Für das Jahr 1958 leistete der Beklagte auf Grund des Sozietätsvertrages Zahlungen an die Klägerin. Bei dieser Berechnung ging der Beklagte davon aus, daß er steuerlich so gestellt werden müsse, als ob er nur den auf ihn entfallenden Anteil von 60 v.H. als Reingewinn erzielt hätte. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr sei in Höhe des steuerlichen Vorteils des Beklagten ein Nachteil entstanden, den der Beklagte schon deshalb auszugleichen habe, weil er sich mit seinen Zahlungen für 1959, zu denen er nicht erst durch den Vergleich, sondern bereits durch den Sozietätsvertrag verpflichtet gewesen sei, in Verzug befunden habe. Im übrigen werde der mit dem § 8 des Vergleichs verfolgte Zweck, einen gerechten Ausgleich der auf dem Reingewinn lastenden Steuern herbeizuführen, durch die vom 33eklagten für das Jahr I960 erzielte Steuerersparnis* von rund 20.0C0,— DM verletzt, ferner verstoße der Beklagte durch die Verweigerung eines Ausgleichs gegen den § 826 BGB. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob der Beklagte schon vor Absohluß des Vergleichs zu Zahlungen an die Klägerin aus dem Sozietätsvertrag verpflichtet gewesen sei; denn nach dem Abschluß des Vergleichs könne auf eine frühere Anspruchsgrundlage nicht mehr zurückgegriffen werden* Nach dem Vergleich sei der Beklagte zu dem Abzug von 39-400,— DK von dem auf die Klägerin entfallenden Anteil des Reingewinns für das Jahr 1959 berechtigt gewesen, da er nach dem vorläufigen Einkommensteuerbe-scheid für den gesamten Reingewinn zur Einkommensteuer veranlagt worden sei. Zwar sei es der mit dem § 8 des Vergleichs erstrebte Zweck, "das Steuerrisiko unter den Beteiligten gerecht und in Übereinstimmung mit den Abmachungen beider Vertragspartner über die prozentuale Beteiligung am Gesarat-reingewinn zu verteilen und so eine der Beteiligung am Gewinn entsprechende Verteilung der Steuerlast herbeizuführen . punkte dafür erkennbar, daß dieser Zweck über die ausdrückliche Regelung des '§ 8 hinaus verwirklicht werden sollte; es sei vielmehr der Schluß gerechtfertigt, daß die Farteien einen Ausgleich von Steuervorteilen des Beklagten für das Jahr I960 bewußt nicht vorgesehen hätten, da sic sich in den zu dem Vergleichaschluß führenden Verhandlungen mit der steuerrechtlichen Seite der geplanten Regelung befaßt hätten. Aus der Aufforderung der Klägerin an den Beklagten vom Dezember 1959» den auf sie entfallenden Gewinnanteil für 1959 noch vor Jahresschluß auf ein Anderkonto zu überweisen, ergebe sich, daß die Klägerin die ihr andernfalls drohenden steuerlichen Nachteile erkannt habe, die darin bestanden hätten, daß einerseits die Klägerin mit den rund 56.000,— DM zur Einkommensteuer für I960 veranlagt würde, obwohl sie bereits für 1959 dem Beklagten einen Ausgleich für seine erhöhte Einkommensteuer zukoramen lassen mußte, und daß andererseits der Beklagte, wenn er erst I960 zahlte, die Zahlung für dieses Jahr als Betriebaausgabe abbuchen könnte unc entsprechend niedriger zur ..inkommensteuer veranlagt würde. Da die Klägerin anwaltlich vertreten und von einem Steuerberater beraten gewesen sei, und da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, daß sie zwar den sie unmittelbar betreffenden Nachteil der nochmaligen Veranlagung, nicht aber den dem Beklagten entstehenden Vorteil erkannt habe, müsse angenommen werden, daß die Farteien den jetzt erstrebten Ausgleich bewußt hätten nicht vornehmen wollen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht zutreffend der Berufungsbegründung einen in dieser Richtung zielenden Angriff der Klägerin entnel men konnte oder ob der vorliegende Rechtsstreit, wie die Revision meint, mit einer Verteilung der Steuerprogression unter den Beteiligten nichts zu tun hat; jedenfalls erhebt die Revision insoweit keine Angriffe, sondern geht mit dem Berufungsgericht von der für den Beklagten günstigsten Auslegung des C 8 Abs. 2 des Vergleichs aus, wonach die Klägerin die gesamte auf ihren Gewinnanteil entfallende Steuerprogression zu tragen hat. stellt bleiben, ob der Beklagte, wie die Revision meint schon auf Grund des Sozietätsvertrages von 1958 verpflichtet war, der Klägerin für das Jahr 1959 40 v.H. der Reineinnahmen zu überlassen, und ob nach diesem Yer trage die Zahlung noch im Jahre 1959 zu leisten gewesen wäre, so daß der Klägerin kein steuerlicher Nachteil entstanden wäre. Denn auch wenn man mit dem Berufungsrichter davon ausgeht, daß der Abschluß des Vergleichs jedes Zurückgre'ifen auf das früher zwischen den Farteien bestehende Rechtsverhältnis abgescrinitten habe, würde sich dadurch keine andere Lage für die nach dem Vergleich gebotene Verteilung der Steuerlast ergeben. b) Das angefochtene Urteil legt den Zweck des Vergleichs in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin aus, daß das Steuerriaiko unter den Beteiligten gerecht und in Übereinstimmung mit den Abmachungen über die prozentuale Beteiligung am Reingewinn verteilt werden sollte, daß also die Verteilung der Steuerlast der Beteiligung am Gewinn entsprechen sollte. von diesem Zweck aus, so stellt es einen Rechtsfehler dar, wenn die Auslegung des Vergleichs dazu führt, daß zwar bezüglich des Reingewinns für 1959 die gesamte Progression der Einkommensteuer zu Lasten der Klägerin geht, daß aber ein anschließend vom Beklagten aus der- Nach diesen Grundsätzen, die von der Klägerin nicht angegriffen werden, ist der Beklagte bei der Berechnung des der Klägerin auszuzahlenden Gewinnanteils für das Jahr 1959 verfahren; aus ihnen ergibt sich aber bei einer dem Sinn und Zweck des Vergleichs entsprechenden Auslegung auch die Grenze dessen, was die Klägerin als steuerliches Risiko übernehmen sollte und wollte. Die vom Beklagten vertretene Auslegung würde zu dem abwegigen Ergebnis führen, daß er dann, wenn der gesamte Reingewinn schon bei ihm steuerlich erfaßt würde - was die Parteien wegen der sich daraus ergebenden höheren Steuerlast vermeiden Wenn schon - aus welchen Gründen auch immer, ob beabsichtigt oder unbeabsichtigt - der Beklagte den für ein Jahr zu entrichtenden Gewinnanteil erst im folgenden Jahre auszshlt,' dann wäre es ein zu Lasten der Klägerin rechtsirriger Formalismus, den aus dieser nachträglichen Zahlung im.FolgeJahr erzielten Steuervorteil nur deshalb der Klägerin bei der abschließenden Berechnung ihrer Steuerlast vorzuenthalten, weil er nicht im selben Jahr erzielt wurde, für das die Gewinnausschüttung bestimmt war. 2o Etwas anderen ergibt sich auch nicht daraus, daß die Klägerin den Beklagten aufgefordert hat, die Auszahlung für 1959 noch im Dezember 1959 vorzunehmen« Da3 Berufungsgericht hat aus dieser Aufforderung den Schluß gezogen, der Grund dafür könne nur gewesen sein, daß die Klägerin sämtliche aus einer späteren Zahlung entstehenden, für sie nachteiligen steuerlichen Folgen erkannt habe; da sie gleichwohl keine ausdrückliche Regelung im Vergleich verlangt habe, habe sie diese Folgen in Kauf genommen■> b) Aber selbst wenn die Klägerin die vom Berufungsrichter als vorhanden angenommene Kenntnis gehabt hätte, könnte zu ihrem Nachteil nicht geschlossen werden, sie habe auf den Ausgleich von Steuervorteilen dadurch verzichtet, daß sie nicht auf Aufnahme einer ausdrücklichen Abrede über den Ausgleich in dem Vergleich bestand« Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß es vom Standpunkt der Klägerin aus einer solchen Abrede nicht bedurfte, weil sich nach ihrer - rechtlich zutreffenden - Auffassung diese Pflicht zu dem Ausgleich nicht nur von steuerlichen Lasten, sondern auch von Steuervorteilen bereits aus dem vereinbarten Inhalt des Vergleichs ergibt® Dies gilt um so mehr, als es sich bei dieser Auslegung des Vertrags nicht um die Schließun einer Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung handelt, sondern um die Ermittlung des im Vertrage bereits hinlänglich zu dem Ausdruck gekommenen Parteiwillens« Weitere Einzelheiten in den Vergleiohstext aufzuneiimen9 konnte auch deshalb untunlich sein9 weil bei seinem Abschluß noch kein Einkommensteuerbescheid für 1959 vorlag; selbst bis zu dem Erlaß des angefochtenen Urteils war nur ein vorläufiger Einkommensteuerbescheid (§ loo Abs» 2 RAbgO) für 1959 vom 15o Dezember i960 vorhandene III« Das angefochtene Urteil war sonach auf die Revision der Klägerin aufzuheben« Da die genaue Höhe des zwischen den Parteien auszugleichenden Steuervorteils noch nicht festgestellt ist, mußte die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens Übertragen wird«
Verkündet am 15. Kürz 1964 Juotiznngestellter al3 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2119 064 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Rechtsanwaltswitwe Emilie dämm 9 in Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Krille - gegen den Rechtsanwalt Karl Heinz Alt-Brflfc S, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: 'Rechtsanwalt l)r. hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» Kürz 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Krüger-Nieland, Pehle, Claßen, Br. Sprenkmann und Br. Mösl für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil • des 7» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15» Juli 1962 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin ist befreite Vorerbin nach ihrem am 22.März 1958 verstorbenen Ehemann, dem Hechtsanwalt und Notar Der Beklagte war zunächst Hilfsarbeiter und .seit dem lo Januar 1958 Sozius in der Anwaltspraxis des Verstorbenen^ seit dessen Tode fuhrt er die Praxis, die hohe jährliche Reingewinne erbringt, sllein weiter. Für das Jahr 1958 leistete der Beklagte auf Grund des Sozietätsvertrages Zahlungen an die Klägerin. Im Jahre 1959 machte die Klägerin ihre Ansprüche aus diesem Vertrage in einem Vorprozeß geltend, zu dessen Beendigung die Parteien Vergleichsverhandlungen mit dem Ziel führten, die Klägerin oder deren Erben für einige Jahre an dem Reingewinn der Praxis zu beteiligen; dabei war es für die Parteien von Bedeutung, wie die steuerlichenBelastungen zwischen ihnen verteilt würden. Am 26. Februar I960 schlossen die Parteien "zur Beilegung sämtlicher Differenzen, die sich aus dem Sozietätsverhältnis ... ergeben haben, sowie zur außergerichtlichen Beendigung des insoweit bei dem Landgericht Berlin ... anhängigen Rechtsstreites" folgenden notariellen Vergleich: " § 1 Frau Emilie Engelberl^^t an dem Reinertrag der durch Recht sanwa^^jl^B weitergeführten Praxis des Herrn Dr. EflHHBwie folgt beteiligt: • • ( im ) Jahre 1959 mit 40 v.if im Jahre I960 mit 55 v.H im Jahre 1961 mit 25 v.H im Jahre 1962 mit 25 v.H im Jahre 1963 mit 25 v.H i § 2 Herr Rechtsanwalt verpflichtet sich, ... halb- jährlich zu dem 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres Abrechnungen zu erteilen, und zwar bis zu dem 31. Juli una >1* Januar des betreffenden Jahres. Die sich hierau^ergebenden ... Beträge hat Herr Rechtsanwalt HiflB sodann bis zu dem 31. August und 28^Februar des betreffenden Jahres an Frau FflHHlVauS2Uzahlen. Der sich aus der Abrechnung fUr das erste Halbjahr 1959 ergebende Betrag ist innerhalb einer Woche nach Abschluß dieser Vereinbarung zahlbar. o « 7 V 1 Die Vertragschließenden sind darüber einig, daß mit den vorstehenden Vereinbarungen jegliche Ansprüche, und zwar gleichviel aus welchem Grunde, untereinander ausgeglichen sind. I S Die Vertragschließenden sind einig, daß jeder Vertbagsteil den auf ihn entfallenden Anteil am Reinertrag selbständig zu versteuern hat. Sollte HerrN Rechtsanwalt Hi®Bhinsichtlich der TCin-kommensteuer in voller Höhe des gesamten Reinertrags der Praxis oder abweichend von den in § 1 festgelegten Beteiligungen vom Finanzamt als steuerpflichtig in Anspruch genommer^erden, so ermäßigen sich die an Frau Emilie MHHIV gemäß diesem Vertrag für den jeweiligen Veranlagungszeitraum abgeführten oder abzuführenden Beträge um diejenigen, die als Steuern für den auf Frau Emilie EflfeHHB entfallenden Anteil am .Reinertrag abzuführen sind, und zwar unter Berücksichtigung der Steuerprogression. Die vorstehende Regelung gilt auch entsprechend für persönliche Steuern, die eventuell dadurch .entstehen, daß die Zahlungen an Frau Emilie £Ä| - 4 steuerlich bei Herrn Rechtsanwalt Hij sollten» erfaßt werden Für etwaige Steuerschulden aus der Fraxis vor dem 1. Januar 1958 haftet im Innenverhältnis der Vertragschließenden Frau Emilie F ; sie hat Herrn Hechtsanwalt HiflH von entsprechenden Steueransprüchen unverzüglich zu befreien. Für das Jahr 1959 betrug bei einem Reingewinn.von 239*735 DM der Anteil der Klägerin (40 v.H.) 95*894,09 BK; der Beklagte hat ihr am 4. Kürz I960 für das erste Halbjahr 1959 52-375,35 DM und am 11. .März i960 für das zweite Halbjahr 1959 4.118,74 DM, zusammen 56.494,09 DK ausges8hlt; 39*400,— DK hat er als den auf den Anteil der Klägerin entfallenden Einkommensteuerbetrag einbehalten und hat dabei die entstandene Steuerprogression allein der Klägerin angelastet, so daß diese ihren Gewinnanteil mit einem Steuersatz von rund 41 v.H. zu versteuern hatte. Bei dieser Berechnung ging der Beklagte davon aus, daß er steuerlich so gestellt werden müsse, als ob er nur den auf ihn entfallenden Anteil von 60 v.H. als Reingewinn erzielt hätte. Die an die Klägerin für das Jahr 1959 gezahlten 56.494,09 DH hat der Beklagte als Betriebsausgabe von seinem Reingewinn des Jahres I960 abgesetzt; dadurch ermäßigte sich die von ihm für I960 zu zahlende Einkommensteuer um rund 20.000,— DK* Die Klägerin ist der Auffassung, ihr sei in Höhe des steuerlichen Vorteils des Beklagten ein Nachteil entstanden, den der Beklagte schon deshalb auszugleichen habe, weil er sich mit seinen Zahlungen für 1959, zu denen er nicht erst durch den Vergleich, sondern bereits durch den Sozietätsvertrag verpflichtet gewesen sei, in Verzug befunden habe. Im übrigen werde der mit dem § 8 des Vergleichs verfolgte Zweck, einen gerechten Ausgleich der auf dem Reingewinn lastenden Steuern herbeizuführen, durch die vom 33eklagten für das Jahr I960 erzielte Steuerersparnis* von rund 20.0C0,— DM verletzt, ferner verstoße der Beklagte durch die Verweigerung eines Ausgleichs gegen den § 826 BGB. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin einen Teil des in Höhe des Steuervorteile des Beklagten geltend gemachten Ausgleichsanspruchs; sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 6.100,— "DK nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 1. April I960 zu verurteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Kennung, er habe mit den für 1959 geleisteten Zahlungen seine auf dem Vergleich beruhenden Verpflichtungen für dieses Jahr erfüllt. Landgericht und Kammergericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter; den Zjnsanspruch hat sie im zweiten Rechtszug, nachdem der Beklagte am 29- Juni 1962 25,— DM gezahlt hatte, entsprechend dieser Zahlung ermäßigt. Entscheidungsgründe: I« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe mit der Zahlung von 56•494,C9 DK und weiteren 25t— DK seine Verpflichtungen aus der. Vereinbarung vom 26. Februar I960 erfüllt. 1.Einzige vertragliche Grundlage für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sei die genannte Vereinbarung, in der alle Verpflichtungen des Beklagten gegenüber den Erben des Dr. Engelbert erschöpfend geregelt worden seien. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob der Beklagte schon vor Absohluß des Vergleichs zu Zahlungen an die Klägerin aus dem Sozietätsvertrag verpflichtet gewesen sei; denn nach dem Abschluß des Vergleichs könne auf eine frühere Anspruchsgrundlage nicht mehr zurückgegriffen werden* Nach dem Vergleich sei der Beklagte zu dem Abzug von 39-400,— DK von dem auf die Klägerin entfallenden Anteil des Reingewinns für das Jahr 1959 berechtigt gewesen, da er nach dem vorläufigen Einkommensteuerbe-scheid für den gesamten Reingewinn zur Einkommensteuer veranlagt worden sei. Die Frage, ob weitere steuerliche Vorteile eines Beteiligten ausgeglichen werden müßten, sei in dem Vergleich nicht ausdrücklich geregelt. Zwar sei es der mit dem § 8 des Vergleichs erstrebte Zweck, "das Steuerrisiko unter den Beteiligten gerecht und in Übereinstimmung mit den Abmachungen beider Vertragspartner über die prozentuale Beteiligung am Gesarat-reingewinn zu verteilen und so eine der Beteiligung am Gewinn entsprechende Verteilung der Steuerlast herbeizuführen . Es seien aber keine ausreichenden Anhalts- punkte dafür erkennbar, daß dieser Zweck über die ausdrückliche Regelung des '§ 8 hinaus verwirklicht werden sollte; es sei vielmehr der Schluß gerechtfertigt, daß die Farteien einen Ausgleich von Steuervorteilen des Beklagten für das Jahr I960 bewußt nicht vorgesehen hätten, da sic sich in den zu dem Vergleichaschluß führenden Verhandlungen mit der steuerrechtlichen Seite der geplanten Regelung befaßt hätten. Aus der Aufforderung der Klägerin an den Beklagten vom Dezember 1959» den auf sie entfallenden Gewinnanteil für 1959 noch vor Jahresschluß auf ein Anderkonto zu überweisen, ergebe sich, daß die Klägerin die ihr andernfalls drohenden steuerlichen Nachteile erkannt habe, die darin bestanden hätten, daß einerseits die Klägerin mit den rund 56.000,— DM zur Einkommensteuer für I960 veranlagt würde, obwohl sie bereits für 1959 dem Beklagten einen Ausgleich für seine erhöhte Einkommensteuer zukoramen lassen mußte, und daß andererseits der Beklagte, wenn er erst I960 zahlte, die Zahlung für dieses Jahr als Betriebaausgabe abbuchen könnte unc entsprechend niedriger zur ..inkommensteuer veranlagt würde. Da die Klägerin anwaltlich vertreten und von einem Steuerberater beraten gewesen sei, und da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, daß sie zwar den sie unmittelbar betreffenden Nachteil der nochmaligen Veranlagung, nicht aber den dem Beklagten entstehenden Vorteil erkannt habe, müsse angenommen werden, daß die Farteien den jetzt erstrebten Ausgleich bewußt hätten nicht vornehmen wollen. 2. Auf die weiteren Darlegungen des angefochtenen Urteils Über die Berechnung des vom Beklagten einbehaltenen Steueranteils der Klägerin und über die Verteilung - 8 der Steuerprogression kommt es, wie hier vorweg bemerkt sei, im Revisionsrechtszug nicht an. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht zutreffend der Berufungsbegründung einen in dieser Richtung zielenden Angriff der Klägerin entnel men konnte oder ob der vorliegende Rechtsstreit, wie die Revision meint, mit einer Verteilung der Steuerprogression unter den Beteiligten nichts zu tun hat; jedenfalls erhebt die Revision insoweit keine Angriffe, sondern geht mit dem Berufungsgericht von der für den Beklagten günstigsten Auslegung des C 8 Abs. 2 des Vergleichs aus, wonach die Klägerin die gesamte auf ihren Gewinnanteil entfallende Steuerprogression zu tragen hat. II. Die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht unter Verletzung des § 157 BGB nicht alle Umstände beachtet habe, die einen wesentlichen Anhalt für die Feststellung des wirklichen Willens böten; insbesondere habe es unterlassen, die beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen und habe insoweit die steuerrechtliche Lage verkannt.* Diese- Angriffe führen im Ergebnis 2ur Aufhebung des angefochtenen Urteils. III. 1. Die Revision verkennt nicht, daß die Auslegung, die das Berufungsgericht den in Rede stehenden Beotirnmungen des Vergleichs vom 26. Februar I960 gegeben hat, in den Aufgabenbereich des Tatrichters gehört und nur in engen Grenzen in der Revisionsinstanz nachprüfbar ist (BGH Lfc BGB § 133 (B) Nr. 1). Sie rügt jedoch zutreffend, daß auch in diesen Grenzen eine Geoetzes-verletzung vorliegt, da der Tatrichter bei der Aus- legung des § 8 Abe, 2 des Vergleichs allgemeine Aus-legungsgrundnätze insofern verletzt hat, als er an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haftet und den - von ihm selbst rechtlich unangreifbar festgestellten -Zweck des Vertrages außer acht gelassen hat (vgl. RGZ 128, 245). a) Dabei kann es für die Entscheidung des Falles dahinge- stellt bleiben, ob der Beklagte, wie die Revision meint schon auf Grund des Sozietätsvertrages von 1958 verpflichtet war, der Klägerin für das Jahr 1959 40 v.H. der Reineinnahmen zu überlassen, und ob nach diesem Yer trage die Zahlung noch im Jahre 1959 zu leisten gewesen wäre, so daß der Klägerin kein steuerlicher Nachteil entstanden wäre. Denn auch wenn man mit dem Berufungsrichter davon ausgeht, daß der Abschluß des Vergleichs jedes Zurückgre'ifen auf das früher zwischen den Farteien bestehende Rechtsverhältnis abgescrinitten habe, würde sich dadurch keine andere Lage für die nach dem Vergleich gebotene Verteilung der Steuerlast ergeben. b) Das angefochtene Urteil legt den Zweck des Vergleichs in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin aus, daß das Steuerriaiko unter den Beteiligten gerecht und in Übereinstimmung mit den Abmachungen über die prozentuale Beteiligung am Reingewinn verteilt werden sollte, daß also die Verteilung der Steuerlast der Beteiligung am Gewinn entsprechen sollte. Geht man. von diesem Zweck aus, so stellt es einen Rechtsfehler dar, wenn die Auslegung des Vergleichs dazu führt, daß zwar bezüglich des Reingewinns für 1959 die gesamte Progression der Einkommensteuer zu Lasten der Klägerin geht, daß aber ein anschließend vom Beklagten aus der- 10 selben Gewinnverteilung gezogener Steuervorteil nicht auch der Klägerin zugute kommt. Die bei der Vertragsauslegung gebotene Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsteile (vgl. EGB-RGRK 11. Aufl. § 157 Anm. 19) kann unter Heranziehung des dargelegten Vertragszweckes nur zu einer Auslegung führen, die im Endergebnis bezüglich der gesamten auf dem Gewinn eines Jahres ruhenden Steuerlast unter Ausgleich von Belastungen und Steuervorteilen zu einer Verteilung nach dem zwischen den Parteien hinsichtlich der Verteilung der Steuerprogression unstreitigen Grundsatz des § 8 Abs. 2 des Vergleichs kommt. Danach ist davon auszugehen, daß der Beklagte steuerlich so gestellt sein sollte, als ob er für das betreffende Jahr nur den auf ihn entfallenden Anteil am Reingewinn erzielt hätte; die Klägerin übernähm damit das Risiko, daß sie, falls der gesamte Reingewinn 'steuerlich beim Beklagten erfaßt würde, die daraus entstehende, auf der Steuerprogression beruhende steuerliche Mehrbelastung allein zu tragen hätte, und daß sie ferner ihren Gewinnanteil, auch wenn er bereits beim Beklagten steuerlich erfaßt war, als eigenes "inkommen noch einmal versteuern müßte« Nach diesen Grundsätzen, die von der Klägerin nicht angegriffen werden, ist der Beklagte bei der Berechnung des der Klägerin auszuzahlenden Gewinnanteils für das Jahr 1959 verfahren; aus ihnen ergibt sich aber bei einer dem Sinn und Zweck des Vergleichs entsprechenden Auslegung auch die Grenze dessen, was die Klägerin als steuerliches Risiko übernehmen sollte und wollte. Die vom Beklagten vertretene Auslegung würde zu dem abwegigen Ergebnis führen, daß er dann, wenn der gesamte Reingewinn schon bei ihm steuerlich erfaßt würde - was die Parteien wegen der sich daraus ergebenden höheren Steuerlast vermeiden 11 wollten im Ergebnis weniger Steuern auf seinen Gewinnanteil zu entrichten hätte, als wenn Jeder Beteiligte - wovon die Parteien in § 8 Abs. 1 des Vergleichs als Normalfall ausgingen - den auf ihn entfallenden Anteil am Reingewinn selbständig zu versteuern hätte. Daß dies nicht dem Zweck des Vergleichs entsprechen kann, ergibt sich auch aus der weiteren Erwägung, daß es den Parteien nicht in die Hand gegeben sein darf, durch die Wahl des Zahlungszeitpunkts die Verteilung der Steuerlast in der einen oder anderen Richtung zu beeinflussen. Daher ist es unerheblich, ob die geschilderte Berechnungsweise über einen Veranlagungszeitraum hinübergreift, falls auch die Zahlungen an die Klägerin nicht in dem Jahre geleistet wurden, für das der Gewinn erzielt wurde. Eine Auslegung, die insoweit an dem Wort "Veranlagungs-zeitraum" in der genannten Verjleichebestimmung haften wollte, würde wiederum an dem Zweck des Vergleichs Vorbeigehen. Wenn schon - aus welchen Gründen auch immer, ob beabsichtigt oder unbeabsichtigt - der Beklagte den für ein Jahr zu entrichtenden Gewinnanteil erst im folgenden Jahre auszshlt,' dann wäre es ein zu Lasten der Klägerin rechtsirriger Formalismus, den aus dieser nachträglichen Zahlung im.FolgeJahr erzielten Steuervorteil nur deshalb der Klägerin bei der abschließenden Berechnung ihrer Steuerlast vorzuenthalten, weil er nicht im selben Jahr erzielt wurde, für das die Gewinnausschüttung bestimmt war. Maßgebend ist vielmehr, daß dieser Steuervorteil seinen Grund in Jener Gewinnauszahlung hatte, ohne daß es dabei auf die Zufälligkeiten der Art und des Zeitpunkts der Auszahlung ankommen könnte. 12 2o Etwas anderen ergibt sich auch nicht daraus, daß die Klägerin den Beklagten aufgefordert hat, die Auszahlung für 1959 noch im Dezember 1959 vorzunehmen« Da3 Berufungsgericht hat aus dieser Aufforderung den Schluß gezogen, der Grund dafür könne nur gewesen sein, daß die Klägerin sämtliche aus einer späteren Zahlung entstehenden, für sie nachteiligen steuerlichen Folgen erkannt habe; da sie gleichwohl keine ausdrückliche Regelung im Vergleich verlangt habe, habe sie diese Folgen in Kauf genommen■> Dieser Schluß ist in zweifacher Hinsicht rechtsfehler-hafto a) Das Berufungsgericht £©kt dabei an der von ihm selbst festgestellten Tatsache vorbei, daß der Anwalt der Klägerin erst aus einem Schreiben vom 2« Februar i960 er« fahren hat, der Beklagte könne von dem nach § 4 Abs« 3 EStG - als Überschuß der Betriebseinnahmen über die Be« triebsausgaben - ermittelten Gewinn die Zahlungen än die Klägerin - als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs«, 4 EStG -absetzen® Diese Kenntnis konnte also der Aufforderung vom Dezember 1959^nicht zugrunde gelegen haben** b) Aber selbst wenn die Klägerin die vom Berufungsrichter als vorhanden angenommene Kenntnis gehabt hätte, könnte zu ihrem Nachteil nicht geschlossen werden, sie habe auf den Ausgleich von Steuervorteilen dadurch verzichtet, daß sie nicht auf Aufnahme einer ausdrücklichen Abrede über den Ausgleich in dem Vergleich bestand« Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß es vom Standpunkt der Klägerin aus einer solchen Abrede nicht bedurfte, weil sich nach ihrer - rechtlich zutreffenden - Auffassung diese Pflicht zu dem Ausgleich nicht nur von steuerlichen Lasten, sondern auch von Steuervorteilen bereits aus dem vereinbarten Inhalt des Vergleichs ergibt® Dies gilt um so mehr, als es sich bei dieser Auslegung des Vertrags nicht um die Schließun einer Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung handelt, sondern um die Ermittlung des im Vertrage bereits hinlänglich zu dem Ausdruck gekommenen Parteiwillens« Weitere Einzelheiten in den Vergleiohstext aufzuneiimen9 konnte auch deshalb untunlich sein9 weil bei seinem Abschluß noch kein Einkommensteuerbescheid für 1959 vorlag; selbst bis zu dem Erlaß des angefochtenen Urteils war nur ein vorläufiger Einkommensteuerbescheid (§ loo Abs» 2 RAbgO) für 1959 vom 15o Dezember i960 vorhandene III« Das angefochtene Urteil war sonach auf die Revision der Klägerin aufzuheben« Da die genaue Höhe des zwischen den Parteien auszugleichenden Steuervorteils noch nicht festgestellt ist, mußte die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens Übertragen wird« Krüger-Nieland Pehle Claßen Sprenkmann Mösl