Sind bei Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens Zahlungen auf die Vergleichsquote nur an einen Teil gleichberechtigter Vergleichsgläubiger geloistet worden,» ohne daß ein Vorzugs-abkornmen :ira Sinne des § 8 VerglO vorliegt,, so haben diese Gläubiger die empfangenen Beträge nach den RechtsgrundSätzen cer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 8"2 ff BGB) an die Konku smassG zurückzuerstatten„ Per Kläger ist Konkursverwalter im Konkursverfahren über den klagten, einem Gläubiger des Erblassers* die teilweise Rückzahlung eines Beti^ages* den der Beklagte in dem vorangegangenen Vergleichsverfahren zur Abwendung des Nachlaßkonkurses als Quote auf seine Vergleichsfordarung erhalten hatte0 Tage stellte seine Firma* eine als Einzelhandelsgeschäft betriebene Fabrik für Obstkonserven und Konfitüren* wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ihre Zahlungen ein» Auf Antrag der Erben eröffnete das Amtsgericht Königswinter am *9o Februar 1959 das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Nachlaßkonkurses und ernannte den Kläger* der bereits am 5» Januar 1959 zu dem Naehlaßverw.»lter bestellt worden war, zu dem Vergleichsverwaltero Am 16«, März 1959 wurde folgender Vergleich im Vergleichstermin mit den Stimmen von mehr als 80 VaH» der stimmberechtigten Gläubiger angenommen und vom Vergleichsgericht bestätigt: Der Kläger, der den vorliegenden Rechtsstreit als Musterprozeß führt, ist der Auffassung, der Beklagte sei um den Betrag von 2©085P86 DM« den er als Quotenzahlung auf seine Vergloichsforderung erhalten hat, zu Unrecht bereichert; zwar sei die Forderung rechtzeitig angemeldet und anerkannt worden, doch sei die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgt, weil die Durchführung des Vergleiches gescheitert seio Zweck der Zahlungen des Treuhänders sei zudem gewesen, entsprechend dem in § 8 VerglO niedergelegten Grundsatz eine gleichmäßige Befriedigung aller -gleichberechtigten Vergleichsgläubiger zu erreichen«, Dieser Erfolg habe nach Eröffnung des Anschluß- konkursverfahrens nicht mehr erzielt werden können* weil die restliche Vergleichsmasse in die Konkursmasse gefallen sei* aus der die Zahlung der Vergleichsraten nicht mehr hätte zu Ende geführt werden könnenc Die Gläubiger* die vor Eröffnung des Anschlußkonkurses Zahlungen erhalten hätten* seien somit besser gestellt als die übrigen Vergleichsgläubiger* die sich nunmehr nur noch in Höhe der unsicheren Konkursquote befriedigen könnten« Dies rechtfertige eine Rückforderung der fraglichen Zahlungen aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung« Der Kläger begehrt Rückzahlung eines Teiles der an den Beklagten gezahlten Quote zur Konkursmasse und hat beantragt* Er ist der Ansicht* die Anwendung der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung sei durch die besonderen Bestimmungen über die Konkursanfechtung ausgeschlossen; anderenfalls würde ein zu dem Teil befriedigter Vergleichsgläubiger schlechter gestellt sein als ein Gläubiger* der sich außerhalb des Vergleichsverfahrens in anfechtbarer Weise Befriedigung verschafft habe und insoweit nur der Konkursanfechtung mit ihrer befristeten Klagemöglichkeit ausgesetzt seio Das Landgericht hat der Klage stattgegeben* äas öberlandes-gericht hat sie mit Urteil vom 20« duni n962 (der Verkün-dungsvermerk, der den 20o Mai 1962 als Tag der Urteilsverkündung angibt* beruht auf einem offensichtlichen Versehen; das Protokoll des Verkündungstermins v/eist den 2o. IIo Hieraus folgt jedoch nicht, daß der Konkursverwalfcer auch eine vom Vergleichs-Treuhänder erorachte Leistung, die nicht der gleichmäßigen Befriedigung gleichberechtigter Vergleichsgläubiger dient und deshalb vergleichswidrig ist, nicht zurück!ordern kann6 *» Ein solches Rückforderungsrecht ergibt sich zwar in 1* allen der sogenannten unecnten Treuhand, wie sie im Streitfall vorlag, nicht etwa schon daraus, daß dem Treuhänder nicht das dingliche Recht am Treugut übertragen, sondern nur die Vollmacht zur Verwertung des Treugutes zwecks Durchführung des .Vergleichs erteilt worden ist« Damit war der Treuhänder zwar im Innenverhältnis nur zu Verfügungen nach Maßgabe des Vergleichs befugt; nach außen aber ging seine Verfügungsmacht darüber hinaus, da er zu Verwez— tungshandlungen schlechthin bevollmächtigt war (vgl„ Bley, Vergleichsordnung, 2« Aufl«, Anm«, 22 zu § 92) o Da dem Sach-vortrag der Parteien wie auch den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts dafür zu entnehmen ist, daß die strittige Quotenzahlung auf die Vergleichsforderung des Beklagten etv/a unter der Bedingung vorgenommen worden ist, daß sie zu einer vergleichegemäßen gleichmäßigen Teilbefriedigung aller gleichberechtigten Vergleichsgläubiger führe, scheidet als Rechtsgrundlage für den Klaganspruch ein dinglicher Rückgewähranspruch, der bei Geldleistungen, wie sie hier allein in Frage stehen, nach §§ 948, 95? Dadurch, daß der Treuhänder inj Laufe des Vergleichsverlah-rens an eine Mehrheit von Gläubigern unbestrittener Ver-gleichafoi'derungen - von zusammen 1 «200-000 DM - eine Quote von 10 VcH« auszahlte* während eine Minderheit von Gläubigern ebenfalls unbestrittener Forderungen - in Höhe von rund 500«000 BM - keine Abschlagszahlungen erhielt, wurde gegen den das Vergleichsverfahren beherrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung der Interessen der Gläubiger am Zustandekommen9 am Inhalt und an der Durchführung dos Vergleiches verstoßen (vgl« RGZ 61 , 296., 258; BGH LM § 8 VerglO Ür, 2)« Andererseits ergeben die Feststellungen des Tatrichters keine Anhaltspunkte dafür, daß etwa die Bevo zugung einzelner Gläubiger auf einem nach § 8 Abs« 3 VerglO nichtigen Sonderabkommen heruhe« Der erkennende Senat folgt im Gegensatz zu dem Berufungsgericht der wohlbegründeten Ansicht von Jaeger (KonkTreuh 1927s 161s 163), wonach bei solcher Sachlage kein ordnungsgemäßer Teilvollzug des Vergleichs vorliegt mit der Folge, daß die einzelnen Leistungsempfänger die vergleichswidrige und insofern nicht geschuldete Leistung nach den Rechtsgrundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zur Konkursmasse zu erstatten haben (so auch Bley aaO Anm«. nicht in Betracht, da der rechtliche Grund der Leiotungn die Kachlaßverbinalichkeit, durch die Konkurseröffnung nicht v/eggefallen sei; sehe man den rechtlichen Grund in dem Vergleich selbst, so könne von einem späteren Wegfall ebenfalls nicht die Rede sein, da das Treuhandverhältnis bis zur Eröffnung des Anschlußkonkurses fortbestanden habe; nehme man dennoch einen Wegfall des rechtlichen Grundes an, so müßten Teilleistungen immer dann zurückver-langt werden können, wenn ein Liquidationsvergleich scheitere, und zwar unabhängig davon, ob alle oder nur einzelne Gläubiger Leistungen empfangen hätten* So wie der Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung das Kernstück des Konkurses als einer Gcsamtvollstreckung im Gegensatz zu dem in der Einzel Vollstreckung herrschenden Grundsetz der Priorität bildet 'Jaeger-Lent aaO, Einlc III) f, so stellt die gerichtliche Bestätigung des Vergleiches die Erfüllung der einzelnen for derung unter eine Gesamtregelung, die ebenfalls vom Grundsa der Gleichbehandlung getragen ist, auch wenn der einzelne Gläubiger nicht zugestimmt hat, sondern einem Mehrheitsbeschluß unterworfen wurde0 Danach geht Jaeger (KonkTreuh 192' 161, 165) zu Recht davon aus, daß unter der Wirkung des Ver gleiches nur die Leistung geschuldet ist, die vergleichsgemäß, also an alle Vergleichsgläubiger gleichmäßig erbracht wird, während die einzelne Gläubiger bevorzugende Sonderlei siung - soweit sie nicht auf wirksamen Vorzugsabkommen im Si von § 8 Abs«, 2 VerglQ beruht - nicht vergleichsgemäß0 also im Rahmen des Vergleichs ohne Rechtsgrund erbracht wird; de ohne Rücksicht auf das ursprüngliche Scnuldverhältnis ist e Ist aber* wie unterstellt, die gleichmäßige Teilbefriedigung Aller aus bereit stehenden Mitteln nur deshalb nicht möglich gewesen, weil die Auszahlung durch die Eröffnung des Konkursverfahrens unterbrochen wurde«, so kann keine Rede davon sein, der Erfolg der gleichmäßigen Teilbefriedigung sei unsicher gewesen und könne schon deshalb nach dem Inhalt des Erfüllungsgeschäfts nicht bezweckt gewesen sein, Lamit erweist sich auch die Auffassung des Berufungsgerichts als unzutreffend, § 8',!2 BGB könne deshalb auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden, weil sonst Teilleistungen immer zurückverlangt werden könnten, ohne Rücksicht darauf, ob einige oder alle Gläubiger Leistungen empfangen hatten; denn aus den dargelegten Rechtsgrundsätzen ergibt sich, daß die gleichmäßigen alle Gläubiger erbrachte Teilleistung ver-gleichugemäß und daher nicht ohne rechtlichen Grund erbracht ist, selbst wenn das Ziel dee Vergleichsverfahrens, die Abwendung des Konkurses, nicht erreicht wird, während die eine Gruppe von Gläubigern bevorzugende Leistung, die nicht dux'ch rechtsuirksame Sonderabkommen gemäß § 8 Abs«, 2 VerglO gedeckt ist«, dieses Rochtsgrundes entweder von yornhex*ein ermangelt und aus diesem Gi’unde^ sonst aber wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolges zurückverlangt werden kann. c^ Zu der vom Beklagten vertretenen Ansicht, daß für die Rück-foi’derung von Leistungen, die vor Konkurseröffnung an einen Gläubiger erbracht wurden, ausschließlich ein Anfechtungsanspruch nach § 29 ff KO, nicht aber ein Bereicherungsanspruch in Betracht komme, hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus9 wonach es im Streitfall an einem Bereicherungs-tat bestand fehle 9 keine abschließende Stellung genommen,, Auch dieser Ansicht des Beklagten kann jedoch nicht beigepflichtet werdeno Der konkursrechtliche Anfechtungsanspruch ist nach Voraussetzungen und Wirkungen ein anderer Anspruch als der Bereicherungsanspruchc Der Anfechtungsanspruch geht auf "Rückgewähr", kann also über die Bereicherung hinausgehen und ist unabhängig von dem Fortbestand der Bereicherungo Er setzt auch keine grundlose Bereicherung voraus9 die anfechtbare Leistung kann vielmehr durchaus mit rechtlichem Grund erfolgt sein (Jaeger-Lent aaO Vorbenu VI vor § 29; Mentzcl-Kuhn, Konkursordnung 7o Aufl* Annu 42 zu § 29)*
2119 003
Kachschlagwerk: ja
Amtliche Sammlung: ja
VerglO §§ 8, 96, "02; KO § 29; BGB § 8"2
Sind bei Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens Zahlungen auf die Vergleichsquote nur an einen Teil gleichberechtigter Vergleichsgläubiger geloistet worden,» ohne daß ein Vorzugs-abkornmen :ira Sinne des § 8 VerglO vorliegt,, so haben diese Gläubiger die empfangenen Beträge nach den RechtsgrundSätzen cer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 8"2 ff BGB) an die Konku smassG zurückzuerstatten„
BGIi« Urteil vn 29« Januar ^964 _ 497/62 - OLG Köln
Ib ZR 497/62
Verkündet am 29« Januar 1964 AK- Justizangestell ter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Rechbsanwalta Dr0 Brich L flHHHP 9 Bad gHHIB? P^B BBIHHHB StraßeJB^als Konkursverwalter des Nachlasses des Kaufmanns Ewald W^HBH^B? zuletzt in Bad Hi
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägers;, Recht sarrwä^e Prof«, Br,
und Bi*o flB -
den Kaufmann Otto L a
gegen
^JB ; BflBBHH^ R|HBbtraße 'Wt?
Beklagten und Revisionsbeklagten5 - prozeßoeVollmachtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29 o Januar 1964 unter Mitwirkung der Bundes-riehter Dre Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle, Br0 Sprenkmann und Bro Mösl
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 20a Juni 1962 aufgehobene
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1o Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 3o Januar *’962 wird zurückgev/ieseno
Bor Beklagte hat auch die Kosten des Berufung«- und des Revisionsverfahrens zu tragen*
Von Rechts wegen
I«'
\
Tatbestand:
Per Kläger ist Konkursverwalter im Konkursverfahren über den
klagten, einem Gläubiger des Erblassers* die teilweise Rückzahlung eines Beti^ages* den der Beklagte in dem vorangegangenen Vergleichsverfahren zur Abwendung des Nachlaßkonkurses als Quote auf seine Vergleichsfordarung erhalten hatte0
Tage stellte seine Firma* eine als Einzelhandelsgeschäft betriebene Fabrik für Obstkonserven und Konfitüren* wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ihre Zahlungen ein» Auf Antrag der Erben eröffnete das Amtsgericht Königswinter am *9o Februar 1959 das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Nachlaßkonkurses und ernannte den Kläger* der bereits am 5» Januar 1959 zu dem Naehlaßverw.»lter bestellt worden war, zu dem Vergleichsverwaltero Am 16«, März 1959 wurde folgender Vergleich im Vergleichstermin mit den Stimmen von mehr als 80 VaH» der stimmberechtigten Gläubiger angenommen und vom Vergleichsgericht bestätigt:
" * o Pen Gläubigern wird der Nachlaß «•* in der Weise überlassen* daß der nicht durch die Verwertung der Masse gedeckte Teil der Forderungen erlassen sein solle*
2o Für den Fall, daß die Verwertung nicht einen Erlös von 35 $ der Forderungen ergibt* erstreckt sich der Erlaß nicht auf den an 35 # der Forderungen fehlenden Betrago
3c Pas Nachlaßvermögen wird zur besten möglichen Ver-
wertung einem Sachwalter übergeben* der dasselbe selbständig und unabhängig für die Gläubiger verwalten und verwerten solle Nach Ansammlung eines Betrages* der mindestens *0 $ der Forderungen deckt* ist dieser auszuzahlen«, <* ou
Nachlaß des Kaufmanns Ewald W
Er verlangt vom Be
Ewald \'l
starb am 31» Pezember 1958«, Am gleichen
Am '80 März '"959 bestellte das Vergleichsgericht den Wirtschaftsprüfer Dr~ vdmm zu dem Sachwalter; dieser schloß am 25o März '1959 mit dem Kläger als Vergleichsverwalter "zugleich in seiner Eigenschaft als Nachlaßverwalter” einen Treuhandvertrag9 der in Kr» 3 lautet wie folgt:
"Herr Recht sanwaltDroIÄB^ erteilt hiermit Herrn WP Dr0 unwiderrufliche
Vollmacht, das gesamte Vermögendes o © o ver-storbenen Kaufmanns Ewald für Rech-
nung von dessen Gläubigern zu verwerten©"
Im November 1959 leistete der Treuhänder an Gläubiger unbestrittener Forderungen von zusammen rund 1©200©00Q DM Zahlungen in Höhe von jeweils 10 V.H« dieser Forderungen, darunter an den Kläger für eine Forderung von 20«858,69 DM einen Betrag von 2o085?86 DM© An die Gläubiger weiterer unbestrittener Forderungen in Höhe von zusammen rund 500©000 DM wurden keine Zahlungen geleistetQ
Am 11© Februar I960 stellte das Amtsgericht Königswinter auf Antrag des Klägers das Vergleichsverfahren ein und eröfinete den Anschlußkonkurs über den Nachlaß, weil der Vergleich nicht erfüllt werden konnte; es bestellte den Kläger zu dem Konkursverwalter©
Der Kläger, der den vorliegenden Rechtsstreit als Musterprozeß führt, ist der Auffassung, der Beklagte sei um den Betrag von 2©085P86 DM« den er als Quotenzahlung auf seine Vergloichsforderung erhalten hat, zu Unrecht bereichert; zwar sei die Forderung rechtzeitig angemeldet und anerkannt worden, doch sei die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgt, weil die Durchführung des Vergleiches gescheitert seio Zweck der Zahlungen des Treuhänders sei zudem gewesen, entsprechend dem in § 8 VerglO niedergelegten Grundsatz eine gleichmäßige Befriedigung aller -gleichberechtigten Vergleichsgläubiger zu erreichen«, Dieser Erfolg habe nach Eröffnung des Anschluß-
- - iHUft
mam
Maaflk
5
r
konkursverfahrens nicht mehr erzielt werden können* weil die restliche Vergleichsmasse in die Konkursmasse gefallen sei* aus der die Zahlung der Vergleichsraten nicht mehr hätte zu Ende geführt werden könnenc Die Gläubiger* die vor Eröffnung des Anschlußkonkurses Zahlungen erhalten hätten* seien somit besser gestellt als die übrigen Vergleichsgläubiger* die sich nunmehr nur noch in Höhe der unsicheren Konkursquote befriedigen könnten« Dies rechtfertige eine Rückforderung der fraglichen Zahlungen aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung« Der Kläger begehrt Rückzahlung eines Teiles der an den Beklagten gezahlten Quote zur Konkursmasse und hat beantragt*
den Beklagten zu verurteilen* an den Kläger lo^OO*— DM nebst 4 £ Zinsen seit Klagezustellung zu zahleno
Der Beklagte hat beantragt*
die Klage abzuweisen«,
Er ist der Ansicht* die Anwendung der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung sei durch die besonderen Bestimmungen über die Konkursanfechtung ausgeschlossen; anderenfalls würde ein zu dem Teil befriedigter Vergleichsgläubiger schlechter gestellt sein als ein Gläubiger* der sich außerhalb des Vergleichsverfahrens in anfechtbarer Weise Befriedigung verschafft habe und insoweit nur der Konkursanfechtung mit ihrer befristeten Klagemöglichkeit ausgesetzt seio
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben* äas öberlandes-gericht hat sie mit Urteil vom 20« duni n962 (der Verkün-dungsvermerk, der den 20o Mai 1962 als Tag der Urteilsverkündung angibt* beruht auf einem offensichtlichen Versehen; das Protokoll des Verkündungstermins v/eist den 2o. «Juni ^962 als Tag der Verkündung aus) abgewiesen« Mit seiner vom Be-
5
rufungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision deren Zurückweisung der Beklagte beantragt« begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«
Entscheidungsgründej
Io Der zwischen dem Kläger und dem Treuhänder Br« Verhüls-donk geschlossene Treuhandvertrag ist mit der Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens erloschen (§ 23 KO; «Jaeger-LentP Konkursordnung 8« Auflc Anm« 8 zu § 23)» Damit ist die restliche Vergleichsmasse zur Konkursmasse geworden, die allein der Verfügung des Klägers als Konkursverwalter unterliegt«
Aus dem Zweck des Vergleichsverfahrens, den Konkurs abzuwenden, kann entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht nicht gefolgert werden, daß mit Eröffnung des Anschlußkonkurses für alle aufgrund des bestätigten Vergleiches geleisteten Zahlungen nunmehr wegen Kichterreichung des Vergleichs-Zweckes der Rechtsgrund entfallen sei«, Auch kann nicht angenommen werden, alle der Durchführung des Vergleichs dienenden Rechtshandlungen ständen - ohne daß es dahingehender ausdrücklicher Erklärungen bedürfe - unter der auflösenden Bedingung, daß das Ziel der Konkursabwendung auch erreicht werde (3GH LM § 96 VerglO Kr«, 1)«
Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, daß, falls der Vergleich nichts anderes bestimmt, ordnungsgemäße, dem Vergleich entsprechende Erfüllungshandlungen, die zu einer gleichmäßigen Teilbefriedigung gleichberechtigter Vergleichsgläubiger führen, durch die Konkurseröffnung unberührt bleiben (RGZ H5? 253? 257)« Sur dies entspricht der Verkehrssicherheit und dem Interesse der regelmäßig in großer Zahl beteiligten Personen (OLG Frankfurt MDR "954? HO)*
-A
IIo Hieraus folgt jedoch nicht, daß der Konkursverwalfcer auch eine vom Vergleichs-Treuhänder erorachte Leistung, die nicht der gleichmäßigen Befriedigung gleichberechtigter Vergleichsgläubiger dient und deshalb vergleichswidrig ist, nicht zurück!ordern kann6
*» Ein solches Rückforderungsrecht ergibt sich zwar in 1* allen der sogenannten unecnten Treuhand, wie sie im Streitfall vorlag, nicht etwa schon daraus, daß dem Treuhänder nicht das dingliche Recht am Treugut übertragen, sondern nur die Vollmacht zur Verwertung des Treugutes zwecks Durchführung des .Vergleichs erteilt worden ist« Damit war der Treuhänder zwar im Innenverhältnis nur zu Verfügungen nach Maßgabe des Vergleichs befugt; nach außen aber ging seine Verfügungsmacht darüber hinaus, da er zu Verwez— tungshandlungen schlechthin bevollmächtigt war (vgl„ Bley, Vergleichsordnung, 2« Aufl«, Anm«, 22 zu § 92) o Da dem Sach-vortrag der Parteien wie auch den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts dafür zu entnehmen ist, daß die strittige Quotenzahlung auf die Vergleichsforderung des Beklagten etv/a unter der Bedingung vorgenommen worden ist, daß sie zu einer vergleichegemäßen gleichmäßigen Teilbefriedigung aller gleichberechtigten Vergleichsgläubiger führe, scheidet als Rechtsgrundlage für den Klaganspruch ein dinglicher Rückgewähranspruch, der bei Geldleistungen, wie sie hier allein in Frage stehen, nach §§ 948, 95? BGB einen schuldrechtlichen Bereicherungsanspruch auslösen könnte, selbst dann aus, wenn der Treuhänder seine aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis herzuleitende schuldrechtliche Bindung überschritten haben sollte«
2« Dagegen ist der Klaganspruch nach den allgemeinen Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff BGB) aus folgenden Gründen bezichtigt.
~ 7 -
Dadurch, daß der Treuhänder inj Laufe des Vergleichsverlah-rens an eine Mehrheit von Gläubigern unbestrittener Ver-gleichafoi'derungen - von zusammen 1 «200-000 DM - eine Quote von 10 VcH« auszahlte* während eine Minderheit von Gläubigern ebenfalls unbestrittener Forderungen - in Höhe von rund 500«000 BM - keine Abschlagszahlungen erhielt, wurde gegen den das Vergleichsverfahren beherrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung der Interessen der Gläubiger am Zustandekommen9 am Inhalt und an der Durchführung dos Vergleiches verstoßen (vgl« RGZ 61 , 296., 258; BGH LM § 8 VerglO Ür, 2)« Andererseits ergeben die Feststellungen des Tatrichters keine Anhaltspunkte dafür, daß etwa die Bevo zugung einzelner Gläubiger auf einem nach § 8 Abs« 3 VerglO nichtigen Sonderabkommen heruhe«
Der erkennende Senat folgt im Gegensatz zu dem Berufungsgericht der wohlbegründeten Ansicht von Jaeger (KonkTreuh 1927s 161s 163), wonach bei solcher Sachlage kein ordnungsgemäßer Teilvollzug des Vergleichs vorliegt mit der Folge, daß die einzelnen Leistungsempfänger die vergleichswidrige und insofern nicht geschuldete Leistung nach den Rechtsgrundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zur Konkursmasse zu erstatten haben (so auch Bley aaO Anm«. 46 c zu § 9ß)«
a) Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht, dieser Auffassung nicht beipflichten zu können* Hierbei geht das Berufungsgericht von folgenden Erwägungen aus;
Die Quotenzahlung des Treuhänders habe ihren Rechtsgrund Min der unbestrittenen, insoweit auch nicht erlassenen oder durch den Vergleich in ihrem Inhslt abgeänderten Schuldverpflichtung des Erblassers’*; es handle sich, da kein vergleichswidriges Vorzugsabkommen (§8 Abs«. 3 VerglO) geschlossen worden sei, nicht um eine vergleichswidrige Zahlun
ä
- 8
Auch nach § 8'-2 AbSo * Satz 2 Halbsatz 2 BGB könne die gezahlte Quote nicht zurückverlangt werden; denn der Eintritt des mit dem Vergleich bezweckten Erfolges«, die Abwendung des drohenden Konkurses, sei für alle Beteiligten zweifelhaft gewesen, während die angeführte Vorschrift einen Erfolg betreffe, den die Parteien als gewiß voraussetzten* Wollte man aber, die Vorschrift auf den vorliegenden Fall anwenden, so könnte nach Konkurseröffnung von allen Vergleichsgläubigern die Rückgewähr aller Quotenzahlungen verlangt werden* Aber auch* wenn man mit dem Landgericht nicht die Abwendung des Konkurses, sondern die Gleichbehandlung aller Gläubiger als den "bezweckten Erfolg" ansehe, komme man zu keinem anderen Ergebnis, da die Gleichbehandlung als rechtliche Forderung beachtet oder nicht beachtet werden, aber nicht als "Erfolg" eintreten oder nicht eintreten könne, weil das Gesetz unter "Erfolg" einen Sachverhalt verstehe, dessen Eintritt unter Umständen von Anfang an "unmöglich" sei*
Endlich komme auch der Tatbestand des § 8*2 Abs* " Satz 2 Halbsatz '! nicht in Betracht, da der rechtliche Grund der Leiotungn die Kachlaßverbinalichkeit, durch die Konkurseröffnung nicht v/eggefallen sei; sehe man den rechtlichen Grund in dem Vergleich selbst, so könne von einem späteren Wegfall ebenfalls nicht die Rede sein, da das Treuhandverhältnis bis zur Eröffnung des Anschlußkonkurses fortbestanden habe; nehme man dennoch einen Wegfall des rechtlichen Grundes an, so müßten Teilleistungen immer dann zurückver-langt werden können, wenn ein Liquidationsvergleich scheitere, und zwar unabhängig davon, ob alle oder nur einzelne Gläubiger Leistungen empfangen hätten*
b) Der Angriff der Revision wird vor allem von der Erwägung getragen, daß der mit allen Zahlungen des Treuhänders bezweckte Erfolg, hierdurch eine gleichmäßige Befriedigung
9 -
aller Gläubiger zu erreichen, nach der Erföffnung des An-schlußkonlcurses nicht mehr eintreten konnte« da die Quoten-Zahlung an die Gläubiger der restlichen 500 «,000 EM nicht me möglich gewesen sei; damit sei, so meint die Revision« der Tatbestand des § 8'.'2 Abs« 1 Satz 2 Halbsatz 2 gegeben«,
Die Revision mußte aus folgenden Gründen Erfolg haben«,
Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts leidet darunter daß es zu einseitig auf die dem einzelnen Gläubiger ursprUn lieh geschuldete Leistung abstellt und dabei die Gestaltung Wirkung des vom Gericht bestätigten Vergleiches aus dein Aug läßt«, Zwar ändert der Vergleich nicht den Scnuldgrund der betroffenen Forderung, aber er regelt die Art und Weise«, wi die Verpflichtungen des Schuldners zu erfüllen sind, wobei nicht auf die volle. Befriedigung des einzelnen Gläubigers, sondern auf die gleichmäßige Teilbefriedigung aller Vergleichsgläubiger abgestellt wird«. So wie der Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung das Kernstück des Konkurses als einer Gcsamtvollstreckung im Gegensatz zu dem in der Einzel Vollstreckung herrschenden Grundsetz der Priorität bildet 'Jaeger-Lent aaO, Einlc III) f, so stellt die gerichtliche Bestätigung des Vergleiches die Erfüllung der einzelnen for derung unter eine Gesamtregelung, die ebenfalls vom Grundsa der Gleichbehandlung getragen ist, auch wenn der einzelne Gläubiger nicht zugestimmt hat, sondern einem Mehrheitsbeschluß unterworfen wurde0 Danach geht Jaeger (KonkTreuh 192' 161, 165) zu Recht davon aus, daß unter der Wirkung des Ver gleiches nur die Leistung geschuldet ist, die vergleichsgemäß, also an alle Vergleichsgläubiger gleichmäßig erbracht wird, während die einzelne Gläubiger bevorzugende Sonderlei siung - soweit sie nicht auf wirksamen Vorzugsabkommen im Si von § 8 Abs«, 2 VerglQ beruht - nicht vergleichsgemäß0 also im Rahmen des Vergleichs ohne Rechtsgrund erbracht wird; de ohne Rücksicht auf das ursprüngliche Scnuldverhältnis ist e
dem Schuldner durch den Vergleich verwehrt., dem Gläubiger eine außerhalb der Gleichbehandlung liegende Erfüllungsleistung zu erbringen*
Ist daher wie im vorliegenden Falle eine Vergleichsrate nur an einen Teil der Gläubiger ausgezahlt worden* so haben diese Gläubiger ihre Zahlungen *- im Rahmen des Vergleichs gesehen -ohne rechtlichen Grund erhalten und sind schon auf Grund des § 8'!2 Abs« * Satz " BGB zu dem Ausgleich verpflichtete Dabei kann hier dahingestellt bleiben* ob dies auch dann zu gelten hätte* wenn* etwa durch ein Versehen* nur vereinzelte Vergleichsiorde-rungen bei der Ratenzahlung unberücksichtigt geblieben wären; denn {jedenfalls ist die Rieht berücksicht igung von nahezu einem Drittel der Vergleichsforderungen so schwerwiegend* daß von einer vergleichsgemäßen Leistung nicht mehr gesprochen werden kann* dach dem festgesteilten zeitlichen Ablauf der strittigen Auszahlungen und der erst erheblich später liegenden Eröffnung des Aiischlußkonkurses besteht im Streitfall kein Anlaß zu der Annahme* die ungleichmäßige Behandlung der Vergleichsgläubiger sei etwa darauf zurückzuführen, daß die in Gang befindliche, für sämtliche Gläubiger bestimmte Auszahlung nur deshalb nicht zu einer gleichmäßigen Teilbefriedigung aller Vergleichsgläubiger geführt habe* weil die Konkurseröffnung die Auszahlung an die noch nicht berücksichtigten Gläubiger verhindert habe«, Dies kann aber dahingestellt bleiben«, Denn bei solcher Sachlage wäre der Claganspruch aus § 8*?2 Abs* * Satz 2 Halbsatz 2 begründeto Zwar ist - wie zu I auageführt - nicht etwa schon die Abwendung des Konkurses als ein nach dem Inhalt des Vergleiches oder der einzelnen Teilerfüllungshandlung bezweckter Erfolg anzusehen* bei dessen Nichteintreten der Anspruch aus § 8'2 Abs* * Satz 2 BGB in Betracht käme» Das hat auch das Berufungsgericht zutreffend verneint0 Dagegen kann ihm nicht beigetreten werden* soweit es die Gleichbehandlung der Vergleichsgläubiger lediglich als Verhaltensnorm füi* die Be-
teiligten anoieht und meint, der durch ihre Beachtung oder Nichtbeachtung herbeigeführte Zustand sei kein “Erfolg" im Sinne jener Vorschrift„ Es entspricht vielmehr dem Sinn und Zweck des Vergleicnsverfahrens« die Erreichung des Erfolges der gleichmäßigen Teilbefriedigung als den im Vordergrund stehenden Zweck derartiger Ausschüttungen des Vergleichsverwalters an die Gesamtheit der Gläubiger anzusehen«. Ist aber* wie unterstellt, die gleichmäßige Teilbefriedigung Aller aus bereit stehenden Mitteln nur deshalb nicht möglich gewesen, weil die Auszahlung durch die Eröffnung des Konkursverfahrens unterbrochen wurde«, so kann keine Rede davon sein, der Erfolg der gleichmäßigen Teilbefriedigung sei unsicher gewesen und könne schon deshalb nach dem Inhalt des Erfüllungsgeschäfts nicht bezweckt gewesen sein,
Lamit erweist sich auch die Auffassung des Berufungsgerichts als unzutreffend, § 8',!2 BGB könne deshalb auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden, weil sonst Teilleistungen immer zurückverlangt werden könnten, ohne Rücksicht darauf, ob einige oder alle Gläubiger Leistungen empfangen hatten; denn aus den dargelegten Rechtsgrundsätzen ergibt sich, daß die gleichmäßigen alle Gläubiger erbrachte Teilleistung ver-gleichugemäß und daher nicht ohne rechtlichen Grund erbracht ist, selbst wenn das Ziel dee Vergleichsverfahrens, die Abwendung des Konkurses, nicht erreicht wird, während die eine Gruppe von Gläubigern bevorzugende Leistung, die nicht dux'ch rechtsuirksame Sonderabkommen gemäß § 8 Abs«, 2 VerglO gedeckt ist«, dieses Rochtsgrundes entweder von yornhex*ein ermangelt und aus diesem Gi’unde^ sonst aber wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolges zurückverlangt werden kann.
Entgegen der Meinung des Berufungsrichters macht es auch keinen Unterschied, ob der Treuhänder, der die bevorzugende Verfügung vornahm, in einem echten oder in einem unechten Treuhandvorhältnis stand, ob er also aus eigenem dinglichen Recht odex* kraft Vollmacht des Schuldners verfügte; weder hat
(I
•2- ü
das angefochtene Urteil einen Grund für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle angeführt noch ist ein solcher Grund ersichtlich; vielmehr gebietet in federn Falle der Zweck dos Vergleiches und die Interessenlage der Gesamtgläubiger-schaft eine übereinstimmende Behandlung,,
c^ Zu der vom Beklagten vertretenen Ansicht, daß für die Rück-foi’derung von Leistungen, die vor Konkurseröffnung an einen Gläubiger erbracht wurden, ausschließlich ein Anfechtungsanspruch nach § 29 ff KO, nicht aber ein Bereicherungsanspruch in Betracht komme, hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus9 wonach es im Streitfall an einem Bereicherungs-tat bestand fehle 9 keine abschließende Stellung genommen,,
Auch dieser Ansicht des Beklagten kann jedoch nicht beigepflichtet werdeno Der konkursrechtliche Anfechtungsanspruch ist nach Voraussetzungen und Wirkungen ein anderer Anspruch als der Bereicherungsanspruchc Der Anfechtungsanspruch geht auf "Rückgewähr", kann also über die Bereicherung hinausgehen und ist unabhängig von dem Fortbestand der Bereicherungo Er setzt auch keine grundlose Bereicherung voraus9 die anfechtbare Leistung kann vielmehr durchaus mit rechtlichem Grund erfolgt sein (Jaeger-Lent aaO Vorbenu VI vor § 29; Mentzcl-Kuhn, Konkursordnung 7o Aufl* Annu 42 zu § 29)*
Zwischen dem Anfechtungsanspruch und dem Bereicherungsanspruch besteht deshalb nicht«, wie der Beklagte meint, das Verhältnis der lex specialis zur lex generalis, das nur gegeben ist, wenn ein Fall, der an sich unter eine allgemeine Regel fallen vmrde,, durch eine Spezialvorschrift in besonderer Woise geordnet ist (Enneccerus-Nipperdey BGB Allgc Teil Bd„%
?50 Auflo So 351)c Dementsprechend geht auch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 3o Dezember 1954 (BGHZ 15? 333) davon aus, daß für Leistungen, deren Rechtsgrund nach Konkurseröffnung entfallen ist«, Bereicherungsansprüche in Frage kommen können (vglo hierzu auch Bloraeyer, JZ *955? 286 rnoWoNa)«
Diets gilt aber in gleicher Weise für den Fall? daß einer vor Konkurseröffnung im Rahmen eines Vergleichsverfahrens erbraclr ten Leistung von vornherein der Rechtsgrund fehlt oder der nn der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes bezweckte Erfolg nicht eintritto
d : Da noch nicht feststeht* ob und in welcher Höhe eine Kon-kursquote zur Auszahlung kommen wird«, braucht sich der Klagen nicht darauf verweisen zu lassen«, die an den Beklagten gezahlte Summe könne später mit seiner Konkursquobe verrechnet werdeno
IIIo Da weitere tatsächliche Feststellungen nach Sachlage nicht getroffen werden können-, war auf die Revision des Klägers duo angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurUcfczuweisen* Die Kostenenfcscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Krüger-Uieland BR«. «Jungbluth ist erkrankt Fehle
und deshalb an der Unterschrift verhinderto
Krüger-Rieland
Sprenkmann
Mösl