Auf Grund dieser Besprechung und auf Grund des weiteren Schriftwechsels» den der mit dem Vertriebe seiner Maschinen und - jedenfalls in dieser Sache - auch sonst mit der Wahrnehmung seiner Interessen befaßte Beklagte mit dem Patentinhaber gehabt hat» vertreten VB^P und der Beklagte den Standpunkt» daß zwischen VBB und dem Patentinhaber ein rechtsv/irksamer Lizenzvertrag zustande gekommen sei und auch heute noch bestehe» VBIB but gegen Jürgen HBIB eine entsprechende Feotstellungsklage erhoben» die vom Landgericht jedoch ab-gewiesen worden ist. Der Beklagte vertritt die Auffassung, er habe mit dem Patent* inhaber einen die Ansprüche der Klägerin ausschließenden Lizenzvertrag geschlossen, der auch jetzt noch in Kraft sei. Das Landgericht hat den Beklagten unter Strafandrohung verurteilt, es zu unterlassen, in der Werbung für automatische Hochleistungs-Kettenschweißmaschinen zur Herstellung von Ketten für hohe Beanspruchungen mit einer Vorrichtung zu dem Hundpressen und Abscheren des Preßgrates sowie in Angeboten dafür in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (V/eot) die Angabe zu verwenden "Arbeitsverfahren und Vorrichtung nach HflHI^-Lizenz (DBP und Auelandspatente)"« Ferner wurde der Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfange er dem Verbot seit dem 10« März 1959 zuwidergehandelt habe, wobei die Anzahl der versandten V/erbe-Druckschriften und Angebot schreiben und - soweit es sich um Anzeigen in Zeitschriften handelt - die einzelnen Zeitschriften nach Titel, Ort und Zeit ihres Erscheinens aufzuführen sind« Schließlich wurde die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, der Klägerin allen Schaden zu er- Das folge aus den Bekundungen der Zeugen Jürgen Hfll^^und BüflHP, daß ausdrücklich darauf hingewiesen habe, der Vertragsabschluß sei von der Bestätigung seines Vaters, des Patentinhabers, abhängig. Die abweichende Darstellung der Zeugen ^ des im Parallelprozeß als Zeugen vernommenen Beklagten beruhe darauf, daß diese nicht zwischen der in der Besprechung erzielten Einigkeit über den wesentlichen Inhalt des abzuschließenden Vertrages und dem Abschluß des Vertrags selbst unterschieden. 1. a) Die Revision beanstandet zunächst, daß die Würdigung der Zeugenaussage des Beklagten im Parallelprozeß durch das Berufungsgericht auf einem Denkfehler beruhe. Außerdem sei die Feststellung des Vorderrichters tatbestands widrig, nach der Aussage BüflHlp habe Jürgen auch bei Abschluß der Besprechungen in Bergamo nochmals zu dem Ausdruck gebracht, daß die letzte Entscheidung nicht bei ihm, sondern bei seinem Vater liege. 2. a) Die Revision bemängelt weiter, daß das Berufungsgericht nicht gemäß dem Beweisantritt in der Berufungsbegründung Pe^HHfc und Per®® 2U äer Behauptung des Beklagten vernommen habe, H®|Hl habe in der Besprechung noch den V/unech geäußert, das Ergebnis der Verhandlungen zu Beweiszwecken festzuhalten, weil dann auch für spätere jhderungswünsche V®®® eine klare Grundlage vorhanden sei. Denn es kann nicht genügen, da# diejenigen, deren Vernehmung beantragt worden ist, den Eindruck gehabt haben, daß die Verhandlungsteilnehmer der Überzeugung gewesen seien, die Lizenz sei erteilt und es könne mit der Herstellung der Maschinen begonnen werden* Vielmehr hätten Tatsachen angegeben werden müssen, aus denen eine solche Überzeugung hätte entnommen werden können« Das Berufungsgericht hat nämlich dargelegt, daß ungeachtet der gegen eine Vernehmung der Zeugen sprechenden Gründe eine Reihe von Umständen entscheidend gegen die *DarStellung des Beklagten und für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin spreche« Damit hat das Berufungsgericht r.ioi t unterstellt, daß das Ergebnis der von dem Beklagten beantragten Beweisaufnahme zu dessen Gunsten ausgefallen wäre* Das war zulässig* Aus dem gleichen Grunde ist es auch nicht zu beanstanden, daß Pe^HBP, VflH^und Per|^ nicht zu der Behauptung des Beklagten gehört worden sind, habe den Wunsch geäußert, das Ergebnis der Verhandlungen zu Beweiszwecken festzuhalten* Seine Ansicht, daß es bei der Besprechung in B^|[^ noch nicht zuin Abschluß eines Lizenzvertrages gekommen sei, hat das Berufungsgericht aus dem nachfolgenden Schriftwechsel und insbesondere aus dem Verhalten der Be« teiligten hergeleitet. 3. Es liegt schließlich kein Benkveretoß darin, daß das Berufungsgericht aus dem Inhalt des Vertragsentwurfs und aus dem Schriftwechsel gefolgert hat, in sei ein Lizenzvertrag mündlich noch nicht zustande gekommen. Ba es in § 12 des Vertragsentwurfs heißt, daß der Vertrag mit der Unterzeichnung in Kraft trete, ist es in der Tat, worauf das Berufungsgericht mit Hecht hinweist, unverständlich , daß weder Vitari noch der Beklagte sich gegen diese Bestimmung verwahrt haben,wenn sie schon damals der festen Überzeugung waren, der Vertrag sei bereits in B^HB* &e~ schlossen und die schriftliche Niederlegung diene nur Be-v/eiszwecken. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus weiteren Bestimmungen des Ent-wurfs gefolgert hat, daß die Unterzeichnung des Vertrages in vorliegenden Fall keine bloße Formsäche, sondern von besonderer sachlicher Bedeutung war. Davon sei auch der Beklagte ausgegangen, da er in seinem Brief vom 10« Juli 1957 die Erwartung auf einen "endgültigen, zeichnungsfertigen Vertrag" sowie die Hoffnung auf eine baldige Eückäußerung des Patentinhabers ausgesprochen habe. Indessen ist die Entscheidung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Patentinhaber unter regelmäßigen Umständen eine Antwort des Beklagten auf sein Angebot erwarten durfte, dem Tatrichter Vorbehalten, Sie ist deshalb vom Revisionsgericht nur daraufhin nachprüfbar, ob das Berufungsgericht hierbei die Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und eingehalten hat (BGH Llf § 147 BGB Nr. 1; BGB-RGRK 11. Wenn die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Begriffs “regelmäßige Umstände'1 nicht die damalige Arbeitsbelastung des Beklagten durch Messevorbereitungen und geschäftliche Abwesenheit berücksichtigt, so ist'dem entgegenzuhalten, daß nach § 147 Abs« 2 BOB besondere, die Antwort verzögernde Umstände, die dem ,/ci‘.rügenden nicht bekannt sind und nicht bekannt zu sein brauchen» bei der Bemessung der Frist außer Betracht zu lassen sind (BGB-RGRK 11. Daß jedoch dem Patentinhaber die von der Revision geltend gemachten Umstände» welche eine Verzögerung der Antwort des Beklagten erklärlich machen sollten» bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein müssen» ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen« 2« Die Revision stellt weiter zur Erörterung» ob dann» wenn man mit dem Berufungsgericht in der Übersendung der Unterzeichneten Vertragsurkunde einen neuen Antrag erblicke» dieser als vom Patentinhaber stillschweigend angenommen an sehen sei« Feststellungen des Inhalts» daß der Patentinhaber nach den Umständen des Falles eine stillschweigende Annahmeerklärung habe ausschließen wollen oder daß mit einer inzwischen eingetretenen Änderung seiner Willensbildung hate gerechnet werden müssen, seien im Berufungsurteil nicht getroffen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß eine Annahn erklärung gegenüber dem Beklagten oder gemäß § 151 BGB dann nicht erforderlich gewesen wäre, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten gewesen sei oder der Antragende auf sie verzichtet habe. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14* Oktober 1955 - I ZR 210/53 - IM § 151 BGB Kr. 2 heißt es im angegriffenen Urteil weiter, daß zwar nach anerkannter Rechtsprechung im Schweigen auf ein Angebot, das auf Grund einer einverständlichen und alle wichtigen Punkte betreffenden Vorverhandlung ergehe, eine stillschweigende Annahme liegen könne, insbesondere wenn der neue Antrag sich aus der verspäteten Annahme eines Antrages der Gegenseite ergebe. son; mehr, als die Unterzeichnung des Vertrags auch von sachlicher Bedeutung für die Verpflichtung des Patentinhabers zur Herausgabe der Zeichnungen (§ 9) und für die Fälligkeit von dessen Anspruch auf die Lieferung der das Lizenzentgelt bildenden Maschinen (§ 4) sein sollte« Unter diesen Umständen sei außer der Unterzeichnung auch die Mitteilung hiervon an den Beklagten oder an VflBB erforderlich gewesen» die unstreitig nie erfolgt sei« Da der Beklagte in seinem Schreiben an den Patentinhaber vom 10« Juli 1957 ausdrücklich um dessen Äußerung gebeten und im Schreiben vom 25* September 1957 auf das bisherige Ausbleiben dieser Rückäußerung hingewie3en habe» könne auch keine Rede davon sein» daß er auf die Mitteilung der Annahme seines Angebots durch den Patentinhaber verzichtet habe« Diese Ausführungen zeigen» daß das Oberlandesgericht entgegen der Auffassung der Revision eingehend» und zwar in rechtlich nicht zu beanstandender Weise seine Ansicht begründet hat» weshalb nach den Umständen des Falles eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Patentinhabers gegenüber dem Beklagten notwendig gewesen sei« Dieser Revisionsangriff kann daher keinen Erfolg haben« 3« Die Revision vertritt weiter die Ansicht, der Patentinhaber habe sich nach dem Gebot von Treu und Glauben auch nicht auf ein vermeintliches NichtZustandekommen des Lizenzvertrags berufen dürfen, weil ihm die vom Beklagten seit Mai 1957 monatlich in der Fachzeitschrift "Draht” veröffentlichten Anzeigen mit dem später beanstandeten Werbehinweis nicht hätten verborgen bleiben können und weil er den Beklagten gegenüber den Angriffen der Klägerin damals in Schutz genommen habe« Der unstreitige Sachverhalt ist insoweit folgendert Die Klägerin hatte durch Schreiben ihres Patentanwalts vom 13» September 1957 unter anderem den Werbehinv/eis des Beklagten "Arbeitsverfahren und Vorrichtung nach Lizenz (DBP und Auslandspatente)M beanstandet, weil nach ihrer Ansicht das Patent sich weder auf ein Arbeitsverfahren noch auf eine Vorrichtung zur Herstellung von Ketten bezieht, sondern nur auf eine Vorrichtung zu dem Abgraten von Rundpreosen. Februar 1959 und der Patentinhaber unter dem 5« März 1959 eindeutig mitgeteilt hätten, daß der Werbehinweis auf die nicht mehr geduldet v/erde, habe der Beklagte die beanstandete Werbung schuldhaft fortgesetzt. Denn es führt bei Erörterung der Präge, ob auf die Vertragsunterzeichnung als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages verzichtet worden sei, den übrigens für die gesamte Beurteilung des Rechtsverhältnisses der Parteien bedeutsamen Umstand an, daß auch das weitere Verhalten des Beklagten und VflB beweise, daß sie jedenfalls seinerzeit den Vertrag nicht als abgeschlossen angesehen hätten» Einmal hätten diese sich nämlich nicht um die Zeichnungen der Abgratvorrichtung bemüht, welche für die Herstellung der Maschinen erforderlich gewesen seien» Zum anderen hätten sie nach der wegen der Angriff der Klägerin gegen den Beklagten im Herbst 1957 wegen dessen Werbung geführten Korrespondenz etwa 1 1/2 Jahre Überhaupt nichts mehr von sich hören lassen, obwohl die als Lizenzentgelt geschuldete Maschine spätestens im Frühjahr 1958 zu liefern gewesen wäre, wenn der Beklagte und den Vertrag als rechtswirksam abgeschlossen angesehen hätten»
Ib 2R 211/62 Verkündet am 10. Hai 1963 Justizangestellter öl8 Urkundsbeamter der 2546 072 Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Emilio Via G. B. Beklagten und Revieionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. €■■■■) - die Maschinenfabrik GmbH, Kad^H^straße SM, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« - hat der Ib-rZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h.c. Wilde und der Bundeorichter Jungbluth, Pehle, Br. Sprenkmann und Br. Mösl ifür Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen daB Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. November 1961 wird auf Kosten des Beklagten zurttckgewiesen• gegen Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin beruft sich darauf» gemäß Vertrag vom 50.January 3o Februar 1959 über eine ausschließliche Lizenz an dem deutschen Bundespatent 908 691 und an dem entsprechenden italienischen Patent Kr« 495 592 zu verfügen. Diese Patente betreffen die Herstellung von Ketten für hohe Beanspruchungen und befassen sich mit einer besonderen Ausgestaltung des elektrischen Schweißverfahrens mit dem Siele der Herbeiführung eines gleichmäßigen Oberflächengefüges» die durch eine besondere Ausgestaltung des "Abgratens" des beim elektrischen Schweißen entstehenden Schweißwulstes gekennzeichnet ist. Patentinhaber war der am 30. Januar 1959 verstorbene Wilhelm HBIB» der von seinem Sohn Jürgen Bidding beerbt worden ist. An einem Lizenzvertrag mit dem Patentinhaber war auch der italienische Maschinenfabrikant VflHB interessiert gewesen. Zwischen ihm und dem Sohn des Patentinhabers hatte am 26. März 1957 eine Besprechung in BBIB über den Abschluß eines Lizenzvertrages stattgefunden. Auf Grund dieser Besprechung und auf Grund des weiteren Schriftwechsels» den der mit dem Vertriebe seiner Maschinen und - jedenfalls in dieser Sache - auch sonst mit der Wahrnehmung seiner Interessen befaßte Beklagte mit dem Patentinhaber gehabt hat» vertreten VB^P und der Beklagte den Standpunkt» daß zwischen VBB und dem Patentinhaber ein rechtsv/irksamer Lizenzvertrag zustande gekommen sei und auch heute noch bestehe» VBIB but gegen Jürgen HBIB eine entsprechende Feotstellungsklage erhoben» die vom Landgericht jedoch ab-gewiesen worden ist. Seine Berufung ist durch das zusammen mit der vorliegenden Entscheidung verkündete Urteil des Berufungsgerichts zurückgewiesen worden. Die Akten jenes Prozesses sind zu dem Gegenstand des vorliegenden Bd~::tsstrQits gemacht worden. Der Beklagte hat in der Zeitschrift "Draht” vom Hai 1957 bis zu dem Februar 1959 verschiedentlich automatische Hoch-leistungs-Kettenschv/eißmaschinen angepriesen und dabei mit dem Hinweis geworben: "Arbeitsverfahren und Vorrichtung nach Hfll^-Lizenz (DBB und Auelandspatente)". Die Klägerin erblickt in dieser Werbung eine unrichtige Angabe im.Sinne von § 3 DWG. Der Beklagte vertritt die Auffassung, er habe mit dem Patent* inhaber einen die Ansprüche der Klägerin ausschließenden Lizenzvertrag geschlossen, der auch jetzt noch in Kraft sei. Jedenfalls sei er zu der angegriffenen Werbung berechtigt, weil der Patentinhaber selbst diese gegenüber einem früheren Angriff der Klägerin verteidigt und ihm damit gestattet habe. Das Landgericht hat den Beklagten unter Strafandrohung verurteilt, es zu unterlassen, in der Werbung für automatische Hochleistungs-Kettenschweißmaschinen zur Herstellung von Ketten für hohe Beanspruchungen mit einer Vorrichtung zu dem Hundpressen und Abscheren des Preßgrates sowie in Angeboten dafür in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (V/eot) die Angabe zu verwenden "Arbeitsverfahren und Vorrichtung nach HflHI^-Lizenz (DBP und Auelandspatente)"« Ferner wurde der Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfange er dem Verbot seit dem 10« März 1959 zuwidergehandelt habe, wobei die Anzahl der versandten V/erbe-Druckschriften und Angebot schreiben und - soweit es sich um Anzeigen in Zeitschriften handelt - die einzelnen Zeitschriften nach Titel, Ort und Zeit ihres Erscheinens aufzuführen sind« Schließlich wurde die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, der Klägerin allen Schaden zu er- setzen, der ihr durch die seit dem 10o März 1959 begangenen Zuwiderhandlungen erwachsen sei und noch entstehen könne, sowie, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) an sännen Hochleistungs-Kettenschweißmaschinen die Einrichtungen zu benutzen, die dem deutschen Patent Kr. 908 693 entsprächen. Die weitergehenden, die Zeit vor dem 10. März 1959 betreffenden Anträge wurden zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der Bevision verfolgt er seinen Klagabv/eisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Bevision bittet. Ent scheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß der Beklagte zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen sei, in der Werbung darauf hinzuweisen, daß er ein Arbeitsverfahren und eine Vorrichtung auf Grund der Hfl|^^~Lizenz verwende. Denn ein Lizenzvertrag sei zwischen dem Beklagten und dem damaligen Patentinhaber Wilhelm weder bei der BVerhandlung vom 26. März 1957 in B^H^^ noch später zustande gekommen. Das folge aus den Bekundungen der Zeugen Jürgen Hfll^^und BüflHP, daß ausdrücklich darauf hingewiesen habe, der Vertragsabschluß sei von der Bestätigung seines Vaters, des Patentinhabers, abhängig. Die abweichende Darstellung der Zeugen ^ des im Parallelprozeß als Zeugen vernommenen Beklagten beruhe darauf, daß diese nicht zwischen der in der Besprechung erzielten Einigkeit über den wesentlichen Inhalt des abzuschließenden Vertrages und dem Abschluß des Vertrags selbst unterschieden. Soweit diese Zeugen bekundet hätten, der Lizenzvertrag sei in der Besprechung in Bf^B0 abgeschlossen worden, handele es sich um eine irrtümliche Schlußfolgerung* Mehrere weitere Um^ stände» insbesondere dae Verhalten der Beteiligten zeige, daß man allseits davon ausgegangen sei, daß der Vertrag erst mit der Unterzeichnung durch beide Vertragspartener und deren Mitteilung an die Gegenseite zustande kommen sollte* In der Übersendung des von ihm noch nicht Unterzeichneten Vertragsentwurfs durch den Patentinhaber an den Beklagten am 23* April 1957 liege daher ein Angebot* Bieses sei von Vfl^ nicht rechtzeitig angenommen worden* Wenn der Beklagte den von Vfl|^ unterschriebenen Entwurf dem Patentinhaber am 10» Juli 1937 zurückgesandt habe, so liege darin ein neuer Antrag (§ 150 BGB), der jedoch vom Patentinhaber nicht angenommen worden sei« Auch aus dem vom Beklagten mit dem Patentinhaber im September und Oktober 1957 geführten Schriftwechsel gelegentlich der Angriffe der Klägerin gegen die.Werbung des Beklagten lasse sich nicht entnehmen, daß auf das Erfordernis der beiderseitigen Unterzeichnung des Vertrages verzichtet werden sollte* Palls darin eine vorübergehende Gestattung der Werbung des Beklagten zu erblicken sei, habe diese jedenfalls durch die Schreiben der Klägerin vom 16» Februar 1959 und der Firma vom 5* März 1959 ihr Ende gefunden« Mit beiden Schreiben hätten sowohl der Patentinhaber als auch dessen ausschließlicher Lizenznehmer eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß der Werbehinv/eis des Beklagten auf die "HflHI^-Lizenz1' nicht mehr geduldet werde* Bach Eingang des Schreibene vom 5* März 1959» spätestens also seit dem 10* März 1959» habe der Beklagte daher rechtswidrig und schuldhaft gehandelt* Sowohl wegen der mehrfachen Anzeigen des Beklagten als auch weil dieser nach wie vor den Standpunkt vertrete, diese Werbung sei berechtigt gewesen, sei die Wiederholungsgefahr zu bejahen« L IX. 1. a) Die Revision beanstandet zunächst, daß die Würdigung der Zeugenaussage des Beklagten im Parallelprozeß durch das Berufungsgericht auf einem Denkfehler beruhe. Die Bekundung "Herr nannte mir dann im einzelnen die Bedingungen, unter denen sein Vater bereit sei, einen Lizenzvertrag abzuschließen”, rechtfertige nicht die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich aus der eigenen Darstellung des Beklagten ergebe, der Sohn des Patentinhabers habe eingangs der Verhandlungen in eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß nicht er, sondern sein Vater derjenige sei, mit dem der Lizenzvertrag abzuschließen sei. Das gelte umuso/fm&hr, als Jürgen in seinem Schreiben vom 14. März 1957, mit dem er dem Beklagten seinen Besuch ankündigte, ausgeführt habe, daß alle weiteren Prägen dann mündlich erledigt werden könnten; das Wort "erledigt" deute nämlich auf eine abschließende Erledigung hin. * Außerdem sei die Feststellung des Vorderrichters tatbestands widrig, nach der Aussage BüflHlp habe Jürgen auch bei Abschluß der Besprechungen in Bergamo nochmals zu dem Ausdruck gebracht, daß die letzte Entscheidung nicht bei ihm, sondern bei seinem Vater liege. Denn BÜJ^H^ habe bekundet, er wisse noch, daß Jürgen nach Abschluß der Bespre- chung unmittelbar vor dem Weggehen zu dem Beklagten und gesagt habe, "er hoffe, daß alles klappe" oder "er hoffe, daß sein Vater dem zustimmen werde"; welche der beiden Wendungen gebraucht habe, wisse er nicht mehr genau. b) Beide Rügen greifen nicht durch. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesen Revisionsangriffen nicht überhaupt nur um unzulässiges Vorbringen gegen die Beweiswürdigung t-de.s Berufungsgerichts handelt. Denn jedenfalls hat da3 Berufungsgericht seine Folgerungen ohnehin nicht aus den Aussagen der Zeugen gezogen, sondern hierfür sieh, wie es sagt, "entscheidend" auf die weiteren Umstände gestützt* So stellt das Berufungsgericht hinsichtlich des Ergebnisses der Besprechungen in ledig- lich fest, daß Aussage gegen Aussage stehe. Seine Überzeugung, daB es in B^ü^ noch nicht zu dem Abschluß eines Lizenzvertrages gekommen sei, leitet es sodann aus dem weiteren Ablauf der Ereignisse und dem Inhalt der Korrespondenz, insbesondere des "Vertragsentwurfs" her* 2. a) Die Revision bemängelt weiter, daß das Berufungsgericht nicht gemäß dem Beweisantritt in der Berufungsbegründung Pe^HHfc und Per®® 2U äer Behauptung des Beklagten vernommen habe, H®|Hl habe in der Besprechung noch den V/unech geäußert, das Ergebnis der Verhandlungen zu Beweiszwecken festzuhalten, weil dann auch für spätere jhderungswünsche V®®® eine klare Grundlage vorhanden sei. Ferner sei Per|^ dafür benannt worden, daß abschließend alle Verhandlungsteilnehmer der Überzeugung gewesen seien, die Lizenz sei erteilt, und es könne sofort mit der Herstellung der Maschinen begonnen werden. Auch sei das Beweiserbieten nicht beachtet worden, den Beklagten als Partei darüber vernehmen zu lassen, daß er die Erklärung B®®® ohne jede Entstellung des Wortsinns übersetzt habe. b) Auch diese Bevisionsangriffe können keinen Erfolg haben. Soweit es sich um die nochmalige Vernehmung V®®® und Fe®®®^ handelt, stand deren Anordnung im Ermessen des Berufungsgerichts (§ 398 Abs. 1 ZPO). Wenn es hiervon abgesehen hat, weil diese von der Richtigkeit ihrer Darstellungen und noch mehr von der Richtigkeit der von ihnen selbst gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen überzeugt seien, so kann das rechtlich nicht beanstandet werden. - 8 r "t r Die Vernehmung des als Zeugen genannten Perico hat das Berufungsgericht abgelehnt, da der Beweisantritt schuldhaft verspätet erfolgt sei und der Zeuge unstreitig nicht hei der genannten Besprechung anwesend gewesen sei* Die Revision rügt dies als prozeßordnungswidrig. Indessen bedarf es keines Eingehens auf diese Rüge, weil der in Frage stehende Beweisantritt nicht schlüssig war und schon aus diesem Grunde vom Berufungsgericht nicht beachtet?'- au werden brauchte* Denn es kann nicht genügen, da# diejenigen, deren Vernehmung beantragt worden ist, den Eindruck gehabt haben, daß die Verhandlungsteilnehmer der Überzeugung gewesen seien, die Lizenz sei erteilt und es könne mit der Herstellung der Maschinen begonnen werden* Vielmehr hätten Tatsachen angegeben werden müssen, aus denen eine solche Überzeugung hätte entnommen werden können« Bezüglich aller als übergangen gerügten Beweisantritte kommt aber folgendes hinzu: i Das Berufungsgericht hat nämlich dargelegt, daß ungeachtet der gegen eine Vernehmung der Zeugen sprechenden Gründe eine Reihe von Umständen entscheidend gegen die *DarStellung des Beklagten und für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin spreche« Damit hat das Berufungsgericht r.ioi t unterstellt, daß das Ergebnis der von dem Beklagten beantragten Beweisaufnahme zu dessen Gunsten ausgefallen wäre* Das war zulässig* Aus dem gleichen Grunde ist es auch nicht zu beanstanden, daß Pe^HBP, VflH^und Per|^ nicht zu der Behauptung des Beklagten gehört worden sind, habe den Wunsch geäußert, das Ergebnis der Verhandlungen zu Beweiszwecken festzuhalten* Seine Ansicht, daß es bei der Besprechung in B^|[^ noch nicht zuin Abschluß eines Lizenzvertrages gekommen sei, hat das Berufungsgericht aus dem nachfolgenden Schriftwechsel und insbesondere aus dem Verhalten der Be« teiligten hergeleitet. Baß diese Folgerung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden ist, wird noch im einzelnen zu erörtern sein (vgl. nachstehend zu Nr. 3 und III 2). 3. Es liegt schließlich kein Benkveretoß darin, daß das Berufungsgericht aus dem Inhalt des Vertragsentwurfs und aus dem Schriftwechsel gefolgert hat, in sei ein Lizenzvertrag mündlich noch nicht zustande gekommen. Ba es in § 12 des Vertragsentwurfs heißt, daß der Vertrag mit der Unterzeichnung in Kraft trete, ist es in der Tat, worauf das Berufungsgericht mit Hecht hinweist, unverständlich , daß weder Vitari noch der Beklagte sich gegen diese Bestimmung verwahrt haben,wenn sie schon damals der festen Überzeugung waren, der Vertrag sei bereits in B^HB* &e~ schlossen und die schriftliche Niederlegung diene nur Be-v/eiszwecken. Bas gilt um&sor. mehr, als ihnen eine vom Patent-inhaber noch nicht Unterzeichnete Vertragsurkunde übersandt worden war. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus weiteren Bestimmungen des Ent-wurfs gefolgert hat, daß die Unterzeichnung des Vertrages in vorliegenden Fall keine bloße Formsäche, sondern von besonderer sachlicher Bedeutung war. Es sollten nämlich die für die Herstellung der Maschinen nach dem H4HH^~F&tent er~ forderlichen Zeichnungen erst nach Unterzeichnung des Vertrages an VflBP übergeben werden. Ferner war die Vertragsunterzeichnung von Bedeutung für den Zeitpunkt der Fällig-keit des Anspruchs des Patentinhabers gegen den Lizenznehmer auf die Gegenleistung. Bis Gegenleistung für die Lizenz- erteilung sollte nach § 3 des Entwurfs darin bestehen, daß jeweils dreißig mit der geschützten Abgratvorrichtung ausgerüstete Maschinen eine oder mehrere Maschinen in einem festgelegten Werte kostenlos zu liefern hatte; die erste Maschine sollte gemäß § 4 des Entwurfs aber innerhalb von 6 Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages geliefert werden. Da der Vertragsentwurf auoh nach der Darstellung des Beklagten das in Vorbesprochene vollstän- dig und richtig wiedergibt» verstößt es nach alledem weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemein anerkannte Auslegungsregeln» v/enn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt» ein Lizenzvertrag sei noch nicht in ge- schlossen worden» sondern habe erst mit beiderseitiger Unterzeichnung des Vertragsentwurfs und deren Mitteilung an den Gegner zustande kommen sollen. Daß dies damals auch die Auffassung des Beklagten und gewesen sei» folgert der Vorderrichter rechtlich bedenkenfrei weiter aus dem % Schreiben des Beklagten vom 10. Juli 1937» mit dem dieser den von Unterzeichneten Vertrag dem Patentinhaber Übersandt hat. Der Beklagte spricht in diesem Schreiben selbst von dem “Entwurf” des Vertrags und führt weiter aus» “wir würden es sehr begrüßen, wenn der endgültige, zeichnungsfertige Vertrag in deutscher Sprache abgefaßt wäre.“ 4. Da das Berufungsgericht ersichtlich wegen der einander widersprechenden Bekundungen der deutschen und der italieni sehen Zeugen seine Auffassung, daß in B^|^^ kein Vertrag geschlossen worden 9ei, auf die vorgenannten Umstände 3tüt2t (vgl. vorstehend zu Er. 3), ist die Bemerkung des Urteils, räume ein, daß er in Bnoch einige Wünsche zu den Bedingungen des Patentinhabers geäußert habe, nicht entscheidungserheblich. Der Tatsache, daß sich das nicht aus der Aussage ergibt, sondern aus dem Schreiben des Beklagten vom.10. Juli 1937, kommt daher in 11 diesen Zusammenhang entgegen dem Vorbringen der Hevision keine Bedeutung zu• III.Nach der Feststellung» daß anläßlich der Besprechung in kein Lizenzvertrag zustande gekommen sei» fährt das Berufungsgericht fort» daß ein solcher Vertrag auch in der Folgezeit nicht geschlossen worden sei« Die Übersendung des nicht Unterzeichneten Vertragsentwurfs durch den Patentinhaber sei als Angebot des Abschlusses eine3 Lizenzvertrags anzusehen» zu demal Vflsich noch einige Abänderungen Vorbehalten habe« Dieses Angebot habe VflH^ jedoch nicht rechtzeitig angenommen« Die Frist des §147 Abs« 2 BGB sei jedenfalls am 10« Juli 1957 verstrichen gewesen, als der Beklagte dem Patentinhaber den von Unterzeichneten Vertrag zurückgesandt habe« Es habe zwar einer gewissen ttberlegungszeit bedurft, da es sich um einen v/ichtigen Vertrag handelte« Da sich der Patentinhaber nach der Besprechung in selbst etwa einen Monat Zeit gelassen habe, bis er V^|^ den Vertragsentwurf zugeleitet habe, habe diesem etwa eine gleichlange Überlegungsfrist zur Verfügung gestanden« Diese Frist sei jedoch selbst bei großzügiger Berechnung am 10« Juli 1957 überschritten gev/esen« Dessen seien sich auch V^|^ und der Beklagte bewußt gewesen, wie die Bitte des Letzten beweise, die Verzögerung entschuldigen zu wollen« In der Übersendung der von Unterzeichneten Vertragsurkunde habe demnach ein neuer Betrag gelegen (§ 150 Abs« 1 BOB). Davon sei auch der Beklagte ausgegangen, da er in seinem Brief vom 10« Juli 1957 die Erwartung auf einen "endgültigen, zeichnungsfertigen Vertrag" sowie die Hoffnung auf eine baldige Eückäußerung des Patentinhabers ausgesprochen habe. Dieses Vertragsangebot habe aber der Patentinhaber weder ausdrücklich noch stillschweigend angenonnen« 12 - 1. Die Revision meint, ein Kaufmann, der selbst eine Bearbeitungsfrist vom 26. März bis zu dem 23* April in Anspruch genommen habe, müsse auch seinerseits mit einer längeren Überlegungsfrist des Geschäftspartners und mit einer Verzögerung durch Messevorbereitungen und geschäftliche Abwesenheit rechnen« Indessen ist die Entscheidung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Patentinhaber unter regelmäßigen Umständen eine Antwort des Beklagten auf sein Angebot erwarten durfte, dem Tatrichter Vorbehalten, Sie ist deshalb vom Revisionsgericht nur daraufhin nachprüfbar, ob das Berufungsgericht hierbei die Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und eingehalten hat (BGH Llf § 147 BGB Nr. 1; BGB-RGRK 11. Aufl, §' 147 Anm, 8). Die Würdigung des Berufungsgerichts läBt jedoch keinen * Rechtsirrtum erkennen« Für dessen Auffassung spricht zusätzlich der Umstand, daß der Patentinhaber für sein Angebot, welches die schriftliche Hiederlegung der Einzelabrede in Form eines Vertragsentwurfs erforderte, nur knapp einen Monat benötigte« Daß und der Beklagte jedoch selbst den Eindruck gehabt haben, ihre Antwort verzögert erteilt zu haben, zeigt das Schreiben vom 10« Juli, in dem sie dem Patentinhaber mitteilen, daß sie trotz ihres Schweigens die Angelegenheit immer im Auge behalten hätten« Wenn die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Begriffs “regelmäßige Umstände'1 nicht die damalige Arbeitsbelastung des Beklagten durch Messevorbereitungen und geschäftliche Abwesenheit berücksichtigt, so ist'dem entgegenzuhalten, daß nach § 147 Abs« 2 BOB besondere, die Antwort verzögernde Umstände, die dem ,/ci‘.rügenden nicht bekannt sind und nicht bekannt zu sein brauchen» bei der Bemessung der Frist außer Betracht zu lassen sind (BGB-RGRK 11. Aufl. § 147 Anm. 6). Daß jedoch dem Patentinhaber die von der Revision geltend gemachten Umstände» welche eine Verzögerung der Antwort des Beklagten erklärlich machen sollten» bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein müssen» ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen« 2« Die Revision stellt weiter zur Erörterung» ob dann» wenn man mit dem Berufungsgericht in der Übersendung der Unterzeichneten Vertragsurkunde einen neuen Antrag erblicke» dieser als vom Patentinhaber stillschweigend angenommen an sehen sei« Feststellungen des Inhalts» daß der Patentinhaber nach den Umständen des Falles eine stillschweigende Annahmeerklärung habe ausschließen wollen oder daß mit einer inzwischen eingetretenen Änderung seiner Willensbildung hate gerechnet werden müssen, seien im Berufungsurteil nicht getroffen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß eine Annahn erklärung gegenüber dem Beklagten oder gemäß § 151 BGB dann nicht erforderlich gewesen wäre, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten gewesen sei oder der Antragende auf sie verzichtet habe. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14* Oktober 1955 - I ZR 210/53 - IM § 151 BGB Kr. 2 heißt es im angegriffenen Urteil weiter, daß zwar nach anerkannter Rechtsprechung im Schweigen auf ein Angebot, das auf Grund einer einverständlichen und alle wichtigen Punkte betreffenden Vorverhandlung ergehe, eine stillschweigende Annahme liegen könne, insbesondere wenn der neue Antrag sich aus der verspäteten Annahme eines Antrages der Gegenseite ergebe. In vorliegenden Fall ergäben jedoch der Inhalt des vorbespro- ebenen Vertragswerkes, die beiderseitige Interessenlage und das Gebot von Treu und Glauben die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Annahmeerklärung« Dies um£. son; mehr, als die Unterzeichnung des Vertrags auch von sachlicher Bedeutung für die Verpflichtung des Patentinhabers zur Herausgabe der Zeichnungen (§ 9) und für die Fälligkeit von dessen Anspruch auf die Lieferung der das Lizenzentgelt bildenden Maschinen (§ 4) sein sollte« Unter diesen Umständen sei außer der Unterzeichnung auch die Mitteilung hiervon an den Beklagten oder an VflBB erforderlich gewesen» die unstreitig nie erfolgt sei« Da der Beklagte in seinem Schreiben an den Patentinhaber vom 10« Juli 1957 ausdrücklich um dessen Äußerung gebeten und im Schreiben vom 25* September 1957 auf das bisherige Ausbleiben dieser Rückäußerung hingewie3en habe» könne auch keine Rede davon sein» daß er auf die Mitteilung der Annahme seines Angebots durch den Patentinhaber verzichtet habe« Diese Ausführungen zeigen» daß das Oberlandesgericht entgegen der Auffassung der Revision eingehend» und zwar in rechtlich nicht zu beanstandender Weise seine Ansicht begründet hat» weshalb nach den Umständen des Falles eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Patentinhabers gegenüber dem Beklagten notwendig gewesen sei« Dieser Revisionsangriff kann daher keinen Erfolg haben« 3« Die Revision vertritt weiter die Ansicht, der Patentinhaber habe sich nach dem Gebot von Treu und Glauben auch nicht auf ein vermeintliches NichtZustandekommen des Lizenzvertrags berufen dürfen, weil ihm die vom Beklagten seit Mai 1957 monatlich in der Fachzeitschrift "Draht” veröffentlichten Anzeigen mit dem später beanstandeten Werbehinweis nicht hätten verborgen bleiben können und weil er den Beklagten gegenüber den Angriffen der Klägerin damals in Schutz genommen habe« Der unstreitige Sachverhalt ist insoweit folgendert Die Klägerin hatte durch Schreiben ihres Patentanwalts vom 13» September 1957 unter anderem den Werbehinv/eis des Beklagten "Arbeitsverfahren und Vorrichtung nach Lizenz (DBP und Auslandspatente)M beanstandet, weil nach ihrer Ansicht das Patent sich weder auf ein Arbeitsverfahren noch auf eine Vorrichtung zur Herstellung von Ketten bezieht, sondern nur auf eine Vorrichtung zu dem Abgraten von Rundpreosen. Der Patentinhaber ließ durch seinen Patent« anwalt diese Beanstandungen zurückweisen; in dessen Schreiben heißt es unter anderem, daß er - falls die Klägerin ihren Vorwurf nicht zurücknehme - Klage anstrengen und die Klägerin für alle Nachteile haftbar machen werde, die durch die Beunruhigung eines ausländischen Lizenznehmers entstanden seien» Beide Vorinstanzen haben hierzu ausgeführt, dieses Verhal ten des Patentinhabers zwinge nicht dazu, anzunehmen, er habe damals den Lizenzvertrag als zustandegekommen angesehen Vielmehr sei es nur natürlich gewesen, daß der Patentinhaber den Beklagten gegenüber der Klägerin damals in Schutz genommen habe, solange noch mit der Möglichkeit des Zustandekommens eines Lizenzvertrags zu rechnen gewesen sei (BU 18}« Dem Beklagten sei auch klar gewesen, daß die auf sein Vertragsangebot noch ausstehende Antwort des Patentinhabers nicht dadurch ersetzt worden sei, daß sein Patentanwalt in einem an eine dritte Firma (die Klägerin) gerichteten Schreiben vom einen "Lizenznehmer" gesprochen habe» Denn der Beklagte habe in seinem Schreiben an den Patentinhaber vom 25* September 1957 auf dessen fehlende Rückäußerung auf sein (des Beklagten) Schreiben vom 10. Juli 1957 hingev/iesen \md habe sein Schreiben vom 7« Oktober 1957 damit geschlossen, daß er weitere Hachrichten des Patentinhabers erwarte. Wenn überhaupt, so habe der Beklagte nur annehmen dürfen, der Patentinhaber habe ihm für die Zeit des Schwebezustandes der Vertragsverhandlungen die Fortführung der von der Klägerin beanstandeten Werbung gestattet» Nachdem ihm jedoch die Klägerin mit Schreiben vom 16. Februar 1959 und der Patentinhaber unter dem 5« März 1959 eindeutig mitgeteilt hätten, daß der Werbehinweis auf die nicht mehr geduldet v/erde, habe der Beklagte die beanstandete Werbung schuldhaft fortgesetzt. Biese Beurteilung des Berufungsgerichts gibt zu rechtlichen Beanstandungen ebenfalls keinen Anlaß. Wenn der Beklagte etwa meinen sollte, ihm gegenüber sei das Hecht, v/egen der beanstandeten Werbung einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, verwirkt, so ist dem entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verwirkungseinwand dann picht durchgreift, wenn die V/erbebe-hauptung, für die sie in Anspruch genommen wird, der Vorschrift des § 3 UWG widerspricht. Benn an der weiteren Aufrechterhaltung einer das Publikum irreführenden Werbebehauptung kann der einzelne Wettbewerber kein schutzwürdiges Interesse haben (BOH GRUR I960, 563, 566 - Sektwerbung). IV. Schließlich geht der Angriff der Revision fehl, der Berufung auf ein etwa bestehendes, jedoch nicht erfülltes Formerfordernis könne der Binwand der unzulässigen Hechtsausübung entgegengehalten werden. Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte hierzu ausgeführt, der Förmmangel beruhe darauf, daß der Patentinhaber - der die schriftliche ^Fassung zu Beweiszwecken' gewünscht habe -die Y/ahrung der Schriftform selbst vereitelt habe. Wenn das Berufungsgericht auch nicht ausdrücklich hierzu Stellung genommen hat, so ergibt doch der Zusammenhalt der Entscheidungsgründe des Urteils, daß es diesen Einwand nicht - 17 ~ als begründet angesehen hat. Denn es führt bei Erörterung der Präge, ob auf die Vertragsunterzeichnung als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages verzichtet worden sei, den übrigens für die gesamte Beurteilung des Rechtsverhältnisses der Parteien bedeutsamen Umstand an, daß auch das weitere Verhalten des Beklagten und VflB beweise, daß sie jedenfalls seinerzeit den Vertrag nicht als abgeschlossen angesehen hätten» Einmal hätten diese sich nämlich nicht um die Zeichnungen der Abgratvorrichtung bemüht, welche für die Herstellung der Maschinen erforderlich gewesen seien» Zum anderen hätten sie nach der wegen der Angriff der Klägerin gegen den Beklagten im Herbst 1957 wegen dessen Werbung geführten Korrespondenz etwa 1 1/2 Jahre Überhaupt nichts mehr von sich hören lassen, obwohl die als Lizenzentgelt geschuldete Maschine spätestens im Frühjahr 1958 zu liefern gewesen wäre, wenn der Beklagte und den Vertrag als rechtswirksam abgeschlossen angesehen hätten» Eine rechtsirrtümliche Betrachtungsweise tritt hierbei nicht zutage» Der Einwand der Arglist ist daher unbegründet» 18 - Die Revision des Beklagten war mithin mit der.Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« Wilde Jungbluth Pehle Sprenkmann Mösl