* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · fb ZR 199/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: fb ZR 199/62

Wird ein Vertrag, der eine "Meistbegünstigung" bei Bestellungen vorsieht, von beiden Vertragspartnern als "gentlemen's agreement" bezeichnet, so kann dies dahin auszulegen sein, daß der Begünstigte nicht das Hecht haben soll, von dem anderen Teil Auskunft über die an Britto aufgegebenen Bestellungen zu fordern. hei den Verhandlungen nur deshalb zufrieden gegeben, weil die Vertreter der Beklagten darauf hingewiesen hätten, daß sie einen genügenden Spielraum dafür haben müßten, gelegentlichen Wünschen von Reedern nach dom Einbau von Schiffspumpen eines bestimmten Fabrikate zu entsprechen* Daß ihr, der Xlägerin, die Meistbegünstigung mit mindestens 51 v.H. aller Pumpenaufträge der Beklagten zugebilligt werden sollte, ergebe sich auch daraus, daß schon vorher ein Drittel des gesamten Schiffspumpenbedarfs der Beklagten von der Klägerin gedeckt worden sei; da mit dem Vergleich ein Ausgleich für den Verzicht der Klägerin auf ihre Schadensersatzansprüche habe geschaffen werden sollen, sei es der Wille der Beteiligten gewesen, die Klägerin wesentlich besser als vorher zu stellen und ihr nicht nur 51 v.H» der "reederfreien Aufträge'1 zuzubilligen, v/obei es die Beklagte zudem in der Hand hätte, auf die Wünsche der Reeder in einer die Klägerin benachteiligenden Weise Einfluß zu nehmen* Das Landgericht hat durch Teilurteil über den Auskunfts-anapruch entschieden und die Beklagte verurteilt, dor Klägerin Auskunft über alle Arten von reederfreien Schiffspumpenlieferungen ab 13* April 1955 zu erteilen, und zv;ar ohne Angabe dea Lieferanten, aber mit Angabe der Schiffe, der Lieferzeit und des Kaufpreises« Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft zu geben über alle von dor Beklagten nach dem 13. Bio Revision greift das angefochtene Urteil u.a. mit der Erwägung an, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen den § 286 ZPO außer acht gelassen, daß die Parteien selbst die Vereinbarung vom 13- April 1955 als gentlemen's agreement bezeichnet hätten, und zwar die Klägerin im Schriftsatz vom 21- November 1961, der Bircktor pflDder Beklagten in seiner Zeugenaussage vom 27- Juni 1962. 2. Das Berufungsgericht hat sich zwar nicht damit auseinandergesetzt, daß die Parteien im Verlauf des Rechtsstreits an den von der Revision bezeichneten Stellen das von ihnen geschlossene Abkommen als gentlemen’s agreement bezeichnet haben. seitigen kaufmännischen Anstand überlassen wird, ohne daß dio Parteien klagbare Ansprüche erwerben sollen» Davon, daß solche unverbindlichen Vereinbarungen zwischen Kaufleuten nicht selten sind, geht das Oberlandesgericht Hamburg (MDR 1953, 462) aus, wenn es ein von den Beteiligten als gentlemen*s agreement be-zeichnetos Abkommen dahin kennzeichnet, daß es sich dabei um eine auf den guten Willen und die kaufmännische Anständigkeit abgestellte Zusage einer oder beider Seiten handle, die nach dem Y/illen der Beteiligten keine klagbaren Ansprüche begründen solle, und wenn es dazu bemerkt, daß diese Auffassung, wie gerichts-bekannt sei, im Einklang mit der Auffassung weiter Kreise der dortigen Kaufmannschaft stehe; da die nicht gewöhnliche Wahl der Bezeichnung einen Sinn gehabt haben müsse, könne daraus nur geschlossen werden, daß von (fern Schuldner als gentleman oin Verhalten erwartet werde, das rechtlich nicht erzwingbar sein solle» b) Es läßt sich jedoch kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts aufstellen, daß es immer dann, wenn die Partner einer Vereinbarung diese als gentlemen*s agreement bezeichnen, an einem rechtlichen Ver-pflichtungswillen gefehlt habe, mit der Folge, daß die Parteien für die Durchführung ihrer Übereinkunft auf den beiderseitigen guten Willen oder die Einhaltung der Regeln des kaufmännischen Anstands angewiesen sein sollten; vielmehr muß unabhängig davon, ob die Bezeichnung "gentlemen's agreement" gebraucht wird oder nicht, nach den allgemeinen Regeln der Auslegung ermittelt worden, ob und in welchem Umfange Damit stimmt es überein, daß sie sich im Verlauf des Rechtsstreits stets nur darauf berufen hat, daß sie ihre "Verpflichtungen” aus dem "Vertrag" ordnungsgemäß erfüllt habe, und daß auf ihren Vorschlag von der beabsichtigten gerichtlichen Protokollierung des Vergleichs nur deshalb Abstand genommen wurde, weil man die Kosten einer solchen Protokollierung ersparen wollte. Es ist daher nicht rechtsfehlerhaft, v/enn das Berufungsgericht aus der - erst nachträglich während dos Rechtsstreits zu dem ersten Mal gebrauchten - Bezeichnung der Vereinbarung als gentlemen*s agreement nicht geschlossen hat, die Parteien hätten lediglich eine rechtlich unverbindliche Übereinkunft schließen wollen. c) Daß dagegen bei der Prüfung der von den Parteien übernommenen Verpflichtungen nach Art und Umfang die Natur dos Abkommens als gentlemen's agreement für die Auslegung im einzelnen bedeutsam sein kann, wird in späterem Zusammenhang dargelegt. 1. Zwar ist die Auslegung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nach dem Vertrag vom 13» April 1955 verpflichtet, der Klägerin 51 v.H. aller Aufträge auf Lieferung von Schiffspumpen zu erteilen, wobei für die Berechnung des auf die Klägerin entfallenden Anteils der Aufträge sowohl die sogenannten reederfreien Aufträge oinzubeziehen seien wie auch die Arten von Schiffspumpen, die bei Vertragsschluß noch nicht im Herstellungsprogramm der Klägerin standen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Ebensowenig begegnet es rechtlichen Bedenken, daß der Berufungsrichter die von der Beklagten Ende Dezember 1961 ausgesprochene fristlose Kündigung des Vertrages für unwirksam gehalten hat. 2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Auskunftspflicht der Beklagten ergebe sich nach Treu und Glauben als Nebenpflicht aus dem Vertrage, weil die Klägerin entschuldbar über Bestehen und Umfang ihres Rechts im Ungewissen und insoweit auf die Beklagte angewiesen sei, während die Beklagte unschwer Auskunft geben könne. a) Unzutreffend ist die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht vorge-tragono Auffassung, die Beklagte sei schon deshalb zur Auskunft verpflichtet, weil sie zur Geschäftsbesorgung für die Klägerin verpflichtet sei«, Zwar hat die Rechtsprechung den allgemeinen Grundsatz anerkannt, daß derjenige nicht nur auskunftspflichtig, sondern rechenschaftspflichtig ist, der fremde Angelegenheiten oder solche besorgt, die zugleich eigene und fremde sind (BGH2 10, 385, 386/7; 3GB-RGRK 11. der Klägerin kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagte eine Geschäftsbesorgung für die Klägerin insoweit übernommen habe, als sie die bei ihr eingehenden Aufträge für Schiffspumpen zu einem bestimmten Teil an die Klägerin weiterzuleiten habe. b) Auch aus den vom Berufungsgericht angeführten allgemeinen Gesichtspunkten von Treu und Glauben läßt sich angesichts der besonderen Umstände des Falles eine schlechthin als Nebenpflicht des Vertrages bestehende Auskunftspflicht der Beklagten nicht herleiten. Die Rechtsprechung hat zwar eine solche vertragliche Auskunftspflicht in Fällen angenommen, in denen der Berechtigte nach den gesamten Umständen entschuldbar nicht imstande ist, das Bestehen und den Umfang seines Rechts festzustellen, dem Verpflichteten, der zur Auskunft in der Lage ist, diese aber nach Treu und Glauben zugomutet werden kann (RGZ 108, 1, 7;~ BGH LM BGB § 259 Nr. 2; BGH NJW 1957, 1026; RGRK aaO § 260 An. 1). bb) Dem steht auf seiten der Beklagten der Umstand gegenüber, daß diese als bedeutendes Unternehmen des Schiffsbaus in ihrem Verhältnis zu ihren Auftraggebern einerseits wie zu ihren übrigen Lieferanten von Schiffspumpen andererseits empfindlich beeinträchtigt würde, wenn sie einem so umfassenden Auskunftsverlangen der Klägerin willfahren und dieser ihre sämtlichen Schiffspumpenaufträge offenlegen und ihre geschäftlichen Verbindungen zu Konkurrenzfirmen der Klägerin im vollen Umfang erkennbar machen müßte« Dazu hat die Beklagte vorgetragen, ohne daß dies von der Klägerin substantiiert bestritten worden wäre, daß sie sich, der Klägerin erkennbar, keinesfalls habe der Gefahr aussetzen v/ollen, wegen der Vergabe ihrer Aufträge in dieser umfassenden Weise vor Gericht zur Rechenschaft gezogen zu werden« Damit stimmt überein, daß die Klägerin erst mehrere Jahre nach Abschluß des Vergleichs erstmalig Auskunft verlangt hat, also offenbar selbst zunächst davon ausgegangen ist, die Beklagte sei ihr nicht laufend auskunftspflichtig, und sie sei hinsichtlich der Handhabung der Meistbegünstigungsklausel weitgehend auf ihr Vertrauen auf ein korrektes Verhalten der Beklagten angewiesen. 3. Besteht sonach eine allgemeine Auskunftspflicht der Beklagten nicht schon nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs, so wird das Berufungsgericht doch noch zu prüfen haben, ob im Streitfall, auch ohne daß Vertragsverletzungen der Beklagten nachgev/iesen wären, ein Auskunftsverlangen deshalb gerechtfertigt sein könnte, weil die Beklagte durch die bisherige Handhabung der Mei3tbegünstigungs-klausol das berechtigte Mißtrauen der Klägerin erregt hat. gründet war, ihrerseits alles vermeiden, was diese Vortrauensgrundlagc stören und der Klägerin berechtigten Anlaß gehen konnte, der loyalen Handhabung der Klausel durch die Beklagte zu mißtrauen« In einem solchen Palle kann sich aus dem das gesamto Schuldrecht beherrschenden Satz von Ereu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben, daß die Klägerin nur darzulegen braucht, sie habe berechtigten Grund zu der Annahme gehabt, die Beklagte habe 3ich von der bei Abschluß dos Vertrages vorausgesetzten Haltung freundschaftlicher, von gegenseitigem Vertrauen getragener Zusammenarbeit entfernt, um einen Anspruch auf Auskunft nach den dargelegten Grundsätzen - vgl« oben III 2b- zur Entstehung zu bringen. Dabei mag neben sonstigen, von der Klägerin im einzelnen darzulegenden Umständen auch ins Gewicht fallen, daß die Beklagte nachhaltig eine die Rechte der Klägerin erheblich einschränkende Auslegung des Vergleichs vertreten hat, die das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als mit dem von den Parteien vereinbarten Vertragsinhalt nicht vereinbar angesehen hat. Andererseits wird auch zu berücksichtigen sein, daß die Beklagte einen Verstoß gegen den Vergleich auch für den Pall in Abrede gestellt hat, daß dieser in dem von der Klägerin vertretenen Sinn auszulegen ist und in gewissem Umfang dem Auskunft sver langen der Klägerin bereits nachgekommen ist (vgl. Dabei wird aber für den Auskunftsanspruch vorausgesetzt, daß die übrigen Tatbestandsmerkmale eines Schadensersatzanspruchs gegeben sind und daß nur Ungewißheit darüber besteht, ob ein Schaden entstanden ist; würde der Auskunftsanspruch dagegen zu dem Zweck gegeben, erst Klarheit über eine der Tatsachen zu schaffen, die zur Begründung des Anspruchs gehören, so würde das im Ergebnis auf die Anerkennung einer allgemeinen Auskunftspflicht herauskommen (RG aaO). Danach v/äre, um unter diesem Gesichtspunkt eine Auskunftspflicht bejahen zu können, darzulegen, daß die Beklagte ihre Verpflichtung aus dem Vertrag vom 15* April 1955 schuldhaft nicht erfüllt hat und daß daraus mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist. Das Oberlandesgericht hat das der Klägerin zuge-sprochenc Auskunftsrecht auf alle nach dem 13* April 1955 in Auftrag gegebenen Schiffopumpenlieferungen mit Angabe der Schiffe, für die die Pumpen bestimmt waren, der Lieferungszeit, des Kaufpreises und des Angebotspreises erstreckt und nur die Nennung der Lieferanten von der Auskunft ausgenommen. Dafür, daß die Beklagte einen so weitgehenden Einblick der Klägerin in ihre Geschäftsverhältnisse, v/ie er mit dem strittigen Auskunftsverlangen von der Klägerin begehrt wird, bereits bei früheren Vertragsvorhandlungen mit der Klägerin als unzu demutbar angesehen hat, spricht, daß ein Entwurf zu einem erneuerten Abkommen mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren, über den die Parteien am 29« Oktober 1959 verhandelt haben, vorsieht, daß im Januar und Februar eines jeden Jahres der Wirtschaftsprüfer, der auch die Prüfung des Jahresabschlusses für die Boklagto vornimmt, nachprüfen sollte, ob die Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem Abkommen der Firma Wernert gegenüber erfüllt habe.

Zitierte Normen: § 18 GWB § 286 ZPO § 242 BGB
AuftragParteiAnspruchBerufungsgerichtVereinbarungKlägerinAuskunft

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
211? 0OE
BGB §§ 157 G, 242 Be, 260
Wird ein Vertrag, der eine "Meistbegünstigung" bei Bestellungen vorsieht, von beiden Vertragspartnern als "gentlemen's agreement" bezeichnet, so kann dies dahin auszulegen sein, daß der Begünstigte nicht das Hecht haben soll, von dem anderen Teil Auskunft über die an Britto aufgegebenen Bestellungen zu fordern. Ein Hecht auf Auskunft hierüber kann sich aber ergeben, sobald das Verholten des anderen Teils Grund zu der Annahme bietet, er mißbrauche das in ihn gesetzte besondere Vertrauen.
BGH, Urt. v. 22. Januar 1964 - fb ZR 199/62
OLG Schleswig LG Kiel
 Ib ZR 199/62
Verkündet am 22. Januar 1964 ■IP, Justizobersekretär, als Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Kmm Hov/aldtswerke AG in K0B, gesetzlich vertreten durch den Vorstand,
- Proze/Sbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 die Firma	Industrie	GmbH in
 gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen HeleneHJB^ und Br. Mariagnes VflHR beide in MflHV-Runr, OBHHBTStraß
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanv/alt Br
 hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1964 unter Mit-v/irkung der Bundesrichter Br. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pchlc, Br. Sprenkmann und Br. Mösl
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil dos 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandeogerichts in Schleswig vom 4. Juli 1962 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen
 Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die Klägerin, die in Kiel einen Zweigbetrieb unterhält, befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Pumpen. Sie nahm die Deutschen Werke KjflBAG, die ihr Kunde waren, auf Schadensersatz wegen Verletzung eines Vertrages auf Übertragung von Reparaturen in Anspruch und machte von dem Gesamtschaden, den sie auf fast eine Million DM veranschlagte, einen Teilbetrag von "einigen Zehntausend DM” gerichtlich geltend. Gegen das zugunsten der Klägerin ergangene Urteil des Landgerichts legten die Deutschen Werke Berufung ein.
Inzwischen gingen die Deutschen Werke im Wege der Fusion auf die Beklagte Uber, mit der die Klägerin bereits in geschäftlichen Beziehungen stand; die Parteien wollten, um diese Beziehungen nicht zu stören, den Rechtsstreit beenden. Am 25. März 1955 wurde zwischen dem KflHIB Filialleiter der Klägerin,	und	dem Direktor
 Beklagten ein Vergleichsvorschlag ausgearbeitet, der vorsah, daß die Klägerin ihre Sehadensersatzansprüche fallen lassen sollte, die Kosten jenes Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden sollten Und die Beklagte der Klägerin zusichern sollte, sie künftig bei Aufträgen vorrangig zu berücksichtigen.
Am 1?. April 1955 schlossen die Parteien, für die auf Seiten der Klägerin der - inzwischen verstorbene -Direktor Paul	äer Filialleiter TflHIHB’
auf Seiten der Beklagten der Direktor PHpund der Abteilungsleiter Theucrkauf mitwirkton, folgende schriftliche Vereinbarung, die von den Vertretern der
 
Beklagten formuliert wurde:
"Die Herren der Firma "/■■^suchten uns auf, um die mit den Deutschen Werken laufende Prozeß-angelegenhoit betreffend Nichteinhaltung einer Vereinbarung Uber Tauchpumpenreparaturen in den ersten Nachkriegsjahron mit uns zu besprechen» Beide Beiten teilen die Ansicht, daß es unzuträglich ist, auf der einen Seite in enger Ge-schäftsbcziohung zu stehen und auf der anderen Seite diesen langjährigen Prozeß fortzuführen.
Die Herren der Firma W^jm-Industrie erklärten sich entgegenkommenderweise bereit, auf die Fortführung des Prozesses zu verzichten mit der Maßgabe, daß die bisher entstandenen Gerichtskosten hälftig von beiden Parteien übernommen werden und jeder für die auf seiner Seite aufgelaufenen Anr-waltskosten aufkommt.
Die xiH^BHowaldtsv/erke sind andererseits der Firma 7/|m^-Industrie gegenüber bereit, bei der Vergebung ihrer Schiffspumpenaufträge Meistbegünstigung zuzugestehen, soweit os die technischen und preislichen Voraussetzungen zulassen."
Auf Vorschlag der Beklagten wurde zur Kostenersparnis von einer gerichtlichen Protokollierung des Vergleichs abgesehen; die Klägerin nahm in jenem Rechtsstreit ihre Klage zurück und gab der Beklagten die Hälfte der Gerichtskosten zur Erstattung auf.
Im Jahro 1957 glaubte die Klägerin, daß die Beklagte sie nicht mehr in einem dem Vergleich entsprechenden Maße bei der Erteilung von Aufträgen für Schiffspumpen berücksichtige. Mit dem Vergleich, so meint die Klägerin, habe die Beklagte die Verpflichtung übernommen, ihr mindestens 51 v.H. der insgesamt zu vergebenden Schiffspumpenaufträge zukommen zu lassen.
 
Mit diesem Prozentsatz habe sich ihr Direktor	■
hei den Verhandlungen nur deshalb zufrieden gegeben, weil die Vertreter der Beklagten darauf hingewiesen hätten, daß sie einen genügenden Spielraum dafür haben müßten, gelegentlichen Wünschen von Reedern nach dom Einbau von Schiffspumpen eines bestimmten Fabrikate zu entsprechen* Daß ihr, der Xlägerin, die Meistbegünstigung mit mindestens 51 v.H. aller Pumpenaufträge der Beklagten zugebilligt werden sollte, ergebe sich auch daraus, daß schon vorher ein Drittel des gesamten Schiffspumpenbedarfs der Beklagten von der Klägerin gedeckt worden sei; da mit dem Vergleich ein Ausgleich für den Verzicht der Klägerin auf ihre Schadensersatzansprüche habe geschaffen werden sollen, sei es der Wille der Beteiligten gewesen, die Klägerin wesentlich besser als vorher zu stellen und ihr nicht nur 51 v.H» der "reederfreien Aufträge'1 zuzubilligen, v/obei es die Beklagte zudem in der Hand hätte, auf die Wünsche der Reeder in einer die Klägerin benachteiligenden Weise Einfluß zu nehmen*
Über die in dem Vergleich erwähnten "technischen und preislichen Voraussetzungen" sei man sich bei Vergleichsabschluß dahin einig geworden, daß technische Bedenken gegen die Pumpen der Klägerin nicht bestünden, daß aber unter Umständen technische Sonderwünsche bestehen könnten, denen die Klägerin Rechnung tragen müsse; wegen der Preise habe man sich, so hätten die Vertreter der Beklagten erklärt, noch immer geeinigt, die Beklagte müsse sich nur dagegen sichern, daß die Preise der Klägerin zu hoch seien« Die Beklagte sei danach verpflichtet, der Klägerin jeweils niedrigere Preise der Konkurrenz mitzuteilen, um ihr eine An-
 
gleichung zu ermöglichen; das habe die Beklagte auch in mehreren Fällen, z.5. mit einem Schreiben vom 17. No- , vember 1959? getan.
Im Vertrauen auf die Einhaltung der Verpflichtung der Beklagten habe sie, die Klägerin, für 200.000 DM modernste Maschinen angeschafft und alte Schiffspumpen-modolle neu* gefertigt.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug Verurteilung der Beklagten zur ”Auskunft über alle Schiffspumpenlieferungen seit dem 13* April 1955" und zu dem Ersatz des aus der Verletzung des Abkommens entstandenen und noch entstehenden Schadens beantragt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, zwischen den Parteien sei keine rechtswirksame Vereinbarung zustande gekommen, da sie sich über wesentliche Punkte nicht geeinigt hätten; eie, die Beklagte, sei davon ausgegangen, daß für die Berechnung der 51 v.H. sov/ohl die ”reedergebundenen Aufträge” auszuschoidon hätten wie auch die Aufträge für Pumpenarten, die im Jahre 1955 noch nicht im Fabrikations-Programm der Klägerin’enthalten gewesen seien. Nach dom Willen der Beklagten habe sich die Meistbegünsti-gungsklauscl nur auf Kreiselpumpen bezogen, wie sie die Klägerin im Jahre 1955 hergestellt habe, nicht aber auf eine spätere Produktionsausweitung der Klägerin und auch nicht auf Pumpen, die die Klägerin nicht selbst herstelle, sondern von anderen Herstellern beziehe. Ferner habe man sich nicht über
■m
Ä
 
die Laufzeit des Vertrages und über eine Kündigungsmöglichkeit geeinigt. Endlich verstoße eine Vereinbarung mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt gegen § 16 Abs. 1 ITr. 2 GWB.
Selbst wenn der Vergleich wirksam sei, könne er nur 30 ausgologt werden, daß bei der Berechnung der an die Klägerin zu vergebenden Aufträge die reedergebundenen Aufträge ebenso außer Betracht zu bleiben hätten wie das nach Abschluß dos Vergleichs aufgenommene Fertigungsprogramm der Klägerin; denn man könne nicht davon auogehen, daß die Beklagte sich auch bezüglich solcher Pumpenmodelle habe' binden wollen, die sie technisch noch nicht erprobt habe. Auch aus der Vorgeschichte des Vergleichs könne man nicht darauf schließen, die Beklagte hätte der Klägerin so weit entgogenkommen wollen, ihr 51 v.H. sämtlicher Schiffspumpenaufträge zukommen zu lassen; ob der Klägerin nämlich ein Schadensersatzanspruch in der von ihr behaupteten Höhe von 970.000 Dil gegen die Deutschen V/erke zugestanden habe, sei durchaus ungeklärt gewesen, vielmehr sei es der Klägerin bei den Vergleichsverhandlungen in erster Linie darauf angekommen, v/ieder ein . freundliches geschäftliches Klima herzustellen.
Schließlich hat die Beklagte ausgeführt, die Klägerin würde, wenn ihrem umfassenden Auskunftsantrage statt-gegeben würde, Einblick in die geschäftlichen Beziehungen der Beklagten zu den verschiedensten Firmen und in deren Preise erhalten, ohno daß Sicherungen gegen eine mißbräuchliche Ausnutzung der Auskünfte gegeben seien.
 
Das Landgericht hat durch Teilurteil über den Auskunfts-anapruch entschieden und die Beklagte verurteilt, dor Klägerin Auskunft über alle Arten von reederfreien Schiffspumpenlieferungen ab 13* April 1955 zu erteilen, und zv;ar ohne Angabe dea Lieferanten, aber mit Angabe der Schiffe, der Lieferzeit und des Kaufpreises«
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen
a)	über alle ihr ab 13c April 1955 gemachten Schiffspumpenlieferungen ohne Rücksicht auf
 die Art der Pumpen (Kreisel-, Kolben-, Spindel-, Zahnradpumpen usv/«),
b)	über die Lieferanten und die Konkurrenzpreise aller ihr ab 13« April 1955 gemachten Schiffspump enli of er ungen ohne Rücksicht auf die Art der Pumpen (Kreisel-, Kolben-, Spindel-, Zahnradpumpen usv;«) •
Die Beklagte hat ebenfalls Berufung eingelegt und Klageabweisung beantragt. Im Laufo des Berufungsverfahrens hat sie mit Schriftsatz vom 15- Dezember 1961 mit einer im einzelnen ausgeführten Begründung (technische Mängel und zu hohe Preise bei verschiedenen von dor Klägerin gelieferten Pumpen) die Vereinbarung vom 13. April 1955 fristlos gekündigt.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt,
 der Klägerin Auskunft zu geben über alle von dor Beklagten nach dem 13. April 1955 in Auftrag gegebenen Schiffspumpenlioferungen, ohne Rück-

8
aicht auf die Art der Pumpen (Kreisel-, Kolben-, Spindel-, Zahnradpumpen usw»), und zwar mit Angabe der Schiffe, für die die Pumpen bestimmt v/arcn, der Zeit der Lieferung, des Kaufpreises und auch des Angebotspreises der betreffenden Lieferanten, soweit dieser vom Kaufpreis abweicht, jedoch alles ohne Nennung der Lieferanten«
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter»
Entscheidungsgründe j
I« Baß die Beklagte der Auffassung ist, die Vereinbarung vom 13« April 1955 verstoße gegen § 18 Abs« 1 Nr« 2 GWB, gibt keine Veranlassung, das Verfahren gemäß § 96 Abo. 2 GWB auszusetzen. Selbst wenn die Vereinbarung die Beklagte, wie sie meint, darin beschränkte, Waren . von Britten zu boziohen, wäre damit nach § 18 Abs. 1 GWB für die Kortollbehörde nur die Möglichkeit geschaffen, den Vortrag für unwirksam zu erklären und die Anwendung einer neuen, gleichartigen Bindung zu verbieten, falls auch die übrigen Voraussetzungen für ein Einschreiten vorlägen. Solange das nicht geschehen ist, hat das ordentliche Gericht von der kartellrechtlichen Wirksamkeit auszugehen (Müller-Henneberg/Schwartfc 2. Aufl. Anm. 48 zu § 18 GWB); die bloße Möglichkeit, daß die Vereinbarung von der Kartellbehörde für unwirksam erklärt werden könnte, hindert das ordentliche Gericht nicht, die zivilrechtliche Wirksamkeit auch dann
 
nachzuprüfen, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Eingreifen der Kartellbehördc behauptet wird (BGH NJW I960, 41).
Da im vorliegenden Pall nicht vorgetragen ist, daß die Kartellbphörde eingeschritten wäre, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehlor erörtern, ob die streitige Vereinbarung nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen wirksam und wie sie gegebenenfalls auszulegen ist, ohne auf den Vortrag der Beklagten zu § 18 G\7B einzugehen«
II- 1. Bio Revision greift das angefochtene Urteil u.a.
mit der Erwägung an, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen den § 286 ZPO außer acht gelassen, daß die Parteien selbst die Vereinbarung vom 13- April 1955 als gentlemen's agreement bezeichnet hätten, und zwar die Klägerin im Schriftsatz vom 21- November 1961, der Bircktor pflDder Beklagten in seiner Zeugenaussage vom 27- Juni 1962. Bas bedeute aber gerade das Pehlen eines klagbaren Anspruchs; die Parteien soien sich darüber einig gev/esen, daß sie in Zukunft freundschaftlich Zusammenarbeiten wollten; hätte die Beklagte auch nur mit der Gefahr gerechnet, daß sie der Klägerin eines Tages vor Gericht werde Rechenschaft ablegen müssen, welche Aufträge sie der Klägerin erteilt und aus welchen Gründen sie ihr andere nicht erteilt habe, so würde sic es zweifelsfrei vorgezogen haben, den Prozeß auch dann zu Ende zu führen, wenn ihr die ernstliche Möglichkeit gedroht habe, eine Million BM oder mehr zu zahlen-
*
A
 
2. Das Berufungsgericht hat sich zwar nicht damit auseinandergesetzt, daß die Parteien im Verlauf des Rechtsstreits an den von der Revision bezeichneten Stellen das von ihnen geschlossene Abkommen als gentlemen’s agreement bezeichnet haben. Das gefährdet aber den Bestand des Urteils jedenfalls insoweit nicht, als cs sich um die Präge handelt, ob etwa mit dem Abkommen schlechthin keine klagbaren Ansprüche begründet werden sollten.,
a)	Das Gesetz kennt den Begriff des "ge&tlemen’s agreement" nicht; er kann im Gesetz keinen Raum haben, da die Rechtsordnung es nicht mit rechtlich unverbindlichen Willensäußerungen zu tun hat, sondern nur dort eingreif en kann, wo nach dem Willen der Parteien an ihre Erklärung rechtliche Folgen geknüpft werden sollen. Die Rcchtslehre versteht demgegenüber unter einem gentlemen’s agreement Erklärungen, die ohne Rechtsfolgev/illen abgegeben worden, weil der erstrebte Erfolg im Vertrauen auf das Wort de3 Partners oder mit Hilfe einer "Bindung durch den Anstand" erreicht werden soll (vgl. Enneccerus/ Nipperdoy, Allg. Teil 15* Aufl. § 145 II A 1 S. 898;
Hugo, Abgrenzung des gentlemen’s agreement vom Kartell-vertrag und Kartellbeschluß, WuW 1963, 698,701 ff); oine solche unverbindliche Vereinbarung kann nicht nur dann in Betracht kommen, wenn die Parteien ihre Abrede deshalb nicht der Rechtsordnung^. unterwerfen wollen, weil ihrer Wirksamkeit zwingende Vorschriften entgegen-stohen würden (Enneccerus/Nipperdoy aaO), sondern auch in anderen Fällen, in denen es die Partner für ausreichend halten, eine allgemeine Übereinstimmung zu erzielen, deren Ausgestaltung im einzelnen dem beider-

11
seitigen kaufmännischen Anstand überlassen wird, ohne daß dio Parteien klagbare Ansprüche erwerben sollen» Davon, daß solche unverbindlichen Vereinbarungen zwischen Kaufleuten nicht selten sind, geht das Oberlandesgericht Hamburg (MDR 1953, 462) aus, wenn es ein von den Beteiligten als gentlemen*s agreement be-zeichnetos Abkommen dahin kennzeichnet, daß es sich dabei um eine auf den guten Willen und die kaufmännische Anständigkeit abgestellte Zusage einer oder beider Seiten handle, die nach dem Y/illen der Beteiligten keine klagbaren Ansprüche begründen solle, und wenn es dazu bemerkt, daß diese Auffassung, wie gerichts-bekannt sei, im Einklang mit der Auffassung weiter Kreise der dortigen Kaufmannschaft stehe; da die nicht gewöhnliche Wahl der Bezeichnung einen Sinn gehabt haben müsse, könne daraus nur geschlossen werden, daß von (fern Schuldner als gentleman oin Verhalten erwartet werde, das rechtlich nicht erzwingbar sein solle»
b)	Es läßt sich jedoch kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts aufstellen, daß es immer dann, wenn die Partner einer Vereinbarung diese als gentlemen*s agreement bezeichnen, an einem rechtlichen Ver-pflichtungswillen gefehlt habe, mit der Folge, daß die Parteien für die Durchführung ihrer Übereinkunft auf den beiderseitigen guten Willen oder die Einhaltung der Regeln des kaufmännischen Anstands angewiesen sein sollten; vielmehr muß unabhängig davon, ob die Bezeichnung "gentlemen's agreement" gebraucht wird oder nicht, nach den allgemeinen Regeln der Auslegung ermittelt worden, ob und in welchem Umfange
i
12
die Parteien sich rechtlich durch die Begründung klagbarer Ansprüche verpflichten Sollten, v/obei die gewählte, im Rechtsverkehr nicht alltägliche Bezeichnung einen Anhaltspunkt für den Vfillen der Parteien bieten kann»
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht selbst nicht die Auslegung für sich in Anspruch genommen, daß die Parteien mit dem in Rede stehenden Vergleich schlechthin keine klagbaren Ansprüche hätten begründen wollen«. Damit stimmt es überein, daß sie sich im Verlauf des Rechtsstreits stets nur darauf berufen hat, daß sie ihre "Verpflichtungen” aus dem "Vertrag" ordnungsgemäß erfüllt habe, und daß auf ihren Vorschlag von der beabsichtigten gerichtlichen Protokollierung des Vergleichs nur deshalb Abstand genommen wurde, weil man die Kosten einer solchen Protokollierung ersparen wollte. Es ist daher nicht rechtsfehlerhaft, v/enn das Berufungsgericht aus der - erst nachträglich während dos Rechtsstreits zu dem ersten Mal gebrauchten - Bezeichnung der Vereinbarung als gentlemen*s agreement nicht geschlossen hat, die Parteien hätten lediglich eine rechtlich unverbindliche Übereinkunft schließen wollen.
c)	Daß dagegen bei der Prüfung der von den Parteien übernommenen Verpflichtungen nach Art und Umfang die Natur dos Abkommens als gentlemen's agreement für die Auslegung im einzelnen bedeutsam sein kann, wird in späterem Zusammenhang dargelegt.
13	-
III. Der Revision ist darin beizupflichten, daß ein Auskunftsanspruch der geltend gemachten Art sich v/eder als Hauptpflicht noch als Nebenpflicht schon aus •'dem Inhalt des Vergleichs als solchem ergibt»
1.	Zwar ist die Auslegung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nach dem Vertrag vom 13» April 1955 verpflichtet, der Klägerin 51 v.H. aller Aufträge auf Lieferung von Schiffspumpen zu erteilen, wobei für die Berechnung des auf die Klägerin entfallenden Anteils der Aufträge sowohl die sogenannten reederfreien Aufträge oinzubeziehen seien wie auch die Arten von Schiffspumpen, die bei Vertragsschluß noch nicht im Herstellungsprogramm der Klägerin standen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Ebensowenig begegnet
 es rechtlichen Bedenken, daß der Berufungsrichter die von der Beklagten Ende Dezember 1961 ausgesprochene fristlose Kündigung des Vertrages für unwirksam gehalten hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine substantiierten Angriffe gegen das angefochtene Urteil.
2.	Dagegen wendet sich die Revision mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Auskunftspflicht der Beklagten ergebe sich nach Treu und Glauben als Nebenpflicht aus dem Vertrage, weil die Klägerin entschuldbar über Bestehen und Umfang ihres Rechts im Ungewissen und insoweit auf die Beklagte angewiesen sei, während die Beklagte unschwer Auskunft geben könne. Dieso Darlegungen können schon deshalb einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten, weil das angefochtene Urteil lediglich allgemeine Rechts-
■»
«Ü
i
H -
Grundsätze über das Bestehen einer Auskunftspflieht als vertraglicher Webenpflicht wiedergibt, ohne diese Rechtsgrundsätze auf den festgestellten -Sachverhalt anzuwenden.
a) Unzutreffend ist die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht vorge-tragono Auffassung, die Beklagte sei schon deshalb zur Auskunft verpflichtet, weil sie zur Geschäftsbesorgung für die Klägerin verpflichtet sei«, Zwar hat die Rechtsprechung den allgemeinen Grundsatz anerkannt, daß derjenige nicht nur auskunftspflichtig, sondern rechenschaftspflichtig ist, der fremde Angelegenheiten oder solche besorgt, die zugleich eigene und fremde sind (BGH2 10, 385, 386/7; 3GB-RGRK 11. Aufl. § 259 Anm. 3 m.w.Nachw.); der Klägerin kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagte eine Geschäftsbesorgung für die Klägerin insoweit übernommen habe, als sie die bei ihr eingehenden Aufträge für Schiffspumpen zu einem bestimmten Teil an die Klägerin weiterzuleiten habe. Denn die tatsächlichen Feststellungen ergeben, daß die Beklagte nicht etwa Aufträge für Sohiffspumpen entgegennimmt und diese lediglich an ihre Lieferanten weiterleitet; als Schiffsbauunternehmen werden ihr vielmehr Aufträge für den Bau und die Lieferung von Schiffen erteilt, so daß sie, soweit sie ihrerseits Einzelteile, wie Pumpen, von Zulieferern bezieht, selbst Auftraggeber in ist und nicht Aufträge Y'eiter-gibt, dio ihr von ihren Bestellern erteilt und von vornherein für die Klägerin bestimmt gewesen wären.
15
Danach kann kGine Rede davon sein, daß die Beklagte in bezug auf die Entgegennahme von Schiffsbauaufträgen und die Vergabe von Aufträgen für die Lieferung von Schiffspumpen in einem Geschäftsbesorgungsverhältnis zur Klägerin gestanden habe»
b) Auch aus den vom Berufungsgericht angeführten allgemeinen Gesichtspunkten von Treu und Glauben läßt sich angesichts der besonderen Umstände des Falles eine schlechthin als Nebenpflicht des Vertrages bestehende Auskunftspflicht der Beklagten nicht herleiten.
Die Rechtsprechung hat zwar eine solche vertragliche Auskunftspflicht in Fällen angenommen, in denen der Berechtigte nach den gesamten Umständen entschuldbar nicht imstande ist, das Bestehen und den Umfang seines Rechts festzustellen, dem Verpflichteten, der zur Auskunft in der Lage ist, diese aber nach Treu und Glauben zugomutet werden kann (RGZ 108, 1, 7;~ BGH LM BGB § 259 Nr. 2; BGH NJW 1957, 1026; RGRK aaO § 260 Anm. 1). Bei der Frage der Zumutbarkeit sind jedoch stets die besonderen Umstände des Falls, insbesondere Art und Inhalt des Vertrags zu berücksichtigen. Im Streitfall sind nun die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geeignet, seine Annahme zu rechtfertigen, die Beklagte treffe als Nebenpflicht aus dem Vertrag eine Pflicht zur laufenden Auskunftserteilung der begehrten Art. In diesem Zusammenhang fällt folgendes ins Gewicht:
ä
16 -
aa) Die Parteien haben ihre Vereinbarung, an deren Zustandekommen auf beiden Seiten offenbar erfahrene Kaufleute mitgewirkt haben, so unbestimmt gefaßt, daß sie allein nach ihrem Wortlaut den verschiedensten Auslegungs-möglichkoiten Raum gibt; die Vorinstanzen haben erst nach eingehender Beweisaufnähme festzustellen vermocht, welchen konkreten Inhalt die Parteien ihrer dem Anschein nach mehrdeutigen Erklärung zu geben beabsichtigten«
Schon dieser Umstand spricht nicht dafür, daß einem solchen Vertrag ein so umfassendes Auskunftsrecht als Nebenrecht anhaften sollte, wie es die Klägerin für sich in Anspruch nimmt *
bb) Dem steht auf seiten der Beklagten der Umstand gegenüber, daß diese als bedeutendes Unternehmen des Schiffsbaus in ihrem Verhältnis zu ihren Auftraggebern einerseits wie zu ihren übrigen Lieferanten von Schiffspumpen andererseits empfindlich beeinträchtigt würde, wenn sie einem so umfassenden Auskunftsverlangen der Klägerin willfahren und dieser ihre sämtlichen Schiffspumpenaufträge offenlegen und ihre geschäftlichen Verbindungen zu Konkurrenzfirmen der Klägerin im vollen Umfang erkennbar machen müßte« Dazu hat die Beklagte vorgetragen, ohne daß dies von der Klägerin substantiiert bestritten worden wäre, daß sie sich, der Klägerin erkennbar, keinesfalls habe der Gefahr aussetzen v/ollen, wegen der Vergabe ihrer Aufträge in dieser umfassenden Weise vor Gericht zur Rechenschaft gezogen zu werden«
cc) In diesem Zusammenhänge ist es ferner von Bedeutung, daß die Parteien, wenn auch erst nachträglich, die
 
Vereinbarung vom 3. April 1955 als gentlemen's agreement bezeichnet haben. Diese Kennzeichnung deutet verstärkt darauf hin, daß sie das Abkommen in freundschaftlicher Zusammenarbeit durchführen wollten und darauf verzichteten, die Einhaltung des Vertrages regelmäßig durch eine von der Beklagten zu erteilende, ins einzelne gehende Auskunft zu überprüfen. Damit stimmt überein, daß die Klägerin erst mehrere Jahre nach Abschluß des Vergleichs erstmalig Auskunft verlangt hat, also offenbar selbst zunächst davon ausgegangen ist, die Beklagte sei ihr nicht laufend auskunftspflichtig, und sie sei hinsichtlich der Handhabung der Meistbegünstigungsklausel weitgehend auf ihr Vertrauen auf ein korrektes Verhalten der Beklagten angewiesen.
3.	Besteht sonach eine allgemeine Auskunftspflicht der Beklagten nicht schon nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs, so wird das Berufungsgericht doch noch zu prüfen haben, ob im Streitfall, auch ohne daß Vertragsverletzungen der Beklagten nachgev/iesen wären, ein Auskunftsverlangen deshalb gerechtfertigt sein könnte, weil die Beklagte durch die bisherige Handhabung der Mei3tbegünstigungs-klausol das berechtigte Mißtrauen der Klägerin erregt hat. Denn wenn einerseits die Klägerin, wie dargelegt, hinsichtlich der Ausgestaltung der Meistbegünstigungs-klausol im einzelnen weitgehend auf ihr Vertrauen zu der Beklagten angewiesen war und ohne besonderen Anlaß keinen Anspruch auf Auskunft geltend machen konnte, so mußte andererseits die Beklagte, da das Abkommen in besonderem Maße auf gegenseitiges Vertrauen ge-
ä
18
gründet war, ihrerseits alles vermeiden, was diese Vortrauensgrundlagc stören und der Klägerin berechtigten Anlaß gehen konnte, der loyalen Handhabung der Klausel durch die Beklagte zu mißtrauen« In einem solchen Palle kann sich aus dem das gesamto Schuldrecht beherrschenden Satz von Ereu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben, daß die Klägerin nur darzulegen braucht, sie habe berechtigten Grund zu der Annahme gehabt, die Beklagte habe 3ich von der bei Abschluß dos Vertrages vorausgesetzten Haltung freundschaftlicher, von gegenseitigem Vertrauen getragener Zusammenarbeit entfernt, um einen Anspruch auf Auskunft nach den dargelegten Grundsätzen - vgl« oben III 2b- zur Entstehung zu bringen. Dabei mag neben sonstigen, von der Klägerin im einzelnen darzulegenden Umständen auch ins Gewicht fallen, daß die Beklagte nachhaltig eine die Rechte der Klägerin erheblich einschränkende Auslegung des Vergleichs vertreten hat, die das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als mit dem von den Parteien vereinbarten Vertragsinhalt nicht vereinbar angesehen hat. Andererseits wird auch zu berücksichtigen sein, daß die Beklagte einen Verstoß gegen den Vergleich auch für den Pall in Abrede gestellt hat, daß dieser in dem von der Klägerin vertretenen Sinn auszulegen ist und in gewissem Umfang dem Auskunft sver langen der Klägerin bereits nachgekommen ist (vgl. u.a. Schreiben an die Klägerin vom 3* Dezember 1958 und 16. Oktober 1959 Hülle Bl. 181 GA).
IV.	Sollte bei einer erneuten Erörterung des Streitfalls
 unter den aufgezoigten Gesichtspunkten eine tatsächliche Grundlage für die Annahme einer Auskunftspflicht der
 
Beklagten als Nebenpflicht aus dem Vertrag nicht gewonnen werden könne, so bliebe zu prüfen, ob das Auskunftsverlangen der Klägerin au3 dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung begründet ist. Da das Landgericht durch Toilurteil über den Auskunftsanspruch entschieden hat, ohne Feststellungen zu den von der Klägerin behaupteten Vertragsverstößen der Beklagten zu treffen, kann auch diese Frage beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht abschließend beurteilt werden.
Die Rechtsprechung hat ein Recht des Vertragspartners auf Auskunft insbesondere dann angenommen, wenn es sich um einen aus dem Vertrag hergeleiteten Schadons-ersatzanspruch handelt (RG LZ 1929? 927, 929; BGH NJW 1957, 1026; Staudinger/Weber, BGB 11. Aufl. Anin. A 818 zu § 242). Dabei wird aber für den Auskunftsanspruch vorausgesetzt, daß die übrigen Tatbestandsmerkmale eines Schadensersatzanspruchs gegeben sind und daß nur Ungewißheit darüber besteht, ob ein Schaden entstanden ist; würde der Auskunftsanspruch dagegen zu dem Zweck gegeben, erst Klarheit über eine der Tatsachen zu schaffen, die zur Begründung des Anspruchs gehören, so würde das im Ergebnis auf die Anerkennung einer allgemeinen Auskunftspflicht herauskommen (RG aaO).
Danach v/äre, um unter diesem Gesichtspunkt eine Auskunftspflicht bejahen zu können, darzulegen, daß die Beklagte ihre Verpflichtung aus dem Vertrag vom 15* April 1955 schuldhaft nicht erfüllt hat und daß daraus mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist.
^■NUl
Ä
20	-
V.	Sollte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieser Darlegungen v/ioderum die Auskunftspflicht der Beklagten Bejahen, so wird es bei der Festlegung von Art und Umfang der seitens der Beklagten zu erteilenden Auskunft in Betracht zu ziehen haben, daß die Auskunftspflicht der allgemeinen Regelung des § 242 BGB untersteht und stets unter billiger Abwägung der Interessen beider Parteien unter Würdigung der besonderen Umstände des Falles abzugrenzon ist.
Das Oberlandesgericht hat das der Klägerin zuge-sprochenc Auskunftsrecht auf alle nach dem 13* April 1955 in Auftrag gegebenen Schiffopumpenlieferungen mit Angabe der Schiffe, für die die Pumpen bestimmt waren, der Lieferungszeit, des Kaufpreises und des Angebotspreises erstreckt und nur die Nennung der Lieferanten von der Auskunft ausgenommen. Es wird im weiteren Vorfahren, falls es wiederum ein Aus-kunftsrecht der Klägerin annimmt, zu prüfen haben, ob damit den Interessen der Beklagten an einer Geheimhaltung ihrer Goschäftsbeziehungen zu den Konkurrenten der Klägerin genügend gedient ist; die Revision weist in diesem Zusammenhang auf den naheliegenden Gesichtspunkt hin, daß der Kreis der Lieferanten von Schiffspumpen nicht so unüberschaubar ist, daß die Klägerin nicht möglicherweise aus den übrigen Angaben mühelos auf den Lieferanten schließen könnte. Hieraus könnte sich ergeben, daß es für die Beklagte unzu demutbar ist, die für die Berechnung der Schadenshöhe und die Nachprüfbarkeit ihrer Auskunft maßgebenden Umstände der Klägerin persönlich mitzuteilen, sondern daß sie diese Angaben einer unbeteiligten Vertrauensperson machen
21
darf; liegen die Umstände so, dann ist der Beklagten in der Urteilsformel die Möglichkeit, ihre Auskunftspflicht in dieser Form zu erfüllen, wahlweise auch dann vorzubehalten, wenn kein dahingehender besonderer Antrag gestellt ist, da der weitergehende Antrag auf unmittelbare Auskunft auch diese Möglichkeit als Einschränkung enthält (BGH LM BGB § 260 Nr. 6). Dies gilt nicht nur dann, v/enn zwischen den Parteien ein Y/ettbewerbsverhältnis besteht, sondern auch in anderen Fällen, in denen die Belange des Auskunftspflichtigen eine Einschränkung der Offonbarungspflicht rechtfertigen können (BGH GHUR 1962, 354, 557 - Furniergitter). Dafür, daß die Beklagte einen so weitgehenden Einblick der Klägerin in ihre Geschäftsverhältnisse, v/ie er mit dem strittigen Auskunftsverlangen von der Klägerin begehrt wird, bereits bei früheren Vertragsvorhandlungen mit der Klägerin als unzu demutbar angesehen hat, spricht, daß ein Entwurf zu einem erneuerten Abkommen mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren, über den die Parteien am 29« Oktober 1959 verhandelt haben, vorsieht, daß im Januar und Februar eines jeden Jahres der Wirtschaftsprüfer, der auch die Prüfung des Jahresabschlusses für die Boklagto vornimmt, nachprüfen sollte, ob die Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem Abkommen der Firma Wernert gegenüber erfüllt habe.
22
VI.	Auf die Revision der Beklagten war sonach das ange-fochtcne Urteil aufzuheben; die Sache war zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird >
Krüger-Nieland Bundesrichter Jungbluth Fehle
 ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben»
• > Krüger-Nieland
f ■ Sprenkmann
MÖsl