hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 15» Dezember 1963 unter Mitwirkung der Bunden-richter Dr» Krüger-Nieland, Jungbluth, Pohle, Dr» Sprenknann und Dr. Mösl für Recht erkannt; Daher ist nicht die Hochlagerung bzw„ Hochdrückung, sondern die Tieflagerung der Tub, V angesichts der unzähligen Eüßo nit bereits eingesunkenen äußeren Längsgewölbc richtig und ---ine außen gleichmäßig dicke Einlage, wie es die "To^HB"~Einlage ist, falsch, ius dieser klaren Erkenntnis heraus habe ich es auch nicht versäumt, Herrn K|^H> wenn er seine Produkte auf unseren Orthopädenkongressen (z,B, in Salzburg 1954) ausstelltc, auf diesen Hauptfehler seiner Tor-3ana-Einlage aufmerksam zu machen, und um der Sache willen freute ich mich, als ich gerne*ncan mit anderen Schuhfachleuten bei der "Sektion" eines To®|^-Ele-fant-Kinderschuheo entdeckte, daß man in Abänderung der ursprünglichen Einlage in der Gegend der Tuberositas V nunmehr eine .-.indcllung angebracht hatte. (3»oben) alle Querschnitte dieser Einlage von der Innenkante nach der Außenkante hin anstejgen sollen» Ich bin weiterhin der Meinung, daß durch ein solches Bestreben, frendes geistiges Eigentun für sich in Anspruch zu nohnen, der Patentschutz innerhalb der Schuhfabrikation überhaupt diskreditiert und zur Pragwürdigkeit wird» Ich freue mich selbstverständlich, daß die Absicht besteht, diese Dinge baldmöglichst einmal in den maßgeblichen Gremien der Schuhindustrie und des Schuheinzelhandels cur .prache zu bringen» Der Kläger wendet sich mit der klage gegen den in den Artikel erhobenen Vorwurf, für sein Zusatzpatent eine Idee oder die wissenschaftliche Erkenntnis des Beklagten als Erfinder verwendet oder als eigene ausgegeben und dadurch das Bestreben gezeigt zu haben, mit seinen Patenten fremdes geistiges Eigentum für sich in Anspruch zu nehmen» Er begehrt das Verbot'weiterer derartiger Äußerungen des Beklagten, die Feststellung der .chadensersatzpflicht und die Zubilligung der Befugnis, das Urteil zu veröffentlichen» Er trägt vor, die Parteien seien Wettbewerber. Der Beklagte hat Klageabwsisung beantragt und geltend gemacht, daß er zu dem Kläger in keinem Wettbewerbsverhältnis stehe und nicht zu Zwecken des tfettbev/erba gehandelt habe* Aus seiner Bemerkung in den Aufsatz, er freue sich um der Sache v/illen, daß in der ToJdp-Einlagc nunmehr eine Eindellung angebracht norden sei, gehe deutlich hervor, daß er nicht die Absicht gehabt habe, gegen den Kläger oder für andere Firmen wettbewerbsmäßig zu wirken, da er ja die neue Konstruktion als vorbildlich hingestellt habe. Bei Äußerungen, die in der gewerblichen Fachpresse veröffentlicht würden und objektiv zur Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit von Mitbewerbern geeignet seien, sei nach allgemeinen Frfahrungssätzon und den Regeln des Beweises dos ersten Anscheines davon auczugehon, daß eine innere Wahrscheinlichkeit für den Wettbewerbszweck sproohe,, Diese zu entkräften, sei dem Beklagten nicht gelungen. schnftoleben stehender Forscher und gebildeter Mensch sei der Beklagte sich auch dessen bewußt gewesen, daß ein nicht unerheblicher “Teil der umworbenen Verkehrskreise die persönliche Herabsetzung des Mitbewerbers auf dessen Geschäftsgebaren beziehe, wodurch der Betroffene in seinem.Geschäftsbetrieb beeinträchtigt werde, was dom Mitbewerber geschäftlich zustatten komme. Dieses Bewußtsein sei ein starkes Indiz dafür, daß sich der Beklagte nebenher habe von dem Wunsch leiten lassen, in v/ettbcwerblichcr Hinsicht gegen den Kläger einsu-r.ehnen und Mitbewerber in Vorteil zu setzen, tine vom Beklagten beantragte Beweiserhebung darüber, daß er den Artikel auf Anraten der Deutschen Orthopädischen Gesellschaft verfaßt habe, erübrige sich, weil bereits ausgeführt sei, daß es sich im Kern um einen wissenschaftlichen Aufsatz handele. Denn die herabsetzenden Äußerungen seien zur Veranschaulichung dessen, was er zu der.Tor-sana-Einlage und dem wissenschaftlichen Fortschritt bei der neuen Konstruktion des Klägers fachlich zu sagen gehabt habe, völlig entbehrlich gewesen« Da der Beklagte nach wie vor den Standpunkt einnehmo, die beanstandeten Äußerungen seien berechtigt, sei auch die für den Unterlnosur.gsancpruch notwendige Wiederholungsgefahr gegeben- Die Feststellung der 1chadensersatzpflicht des Beklagten rechtfertige sich, weil dieser bei pflichtgemäßer Selbstprüfung habe erkennen Die Revir.ionsangriffe, die sich ausschließlich gegen die Annahme eines ■'•ettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien durch das Berufungsgericht und die Bejahung der Wettbeworbsab-sicht auf Seiten des Beklagten richten, sind nicht begründet.» 1. Die Vorschrift des § 1 UWG setzt für ihre Anwendung dno Vorhandensein einer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs vorgonommonen Handlung voraus» Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Handeln zu Zwecken des Y/ottbeworbs dann anzuneh-nen, wenn das zu beurteilende Verhalten objektiv geeignet ist, solchen Zwecken in der YTeisc zu dienen, daß dadurch der Wettbewerb einer Person zu dem Nachteil desjenigen einer anderen Person gefördert wird, und wenn ihm in subjektiver Hinsicht eine hierauf gerichtete ‘boicht de« Handelnden zugrundeliegt, die zwar nicht den einzigen Beweggrund für das Verhalten zu bilden braucht, aber auch nicht hinter anderen Beweggründen völlig zurücktreten darf (BGHZ 3, 270, 276 Constanze I; 14» 143, 170 ff Constanze II; Zu Unrecht meint die Revision, die Tatsache allein, daß beide Parteien Lizenzen an Schuhfabriken vergeben.haben, rechtfertige noch nicht dio Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses und damit die Bejahung einer Wettbev/erbsabsicht; es müsse vielmehr hinzukommon, daß dio vom Beklagten vergebenen Lizenzen geeignet seien, den Absatz der Lizenznehmer dos Klägers zu beeinflussen und umgekehrt« Denn nur dann, wenn von den Lizenznehmern <3er Parteien Waren hcrgestollt oder vertrieben würden, die nach dar VerKehroanschauung einander im Absatz behindern könnten, komme ein Wottbowerbovorhältnis ira rinne der Rechtsprechung des Diesem Revisionsangriff ist zunächst entgegenzuhalten, daß er in V/ideropruch zu den Darlegungen dos Berufungsgerichtes stehtj wonach der Beklagte, indem er die neue To^^H|-EinlagG dos Klägers als vorbildlich hinstellte, diese „damit als Vorspann für die gleiche Konstruktion derjenigen Konkurrenzunternehmen wettbewerblich nutzbar machte, die schon seit langer Zeit seiner Lehrneinung gefolgt waren und mit denen er in wirtschaftlicher Bindung steht''» Aus dieser Feststellung des Berufungsgerichtes aber ist zu entnehmen, daß die Erzeugnisse , welche die Lizenznehmer der Parteien auf Grund der von diesen erteilten Lizenzen herstellen, miteinander in Wettbewerb stehen. Gegen die Annahme, daß beide Parteien etwa auf deutlich voneinander abgesetzten Arbeitsgebieten tätig seien, spricht auch, daß das vom Kläger angencldete Patent ebenso wie sein Zusatspatent durch die umstrittene Einlage ganz allgemein eine Normalotol-lur.g Gestaltung bestimmter Waren durch Vergabe von TiSonzen wirtschaftlich auswertot, steht mit einen auf dem gleichen Gebiet arbeitenden Lizenzgeber von Herstellungsunternohmen der gleichen Branche selbst dann in einem WettbewerbsVerhältnis, wenn die Erzeugnisse, die bislang auf Grund der beiderseits vergebenen Lizenzen angefertigt werden, einander wegen ihrer Verochiedennrtig-keit nicht im Absatz behindern*, Denn dies schließt nicht aus, daß beispielsweise bei einer Nachfrago nach Neuent?;icklungon auf dem fraglichen Warengebiet die beiderseitigen Leistungsangebotc in unmittelbare Konkurrenz miteinander treten können» Es ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bejaht hat, ohne der Frage nachzugehon, ob die bislang auf Grund der Lizenzen der Parteien hergestellten Fußbekleidungen einander im Absatz behindern» auf die Beeinflussung der Wettbewerbslage gex’ich-teto Absicht nicht den einzigen Beweggrund für die Äußerungen des Beklagten in den Aufsatz zu bilden brauchte, wenn sie nur hinter anderen Bevjcggriindcn nicht völlig zurückgetreton sei. Es stellt sodann fest, an den in Kern wissenschaftlichen Charakter der aus Sorge an das fußgesundo .chuhwerk verfaßten Aohandlung des Beklagten bestehe zwar kein Zueifol, Nach all gemeinen Erfahrungssätzen spreche aber bei Äußerungen, die in der gewerblichen Fachpresse veröffentlicht würden und objektiv zur Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit von Mitbewerbern geeignet seien, eine Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein des y/ettbewerbozwockes, Gerade die auf die Person des Klägers bezogenen negativen Äußerungen seien aber von der wissenschaftlichen Aufgabenstellung des Artikels nicht gedeckt, der Beklagte habe damit den Bereich der wissenschaftlichen Kritik verlassen. Insbesondere ist es entgegen der von der Revision vertretenen Meinung nicht in sich widerspruchsvoll} wenn das Berufungsgericht fcststellt, daß, obwohl der Aufsatz seinem Kern nach wissenschaftlichen Charaktere war, für die darin enthaltenen beanstandeten Äußerungen auch Wettbewerbszwocke maßgebend waren. Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht eine Beweiserhebung darüber, ob der Beklagte den Aufsatz auf Anraten der Deutschen Orthopädischen Gesellschaft vorfaßt habe, nicht für erforderlich erachtet hat. Denn, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, hat der Beklagte selbst nicht behauptet, dieser Rat habe auch die in dom Aufsatz enthaltenen persönlichen Angriffe gegen den Klager umfaßt, die allein Gegenstand der vorliegenden Klage bilden- Die Feststellung, daß dor Beklagte dio beanstandeten Äußerungen auch zu b'ettbe-»verbszwecken getan habe, bedeutet schließlich auch keine Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Freiheit« Die Annahme, daß eine wissonnchaftliche Abhandlung lediglich zu wissenschaftlichen Zwecken veröffentlicht worden ist, ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn der Verfasser den wettbewerblichen Auseinandersetzungen der auf seinen Fachgebiet Tätigen ohne eigene geschäftliche Interessen gegonüberstoht<■ So lag es in der von der Revision angezogenon Entscheidung dos Reichsgerichts von 20. 870 f), dio sich mit den rein wissenschaftlichen 'ufsatz eines Forschers zu befassen hatte« Ein Forscher wird aber nicht schon dadurch zu einen V.:ettbor;erber, daß seine Forschungsergebnisse geeignet sind, den V.'ottbev/erb von bestimmten Geschäftskreisen zu fördern» Anders liegt es dagegen dann, wie es in jenen Urteil heißt, wenn ein Gelehrter sich gegen Entgelt in den Dienst eines Lrwerbsunternehmens stellt und damit den Wettbewerb Dritter fördert« Da nach den rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen dos Berufungsgerichts der Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits aus der Lizenzvergabe wirtschaftlichen Nutzen zieht, kann er sich sonach nicht mit Erfolg auf jenes Urteil berufen« Denn nach den rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts dient dhr den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Aufsatz des Beklagten eben nicht nur rein wissenschaftlichen, sondern auch wettbewerblichen Zwecken, zu demal dio mit der Klage beanstandeten persönlichen Angriffe gegen den Kläger - insbesondere der Plagiatsvory;urf - durch das nach der Darstellung des Beklagten mit dem Aufsatz vorfolgtc wissenschaftliche Anliegen in keiner Weise geboten waren« Dagegen wurde dadurch, daß der Beklagte don Kläger hinsichtlich der bestimmten Konstruktion einer Schuheinlage des geistigen Diebstahls bezichtigt und deren frühere Gestaltung durch den Kläger als fehlerhaft und für den Fuß schädlich bezeichnet, die Gefahr heraufbeschworen, daß Schuhfirmen sich auf der Suche nach Neuentwicklungen vom Kläger abwenden und dem Beklagten zuwenden und statt mit dem Kläger mit dem Beklagten in geschäftliche Verbindung treten, um sich von ihn gegen Entgelt beraten und auf diesem Fachgebiet Vorschläge machen zu lassen * Diese Gefahr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbslage de3 Klägers durch die beanstandeten Äußerungen, die den Beklagten ohne weiteres erkennbar war, rechtfertigt aber angesichts der eigenen geschäftlichen Interessen des Beklagten auf den fraglichen Sachgebiet die Annahme einer Vettbewerbsabsicht, zu demal diese Äußerungen, wie dargelcgt, für die wissenschaftliche Auseinandersetzung völlig entbehrlich waren -
Kachschlngewerk: ja Amtliche Sammlung: noin Veröffentlichung: ja TT.VG § 1 "Fußbekleidung" Wer Ideen in bezug auf die Gestaltung bestimmter Waren (hier: Fußbekleidung bzw, Einlegesohlen) durch Vergabe von Lizenzen wirtschaftlich auswertet, steht mit einen auf den gleichen Gebiet arbeitenden Lizenzgeber von Her-stellungcunternehnen der gleichen Branche selbst dann in einen '.Ycttbcwerbsverhältnia, wenn die bislang aufgrund der beiderseits erteilten Lizenzen hergootellten Erzeugnisse einander nicht im Absatz behindern* BGH, Urt, v. 13, Dezember 1965 _ ib ZR 212/62 OLG Celle LG Hannover D- B lb ZH 212/62 verkündet an 15’ Dezember 196J Justizangentellter Is Urkundsbeanter er Geschäftsstelle In Namen des Volkes In den Rechtsstreit des Facharztes für Orthopädie Prof. Dr. W. Bad v.d.H., 9 - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr = gegen den Kaufmann Hermann Istr. Kläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollnächtigto: Rechtsanwälte Profr Dr = und Drc 9 3 hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 15» Dezember 1963 unter Mitwirkung der Bunden-richter Dr» Krüger-Nieland, Jungbluth, Pohle, Dr» Sprenknann und Dr. Mösl für Recht erkannt; Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Cello von 26„ ~ärz 1962 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Der Kläger betätigt sieb auf dem Gebiet der Fußplastik und Schuheinlagen. Er war Inhaber eines im Jahre 1950 angeincl-doten Patents für eine Schuheinlage mit schräg von innen nach außen ansteigender Fußauflagefläche und derart abgeschrägter Begrenzungslinio der Einlage, daß der Kleinzehenballen noch ganz auf der Einlage aufruhto, während der Großzehenballcn vor der Begrenzungslinio zu liegen kan. Dieses Patent ist durch Urteil des Bundesgerichtshofs von 17- Januar 1961 (i ZR 4/57) für nichtig erklärt worden. Ferner hatte er am 10, Juli 1954 ein Zuoatzpatent ar.gemoldet, welches die Einlage dabin abv/an-delte, "daß in der Oberfläche der Einlage nahe des Außenrandoo und im mittleren Teil der Fußlänge sich eine flache, in Längsrichtung sich erstreckende Mulde befindet," Die Frteilung dieses Zusatzpatents wurde aufgrund von Einsprüchen versagt. Der Kläger, für den das Warenzeichen eingetragen ist, hat der Kinderund Jugendschuhfabrik in Kleve eine Lizenz zur Herstellung dieser Schuheinlage eingeräumt. Die Firma Hc bringt die .. chuhe unter der Bezeichnung "To0^B~£flHHB~‘'chuh" auf den Markt. , Der Beklagte ist Facharzt und Wissenschaftler auf orthopädischen Gebiet. Er ist der Ansicht, daß die moderne orthopädische Wissenschaft die dem früheren Hauptpatent dos Klägers zugrundeliegende Gangtheorie als falsch erkennt habe? Er meint, das Prinzip der Anhebung bzw. Unterstützung der Fußaußonseite, auf den die TofH-Einlage und -Plastik gemäß dem genannten Hauptpatent beruhe, entspreche nicht der physiologischen Auftritts-flächo des gesunden Fußes» Wissenschaftlich einwandfrei sei das Gegenteil, nämlich die Tieflagerung des äußeren Längsgov/ölbeo dos Fußes, insbesondere des V. VorfußknochenB (Tuberositas V). Die Abänderung der ursprünglichen ToJUP-Plactik durch Anbringung einer Delle an dieser Stelle gemäß den - versagten - Zuoatzpatent des Klägers sei daher richtig. Diese Gedankengänge hat der Beklugtc in dem Aufsatz "Was bedeuten die Begriffe Torsion, Detoroion und Vor- v/ringung?" in Nr, 30 der Zeitschrift "Der Schuhmarkt" vom 27. Juli 1956 (Beilage Kr. 7)? den offiziellen Organ des Bundesverbandes des Deutschen Schuhoinzolhandelo, erörtert. Kr bespricht darin eingehend die ToJ^B^-Kinlage des früheren Hauptpatents und die ihr zugrundeliegende Lehre, wobei er von den Kläger sagt, daß er offenbar Dinge nicht wisse, die jeder Medizinstudent bereits in den ernten Semestern lerne, Schließlich führt ei’ aus: Daher ist nicht die Hochlagerung bzw„ Hochdrückung, sondern die Tieflagerung der Tub, V angesichts der unzähligen Eüßo nit bereits eingesunkenen äußeren Längsgewölbc richtig und ---ine außen gleichmäßig dicke Einlage, wie es die "To^HB"~Einlage ist, falsch, ius dieser klaren Erkenntnis heraus habe ich es auch nicht versäumt, Herrn K|^H> wenn er seine Produkte auf unseren Orthopädenkongressen (z,B, in Salzburg 1954) ausstelltc, auf diesen Hauptfehler seiner Tor-3ana-Einlage aufmerksam zu machen, und um der Sache willen freute ich mich, als ich gerne*ncan mit anderen Schuhfachleuten bei der "Sektion" eines To®|^-Ele-fant-Kinderschuheo entdeckte, daß man in Abänderung der ursprünglichen Einlage in der Gegend der Tuberositas V nunmehr eine .-.indcllung angebracht hatte. Daß aber Herr Kd) sich erlauben würde, diese meine Idee durch die Anmeldung eines Zusatzpatents (K 22803 VIl/7 1a) zu seinem Esuptpatent 847716 für sich als angeblicher Erfinde» zu beanspruchen, hatte ich nicht erwartet und überlasse die Beurteilung eines solchen Vergehens den Lesern dieser Zeilen, Mit maßgeblichen und angesehenen Vertretern der Schuh- und Leistenindustrio bin ich persönlich der Meinung, daß mit der Anbringung dieser Dolle am Außenrand der .-.inlago in der Gegend des Würfelboins und des V, Mittelfußknochens ja die Grundidee bsw, der oben zitierte Hauptanspruch des Tc^|B-Patentes vernichtet wird, da ja nach diesem Hauptanspruch A - (3»oben) alle Querschnitte dieser Einlage von der Innenkante nach der Außenkante hin anstejgen sollen» Ich bin weiterhin der Meinung, daß durch ein solches Bestreben, frendes geistiges Eigentun für sich in Anspruch zu nohnen, der Patentschutz innerhalb der Schuhfabrikation überhaupt diskreditiert und zur Pragwürdigkeit wird» Ich freue mich selbstverständlich, daß die Absicht besteht, diese Dinge baldmöglichst einmal in den maßgeblichen Gremien der Schuhindustrie und des Schuheinzelhandels cur .prache zu bringen» Der Kläger wendet sich mit der klage gegen den in den Artikel erhobenen Vorwurf, für sein Zusatzpatent eine Idee oder die wissenschaftliche Erkenntnis des Beklagten als Erfinder verwendet oder als eigene ausgegeben und dadurch das Bestreben gezeigt zu haben, mit seinen Patenten fremdes geistiges Eigentum für sich in Anspruch zu nehmen» Er begehrt das Verbot'weiterer derartiger Äußerungen des Beklagten, die Feststellung der .chadensersatzpflicht und die Zubilligung der Befugnis, das Urteil zu veröffentlichen» Er trägt vor, die Parteien seien Wettbewerber. Der Beklagte habe den Schuh- die Auswertung seiner Erfindungsgedanken unter Bezugnahme auf seinen Namen gestattet» Die Firma Ada-Ada bringe einen t^nder-schuh mit der Bezeichnung "Böf^B'TdHI" dzw. "Art ? die Firma eine Fußgymnastik-Sandale "nach Prof. Dr. auf den Markt* In beiden Fällen erhalte der Be- klagte nicht unerhebliche Lizenzgebühren» Mit seinen rtikol habe der Beklagte also in Wahrheit die Förderung eigenen Wettbewerbs bezweckt, eine unerlaubte vergleichende Werbung vorge-nomnen und über ihn, den Kläger, unwahte ehrverletzende und geschäftsochädigende Tatsachen behauptet und verbreitet. Der Artikel habe infolge der wissenschaftlichen Bedeutung des Beklagten großes Aufsehen erregt und ihm, dem Kläger, erheblichen Schaden zugefügt. Der Kläger hat beantragt, 0 Io den Beklagten bei Meldung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzonden Gold- oder Haftstrafo zu untersagen, 1, die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, daß or eine Idee des Beklagten durch die Anmeldung eines Zusatspatentos Nr. K 22803 VIl/7 1 a zu seinen Hauptpatent 847716 für sich als angeblicher Erfinder beansprucht habe; 2, die Äußerung zu machen, daß die Beurteilung eines solchen Verhaltens dem Adressaten der obigen Behauptung selbst überlassen bleibe; 3* ihm zu unterstellen, daß er durch seine Patente freute es geistiges Eigentum für sich in -‘nspruch nehme; 4. seihe Erzeugnisse auf dem Wege der vergleichenden Werbung hcrabzusetzen; II. festzustellen, daß der Beklagte zu dem Ersatz des ihm durch die unter I aufgeführten Äußerungen entstandenen Schadens verpflichtet sei; III. ihm die Veröffentlichungsbefugnis dieses Urteils in der Zeitschrift "Der Schuhmarkt", Beilage "Fuß und Schuh", halbseitig auf Kosten des Beklagten zu ziterkennen. 0 Der Beklagte hat Klageabwsisung beantragt und geltend gemacht, daß er zu dem Kläger in keinem Wettbewerbsverhältnis stehe und nicht zu Zwecken des tfettbev/erba gehandelt habe* Aus seiner Bemerkung in den Aufsatz, er freue sich um der Sache v/illen, daß in der ToJdp-Einlagc nunmehr eine Eindellung angebracht norden sei, gehe deutlich hervor, daß er nicht die Absicht gehabt habe, gegen den Kläger oder für andere Firmen wettbewerbsmäßig zu wirken, da er ja die neue Konstruktion als vorbildlich hingestellt habe. Seine die Patentanmeldung betreffenden Behauptungen über den Kläger seien wahr. Außerdem habe er in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt- zu l'.iff, I 1 - (, - unc. ik.s Land gcricht hat den Klageanträgen Ill ciattgegeben, die Klage zu Ziffer I 4 .jedoch abgegeben dienes Urtoa 1 hat dor Beklagte Berufung oinge- ~ • f, 4 lias Oberlandosgericht hat die Berufung mit der Maßgabe dos /ogfiiils dei' Voröffsutlichungsbefugnis zurückgcwiesen0 ü-o— gen die-nee Urteil hat eich der Beklagte mit der Revision gewendet. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil durch Urteil von IG. iiui 1?6l (CrRUH 1962, 34) aufgehooen und die fache zur ander-v/eLtor, Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, Der Beklagte beantragte in zweiten Berufung3rechtssug erneut unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts die Klage in vollem. Unfango obzuwoi son. Der Kläger hat den 'ntrag auf Veröffentlichungsbefugnis fallengolassen und beantragte im übrigen, dis Berufung zurbek-ruweisen. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme die Berufung des Beklagten wiederum mit der Maßgabe zurüclcgewiesen, daß die dem Kläger zugesprochene VeröffentÜchungsbcfugnis entfalle, Mit der Revision erstrebt der Beklagte die ‘bv/oiaung der Klage in vollem Umfange, Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtoaixtels, Entscheidungsgründe: I» Das Berufungsgericht sieht den wettbewerbsrechtlichen j-utbestand des § 1 UUG als erwiesen an, weil der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von der Schuhfabrik Aj^^^^fiir die Zeit von 1950 bis 1959 insgesamt etwa 290,-- DM und von der ochuhiahrik Borkemann, die eine Fußgymnastiksandalo „nach Professor i,r' suf den Melkt bringt, seit 1950 insgesamt etwa f00r000 DM auf Grund eines Lizenzverträgea, der noch einige Janrc lauft, an Lizenzgebühren für die Auswertung seiner Tr-1 j-ndungsgedpnken und für die Erlaubnis zur Bezugnahme auf s -ine;; Nanon in der Werbung erhalten habe. Hie Ausführungen des Beklagten in den in der gewerblichen Fachpresse veröffentlichten Artikol seien - so fährt das Berufungsgericht fort - in geschäftlichen Verkehr, und zwar zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt. Der Begriff des Wett-bewerbszv/eckes verlange in objektiver Hinsicht ein Verhalten, das geeignet sei» den Absatz eines Wettbewerbers zu fördern, wodurch der Absatz der Mitbewerber beeinträchtigt werde. Da beide Parteien Lizenzen an Schuhfabriken vergäben, bestehe zwischen ihnen ein unnittelbares V/ettbowerbsverhältnis. Die Parteien ständen sich in Hinblick auf Waren, gewerbliche Leistungen und Abnehmerkreise auf der gleichen Stufe des Wirt-schaftsgefüges derart gegenüber, daß die Minderung der Wettbewerbsfähigkeit des 'Klägers zwangsläufig den Wottbewerbsin-teressen der in derselben Branche tätigen, den Lehren des Beklagten anhängenden Firnen und dem Beklagten als Lizenzgeber dienlich sein müsse. In subjektiver Hinsicht genüge die nicht als völlig nebensächlich gegenüber etwaigen anderen Beweggründen in den Hintergrund tretende Absicht des Handelnden, den eigenen oder fremden Wettbewerb zun Nachteil des angegriffenen Wettbewerbers zu fördern. Bei Äußerungen, die in der gewerblichen Fachpresse veröffentlicht würden und objektiv zur Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit von Mitbewerbern geeignet seien, sei nach allgemeinen Frfahrungssätzon und den Regeln des Beweises dos ersten Anscheines davon auczugehon, daß eine innere Wahrscheinlichkeit für den Wettbewerbszweck sproohe,, Diese zu entkräften, sei dem Beklagten nicht gelungen. Wenn zwar such sn dem im Kern wissenschaftlichen Charakter der Abhandlung kein Zweifel bestehe, so würden doch gerade die auf die Person des Klägers bezogenen Äußerungen, deren wettbewerbliche Bedeutung sich schon aus ihren Inhalt ergebe, von der wissenschaftlichen Aufgabenstellung nichc gedockt. Der Beklagte habe vielmehr mit seinen Äußerungen zu ?e-tentfragen und mit seinem abfälligen moralischen Werturteil den Bereich der wissenschaftlichen Kritik verlassen- Als im ’/irt- schnftoleben stehender Forscher und gebildeter Mensch sei der Beklagte sich auch dessen bewußt gewesen, daß ein nicht unerheblicher “Teil der umworbenen Verkehrskreise die persönliche Herabsetzung des Mitbewerbers auf dessen Geschäftsgebaren beziehe, wodurch der Betroffene in seinem.Geschäftsbetrieb beeinträchtigt werde, was dom Mitbewerber geschäftlich zustatten komme. Dieses Bewußtsein sei ein starkes Indiz dafür, daß sich der Beklagte nebenher habe von dem Wunsch leiten lassen, in v/ettbcwerblichcr Hinsicht gegen den Kläger einsu-r.ehnen und Mitbewerber in Vorteil zu setzen, tine vom Beklagten beantragte Beweiserhebung darüber, daß er den Artikel auf Anraten der Deutschen Orthopädischen Gesellschaft verfaßt habe, erübrige sich, weil bereits ausgeführt sei, daß es sich im Kern um einen wissenschaftlichen Aufsatz handele. Eine etwaige - vom Kläger auch gar nicht behauptete - Aufforderung dieser Gesellschaft, die persönlichen Verhältnisse des Klägers darzulegen, hätte den Beklagten nicht von eigener wettbewerbsrechtlicher Verantwortung befreien können. Die bezugnehmende persönliche Werbung dos Beklagten laufe auch der. guten Sitten im Sinn des § 1 UWG zuwider, weil die Heranziehung persönlicher Verhältnisse eine zu mißbilligende Kinfluß-nahme auf die Möglichkeit unbefangener Meinungsbildung der angesprochenen Verkchrskroise enthalte. Auf dio Richtigkeit seiner Angaben könne sich der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht berufen, Ihm sto.jo auch kein Hechtfortigungsgrund, 7/io z.B, Wahr-nehnung berechtigter Interessen, zur Seite. Denn die herabsetzenden Äußerungen seien zur Veranschaulichung dessen, was er zu der.Tor-sana-Einlage und dem wissenschaftlichen Fortschritt bei der neuen Konstruktion des Klägers fachlich zu sagen gehabt habe, völlig entbehrlich gewesen« Da der Beklagte nach wie vor den Standpunkt einnehmo, die beanstandeten Äußerungen seien berechtigt, sei auch die für den Unterlnosur.gsancpruch notwendige Wiederholungsgefahr gegeben- Die Feststellung der 1chadensersatzpflicht des Beklagten rechtfertige sich, weil dieser bei pflichtgemäßer Selbstprüfung habe erkennen können und. erkennen müssen, daß seine gegen den Kläger gerichteten Äußerungen nicht erlaubt gewesen seien, zu demal er da« Bewußtsein ihres ehrenkränkenden Charakters gehabt habe» II.» Die Revir.ionsangriffe, die sich ausschließlich gegen die Annahme eines ■'•ettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien durch das Berufungsgericht und die Bejahung der Wettbeworbsab-sicht auf Seiten des Beklagten richten, sind nicht begründet.» 1. Die Vorschrift des § 1 UWG setzt für ihre Anwendung dno Vorhandensein einer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs vorgonommonen Handlung voraus» Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Handeln zu Zwecken des Y/ottbeworbs dann anzuneh-nen, wenn das zu beurteilende Verhalten objektiv geeignet ist, solchen Zwecken in der YTeisc zu dienen, daß dadurch der Wettbewerb einer Person zu dem Nachteil desjenigen einer anderen Person gefördert wird, und wenn ihm in subjektiver Hinsicht eine hierauf gerichtete ‘boicht de« Handelnden zugrundeliegt, die zwar nicht den einzigen Beweggrund für das Verhalten zu bilden braucht, aber auch nicht hinter anderen Beweggründen völlig zurücktreten darf (BGHZ 3, 270, 276 Constanze I; 14» 143, 170 ff Constanze II; BGH GRUR I960, 384, 386 - Kampe Halb und Halb J,). Eine Handlung kann daher sowohl dann zu V/ettbewerbszwocken vorgenommen ■sein, wenn sie dem eigenen Wettbewerb dos Handelnden, als auch dann, wenn sie den Wettbcv/erb eines Dritten fördern soll. Diene Rcchtsgrundcätzo hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ango-wendet. Zu Unrecht meint die Revision, die Tatsache allein, daß beide Parteien Lizenzen an Schuhfabriken vergeben.haben, rechtfertige noch nicht dio Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses und damit die Bejahung einer Wettbev/erbsabsicht; es müsse vielmehr hinzukommon, daß dio vom Beklagten vergebenen Lizenzen geeignet seien, den Absatz der Lizenznehmer dos Klägers zu beeinflussen und umgekehrt« Denn nur dann, wenn von den Lizenznehmern <3er Parteien Waren hcrgestollt oder vertrieben würden, die nach dar VerKehroanschauung einander im Absatz behindern könnten, komme ein Wottbowerbovorhältnis ira rinne der Rechtsprechung des 10 Senats in Betracht* Insoweit fehle es aber an Feststellungen des Berufungsgerichts» Die Revision rügt in diesen Zusammenhang Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht nicht der. Bewoisantritt des Beklagten nachgegangen sei, daß die Artikel, für die die Parteien Lizenzgebühren bezögen oder bezogen hätten, derart verschieden seien, daß sie sich gegenseitig nicht im Absatz behindern könnten» Diesem Revisionsangriff ist zunächst entgegenzuhalten, daß er in V/ideropruch zu den Darlegungen dos Berufungsgerichtes stehtj wonach der Beklagte, indem er die neue To^^H|-EinlagG dos Klägers als vorbildlich hinstellte, diese „damit als Vorspann für die gleiche Konstruktion derjenigen Konkurrenzunternehmen wettbewerblich nutzbar machte, die schon seit langer Zeit seiner Lehrneinung gefolgt waren und mit denen er in wirtschaftlicher Bindung steht''» Aus dieser Feststellung des Berufungsgerichtes aber ist zu entnehmen, daß die Erzeugnisse , welche die Lizenznehmer der Parteien auf Grund der von diesen erteilten Lizenzen herstellen, miteinander in Wettbewerb stehen. Aber selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, rechtfertigt sich die Annahme eines unmittelbaren V/ettbewerbsver-hältnicses zwischen den Parteien allein schon aus der unstreitigen Tatsache, daß beide Parteien sich mit der Gestaltung von Schuhwerk befassen, welches der Gesunderhaltung der Füsse dienen soll, und daß sie ihre Erkenntnisse und Konstruktionen auf diesem Gebiet Schuhfabrikanton gegen Einräumung von Lizenzgebühren zur Verfügung stellen, sio also wirtschaftlich auowcrten» Dafür etwa, daß eine jede von ihnen sich nur der Verhütung oder Behebung bestimmter Fußleiden widmet, die nicht in das Arbeitsgebiet der Gegenseite fallen, i3t dem Sachvortrag der Parteien nichts zu entnehmenc Der Beklagte hat selbst vorgetragen, daß sein Interesse seit 25 Jahren auf das "fußgesundc" fchuhwerk gerichtet sei und er sich insbesondere mit der Bekämpfung der Fußschwächo beschäftige» Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils i3t fostgestollt, daß beide Parteien sich seit langen Jahren mit Hilfsmitteln gegen Fußschwächo befassen. Auch wird in 11 - der Werbung für fußgesunöo Schuhe das Torsana-System des Klägers nit Schuheinlagen nach den Forschungsergebnissen des Beklagten verglichen (vgl. "Solidus" Nachrichten, Ausgabe Januar 1958 der Firma Solidnchuhv/erk Tuttlingen, GA Hülle Bl» 152). Gegen die Annahme, daß beide Parteien etwa auf deutlich voneinander abgesetzten Arbeitsgebieten tätig seien, spricht auch, daß das vom Kläger angencldete Patent ebenso wie sein Zusatspatent durch die umstrittene Einlage ganz allgemein eine Normalotol-lur.g des Fusses erreichen will, währendsich aus der überreichten Liste der wissenschaftlichen Arbeiten des Beklagten ergibt, daß er sich gleichfalls vorwiegend mit dem Problem befaßt, wie der gesunde Fuß gesund erhalten werden kann» Wer aber Ideen in bezug auf die? Gestaltung bestimmter Waren durch Vergabe von TiSonzen wirtschaftlich auswertot, steht mit einen auf dem gleichen Gebiet arbeitenden Lizenzgeber von Herstellungsunternohmen der gleichen Branche selbst dann in einem WettbewerbsVerhältnis, wenn die Erzeugnisse, die bislang auf Grund der beiderseits vergebenen Lizenzen angefertigt werden, einander wegen ihrer Verochiedennrtig-keit nicht im Absatz behindern*, Denn dies schließt nicht aus, daß beispielsweise bei einer Nachfrago nach Neuent?;icklungon auf dem fraglichen Warengebiet die beiderseitigen Leistungsangebotc in unmittelbare Konkurrenz miteinander treten können» Es ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bejaht hat, ohne der Frage nachzugehon, ob die bislang auf Grund der Lizenzen der Parteien hergestellten Fußbekleidungen einander im Absatz behindern» 2» Auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme einer wettbewerbsabsicht sind unbegründet. Hierzu führt die Revision aus, einer solchen Annahme stehe der vom Berufungsgericht fostgcstcllto wissenschaftliche Charakter der beanstandeten Abhandlung entgegen, die aus Sorge um das gesunde fchuhwork verfaßt sei; es wäre verhängnisvoll, dio Freiheit der Wissenschaft durch "leichtfertige Annahme" eines Wettbowcrboverhältnisscs zu beeinträchtigen; da das Berufungsgericht unterstellt habe, daß der Beklagte den Aufsatz auf Anregung der Deutschen Orthopädischen Gesellschaft verfaßt habe, fehle für ein Handeln zu vVettbeworbszwock cn objo* ti\ wie subjektiv jeder Anhalt» Ohne RochtaverstoQ geht das Berufungsgericht davon aus, daß eir.e auf die Beeinflussung der Wettbewerbslage gex’ich-teto Absicht nicht den einzigen Beweggrund für die Äußerungen des Beklagten in den Aufsatz zu bilden brauchte, wenn sie nur hinter anderen Bevjcggriindcn nicht völlig zurückgetreton sei. Es stellt sodann fest, an den in Kern wissenschaftlichen Charakter der aus Sorge an das fußgesundo .chuhwerk verfaßten Aohandlung des Beklagten bestehe zwar kein Zueifol, Nach all gemeinen Erfahrungssätzen spreche aber bei Äußerungen, die in der gewerblichen Fachpresse veröffentlicht würden und objektiv zur Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit von Mitbewerbern geeignet seien, eine Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein des y/ettbewerbozwockes, Gerade die auf die Person des Klägers bezogenen negativen Äußerungen seien aber von der wissenschaftlichen Aufgabenstellung des Artikels nicht gedeckt, der Beklagte habe damit den Bereich der wissenschaftlichen Kritik verlassen. Da der Beklagte überdies als in V/irtschaftoleben stehender Lizenzgeber eigene geschäftliche Interessen habe, könne er sich der wettbewerblichen Verantwortung nicht mit don Hinweis entziehen, daß er auch aus wissenschaftlichen Beweggründen gehandelt habe. Ein Rechtsfehler tritt in diesen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zutage. Insbesondere ist es entgegen der von der Revision vertretenen Meinung nicht in sich widerspruchsvoll} wenn das Berufungsgericht fcststellt, daß, obwohl der Aufsatz seinem Kern nach wissenschaftlichen Charaktere war, für die darin enthaltenen beanstandeten Äußerungen auch Wettbewerbszwocke maßgebend waren. Es handelt sich hier um eine auf den Gesamtumständen beruhende Würdigung doO; Tatrichters, die von zutroffendon rechtlichen Voraussetzungen ausgeht und wesentliche Tatumctände nicht außer acht läßt. Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht eine Beweiserhebung darüber, ob der Beklagte den Aufsatz auf Anraten der Deutschen Orthopädischen Gesellschaft vorfaßt habe, nicht für erforderlich erachtet hat. Denn, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, hat der Beklagte selbst nicht behauptet, dieser Rat habe auch die in dom Aufsatz enthaltenen persönlichen Angriffe gegen den Klager umfaßt, die allein Gegenstand der vorliegenden Klage bilden- Die Feststellung, - 13 daß dor Beklagte dio beanstandeten Äußerungen auch zu b'ettbe-»verbszwecken getan habe, bedeutet schließlich auch keine Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Freiheit« Die Annahme, daß eine wissonnchaftliche Abhandlung lediglich zu wissenschaftlichen Zwecken veröffentlicht worden ist, ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn der Verfasser den wettbewerblichen Auseinandersetzungen der auf seinen Fachgebiet Tätigen ohne eigene geschäftliche Interessen gegonüberstoht<■ So lag es in der von der Revision angezogenon Entscheidung dos Reichsgerichts von 20. Oktober 1931 (GRUIt 1932, 85 f = Vitophos = <T.¥ 1932, 870 f), dio sich mit den rein wissenschaftlichen 'ufsatz eines Forschers zu befassen hatte« Ein Forscher wird aber nicht schon dadurch zu einen V.:ettbor;erber, daß seine Forschungsergebnisse geeignet sind, den V.'ottbev/erb von bestimmten Geschäftskreisen zu fördern» Anders liegt es dagegen dann, wie es in jenen Urteil heißt, wenn ein Gelehrter sich gegen Entgelt in den Dienst eines Lrwerbsunternehmens stellt und damit den Wettbewerb Dritter fördert« Da nach den rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen dos Berufungsgerichts der Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits aus der Lizenzvergabe wirtschaftlichen Nutzen zieht, kann er sich sonach nicht mit Erfolg auf jenes Urteil berufen« Denn nach den rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts dient dhr den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Aufsatz des Beklagten eben nicht nur rein wissenschaftlichen, sondern auch wettbewerblichen Zwecken, zu demal dio mit der Klage beanstandeten persönlichen Angriffe gegen den Kläger - insbesondere der Plagiatsvory;urf - durch das nach der Darstellung des Beklagten mit dem Aufsatz vorfolgtc wissenschaftliche Anliegen in keiner Weise geboten waren« Dagegen wurde dadurch, daß der Beklagte don Kläger hinsichtlich der bestimmten Konstruktion einer Schuheinlage des geistigen Diebstahls bezichtigt und deren frühere Gestaltung durch den Kläger als fehlerhaft und für den Fuß schädlich bezeichnet, die Gefahr heraufbeschworen, daß Schuhfirmen sich auf der Suche nach Neuentwicklungen vom Kläger abwenden und dem Beklagten zuwenden und statt mit dem Kläger mit dem Beklagten in geschäftliche Verbindung treten, um sich 14 - von ihn gegen Entgelt beraten und auf diesem Fachgebiet Vorschläge machen zu lassen * Diese Gefahr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbslage de3 Klägers durch die beanstandeten Äußerungen, die den Beklagten ohne weiteres erkennbar war, rechtfertigt aber angesichts der eigenen geschäftlichen Interessen des Beklagten auf den fraglichen Sachgebiet die Annahme einer Vettbewerbsabsicht, zu demal diese Äußerungen, wie dargelcgt, für die wissenschaftliche Auseinandersetzung völlig entbehrlich waren - Da -das Urteil in übrigen von der Revision nicht angc- ■ griffen worden ist und insoweit rechtliche Bedenken auch nicht zu erheben sind, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurücksuweisen. Krüger-Nioland Jungbluth Pehle Sprenkmann Mösl