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BGH · lb ZK 208/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: lb ZK 208/62

Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und bestritten, von einer Vorlage der Bilanz zu dem 31* Dezember 1954 an die Klägerin überhaupt gewußt zu haben* Jedenfalls aber habe die Klägerin die Verhältnisse der Firma Ka^^ ebenso gut gekannt v;ie die Beklagten, und sich nicht durch deren Erklärungen verleiten lassen, weiteren Kredit zu gewähren* Die schwierige Lage des Unternehmens sei ihr vielmehr auch durch die Erklärungen der Beklagten klar vor Augen gestellt worden* insbesondere § 826 BGB) gestützt werden könntenP läßt das Berufungsgericht bezüglich der Beklagten zu t dahingestellt«, weil es der Ansicht ist«, diese Beklagte hafte der Klägerin aus Verletzung einer durch vertragsähnliches Verhältnis begründeten Auskunftspflicht* In Richtung gegen den Beklagten zu 2 verneint das Berufungsgericht dagegen ein derartiges vertragsähnliches Verhältnis und ebenso die Voraussetzungen einer Haftung aus unerlaubter Handlung; der Beklagte zu 2 habe zwar fahrlässig9 jedoch nicht leichtfertig und auch nicht vorsätzlich gehandelte Io Haftung der Beklagten zu 1 Schreiben vom 13» Mai 1955 habe die Klägerin bei der Firma den Abschluß eines Poolvertrage3 angeregt, in dessen Rahmen die Gläubiger durch Übereignung von Warenvorräten gesichert werden sollten; der Abschluß des Vertrages sei allerdings davon abhängig gemacht worden«, daß auch die Beklagte zu 1 weiteres Kapital zur Verfügung stelle«, pie Verhandlungen über diese Frage haben sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom 6« Juli bis Ende September 1955 erstreckt; während dieser Zeit ist ein Sachverständiger der Fischindustrie, Ko®5 mit der Prüfung der Bentabxlitätalage der Firma KaflP, mit der Bilanzziehung zu dem 3o„ Juni T955 und der Prüfung ihrer Zukunftsaucsichten beauftragt gewesen* Im Rahmen einer Besprechung vom 2« August 1955 ist diesem Sachverständigen auch ein Exemplar der Bilanz zu dem 31« Dezein-ber 1954 Übergeben worden* Die gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen veranschlagten den Kapitalbedarf der Firma Kafl^ auf etwa 5oo ooo DM und empfahlen den Abschluß des vorgesehenen Poolvertrages * Zu diesem ist es jedoch nicht gekommen; insbesondere fand die Beklagte zu 1 sich nicht bereit, weitere Geldmittel zur Verfügung zu stellen« Auch wenn die Lieferanten-Gläubiger der Firma KG weiterhin Kredit gewährten; das Ziel der Sanierung hätten die Beteiligten dahor nur gemeinsam erreichen können; dadurch sei zwar kein eigentliches Vertragsverhältnisö jedoch ein Vertragsähnliches Verhältnis mit gegenseitigen Verpflichtungen begründet worden; für die Beklagte zu 1 habe sioh daraus die Pflicht ergeben,, der Firma KG im gemeinsamen Interesse der Beteiligten bestimmte Auflagen zu machen,, aber auch9 die übrigen Beteiligten verläßlich über die Verhältnisse der Firma Ka®^ KG zu unterrichten«, Die letztere Pflicht habe sic "durch die Unterzeichnete Bilanz11 dieses Unternehmens vorletzt; durch diese Bilanz und durch die ihr zugrunde liegende Inventur habe sie der Klägerin eine - fahrlässig -unrichtige Auskunft über die Firma Ka^^ KG- gegeben» Zwar sei die Bilanz der Kommanditgesellschaft an sich nur von den persönlich# haftenden Gesellschaftern zu ziehen und zu unterzeichnen» Die Unterschrift der Beklagten zu 1 als Kommanditistin habe jedoch nicht lediglich die Bedeutung einer Kenntnisnahme gehabt? zust« Baumbach/Buden, HGB 15° Auflo § 166 Anm* 1) bereits dargelegt hat, sind nach § 41 HGB die Inventur und die Bilanz einer Kommanditgesellschaft von den persönlich haftenden Gesellschaftern zu unterzeichnen; die Mitunterzoichnung durch den Kommanditisten begründet dagegen auch dann keine Verantwortlichkeit des Kommanditisten gegenüber Britten, wenn der Kommanditist sich die Feststellung des Jahresabschlusses und die Mitwirkung bei dei Bilanzzichung im Gesellschaftsvertrag Vorbehalten hat; nur im Rahmen deö § 826 BGB kann berücksichtigt werden,, daß der Kommanditist sich bewußt sein muß* daß die in der Bilanz enthaltenen Angaben Britten zugänglich gemacht werden und als Grundlage für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Unternehmens dienen können; entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem angeführten Urteil danach nicht dahin zu verstehen* daß der Kommanditist auf Grund der Mitunter-Zeichnung der Bilanz Britten auch dann zu dem Schadensersatz verpflichtet sei, wenn ihm auf Grund fahrlässigen Verhaltens die Unrichtigkeit der Bilanz verborgen geblieben isto Bie Mitunterzeichnung der Bilanz kann insbesondere nicht als eine Auskunft Han Alle, die es angeht° über die Vermögenslage des Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt angesehen werden mit der Folge* daß der Kommanditist für .eine infolge seines Verschuldens nicht erkannte Unrichtigkeit der Bilanz allen Gläubigern haftbar sei* denen die Bilanz später zugänglich gemacht wird; eine so weitgehende Haftung wäre mit den Gepflogenheiten und Bedürfnissen des Geschäftsverkehrs nicht vereinbare Baran ändert auch der Umstand nichts* daß die hier unterzeichnende Kommanditistin eine 11 Treuhandgesellschaf tn der Vertriebenen ist* die im öffentlichen Interesse gegründet wurde* um die ordnungsgemäße Verwendung der an Vertriebene gewährten Kredite nach Möglichkeit zu gewährleisten« Aber auch eine Haftung aus vertragsähnlichem Verhältnis scheidet bei dem bisher festgestellten Sachverhalt aus* Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts läuft,* wie die Revision mit Recht ausführt, darauf hinaus, denjenigen mit einer weitgehenden, durch die Verkehrsbedürfnisse nicht gerechtfertigten Haftung zu belegen, der sich im Rahmen von Sanierungsbemühungen der im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegenden Aufgabe unterzieht, für eine Neuordnung der Verhältnisse des Schuldners zu sorgen» Die Kitwirkung an Sanierungsverhandlungen, die von den Gläubigern einer Kommanditgesellschaft mit dieser geführt werden, begründet im Verhältnis des Kommanditisten zu den beteiligten Gläubigern nicht ohne weiteres besondere :;Auskunftspflichten in dem Sinne, wie dies etwa für den zu derartigen Verhandlungen als Sachverständigen zugezogenen Wirtschaftsprüfer angenommen v;orden ist» Entscheidend ist vielmehr, ob der durch weitere Kreditgewährung geschädigte Gläubiger gerade durch die beanstandete Auskunft des Kommanditisten Gewißheit darüber erhalten wollte und sollte, daß die ihm von einem Britten, der Kommanditgesellschaft, gemachten Angaben zutreffend seien (vgl* BGHZ 12, 105, 1Cö); der Auskunft Erteilende iiiuß entweder erkannt haben, daß der um Auskunft Bittende seine Vermögensüispoaition von der Auskunft abhängig machen wollte (BGH 3B 1957, 112C), oder es muß fUr den Auskunft** geber, der für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig ist oder selbst wirtschaftlich beteiligt ist, wenigstens erkennbar geworden sein, daß die Auskunft für den anderen Teil von erheblicher Bedeutung war und daß er sie zur Grundlage einer >ve Deutlichen Vermögensverschiebung machen wollte* (BGH WH 1962, 111 0}. 3» Im Streitfall ist schon zweifelhaft, ob die Bilanz der Klägerin durch die Pirma Ka®PKG oder durch die Beklagte zu 1 zur Verfügung gestellt worden ist; das Berufungsgericht hat insoweit die erst später erfolgte Übergabe der Bilanz durch den Beklagten zu 2 an den Sachverständigen Ko® im Auge, hinsichtlich dieser jedoch nicht hinreichend klargcstellt, ob der Übergabe ein Prüfungsouftrag der Beklagten zu 1 oder ein solcher der S’irma Xafl® KG zugrunde gelegen hat, Bas kann aber dahingestellt bleiben, denn nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin sind für die rechtliche Beurteilung sv;ei .Abschnitte auseinander zu halten« für die neue Psngsaison vorläufig weiterhin Kredit durch Vi/arenlioferungen gewähren solle; dazu habe sie sich schließlich entschlossen-, nachdem ihr die Firma Ka|^^ KG- die von einem Wirtschaftsprüfer (dem Beklagten zu 3) testierte Bilanz zu dem 31» Dezember 1954 und einen die Entwicklung dieses Unternehmens nicht ungünstig beurteilenden Bericht der mlreUarbeitu vom 13«. c) Each diesem Vorbringen der Klägerin, das im einzelnen allerdings geschwankt hat, kommt als haftttngbbgr^den|[v}nur*• dasjenige Verhalten der Beklagten zu 1 in Betracht, durch das die Klägerin veranlaßt worden sein soll, vorläufig still' zuhalten und für die Bangsaison 1955 weiter Kredit zu gewähren, Richtig ist zunächst, daß. sich hierzu entschloß« Dagegen fehlt es an Feststellungen und an einem schlüssigen Vorbringen der Klägerin dahin«, daß die Beklagte zu 1 erkennen konnte und mußte* die Klägerin wolle diesen Entschluß maßgeblich auf die Tatsache stützen, daß die Beklagte zu 1 die Bilanz mitunterzeichnet hatte» Ihr dahingehendes ursprüngliches Vorbringen, sie habe von der Firma KG ausdrücklich eine auch von der Beklagten zu 1 verbürgte Bilanz geforderts hat die Klägerin«, nachdem über diese Behauptung Beweis angeordnet worden war, ausdrücklich zurückgenommen und erklärt, sie habe eine von einem Wirtschaftsprüfer testierte Bilanz verlangt« Das stimmt mit dem Inhalt ihres unter dem 13* Hai 1955 an die Firma KaflP KG gerichteten Schreibens überein»« Unabhängig davon, ob die Klägerin tatsächlich gleichwohl entscheidendes Gewicht auf die Unterzeichnung dieser Bilanz durch die Beklagte zu oder aber stattdessen auf den Bericht der "Treuarbeit” vom 13« Mai 1955, oder auf die Prüfung der Bilanz durch den Beklagten zu 3, einen Wirtöohaftsprüfer, gelegt hat, war hiernach jedenfalls für die Beklagte zu 1 nicht erkennbar geworden, daß die Klägerin ihren Entschluß zur weiteren Warenlieferung auf Kredit entscheidend auf die bei der Bilansziehung entwickelte Tätigkeit der Beklagten zu 1 und 2 stützen wolle« Gegen eine solche Annahme mußte für die Beklagte zu 1 vor allem sprechen, daß seit dem Bilansstichtag geraume Zeit verstrichen war, innerhalb deren eine v/eitere Verschlechterung der Vermögenslage des Unternehmens eingetreten sein konnte, ferner, daß sie davon ausgehen konnte, auch die Klägerin sei auf Grund ihrer schon länger dauernden Geschäftsbeziehungen zur Firma Ka|B KG in der X»age, deren Verhältnisse kritisch zu prüfen, und schließlich , daß die Klägerin selber die Bilanz als ungenügend bezeichnet hatte und aus dem Bericht der "Treuarbeit“ die darin ausdrücklich hervorgehobene sehr angespannte Liquiditätslage des Unternehmens entnehmen konnte« 6o 2u einer abschließenden Entscheidung ist der Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 1 jedoch noch nicht reif» Die Klägerin hat im laufe des Rechtsstreits auoh vorsätzliches Handeln der Beklagten zu 1 behauptet; sie hat insbesondere vorgebracht* die Vertreter der Beklagten su u Hi® und feflHB* hätten die Bilanz zurechtfrisiert * um sie für den Fall von Kreditverhandlungen der Gesellschaft mit Lieferanten günstiger erscheinen zu lassen.; Soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1 gerichtet ist3 mußte die Sache hiernach zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden; dieses wird Feststellungen darüber treffen müssenP ob die Beklagte zu 1 durch ihre Vertreter in feeZug auf die vorbezeichneten behaupteten weiteren Unrichtigkeiten der Bilanz vorsätzlich gehandelt hat« Abgesehen hiervon könnte für die Entscheidung auch erheblich sji.n5 ob die Beklagte zu 1 etwa bei den mündlichen Verhandlungen über die Sanierung - entgegen den darüber von der Klägerin bisher vorgelegten Schriftstücken - eine Aufstockung ihrer' Kommanditeinlage als in solchem Maße sicher zu erwarten hingestellt hat* daß es trotz der in Kenntnis der Klägerin veranlaßteh vorherigen Überprüfung der Verhältnisse der Kommend!tgeseilschaft mit freu und Glauben nicht vereinbar erschienejvenn die Beklagte zu 1 auch bei einem ungünstigen Ergebnis dieser Überprüfung von einer Erhöhung ihrer Einlagen absah« Je nach dem Inhalt der Erklärungen nü&ilichj, die über die Aufstockung der Ein« lagen abgegeben worden sind3 könnte zwischen den Beteiligten insoweit ein vertragsähnliches Verhältnis entstanden sein« aus dem die Beklagte zu 1) der Klägerin gegenüber für die Folgen der unterlassenen Aufstockung jedenfalls dann einzu« stehen hätte* wenn ihre^Vertreter in diesem Zusammenhang versucht hätten., die wirkliche Vermögenslage der Gesellschaft II« Die Klage gegen den Beklagten zu 2- hat das Beruf ungS' gericht dagegen zu Recht abgewiesen« Eine Haftung aus § 823 Abs« 2 i«V«m« § 263 StGB verneint es, weil die Klägerin nicht behauptet habe, daß der Beklagte zu 2 von den falschen Angaben in der Bilanz über die Warenmengen positive Kenntnis gehabt habe« Gegen diese Begründung werden von der Revision der Klägerin keine Angriffe erhoben« Dagegen greift sie da3 Berufungsurteil an, soweit es eine Haftung nach § 826 BGB verneinto Wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt und der VI«Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem unter I 2a erwähnten Urteil näher dargelegt hat, kann ein Sittenverstoß ' im Sinne des § 826 BGB zwar auch in einem leichtfertigen Verhalten erblickt werden, das als gewissenlos zu werten ist; das kann insbesondere bei leichtfertig falscher Begutachtung durch Sachverständige (BGH BB I960, ?30T; BGH WM 1962, 933, 934 m*v/*Nachww) oder Auskunft (BGH WH 1956, 1129; BGHZ ‘SO* 228, 233} gegeben sein« Auch ein Angestellter, der als Handlungsbevollmächtigter mit der Überprüfung der Inventur beauftragt ist, kann sich unter diesen Voraussetzungen Dritten gegenüber einer Haftung aus § 826 BGB aussetzen« Was die Klägerin zur Begründung der Klage insoweit verbringt« reicht jedoch nicht aus, um den Vorwurf gewissenlosen Verhaltens zu begründen« Der Beklagte zu 2 hatte keine besondere Erfahrung auf dem Gebiete der Fischfconscrveninductrie# immerhin auch dem als Sachverständigen anerkannten Gutachter Ko® sind die Angaben über die Warenvorräte nicht als unwahrscheinlich hoch aufgefallen; wie die nicht angegriffenen Feststellungen in dem Strafverfahren gegen die Eheleute Ka(® ergeben9 waren diese bei der Stapelung der Vorräte sehr geschickt verfahren* Wenn das Berufungsgericht in dieser Frage nicht auf alle Einzelheiten des:Sachverhalts eingegangen ista so offenbar deshalb* weil eine-eingehende Würdigung insoweit bereits in dem vom Bundesgerichtshof bestätigten Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom TO» Juni 196^ vorgenommen worden war; jedenfalls kann es bei dieser Sachlage nicht als rechtsirrig bezeichnet werden* wenn das Berufungsgericht dieses Verhalten des Beklagten zu 2 als zwar fahrlässigp nicht aber leichtfertig tind gewissenlos in dem dargelegten Sinne gewertet hat* In der Revisionshegründung hat die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 2 auch auf eine vertragliche Haftung gestützt« Sie meinte der Beklagte zu 2 sei bei den Verhandlungen Uber die Sanierung der Firma Ka^^ KG als Wortführer und als mit ihren Verhältnissen besonders vertrauter sachverständiger Prüfer aufgetreten; er hafte daher als Repräsentant der Beklagten zu 1 auch aus Vertrag« Es fehlt namentlich an einem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Beklagten zu 2P und es war für die Klägerin auch ohne weiteres erkennbars daß der Beklagte zu 2 als Handlungsbevollmächtigter der Beklagten zu 1«, also in abhängiger Stellung tätig geworden ist»

Zitierte Normen: § 41 HGB § 826 BGB § 91 ZPO
BilanzFirmaBerufungsgerichtVerhältnisUnternehmenKlägerinAuskunftHaftung

Volltext der Entscheidung

2222 062
lb ZK 208/62
Verkündet am 10c Juli 1964
Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
f
U
V
Im Namen des Volkes in dem Rechtsstreit
 der Birma H JjTo Werner P
Metallwarenfabrik Priedrieh EflB, Inhaber in HaBHB BMüBHHP Straße B/B
Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Prof«, Br.
und Dr0 BBi -
gegen
1 o die SBHHHgesellachaft der YBBBÜHHB GmbH in Bad
 gesetzlich vertreten durch den alleinigen Geschäftsführer 33r0 MBB?
Beklagte und Revisionsklägorin,
 Hanl
Heil
2„ den Dipl0 -Kaufmann Wilhelm KnBI HeB^-Straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter zu 1) und 2): Rechtsanwalt
 Hahl
b
3o den Wirtschaftsprüfer Dr» Kans 3ch Post RoBBBBB? 2B HedBB B
Beklagten, im Revioionsrochtszugc nicht beteiligt
 hat dor Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« Juni 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehlc,
 Dr0 Sprenkmann und Dr* Mösl
 für Recht erkannt:
0
- 1 a -
1 o Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oborlandesgerichta Köln vom 27» September 1962 wird zuriiek-gewiesen0
2» Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben;, als es der Klage gegen die Beklagte zu 1) stattgegeben hat«
In diesem Umfang wird die Sache - mit Ausnahme der Kostenentscheidung in Absatz 3 Satz 1 -zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwieseho
3o Die dem Beklagten zu 2) in der Berufungsinstanz und in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten werden der Klägerin auf erlegt«, Die Entscheidung über die übrigen Kosten der Revisionsinstanz wird dem Berufungsgericht übertrageno
 Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin, die der Pisehkonservenherstellerin Anton Ka^^^KoG-o in	seit	1952	Dosen	geliefert	hat,	wird
 im Konkurs dieses Unternehmens zu dem größten Teil ausfallon und nimmt die Beklagten zu 1 bis 3 wegen dieses Ausfalls als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Ansprüche Die Beklagte zu 1 war an dem genannten Unternehmen seit dem 12c Mai 1954 als Kommanditistin unter Einräumung weitgehender Zustimmungs- und Kontrollrechte beteiligt» Ende Februar 1955 hatte die Klägerin Forderungen gegen die Firma Kaflp in Höhe von etwa 90 000.DM* im Augenblick der Konkurseröffnung am 120 Januar 1956 solche in Höhe von 144 000 DM«. Sie behauptet, sie habe im Frühjahr 1955 die Absieht gehabt, die Geschäftsbeziehungen zur Firma	abzubrechen;	in	diesem Zeitpunkt
 sei es noch möglich gewesen, die Außenstände einzuziehen; durch das Verhalten der Beklagten sei sie jedoch veranlaßt worden, der Firma Kaflp weiteren Warenkredit einzuräumen, so daß ihre Forderungen Ende August 1955 etwa ?55 000 DM he~ tragen hätten«Die Beklagten hätten bereits im Frühjahr 1955 von der schwierigen wirtschaftlichen läge der Firma KaJ® gewußt und versucht, durch kreditschöpfende Maßnahmen das Unternehmen zu sanieren«. Zur Fortsetzung der Dpsenlief erungen habe sie, die Klägerin, sich entschlossen, weil der Beklagte zu 2 als Vertreter der Beklagten zu 1 bei den Verhandlungen eine baldige Erhöhung der Kommanditeinlage der Beklagten zu 1 in Höhe von 175 000 bis 200 000 DM in Aussicht gestellt habe; zudem habe sie auf die Bichtigkeit der Bilanz der Firma Kafl) zu dem 31 o Dezember 1954 vertraut, die der Beklagte zu 3 unter Mitwirkung der Beklagten 1 und 2 aufgestellt habe und die von den Vertretern der Beklagten zu 1) unterzeichnet worden sei; in dieser Bilanz sei der Yfärenbestand weitaus zu hoch angegeben wordene Den Beklagten falle in Bezug auf diese Unrichtigkeit der Bilanz Leichtfertigkeit zur Last«
 
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1 0 OOO DM nebst Zinsen in Höhe von 2 # über dem jeweiligen Diskont der Bank Deutscher Länder seit dem 1«, März 1956 zu verurteilen«,
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und bestritten, von einer Vorlage der Bilanz zu dem 31* Dezember 1954 an die Klägerin überhaupt gewußt zu haben* Jedenfalls aber habe die Klägerin die Verhältnisse der Firma Ka^^ ebenso gut gekannt v;ie die Beklagten, und sich nicht durch deren Erklärungen verleiten lassen, weiteren Kredit zu gewähren* Die schwierige Lage des Unternehmens sei ihr vielmehr auch durch die Erklärungen der Beklagten klar vor Augen gestellt worden*
Das Landgericht hat durch feilur&eil die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 abgewiesen;' Auf die Berufung der Klägerin hat das Cberlandesgerieht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels nur die Beklagte zu 1 verurteil an die Klägerin To ooo DM nebst 5 4> Zinsen seit dem 17* Juli 1957 zu zahlen;, die Kosten des Rechtsstreits hat es im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1 dieser und im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten zu 2 der Klägerin auferlegt*
Die Revision der Beklagten zu 1 erstrebt die Zurückweisung der Berufung auch gegen sie, die Revision der Klägerin die Verurteilung auch des Beklagten zu 2* Beide Revisionsbeklagte beantragen Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittelsc
 
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus §172 Abso 2 HGB oder aus einem Treu und Glauben wider?--sprechcndcnP insbesondere die Rechtsform der Kommanditgesellschaft mißbrauchenden Verhalten der Beklagten verneinte Ebenso hält es vertragliche Ansprüche der Klägerin nicht für gegeben«, Hiergegen werden von der Revision der Klägerin keine Angriffe erhoben; ein Rechtsfehler des Berufungs« gerichts ist insoweit auch nicht ersichtlich«
Ob die Klageansprüche auf unerlaubte Handlung (§ 823 ff? insbesondere § 826 BGB) gestützt werden könntenP läßt das Berufungsgericht bezüglich der Beklagten zu t dahingestellt«, weil es der Ansicht ist«, diese Beklagte hafte der Klägerin aus Verletzung einer durch vertragsähnliches Verhältnis begründeten Auskunftspflicht* In Richtung gegen den Beklagten zu 2 verneint das Berufungsgericht dagegen ein derartiges vertragsähnliches Verhältnis und ebenso die Voraussetzungen einer Haftung aus unerlaubter Handlung; der Beklagte zu 2 habe zwar fahrlässig9 jedoch nicht leichtfertig und auch nicht vorsätzlich gehandelte
 Io
Haftung der Beklagten zu 1
aus vertragsähnlichem Verhältnis
?e Nach der Auffassung des Berufungsgerichts soll das vertragsähnliche Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 sich seit Frühjahr 1955 "entwickelt” haben0 Diese Entwicklung sicht das Berufungsgericht in folgendem: Schon 1953* also vor, dem Eintritt der Beklagten zu 1 als Kommanditist in in die Firma KafB? sei diese Gesellschaft in Höhe von etwa 73 ooo DM überschuldet gewesen« Diese Überschuldung sei 1954 durch Bereitstellung neuer Mittel«, insbesondere im Zusammenhang mit dem Eintritt der Beklagten zu 7?
 
mehr ala ausgeglichen wordene Anfang 1955 habe der Beklagte zu 3 jedoch bei Aufstellung der Bilanz zu dem 31«. Dezember 1954 erneut eine bedenkliche Kapitalschwäche fcstgestellt; neues Kapital und kurzfristige Premdmittel zur Finanzierung der im Sommer und Herbst stattfindenden Fangsaison seien als erforderlich bezeichnet worden« Hin daraufhin eingeholtes Gutachten der Deutschen Revisions- und Treuhand AoG* vom 13o Mai 1955 habe die Aussichten der Firma	für	*955
zwar günstig beurteilt, aber gleichfalls festgestellt* daß sich die Gesellschaft wegen zu geringer eigener Mittel und wegen des schlechten Betriebsergebnisses des Jahres 1954 in liguiditätoschwierigkeiten befinde« In einem. Schreiben vom 13» Mai 1955 habe die Klägerin bei der Firma	den
 Abschluß eines Poolvertrage3 angeregt, in dessen Rahmen die Gläubiger durch Übereignung von Warenvorräten gesichert werden sollten; der Abschluß des Vertrages sei allerdings davon abhängig gemacht worden«, daß auch die Beklagte zu 1 weiteres Kapital zur Verfügung stelle«, pie Verhandlungen über diese Frage haben sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom 6« Juli bis Ende September 1955 erstreckt; während dieser Zeit ist ein Sachverständiger der Fischindustrie, Ko®5 mit der Prüfung der Bentabxlitätalage der Firma KaflP, mit der Bilanzziehung zu dem 3o„ Juni T955 und der Prüfung ihrer Zukunftsaucsichten beauftragt gewesen* Im Rahmen einer Besprechung vom 2« August 1955 ist diesem Sachverständigen auch ein Exemplar der Bilanz zu dem 31« Dezein-ber 1954 Übergeben worden* Die gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen veranschlagten den Kapitalbedarf der Firma Kafl^ auf etwa 5oo ooo DM und empfahlen den Abschluß des vorgesehenen Poolvertrages * Zu diesem ist es jedoch nicht gekommen; insbesondere fand die Beklagte zu 1 sich nicht bereit, weitere Geldmittel zur Verfügung zu stellen« Auch
 
nach Scheitern dieser Verhandlungen setzten jedoch die Beteiligten-, unter ihnen die Klägerin« ihre Bemühungen um die Firma Ka^^fort-, bis der Sachverständige Ko0 Anfang 1956 schließlich aus Anlaß der Bilanzziehung zu dem 31 * Dezember 1955 feststelltc, daß Ka^^ in der Bilanz zu dem 31o Dezember 1954 vorsätzlich Bestände aufgeführt hatte., die nicht vorhanden gewesen waren«. Der Wert dieser zu Unrecht auf geführten Bestände., den das Berufungsurteil nicht näher angibt «, wird in dem von den Parteien vorgetragenen Urteil des Cberlandesgerichts Celle vom 1o0 Juni 1961 - 9 U 130/58 -auf etwa 265 000 DM beziffert„
Das Berufungsgericht ist der Ansicht? ein vertragsähn-licheo Verhältnis ergebe sich bei dieser Sachlage daraus0 daß sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1 hinsichtlich der Firma Kafl^ KG gleichlaufende Interessen verfolgt hätten; einer sei auf den anderen angewiesen gewesen; die Klägerin habe den ins Auge gefaßten Poolvertrag nur schließen wollen;, wenn die Beklagte zu 1 ihre Einlage auf stockte; die Beklagte zu 1 habe ihrerseits nur dann auf stocken wollen., wenn die Lieferanten-Gläubiger der Firma	KG	weiterhin
 Kredit gewährten; das Ziel der Sanierung hätten die Beteiligten dahor nur gemeinsam erreichen können; dadurch sei zwar kein eigentliches Vertragsverhältnisö jedoch ein Vertragsähnliches Verhältnis mit gegenseitigen Verpflichtungen begründet worden; für die Beklagte zu 1 habe sioh daraus die Pflicht ergeben,, der Firma	KG	im gemeinsamen Interesse
 der Beteiligten bestimmte Auflagen zu machen,, aber auch9 die übrigen Beteiligten verläßlich über die Verhältnisse der Firma Ka®^ KG zu unterrichten«, Die letztere Pflicht habe sic "durch die Unterzeichnete Bilanz11 dieses Unternehmens vorletzt; durch diese Bilanz und durch die ihr zugrunde
 liegende Inventur habe sie der Klägerin eine - fahrlässig -unrichtige Auskunft über die Firma Ka^^ KG- gegeben» Zwar sei die Bilanz der Kommanditgesellschaft an sich nur von den persönlich# haftenden Gesellschaftern zu ziehen und zu unterzeichnen» Die Unterschrift der Beklagten zu 1 als Kommanditistin habe jedoch nicht lediglich die Bedeutung einer Kenntnisnahme gehabt? vielmehr habe die Beklagte zi$ 1 sich im Geselischäf-t^vertragSietPeststelluhg•• und; Genehmigung der Jahresabschlüsse Vorbehalten? das habe - wie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27» Februar 1962 (VI ZH 194/61) dargelegt sei - auch eine Pflicht der Beklagten zu 1 begründet, im Interesse anderer Personen zu prüfen,ob sie die Unterzeichnung der Bilanz verantworten könne? ihre Vertreter seien sich auch der Möglichkeit bewußt gewesen, daß die Firma Ka^^ KG die Bilanz ihren Gläubigern vorlegen werde, um ihre Kreditwürdigkeit dar zu tun»
2o Biese Ausführungen rechtfertigen nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 hafte auf Grund fahrlässigen Verhaltens ihrer Beauftragten für die Folgen unrichtiger Angaben in der Bilanz der Kommanditgesellschaft*
a)	Wie der Bundesgerichtshof in der Vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung (BB 1962, 426? zust« Baumbach/Buden, HGB 15° Auflo § 166 Anm* 1) bereits dargelegt hat, sind nach § 41 HGB die Inventur und die Bilanz einer Kommanditgesellschaft von den persönlich haftenden Gesellschaftern zu unterzeichnen; die Mitunterzoichnung durch den Kommanditisten begründet dagegen auch dann keine Verantwortlichkeit des Kommanditisten gegenüber Britten, wenn der Kommanditist sich die Feststellung des Jahresabschlusses und die Mitwirkung bei dei Bilanzzichung im Gesellschaftsvertrag Vorbehalten hat; nur
 
im Rahmen deö § 826 BGB kann berücksichtigt werden,, daß der Kommanditist sich bewußt sein muß* daß die in der Bilanz enthaltenen Angaben Britten zugänglich gemacht werden und als Grundlage für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Unternehmens dienen können; entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem angeführten Urteil danach nicht dahin zu verstehen* daß der Kommanditist auf Grund der Mitunter-Zeichnung der Bilanz Britten auch dann zu dem Schadensersatz verpflichtet sei, wenn ihm auf Grund fahrlässigen Verhaltens die Unrichtigkeit der Bilanz verborgen geblieben isto Bie Mitunterzeichnung der Bilanz kann insbesondere nicht als eine Auskunft Han Alle, die es angeht° über die Vermögenslage des Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt angesehen werden mit der Folge* daß der Kommanditist für .eine infolge seines Verschuldens nicht erkannte Unrichtigkeit der Bilanz allen Gläubigern haftbar sei* denen die Bilanz später zugänglich gemacht wird; eine so weitgehende Haftung wäre mit den Gepflogenheiten und Bedürfnissen des Geschäftsverkehrs nicht vereinbare Baran ändert auch der Umstand nichts* daß die hier unterzeichnende Kommanditistin eine 11 Treuhandgesellschaf tn der Vertriebenen ist* die im öffentlichen Interesse gegründet wurde* um die ordnungsgemäße Verwendung der an Vertriebene gewährten Kredite nach Möglichkeit zu gewährleisten«
Auch eine Haftung aus § 823 Abs«, 2 BGB kann für den mit-unterzeichnenden Kommanditisten nicht auf Grund einer Mitwirkung bei der fahrlässigen Verletzung der handelsrechtlichen BilanzicrungsvorSchriften begründet werden «> da diese nicht als Schutzgesetse zugunsten bestimmter Personen auf-zufassen sind (RGZ 73* 30; Schlegelborger/Hildebrandt«,
HGB 3o Auflo § 38 Anm« Tt).
 
b)	Dagegen kann in einer späteren Aushändigung der Bilanz durch den Kommanditisten oder mit seinem Willen an einen Dritten die Erteilung einer Auskunft über die bilanziere? de Kommanditgesellschaft gesellen werden«,
Allgemein kommen als Grundlage der Haftung aus unrichtiger Auskunft in Betracht: ein besonderer Garantievertrag; ein auf Einteilung der Auskunft gerichteter5 ausdrücklich oder stillschweigend geschlossener Vertrag; ein sonstiges Vertragsverhältnis* aus dem eine Auskunftspflicht als ITeben-verpflichtung herzuleiten ist; ferner Beziehungen vertragsähnlicher Art* sowie schließlich vorsätzlich sittenwidrige Schadenszufügung (§ 826 BGB)»
Daß ein Vertragsverhältnis einer der genannten Arten vorliege, hat das Berufungsgericht ohne* Hechts irrt um verneint e	,
Aber auch eine Haftung aus vertragsähnlichem Verhältnis scheidet bei dem bisher festgestellten Sachverhalt aus* Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts läuft,* wie die Revision mit Recht ausführt, darauf hinaus, denjenigen mit einer weitgehenden, durch die Verkehrsbedürfnisse nicht gerechtfertigten Haftung zu belegen, der sich im Rahmen von Sanierungsbemühungen der im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegenden Aufgabe unterzieht, für eine Neuordnung der Verhältnisse des Schuldners zu sorgen» Die Kitwirkung an Sanierungsverhandlungen, die von den Gläubigern einer Kommanditgesellschaft mit dieser geführt werden, begründet im Verhältnis des Kommanditisten zu den beteiligten Gläubigern
 nicht ohne weiteres besondere :;Auskunftspflichten in dem Sinne, wie dies etwa für den zu derartigen Verhandlungen als
 Sachverständigen zugezogenen Wirtschaftsprüfer angenommen v;orden ist» Entscheidend ist vielmehr, ob der durch weitere Kreditgewährung geschädigte Gläubiger gerade durch die beanstandete Auskunft des Kommanditisten Gewißheit darüber erhalten wollte und sollte, daß die ihm von einem Britten, der Kommanditgesellschaft, gemachten Angaben zutreffend seien (vgl* BGHZ 12, 105, 1Cö); der Auskunft Erteilende iiiuß entweder erkannt haben, daß der um Auskunft Bittende seine Vermögensüispoaition von der Auskunft abhängig machen wollte (BGH 3B 1957, 112C), oder es muß fUr den Auskunft** geber, der für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig ist oder selbst wirtschaftlich beteiligt ist, wenigstens erkennbar geworden sein, daß die Auskunft für den anderen Teil von erheblicher Bedeutung war und daß er sie zur Grundlage einer >ve Deutlichen Vermögensverschiebung machen wollte* (BGH WH 1962, 111 0}.
3» Im Streitfall ist schon zweifelhaft, ob die Bilanz der Klägerin durch die Pirma Ka®PKG oder durch die Beklagte zu 1 zur Verfügung gestellt worden ist; das Berufungsgericht hat insoweit die erst später erfolgte Übergabe der Bilanz durch den Beklagten zu 2 an den Sachverständigen Ko® im Auge, hinsichtlich dieser jedoch nicht hinreichend klargcstellt, ob der Übergabe ein Prüfungsouftrag der Beklagten zu 1 oder ein solcher der S’irma Xafl® KG zugrunde gelegen hat, Bas kann aber dahingestellt bleiben, denn nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin sind für die rechtliche Beurteilung sv;ei .Abschnitte auseinander zu halten«
a) Die Klägerin hat vorgetragen, schon im Prühjahr 1955 habo sie sich entschließen müssen, ob sie der Pirma	KG
für die neue Psngsaison vorläufig weiterhin Kredit durch
 Vi/arenlioferungen gewähren solle; dazu habe sie sich schließlich entschlossen-, nachdem ihr die Firma Ka|^^ KG- die von einem Wirtschaftsprüfer (dem Beklagten zu 3) testierte Bilanz zu dem 31» Dezember 1954 und einen die Entwicklung dieses Unternehmens nicht ungünstig beurteilenden Bericht der mlreUarbeitu vom 13«. Mai 1955 zur Verfügung gestellt und weiter mitgeteilt habe-, daß einer Aufstockung der Kommanditeinlage der Beklagten zu 1 nichts im Wege stehe« Diesen Entschlüße habe sie schon vor Beginn der ersten, am 7o Juli 1955 abgehaltenen Besprechung mit der Beklagten zu 1 gefaßt.
b) Bei den Besprechungen mit der Beklagten zu 1 sei man davon ausgegangen, daß die Bilanz zu dem 31, Dezember .1954 in ihren Angaben richtig, aber dennoch ungenügend sei-, um die Rentabilitätslage des Unternehmens beurteilen zu können; vor der Entscheidung darüber, ob eine weitere Kreditgewährung in Gestalt eines Poolvertrages in Betracht komme? habe man
 deshalb eine Prüfung dieser Frage sowie des Kapitalbedarfs des Unternehmens durch einen Sachverständigen beschlossene Als dessen Prüfungsergebnis gegen Ende August 1955 i^orgelegt worden sei, habe der offene Kredit der K&ägerin aus Waren-lieferungen bereits mehr betragen, als im Zeitpunkt der
 späteren Konkurseröffnung»
c)	Each diesem Vorbringen der Klägerin, das im einzelnen allerdings geschwankt hat, kommt als haftttngbbgr^den|[v}nur*• dasjenige Verhalten der Beklagten zu 1 in Betracht, durch das die Klägerin veranlaßt worden sein soll, vorläufig still' zuhalten und für die Bangsaison 1955 weiter Kredit zu gewähren, Richtig ist zunächst, daß. die Beklagte zu 1 als Kommanditistin wegen ihrer Einlage ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran gehabt haben kann, daß die Klägerin
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sich hierzu entschloß« Dagegen fehlt es an Feststellungen und an einem schlüssigen Vorbringen der Klägerin dahin«, daß die Beklagte zu 1 erkennen konnte und mußte* die Klägerin wolle diesen Entschluß maßgeblich auf die Tatsache stützen, daß die Beklagte zu 1 die Bilanz mitunterzeichnet hatte» Ihr dahingehendes ursprüngliches Vorbringen, sie habe von der Firma	KG ausdrücklich eine auch von der
 Beklagten zu 1 verbürgte Bilanz geforderts hat die Klägerin«, nachdem über diese Behauptung Beweis angeordnet worden war, ausdrücklich zurückgenommen und erklärt, sie habe eine von einem Wirtschaftsprüfer testierte Bilanz verlangt« Das stimmt mit dem Inhalt ihres unter dem 13* Hai 1955 an die Firma KaflP KG gerichteten Schreibens überein»« Unabhängig davon, ob die Klägerin tatsächlich gleichwohl entscheidendes Gewicht auf die Unterzeichnung dieser Bilanz durch die Beklagte zu oder aber stattdessen auf den Bericht der "Treuarbeit” vom 13« Mai 1955, oder auf die Prüfung der Bilanz durch den Beklagten zu 3, einen Wirtöohaftsprüfer, gelegt hat, war hiernach jedenfalls für die Beklagte zu 1 nicht erkennbar geworden, daß die Klägerin ihren Entschluß zur weiteren Warenlieferung auf Kredit entscheidend auf die bei der Bilansziehung entwickelte Tätigkeit der Beklagten zu 1 und 2 stützen wolle« Gegen eine solche Annahme mußte für die Beklagte zu 1 vor allem sprechen, daß seit dem Bilansstichtag geraume Zeit verstrichen war, innerhalb deren eine v/eitere Verschlechterung der Vermögenslage des Unternehmens eingetreten sein konnte, ferner, daß sie davon ausgehen konnte, auch die Klägerin sei auf Grund ihrer schon länger dauernden Geschäftsbeziehungen zur Firma Ka|B KG in der X»age, deren Verhältnisse kritisch zu prüfen, und schließlich , daß die Klägerin selber die Bilanz als ungenügend bezeichnet hatte und aus dem Bericht der "Treuarbeit“ die darin ausdrücklich hervorgehobene sehr angespannte Liquiditätslage des Unternehmens entnehmen konnte«
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4o Nicht schlüssig ist ferner das bisherige Vorbringen der Klägerin, sie habe* der Beklagten zu 1 erkennbar*, auf eine von dieser erteilte Zusage vertraut, ihre Einlage aufzustocken« Aus den von ihr bezeichneten Schriftstücken und aus der von ihr zu dem Gegenstand ihres Vorbringens gemachten Aussage ihres Inhabers in dem Beehtsstreit vor dem Oberlandesgericht Cello (9 U T 3 0/58, Bdo II. Bl» 66) ergibt sich nichto daß eine Zusage dieses Inhalts von der Beklagten zu t gemacht worden ist»
5» lei dieser Sachlage braueht nicht auf die vom Berufungsgericht nicht behandelte Präge eingegangen zu werden, unter welchen Voraussetzungen derjenige haftet, der gutgläubig an einer Auskunftsunterlage mitgewirkt hat0 die erst später Britten zugänglich gemacht wird, und bezüglich derer ihm erst in diesem Zeitpunkt erkennbar wird, daß Dritte darauf entscheidende Maßnahmen stützen wollen, und ob dann insbesondere zu fordern ist, daß ihm die Unrichtigkeit der Auskunft inzwischen bekannt geworden ist\ (vgl. HG JW 19T7f 285).
Auf Grund der bisher getroffenen Peststellungen läßt sich hiernach eine Haftung der Beklagten zü 1 aus vertragsähnlichem Verhältnis wegen fahrlässig erteilter unrichtiger Auskunft nicht rechtfertigen* Das gilt auch für eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen; abgesehen davon, daß gemeinsame Bemühungen um die Sanierung noch nicht dafür sprechen, daß ein Vertrag gerade zwischen den Parteien angebahnt worden sollte, die im Beehtsstreit vorgelegten Entwürfe vielmehr gegen eine solche Annahme sprechen, käme es für den Gesichtspunkt der Haftung aus unrichtiger Auskunft
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wiederum entscheidend darauf an* ob für den Auskunft Erteilenden erkennbar war* daß die Auskunft für den Gegner zur Grundlage wesentlicher Verraögensdispositionen gemacht werden sollte»
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Dieselben rechtlichen Erwägungen gelten schließlich auch für die vom Berufungsgericht bislang nicht geprüftena von den Beklagten bestrittenen weiteren Bilanzunrichtigkeiten (Unterlassung eines Abschlages von 28 5 5 v*H*# statt nur 12*5 Voll» auf den Warenwert; Wertberichtigung einer Forderung in Höhe von 35 847*>30 DM gegen die ostzonale Firma 7a®®~
Umbuchung von Entnahmen der Komplementäre aus Kapital-und Privatkonten; nachträgliche Verfälschung der Inventur-Verzeichnisse durch einen der persönlich haftenden Gesellschafter hinsiohtlich der "gesäuerten Lappen11)»
6o 2u einer abschließenden Entscheidung ist der Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 1 jedoch noch nicht reif» Die Klägerin hat im laufe des Rechtsstreits auoh vorsätzliches Handeln der Beklagten zu 1 behauptet; sie hat insbesondere vorgebracht* die Vertreter der Beklagten su u Hi® und feflHB* hätten die Bilanz zurechtfrisiert * um sie für den Fall von Kreditverhandlungen der Gesellschaft mit Lieferanten günstiger erscheinen zu lassen.; das Berufungs* urteil nimmt dazu nicht Stellung. Hat die Beklagte zu ? aber vorsätzlich veranlaßte Unrichtigkeiten der Bilanz zu vertreten«, die nach der Behauptung der Klägerin anläßlich der im Frühjahr 1955 vorgenommenen Arbeiten über die endgültige Ausgestaltung der Bilanz zu dem 31 * Dezember 1954 in diese auf genommen worden sein sollen;, so kommt eine Haftung der Beklagten zu T nach §§ 826 p 831«, 3* BGB in Betracht» Der vorsätzlich unrichtige Auskunft Erteilende kann sich nicht
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ohne weiteres zu seinem Schutze darauf berufen«, er habe nicht damit gerechnet0 daß der Dritte im Vertrauen auf die Richtigkeit eine Vermögensdisposition treffen werde? denn wer vorsätzlich Unrichtigkeiten der Bilanz verursachtP wird damit vielfach gerade den Zweck verfolgen«, Dritte zu solchen Maßnahmen zu veranlassen; ob dies im Streitfall zutrifft 9 ist eine Stage tatiiehterlicher Feststellung«
Soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1 gerichtet ist3 mußte die Sache hiernach zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden; dieses wird Feststellungen darüber treffen müssenP ob die Beklagte zu 1 durch ihre Vertreter in feeZug auf die vorbezeichneten behaupteten weiteren Unrichtigkeiten der Bilanz vorsätzlich gehandelt hat« Abgesehen hiervon könnte für die Entscheidung auch erheblich sji.n5 ob die Beklagte zu 1 etwa bei den mündlichen Verhandlungen über die Sanierung - entgegen den darüber von der Klägerin bisher vorgelegten Schriftstücken - eine Aufstockung ihrer' Kommanditeinlage als in solchem Maße sicher zu erwarten hingestellt hat* daß es trotz der in Kenntnis der Klägerin veranlaßteh vorherigen Überprüfung der Verhältnisse der Kommend!tgeseilschaft mit freu und Glauben nicht vereinbar erschienejvenn die Beklagte zu 1 auch bei einem ungünstigen Ergebnis dieser Überprüfung von einer Erhöhung ihrer Einlagen absah« Je nach dem Inhalt der Erklärungen nü&ilichj, die über die Aufstockung der Ein« lagen abgegeben worden sind3 könnte zwischen den Beteiligten insoweit ein vertragsähnliches Verhältnis entstanden sein« aus dem die Beklagte zu 1) der Klägerin gegenüber für die Folgen der unterlassenen Aufstockung jedenfalls dann einzu« stehen hätte* wenn ihre^Vertreter in diesem Zusammenhang versucht hätten., die wirkliche Vermögenslage der Gesellschaft
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durch vorsätzlich herbeigeführte Unrichtigkeiten der Bilanz zu verschleiern« Bei der erforderlichen Klärung dieser Punkte wird auch festzustellen sein, welche Personen für die Beklagte zu 1 zu handeln berechtigt waren« und ob diese Vertretungsverhältnisse füradie Klägerin erkennbar waren«
II« Die Klage gegen den Beklagten zu 2- hat das Beruf ungS' gericht dagegen zu Recht abgewiesen« Eine Haftung aus § 823 Abs« 2 i«V«m« § 263 StGB verneint es, weil die Klägerin nicht behauptet habe, daß der Beklagte zu 2 von den falschen Angaben in der Bilanz über die Warenmengen positive Kenntnis gehabt habe« Gegen diese Begründung werden von der Revision der Klägerin keine Angriffe erhoben« Dagegen greift sie da3 Berufungsurteil an, soweit es eine Haftung nach § 826 BGB verneinto
 Wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt und der VI«Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem unter I 2a erwähnten Urteil näher dargelegt hat, kann ein Sittenverstoß ' im Sinne des § 826 BGB zwar auch in einem leichtfertigen Verhalten erblickt werden, das als gewissenlos zu werten ist; das kann insbesondere bei leichtfertig falscher Begutachtung durch Sachverständige (BGH BB I960, ?30T; BGH WM 1962, 933, 934 m*v/*Nachww) oder Auskunft (BGH WH 1956, 1129; BGHZ ‘SO* 228, 233} gegeben sein« Auch ein Angestellter, der als Handlungsbevollmächtigter mit der Überprüfung der Inventur beauftragt ist, kann sich unter diesen Voraussetzungen Dritten gegenüber einer Haftung aus § 826 BGB aussetzen« Was die Klägerin zur Begründung der Klage insoweit verbringt« reicht jedoch nicht aus, um den Vorwurf gewissenlosen Verhaltens zu begründen« Der Beklagte zu 2 hatte keine besondere Erfahrung auf dem Gebiete der Fischfconscrveninductrie# immerhin
 
hat er einen Teil der Lagervorräte geprüft und Stichproben vorgenommen; die von ihm nicht bemerkte Unrichtigkeit der Angaben über die gelagerte Warenmenge war auch von den Personen nicht festgestellt worden* die im Aufträge der Sicherungsgläubiger den Bestand desselben Sicherungsgutes prüfen sollten? auch dem als Sachverständigen anerkannten Gutachter Ko® sind die Angaben über die Warenvorräte nicht als unwahrscheinlich hoch aufgefallen; wie die nicht angegriffenen Feststellungen in dem Strafverfahren gegen die Eheleute Ka(® ergeben9 waren diese bei der Stapelung der Vorräte sehr geschickt verfahren* Wenn das Berufungsgericht in dieser Frage nicht auf alle Einzelheiten des:Sachverhalts eingegangen ista so offenbar deshalb* weil eine-eingehende Würdigung insoweit bereits in dem vom Bundesgerichtshof bestätigten Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom TO» Juni 196^ vorgenommen worden war; jedenfalls kann es bei dieser Sachlage nicht als rechtsirrig bezeichnet werden* wenn das Berufungsgericht dieses Verhalten des Beklagten zu 2 als zwar fahrlässigp nicht aber leichtfertig tind gewissenlos in dem dargelegten Sinne gewertet hat*
Anhaltspunkte für eine deliktische'Haftung des Beklagten zu 2 aus seinem Übrigen Verhalten? insbesondere aus seiner Mitwirkung bei den Sanierungsverhandlungen9 hat die Klägerin nicht vorgebrachtc Soweit die Aufstellung der Bilanz und die dabei nach der Behauptung der Klägerin vorsätzlich und widerrechtlich vorgenommenen Änderungen in Betracht kommen* haben andere Personen für die Beklagte zu T gehandelt»,
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In der Revisionshegründung hat die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 2 auch auf eine vertragliche Haftung gestützt« Sie meinte der Beklagte zu 2 sei bei den Verhandlungen Uber die Sanierung der Firma Ka^^ KG als Wortführer und als mit ihren Verhältnissen besonders vertrauter sachverständiger Prüfer aufgetreten; er hafte daher als Repräsentant der Beklagten zu 1 auch aus Vertrag«
Gegen diese Auffassung sprechen bei dem bisher festgestellten Sachverhalt zunächst die bereits unter I dargeleg** ten rechtlichen Bedenken« Es mag ferner dahingestellt bleiben9 ob es sich insov/eit lediglich um eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts ohne Ergänzung des Saehvor-trags, oder aber um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung handelt; denn es liegt keiner der Gründe vor* aus denen eine vertragliche Haftung des Vertreters neben dem Vertretenen hergeleitet werden könnte«.
Es fehlt namentlich an einem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Beklagten zu 2P und es war für die Klägerin auch ohne weiteres erkennbars daß der Beklagte zu 2 als Handlungsbevollmächtigter der Beklagten zu 1«, also in abhängiger Stellung tätig geworden ist»
IIIo Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuweisen; auf die Revision der Beklagten zu 1 war das angefochtenc Urteil dagegen aufzuheben9 soweit es der Klage gegen diese stattgegeben hat« In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; wegen der unzweckmäßigen Fassung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils (vgl«, Baumbach/Lauterbachp ZPO 27« Aufl«, § lOOAnm«* 6 C)
erschien es angozeigt9 auch die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang aufzuheben«, Die Kosten des Beklagten zu 2 waren der Klägerin aufzuerlegen (§§ 91!j 97 ZPO); im übrigen war die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz dem Berufungsgericht zu übertragen*
Krüger-*Ni eland	Jungbiuth	Fehle
$prenkmann