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BGH

Gericht: BGH

senen Preis verkaufen kann, wird Frau K^HB auf das ihr befristete Eigentum verzichten„ Bor Kaufpreis ist alsdann bei der Städtischen Sparkasse tal auf Sperrkonto zu hinterlegen, und zwar auf den Namen der Frau Ellen K(|B|^^}edoch mit der Maßgabe, daß die Zinsen an Frau bis zu ihrem Lebens- April I960 auf ein Sperrkonto bei der StadtSparkasse ein* Einen Zinsbetrag von 212,— BM, den die B0HHI Bank für die Zeit vom 4, April 1959 bis zun 10* April I960 gutschrieb, zahlte die Klägerin vor dem Erlaß des Urteils des ersten Rechts-zugos an die Beklagte6 Dio Klägerin verlangte zunächst Zahlung von 894?— DM, die wegen der rückständigen Grundabgaben der Beklagten vom Kaufpreis abgezogen worden waren» Ferner begehrte sie ein Anerkenntnis der Beklagten dahin, daß dieser von einem Teilbetrag des Sperrkontos in Höhe von 7..941?— DM keine Sinsen zustünden; in dieser Höhe sei nämlich die Hypothek zu 10»000,-RM nicht mehr valutiert gewesen., so daß die insoweit entstandene Eigenturnergrundschuld nach dem Vergleich auf die Klägerin ubergegangen sei mit der Folge, daß die Beklagte aus dem entsprechenden Betrag keine Zinsen beanspruchen könnte Die Beklagte hat gegenüber dem Zahlungsanspruch von 894?— DM, den sie nicht bestreitet, mit einem Schadenoersatzanspruch wegen des Zinsverlustes aufgerechnet, der ihr dadurch entstanden sei;, daß die Klägerin den Kaufpreis nicht sofort verzinslich auf ein Sperrkonto bei der Stadtspar-kaoso eingesahlt habe» In der Zeit vom 15* Dezember 1958 bis zu dem 31* Dezember I960 hätten 5*455?60 DM Zinsen erzielt werden können; davon seien 2»230,60 DM tatsächlich gezahlte Zinsen und die anerkannte Forderung der Klägerin in Höhe von 894?— DM abzuziehen, so daß noch ein Schaden von 2/531?— DM verbleibe» Diesen Betrag nebst Sinsen hiervon hat sie .mit ihrer Widerklage verlangt » Den V/idorlclagoantrag hat es nur insoweit für begründet gehaltenP als bei der dHHIHI Bank 2120— DM an Zinsen gutgeschrieben worden sind* wobei es nicht berücksichtigt hat« daß die Klägerin diesen Betrag bereits an die Beklagte abgeführt hatte* Die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag«, die Widerklage der Beklagten auch insoweit abzuweisen;, als sie zur Zahlung von 212«,— DM verurteilt worden ist c b) Bas Oberlandesgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen Individualvertrag dahin ausgelegt, daß bei einen Verkauf des Grundstückes der Kaufpreis als "Surrogat" an dessen Stelle traten, also der Beklagten im gleichen Umfange wie das Grundstück, nämlich ohne die Verpflichtung der Zahlung von Zinsen und Tilgung für das Grundpfandrecht, zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes zur Nutzung zusteben sollten Biese Auslegung ist möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«, Mit ihrer Widerklage hat die Beklagte Schadensersatz in Höhe von 2»3*31?— DM verlangt, die ihr an Zinsen dadurch entgangen seien, daß die Klägerin den Kaufpreis entgegen den Vergleichsbestimmungen nicht sofort auf ein Sperrkonto bei der Sparkasse angelegt habe* Dabei ist es für die Entscheidung unerheblich, daß die Beklagte bei der Berechnung dieses Betrages bereits den Betrag von 894 3— EM abgesetzt hat, mit dem sie zunächst gegen die Klageforderung auf Zahlung von 894,— DM aufrechnen wollte, während sie später insoweit nur mehr ein Zurückbehaltungsrecht geltend machte;rdenn sie konnte auch einen Teilbetrag des ihr nach ihrer eigenen Berechnung zustehenden Anspruchs verlangen«. 1o Das Berufungsgericht hat es der Klägerin nicht zu dem Verschulden gereichen lassen, daß die Sparkasse erst nach längeren Verhandlungen am 113 April I960 ein Sperrkonto einrichtctc9 und die Klägerin bis dahin die Kaufsumme bei der DflHHB Bank beließe Diese Ausführungen greift die Revision als der Klägerin günstig nicht an. Dagegen erblickt das Oberlandesgericht ein zu dem ürsatz verpflichtendes Verschulden der Klägerin darin, daß sie das Geld zunächst vom 4* April bis zu dem 9« Dezember 1959 auf einem Girokonto zinslos stehen ließ und dann auf einem Sparkonto mit jährlicher Kündigung einbezahlte0 Die Klägerin hätte, so führt es au3, den Betrag sofort auf einem Sparkonto mit sofortiger Kündigung anlegen müssen, um einerseits die Beklagte in den Genuß der damals bei einer solchen Anlage üblichen Zinsen von 3 $ zu setzen und andererseits jederzeit, sobald die Sparkasse dazu bereit war, den Kaufpreis auf ein dort errichtetes Sperrkonto überweisen zu können» Bei einer solchen Handhabung wären der Beklagten für die Zeit vom 5° 2« Die Revision entnimmt dem angefochtenen Urteil zu Unrecht die Ansicht3 daß die Xlägerin für die unterbliebene Anlage des Geldes auf einem Sparkonto der Städtischen Sparkasse hafte; das Urteil legt ihr vielmehr zur Last, daß sie den Kaufpreis überhaupt nicht, auch nicht bei der dUBB Bank, zinsbringend auf ein Sparkonto einzahlte, Die Revision meint weiter, die Klägerin treffe kein Verschulden, da nur die Beklagte als Verkäuferin über den Kaufpreis verfügungsberechtigt gewesen sei und deshalb auch selbst habe Sorge für die zweckentsprechende Anlage tragen müssen »Gegen den 7/illen der Beklagten habe die Klägerin das Geld nicht auf Sparkonto oder Festkonto anlegen dürfen. Das Berufungsgericht habe zudem unter Verletzung von § 286 ZPO übersehen, daß der Vergleich die Anlage des Geldes auf Sperrkonto, nicht aber auf Sparkonto vor sah, und daß es andererseits^ nachdem schon das Geld im Dezember 1959 auf Sparkonto mit höchstmöglichem Zinssatz bei jährlicher Kündigung angelegt war, allein die Beklagte zu vertreten habe, wenn sie wegen vorzeitiger Kündigung des Sparvertrages nicht in den Genuß dieses Zinsvorteils kam, Liese Angriffe sind nicht begründete Die Beklagte hat den Klageanspruch auf Zahlung von 8949— DM auf das Sperrkonto der Klägerin nicht bestrit-ten0 Sie hat aber demgegenüber ein auf ihren Zinsersatzanspruch (vglo oben II) gegründetes Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Demgemäß durfte die Beklagte nicht, wie sie es noch in der Berufungsinstanz getan hat, die Abweisung der Klage beantragen; vielmehr mußte sie ihren Antrag dahin stellen, daß sie zur Leistung nur Zug um Zug gegen Empfang der von ihr begehrten Leistung verurteilt werde (§ 274 BöB; EG Warn Rspr 1914 Nr a 59)o Da las Zurückbehaltungsrecht jedoch auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der Antrag auf Klageab-Y/eisung lautet, aber der Vortrag des Beklagten die G-eltend-machung des Rechts enthält (BG-B-RGEK Anm, 2 zu § 274)? Die Revision beanstandet dazu, daß die Urteilsformel insoweit unklar sei, als sie zu Lasten der Klägerin nicht ersehen lasse, daß die 894,— DM, derentwegen gegenüber dem Klageantrag gemäß Ziff, 1 der Urteilsformel ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten anerkannt worden sei, in den 1.579,54 DM, zu deren Zahlung die Klägerin auf die Widerklage gemäß Nr«, 2 a) der ürteilsformel verurteilt ist, enthalten seien, daß also diese 894?— DM in der Ürteilsformel zweimal erschienen. Dies ist zwar richtig, kann aber nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils führen» denn die Beklagte ist berechtigt, wegen des gleichen Betrages einerseits ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, andererseits aber zugleich auf Zahlung dieses Betrages zu klagen; denn ihr Interesse an einem Vollstreckungstitel über diesen Betrag wird nicht dadurch ausgeräumt, daß er hinsichtlich doo Zahlungabegehrens der Klägerin zu einer Zug um Zug-Verurteilung geführt hat0 Die Revision wendet sich endlich dagegen, daß das Berufungsgericht die Klägerin dazu verurteilt hat, den auf Sperrkonto eingezahlten Kaufpreis um die 205?90 DM aufzufüllcn, die die Stadtgemeinde zur Ablösung der Rest-hypothek gezahlt und von dem vereinbarten Kaufpreis von 60*000,— DM abgezogen hat* Auf die sachliche Berechtigung dieses Revisionsangriffo braucht nicht eingegangen zu werden denn diese Verurteilung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Widerklage keinen dahin zielenden Antrag enthält (§ 508 Aba. 1 ZPO)* Der '.Viderklageantrag der Beklagten (GA 132, 149 K) v/ar nur auf Zahlung von 2.331»— DM nebst Zinsen gerichtet, wobei dieser Betrag ausschließlich als Ersatz von Zinsen geltend gemacht worden ist, die der Beklagten dadurch entgangen sind, daß die Klägerin den Kaufpreis nicht unverzüglich zinsbringend angelegt hat (vgl» oben II). Auf einen angeblichen Anspruch, gerichtet auf Zahlung von weiteren 205?90 DM auf das Sperrkonto, hatte sich die Beklagte nur zur weiteren Begründung ihres gegenüber dem Zahlungsanspruch von 894»— DM geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts berufen * Der Anspruch diente demnach im Rahmen einer Einrede nur zur Abwehr, war also nicht geeignet, in dieser Porm der Beklagten zu einem aktiven Befriodigungsrecht zu verhelfen (vgl.

Zitierte Normen: § 1163 BGB
betragenGrundstückZinsKaufpreisKlägerinSperrkonto

Volltext der Entscheidung

I b_zR_12 6^62	0 1 n Q	015
Verkündet	^
am 11 o Dezember ^963
f/ff, Just ,-Angest-
als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 in Wl
 der rrau Ellen K SHBistraße
 Klägerinp V/iderbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
Frau Erna M
in W(
|straße
 Beklagte, V/iderklägerin und Revisionsbeklagte, - Proseßbevollmächtigtor; Rechtsanwalt Dr.
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31. Dezember 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Drn Krüger-Nieland, Jungbluth, Fehle, Dr.„ Sprenk mann und Dr. Mösl
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgericht3 in Düsseldorf von 14, März 1962 wird mit der Maßgabe zurückge-v/iesen, daß das angefochtcne Urteil in Nr, 2 b (Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 205?90 DM auf das Konto der Klägerin bei der Städtischen Sparkasse V/uppertal-Elberfeld Nr» 96347) und im Kostenausspruch aufgehoben wird.
a -
Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges trägt die Klägerin 7/9s die Beklagte 2/9c Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 29/309 die Beklagte V30,
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Beklagte ist die Alleinerbin ihres im Dezember 1946 verstorbenen Ehemannes, der dem Vater der Klägerin größere Beträge schuldete * In einem hierüber geführten Rechtsstreit schlossen die Beklagte und der Vater der Klägerin am IO» Mai 1948 einen Vergleich, dem die Klägerin beitrat, und in dem die Beklagte das von ihrem Ehemann ererbte Grundeigentum, darunter ein Grundstück Bappp3traßc "ohne" in EfllHHH^Stadt«, auf die Klägerin übertrugo
 Der Vergleich enthält, soweit er für den vorliegenden Rechtsstreit in Betracht kommt, folgende Bestimmungen;
9 ö 0 • > o
Ich” (die Beklagte) "lasse hiermit diese Grundstücke an Frau K^BHauf und bewillige und beantrage die Umschreibung im Grundbuch*
Vereinbarungsgemäß soll jedoch die Umschreibung im Grundbuch bezüglich des Grundstücks » •» BaiMpstraße "ohne" erst mit meinem Tode erfolgen* Insofern wird die Eigentumsübertragung befristet*
Dio Beteiligten sind darüber einig, daß die auf dem Grundstück Bapp^ötraßo "ohne" lastende Hypothek im Nennbeträge von 10*000,— RM, welche per 30*4»1947 noch auf 2*369,— BM valutiert 3ind, von der Erwerberin mitübernommen wird* * * * *
Die Erwerberin verpflichtet sich, die Beklagte von allen Verbindlichkeiten aus diesen Hypotheken frei-zuDtellen0 .„»* * Soweit die Hypotheken zurückgczahlt und dadurch Eigentümergrundschulden entstanden sind, werden diese auf Frau K|^^B hierdurch übertragen, zugleich mit dem Berichtigungsanspruch gegen die Hypothekengläubiger nebst dem Recht auf Herausgabe der Hypothekenbriefe und Bildung von Teilhypothekenbriefen« . * . .
Bezüglich der Nutzung, Vermietung und sonstiger Einnahmen aus dem Grundstück BafljjHstraBc "ohne" vereinbaren die Beklagte und Frau K^^BI folgendes: Betragen die Einnahmen aus .Miete« Facht und sonstigen Einnahmen,
3
nach Abzug der Unkosten für Steuer und Abgaben, netto mehr als 3*600,— RM pro Ka^nderjahr, so steht der Mehrbetrag der Frau KflHI zu. 0«. o
Nach einer V/ährungsreforra sind die 3*600,— HM dem Tarifgehalt eines kaufmännischen Angestellten anzupassen, welcher zur Zeit 3*600,— RM netto verdient *
Bezüglich des Grundstückes Barmerstraße "ohne“ vereinbaren die Beklagte und Frau	n°eh
 folgendes:
Falls Frau	äas Grundstück zu einem angomes-
senen Preis verkaufen kann, wird Frau K^HB auf das ihr befristete Eigentum verzichten„ Bor Kaufpreis ist alsdann bei der Städtischen Sparkasse tal auf Sperrkonto zu hinterlegen, und zwar auf den Namen der Frau Ellen K(|B|^^}edoch mit der Maßgabe, daß die Zinsen an Frau	bis	zu	ihrem	Lebens-
ende gezahlt werdeno a a«« "
Im Oktober 1957 verkaufte und übereignete die Beklagte das Grundstück mit Einverständnis der Klägerin zu dem Preise von 60c000,— BM an die Stadtgemeinde	Biese zahlte
 von dem Kaufpreis nur 58• 900,10 BM aus; der Restbetrag wurde in Höhe von 8949— BM für rückständige Grundabgaben einbehalten und in Höhe von 205,90 BM zur Tilgung des unbestellten Restbetrages der im Vergleich erwähnten Hypothek von IOoOOO,— RM verwendet, die darauf nach Bewilligung des Gläubigers gelöscht wurde«
Nachdem die Stadtsparkasse zunächst die Errichtung eines Sperrkontos abgelehnt hatte, überwies die Stadt-gemeindo V/flHHH den Kaufpreis am 4» April 1959 auf ein Girokonto der Klägerin bei der D^HHB^ank; die Klägerin zahlte den Betrag am 9o Bezember 1959 auf ein Sparkonto bei dieser Bank und am 11. April I960 auf ein Sperrkonto bei der StadtSparkasse ein* Einen Zinsbetrag von 212,— BM, den die B0HHI Bank für die Zeit vom 4, April 1959 bis zun 10* April I960 gutschrieb, zahlte die Klägerin vor dem Erlaß des Urteils des ersten Rechts-zugos an die Beklagte6
Dio Klägerin verlangte zunächst Zahlung von 894?— DM, die wegen der rückständigen Grundabgaben der Beklagten vom Kaufpreis abgezogen worden waren» Ferner begehrte sie ein Anerkenntnis der Beklagten dahin, daß dieser von einem Teilbetrag des Sperrkontos in Höhe von 7..941?— DM keine Sinsen zustünden; in dieser Höhe sei nämlich die Hypothek zu 10»000,-RM nicht mehr valutiert gewesen., so daß die insoweit entstandene Eigenturnergrundschuld nach dem Vergleich auf die Klägerin ubergegangen sei mit der Folge, daß die Beklagte aus dem entsprechenden Betrag keine Zinsen beanspruchen könnte
 Die Beklagte hat gegenüber dem Zahlungsanspruch von 894?— DM, den sie nicht bestreitet, mit einem Schadenoersatzanspruch wegen des Zinsverlustes aufgerechnet, der ihr dadurch entstanden sei;, daß die Klägerin den Kaufpreis nicht sofort verzinslich auf ein Sperrkonto bei der Stadtspar-kaoso eingesahlt habe» In der Zeit vom 15* Dezember 1958 bis zu dem 31* Dezember I960 hätten 5*455?60 DM Zinsen erzielt werden können; davon seien 2»230,60 DM tatsächlich gezahlte Zinsen und die anerkannte Forderung der Klägerin in Höhe von 894?— DM abzuziehen, so daß noch ein Schaden von 2/531?— DM verbleibe» Diesen Betrag nebst Sinsen hiervon hat sie .mit ihrer Widerklage verlangt »
Dao Landgericht hat den Zahlungsantrag der Klägerin dahin ausgelegt, daß diese nicht Zahlung schlechthin, sondern nur auf dao auf ihren Nomen angelegte Sperrkonto verlangen könne«. Diese Auslegung hat sich die Klägerin in der Folge zu eigen gemacht» Dementsprechend hat das Landgericht die Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch der Beklagten für unzulässig erachtet, weil sich koine gleichartigen Leistungen gegenüberstünden» Den Antrag auf Anerkenntnis hat das Landgericht al3 Feststellungsantrag ausgelegt»
Den V/idorlclagoantrag hat es nur insoweit für begründet gehaltenP als bei der dHHIHI Bank 2120— DM an Zinsen gutgeschrieben worden sind* wobei es nicht berücksichtigt hat« daß die Klägerin diesen Betrag bereits an die Beklagte abgeführt hatte*
Das Landgericht hat danach
a)	die Beklagte zur Zahlung von 894?— DM auf das Sperrkonto der Klägerin verurteilt9
b)	festgestellt? daß der Beklagten aus dem Sperrkonto Zinsen von einem Betrage von 7*941?— DM nicht zustehenp
c)	die Klägerin zur Zahlung von 212P— DM nebst Zinsen hieraus verurteilt und die Widerklage im übrigen abgewiesenc
 Mit ihrer Berufung hat die Beklagte beantragt.,
1 * die Klage abzuv/Gisen,,
2o auf die Widerklage die Klägerin zur Zahlung von 2o331?— DM nebst im einzelnen näher bezeichneten Zinsen zu verurteilen*
Sie hat sich nicht mehr auf Aufrechnung berufen« sondern nachte gegenüber dom Zahlungsanspruch der Klägerin (894?— DM) nur mehr ein Zurückbehaltungsrecht in dieser Höhe geltend? das sie auf ihren mit der Widerklage erhobenen Schadensersatzanspruch stützte« Zur Begründung ihres Zurückbehaltungsrechts hat sie zudem neu vorgotragen? daß ihr gegen die Klägerin auch ein Anspruch auf Auffüllung des Kaufpreises in Höhe von 205?90 DM oustehe? da dieser Betrag zur Tilgung der in Verhältnis 10 : 1 uragectollten Resthypothek vom Kaufpreis abgezogen worden sei; die Klägerin sei aber nach dem
 Vergleich verpflichtet* die Beklagte “von den Verbindlichkeiten aus den Hypotheken freizustellen"„
Die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag«, die Widerklage der Beklagten auch insoweit abzuweisen;, als sie zur Zahlung von 212«,— DM verurteilt worden ist c
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und
 Io die Beklagte verurteilt* Zug um Zug gegen Zahlung von 894p— DM durch die Klägerin? auf das Konto der Klägerin bei der Städtischen Sparkasse Wuppertal-Elberfeld Nr* 96347	894?—	DM einzuzahlen*
und die Klage im übrigen abgewiesen *
2o die Klägerin verurteilt*
a) an die Beklagte ;579?54 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 9o Juni ^961 zu zahlen«.
b) auf ihr Konto bei der Städtischen Sparkasse
■	205«90 DM zu
 Qi
zahlen*
und die Widerklage im übrigen abgewieseno
 Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision* deren Zurückweisung die Beklagte beantragt* die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils* soweit die Beklagte verurteilt worden ist* sowie die Abweisung der Widerklage im vollen Umfang*
Entscheidungsgründe s
Die Revision hat nur in einem liebenpunkt Erfolg«
- 7
I = Pestatollungsantrag bezüglich der Zinsen aus 7 -.94'* ,,— DLS0
'i o Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt , ob der Klägerin durch den Vergleich rechtswirksam die Eigentümer-grundschuld der Beklagten in Höhe von 7*941?—■ DM übertragen wurde; denn jedenfalls müsse die Beklagte die Klägerin wirtschaftlich so stellen, als ob diese die Eigentümergrundschuld erworben hätte« Unter diesem Gesichtspunkt könne die Klägerin aber keine Zinsen von diesem Betrag beanspruchen, da die Beklagte nach den Bestimmungen des Vergleichs von Zins- und Tilgungslei3tungon für Grundpfandrechte freigestellt sein sollte« Da der Kaufpreis, der im Dalle des Verkaufs für die Beklagte zu deren Unterhaltssicherung an die Stelle des Grundstücks treten sollte, ihr im gleichen Umfang wie das Grundstück zur Nutzung sustehen sollte, könne sich die Klägerin nicht beschwert fühlen, wenn sie von dem der Grundschuld entsprechenden Betrage ebenso wenig Zinsen erhalte wie von der Grundschuld selbst„
2« Diese Ausführungen beanstandet die Revision mit dom Hinweis, daß es bei der Peststellung3klage nicht darum gehe, ob die Klägerin Zinsen zu beanspruchen habe, sondern darum, ob die Beklagte für die von ihr abgetretene Eigentümergründ-schuld, für die sie bis zu dem Verkauf des Grundstücks keine Zinsen bekommen habe, auf dem Wege über die Verzinsung des Kau:f rreises* Zinsen verlangen könne« Da die Ei gen turner grund-schuld auf die Klägerin übertragen worden sei, habe es dieser freigestanden, vor einem Verkauf des Grundstücks Befriedigung wegen ihrer Eigentümergrundschuld zu verlangen; es könne nicht zu ihren Lasten gehen, wenn sie bei dem Verkauf im Interesse einer vereinfachten Abrechnung darin eingewilligt habe, "daß der Gegenwert ihrer Eigentümergrundschuld von dem Käufer als Kaufpreicteil behandelt und ausgesahlt wurde"*
- 8
3o Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts und der Revision geht an den rechtlichen Besonderheiten der Eigentümergrundschuld vorbei; dennoch ergibt die rechtliche Würdigung9 daß das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Rocht den Peststollungoantrag der Klägerin als unbegründet abgewiesen hat»
a) Die der Beklagten an ihrem Grundstück zustehende Eigentümergrundschuld war dadurch entstanden9 daß von der Hypothek zu 10.0009— RM ein Betrag von 7<>94-%— HM. (im Vergleich vom "’O* Mai 1948 war noch ein Betrag von 7o63%— RM zugrunde gelegt worden) zurückgezahlt worden war (§§ 1163 Abs* 1 Satz 2? 1177 Abs«, 1 BGB). Da es sich insoweit um ein fordcrungsentkleidetes Recht handelte3 hatte die Eigentümer-grundschuld für die Beklagte allenfalls noch die Bedeutung9 daß sie sich für eine spätere Grundstücksbelastung die entsprechende Rangstellc zur Verfügung halten konnte (BGB -RGRK 11o Auf1„ Anmo 1 zu § 1196); Zinsen hätten ihr nur unter den unstreitig nicht vorliegenden Voraussetzuiigen des § 1197 Aba• 2 BGB gebührte
 Dieses Grundpfandrecht hätte die Klägerin al3”l$igen-tümergrundschuldn nur erwerben können9 v/enn sie gleichzeitig Eigentümerin des Grundstücks wurde und die Parteien den Übergang des Rechts ausdrücklich vereinbarten; denn andernfalls bleibt der Eigentümer des Grundstücks bei dessen Veräußerung Gläubiger der Grundschuld9 die ihm bis dahin als Eigentümer-grundschulö zustand (BGB - RGRK Anm. 22 zu § 1163 und Anm. 1 zu § 1196)o Da die Klägerin nie Eigentümerin des Grundstücks Barmerstraßc "ohne” geworden ist9 hätte sie Gläubigerin des streitigen Grundpfandrechto nur in der Weise werden können, daß die Eigentümergründschuld in eine Fremdgrundschuld umge-wandelt und unter Wahrung der Formerfordernisse des § 873 BGB

auf sic übertragen v/urdo; das ist offensichtlich nicht geschehen«, Ob eine Abtretung in der Form des § ^ 154 Abs„
1 BGB otattfinden konnte, ist zu demindest zweifelhaft, da der Hypothekenbrief nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vernichtet war«. Es kann jedoch dem Berufungsgericht darin beigetreten werden, daß nicht abschließend entschieden zu werden braucht, ob die Klägerin das Grundpfandrecht wirksam erworben hat, da ihr Foststel-lungsantrag - auch wenn dies zugunsten der Klägerin unterstellt wird - schon aus anderen Gründen ohne Erfolg bleiben mußc
b) Bas Oberlandesgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen Individualvertrag dahin ausgelegt, daß bei einen Verkauf des Grundstückes der Kaufpreis als "Surrogat" an dessen Stelle traten, also der Beklagten im gleichen Umfange wie das Grundstück, nämlich ohne die Verpflichtung der Zahlung von Zinsen und Tilgung für das Grundpfandrecht, zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes zur Nutzung zusteben sollten Biese Auslegung ist möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«,
Selbst wenn danach die der Beklagten zustehende Eigentümer grundschuld sachenrechtlich als Fremdgrundschuld auf die Klägerin Ubergegangen wäre, müßte sich diese schuldrechtlich so behandeln lassen, als ob der wirtschaftliche Wert, den die Grundschuld verkörperte, erst mit dem Tode der Beklagten der Klägerin zur freien Verfügung zufließen sollte, während er bis dahin dem Nutzungsrecht der Beklagten unterliegen sollte Da nach dem Inhalt des Vergleichs das der Beklagten eingoräumte Nutzungsrecht dazu dienen sollte, ihren Lebensunterhalt bis zur Höhe von 3«>600,— RM oder nach einer Währungsreform bis zu einem gleichwertigen Betrage zu sichern, und die Höhe der
 aus dom Grundstück zu erzielenden Einnahmen weder durch das Bestehen einer Eigentümergrundschuld noch - nach der im Vergleich getroffenen Regelung - durch eine der Klägerin zustehendo Premdgrundschuld geschmälert werden konnte, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungs-gericht zu dom Ergebnis kommt, daß nach Sinn und Zweck der Vereinbarung auch der Zinsgenuß der Beklagten an dem an die Stelle des Grundstücks tretenden Kaufpreis nicht dadurch gemindert werden sollte, daß die Klägerin bereits zu LebT Zeiten der Beklagten einen dem Wert der Grundschuld entsprechenden Teil dos Kaufpreises zu ihrer freien Verfügung, also unbelastet von dem Nutzungsrecht der Beklagten, sollte beanspruchen können*
IIa Anspruch der Beklagten auf Ersatz entgangener Zinsen ('Widerklage)»
Mit ihrer Widerklage hat die Beklagte Schadensersatz in Höhe von 2»3*31?— DM verlangt, die ihr an Zinsen dadurch entgangen seien, daß die Klägerin den Kaufpreis entgegen den Vergleichsbestimmungen nicht sofort auf ein Sperrkonto bei der Sparkasse angelegt habe* Dabei ist es für die Entscheidung unerheblich, daß die Beklagte bei der Berechnung dieses Betrages bereits den Betrag von 894 3— EM abgesetzt hat, mit dem sie zunächst gegen die Klageforderung auf Zahlung von 894,— DM aufrechnen wollte, während sie später insoweit nur mehr ein Zurückbehaltungsrecht geltend machte;rdenn sie konnte auch einen Teilbetrag des ihr nach ihrer eigenen Berechnung zustehenden Anspruchs verlangen«.
1o Das Berufungsgericht hat es der Klägerin nicht zu dem Verschulden gereichen lassen, daß die Sparkasse erst nach längeren Verhandlungen am 113 April I960 ein Sperrkonto einrichtctc9 und die Klägerin bis dahin die Kaufsumme bei der DflHHB Bank beließe Diese Ausführungen greift die Revision als der Klägerin günstig nicht an.
Dagegen erblickt das Oberlandesgericht ein zu dem ürsatz verpflichtendes Verschulden der Klägerin darin, daß sie das Geld zunächst vom 4* April bis zu dem 9« Dezember 1959 auf einem Girokonto zinslos stehen ließ und dann auf einem Sparkonto mit jährlicher Kündigung einbezahlte0 Die Klägerin hätte, so führt es au3, den Betrag sofort auf einem Sparkonto mit sofortiger Kündigung anlegen müssen, um einerseits die Beklagte in den Genuß der damals bei einer solchen Anlage üblichen Zinsen von 3 $ zu setzen und andererseits jederzeit, sobald die Sparkasse dazu bereit war, den Kaufpreis auf ein dort errichtetes Sperrkonto überweisen zu können» Bei einer solchen Handhabung wären der Beklagten für die Zeit vom 5°
April 1959 bis zu dem 11, April I960 Zinsen in Höhe von '’,791?54 DM gutgeschrieben worden; davon seien die für diese Zeit unstreitig gezahlten Zinsen von 212,— DM abzusetzen, so daß die Klägerin für den Unterschiedsbetrag von 1»579?54 DM hafte,
2« Die Revision entnimmt dem angefochtenen Urteil zu Unrecht die Ansicht3 daß die Xlägerin für die unterbliebene Anlage des Geldes auf einem Sparkonto der Städtischen Sparkasse	hafte;	das Urteil legt ihr vielmehr zur Last,
 daß sie den Kaufpreis überhaupt nicht, auch nicht bei der dUBB Bank, zinsbringend auf ein Sparkonto einzahlte,
 Die Revision meint weiter, die Klägerin treffe kein Verschulden, da nur die Beklagte als Verkäuferin über den Kaufpreis verfügungsberechtigt gewesen sei und deshalb auch selbst habe Sorge für die zweckentsprechende Anlage tragen müssen »Gegen den 7/illen der Beklagten habe die Klägerin das Geld nicht auf Sparkonto oder Festkonto anlegen dürfen. Das Berufungsgericht habe zudem unter Verletzung von § 286 ZPO übersehen, daß der Vergleich die Anlage des Geldes auf Sperrkonto, nicht aber auf Sparkonto vor sah, und daß es andererseits^ nachdem schon das Geld im Dezember 1959 auf Sparkonto mit
 höchstmöglichem Zinssatz bei jährlicher Kündigung angelegt war, allein die Beklagte zu vertreten habe, wenn sie wegen vorzeitiger Kündigung des Sparvertrages nicht in den Genuß dieses Zinsvorteils kam,
 Liese Angriffe sind nicht begründete
3o Las Oberlandesgericht geht nach cie-ri	.
hang der Urtoilsgründe offenbar davon aus, daß die Klägerin, nachdem der Kaufpreis, aus welchen Gründen auch immer, auf ihr Konto bei der LmH|iV3ank überwiesen war, mit dem Geldc in einer dem Sinn und Zweck der Vergleichsvorschriften entsprechenden Weise verfahren mußte„ La mit den Zinsen der Lebensunterhalt der Beklagten gesichert werden sollte, mußte es verzinslich angelegt werden, da aber über die dem Vergleich entsprechende Anlage auf einem Sperrkonto bei der Sparkasse noch mit dieser verhandelt wurde, mußte es andererseits auf Abruf zur Verfügung stehen* Laß das Berufungsgericht den zweckmäßigsten Weg, auf dem beide Zwecke erreicht werden konnten, in einer Anlage auf Sparkonto mit täglicher Kündigung gesehen hat, und daß es ferner diesen Weg als für die Klägerin so naheliegend betrachtet hat, daß es dieser zu dem Verschulden gereicht, ihn nicht beschritten zu haben, kann aus Bechtsgründen nicht beanstandet werden* Auch gegen die unter diesen Umständen für die Klägerin günstigste Berechnung der entgangenen Zinsen, gegen die diese im einzelnen keine Einwendungen erhoben hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken*
13 -
III, Zurückbehaltungsrecht der Beklagten.
Die Beklagte hat den Klageanspruch auf Zahlung von 8949— DM auf das Sperrkonto der Klägerin nicht bestrit-ten0 Sie hat aber demgegenüber ein auf ihren Zinsersatzanspruch (vglo oben II) gegründetes Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Demgemäß durfte die Beklagte nicht, wie sie es noch in der Berufungsinstanz getan hat, die Abweisung der Klage beantragen; vielmehr mußte sie ihren Antrag dahin stellen, daß sie zur Leistung nur Zug um Zug gegen Empfang der von ihr begehrten Leistung verurteilt werde (§ 274 BöB; EG Warn Rspr 1914 Nr a 59)o Da las Zurückbehaltungsrecht jedoch auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der Antrag auf Klageab-Y/eisung lautet, aber der Vortrag des Beklagten die G-eltend-machung des Rechts enthält (BG-B-RGEK Anm, 2 zu § 274)? hat das Berufungsgericht insoweit zu Recht die Verurteilung Zug Zug ausgesprochen.
Die Revision beanstandet dazu, daß die Urteilsformel insoweit unklar sei, als sie zu Lasten der Klägerin nicht ersehen lasse, daß die 894,— DM, derentwegen gegenüber dem Klageantrag gemäß Ziff, 1 der Urteilsformel ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten anerkannt worden sei, in den 1.579,54 DM, zu deren Zahlung die Klägerin auf die Widerklage gemäß Nr«, 2 a) der ürteilsformel verurteilt ist, enthalten seien, daß also diese 894?— DM in der Ürteilsformel zweimal erschienen. Dies ist zwar richtig, kann aber nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils führen» denn die Beklagte ist berechtigt, wegen des gleichen Betrages einerseits ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, andererseits aber zugleich auf Zahlung dieses Betrages zu klagen; denn ihr Interesse an einem Vollstreckungstitel
 über diesen Betrag wird nicht dadurch ausgeräumt, daß er hinsichtlich doo Zahlungabegehrens der Klägerin zu einer Zug um Zug-Verurteilung geführt hat0
1Vo Äuffüllundes Kaufpreises durch die Klägerin <>
Die Revision wendet sich endlich dagegen, daß das Berufungsgericht die Klägerin dazu verurteilt hat, den auf Sperrkonto eingezahlten Kaufpreis um die 205?90 DM aufzufüllcn, die die Stadtgemeinde zur Ablösung der Rest-hypothek gezahlt und von dem vereinbarten Kaufpreis von 60*000,— DM abgezogen hat* Auf die sachliche Berechtigung dieses Revisionsangriffo braucht nicht eingegangen zu werden denn diese Verurteilung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Widerklage keinen dahin zielenden Antrag enthält (§ 508 Aba. 1 ZPO)*
Der '.Viderklageantrag der Beklagten (GA 132, 149 K) v/ar nur auf Zahlung von 2.331»— DM nebst Zinsen gerichtet, wobei dieser Betrag ausschließlich als Ersatz von Zinsen geltend gemacht worden ist, die der Beklagten dadurch entgangen sind, daß die Klägerin den Kaufpreis nicht unverzüglich zinsbringend angelegt hat (vgl» oben II). Auf einen angeblichen Anspruch, gerichtet auf Zahlung von weiteren 205?90 DM auf das Sperrkonto, hatte sich die Beklagte nur zur weiteren Begründung ihres gegenüber dem Zahlungsanspruch von 894»— DM geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts berufen * Der Anspruch diente demnach im Rahmen einer Einrede nur zur Abwehr, war also nicht geeignet, in dieser Porm der Beklagten zu einem aktiven Befriodigungsrecht zu verhelfen (vgl. BGB-RGRK Anm* 1 und 7a zu § 273) * Die Abwehrauf^afce'; war aber erschöpft, als dem Zurückbehaltungsrecht aus dem in erster Linie geltend gemachten Zinsersatzanspruch im vollen Umfang durch die Verurteilung zur Leistung Zug um
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Zug entsprochen wurde (vglo oben III)o Für eine Verurteilung zur Leistung über den Abwehrzweck hinaus war demnach kein Raum mehr0
Das Urteil war daher insoweit aufzuheben; da bezüglich dos Betrages von 205?90 DM kein Antrag gestellt v/ar9 konnte in der Urteilsforsicl weder die Abweisung eines Antrags noch die Zurückverv/eisung an die Vorinstanz ausgesprochen werden,»
V. Die Revision der Klägerin war sonach mit der aus IV ersichtlichen Maßgabe als unbegründet zuräckzuweisen„ Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 929 97 ZPO»
Krüger-Hieland	Jungbluth	Fehle
 Sprenkmann
Mösl