Der Beklagte ist Gesellschafter der Klägerin mit einem Geschäftsanteil von 2.200,— DM und nutzt eine in dem Hause 'Str. machen, (siehe Abstimmung) wofür eine entsprechende Satzungsänderung zu vollziehen wäre»1* Außerdem focht der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 23« Oktober 1956 den Vergleich v/egen Irrtums an,da er sich zur Zahlung nur unter der Voraussetzung verpflichtet habe, daß er seine jetzige Wohnung als Eigentumswohnung erhalten, mindestens aber für die bereits geleisteten Zahlungen hypothekarisch gesichert werde* Gleichwohl ließ der Beklagte im Vorprozeß in der mündlichen Verhandlung vom 27» Oktober 1956 erklären, daß ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden sei, und nahm am 2* Februar 1959 unter Hinv/eis auf den außergerichtlichen Vergleich seine Widerklage zurück« Als die Klägerin auf das Schreiben des Beklagten vom 23* Oktober 1956 eine erneute Gesellschafterversammlung zu dem 6« November 1956 einberief, teilte der Beklagte der Klägerin durch anv/altliches Schreiben vom 3» November 1956 mit: Bie Klägerin macht unter Berufung auf den ihrer Ansicht nach wirksamen Vergleich vom 24« September 1956 gegen den Beklagten den protokollarisch festgehaltenen Nachzahlungsbetrag von 2 „014,30 DM für Baukosten und den Nachzahlungssnsprueh auf Nutzungsentschädigung geltend, den sie daraus ableitet, daß der Beklagte während mehrerer Jahre nicht die Nutzungsentschädigung in voller Höhe von 0,59 DM pro qm bezahlt habe, obwohl er sich in dem Vergleich dazu rechtswirksam verpflichtet habe; die Klägerin macht ferner, nachdem in der Gesellschafterversammlung vom 16« Dezember 1956 einstimmig die Nutzungsentschädigung für die Zeit ab 1, Januar 1959 auf 0,65 DM pro qm erhöht worden ist, die Differenz zwischen der in dem Protokoll vom 24o September 1956 festgehaltenen Nutzungsent-Schädigung in Höhe von 0,59 DM pro qm und der nunmehr zu entrichtenden in Höhe von Q,6p DM für die Zeit bis zu dem 31- August 1959 geltend- "Sie hat von der Klageforderung erstattungsfähige Aufwendungen des Beklagten für die Fertigstellung derWohnung abgesetzt und zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von insgesamt 1.817,96 DM mit Zinsen begehrt« Das Protokoll vom 24- September 1958 gebe die mündlichen Verhandlungen in der Gesellsehafterver-sammlung nicht richtig v/ieder- Br habe den Abschluß eines Vergleichs ausdrücklich davon abhängig gemacht, daß er ein “festes Recht auf seine Wohnung bekomme“ und daß seine geleisteten Zahlungen nicht als “Mietvorauszahlung" verbucht, sondern hypothekarisch gesichert würden- Eine Einigung sei daher nicht zustande gekommen (§§ 154, 155 BGB), jedenfalls habe er den Vergleich wirksam wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten» Zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung sei er in der geltend gemachten Höhe nicht verpflichteto Me Klägerin könne ihn nicht auf dem Umweg über eine sogenannte “Nut zungs ent Schädigung" praktisch doch wieder mit einer Miete belasten. Er steht auf dem Standpunkt, daß die Klägerin diesen von ihm unstreitig bezahlten Betrag ^ ohne rechtlichen Grund einbehalte, nachdem sie Wohungeeigentum nicht verschaffen könne und wolle und damit der Zweck der Leistung nicht erreicht worden sei. Vielmehr sei dem Beklagten nur zugesichert worden, daß die von ihm bezahlten Beträge als lilgungs-betrag für die erste und zweite Hypothek auf dem Hause DflHHHH^Pstr o fc • gebucht werden sollten. Die Berufung des Beklagten ist - abgesehen von einem Betrag von 123,43 DM für Fertigstellung der Wohnung, den die Klägerin in dor Berufungsinstanz weiterhin als erstattungsfähig anerkannt hat - zurüekgewiesen worden. 1 * Bas Berufungsurteil legt dar, daß eine Einigung in der GesellschafterverSammlung vom 24- September 195a zustandegekommen sei, Bie hierfür beweispflichtige Klägerin habe durch die Bev/ei sauf nähme nachgev/iesen, daß der Beklagte seine Zustimmung zu dem Vergleich nicht von der Eintragung einer Hypothek zu seinen Gunsten abhängig gemacht habe; hierfür spreche auch sein Verhalten nach Abschluß des Vergleiches, da er mit widersprechenden Behauptungen hervorgetreten sei. So.habe er einerseits geltend gemacht, er habe die Bedingung gestellt, daß er für sein Geld “Hypotheken Sicherheit erhalte“, andererseits aber behauptet, er habe “ein festes Recht auf seine Wohnung“ zur Bedingung gemacht» Bieser angebliche Inhalt der von dem Beklagten nach seinem Sachvortrag gestellten “Bedingungen“ schlösse sich in gewisser Weise gegenseitig aus» Gemeinsam sei ihm nur zu entnehmen, daß der Beklagte, eine Sicherung gev/Unscht habe, es sei aber nicht erwiesen, daß er sie zur Bedingung des Vergleiches gemacht habe» Bei den in sich widerspruchsvollen Behauptungen des Beklagten komme es auch auf die Vernehmung der weiteren von ihm benannten Zeugen nicht an, da sie, wenn sie die in ihr Wissen gestellten, sich widersprechenden Behauptungen des Beklagten bekunden würden, das Beweisergebnis nicht erschüttern könnten. Zutreffend habe das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Klägerin die Beweislast fUr das Zustandekommen des Vertrages vom 24» September 1958 habe, während es im Y/idersprueh hierzu abschließend feststolle, der Beklagte habe nicht nachweisen können, daß er eine dingliche Sicherung zur Bedingung des Vergleichs gemacht habe» hat das Berufungsgericht im Ergebnis nicht gegen Bewcislastrogeln verstoßen» Mit Recht geht es nämlich davon aus, die Klägerin habe zu bev/eisen, daß die im Protokoll vom 24« September 1958 festgehaltenen Abreden tatsächlich Vertragsinhalt geworden sind» Angesichts dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß das Protokoll den Vortragsinhalt richtig wiedergibt und daß, wenn der Partoiwille entgegen dem Wortlaut des Protokolls auf eine andere Regelung gerichtet gewesen sein sollte, der Beklagte hierfür die Beweislast trägt» und Zeugin Prau IflB) nicht nachgegangen sei« Es kann dahingestellt Bleiben, ob das Berufungsgericht diesen Beweisantritten mit Recht deshalb nicht nachgegangen ist, weil sie auf den Nachweis widerspruchsvoller Behauptungen gerichtet gewesen seien und deshalb das Beweisergebnis nicht hätten erschüttern können« Tatsächlich hat der Beklagte in seinem letzten, die Vorgänge in der GesellschafterverSammlung vom 24» September 1958 zusammenfassenden Schriftsatz vom 28« März 1962 eine abschließende und widerspruchsfreie Darstellung gegeben und diese Vorgänge erneut in das Wissen des Zeugen Di^^B gestellt. Selbst wenn nämlich - wie der Beklagte vorträgt - der Zeuge Dr« erklärt hat, daß die Gesellschafter ja praktisch schon Wohnungseigentümer seien, und selbst wenn dem Beklagten eröffnet worden ist, daß keine Mietvorauszahlung von ihm verlangt werde und er doch für seinen ursprünglichen Kaufpreis eine Hypothekensicherheit habe, so schließen diese Erklärungen die vom Berufungsgericht festgestellte Einigung im Sinne des Protokolls vom 24. September 1958 nicht aus« Die Redev/endung, daß die Wohnungen "praktisch11 schon Eigentumswohnungen seien, kann nicht als Zusicherung aufgefaßt werden, daß der Beklagte alsbald das Wohnungs eigentum erhalten werde, wobei noch hinzukommt, daß die fragliche Bemerkung wirtschaftlich gesehen sogar zutrifft, da die Klägerin jedenfalls nunmehr satzungsgemäß verpflichtet ist, ihren Gesellschaftern das Sonder eigentum an den gemieteten Wohnungen zu verschaffen, und da bis dahin entsprechend den eingezahlten Beträgen die Miete verringert wird oder, wie im Ball des Beklagten, ganz wegfällt• Auch die behauptete Äußerung, daß von dem Beklagten keine Mietvorauszahlung verlangt werde und er ja eine Hypothekensicherheit habe, steht der Feststellung des Berufungsurteils, wonach eine Einigung im Sinne des Protokolls zustandegekommen sei, nicht entgegen, zu demal nach Lage der Dinge die Eintragung einer Hypothek auf dem Anwesen Str» zugunsten des Beklagten nicht in Betracht kommen konnte, da alsdann jeder Gesellschafter mit Reeht hätte verlangen können, daß seine jeweiligen Einzahlungen auf den Erwerbspreis hypothekarisch gesichert würdeno Schon technisch erscheint eine solche Gestaltung unmöglich, da bei den sich laufend erhöhenden Einzahlungen eine ständige Umschreibung im Grundbuch die Folge gewesen wäre«, Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsfehler aufgrund des Wortlauts des Protokolls und aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen feststellen, daß eine Sicherung des Beklagten nur dahingehend gewollt war, ihn durch die bilanzmäßige Buchung seiner Einzahlungen als ‘JPilgungsleistung auf die erste und die zweite Hypothek zu sichern» 1« Das Berufungsurteil verneint die Anfechtbarkeit des Vergleichs sowohl wegen Irrtums als auch wegen arglistiger Täuschung« Der Beklagte habe nicht naehge-wiesen, daß er die Erklärungen in der Gesellschafter-Versammlung vom 24* September 1958 irrtümlich dahin verstanden habe, daß für seine Zahlungen eine Hypothek auf dem Grundstück D^HBBUstraße • ■ eingetragen Werden solle. Eine Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung verneint daa Berufungsgericht deshalb, weil der Beklagte nicht dargetan habe, daß ihm bei Abschluß des Vergleichs die Übertragung des Wohnungseigentums versprochen worden sei,und weil er, selbst wenn es ihm versprochen worden wäre, jedenfalls nicht bewiesen habe, daß die Klägerin ihn insoweit getäuscht habe« Denn tatsächlich sei durch die Satzungsänderung vom Juli 1959 die Beschaffung des Wohnungseigentums ausdrücklich zu dem Gegenstand der Gesellschaft gemacht worden« Hypothek an dem Hause !>■■■■■■&tr aß e ■ d bestellt werden sollte» Da3 Berufungsgericht konnte aber auch insoweit ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß der Beklagte den dahingehenden, ihm obliegenden Beweis nicht erbracht habe, ohne daß es dem Beweiserbieten des Beklagten über die Vorgänge in der G-esellschafter-versammlung nachzugehen brauchte» Denn die in dem Schriftsatz vom 28» März 1962 abschließend gegebene Darstellung dieser Vorgänge konnte das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang als wahr unterstellen; selbst wenn nämlich dem Beklagten bedeutet worden ist, daß er eine Hypothekensicherheit habe, ist angesichts der Bekundungen des Zeugen Vd^BK die tatsächliche Feststellung möglich und deshalb aus Rechtsgründen nicht angreifbar, daß in der Versammlung hinreichende Klarheit in dem Sinne geschaffen worden war, daß die Zahlungen nur als Leistungen auf die erste und die zweite Hypothek verbucht werden, nicht aber für den Beklagten dinglich gesichert worden sollten» An sich zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die behaupteten Zusicherungen gegenüber dem Beklagten, wonach er alsbald das Wohnungseigentum erhalten solle, ebenfalls Grundlage einer Irrtums-anfechtung sein können und daß das Berufungsnrteil hierzu keine Ausführungen enthält« Bas Berufungsgericht hat aber im Zusammenhang mit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung diesen behaupteten Irrtum des Beklagten behandelt und hat eine falsche Vorstellung des Beklagten darüber, daß ihm das Wohnungseigentum alsbald beschafft werde, für nicht erwiesen erachtet» Auch insoweit bedurfte es einer weiteren Beweiserhebung über die Vorgänge in der Gesellschafterversammlung vom Derm die im Schriftsatz vom 26p März 1962 behaupteten und als wahr zu unterstellenden Bemerkungen des Zeugen Dr. wonach die Wohnungen ja “praktisch" schon Eigentums-v/ohnungen scion, zwingen nicht zu dem Rückschluß, daß der Beklagte davon ausging, das Sondereigentum werde auch formal alsbald den Gesellschaftern eingeräumt werden. Es kann danach dahingestellt bleiben, ob, was die Revision in Frage stellt, das Berufungsgericht rcchtsirrtumsfrei die Anfochtungs erklär ung für ver-spät et gehalten hat und ob es zutreffend davon ausgegangen ist, daß das Schreiben des Beklagten vom 26 • September 1956 nicht als Anfechtung wegen Irrtums über die Hypothekenbestellung auf gef aßt v/erden könne. Soweit der Beklagte darüber hinaus eine arglistige Täuschung darin erblickt, daß die Klägerin überhaupt nicht beabsichtige, ihren Gesellschaftern Eigentumswohnungen zu beschaffen, wird das Berufungsurteil durch die zutreffende Erwägung getragen, daß die Klägerin inzwischen die Beschaffung des Wohnungs eigent ums für ihre Gesellschafter zu dem Gegenstand des Unter- nehmens gemacht hat» Zwar besteht theoretisch die Möglichkeit, daß dio Klägerin ihre Satzung nur im Hinblick auf den Prozeß mit dem Beklagten geändert hat und bei Abschluß des Vergleichs vom 24« September 195Ö nicht die Absicht hatte, überhaupt Eigentumswohnungen zu beschaffen» Mit Recht geht das Berufungsgericht aber davon aus, daß der Beklagte insoweit beweisfällig geblieben ist, wobei noch hinzu-kommt, daß dem Beklagten seine Wohnung in dem Mietvertrag vom 6» November 1954 als "Eigentumswohnung11 vermietet worden ist, was immerhin dafür spricht, daß die Klägerin von Anfang an die Absicht hatte, die von ihren Gesellschaftern gemieteten Wohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln» 1» Bas Berufungsgericht legt dar, daß die Zahlungen des Beklagten als Kaufpreis für eine Eigentumswohnung dienen sollten» Einen Anspruch auf Einräumung des Wohnungseigentumo habe der Beklagte aber nicht, weil die Eormvorschrift des § 4 WEG in Verbindung mit § 313 BGB nicht gewahrt sei» Mithin besitzt dio Klägerin die von dem Beklagten auf den Kaufpreis bezahlten Beträge jedenfalls für die Dauer der Mitgliedschaft des Beklagten mit einem rechtlichen Grunde. Insoweit hat das Berufungsgericht aber in anderem Zusammenhang ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Beklagte sich verpflichtet habe, der Klägerin den Kaufpreis bis zur Bestellung des Wohnungseigentums zu belassen. 21 Soweit die Revision schließlich ein Iieistungsverweige-rungsrecht des Beklagten daraus ableitet, daß die Klägerin nicht bereit sei, die gezahlten Beträge dinglich zu sichern, handelt es sieh um die gleichen, nicht begründeten Rügen, welche sie gegen den vom Berufungsgericht festgoateilten Inhalt des Vergleichs vorgebracht hat. Schließlich könne sich der Beklagte nicht auf den Gesichtspunkt der Gleichstellung mit den andern Mietern berufen« Denn er sei zu demindest bei Abschluß des Vergleichs bewußt davon ausgegangen, daß er den vollen Kaufpreis für das Wohnungseigentum bezahle, während ein großer Teil der Mieter nur Miete bezahle« Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision erweisen sich ebenfalls als nicht begründet« Der Hinweis darauf, daß die Klägerin zur Zeit nicht leisten könne, insbesondere kein lastenfreies ?/ohnungs-eigentum verschaffen könne, ist an sich zutreffend und steht auch in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts« Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht aber demgegenüber festge-stollt, daß der Beklagte sich verpflichtet habe, der Klägerin den Kaufpreis bis zur Bestellung des Wohnungocigentums zu belassen« Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht mit Recht davon ausgogangen ist, der Beklagte habe einen Anspruch auf Abschluß eines formgültigen Vertrages, welcher die Übertragung dos Wohnungseigentums zu dem Gegenstand habe» Hin Anspruch auf Übertragung des Wohnungseigentums steht dem Beklagten, wie dargelegt, schon aufgrund seiner Mitßliodschaftsrochte in Verbindung mit dem satzungsraäßigen Zweck der Klägerin zu« Selbst wenn aber der Beklagte darüber hinaus einen Anspruch auf Abschluß eines formgültigen Vertrages hat, welcher die Verpflichtung der Klägerin zur Übertragung des Wohnungseigentums spätestens nach Rückzahlung der Hypotheken auf dem Hause DflBIHHB^traße 9 ■ nochmals festlegt, kann der Beklagte sich nicht auf § 326 BGB berufen« Denn er hat, wie das Berufungsgericht mit Recht feststeilt, insoweit keine Prist mit Rücktritteandrohung gesetzt, und er hat, worauf das Berufungsgericht darüber hinaus hätte hinv/eisen können, einen Anspruch auf Abschluß eines formgültigen Vertrages, welcher die in dor Satzung der Klägerin niedergelegten Rochtc der Gesellschafter bloß wiederholt, nicht einmal geltend gemacht. Soweit schließlich die Revision,unter Hinweis auf § 242 BGB ausführt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der (Jeseilschaftsvertrag die Klägerin zur Gleich-behandlung des Beklagten mit den anderen Gesellschaftern zwinge» kann auch diese Rüge keinen Erfolg haben, tatsächlich behandelt die Klägerin nämlich ihre Gesellschafter insofern gleich, als sie von denjenigen Gesellschaftern, die den Kaufpreis für ihre Eigentumswohnung noch nicht einbezahlt haben» eine Miete verlangt, die sich je nach der Höhe des Guthabens ermäßigt und bei voller Einzahlung des Kaufpreises ganz wegfällto
2222 002 lb ZR 202/62 Verkündet am 3. Juli 1964 Zug, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Franz M •» D| Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. istr gegen die W^HHBBgesoll&chaft ® • robH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Hans BSP, MüHHP, SflBmpstraße • a, Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt flp. 0. HHHI hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juli 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Krüger-tfieland, Jungbluth, Br« Sprenkmann, Br. Mösl und Alff fUr Recht erkannt; Die Revision gegen das am 27./29. August 1962 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten des Beklagten zurückgev/iesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Bis Klägerin wurde durch Vertrag vom 28« Juli 1950 mit einem Stammkapital von 55*100 DM errichtet und hatte ursprünglich zu dem Gegenstand ihres Unternehmens den Erwerb de3 Ruinengrundstücks DflHUHBB&tr« 0 • in MüMM^ dessen Wiederaufbau und Ausbau für Kleinwohnungen und die wirtschaftliche Ausnutzung dieses Wohnraums» Nach dem Erwerb und dem Wiederaufbau des HausgrundStücks, welches mit einer erststelligen Hypothek von 140«000 DM und einer zweitstelligen Hypothek von 100.000 DM belastet wurde, änderte die Klägerin am 23* Juli 1959 den Gegenstand ihres Unternehmens in den “Zusammenschluß der Gesellschafter zu einer Wohngemeinschaft mit dem Zweck, den Gesellschaftern das Miteigentum an dem gesellschaftseigenen Anwesen D(BHHB0str. f v, verbunden mit dem Sondereigentum an den von den Gesellschaftern benutzten Wohn- und Geschäftsräumen dieses Anwesens zu den auf die Miteigentumsanteile entfallenden . Erwerbskosten zu übertragen, sobald die der Gesellschaft gewährten Einanzierungskredite zurückbezahlt sind, oder die Realgläubiger eine Verteilung der Grundpfandrechte auf die Sondereigentumsanteile ohne Änderung der Zins- und Zahlungsbedingungen vornehmen.“ In der neuen Satzung ist weiter vorgesehen, daß mit jedem der (unteilbaren) Geschäftsanteile das Recht zur Nutzung an einer in dem Anwesen Str. §• befindlichen Wohnungseinheit verbunden ist und daß die Erwerbskosten für die genutzten Wohnungen 359>05 DM pro qm betragen« Soweit von den Gesell- schaftern Zahlungen auf die Erwerbskosten bereits geleistet worden sind, sind diese Zahlungen in einer Anlage zu der Satzung nach dem Stand vom 31« Dezember 195Ö festgehalten. In dem Maße,.in welchem die Gesellschafter bereits die Erwerbskosten einbezahlt haben, vermindert sich die an die Klägerin abzuführende Miete, so daß, wenn die Erv/erbskoeten voll einbezahlt sind, die Miete ganz wegfällt. Der Beklagte ist Gesellschafter der Klägerin mit einem Geschäftsanteil von 2.200,— DM und nutzt eine in dem Hause 'Str. % A gelegene Wohnung von 66,9$ qm- Dementsprechend berechnet die Klägerin für ihn den Brwerbspreis mit 24»036,40 DM. Der Beklagte hat seine Wohnung durch Mietvertrag vom 6. November 1934 als "Eigentumswohnung” gemietet und hat - abgesehen von einem mit der Klage geltend gemachten Restbetrag-die Erwerbskosten bereits seit längerer Zeit voll eingezahlt. Er entrichtet mit Rücksicht auf die von ihm geleisteten Zahlungen keine Miete, sondern nur eine Nutzungsentschädigung zur Bestreitung der laufenden Verwaltungs- und Unterhaltungskosten des Hauses. Wegen dieser Nutzungsentschädigung v/ar es im Jahre 19$6, also mehrere Jahre vor der Satzungsänderung vom 23. Juli 1959» zu einem Rechtsstreit zwischen den Parteien gekommen (30 632/58 des Landgerichts München I), in welchem die Klägerin einen Rückstand für HutZungsentschädigung eingeklagt und der Beklagte widerklagend zunächst die Übertragung des Wohnungs- eigentums und dann die Zahlung von 25*911*32 DM Zug um Zug gegen Räumung der Wohnung verlangt hatte» Der Rechtsstreit endete durch einen außergerichtlichen Vergleich» Am 24* September 195ö, also ebenfalls noch vor der Satzungsänderung, hatte nämlich in Anwesenheit des Beklagten und des Geschäftsführers der Klägerin eine Gesellschafterversammlung stattgefunden, die sich mit dem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Beklagten befaßte und Uber die das Protokoll folgendes festhält: “In Sachen Wohnungsbauges • mbH und Herrn kommt ein außergerichtlicher Vergleich zustande* 1» Herr MflHP nimmt seine Klage zurück und sieht von weiteren Klagen in dieser Sache ab* 2* Die Streitteile teilen sich in die entstandenen Kosten je zur Hälfte* 3* Die Zahlungen in Höhe von 22*024*10 DM und der Nachforderungsbetrag von 2*014*30 DM werden in der kommenden Bilanz* wie folgt* eingesetzt: 1) 2*200*— DM Geschäftsanteil 2) 7*84t,05 DM Baudarlehen 3) 0.040,70 DM 1* Hypothek (Mietvorauszahlung) 4) 5*956,65 DM 2* Hypothek (Mietvorauszahlung) 1) bis 4) ergibt zusammen den Baukostenpreis von 24-030,40 DM« Herr MflHi anerkennt, eine weitere Zahlung von 2.014*30 DM, die Erhöhung der Baukosten* die zur Erfüllung des seinerzeitigen Vergleichs auf seine Wohnung entfällt, his zu dem Ende dieses Jahres zu bezahlen. Die GmbH erkennt an, Herrn für persönliche Aufwendungen für die I^ertigstellung seiner Y/ohnung einen vom Aufsichtsrat festzustellenden Betrag zu schulden und auf die obige Zahlung aufzurechnen. Außer der Wachforderung ist noch die strittige Hutzungsgebühr-Differenz für die vergangenen Jahre 1955* 56 und 57 und 58 mit Ziel vom 31.12«58 fällig. Demzufolge hat Herr ab 1.1.59 nur noch den jährlich festgesetzten tJnkostensatz zu entrichten. Der Unkoetensatz von DM -,59 ist zu berechnen» Herr MflHP hat dem Vergleich in dieser Form zugestimmt. Wer ist gegen diesen Vergleicht. Keine Gegenstimme. Wer enthält sich der Stimme - eine Stimmenthaltung Herr BiHB 21 stimmen - 465 Stimmen sind für den Vergleich» Der Vergleich ist von der Gesellschaft angenommen.11 Am 25* September 195S übersandte der Geschäftsführer der Klägerin dem Beklagten einen Protokollauszug, v/orauf der Beklagte mit Schreiben vom 26. September 195S den Protokollauszug zurückechickte und gleichzeitig mittcilte, er habe sich entschlossen, den mündlichen Vergleich '‘zurückzuziehen und für gegenstandslos zu erklären", da bei Einsichtnahme des Protokolls deutlich hervorgehe, "daß die WBG mbH nicht gewillt ist, Eigentumswohnungen jetzt oder in absehbarer Zeit zu machen, (siehe Abstimmung) wofür eine entsprechende Satzungsänderung zu vollziehen wäre»1* Außerdem focht der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 23« Oktober 1956 den Vergleich v/egen Irrtums an,da er sich zur Zahlung nur unter der Voraussetzung verpflichtet habe, daß er seine jetzige Wohnung als Eigentumswohnung erhalten, mindestens aber für die bereits geleisteten Zahlungen hypothekarisch gesichert werde* Gleichwohl ließ der Beklagte im Vorprozeß in der mündlichen Verhandlung vom 27» Oktober 1956 erklären, daß ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden sei, und nahm am 2* Februar 1959 unter Hinv/eis auf den außergerichtlichen Vergleich seine Widerklage zurück« Als die Klägerin auf das Schreiben des Beklagten vom 23* Oktober 1956 eine erneute Gesellschafterversammlung zu dem 6« November 1956 einberief, teilte der Beklagte der Klägerin durch anv/altliches Schreiben vom 3» November 1956 mit: Ohne daß nun mein Mandant eine Verpflichtung hätte. Ihnen das Nachstehende mitzuteilen, mache ich Sic darauf aufmerksam, daß der Vergleich vom 25-9-56 rechtsr/irksam ist und von keinem der beiden Teile einseitig abgeändert werden kann» Biesen Standpunkt haben Sie ja auch in Ihrem Schreiben an meinen Mandanten vom 30»9«56 eingenommen» Es interessiert also in keiner Weise, was die Gesellschafterversammlung am nächsten Bonnerstag beschließt oder nicht beschließt« Bie Klägerin macht unter Berufung auf den ihrer Ansicht nach wirksamen Vergleich vom 24« September 1956 gegen den Beklagten den protokollarisch festgehaltenen Nachzahlungsbetrag von 2 „014,30 DM für Baukosten und den Nachzahlungssnsprueh auf Nutzungsentschädigung geltend, den sie daraus ableitet, daß der Beklagte während mehrerer Jahre nicht die Nutzungsentschädigung in voller Höhe von 0,59 DM pro qm bezahlt habe, obwohl er sich in dem Vergleich dazu rechtswirksam verpflichtet habe; die Klägerin macht ferner, nachdem in der Gesellschafterversammlung vom 16« Dezember 1956 einstimmig die Nutzungsentschädigung für die Zeit ab 1, Januar 1959 auf 0,65 DM pro qm erhöht worden ist, die Differenz zwischen der in dem Protokoll vom 24o September 1956 festgehaltenen Nutzungsent-Schädigung in Höhe von 0,59 DM pro qm und der nunmehr zu entrichtenden in Höhe von Q,6p DM für die Zeit bis zu dem 31- August 1959 geltend- "Sie hat von der Klageforderung erstattungsfähige Aufwendungen des Beklagten für die Fertigstellung derWohnung abgesetzt und zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von insgesamt 1.817,96 DM mit Zinsen begehrt« Der Beklagte hat um Klagabv/eisung gebeten und dazu vorgetragen: Das Protokoll vom 24- September 1958 gebe die mündlichen Verhandlungen in der Gesellsehafterver-sammlung nicht richtig v/ieder- Br habe den Abschluß eines Vergleichs ausdrücklich davon abhängig gemacht, daß er ein “festes Recht auf seine Wohnung bekomme“ und daß seine geleisteten Zahlungen nicht als “Mietvorauszahlung" verbucht, sondern hypothekarisch gesichert würden- Eine Einigung sei daher nicht zustande gekommen (§§ 154, 155 BGB), jedenfalls habe er den Vergleich wirksam wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten» Zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung sei er in der geltend gemachten Höhe nicht verpflichteto Me Klägerin könne ihn nicht auf dem Umweg über eine sogenannte “Nut zungs ent Schädigung" praktisch doch wieder mit einer Miete belasten. In jedem Pall sei die Klägerin verpflichtet, die Höhe der NutzungsentSchädigung, mithin ihren Verwaltungsaufwand, zu belegen. Me abermalige Erhöhung der Nut zungs ent Schädigung ab 1. ü'anuar 1959 sei für ihn nicht bindend. In der ftesellschafterversammlung vom 24. September 1958 sei für ihn nämlich auch für die Zukunft eine Nutzungsentschädigung von 0,59 EM pro qm festgesetzt worden. Der Beklagte rechnet gegenüber der Klageforderung mit einem weiteren, von der Klägerin nicht anerkannten Betrage von Ö50 EM, auf. den er für die Fertigstellung seiner Wohnung aufgewendet habe. Schließlich beruft er sich gegenüber der Klageforderung auf ein Zurückbehaltungsrecht, welches er daraus ableitet, daß die Klägerin weder in der nage noch willens sei, ihm das Eigentum an seiner Wohnung iu verschaffen. Eer Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zur Zahlung von 19*024,10 EM aü verurteilen. Er steht auf dem Standpunkt, daß die Klägerin diesen von ihm unstreitig bezahlten Betrag ^ ohne rechtlichen Grund einbehalte, nachdem sie Wohungeeigentum nicht verschaffen könne und wolle und damit der Zweck der Leistung nicht erreicht worden sei. Betrachte man dagegen diesen Betrag ganz oder teilweise als "Darlehen", so sei ihm dieser Betrag zurückzuzahlen, nachdem er ihn(im Laufe des Rechtsstreits)durch Schreiben vom 4« März I960 rechtswirksam gekündigt habe. Die Klägerin hat um Abweisung der Widerklage gebeten und auf das Vorbringen des Beklagten erwidert: Der Vergleich sei richtig protokolliert worden und es sei nie die Hede davon gewesen, daß für den Beklagten eine Hypothek im Grundbuch eingetragen werden sollte. Vielmehr sei dem Beklagten nur zugesichert worden, daß die von ihm bezahlten Beträge als lilgungs-betrag für die erste und zweite Hypothek auf dem Hause DflHHHH^Pstr o fc • gebucht werden sollten. Der ' ' Sinn der in dem Vergleich enthaltenen Regelung über die HutZungsentschädigung habe darin bestanden, daß die Kühe des Verwaltungsaufwandes gerade nicht belegt werden, sondern der Beklagte die Pauschale von 0,59 DM anerkennen sollte; für die Zukunft hätte er sich verpflichten wollen, die HutzungsentSGhädigung in der Höhe zu zahlen, wie sie jweils in der Geaell-schafterverSammlung beschlossen würde. Die von dem Beklagten geltend geinachten 85Ü DM habe ihr damaliger Geschäftsführer SchflP von dem Beklagten als Privatmann erhalten und damit für den Beklagten Rechnungen bezahlt, die zur Verbesserung' seiner Wohnung allein aufgrund seiner Sonderwünsche entstanden seien. Sie bemühe sich laufend darum, den Gesellschaftszweek zu erreichen und die von ihr vermieteten Wohnungen den Gesellschaftern als Eigentumswohnungen zuzuteilen. Spätestens werde dies der Pall sein, v/enn die auf dem Anwesen DflMHVstr. % Q lastenden Hypotheken 10 - bezahlt seien, jedoch werde wahrscheinlich schon vorher oine Umschuldung und damit verbunden eine anteilige Übertragung der Hypotheken auf das zu bildende Sondereigentum möglich sein. Der Beklagte werde keineswegs gegenüber den anderen Gesellschaftern benachteiligt, die die Baukosten für ihre Wohnungseinheit noch nicht einbezahlt hätten. Denn da sich entsprechend dem Anteil, mit welchem die Baukosten bezahlt seien, die Miete ermäßige, wohne der Beklagte soit Einzahlung der Erwerbskosten mietfrei. Wollte man dagegen die einbezahlten Baukosten des Beklagten als Darlehen betrachten, so seien diese Beträge analog § 19 des ersten Bundesmietengesetzes zu behandeln, so daß der Beklagte, wenn er das Geld zurück haben wolle, verpflichtet sei, auszuziehen* Das Landgericht hat über die v/iderstreitenden Behauptungen der Parteien Bev/eis erhoben und sodann den Beklagten - mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsbetrages - antragsgemäß verurteilt; die Widerklage hat es abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist - abgesehen von einem Betrag von 123,43 DM für Fertigstellung der Wohnung, den die Klägerin in dor Berufungsinstanz weiterhin als erstattungsfähig anerkannt hat - zurüekgewiesen worden. Mit der hiergegen gerichteten Revision verfolgt der Beklagte sein Widerklagebegehren weiter und erstrebt die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. 11 Entseheidungsgründe: I. Wirksames Zustandekommen des Vergleichs vom 24o September 1958. 1 * Bas Berufungsurteil legt dar, daß eine Einigung in der GesellschafterverSammlung vom 24- September 195a zustandegekommen sei, Bie hierfür beweispflichtige Klägerin habe durch die Bev/ei sauf nähme nachgev/iesen, daß der Beklagte seine Zustimmung zu dem Vergleich nicht von der Eintragung einer Hypothek zu seinen Gunsten abhängig gemacht habe; hierfür spreche auch sein Verhalten nach Abschluß des Vergleiches, da er mit widersprechenden Behauptungen hervorgetreten sei. So.habe er einerseits geltend gemacht, er habe die Bedingung gestellt, daß er für sein Geld “Hypotheken Sicherheit erhalte“, andererseits aber behauptet, er habe “ein festes Recht auf seine Wohnung“ zur Bedingung gemacht» Bieser angebliche Inhalt der von dem Beklagten nach seinem Sachvortrag gestellten “Bedingungen“ schlösse sich in gewisser Weise gegenseitig aus» Gemeinsam sei ihm nur zu entnehmen, daß der Beklagte, eine Sicherung gev/Unscht habe, es sei aber nicht erwiesen, daß er sie zur Bedingung des Vergleiches gemacht habe» Bei den in sich widerspruchsvollen Behauptungen des Beklagten komme es auch auf die Vernehmung der weiteren von ihm benannten Zeugen nicht an, da sie, wenn sie die in ihr Wissen gestellten, sich widersprechenden Behauptungen des Beklagten bekunden würden, das Beweisergebnis nicht erschüttern könnten. 12 2o Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können den Bestand des angefochtenen Urteils im Ergebnis nicht in i*rage stellen» a) Die Revision rügt zunächst die Verletzung von Beweis-lastrcgeln. Zutreffend habe das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Klägerin die Beweislast fUr das Zustandekommen des Vertrages vom 24» September 1958 habe, während es im Y/idersprueh hierzu abschließend feststolle, der Beklagte habe nicht nachweisen können, daß er eine dingliche Sicherung zur Bedingung des Vergleichs gemacht habe» Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen Uber die Bev/eislast mißverständlich sind» Gleichwohl . hat das Berufungsgericht im Ergebnis nicht gegen Bewcislastrogeln verstoßen» Mit Recht geht es nämlich davon aus, die Klägerin habe zu bev/eisen, daß die im Protokoll vom 24« September 1958 festgehaltenen Abreden tatsächlich Vertragsinhalt geworden sind» Dies hat das Berufungsgericht aufgrund der Zeugenvernehmung bejaht, wobei es noch darauf hätte hin-weisen können, daß - wie der Beklagte selbst in seinem Schriftsatz vom 28. März 1982 auf Seite 3 vorträgt - unstreitig das Protokoll in seiner Anwesenheit verlesen wurde und er danach seine Zustimmung gegeben hat. Angesichts dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß das Protokoll den Vortragsinhalt richtig wiedergibt und daß, wenn der Partoiwille entgegen dem Wortlaut des Protokolls auf eine andere Regelung gerichtet gewesen sein sollte, der Beklagte hierfür die Beweislast trägt» 13 - b) Die Revision rügt unter Hinweis auf $ 266 ZPO, daß das Berufungsgericht den Beweisantritten des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 26« März 1961 auf Seite 9 (Zeuge Dr« und auf Seite 11 (Zeuge Di^Hi . und Zeugin Prau IflB) nicht nachgegangen sei« Es kann dahingestellt Bleiben, ob das Berufungsgericht diesen Beweisantritten mit Recht deshalb nicht nachgegangen ist, weil sie auf den Nachweis widerspruchsvoller Behauptungen gerichtet gewesen seien und deshalb das Beweisergebnis nicht hätten erschüttern können« Tatsächlich hat der Beklagte in seinem letzten, die Vorgänge in der GesellschafterverSammlung vom 24» September 1958 zusammenfassenden Schriftsatz vom 28« März 1962 eine abschließende und widerspruchsfreie Darstellung gegeben und diese Vorgänge erneut in das Wissen des Zeugen Di^^B gestellt. Gleichwohl brauchte das Berufungsgericht auf diesen Beweisantritt nicht einzugehen, weil es die zuletzt gegebene Darstellung der Vorgänge in der Gesellsehäfterversamralung als wahr unterstellen konnte. Selbst wenn nämlich - wie der Beklagte vorträgt - der Zeuge Dr« erklärt hat, daß die Gesellschafter ja praktisch schon Wohnungseigentümer seien, und selbst wenn dem Beklagten eröffnet worden ist, daß keine Mietvorauszahlung von ihm verlangt werde und er doch für seinen ursprünglichen Kaufpreis eine Hypothekensicherheit habe, so schließen diese Erklärungen die vom Berufungsgericht festgestellte Einigung im Sinne des Protokolls vom 24. September 1958 nicht aus« Die Redev/endung, daß die Wohnungen "praktisch11 schon Eigentumswohnungen seien, kann nicht als Zusicherung aufgefaßt werden, daß der Beklagte alsbald das Wohnungs eigentum erhalten werde, wobei noch hinzukommt, daß die fragliche Bemerkung wirtschaftlich gesehen sogar zutrifft, da die Klägerin jedenfalls nunmehr satzungsgemäß verpflichtet ist, ihren Gesellschaftern das Sonder eigentum an den gemieteten Wohnungen zu verschaffen, und da bis dahin entsprechend den eingezahlten Beträgen die Miete verringert wird oder, wie im Ball des Beklagten, ganz wegfällt• Auch die behauptete Äußerung, daß von dem Beklagten keine Mietvorauszahlung verlangt werde und er ja eine Hypothekensicherheit habe, steht der Feststellung des Berufungsurteils, wonach eine Einigung im Sinne des Protokolls zustandegekommen sei, nicht entgegen, zu demal nach Lage der Dinge die Eintragung einer Hypothek auf dem Anwesen Str» zugunsten des Beklagten nicht in Betracht kommen konnte, da alsdann jeder Gesellschafter mit Reeht hätte verlangen können, daß seine jeweiligen Einzahlungen auf den Erwerbspreis hypothekarisch gesichert würdeno Schon technisch erscheint eine solche Gestaltung unmöglich, da bei den sich laufend erhöhenden Einzahlungen eine ständige Umschreibung im Grundbuch die Folge gewesen wäre«, Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsfehler aufgrund des Wortlauts des Protokolls und aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen feststellen, daß eine Sicherung des Beklagten nur dahingehend gewollt war, ihn durch die bilanzmäßige Buchung seiner Einzahlungen als ‘JPilgungsleistung auf die erste und die zweite Hypothek zu sichern» - 15- II. Anfechtung des Vergleichs vom 24« September 1956« 1« Das Berufungsurteil verneint die Anfechtbarkeit des Vergleichs sowohl wegen Irrtums als auch wegen arglistiger Täuschung« Der Beklagte habe nicht naehge-wiesen, daß er die Erklärungen in der Gesellschafter-Versammlung vom 24* September 1958 irrtümlich dahin verstanden habe, daß für seine Zahlungen eine Hypothek auf dem Grundstück D^HBBUstraße • ■ eingetragen Werden solle. Im übrigen sei die Anfechtung am 23« Oktober 1958 verspätet erklärt worden; das Schreiben des Beklagten vom 26« September 1958 könne nicht als Anfechtung wegen Irrtums über die Hypothekenbestellung aufgefaßt werden. Eine Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung verneint daa Berufungsgericht deshalb, weil der Beklagte nicht dargetan habe, daß ihm bei Abschluß des Vergleichs die Übertragung des Wohnungseigentums versprochen worden sei,und weil er, selbst wenn es ihm versprochen worden wäre, jedenfalls nicht bewiesen habe, daß die Klägerin ihn insoweit getäuscht habe« Denn tatsächlich sei durch die Satzungsänderung vom Juli 1959 die Beschaffung des Wohnungseigentums ausdrücklich zu dem Gegenstand der Gesellschaft gemacht worden« 2« Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind gleichfalls nicht begründet« Zwar ist es, wie das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat, trotz der Willenseinigung der Parteien in der Gesellschafter-Versammlung vom 24« September 1958 nicht ausgeschlossen, daß der Beklagte die dort abgegebenen Erklärungen falsch verstanden und irrtümlich angenommen hat, daß ihm eine 16 - \ \ J Hypothek an dem Hause !>■■■■■■&tr aß e ■ d bestellt werden sollte» Da3 Berufungsgericht konnte aber auch insoweit ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß der Beklagte den dahingehenden, ihm obliegenden Beweis nicht erbracht habe, ohne daß es dem Beweiserbieten des Beklagten über die Vorgänge in der G-esellschafter-versammlung nachzugehen brauchte» Denn die in dem Schriftsatz vom 28» März 1962 abschließend gegebene Darstellung dieser Vorgänge konnte das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang als wahr unterstellen; selbst wenn nämlich dem Beklagten bedeutet worden ist, daß er eine Hypothekensicherheit habe, ist angesichts der Bekundungen des Zeugen Vd^BK die tatsächliche Feststellung möglich und deshalb aus Rechtsgründen nicht angreifbar, daß in der Versammlung hinreichende Klarheit in dem Sinne geschaffen worden war, daß die Zahlungen nur als Leistungen auf die erste und die zweite Hypothek verbucht werden, nicht aber für den Beklagten dinglich gesichert worden sollten» An sich zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die behaupteten Zusicherungen gegenüber dem Beklagten, wonach er alsbald das Wohnungseigentum erhalten solle, ebenfalls Grundlage einer Irrtums-anfechtung sein können und daß das Berufungsnrteil hierzu keine Ausführungen enthält« Bas Berufungsgericht hat aber im Zusammenhang mit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung diesen behaupteten Irrtum des Beklagten behandelt und hat eine falsche Vorstellung des Beklagten darüber, daß ihm das Wohnungseigentum alsbald beschafft werde, für nicht erwiesen erachtet» Auch insoweit bedurfte es einer weiteren Beweiserhebung über die Vorgänge in der Gesellschafterversammlung vom 24- September 1958 nicht. Derm die im Schriftsatz vom 26p März 1962 behaupteten und als wahr zu unterstellenden Bemerkungen des Zeugen Dr. wonach die Wohnungen ja “praktisch" schon Eigentums-v/ohnungen scion, zwingen nicht zu dem Rückschluß, daß der Beklagte davon ausging, das Sondereigentum werde auch formal alsbald den Gesellschaftern eingeräumt werden. Es kann danach dahingestellt bleiben, ob, was die Revision in Frage stellt, das Berufungsgericht rcchtsirrtumsfrei die Anfochtungs erklär ung für ver-spät et gehalten hat und ob es zutreffend davon ausgegangen ist, daß das Schreiben des Beklagten vom 26 • September 1956 nicht als Anfechtung wegen Irrtums über die Hypothekenbestellung auf gef aßt v/erden könne. Ohne Rechtoirrtum hat das Berufungsgericht auch eine wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verneint. Dies ergibt sich, soweit der Beklagte eine arglistige Täuschung auf die gleichen Gründe., zurückführt, auf dio er die Irrtums anfecht ung stützt, aus dem Dargelegten. Soweit der Beklagte darüber hinaus eine arglistige Täuschung darin erblickt, daß die Klägerin überhaupt nicht beabsichtige, ihren Gesellschaftern Eigentumswohnungen zu beschaffen, wird das Berufungsurteil durch die zutreffende Erwägung getragen, daß die Klägerin inzwischen die Beschaffung des Wohnungs eigent ums für ihre Gesellschafter zu dem Gegenstand des Unter- Id - i \ nehmens gemacht hat» Zwar besteht theoretisch die Möglichkeit, daß dio Klägerin ihre Satzung nur im Hinblick auf den Prozeß mit dem Beklagten geändert hat und bei Abschluß des Vergleichs vom 24« September 195Ö nicht die Absicht hatte, überhaupt Eigentumswohnungen zu beschaffen» Mit Recht geht das Berufungsgericht aber davon aus, daß der Beklagte insoweit beweisfällig geblieben ist, wobei noch hinzu-kommt, daß dem Beklagten seine Wohnung in dem Mietvertrag vom 6» November 1954 als "Eigentumswohnung11 vermietet worden ist, was immerhin dafür spricht, daß die Klägerin von Anfang an die Absicht hatte, die von ihren Gesellschaftern gemieteten Wohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln» XXX» Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten» 1» Bas Berufungsgericht legt dar, daß die Zahlungen des Beklagten als Kaufpreis für eine Eigentumswohnung dienen sollten» Einen Anspruch auf Einräumung des Wohnungseigentumo habe der Beklagte aber nicht, weil die Eormvorschrift des § 4 WEG in Verbindung mit § 313 BGB nicht gewahrt sei» Ba der Beklagte in Kenntnis dieses Umstandes die Vorausleistung auf den Baukostenprois erbracht habo, sei die Klägerin nicht ohne Rechtsgrund bereichert« Rechtsgrund sei vielmehr der in Aussicht genommene Kauf dos Wohnungsoigentums« Nur wenn feststehe, daß die Beklagte weder in der Lage noch willens sei, Eigentumswohnungen zu beschaffen, sei der Rochtsgrund als weggefallen zu betrachten« 19 - Dies sei aber Glicht der Pall. Der Beklagte könne die Deistung auch nicht deshalb verweigern, weil die Klägerin vorloistungspflichtig sei; denn sie habe sich in dein Vergleich vom 24. September 1958 nicht verpflichtet, dem Beklagten für die von ihm geleisteten Beträge eine Hypothek einzutragen. 2o Die gegen diese rechtliche Beurteilung erhobenen Rügen der Revision sind im Ergebnis ebenfalls nicht begründet. Zutreffend hält das Berufungsgericht den Einwand der Bereicherung für unbegründet. Es verneint zwar - mit Rocht - einen Anspruch des Beklagten auf Übertragung des Wohnungseigentums aus dem Vergleich vom 24. September 1956. Denn insoweit fehlt es schon an der Porm des § 313 BGB.,,,GleichY*Qhl besitzt die Klägerin dio von dem Beklagten eingezahlten Beträge nicht ohne rechtlichen Grund. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht zutreffend als rechtlichen Grund den in Aussicht genommenen Kauf des Wohnungseigentums betrachtet. Denn in jedem Pall hat der Beklagte aus soinen Mitgliedschaftsrechten bei der Klägerin einen Anspruoh auf Zuteilung seiner Wohnung als Eigentumswohnung, und zwar, entsprechend der Satzung der Klägerin, dann, wenn die Hypotheken zurückgezahlt sind oder die Realgläubiger eine Verteilung der Grundpfandrechte auf die Sondereigentumsanteile ohne Änderung der Zins- und Zahlungsbedingungen vornehmen. Mithin besitzt dio Klägerin die von dem Beklagten auf den Kaufpreis bezahlten Beträge jedenfalls für die Dauer der Mitgliedschaft des Beklagten mit einem rechtlichen Grunde. Auch der Hinweis der Revision auf § 320 BGB geht fehl* Aus dieser Vorschrift ergibt sich - was die Revision verkennt - keineswegs die Verpflichtung der Klägerin, sofort zu leisten, wenn die von dem vorleistungspflichtigen Beklagten geschuldete Leistung (Zahlung des Kaufpreises) erbracht ist. Vielmehr hängt die Präge, wann die Leistung des andern (Teils au erbringen ist, jedenfalls im Palle einer vertraglichen Vorleistungspflicht von der jev/eiligen Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen ab. Insoweit hat das Berufungsgericht aber in anderem Zusammenhang ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Beklagte sich verpflichtet habe, der Klägerin den Kaufpreis bis zur Bestellung des Wohnungseigentums zu belassen. Soweit die Revision mit ihrer RUge aus § 320 BGB geltend machen will, daß die Vorleistungspflicht Überhaupt entfalle, wenn der Vorleistungsberechtigte nicht seinerseits fähig und bereit sei, demnächst selbst zu leisten (BGB-RGRK 11- Aufl- Anm- 19 zu $ 320 BGB), geht auch diese Rüge fehl. Denn das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang rechtsfehlerfrei fest-gestollt, der Beklagte habe jedenfalls nicht naoh-weisen können, daß die Klägerin Überhaupt nicht die Absicht habe, Eigentumswohnungen zuzuteilen. Der Umstand allein, daß die Klägerin zur Zelt nicht fähig ist, Sondereigentum zu schaffen, genügt nicht, um das Erlöschen der Vorloistungspflicht herbeizuführen i donn der Beklagte hat sich nach den Feststellungen dos Borufungsurtoils verpflichtet, den Kaufpreis als Vorleistung weiterhin bis zur Zuteilung des Wohnungseigentums bei der Klägerin zu belassen. 21 Soweit die Revision schließlich ein Iieistungsverweige-rungsrecht des Beklagten daraus ableitet, daß die Klägerin nicht bereit sei, die gezahlten Beträge dinglich zu sichern, handelt es sieh um die gleichen, nicht begründeten Rügen, welche sie gegen den vom Berufungsgericht festgoateilten Inhalt des Vergleichs vorgebracht hat. IV- Kutzungsentschädigungo Bas Berufungsgericht legt den Vergleich vom 24o September 1958 unter Heranziehung der Zeugenaussagen XflBIV und dahin aus, der Beklagte habe sich verpflichtet, bis 1958 einschließlich den Satz von 0,59 DM pro qm zu zahlen und ab 1959 den jährlich fostzusetzenden Unkoetenbeitrag, mithin für 1959 0,65 DM pro qm, zu entrichten« Biese Fest- stellungen greift die Revision mit dem Hinweis darauf an, daß ein fester Unkostensatz von 0,59 BIS pro qm in dem letzten Satz des den Unkostenbeltrag regelnden Absatzes des Vergleiches ausdrücklich festgelegt worden soi. Bio Revision verkennt dabei, daß angesichts dos Wortlauts dos vorletzten Satzes (”demzu~ folge hat Herr Mahler ab 1.1.1959 nur noch den jährlich festgesetzten Unkostensatz zu entrichten”) die Auslegung des Berufungsgerichts jedenfalls möglich und deshalb der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen ist. V. Aufreehnungsforderung in Höhe von 850 UM. Bezüglich dieser Forderung führt das Berufungsgericht unter Horanziehung der Zeugenaussage SchflP aus, es 22 - sei nicht erwiesen, daß die 650 DM für Arbeiten aufge-wendet v/orden seien, die die Klägerin zur Fertigstellung der Wohnung hätte leisten müssen« Die Revision wendet sich hiergegen mit dem Hinv/eis darauf, daß unstreitig der Betrag an den damaligen Geschäftsführer SchflP der Klägerin ausbezahlt worden sei, und daß deshalb die Klägerin hätte naehv/eisen müssen, warum der Betrag für Arbeiten bezahlt worden sei, die nicht anrechnungsfähig seien« Auch diese Rüge ist unbegründet» Bine Umkehrung der Beweislast, wie sie die Revision offenbar aufgrund der Tatsache annimmt, daß dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin die Beträge ausgehändigt wurden, kann schon um deswillen nicht in Betracht kommen, Y/eil der Zeuge Sch(® bekundet hat, daß er die fraglichen Aufträge nicht für die Gesellschaft, sondern für den Beklagten erteilt habe und daß die Handv/erker und Geschäftsleute die Rechnungen auf den Kamen des Beklagten ausgestellt hätten« VI» Y/iderklage« 1« Das Berufungsurteil verneint einen Rückforderungsanspruch des Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus den Gesichtspunkten der Unmöglichkeit, des Rücktritts oder der Kündigung« Die Zahlungen des Beklagten hätten einem doppelten Zweck gedient, einmal als Kaufpreis und zu dem andern als Mietvorauszahlung« Bin Recht, die Leistungen als Mietvorauszahlung zurückzufordern, sei nicht vorgesehen, so daß dem Beklagten auch ein Kündigungsrocht jedenfalls solange nicht zustehe, als der Mietvertrag bestehe und er mietfrei wohne« Auch g unter dem Gesichtspunkt des Kaufpreises könne der Beklagte die gezahlten Beträge nicht zurUckfordern, da er sich verpflichtet habe, der Klägerin den Kaufpreis bis zur Beschaffung des Y/ohnungseigentums zu belassen« Obwohl ein formgültiger Vertrag über die Beschaffung des Wohnungseigentums nicht vorliege, sei eine Unmöglichkeit nach § 523 BGB nicht gegeben,da die Beschaffung des Wohnungseigentums nicht dauernd unmöglich sei* auch die Voraussetzungen des § 326 BGB lägen nicht vor, da der Beklagte der Klägerin zur formgültigon Übernahme der Verpflichtung, das Wohnungseigentums zu bestellen, keine Frist mit Rücktrittsandrohung gesetzt habe. Schließlich könne sich der Beklagte nicht auf den Gesichtspunkt der Gleichstellung mit den andern Mietern berufen« Denn er sei zu demindest bei Abschluß des Vergleichs bewußt davon ausgegangen, daß er den vollen Kaufpreis für das Wohnungseigentum bezahle, während ein großer Teil der Mieter nur Miete bezahle« 2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision erweisen sich ebenfalls als nicht begründet« Der Hinweis darauf, daß die Klägerin zur Zeit nicht leisten könne, insbesondere kein lastenfreies ?/ohnungs-eigentum verschaffen könne, ist an sich zutreffend und steht auch in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts« Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht aber demgegenüber festge-stollt, daß der Beklagte sich verpflichtet habe, der Klägerin den Kaufpreis bis zur Bestellung des Wohnungocigentums zu belassen« Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht mit Recht davon ausgogangen ist, der Beklagte habe einen Anspruch auf Abschluß eines formgültigen Vertrages, welcher die Übertragung dos Wohnungseigentums zu dem Gegenstand habe» Hin Anspruch auf Übertragung des Wohnungseigentums steht dem Beklagten, wie dargelegt, schon aufgrund seiner Mitßliodschaftsrochte in Verbindung mit dem satzungsraäßigen Zweck der Klägerin zu« Selbst wenn aber der Beklagte darüber hinaus einen Anspruch auf Abschluß eines formgültigen Vertrages hat, welcher die Verpflichtung der Klägerin zur Übertragung des Wohnungseigentums spätestens nach Rückzahlung der Hypotheken auf dem Hause DflBIHHB^traße 9 ■ nochmals festlegt, kann der Beklagte sich nicht auf § 326 BGB berufen« Denn er hat, wie das Berufungsgericht mit Recht feststeilt, insoweit keine Prist mit Rücktritteandrohung gesetzt, und er hat, worauf das Berufungsgericht darüber hinaus hätte hinv/eisen können, einen Anspruch auf Abschluß eines formgültigen Vertrages, welcher die in dor Satzung der Klägerin niedergelegten Rochtc der Gesellschafter bloß wiederholt, nicht einmal geltend gemacht. Vielmehr ging sein Begehren immer darauf, ihm das Wohnungseigentum alsbald zu Die Revision rügt unter Hinweis auf § 266 ZPO, daß das Berufungsgericht die geleisteten Zahlungen einmal als Kaufpreis, zu dem andern als Mietvorauszahlung behandelt habe« Diese Rüge ist deshalb verfehlt, weil das Berufungsgericht ausdrücklich darauf hihweist, daß die Zahlungen eine doppelte Punktion gehabt hätten, und zwar als Kaufpreis und zugleich als Mietvoraus- Zahlung für das bis zur Übertragung des Wohnungseigen-turns bestehende Mietverhältnis«, Soweit schließlich die Revision,unter Hinweis auf § 242 BGB ausführt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der (Jeseilschaftsvertrag die Klägerin zur Gleich-behandlung des Beklagten mit den anderen Gesellschaftern zwinge» kann auch diese Rüge keinen Erfolg haben, tatsächlich behandelt die Klägerin nämlich ihre Gesellschafter insofern gleich, als sie von denjenigen Gesellschaftern, die den Kaufpreis für ihre Eigentumswohnung noch nicht einbezahlt haben» eine Miete verlangt, die sich je nach der Höhe des Guthabens ermäßigt und bei voller Einzahlung des Kaufpreises ganz wegfällto VII o Hach allem war die Revision mit der .Kostenfolge des § 97 ZPO zurUckzuweisen«, Krüger-Hi.eland Jungbluth Sprenkraaxm Mösl Alff