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BGH

Gericht: BGH

In den Gründen des Schiedsspruches heißt es, daß - obwohl gegen das Verhalten des Klägers in einer Beihe von Fällen erhebliche Bedenken zu erheben seien - diese dennoch nicht auareichten, um die Beklagte von doi} von ihr im Vergleich vom Juni 1933 übernommenen Verpflichtungen zu befreien. der Heugründung erhaltenen Gratis- und Zeichnungsaktien von insgesamt 3 Millionen Yen vorgenommen haben* Wenn das Verhalten des Klägers auch nicht unbedenklich gewesen sei, so komme ihm im Streitfall doch keine ausschlaggebende Bedeutung zu; überdies seien diese Vorgänge der Beklagten bei der im Juni 1933 erfolgten Einigung mit dom Kläger, dio als Vergleich anzusehen sei, bereits bekannt gewesen* Auch dieser Pall gebe aber der Beklagten keinen ausreichenden Grund, sich von ihren Verpflichtungen aus dem Vergleich von 23* Juni 1933 loszusagen, weil ihr der Sachverhalt vorher bekannt gewesen sei. Bern Kläger sei vorgev/orfon worden, er habe für die auf Veranlassung der Beklagten getätigten Überweisungen zwischen der und vi^P#- Indessen habe Ga^HHH^ eidlich bekundet, daß ih$ auch von oiner mittelbaren Bereicherung des Klägers und Ben^BI nichts bekannt sei. Nachdem die Beklagte dem Kläger im November 1942, also etwa elf Monate nach dessen Entlassung aus der Haft, den Entwurf einer Klage gegen ihn zugänglich gemacht hatte, die u. 5) Sollte die Angelegenheit in der Hauptversammlung vonGlfl|^^Bl zur Erörterung kommen, so wird OlMHHPder Befriedigung Über den Abschluß des Vergleichs Ausdruck geben mit einem Hinweis darauf, daß Herr Pr« die Ansprüche bestrit- ’’Da ich verhindern möchte, daß die Unterzeichnung des Vergleichs als ein indirektes Schuldbekenntnis oder als eine indirekte Anerkennung der mir gemachten Vorwürfe angesehen oder auagelegt werden könnte, wiederhole ich hiermit erneut, daß ich die mir gemachten und schriftlich bekannt gegebenen Vorwürfe als sachlich nicht zutroffond und die etwa darauf gestützten Ansprüche aus sachlichen wie rechtlichen Gründen als ungerechtfertigt erkläre* Meine schriftliche inzwischen fertiggestellte Erwiderung, in der ich auch sachlich zu den Vorwürfen Stellung genommen habe, geht Ihnen in einigen lagen noch zu* Ich habe es sehr bedauert, daß Sie erklärt haben, diese Gegenerklärung nicht abwarten, auch daraufhin nicht in eine neue Besprechung eintreten zu können, sondern mir nach Empfang meines diesbezüglichen Briefes vom 25o d. Am 27« April 1950 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und bat um einen Kredit für den Wiederaufbau seiner weitgehend demontierten Gummiwarenfabrik, die er nach seinem Ausscheiden aus der Beklagten erworben hatte. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin zwar keinen Kredit, jedoch zunächst für die Dauer eines Jahres mit Wirkung vom 1. Im Sommer 1953 versuchte der Kläger Über einen gewissen Bru0|^^^ Dr. AdflB0 dafür zu gewinnen, daß dieser sich bei der Beklagten für die Zahlung.einer Pension an ihn einsetze. Diese stehen mir nach meinem s.St. Anstellungsvertrag auf Lebenszeit zu und sind mir durch Urteil des Schiedsgerichts, das über meine Ansprüche gegen G10h 00 entschied, rechtskräftig i.J. 1938 zugesprochen worden. August 1993 suchte der Kläger die Beklagte in auf und hatte eine Unterhaltung mit dem Vorstandsmitglied der Beklagten 2>r. Als dieses Schreiben keinen Erfolg hatte, ließ der Kläger durch seinen Anwalt, Dr. Afl9, Br. Ad^fi^P mit teilen, er werde, falls eine gütliche Einigung nicht zu erzielen sei, gegen ihn Klage erheben. Nachdem diese Briefe des Klägers an die Beklagte v/eitcrgoleitot worden waren, kam es zu mehreren Besprechungen zwischen den Parteieno Über eine Besprechung, die am 9. Die Verhandlungen der Parteien fanden schließlich, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 28* Oktober 1953 Dr. V» einen Entwurf gesandt hatte, in dem Vergleich vom 8. Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten dio Zahlung von je 2.500 BM fÜr die Monate November und Be- Er nacht geltend, die ihm durch den Schiedsspruch von 1938 zugesprochene Pension stehe ihm nach wie vor zu, weil die Beklagte den in dem Vergleich von 1943 niedergelogten Verzicht .auf den pensionsanspruch in Zusammenwirken mit der nationalsozialistischen Partei durch Nötigung unter Ausnutzung des gegen ihn damals anhängigen Volksverratsverfahrens erzwungen habe. Bio Beklagte habe durch die Drohung mit der Klage auf Zahlung mehrerer Millionen Schadensersatz und die Ankündigung, sie werde - falls der Kläger den Vergleich schließe - dem Justizministerium gegenüber erklären, daß sie auf oine weitere Strafverfolgung des Klägers keinen Wert mehr lege, in sittenwidriger Weise seinen Verzicht erzwungen. Der Vergleich von 1953 habe sich ausschließlich auf seine Ansprüche gegen Dr. Ad#|^ bezogen; alle Formulierungen des Vergleichs, auch die Hinweise auf den Vergleich von 1943, hätten nur dazu dienen sollen, dieson Sachverhalt nach außen zu verschleiern. Wenn man jedoch die Auffassung vertrete, daß der Vergleich von 1953 sowohl eine Regelung dor Ansprüche des Klägers gegen Dr. Ad^H^ als auch oine Neuvornahme dos Vergleiohsabachlusses von 1943, also einen Verzicht des KlägerB auf die ihm durch Schieds-urteil zugesprochenen penaionsansprüche, darstelle, dann sei der Vergleich von 1953 nach § 138 BOB nichtig. Die Beklagte hat den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt und widerklagend beantragt, festzustellen, daß dem Kläger auch weitere Ansprüche auf Pension oder auf Ersatz für nicht geleistete Pensionszahlungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus ungerechtfertigter Bereicherung, nicht zustehen. Sic hat bestritten, den Kläger zu dem Abschluß des Vergleichs von 1943 genötigt zu haben« Ferner hat sie die Auffassung vertreten, daß durch das Abkommen von 1953 eine abschliessende Regelung sämtlicher Ansprüche des Klägers getroffen worden sei« b) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 1. 1943 und 8, 12« 1953 etwa erklärte Versieht auf den ihm gemäß Schiedsspruch vom 30« 3o 1938 zusteilenden Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Ruhegehalto für die Zeit vom 1« 9* 1958 bis 30. Der Antrag zu a) hat die Zahlung von monatlich je 2.500 DM ..für dio Zeit vom 1« September 1958 bis zu dem 30. Das Berufungsgericht hat entsprechend dem Antrag der Beklagten die Berufung hinsichtlich der Klage in vollem Umfango und hinsichtlich der Widerklage mit der Maßgabe zurückgewiesen9 daß die Widerklage sich für die Zeit vom 1. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt , daß der zwischen den Parteien am 8* Dezember 1955 geschlossene Vergleich rechtsvzirksam ist« Es hat dahingestellt gelassen, ob der Vergleich von 1943 rechtswirk-som war, da in Jedem Fall der Inhalt des Vergleiches vom 8. Der Vergleich von 1953 sei nicht nach § 117 Abs« 1 BGB nichtig, weil er etwa nur die Ansprüche des Klägers gegen Dr« nicht aber - entgegen seinem Wox'tlaut die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte betreffe« Vielmehr erstrecke er sich auch auf diese Ansprüche. Auch sei der Vergleich nicht aus dem Grunde gemäß § 138 Abs« 1 BGB nichtig, weil mit seinem Abschluß etwa der Vorstand der Beklagten zu deren Nachteil gehandelt habe. Da nämlich Dr« AdflBP der Beklagten Regreßansprüche für den Fall seiner Inanspruchnahme durch den Kläger angekündigt habe, habe die Beklagte ein eigenes Interesse gehabt, durch diese Vorgänge nicht mehr belästigt zu werden« per Vergleich von 1953 sei auch nicht nach 5 138 Abs« 2 BGB nichtig« Bio Gegenüberstellung der beiderseitigen Leistungen der Parteien ergebe nicht, daß die Beklagte sich habe Vermögensvortoile versprechen lassen, die den Wert ihrer Leistungen dergestalt überstiegen hätten, daß ihre Vorteile in einem auffälligen Mißverhältnis zu ihrer eigenen Leistung gestanden haben« Ist aber der Verzicht des Klägers auf seine peneionaansprüche gegen die Beklagte in jedem Pall ernstlich gewollt (§ 139 BGB)? insbesondere auch diejenigen gegen die Beklagte erschöpfend regle und daß der Wortlaut des Vertrages den wirklichen V/illen der Parteien richtig wiedergebe? bb) Auf der gleichen Linie liegt nach Meinung dos Berufungsgerichts die Darstellung des Klägers in seinem undatierten Memorandum, das er am 3* Januar 1957 dem Mitarbeiter Dr. Ba0 des Aufsiohtsratsvorsitsenden Direktor Ab® der Beklagten überreicht habo. ner für das Vaterland bedeutenden Stellung vor der von mir ausgehenden Beunruhigung geschützt v/erden und deshalb sei mein Verzicht auf meine Forderung gegen Herrn Dr. Addie unerläßliche Vorbedingung für den Abschluß des Vergleichs. Aus alledem, so folgert das Berufungsgericht, ergebe sich, daß der Kläger dem 1953 ausgesprochenen Vorsicht auf seine halbo pension eine sehr reale Bedeutung beigemessen und ihn als "drückend" empfunden habe. Zu der vom Kläger angebotenen Vernehmung des Pr. VflP als Partei darüber, daß in einer Besprechung in am 9» Oktober 1953 nur von den An- Das Gegenteil ergebe sieh nämlich aus den vorstehend zu bb) bis dd) genannten Unterlagen, der Aktennotiz Br« Va#~ vom 19, August 1953 sowie aus dem Brief des Klägers vom 22« Juni 1953 an BruflHHP» der in der Besprechung in BflP am 9« Oktober 1953 erörtert worden sei» Auch die Aktennotiz des Br« vom 9« Oktober 1953? gerichtete Brief des Klägers vom 22» Juni 1953» der nach dessen Bestätigung im Verhandlungstermin bei seiner Besprechung mit Br» am 9« Oktober 1953 in B#H^ erörtert worden sei, könne nicht herangezogen werden, weil das Urteil nicht ergebe, welcher Teil des Briefes und in welchem Sinn or erörtert worden sein solle» Bioses Schreiben bosage zu dem vorliegenden falle nichts, weil cs nur die Einschaltung des Klägers in die Saohe KU-enthalte» Da demnach das Schreiben eindeutig ergibt, daß der Kläger eine Regelung seiner Pensionsansprü-che erreichen wollte und diese für eher möglich hielt, wenn die Angelegenheit KflP vorweg erledigt würde, bedurfte es keiner ausdrücklichen Erwähnung derjenigen Stelle, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang für wesentlich hielt. bb) ln dem Aktenvermerk^dos^Dr^^VjJIJ vom 9<> Oktober 1953 ist entgegen der Rüge der Revision insofern von dem Verlangen des Klägers nach Pensionszahlungen die Rede, als es darin heißt, daß Dr. V^p nunmehr das erwähnte Schreiben des Klägers an BruflPPBl gesehen habe und daß damit so schwere Beleidigungen verbunden seien, daß die Zahlung der Beihilfe sofort gesperrt werde. In dem Memorandum heißt es aber, daß der Kläger nach dem Vergleich von 1953 ohne Nachzahlung für die Vergangenheit ab 1. mit 1*250 DM monatlich erhalte und auf weitere Ansprüche verzichte0 Diesen «drückenden Vergleich11 habe der Kläger aus drei im einzelnen genannten Gründen unterschrieben* Da hier der Kläger selbst von der “halben Pension« (mit Unterstreichung des Wortes «halben”) spricht* sowie vom Verzicht auf «weitere Ansprüche«, so begegnet die Folgerung des Berufungsgerichts, daß der Kläger damals selbst zu dem Ausdruck gebracht habe* keine Ansprüche mehr gegen die Beklagte zu haben* keinen rechtlichen Bedenken» Die Aktennotiz des Dr. Ba* vom 3« Januar 1957 über die Besprechung mit dem Kläger* auf welche die Be-vision sich bezieht* kann die Auffassung des Berufungsgerichts nur bestätigen» Denn die Hotiz erwähnt den Hinweis des Klägers* der Vergleich von 1955 sei damals unter für ihn ungünstigen Umständen geschlossen worden; es sei doch nicht fair gewesen* ihm für den Verzicht auf dd) Auch die Schreiben des Klägers vom 2« Januar 1959 und vom 24» September 1959 sollen nach Meinung der Be-vision nichts über die Vorgänge des Jahres 1955 besagen» Da der Kläger auf eine gütliche Einigung bedacht gewesen sei* habe er seinen Schreiben zunächst einmal die gegnerische Auffassung der Beklagten zugrundegelegt» Er habe* um nicht von vornherein deren Widerstand herauszufordern* so handeln müssen* weil der Wortlaut des Vergleichs 1953 gegen ihn gesprochen habe» Dieser Auffassung der Revision kann ebenfalls nicht zugestimmt werden« Der Kläger leitet sein Sohrgibgn^ygm ^i^Junuar^lglg^an^Direktgr^AbJpdamit ein, daß er den Vergleich von 1953 infolge seiner damaligen Notlage und auf Grund eines befristeten Ultimatums schließlich angenommen habe, obwohl er ihn als 11 in höchstem Maße unbillig" angesehen habe. Er fährt fort, daß er den Vergleich deswegen für um so ungerechter halte, weil seine Notlage gerade durch daa Vorhalten der Beklagten verschärft worden sei, die mit der Zahlung der ihm auf Grund des SchiedBurfceils zustehenden Ansprüche seit 1941 in Rückstand geblieben sei. Biesen Rückstand habe die Beklagte mit dem Vergleich weiter unerledigt gelassen und ihm darüber hinaus für die Zukunft nur die halbe Pension zahlen wollen. Außerdem habe Br. Vf^ den Vergleich davon abhängig gemacht, daß er, der Kläger, auf seine Forderung gegen Br. AdMHfc verzichte. Hiernach kann aber keine Rede davon sein, daß der Kläger, um nicht das Mißfallen der Beklagten zu erregen, in diesem Schreiben von deren Auffassung ausgegangen sei. Bas gleiche gilt für den weiteren Inhalt dioaes Schreibens, daß nämlich die Kürzung der vortrag-liohen Pension beim Vertragsabschluß weder rechtlich noch moralisch ernstlich begründet werden könnte und daß das zusätzliche Verlangen, er solle auf seine Forderung gegen Br. in vollem Umfange verzichten, ein "wei- Scheingeschäft vor«, der Kläger habe vielmehr in dem Vergleich 1953 bewußt nicht nur auf seine Ansprüche gegen Pr« AdOHM? 2) daß alsdann dio Beklagte vor Ablauf der Herrn Br. AdflBB von dem Zeugen gestellten Prist ihrerseits an den Kläger herangetreten ist, um für die von dem Zeugen geltend gemachten Ansprüche eine Regelung zu finden, 1953 ausschließlich um die Regelung der Ansprüche des Klägers gegen Br. Ad^Bfe gehandelt hat, dieser Sachverhalt abor auf Wunsch der Beklagten nach außen hin bei der Formulierung des Vergleiche in der Weise verdeckt worden ist, daß dio vereinbarten Zahlungen als eine billige Entschädigung dos Klägers für Verluste hingestellt worden sind, dio er im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit , bei der Beklagten erlitten habe und außerdem ein Schweigegebot vereinbart worden ist. Die Revision v/endet sich weiter gegen die Beurteilung der Tragweite der in Nr. 5 des Vergleiche von 1953 getroffenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht. Wie bereits erörtert , ist in dieser Bestimmung des Vergleichs Bezug genommen auf das Abkommen von 1943» “das im Übrigen von den Parteien anerkannt wird11* In jenem von den Parteien als “Vergleich” bezeichneton Abkommen hatte der Kläger untor Bestreiten aller Ansprüche der Beklagten auf die Auszahlung der seit dem 1. Weiter hatte er sich verpflichtet, den für die Zeit vom 1» Januar 1939 bis zu dem 30, Juni 1941 als Pension erhaltenen Gesamtbetrag von 75*000 RM sowie einen weiteren Teilbetrag von 75.000 RM von der im Jahre 1930 an ihn ausgezahlten Tantieme, insgesamt also 150.000 RM, in Raten bis zu dem 15. Der Kläger habe aber schon einige Monate vor Abschluß des Vergleiches von 1953 den Vertrag von 1943 in seinem Schreiben an Bruokwilder vom 22. Oktober 1953 bekannt geworden sei, daß der Kläger den Vergleich von 1943 als nichtig ansehe, Angesichts der vom Klägor unmißverständlich geäußerten Bedenken gegen die Gültigkeit des Vergleichs von 1943 hätten daher die Parteien diesen durch den neuen Vergleich mit einigen Abänderungen zugunsten des Klägers bestätigt, um seine Wirksamkeit auf jeden Fall zu sichern, b) Pie Revision macht demgegenüber geltend, daß ein Be-stätigungswillo der Beklagten nicht Vorgelegen haben könne, weil Pr« VflP jede Verhandlung über Pensionsansprüche des Klägers oder über den Vergleich von 1943 als "indiskutabel" abgelehnt habe, da dieser ordnungsgemäß zustandegekommen sei, Voraussetzung für die Annahme einer Bestätigung sei überdies, daß “ernsthafte" Zweifel bei der Beklagten Vorgelegen hätten, Bern kann nicht gefolgt werden, Pie Kenntnis der Richtigkeit oder wenigstens die Kenntnis der Möglichkeit dor Richtigkeit ist für die Annahme einer Bestätigung im Sinne des $ 141 BGB aus dem Grunde erforderlich, weil ohne diese Kenntnis das Vorhandensein eines Bestätigungswillens nicht gefolgert werden kann (RG2 150, 388} BGB - RGRK.11, Aufl, § 141 Anm, 1)’, Paß auch die Beklagte diesen Willen gehabt habe, schließt das Berufungsgericht jedoch rechtlich bedenkenfrei aus dor Tatsache, daß ihr bekannt gewesen sei, daß jedenfalls dor Kläger den Vorgleich von 1943 als nichtig angesehen habe, Penn abgesehen von den Ansprüchen des Klägers gegen Pr« AdflHBl betraf dor damalige Stroit zwischen don Parteien gerade die Frage, ob der Vergleich von 1943 II» Das Berufungsgericht hat den Vergleich von 1953 auch nicht aus dem Grunde als gegen dio guten Sitten im Sinne des § 138 Abs^_l BGB verstoßend und damit als nichtig angesehen, weil etwa die Beklagte, jedenfalls soweit es sich um die Ablösung etwaiger Ansprüche des Klägers gegen Dr* handelte, g^sellschaftsfremde^Intereesen verfolgt habe« 1. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß nach dem Vortrag des Klägers im Fall einer Inanspruchnahme Dr» Adenauers durch den Kläger begründete Jiegreßansprüche Dr» AdflBHB gegen die Beklagte nicht bestanden haben sollen. Der Vorstand der Beklagten solle daher dadurch zu deren Ifachteil gehandelt haben, daß er mit dem Abschluß des Vergleichs gesellschaftsfremde Interessen (nämlich die Abdeckung von .Ansprüchen des Klägers gegen Dr. Adfli^fe) verfolgt und dio Wahrung dieser Interessen durch dio vorgeschobene Regelung von Ansprüchen des Klägers gegen die Beklagte verdeckt habe. seine Klage gegen sie auf Auskunfterteilung und Feststellung wegen der Vorgänge aus der Zeit, ale dor Kläger in leitender Stellung bei ihr tätig gev/osen sei, im September 1953 zurückgenommen habe, auch von dieser Soite der Y/eg für eine entgegenkommendere Behandlung des Klägers freigeworden sei« Nachdom Br« Ad^BIB schon die an ihn gerichteten Briefo des Klägers an sie habe weiterleiten lassen, weil er den Standpunkt vertreten habe, es handle sich um ihre Sache, habe er ihr auch Regreßan-sprüche für den Fall seiner Inanspruchnahme durch den Kläger angekündigt. Sie habe daher ein dringedes Interesse daran gehabt, nicht immer wieder, sei es vom Klägor, sei es von Mittelspersonen, wegen der Ansprüche des Klägers angeepreche» und belästigt au werden# Sodann fährt das Berufungsgericht fort, diese Einlassung der Beklagten findo ihre Stiitao in einem Schreiben, das Br. Ad^^K am 23« September 1950 an Birektor Ab0 in dessen Eigenschaft als Vorsitaender des Aufsichtsrates der Beklagten gerichtet habe« Ba darin Br. Adenauer auch Regreßanspräche gegen die Beklagte für den Fall angedeutet habe, daß der Kläger gegen Br. AdBBB vergehe, habe diese bei einem Prozeß des Klägers gegen Br. AdB-damit rechnen müssen, daß dieser bei ihr Regreß nehme« 2. Bie Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß es sich seinerzeit um eine Privatangelegenheit des Klägers gehandelt habe, die in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Beklagten gestanden habe; hierfür sei Beweis angetreten. denn die Würdigung des Schreibens Dr* AddBB vom 23* September 1950 durch das Berufungsgericht läßt keinen Verstoß gegen Denkgä-setze oder die Lebenserfahrung erkennen« In diesem Schreiben teilt er der Beklagten mit? ob die Geltendmachung von Begroßansprüchon gegen diesen materiell Aussicht auf Erfolg haben werde» Da sich ferner in der im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Aktennotiz des Dr. V0I über die Besprechung vom 9» Oktober 1953 der Vermerk befindet; «dauernde Briefe Dr» A* an VGF? daß Dr» Ad^HB auch Ansprüche gegen die Beklagte angedeutet habe und daß diese ihrerseits mit einem Begreßan-spruch von diesem habe rechnen können? Ferner habe sie auf die Rückzahlung der vom Kläger auf Grund des Vergleiches von 1943 noch geschuldeten und. Demgegenüber habe der Kläger als (Jegenleistung den Vergleich von 1943 anerkannt, floh«, seinen damals ausgesprochenen Verzicht auf Pensionszahlung bestätigt* Außerdem habe er alle zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Streitigkeiten, auch soweit sie Dritte betrafen, als endgültig erledigt bezeichnet. Für die Frage, ob zwischen Leistung und (Jegenleistung ein auffallendes Mißverhältnis bestanden habe, komme es entscheidend darauf an, wie sich der vom Kläger ausgesprochene Verzicht im damaligen Zeitpunkt aus der Sicht dor Parteien, insbesondere des Klägers, dargestellt habe. In dieser Beziehung sei bemerkenswert, daß der Kläger don Vergleich von 1943 erst im Jahre 1953 als nichtig bezeichnet und ihn vorher auch nicht angefochten habe, obwohl seit Beendigung der nationalsozialistischen Herrschaft die Möglichkeit hierzu bestanden habe* Da der Kläger VollJurist und früher Justitiar der Beklagten gewesen sei, dürfe man davon ausgehen, daß er den Sachverhalt rechtlich zu würdigen gewußt habe. Die Chance, mit einem Angriff auf don 1943 geschlossenen Vergleich Erfolg zu haben, habe aber aus der Sicht des Klägers nach vernünftiger Abwägung gering bewertet werden müssen* das Risiko, seine Fensionsansprüche auf dem Prozeßwege gegen die Beklagte durchzusetzen, sei kostspielig und zeitraubend gewesen. Ähnlich habe es sich mit seinen angeblichen Ansprüchen gegen Dr* AdflBB verhalten* Da er bis 1953 an diesen nicht wegen einer RUckgewähr der Aktien herangetreten sei, sei es, selbst wbnn er aus den Vorgängen von 1929 ursprünglich Ansprüche gehabt haben sollte, doch mindestens im Jahre 1953 sehr zweifelhaft gewesen, ob sie realisierbar seien. Zusaimnenfaseend stellt das Berufungsgericht fest, daß die angeblichen Ansprüche, auf die der Kläger im Vergleich von 1953 verzichtet habe, zweifelhaft gewesen seien. Damit falle auch der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe ihr* unter Ausnutzung seiner damaligen. Die Ansprüche des Klägers gegen Dr. Ad^HB seien unbedingt realisierbar gewesen; dieser habe nicht bestritten, die Wertpapiere vom Kläger erhalten zu haben, sondern sich nur mit Ansprüchen aus falscher Raterteilung verteidigt, wofür er beweispflichtig gewesen sei. Der Kläger selbst habe diese Ansprüche für durchsetzbar gehalten und deshalb durch Rechtsanwalt Drv mit Schreiben vom 28. Da die Beklagte sowieso an den Kläger nur wegen dessen Ansprüchen gegen Dr. AdflH^ Zahlung auf Grund des Vergleichs leiste, seien diese Ansprüche also von beiden Seiten als realisierbar und hoch anzusehen. Das Berufungsgericht habe daher nicht ohne jede Nachprüfung davon ausgehen können, daß die Ansprüche, auf die der Kläger verzichtet habe, «zweifelhaft'1 gewesen seien. Bio Feststellung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, bietet bei einem Vergleich größere Schwierigkeiten als bei anderen Rechtsgeschäften« Ein Vergleich wird von den Parteien zur Beilegung von Streitigkeiten über das Bestehen und über die Höhe der gegenseitigen Ansprüche abgeschlossen« Bei der Abwägung der beiderseitigen Leistungen ist daher nicht davon auazugehen, wozu die Parteien sich im Vergleich verpflichtet haben» Vielmehr muß der Wert der gegenseitigen Verpflichtungen, die vor dem Vergloichsabschluß bestanden haben, soweit er festgestellt werden kann, dem Wert der in dem Vergleich übernommenen Verpflichtungen gegenüberge-atellt werden (RGZ 156, 265, 26t $ ebenso der VIII. Die Gründe» dio es für diese Bewertung durch den Kläger herangezogen hat» sprechen aber erst recht dafür» daß auch die Beklagto der Meinung sein durfte» daß der Kläger gegen sie keine Pen-sionsansprüche habe. Dio Beklagte hat zudem nach dem eigenen Vortrag des Klägers das Bestehen solcher Ansprüche stets energisch bestritten und sie als "indiskutabel" be-zeichnet. Unter diesen Umständen ist aber die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden» der (subjektive) Vorwurf, daß die Beklagte den Kläger unter Ausnutzung soiner damaligen Notlage in sittenwidriger Weise übervorteilt habe, sei unbegründet. In der $at kann bei dieser Sachlage keine Rede davon sein, daß dio Beklagte eine angobliche Notlage des Klägers "ausgebsutet", d. Aue diesen Grunde kann die Revision auch nicht mit der Auffassung durchdringend es sei von der Nichtigkeit des Vergleichs von 1943 auszugehen, weil das Berufungsgericht die Wirksamkeit dieses Vergleichs dahingestellt gelassen habe, und hieraus folge, daß die Beklagte selbst den Kläger in eine finanaiello Notlage gebracht habo, indem sie auf Grund des 1943 erzwungenen Vergleichs die Pensionszahlung verweigert und ihm im Oktober 1953 den monatlichen Unterstützungsbeitrag von 500 BJC gesperrt habe 5 oio habe dadurch ihre unerlaubte Handlung fortgesetzt (§§ 823, 826 BGB)* a* die Vereinbarung, daß damit alle noch bestehenden Differenzen zwischen den Parteien bereinigt sind und daß der Kläger alle zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Streitpunkte als endgültig erledigt betrachtet. V. Den Klageantrag_2u_b}, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, daß dio Beklagte vorpflichtet ist, ihm für die Zeit von 1 * September 1958 bis zu dem 30. November 1961 diejenigen Zuschläge zu dem Buhegehalt von monatlich 2.500 DU zu zahlen, die sie mit BÜcksicht auf die gesunkene Kaufkraft anderen Ruhogehaltsempfüngorn in leitender Stellung auf dio vertraglich vereinbarten Huhogehälter zahlt, hat das Berufungsgericht ebenfalls abgewiesen. Die Bevision bemängelt, daß das Berufungsgericht nicht die Frago geprüft habe, ob die Zahlungen auf Grund des Vergleichs von 1953 entsprechend zu erhöhen seien. Das Berufungsgericht hat zusammenfassend festgostollt, daß dem Kläger die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Pension nicht zustünden, ebensowenig Ansprüche, die an deren Stelle getreten seien {§ 852 BGB). Entgegen der Auffassung der Bevision hat das Berufungsgericht die Abweisung des Feststellungsantragos begründet, so daß dio Bestimmung des 5 551 Hr. 7 ZPO nicht verletzt ist. Denn die Entscheidungsgründe ergeben, daß das Berufungsgericht die auf Grund des Vergleiches von 1953 von der Beklagten an den Kläger zu leistenden Zahlungen nicht als solche angesehen hat, die aus dem Bechts-grunde einer Pensionszahlungsverpflichtung geleistet worden sollten. Ber Vergleich regelt die Beziehungen der Parteien in Vergangenheit und Zukunft abschließend* und zwar unter Aufrochterhaltung des vom Kläger im Vergloich von 1943 ausgesprochenen Verzichts auf alle Pon-sioneansprUche. Ba der Kläger demnach nicht die Stollung eines ponsioniorten Angestellten der Beklagten hat* besteht ihm gegenüber auch nicht eine Treuepflicht dor Beklagten in dem Sinne* daß sie verpflichtet ist* ihn wie ihre übrigen Ruhegehalt sompfänger zu behandeln. Hiergegen spricht entscheidend* daß insbesondere die vermeintlichen Ansprüche des Klägers gegen Br. Adenauer den Anlaß zu dem Abschluß des Vergleiches gegeben haben $ insoweit fehlt den monatlichen Zahlungen bereits von vornherein der Charakter von Unt erhal t s Zahlungen •

Zitierte Normen: § 384 ZPO § 141 BGB § 286 ZPO § 138 BGB
BerufungsgerichtvergleichenVergleichAnspruchBrKlägerPartei

Volltext der Entscheidung

Ib_ZR_204^62
2546 065
Verkündet am 29. Mai 1963 Zug, Just* Ang. aid Urkundsbeaater der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Industriellen Br. Pr it 2 BlflBP in B Paflpstr. 0,
f
Klägers und Revisionsklägers 9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die	Gl^BBBP-PfHBP	AG, vertreten durch
 ihren Vorstand, Generaldirektor Br. V^P in
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Prof. Br.
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1963 unter Mitwirkung des Senat epräsidenten Prof. Br. h. c. Wilde und der Bundesrichter Br. Krüger-Niöland, Pehle, Br. Sprenkmann und Br. Mösl für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. November 1961 wird auf Kosten des Klägers zurtickgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand^
Der im Jahre 1881 geborene Kläger macht gegen die Beklagte PeneionaanoprUcho geltend. Er trat 1913 als Justitiar bei der Beklagten ein* wurdo 1921 Vorstandsmitglied, 1926 Vorsitzender des Direktoriums und 1931 Vorsitzender de3 Aufoichtsrats.
Xa Frühjahr 1933 wurde gegen den Kläger und zwei weitere Direktoren der Beklagten, Dr.	und	C.	Ben-
(■P? ein Ermittlungsverfahren wegen Bilanzverschleierung und handelsrechtlicher Untreue eingeleitet. Mit Schreiben vom 25. Juni 1933 erklärte der Kläger, daß er von soinen sämtlichen Ämtern und Stellungen bei der Beklagten, deren Tochtergesellschaften und befreundeten Gesellschaften zurücktrete«, Abschließend heißt es darin;
“Wir sind uns darüber einig, daß meine vertraglichen
 Rechte hindurch nicht beeinträchtigt werden.*1
Durch Beschluß des Dandgerichts Wuppertal vom 14. September 1933 wurden der Kläger und dio beiden Direktoren außer Verfolgung gesetzt. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 23. September 1933 mit, daß die vertraglichen Beziehungen mit sofortiger Wirkung aufgehoben seien, weil das Vertrauensverhältnis aus Verschulden des Klägers zerstört sei. Der Kläger widersprach der fristlosen Kündigung und schlug sodann den Abschluß eines Vergleiches vor} für den Fall der Ablehnung kündigte er der Beklagton Klago an. Vom 21. bis 31. Januar 1935 war er wegen “Beunruhigung der Wirtschaft” auf Anordnung des Geheimen Staatspolizci-amtes verhaftet.
Am 15. Juli 1936 schloß der Kläger nach längeren Verhandlungen mit der Beklagten einen Schiede vertrag zur Entscheidung Uber die zwischen den Parteien streitigen Ansprü-
- 3 ~
chö. lurch Schiedsspruch vom 30 • Mörz .1938 ist die Beklagte verurteilt worden, an den Kläger zu zahlen:
1.	An rückständigem Gehalt die fällig gewordenen Monatsraten von je 3oOOO BM für die Zeit vom 1* Juli bis 20* September 1953 und von je 5*000 RM für die Zeit vom I* Oktober 1933 bis zu dem 31* März 1938 nebst 4 $ Zinsen;
2.	für die Zeit vom 1. April 1938 bis zu dem 31* Bezember 1938 monatlich 5*000 BM für den Pall des Erlebens;
3* vom io Januar 1939 nach Maßgabe der Pensionsbestimmungen monatlich 2*500 BM nachträglioh und nach sei-nem Ableben monatlich 1*500 BM nachträglich der überlebenden Ehefrau;
4* 125*000 BM Tantieme für das Jahr 1936 nebst 4 % Zinsen seit dem 1* Juli 1937;
5* für die Jahre 1937 und 1938 eine weitere Tantieme, deren Berechnungsweise im einzelnen angegeben ist;
6* 8.000 RM*
Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Der Schiedsspruch wurde für vollstreckbar erklärt* In der Hauptvor-Sammlung der Beklagten wurde dem Kläger am 16* August 1939 Entlastung erteilt*
In den Gründen des Schiedsspruches heißt es, daß - obwohl gegen das Verhalten des Klägers in einer Beihe von Fällen erhebliche Bedenken zu erheben seien - diese dennoch nicht auareichten, um die Beklagte von doi} von ihr im Vergleich vom Juni 1933 übernommenen Verpflichtungen zu befreien. Im einzelnen ist zu den Vorwürfen der Beklagten, der Kläger habe etwa 50 Millionen BM ins Ausland verschoben, im Schiedsspruch unter anderem folgendes ausgeführt j Im Pall Jfl^-BemQ^ solle der Kläger zusammen mit anderen Beteiligten n$?h Behauptung der Beklagten eine wenig durchsichtige Verteilung der in Verbindung mit
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der Heugründung erhaltenen Gratis- und Zeichnungsaktien von insgesamt 3 Millionen Yen vorgenommen haben* Wenn das Verhalten des Klägers auch nicht unbedenklich gewesen sei, so komme ihm im Streitfall doch keine ausschlaggebende Bedeutung zu; überdies seien diese Vorgänge der Beklagten bei der im Juni 1933 erfolgten Einigung mit dom Kläger, dio als Vergleich anzusehen sei, bereits bekannt gewesen*
- Im Palle	sei	zwar zu beanstanden, daß der Kläger durch das Bankhaus	&	Go	der I* P. Bem^^ AG,
deren Aktienmehrheit im Besitz der Beklagten gewesen sei, ein Angebot habe machen lassen, einen Patent-Lizenz vertrag mit einem von dom Bankhaus geführten Konsortium abzü-ochließen, ohne bekanntzugeben, daß er mit 94 # fast ausschließlich an dem Konsortium beteiligt gewesen sei. Auch müsse es befremden, daß er als Berater der beiden Parteien tätig gewesen sei, ohne diese hierüber aufzuklären. Auch dieser Pall gebe aber der Beklagten keinen ausreichenden Grund, sich von ihren Verpflichtungen aus dem Vergleich von 23* Juni 1933 loszusagen, weil ihr der Sachverhalt vorher bekannt gewesen sei. In einem weiteren Pall hatte die Beklagte zur Anlage von Geldern in der Schweiz die Te^^-flP AG und in den Niederlanden die Firmen	^
Go gegründet. Bern Kläger sei vorgev/orfon worden, er habe für die auf Veranlassung der Beklagten getätigten Überweisungen zwischen der	und	vi^P#-
fll & Co eine Buchungsart veranlaßt, die eine Kontrolle der Buchführung bei beiden Gesellschaften unmöglich gemacht habe; auf diese Weiso habe er sich bereichert. Biese Vorwürfe könnten jedoch deshalb nicht herangezogen werden, weil der Kläger sowie Br.	und	Ben^^	wegen des Vorwurfs
 der handelsrechtlichen Untreue und der Bilanzverschleierung außer Verfolgung gesetzt worden seien. - Im Oktober 1930 habe der Kläger Ko^fe-Aktien aus dem Besitz der Beklagten
 täte.
 
zu einen Kurs von 50 $ und aus dem Besitz eines Konsortiums, an den er mit Aktien im Kennwert von 450.000 RM beteiligt gewesen sei, zu einem Kurs von 75 # verkauft. Zwar könne in öem Verkauf zu verschiedenen Kursen kein pflichtwidriges Verhalten des Klägers erblickt werden. Jedoch wäro es richtiger gewesen, wenn er dem Aufsichtsrat der Beklagten von dem Abschluß des Verkaufs beider Pakete Mitteilung gemacht hätte, um Kollisionen auszuschließen, die sich aus seiner loppelstellung in den Verkaufsverhandlungen hätten ergeben können. - Die Vorwürfe der Beklagten, der Kläger habe' von der Am^HB-SemQ^	im	1928, von der
 im Mai 1927 uiid von der im Juli 1926 auf Kosten der Gründüngsge-Seilschaften durch Überlassung von Gratisaktien persönlichen Vorteil erworben, seien durch die vom Schiedsgericht durchgeführte Beweisaufnahme nicht erwiesen worden. Zwar habe Kr^HHIK als Zeuge auf die Präge, ob die Überweisung von 2Ö0.000 Shares zu je 5 Schilling der Brfl|^-Sem-an GadüA im Auftrag oder im Einverständnis des Klägers oder des Ben^H^ erfolgt sei, die Aussage unter Berufung auf die Vorschrift des § 384 Nr. 3 ZPO verweigert. Indessen habe Ga^HHH^ eidlich bekundet, daß ih$ auch von oiner mittelbaren Bereicherung des Klägers und Ben^BI nichts bekannt sei.
Nachdem der Kläger am 3« Mai 1941 - nach der Besetzung der Niederlande - unter der Beschuldigung der han-‘delsrochtlichen Untreue und des Devisenvergehens, die schon Gegenstand des Schiedsverfahrens gewesen war, in Untersuchungshaft genommen war, schrieb ihm die Beklage te am 23. Juli 1941t
"Y/ie wir durch Zufall gestern abend erfahren haben, befinden Sie sich seit Mai dieses Jahres wegen eines Vergehens gegen das Volkeverrategeaetz in
 
Untersuchungshaft. Diese Tatsache veranlaßt uns* die Pensionszahlungen an Sie zunächst zurückzuhalten.
Ferner fechten wir vorsorglich alle mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere den Pensionsvertrag, an und treten ferner vorsorglich von den vertraglichen Vereinbarungen zurück. Wir behalten uns alle Hechte gegen Sie, insbesondere das Hecht der Rückforderung aller bisher geleisteten Zahlungen, vor.
Wir möchten annehmen, daß ob auch in Ihrem Sinn ist, wenn wir eine endgültige Klärung der zivilrechtlichen Prägen zwischen Ihnen und uns erst vornehmen, wenn dio gegen Sie schwebenden Verfahren rechtskräftig erledigt sind.”
Die Beklagte stellte die Pensionszahlungen an den Kläger ein. Dieser wurde am 9* Dezember 1941 aus der Untersuchungshaft entlassen. Es kam zu Vergleichsgesprächen. Nachdem die Beklagte dem Kläger im November 1942, also etwa elf Monate nach dessen Entlassung aus der Haft, den Entwurf einer Klage gegen ihn zugänglich gemacht hatte, die u. a. Schadensersatzansprüche von über 5 Millionen HM zu dem Gegenstand hatte, schlossen die Parteien am 27. Januar 1943 einen Vergleich, in dem es heißt, die Parteien
 Schließen zu dem Ausgleich aller zwischen ihnen schwebenden Meinungsverschiedenheiten und insbesondere, über die Präge der Berechtigung des Herrn Dr. Blflfe-
ezu dem Empfang von ihm erhaltener pensions- und fciemezahlungen folgenden Vergleichs
1)	Herr Br. BlflHfe, der alle Ansprüche der Gesellschaft aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen bestreitet und demgegenüber auf seine Verdienste und die bedeutsame Entwicklung der Gesellschaft während seiner langjährigen Tätigkeit in besonders schwieriger Zeit verweist, erklärt, daß er auf die Auszählung der seit dem 1. 7® 1941 rückständigen Pension im Gesamtbetrags von 49*000 HM sowie auf die weiteren pensioneansprüche für dio Zukunft verzichtet.
 
2)	Herr Pr« Bitmap, der für die Zeit vom 1« i. 1939 bio 30 o 6« 194-1 einen Gesamtpensionierungsbetrag von 73«000 HM in monatlichen Baten erhalten hat, verpflichtet sich, diesen Betrag von 75*000 BM und einen weiteren feilbetrag von 75*000 BM von der im Jahre 1959 an ihn. ausgezahlten Tantieme, zusammen 150«000 HM zurückzuzahlen, und zwar ‘10.000 BM am 1« 4* 1943 und weitere je 20«000 HM am 15« 1. 1944, 1945, 1946, 1947, 1948, 1949 und 1950«
Per Betrag ist joweils jährlich nachträglich zu den vorgesehenen Zahlungsterminen mit dem alsdann geltenden Heichsbankdiskontsatz, jedoch nicht höher als mit vier vom Hundert jährlich, seit dem 1« 2« 1943 bis zu dem Zahlungstage zu verzinsen«
3)	Sollte der Herr Oberfinanzpräsident in Düsseldorf erklären, daB die unter 2) übernommenen Zahlungspflichten im Hinblick auf die Steuerbelange dos Reiches für Herrn Dr. Bl^Bp untragbar sind, so vermindert sich die Zahlungsverpflichtung des Herrn Pr« BlflllP nach 2) ganz oder teilweise
 in entsprechendem Umfange«
4)	Mit diesem Vergleich sind alle Ansprüche der Vet-
AG und aller zu ihrem Konzern gehörenden Gesellschaften gegen Herrn Pr«	welcher Art sie auch sein mögen,
 bekannte oder unbekannte, endgültig und ein für alle Mal erledigt und abgegolten«
5)	Sollte die Angelegenheit in der Hauptversammlung
 vonGlfl|^^Bl zur Erörterung kommen, so wird OlMHHPder Befriedigung Über den Abschluß des Vergleichs Ausdruck geben mit einem Hinweis darauf, daß Herr Pr«	die Ansprüche bestrit-
ten hat«
6)	Pie Herrn Pr«	in	den	Pensionsbestimmun-
gen seines früheren Anstellungsvertrages aufer-logte Karenzverpflichtung wird aufgehoben«
7)	Herr Pr« SlWtKP verpflichtet sich, über dio zu 2) abgegebenen Zahlungsverpflichtungen bis zu dem 28. Pebruar 1943 eine vollstreckbare Urkunde gemäß § 794 ZPO zu unterzeichnen Und mit Volletrek-kungsklausel der VefMB^ Gl AG zur Verfügung zu steilen.M
 
\
Am gleichen 'Pago richtete der Kläger ein Schreiben an die Beklagte, in dem es u. a. heißt:
’’Da ich verhindern möchte, daß die Unterzeichnung des Vergleichs als ein indirektes Schuldbekenntnis oder als eine indirekte Anerkennung der mir gemachten Vorwürfe angesehen oder auagelegt werden könnte, wiederhole ich hiermit erneut, daß ich die mir gemachten und schriftlich bekannt gegebenen Vorwürfe als sachlich nicht zutroffond und die etwa darauf gestützten Ansprüche aus sachlichen wie rechtlichen Gründen als ungerechtfertigt erkläre* Meine schriftliche inzwischen fertiggestellte Erwiderung, in der ich auch sachlich zu den Vorwürfen Stellung genommen habe, geht Ihnen in einigen lagen noch zu* Ich habe es sehr bedauert, daß Sie erklärt haben, diese Gegenerklärung nicht abwarten, auch daraufhin nicht in eine neue Besprechung eintreten zu können, sondern mir nach Empfang meines diesbezüglichen Briefes vom 25o d. Mts. telefonisch die sofortige Erhebung der Klage androhten, wenn nicht bis zu dem 26. d. M* 13 Uhr Mittags der in meiner Abwesenheit mit meinen Anwälten aufgesetzte Entwurf unterschrieben sei*
Bio Erhebung einer Klage mit eo schweren Vorwürfen und mit einem Objekt von mehreren Millionen M wäre für mich schon wegen der Kostenfrage wirtschaftlich vernichtend gewesen, die Burchführung eines solchen Prozesses hätte mich in der Arbeit für meinen Betrieb, der mit kriegswichtiger Fertigung allerhöchster Bring-lichkeitsstufe beschäftigt ist, schwer behindert, schließlich hätte ich aber von einem solchen Prozeß, ganz gleichgültig wie sein Ausgang sich gestaltet hätte, so schwerwiegende moralische und finanzielle Rückwirkungen befürchten müssen, daß ich meine Existenz und die meiner Familie aufs Spiel gesetzt hätte.«
Bio Beklagte machte von diesem Vergleich dem Reichsjustizminister Mitteilung. Rechtsanwalt Br.	Rechts-
berater des Klägers, teilte am 8. Februar 1943 dem General-staatsanwalt beim Landgericht Berlin mit, daß der Kläger sich mit der Beklagten verglichen habe und daß im Aufträge der Beklagten deren Vertreter, Justizrat Br. G^^ vm Go^^, dem Ministerium diese Mitteilung mit dem Hinzufügen
 
gemacht habe, daß sie an. der Fortführung des Strafverfahrens gegen den Kläger kein Interesse mehr habe* Am 20. Februar 1943 wurde das Strafverfahren gegen den Kläger oingeotellt.
Im Februar 1949 suchte Rechtsanwalt Dr.	die
 Beklagte auf und machte geltend* daß. der Kläger sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinde. Am 27« April 1950 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und bat um einen Kredit für den Wiederaufbau seiner weitgehend demontierten Gummiwarenfabrik, die er nach seinem Ausscheiden aus der Beklagten erworben hatte. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin zwar keinen Kredit, jedoch zunächst für die Dauer eines Jahres mit Wirkung vom 1. Januar 1951 eine monatliche Notstandsbeihilfe von 300 DM« Diese Beihilfe wurde auch für die Jahre 1952 und 1953 gewährt.
Im Sommer 1953 versuchte der Kläger Über einen gewissen Bru0|^^^ Dr. AdflB0 dafür zu gewinnen, daß dieser sich bei der Beklagten für die Zahlung.einer Pension an ihn einsetze. In seinem Schreiben am Bru000 vom 22. Juni 1953 heißt es u. a.:
” Ich nehme Bezug auf meine heutige Besprechung mit Ihnen und Herrn Kl^^ und wiederhole, daß ich os für einen äußerst freundschaftlichen Dienst halten würde, wenn es Herrn Dr. A. gelingen würde, z. B. meine Pensionsansprüche gegenüber G10HI0I durchzusetzen. Diese stehen mir nach meinem s. St. Anstellungsvertrag auf Lebenszeit zu und sind mir durch Urteil des Schiedsgerichts, das über meine Ansprüche gegen G10h 00 entschied, rechtskräftig i. J. 1938 zugesprochen worden. Im Jahre 1941 hat mich Qjjjgggjp mit einer Zivilklage über einen hohen, mehrere Millionen RM betragenden Anspruch bedroht und mir erneut Verhaftung angedroht, wenn ich nloß~auf dio Pensionaforderung verzichte. Ich habe entgegengehalten, daß das Verlangen unberechtigt sei, da es dieselben alten Vorgänge
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botreffe, die durch Schiedsurfcoil ein für alle Mal erledigt werden sollten. Da jetzt	auf sei-
nem Verlangen bestand, ich aber inzwischen einen ausreichenden anderen Erwerb gefunden hatte, auch einen Prozeß über ein so großes Objekt nicht führen konnte, habe ich den von 01^^^. verlangten notariellen Verzicht unterschrieben.
Dieser ist infolge des auf mich ausgeübten Zwanges nichtig.
Die Pensionszahlungen sind seit dem 1*7« 1941 rückständig (die Pension betrug jährlioh 30.000 BM) •*'
Am 18. August 1993 suchte der Kläger die Beklagte in auf und hatte eine Unterhaltung mit dem Vorstandsmitglied der Beklagten 2>r. Vader den Inhalt dioscr Unterredung in seiner Aktennotiz vom 19* August 1953 niedergelegt hat. Ult Bezug auf den Kläger heißt es darin u. a«:
“Daboi erwähnte er wiederholt, daß er dooh nach den früheren Verträgen Anspruch auf seine Pension habe. Sein Verzicht im Jahre 1941 sei doch nur erzwungen gewesen. Er wüßte zwar noch nicht, was er bei einer Ablehnung tun würde, sei aber entschlossen, niemals gegen VGP eine Klage zu erhoben.11
Kurz vorher hatte sich der Kläger mit Schreiben vom 15 o August 1953 nunmehr unmittelbar an Dr.. Ad^HB mit der Bitte gewandt, ihm, weil er seine Babrik nicht mehr habe, in seiner Notlage beizustehen» Er wies darauf hin, daß er aus seinem Vermögen . Dr.	1929, als dieser
 sich in Notlage befunden habe, leihweise Aktien von erheblichem Wert zur Verfügung gestellt habe. Als dieses Schreiben keinen Erfolg hatte, ließ der Kläger durch seinen Anwalt, Dr. Afl9, Br. Ad^fi^P mit teilen, er werde, falls eine gütliche Einigung nicht zu erzielen sei, gegen ihn Klage erheben.
Nachdem diese Briefe des Klägers an die Beklagte v/eitcrgoleitot worden waren, kam es zu mehreren Besprechungen zwischen den Parteieno Über eine Besprechung, die am 9. Oktober 1953 zwischen dem Kläger und Br. V^^, dem Generaldirektor der Beklagten, in B^H^ geführt wurde, hat Br» W) folgenden Aktenvermerk gemachtt
“Einleitend führte ich aus, ich hätte wegen mehrerer Beisen erst verspätet gehört, was er zu Br. V. gesagt hätte wegen 43 und hätte nun Brief an Br. BruflBIBl gesehen. Bomit so schwere Beleidigungen verbunden, daß Zahlung der Beihilfe hiermit gesperrt würde»
Ferner Beleidigungsklage und negative peststollungs-klage•
Schließlich von der Sache Br. A. gehört. Frage, ob kämpfen gegen TOF und gegen Br. A. oder eventuell Verständigung.
Rechtslage A. günstig«
a)	43 nichts angegeben. Auch Finanzamt.
b)	Bauernde Briefe Br. A. an VGF, er hätto An-spräche. Anfrage nach den Vermögensvorhält-niasen Br. Bl. favor iudicis dadurch für A.
c)	VGF würde etwaige Ansprüche pfänden»
Ich sei nicht zu Verhandlungen autorisiert. A. hätto bekanntlich Nerven. Aber Abs und ich fänden als Staatsbürger, man solle einen alten Herrn schonen. Boher grundsätzlich meine Idee zu fragen, ob Vergleich über alles möglich.
Schließlich Angebot T.000 von mir. Von Bl. abgelehnt. Bann erhöht auf 1.200, und ümzugakosten (5.000 pauschaliert und Wohnung 20 pauschaliert).
hat Klageauftrag, zu demal Brief vom 15. 6« nicht beantwortet.
Schriftform wegen Kündigung der 300 bis zur nächsten Wocho zurückgestellt, aber klar erklärt, wir würden nunmehr nichts mehr zahlen. Es geht also um 0 Mark für Bl. und 1.200 und nicht um die Bifferenz zwischen 500 und 1.200.”
12 -
Die Verhandlungen der Parteien fanden schließlich, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 28* Oktober 1953 Dr. V» einen Entwurf gesandt hatte, in dem Vergleich vom 8. Dezember 1953 ihren Abschluß, der folgenden Wortlaut hat:
üZwecks endgültiger Bereinigung aller noch bestehender Differenzen wird zwischen der
 vefllp GH
- nachstehend VGF genannt -und Herrn Dr. Fritz BH
sMSA
folgender Vergleich geschlossen:
1) Horr Dro Bl
 hat im Zus
_	nenhang mit soiner
 früheren Tätigkeit bei der	GlfllHP-
FflBHP AG erhebliche persönliche Vermögensver-luste erlitten. Mit Bücksicht hierauf zahlt VGF, jedoch ohne eine Verpflichtung anzuerkennen, an Herrn Dr. BlfllBP anstelle eines Einmalbetrages sofort DM 25.500 und ferner ab 1. 1. 1955 monatlich DM 1.25o.
2)	Die zu 1) erwähnte monatliche Zahlung erfolgt auf Lebenszeit des Herrn Dr. B14HB* **ür den Pall, daß Herr Dr. BlB|HM vor seiner Ehefrau Hedwig, gob. ala4MP, stirbt, erfolgt die Zahlung bis zu dem Ablehon von Prau Hedwig Bl
3)	Die Herrn Dr. Blfl^lP entstandenen Anwalts- und Bechtsvertroterkosten werden ihm in Höhe von
DM 7.000 von der TCP erstattet.
4)	VGF ist bereit, Herrn Dr. B24HHB bei eihem Umzug von BflBp nach Westdeutschland hinsichtlich der Beschaffung einer Wohnung finanziell behilflich zu sein und die anfallenden Umzugakosten in angemessenen Grenzen zu erstatten.
5)	Herr Dr. BlMflp betrachtet alle zwischen ihm und VGF bestehenden Streitpunkte - auch soweit sie Dritte betreffen - als endgültig erledigt.
Er verpflichtet.sich ausdrücklich, über alle aoi ne Ansprüche, die durch dieses Abkommen in ihrer Gesamtheit ihre Erledigung finden, weder schrift lieh noch mündlich, und zwar weder Beteiligten noch Unbeteiligten gegenüber, sich zu äußern.
- 13-
VOF worden ihrerseits Ansprüche aus dem Abkommen vom 27 o 1. 1943* das im übrigen von den Parteien anerkannt wird? nicht geltend machen«
6)	Herr Pr. BlIHHP erkennt an? daß die vorstehend unter 1) bis 9) zu dem Ausdruck gebrachte Regolung nach Lage der Pinge für ihn eine Zufriedenstollen« de endgültige Bereinigung aller seiner Ansprüche und Wünsche darstellt
 Pio Parteien sind darüber einig* daß die in Ziff. 1 er« wähnten monatlichen Zahlungen ab 1. Januar 195j5 2u leisten waren und geleistet worden sind.
Am Tage des VergleichsabschluBses hat der Kläger der Beklagten ein Schreiben vom 23» September 1933 an Pr. Ad•-> überreicht* das folgenden Wortlaut hats
«Sehr geehrter Herr Pr. Ad
»
Ich erkläre hiermit, daß ich auf alle gegen Sie gol-tend gemachten Forderungen verzichte. Mir stehen ir-gendv/elche Forderungen gegen Sie nicht mehr zu.
Mit vorzüglicher Hochachtung!
(gez.) Pr. Bl
t
Picses Schreiben hat die Beklagte am gleichen Tage dem Vorsitzenden ihres Aufsichtsrats , dem Bankier Ab*^ mit der Bitte um Weitergabe an den Adressaten zugeleitet.
Im Jahre 1959 ist der Kläger erneut mit Forderungen an die Beklagto herangetreten. Nachdem der Kläger in einem, an den Bankier Ab* gerichteten Schreiben vom 24. September 1959 dio Auffassung vertreten hatte, der Vergleich vom Jah-ro 1953 sei ebenso nichtig wie der Vergleich von 1943» hat dio Beklagte schließlich am. 1». JLoymber 1959 die Zahlungen aus dem Vergleich von 1953 eingestellt.
Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten dio Zahlung von je 2.500 BM fÜr die Monate November und Be-
 
zenber 1959 und Januar i960, insgesamt 7.500 EM, als Ersatz für die ihm entgangene Tension verlangt und sich zur rechtlichen Begründung auf § 852 Abs. 2 BOB bezogen. Er nacht geltend, die ihm durch den Schiedsspruch von 1938 zugesprochene Pension stehe ihm nach wie vor zu, weil die Beklagte den in dem Vergleich von 1943 niedergelogten Verzicht .auf den pensionsanspruch in Zusammenwirken mit der nationalsozialistischen Partei durch Nötigung unter Ausnutzung des gegen ihn damals anhängigen Volksverratsverfahrens erzwungen habe. Bio Beklagte habe durch die Drohung mit der Klage auf Zahlung mehrerer Millionen Schadensersatz und die Ankündigung, sie werde - falls der Kläger den Vergleich schließe - dem Justizministerium gegenüber erklären, daß sie auf oine weitere Strafverfolgung des Klägers keinen Wert mehr lege, in sittenwidriger Weise seinen Verzicht erzwungen. Der Standpunkt der Beklagten, der Vergleich von 1943 sei durch den Vergleich von 1953 bestätigt worden, sei unzutreffend, da ihr der Betätigungswille gefehlt habe. Der Vergleich von 1953 habe sich ausschließlich auf seine Ansprüche gegen Dr. Ad#|^ bezogen; alle Formulierungen des Vergleichs, auch die Hinweise auf den Vergleich von 1943, hätten nur dazu dienen sollen, dieson Sachverhalt nach außen zu verschleiern. Wenn man jedoch die Auffassung vertrete, daß der Vergleich von 1953 sowohl eine Regelung dor Ansprüche des Klägers gegen Dr. Ad^H^ als auch oine Neuvornahme dos Vergleiohsabachlusses von 1943, also einen Verzicht des KlägerB auf die ihm durch Schieds-urteil zugesprochenen penaionsansprüche, darstelle, dann sei der Vergleich von 1953 nach § 138 BOB nichtig. Br sei nämlich unter Ausnutzung seiner damaligen Notlage zustandegekommen und Leistung und Gegenleistung ständen in einom groben Mißverhältnis zueinander. Wenn jedoch das Gericht den Vergleich von 1953 für eine abschließende Begelung
- <5 -
halten sollte, sei die Beklagte verpflichtet, ihm ah 1o November 1959 bis Ende September 1960 monatlich 1o250 dm, insgesamt also 13*750 DM zu zahlen« Diesen Betrag hat der Kläger hilfsweiso eingeklagt«
Die Beklagte hat den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt und widerklagend beantragt,
 festzustellen, daß dem Kläger auch weitere Ansprüche auf Pension oder auf Ersatz für nicht geleistete Pensionszahlungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus ungerechtfertigter Bereicherung, nicht zustehen.
Sic hat bestritten, den Kläger zu dem Abschluß des Vergleichs von 1943 genötigt zu haben« Ferner hat sie die Auffassung vertreten, daß durch das Abkommen von 1953 eine abschliessende Regelung sämtlicher Ansprüche des Klägers getroffen worden sei«
Das Landgericht hat die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis zur Zahlung von 13*750 DM verurteilt« Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und der Widerklage statt gegeben.
Im Berufuhgarechtszug hat der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
a)	die Beklagte zu verurteilen, ah ihn 97*500 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 15« 4* I960 zu zahlen,
b)	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 1. 9* 1958 bis 30* 11. 1961 diejenigen Zuschläge zu dem Ruhegehalt von monatlich 2.500 DM zu zahlen, dio sie mit Rücksicht auf die gesunkene Kaufkraft anderen Ruhegehaltsompfängern in leitender Stellung auf die vertraglich vereinbarten Ruhegehälter zahlt,
 
c)	5ilJS22iS2i
festzustellon, daß der vom Kläger in den Vergleichen vom 27* 1. 1943 und 8, 12« 1953 etwa erklärte Versieht auf den ihm gemäß Schiedsspruch vom 30« 3o 1938 zusteilenden Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Ruhegehalto für die Zeit vom 1« 9* 1958 bis 30. 11« 1961 in Höhe von je 2.500 DM unwirksam ist.
Der Antrag zu a) hat die Zahlung von monatlich je 2.500 DM ..für dio Zeit vom 1« September 1958 bis zu dem 30. November 1961 zu dem Inhalt.
Das Berufungsgericht hat entsprechend dem Antrag der Beklagten die Berufung hinsichtlich der Klage in vollem Umfango und hinsichtlich der Widerklage mit der Maßgabe zurückgewiesen9 daß die Widerklage sich für die Zeit vom 1. September 1958 bio zu dem 30. November 1961 durch Erhebung der Leistungsklago erledigt habe. Die Kosten beider Rechtszüge sind mit Ausnahme eines von der Beklagten zu leistenden Betrageo von 300 DM dem Kläger auferlogt worden.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die im Beru-fungsrochtszug gestellten Anträge weiter. Dio Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
- n -

A.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt , daß der zwischen den Parteien am 8* Dezember 1955 geschlossene Vergleich rechtsvzirksam ist« Es hat dahingestellt gelassen, ob der Vergleich von 1943 rechtswirk-som war, da in Jedem Fall der Inhalt des Vergleiches vom 8. Dezember 1953 den vom Kläger aus dem Schiedsspruch von 1938 hergeleiteten Ansprüchen entgegenstehe« Dem Klä-ger 3tünden neben den ihm im Vergleich von 1953 zugesagten Zahlungen weitere Ansprüche nicht zu«
Der Vergleich von 1953 sei nicht nach § 117 Abs« 1 BGB nichtig, weil er etwa nur die Ansprüche des Klägers gegen Dr«	nicht	aber	-	entgegen seinem Wox'tlaut
 die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte betreffe« Vielmehr erstrecke er sich auch auf diese Ansprüche. Der Wortlaut des Vergleichs stimme mit dem Willen beider Vertragsparteien überein*
Auch sei der Vergleich nicht aus dem Grunde gemäß § 138 Abs« 1 BGB nichtig, weil mit seinem Abschluß etwa der Vorstand der Beklagten zu deren Nachteil gehandelt habe. Da nämlich Dr« AdflBP der Beklagten Regreßansprüche für den Fall seiner Inanspruchnahme durch den Kläger angekündigt habe, habe die Beklagte ein eigenes Interesse gehabt, durch diese Vorgänge nicht mehr belästigt zu werden«
Gegen die Rechtswirksamkeit der Abmachung in Nr. 5 des Vergleichs von 1953» derzufolge die Parteien das Ab-
18 -
ff:
K
j"'.
4
kommen von 1943 anerkennen, beständen ebenfalls keine Bedenken « Einer Überprüfung der Wirksamkeit des Abkommens von 1943 habe es nicht, bedurft. Gehe man zugunsten des Klägers davon aus, es sei nichtig gewesen, so sei es je~ denfalls durch den Vergleich von 1953 von den Parteien bestätigt worden (§ 141 Abs, 1 BGB)«
per Vergleich von 1953 sei auch nicht nach 5 138 Abs« 2 BGB nichtig« Bio Gegenüberstellung der beiderseitigen Leistungen der Parteien ergebe nicht, daß die Beklagte sich habe Vermögensvortoile versprechen lassen, die den Wert ihrer Leistungen dergestalt überstiegen hätten, daß ihre Vorteile in einem auffälligen Mißverhältnis zu ihrer eigenen Leistung gestanden haben«
Bio Revision erhobt hiergegen eine Reihe von Rügen wegen Verletzung des sachlichen Rechts und des Prozeßrechts »
X« Soweit der Streit der Parteien darum geht, ob der Vergleich von 1953 als Schein erklärung nach § 117 BGB nichtig ist, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits im wesentlichen davon ab, ob die in Nr. 5 Abs. 2 getroffene Vereinbarung dem wirklichen Willen beider Parteien entsprochen hat« In dieser Verglciohs-beetimmung haben die Parteien erklärt, daß sic den früheren Vergleich von 1943 anerkennen« Im Vergleich von 1943 hatte der Kläger unter anderem auf soino Pensions-anoprüche gegen die Beklagte für die Zukunft verzichtet« Angesichts dos klaren Wortlauts des Vertrages von 1953 obliegt dem Kläger die volle Beweislast für seine Behauptung, es handele sioh hierbei um ein Scheingeschäft«
Sein Sachvortrag zu diesem Punkte hat sioh jedoch? wie noch darzulogen sein wird? als unzureichend erwiesen.
Es ist kein Grund ersichtlich? der den Parteien einen Anlaß gegeben hätte? in diesem - für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidenden - Punkte ihren wirklichen rcchtsgeschäftlichen Willen zu tarnen. Ist aber der Verzicht des Klägers auf seine peneionaansprüche gegen die Beklagte in jedem Pall ernstlich gewollt (§ 139 BGB)? so kommt es auf alle diejenigen Angriffe der Revision nicht an? die sich damit beschäftigen? ob im übrigen oinzelno (Peile dos Vertrages, wie z. B. die Wendung von den Ver-nögensverlusten des Klägers in Hr. 1 des Vergleiche von 1953 auf anderen Beweggründen beruhen? als sie der Ver-glcichstext zu dem Ausdruck bringt.
1. a) Bas Berufungsgericht leitet seine Überzeugung? daß der Vergleich von 1955 sämtliche Ansprüche dos Klägers? insbesondere auch diejenigen gegen die Beklagte erschöpfend regle und daß der Wortlaut des Vertrages den wirklichen V/illen der Parteien richtig wiedergebe? aus mehreren Umständen her.
aa) Der Kläger hatte am Endo seines Schriftsatzes vom 8. April i960? auf den er im Berufungsreohts-zuge Bezug genommen habe? aus geführt:
«Wenn der Kläger 1953 gewußt hätte? daß er aus den Vergleiche von 1943 seine ganze Pension verlangen könne? würde er sich mit einem Betrag gleich der halben Pension am 8. 12. 1953 nicht zufrieden gegeben haben und obendrein noch auf seine Forderung von 382.500 DM gogen Br. Ad^^K verzichtet haben.«
Hieraus folgert das Berufungsgericht? daß dor Kläger den Verzicht auf seine Pensionsansprücho bezogen? ihn also so verstanden habe? wie er im Vor-
trage formuliert soi, und ihn nicht etwa ala Scheinerklärung angesehen habe«
bb) Auf der gleichen Linie liegt nach Meinung dos Berufungsgerichts die Darstellung des Klägers in seinem undatierten Memorandum, das er am 3* Januar 1957 dem Mitarbeiter Dr. Ba0 des Aufsiohtsratsvorsitsenden Direktor Ab® der Beklagten überreicht habo. Darin heiße ess
»1933 am 14« Oktober Vergleich Dr« Bl. mit Gl^^-flÜP, Dr. Bl. verzichtet auf seine Forderung gegen Dr. A. und Übergibt entsprechendes Schriftstück. Dr. Bl. erhält ab 1. 1. 1953 ohne Nachzahlung für die Vergangenheit die halbe Pension mit 1.230 DM monatlich und verzichtelTauf weitere Ansprüche.
Dr. Bl. hat diesen drückenden Vergleich unterschrieben, weil
1.	Glanzstoff nach kurzer Verhandlung am 14. 10.
1953 ein auf etwa 2 Stunden befristetes Ultimatum für seine Annahme gestellt hatte,
2.	seine geldliche Lage damals außerordentlich bedrängt war,
3» Dr. Bl. den Verzicht in Sachen Dr. A. sofort zugesagt hatte, der aber nicht weiter in der Schwebe bleiben konnte.»
Die hier erwähnte Besprechung vom 14. Oktober 1953
habe zwischen dem Kläger und dem Generaldirektor der
 Beklagten, Dr. VI^P, stattgefunden.
cc) Weiter hatte der Kläger am 2. Januar 1959 an
 Direktor Abs geschrieben:
»Nur Herr Dr. Vfl^ vertrat bei den Vergleichever-handlungen mit mir im September und Oktober 1933 den Standpunkt, ich könne die Klage gegen Herrn Dr. AdflHIP ja doch nicht durchführen, mit der Behauptung, ich hätte die betreffenden Ratschläge erteilt. Herr Dr.	müsse	vidimehr	in	sei-
ner für das Vaterland bedeutenden Stellung vor der von mir ausgehenden Beunruhigung geschützt v/erden und deshalb sei mein Verzicht auf meine Forderung gegen Herrn Dr. Addie unerläßliche Vorbedingung für den Abschluß des Vergleichs.
 
Konnto schon die Kürzung meiner vertraglichen Pension und die Streichung der mehr als 12-jährigen Rückstände heim Vergleicheabschluß weder rechtlich noch moralisch ernstlioh begründet werden, so war das zusätzliche Verlangen, ich solle auf meino Forderung an Hdrrn Pr. AddlM ia vollem Umfange verzichten, ein weiteres eklatantes Unrecht und ist aus den verschiedensten Gesichtspunkten zu beanstanden«
Gewiß hätte ich den unbilligen Vergleich von 1953 nicht abachlieöen dürfen« Hätte ich es aber auf don gegen Herrn Pr«	eingeleiteten	Prozeß
 ankommen lassen sollen?
Ware Ihnen das rocht gewesen? Sicher nicht. Wie ja auch IcE~einen solchen Prozeß in. allseitigen Inter-esso gern vermeiden wollte."
dd) Schließlich hatte der Kläger in seinem Schreiben
 an Pr. Ad^|^ vom 24« September 1959 ausgeführts
"Wie kamen GlflHBfc, bzw» die Herren Pr. V#^ und Abs im Jahre 1953 dazu, nicht nur meinen Verzicht auf jene Forderung gegen Sie ohne jede Gegenleistung von mir zu verlangen und mir außerdem in meiner damaligen Notlage noch die halbo Pension abzuhandeln, die mir nach meinem Anstellungsver~ trage geschuldet war?"
Aus alledem, so folgert das Berufungsgericht, ergebe sich, daß der Kläger dem 1953 ausgesprochenen Vorsicht auf seine halbo pension eine sehr reale Bedeutung beigemessen und ihn als "drückend" empfunden habe. Damals habe er die entsprechenden, in dem Vergleich von 1953 aufgenommenen Erklärungen keineswegs nur als "Schein- oder larnformulierungen" angesehen.
Zu der vom Kläger angebotenen Vernehmung des Pr. VflP als Partei darüber, daß in einer Besprechung in	am	9»	Oktober 1953 nur von den An-
sprüchen des Klägers gegen Pr. AdfHBfc die Hede ge wesen sei, bemerkt das Berufungsgericht: Pieser Beweisantrag sei gemäß § 445 Abs. 2 ZPO nicht zu be-
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rücksichtigen, v/eil er Tatsachen betreffe, deren Gq-gentoil das Gericht für erwiesen erachte. Das Gegenteil ergebe sieh nämlich aus den vorstehend zu bb) bis dd) genannten Unterlagen, der Aktennotiz Br« Va#~ vom 19, August 1953 sowie aus dem Brief des Klägers vom 22« Juni 1953 an BruflHHP» der in der Besprechung in BflP am 9« Oktober 1953 erörtert worden sei» Auch die Aktennotiz des Br« vom 9« Oktober 1953? auf die sich der Kläger in anderem Zusammenhänge bezogen habe, spreche dagegen«
b) Bio gemäß § 286 ZPO gegen diese Würdigung gerichteten Hevisionsangriffe vermögen nicht durohzudringen,
 aa) Die Revision meint, der an Bru||||!ff£ gerichtete Brief des Klägers vom 22» Juni 1953» der nach dessen Bestätigung im Verhandlungstermin bei seiner Besprechung mit Br» am 9« Oktober 1953 in B#H^ erörtert worden sei, könne nicht herangezogen werden, weil das Urteil nicht ergebe, welcher Teil des Briefes und in welchem Sinn or erörtert worden sein solle» Bioses Schreiben bosage zu dem vorliegenden falle nichts, weil cs nur die Einschaltung des Klägers in die Saohe KU-enthalte»
Hierzu ist zu bemerken, daß dieser Brief mit der Mitteilung des Klägers beginnt, daß er es für einen freundschaftlichen Bienst halten würde, wenn es Br»
Adgelingen würde, die Pensionsansprüche des
 Klägers gegen die Beklagte durchzusetzen, die ihm zu-
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stunden, weil der Vergleich von 1943 nichtig sei« Erst danach geht der Kläger darauf ein, daß er der Beklagten behilflich sein wolle, eine Abfindung für K^fe zu erreichen, der in zahlreichen Hauptversammlungen der
 
Beklagten als Opponent aufgetreten sei. Dann wäre nämlich für alle Beteiligten Ruhe geschaffen und es könnte auch die PenBionssache in Ordnung gebracht werden. Da demnach das Schreiben eindeutig ergibt, daß der Kläger eine Regelung seiner Pensionsansprü-che erreichen wollte und diese für eher möglich hielt, wenn die Angelegenheit KflP vorweg erledigt würde, bedurfte es keiner ausdrücklichen Erwähnung derjenigen Stelle, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang für wesentlich hielt.
bb) ln dem Aktenvermerk^dos^Dr^^VjJIJ vom 9<> Oktober 1953 ist entgegen der Rüge der Revision insofern von dem Verlangen des Klägers nach Pensionszahlungen die Rede, als es darin heißt, daß Dr. V^p nunmehr das erwähnte Schreiben des Klägers an BruflPPBl gesehen habe und daß damit so schwere Beleidigungen verbunden seien, daß die Zahlung der Beihilfe sofort gesperrt werde. Das Schreiben an Bru^BPP behandelt aber - wie vorstehend unter aa) ausgeführt - ausschließlich die Pensionsansprüche des Klägers.
cc) Das undatierto Memorandum, welches der Kläger bei t Einern Besuch am 3« Januar 1957 an den bei der Beklagten tätigen Br. Bap ausgehändigt habe, enthalte, so macht die Revision weiter geltend, niohts über einen Verzicht auf Pensioneansprüohe • Es enthalte nur oino Zeittafel, die vor allem im Aktenvermerk des Dr. Bap vom 3o Januar 1957 erläutert sei, wonach der Kläger seine zuvor negativ beschiedenen Pensionsansprüche aufrecht erhalten habe.
In dem Memorandum heißt es aber, daß der Kläger nach dem Vergleich von 1953 ohne Nachzahlung für die Vergangenheit ab 1. Januar 1953 die halbe Pension
 
mit 1*250 DM monatlich erhalte und auf weitere Ansprüche verzichte0 Diesen «drückenden Vergleich11 habe der Kläger aus drei im einzelnen genannten Gründen unterschrieben* Da hier der Kläger selbst von der “halben Pension« (mit Unterstreichung des Wortes «halben”) spricht* sowie vom Verzicht auf «weitere Ansprüche«, so begegnet die Folgerung des Berufungsgerichts, daß der Kläger damals selbst zu dem Ausdruck gebracht habe* keine Ansprüche mehr gegen die Beklagte zu haben* keinen rechtlichen Bedenken» Die Aktennotiz des Dr. Ba* vom 3« Januar 1957 über die Besprechung mit dem Kläger* auf welche die Be-vision sich bezieht* kann die Auffassung des Berufungsgerichts nur bestätigen» Denn die Hotiz erwähnt den Hinweis des Klägers* der Vergleich von 1955 sei damals unter für ihn ungünstigen Umständen geschlossen worden; es
 sei doch nicht fair gewesen* ihm für den Verzicht auf
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die Ansprüche gegen Dr» AdMBMfe und für den Verzicht auf die halbe pension als Gegenleistung im wesentlichen nur die halbe Pension zuzugestehen*
dd) Auch die Schreiben des Klägers vom 2« Januar 1959 und vom 24» September 1959 sollen nach Meinung der Be-vision nichts über die Vorgänge des Jahres 1955 besagen» Da der Kläger auf eine gütliche Einigung bedacht gewesen sei* habe er seinen Schreiben zunächst einmal die gegnerische Auffassung der Beklagten zugrundegelegt» Er habe* um nicht von vornherein deren Widerstand herauszufordern* so handeln müssen* weil der Wortlaut des Vergleichs 1953 gegen ihn gesprochen habe»
Dieser Auffassung der Revision kann ebenfalls nicht zugestimmt werden« Der Kläger leitet sein Sohrgibgn^ygm ^i^Junuar^lglg^an^Direktgr^AbJpdamit ein, daß er den
 Vergleich von 1953 infolge seiner damaligen Notlage und auf Grund eines befristeten Ultimatums schließlich angenommen habe, obwohl er ihn als 11 in höchstem Maße unbillig" angesehen habe. Er fährt fort, daß er den Vergleich deswegen für um so ungerechter halte, weil seine Notlage gerade durch daa Vorhalten der Beklagten verschärft worden sei, die mit der Zahlung der ihm auf Grund des SchiedBurfceils zustehenden Ansprüche seit 1941 in Rückstand geblieben sei. Biesen Rückstand habe die Beklagte mit dem Vergleich weiter unerledigt gelassen und ihm darüber hinaus für die Zukunft nur die halbe Pension zahlen wollen. Außerdem habe Br. Vf^ den Vergleich davon abhängig gemacht, daß er, der Kläger, auf seine Forderung gegen Br. AdMHfc verzichte.
Hiernach kann aber keine Rede davon sein, daß der Kläger, um nicht das Mißfallen der Beklagten zu erregen, in diesem Schreiben von deren Auffassung ausgegangen sei. Wie der Wortlaut ergibt, hat er schon eingangs seinem Unmut über die Handlungsweise der Beklagten eindeutig Ausdruck gogoben. Bas gleiche gilt für den weiteren Inhalt dioaes Schreibens, daß nämlich die Kürzung der vortrag-liohen Pension beim Vertragsabschluß weder rechtlich noch moralisch ernstlich begründet werden könnte und daß das zusätzliche Verlangen, er solle auf seine Forderung gegen Br.	in	vollem	Umfange	verzichten, ein "wei-
teres eklatantes Unrecht" gewesen sei.
Bie gleichen Vorwürfe gegen die Beklagte erhobt dor Kläger auch in seinem S£toeiben_viom^24^^Segtember_1959 £9 JS&i JASSIRS’	&em er unter anderem von der "empörenden Haltung der Herren Abound Br.	spricht.
Es kann demnach rechtlich nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht seine Ansicht, es liege kein
 
Scheingeschäft vor«, der Kläger habe vielmehr in dem Vergleich 1953 bewußt nicht nur auf seine Ansprüche gegen Pr« AdOHM? sondern auch auf weitere Ansprüche gegen die Beklagte verzichtet? auch auf diese beiden Schreiben des Klägers gestutzt hat«
2» Auch die Angriffe der Revision? die sich dagegen richten? daß der Kläger und Pr« W nicht als Partei und Pr« und Pr« A^K nicht als Zeugen vernommen worden seien? können keinen Erfolg haben«
a)	Per Kläger hatte beantragt? ihn selbst? Pr« Vfll und
 Pr« Vfe^pp darüber zu vernehmen? daß in der Besprechung in	am	9«	Oktober	1953 lediglich Uber seine Ansprü-
che gegen Pr« AdflHV gesprochen worden sei«
Dem brauchte das Berufungsgericht? abgesehen von den von ihm angegebenen Gründen? schon deshalb nicht nachzu-koznmen? weil es sich hierbei um eine bloße Vorbesprechung gehandelt hat? der unter dem Gesichtspunkt des Schoinge-schäfts keine bewoiserheblicho Bedeutung für die allein erhebliche Frage zukommt? welches der wirklicho rochte-geschöftliche Wille der Parteien im Zeitpunkt der zwei Monate später erfolgten Unterzeichnung des Vertrages gewesen ist«
b)	Zu Unrecht beanstandet die Revision weiter? daß Pr»_Af||£ nicht als Zeuge vernommen worden sei»
Per Kläger hatte in der Berufungsbegründung in dessen Zeugnis die Behauptung gestellt? der Vergleich von 1953 sei ein ausgesprochenes Scheingeechäft gewesen? durch das ein anderes Rechtsgeschäft? nämlich die Regelung der Ansprüche des Klägers gegen Pr« AdflHIB? habe verdeckt
 
worden sollen. Mit Sohriftsatz vom 27. September 1961 hat der Kläger sodann den - in der mündlichen Verhandlung vom 2. November 1961 für erledigt erklärten - Antrag auf Beweissicherung gestellt, Br.	darüber
 zu vernehmen, daß
1)	die Verhandlungen der Parteien im zweiten Halbjahr 1953 dadurch oingeloitet worden sind? daß der Kläger durch den Zeugen an Herrn Br. Ad^-
« wegen einer Rückzahlung des ihm im Jahre gewährten Barlehens herantrat,
2)	daß alsdann dio Beklagte vor Ablauf der Herrn Br. AdflBB von dem Zeugen gestellten Prist ihrerseits an den Kläger herangetreten ist, um für die von dem Zeugen geltend gemachten Ansprüche eine Regelung zu finden,
3)	daß es sich demgemäß bei dem Vergleich vom 8. 12. 1953 ausschließlich um die Regelung der Ansprüche des Klägers gegen Br. Ad^Bfe gehandelt hat, dieser Sachverhalt abor auf Wunsch der Beklagten nach außen hin bei der Formulierung des Vergleiche in der Weise verdeckt worden ist, daß dio vereinbarten Zahlungen als eine billige Entschädigung dos Klägers für Verluste hingestellt worden sind, dio er im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit , bei der Beklagten erlitten habe und außerdem ein Schweigegebot vereinbart worden ist.
Im Berufungsurteil heißt es hierzu, daß die Beweissätze 1 und 2 unterstellt würden; sie ergäben sich aus dem Schriftwechsel. Ber Beweissatz zu 3 ziele durch den Hinweis auf die vorangegangenen Beweisthemen auf eine Schlußfolgerung, wie das Wort “demgemäß" zeige» Biese Folgerung sei unberechtigt, weil sie sich nicht aus den beiden anderen Beweiesätzen ergebe. Im übrigen widerspreche sie dem zuvor festgestellten Inhalt der Verhandlungen.
Bio Revision vertritt die Ansicht, das Berufungsgo-
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rieht habe nach § 139 ZPO das Fragerecht ausübon müssen, um Aufklärung zu erhalten, wenn Zweifel daran auftauchen
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könnten, daß das V/ort «demgemäß»* nur dor Ausdruck der Übereinstimmung der Beweisfrago 3 mit den beidon voran-gegangenen Beweisfragen habe sein sollen«
Auch diese Angriffe vermögen nicht durchzugreifen«
Bas Berufungsgericht hat diesen Beweisantrag zu Rocht unberücksichtigt gelassen, weil es in dom Beweiseatz zu 3, auf den es allein ankommt, keine genügenden lat-Sachenbehauptungen erblickt hat« Unstreitig ist, daß Br« AflK bei keiner der Besprechungen zugegen gewesen ist« Schon aus diesem Grunde sowie angesichts der dem Kläger nach den gesamten Umständen obliegenden strengen Barlegungspflicht hätte es eiher genauen Angabe der tatsächlichen Behauptungen bedurft, welche im Fallo der Ausübung des Fragorechts in das Wissen des Zeugen gestellt worden wären« Bs hätten Tatsachen behauptet worden müssen, aus denen eich die Schlußfolgerung ziehen ließ, daß durch den Vergleich von 1953 - entgegen soinem klaren Wortlaut - nur die angeblichen Ansprüche dos Klägers gegen Br« AdflB^ abgegolten werden sollten«
c)	Bio Rüge der Revision, 5£i^Yits_und_Br^^Weg((f hätten zu der Behauptung gehört werden müssen, Br« V|^ habe erklärt, die Beklagte lehne jede Zahlung an den Kläger und die Verhandlung hierüber ab, und habe außerdem die Sperrung der Beihilfe angedroht, ist gegenstandslos, woil dieso Umstände unstreitig sind«
Ba hiernach keine rechtlichen Bedenken gegen die Feststellung des Berufungsgerichts zu erheben sind, daß die die Anerkennung des Vergleichs von 1943 betreffende Vereinbarung im Vertrag von 1955 von den Parteien ernstlich gewollt war, kommt os'auf die Ausführungen der Revision, daß andere 2*eile dieses Vertrages der Tarnung gedient haben sollen, nicht an«
 
3. Die Revision v/endet sich weiter gegen die Beurteilung der Tragweite der in Nr. 5 des Vergleiche von 1953 getroffenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht. Wie bereits erörtert , ist in dieser Bestimmung des Vergleichs Bezug genommen auf das Abkommen von 1943» “das im Übrigen von den Parteien anerkannt wird11* In jenem von den Parteien als “Vergleich” bezeichneton Abkommen hatte der Kläger untor Bestreiten aller Ansprüche der Beklagten auf die Auszahlung der seit dem 1. Juli 1941 rückständigen Pension im Gesamtbeträge von 45*000 HM sowie auf die weiteren PensionsansprU-che für die Zukunft verzichtet. Weiter hatte er sich verpflichtet, den für die Zeit vom 1» Januar 1939 bis zu dem 30, Juni 1941 als Pension erhaltenen Gesamtbetrag von 75*000 RM sowie einen weiteren Teilbetrag von 75.000 RM von der im Jahre 1930 an ihn ausgezahlten Tantieme, insgesamt also 150.000 RM, in Raten bis zu dem 15. Januar 1950 zurückzuzahlen.
a) Bas Berufungsgericht hält die Prüfung der Recht ewirk-samkoit des Vergleichs von 1943 nicht für erforderlich* Sei er wirksam* so habe die Erklärung in Kr. 5 des Vergleichs von 1953 deklaratorische Bedeutung. Sehe man ihn mit dem Kläger als nichtig an, so sei er 1953 be-stätigt worden. Die Bestätigung eines Vertrages gemäß § 141 BGB setze zwar nicht die Kenntnis von der Nichtigkeit des früheren Vertrages, jedoch das Vorhandensein ernstlicher Zweifel an dessen Gültigkeit voraus.
Der Kläger habe aber schon einige Monate vor Abschluß des Vergleiches von 1953 den Vertrag von 1943 in seinem Schreiben an Bruokwilder vom 22. Juni 1953 wegen des damals auf ihn ausgeübten Zwanges als nichtig bezeichnet. Bezüglich der Beklagten sei es unerheblich, daß Dr. YflP jeden Zweifel an der Gültigkeit des alten Vergleichs von sich gewiesen habe. Denn dieser habe bei Vergleichsabschluß am 8. Dezember 1953 den Bestäti-
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gungswillen gehabt; v/eil ihm in der vorausgegangenen Besprechung vom 9. Oktober 1953 bekannt geworden sei, daß der Kläger den Vergleich von 1943 als nichtig ansehe, Angesichts der vom Klägor unmißverständlich geäußerten Bedenken gegen die Gültigkeit des Vergleichs von 1943 hätten daher die Parteien diesen durch den neuen Vergleich mit einigen Abänderungen zugunsten des Klägers bestätigt, um seine Wirksamkeit auf jeden Fall zu sichern,
b) Pie Revision macht demgegenüber geltend, daß ein Be-stätigungswillo der Beklagten nicht Vorgelegen haben könne, weil Pr« VflP jede Verhandlung über Pensionsansprüche des Klägers oder über den Vergleich von 1943 als "indiskutabel" abgelehnt habe, da dieser ordnungsgemäß zustandegekommen sei, Voraussetzung für die Annahme einer Bestätigung sei überdies, daß “ernsthafte" Zweifel bei der Beklagten Vorgelegen hätten,
 Bern kann nicht gefolgt werden, Pie Kenntnis der Richtigkeit oder wenigstens die Kenntnis der Möglichkeit dor Richtigkeit ist für die Annahme einer Bestätigung im Sinne des $ 141 BGB aus dem Grunde erforderlich, weil ohne diese Kenntnis das Vorhandensein eines Bestätigungswillens nicht gefolgert werden kann (RG2 150,
 388} BGB - RGRK.11, Aufl, § 141 Anm, 1)’, Paß auch die Beklagte diesen Willen gehabt habe, schließt das Berufungsgericht jedoch rechtlich bedenkenfrei aus dor Tatsache, daß ihr bekannt gewesen sei, daß jedenfalls dor Kläger den Vorgleich von 1943 als nichtig angesehen habe, Penn abgesehen von den Ansprüchen des Klägers gegen Pr« AdflHBl betraf dor damalige Stroit zwischen don Parteien gerade die Frage, ob der Vergleich von 1943
 
wirksam war« Dio Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkte sind Überdies um so weniger zu beanstan-den9 als sie in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Vereinbarung in Kr* 5 des Vergleichs stehen, der den T/illen zur Bestätigung eindeutig zu dem Ausdruck bringt. Dafür, daß etwa die Beklagte keine Bestätigung gewollt haben könnte, ist dem Sachverhalt nicht der geringste Anhaltspunkt zu entnehmen»
II» Das Berufungsgericht hat den Vergleich von 1953 auch nicht aus dem Grunde als gegen dio guten Sitten im Sinne des § 138 Abs^_l BGB verstoßend und damit als nichtig angesehen, weil etwa die Beklagte, jedenfalls soweit es sich um die Ablösung etwaiger Ansprüche des Klägers gegen Dr* handelte, g^sellschaftsfremde^Intereesen verfolgt
 habe«
1. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß nach dem Vortrag des Klägers im Fall einer Inanspruchnahme Dr» Adenauers durch den Kläger begründete Jiegreßansprüche Dr» AdflBHB gegen die Beklagte nicht bestanden haben sollen. Der Vorstand der Beklagten solle daher dadurch zu deren Ifachteil gehandelt haben, daß er mit dem Abschluß des Vergleichs gesellschaftsfremde Interessen (nämlich die Abdeckung von .Ansprüchen des Klägers gegen Dr. Adfli^fe) verfolgt und dio Wahrung dieser Interessen durch dio vorgeschobene Regelung von Ansprüchen des Klägers gegen die Beklagte verdeckt habe. Die Beklagte habe dem eiitgegengehalten, daß, nachdem Dr.
seine Klage gegen sie auf Auskunfterteilung und Feststellung wegen der Vorgänge aus der Zeit, ale dor Kläger in leitender Stellung bei ihr tätig gev/osen sei,
 im September 1953 zurückgenommen habe, auch von dieser Soite der Y/eg für eine entgegenkommendere Behandlung des Klägers freigeworden sei« Nachdom Br« Ad^BIB schon die an ihn gerichteten Briefo des Klägers an sie habe weiterleiten lassen, weil er den Standpunkt vertreten habe, es handle sich um ihre Sache, habe er ihr auch Regreßan-sprüche für den Fall seiner Inanspruchnahme durch den Kläger angekündigt. Sie habe daher ein dringedes Interesse daran gehabt, nicht immer wieder, sei es vom Klägor, sei es von Mittelspersonen, wegen der Ansprüche des Klägers angeepreche» und belästigt au werden#
Sodann fährt das Berufungsgericht fort, diese Einlassung der Beklagten findo ihre Stiitao in einem Schreiben, das Br. Ad^^K am 23« September 1950 an Birektor Ab0 in dessen Eigenschaft als Vorsitaender des Aufsichtsrates der Beklagten gerichtet habe« Ba darin Br. Adenauer auch Regreßanspräche gegen die Beklagte für den Fall angedeutet habe, daß der Kläger gegen Br. AdBBB vergehe, habe diese bei einem Prozeß des Klägers gegen Br. AdB-damit rechnen müssen, daß dieser bei ihr Regreß nehme«
2. Bie Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß es sich seinerzeit um eine Privatangelegenheit des Klägers gehandelt habe, die in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Beklagten gestanden habe; hierfür sei Beweis angetreten. Außerdem habe Br. Ad^B^ keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht; das Berufungsgericht habe verkannt, daß dio Beklagte für das Gegenteil beweispflichtig sei. Auch sei wiederholt dio Vorlage der Korrespondenz angeboten worden, aus der sich ergebe, daß der von Br. AdBBB erho-
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beno Vorwurf falscher Batertoilung jeder Grundlage entbehre* Dieser Antrag sei zu Unrecht abgelehnt worden (§ 286 ZPO).
Die Hugo ist unbegründet? denn die Würdigung des Schreibens Dr* AddBB vom 23* September 1950 durch das Berufungsgericht läßt keinen Verstoß gegen Denkgä-setze oder die Lebenserfahrung erkennen« In diesem Schreiben teilt er der Beklagten mit? er glaube noch heute? Begreßansprüche gegen den Kläger zu haben; er möchte die Frage dahingestellt sein lassen? inwieweit die Beklagte für die Handlungen des Klägers oinzusto-hon habe? bitte aber um Mittoilung der derzeitigen Ver-mögensvorhältnisse des Klägers? damit er prüfen könno? ob die Geltendmachung von Begroßansprüchon gegen diesen materiell Aussicht auf Erfolg haben werde» Da sich ferner in der im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Aktennotiz des Dr. V0I über die Besprechung vom 9» Oktober 1953 der Vermerk befindet; «dauernde Briefe Dr» A* an VGF? er hätte Ansprüche«, ist das Berufungsgericht sonach ohne Denkfehler zu dem Ergebnis gekommen? daß Dr» Ad^HB auch Ansprüche gegen die Beklagte angedeutet habe und daß diese ihrerseits mit einem Begreßan-spruch von diesem habe rechnen können? falls der Kläger Ansprüche gegen Dr» AdflMB im Prozeßwege verfolgt hätte. Angesichts dieser Feststellung bedurfte ee aber nicht der Klärung und Erhebung der vom Kläger angebotenen Beweise? ob Dr. AddH^tatsächlich Ansprüche gegen die Beklagte zugestanden haben» Denn durch den Vorgleich sollte die Führung eines Prozesses, durch dessen rechtskräftige Entscheidung allein diese Klärung hätte herboi-goführt werden können? gerade vermieden werden; der Abschluß de3 Vergleichs diente somit auch in diesem Punkto
 
keineswegs gesellschaftsfremdon Interessen der Beklagten.
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben? ob dor Kläger sich der Beklagten gegenüber überhaupt darauf berufen darf? daß die Beklagto gesellschaftsfremd gehandelt habe; hiergegen könnten nämlich deshalb Bedenken bestehen? weil Br. AdflBK ja gerade auf Wunsch des Klägers an die Beklagte herangetreten ist.
II. Sine Nichtigkeit des Vergleichs von 1953 gemäß § 138 Abs*_2 BGB untor dem Gesichtspunkt? daß die Beklagte sich unter Ausnutz^g^einer^Notlage des Klägers habe VermÖgensvortoi 1 o versprechen lassen? die den Wert ihrer Leistungen derge- * stalt überstiegen hätten, daß ihre Veraögensvortoile in auffälligem Mißverhältnis zu ihrer Leistung gestanden hät-ton? hat das Berufungsgericht verneint.
1. Die Leistung der Beklagten habe darin bestanden, so führt das Berufungsgericht aus? daß sie sofort 29*500 BM an den Kläger gezahlt und sich verpflichtet habe, ihm bzw. soiner ihn überlebenden Ehefrau auf Lebenszeit monatlich 1.250 BM zu zahlen? während sie bisher nur eine widerrufliche monatliche Beihilfe von 500 BM geleistet habe. Y/eiter habe sie dem Kläger 7*000 BM Anwaltskosten erstattet und ihm zugesagt, bei einem Umzug von Berlin in die Bundesrepublik bei der Wohnungsbeschaffung finanziell behilflich zu sein und ihm die Umzugskosten in angemessenen Grenzen zu erstatten. Ferner habe sie auf die Rückzahlung der vom Kläger auf Grund des Vergleiches von 1943 noch geschuldeten und. im Verhältnis 10 s 1 auf BM umzustellenden 140.000 RM » 14*000 BM verzichtet.
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Demgegenüber habe der Kläger als (Jegenleistung den Vergleich von 1943 anerkannt, floh«, seinen damals ausgesprochenen Verzicht auf Pensionszahlung bestätigt* Außerdem habe er alle zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Streitigkeiten, auch soweit sie Dritte betrafen, als endgültig erledigt bezeichnet.
Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen:
Für die Frage, ob zwischen Leistung und (Jegenleistung ein auffallendes Mißverhältnis bestanden habe, komme es entscheidend darauf an, wie sich der vom Kläger ausgesprochene Verzicht im damaligen Zeitpunkt aus der Sicht dor Parteien, insbesondere des Klägers, dargestellt habe. In dieser Beziehung sei bemerkenswert, daß der Kläger don Vergleich von 1943 erst im Jahre 1953 als nichtig bezeichnet und ihn vorher auch nicht angefochten habe, obwohl seit Beendigung der nationalsozialistischen Herrschaft die Möglichkeit hierzu bestanden habe* Da der Kläger VollJurist und früher Justitiar der Beklagten gewesen sei, dürfe man davon ausgehen, daß er den Sachverhalt rechtlich zu würdigen gewußt habe. Die Chance, mit einem Angriff auf don 1943 geschlossenen Vergleich Erfolg zu haben, habe aber aus der Sicht des Klägers nach vernünftiger Abwägung gering bewertet werden müssen* das Risiko, seine Fensionsansprüche auf dem Prozeßwege gegen die Beklagte durchzusetzen, sei kostspielig und zeitraubend gewesen. Ähnlich habe es sich mit seinen angeblichen Ansprüchen gegen Dr* AdflBB verhalten* Da er bis 1953 an diesen nicht wegen einer RUckgewähr der Aktien herangetreten sei, sei es, selbst wbnn er aus den Vorgängen von 1929 ursprünglich Ansprüche gehabt haben sollte, doch mindestens im Jahre 1953 sehr zweifelhaft gewesen, ob sie realisierbar seien. Im übrigen habe sich Dr« Ad^|^^ seinerseits gewisser Ansprüche gegen den Kläger berühmt.
 
Zusaimnenfaseend stellt das Berufungsgericht fest, daß die angeblichen Ansprüche, auf die der Kläger im Vergleich von 1953 verzichtet habe, zweifelhaft gewesen seien. Der Verzicht auf diese Ansprüche habe daher nicht in auffälligem Mißverhältnis zu den Leistungen der Beklagten gestanden. Damit falle auch der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe ihr* unter Ausnutzung seiner damaligen. Notlage in sittenwidriger Weise übervorteilt, in sich zusammen.
2c Die Revision greift zunächst die Folgerungen an, die das Berufungsgericht aus dem eigenen Verhalten des Klägers gezogen hat. Die Ansprüche des Klägers gegen Dr. Ad^HB seien unbedingt realisierbar gewesen; dieser habe nicht bestritten, die Wertpapiere vom Kläger erhalten zu haben, sondern sich nur mit Ansprüchen aus falscher Raterteilung verteidigt, wofür er beweispflichtig gewesen sei. Der Kläger selbst habe diese Ansprüche für durchsetzbar gehalten und deshalb durch Rechtsanwalt Drv mit Schreiben vom 28. September 1953 Klage angedroht. Außerdem sei unter Angebot der Vorlage der gesamten Korrespondenz, aus der sich die klare Schuldverpflichtung Dr. AdBHBH ergebe, das Gericht vergeblich angeregt worden, von seinem Fragerecht Gebrauch zu machen (§ 139 ZPO). Da die Beklagte sowieso an den Kläger nur wegen dessen Ansprüchen gegen Dr. AdflH^ Zahlung auf Grund des Vergleichs leiste, seien diese Ansprüche also von beiden Seiten als realisierbar und hoch anzusehen.
Das Berufungsgericht habe daher nicht ohne jede Nachprüfung davon ausgehen können, daß die Ansprüche, auf die der Kläger verzichtet habe, «zweifelhaft'1 gewesen seien. Somit seien bei der Erörterung des Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung die Vorschriften der §§ 286,
313 ZPO vorletzt.
 
Nach Auffassung der Revision sollen dem Klägor im Zeitpunkt doe Vergleichsabschlusses von 1953 gegen dio Beklagte und gegen Br»	Ansprüche	von insgesamt
 rund 1»350»000 BM zugeetanden haben, während sich dio auf Grund dieses Vergleichs von der Beklagten zu erbringenden Leistungen nur auf 242»000 BM beliefen» Babei sind jedoch der.Verzicht der Beklagten auf ihre Schadensersatzforde-rungen gegen den Kläger, ferner ihre auf 14«000 BM umgestellte Restforderung aus dexa Vergleich von 1943 sowio ihre auf Grund des Vergleichs von 1953 an den Klägor erfolgte Zahlung des Betrages von 23«500 BM außer Betracht gelassen»
3» Auch diese Rügen der Revision können keinen Erfolg haben»
Bio Feststellung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, bietet bei einem Vergleich größere Schwierigkeiten als bei anderen Rechtsgeschäften« Ein Vergleich wird von den Parteien zur Beilegung von Streitigkeiten über das Bestehen und über die Höhe der gegenseitigen Ansprüche abgeschlossen« Bei der Abwägung der beiderseitigen Leistungen ist daher nicht davon auazugehen, wozu die Parteien sich im Vergleich verpflichtet haben» Vielmehr muß der Wert der gegenseitigen Verpflichtungen, die vor dem Vergloichsabschluß bestanden haben, soweit er festgestellt werden kann, dem Wert der in dem Vergleich übernommenen Verpflichtungen gegenüberge-atellt werden (RGZ 156, 265, 26t $ ebenso der VIII. Zivilsenat* NJW 1963, 1197 - allerdings etwas abweichend von RG BR 1943, 801), ln subjektiver Hinsicht ist ferner erforderlich, daß entweder die Kotlage der einen Partoi aüsgebeutet wird (§ 138 Abs. 2 BGB) oder daß auf seiten des den übermäßigen Vorteil beanspruchenden feilos oino
 
solche verwerfliche Gesinnung vöriiegt, daß das Rechtsgeschäft nach Inhalt» Beweggrund und Zweck dem Anstandsgefühl aller billig Denkenden widerspricht (§ 138 Abs* 1 BGB) o
Einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Angriffen» die die Revision zu der Frage eines objektiven Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung vorbringt» bedarf es nicht. Denn das Berufungsgericht ist davon ausgegangen» daß der Kläger selbst seinen Ansprüchen keinen großen Wert beigemesson habe. Die Gründe» dio es für diese Bewertung durch den Kläger herangezogen hat» sprechen aber erst recht dafür» daß auch die Beklagto der Meinung sein durfte» daß der Kläger gegen sie keine Pen-sionsansprüche habe. Dio Beklagte hat zudem nach dem eigenen Vortrag des Klägers das Bestehen solcher Ansprüche stets energisch bestritten und sie als "indiskutabel" be-zeichnet. Wie die genannten Umstände zeigen» hat der Kläger daher nur in der Heranziehung seiner gegen Dr. Ad€ä-0 erhobenen Ansprüche oihe Möglichkeit gesehen» von der Beklagten die Zahlung irgendwelcher Beträge zu erreichen. Unter diesen Umständen ist aber die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden» der (subjektive) Vorwurf, daß die Beklagte den Kläger unter Ausnutzung soiner damaligen Notlage in sittenwidriger Weise übervorteilt habe, sei unbegründet. In der $at kann bei dieser Sachlage keine Rede davon sein, daß dio Beklagte eine angobliche Notlage des Klägers "ausgebsutet", d. h. vorsätzlich ausgenutzt hat.
IV. Durch den Abschluß des rechtswirksamen Vergleiches vom 8. Dezember 1953 haben die Parteien die Ungewißheit über dao zwischen ihnen und das zwischen dem Kläger und Dr. Ad•-
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fl) bestehende Rechtsverhältnis sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft beseitigt*
Aue diesen Grunde kann die Revision auch nicht mit der Auffassung durchdringend es sei von der Nichtigkeit des Vergleichs von 1943 auszugehen, weil das Berufungsgericht die Wirksamkeit dieses Vergleichs dahingestellt gelassen habe, und hieraus folge, daß die Beklagte selbst den Kläger in eine finanaiello Notlage gebracht habo, indem sie auf Grund des 1943 erzwungenen Vergleichs die Pensionszahlung verweigert und ihm im Oktober 1953 den monatlichen Unterstützungsbeitrag von 500 BJC gesperrt habe 5 oio habe dadurch ihre unerlaubte Handlung fortgesetzt (§§ 823, 826 BGB)*
Der Vergleich vom 8* Dezember 1953 enthält u. a* die Vereinbarung, daß damit alle noch bestehenden Differenzen zwischen den Parteien bereinigt sind und daß der Kläger alle zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Streitpunkte als endgültig erledigt betrachtet. Durch diesen Vergleich ist daher auch der Streit der Parteien über die Gültigkeit des Vergleichs von 1943 mit der Folge behoben, daß dem Kläger gegen die Beklagte außer den im Vergleich von 1953 genannten Ansprüchen keine weiteren Ansprüche zustehen, Außerdem enthält der neue Vergleich mit einer Abänderung zugunsten des Klägers - die Beklagte verzichtete auf die Geltendmachung ihrer restlichen Forderungen - auch die rechtswirksaae Bestätigung des Vergleichs von 1943* Sind demnach aber die Hechtsbeziehungen der Parteien durch den neuen Vergleich rechtsbeständig abschließend in dieser Weise geregelt, so kann der Kläger nicht auf das frühere Rechtsverhältnis zurückgreifen.
 
V. Den Klageantrag_2u_b}, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, daß dio Beklagte vorpflichtet ist, ihm für die Zeit von 1 * September 1958 bis zu dem 30. November 1961 diejenigen Zuschläge zu dem Buhegehalt von monatlich 2.500 DU zu zahlen, die sie mit BÜcksicht auf die gesunkene Kaufkraft anderen Ruhogehaltsempfüngorn in leitender Stellung auf dio vertraglich vereinbarten Huhogehälter zahlt, hat das Berufungsgericht ebenfalls abgewiesen.
Die Bevision bemängelt, daß das Berufungsgericht nicht die Frago geprüft habe, ob die Zahlungen auf Grund des Vergleichs von 1953 entsprechend zu erhöhen seien. Denn das Begehren dieses auf Anpassung des vollen Buhegehalts gerichteten Antrages habe das mindere Begehren auf Anpassung des halben Gehalts umfaßt| die Vorschrift des § 551 Hr. 7 ZPO sei verletzt.
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Das Berufungsgericht hat zusammenfassend festgostollt, daß dem Kläger die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Pension nicht zustünden, ebensowenig Ansprüche, die an deren Stelle getreten seien {§ 852 BGB). Daher sei der auf Zahlung von 97*500 DM gerichtete Antrag nicht begründet\ damit erledige sich zugleich der Feststellungsantrag zu b).
Entgegen der Auffassung der Bevision hat das Berufungsgericht die Abweisung des Feststellungsantragos begründet, so daß dio Bestimmung des 5 551 Hr. 7 ZPO nicht verletzt ist. Denn die Entscheidungsgründe ergeben, daß das Berufungsgericht die auf Grund des Vergleiches von 1953 von der Beklagten an den Kläger zu leistenden Zahlungen nicht als solche angesehen hat, die aus dem Bechts-grunde einer Pensionszahlungsverpflichtung geleistet worden sollten. Daraus folgt aber als Auffassung des Beru-
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fungsgoriehts* daß dor Kläger keinen Anspruch darauf hat* von der Beklagten hinsichtlich der TeuerungsZuschläge wie ein Ruhegehaltsompfänger behandelt zu werden»
Bas ist auch sachlich-rechtlich unangreifbar» Wie bereits erörtert* haben die Parteien mit Abschluß des Vergleiches alle zwischen ihnen bestehenden Streitpunkte endgültig bereinigen wollen. Ber Vergleich regelt die Beziehungen der Parteien in Vergangenheit und Zukunft abschließend* und zwar unter Aufrochterhaltung des vom Kläger im Vergloich von 1943 ausgesprochenen Verzichts auf alle Pon-sioneansprUche. Ba der Kläger demnach nicht die Stollung eines ponsioniorten Angestellten der Beklagten hat* besteht ihm gegenüber auch nicht eine Treuepflicht dor Beklagten in dem Sinne* daß sie verpflichtet ist* ihn wie ihre übrigen Ruhegehalt sompfänger zu behandeln.
Bern Kläger steht aber auch aus allgemeinen Rochts-gründen gegon die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung cinor sogenannten Teuerungszulage, zu* wie sie etwa boi Untor-haltszahlungen sonst in Betracht kommen kann. Bonn die von der Beklagten gewährten monatlichen Beträge können nicht als UnterhaltsZahlungen angesehen werden. Hiergegen spricht entscheidend* daß insbesondere die vermeintlichen Ansprüche des Klägers gegen Br. Adenauer den Anlaß zu dem Abschluß des Vergleiches gegeben haben $ insoweit fehlt den monatlichen Zahlungen bereits von vornherein der Charakter von Unt erhal t s Zahlungen •
Bio Abweisung dieses Antrages durch das Berufungsgericht ist demnach rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
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Dio Revision dos Klägers war hiernach mit der Ko stenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiaen*
Wilde	Prau	Bundesrichterin	Pohle
 Br* Krüger-Bioland ist infolge Urlauhsabwesen-heit an der Untersehrifts-Icistung verhindert*
Wilde
 Sprenkmann
Mösl