voll eingesetzt, unter der Voraussetzung, daß nicht durch Eintreten höherer Gewalt (Totalschaden, größere Reparaturen usw«) der pausenlose Einsatz nicht möglich istc Die eingesetzten Fuhrunternehmer verpflichten sich, bis Ablauf dieses Termines «e c • •»D«, o o o.«.« keine fremden Iuhraufträge anzunohmen und den gesamten Einsatz einschließlich Stationierung und einschließlich die gegebenenfalls durch ra, zu beschaffende Sondergenehmigung auf Anweisung des Büro sflHB durchzuführen0 Unter der Voraussetzung;, daß ich nicht durch Eintreten höherer Gewalt (1 otalschaden,, größere Reparaturen) am pausenlosen Einsatz des Fahrzeugs gehindert werde« garantiere ich einen monatlichen Betrag von DM 20009<"-für die laufenden Fahrzeugwechsel, die jeweils am 5odtMtSc fällig und von mir gezahlt werden, der dei Fahrmonat folgt und zwar jeweils an Firma j| - vor allem auf Entrichtung von Fuhrlohn - am 23c März ?95‘'‘ an die Klägerin abc Lie Forderung der Butzkraftwagen GmbH gegen Bi dem Verkauf des Motorwagens wurde am % April 1957 an J| (■^abgetreten; am 17c Juli *95'7 nahm die Klägerin den Lastzug BaJ® zurück und verkaufte ihn anderweitig* Eie Klägerin nimmt den Beklagten aus den Vereinbarungen vom 22o und 23o März 1957 auf -Zahlung an die Firma kJHIBKoGo in Ansprüche Ler Beklagte habe für die Zeit vom H * April 1957 .Berechnungsgrundsätzen eine Forderung von 6796«26 DM« von der nur ein Teilbetrag von *1250,—DM geltend gemacht werde Hilfsweise stützt die Klägerin ihr Klagebegehren auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung* Der Beklagte habe seine Fuhraufträge abredewidrig in erster Linie an fremde Fuhrunternehmer und nicht an Baj^P oder gegeben5 auch die eigenen Fahrzeuge des Beklagten seien besser beschäftigt gewesen als der nicht voll ausgelastete Lastzug BaflB* Die an diesem Lastzug notwendigen Reparaturen hätten zudem schneller ausgeführt werden können«,- Er trägt vors, daß er eine Garantiepflicht allenfalls für die Wechsolverpf11chtungen von monatlich je 2000,— DM„ aber nicht für die sonstigen Unkosten übernommen habe«, Auch diese Garantie erklärung sei nur gegenüber der Firma 3ü| Hilfsweise rechne er gegenüber der Klageforderung mit Schadensersatzforderungen gegen die Klägerin auf«, da deren ohne sein Wissen verkauft und damit einen gewinnbringenden Einsatz während der Bausaison verhindert habec Bas Landgex'icht hat den Beklagten nach dem Klageantrag - mit Ausnahme eines Teils d©3 Zinsanspruchs - verurteilt; das Oberlandesgericht hat auf die Berufung die Klage angewiesen., geben könne« ob ein Bürgschafts-* oder ein Sarantievertrag vorliegto De wäre jedoch rechtlich fehlerhaft« bei im übrigen eindeutigen Erklärungen das Zustandekommen eines Garantie— Vertrages nur deshalb zu verneinen* weil der Beklagte bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung keinen Anlaß zu einer so weitgehenden eigenen Eisikobelastung gehabt hätte« Das Berufungsurteil beruht jedoch nicht auf diesen möglicherweise rechtsirrigen Erwägungen; denn die weiteren Darlegungen ergeben rechtlich unangreifbar« daß selbst dann« wenn eine Wechselgarantie des Beklagten gegenüber der Firma zustande gekommen ist., jedenfalls die Klägerin keine Rechte daraus geltend machen kann-. In schriftlicher Form ist eine dahingehende Verpflichtungserklärung des Beklagten nur in seinem Schreiben an die *irma BüHHP votn 22« März '957* nicht aber in den Vereinbarungen mit der Klägerin vom 23° März ^95" enthaltene Das würde allerdings* worauf die Revision hinweistnicht ausschließen« daß der Beklagte sich insoweit gegenüber der Klägerin und (oder) den beteiligten Puhrunternehmern mündlich verpflichtet hätte* da der Garantievertrag im Gegensatz zur Bürgschaft nicht der Schriftform bedarf (BG3-RGRK 11. Auch wenn«, was das Oberlandesgericht im Ergebnis dahingestellt sein lassen konnte* die Garantieerklärung des Beklagten von der Firma Bu^HP angenommen worden und damit ein Garantievertrag zustande gekommen war* gingen die Rechte aus diesem Vertrag nicht ohne weiteres mit einer Abtretung der Hauptforderung auf den neuen Gläubiger Uber; denn im Unterschied zur Bürgschaft folgt die Berechtigung aus dem Garantievertrag bei einer -üinzeirechtsnacnfolge nur dann der garantierten Forderung« wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich im Wege der Auslegung aus dem Inhalt des Garantievertrages ergibt (EGZ 60, 369» 571; 72, 138, HI; RG Warn Rspr 1916 Nr* 130? BGB RGRK AMo 18 zu § 765, Annto 4 zu § 4o1)® Mangels einer solchen Vereinbarung und da nichts für eine entsprechende Auslegung des Garantievertrages spricht«, vielmehr die Garantieerklärung dazu dienen sollte, die iirma BüpU^von der Rücknahme der Motorwagen abzuhalten, konnte dor Berufungsrichter die Abtretung der gegen BapB gerichteten Ansprüche der Firma Bü^Pan in diesem Zusammenhang unerörtert lassen und brauchte auch nicht zu prüfen, ob die Klägerin ihrerseits sich auf eine an persönlich geschehene Abtretung berufen könnte«. IIc Im übrigen wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe auch die sonstigen in den Vereinbarungen vom 2J«. Sa) Das Obeilandesgericht legt die Vereinbarungen zwischen den Parteien dahin aus,, daß der Beklagte gegenüber der Klägerin auch keine Garantie dafür übernommen hat., er werde die gesamten Unkosten der von ihm einzusetzenden Lastzüge BalHI und setzen* Zwar scheine der Wortlaut des an die Firma BüfHI gerichteten Schreibens vom 22* ?£ärz 1957 insoweit mehr für die Darstellung der Klägerin zu sprechen; doch müsse berücksichtigt werden, daß der Beklagte danach die Unkosten nur £?auf Rechnung BaflB*" begleichen wollte* Ferner stützt der Berufungsrichter seine Auslegung auf die Aussage des Zeugen Ko^H^r wonach bei den Verhandlungen von einer Unkostengarantie keine Rede gewesen sein sowie auf die Tatsache, daß die Klägerin über die an den Lastzügen durchzuführenden Reparaturen bestimmen konnte* ohne mit dem Beklagten darüber abrechnen zu müssen; dieses Recht hätte der Beklagte der Klägerin nicht eingeräumt * wenn er die Unkosten ohne Rücksicht auf den erzielten Gewinn hätte endgültig tragen müssen* 2f.a • Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die vom Beklagten in der schriftlichen Vereinbarung vom 23o März ‘1957 Übernommene Verpflichtung die Bedeutung einer Garantie für den pausenlosen Einsatz der Fahrzeuge habe, die im Unterschied zur Erklärung vom 220 März 1957 nicht nach oben zahlenmäßig begrenzt seio Der Beklagte hafte daher ohneRüyksioht auf Verschulden für einen Monatsumsatz, den die Klägerin unter - vom Berufungsgericht übergangenem « Beweisantritt mit 4000?-" DM beziffert habe* Da der Beklagte mit dem Lastzug Bauer in den hier in Betracht kommenden drei Monaten nur 5492,74 DM erzielt habe, hafte er, da er sich nicht auf höhere Gewalt Abso * der Vereinbarung vom 23« März 195^/berufen könne, schon auf Grund dieser Vereinbarung für den Unterschiedsbetrag bis zu 12000«— DM© Dieser Angriff ist unbegründet» Das Oberlandesgericht hat die - nach ihrem Wortlaut insoweit nicht eindeutigen -Vereinbarungen der Parteien dahin ausgelegtdpß der Be*-klagte gegenüber der Klägerin keine Garantie übernommen hat und damit auch nicht seine Haftung auf Umstände er*-strecken wollte.- wie sich aus dem folgenden "usvio" ergibt* nur beispielhaft gedacht ist* Laß größere Reparaturen unter den Begriff der "höheren Gewalt“ eingereiht wurden, deutet vielmehr darauf hin* daß die .Parteien diesen Begriff weiter ausdehnen wollten als die Rechtsprechung das tut«, die unter höherer Gewalt nur ein betriebsfremdes* von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführfces Ereignis versteht«, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvor--hersehbar ist* mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste * nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann, und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist BGHZ 7, 338; BGH L& § ‘sa HaftpflG Nr« 2}a Danach kann es rechtlich nicht beanstandet werden« wenn das Oberlandesgericht9 wie dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist* den Vertrag dahin auslegt* daß der Beklagte jedenfalls dann nicht für einen unterbliebenen Einsatz eines Lastzuges haftet«, wann die Hinderungsgründe zu Lasten der Klägerin gehen •Richtbezahlen der Kraftfahrzeugsteuer* von angeordnete Reparaturen oder anderweitige Bahrten)«, v/onn as ferner den Ausdruck “pausenlos" nicht wörtlich im Sinne eines ununterbrochenen Fährbetriebs- sondern sinngemäß unter Einschluß kleinerer? Daß der Beklagte nicht nur keine Umsatzgarantie, sondern auch keine Unkostengarantie übernehmen sollte, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, vor allem aus dem Umstand schließen« daß der Geschäftsführer der Klägerin allein über die an den Lastzügen vorzunehmenden Reparaturen bestimmen konnte und os damit in der Hand gehabt hätte« ohne Mitwirken des Beklagten die von diesem zu entrichtende Garantiesumme zu beeinflussenc Die Klägerin bestreitet nicht«, daß der Beklagte mit den von ihm obgeführten 5492,74 DM alle in den Monaten April bis Juni ^957 mit dem Lastzug BaflH erzielten Einnahmen an sie v/eitergegeben habeD Das Oberlandesgericht hat danach einen darüber hinausgehenden Anspruch aus Garantievertrag im Ergebnis ohne Rechtsirrtum verneint; da es eine Gerantie-pflicht des Beklagten nicht ainahm, brauchte es auch dem Beweisantrag der Klägerin nicht nachzukommen, welche monatlichen Einnahmen aus einem Lastzug bei dessen ununterbrochenem Einsatz erzielt werden können-, daß es entgegen § 282 BGB der Klägerin den Beweis dafür aufgebürdet habe, die Mindereinnahmen seien Bolgo eines vom Beklagten zu*vertretenden Umstandes Das angefochtene Urteil geht ebenso wie die Revision ohne weitere Erörterung davon aus« daß als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen ungenügenden Einsatzes der Lastzüge der Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung in Betracht komme« Der Berufungsrichter führt dazu aus, die Klägerin habe nicht bewiesen., schuldhaft nicht nachgekommen sei” „ Es kann für die hier zu treffende Entscheidung dahingestellt bleiben-, ob ein von dem Beklagten zu vertretender ungenügender Einsatz der Lastzüge rechtlich als positive Vertragsverletzung oder als eine andere Form der Leistungsstörung zu werten wäre; ebenso kann es dahinstehen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag mit der Revision als Dienst- oder Werkvertrag anzusehen wäre mit der Folgep daß entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Beweislastregel des § 282 BGB auch für die Fälle der positiven Vertragsverletzung anzuwenden wäre (BGHZ 23? 288, 29o; BGB-RGRK Anhang zu .§ 326 Anm0 18), oder ob es sich um einen atypischen Vertrag handelt, in dessen Rahmen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könnte, daß die Beweisregel des § 282 BGB eingreift (vgl« BGH aaO« o Denn selbst wenn die von der Revision angenommenen Voraussetzungen zuträfen, wäre ihr Angriff nicht begründete Zunächst ist die beanstandete Y/endung des Berufungsurteils nach dem Zusammenhang so zu verstehen* daß der Klägerin in zwei Richtungen ein Beweis nicht gelungen sei, nämlich zu dem Teil dahin* daß eine objektive Verletzung von Vertragspflichten vorlieger zu dem anderen Teil- soweit eine solche gegeben ist«, daß der Beklagte diese zu vertreten habe* Hur soweit es sich um den letzten Beweis handelt, könnte der beanstandete Satz des
Ip za 206/62 2109 023 Verkündet an; 15« November 1963 ■IB* Justisängesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der i irma Kraftfahrzeug GmbH9 vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard BflB? F| Straße BHB? Klägerin und Revisionsklägerin* - Prozeßbevollaächtigter: Rechtsanwalt Frhrc von gegen den Spediteur Reinhold S| in Wj Kr So Hl Beklagten und nevisionsbeklagten; - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt £r, hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgericntshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15«» November 1963 unter Mitwirkung der Bundes*-richter TiVc Krilger-Kieland, Jungblutiu Pehle* Ir» Sprenkmann und Ir«, Mösl für Recht erkannt; hie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 'io Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30» Januar 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurUckgewieserio Von Rechts wegen Tatbestands £>±e Fuhrunternehmer BaflP in GflHHHV und RflHHHl in VffllHHl hatten bei der Firma Bü^JBpHutzkraftwagen GmbH in — Vermittlung der Klägerin ;je einen Lastfcraftmotorwagen und bei der Klägerin je einen Kraft-wagenanhänger gekaufte Für die monatlich zu zahlenden Kauf-preisraten von über 2000 J5M je Lastkraftwagen hatten beide Käufer iVechoelakzepte gegeben; Motorwagen und Anhänger blieben bis zur vollen Bezahlung im Eigentum der Liefer-f innen. Anfang ^957 konnten beide Fuhrunternehmer die Wechsel nicht mehr einlösen* Ler damalige Geschäftsführer und Alleininnaber der Klägerin, verhandelte deshalb mit dem Be* klagten, einem Spediteur«* über den Einsatz der beiden Last züge in dessen Betrieb«- um die für die Schuldentilgung not- wendigen Einnahmen zu erzielen«, Aia'33e März 1957 v-furde darauf zwischen der Klägerin«, dem Beklagten, BaflB, EflHHI und zwei weiteren, im Rechtsstreit nicht in Betracht kommenden Fuhrunternehmern folgende schriftliche Vereinbarung getroffen: "Eie Fuhrunternehmer c o a „, 0 «Ba^K ooooo werden gemä^ge^ennte^Schreiben durch die Firma Reinhold SflHHI? WflHIHi bis einschließlich pOo'Ho'W? voll eingesetzt, unter der Voraussetzung, daß nicht durch Eintreten höherer Gewalt (Totalschaden, größere Reparaturen usw«) der pausenlose Einsatz nicht möglich istc Die eingesetzten Fuhrunternehmer verpflichten sich, bis Ablauf dieses Termines «e c • •»D«, o o o.«.« keine fremden Iuhraufträge anzunohmen und den gesamten Einsatz einschließlich Stationierung und einschließlich die gegebenenfalls durch ra, zu beschaffende Sondergenehmigung auf Anweisung des Büro sflHB durchzuführen0 ooeoosooo ~ 3 - Der technische Einsatz wird.., wie vereinbart- durch die Firma Schrader geleitet, der abwieklungsmäßige .Einsatz,, * unter Abtretungserklärungen durch die Firma Kraftfahrzeug GmbH- H«Go J c o o o Ebenfalls unter dem 23« März *95T sandte der Beklagte der Klägerin folgendes Bestätigungsschreibens Ich bestätige die heute im Beisein der obigen Fuhrunternehmer in meinem Büro getroffene Vereinbarung wie folgt? Sie übernehmen die Bezahlung der laufenden Unkosten der obigen Fuhrunternehmer, ebenfalls die laufenden Kraftfahrzeug-Y/echsel-, Hierfür werde ich 14-tägig mit Ihnen abrechnen, unter Berücksichtigung von 2$& Skonto, die ich jeweils den Fuhrunternehmern in Anrechnung bringec Der technische Einsatz wird einschließlich Stationierung und evtl« erforcerlicher Beschaffung von Fahrern durch mich gewährleistet- während Sie die gesamte finanzielle Abwicklung übernehmen„ Die Betankung der Fahrzeuge wird ebenfalls durch mich vorgenommen und auch jeweils verrechneto Sie bekommen von mir jeweils Rechnungen und Belastungen für 'fankungen und Gutschriften in doppelter Ausfertigung« so daß ein direkter Verkehr zwischen mir und den Fuhrunternehmern in finanzieller Hinsicht nicht stattfindet «!l An die Firma Büf^^^Nutzkraftwagen GmbH richtete der Beklagte nach einer Besprechung mit jmmaci 22* März 1937 folgendes Schreibens "Unter Bezugnahme auf die verschiedenen Verhandlungen zwischen mir und Ihi'em Vertreter- Herrn JflflHHHVr bestätige ich Ihnen der Ordnung halber.) daß ich bereit bin, den Lastzug der Firma ab sofort, mindestens bis zu dem 30c11o’;957 voll einzusetzen<> u • Ich werde auf Rechnung BaJ® noch zu vereinbarende wöchentliche Fuhrlöhne.. anfallende Steuern.,- Versicherung und laufende Unkosten begleichen und die Betankung des Lastzugs bei mir vornehmen**'• Unter der Voraussetzung;, daß ich nicht durch Eintreten höherer Gewalt (1 otalschaden,, größere Reparaturen) am pausenlosen Einsatz des Fahrzeugs gehindert werde« garantiere ich einen monatlichen Betrag von DM 20009<"-für die laufenden Fahrzeugwechsel, die jeweils am 5odtMtSc fällig und von mir gezahlt werden, der dei Fahrmonat folgt und zwar jeweils an Firma j| Di^Abrechnung erfolgt jeweils über die üirma für die auch eine rechtst kräftige Abtretungserklärung vorliegto*' Ein gleichlautendes Schreiben sandte der Beklagte unter demselben Latum bezüglich des Fuhrunternehmers RflHHB an die BüfUH N ut z kraf twa g en GmbH * BaflB und traten ihre Forderungen gegen den Beklagten - vor allem auf Entrichtung von Fuhrlohn - am 23c März ?95‘'‘ an die Klägerin abc Lie Forderung der Butzkraftwagen GmbH gegen Bi dem Verkauf des Motorwagens wurde am % April 1957 an J| (■^abgetreten; am 17c Juli *95'7 nahm die Klägerin den Lastzug BaJ® zurück und verkaufte ihn anderweitig* Im Verlauf des Rechtsstreits hat die Klägerin ihre Forderungen gegen Bafll an der inzwischen bei der Klägerin ausgeschieden war, abgetreten; dieser trat sie zusammen mit der ihm von Bü(m^ abgetretenen Forderung an die Firma Elektrik V/° K^B^KoGo in deren Geschäftsführer er jetzt ist * Eie Klägerin nimmt den Beklagten aus den Vereinbarungen vom 22o und 23o März 1957 auf -Zahlung an die Firma kJHIBKoGo in Ansprüche Ler Beklagte habe für die Zeit vom H * April 1957 - 5 bis zu dem 3o- Juni '9!V7 an Einnahmen für den Lastzug nur 5492«,DM'abgeführt; demgegenüber habe die Klägerin in derselben Zeit für diesen Lastzug 601*?83 DM an Unkosten auf gewendet o Da der Beklagte sich verpf lichtet habe... die Unkosten der Lastzüge zu tragen«, müsse er für den Unter-schiedsbetrag Aufkommen* Unabhängig davon habe er aus der von ihm übernommenen Garantie für die Wechselverbindlichkeiten von monatlich 2000?— DM- einzustehen.. so daß für die drei genannten Monate eine Garantiesumme von 6000«,— DM fällig sei* Die Forderung aus dem Lastzug SaflB betrage danach 65-9, 09 DM. Für den Lastzug ergebe sich nach den gleichen .Berechnungsgrundsätzen eine Forderung von 6796«26 DM« von der nur ein Teilbetrag von *1250,—DM geltend gemacht werde Hilfsweise stützt die Klägerin ihr Klagebegehren auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung* Der Beklagte habe seine Fuhraufträge abredewidrig in erster Linie an fremde Fuhrunternehmer und nicht an Baj^P oder gegeben5 auch die eigenen Fahrzeuge des Beklagten seien besser beschäftigt gewesen als der nicht voll ausgelastete Lastzug BaflB* Die an diesem Lastzug notwendigen Reparaturen hätten zudem schneller ausgeführt werden können«,- Die Klägerin hat demgemäß beantragt* den Beklagten zu verurteilen«, an die Mrma Elektrik Wo KflVKG in KoflBüH, 7769,09 DM nebst *Uyfa Zinsen oooooo.oo zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt«, die Klage abzuweisen<» Er trägt vors, daß er eine Garantiepflicht allenfalls für die Wechsolverpf11chtungen von monatlich je 2000,— DM„ aber nicht für die sonstigen Unkosten übernommen habe«, Auch diese Garantie erklärung sei nur gegenüber der Firma 3ü| abgegeben worden. 6 *•» Klägerin abgetreten habe0 Im übrigen sei man bei Abschluß der Vereinbarungen darüber einig gewesenr daß die Garantie - gegeben werden um diese von der Zurücknahme der Lastwagen ab zuhalt en,. Hilfsweise rechne er gegenüber der Klageforderung mit Schadensersatzforderungen gegen die Klägerin auf«, da deren ohne sein Wissen verkauft und damit einen gewinnbringenden Einsatz während der Bausaison verhindert habec Bas Landgex'icht hat den Beklagten nach dem Klageantrag - mit Ausnahme eines Teils d©3 Zinsanspruchs - verurteilt; das Oberlandesgericht hat auf die Berufung die Klage angewiesen., Bio Klägerin begehrt mit ihrer Revision die Wiederherstellung dos landgerichtlichen Urteils«* während der Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt* Ic Die Revision bekämpft in erster Linie die Auffassung des Berufungsgerichts- die Klägerin habe eine Garantieverpflichtung des Beklagten hinsichtlich der Wechsel-forderungen im Verhältnis zur Klägerin nicht zu beweisen vermocht ? ' e Bas Oberlandesgericht legt zur Frage der Garantie dar«, daß ein Garantievertrag ein Eigeninteresse dessen., der für die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit einstehen wolle«, an der .Erfüllung dieser Verbindlichkeit verlange; es sieht von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus das Ligeninteresse des Beklagten an der Übernahme einer Garantieverpflichtung für die V/echsclverbindliclikeiten der Fuhrunternehmer Baflp erklärung nur “pro forma” gegenüber der Firma 3ü damaliger Geschäftsführer J den Lastzug Ba Ent schoidungsgrUndes 1 I und RflHHB; wie es im einzelnen darlegt, als nicht I so groß an,; daß es für einen "verständigen Kaufmann; als I weicher der Beklagte angesehen werden muß", wirtschaftlich I gerechtfertigt sei,, ein so hohes Risiko zu übernehmen« I Abgesehen davon sei die Garantieerklärung vom 22„ März 1957 I an die Firma BüflIB gerichtet gewesen; dagegen habe keine I Verpflichtung des Beklagten im Innenverhältnis der Parteien I begründet werden sollen« für die Wechselschulden der Fuhr- I Unternehmer einzustehen« I Auch aus abgeleitetem Recht könne die Klägerin sich nicht I auf die Garantieerklärung berufene Sei an sich schon zweifei- I hoftj ob die Firma die f'ir daö Zustandekommen eines I Garantievertrages erforderliche Annahme des vom Beklagten abgegebenen Garantieangebotes erklärt habe; so fehle es doch auf ieden Fall an einer wirksamen Abtretung der aus einem etwaigen Garantieverti'ag erwachsenen Rechte an die Klägerino 20 Eie Revision rügt9aas Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Verträge und der Würdigung der Zeugenaussagen wesentlichen Auslegungsstoff übergangen« Eie Angriffe sind im Ergebnis unbegründet« Soweit es sich um die Garantie für die Wechselverpflichtungen handelt? v/eist die Revision zwar zu Recht darauf hin« daß die Erwägungen des Berufungsgerichts über das wirtschaftliche Interesse des Beklagten an der Übernahme einer solchen Garantie rechtlich nicht unbedenklich sind« Es trifft schon nicht zu« daß die Recht spree hung 9 wie das Oberlanüesgei’ieht unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs BGH LM § 765 BGB Mr* V moint,, für die Annahme eines Garantiefvertrages ein Eigeninteresse de3 Garantierenden an der Erfüllung der Haupt-Verbindlichkeit verlangt; in ^ener Entscheidung ist lediglich gesagt9 daß dieses Eigeninteresse einen Anhaltspunkt dafür geben könne« ob ein Bürgschafts-* oder ein Sarantievertrag vorliegto De wäre jedoch rechtlich fehlerhaft« bei im übrigen eindeutigen Erklärungen das Zustandekommen eines Garantie— Vertrages nur deshalb zu verneinen* weil der Beklagte bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung keinen Anlaß zu einer so weitgehenden eigenen Eisikobelastung gehabt hätte« Das Berufungsurteil beruht jedoch nicht auf diesen möglicherweise rechtsirrigen Erwägungen; denn die weiteren Darlegungen ergeben rechtlich unangreifbar« daß selbst dann« wenn eine Wechselgarantie des Beklagten gegenüber der Firma zustande gekommen ist., jedenfalls die Klägerin keine Rechte daraus geltend machen kann-. In schriftlicher Form ist eine dahingehende Verpflichtungserklärung des Beklagten nur in seinem Schreiben an die *irma BüHHP votn 22« März '957* nicht aber in den Vereinbarungen mit der Klägerin vom 23° März ^95" enthaltene Das würde allerdings* worauf die Revision hinweistnicht ausschließen« daß der Beklagte sich insoweit gegenüber der Klägerin und (oder) den beteiligten Puhrunternehmern mündlich verpflichtet hätte* da der Garantievertrag im Gegensatz zur Bürgschaft nicht der Schriftform bedarf (BG3-RGRK 11. Auflo Anm« 18 vor § T65); auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme stellt das Berufungsgericht dazu aber fest, daß nach dom übereinstimmenden Willen der Parteien die Garantieerklärung des Beklagten dazu dienen sollte, die Firma Bü^HB von <*er Rücknahme der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lastkraftwagen abzuhalten, daß aber keine Verpflichtung des Be*» klagten« auch im Innenverhältnis der Parteien das Risiko der Erfüllung der Wechselverbindlichkeiten zu übernehmen,, begründet worden sollte. Daß der Berufungsrichter dieses Ergebnis mit Wendungen vric "es liegt deshalb nahe" oder "cs ist wahrscheinlich" begründet, könnte für sich betrachtet dahin verstanden werden,, daß er es gerade nicht als fest ge*' stellt ansieht; der Zusammenhang mit den nachfolgenden Aus- 9 - führungen ergibt jedoch., daß er diesen nach der wirt schalt liehen Ausgangslage naheliegenden oder wahrscheinlichen Parteiwillen durch die anschließend im einzelnen angeführten und gewürdigten Zeugenaussagen als bewiesen betrachtet«, Das Berufungsgericht geht somit ohne ersichtlichen Rechtsfehler davon aus«, daß die Klägerin aus eigenem Recht keine Anspi^üche aus der Wechselgarantie geltend machen kann«. Auch die Darlegungen des angefochtenen Urteils* daß ihr insoweit kein Anspruch aus abgeleitetem Recht zusteht,, halten der rechtlichen Nachprüfung stand* Auch wenn«, was das Oberlandesgericht im Ergebnis dahingestellt sein lassen konnte* die Garantieerklärung des Beklagten von der Firma Bu^HP angenommen worden und damit ein Garantievertrag zustande gekommen war* gingen die Rechte aus diesem Vertrag nicht ohne weiteres mit einer Abtretung der Hauptforderung auf den neuen Gläubiger Uber; denn im Unterschied zur Bürgschaft folgt die Berechtigung aus dem Garantievertrag bei einer -üinzeirechtsnacnfolge nur dann der garantierten Forderung« wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich im Wege der Auslegung aus dem Inhalt des Garantievertrages ergibt (EGZ 60, 369» 571; 72, 138, HI; RG Warn Rspr 1916 Nr* 130? BGB RGRK AMo 18 zu § 765, Annto 4 zu § 4o1)® Mangels einer solchen Vereinbarung und da nichts für eine entsprechende Auslegung des Garantievertrages spricht«, vielmehr die Garantieerklärung dazu dienen sollte, die iirma BüpU^von der Rücknahme der Motorwagen abzuhalten, konnte dor Berufungsrichter die Abtretung der gegen BapB gerichteten Ansprüche der Firma Bü^Pan in diesem Zusammenhang unerörtert lassen und brauchte auch nicht zu prüfen, ob die Klägerin ihrerseits sich auf eine an persönlich geschehene Abtretung berufen könnte«. Das Berufungsgericht hat dem Schreiben der Birma BüflD vom ■ 20 > Oktober *958, in dem eie bestätigt., daß sie aus der Garantieerklärung des Beklagten 'vom 22„ März ''957 für sieb keine Rechte herleite, sondern die Geltendmachung dieser Rechte Herrn persönlich überlasse, keine Ab- tretung von etwaigen Ansprüchen aus Garantievertrag entnommen o Das kann rechtlich nicht beanstandet werden* Die Revision hat insoweit auch keine Angriffe erhobene IIc Im übrigen wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe auch die sonstigen in den Vereinbarungen vom 2J«. März n957 übernommenen Vex*-pflichtungen nicht schuldhaft verletzt* Sa) Das Obeilandesgericht legt die Vereinbarungen zwischen den Parteien dahin aus,, daß der Beklagte gegenüber der Klägerin auch keine Garantie dafür übernommen hat., er werde die gesamten Unkosten der von ihm einzusetzenden Lastzüge BalHI und setzen* Zwar scheine der Wortlaut des an die Firma BüfHI gerichteten Schreibens vom 22* ?£ärz 1957 insoweit mehr für die Darstellung der Klägerin zu sprechen; doch müsse berücksichtigt werden, daß der Beklagte danach die Unkosten nur £?auf Rechnung BaflB*" begleichen wollte* Ferner stützt der Berufungsrichter seine Auslegung auf die Aussage des Zeugen Ko^H^r wonach bei den Verhandlungen von einer Unkostengarantie keine Rede gewesen sein sowie auf die Tatsache, daß die Klägerin über die an den Lastzügen durchzuführenden Reparaturen bestimmen konnte* ohne mit dem Beklagten darüber abrechnen zu müssen; dieses Recht hätte der Beklagte der Klägerin nicht eingeräumt * wenn er die Unkosten ohne Rücksicht auf den erzielten Gewinn hätte endgültig tragen müssen* b) Der Beklagte habe endlich, so legt das angefochtene Urteil weiter dar, auch seine vertragliche Pflicht nicht schuldhaft verletzt* die beiden Lastzüge pausenlos einzu -setzen und dabei den höchstmöglichen Gewinn zu erwirtschaften Soweit die Lastzüge nicht voll eingesetzt worden seien.* beruhe das auf Umständen, die der Beklagte nicht zu vertreten habe; so habe JfHHHHP mehrfach den Lastzug BaflB zu Bahrten bestellt; der Last zug sei zehn Tage stiligel egen, weil die Klägerin abredewidrig die Kraftfahrzeugsteuer nicht bezahlt habe; der Lastzug Ba^Bhabe häufig repariert werden müssen und sei nicht voll einsatzfähig gewesen; der Anhänger dieses Zuges habe drei Wochen nicht zur Verfügung gestanden; gelegentliche Wartezeiten seien unumgänglich gewesen« Endlich seien entgegen den Erwartungen der Parteien die Genehmigungen für den Fernverkehr nicht erteilt worden., was als “höhere Gewalt“ im Sinne des Vertrages anzusehen sei* 2f.a • Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die vom Beklagten in der schriftlichen Vereinbarung vom 23o März ‘1957 Übernommene Verpflichtung die Bedeutung einer Garantie für den pausenlosen Einsatz der Fahrzeuge habe, die im Unterschied zur Erklärung vom 220 März 1957 nicht nach oben zahlenmäßig begrenzt seio Der Beklagte hafte daher ohneRüyksioht auf Verschulden für einen Monatsumsatz, den die Klägerin unter - vom Berufungsgericht übergangenem « Beweisantritt mit 4000?-" DM beziffert habe* Da der Beklagte mit dem Lastzug Bauer in den hier in Betracht kommenden drei Monaten nur 5492,74 DM erzielt habe, hafte er, da er sich nicht auf höhere Gewalt Abso * der Vereinbarung vom 23« März 195^/berufen könne, schon auf Grund dieser Vereinbarung für den Unterschiedsbetrag bis zu 12000«— DM© Dieser Angriff ist unbegründet» Das Oberlandesgericht hat die - nach ihrem Wortlaut insoweit nicht eindeutigen -Vereinbarungen der Parteien dahin ausgelegtdpß der Be*-klagte gegenüber der Klägerin keine Garantie übernommen hat und damit auch nicht seine Haftung auf Umstände er*-strecken wollte.- die er nicht zu vertreten hat» Diese Auslegung des Individualvertrages ist Sache des Tatrichters und aus Rechtsgr linden nicht angreifbar; sie steht nicht im V/iderspruch zu allgemeinen Auslegungsregeln* zu den Den fege setzen oder zur Lebenserfahrung? Etwas anderes kann insbesondere nicht daraus entnommen werden* daß die Verpflichtung des Beklagten zu dem pausenlosen Einsatz der Lastzüge für Fälle der höheren Gewalt ausgeschlossen ist? wobei die Erwähnung von Totalschaden und größeren Reparaturen., wie sich aus dem folgenden "usvio" ergibt* nur beispielhaft gedacht ist* Laß größere Reparaturen unter den Begriff der "höheren Gewalt“ eingereiht wurden, deutet vielmehr darauf hin* daß die .Parteien diesen Begriff weiter ausdehnen wollten als die Rechtsprechung das tut«, die unter höherer Gewalt nur ein betriebsfremdes* von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführfces Ereignis versteht«, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvor--hersehbar ist* mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste * nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann, und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist BGHZ 7, 338; BGH L& § ‘sa HaftpflG Nr« 2}a Danach kann es rechtlich nicht beanstandet werden« wenn das Oberlandesgericht9 wie dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist* den Vertrag dahin auslegt* daß der Beklagte jedenfalls dann nicht für einen unterbliebenen Einsatz eines Lastzuges haftet«, wann die Hinderungsgründe zu Lasten der Klägerin gehen •Richtbezahlen der Kraftfahrzeugsteuer* von angeordnete Reparaturen oder anderweitige Bahrten)«, v/onn as ferner den Ausdruck “pausenlos" nicht wörtlich im Sinne eines ununterbrochenen Fährbetriebs- sondern sinngemäß unter Einschluß kleinerer? auch irn gut organisierten Betrieb unvermeidlicher Y/artezeichen versteht* wenn es also insgesamt die vertragliche Pflicht des Beklagten darin erblickt? die Lastzüge gewinnbringend einzusetzen«, soweit er daran nicht durch Umstände gehindert wirddie außerhalb seines Einflußbereiches liegen* Es hat endlich rechtlich unangreifbar die Versagung der ministeriellen Erlaubnis für den Einsatz der Lastzüge im einträglicheren Güterfernverkehr als einen Pall von höherer Gewalt irr. Sinne der zwischen den Parteien vereinbarten Bedeutung dieses Begriffes angesehene Damit hat es aber festgestellt? daß alle Umstande, die den pausenlosen Einsatz der Lastzüge verhinderten, außerhalb des Haftungsbereiches des Beklagten lagen« Daß der Beklagte nicht nur keine Umsatzgarantie, sondern auch keine Unkostengarantie übernehmen sollte, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, vor allem aus dem Umstand schließen« daß der Geschäftsführer der Klägerin allein über die an den Lastzügen vorzunehmenden Reparaturen bestimmen konnte und os damit in der Hand gehabt hätte« ohne Mitwirken des Beklagten die von diesem zu entrichtende Garantiesumme zu beeinflussenc Die Klägerin bestreitet nicht«, daß der Beklagte mit den von ihm obgeführten 5492,74 DM alle in den Monaten April bis Juni ^957 mit dem Lastzug BaflH erzielten Einnahmen an sie v/eitergegeben habeD Das Oberlandesgericht hat danach einen darüber hinausgehenden Anspruch aus Garantievertrag im Ergebnis ohne Rechtsirrtum verneint; da es eine Gerantie-pflicht des Beklagten nicht ainahm, brauchte es auch dem Beweisantrag der Klägerin nicht nachzukommen, welche monatlichen Einnahmen aus einem Lastzug bei dessen ununterbrochenem Einsatz erzielt werden können-, bi Soweit es sich darum handelt« ob der Beklagte im übrigen seine vertraglichen Pflichten verletzt hat«, rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast dadurch verkannt., daß es entgegen § 282 BGB der Klägerin den Beweis dafür aufgebürdet habe, die Mindereinnahmen seien Bolgo eines vom Beklagten zu*vertretenden Umstandes Das angefochtene Urteil geht ebenso wie die Revision ohne weitere Erörterung davon aus« daß als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen ungenügenden Einsatzes der Lastzüge der Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung in Betracht komme« Der Berufungsrichter führt dazu aus, die Klägerin habe nicht bewiesen., "daß der Beklagte seinen Verpflichtungen aus seinem Vertrage mit ihr, die vier Fuhrunternehmer, soweit es in seinen Kräften stand«, gewinnbringend einzusetzen.: schuldhaft nicht nachgekommen sei” „ Es kann für die hier zu treffende Entscheidung dahingestellt bleiben-, ob ein von dem Beklagten zu vertretender ungenügender Einsatz der Lastzüge rechtlich als positive Vertragsverletzung oder als eine andere Form der Leistungsstörung zu werten wäre; ebenso kann es dahinstehen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag mit der Revision als Dienst- oder Werkvertrag anzusehen wäre mit der Folgep daß entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Beweislastregel des § 282 BGB auch für die Fälle der positiven Vertragsverletzung anzuwenden wäre (BGHZ 23? 288, 29o; BGB-RGRK Anhang zu .§ 326 Anm0 18), oder ob es sich um einen atypischen Vertrag handelt, in dessen Rahmen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könnte, daß die Beweisregel des § 282 BGB eingreift (vgl« BGH aaO« o Denn selbst wenn die von der Revision angenommenen Voraussetzungen zuträfen, wäre ihr Angriff nicht begründete Zunächst ist die beanstandete Y/endung des Berufungsurteils nach dem Zusammenhang so zu verstehen* daß der Klägerin in zwei Richtungen ein Beweis nicht gelungen sei, nämlich zu dem Teil dahin* daß eine objektive Verletzung von Vertragspflichten vorlieger zu dem anderen Teil- soweit eine solche gegeben ist«, daß der Beklagte diese zu vertreten habe* Hur soweit es sich um den letzten Beweis handelt, könnte der beanstandete Satz des 13 - Berufungsurteils rechtlich bedenklich sein.. Lies gefährdet den Bestand der. angefochtenen Entscheidung jedoch nicht« da sie nicht auf dieser Beurteilung der Beweislastfrage beruhte Denn das Berufungsgericht hat auf Grund der von ihm gewürdigten Zeugenaussagen positiv festgestelltP daß die Mindererlöse bei den in Betracht kommenden Lastzügen nicht auf Umstände zurückzuführen sind* die der Beklagte zu vertreten hat« So hat das Berufungsgericht den Aussagen der Zeugen RflHHVs KoflHP unä KuflHB Glauben geschenkt , wonach die Wartezeiten für die Lastzüge unumgänglich warenr Ohne Hechtsverstoß ist der Berufungerechter weiterhin davon ausgegangenf der Beklagte habe es nicht zu vertreten., daß der Lastzug häufig Reparaturen hette? nicht voll einsatz- fähig v/ar, der Anhänger drei Wochen nicht zur Verfügung stand und dio Aufsatzbretter für Koks erst am 30* April ^95? kamen,. Bei seineg zusammenfassenden Würdigung der Zeugenaussagen ist das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis gelangt., daß die in dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Unterschiede zwischen den Erlösen des Lastzuges BaflD und eines im Nahverkehr eingesetzten Lastzuges des Beklagten sich hinreichend aus diesen von den Zeugen bestätigten Umständen erklärten,, die vom Beklagten nicht zu vertreten seien« Angesichts dieser rechtlich einwandfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen aber kann der Frage der Beweislastverteilung keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu* da nicht ersichtlich ist* daß bei einem anderen Ausgangspunkt hinsichtlich der Beweislastregelung eine andere Würdigung der erhobenen Beweise zu erwarten gewesen wäre* 3« Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgerichte, nachdera es den Klageanspruch ohne entscheidungserheblichen Rechts-irrtum verneinte* unerörtert lassen, ob der Beklagte seinerseits aus dem Verkauf des Lastzuges den die Klägerin vor Ablauf der Vertragsaeix zu Beginn der größten Bautätigkeit vornahm« uegenansprüche gegen die Klägerin herleiten könnte. Ill* Ric Revision war sonach mit der Kcstenfolge des § 9“' Z?Q als unbegründet zurlictezuweiseno Kr iiger-Ki eland Jungbluth Pehle Sprenitmann Mösl