftenhändler in Hamburg ein Rundschreiben, -in dem diese aufgefordert wurden, den Vertrieb solcher Zeitschriften und Zeitungen einzust eilendie. Programme des ostzonalen Rund- und Fernsehfunks ver- v öffentlichen. Das Rundschreiben hatte folgenden Wortlaut; " lieber Geschäftsfreund, ;s die rücksichtslosen 'Gewaltakte,-.unter denen die Bevölkerung in Ost-Berlin und in der Zone seit Wochen -schwer zu leiden hat, haben überall inder freien .Welt Empörung ausgelöst. Die Kette der Rechts«-: briicho und der Zwangsmaßnahmen gegen unsere Brüder, und Schwestern im Osten reißt nicht ab. Wir im freien Teil Deutschlands dürfen es nicht dabei bewenden lassen, in stummer:' Erbitterung täglich davon zu lesen und im .übrigen tatenlos au bleiben» Jeder Einzelne hat die Pflicht.) in seinem Bereich die Freiheit zu -schützen» Auch vom deutschen . Zeitungs- und Zeitschriftenhandel verlangen-besondere Ereignisse der letzten Zeit klare Entscheidungen» Es zeigt sich immer mehr, daß die -Machthaber der Zone Rundfunk und Fernsehen als reines Propaganda-Instrument gebrauchen. Filme und UnterhaltungssBildungen, die sich in der Programmankündigung unpolitisch aüsnehmen, werden willkürlich unterbrochen, damit die SED- Propagandisten ihre ; Hetzreden auf uns loslasaon können. Dabei werden wir alle in niederträchtiger Weise verleumdet und die Berliner Ereignisse in der übelsten Art verfälscht» 'Gans unbegreiflich erscheint es deshalb, daß es immer noch Spekulanten gibt,.die sich n dem Abdruck der 0stzonenprogramme für die . Verbreitung der Lügen aus Pankow hergeben* In dieser Bewährungsprobe unseres Volkes muß man von verantwortungsvollen Zeitungs**. '. und Zeitschriftenhändlorn erwarten, daß sie sich vom Vertrieb derjenigen Blätter distan- y; zieren, die auch jetzt nicht bereit sind, auf den Abdruck der astzonalen Rundfunk- und ; Fernsehprogramme zu verzichten,1 wie z.B. -Q 'Bildfunk?, 'Fernsehprogramme1-, und ’Lotto- ; Toto-Express'» Die Verlagshäuper AXEL SPRIBGES und DIE WELT sind überzeugt davon, oaß die 1 überwältigendhrheit ihrer Geschäfts*-^* - . f r e und c~ d i e 5 e Ansicht teilt "und "danach"'hand e lt Dabei ""kann es selbstverständlich, nicht in ■ "] unserem Sinne sein, daß die Einsichtigen durch ihre Haltung Nachteile haben. Sollte es ücshalb einzelne Händler geben, die aus j der Situation Profit■>.schlagen möchten und * ) trotzdem, weiterhin Objekte führen, die der i Ulbricht-Propaganda .Vorschub leisten, so | werden'die genannten Verlagshöuser prüfen, .] ob 3ic es verantworten können, zu solchen j Händlern die Gesohäftsbeziehungen fort- ;- i zuaetzen. '.- ^ * i Sie werden in der augenblicklicher] Situ-ation die Notwendigkeit dieses Apells verstehen« Damit Sie Ihre Kundschaft in der geeigneten Form unterrichten können, wird Sie Ihr Großhändler mit Handzetteln versorgen (siehe beiliegendes Muster)« Zeigen Sie durch Ihre Haltung, daß Sie 3ich als Zeitungs- und Zeitschriftenhändler Ihrer Verantwortung den deutschen Lesern gegenüber bewußt sind« Mit den besten Empfehlungen VERLAGSHAUS AXEL SPRINGER VERLAGSHAUS DIE WELT" Zusammen mit diesem Rundschreiben erhielten die Zeitschriftenhändler ein Muster des angekundigten Hand“ Zettels, dessen Inhalt -wie folgt lautete: " Ke ine^ Os t £r o gramme^ mehrJ_ Die politisch bewegte Zeit verlangt von uns allen eine klare Entscheidung, Der deutsche Zeitschriftenhandel hat diese Entscheidung jetzt getroffen. Er ist der Meinung, daß es zu einer selbstverständlichen nationalen Pflicht gehört, vor“ läufig keine Zeitschriften mehr anzubieten» die das ostzonale Rundfunk- und Fernseh'“ Programm abdrucken, .- Rundfunk und Fernsehen aus dem Osten sind zu einem reinen Propaganda-Instrument geworden, Wir alle werden in niederträchtiger : Weise verleumdet und besudelt, die Berliner Ereignisse in übelster weise verfälscht. Gute'' UnterhaltungsSendungen und wertvolle alte Filme-werden unterbrochen, um Hetzreden von SED“ Propagandisten auf uns loszulassen. Der deutsche Zeitschriftenhandel v/eiß, was er zu tun hat; er ist nicht bereit, sich auf diese Weise von Ulbricht mißbrauchen zu lasseh. Es gibt viele gute Programmzeitschriften, die Sie über Fernsehen und Rundfunk eingehend informieren. Ich will Sie jederzeit dabei gern beraten. Aber fur Zeitschriften :mit 0stprograram 5 ist bei mir ab heute kein Platz mehr* • Pas müssen Sie. verstehen* IHR- ZSITUNGS- unä 3SITS.CHRIFl'ENHÄNPLER”* Nachdem der Kläger durch einstweilige Verfügung vom I* September 1961 gegen die Beklagten das Verbot erwirkt hatte, in "Rundschreiben an Zeitungshänd» ler und Verkaufskioske die Einstellung des Verkaufs .von Erzeugnissen der Antragsgegnorv anzudrohen, falls j Zeitschriftenhändler und Kioske weiterhin Zeitschrif- ; ten und Zeitungen verkaufen, die ostzonale. Rundfunk-und Fernsehprogramme erscheinen lassen", erhob er . mit Schriftsatz vom 8. September 1961 Klage auf. Fest»«1 Stellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagter: - i Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagten hätten in ; • j Y/ettbev/erbsab sicht gehandelt und ihm gegenüber un~> lauteren Wettbewerb begangen. Die von ihnen- Versand toi Rundschreiben enthielten einen gegen seinen Betrieb gerichteten Boykott-Auf ruf. Obwohl-das Publikum in letzter Zeit größeres Interesse an-den Ostzonen-Programmen gezeigt habe, hätten die Beklagten deren Abdruck in der von ihnen herausgegebenen Zeitschrift I "Hör zu" eingestellt. Das habe sich auf die Ent- | v/ick lung dor Verkaufsauflage seiner-Y/oehenzeitung I günstig ausgewirkt«, Infolge des Rundschreibens der Beklagten sei die Auflage jedoch um. mindestens 10 i* gesunken* Die Händler hätten sich wegen der ,an-: gedrohten Liefersperre gescheut, ihre Geschäftsbc-ziehungon zu ihm fortzusetzen* Für diese Störung seines Gewerbebetriebes seien die Beklagten verant- L wörtlich-, da sie vorsätzlich gehandelt hätten® Die Beklagten haben in Abrede gestellt, zu Wottbewerbszwecken gehandelt zu haben® Zwischen ihnen und dern Klägers so haben sie geltend gemacht) bestehe kein Wettbewerbsverhältnis« Weder Art noch Umfang der von ihnen herausgegebenen Zeitungen und Zeitschriften könne mit der Wochenzeitung "Blinkfüor" verglichen werden® Ihre Zeitungen hätten auch einen anderen Abnehmerkreis® Für ihr Sundschreiben, seien vielmehr lediglich politische Erwägungen maßgebend gewesen® Als1 Privatpersonen dürfe ihnen nicht nur gestattet sein, ihre Meinung frei zu äußeren, sondern auch die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Durchsetzung dieser Meinung anzuwenden» Dagegen sei das.Verhalten dos Klägers schon nach der allgemeinen' Standesauffassung sittenwidrig» Mit Ausnahme dreier unbedeutender Zeitungen hätten nämlich sämtliche westdeutschen Vorlage auf den Abdruck der Ostzonen-Programme verzichteto Im übrigen fohle es an dem für die Pest stellungsklage notwendigen Rechtsschutz*« intcross.e-ft. Der Kläger habe auch keinen'Schaden, erlitten, weil 3eine Zeitung von dritter Seite finanziert:: werde® Er wolle mit der"Pcststellungsklagc nur einen Prcstigeerlolg erringen® , . ■ f Das' Landgericht hat der Klage stattgegehen® Im Berüfungsrechtszug haben die Beklagten unter Wiederholung ihres übrigen Vorbringens insbesondere -die Bejahung des Feststellungs-Interesses für die I?e3tatellungsklage durch das Landgericht angegriffen und insoweit namentlich ihren Vortrag ergänzt, daß deal ICläger kein Schaden entstanden sei. Bei einer vor dem Versand des Rundschreibens erzielten Verkauf sauf läge der Zeitung "Blinkfüer" von höchstens 50,000 Stück, 30 haben sie behauptet, seien allein die Druck- und Papierkosten erheblich höher als der Vertrieberlös, Durch einen Auflägerückgang könne daher kein Schaden eint roten,, zu demal diese Zeitung so gut wie keine Anzeigen bringe. Auch vor dem Rundschreiben sei jede Nummer des "BlinkfUer11.mit Verlust ver~ kauft worden, der von unbekannten Geldgebern gedeckt werde. Das Berufungsgericht hat entsprechend dem vom Kläger im zweiten Rochtszug-gestellten abgeänderten Klagean<r trag die Berufung der Beklagten mit folgender Maßgabe, zuruckgewiesen: Es wird fostgestollt, daß die Beklagten“ als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den ganzen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Rundschreiben der Beklagten dadurch entstanden jäfc, daß die Beklagten den Zeitungshändlorn und Kiosken die Einstellung des Verkaufs der Erzeugnisse der Beklagten für den Fall angedroht haben, daß sie die Ostzonalen Rundfunk- und Fernsehprogramme weiter erscheinen lassen. Die Koston cae Rechtsstreits hat das Berufungsgericht nach §§ 271 Abs, 5» 92 ZPO zu 5/4 de« Beklagten und zu 1/4 den Kläger aufcrlcgt, * Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabv/cisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht bejaht* d-as für die Feststellungs klage notwendige Peststellungsinteresse des Klägers aus folgenden Erwägungen: Die* Lebenserfahrung spreche dafür-, daß der Kläger durch den Boykottauf-ruf der Beklagten einen materiellen Schaden erlitten habe« Die Vortriebsleiter des Klägers hätten das als Zeugen auch bekundet. Außerdem habe der Kläger durch Vorlage der Kont.enk&rten von 53 Kioskinhabern . den Schaden ausreichend dargetan. Die Behauptung der Beklagten, die Auflagenhöhe des "Blinkfüer" sei so gering, daß die Herausgabe dieser Zeitung durch den Kläger immer einen Verlust öarstelle, der durch unbekannte Geldgeber ausgeglichen werde, so daß es keinen Verlust für den Kläger bedeutoV wenn Kunden seine Zeitung abbestellt hätten, sei unerheblich. Denn in diesem Ball sei durch einen Rückgang der Auflage dor Verlust jedenfalls größer geworden, weil die Einkünfte .zurückgegangen seien. Da das Rundschreiben nur einmal, im August 196% erschienen sei, könne zweifelhaft sein, so fährt das Berufungsgericht fort, ob der Kläger nicht jetzt seinen Schaden ziffernmäßig darlegen könne. Indessen sei die Feststellungsklage bereits am 8. September 1961, also in einem Zeitpunkt er- ■ hoben worden, in dem der Schaden noch-nicht habe beziffert werden können. 2o Die Revision meint demgegenüber, der Kläger hätte zur Leiotungsklage übergehen müssen, weil die . 'f'i'-ra ™ 9 “ Entwicklung des von ihm behaupteten Schadens jedenfalls schon im laufe des ersten Rechtszuges abgeschlossen gev/escn sei und im laufe des zweiten Rechtszuges darüber hinaus auch sämtliche.Beweisunterlagen für die Höhe des behaupteten Schadens vorgelogt worden seien,, Dieser Standpunkt der Revision widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die auf Feststellung, der Schadensersatz-Pflicht klagende Partei nicht gehalten ist, zur Lsiotungslclage überzugehen, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung der Leistungsklage erst während des Rechtsstreits eintreten* Umstände, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten.(hierzu vgl° BGH IM Nr. 5 zu § 256 ZPO), sind im Streitfälle nicht dar'-ut-’n. Im übrigen setzt die Feststellung der Schadensersatzpflicht lediglich den Nachweis voraus, daß durch ein zu dem Ersatz verpflichtendes Verhalten dem Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit ein.Schaden zugefügt'worden ist» Entgegen der Ansicht der Revision sind die Ausführungen des Berufungsurteils zu dieser Frage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern, durch die Weigerung des Klägers, bereits im Rahmen der Foetotellungsklage die Entwicklung der Umsatz-zahlen seiner Zeitung zu offenbaren und damit den Beklagten gegenüber schon in diesem Verfahren einen wesentlichen Einblick in seine geschäftlichen Verhältnisse zu gewähren, die Wahrscheinlichkeit des behaupt eten Schadens in Frage geöt©1It -shin ikönnte, <1 Jt 10 — zu demal der Kläger erklärt hat* daß er im Verfahren über die Schadenshöhe die erforderlichen Angaben machen werde,, IIo Io In der Sache selbst vertritt das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil im vorausgegangenen Verfahren der einst™ welligen Verfügung (NJW’1962, 917) die Auffassung, daß der Klageanspruch nicht auf die -wett bev/erbsr echt liehe Vorschrift des § 1 UWG gestützt werden könne, weil die Beklagten das Rundschreiben nach seinem Anlaß, Zweck und Inhalt nicht herausgegeben hätten, um .eigenen oder fremden Wettbewerb auf Kosten des Klägers zu fördern., sondern weil sie durch die'Androhung der Liefersprerre aus den im Rundschreiben genannten politischen Gründen eine Verbreitung der Programme der sowjetzonalen Sender durch Zeitungen und Zeitschriften in der Bundesrepublik hätten unterbinden, also dem Kläger gegenüber’ihre „politische Meinung hätten durchsetzen wollen«. 2„I>ie*3e Auffassung de3 Berufungsgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken« Hach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs dann anzunehmen, wenn das zu;beurteilende Verhalten äußerlich geeignet ist, solchen Zwecken in der ’"eise zu'dienen, daß dadurch der Absatz einer Person zugunsten desjenigen einer anderen Person gefördert wird, und wenn ihm in subjektiver Hinsicht eine hierauf gerichtete Absicht des Handeln den zugrunde liegt, die zwar nicht den einzigen . Beweggrund für das Verhalten zu bilden braucht,, aber auch nicht.hinter anderen Beweggründen völlig - -I 1 , zurücktreten darf (BGH GBUR I960, 384, 386 j -Mampe Kalb und Halb nuw.N»)„ | I . -. ■ ■■ ] a) Bas Berufungsgericht hat sich über die objektive :| Eignung des Rundschreibens zur Förderung von wett- ^ bewerbszwecken nicht geäußert» Für die Revisions- i in3tanz ist daher zugunsten des Klägers zu unter- j stellen, daß diese Eignung vorhanden war» Allerdings! lassen die im Tatbestand des Berufungsurteils nieder! gelegten Feststellungen über die Verlagsprogramme ij des, Klägers und der Beklagten, erkennen, daß wegen ,i der Verschiedenartigkeit der von den Parteien verleg*; ten Bruckschriften und wegen der daraus sich ergebenden Verschiedenheit der. angesprochenen Leser-kreise wettbev/erbliehe Berührungen der Parteien 4 selbst ernstlich nicht zu erwartend sind» Etwaige von Zeit schriftenhändlern vor genommene Abbestellungen der Y/ochcnzeitung "Blinkfuer", die im Hinblick auf j) c&s Rundschreiben der -Beklagten wegen tier in dieser; Zeitung veröffentlichten sowjetzonalen., Sendepro" gramme erfolgt sein sollten, hätten danach jedenfalls nicht zu einem erhöhten Absatz der von den Beklagten verlegten.Zeitungen und Zeitschriften führen könnend Bas Rundschreiben konnte jedoch auf wettbewerbliche.;; Verhältnisse insofern von Einfluß sein, als durch den Hinweis der Beklagten, sie würden prüfen, ob sie.die Fortsetzung ihrer Geschäftsbeziehungen zu solchen Händlern verantworten könnten, die-trotz, allem vreiterhin Zeitschriften mit den soyjjetzonalen , Sendeprogrammen führten, diejenigen Händler, die den Vertrieb solcher Zeitschriften einstellten, im yJ Ytettbewerb mit den übrigen Händlern gefördert v/erden konnten,* die sich hierzu nicht ontschließen 2 wollten; denn die letzteren Händler mußten " : alsdann damit -rechnen, daß ihnen die Zeitungen und Zeitschriften der Beklagten nicht mehr geliefert wurden und daß deren interessierte Kunden zu denjenigen Händlern übergingen, hei denen diese ; ■ Druckschriften weiterhin erhältlich waren« k- • .v h) Bei Erklärungen, die wie hier im geschäftlichen Verkehr abgegeben werden und in der dargelegten Weise einen Einfluß auf '“ettbev/erbsverhältnisse in demselben Geschäftszweig haben können, streitet regelmäßig eine gewisse Vermutung dafür, daß sie: auch subjektiv den Charakter einer ’Wettbewerbs-hariölung tragen (BGH aaO)« Das schließt aber nicht aus, daß im Einzelfall das zur Beeinflussung der Wettbewerbslage objektiv geeignete Verhalten von einem anderen Beweggrund bestimmt worden istn hinter dem auch etwaige den Wettbewerb betreffende Hebenefwägungen.des Handelnden völlig zurück“ treten« Die Überzeugung, daß dieser Pall hier vorliegt, daß es nämlich den Beklagten allein um das in dem Rundschreiben eingehend dargelegto staatsbürgerliche Anliegen zu tun war, hat das Berufungsgericht aus Anlaß, Zweck-und Inhalt des .Rundschreibens gewonnen. V] In dieser sich auf tatsächlichem Gebiet bev/egen“' den Würdigung tritt ein Rechtsirrt um nicht zutage. Nach den PestStellungen der Vorinstanzen ist der Verteilung des Rundschreibens, die Ende August 1961 vorgenommen wurde, unmittelbar die am 13« August'".'] 1961 von der aowjetzonalen staatlichen Organisation voranlasste Errichtung der Mauer in Berlin vorange.-,. ‘ gangen» Das Berufungsgericht hat ersichtlich in diesem Vorgang und in den damit in Verbindung stehenden Maßnahmen jener Organisation» welche die öffentliche Meinung auf da3 stärkste erregt haben», den entscheidenden Anlaß au dem Rundschreiben er- . blickt» Es konnte sich dabei auf den in dieser Hinsicht eindeutigen und für die Empfänger klar verständlichen Inhalt des Rundschreibens stützen» in dem einleitund von den "rücksichtslosen Gewaltakt en" gegenüber der "Bevölkerung in Ost-Berlin und in der Zone"» von der "Empörung'}, die hierdurch "überall in der freien Welt ausgelöst" worden sei» weiterhin von den "besonderen Ereignissen der letzten Zeit» und namentlich von den »Berliner Ereignissen» die Rede ist« .Der aus diesem'Zusammenhang sich ergebende,in dem Rundschreiben auch zu dem * Ausdruck gelangte Zweck, auf dem Gebiete des Zei-tungs- und Zeitschriftenhandels in einer spontanen Gegenwehr gegen die. erwähnten Vorkommnisse der' in Rundfunk und Eernsehen derSowjetzone betriebenen Propaganda», vor allem.den in den Sowjet zonalen Sendungen unternommenen Angriffen gegen eine freiheitliche staatliche Ordnung entgegenzutreten und aus diesem Grunde die Verbreitung der sowjetzonalen Sendeprogramme durch in der Bundesrepublik erscheinende Druckschriften zu verhindern» war ausschließlich politischer ifatur und lag jenseits wettbewerblicher Überlegungen«: Auch die den Kern des Rundschreibens bildende' Aufforderung ah die Händler, »sich vom Vertrieb derjenigen Blätter" zu "distanzieren"» die "auch jetzt noch nicht bereit" seien, "auf den Abdruck der ostzonalen M J A Rundfunk- und Fernsehprogramme zu verzichten1’, war allein durch das politische Ziel bestimmt;, das die Beklagten verfolgten. Bas Rundschreiben als Ganzes war nach alledem in solchem Maße von dem Bestreben beherrscht, die darin aufgeworfene, die gesamte Öffentlichkeit wesentlich berührende Präge einer der Überzeugung der Beklagten entsprechenden Lösung zuzuführen, daß es keinen Rechtsfehler darstellt, v/enn das Berufungsgericht eine y/o.ttbewerbsabsicht auch nicht aus dem an-schließenden Hinweis der Beklagten gefolgert hat3 sic würden die Portsetzung ihrer Geschäftebeziehungen zu denjenigen Händlern prüfen, die aus spekulativen Gründen weiterhin Druckschriften mit den Sowjet« zonalen Sendeprogrammen feilhiä.ton. Dieser Hinweis konnte vielmehr ohne Rechtsverstoß dahin verstanden werden, 'daß die Beklagten damit lediglich ein etwaiges-Hindernis für die Durchsetzung ihres poli^ tischen Anliegens ausräumen wollten,.welches darin hätte bestehen können, daß einzelne Zeitungs- und Zeitschriftenhänöler versuchten, gerade durch die Hichtbefolgung der in dem Rundschreiben enthaltenen. . Aufforderung, also durch die Vereitelung des von den Beklagten erstrebten politischen Erfolgs geschäftlichen Nutzen zu ziehen, weil sie sich bei-Befolgung der Aufforderung durch die übrigen Handöler ein gewisses Monopol für den Vertrieb Sowjet zonaler GOndcprogramme versprachen. Die Ankündl- i gun.g der Beklagten, daß sie einem solchen Versuch gegebenenfalls durch die Einstellung ihrer lieferun** . gen an jene Händler begegnen würden, lag hiernach gleichfalls im Rahmen der Zielsetzung des gesamten ;öil :Äv ;M1 ; j&a« ,-Aip iff :S|! .15 - Rundschreibens, Der Umstand, daß durch die Sin*--» Stellung der Lieferungen, die Wettbewerbslage zwische den die Aufforderung'befolgenden und den sie nicht befolgenden Händlern beeinflußt werden konnte, tritt: alsdann gegenüber dieser Zielsetzung völlig zurück und stellt lediglich eine Nebenwirkung dar, die bei folgerichtiger 'Durchführung des von Wettbewerb- , liehen Absichten nicht beeinflußten Anliegens der Beklagten nicht zu umgehen war» Bei dieser Sachlage ist cs rechtlich nicht zu beanstanden, daß das < Berufungsgericht diesen Umstand nicht als Anzeichen für eine solche Absicht gewertet hat, ; i 111,1, Da v/ettbewerbsrecht liehe Vorschriften nach dem J * :>;j Vorhergehenden als Klagegrundläge ausscheiden, -j hat das Berufungsgericht den Klageanspruch an sich 1 zutreffend auf Grund der Vorschriften der §§ 823 : -.1 Abs» 1 und 826 BGB geprüft« Dabei ist es wiederum '] unter Bezugnahme auf seine bereits erwähnte Ent" . i Scheidung xn dem Verfahren der einstweiligen Vor- i fügung, zu dem Ergebnis gelangt, durch, die in dem • 1 Rundschreiben enthaltene Androhung einer Liefer- I sperre gegenüber den Händlern, die weiterhin Zei- i tungen und Zeitschriften mit sowjetzonalen Programme! • - ' "■$ vertreiben,. hätten die Beklagten widerrechtlich \ ■ . in das nach § 823 Abs, 1 BGB in allen seinen Er~ : 3cheinungsformen geschützte Recht des Klägers J am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen, dessen Schutz überdies nach Art, 2, j 12 GG gewährleistet sei. Mit der Androhung werde : ein Boykott der Zeitungsverlage, in deren Blättern ;j die Sowjetzonalen Sendeprogramme abgedruckt seien, 1 und damit auch des Klägers bezweckt. Ein Recht— : i- V ■ri ' : fertigungsgrund für diesen Eingriff, der mit der vorbeugenden Unterlassungsklage abgewehrt werden könne, stehe den Beklagten nicht zur Seite» Aus ihrer Befugnis, die WiederkehrschuldVerhältnisse mit den Händlern jederzeit zu beenden, folge nicht, daß sie die Weit erlieferung von einer Bedingung hätten abhängig machen dürfen, die den Kläger in seinen Hechten beeinträchtige» Zu diesen Rechten gehöre im Rahmen der insoweit durch Gesetz nicht eingeschränkten Pressefreiheit auch das Recht zur Veröffentlichung der sowjetzonalcn Sendeprograinme« Die Beklagten könnten sich auch nicht auf ihr Recht zur freien Meinungsäußerung berufen» Durch dieses Recht sei zv/är noch der in dein Rundschreiben und in den Handzetteln enthaltene ‘Aufruf gedeckt, aus ' den dort öargelegten Gründen Zeitungen und Zeitschrif ten mit sov/jot zonalen Rundfunkprogrammen nicht mehr ; zu führen» Nicht gegen; jede Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes nämlich sei dieser nach § 823 Abs» T BGB geschützt; vielmehr müsse eine möglicher-weise eintretende Schädigung durch eine sachliche ""; und nicht auf unlauteren.Motiven beruhende Kritik von den betroffenen Zeitungsverlagen hingenommen worden» Keinesfalls aber hätten die Beklagten zur. Durchsetzung ihres politischen Zieles.ein Wirtschaft“- -'/■ liches Machtmittel v/ie die Androhung einer liefer- sperre anv/enäen dürfen» Damit hätten sie die Händler, die ihre Ansicht nicht geteilt hätten oder politisch;, indifferent seien, zu einejn Verhalten veranlassen wollen, das nicht dom freien Entschluß:dieser ■m\ Händler entspringe.' Die Austragung des Meinungs-kampfs mit wirtschaftlichen Machtmitteln unter Ausnutzung der monopolartigen Stellung der Beklagten würde letztlich dazu führen," dai3 die Beklagten kleine Zeitungs- und Zeitsehriftenverläge mundtot machen könnten; denn die Grenze, mit welchem Mittel und zu welchem Zweck die Beklagten ihre Machtstellung zur "Durchsetzung ihrer Meinung auch aufimichtpolitischem Gebiet in die Waagschale werfen .könnten}- sei dann nicht mehr zu ziehen«, Auch das Verschulden der Beklagten sei zu bejahen; denn es habe für die Ge-scbäftoführer der Beklagten nicht zweifelhaft sein können, daß öie Drohung mit der Liefersperre unzulässig-gewesen sei und daß hierdurch den Verlagen, in deren Blättern die sowjetzonalen Sendeprogramme: abgedruckt seien, ein Schaden entstehen.werde. 2„Dig Revision wendet .sich in erster Linie, gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Handlungsweise der Beklagten rechtswidrig gewesen sei. Sic führt hierzu aus, die Zeitung des Klägers, in der; auch durch Inserate für die "Deutsche Priecensunion" geworben werde, sei kommunistisch inspiriert und finanziert. Das Verhalten des Klägers erfülle den Tatbestand dos § 93 StB:G. Wären die Beklagten hier- . über befragt worden. (§139 ZPO), so hätten sie dar-gelegt, daß gegen den Kläger auf Grund dieser dem Schutz der freiheitlich-demokratischen Ordnung dienen^ den Strafvorschrift ein Ermittlungsverfahren bei öer:.' Staatsanwaltschaft 'in Hamburg anhängig sei. Jede;; Maßnahme, die darauf gerichtet sei, die Verbreitung : der staatsgefährdenden Bestrebungen des Kläger zu ;; unterbinden, geschehe somit zur Abwehr und Könne nicht rechtswidrig sein» Die in. dem Rundschreiben enthaltene Meinungsäußerung sei ferner durch Art« 5 GG gedeckt, während dar Kläger sich auf dieses Grundrecht nicht berufen könne, weil er es mißbrauche« Die vorliegende Warnung sei zwar nicht durch ein Presseorgan, sondern in Form eines Rundschreibens der Repräsentanten maßgebender Zeitungen an hie Verteiler ausgesprochen, worden« Da. , eine warnung durch ein. Presseorgan aber eine noch nachdrücklichere Wirkung habe als die individuelle 'Warnung gegenüber den Verteilern, müsse, der Presse : die 'Wahl auch des letzteren Y/eges zugestanden werden« Daß eine solche Warnung zur Verfolgung politisch billigenswerter Ziele gerechtfertigt sein könne, habe das Bundesverfassungsgericht iia sog« nLUthn-Urteil . (BVerfGE 7, 198) ausdrücklich anerkannt«. Deshalb sei ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht rechtswidrig, wenn, er wie hier au3 politischen Gründen zur Abwehr einer Gefährdung der freiheitlichen Gesellschaftsund Rechtsordnung vorgenommen werde« Dieser Umstand sei im Rahmen der Güter- und Int eres senabwägung auch für die. Präge wesentlich, ob das eingesetztec Mittel zulässig sei« Wie die Warnung, so sei danach auch die Androhung der Nichtbelieferung gegenüber denjenigen, von denen die Yiarnung nicht befolgt werde, nicht, widerrechtlich Durch diese Androhung werde lediglich die Wirksamkeit der 'Warnung erhöht« Im übrigen sei in dem ■Rund! schreiben nicht einmal schlechthin gesagt worden, daß eine Liefersperre durchgeführt werdeli/solle* Die Beklagten hätten sich vielmehr eine Prüfung Vorbehalten. Das sei berechtigt gewesen. Für die Beklagten bestehe kein Kontrahierungszwang« Sie könnten daher die zu beliefernden Händler, auswählen und diejenigen au3öchließen, von denen Staatsgefährdendes Schrifttum verbreitet werde. Darüber hinaus greift die Revision das Berufungsurteil auch insoweit an, als darin den Beklagten Verschulden zur Last gelegt worden ist. Zumindest, so meint die Revision, hätte die Frage eines PiitVerschuldens des Klägers geprüft werden müssen, der mit den Bestrebungen, die sein Blatt verfolge;, spontane i Gegenmaßnahmen herausgofordert habe. i .Der Revision ist im Ergebnis darin beizutreten, daß die Beeinträchtigung des Gewei'behetriebs des Klägers, die mit der Befolgung des in dem Rundschrei™ ! ben der Beklagten enthaltenen Aufrufs durch die anger j sprochenen Händler verbunden sein konnte,, nicht ! widerrechtlich war. Es bedarf dabei keines Eingehenss '• auf die von den Beklagten behauptete Gesamthaltung ' der Zeitung "BlinkfüerV, deren Hichtberücksichtigung j die Revision unter Hinweis auf §.139 2RÖ rügt. Diese I Haltung ist nicht Gegenstand des Rundschreibens der j Beklagten, das sich keineswegs gegen die gewerbliche j Betätigung des Klägers in ihrer Gesamtheit richtet, ; insbesondere nicht darauf hinaualäuft, den Kläger alsj einen kleineren Zeitungsverlag— wie eine Wendung in d< im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangenen j zv;eit:Lnstanzlichen Urteil lautet ««• "mundtot" zu mach ei und Uber soih Unternehmen einen Boykott zu verhängen«; Die von den Beklagten geübte allgemeine, nicht auf den Kläger 'beschränkte Kritik und der äiaraus her-geleitete Aufruf an die Händler betraf ausschließlich ' die Verbreitung der sow j et zonalen Sende pro gramme;, in der die Beklagten eine wenigstens mittelbare Unterstützung der sowjetzonalen Angriffe gegen die freiheitliche Ordnung der Bundesrepublik erblicken<> Dieses begrenzte Ziel des Rundschreibens;, das bei der rechtlichen Beurteilung nicht ausser acht gelassen werden darf-war weder als solches noch wegen des zu seiner Durch*” Setzung hier angewendeten Mittels rechtswidrig. Vielmehr war das Vorgehen der Beklagten nach beiden Rieh»’ tungen durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung,' gedeckt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 7, 198 ff (LÜth) dargelegt hat} sind'auch bürgerlich-rechtliche Vorschriften im Geiste der Grundrechtsnormen des Grundgesetzes auszulegen. Zu diesen Vorschriften gehören u.a. diejenigen, die von der Rechtsprechung zu dem Schutze des. eingerichteten und ■ ausgeübten Gewerbebetriebs herangezogen, werden. Zwar findet das Grundrecht der. freien Meinungsäußerung;, das nicht nur die bloße Äußerung, sondern auch die mit ihr bezweckte Wirkung auf andere umfaßt (BVerfG aaO S. 210,) nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in. den-Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Diese Gesetze müssen aber wegen der grundlegenden Bedeutung jenes Grundrechts für den freiheitlichdemokratischen Staat' in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung ihrerseits wiederum an dem Wesenogehalt des Grundrechts gemessen und insoweit gegebenenfalls selbst wieder eingeschränkt werden (BVerfG. aaO S. 2o9). Wird durch eine. Meinungsäußerung ; und die von ihr ausgehende Wirkung die gewerbliche Be** tätigung eines anderen ‘beeinträchtigt, so ist hier-nach aus einer Gesamtanschauung de3 Sinzelfalles unter Beachtung aller wesentlichen Umstände die Bo>” deutung des Grundrechts gegenüber dem -Wert, den'das' beeinträchtigte Recht am Gewerbebetriebe für den. Betriebsinhaber darstellt, abzuwägen, und es ist zu prüfen, ob den schutzwürdigen Interessen des Beeinträchtigten ein solcher Rang zukommt, daß das Recht zur freien Meinungsäußerung hinter ihnen zurücktreten muß. Biese Grundsätze hat das Berufungsgericht verkannt. . a) Es hat zunächst die voraunehraende Guterabwägung . / nicht auf die Prozeßparteien beschränkt,, sondern zugunsten des Klägers auch die Interessen der Zeitung? handler in Betracht gezogen, deren EntschlieSungs^» froiheit es durch die in Aussicht gestellte Liefer- v; sperre, für die eigenen Vcrlagscrzeugnisse der Beklagtot als beeinträchtigt ansieht. Dies v/ar rechts irrig. Die etwaige Beeinträchtigung der Händler betrifft nicht den-Gewerbebetrieb : des Klägers und kann daher die Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht beeinflussen. Ber durch das Rundschreiben bewirkte störende Eingriff in die gewerbliche Betätigung de3 Klägers, von dem bei der.Intercsscnabwägung auszugehen ist, lag allein’ darin, daß dot Kläger vor d$.c Frage gestellt war, entweder in Zukunft die Veröffentlichung der sowjoiizo-nalen Sendeprogramme zu unterlassen und hierdurch zv;ar vielleicht die Leser einzubüssen, welche die Zeitung "Blinkfüer" etwa nur wegen dieser Programme gekauft hätten, sich dafür aber die Kundschaft der « 22- bisherigen Händler und Verteiler des Blattes au erhalten« oder die Programme auch weiterhin au bringen, dafür aber Abbestellungen des Blattes durch diejenigen Händler in Kauf su nehmen, die dem Aufruf der Beklagten, gleich aus v/clchem Grunde, Holge leisteten« b) Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhänge ferner ; dem Umstande besondere Bedeutung beigelegt, daß die Bekanntgabe von. Send eprogrammen der sowjetischen Besatzungszone nicht gesetzlich verboten, die vom Staat nach § 5 Abs» feSatz 2 GG gewährleistete Pressefreiheit also insoweit nicht durch Gesetz eingeschränkt ist, und daß der Kläger mithin seine Lesersehaft über diese Programme unterrichten • darf, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen. Hierdurch wurde indessen den Beklagten das Hecht zur Kritik.äm Verhalten des Klägers auch dann nicht genommen, wenn die Wirkung der Kritik dazu führen konnte, das der Kläger sein an sich erlaubtes Verhalten auf geben, mußte« lias Grundrecht der freien Meinungsäußerung findet seine Grenze nicht schon dort, vfo das Verhalten, an dem Kritik geübt wird, '*• sich irn Rahmen der Gesetze bewegt (BVerfG aaO S« 220; vgl» auch BGH IlUW 1962,. 32, 33 oben).« Die Güterabwägung, die bei einem Widerstreit dieses"; Grundrechts mit einem hach., bürgerlichem Recht geschützten Rechtsgut stattzufinden hat-, "wird im Gegenteil gerade in den Pallen bedeutsam, in denen die Meinungsäußerung sich gegen eine nach/dem Gesetz erlaubte Betätigungrichtet; denn bei einer verbotenen Tätigkeit kann sich die im Wege der Güterabwägung 71 * zu entscheidende Frage, ob sie gegenüber dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung schutzwürdig ist, ernstlich nicht stellen» it! ilf fei 1 Bs ist daher auch rechtlich verfehlt, wenn das Berufungsgericht in dem Urteil im Verfahren der einstweiligen Verfügung die möglichen Wirkungen des Rundschreibens fefefe: der Beklagten zu den Wirkungen eines vom Staate erlassen“ cn gesetzlichen Verbots in Beziehung gesetzt und die Widerrechtlichkeit des Vorgehens der Beklagten unter anderem daraus hergeleitet hat, daß jene Wirkungen im Ergebnis denjenigen eines solchen Verbots gleichkamen (BVcrfö aaO; BGH aaO)< c) Werden die vom Berufungsgericht hiernach zu. Unrecht • in die Betrachtung einbezogenen Gesichtspunkte ausgeschieden, so ergibt eine Abwägung der von den Beklagten er-griffenen Maßnahmen und der dadurch beeinträchtigten Belar des Klägers, daß dem von den Beklagten in Anspruch genommenen Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vor der gewerblichen Betätigung des Klägers, soweit durch das Rundschreiben in sie eingegriffen wurde, der Vorrang gebührt. > a&) Das Berufungsgericht hat selbst angenommen, daß es sich bei dem Rundschreiben der'Beklagten nicht um eine gegen den Kläger gerichtete Wettbewerbsmaßnahme gehandelt hat,, daß die Beklagten damit namentlich: keine eigen'- , nützigen Ziele im geschäftlichen Verkehr•verfolgt haben, sondernhdaß es ihnen ausschließlich um ein politisches Anliegen zu tun war. Nach dem festgestollten Sachverhalt handelte os sich dabei um ein Anliegen, das die Öffentlichkeit zu demal in dem Zeitpunkt, in dem das Rund- .. "' schreiben herausgegoben wurde, auf das stärkste bewegen . mußte. Die in dem Rundschreiben hervorgehobenen Maßnahmen- in der sowjetischen Zone, die allgemeine Empörung ausgelöst hatten, insbesondere die Errichtung der Berline; Hauer, die entsprechende Abspürrung der sowjetischen Zone überhaupt und die damit verbundene Unterdrückungder -menschlichen Kontakte zwischen den getrennten. Teilen' Deutschlands durch die sowjetzonale staatliche Organisat\i< :: i. i £4 :;i m warIon zwangsläufig die Frage nach der Beurteilung eines Verhaltens auf, das wie die Verbreitung der Programme des staatlich gelenkten Sowjet zonalen Rundfunks und Fernsehens geeignet war, die zur Rechtfertigung und Unterstützung jener Maßnahmen eingesetzte politische Propaganda dieser Organisation zu fordern» Biese Frage berührte die Belange des gemeinen Wohles in so hohem Maße, daß bei ihrer öffentlichen Erörterung die Wirtschaf'tlichen . Interessen einzelner Gewerbetreibender wie dos Klägers, der durch ein solches Verhalten die Kritik der Allgemeinheit herausgefordert hatte, in den.Hintergrund treten mussten* Wenn Zeitungs- ,• Verleger wie die Beklagten, die in ihren eigenen Blättern .■ die sowjetzonalen Sendeprogramme schon vorher nicht mehr veröffentlicht hatten, sich zu Sprechern dieser allgemeinen.? .fl-odem Staatsbürger zustehenden Kritik machten, 30 waren sie hierzu im Hinblick, auf ihre berufliche Tätigkeit.und Erfahrung in bevorzugtem Maße; legitimiert, auch wenn ihr Rundschreiben keine eigentliche Presseverlautbarung darstellte und seine Verbreitung daher nicht schon unmittelbar zu dem Aufgabenkreis gehörte, welcher der Fresse im Bereich der öffentlichen'. Meinungsbildung zufällt« ■ ■ .-V kVl W' V-' Der ’Zielrichtung nach mußten die wegen der Veröffentlichung sowjetsonaler Sendeprogramme erhobenen Angriffe nach alledem vom Kläger ohne Rücksicht auf etwaige TJmoatsverluste hingenommon werden., die ihm daraus erwuchsen» bb} Für die Mittel, deren die Beklagten sich zur ' , Durchsetzung ihres Zieles bedient haben, kann nichts •::h. 25 » anderes gel-ten. Die bloße Aufforderung an die Händlers den Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften mit sowjet-zonalen Sendeprogramraen einzusteilen, wird auch vom Berufungsgericht nicht als rechtswidrig angesehon, zu demal der Klageantrag in seiner zweitinstanzlichen Fassung hiers ohnehin nicht mehr .abgestellt ist,. Aber auch, der vom Berufungsgericht als Androhung einer Liefersperre ge*-* . wertete Hinweis, daß die Beklagten die Fortsetzung der GeSchaftsbeziehungen zu den Händlern prüfen würden, von denen die Aufforderung nicht befolgt werde, läßt nach dem festgestellten Sachverhalt das Vorgehen der Beklagten, nicht rechtswidrig erscheinen« Dabei kann auf sich beruhen, ob die Beklagten zu diesem Hinweis schon deshalb berechtigt j waren, weil sie - wie die Revision meint “ die Y/iederkehr--* | schuldVerhältnisse mit den von ihnen belieferten Händlern : jederzeit ohne Angabe von Gründen hätten beenden können,', oder ob einer solchen Beendigung im Einzelfalle, etwa j wegen der Marktstellung der Beklagten, rechtliche Hindernis1; entgegengestanden hätten» Für die Beurteilung'der Hechts- • läge unter den Prozeßparteien ist unabhängig hiervon ; ■ j ausschlaggebend, ob die Nachteile, die dem Kläger -nicht; ; etwa den Händlern selbst - durch die den Händlern in Aus« i sicht gestellte Maßnahme möglicherweise zugeführt wurden, ; j in einem solchen Mißverhältnis zu dem angestrebteh Zweck h standen, daß das im-Rahmen des Grundrechts des'-Art« 5 j Abs» 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse der Beklagten ■ . an einem Erfolg ihrer politischen Meinungsäußerung wegen , j dieses Mißverhältnisses hinter den beeinträchtigten gewerblichen Belangen des iClägers hätte zurücktreten müssen« 1 Diese Frage ist zu verneinen« \ j Es kann zunächst zweifeihaft sein, ob im vorliegenden Falle die mit eindringlichen politischen Argumenten begrün dete Aufforderung zur Unterlassung des Vertriebs Sowjet- ~ 26 - ■■ ■.£■ zonaler Senöeprogramme durch den hinzugefügten Hinweis, auf eine etwaige. Einstellung der Belieferung überhaupt noch so verstärkt worden ist» daß.die rechtliche Würdigung des Rundschreibens in seiner Gesamtheit hiervon beeinflußt werden konnte» Das Berufungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang, daß allein schon die politischen Ereignisse, die der Versendung des Rundschreibens unmittelbar vorausgegangen waren» der Aufforderung einen besonderen;;; Uachdruck verliehen» wenn das Berufungsgericht gleichwohl» was durch das Urteil ira Verfahren der einstweiligen Verfügung nahogelegt wird» der Ansicht gewesen sein sollte» die Empfänger des Rundschreibens hätten itn Ralle der i'fichtf befolgung der Aufforderung ohne einen ausdrücklichen dahingehenden Hinweis nicht mit geschäftlichen Gegenmaßnahme n d e r Beklagten gerechnet, so hätte es damit gegen?, die Lebenserfahrung verstoßen» :? ■ A Abgesehen hiervon aber hat das Berufungsgericht die aus1 dem Sachverhalt sich ergebenden rechtlichen Gesichtspunkte^ die für die Abgrenzung des Rechts der Beklagten auf freie.;!? Meinungsäußerung und der gewerblichen Belange dos Klägers entscheidend sind,, nicht erschöpft I ' - iS •4 Einmal ist zu berücksichtigen» daß die Y/ahl der Mittel» deren die Beklagten sich in.Verfolgung ihres Anliegens bedienen durften, durch das Maß der Herausforderung mit“ bestimmt wurde, die den Anlaß zu dem Anliegen gegeben hatte» Angesichts der Vorkommnisse an der Zonengrenze,' namentlich in Berlin, war den Beklagten zuzubiiligon» daß oie ein Verhalten in ihrem eigenen Berufskreise wie den Abdruck und die Verbreitung der sowjetzonalen Sendeprogramme, in dem sie wie viele andere eine mittelbare Unterstützung dos Zonenregimes sahen, als besonders : -PH'** ;r|| "-'.Mvi - 27 empörend und fur die Öffentlichkeit nicht tragbar i empfandan. Dann aber konnte ihnen zur Durchsetzung ihrer Meinung auch ein Y/eg nicht verwehrt ward eh p der ihnen in einer die Lebensinteressen des eigenen Volkes weniger berührenden Angelegenheit und sicherlich etwa ■ im Kähmen einer rein wirtschaftlichen Auseinandersetzung nicht offengestanden hätte* Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Liefersperre gegenüber denjenigen die weiterhin an der Verbreitung sov/jetzonaler Sendeprogramme mitwirkten* ging nicht über den Umfang einer unter diesen Unständen zulässigen Meinungskundgabe hinaus* Bicpor Hinweis rechtfertigte sich ausserdem noch aus. einer weiteren Ervvägung* Die Beklagten wären vor der Öffentlichkeit unglaubwürdig erschienen, v/enn sie nicht ihr eigenes geschäftliches Verhalten mit ihrer in dem Rundschreiben vertretenen Meinung in Einklang gebracht hätten* Es hätte Zweifel an der Ernstlichkeit .dieser Meinung erweckt, wenn die Beklagten ungeachtet der entschiedenen Worte, mit denen sie die Verbreitung der sowjotzonalen Sendeprogramme durch/Zeitung Und Zeitschriften in der Bundesrepublik bekämpften, ihre Vcrlagserzeugnisse weiterhin in denselben Verkauf sstät ten unmittelbar neben den Zeitungen und Zeitschriften hätten vertreiben lassen, in.denen jene Programme gleichwohl nach wie vor veröffentlicht wurdei Die Beklagten hätten sich in diesem Falle dem Vorwurf . ausgesetzt, ihr Gev;inninteresse stehe ihnen höher als das Bekanntnis zur freiheitlichen staatlichen Ordnung, denn sie seien offenbar nicht bereit, auf die Umsätze mit den Teil der Händlerschaft zu verzichten.;, der nach t 28 “■ ihrer in dem Rundschreiben vertretenen Auffassung der gegen diese Ordnung gerichteten Sowjetzonalen Propan ganda Vorschub leiste« Es käme einer* Entwertung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung gleich wenn die Beklagten einem solchen Vorwurf nicht ’ ■ hätten zuvorkommen dürfen; denn ihr Anliegen hätte - ■ andernfalls so sehr an Überzeugungskraft verloren, daß die von ihnen erstrebte Wirkung dadurch von vornherein in Frage gestellt worden wäre» Der Schutz des l-Grundrechts, der sich, wie dargelegt,- auch auf die mit dorr Meinungsäußerung bezweckte 'Wirkung erstreckt (BVerfG aaO So 210), erfordert daher, daß den Beklagten Uber die Bekanntgabe ihres Standpunkts hinaus auch die Ankündigung derjenigen geschäftlichen Maß-i . - nahmen zugestanden wird, die notwenig waren, damit ihre Meinungsäußerung nicht als bloßes, im Grunde nicht ernst zu nehmendes Lippenbekanntnis, sondern al3 Ausdruck ihrer aufrichtigen Gesinnung gewertet , ^ wurde, für die‘ sie auch unter Inkaufnahme von get» schäftlichen Einbußen einzutreten bereit waren. Der | Hinweis, daß sie ihre eigenen Blätter', .d.oi^t .zurückziehäj würden, v/o Blätter mit den now j ei zonalen iSendeprö- .■ = grammen feilgehalten wurden, stellte eine solche ' •. '' /.-I, Maßnahme dar* ’ '« Darüber hinaus hätten die Beklagten ohne dieses Vor- £ gehen sogar gerade Händler, die ihrem Aufruf nicht ... nachkamen, mittelbar gefördert und 'damit selbst einen Anreiz zur Nichtbetolgung des Aufrufs gegeben* Wie schon im Zusammenhang mit der Präge nach einer etwaigen Wettbewerbsabsicht auf sielten der Beklagten ausgeführt wurde, hätten alsdarin hämlfch die Händler*. ■^2 29 - die weiterhin Zeitungen und Zeitschriften mit den sowjetzonalen Programmen vertrieben, vor den anders verfahrenden Händlern hinsichtlich dieses Vertriebs eine Art von Monopol erlangt, ohne daß sie dafür auf ihr Geschäft mit weitverbreiteten Blättern wie denjenigen der Beklagten hätten verzichten müssen» ■ Das Hundschreiben hätte auf diese. Weise zu einer Schädigung derjenigen Händler führen können, die sich dem Anliegen der Beklagten anschlossen, zu demal es nahe lag, daß Interessenten für sov/j et zonale ; ( Programme sich dort, wo sie diese Programme, erhielten im Bedarfsfälle auch mit den Blättern der Beklagten ■ eingedeckt hätten, selbst wenn sie. diese Blätter .; sonst vielleicht anderswo gekauft hätten» Hierdurch j hätte die mit dem Rundschreiben beabsichtigte Wirkung' sich in ihr Gegenteil verkehren können» Die Beklagten; haben die Grenzen der grundrechtlich geschützten ;J • • • . ■■■' .' ■■■ ■.■' ' Kundgabe ihrer politischen Überzeugung, nicht über- ;j schritten, wenn sie einer solchen - von ihnen in dem.-; Rundschreiben übrigens vorausgesehenen - Entwicklung! durch die Ankündigung eines dieser Überzeugung ent- j sprechenden geschäftlichen Verhaltens vorbeugt en» ■ • ■ ■ '■"$ cc) Die Beklagten hatten hiernach, aus mehreren Gründen ein nach dem Grundgesetz schutswürdiges Inteirjj an der wirksamen Durchsetzung ihres ideellen An^ ■: | liegens« Demgegenüber kann der Beeinträchtigung, 4 /Üf welche die Wahrnehmung dieses Interesses für den . '-jj Gewerbebetrieb des Klägers zur Folge hatte, auch naoltf ihrem wirtschaftlichen Ausmaß keine rechtliche Be«= * - 'j deutung beigemessen werden» Der Kläger hat nach dem Ü Tatbestand des angefochtenen Urteils den F.ückgang ! der verkauften Auflage seines Blattes, der infolge des Vorgehens der Beklagten eingetretenrhsein soll, mit 10 $ angegeben- Dieser Rückgang ist so geringfügig, daß der Kläger ihn allein deshalb schon als Auswirkung der durch sein Verhalten, hervorgerufenen Kritik auf sich nehmen muß- Es zeigt sich hier, daß die Frage, ob die Leitung "Blinkfuer" sowjetzonale Sendeprogramme veröffentlicht oder nicht veröffentlicht, auf die gewerbliche Betätigung des Klägers in ihrer Gesamtheit nur einen untergeordneten Einfluß hatte, und daß dieses Blatt von dem daran interessierten \: Leserkreis ganz überwiegend nicht um dieser Programme willen gekauft wird- Es mag auf'sich beruhen, inwie» weit bei einer solchen Sachlage überhaupt noch von einem Eingriff in den^eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers gesprochen werden kann-Denn selbst,wenn ein solcher Eingriff bejaht wird, fällt , die durch ihn verursachte Beeinträchtigung hier gegenüber dem von den Beklagten in Anspruch genommenen Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht ins Ge--wicht- Dies gilt um so mehr, als der Kläger nach seinem': eigenen Vortrag seinen Umsatz in der Zeit vor der Versendung des Rundschreibens der Beklagten gerade :h deshalb hatte steigern können? weil die übrigen Zci~ : | tungen und Zeitschriften in seinem Verbreitungsgebiet schon d amals die Veröffentlichung: von sow- >- jotzonalen Sendeprogrammen eingestellt hätten. Zuminb- : dost durch einen Teil des Ausfalls, der ihm durch das • Rundschreibon entstand, büßte der Klager daher nur den zusätzlichen Nutzen v/ieder ein, den er vorher aus einer der sowjetzonalen Propaganda entgegehwirkenden J Maßnahme der übrigen Zeitungsverleger gezogen, auf ^ dessen Erhaltung er aber bei gerechter Abwägung seines Geschäftsinteresses gegen die von den Beklagten verfochtenen Belange keinen Anspruch hätte. ,4 - 3-; - ■ ■/ i 4) Da der Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klagers nach alledem kein rechtswidriger war, kann der Kläger aus § 823 Abs. 1 BGB keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten herleiten. Aus den d arge legten t/r ständen ergibt sich weiterhin, daß den Beklagten erst recht kein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt o. Der Anspruch kann deshalb auch nicht auf § 826 BGB gestützt werden. Sonstige rechtliche Grun< lagen für ihn sind nicht vorhanden. Daher war unter Aufhebung des 'Berufungsurteils das Urteil des Landgerichts, welches der Klage stattgegeben hattea dahin abzuändern, daß auf die Berufung der-Beklagten die Klage abgewiesen wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 9T ZPO* Jungbluth Pehle -.Schneider : i Sprenkniann Mcsl •••VV * ■ V; ,v -• • - V> i"VJ • •• • - ; : i -1* y.-y. ■ ':i '.V. I i 7 'i i ■ . ■! ■ : . • . • , •’ . ! • • ‘ ■ • ■ . ■' " I ----------------------------------;