Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Br. hat dor Ib-Zivilöcnat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« November 1963 unter Mitwirkung der Buridesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pohle, Dr. Öpronkmann und Dr. Mösl für Recht erkannt: Schwierigkeiten machte bei den Verhandlungen nur, welche Gebinde der Beklagte im einzelnen herausgeben, d.h. für welchen Matorialbestand er verantwortlich sein sollte und wie hoch die von ihm zu zahlende Ausgleichssumme zu bemessen war. Pie Parteien streiten darüber, ob sic Y/irksamkeitsvoraussetzung für den Vergleich sein und ob Rechtsanwalt HoflHHHV der Klägerin zunächst nur ein schriftliches Angebot des Beklagten unterbreiten sollte oder ob die schriftliche Pormu-lierung lediglich Beweiszwecken zu dienen bestimmt war. Juli 1959 dabei, daß der Beklagte nur die von ihm aufgeführten Gebindemengen herauagebon wolle, und wies darauf hin, daß dieser bei der Verhandlung vom 17. Der Beklagte stellte 3ich in der Folgezeit auf den Standpunkt, ein wirksamer Vergleich sei nicht zustande gekommen, weil bezüglich der herauszugebenden Gebinde eino Einigung nicht erzielt worden sei, da verschiedene streitige Punkte unerörtert geblieben seien und e3 an der vorgesehenen schriftlichen Formulierung des Vergleichs fehle. Für den Fall dor IJichtgenchnigung habe sich Rechtsanwalt G-4HHHI den Rücktritt Vorbehalten, Wenn der Beklagte es übersehen haben sollte, gewisse Streitpunkte in der Verhandlung zu erörtern, so berühre dies die Wirksamkeit dos Vergleichs nicht, durch den in pauschaler Betrachtungsweise ein Schlußstrich unter die Beziehungen der Parteien habe gezogen werden sollen. - Wegen der herauszugebenden Gebinde hätten die Parteien in früheren Verhandlungen anhand von Bestandsaufnahmen, die der Beklagte als für sich verbindlich unterzeichnet und erklärt habe, geklärt, für welche Gegenstände er verantwortlich sei, und zwar zuletzt am 29. Seine Herausgabepflicht habe sich auf sämtliches ihm von seinem Vorgänger und der Klägerin überlassenes Material beziehen sollen. festzustcllen, daß zwischen den Parteien eine rechts-wirksamc Vereinbarung über die Abwicklung des ehemaligen Agenturverhältnisoes dos Beklagten nicht zustande gekommen ist. Es sei für ihn selbstverständlich gewesen, daf3 der Vortrag schriftlich habe festgelegt werden sollen, wie es bei einer derartig wichtigen und umfangreichen Vereinbarung auch der Üblichkeit entsprochen hätte. Juli 1959 liegende Vertragsangebot in einem auch nach ihrer Auffassung wesentlichen Punkte, nämlich bezüglich der Gebinde, nicht angenommen habe, soi kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Sie hat in Ergänzung ihres erstinstanzlichen • Vorbringens ausgeführt, über die einzuholende Genehmigung ihres Vorstandes und das deswegen von Rechtsanwalt G^HB ausbedungeno Rücktrittsrecht sei nicht erst am Schluß der Verhandlungen gesprochen worden, sondern bereits bevor der Beklagte die Runde Wcinbrand ausgegeben gehabt habe. Er habe sich damit zufriedengegeben, daß Rechtsanwalt Gj(|^ erklärt habe, er nehme den Abschluß der Vereinbarung auf seine Kappe und behalte sich lediglich ein Rücktrittsrecht vor. - Pür sie, die Klägerin, sei es zwar aus wettbewerblichen Gründen sehr wesentlich gewesen, daß der Beklagte ihr umgehend die von ihm verwalteten Gebinde und Pumpen überantwortete. Mai 1959 habe der Anwalt des Beklagten, als er zu dem Ergebnis einer Verhandlung vom 13. Im übrigen hat es das angcfochtcnc Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Entscheidung - auch über die Kosten der Berufung - an daQ Landgericht zurückvorv/icsen, weil ein Grundurteil nach Zivilsenats des Oberlandesge-richts in Hamm/Westf.vom 26.2.62 insoweit aufzuheben, als es die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil der Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht in-Dortmund vom 24.4.61 wegen Zahlung von 82.000 DM nebst Zinsen zurückgewiesen hat; Juli 1959 die Frage, welche Materialien der Beklagte*im einzelnen an die Klägerin heraus-zugoben habe, absichtlich offengelassen und einer späteren Abstimmung Vorbehalten hätten. Über die nebensächlichen Punkte, wie den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses, die Löschung der Grunddienstbarkeit und die Rückgabe von Kundenkarten an die Klägerin, habe keine Meinungsverschiedenheit mehr bestanden. Es sei nur noch auszuhandeln gewesen, welche Abstandssumme der Beklagte auch unter Berücksichtigung dessen zu zahlen haben sollte, daß ihm die Forderungen gegen die Kunden und gegen die Volksbank aus den laufenden Konto zuotehen sollten und daß er das Anlagevermögen auf dem Mietgrundstück übernehmen sollte. Wenn die Verpflichtung dco Beklagten zur Herausgabe der Materialien, deren grundsätzliches Bestehen dieser nie in Abrede gestellt habe, noch nicht im einzelnen fest Umrissen werden sollte, so hindere das nach § 154 Abs. 1 BGB nicht die wirksame Einigung der Parteien Uber die übrigen vertraglich zu regelnden Punkte. Sie rügt zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei zwischen den Parteien eine Einigung des Inhalts erfolgt, daß der Beklagte 98.000 DM an die Klägerin in bestimmten Raten bezahle und daß die Präge der von ihm herauszugebenden Materialien einer späteren Regelung Vorbehalten bleiben sollte. 'Vahrend nämlich die Klägerin die Herausgabe dos Sollbestandes verlangt habe, sei der Beklagte nur zur Herausgabe des bei ihm vorhandenen Ist-Bestandes bereit gewesen. Die Gebinde-fragc sei daher für die Parteien ein wesentlicher Vertragspunkt gewesen, was auch aus den Bekundungen des RechtsanwnIts und des Verkaufsleiters Rfll^HHl folge. Rechtsanwalt sei nämlich nach seiner Aussage auch davon ausgegangen, daß die Gebindofrage in der Verhandlung vom 17. Überdies habe die Klägerin schon in der Klage ihren Anspruch auf Herausgabe der Materialien - und zwar des Soll-Bestandes - ausdrücklich aus dem "Vergleich" Eine Ausklammerung dieses Streitpunktes sei auch mit der Bestätigung beider Parteien unvereinbar, daß mit dem Vergleich alle gegenseitigen Ansprüche aus dom Agenturvei*hältnis erledigt sein sollten. Nach der Auslegungsregel des § 154- Abs. 1 Satz 1 BG3 ist ein Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, solange nicht die Parteien sich über alle Punkte des Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll. Diese Vorschrift beruht auf der dem Gesetz zugrunde liegenden Auffassung, daß die gesamten Vertragserklä-rungen ein einheitliches Ganzes bilden und ein Vertrag daher nur zustande kommt, wenn die Parteien sich über alle Punkte geeinigt haben. Im Zweifel bewirkt daher die Einigung nur über einzelne Punkte eines Vertrages keine Bindung, und zwar auch dann nicht, wenn eine Aufzeichnung stattgofunden hat (§ 154 Abs. 1 Satz 2 BGB). Da die Auslegungsregel des Abs. 1 dieser Vorschrift nur im Zweifel gilt, sind die Parteien jedoch in der Lago, zunächst nur über einzelne Punkte eine Vereinbarung zu treffen und andere Prägen einer späteren Regelung vorzubehalten (BGH LM Ur. 1 zu § 154 BGB). Da die Klägerin sich auf den Vertragsabschluß beruft, obliegt es ihr demnach, zu beweisen, entweder, daß beide Parteien sich in der Verhandlung vom 17- Juli 1959 dahin geeinigt haben, der Beklagte solle an die Klägerin 98*000 DM in festgelcgton Raten zahlen und die Frage der Matcrialhorausgabc solle einer späteren Regelung Vorbehalten bleiben, oder daß die Einigung sich sowohl auf die Zahlungs- als auch auf die Herausgabeverpflichtung erstreckte. a) Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht bei Beurteilung der Frage, ob die Parteien vereinbart haben, daß der Beklagte den streitigen Betrag zu zahlen habe und daß die Matorialherausgabe unabhängig hiervon später geregelt werden sollte, nicht den gesamten Inhalt de3 3ewoisergebnisseo gewürdigt und auch wesentlichen Tatsachonvortrag unberücksichtigt gelassen hat. Ferner hat das Berufungsgericht übersehen, daß es für das Zustandekommen eines auch die Gebindefrage regelnden Vertrags auogercicht hätte, wenn eine Einigung in dieser Frago in der Weise erfolgt wäre, daß die Parteien sich zwar nicht über die Zahl der herauszugebenden Materialien, wohl aber über das hierbei an- Gegen die Feststellung dos Berufungsgerichts, daß die Parteien die Präge, welche Materialien der Beklagte an die Klägerin herauszugeben habe, absichtlich offongelassen und einer späteren Vereinbarung Vorbehalten hätten, sprechen einmal die Aussagen der Zeugen, sodann die übereinstimmende Auffassung der Parteien selbst, wie sie aus deren eigenem Verhalten nach der Verhandlung vom 17. So haben GfHHBund 292 R) bekundet, daß die Frage, welches Material der Beklagte beraus-zugoben habe, für die Klägerin von wesentlicher Bedeutung gewesen sei. Dafür, daß auch beide Parteien von der Annahme ausgegangen sind, die Frage der Matorialherausgabe 3oi Gegenstand des Vergleiches vom 17. Schließlich hat die Klägerin den Herausgabeantrag in der Klageschrift ausdrücklich auf den Vergleich gestützt und zur Begründung hierfür vorgetragen, daß durch diesen Vergleich die Herausgabe der Leihgebinde und Leihfässer festgelegt worden sei. Auf der anderen Seite hat auch Rechtsanwalt in seinem Schreiben an die Klägerin vom 20. Juli 1959 dieser mitgeteilt, es sei Übereinstimmung darüber erzielt worden, daß der Beklagte die in Ziff.5 seines Schreibens aufgeführten Gebinde herausgebe. Ptfaterialien der Beklagte an die Klägerin herauszugeben habe, offengelaasen und einer späteren Regelung Vorbehalten haben. Damit erweist sich aber die Annahme des Berufungsgerichts als unzutreffend, die Tatsache, daß in der Verhandlung keine Einigung in der Herausgabefrage erfolgt soi, hindere nach § 154 Abs. 1 BG-B nicht, daß jedenfalls eine wirksame Vereinbarung des Inhalts getroffen worden sei, daß der Beklagte 98.000 DM an die Klägerin in Raten zu zahlen habe. Juli 1959 eine sämtliche streitigen Punkte regelnde Vereinbarung zustande gekommen soi, derzufolge u.a. der Beklagte diesen Betrag zu zahlen und die verlangten Materialien licrauozugoben habe, so wäre dem Zahlungsverlangen otattzugeben, wenn die Rcchtsv/irksamkeit der Vereinbarung nicht etwa aus anderen Gründen in Frage gestellt wäre (vgl. Die Entscheidung darüber, ob dem Beweisergebnis und den sonstigen Umständen, wie z.B. dem Schriftwechsel der Parteien, zu entnehmen ist, daß eine so -weitgehende Einigung erfolgt ist und insbesondere, welchen Inhalt diese Einigung im einzelnen bezüglich des Umfanges der vom Beklagten horauszugobenden Materialien hat, obliegt jedoch dem Tatrichter und kann nicht vom Revisionsgericht getroffen werden. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob etwa ein verstockter Einigungsmangel deshalb vorliegt, weil - wie die Klägerin vorträgt - vereinbart worden sein soll, daß der Beklagte alles Material herauszugeben habe, das in ihrem Eigentum stehe, und zwar unabhängig davon, ob es sich im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Beklagten befinde (vgl. 1. Bas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß der Vortrag auch nicht deshalb unwirksam sei, weil der Vertreter der Klägerin sich noch die Einholung der Genehmigung des Vorstandes Vorbehalten und der Beklagte dem nicht zugestimmt, sondern erklärt habe, unter diesen Umständen wolle auch er ungebunden bleiben. Aus den gesamten Umständen, insbesondere aus der beeideten Aussage dos Vertreters der Klägerin, Rechtsanwalts GflHI» ergebe sich, daß dieser Vorbehalt nicht erst zu dem Schluß der Verhandlung, sondern vorher gemacht worden sei, und zwar zu einem Zeitpunkt, der vor der Einigung über den Betrag von 98.000 DM gelogen habe oder zu demindest mit ihm zusammengefallen sei. Denn der Beklagte und sein Anwalt hätten bereits dadurch, daß sie die Einigung über den zu zahlenden Ausgleichsbotrag bekräftigten, auch den vom Vertreter der Klägerin gewünschten und dem Beklagten oder doch auf jeden Pall dem Anwalt des Beklagten bekannt gemach ten Vorbehalt gebilligt. Wenn der Beklagte aber in dem Zeitpunkt, für den das Berufungsgericht eine bindende Einigung als durch Der Revision ist zuzugeben, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage nicht eindeutig sind- Dessen Ausführungen lassen nämlich die Möglichkeit zu, daß der bei den Verhandlungen zeitweilig nicht anwesende Beklagte erst nach der Bekräftigung der Einigung in Form einer Weinbrandrunde davon erfahren hat, daß Rechtsanwalt sich die Einholung der Genehmigung des Vorstandes der Klägerin Vorbehalton hatte. In diesem Falle müßte der Beklagte 3ich die Kenntnis seines Anwalts von diesem Vorbehalt aber nur dann zurechnen lassen, wenn der Anwalt auch Vollmacht zu dem Abschluß des Vertrags hatte (vgl. Bedenken gegen eine solche Annahme könnten deshalb bestehen, weil die Verhandlungen bis auf die vorübergehende Abwesenheit des Beklagten in dessen Gegenwart stattfanden,und es aus diesem Grunde nicht zweifeisfrei erscheint, ob eine vom Beklagten seinem Anwalt etwa zunächst ortoilto Abschlußvollmacht so weit ging, daß jener befugt sein sollte, den Beklagten auch hinsichtlich des v/ährend seiner vorübergehenden Abwesenheit Verhandelten zu binden. 1. Den weiteren Einwand des Beklagten, der beabsichtigte Vertrag sei gemäß § 154 Abs. 2 3GB auch deshalb als nicht geschlossen anzusehen, weil seine Beurkundung verabredet worden sei, diese aber nicht stattgefunden Bio Auslegungsregel des §154 Abs. 2 BGB gelte nur für solche Pälle, in denen die Beurkundung vor der Einigung Uber den Vertrag vereinbart worden sei. Zwar habe der Beklagte mit Hecht darauf hingewieoen, daß es in Geschäftskreisen üblich sei, solche Verträge schriftlich aufzusetzen, die eine Reihe streitiger Punkte regelten und von einigem Ge-v/icht seien. Vorliegend wäre eine schriftliche Formulierung aber nur für die Präge unabv/eislich gewesen, welche Materialien dor Beklagte im einzelnen herausgeben sollte, denn die einzelnen Gegenstände hätten dann nach Zahl und Art aufgeführt worden müssen. Ba der Vertrag bereits geschlossen gewesen sei, als verabredet worden sei, Rechtsanwalt HoHHH|0möge das Vertragsergobnis schriftlich festhalten und der Klägerin übermitteln, hätte der Beklagte beweisen müssen, daß der Vertrag nur in der schriftlichen Passung gültig sein sollte. a) Zunächst rügt sie, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Vereinbarung der vorzeitigen Aufhebung des zwischen den Parteien geschlossenen Agenturvertrages in dom Vergleich der Schriftform bedurft habe, weil nach § 15 dieses Vertrages die Schriftform für .jede Änderung oder Ergänzung vereinbart worden sei. Palls die Schriftformvcroinbarung in dem Agenturvertrag sich auch auf Abreden über eine vorzeitige Abv/icklung des Vertragsvorhältnisses bezogen haben sollte, was das Berufungsgericht nicht erörtert hat, läßt sich seine Feststellung, vor der Vertragseinigung vom 17. Sollte aber die Schriftformvcroinbarung in dem Agenturvertrag grundsätzlich auch für einen Vergleich maßgebend sein, der die Rechtsverhältnisse bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung regeln sollte, so hätte das Berufungsgericht weiterhin r>rüfen müssen, ob die Parteien insoweit eine Aufhebung der in dem Agenturvertrag vorgesehenen Schriftform Denn es ist rechtlich zulässig, daß die Parteien eines Vertrages, auch wenn der Vertrag für sie von so großer wirtschaftlicher Bedeutung ist, daß die Beurkundung naheliegen und - bei gewissen Vortragsarten - üblich und deshalb in der Regel als stillschweigend vereinbart anzusehen sein mag, sich dahin einigen, daß trotz dieser Umstände bereits die mündlich getroffene Vereinbarung bindend sein solle. Vorliegend ist nun das Berufungsgericht - unter der Voraussetzung, daß die Gebindofrage in der Verhandlung noch nicht geregelt werden sollte - aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß eine Be-urkundungsabrede vor der Vertragseinigung von den Parteien weder ausdrücklich noch stillschweigend getroffen worden ist. Bs hat sich in diesem Zusammenhang eingehend mit den Vortrag des Beklagten auseinandergesetzt, er habe geäußert, mit der Klägerin auf jeden Pall ein schriftliches Abkommen treffen zu wollen. PUr eine solche 7/illcnsrichtung des Beklagten in der Verhandlung habe, so fährt das Berufungsgericht fort, die Beweisaufnahme jedoch keine Anzeichen ergeben. erst nach Abschluß cler Verhandlung, nachdem also die Einigung erfolgt sei, und kurz vor dem Auseinandergehen der Parteien die schriftliche Festlegung des Verhand-lungsergebnisses erörtert worden sei. Wenn daher das Berufungsgericht aufgrund des Verhaltens der an der Verhandlung Beteiligten zu dem Ergebnis gekommen ist, die schriftliche Niederlegung habe lediglich die bereits getroffene Vereinbarung, nämlich das Verhandlungs-ergebnis , nach dem Willen der Vertragsschließenden zu Bev/ciszv/ecken fostlegen sollen, so ist dies - vorbehaltlich der unter III 2 a erörterten Bedenken - rechtlich unangreifbar. Juli 1959 entnimmt, daß auch er von einem bereits erfolgten Vcrtragsochluß auogegangon sei, da er nämlich darin davon spreche, man habe eine "Übereinstimmung” erzielt, die noch der Genehmigung des Vorstandes der Klägerin bedürfe. daß das Schreiben durch diese Formulierung den Charakter einer Bestätigung, und nicht den eines Angebots erhalten habe. c) Die Revision greift weiter die Reststellung des Berufungsgerichts an, daß eine schriftliche Formulierung allenfalls dann unabweislich gewesen wäre, wenn auch die Frage, welche Materialien der Beklagte im einzelnen herausgeben sollte, Gegenstand der Übereinkunft gewesen wäre, weil dann die einzelnen Gegenstände nach Zahl und Art hätten aufgeführt werden müssen. Mit der Begründung, daß das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen habe, der Komplex der Materialherausgabe sei von den Parteien bewußt offengelassen worden, folgert die Revision hieraus die Notwendigkeit \ Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkte besagen nicht, „ daß dann, wenn der Komplex der Materialherausgabe von den Parteien mitgeregelt worden wäre, in jedem Fall eine Beurkundung erforderlich gewesen wäre. Weiter ist zu berücksichtigen, daß beiden Parteien ihre verschiedene Auffassung in dieser Frage aufgrund der vorangegangenon Besprechungen genau bekannt gewesen ist, nämlich, daß die Klägerin eine Herausgabe dessen verlangte, was nach den sog. Juli 1959 geäußert habe, sei die Genehmigung vorsagt und das Schreiben der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot anzuschon. Bas Berufungsgericht wird deshalb nach der Zurückverwcisung des Rechtsstreits zu prüfen haben, ob die I^artoicn in diesem Punkte zu einer Einigung gelangt sind und wenn das zu bejahen ist, welchen Inhalt die Einigung hat, oder ob möglicherweise ein versteckter Einigungsmangol vorliegt.
2109 024 lb ZR 192/62 Verkündet am 15. November 1963 Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volke In dem Rechtsstreit -Kauf manns^Jtems K Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Br. - gegen die Deutsche S|BAG, DflHHp, gesetzlich vertreten durcl^ihro Vorhandsm^glieder H^van mid - Prozeßbovollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Br. hat dor Ib-Zivilöcnat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« November 1963 unter Mitwirkung der Buridesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pohle, Dr. Öpronkmann und Dr. Mösl für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgcrichts in Hamm (V/estf) vom 26. Pobruar 1962 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war gemäß schriftlichem Vertrag vom 6. Juni 1956 Agent der Klägerin und hatte in ihrem Namen und auf ihre Rechnung ihre 'Have abzusetzen. Die Klägerin hatte ihm zur Durchführung seiner Tätigkeit sog. Gebinde (Fässer, Drums, Bojen u. dgl.) sowie Faßpumpen leihweise überlassen, für deren Bestand der Beklagte verantwortlich sein sollte. Im Jahre 1959 strebten die Parteien auseinander. Jede Partei kündigte im April den Vertrag fristlos. Der Beklagte machte weiterhin seine Unwirksamkeit aufgrund Anfechtung wegen arglistiger Täuschung geltend. In der Folgezeit fanden mehrere Verhandlungen zwischen den Parteien bzv:. ihren Vertretern über die Abwicklung ihrer Geschäftsbeziehungen statt. Man ging dabei von folgendem aus: Das Agenturverhältnis sollte mit 7/irkung vom 20. April 1959 beendet sein. Die Kundenforderungen der Klägerin sollten in dem betreffenden Bezirk auf den Beklagten übergehen, ebenso die Forderung gegen die Volksbank aus dem laufenden Konto. Das Anlagevermögen auf dom im Eigentum der Mutter des Beklagten stehenden Mictgrundstück (Schuppen, Tank, Rohrleitungen etc.) oolite Eigentum des Beklagten, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit der Klägerin auf dem Grundstück im Grundbuch gelöscht werden. Der Beklagte sollte eine Kundcnkartoi an die Klägerin herausgeben und ihr Einblick in bestimmte Verkaufslistcn gewähren. Ferner sollte er Gebinde an die Klägerin herausgebon und zur Abgeltung aller gegenseitigen Forderungen einen gewissen Betrag zahlen. Damit sollten alle gegenseitigen Ansprüche V aus dem Agenturverhältnis erledigt sein. Schwierigkeiten machte bei den Verhandlungen nur, welche Gebinde der Beklagte im einzelnen herausgeben, d.h. für welchen Matorialbestand er verantwortlich sein sollte und wie hoch die von ihm zu zahlende Ausgleichssumme zu bemessen war. Bei der letzten maßgeblichen Besprechung in Hamburg am 17. Juli 1959, an weicher der Beklagte und sein Bevollmächtigter, Rechtsanwalt HoBHIB) und für die Klägerin ihr Syndikus Rechtsanwalt Referendar HoffllHfc Verkaufsleiter RjflHÜI und der Angestellte HuBHBteilnahmen, wurde vor allem über die Höhe der Abgeltungssumme verhandelt. Hs wurde auch erörtert, daß der Beklagte Gebinde herauszugeben habe; Zahlen wurden insoweit aber nicht genannt. Die Klägerin verlangte zu jener Seit zunächst vom Beklagten noch die Bezahlung eines über 120.000 DM liegenden Betrages, von dem dieser nur eine bei 97.000 DM liegende Summe abzüglich eines namhaften Schadensersatzbetrages anerkennen wollte. Br hatte die von ihm als streitig angesehenen Punkte in einer Liste zusammengefaßt, die von den Parteien durchgegangen wurde. Schließlich kam man nach mehrstündigen Verhandlungen überein, daß der Beklagte 98.000 DM in 12 Monatsraten ab 15. August 1959 zu bezahlen habe. Der Beklagte sah sich daraufhin veranlaßt, für die Anwesenden eine Runde Weinbrand auszugeben. Rechtsanwalt Komm äußeite den Wunsch, das Vcrhandlungsergebnis schriftlich festzuhalten. Rechtsanwalt stimmte dem zu. Er hatte zudem ei'klärt, daß die Wirksamkeit des Übereinkommens noch von einer Genehmigung des Vorstandes der Klägerin abhängig sei, wobei streitig ist, zu welchem Zeitpunkt der Verhandlung von dem Erfordernis einer Genehmigung die Rede war. Die schriftliche Fixierung sollte Rechts- i' anwalt übernehmen. Pie Parteien streiten darüber, ob sic Y/irksamkeitsvoraussetzung für den Vergleich sein und ob Rechtsanwalt HoflHHHV der Klägerin zunächst nur ein schriftliches Angebot des Beklagten unterbreiten sollte oder ob die schriftliche Pormu-lierung lediglich Beweiszwecken zu dienen bestimmt war. Am 20. Juli 1959 richtete Rechtsanwalt an die Klägerin ein 3chreiben, in dem die Punkte verzeichnet waren, in denen eine volle Übereinstimmung erzielt war, und in dem er bezüglich der Herausgabe der Gebinde eine Regelung ins Auge faßte, die jedenfalls hinsichtlich Zahl und Art der hcrauszugobenden Gebinde noch nicht zv/ischon den Parteien abgesprochen war. Pas Schreiben lautete auszugsweise: "Am 17.7. d.J. wurde bei der Verhandlung in Hamburg folgende Übereinstimmung erzielt, die noch der Genehmigung Ihres Vorstandes bedarf: 1. — 4• ... 5. Herr die der Deutschen Shell AG gehörenden Gebinde 526 200 1-Pässer, 94 400 1-Pässcr, 43 620 l-Pässer, 16 800 l-Pässer nebst dazugehörigem KVP-Material an die Peutocho s|BaG heraus. 6. Pi^Kundenkartei Formulare ZHWV 137 gibt Herr Kfl|HBHBan die Deutsche heraus. Pie sJB^Pvei^aufalicten ZH VW 135 werden der Pout schon SHBAG für zweimal 24 Stunden zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. 7. - 8. ... 9. Pamit sind alle etwaigen gegenseitigen Ansprüche aus dem Agenturverhältnis erledigt. * *v. ♦ I» Nachdom die Rechtsanwälte tele- fonisch noch eine Einigung über die Verteilung der Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens getroffen hatten, schrieb die Klägerin am 22. Juli 1959 an Rechtsanwalt HoHl^ku.a.; "Wir bestätigen den Eingang Ihres Schz'eibens vom 20.7.59 und den Vorschlag für die Formu-lierung des Vergleichs mit Herrn K| Wir haben folgende Änderungswünsche: 1. Unter Ziffer 5 ist die Herausgabe von Fässern, KVP-Haterial etc. geregelt. Wir meinen, daß mit den von Ihnen angebotenen Gegenständen n^l^alles Inventar erfaßt ist, das flerrn übergeben worden ist. 'Wir beziehen uns hierbei auf eine Abstimmung vom 29.4.59 der von unserer Seite die Herren Stj und Hu®[HB|un^vor^Ihre:^Seite die Herren Hans und Max r^ÜHi und Sic per- sönlich beigewohnt haben. Bei dieser Konferenz einigte man sich auf folgende Zahlen: 2. — 3* ... 4. Wir legen auch Wert darauf, daß die Kundenkartei (V8-Karten)die seinerzeit von uns an Herrn^SHH^übergeben wurde, zurückgegeben wird. Dies könnte u. E. möglich sein. Andererseits sind wir gern bereit, die Vorkaufslisten Z NVw 135 für die Monate Februar, März und April 1959 nur vorübergehend zur Einsicht zu erhalten, um sie dann Herrn zurückzugeben, da er sic für seine Buchhaltung benötigt. 5« ... Y/ir nehmen an, daß es keine Schwierigkeiten machen v/ird, unseren Wünschen zu entsprechen. Ihrer Stellungnahme sehen wir entgegen. M 6 - Rechtsanwälte Ho und G besprachen die AbLindorungswünoche der Klägerin daraufhin am 27. Juli 1959 telefonisch, ohne eine Einigung zu erzielen. Rechts- 28. Juli 1959 dabei, daß der Beklagte nur die von ihm aufgeführten Gebindemengen herauagebon wolle, und wies darauf hin, daß dieser bei der Verhandlung vom 17. Juli 1959 übersehen habe, gewisse streitige Delkredere-Positionen zur Sprache zu bringen, darunter eine Forderung gegen den Kunden i*1 Höhe von ca. 5.000 DM. Das Schreiben, in dem noch einige andere nicht streitige Nebenpunkte erörtert wurden, begann mit den Worten: ’’Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben v. 22. Juli 1959 und die in der Zvjischenzeit erfolgten Fern- Bci der Besprechung in Hamburg vom 17. Juli 59? die zur Formulierung des Angebotes in meinem Schreiben vom 20. Juli d.J. führten, sind verschiedene Punkto nicht abschließend geklärt worden. Dieses Schreiben kreuzto sich mit einem Schreiben der Klägerin vom 27. Juli 1959, in dem diese die einzelnen Punkte des Vergleichs bestätigte und u.a. ausführte: "Unter Bezugnahme auf das soeben zwischen Ihnen und dem Unterzeichner geführte Telefongespräch dürfen wir folgendes bestätigen: 1. ''fix werden von dem uns vorbehaltenen Rücktritt von dem Vergleich, den wir am 17.7.59 abgeschlossen haben, keinen Gebrauch machen. anwalt Ho verblieb in einem Schreiben vom gosprache 2. a) - d) • • • c) Herr gibt sämtliche Gebinde und sämtliches KVP-Matorial, das ihm zu dem Hinsatz bei Kunden von Shell überlassen worden ist oder das er vonseinem Vorgänger übernommen hat, an 3fl|| unverzüglich heraus. f) - h) ... i) Damit sind alle etv/aigen gegenseitigen Ansprüche aus dem Agenturverhältnis erledigt.” Der Beklagte stellte 3ich in der Folgezeit auf den Standpunkt, ein wirksamer Vergleich sei nicht zustande gekommen, weil bezüglich der herauszugebenden Gebinde eino Einigung nicht erzielt worden sei, da verschiedene streitige Punkte unerörtert geblieben seien und e3 an der vorgesehenen schriftlichen Formulierung des Vergleichs fehle. Er zahlte im September 1959 zwei Raten von je 8.000 DM in der Erwartung, daß es doch noch zu einer endgültigen Einigung der Parteien kommen würde. Die Klägerin verlangt von Beklagten die Erfüllung des ihrer Ansicht nach am 17. Juli 1959 v/irksam geschlossenen Vergleichs und hat Klage auf Zahlung der restlichen 82.000 DM nebst Zinsen und auf Herausgabe bestimmter Gebinde und Paßpumpen erhoben. Sie hat geltend gemacht : Die schriftliche Formulierung des am 17. Juli 1959 geschlossenen Vergleichs habe nicht die Voraussetzung für seine Wirksamkeit sein sollen. Ihr Vertreter, Rechtsanwalt GflUB, habe damals keine Zeit mehr gehabt, die schriftliche Fixierung abzuwarten oder vor-zunchnen. Die von Rechtsanwalt HoHHHHP aufzu-setzende schriftliche Bestätigung habe ihrem Vorstand als Unterlage für die Genehmigung dienen sollen. Für den Fall dor IJichtgenchnigung habe sich Rechtsanwalt G-4HHHI den Rücktritt Vorbehalten, Wenn der Beklagte es übersehen haben sollte, gewisse Streitpunkte in der Verhandlung zu erörtern, so berühre dies die Wirksamkeit dos Vergleichs nicht, durch den in pauschaler Betrachtungsweise ein Schlußstrich unter die Beziehungen der Parteien habe gezogen werden sollen. - Wegen der herauszugebenden Gebinde hätten die Parteien in früheren Verhandlungen anhand von Bestandsaufnahmen, die der Beklagte als für sich verbindlich unterzeichnet und erklärt habe, geklärt, für welche Gegenstände er verantwortlich sei, und zwar zuletzt am 29. April 1959* Die an diesem Tage erzielte Abstimmung habe als Grundlage dafür dienen sollen, y/olche Gebinde und Paßpumpen er habe herausgeben sollen. Seine Herausgabepflicht habe sich auf sämtliches ihm von seinem Vorgänger und der Klägerin überlassenes Material beziehen sollen. Bio Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen. 1. an die Klägerin 82.000 DM in Raten nebst 5 # anteiligen Zinsen jeweils vom Fälligkeitstage an zu zahlen; 2. an die Klägerin herauszugeben: 487 200 1 Rollreifenfässer 11 200 1 Brums 2 Benzinkannen 476 200 1 Paßpumpen 89 400 1 Passer 24 620 1 Passer 5 800 1 Bojen 6 1.000 1 Behälter 2 1.500 1 Behälter mit Maßvorrichtung 5 1.500 1 Behälter ohne " 7 2.000 1 Behälter 137 400 1 Paßpumpen 63 620 1 Paßpumpen 3, der Klägerin Auskunft über den Verbleib folgender v/eiterer Gebinde zu erteilen und einsuwilligen daß diese Gegenstände, sofern sie sich im Be- * sitze dritter Personen befinden, an die Klägerin herausgegeben werden: 82 48 33 15 12 6 6 20 200 1 Rollreifenfässer 400 1 Passer 620 1 Passer 800 1 Bojen 1.000 1 Behälter 1.500 1 Behälter mit Maßvorrichtung 1.500 1 Behälter ohne ” 2.000 1 Behälter; 4. a) die Befüllung der SHB-eigenen Gebinde, die sich bei den in der anliegenden Liste aufgeführten Kunden befinden, bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, b) die Befüllung und sonstige Binwirkung hinsicht-lieh der aufgrund der Auskunftsorteilung (Antrag Ziff, 3) festgestollten Behälter und Drums, bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Gold- odor Haftstrafe, zu unterlassen. Der Beklagte, der Widerklage erhoben hat, hat beantragt, I. die Klage abzuweison, II. die Klägerin zu verurteilen, 1. die Löschung der in Abt. II, Sp. 1 bis 3 zur lfd. Nr. 1 der auf dem Grundbuchblatt des in Stadj^Coesfeld belesenen, dejMJitwe Theodor &q1°c gehörenden, im Grundbuch der Stadt 28 31. 358 A, eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu bewilligen; 2. zu widerrufen: a) der von Beklagten verkaufte Dieselkraftstoff sei für Motoren schädlich, und zwar gegenüber 1. der Birma Gerhard A( 2. der Firma Baustoffhandel IflUHP» Al 3. Landwirt am 13 er go; b) c) die Lieferungen des Beklagten stimmten mäßig nicht gegenüber P menge die hohen Preise des Beklagten während seiner Zugehörigkeit zur Klägerin hätten auf bloßer Profitgier des Beklagten beruht gegenüber Gerhard T > 3* zu unterlassen, die zu Ziff. 2a), b) und c) gemachten Äußerungen Britten gegenüber zu wiederholen; 4- die Verbreitung der Behauptung: Markendieselkraftstoffe seien für Lkw-Maschinen besser als Handelsware, bei Markendleselkraft-stoffen, wie z.B. Diesel-S^®, habe der Verbraucher die Gewißheit einer höheren Kilometerleistung des Lastwagenmotors als bei Handelsware, bei der Verwendung von Handelsware seien Nachteile für den Kunden und seine Motoren zu erwarten, zu unterlassen; III. für jeden Pall der Zuwiderhandlung eine Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe anzudrohen; IV. festzustcllen, daß zwischen den Parteien eine rechts-wirksamc Vereinbarung über die Abwicklung des ehemaligen Agenturverhältnisoes dos Beklagten nicht zustande gekommen ist. Der Beklagte hat erwidert, daß er im Verlauf der Verhandlung vom 17* Juli 1959 erklärt hahe, er wolle mit der Klägerin nur schriftliche Verträge abschließen. Dem einseitigen GenehmigungsVorbehalt der Klägerin habe er sofort widersprochen; ihm sei daran gelegen gewesen, zunächst ebensowenig gebunden zu sein, wie die Klägerin. Sein Anwalt habe mit gutem Grund der Klägerin zunächst nur ein schriftliches Angebot machen wollen. Das Angebot von 20. Juli 1959 sei indes nicht vorbehaltlos von der Klägerin angenommen worden. Der Delkredere-Posten so^ schon vor dem 17. Juli 1959 Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Parteien gewesen. Es habe auf der Hand gelegen, daß die Klärung dieser Position für ihn wesentlich gewesen sei. Ähnliches gelte für andere Posten, die er versehentlich nicht in seiner etwa 70 Punkte umfassenden Besprechungaliste aufgeführt habe. Auch mangels Einigung über diese Punkte sei die Vereinbarung der Abstandssumme von 98.000 HM unwirksam. Her Wirksamkeit des Vergleiches stehe ferner entgegen, daß man sich am 17. Juli 1959 nicht über Zahl und Gegenstand der von ihm herauszugebenden Materialien geeinigt habe. An diesem Tage habe der Schwerpunkt der Verhandlung bei der geldlichen Abrechnung gelegen. Eine Abstimmung über das herauszugebende Gebinde habe erst noch stattfinden sollen. In früheren Besprechungen, insbesondere am 29. April 1959 in Coesfeld und am 8. Mai 1959 in Hamburg sei keine Einigung erzielt worden. Er habe immer nur zugeuagt, das tatsächlich noch in seinem Besitz befindliche Material herauszugeben. Hie Anerkennung eines rechnerischen Saldos anhand irgendwelcher Gebinde-Kontokarten habe er stets abgelehnt. Auf Anraten seines Anwalts habe er das Gebinde, das er habe herausgeben wollen und können, zahlenmäßig großzügig nach oben aufgerundet. So sei es zu den Zahlenangaben in dem Schreiben vom 20. Juli 1959 zu Ziff. 5 gekommen. Hie Klägerin müsse bedenken, daß die Gebinde im wesentlichen bei Kunden untergebracht seien und daß er im Verlaufe des Vortragsverhältnisses laufend Gobinde für sich auf eigene Rechnung zugekauft habe. Hie in den Bestandsaufnahmen verzeichneten Mengen seien ihm bis auf wenige Ausnahmen nicht von der Klägerin übergeben worden. Der aufgeführte Soll-Bestand sei von den aufgrund körperlicher Aufnahme festzustellenden Ist-Bestand zu unterscheiden, der zu keiner Zeit von ihn in bestimmter Höhe anerkannt worden sei. Im übrigen könne er wegen seiner Gegenansprüche an den zur Zeit in seinem Besitz befindlichen Gebinden ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Klägerin hat um Abweisung der Widerklage gebeten. Bas Landgericht hat nach Bev/oi sauf nähme durch Teil-und Zwischenurteil dem Zahlungsanspruch der Klägerin stattgegebon und den Herausgabeanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt ci’klärt. Durch Beschluß vom 4. Mai 1961 hat es den Streitstoff der Widerklage zu den Punkten II 2 bis 4 und III der 7/iderklage nach § 145 Abo. 2 ZPO abgotrennt und angeordnet, daß diese Ansprüche in einem getrennten Prozeß zu verhandeln seien (im Tatbestand des Berufungsurteils S. 11 ist unrichti-gerwoisc auch dor Widerklagoantrag II 1 als abgetrennt bezeichnet). Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und weiter vorgetragen, er habe keine Gebinde der Klägerin mehr in 3ositz. Gegenüber dem Herausgabeanopruch mache er zudem ein Zurückbehaltungsrecht geltend. In der Verhandlung vom 17. Juli 1959 sei zwar bezüglich einiger Punkte eine gewisse Übereinstimmung erzielt worden. Alo jedoch der Vertreter der Klägerin sich noch einen Genchmigungsvorbchalt habe einräumen lassen wollen von einem Rücktrittovorbchalt sei keine Rede gewesen habe er ausdrücklich widersprochen, da er keine einseitige Bindung habe eingehen wollen. Ihm sei daran gelegen gewesen, alsbald klare Verhältnisse zu schaffen. Da die Übereinkunft noch schriftlich habe fixiert v/erden sollen, worauf ihn sein Anwalt ausdrücklich hingewiesen habe, habe er sich noch für ebenso ungebunden gehalten wie die Klägerin. Es sei für ihn selbstverständlich gewesen, daf3 der Vortrag schriftlich habe festgelegt werden sollen, wie es bei einer derartig wichtigen und umfangreichen Vereinbarung auch der Üblichkeit entsprochen hätte. Da die Klägerin das im Schreiben seines Anwalts vom 20. Juli 1959 liegende Vertragsangebot in einem auch nach ihrer Auffassung wesentlichen Punkte, nämlich bezüglich der Gebinde, nicht angenommen habe, soi kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte seinen Klage-abv/eisungsantrag, sov/eit der Klage stattgegeben worden ist, wciterverfolgt. Dio Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat in Ergänzung ihres erstinstanzlichen • Vorbringens ausgeführt, über die einzuholende Genehmigung ihres Vorstandes und das deswegen von Rechtsanwalt G^HB ausbedungeno Rücktrittsrecht sei nicht erst am Schluß der Verhandlungen gesprochen worden, sondern bereits bevor der Beklagte die Runde Wcinbrand ausgegeben gehabt habe. Er habe sich damit zufriedengegeben, daß Rechtsanwalt Gj(|^ erklärt habe, er nehme den Abschluß der Vereinbarung auf seine Kappe und behalte sich lediglich ein Rücktrittsrecht vor. Über die Präge der schriftlichen Fixierung sei erst später gesprochen worden. Sie habe lediglich der Bestätigung der getroffenen Vereinbarung dienen sollen. Daß dem so gewesen sei, gehe aus den Umstünden, den Vorverhandlungen und dem Eingangotext des vom Anwalt des Beklagten verfaßten Schreibens vom 20, Juli 1959 hervor. - Pür sie, die Klägerin, sei es zwar aus wettbewerblichen Gründen sehr wesentlich gewesen, daß der Beklagte ihr umgehend die von ihm verwalteten Gebinde und Pumpen überantwortete. Die Herausgabepflicht habe aber der Beklagte auch zu keiner Zeit beötritten. ‘Schon mit Schreiben vom 15. Mai 1959 habe der Anwalt des Beklagten, als er zu dem Ergebnis einer Verhandlung vom 13. Mai 1959 Stellung genommen habe, den Vorschlag gemacht: "Die Gebinde der Deutschen sflHI AG werden nach 2 Monaten an die zurückgegeben." Der Soll-Bestand sei zwar mit dem Ist-Bestand noch ab-zustiramen gewesen. An der insoweit noch bestehenden Meinungsverschiedenheit habe aber die Einigung über die anderen Punkte nicht scheitern sollen. Im übrigen sei sic der Auffassung, daß sich der Beklagte bereit erklärt habe, sämtliche Gebinde herauszugeben, die er vertraglich in seinen Besitz übernommen und verwaltet habe. - Hilfsv/eiso stütze sie die Zahlungsklage für den Pall, daß das Gericht den*Vergleich nicht als wirksam betrachte, nunmehr auch auf' den abzuv/iekelnden beendeten Agenturvertrag und die sich aus ihm ergebenden Rechtsbeziehungen. Das Berufungsgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, soweit er zur Zahlung verurteilt worden ist. Im übrigen hat es das angcfochtcnc Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Entscheidung - auch über die Kosten der Berufung - an daQ Landgericht zurückvorv/icsen, weil ein Grundurteil nach § 304 ZPO nicht zulässig gewesen sei. Mit der Revision wendet der Beklagte sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 82.000 DM nebst Zinsen. Er beantragt, 1. das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesge-richts in Hamm/Westf. vom 26.2.62 insoweit aufzuheben, als es die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil der Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht in-Dortmund vom 24.4.61 wegen Zahlung von 82.000 DM nebst Zinsen zurückgewiesen hat; 2. auf die Berufung des Beklagten das zu l) bezeich-ncto Teilurtoil des Landgerichts Dortmund abzuändern und a) die Zahlungsklage abzuweisen; b) hilfsweise anstelle des Antrags zu a): den Beklagten zur Zahlung von 82.000 DM nebst Zinsen nur zu verurteilen Zug um Zug gegen aa) Erteilung einer den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechenden Löschungsbewilli-gung hinsichtlich der im Grundbuch der Stadt Bd. 28 Bl. 0A, Abt. II, eingetragenen beschränkter, persönlichen Dienstbarkeit; bb) Widerruf der goschäftsschädigenden Äußerungen noch näherer Maßgabe des V/iderklagean-trages, Ziff. II/2. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Sntscheidungsgründe: I. Mit dem Hauptantrage der Revision erstrebt der Beklagte unter entsprechender Abänderung der Urteile der Vor-inotanzen die Abweisung des auf die Verurteilung zur Zahlung von 32.000 UM mit Zinsen gerichteten Klageantrags. 1. Bas Berufungsgericht sieht aufgrund der Beweisaufnahme als erwiesen an, daß die Parteien in der Verhandlung vom 17. Juli 1959 die Frage, welche Materialien der Beklagte*im einzelnen an die Klägerin heraus-zugoben habe, absichtlich offengelassen und einer späteren Abstimmung Vorbehalten hätten. Über die nebensächlichen Punkte, wie den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses, die Löschung der Grunddienstbarkeit und die Rückgabe von Kundenkarten an die Klägerin, habe keine Meinungsverschiedenheit mehr bestanden. Es sei nur noch auszuhandeln gewesen, welche Abstandssumme der Beklagte auch unter Berücksichtigung dessen zu zahlen haben sollte, daß ihm die Forderungen gegen die Kunden und gegen die Volksbank aus den laufenden Konto zuotehen sollten und daß er das Anlagevermögen auf dem Mietgrundstück übernehmen sollte. Hierüber, wie Uber die anderen Fragen mit Ausnahme der Materialien, hätten die Parteien sodann eine Übereinstimmung erzielt, der sie auch eine bindende ',/irkung boigemesson hätten. Von der getroffenen Vereinbarung hätte nach der Bekundung des Rechtsanwalts Hooltzenbein keine der Parteien "mit Anstand zurücktretenn können. Die Übereinkunft sei dann noch bei einer Runde Y/oinbrand gefeiert worden. Wenn die Verpflichtung dco Beklagten zur Herausgabe der Materialien, deren grundsätzliches Bestehen dieser nie in Abrede gestellt habe, noch nicht im einzelnen fest Umrissen werden sollte, so hindere das nach § 154 Abs. 1 BGB nicht die wirksame Einigung der Parteien Uber die übrigen vertraglich zu regelnden Punkte. Die Revision greift diese Ausführungen aus mehreren Gründen an. Sie rügt zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei zwischen den Parteien eine Einigung des Inhalts erfolgt, daß der Beklagte 98.000 DM an die Klägerin in bestimmten Raten bezahle und daß die Präge der von ihm herauszugebenden Materialien einer späteren Regelung Vorbehalten bleiben sollte. Biese Annahme des Berufungsgerichts entfalle schon deshalb, v/oil beide Parteien gar nicht den ’.Villen gehabt hätten, die Gebindofragc offenzulassen, in der der gegensätzliche Standpunkt der Parteien schon seit Mai 1559 klargeatellt gev/eoen sei. 'Vahrend nämlich die Klägerin die Herausgabe dos Sollbestandes verlangt habe, sei der Beklagte nur zur Herausgabe des bei ihm vorhandenen Ist-Bestandes bereit gewesen. Die Gebinde-fragc sei daher für die Parteien ein wesentlicher Vertragspunkt gewesen, was auch aus den Bekundungen des RechtsanwnIts und des Verkaufsleiters Rfll^HHl folge. Rechtsanwalt sei nämlich nach seiner Aussage auch davon ausgegangen, daß die Gebindofrage in der Verhandlung vom 17. Juli 1959 mitgerogelt -worden sei. Überdies habe die Klägerin schon in der Klage ihren Anspruch auf Herausgabe der Materialien - und zwar des Soll-Bestandes - ausdrücklich aus dem "Vergleich" hergeleitot. Ebenso beträfen ihre Abänderungswünsche im Schreiben vom 22. Juli 1959 die Gebindefrage als Gegenstand des Vergleichs. Auch Rechtsanwalt HoH^UHHi mache in seinem Schreiben vom 20. Juli 1959 geltend, daß die Gebindefrage in der Verhandlung geregelt worden sei, indem er die Zahl der herauszugebenden Gebinde im einzelnen angebe. Eine Ausklammerung dieses Streitpunktes sei auch mit der Bestätigung beider Parteien unvereinbar, daß mit dem Vergleich alle gegenseitigen Ansprüche aus dom Agenturvei*hältnis erledigt sein sollten. 5. Dieser Angriff der Revision ist begründet. Nach der Auslegungsregel des § 154- Abs. 1 Satz 1 BG3 ist ein Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, solange nicht die Parteien sich über alle Punkte des Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll. Diese Vorschrift beruht auf der dem Gesetz zugrunde liegenden Auffassung, daß die gesamten Vertragserklä-rungen ein einheitliches Ganzes bilden und ein Vertrag daher nur zustande kommt, wenn die Parteien sich über alle Punkte geeinigt haben. Im Zweifel bewirkt daher die Einigung nur über einzelne Punkte eines Vertrages keine Bindung, und zwar auch dann nicht, wenn eine Aufzeichnung stattgofunden hat (§ 154 Abs. 1 Satz 2 BGB). Da die Auslegungsregel des Abs. 1 dieser Vorschrift nur im Zweifel gilt, sind die Parteien jedoch in der Lago, zunächst nur über einzelne Punkte eine Vereinbarung zu treffen und andere Prägen einer späteren Regelung vorzubehalten (BGH LM Ur. 1 zu § 154 BGB). 19 - FUr die Frage, was Gegenstand der Vereinbarung sein soll, kommt es nicht so sehr darauf an, oh ein Punkt hoi objektiver Betrachtung von wesentlicher Bedeutung ist oder nicht. Vielmehr ist entscheidend, ob die Parteien einer Einigung über diesen Punkt für ihre Verhandlungen wesentliches Gewicht beigemessen haben (BGH LM Nr. 2 zu § 154- BGB). Nur muß der entsprechende Wille der einzelnen Partei ausreichend erkennbar sein. Da die Klägerin sich auf den Vertragsabschluß beruft, obliegt es ihr demnach, zu beweisen, entweder, daß beide Parteien sich in der Verhandlung vom 17- Juli 1959 dahin geeinigt haben, der Beklagte solle an die Klägerin 98*000 DM in festgelcgton Raten zahlen und die Frage der Matcrialhorausgabc solle einer späteren Regelung Vorbehalten bleiben, oder daß die Einigung sich sowohl auf die Zahlungs- als auch auf die Herausgabeverpflichtung erstreckte. a) Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht bei Beurteilung der Frage, ob die Parteien vereinbart haben, daß der Beklagte den streitigen Betrag zu zahlen habe und daß die Matorialherausgabe unabhängig hiervon später geregelt werden sollte, nicht den gesamten Inhalt de3 3ewoisergebnisseo gewürdigt und auch wesentlichen Tatsachonvortrag unberücksichtigt gelassen hat. Ferner hat das Berufungsgericht übersehen, daß es für das Zustandekommen eines auch die Gebindefrage regelnden Vertrags auogercicht hätte, wenn eine Einigung in dieser Frago in der Weise erfolgt wäre, daß die Parteien sich zwar nicht über die Zahl der herauszugebenden Materialien, wohl aber über das hierbei an- 20 - ,/ zuv/cndcnde Abrechnungsprinzip verständigt hätte*! und danach dio Zahlen im einzelnen bestimmbar wären. Gegen die Feststellung dos Berufungsgerichts, daß die Parteien die Präge, welche Materialien der Beklagte an die Klägerin herauszugeben habe, absichtlich offongelassen und einer späteren Vereinbarung Vorbehalten hätten, sprechen einmal die Aussagen der Zeugen, sodann die übereinstimmende Auffassung der Parteien selbst, wie sie aus deren eigenem Verhalten nach der Verhandlung vom 17. Juli 1959 hervorgeht, und schließlich die den Vergleich abschließende Brledigungsklausel, die sich auf alle etv/aigen gegenseitigen Ansprüche aus dem Agenturverhältnis bezieht. So haben GfHHBund 292 R) bekundet, daß die Frage, welches Material der Beklagte beraus-zugoben habe, für die Klägerin von wesentlicher Bedeutung gewesen sei. Denn von der Herausgabe der Gebinde durch den Beklagten habe es abgehangen, ob die Klägerin das Geschäft mit den Kunden, welche die Gebinde in Besitz hatten, fortsetzen könne. Weiter haben RflBHHB (GA 34) und (GA 63 R) bekundet, daß in der Verhandlung keiner der streitigen Punkte ausgeklammert und einer späteren Vereinbarung überlassen worden sei. Hiermit stimmen auch die Aussagen (GA T20 R, 121, 291 R, 292), RflHH (GA 84) und H(GA 33 R) überein , daß auch v/egen der herauszugebenden Gebinde eine Einigung erfolgt sei. Dafür, daß auch beide Parteien von der Annahme ausgegangen sind, die Frage der Matorialherausgabe 3oi Gegenstand des Vergleiches vom 17. Juli 1959 gewesen, sprechen mehrere Um- 21 stände. So teilte Rechtsanwalt dem Vorstand der Klägerin in Ziff. 6 seines Berichts vom 21. Juli 1959 (GA 295) über die Verhandlung vom 17. Juli 1959 mit, daß ’’sämtliche Fässer, KVP-Material etc.” an die Klägerin herausgegeben worden sollten. In dom die Material hcrauogabe betreffenden Teil ihres Schreibens vom 27. Juli 1959 2U Ziff. 2e geht die Klägerin offensichtlich davon aus, daß der Vergleich auch diesen Streitpunkt der Parteien umfasse. Schließlich hat die Klägerin den Herausgabeantrag in der Klageschrift ausdrücklich auf den Vergleich gestützt und zur Begründung hierfür vorgetragen, daß durch diesen Vergleich die Herausgabe der Leihgebinde und Leihfässer festgelegt worden sei. Auf der anderen Seite hat auch Rechtsanwalt in seinem Schreiben an die Klägerin vom 20. Juli 1959 dieser mitgeteilt, es sei Übereinstimmung darüber erzielt worden, daß der Beklagte die in Ziff. 5 seines Schreibens aufgeführten Gebinde herausgebe. Sowohl das Ergebnis der Beweisaufnahme als auch das der Verhandlung vom 17. Juli 1959 nachfolgende Verhalten beider Parteien läßt somit den Schluß zu, daß die Frage der Materialherausgabe nicht einer späteren Regelung Vorbehalten bleiben sollte, sondern daß die Parteien meinten, sich in dieser Verhandlung auch über diesen Punkt im Grundsätzlichen geeinigt zu haben, und daß sie lediglich die genaue Zahl der herauszu-gebendon Gebinde einer späteren Abstimmung Vorbehalten wollten. Hierfür spricht auch die Schlußklausel des Vergleiches, nach der alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien erledigt sein sollten. Hiernach läßt sich die Feststellung des Berufungsgerichts nicht aufrechterhalten, daß die Parteien die Frage, welche 22 i ' / Ptfaterialien der Beklagte an die Klägerin herauszugeben habe, offengelaasen und einer späteren Regelung Vorbehalten haben. Damit erweist sich aber die Annahme des Berufungsgerichts als unzutreffend, die Tatsache, daß in der Verhandlung keine Einigung in der Herausgabefrage erfolgt soi, hindere nach § 154 Abs. 1 BG-B nicht, daß jedenfalls eine wirksame Vereinbarung des Inhalts getroffen worden sei, daß der Beklagte 98.000 DM an die Klägerin in Raten zu zahlen habe. b) Hieraus folgt allerdings noch nicht, daß der auf Zahlung von 82.000 DM gerichtete Klageantrag unbegründet sein muß. Erweist sich nämlich die von der Klägerin bereits in der Klageschrift vertretene Behauptung als zutreffend, daß in der Verhandlung vom 17. Juli 1959 eine sämtliche streitigen Punkte regelnde Vereinbarung zustande gekommen soi, derzufolge u.a. der Beklagte diesen Betrag zu zahlen und die verlangten Materialien licrauozugoben habe, so wäre dem Zahlungsverlangen otattzugeben, wenn die Rcchtsv/irksamkeit der Vereinbarung nicht etwa aus anderen Gründen in Frage gestellt wäre (vgl. hierzu die Ausführungen Ziff. II - IV). Die Entscheidung darüber, ob dem Beweisergebnis und den sonstigen Umständen, wie z.B. dem Schriftwechsel der Parteien, zu entnehmen ist, daß eine so -weitgehende Einigung erfolgt ist und insbesondere, welchen Inhalt diese Einigung im einzelnen bezüglich des Umfanges der vom Beklagten horauszugobenden Materialien hat, obliegt jedoch dem Tatrichter und kann nicht vom Revisionsgericht getroffen werden. Hierbei ist zu beachten, daß eine unvollständige Vereinbarung im Sinne des § 154 EGrB nicht etwa schon dann vorlicgt, wenn die Zahl der 23 - herausaugebenden Materialien nicht fostgelegt wurde, diese Zahl aber nach dom von den Parteien verabredeten Maßstab bestimmbar ist (RG Gruchot 53, 830; RGRK 11. Aufl. Anm. 3 zu § 154 BGB). In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob etwa ein verstockter Einigungsmangel deshalb vorliegt, weil - wie die Klägerin vorträgt - vereinbart worden sein soll, daß der Beklagte alles Material herauszugeben habe, das in ihrem Eigentum stehe, und zwar unabhängig davon, ob es sich im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Beklagten befinde (vgl. u.a, GA Bl. 289 f), während der Beklagte behauptet, die Einigung lediglich • auf die im Zeitpunkt der Verhandlung vom 17. Juli 1959 noch in seinem unmittelbaren Besitz befindlichen Gebinde bezogen zu haben (vgl. u.a. GA Bl. 19/20, 38, 276, 307). II. 1. Bas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß der Vortrag auch nicht deshalb unwirksam sei, weil der Vertreter der Klägerin sich noch die Einholung der Genehmigung des Vorstandes Vorbehalten und der Beklagte dem nicht zugestimmt, sondern erklärt habe, unter diesen Umständen wolle auch er ungebunden bleiben. Aus den gesamten Umständen, insbesondere aus der beeideten Aussage dos Vertreters der Klägerin, Rechtsanwalts GflHI» ergebe sich, daß dieser Vorbehalt nicht erst zu dem Schluß der Verhandlung, sondern vorher gemacht worden sei, und zwar zu einem Zeitpunkt, der vor der Einigung über den Betrag von 98.000 DM gelogen habe oder zu demindest mit ihm zusammengefallen sei. Möglicherweise habe Rechtsanwalt der eine Zeitlang in Abwesenheit des Beklagten verhandelt habe, auch versäumt, diesen auf den von Rechts- 24 - J!; anv/alt gewünschten Rücktritts-- oder lenehmigungs- vorbehalt hinzuweisen, so daß der Beklagte erst später hiervon erfahren habe. Bas ändere aber nichts an der Tatsache, daß die Einigung schon wirksam vollzogen ge-v/euon sei. Denn der Beklagte und sein Anwalt hätten bereits dadurch, daß sie die Einigung über den zu zahlenden Ausgleichsbotrag bekräftigten, auch den vom Vertreter der Klägerin gewünschten und dem Beklagten oder doch auf jeden Pall dem Anwalt des Beklagten bekannt gemach ten Vorbehalt gebilligt. Wäre es anders gewesen, so würden der Beklagte und sein Anwalt bereits zuvor ihren fehlenden Bindungsv/illen zu dem Ausdruck gebracht haben, anstatt die Übereinkunft bei einer Runde Y/einbrand zu feiern. Ob ein Rücktrittsvorbehalt für den Pall der Nichtgenehmigung oder ein Genehmigungsvor-behalt ausbedungen worden sei, sei gleichgültig, da in der praktischen Auswirkung das eine dem anderen gleichkomme. 2. Bio Revision greift diese Feststellungen des Berufungsgerichts an, weil sie nicht erkennen ließen, aus welchen Erklärungen des Beklagten zu entnehmen sei, daß er eine sofort bindende Vereinbarung habe treffen wollen. Ba Rechtsanwalt HoflHIHHIB den Beklagten nicht als Abschlußbcvollmächtigter vertreten habe, hätte das Berufungsgericht eine positive Erklärung des Beklagten persönlich feststcllen müssen und sich nicht mit der negativen Beurteilung begnügen dürfen, cs lasse sich kein Ausdruck des Willens des Beklagten fcststollen, sich noch nicht fc3t binden zu wollen. Wenn der Beklagte aber in dem Zeitpunkt, für den das Berufungsgericht eine bindende Einigung als durch -25- eino Runde Y/einbrand bekräftigt ansehe, den Vorbehalt nicht gekannt habe, liege ein versteckter Einigungsmangel vor. 3. Der Revision ist zuzugeben, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage nicht eindeutig sind- Dessen Ausführungen lassen nämlich die Möglichkeit zu, daß der bei den Verhandlungen zeitweilig nicht anwesende Beklagte erst nach der Bekräftigung der Einigung in Form einer Weinbrandrunde davon erfahren hat, daß Rechtsanwalt sich die Einholung der Genehmigung des Vorstandes der Klägerin Vorbehalton hatte. In diesem Falle müßte der Beklagte 3ich die Kenntnis seines Anwalts von diesem Vorbehalt aber nur dann zurechnen lassen, wenn der Anwalt auch Vollmacht zu dem Abschluß des Vertrags hatte (vgl. § 166 Absatz 1 BGB). Das Berufungsgericht wird daher bei der erforderlichen nochmaligen Behandlung der Sache auch zu prüfen haben, ob das der Fall gewesen ist. Bedenken gegen eine solche Annahme könnten deshalb bestehen, weil die Verhandlungen bis auf die vorübergehende Abwesenheit des Beklagten in dessen Gegenwart stattfanden,und es aus diesem Grunde nicht zweifeisfrei erscheint, ob eine vom Beklagten seinem Anwalt etwa zunächst ortoilto Abschlußvollmacht so weit ging, daß jener befugt sein sollte, den Beklagten auch hinsichtlich des v/ährend seiner vorübergehenden Abwesenheit Verhandelten zu binden. III. 1. Den weiteren Einwand des Beklagten, der beabsichtigte Vertrag sei gemäß § 154 Abs. 2 3GB auch deshalb als nicht geschlossen anzusehen, weil seine Beurkundung verabredet worden sei, diese aber nicht stattgefunden 26 - habe, hat das Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen als unbegründet erachtet. Bio Auslegungsregel des §154 Abs. 2 BGB gelte nur für solche Pälle, in denen die Beurkundung vor der Einigung Uber den Vertrag vereinbart worden sei. Die Bev/ei sauf nähme habe jedoch ergeben, daß eine derartige Beurkundungsabrede vor der Vertragseinigung weder ausdrücklich noch stillschweigend getroffen worden sei. Zwar habe der Beklagte mit Hecht darauf hingewieoen, daß es in Geschäftskreisen üblich sei, solche Verträge schriftlich aufzusetzen, die eine Reihe streitiger Punkte regelten und von einigem Ge-v/icht seien. Biese Gepflogenheit gelte aber weniger für Verträge, durch die - wie hier - eine Geschäftsbeziehung beendet werde, als für solche, durch die eine langdauerndo Beziehung erst geschaffen werden solle. Vorliegend wäre eine schriftliche Formulierung aber nur für die Präge unabv/eislich gewesen, welche Materialien dor Beklagte im einzelnen herausgeben sollte, denn die einzelnen Gegenstände hätten dann nach Zahl und Art aufgeführt worden müssen. Biesen Komplex habe man aber bewußt herausgelassen. Ba der Vertrag bereits geschlossen gewesen sei, als verabredet worden sei, Rechtsanwalt HoHHH|0möge das Vertragsergobnis schriftlich festhalten und der Klägerin übermitteln, hätte der Beklagte beweisen müssen, daß der Vertrag nur in der schriftlichen Passung gültig sein sollte. Biesen Beweis habe der Beklagte jedoch nicht führen können. Bie Umstände - so der Bericht des Rechtsanwalts GflHV an die Klägerin und das Schreiben des Rechtsanv/alts HofHHHIH an die Klägerin vom 20. Juli 1959 - sprächen vielmehr 21 - dafür, daß Rechtsanwalt die getroffene Vereinbarung lediglich zu Beweiszwecken habe schriftlich festhalten sollen. 2. Die Revision greift diese Ausführungen aus verschiedenen Gründen an. a) Zunächst rügt sie, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Vereinbarung der vorzeitigen Aufhebung des zwischen den Parteien geschlossenen Agenturvertrages in dom Vergleich der Schriftform bedurft habe, weil nach § 15 dieses Vertrages die Schriftform für .jede Änderung oder Ergänzung vereinbart worden sei. Dieser Angriff der Revision verdient Beachtung. Tn der Vereinbarung einer vorzeitigen Beendigung eines Agentur-Verhältnisses liegt nämlich eine Änderung des Agenturvertrages. Jedoch ist die Aufhebung der in einem Vertrag vereinbarten Schriftform durch die Vertragspartner rechtlich zulässig (vgl. RGZ 95> 175). Palls die Schriftformvcroinbarung in dem Agenturvertrag sich auch auf Abreden über eine vorzeitige Abv/icklung des Vertragsvorhältnisses bezogen haben sollte, was das Berufungsgericht nicht erörtert hat, läßt sich seine Feststellung, vor der Vertragseinigung vom 17. Juli 1959 sei keine Beurkundungsabrede getroffen worden, nicht aufrcchterhalten. Sollte aber die Schriftformvcroinbarung in dem Agenturvertrag grundsätzlich auch für einen Vergleich maßgebend sein, der die Rechtsverhältnisse bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung regeln sollte, so hätte das Berufungsgericht weiterhin r>rüfen müssen, ob die Parteien insoweit eine Aufhebung der in dem Agenturvertrag vorgesehenen Schriftform “1 SV vereinbart haben, was auch durch schlüss/is Verhalten hätte geschehen können. Diese Prüfung wird das Berufungsgericht daher nachzuholcn haben. b) Nicht gefolgt werden kann der Revision darin,”1" - • daß allein wegen der großen Bedeutung der getroffenen Abrede nach Verkehrs- und Handel8sitte die Schriftform üblich und erforderlich sei. Denn es ist rechtlich zulässig, daß die Parteien eines Vertrages, auch wenn der Vertrag für sie von so großer wirtschaftlicher Bedeutung ist, daß die Beurkundung naheliegen und - bei gewissen Vortragsarten - üblich und deshalb in der Regel als stillschweigend vereinbart anzusehen sein mag, sich dahin einigen, daß trotz dieser Umstände bereits die mündlich getroffene Vereinbarung bindend sein solle. Vorliegend ist nun das Berufungsgericht - unter der Voraussetzung, daß die Gebindofrage in der Verhandlung noch nicht geregelt werden sollte - aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß eine Be-urkundungsabrede vor der Vertragseinigung von den Parteien weder ausdrücklich noch stillschweigend getroffen worden ist. Bs hat sich in diesem Zusammenhang eingehend mit den Vortrag des Beklagten auseinandergesetzt, er habe geäußert, mit der Klägerin auf jeden Pall ein schriftliches Abkommen treffen zu wollen. PUr eine solche 7/illcnsrichtung des Beklagten in der Verhandlung habe, so fährt das Berufungsgericht fort, die Beweisaufnahme jedoch keine Anzeichen ergeben. Vielmehr sei den insoweit übereinstimmenden Bekundungen KoflHHHH)und GBBHPsu entnehmen, daß - 29 erst nach Abschluß cler Verhandlung, nachdem also die Einigung erfolgt sei, und kurz vor dem Auseinandergehen der Parteien die schriftliche Festlegung des Verhand-lungsergebnisses erörtert worden sei. Diese auf tat-richtcrlichcr Würdigung des Beweisergebnisses beruhende Peststeilung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden, falls die Schriftformvereinbarung in dem Agenturvertrag nicht auch für einen Vergleich des fraglichen Inhaltes gelten sollte oder insoweit nicht als aufgehoben anzusehen ist. Ist aber eine schriftliche Niederlegung erst nach erfolgter Einigung der Parteien verabredet worden, so kann die Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB, derzu-folge im Zweifel ein Vertrag nicht geschlossen ist, solange eine beabsichtigte Beurkundung nicht erfolgt ist, nicht Platz greifen. Wenn daher das Berufungsgericht aufgrund des Verhaltens der an der Verhandlung Beteiligten zu dem Ergebnis gekommen ist, die schriftliche Niederlegung habe lediglich die bereits getroffene Vereinbarung, nämlich das Verhandlungs-ergebnis , nach dem Willen der Vertragsschließenden zu Bev/ciszv/ecken fostlegen sollen, so ist dies - vorbehaltlich der unter III 2 a erörterten Bedenken - rechtlich unangreifbar. Das gilt um so mehr, als das Berufungsgericht dem Schreiben des Rechtsanwalts HoflBHBF an die Klägerin vom 20. Juli 1959 entnimmt, daß auch er von einem bereits erfolgten Vcrtragsochluß auogegangon sei, da er nämlich darin davon spreche, man habe eine "Übereinstimmung” erzielt, die noch der Genehmigung des Vorstandes der Klägerin bedürfe. Zutreffend folgert das Berufungsgericht hieraus, 3 0 - daß das Schreiben durch diese Formulierung den Charakter einer Bestätigung, und nicht den eines Angebots erhalten habe. c) Die Revision greift weiter die Reststellung des Berufungsgerichts an, daß eine schriftliche Formulierung allenfalls dann unabweislich gewesen wäre, wenn auch die Frage, welche Materialien der Beklagte im einzelnen herausgeben sollte, Gegenstand der Übereinkunft gewesen wäre, weil dann die einzelnen Gegenstände nach Zahl und Art hätten aufgeführt werden müssen. Mit der Begründung, daß das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen habe, der Komplex der Materialherausgabe sei von den Parteien bewußt offengelassen worden, folgert die Revision hieraus die Notwendigkeit \ der Beurkundung des Vertrages für dessen Wirksamkeit. Dem kann jedoch nicht gefolgt worden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkte besagen nicht, „ daß dann, wenn der Komplex der Materialherausgabe von den Parteien mitgeregelt worden wäre, in jedem Fall eine Beurkundung erforderlich gewesen wäre. Vielmehr meint das Berufungsgericht ersichtlich, daß allenfalls unter dieser Voraussetzung überhaupt zu prüfen gev/esen wäre, ob eine Beurkundung unabv/eislich dann hätte stattfinden müssen, falls die Herausgabepflicht im einzelnen nach Zahl und Art der Gegenstände hätte fcotgclogt werden sollen. Weiter ist zu berücksichtigen, daß beiden Parteien ihre verschiedene Auffassung in dieser Frage aufgrund der vorangegangenon Besprechungen genau bekannt gewesen ist, nämlich, daß die Klägerin eine Herausgabe dessen verlangte, was nach den sog. Sollbcstand hätte vorhanden sein müssen, v/äh- 31 rend der Beklagte nur zu einer Herausgabe dessen bereit war, was sich noch in seinem Besitz befand. Unter diesen Umständen konnte daher, wenn eine Einigung in dem einen oder anderen Sinn erfolgte, die nachfolgende schriftliche Uiedorlcgung durchaus den Charakter einer bloßen Bestätigung haben. IV. Die Revision bemängelt schließlich, das Berufungsgericht habe, weil es das Wesen einer Genehmigung verkannt habe, zu Unrecht angenommen, daß die Klägerin den Vergleich genehmigt habe. Weil nämlich die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 22. Juli 1959 Abänderungswünsche, insbesondere wegen der herauszugebenden Gebinde, zu dem Schreiben des Rechtsanwalts Ho0H|||BP vom 20. Juli 1959 geäußert habe, sei die Genehmigung vorsagt und das Schreiben der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot anzuschon. Die Versagung der Genehmigung sei aber endgültig, v/eil die Parteien keine neue Vereinbarung getroffen hätten. Eines Eingehens auf diesen Revisionsangriff bedarf es bei dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits nicht. V/ie bereits dargelegt worden ist (vorstehend zu Ziff. I), i3t der Revision darin zuzustimmen, daß die Präge der Materialherausgabo Gegenstand der Verhandlung vom 17. Juli 1959 gewesen ist. Bas Berufungsgericht wird deshalb nach der Zurückverwcisung des Rechtsstreits zu prüfen haben, ob die I^artoicn in diesem Punkte zu einer Einigung gelangt sind und wenn das zu bejahen ist, welchen Inhalt die Einigung hat, oder ob möglicherweise ein versteckter Einigungsmangol vorliegt. Erst wenn über dioso .Fragen Klarheit gewonnen ist* läßt sich beurteilen, welche Bedeutung den Änderungswünschen in rechtlicher Hinsicht zukommt. Ausführungen über die Zulässigkeit des Hilfsantrages der Revision zu 2 b« erübrigen sich infolge der notwendigen Zurückverweisung ebenfalls. Bas Berufungsgericht wird nach erneuter Verhandlung des Streitfalles in seiner Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. Krügcr-Nieland Jungbluth Pehle Sprenkmann Mösl