BAHAstraße 0 gehört, ein Warenhaus zu errichten, trat dor Beklagte an die Klägerin mit dem Vorschlag heran, diese solle sich gegen Zahlung einer entsprechenden Summe verpflichten, ihren Mietvertrag bis zu dem vertraglichen *3nde durchzuhalten; hinter ihm, dem Beklagten, stehe ein Unternehmen, das daran interessiert sei, daß die KAAA AG in dem Hause nicht Fuß fasse. Zwar sei ein Treuhänder in der Regel mittelbarer Stellvertreter, doch ergebe sich aus den Eingangsworten des Vertrages, den der Beklagte "als Treuhänder eines nicht genannten Dritten” geschlossen hat, daß er als offener Stellvertreter für diesen Dritten tätig geworden sei, v/obei es auf die Wirksamkeit des Rechtsge-ochäfts ohne Einfluß sei, daß der Harne des Vertretenen nicht genannt ist. Der Beklagte habe daneben aber auch im eigenen Hamen gehandelt, da die Klägerin sich in Nr. 2 des Vertrages sowohl gegenüber dem Beklagten wie gegenüber dem nicht genannten Dritten verpflichtet habe. Zin rechtlicher Gesichtspunkt, der für den streitigen Ver-trag etv/as anderes ergäbe, ist nicht erkennbar; der Hin-weis der Revision auf § 315 BGB geht in diesem Zusammenhang fehl, da der Gegenstand der Leistung der Klägerin - die Einhaltung ihres Mietvertrages - von vornherein feststeht und die Ungewißheit des von ihr eingegangenen Risikos sich gerade nicht auf die Erfüllung ihrer gegenüber dem Beklag-ten eingegangenen Verpflichtung, sondern auf die Höhe des Schadensersatzes bei Vertragsbruch bezieht. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß der Beklagte zugleich für sich persönlich gehandelt habe, da sich die Klägerin in Nr. 2 des Vertrages gegenüber dem Beklagten und gegenüber seinem Treugeber verpflichtet habe. a) Dadurch, daß die Klägerin sich gegenüber einem ihr imbekannten Vertragsgegner verpflichtet habe, sei für sie das Risiko einer etwaigen Schadensersatzpflicht, das sie bei Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtung eingehe, der Höhe nach ganz ungewiß, je nachdem ob der Gegner ein größerer oder kleinerer Unternehmer sei. b) Nach dem Inhalt des Vertrages sei die Klägerin nicht zu dem Bruch anderweit bestehender vertraglicher Pflichten, im besonderen aus ihrem Mietverträge, verleitet worden, vielmehr habe sie sich einem Dritten gegenüber zu dem Durchhalten des Mietvertrages bis zu dessen vertragsmäßigem Ende verpflichtet. Eine sittenwidrige Knebelung der Klägerin könne auch nicht darin erblickt werden, daß ihr durch den Vertrag andere Möglichkeiten einer vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages beschnitten würden, da die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Möglichkeiten (Anfechtung des Mietvertrages, Wegfall der Geschäftsgrund-lage) ersichtlich nicht in Betracht kämen. Endlich sei auch die von der Klägerin als besonders drückend empfundene Bestimmung nicht zu beanstanden, wonach sie den Beklagten schadlos halten muß, wenn dieser für sie - wozu er im Palle ihrer Behinderung berechtigt ist - Verpflichtungen aus ihrem Mietverträge erfüllt. 3. Endlich stehe der Klägerin auch kein Anfechtungsgrund zur Seite, denn sie sei nicht durch eine arglistige i’äuochung des Beklagten zu dem Abschluß des Vertrages bewogen worden. Zwar läßt das Berufungsgericht unentschieden, ob der Beklagte im laufe der Vertragsverhandlungen der Klägerin oder ihrem an den Verhandlungen beteiligten Sohne der Wahrheit entsprechend erklärt hat, es bestünden bereits zwei Sperrverträge ähnlichen Inhalts, oder ob er -wie der Sohn der Klägerin bekundete - geäußert hat, die Klage- * rin sei "die letzte in einer langen Reihe ähnlicher Verträge"; selbst wenn aber der Beklagte die zuletzt angeführte Äußerung gebraucht hätte, sei die Klägerin nicht durch sie zu dem Vertragsschluß bestimmt worden, da sich aus dem Wortlaut ihres Anfechtungsschreibens ergebe, daß sie durch die Annahme, es liege bereits ein Sperrvertrag vor, zu dem Abschluß veranlaßt worden sei. Endlich könne sie nicht beweisen, daß sie durch eine von ihr behauptete Äußerung des Beklagten, die KfllBl AG habe das Interesse an dem Projekt verloren und ihre Vertreter hätten Hannover verlassen, zur Eingehung des Vertrages bewogen worden sei, und daß der Beklagte sie durch eine solche Äußerung habo arglistig täuschen wollen. diesem gewisse, ihm nach dem Mietvertrag zustehende Rechte durch den "Sperrvertrag" genommen werden sollten; sie verweist dabei auf § 14 des Mietvertrages (Folgen für den Mieter, wenn er das Mietverhältnis löst oder zur Räumung verpflichtet ist), ferner auf £ 17 (vorzeitige Kündigung oder Aufhebungsklage des Vermieters) und auf § 18 (Folgen der Nichterfüllung des Mietvertrages durch den Ersteigerer bei Zwangsversteigerung des Grundstücks); nach dem Zusammenhang der Revisionsbegrtindung soll geltend gemacht werden, daß der Vertrag vom 21. Bas Berufungsgericht geht mit Recht zunächst von dem Wortlaut des Vertrages aus, nach dem die Klägerin gerade gehalten ist, die ihr obliegenden Pflichten aus dem Mietverträge bis zu dem Ende der vereinbarten Mietzeit zu erfüllen, nicht aber gegen ihre Vertragspflichten zu verstoßen; zutreffend v/eist das angefochtene Urteil auch darauf hin, daß die Verpflichtung der Klägerin, die Mieträume nicht anders als für den Betrieb eines Caf&s zu nutzen, bereite Inhalt ihres Mietvertrages ist, so daß sie insoweit keine neue oder veränderte Verpflichtung eingegangen ist. Februar 1958 lediglich die Einhaltung ihrer eigenen Pflichten aus dem Mietvertrag bekräftigen, nicht aber Rechte dos Vermieters aus diesem Vertrage abdingen konnte; soweit dem Vermieter - und damit auch dem Erwerber des Grundstücks gemäß § 571 BGB - nach den von der Revision angeführten Vorschriften des Mietvertrages unter gewissen Voraussetzungen das Recht zusteht, das Mietverhältnis vorzci- Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß der Vortrag beim Tod der Klägerin seine praktische Bedeutung verliert, da durch ihn zwar die Erben, nicht aber der Vermieter an der Ausübung des gemäß § 569 BGB gegebenen Kündigungsrochts*gehindert würde? Kiefersauer in Staudinger, BGB An. 102 vor § 535)* Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob sich bei einer Übergabe des Geschäftes an den Sohn eine andere Beurteilung deshalb ergäbe, weil der Sohn im Mietvertrag neben der Klägerin - und deren Ehemann - als Mieter auf geführt ist. Endlich hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß der in dem Vertrag gelegene Verzicht der Klägerin auf die Möglichkeit, sich ihr Mietrecht gegen eine hohe Abfindung ablösen zu lassen, nicht zu einer sittenwidrigen Knebelung führe; die Klägerin konnte die Chancen, entweder für die Bindung sofort 20 000 DM zu erhalten oder vielleicht später für die Auflösung des Mietvertrages noch mehr zu bekommen, gegeneinander ab-v/iigen und hat sich für die erstere entschieden* Die auf dieser Abwägung beruhende Einschränkung der Handlungsfreiheit ist nicht sittenwidrig* Das Berufungsgericht hat seiner rechtlichen Würdigung des Vertrages nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe die Auslegung zugrunde gelegt, daß die Klägerin gegenüber dem Beklagten auf die Ablösung ihres Mietrechts durch den Vermieter verzichtete und es in Kauf nahm, durch den Bau eines Kaufhauses oder eines Warenhauses um ihr Caf& herum behindert zu werden. Die Revision meint weiter, es sei für die Klägerin nicht zu demutbar, an dem Vertrage festgehalten zu werden (§ 242 BGB); ein Vermieter brauche sich "nicht deshalb ein2uschriinken, weil er einen bestimmten Bau dulden" müsse, die KflHfe AG könne nicht "schlechter gestellt werden als jeder neutrale Dritte, der ringsum die Grundstücke bebaut". Auch die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung, daß beim Bau eines Warenhauses um das Caf§ der Klägerin herum - mit dem Bau ist nach den tatsächlichen Feststellungen noch nicht begonnen worden - deren Geschäft "wahrscheinlich leiden" würde und sie ihre Ansprüche aus § 536 BGB dann "wahrscheinlich" in einem Rechtsstreit durchsetzen müsse, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 3» Da der vom Beklagten vertretene unbekannte Dritte - so meint die Revision - nur ein mit der Kaufhof AG in Wettbewerb stehendes Unternehmen sein könne, verstoße der Sperrvertrag gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs und sei für die Klägerin, die sich nicht "der Täterschaft auszusetzen0 brauche, nicht bindend» Auch diese Rüge dringt nicht durch» Das Berufungsgericht hat es mit Recht dahingestellt sein lassen, wer der unbekannte Partner des offenbar zu dem Zwecke des Wettbewerbs geschlossenen Vertrages ist; denn die Bindung der Klägerin an ihren Mietvertrag verstößt nicht gegen § 1 UWG. Die hier in Betracht kommende Verletzungsform, daß nämlich der Wille des vertraglich Gebundenen dahin beeinflußt werden soll, bestehende vertragliche Verpflichtungen zu verletzen (BGH HJW 1956, 909)» liegt nicht vor, da die Klägerin, wie bereits dargelegt, durch den Vertrag nicht dazu veranlaßt wird, einer ihr aus dem Mietvertrag gegenüber dem Vermieter obliegenden Pflicht zuwiderzuhandeln. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß zur Begründung der Anfechtung im Rechtsstreit mehr und andere Tatsachen vorgetragen werden können als in der Anfech-tungserklärung, und hat deshalb zu Recht die Aussage dos Sohnes der Klägerin gewürdigt, wonach der Beklagte vor Abschluß des Vertrages geäußert haben soll, die Klägerin und ihr Sohn seien "die letzten in einer langen Reihe ähnlicher Verträge"; es hat auch die Überlegungen ange-otcllt, die sich für die Klägerin daran knüpfen mußten, ob vor ihr nur ein bis zwei oder viele gleichartige Verträge geschlossen wurden. Es hat diesen Überlegungen den eindeutigen Wortlaut des Anfechtungsschreibens vom 13* Dezember 1958 gegenübergestellt, in dem die Klägerin ausführte, der Beklagte habe ihr gesagt, sein Auftraggeber "habe einen ähnlichen Vertrag schon mit einem anderen Mio- b) Die Revision beanstandet weiter, das Berufungsgericht habe eine arglistige Täuschung der Klägerin zu Unrecht verneint, soweit es sich um die Äußerung des Beklagten handelt, die KflB AG habe das Interesse an dem Projekt verloren und ihre Vertreter hätten verlassen. Aus dem Zusammenhang der UrteilsgrUnde ergibt sich vielmehr, daß die vom Beklagten geschlossenen Verträge den Zweck hatten, der KflBIP AG die Errichtung eines Warenhauses an der in Aussicht genommenen Stelle zu erschweren, und daß dieses Ziel schrittv/eise mit jedem neu geschlossenen Vertrag erreicht wurde; je mehr Sperrverträge also der Beklagte schließen konnte, um so geringer wurden die Aussichten der AG auf Verwirklichung ihrer Pläne. Nachdem das Berufungsgericht - für das Revisionsgericht bindend - festgestellt hat, daß der Beklagte die Klägerin von dem genannten Zweck des Vertrages unterrichtete, konnte es ohne Rechtsirrtum schließen,daß der VertragsSchluß auch vom Standpunkt der Klägerin für den Beklagten nur sinnvoll war, wenn noch ein Interesse der AG an dem Projekt bestand, wie hoch oder wie gering es immer eingeschatzt werden mochte. Da das Berufungsgericht keine in diese Richtung weisenden Feststellungen getroffen hat, ist seine aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung, dio Klägerin habe beim Vertrags Schluß damit gerechnet, daß der Vertrag praktische Bedeutung gewinnen würde, und zwar schon deshalb, weil ihre Verpflichtung dem Ver-tragogegner noch 20 000 DM wert war, rechtlich nicht angreifbar.
2546 054 lb ZR 205/62 Verkündet an 10 «Mai 1963 Zug, Just.Ang. ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Gastwirtin Maria 01 in BflpBstra&e A Klägerin und Revisionsklägerin» - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen den Helfer in St euer Sachen Heins GdBNtraße 0, in Hl Beklagten und Revisionsbeklagten» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10.Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.h.c.Wilde und der Bundes-richter Jungbluth» Pehle, Dr.Sprenkmann und Br.Mösl für Hecht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil ' des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. November 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen I «* V ' ) '* *V Tatbestand: Pie Klägerin betreibt in den von ihr bis zu dem l.Mai 1971 gemieteten Räumen des Anwesens BflHAstraße B in HMA^ das Konzert- und Tanzcafe Als Anfang 1998 be- kannt wurde, daß die kMHK AG beabsichtige, auf einem Grund stuckskomplex in zu dem auch das Grundstück BAHAstraße 0 gehört, ein Warenhaus zu errichten, trat dor Beklagte an die Klägerin mit dem Vorschlag heran, diese solle sich gegen Zahlung einer entsprechenden Summe verpflichten, ihren Mietvertrag bis zu dem vertraglichen *3nde durchzuhalten; hinter ihm, dem Beklagten, stehe ein Unternehmen, das daran interessiert sei, daß die KAAA AG in dem Hause nicht Fuß fasse. Am 21« Februar 1958 kam zwischen den -Parteien folgender notariell beglaubigter Vertrag zustande: *Z w i s c h e n der Firma C&f&VflAAA)» Inhaberin Frau Maria B^AAstraße W» einerseits, und dem Helfer in Steuersachen Herrn Heinz GAPAstr. A, als Treuhänder eines nicht genannten Britten, andererseits, wird folgendes vereinbart: 1« Pie Firma Cafe VflAAA ist Mieterin der Räume des Betriebes gleichen Hamens in HAHHL?AB~ ^■Ntr« A Per Mietvertrag ist HerimRAAA kannt. Kr ist dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt« 2. Die Firma CafeVPBPBP verpflichtet sich gegenüber Herrn Rpppp uad gegenüber seinem Treugeber, den Mietvertrag betreffend die Räume ihres Betriebes in Hfpppp, B^PPPstraße auf die Dauer des Vertrages, das ist bis zu dem 1. Mai 1971, zu erfüllen, insbesondere durchzuhalten und die gemieteten Räume weder mittelbar noch unmittelbar für ein Kaufhaus, Warenhaus oder ähnliches, wie Einheitspreisgeschäft, ganz oder zu dem Teil zu nutzen* Die Firma Cafe erklärt sich Herrn RPPPP gegenüber dazu bereit, auf Wunsch ihre Vermieterin, die GrundStücksgemeinschaft UPPB Erben, von dieser Vereinbarung zu unterrichten. 3. Sollte die Firma Cafe Vppppp ihren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag - gleich aus welchem Grunde - nicht nachkommen, so ist Herr RPUP dazu berechtigt - aber nicht verpflichtet diese Verpflichtungen namens und im Aufträge dos Cafe Vppppp für diese zu erfüllen. Das gilt insbesondere für die Zahlung des Mietzinses. Um Herrn RP|p die Möglichkeit zu geben, Verpflichtungen des Cafe Vpppp^ aus dem Mietvertrag für dieses zu erfüllen, wird deren Geschäfto-leitung ihn jeweils rechtzeitig unterrichten, wenn sie - gleich aus welchen Gründen - ihren Verpflichtungen nicht pünktlich nachkommen kann. Wenn und soweit Herr RpPpp Verpflichtungen des Cafe V^PPB aus dem Mietvertrag erfüllt, ist die Firma Cafe Vppppp dazu verpflichtet, ihm seine Aufwendungen dafür zu erstatten und ihn schadlos zu halten. 4. Herr RpP^ zahlt der Inhaberin des Cafe Vpp-■IP be^Äbschluß dieser Vereinbarung 20.000,— DU in bar (in Worten: Zwanzigtausend Deutsche Mark). Dieser Betrag ist - unbeschadet der evtl. Schadens-ersatzpflicht der Firma Cafe VPPPP^ ~ sofort zurückzuzahlen, wenn diese ihren Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht nachkommt.” Dem Vertrag wurde folgende, von beiden Parteien Unterzeichnete Aktennotiz vom selben Tage beigefügt: Aktennotiz zu dem Vertrag zwischen der Firma Cafe Vi Inhaberin Frau Maria Off^ und Herrn Heinz H< vom 21.2.1958 Herr BffMffff macht darauf aufmerksam, daß der Schaden, der dem von ihm vertretenen Dritten beim Bruch des Vertrages vom 21.2.1958 entstehen könnte, unter Umständen sehr groß sein kann, so daß auch aus diesem Grunde ein Vertragsbruch ausgeschlossen ist. Die Vertragspartnerin nahm diese Erklärung an.*1 Der Beklagte zahlte der Klägerin 20.000 DM. Am 30.April/15* Mai 1958 kaufte die KffBffff AG daa Grundstück B^Hffffstraße ff und wurde am 16. Oktober 1959 als Eigentümerin< im Grundbuch eingetragen. . Mit Schreiben vom 13* Dezember lfr58 - die Anführung der Jahreszahl 1959 im Tatbestand (S. 4) des angefochtenen Urteils beruht offensichtlich auf einem Versehen - focht die Klägerin gegenüber dem Beklagten den Vertrag vom 21. Februar 1958 wegen arglistiger Täuschung an und berief sich außerdem darauf, daß der Vertrag nach ihror Überzeugung gegen die guten Sitten verstoße und daher nichtig sei. Der Beklagte hält den Vertrag für gültig und die Anfechtung für unbegründet; den von der Klägerin zurückgezahlten Betrag von 20.000 DM ließ er an die Klägerin zu-rückgehen, die ihn auf ein Sonderkonto einzahlte. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß der von den Parteien am 21. Februar 1958 Unterzeichnete Vertrag nebst Zusatzerklärung vom gleichen Tage nichtig ist. Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, v/ährend der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. Bntsoheidungegründe: 1. 1. Das Berufungsgericht bejaht die Passivlegitimation des Beklagten. Zwar sei ein Treuhänder in der Regel mittelbarer Stellvertreter, doch ergebe sich aus den Eingangsworten des Vertrages, den der Beklagte "als Treuhänder eines nicht genannten Dritten” geschlossen hat, daß er als offener Stellvertreter für diesen Dritten tätig geworden sei, v/obei es auf die Wirksamkeit des Rechtsge-ochäfts ohne Einfluß sei, daß der Harne des Vertretenen nicht genannt ist. Der Beklagte habe daneben aber auch im eigenen Hamen gehandelt, da die Klägerin sich in Nr. 2 des Vertrages sowohl gegenüber dem Beklagten wie gegenüber dem nicht genannten Dritten verpflichtet habe. 2. Die Revision erblickt einen Widerspruch darin, daß das Berufungsgericht einerseits (S. 6 BTJ) den Vertrag nicht als Vertrag zugunsten eines Dritten (§ 328 BOB) auffaßt und gleichwohl andererseits den Beklagten als Berechtigten ansieht; sie meint, daß der Beklagte nur dann für seine i Verson Rechte aus dem Vertrag herleiten könne, wenn ein Vertrug zugunsten eines Britten vorläge; sei das nicht der Pall, so sei der Vertrag gegenüber dem Beklagten und damit gemäß § 139 BGB insgesamt nichtig, da die Person des Britten nicht bestimmbar sei. Auch der unbekannte Britte komme als Vertragspartner nicht in Betracht, da es rechtlich nicht möglich sei, einen Vertrag mit einem unbestimmten Partner zu schließen. Ber Reviaionsangriff dringt nicht durch. Bas Berufungsgericht hat rechtlich bedenkenfrei den Beklagten als unmittelbaren Stellvertreter (§ 164 BGB) des im Vertrage nicht namentlich genannten Britten angesehen, obwohl nach dem Y/ortlaut des Vertrages (fl'Treuhänder”) die Annahme einer Treuhandschaft oder zu demindest einer mittelbaren Stellvertretung nahezuliegen scheint. Babei ist zu berücksichtigen, daß das Wort "Treuhänder" in sehr verschiedenem Sinne gebraucht wird und vielfach eine rein wirtschaftliche Bedeutung ohne eindeutigen rechtlichen Gehalt im Sinne einer auf Vertrauen beruhenden uneigennützigen Interessenwahrung annimmt (BGB/RGHK, 11. Aufl. Annul9; Soergel/Siebert, BGB 9-Aufl. Anm. 25 - je vor § 164), so daß allein der Gebrauch des Begriffes "Treuhänder" eine rechtliche Zuordnung noch nicht ermöglicht. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in der Wendung, der Beklagte handle "alc Treuhänder eines nicht genannten Britten", die Mußerung des Willens gesehen hat, in fremdem Namen zu .handeln. Ber Wirksamkeit der Vertretung steht es auch nicht entgegen, daß der Vertretene in dem Vertrage nicht genenn* er ist. Dabei kann es dahinstehen, ob es, wie die Revision ineint, keine Regel gebe, ’’daß jemand berechtigt sein soll, einen Dritten als Vertragspartner zu bestimmen”; denn ira vorliegenden Pall soll gerade nicht der Vertreter erot den Vertretenen bestimmen, sondern der Vertragspartner steht nach dem Inhalt des Vertrages fest, er soll aber der Klägerin unbekannt bleiben. Das ist rechtlich zulässig; es ist durchaus denkbar, daß ein Vertrag durch das Handeln den Vertreters zwischen Vertragsparteien zustande kommt, die sich unbekannt bleiben (BGH LM BGB § 164 Hr. 10), wobei sich diese Möglichkeit - entgegen der Auffassung der Revision - nicht auf den Pall des Kaufvertrages beschränkt, sondern für Verträge aller Art in Betracht kommt (vgl. Ceing in Staudinger, BGB 11.Auf 1. Randn. 120 zu § 164). Zin rechtlicher Gesichtspunkt, der für den streitigen Ver-trag etv/as anderes ergäbe, ist nicht erkennbar; der Hin-weis der Revision auf § 315 BGB geht in diesem Zusammenhang fehl, da der Gegenstand der Leistung der Klägerin - die Einhaltung ihres Mietvertrages - von vornherein feststeht und die Ungewißheit des von ihr eingegangenen Risikos sich gerade nicht auf die Erfüllung ihrer gegenüber dem Beklag-ten eingegangenen Verpflichtung, sondern auf die Höhe des Schadensersatzes bei Vertragsbruch bezieht. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß der Beklagte zugleich für sich persönlich gehandelt habe, da sich die Klägerin in Nr. 2 des Vertrages gegenüber dem Beklagten und gegenüber seinem Treugeber verpflichtet habe. Auch gegen diese Auslegung des Vertrages sind aus Rechtsgründen keine Bedenken zu erheben; es ist zulässig, daß jemand eine Y/illenserklärung zugleich im eigenen und im fremden Namen abgibt und daß der Stellvertreter sich gleichzeitig selbst dem Gegner vertraglich verpflichtet (RGZ 127, 103, 105? RG JW 1931, 1028). II. 1. Die von der Klägerin für die von ihr behauptete Sittenwidrigkeit des Vertrages vorgebrachten Gründe hält das Berufungsgericht nicht für durchschlagend. a) Dadurch, daß die Klägerin sich gegenüber einem ihr imbekannten Vertragsgegner verpflichtet habe, sei für sie das Risiko einer etwaigen Schadensersatzpflicht, das sie bei Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtung eingehe, der Höhe nach ganz ungewiß, je nachdem ob der Gegner ein größerer oder kleinerer Unternehmer sei. Diese Ungewißheit führe aber nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrages, da die Klägerin das Risiko, auf das sie zudem ‘ durch die Aktennotiz vom 21. Februar 1958 ausdrücklich aufmerksam gemacht worden sei, bewußt in Kauf genommen habe. b) Nach dem Inhalt des Vertrages sei die Klägerin nicht zu dem Bruch anderweit bestehender vertraglicher Pflichten, im besonderen aus ihrem Mietverträge, verleitet worden, vielmehr habe sie sich einem Dritten gegenüber zu dem Durchhalten des Mietvertrages bis zu dessen vertragsmäßigem Ende verpflichtet. Daß sie sich damit der Möglichkeit begeben habe, dem Wunsch eines in den Mietvertrag eintretenden neuen Hauseigentümers nach vorzeitiger Auflösung des Mietverhältnisses zu entsprechen, mache den Vertrag ebenso v/enig sittenwidrig wie die darin liegende Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Klägerin. Eine sittenwidrige Knebelung der Klägerin könne auch nicht darin erblickt werden, daß ihr durch den Vertrag andere Möglichkeiten einer vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages beschnitten würden, da die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Möglichkeiten (Anfechtung des Mietvertrages, Wegfall der Geschäftsgrund-lage) ersichtlich nicht in Betracht kämen. Endlich sei auch die von der Klägerin als besonders drückend empfundene Bestimmung nicht zu beanstanden, wonach sie den Beklagten schadlos halten muß, wenn dieser für sie - wozu er im Palle ihrer Behinderung berechtigt ist - Verpflichtungen aus ihrem Mietverträge erfüllt. c) *.Iit dem Vertrage habe sich die Klägerin zwar der für sie einzig praktischen Möglichkeit entäußert, im Einvernehmen mit der neuen Vermieterin, der AG, den Mietvertrag vorzeitig aufzuheben und dafür eine - nach der Behauptung der Klägerin unverhältnismäßig hohe - Abfindung entgegenzunehmen. Bas habe sie aber in Erwägung ziehen müssen; andererseits habe sie «den Vertrag zu>. einer Zeit geschlossen, als noch nicht feststand, daß die Kaufhof AG das Grundstück erwerben werde; werde das geplante Warenhaus, mit dessen Bau noch nicht begonnen sei, nicht gebaut, so habe sie ohne fühlbare Gegenleistung 20.000 BL! erhalten. Bie Klägerin habe genügend Zeit zur Überlegung gehabt; sie sei auch nicht unerfahren, noch könne davon die Rede sein, daß der Beklagte eine etwaige Unerfahrenheit bewußt ausgenutzt habe. Bies gelte auch hinsichtlich der möglicherweise aus dem Vertrag entspringenden Unzuträglichkeit, die sich für die Klägerin ergeben würde, wenn die K^HV AG die rings um das Caffc rfV^BHHI,t gelegenen Häuser abreißen und einen Neubau errichten würde. J \ 2. Die Handlungsweise des Beklagten, mit welcher der K&4HP AG Schwierigkeiten bereitet und im Ergebnis die Kaufabsichten verleidet werden sollten, sieht das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Klägerin - in keiner Richtung als wettbewerbswidrig an, 3. Endlich stehe der Klägerin auch kein Anfechtungsgrund zur Seite, denn sie sei nicht durch eine arglistige i’äuochung des Beklagten zu dem Abschluß des Vertrages bewogen worden. Zwar läßt das Berufungsgericht unentschieden, ob der Beklagte im laufe der Vertragsverhandlungen der Klägerin oder ihrem an den Verhandlungen beteiligten Sohne der Wahrheit entsprechend erklärt hat, es bestünden bereits zwei Sperrverträge ähnlichen Inhalts, oder ob er -wie der Sohn der Klägerin bekundete - geäußert hat, die Klage- * rin sei "die letzte in einer langen Reihe ähnlicher Verträge"; selbst wenn aber der Beklagte die zuletzt angeführte Äußerung gebraucht hätte, sei die Klägerin nicht durch sie zu dem Vertragsschluß bestimmt worden, da sich aus dem Wortlaut ihres Anfechtungsschreibens ergebe, daß sie durch die Annahme, es liege bereits ein Sperrvertrag vor, zu dem Abschluß veranlaßt worden sei. Endlich könne sie nicht beweisen, daß sie durch eine von ihr behauptete Äußerung des Beklagten, die KfllBl AG habe das Interesse an dem Projekt verloren und ihre Vertreter hätten Hannover verlassen, zur Eingehung des Vertrages bewogen worden sei, und daß der Beklagte sie durch eine solche Äußerung habo arglistig täuschen wollen. III. 1. a) Die Revision meint, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag richte sich gegen den Vermieter, weil diesem gewisse, ihm nach dem Mietvertrag zustehende Rechte durch den "Sperrvertrag" genommen werden sollten; sie verweist dabei auf § 14 des Mietvertrages (Folgen für den Mieter, wenn er das Mietverhältnis löst oder zur Räumung verpflichtet ist), ferner auf £ 17 (vorzeitige Kündigung oder Aufhebungsklage des Vermieters) und auf § 18 (Folgen der Nichterfüllung des Mietvertrages durch den Ersteigerer bei Zwangsversteigerung des Grundstücks); nach dem Zusammenhang der Revisionsbegrtindung soll geltend gemacht werden, daß der Vertrag vom 21. Februar 1958 zur Schädigung des Vormieters geschlossen worden und daher als treuwidrigeo Geschäft sittenwidrig und damit nichtig sei (§ 138 BGB). Bas Berufungsgericht geht mit Recht zunächst von dem Wortlaut des Vertrages aus, nach dem die Klägerin gerade gehalten ist, die ihr obliegenden Pflichten aus dem Mietverträge bis zu dem Ende der vereinbarten Mietzeit zu erfüllen, nicht aber gegen ihre Vertragspflichten zu verstoßen; zutreffend v/eist das angefochtene Urteil auch darauf hin, daß die Verpflichtung der Klägerin, die Mieträume nicht anders als für den Betrieb eines Caf&s zu nutzen, bereite Inhalt ihres Mietvertrages ist, so daß sie insoweit keine neue oder veränderte Verpflichtung eingegangen ist. Die Revision übersieht, daß die Klägerin mit dem Vertrag vom 21. Februar 1958 lediglich die Einhaltung ihrer eigenen Pflichten aus dem Mietvertrag bekräftigen, nicht aber Rechte dos Vermieters aus diesem Vertrage abdingen konnte; soweit dem Vermieter - und damit auch dem Erwerber des Grundstücks gemäß § 571 BGB - nach den von der Revision angeführten Vorschriften des Mietvertrages unter gewissen Voraussetzungen das Recht zusteht, das Mietverhältnis vorzci- tig zu beenden, vermag der sogenannte Sperrvertrag eine Änderung nicht herbeizuführen, so daß insoweit von einem treuv/idrigen Geschäft nicht gesprochen werden kann, da der von der Revision angenommene "Ansatzpunkt zu dem Bruch des Mietvertrages" nicht vorliegt• Die gegen den Vermieter gerichtete Tendenz des Spcrr-vertrages zielt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf den Fall ab, daß der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Vermieters - im besonderen die AG - daran gehindert werden soll, im Einverständnis mit der Klägerin das Mietverhältnis vorzeitig zu lösen. Auf diese vorzeitige Beendigung hat der Vermieter keinen Anspruch? ec liegt daher nicht der Fall vor, daß die Parteien in sittenwidriger Weise zusammengewirkt hätten, um fremde - schuldrechtliche oder dingliche -Rechte zu schädigen (RGZ 88, 366; RG JW 1927, 1407); vielmehr wird die Klägerin in der Ausübung ihres vertraglichen Rechts gebunden, den Vermieter für die Laufzeit des Mietvertrages an diesem festzuhalten. Bas begründet aber nicht die Sittenwidrigkeit des Sperrvertrages. b) Burch den Vertrag vom 21. Februar 1958 ist die Klägerin auch nicht in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit in einem Maße eingeschränkt, das die Sittenwidrigkeit des Vertrages begründen könnte. Bie Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe dadurch gegen die §§ 133, 157 BGB, § 286 ZPO verstoßen, daß es bei der Auslegung des Vertrages zwar den Fall des Todes der Klägerin berücksich- tigt, aber nicht die Fälle der Veräußerung des Geschäfts oder seiner Übergabe an den Sohn erörtert habe« Die Hüge ist unbegründet. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß der Vortrag beim Tod der Klägerin seine praktische Bedeutung verliert, da durch ihn zwar die Erben, nicht aber der Vermieter an der Ausübung des gemäß § 569 BGB gegebenen Kündigungsrochts*gehindert würde? kündigte aber der Vermieter, so hätten - entgegen der Meinung der Revision -die Erben gegenüber dem Beklagten nicht dafür einzustehen, da sie kein Verschulden an der Beendigung des Mietver-hültnisaeo träfe. Eine Beendigung des MietVerhältnisses durch Veräußerung ihres Geschäftes stünde ohnehin nicht im Belieben der Klägerin, selbst wenn sie die Räume unter Genehmigung der Fortführung der Firma einem anderen überließe; da die Firma nur der Name ist, unter dem der Kaufmann die Handelsgeschäfte betreibt, liegt beim Wechsel des Inhabers eine der Genehmigung des Vermieters bedürftige Rechtsabtretung vor, zu der die Klägerin nicht schon auf Grund des Mietvertrages befugt wäre (vgl. Kiefersauer in Staudinger, BGB Anm. 102 vor § 535)* Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob sich bei einer Übergabe des Geschäftes an den Sohn eine andere Beurteilung deshalb ergäbe, weil der Sohn im Mietvertrag neben der Klägerin - und deren Ehemann - als Mieter auf geführt ist. Auch die Nr. 3 des streitigen Vertrages führt zu keiner anderen rechtlichen Würdigung. Zwar meint die Revision, die Auslegung des Berufungsgerichts (vgl. oben II 1 b am Ende)»sei nicht erschöpfend, weil es Fälle geben könne, in denen die Klägerin sich, wenn diese Bestimmung nicht bestünde, vom Mietverträge lösen könne, wenn sie kein Interesse mehr daran habe und auch die Gegenleistung nicht mehr verwerten könne; dabei ist aber übersehen, daß der Mietvertrag zwar - insbesondere in § 13 - dem Vermieter in gewissen Fällen Handhaben für eine vorzeitige Kündigung gibt, es aber in keiner Bestimmung der Klägorin an die Hand gibt, sich mangels Interesses an der Fortführung ihres Geschäftes vom Mietvertrag zu lösen* Endlich hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß der in dem Vertrag gelegene Verzicht der Klägerin auf die Möglichkeit, sich ihr Mietrecht gegen eine hohe Abfindung ablösen zu lassen, nicht zu einer sittenwidrigen Knebelung führe; die Klägerin konnte die Chancen, entweder für die Bindung sofort 20 000 DM zu erhalten oder vielleicht später für die Auflösung des Mietvertrages noch mehr zu bekommen, gegeneinander ab-v/iigen und hat sich für die erstere entschieden* Die auf dieser Abwägung beruhende Einschränkung der Handlungsfreiheit ist nicht sittenwidrig* Das Berufungsgericht hat seiner rechtlichen Würdigung des Vertrages nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe die Auslegung zugrunde gelegt, daß die Klägerin gegenüber dem Beklagten auf die Ablösung ihres Mietrechts durch den Vermieter verzichtete und es in Kauf nahm, durch den Bau eines Kaufhauses oder eines Warenhauses um ihr Caf& herum behindert zu werden. Damit, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin auf das jedem Partner eines Dauerschuldverhältnisses zustehende Recht zur fristlosen Kündigung aus sonstigem wichtigen Grund verzichten wollte und konnte, mußte eich das Berufungsgericht nicht auseinandersetzen, da v/eder der Inhalt des Vertrages noch der Vortrag der Parteien dazu Anlaß bot. c) Unbegründet sind ferner die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nicht unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit zu dem Abschluß des Vertrages bestimmt v/orden (§ 138 Abs.2 BGB); die hierzu angestellten Erwägungen des angefochtenen Urteils (G. 10 BU) lassen keinen Rechtsfehler erkennen. 2. Die Revision meint weiter, es sei für die Klägerin nicht zu demutbar, an dem Vertrage festgehalten zu werden (§ 242 BGB); ein Vermieter brauche sich "nicht deshalb ein2uschriinken, weil er einen bestimmten Bau dulden" müsse, die KflHfe AG könne nicht "schlechter gestellt werden als jeder neutrale Dritte, der ringsum die Grundstücke bebaut". Dazu genügt der Hinweis, daß Unbequemlichkeiten, die sich für die Kaufhof AG aus dem Vertrage ergeben, keine Unzu demutbarkeit für die Klägerin zur Folge haben können. Auch die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung, daß beim Bau eines Warenhauses um das Caf§ der Klägerin herum - mit dem Bau ist nach den tatsächlichen Feststellungen noch nicht begonnen worden - deren Geschäft "wahrscheinlich leiden" würde und sie ihre Ansprüche aus § 536 BGB dann "wahrscheinlich" in einem Rechtsstreit durchsetzen müsse, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. -16 - : m 3» Da der vom Beklagten vertretene unbekannte Dritte - so meint die Revision - nur ein mit der Kaufhof AG in Wettbewerb stehendes Unternehmen sein könne, verstoße der Sperrvertrag gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs und sei für die Klägerin, die sich nicht "der Täterschaft auszusetzen0 brauche, nicht bindend» Auch diese Rüge dringt nicht durch» Das Berufungsgericht hat es mit Recht dahingestellt sein lassen, wer der unbekannte Partner des offenbar zu dem Zwecke des Wettbewerbs geschlossenen Vertrages ist; denn die Bindung der Klägerin an ihren Mietvertrag verstößt nicht gegen § 1 UWG. Die hier in Betracht kommende Verletzungsform, daß nämlich der Wille des vertraglich Gebundenen dahin beeinflußt werden soll, bestehende vertragliche Verpflichtungen zu verletzen (BGH HJW 1956, 909)» liegt nicht vor, da die Klägerin, wie bereits dargelegt, durch den Vertrag nicht dazu veranlaßt wird, einer ihr aus dem Mietvertrag gegenüber dem Vermieter obliegenden Pflicht zuwiderzuhandeln. Die Beschränkung der Freiheit, zu einer oinverstiindlichen Abänderung des Mietvertrages zu kommen, kann, auch wenn die Partner*, der beiden Verträge im Wettbewerbsverhältnis stehen, nicht ohne weiteres als sittenwidrig angesehen werden. Es muß bei dieser Sachlage nicht eröi’tert werden, ob die Klägerin aus einem v/ettbc-werbswidrigen Handeln ihres Vertragsgegners gegenüber ihrem Vermieter für ihre Person Rechtsfolgen herleiten könnte. 4. Die Revision greift endlich das Urteil insoweit an, als es den Tatbestand der arglistigen Täuschung (§ 123 BGB) verneint hat. -17- a) Sie meint, daß es für den Entschluß der Klägerin, auf das Vertragsangebot des Beklagten einzugehen, sehr wesentlich gewesen sei, ob vor ihr nur ein oder zwei oder aber viele Sperrverträge abgeschlossen worden seien; einerseits sei der Wert eines solchen Vertrages für den Beklagten um so höher zu veranschlagen, je weniger ähnliche Verträge er bereits abgeschlossen habe, andererseits habe das Berufungsgericht selbst nicht verkannt, daß der Klägerin der Entschluß, das Angebot anzunehmen, um so leichter fallen mußte, je mehr solche Verträge bereits abgeschlossen worden wären. Davon, so führt die Revision weiter aus, sei trotz des Wortlaute des Anfechtungsschreibens nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins auszugehen, so daß der § 286 ZPO verletzt sei. Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß zur Begründung der Anfechtung im Rechtsstreit mehr und andere Tatsachen vorgetragen werden können als in der Anfech-tungserklärung, und hat deshalb zu Recht die Aussage dos Sohnes der Klägerin gewürdigt, wonach der Beklagte vor Abschluß des Vertrages geäußert haben soll, die Klägerin und ihr Sohn seien "die letzten in einer langen Reihe ähnlicher Verträge"; es hat auch die Überlegungen ange-otcllt, die sich für die Klägerin daran knüpfen mußten, ob vor ihr nur ein bis zwei oder viele gleichartige Verträge geschlossen wurden. Es hat diesen Überlegungen den eindeutigen Wortlaut des Anfechtungsschreibens vom 13* Dezember 1958 gegenübergestellt, in dem die Klägerin ausführte, der Beklagte habe ihr gesagt, sein Auftraggeber "habe einen ähnlichen Vertrag schon mit einem anderen Mio- ter aus dem Komplex BafllBstraße geschlossen0, und in dem sie dem Beklagten weiter schrieb: °Im übrigen wäre Ihrerseits auch noch nachzuweisen, daß Sie tatsächlich schon mit einem anderen Geschäft (Mieter) einen gleichartigen Vertrag abgeschlossen hatten und daß ich der zweite wäre.” Selbst wenn davon auszugehen wäre, daß der Beklagte sich gegenüber dem Sohn der Klägerin in dem behaupteten Sinne geäußert hat und daß die Klägerin ferner die von der Hevision vorgetragenen Erwägungen angestellt hat - was mit dem Vortrag (S. 8 der Revisions-begründung), die Klägerin sei °nach der Lebenserfahrung keinesfalls so klug”, daß sie °die Folgen eines solchen ungewöhnlichen Vertrages wie hier doch auch nur annähernd übersehen” könne\ nur schwer zu vereinbaren wäre kann die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung, die Klägerin sei durch die Annahme, es bestehe bereits ein Sperrvertrag, zu dem Vertrags Schluß bestimmt worden, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden* Die Revision greift insoweit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an* b) Die Revision beanstandet weiter, das Berufungsgericht habe eine arglistige Täuschung der Klägerin zu Unrecht verneint, soweit es sich um die Äußerung des Beklagten handelt, die KflB AG habe das Interesse an dem Projekt verloren und ihre Vertreter hätten verlassen. In diesem Zusammenhang wird ferner gei'ügt, das Berufungc-urteil enthalte einen unlösbaren Widerspruch insofern, als es einerseits feststellt (S. 10 BU), der Vertrag vom 21. Februar 1958 sei dazu bestimmt, die AG in dem Hause BflIBtetraße ■ nicht Fuß fassen zu lassen, und als oo andererseits die Meinung des Beklagten wiedergibt (S. 14 BU), der Abschluß der Sperrverträge sei ursächlich für den Wegfall des Interesses der KflHP AG. Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß in diesen Feststellungen kein Widerspruch zu ersehen ist. Aus dem Zusammenhang der UrteilsgrUnde ergibt sich vielmehr, daß die vom Beklagten geschlossenen Verträge den Zweck hatten, der KflBIP AG die Errichtung eines Warenhauses an der in Aussicht genommenen Stelle zu erschweren, und daß dieses Ziel schrittv/eise mit jedem neu geschlossenen Vertrag erreicht wurde; je mehr Sperrverträge also der Beklagte schließen konnte, um so geringer wurden die Aussichten der AG auf Verwirklichung ihrer Pläne. Sobald die KflB AG diese Pläne endgültig aufgab, konnten der Beklagte und sein Auftraggeber kein Interesse an dem Abschluß weiterer Sperrverträge mehr haben. Nachdem das Berufungsgericht - für das Revisionsgericht bindend - festgestellt hat, daß der Beklagte die Klägerin von dem genannten Zweck des Vertrages unterrichtete, konnte es ohne Rechtsirrtum schließen,daß der VertragsSchluß auch vom Standpunkt der Klägerin für den Beklagten nur sinnvoll war, wenn noch ein Interesse der AG an dem Projekt bestand, wie hoch oder wie gering es immer eingeschatzt werden mochte. Hätte das Berufungsgericht annehmen wollen, die Klägerin sei durch die vom Beklagten fälschlich in ihr geweckte Meinung, das Interesse der Kflp AG sei völlig weggefallen, zu dem VertragsSchluß bewogen worden, dann hätte es unterstellen müssen, die Klägerin habe arglistig mit dem Beklagten zu dem Nachteil von dessen Auftraggeber durch Abschluß eines für diesen nutzlos gewordenen Vertrages zusammengewirkt. Da das Berufungsgericht keine in diese Richtung weisenden Feststellungen getroffen hat, ist seine aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung, dio Klägerin habe beim Vertrags Schluß damit gerechnet, daß der Vertrag praktische Bedeutung gewinnen würde, und zwar schon deshalb, weil ihre Verpflichtung dem Ver-tragogegner noch 20 000 DM wert war, rechtlich nicht angreifbar. Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. V/ilde Jungbluth Pehle Sprenkmann Mösl