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BGH · Ib ZR 209/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 209/62

Erteilt ein Gast einem Hotoldiener den Auftrag, seinen Wagen zu einer vom Hotel entfernt gelegenen Tankstelle zu fahren, um dort Luft nachfüllen zu lassen, so haftet der Gastwirt in der Hegel selbst dann nicht für eine Beschädigung de3 Wagens, die von dem Hoteldiener während einer im Anschluß an die Ausführung des Auftrags durch-geführton Schwarzfahrt schuldhaft verursacht wird, wenn der wagen zuvor in einer außerhalb des Hotolgrundstücks-befindlichen Garage des Hotels untergebracht v/ar und für die Einund Ausfahrt aus der Garage Hotelangestellt zur Verfügung gestellt werden. SgB fuhr den Wagen am nächsten Morgen, dem 11.8.1960, mit Motorkraft aus der Garage hinaus und stellte ihn auf einer öffentlichen Straße vor dem Hotel ab. Pas Landgericht hat durch Urteil vom 14- Juni 1961 die Belrlagtcn als Gesamtschuldner zur Zahlung des verlangten Betrages mit der Begründung verurteilt, SflB hafte aus § 823 BGB für den von ihm angerichteten Schaden, die beklagte Kommanditgesellschaft aus § 701 J3ÖB, da der 'vagen auch während der Fahrt zur Tankstelle noch eine eingcbrachtc Sache im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei, der .beklagte Kaufmann hafte für die Ver- bindung mit § 278 BGB zu dem Ersatz des diesem entstandenen Schadens für verpflichtet, Bieser Anspruch sei, soweit die Klägerin als Versicherungsgesellschaft dem Ersatz geleistet habe, kraft Gesetzes und hinsichtlich der 400 hfl Selbstboteiligung kraft rechtsgeschäftlicher Übertragung auf sie übergegangen. . Bas Berufungsgericht sieht den Beherbergungsvertrag als einen gemischten Vertrag an, für den die Vorschriften der Miete, des Bienst- und Werkvertrags, des Auftrages und auch des Kaufvertrages gelten können, v/elche Leistung der Gast verlangen könne, richte sich, falls besondere Abmachungen fehlen, danach, worauf der Gast üblicherweise Anspruch erheben könne. Aber auch einfache Wartungsarbeiten an Kraftwagen, wie das Auffüllen von Luft und das Wagenwäschen seien zu den üblichen Dienstleistungen bei solchen Hotels zu rechnen, die den Gästen in Rahmen des Beherbergungsvertrags auch eine Untorstellmöglichkoit für das Fahrzeug überließen. Wenn diese Arbeiten auch nur in Aucnahmefallen auf dem Hotolgrundstück selbst ausgeführt würden, so dürfe der Gast doch erwarten, daß ein Hotelangestellter den Wagen zu diesem Zweck zu einer Tankstelle fahre oder ihn durch einen Angestellten der Tankstelle abholen und zurückbrin-gen lasse. Baß GflP von der Beklagten zu 2) nur den Auftrag gehabt habe, den Wagen aus der Garage herauszuschieben, nicht aber iuit Motorkraft auf einer öffentlichen Straße abcustellen, sei unerheblich. Rechtlich bedonkenfrei ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beherbergungsvertrag nicht nur ein Mietvertrag, sondern vielmehr mit anderen Rechtsverhältnissen verknüpft ist, v;io z.B. Auftrag, Verwahrung, 'ienst- und Torkvortrag (vgl. 3is auf dieses in die Person seiner Angestellten zu setzende Vortrauen ist ein Gefahrenrisiko für den Gastwirt mit der Übernahme derartiger Arbeiten in der Regel nicht verbunden. 3. 1008) die Vornahme von einfachen Wartungsarbeiten für Kraftwagen, wie das Auffüllen von Luft oder das tVaochen des Yfagens, bei Hotels, die den Gästen auch eine 'Vfgonuntorstellmöglichkeit bieten, selbst dann zu den in Nahmen des Behorborgungsvertrags üblicherweise zu leistenden Nebenverpflichtungen rechnet, wenn diese arbeiten nicht vom Hotelpersonal auf dem Hotelgrund-s-'üek durchgoführt werden. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts soll der Gast nämlich erwarten dürfen, daß das Hotelpersonal auch bei solcher Sachlage um die Erledigung der fraglichen Wünsche des Gastes besorgt ist, indem ein Hotelangestellter entweder den Wagen zu diesem Zweck selbst 2u einer Tankstelle fährt oder aber veranlaßt, daß der Wagen durch einen Angestellten der Tankstelle abgeholt und zurüekgebracht wird. Die Revision bemängelt diese Beurteilung vor allem deshalb, weil dann, wenn der Wagen von einem Hotel-angesteilten zu einer räumlich vom Hotel entfernten Tankstelle gefahren werden müsse, durch die Teilnahme an allgemeinen Straßenverkehr für den Gastwirt ein Gefahrenrisiko entstehe, das unverhältnismäßig größer sei als das von ihm in den zuvor genannten Fällen zu tragende Wagnis. Die Beurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht ist nämlich aus dem Grunde fehlsain, weil dieses auf Umstände abstellt, denen bei richtiger Würdigung für die hier zu entscheidende Frage nicht die ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Entscheidend ist vielmehr, daß im Streitfall die v/artungaarbeit nur möglich war, indem der Wagen des Gastes durch den öffentlichen Straßenverkehr zur Tankstelle und sodann wieder zu dem Hotel gefahren wurde. Die Übernahme einer solchen Haftung würde es für den Gastwirt geboten erscheinen lassen, dafür Sorge zu tragen, daß entv/eder diejenigen seiner Angestellten ausreichend versichert sind, welche in dieser ’Weise für die Kraftwagen besitzenden Hotelgäste tätig werden, oder daß er selbst eine Versicherung abschlicßt, welche die aus der Führung von Kraftfahrzeugen durch seine Angestellten etwa gegen ihn gemäß § 278 BGB begründeten Ansprüche deckt. Soweit Gastwirte nichts dagegen cinwcnden, daß ihre Angestellten den 'Wagen eines Gastes aufgrund eines Auftrages von diesem zu Tankstellen oder anderen Orten fahren, die außerhalb des Hotolgrundstiieks oder außerhalb des Grundstücks liegen, auf dem sich die Kotolgaragen befinden, kann hierin nur Y/enn daher der Hoteldiener SflB, nachdem er den Wagen auf der Straße vor dem Hotel vorgefahren hatte, dies mittcilte und sich erbot, den Wagen zu dem Luftauffüllen zu einer außerhalb des Hotelgeländes liegenden Tankstelle zu fahren, so konnte hieraus allenfalls entnommen werden, daß ihm eine solche Tätigkeit nicht etwa schon deshalb verboten gewesen wäre, weil er dadurch an der Erfüllung der ihm sonst obliegenden Arbeiten verhindert würde. Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, welche cs ausnahmsweise rechtfertigen könnten, die Fahrt zur Tankstelle mit der Folge einer Haftungsübernahme für den die Fahrt ausführenden Angestellten als eine zu dem Beher-borgungsvortrag gehörende Leistung des Gastwirts anzusehen. Gästen zur Verfügung gestellten Garagen außerhalb des HotelgrundstUcks belogen sind, so daß die Wagen, wenn sic von Hotelpersonal auf Wunsch des Gastes vom Hotel in die Garage oder umgekehrt von der Garage zu dem Hotel gefahren worden, sich notwendigerweise im öffentlichen Straßenverkehr befinden. 5s kann aber nicht allein aus der Tatsache, daß von einem Hotel den Gästen Garagen zur Verfügung gestellt werden, gefolgert werden, daß auch ein Auftrag wie der in Rede stehende zu den vom Beherbergungsvertrag umfaßten üblichen Nobcnleistungcn gehört. Wenn das Hotel für seine Gäste allerdings nicht nur Garagen außerhalb des Hotelgrundstücks, sondern - wie im Streitfälle - für die Verbringung der Wagen von und zu den Garagen auch Hotelangestellte bereitstellt, so können die Gäste - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinv/eist - in der Regel damit rechnen? daß Personal vorhanden ist, welches Kraftfahrzeuge führen kann und darf.Hieraus allein kann jedoch gleichfalls noch nicht gefolgert werden, daß auch die zur Vornahme von Wartungsarbeiten notwendig werdende Überführung eines Wagens in eine vom Hotel entfernt gelogene 'Tankstelle zu den vom Gastwirt bereits üblicherweise zu erbringenden Hebenleistungen *.s dem Boh erb er gungsver trage gehört. Bei einem Sachverhalt dieser Art wäre auch zu prüfen, ob nicht aufgrund des von der Hotelleitung gemachten und vom Gast angenommenen Angebots zu demindest im Einzelfalle der Beherbergungsvertrag über seinen üblichen Inhalt hinaus mit entsprechender Haftungsfolge erweitert worden ist. So liegt es aber im Streitfälle nicht; denn hier ist das Angebot der Dienstleistung von einem Koteidiener ausgegangen, dem nach der Lebenserfahrung keine Befugnis zusteht, den Beherbergungsvortrag auf derartige mit besonderen Gefahren verbundene Ncbenleistungen auszudehnen* Dann handelt es sich aber regelmäßig um einen Sonderauftrag des Gastes, der demnach für die zuverlässige Ausführung durch den Hoteldiener selbst das Risiko zu tragen hat. Aufgrund des Beherbergungsvertrages in Verbindung mit $ 278 3GB läßt sich die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten somit nicht rechtfertigen* Nach Abs. 1 Satz 2 dieser Gesetzesbestimmung tritt die Ersatzpflicht jedoch unter anderem dann nicht ein, wenn der Schaden von dem Gast verursacht wird. Denn wenn der Hotelgast einen Hoteldiener beauftragt, seinen Kraftwagen durch den öffentlichen Straßenverkehr zu einer Tankstelle zu fahren, so ist die Möglichkeit dos Eintritts eines Verkehrsunfalls und damit eines Schadens nicht eine so entfernte, daß sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann. Da der Sachverhalt insoweit unstreitig ist, ist das Re-visionogcricht in der Lage festzustellen, daß ein Schadcnsersatzanspruch lUBB aus § 701 BGB gegen die beklagte Kommanditgesellschaft, welcher, auf die Klägerin übergegangen sein könnte, nicht besteht«. Das Berufungsgericht hat schließlich, weil es die beklagte Kommanditgesellschaft aufgrund des Beherbergungsvertrags in Verbindung mit § 278 BGB sum Ersatz des Schadens für verpflichtet hielt, die Frage dahingestellt gelassen, ob sich deren Verpflichtung zu dem Schadensersatz auch aus § 831 BGB ergebe. Auch insoweit ist das Revisionsgericht zu einer den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung in der Lage, da es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf.Die Haftung für Angestellte und Gehilfen nach § 831 BGB setzt zunächst voraus, daß die von diesen begangene Handlung, durch die einem Dritten widerrechtlich Schaden zugefügt worden ist, in Ausführung einer ihnen vom Ge-schäftsherrn übertragenen Verrichtung erfolgt ist. Y/ic bereits dargelegt worden ist, bestand keine Verpflichtung der beklagten Kommanditgesellschaft gegenüber ihm einen ihrer Angestellten zur Verfügung zu stellen, uni den Kraftwagen zu dem Luf tauf füllen in eine vom Hotel örtlich entfernte Tankstelle, fahren zu lassen, Hs ist auch nichts dafür dargetan, daß der Hoteldiener allgemein dazu bestellt gewesen ware, die 7/agen der Gäste zur Ausführung von Y/artungsarbciten zu einer Tank- oder Heparaturstolle zu fahren.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 546 ZPO § 278 BGB § 92 ZPO
WagenHotelAuftragBerufungsgerichtGaragegasenTankstelleKlägerinGast

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung; nein
2109 022
BOB §§ 701, ?05
Erteilt ein Gast einem Hotoldiener den Auftrag, seinen Wagen zu einer vom Hotel entfernt gelegenen Tankstelle zu fahren, um dort Luft nachfüllen zu lassen, so haftet der Gastwirt in der Hegel selbst dann nicht für eine Beschädigung de3 Wagens, die von dem Hoteldiener während einer im Anschluß an die Ausführung des Auftrags durch-geführton Schwarzfahrt schuldhaft verursacht wird, wenn der wagen zuvor in einer außerhalb des Hotolgrundstücks-befindlichen Garage des Hotels untergebracht v/ar und für die Einund Ausfahrt aus der Garage Hotelangestellt zur Verfügung gestellt werden.
v./tfT November 1963 - Ib ZR 209/62
BGH, Urt.
OLG Braunschweig LG Brauns chv/e i g
Ib ZK 209/62
Verkündet am 15. November Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1965
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
des Hausdieners Helmut SflP,	BflHfweg	0,
der gMBIGaststätten KG A. u. E.	vertreten
 durch aoiL^rsÖnlicljJaitehdon__Ge3Gllschafter> den Kaufmann
g|HI,
des Kaufmanns Alois WflHH in	0,
Beklagte und zu 2) und 3) Revisionskläger
- Prozeßbevolimächti Rechtsanwalt Br.
der Beklagten zu 2) und 3)
gegen
 di^Verzekcring Maatschappi;) BE AUTO
GrPJHBBA'kLodorlande, Oude Bo___________
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder
1.	Direktor Y/illem Jan de JflB ® Vorsitzender,
2.	Direktor Tjark	GrJHHfc»	van	I
3.	Lambertus Popko	G
, Petrus C
Klägerin und Revisioncbeklagte - Prozcßbevollmächtigtcr:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.
hat der Ib-Zivilsonat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, ehle, Dr. Sprenkraann und Dr. Höol
 für Recht erkannt:
2
Auf die Revision werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. Rebruar 1962 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 14. Juni 1961 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen dahin abgeändert, daß die Klage gegen die Beklagten zu 2)' und 3) abgewiesen v/ird.
Von den Gerichtskosten des 1. Rechtszuges trägt .die Klägerin 2/3 und der Beklagte zu 1)	1/3.	Von	den
 außergerichtlichen Kosten des 1. Rechtszuges trägt die Xlägorin ihre eigenen zur Hälfte und die der Beklagten zu 2) und 3) voll; der Beklagte zu 1) trägt seine eigenen und die Hälfte der der Klägerin erwachsenen.
Bio Kos-cen des 2. und 3. Rechtszuges trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Anfang August I960 wohnte der holländische Kaufmann
 schaft, der Beklagten zu 2), gehörte, deren persönlich haftender Gesellschafter der beklagte Kaufmann Alois
 einer dem Hotel gehörenden Garage untergebracht. Biese lag in der Nähe des Hotels auf einem Grundstück, das nicht im Eigentum der beklagten Kommanditgesellschaft stand. Da die Einfahrt zu den Garagen schwierig war, wurden die Kraftfahrzeuge der Gäste von Angestellten des Hotels in die Garagen hinein- und aus ihnen herausgefahren. Am Abend vor der Abreise Lm^hatte der Geschäftsfühi*er des Hotels den Wagen in die Garage gefahren und den Hoteldiener SflB, den Beklagten zu 1), angewiesen, am nächsten Morgen den Wagen aus der Garage zu schieben und auf dem Hof der Garage stehen zu lassen. SgB fuhr den Wagen am nächsten Morgen, dem 11.8.1960, mit Motorkraft aus der Garage hinaus und stellte ihn auf einer öffentlichen Straße vor dem Hotel ab. Er meldete das dem Kaufmann	,	der beim Frühstück
 saß, und unterrichtete ihn davon, daß auf einem Reifen Luft nachgefüllt werden müsse. Er erbot sich, den Wagen zu einer Tankstelle zu fahren und das erledigen zu lassen. LflHBv/ar damit einverstanden. Obwohl SflP keinen Führerschein besaß, fuhr er mit dem Wagen zur Tankstolle Siochcnhof und ließ Luft nachfüllen. Er fuhr danach nicht auf dom nächsten Wege zu dem Hotel zurück, sondern in Richtung Oker. Da er mit der Führung eines Kraftfahrzeugs nicht vertraut war, verlor er auf der Straße “Im Schlecke" die Herrschaft über den
 Gisbertus	einige	Tage im Hotel “Zum Br
 in ,	das	damals	der	beklagten	Kommanditgesell-
, der Beklagte zu p), war. Sein Wagen war in
 
Wagen. Dieser überschlug sich und wurde so beschädigt, daß eine Reparatur wirtschaftlich nicht vertretbar war.
Die Klägerin, eine holländische Versicherungsgesellschaft, bei welcher der Kaufmann	seinen Wagen Vollkaslco
 versichert hatte, erstattete diesem seinen Schaden mit Ausnahme der Selbstbeteiligung in Höhe von 400 hfl. Sie berechnete nach Schätzung durch einen Sachverständigen den von ihr zu erstattenden Betrag mit 4.448,60 hfl.
Die Beklagten haben diese Schadensberechnung nicht angegriffen.
Soweit LflBB seinen Schaden in Höhe von 400 hfl selbst, tragen mußte, hat er seine Schadensersatzforderung gegen die Beklagten an die Klägerin zur Einziehung abgetreten.
Die Klägerin verlangt den gesamten Schadensbetrag mit den Hinweis, daß die Schadonsersatzforderung kraft Gesetzes auf sic übergegangen sei, soweit sie LflBIB Ersatz geleistet habe.
Sie hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin den Gegenwert von 4*848,60 hfl nebst 5 $ Zinsen seit dom 1.10.1960 zu zahlen.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten.
Die Beklagten zu 2) und 3) haben vorgetragen, es sei nicht Aufgabe SBIP gewesen, den Wagen vorzufahren.
Saft habe außerdem keinen Auftrag von der Hotolrleitung gehabt, den Wagon zur Tankstelle zu fahren und Luft auf-füllen zu lassen. Als 1>BI^BSB®diesen Auftrag erteilt habe, habe der Wagen schon nicht mehr auf dem zu dem
 Hotel gehörenden Kaum gestanden. Auf jeden Fall treffe LflHi ein Mitvcrschulden an dem Schaden, da er nicht gefragt hahe, ob er einen Führerschein besitze.
Pas Landgericht hat durch Urteil vom 14- Juni 1961 die Belrlagtcn als Gesamtschuldner zur Zahlung des verlangten Betrages mit der Begründung verurteilt, SflB hafte aus § 823 BGB für den von ihm angerichteten Schaden, die beklagte Kommanditgesellschaft aus § 701 J3ÖB, da der 'vagen auch während der Fahrt zur Tankstelle noch eine eingcbrachtc Sache im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei, der .beklagte Kaufmann	hafte	für	die Ver-
pflichtung der Kommanditgesellschaft als deren persönlich haftender Gesellschafter.
Gegen dieses Urteil haben die Kommanditgesellschaft und deren persönlich haftender Gesellschafter Berufung eingelegt. Piese haben weiter vorgetragen, daß in dem Zeitpunkt, als SflBPdem beim Frühstück sitzenden L| mitgetoiit habe, daß auf dem Reifen Luft fohle, S( dom	zu Beginn des Gesprächs die Kraftfahrzeug-
schlüssel übergeben und dieser sie ihm alsdann zurückgegeben habe, nachdem er sich damit einverstanden erklärt hatte, daß Sfl^niit dem Y/agen zur Tankstelle fahre.
Pie Klägerin dagegen behauptet,	die	Schlüssel
 während des Gesprächs nicht an	üb	ergeben gehabt.
Die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) ist zurückge-.■iesen worden. Pas Berufungsgericht hat die Revision
 zugolassen.
 
Hit der Revision verfolgen die Beklagten au 2) und 3) ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist vom Berufungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden (§ 546 Abs. 2 ZPO). Hieran ist das Revisionsgericht gebunden, da nicht erkennbar ist, daß das Rechtsmittel offensichtlich entgegen dem Gesetz zugelassen worden wäre.
Bas Berufungsgericht hält die beklagte Kommanditgesellschaft, v/olchc das Hotel betrieben hat, aufgrund des mit	geschlossenen Beherbergungsvertrages in Ver-
bindung mit § 278 BGB zu dem Ersatz des diesem entstandenen Schadens für verpflichtet, Bieser Anspruch sei, soweit die Klägerin als Versicherungsgesellschaft dem Ersatz geleistet habe, kraft Gesetzes und hinsichtlich der 400 hfl Selbstboteiligung kraft rechtsgeschäftlicher Übertragung auf sie übergegangen.
I.	Gegen die Beurteilung dieses Vertragsverhältnisses nach deutschem Recht hat die Revision keine Angriffe gerichtet. Bas Berufungsgericht führt aus, regelmäßig gingen die Parteien eines Beherbergungsvertrages stillschweigend davon aus, daß sich ihre Rechtsbeziehungen nach dom Recht des Gebietes richten solle, in welchem die Unterkunft liege. Ba die Parteien dieses Rechtsstreits keine Tatsachen vorgetragen hätten, die gegen eine solche Annahme sprächen, soi deutsches Rocht anwendbar. Hiergegen sind um so weniger Bedenken zu er-
 
II. 1
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hoben, als im vorliegenden Pall beide Parteien von Anfang an deutsches Recht angev/endet wissen wollten. Auch hierin liegt ein entscheidender Anhaltspunkt für die Annahme, die Anwendung deutschen Rechts entspreche dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner (BGH NJW 1962, 1005; RGZ 118, 283).
. Bas Berufungsgericht sieht den Beherbergungsvertrag
 als einen gemischten Vertrag an, für den die Vorschriften der Miete, des Bienst- und Werkvertrags, des Auftrages und auch des Kaufvertrages gelten können, v/elche Leistung der Gast verlangen könne, richte sich, falls besondere Abmachungen fehlen, danach, worauf der Gast üblicherweise Anspruch erheben könne. So sei es üblich, daß dem Gast Wünsche £ur Befi’iedigung seiner persönlichen Bedürfnisse durch das Hotelpersonal erfüllt würden. Hierzu gehörten beispielsweise der Transport des Gepäcks vom und zu dem Bahnhof oder das Portschaffen und Abholen von Wäsche und Kleidungsstücken von der Wäscherei oder vom Schneider. Aber auch einfache Wartungsarbeiten an Kraftwagen, wie das Auffüllen von Luft und das Wagenwäschen seien zu den üblichen Dienstleistungen bei solchen Hotels zu rechnen, die den Gästen in Rahmen des Beherbergungsvertrags auch eine Untorstellmöglichkoit für das Fahrzeug überließen. Wenn diese Arbeiten auch nur in Aucnahmefallen auf dem Hotolgrundstück selbst ausgeführt würden, so dürfe der Gast doch erwarten, daß ein Hotelangestellter den Wagen zu diesem Zweck zu einer Tankstelle fahre oder ihn durch einen Angestellten der Tankstelle abholen und zurückbrin-gen lasse. Y/agenwaschen und Luftauffüllen seien so einfache Tätigkeiten, daß für ihre Durchführung ebensowenig wie für die anderen genannten Arbeiten persönliche Weisun-
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gen dec Gastes an den die Arbeit ausführenden Hotelangestellten erforderlich seien. Auch koste das Hinfahren und gurückholon des V/agens wenig Zeit. Sin Hotel, das seinen Gästen Garagen zur Verfügung stelle, habe überdies in der Regel Personal, das Kraftfahrzeuge führen könne und dürfe.
Unter diesen Umständen, so fährt das Berufungsgericht fort, habe der Hotoldiener	im	Rahmen	des	Beher-
bergungsvertrags gehandelt, als er IjHI angeboten habe, mit dem V/agcn zur Tankstelle zu fahren und Luft auffüllen zu lassen und ebenso habe	ihm	den
 Auftrag dazu im Rahmen des Beherbergungovertrags erteilt. Baß GflP von der Beklagten zu 2) nur den Auftrag gehabt habe, den Wagen aus der Garage herauszuschieben, nicht aber iuit Motorkraft auf einer öffentlichen Straße abcustellen, sei unerheblich. Denn nachdem er das getan habe, habe I'flHHi Annahmen dürfen, daß es auch zu Aufgaben als Hotoldiener gehöre, Aufträge der Gäste hinsichtlich des Pflcgcdienstes für ihre Y/agen auszuführen.
2.	Ben gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffen der Revision war der Brfolg nicht zu versagen.
Rechtlich bedonkenfrei ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beherbergungsvertrag nicht nur ein Mietvertrag, sondern vielmehr mit anderen Rechtsverhältnissen verknüpft ist, v;io z.B. Auftrag, Verwahrung, 'ienst- und Torkvortrag (vgl. RGZ 169, SA, 87)«
Auf //eiche Leistungen neben der Zurverfügungsstellung eines Raumes der Gast aufgrund des Beherbergungsver-trageo Anspruch hat, richtet sich nach den im Verkehr
 üblichen Gepflogenheiten und nach den etwaigen besonderen Umständen des einzelnen Palles. Zutreffend weist das Berufungsgericht auch darauf hin, daß gewisse Vmnsche zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse üblicherweise in Rahmen des Vertrages durch das Hotelpersonal befriedigt v/orden. Bas gilt beispielsv/eise für das Portschaffen und Abholen von Y/äoche, die gewaschen werden soll, oder von Kleidung, die gebügelt, repariert oder gereinigt werden soll. Auch der Transport des Gepüöks vom und zu dem Bahnhof rechnet hierzu. Bei Arbeiten dieser Art handelt es sich um einfache Vorrichtungen, die keine besonderen Pcrtigkeiton erfordern. Notwendig ist nur eine gewisse persönliche Zuverlässiglceit des Personals in dem Ginn, daß ec keine den Gästen gehörenden Gegenstände entwendet und vertrauenswürdig i3t. 3is auf dieses in die Person seiner Angestellten zu setzende Vortrauen ist ein Gefahrenrisiko für den Gastwirt mit der Übernahme derartiger Arbeiten in der Regel nicht verbunden.
Bedenklich erscheint es jedoch, wenn das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf ein Urteil des Oberlandes-gerichto Braunschweig (Verkehrsrechtliche Rundschau 1939
3.	1008) die Vornahme von einfachen Wartungsarbeiten für Kraftwagen, wie das Auffüllen von Luft oder das tVaochen des Yfagens, bei Hotels, die den Gästen auch eine 'Vfgonuntorstellmöglichkeit bieten, selbst dann zu den in Nahmen des Behorborgungsvertrags üblicherweise zu leistenden Nebenverpflichtungen rechnet, wenn diese arbeiten nicht vom Hotelpersonal auf dem Hotelgrund-s-'üek durchgoführt werden. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts soll der Gast nämlich erwarten dürfen, daß das Hotelpersonal auch bei solcher Sachlage um die
 Erledigung der fraglichen Wünsche des Gastes besorgt ist, indem ein Hotelangestellter entweder den Wagen zu diesem Zweck selbst 2u einer Tankstelle fährt oder aber veranlaßt, daß der Wagen durch einen Angestellten der Tankstelle abgeholt und zurüekgebracht wird.
Die Revision bemängelt diese Beurteilung vor allem deshalb, weil dann, wenn der Wagen von einem Hotel-angesteilten zu einer räumlich vom Hotel entfernten Tankstelle gefahren werden müsse, durch die Teilnahme an allgemeinen Straßenverkehr für den Gastwirt ein Gefahrenrisiko entstehe, das unverhältnismäßig größer sei als das von ihm in den zuvor genannten Fällen zu tragende Wagnis.
Dieser Angriff der Revision ist begründet. Die Beurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht ist nämlich aus dem Grunde fehlsain, weil dieses auf Umstände abstellt, denen bei richtiger Würdigung für die hier zu entscheidende Frage nicht die ausschlaggebende Bedeutung zukommt.
Y/enn das Berufungsgericht ausführt, Wagenwäschen und luftauffüllen seien so einfache Tätigkeiten, daß es persönlicher Weisungen des Gastes an den Hot eingestellten ebensov/onig bedürfe wie bei den genannten übrigen Tätigkeiten, und das Hinfahron und Zurückholen des Wagens koste überdies nur wenig Zeit, so wird mit dieser Betrachtungsweise übersehen, daß die mehr oder irdaidor leichte Erfüllbarkeit der dem Hotelpersonal abvcrlangten Dienste oder deren zeitliche Dauer nicht die einzigen Merkmale sind, denen für die Beantwortung der Frage Bedeutung zukommt, auf welche Leistungen der
 
Hotelgast kraft des Beherbergungsvertrages Anspruch erheben kann. Entscheidend ist vielmehr, daß im Streitfall die v/artungaarbeit nur möglich war, indem der Wagen des Gastes durch den öffentlichen Straßenverkehr zur Tankstelle und sodann wieder zu dem Hotel gefahren wurde. Muß aber der V/agen zur Ausführung einer 'Wartungsarbeit durch, den öffentlichen Straßenverkehr zu einer räumlich vom Hotel oder der Hotelgarage entfernt liegenden Tankstelle gefahren werden, so entsteht durch die Teilnahme des Kotcli>croonals am allgemeinen Straßenverkehr ein weitgehend der Kontrolle des Gastwirtes entzogenes Gefahrenrisiko, . • das erheblich größer ist als das Risiko, das für den Gastwirt mit der Ausführung der vorgenannten üblichen Gast-wirtsncbenloistungcn verbunden ist. Es kann daher regelmäßig nicht angenommen worden, daß es zu den Pflichten des Hotelbesitzers gehört, im Rahmen eines Beherbergungsvertrages sein Personal mit dem ’Villen, im Pall eines etwaigen Verschuldens seiner Angestellten eine Haftung zu übernehmen, den Gästen zur Ausführung eines solchen ’Wunsches zur Verfügung zu stellen. Die Übernahme einer solchen Haftung würde es für den Gastwirt geboten erscheinen lassen, dafür Sorge zu tragen, daß entv/eder diejenigen seiner Angestellten ausreichend versichert sind, welche in dieser ’Weise für die Kraftwagen besitzenden Hotelgäste tätig werden, oder daß er selbst eine Versicherung abschlicßt, welche die aus der Führung von Kraftfahrzeugen durch seine Angestellten etwa gegen ihn gemäß § 278 BGB begründeten Ansprüche deckt. Soweit Gastwirte nichts dagegen cinwcnden, daß ihre Angestellten den 'Wagen eines Gastes aufgrund eines Auftrages von diesem zu Tankstellen oder anderen Orten fahren, die außerhalb des Hotolgrundstiieks oder außerhalb des Grundstücks liegen, auf dem sich die Kotolgaragen befinden, kann hierin nur

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eine Duldung des Inhalts erblickt werden, der Heranziehung des Personals zu derartigen Tätigkeiten nicht aus dem Gründe zu widersprechen, weil dieses hierdurch anderen Arbeiten entzogen werde. Y/enn daher der Hoteldiener SflB, nachdem er den Wagen auf der Straße vor dem Hotel vorgefahren hatte, dies	mittcilte	und sich erbot, den Wagen
 zu dem Luftauffüllen zu einer außerhalb des Hotelgeländes liegenden Tankstelle zu fahren, so konnte hieraus allenfalls entnommen werden, daß ihm eine solche Tätigkeit nicht etwa schon deshalb verboten gewesen wäre, weil er dadurch an der Erfüllung der ihm sonst obliegenden Arbeiten verhindert würde. Keinesfalls ließ aber allein dieses Verhalten schon den Schluß zu, daß die Erledigung dieses Wunsches LpPHP eine von dem beklagten Hoteiunternohmen im Rahmen des Beherbergungsvortrages übernommene Leistung war.
Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, welche cs ausnahmsweise rechtfertigen könnten, die Fahrt zur Tankstelle mit der Folge einer Haftungsübernahme für den die Fahrt ausführenden Angestellten als eine zu dem Beher-borgungsvortrag gehörende Leistung des Gastwirts anzusehen.
Ein solcher Umstand kann namentlich nicht darin erblickt werden, daß im vorliegenden Falle die vom Hotel den.
Gästen zur Verfügung gestellten Garagen außerhalb des HotelgrundstUcks belogen sind, so daß die Wagen, wenn sic von Hotelpersonal auf Wunsch des Gastes vom Hotel in die Garage oder umgekehrt von der Garage zu dem Hotel gefahren worden, sich notwendigerweise im öffentlichen Straßenverkehr befinden. Die dadurch entstehenden Gefahren können zu dem Betriebsrisiko des Hotclunternehmcns gehören, weil diese Gefahrenmöglichkeit voraussehbar ist. In diesem
 Pall kann daher unter Umstanden durchaus auch im Kähmen des BeherhergungsVertrages ein Anspruch des Gastes auf Zuführung seines Wagens und damit gegebenenfalls ein vertraglicher Ersatzanspruch wegen Verschuldens des Angestellten bei Ausführung dieser Arbeit gegeben sein.
5s kann aber nicht allein aus der Tatsache, daß von einem Hotel den Gästen Garagen zur Verfügung gestellt werden, gefolgert werden, daß auch ein Auftrag wie der in Rede stehende zu den vom Beherbergungsvertrag umfaßten üblichen Nobcnleistungcn gehört. Ob das dann der Pall sein mag, v/enn den Gästen für Kraftfahrzeuge ein besonderer Kundendienst gewährt wird, wie z.B. in einem sog. Motel, kann dahingestellt bleiben, da diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist.
Wenn das Hotel für seine Gäste allerdings nicht nur Garagen außerhalb des Hotelgrundstücks, sondern - wie im Streitfälle - für die Verbringung der Wagen von und zu den Garagen auch Hotelangestellte bereitstellt, so können die Gäste - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinv/eist - in der Regel damit rechnen? daß Personal vorhanden ist, welches Kraftfahrzeuge führen kann und darf. Hieraus allein kann jedoch gleichfalls noch nicht gefolgert werden, daß auch die zur Vornahme von Wartungsarbeiten notwendig werdende Überführung eines Wagens in eine vom Hotel entfernt gelogene 'Tankstelle zu den vom Gastwirt bereits üblicherweise zu erbringenden Hebenleistungen *.s dem Boh erb er gungsver trage gehört. Eine solche Annahme wäre nur unter besonderen Voraussetzungen vertretbar.
Sic könnte möglicherweise gerechtfertigt sein, wenn der Gastwirt selbst sich erbietet, persönlich die Pahrt aus-
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zuführen, oder wenn er dem Gast ausdrücklich einen Angestellten hierfür zur Verfügung stellt. Pas gleiche könnte unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht gelten, v/enn ctv/a der Geschäftsführer eines Hotels dem Gast ein solches Angebot macht und der Gast hieraus den Umständen nach entnehmen kann, daß die angebotene Dienstleistung in diesem Hotel als übliche Nebenleistung gewährt werde.
Bei einem Sachverhalt dieser Art wäre auch zu prüfen, ob nicht aufgrund des von der Hotelleitung gemachten und vom Gast angenommenen Angebots zu demindest im Einzelfalle der Beherbergungsvertrag über seinen üblichen Inhalt hinaus mit entsprechender Haftungsfolge erweitert worden ist.
So liegt es aber im Streitfälle nicht; denn hier ist das Angebot der Dienstleistung von einem Koteidiener ausgegangen, dem nach der Lebenserfahrung keine Befugnis zusteht, den Beherbergungsvortrag auf derartige mit besonderen Gefahren verbundene Ncbenleistungen auszudehnen*
In diesem Falle liegt vielmehr für den Gast erkennbar ein persönliches, mit dem Y/unsch nach einem Nebenverdienst verknüpftes Anerbieten des Hoteldieners vor. Dann handelt es sich aber regelmäßig um einen Sonderauftrag des Gastes, der demnach für die zuverlässige Ausführung durch den Hoteldiener selbst das Risiko zu tragen hat. Aufgrund des Beherbergungsvertrages in Verbindung mit $ 278 3GB läßt sich die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten somit nicht rechtfertigen*
III. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Anspruch
 gegen die beklagte Gesellschaft gemäß § 701 BGB begründet ist. Es hält es im Gegensatz zu dem Landgericht für möglich, daß der Wagen die Eigenschaft einer cingebrachten Bache in dem Augenblick verloren habe, in dem der Hotcldiener
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dem Fahrzeug fortgefahren sei, um bei einer Tankstelle die Luft auf einem Reifen nachfüllen zu lassen.
Nach § 701 Abs. 1 Satz 1 BG3 haftet ein Gastwirt, der gewerbemäßig Fremde zur .Beherbergung aufnimmt, einem iin Betriebe dieses Gewerbes aufgenommenen Gaste nur für den Schaden, den der Gast durch den Verlust und die Beschädigung eingcbrachter Sachen erleidet. Nach Abs. 1 Satz 2 dieser Gesetzesbestimmung tritt die Ersatzpflicht jedoch unter anderem dann nicht ein, wenn der Schaden von dem Gast verursacht wird.
Wie bereits dargelegt, handelte es sich bei dem Auftrag Lentinkc an den Koteidiener um einen außerhalb des Beherbergungsvertrages liegenden, dem Hoteldiener persönlich erteilten Sonderauftrag. Dieser Auftrag war für die Entstehung dos Schadens auch in adäquater Weise ursächlich. Denn wenn der Hotelgast einen Hoteldiener beauftragt, seinen Kraftwagen durch den öffentlichen Straßenverkehr zu einer Tankstelle zu fahren, so ist die Möglichkeit dos Eintritts eines Verkehrsunfalls und damit eines Schadens nicht eine so entfernte, daß sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann. Hätte	diesen	Auftrag
 nicht erteilt, so wäre es jedenfalls nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu dem Unfall gekommen.
;ioi dieser Fallgoctaltung bedarf es keiner Prüfung, ob <t •/'* Kraftwagen	Erteilung	des Auftrages
 noch als cingebrachtc Sache i.3. des § 701 Abs. 1 BGB nnsuschon war; denn auch wenn dies zu bejahen v/äre, v/ürde
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die Srsatzpflicht durch § 701 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
Da der Sachverhalt insoweit unstreitig ist, ist das Re-visionogcricht in der Lage festzustellen, daß ein Schadcnsersatzanspruch lUBB aus § 701 BGB gegen die beklagte Kommanditgesellschaft, welcher, auf die Klägerin übergegangen sein könnte, nicht besteht«.
17. Das Berufungsgericht hat schließlich, weil es die beklagte Kommanditgesellschaft aufgrund des Beherbergungsvertrags in Verbindung mit § 278 BGB sum Ersatz des Schadens für verpflichtet hielt, die Frage dahingestellt gelassen, ob sich deren Verpflichtung zu dem Schadensersatz auch aus § 831 BGB ergebe.
Auch insoweit ist das Revisionsgericht zu einer den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung in der Lage, da es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf.
Die Haftung für Angestellte und Gehilfen nach § 831 BGB setzt zunächst voraus, daß die von diesen begangene Handlung, durch die einem Dritten widerrechtlich Schaden zugefügt worden ist, in Ausführung einer ihnen vom Ge-schäftsherrn übertragenen Verrichtung erfolgt ist. Hiernach ist Voraussetzung für die Haftung, daß die schädigende Handlung in den Kreis der Tätigkeiten fällt, welche die Ausführung der Vorrichtung darstellen. Die Handlung muß überdies nach Zweck und Art mit dieser Tätigkeit in einen inneren Zusammenhang stehen und darf nicht nur bei Gelegenheit der Ausführung der Verrichtung begangen worden sein.

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Y/ic bereits dargelegt worden ist, bestand keine Verpflichtung der beklagten Kommanditgesellschaft gegenüber ihm einen ihrer Angestellten zur Verfügung zu stellen, uni den Kraftwagen zu dem Luf tauf füllen in eine vom Hotel örtlich entfernte Tankstelle, fahren zu lassen,
 Hs ist auch nichts dafür dargetan, daß der Hoteldiener allgemein dazu bestellt gewesen ware, die 7/agen der Gäste zur Ausführung von Y/artungsarbciten zu einer Tank- oder Heparaturstolle zu fahren. Soweit ^H^sich daher hierzu erbot und die Fahrt ausführte, handelte er nicht in Ausführung einer ihm von der beklagten Gesellschaft übertragenen Verrichtung, sondern in Ausführung einer von ihn persönlich gegenüber	übernommenen
 Gefälligkeit.
V. Da die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) demnach
 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, war sie auf die Revision unter Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit abzuweisen.
Die Kostcnontschoidung beruht auf §§ 92, 100 ZPO.
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