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BGH · Ib ZR 201/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 201/62

ZPO § 794 Abo. 1 Nr. 1; BGB § 779 Haben die Parteien den Rechtsstreit durch einen Prozeßvergleich beendet, so können sie diese verfahrensrechtliche Wirkung des Vergleichs nicht durch eine übereinstimmende Verzichtserklärung auf die Rechte aus dem Vergleich mit der Polge beseitigen, daß der Rechtsstreit fortgesetzt werden kann (Ergänzung zu BGHZ 16, 388 und BGIIZ 28, 17l)o Das Landgericht hat die Beklagte 1) - in Höhe von 9*841,50 DM samtvcrbindlich mit dem Beklagten 3) - zur Zahlung von 42*567,89 DM nebst den verlangten Zinsen, den Beklagten 2) zur Duldung der Befriedigung des Klägers wegen seiner Ansprüche gegen die Beklagte 1) aus den bei den Leihhäusern in Augsburg, Nürnberg und München auf den Namen des Beklagten 2) verpfändeten Schmuckstücken oder den an ihre Stelle tretenden Erlösen verurteilt* grund do3 Vergleichs aus dem Versteigerungserlöo gepfändeter Schmuckstücke 31*408,91 DM erhaltene Im Juni I960 hat der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens beantragt; er behauptet, von der Beklagten 1) durch arglistige Täuschung zu dem Abschluß des Vergleichs veranlaßt worden zu seine Zu dem in dem Vergleich gewährten erheblichen Nachlaß von seiner Forderung habe er sich nur in der Erwartung bereitgofunden, daß die Beklagten den Vergleich loyal erfüllen würden; diese seien aber weder willens noch in der Lage gewesen zu zahlen» Sie tragen vor, daß sie ebenfalls den Vergleich von 4» Februar I960 wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger angefochten hätten, da dieser arglistig verschwiegen habe, daß er in einer anderen Rechtssache einen Arrostantrag gegen die Beklagten gestellt habe; bei Kenntnis dieser Tatsache hätten sic den Vergleich noch rechtzeitig widerrufen«, Sic könnten sich aber nicht mehr auf die Anfechtung berufen, da diese nach dem 14» März 1961, also verspätet erklärt worden sei. vom Vergleich durch Fortsetzung des alten Verfahrens zu entscheiden sei«, Auf die dagegen eingelegte Berufung erklärten in jenem Verfahren (5 U 1162/61) die Parteien zur Niederschrift vom 2» November 1961 übereinstimmend, daß "der Vergleich vom 4» Februar I960 im Verfahren 5 U 1853/59" - dem vorliegenden Verfahren - "infolge erklärter Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beseitigt" 3ei und "daß sie gemeinsam auf die Rechte aus diesem Vergleich verzichten, um zu erreichen, daß das Verfahren 5 U 1853/59 fortgesetzt werden kann," Die Revision hat keinen Erfolg» Bas Berufungsgericht hat ohne einen den Kläger beschwerenden Rechtsirrtum festgestellt, daß der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 4» Februar I960 beendet ist» Das Berufungsgericht führt dazu aus, daß durch diese Partoivereinbarung die Rechtsv/irksamkeit des Vergleichs nicht habe beseitigt werden können« Die Parteien hatten mit ihrer Erklärung zwar die materiollrechtlichen Wirkungen des Vergleichs aufhoben können, doch gelte dies nur für die Zeit vom 2. oder Aufhebung des Vergleichs hat nichts mit der hier allein entscheidenden Frage zu tun, ob die den Rechtsstreit beendende verfahrensrechtliche Wirkung des Prozeßvergleichs durch nachträgliche Parteivereinbarung wieder beseitigt und der Rechtsstreit danach fortgeführt werden kann. Die Präge, ob die prozeßbeendende Wirkung eines Prozoßvorglcicho auch durch einen Abänderungsvertrag der Parteien beseitigt werden kann, ob also die Parteien auch nach Ablauf einer Wider-rufsfrist und damit eingetretener Erledigung des Rechtsstreits aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung den Rechtsstreit wieder fortführen können, hat der Bundesgerichtshof, soweit ersichtlich, noch nicht entschiede*!« Das Reichsgericht hat dazu gelegentlich bemerkt (RGZ 78, 286, 289), die Portsetzung des alten Rechtsstreits müsse möglich sein, wenn beide Parteien übereinstimmend erklären, der Prozoßvorgleich solle keine Wirkung haben und dem früheren Rechtsstreit solle Portgang gegeben v/erden, als ob der Prozeßvergleich nicht geschlossen worden wäre; im Schrifttum vertreten Rosenberg (Lehrbuch 9» Aufl» § 128 III 2 i S, 630) und Lehmann (Der Prozeßvergleich (1911) S« 240) die Auffassung, daß der Prozeßvcrgleich von den Parteien durch übereinstimmende Erklärung beseitigt werden könne und dann der Portsetzung des Rechtsstreits nicht im Wege stehe« trittsfolgen in einem neuen Rechtsstreit ausschlaggebend sind5 in verstärktem Maße dafür, die ver-fahrensrochtliche v/irkung des Prozeßvergleichs nicht durch Parteivereinbarung beseitigen zu lasseno Den entscheidenden Unterschied zwischen den verfahrcnsrechtlichcn Folgen von Anfechtung und Rücktritt vom Vergleich hat der Bundesgerichtshof (BUHZ 16, 388, 392) darin gesehen, daß im Falle der Anfechtung eine von Anfang an mangelhafte Erklärung beseitigt wird, während der Rücktritt eine zunächst mangelfreie Vereinbarung nachträglich wegen später eingetretencr Umstände wirkungslos macht, wobei der Eintritt dieser Folge im Falle des Rücktritts gemäß § 326 BGB von der Ausübung des Wahlrechts durch den Berechtigten im Sinne des Rücktritts oder der Scliadens-ersatzforderung abhängt« Ist also in dem einen Falle - besonders deutlich beim nichtigen Prozeßvergleich - die Rechtshängigkeit nie beendet worden, weil ein mangelfreier Prozeßvergleich nicht Vorgelegen hat, so handelt es sich im anderen Falle darum, ob die wirksam beendete Rechtshängigkeit dadurch wiederaufleben kann, daß die Parteien durch übereinstimmende Erklärungen außerhalb des Rechtsstreits die V/irkung ihrer Prozcßhandlung wieder beseitigen« Dabei steht außer Zweifel, daß sic zwar durch einen Abände-rungc- oder Aufhcbungcvertrag die materiell-rechtlichen Wirkungen des Prozeßvcrgleichs ao-ändern oder beseitigen können, doch hat das nichts mit der Frage zu tun, ob insoweit auch die prozeß-boendigendo Wirkung des Vergleichs aufgehoben wird« Davon geht offenbar auch Bonin (Der Prozeßvergleich (1957) S« 94/95) aus, wenn er bemerkt, daß dio Parteien in der Lage seien, durch eine außergerichtliche Vereinbarung die in einem Prozcßvergleich begründeten Rechte und Pflichten ganz oder zu dem Teil abzuändern oder aufzuheben, daß aber, falls gleichwohl die Zwangsvollstreckung auo dom Prozcßvergleich weiter betrieben werde, dagegen nur im 7/ege der Klage nach § 767 ZPO vorgegangen werden könne» der Rechtsunsicherheit und dem Mißbrauch Tür und Tor geöffnete Das Berufungagericht hat daher im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die Erklärung der Parteien vom 2o November 1961, soweit sie durch den überein-stimmenden Verzicht auf die Rechte aus dem Vergleich die Fortführung des Rechtsstreits ermöglichen sollte, die vorfahrensrechtliche Wirkung des Prozeßvcrglcichö, nämlich dio Beendigung des Rechtsstreits, nicht beseitigen konnte« a) Soweit damit die Auffassung vertreten werden sollte, das Berufungsgericht sei deshalb an diese Erklärung gebunden gewesen, weil die Parteien durch übereinstimmende Willenserklärungen den Vergleich abgeändert oder aufgehoben hätten, b) Im übrigen hat das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar festgestellt, daß die Anfechtung der Beklagten unwirksam war, weil sie erst im Schriftsatz vom 15» September 1961, also nach dem Ende der am 14- März 1961 abgelaufenen Anfechtungsfrist von einem Jahr (§ 124 BGB) erklärt wurde. a) Bas angofochtene Urteil legt insoweit dar, die Beklagten l) und 3) hätten sich in dem Vergleich zur Zahlung der Vergleichssumme verpflichtet, sie hätten aber keine Garantieerklärung des Inhalts abgegeben, daß sie diesen Betrag bezahlen würden, ohne daß der Kläger die ihm durch den Vergleich eröffnete Vollstreckungsmöglichkeit (§ 794 Abs. 1 Ur. 1 ZPO) ausschöpfen müsse. aa) Unerheblich ist danach die Rüge, es verstoße gegen die Lebenserfahrung anzunehmen, daß der Kläger auf einen Teil seiner Ansprüche verzichtet hätte, wenn nicht die Beklagten - wider besseres Y/issen -vorgespiegelt hätten, im Rahmen des Vergleichs zahlungsfähig und zahlungsv/illig zu sein. bb) Aus demselben Grunde bleiben die Rügen ohne Erfolg, daß Bev/eiserbioten übergangen worden seien (§ 286 ZPO), die zu dem Nachweis der schlechten Vermögenslage der Beklagten geführt hätten» Die Revision könnte damit allenfalls durchdringen, wenn den Vergleich, entgegen der rechtlich unanfechtbaren Auslegung des Tatrichters, eine Garantieerklärung für freiwillige und pünktliche Zahlung entnommen werden könnte» cc) Damit entfällt auch die tatsächliche Grundlage für die Meinung der Revision, der Berufungsrichter hätte prüfen müssen, ob “die Erklärung der Beklagten, den im Vergleich festgesetzten Betrag auf alle Fälle zu erfüllen", Geschäfts-grundlage des Vergleichs gewesen sei mit der Folge, daß das Festhalten an einem auf irriger Geschäfts-grundlage zustande gekommenen Vergleich gegen £ 242 BGB verstoße» Auch insoweit steht dem Revisionsangriff die vom Berufungsgericht fest-gestellte Kenntnis dos Klägers von der Vermögenslage der Beklagten entgegen» c) Das Berufungsgericht kommt sonach ohne einen den Kläger beschwerenden Rechtsfchler zu dem Ergebnis , daß die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht begründet und für die Fortsetzung de3 durch den Vergleich abgeschlossenen Verfahrens auch insoweit kein Kaum ist.

Zitierte Normen: § 326 BGB § 286 ZPO
RechtsstreitRechtsstreitsWirkungAnfechtungParteiVergleichKlägervergleichenRevision

Volltext der Entscheidung

2119 061
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	ja	(nur	zu	Ziff.	1	d.	Entsch.Gründe)
ZPO § 794 Abo. 1 Nr. 1; BGB § 779
Haben die Parteien den Rechtsstreit durch einen Prozeßvergleich beendet, so können sie diese verfahrensrechtliche Wirkung des Vergleichs nicht durch eine übereinstimmende Verzichtserklärung auf die Rechte aus dem Vergleich mit der Polge beseitigen, daß der Rechtsstreit fortgesetzt werden kann (Ergänzung zu BGHZ 16, 388 und BGIIZ 28, 17l)o
BGH, Urt. Vo 15. April 1964 - Ib ZR 201/62
OLG München LG München I
Ib ZR 201/62
VerkUndet am 15» April 1964 Justizangestellter, ala Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr.A. R0 W
Tmve'tr°
Prozeßbovollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers Rechtsanwalt Dr„
Streithclfer:
Maria
 Ham s t rTH/I,
- im Revisionsrechtszug nicht vertreten
 gegen
von 'H
1o Josephine 2. Ludwig K 3« Alfons R
alle in M
fstraße gp,
 Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozcßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br,
 hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» April 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ KrUger-Nieland, Pehle, Schneider, Br» Sprenkmann und Dr. Mösl
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8» Mai 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, der die Beklagte 1) von Dezember 1955 bis August 1956 in zahlreichen Rechtsangelegenheiten als Anwalt vertreten hatte, hat gegen sie mit der Klage restliche Honoraransprüche in Höhe von 52o742,35 D?.I nebst 10 v.H» Zinsen seit 3» September 1956 geltend gemacht; den Beklagten 3) - den Ehemann der Beklagten 1) - hat er in Höhe von 13*530,40 DM neben der Beklagten 1) als Gesamtschuldner für die Honorarforderung in Anspruch genommen; den Beklagten 2), Ludwig KeflHUHHB? den Bruder der Beklagten 1), hat er daneben als Gesamtschuldner verklagt, weil dieser wertvolle Schmuckstücke der Beklagten 1) als sein angebliches Eigentum in verschiedenen Leihhäusern verpfändet und dadurch in sittenwidriger Weise dem Zugriff der Gläubiger der Beklagten 1) und damit auch des Klägers entzogen habe»
Das Landgericht hat die Beklagte 1) - in Höhe von 9*841,50 DM samtvcrbindlich mit dem Beklagten 3) - zur Zahlung von 42*567,89 DM nebst den verlangten Zinsen, den Beklagten 2) zur Duldung der Befriedigung des Klägers wegen seiner Ansprüche gegen die Beklagte 1) aus den bei den Leihhäusern in Augsburg, Nürnberg und München auf den Namen des Beklagten 2) verpfändeten Schmuckstücken oder den an ihre Stelle tretenden Erlösen verurteilt*
legen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegto
 Im Berufungsrechtszug haben die Parteien am
 Februar I960 folgenden gerichtlichen Vergleich feschlossen:
■'I. Bio Beklagte 1) verpflichtet sich, zur endgültigen Abfindung aller Honoraransprüche dco Klägers den Betrag von 30*000 DM samt 10 cp Zinsen hieraus vom 3« September 1956 an zu bezahlen.
II. Der Beklagte 3) verpflichtet sich, samtverbindlich mit der Beklagten zu 1) einen Teilbetrag von 9«841,50 DM nebst 10 c/o Zinsen hieraus seit dem 22. August 1958 isu bezahlen.
III........
IV. Der Beklagte 2) erklärt seine Einwilligung damit, daß der bei den Leihämtern München, Nürnberg und Augsburg hinterlegte bzw. zu hinterlegende Mehrerlös aus der Versteigerung von den auf seinen Namen verpfändeten Schmuck-stücken an den Kläger bzw. an den Nebenintervenienten bis zur Höhe der vorgenannten Schuldsummen ausbezahlt wird.
Im übrigen duldet der Beklagte 2) die Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem vorstehenden Vergleich in die auf seinen Hamen bei den genannten Leihämtern verpfändeten Schmuckstücke.
7.-VII............"
Dieser Vergleich wurde, da die Parteien von einem vereinbarten Y/iderrufsrecht keinen Gebrauch machten, an 18. Februar I960 v/irksam. Der Kläger hat auf-
 
grund do3 Vergleichs aus dem Versteigerungserlöo gepfändeter Schmuckstücke 31*408,91 DM erhaltene
 Im Juni I960 hat der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens beantragt; er behauptet, von der Beklagten 1) durch arglistige Täuschung zu dem Abschluß des Vergleichs veranlaßt worden zu seine Zu dem in dem Vergleich gewährten erheblichen Nachlaß von seiner Forderung habe er sich nur in der Erwartung bereitgofunden, daß die Beklagten den Vergleich loyal erfüllen würden; diese seien aber weder willens noch in der Lage gewesen zu zahlen»
Der Kläger hat Anschlußbcrufung eingelegt und beantragt,
 die Beklagte l) zur Zahlung von 29*825,52 DM, den Beklagten 3) samtvorbindlich mit der Beklagten 1) .	zur	Zahlung	von	13*225,10 DM,
den Beklagten 2) zur Duldung der Befriedigung des
 Klägers aus den bei den Leihhäusern München und Nürnberg verpfändeten Schmuckstücken bzw. aus dem an deren Stelle tretenden Versteige-rungserlös sowie zur Herausgabe der in seinem Besitz befindlichen Pfandscheine der Leihhäuser München, Augsburg und Nürnberg
 zu verurteilen
 
Die Beklagten haben beantragt,
 festzuotellon, daß der Rechtsstreit durch
 den Vergleich erledigt ist»
Sie tragen vor, daß sie ebenfalls den Vergleich von 4» Februar I960 wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger angefochten hätten, da dieser arglistig verschwiegen habe, daß er in einer anderen Rechtssache einen Arrostantrag gegen die Beklagten gestellt habe; bei Kenntnis dieser Tatsache hätten sic den Vergleich noch rechtzeitig widerrufen«, Sic könnten sich aber nicht mehr auf die Anfechtung berufen, da diese nach dem 14» März 1961, also verspätet erklärt worden sei.
Der Kläger hat neben dem vorliegenden Rechtsstreit vor dem Landgericht am 26. Juli I960 eine neue Klage anhängig gemacht mit dem Ziel* seine Ansprüche aus dem überdies von ihm erklärten Rücktritt vom Vergleich durchzusetzen, da er entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 388) davon ausging, daß über die Berechtigung eines Rücktritts vom Vergleiche nicht durch Fortsetzung des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits entschieden worden könne. Diese Klage hat das Landgericht durch Frozeßurtcil abgewiesen, da es sich der bezeich-neten Entscheidung dc3 Bundesgerichtshofs nicht angcschlosscn, sondern die Auffassung vortreten hat, daß auch über die Berechtigung des Rücktritts
 
vom Vergleich durch Fortsetzung des alten Verfahrens zu entscheiden sei«, Auf die dagegen eingelegte Berufung erklärten in jenem Verfahren (5 U 1162/61) die Parteien zur Niederschrift vom 2» November 1961 übereinstimmend, daß "der Vergleich vom 4» Februar I960 im Verfahren 5 U 1853/59" - dem vorliegenden Verfahren - "infolge erklärter Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beseitigt" 3ei und "daß sie gemeinsam auf die Rechte aus diesem Vergleich verzichten, um zu erreichen, daß das Verfahren 5 U 1853/59 fortgesetzt werden kann,"
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil festge-stellt, daß der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 4. Februar I960 beendet ist, und hat die Anschlußberufung des Klägers als unzulässig verworfen «>
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, begehrt der Kläger die Aufhebung dieses Urteils und die Zurückverveisung der Sache an das Berufungsgericht»
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg» Bas Berufungsgericht hat ohne einen den Kläger beschwerenden Rechtsirrtum festgestellt, daß der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 4» Februar I960 beendet ist»
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Io	1. Die Revision wendet sich in erster Linie gegen
 die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten durch die am 2o November 1961 in dem Verfahren 5 U 1162/61 u»a. zu Protokoll gegebene Erklärung, "daß oio gemeinsam auf die Rechte aus diesem Vergleich verzichten, um zu erreichen, daß das Vorfahren 5 U 1853/59 fortgesetzt werden kann", die das Vorfahren beendigende Wirkung des Vergleichs nicht beseitigen können«
Das Berufungsgericht führt dazu aus, daß durch diese Partoivereinbarung die Rechtsv/irksamkeit des Vergleichs nicht habe beseitigt werden können« Die Parteien hatten mit ihrer Erklärung zwar die materiollrechtlichen Wirkungen des Vergleichs aufhoben können, doch gelte dies nur für die Zeit vom 2. November 1961 an; eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt vor dem Vergleichsabschluß könne in diesen Erklärungen nicht liegen, insbesondere werde damit dio prozeßrechtliche Wirkung des Vergleichs, die Beendigung des Rechtsstreits, nicht beseitigt»
Die Beanstandung der Revision, mit diesen Darle-gungen soi verkannt, daß ein Aufhebungsvertrag Rechtswirkungen nicht nur für die Zukunft zu entfalten brauche, sondern mit rückv/irkender Kraft ausgestattet werden könne (vgl» BGH LM ZPO § 138 Nr. 4), kann auf sich beruhen» Denn die etwaige Rückwirkung einer materiollrechtlichen Abänderung
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oder Aufhebung des Vergleichs hat nichts mit der hier allein entscheidenden Frage zu tun, ob die den Rechtsstreit beendende verfahrensrechtliche Wirkung des Prozeßvergleichs durch nachträgliche Parteivereinbarung wieder beseitigt und der Rechtsstreit danach fortgeführt werden kann.
2. Der Proseßvergleich hat eine rechtliche Doppelnatur; als Prozcßhandlung bestimmt sich saine Wirksamkeit nach den Grundsätzen des Verfahrens-rcchtc, als privatrechtlicher Vertrag unterliegt er den Regeln des materiellen Rechts (BGHZ 16, 338, 390; 28, 171» 172)» Seine verfahronsrechtliche Wirkung besteht darin, daß er den Rechtsstreit beendet, also die Rechtshängigkeit beseitigt»
Die Frage, ob die materiellrechtliche Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs auch die prozeßbeendende Wirkung beseitigt, ob also der Streit um die 7/irk-samkeit des Vergleichs in einem neuen Rechtsstreit geführt werden muß oder ob der durch den Vergleich beendete Rechtsstreit fortgeführt werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin entschieden, daß die Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs dann in Fortsetziing des bisherigen Rechtsstreits nachzuprüfen ist, v/enn seine Nichtigkeit - sei es aufgrund einer Anfechtung, sei es als von vornherein bestehende - geltend gemacht wird (BGHZ 28, 171, 176; vgl» auch SAGE 4,
64 = NJW 1957, 1127), daß aber im Falle des Rücktritts vom Vergleich (§ 326 BGB) der Rechtsstreit
 
nicht weitergeführt werden kann, sondern die aus dem Rücktritt sich ergebenden Einwendungen in einem neuen Rechtsstreit geltend gemacht werden müssen (BGHZ 16, 388, 395; a.A. SAGE 3, 43 =
NJW 1956, 1215)o
Die Präge, ob die prozeßbeendende Wirkung eines Prozoßvorglcicho auch durch einen Abänderungsvertrag der Parteien beseitigt werden kann, ob also die Parteien auch nach Ablauf einer Wider-rufsfrist und damit eingetretener Erledigung des Rechtsstreits aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung den Rechtsstreit wieder fortführen können, hat der Bundesgerichtshof, soweit ersichtlich, noch nicht entschiede*!« Das Reichsgericht hat dazu gelegentlich bemerkt (RGZ 78, 286, 289), die Portsetzung des alten Rechtsstreits müsse möglich sein, wenn beide Parteien übereinstimmend erklären, der Prozoßvorgleich solle keine Wirkung haben und dem früheren Rechtsstreit solle Portgang gegeben v/erden, als ob der Prozeßvergleich nicht geschlossen worden wäre; im Schrifttum vertreten Rosenberg (Lehrbuch 9» Aufl» § 128 III 2 i S, 630) und Lehmann (Der Prozeßvergleich (1911) S« 240) die Auffassung, daß der Prozeßvcrgleich von den Parteien durch übereinstimmende Erklärung beseitigt werden könne und dann der Portsetzung des Rechtsstreits nicht im Wege stehe«
Der erkennende Senat vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließcn« Vielmehr sprechen die Gründe, die für die Geltendmachung der Rück-
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trittsfolgen in einem neuen Rechtsstreit ausschlaggebend sind5 in verstärktem Maße dafür, die ver-fahrensrochtliche v/irkung des Prozeßvergleichs nicht durch Parteivereinbarung beseitigen zu lasseno Den entscheidenden Unterschied zwischen den verfahrcnsrechtlichcn Folgen von Anfechtung und Rücktritt vom Vergleich hat der Bundesgerichtshof (BUHZ 16, 388, 392) darin gesehen, daß im Falle der Anfechtung eine von Anfang an mangelhafte Erklärung beseitigt wird, während der Rücktritt eine zunächst mangelfreie Vereinbarung nachträglich wegen später eingetretencr Umstände wirkungslos macht, wobei der Eintritt dieser Folge im Falle des Rücktritts gemäß § 326 BGB von der Ausübung des Wahlrechts durch den Berechtigten im Sinne des Rücktritts oder der Scliadens-ersatzforderung abhängt« Ist also in dem einen Falle - besonders deutlich beim nichtigen Prozeßvergleich - die Rechtshängigkeit nie beendet worden, weil ein mangelfreier Prozeßvergleich nicht Vorgelegen hat, so handelt es sich im anderen Falle darum, ob die wirksam beendete Rechtshängigkeit dadurch wiederaufleben kann, daß die Parteien durch übereinstimmende Erklärungen außerhalb des Rechtsstreits die V/irkung ihrer Prozcßhandlung wieder beseitigen« Dabei steht außer Zweifel, daß sic zwar durch einen Abände-rungc- oder Aufhcbungcvertrag die materiell-rechtlichen Wirkungen des Prozeßvcrgleichs ao-ändern oder beseitigen können, doch hat das nichts
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mit der Frage zu tun, ob insoweit auch die prozeß-boendigendo Wirkung des Vergleichs aufgehoben wird« Davon geht offenbar auch Bonin (Der Prozeßvergleich (1957) S« 94/95) aus, wenn er bemerkt, daß dio Parteien in der Lage seien, durch eine außergerichtliche Vereinbarung die in einem Prozcßvergleich begründeten Rechte und Pflichten ganz oder zu dem Teil abzuändern oder aufzuheben, daß aber, falls gleichwohl die Zwangsvollstreckung auo dom Prozcßvergleich weiter betrieben werde, dagegen nur im 7/ege der Klage nach § 767 ZPO vorgegangen werden könne»
Daß Bedenken dagegen bestehen, den Parteien allgemein die Fortführung eines bereits beendeten Rechtsstreits in die Hand zu geben, hat auch Lehmann nicht verkannt, der es (aaü S» 240) als ungewöhnlich bezeichnet, daß - nach seiner Auffassung - eine schon erloschene Rechtshängigkeit ohne Klageerhebung wieder aufloben soll» Demgegenüber ist es nicht überzeugend, v/enn er an seiner Auffassung nur deshalb festhält, "weil wir nirgendv/o in der ZPO eine Situation von dieser Eigenart geregelt finden"» Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, daß eine außerhalb des beendeten Rechtsstreits getroffene Vereinbarung der Parteien die Sache nicht von Neuem rechtshängig machen kann (vgl« auch OLG Kassel HRR 1936 Nr» 136); andernfalls wäre, da dann auch eine zeitliche Begrenzung für eine solche Vereinbarung schwerlich zu finden wäre,
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der Rechtsunsicherheit und dem Mißbrauch Tür und Tor geöffnete
 Das Berufungagericht hat daher im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die Erklärung der Parteien vom 2o November 1961, soweit sie durch den überein-stimmenden Verzicht auf die Rechte aus dem Vergleich die Fortführung des Rechtsstreits ermöglichen sollte, die vorfahrensrechtliche Wirkung des Prozeßvcrglcichö, nämlich dio Beendigung des Rechtsstreits, nicht beseitigen konnte«
IIo Die Darlegungen des Berufungsgerichts zu der
 Frage, ob der Kläger den Vergleich wirksam ange-fochten hat, greift die Revision unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten an«
1« Sie ineint zunächst, der Berufungsrichter habe in eine sachliche Prüfung, ob der Kläger zur Anfechtung berechtigt gewesen sei, gar nicht ointreten dürfen, da er an die Erklärung der Parteien vom 2. November 1961 gebunden gewesen sei, der Vergleich sei "infolge erklärter Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beseitigt«"
a)	Soweit damit die Auffassung vertreten werden sollte, das Berufungsgericht sei deshalb an diese Erklärung gebunden gewesen, weil die Parteien durch übereinstimmende Willenserklärungen den Vergleich abgeändert oder aufgehoben hätten,
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kann auf die Darlegungen unter I verv/iesen werden»
Denn eine Einigung der Parteien über die Wirksamkeit ihrer Anfechtungserklärungen wäre rechtlich als Aufhebungsvertrag zu werten (vgl. BGH LM ZPO § 13B Nr. 4), der, wie dargelegt, die prozeßbeendigende Wirkung des Vergleichs nicht beseitigen könnte. Es kommt deshalb für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob eine solche "Einigung” schon deshalb nicht vorliegen kann, v/eil jede Partei die vom Gegner erklärte Anfechtung für unwirksam hielt und jeweils mit ihrer eigenen Anfechtung den Vergleich zu Pall bringen wollte.
b)	Im übrigen hat das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar festgestellt, daß die Anfechtung der Beklagten unwirksam war, weil sie erst im Schriftsatz vom 15» September 1961, also nach dem Ende der am 14- März 1961 abgelaufenen Anfechtungsfrist von einem Jahr (§ 124 BGB) erklärt wurde.
2. Soweit cs sich darum handelt, ob sich die Parteien - falls ihre Erklärung 30 auszulegon wäre - darüber geeinigt haben, daß die Anfechtung des Klägers durchgreife, übersieht die Revision, daß die Parteien durch eine übereinstimmende Kundgabe von Rechtsansichton eine eigene rechtliche Beurteilung der unstreitigen oder erwiesenen Tatsachen durch das Gericht nicht ausschließen könnten (BGH aaO m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht nachgeprüft, ob der Kläger den
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Vergleich wegen arglistiger Täuschung anfechten konnte (§ 123 BGB). Pur diese Prüfung war im vorliegenden Verfahren Raum; denn ob ein Prozeßvergleich aus sachlichrechtlichen Gründen anfechtbar ist, kann, wie bereits ausgeführt, durch Portoetzung dos bisherigen Rechtsstreits geklärt werden (BGHZ 28, 171)»
a) Bas angofochtene Urteil legt insoweit dar, die Beklagten l) und 3) hätten sich in dem Vergleich zur Zahlung der Vergleichssumme verpflichtet, sie hätten aber keine Garantieerklärung des Inhalts abgegeben, daß sie diesen Betrag bezahlen würden, ohne daß der Kläger die ihm durch den Vergleich eröffnete Vollstreckungsmöglichkeit (§ 794 Abs. 1 Ur. 1 ZPO) ausschöpfen müsse. Der Kläger sei sich vielmehr darüber klar gewesen, daß er möglichst rasch einen Vollstreckungctitel erlangen müsse, da er aus seiner Tätigkeit für die Beklagten gewußt habe, daß diese - die Beklagten 1) und 3) wohnten damals in der Schv/eiz -im Inland außer den verpfändeten Schmuckstücken kaum greifbares Vermögen besaßen»
Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagten einen Zahlungswillen nur vorgetäuscht hätten; sie hätten vielmehr angeboten, die nach Einziehung der Vcrstcigerungserlöse durch den Kläger noch verbleibende Schuld von 9»000 bis 10.000 DM in monatlichen Teilbeträgen von 1.000 DM zu bezahlen,
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doch habe der Kläger die Annahme der ersten Rate von 1.000 DM verweigert.
Auch die weitere Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten noch vor Ablauf der Widerrufsfrist für den Vergloich durch die - von ihm gewährte -Bitte um Stundung bis zu dem 18. März I960 die Zahlung der Vergleichssumme bis zu diesem Zeitpunkt zuge-sagt, berechtige nicht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Denn die Stundung habe nach dem eigenen Vortrag des Klägers den Zweck gehabt, die Vollstreckbarkeit des Vergleichs bis zu dem 18. März I960 hinauszuschieben; eine Zusage des Inhalts, die ganze Vergleichssumme tatsächlich an diesem Tage bezahlen zu wollen, sei darin nicht gelegen.
b) Diese Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ist möglich und als Ergebnis tatrichterlicher Beweiswürdigung nur in engem Rahmen mit der Revision angreifbar.
aa) Unerheblich ist danach die Rüge, es verstoße gegen die Lebenserfahrung anzunehmen, daß der Kläger auf einen Teil seiner Ansprüche verzichtet hätte, wenn nicht die Beklagten - wider besseres Y/issen -vorgespiegelt hätten, im Rahmen des Vergleichs zahlungsfähig und zahlungsv/illig zu sein. Dem steht dio unangreifbare Peststellung entgegen, der Kläger habe die Vermögensumstände der Beklagten
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gekannt und sei gerade deshalb bestrebt gewesen, durch den Vergleich eine Zugriffsmöglichkcit auf den einzigen greifbaren Vermögenswert, die Schmuckstücke oder deren Erlös, zu erhalten«
bb) Aus demselben Grunde bleiben die Rügen ohne Erfolg, daß Bev/eiserbioten übergangen worden seien (§ 286 ZPO), die zu dem Nachweis der schlechten Vermögenslage der Beklagten geführt hätten» Die Revision könnte damit allenfalls durchdringen, wenn den Vergleich, entgegen der rechtlich unanfechtbaren Auslegung des Tatrichters, eine Garantieerklärung für freiwillige und pünktliche Zahlung entnommen werden könnte»
cc) Damit entfällt auch die tatsächliche Grundlage für die Meinung der Revision, der Berufungsrichter hätte prüfen müssen, ob “die Erklärung der Beklagten, den im Vergleich festgesetzten Betrag auf alle Fälle zu erfüllen", Geschäfts-grundlage des Vergleichs gewesen sei mit der Folge, daß das Festhalten an einem auf irriger Geschäfts-grundlage zustande gekommenen Vergleich gegen £ 242 BGB verstoße» Auch insoweit steht dem Revisionsangriff die vom Berufungsgericht fest-gestellte Kenntnis dos Klägers von der Vermögenslage der Beklagten entgegen»
 
c)	Das Berufungsgericht kommt sonach ohne einen den Kläger beschwerenden Rechtsfchler zu dem Ergebnis , daß die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht begründet und für die Fortsetzung de3 durch den Vergleich abgeschlossenen Verfahrens auch insoweit kein Kaum ist.
III» Die Revision des Klägers war sonach mit der
 Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurüc c-zuweisen. Einer Kostenentscheidung über die Stroithilfc bedarf cs nicht, da die Streithel erin sich nicht am Revisionsverfahren beteiligt hc ; und daher kostenrechtlich nicht als Rechtsmi* tel-partoi zu behandeln ist (RG HRR 1938, 687)»
Krüger-Ni eland	Pehle	Sehne:’	1er
 Sprenkmann
Mösl