* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Kläger Behauptet, die Streitcteile hätten mit dem Vergleich erreichen wollen, daß dem Kläger alle Rechte des Beklagten an den von den Eltern ererbten Grundstücken übertragen würden; dazu hätten 3ie es für ausreichend erachtet, daß der Beklagte seinen Anteil an dem Nachlaß des Vaters übertrage, da sie bei dem Abschluß des Vergleichs davon ausgegangen seien, daß die Mutter der Parteien allein vom Vater beerbt worden sei. Zwar seien sie darüber einig gewesen, daß der Kläger auf Grund des Vergleichs Alleineigentümer des Anwesens ® werden solle; dagegen sei nicht von*:dem mütterlichen Erbteil des Beklagten gesprochen worden, den dieser auöh nicht auf den Das Berufungsgericht legt den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich dahin aus, daß er zugleich das schuld-rechtliche Verpflichtungsgeschäft (§2371 BOB) und die dingliche Verfügung (§ 2033 BGB) bezüglich des Anteils des Beklagten am Nachlaß des Vaters enthalte; es sieht ferner den dem Kläger obliegenden Beweis als erbracht an, daß nach dem übereinstimmenden ?/illen der Parteien die Anteile des Beklag ten ah den Nachlässen nicht nur des Vaters, sondern auch der Mutter auf den Kläger übergehen sollten. 1. Auf Grund der Bev/eis auf nähme stehe fest» daß der Kläger der Meinung gewesen sei, mit dem Vergleich den gesamten Anteil des Beklagten an dem von den Eltern stammenden Grundbesitz zu erwerben; dieser Auffassung hätte er nicht sein können, v/enn ihm bekannt gev/esen wäre, daß dem Beklagten Miteigentum an den GrundstückenHHH^^straße und auch aus dem Nachlaß der Mutter zustande Der Kläger sei daher irrig davon ausgegangen, der gesamte Grundbesitz stamme aus dem Nachlaß des Vaters. - wie ihm bekannt gewesen sei - auch aus dem Nachlaß der Hutter stammte, nicht auf den Kläger habe übertragen wollen, sei durch die Bew eis auf nähme widerlegt. Wenn nämlich nur der aus dem väterlichen Nachlaß stammende Anteil an diesen Grundstück (1/24) hätte in Rechnung gestellt werden sollen, wäre dazu eine verhältnismäßig komplizierte Rechnung erforderlich gewesen; von einer solchen wisse aber die Rechtsanwältin des Beklagten nichts mehr. Dagegen habe der Richter, vor dem der Vergleich geschlossen wurde, bekundet, es sei für ihn wie auch für die Parteien und ihre Anwälte selbstverständlich gewesen, ”daß der Beklagte als Miteigentümer jener Grundstücke ausscheiden sollte, damit der Kläger in der Verwendung dieser Grundstücke nicht mehr durch das Mitcprachca^ooxit seines Bruders, des Beklagten, behindert sei11. 1i Die Revision sieht den § 286 ZPO dadurch als verletzt an, daß das Berufungsgericht die Beweislast verJcunnt habe, indem es dem Beklagten, zu dessen Gunsten bereits die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vergleichs-Urkunde spreche, auch noch die Darlegungslast für die Ei*här- Sie meint aber, das Berufungsgericht habe übersehen, daß es der Erreichung dieses Zieles “in keiner Weise förderlich sein konnte, daß der Kläger auch den mütterlichen Anteil des Beklagten am Ixheimer Anwesen erwirbt"; der Kläger selbst sei sich im ersten Rechtszug noch nicht darüber klar gewesen, daß es "in diesem Rechtsstreit der Sache nach nicht um den mütterlichen Anteil an dem Grundstück in der DdBpstraße Hr. geht ..., sondern um den mütterlichen Anteil am Idl Grundstück". RG WarnRspr 1915 Nr. 264); Gegenstand dieser Verfügung kann nur der Anteil des Beklagten an dem Nachlaß als Ganzes sein, nicht aber ein einzelner Nachlaßgegenstand (§ 2033 Abs. 2 BGB). b) Wollte der Beklagte, wie die Revision einräumt, dem Kläger das Alleineigentum an dem Grundstück straße^p - abgesehen von dem hier außer Betracht bleibenden Anteil der Schwester - verschaffen, so konnte er das, da er an diesem Grundstück zu 1/8 aus dem mütterlichen Nachlaß beteiligt war, auf dem von den Parteien unstreitig gewählten Wege der Verfügung über Nachlaßanteile nur in der Weise erreichen, daß er auch seinen gesamten Anteil an dem Nachlaß der Hutter auf den Kläger übertrug. Der von der Bevision erwogenen Lösung, daß der Beklagte zwar seinen mütterlichen Anteil am Grundstück DpH^^straße V, nicht aber am Grundstück in auf den Kläger übertragen habe, steht die erwähnte Vorschrift des § 2033 Abs. 2 BGB entgegen. Es ist daher rechtsirrig, wenn die Bevision meint, cs sei kein Motiv des Klägers festgestellt, aus dem sich sein Wille, den gesamten mütterlichen Erbanteil des Beklagten zu erwerben, entnehmen ließe; es kommt demnach auch nicht darauf an, ob der mütterliche Nachlaßanteil des Beklagten an dem Grundstück jemals - worauf die Bevision abstellt Streitpunkt zwischen den Parteien war, da, wie bereits ausgeführt, niemals der Anteil an einem einzelnen Grundstück, sondern nur der Anteil an einem a) Das Berufungsgericht führt aus, daß die Berechnung des Kaufpreises für den aus dem väterlichen Nachlaß stammenden Anteil des Beklagten an dem Grundstück in (1/24) Das Berufungsgericht ist in rechtlich unangreifbarer Weise der Aussage des Rechtsanwalts gefolgt, wonach weder bei den Vergleichsverhandlungen noch beim Vergleichsabschluß etwas von dem mütterlichen Erbteil der Parteien erwähnt wurde (S. oben I 2) zu der Überzeugung kam, die Beteiligten hätten erkannt, daß der Kläger das Ausscheiden des Beklagten als Miteigentümer der in Betracht kommenden Grundstücke wünsche, und der Beklagte hätte diesem Willen entsprechen wollen. Endlich ergeben sich weder aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils noch aus dem Vorbringen der Revision Anhaltspunkte dafür, daß bei der Berechnung des vom Kläger als Ausgleich zu entrichtenden Betrages von 25*000 DM bezüglich des Grundstückes in Ixheim nur von dem väterli- . Ans dem Schreiben vom 2« Dezember 1959, mit dem der Beklagte die von ihm entrichtete Vermögensabgabe zurückforderte, konnte das Berufungsgericht zwar ebenfalls ohne Rechtsirrtum folgern, der Beklagte betrachte sieh als durch den Vergleich aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden, doch sind diese Erwägungen angesichts der Geringfügigkeit des in Rede stehenden Betrages allenfalls unterstützend heranzuziehen. c) Dem Revisionsangriff auf die Feststellung, dem Beklagten sei bei Abschluß des Vergleichs die erbrechtliche Lage nicht in Erinnerung gewesen, steht die unstreitige Tatsache entgegen, daß dem Beklagten tatsächlich der aus dem mütterlichen Nachlaß stammende Anteil am Grundstück Landauerstraße 29 unbekannt war. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die dem Berufungsgericht eine Aufkiä-rungspflicht (§ 139 ZPO) in der Richtung nahegelegt hätten, ob der Beklagte für das Grundstück in IdHi - dem Vortrag der Revision entsprechend - vom Kläger vor dem Abschluß dec Vergleichs eine Mietertragsrechnung über seinen mütterlichen. Die Anwendung des sachlichen Rechts auf den vom Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß festgestellten Sachverhalt ist, wenn auch nicht in der Begründung, so doch im Ergebnis zutreffend« Das Berufungsgeridi t ist der Auffassung, daß die Parteien sich beim Vertragsschluß anders ausgedrückt hätten, als es ihrem wirklichen Willen entsprach, daß aber diese falsche Bezeichnung nicht .schade, so daß der Vertrag mit dem in Wahrheit gev/ollt^n Inhalt zustande gekommen sei. tragung auch des mütterlichen Nachlaßanteils auf den Kläger bereits Inhalt des Vergleichs gewesen und es wäre im vorliegenden Verfahren insoweit kein Raum mehr für die Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, sondern lediglich für eine Peststellungoklage.

Zitierte Normen: § 2033 BGB § 286 ZPO § 157 BGB § 97 ZPO
NachlaßGrundstückBerufungsgerichtParteiAnteilVaterKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2JLZR_lj>l/62
S
/•
2546 066
Verkündet am 29. Mai 1963
Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen de
 Volkes
In dem Rechtsstreit
 des Chemikers Adolf R	in
^■^Pstraße A,
Beklagten und Revisionsklägers, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
gegen
 den Kaufmann Jakob R	in	Ka^^-
straße^p,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. ])r. h. c. Wilde und der Bundesrichter Br. Krüger-Nieland, Pehle, Br. Sprenkjjann und Br. Mösl
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen daä Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. Februar 1962 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Parteien sind Brüder. Sie beerbten mit ihrer Schwester Maria L<4HIP und ihrem Vater zu je einem Viertel ihre im Jahre 1959 verstorbene Mutter Maria R^P, geb. M^BP Der im Jahre 1940 verstorbene Vater Adolf	sen.	wurde
 von den drei Kindern - den Parteien und Frau LefHP -je einem Drittel beerbt. Zu den beiden Nachlässen gehörten folgende Grundstückes
a)	l^B^^straße W} in	beim	Tode	der
 Mütter im Miteigentum der Eltern?
b) L^M^straße pp in	Miteigentums an	teil
 zur Hälfte, im Nachlaß des Vaters;
c)	HaBPstraße 9 in IflBP? Miteigentums an teil zur Hälfte, im Nachlaß der Mutter.
Am 22. April 1959 schlossen die Parteien vor dem Landgericht Würzburg in einem Hechtsstreit einen Vergleich, der u.a. folgende Bestimmung enthält; .
”1. Der Beklagte überträgt hiermit seinen Erbanteil an dem Nachlaß des Vaters der Parteien, des Herrn Adolf B^B> verstorben am 13*6.40 in MaBHIP» auf den Klager.
II. Der Kläger verpflichtet sich, an den Beklagten 23.000 DM zu zahlen, und zwar bis zu dem 1.6.1959*
Er befreit den Beklagten von allen öffentlichen Lasten, insbesondere den Lastenausgleichsabgaben, soweit sie sich auf den überlassenen Erbanteil beziehen, sowie von sämtlichen übrigen Nachlaßschulden. 11
 
Die Bezeichnung der Parteien in diesem Vergleich entspricht ihrer Parteistellung im vorliegenden Rechtsstreit.
Der Kläger Behauptet, die Streitcteile hätten mit dem Vergleich erreichen wollen, daß dem Kläger alle Rechte des Beklagten an den von den Eltern ererbten Grundstücken übertragen würden; dazu hätten 3ie es für ausreichend erachtet, daß der Beklagte seinen Anteil an dem Nachlaß des Vaters übertrage, da sie bei dem Abschluß des Vergleichs davon ausgegangen seien, daß die Mutter der Parteien allein vom Vater beerbt worden sei. Da sich diese Auffassung als unzutreffend erwiesen habe, entspreche der Wortlaut des Vergleichs nicht dem wirklichen Willen der Parteien; der Beklagte sei daher verpflichtet, einer dem wahren Willen der Streitsteile entsprechenden Änderung des Wortlauts des Vergleichs zuzustimmen.
Der Kläger hat die Verurteilung des Beklagten beantragt, der Abänderung des Vergleichs vom 22. April 1959 in folgendem Wortlaut zuzustimmens
"Der Beklagte überträgt hiermit seine Erbanteile an
 den Nachlässen der Eltern der Streit3teile ..... auf
 den Kläger,"
Der Beklagte hat beantragt, die Klage äbzuweisen, Er bestreitet, daß die Parteien davon ausgegangen seien, der Vater habe die Mutter allein beerbt. Zwar seien sie darüber einig gewesen, daß der Kläger auf Grund des Vergleichs Alleineigentümer des Anwesens	®	werden
 solle; dagegen sei nicht von*:dem mütterlichen Erbteil des Beklagten gesprochen worden, den dieser auöh nicht auf den
 
Kläger habe übertragen wollen*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberiondesgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während der Klä-£qv um Zurückweisung der Revision bittet.
Bntscheidungs&ründe:
I.
Das Berufungsgericht legt den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich dahin aus, daß er zugleich das schuld-rechtliche Verpflichtungsgeschäft (§2371 BOB) und die dingliche Verfügung (§ 2033 BGB) bezüglich des Anteils des Beklagten am Nachlaß des Vaters enthalte; es sieht ferner den dem Kläger obliegenden Beweis als erbracht an, daß nach dem übereinstimmenden ?/illen der Parteien die Anteile des Beklag ten ah den Nachlässen nicht nur des Vaters, sondern auch der Mutter auf den Kläger übergehen sollten.
1.	Auf Grund der Bev/eis auf nähme stehe fest» daß der Kläger der Meinung gewesen sei, mit dem Vergleich den gesamten Anteil des Beklagten an dem von den Eltern stammenden Grundbesitz zu erwerben; dieser Auffassung hätte er nicht sein können, v/enn ihm bekannt gev/esen wäre, daß dem Beklagten Miteigentum an den GrundstückenHHH^^straße und auch aus dem Nachlaß der Mutter zustande Der Kläger sei daher irrig davon ausgegangen, der gesamte Grundbesitz stamme aus dem Nachlaß des Vaters.
- 5 ~
2.	Demselben Irrtum sei auch der Beklagte erlegen.
Für die Grundstücke LflBBpstraße •und 55 gebe er selbst zu, daß er seine Beteiligung daran als aus dem väterlichen Nachlaß stammend angesehen habe. Seine Behauptung, daß er seinen Anteil an dem Grundstück in	weil dieser
- wie ihm bekannt gewesen sei - auch aus dem Nachlaß der Hutter stammte, nicht auf den Kläger habe übertragen wollen, sei durch die Bew eis auf nähme widerlegt. Wenn nämlich nur der aus dem väterlichen Nachlaß stammende Anteil an diesen Grundstück (1/24) hätte in Rechnung gestellt werden sollen, wäre dazu eine verhältnismäßig komplizierte Rechnung erforderlich gewesen; von einer solchen wisse aber die Rechtsanwältin des Beklagten nichts mehr. Dagegen habe der Richter, vor dem der Vergleich geschlossen wurde, bekundet, es sei für ihn wie auch für die Parteien und ihre Anwälte selbstverständlich gewesen, ”daß der Beklagte als Miteigentümer jener Grundstücke ausscheiden sollte, damit der Kläger in der Verwendung dieser Grundstücke nicht mehr durch das Mitcprachca^ooxit seines Bruders, des Beklagten, behindert sei11. Insbesondere habe der Beklagte nach dem Abschluß des Vergleichs sich weder um die Verwaltung des Nachlasses gekümmert noch weiterhin Beteiligung an den Erträgnissen verlangt. Endlich ergebe die Aussage des Klägers, daß beide Parteien den Willen gehabt hätten, der Beklagte solle aus der. Erbengemeinschaft ausscheiden und der Kläger die gesamte Beteiligung an den Grundstücken erhalten.	'
5. Da beide Parteien dasselbe gewollt' hätten und bei der Bezeichnung des Gewollten demselben Irrtum erlegen seien, sei der Vergleich mit dem gewollten Inhalt zustande gekommen. Bei dieser Sachlage komme auch eine Anfechtung wegen Irrtums nicht in Betracht, da dieser Inhalt dem
 
{ f
wahren Willen des Beklagten entspreche.
II.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen sich folgende Anteile des Beklagten errechnen:
1 • LdHB&traße
 Der Halftesnteil der Mutter ging hei deren Tode mit je 1/8 an die vier Erben5 der um 1/8 vermehrte Hälfteanteil des Vaters (5/8) verteilte sich auf die drei Kinder, so daß dem Beklagten 1/8 von der Mutter, 5/24 vom Vater, zusammen 1/5? zustand.
2. D^HIVstraße 55:
Der Hälfteanteil des Vaters ging an die drei Kinder; der Beklagte hatte einen Anteil von 1/6, der
*
nur aus dem väterlichen Nachlaß stammt.
5. Iflft:.
Der Hälfteanteil der Mutter fiel in Höhe von je 1/8 an die drei Kinder und an den Vater, dessen Erbteil bei seinem Tode wiederum mit je 1/24 an die Kinder fiel; der Beklagte hatte daher 1/8 von der Mutter, 1/24 vom Vater, zusammen 1/6.
I**-	.
1i Die Revision sieht den § 286 ZPO dadurch als verletzt an, daß das Berufungsgericht die Beweislast verJcunnt habe, indem es dem Beklagten, zu dessen Gunsten bereits die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vergleichs-Urkunde spreche, auch noch die Darlegungslast für die Ei*här-
 
tung dieser Vermutung aufgebürdet habe. Dieser Angriff geht an der ausdrücklichen Feststellung des angefochtenen Urteils vorbei, daß es dem Kläger gelungen sei, den Beweis für die von ihm behauptete Unvollständigkeit des Vergleichswortlauts zu erbringen (S. 5 BU); auch die übrigen Darlegungen des Urteils setzen sich mit dieser Feststellung nicht in Widerspruch.
2. Die Revision stellt nicht in Abrede, daß der Kläger mit dem Vergleich das Ziel verfolgte, Alleineigentümer der beiden Grundstücke Lfl^HMstraße ^ und 55, und zwar insbesondere des ersten, zu werden, und daß der Wortlaut des Vergleichs insoweit unrichtig sei, als er der Erreichung dieses Zieles entgegenstehe. Sie meint aber, das Berufungsgericht habe übersehen, daß es der Erreichung dieses Zieles “in keiner Weise förderlich sein konnte, daß der Kläger auch den mütterlichen Anteil des Beklagten am Ixheimer Anwesen erwirbt"; der Kläger selbst sei sich im ersten Rechtszug noch nicht darüber klar gewesen, daß es "in diesem Rechtsstreit der Sache nach nicht um den mütterlichen Anteil an dem Grundstück in der DdBpstraße Hr. geht ..., sondern um den mütterlichen Anteil am Idl Grundstück". Das von den Parteien übereinstimmend erstrebte Ziel könne daher nicht durch Übertragung auch des mütterlichen Erbteils, sondern nur auf andere Weise, etwa durch Erb-auseinanderSetzung und entsprechende Auf lass ung3 er Klärungen, erreicht werden.
a)	Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Vergleich vom 22. April 1959 sowohl die schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung des Anteils am Nachlaß (§ 2371 BGB) wie auch die dingliche Verfügung
 
Uber diesen Anteil (§ 2033 Abs. 1 BOB) zu dem Inhalt hat (vgl. RG WarnRspr 1915 Nr. 264); Gegenstand dieser Verfügung kann nur der Anteil des Beklagten an dem Nachlaß als Ganzes sein, nicht aber ein einzelner Nachlaßgegenstand (§ 2033 Abs. 2 BGB). Dem trägt der auf den Nachlaß des Vaters bezügliche Wortlaut des Vergleichs Bechnung, indem der Beklagte seinen gesamten Anteil an diesem Nachlaß auf den Kläger - in der gesetzlich vorgeschriebenen Form - überträgt, also auch den vom Vater stammenden 1/24 - Anteil an dem IflHIHP Grundstück.
b)	Wollte der Beklagte, wie die Revision einräumt, dem Kläger das Alleineigentum an dem Grundstück straße^p - abgesehen von dem hier außer Betracht bleibenden Anteil der Schwester - verschaffen, so konnte er das, da er an diesem Grundstück zu 1/8 aus dem mütterlichen Nachlaß beteiligt war, auf dem von den Parteien unstreitig gewählten Wege der Verfügung über Nachlaßanteile nur in der Weise erreichen, daß er auch seinen gesamten Anteil an dem Nachlaß der Hutter auf den Kläger übertrug. Der von der Bevision erwogenen Lösung, daß der Beklagte zwar seinen mütterlichen Anteil am Grundstück DpH^^straße V, nicht aber am Grundstück in	auf	den Kläger übertragen
 habe, steht die erwähnte Vorschrift des § 2033 Abs. 2 BGB entgegen. Es ist daher rechtsirrig, wenn die Bevision meint, cs sei kein Motiv des Klägers festgestellt, aus dem sich sein Wille, den gesamten mütterlichen Erbanteil des Beklagten zu erwerben, entnehmen ließe; es kommt demnach auch nicht darauf an, ob der mütterliche Nachlaßanteil des Beklagten an dem	Grundstück	jemals - worauf die
 Bevision abstellt Streitpunkt zwischen den Parteien war, da, wie bereits ausgeführt, niemals der Anteil an einem einzelnen Grundstück, sondern nur der Anteil an einem
 
Nachlaß insgesamt Gegenstand einer Verfügung sein konnte*
3.	Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung, aus der dao Berufungsgericht die Überzeugung schöpft, die Parteien seien sich in Wahrheit auch Uber die Übertragung dos Anteils am mütterlichen Nachlaß einig gewesen, bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
a) Das Berufungsgericht führt aus, daß die Berechnung des Kaufpreises für den aus dem väterlichen Nachlaß stammenden Anteil des Beklagten an dem Grundstück in	(1/24)
eine ''verhältnismäßig komplizierte Rechnung" gegeben hätte (S. 6 BU); da die an den Vergleichsverhandlungen beteiligte Anwältin des Beklagten von einer solchen nichts ?/isse, sei die Behauptung des Beklagten, er habe nur diesen Anteil verkaufen wollen, nicht glaubhaft. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Darlegung nicht ohne v/eiteres mit der Lebenserfahrung zu vereinbaren ist; denn es macht rechnerisch kaum einen Unterschied, ob der Kaufpreis für den (väterlichen) Anteil von 1/24 oder den (gesamten) Anteil von 1/6 zu ermitteln ist, ebenso wie es nur einer einfachen Rechnung bedarf, um den auf zweimaligem Erbgang beruhenden väterlichen Anteil von 1/24 zu bestimmen. Der Bestand des Urteils wird aber dadurch nicht gefährdet, da es nicht auf diesen Ausführungen beruht. Das Berufungsgericht ist in rechtlich unangreifbarer Weise der Aussage des Rechtsanwalts gefolgt, wonach weder bei den Vergleichsverhandlungen noch beim Vergleichsabschluß etwas von dem mütterlichen Erbteil der Parteien erwähnt wurde (S. 5 BU); allein daraus konnte es schon schließen, daß bei der Berechnung des Wertes des Anteils am	Grundstück	nicht	zwischen	dem	väterli-
chen und dem mütterlichen Anteil unterschieden wurde, beide Parteien also von dem gesamten Anteil des Beklagten aus-
-10-
L- i ^ 1
gingen. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aufgrund der Aussage des beim Vergleichsab-schluß amtierenden Richters (vgl. oben I 2) zu der Überzeugung kam, die Beteiligten hätten erkannt, daß der Kläger das Ausscheiden des Beklagten als Miteigentümer der in Betracht kommenden Grundstücke wünsche, und der Beklagte hätte diesem Willen entsprechen wollen. Demgegenüber ist der auf die angebliche Schv/ierigkeit der Berechnung gegründete Sohluß zwar unterstützend herangezogen, aber nicht ent ach eidungserheblich.
Endlich ergeben sich weder aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils noch aus dem Vorbringen der Revision Anhaltspunkte dafür, daß bei der Berechnung des vom Kläger als Ausgleich zu entrichtenden Betrages von 25*000 DM bezüglich des Grundstückes in Ixheim nur von dem väterli- . chen Anteil von 1/24 und nicht vom gesamten Anteil des Beklagten ausgegangen worden wäre.
b) Weitere unter Berufung auf § 286 ZPO vorgetragene Angriffe der Revision richten sich unbegründet gegen die Würdigung des nach dem Vergleichsabschluß gezeigten Verhaltens des Beklagten. Der Peststellung, der Beklagte habe sich nicht mehr um die Verwaltung des Nachlasses gekümmert und keine Beteiligung mehr an den Erträgnissen verlangt, kann die Revision schwerlich entgegenhalten, daß er dazu keine Veranlassung gehabt habe, da er Mnur noch zu 1/8 am Ixheimer Haus beteiligt ^110^; denn die Beteiligung des Beklagten hätte sich nach seinem im Rechtsstreit vertretenen Standpunkt durch den Vergleich nur um 1/24 verringert, also um einen Bruchteil, der sein Interesse kaum zu dem Erlie-
-11-
gen bringen konnte. Ans dem Schreiben vom 2« Dezember 1959, mit dem der Beklagte die von ihm entrichtete Vermögensabgabe zurückforderte, konnte das Berufungsgericht zwar ebenfalls ohne Rechtsirrtum folgern, der Beklagte betrachte sieh als durch den Vergleich aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden, doch sind diese Erwägungen angesichts der Geringfügigkeit des in Rede stehenden Betrages allenfalls unterstützend heranzuziehen.
c)	Dem Revisionsangriff auf die Feststellung, dem Beklagten sei bei Abschluß des Vergleichs die erbrechtliche Lage nicht in Erinnerung gewesen, steht die unstreitige Tatsache entgegen, daß dem Beklagten tatsächlich der aus dem mütterlichen Nachlaß stammende Anteil am Grundstück Landauerstraße 29 unbekannt war. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die dem Berufungsgericht eine Aufkiä-rungspflicht (§ 139 ZPO) in der Richtung nahegelegt hätten, ob der Beklagte für das Grundstück in IdHi - dem Vortrag der Revision entsprechend - vom Kläger vor dem Abschluß dec Vergleichs eine Mietertragsrechnung über seinen mütterlichen. nicht etwa über seinen gesamten Erbanteil erhalten hatte.
4.	Die Anwendung des sachlichen Rechts auf den vom Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß festgestellten Sachverhalt ist, wenn auch nicht in der Begründung, so doch im Ergebnis zutreffend« Das Berufungsgeridi t ist der Auffassung, daß die Parteien sich beim Vertragsschluß anders ausgedrückt hätten, als es ihrem wirklichen Willen entsprach, daß aber diese falsche Bezeichnung nicht .schade, so daß der Vertrag mit dem in Wahrheit gev/ollt^n Inhalt zustande gekommen sei. Träfe dies zu, dann wäre die Über-
tragung auch des mütterlichen Nachlaßanteils auf den Kläger bereits Inhalt des Vergleichs gewesen und es wäre im vorliegenden Verfahren insoweit kein Raum mehr für die Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, sondern lediglich für eine Peststellungoklage. Tatsächlich hat jedoch das Ober-landeogericht eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB vorgenomraen. Der von den Parteien geschlossene Vergleich wies eine Lücke auf, die, falls nicht der gesamte Vertrago-zv/cck gefährdet sein oder der Kläger einen nach dem Willen der Parteien nicht vorgesehenen ungebührlichen Nachteil erleiden sollte, notwendig ausgefüllt werden mußte. Biese Lücke konnte das Berufungsgericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung schließen, da es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme annehmen konnte, daß beide Vertrageteile den fraglichen Punkt bei redlichem Verhalten übereinstimmend in der Weise geregelt hätten, daß der Beklagte auch den von der Hutter stammenden Nachlaßanteil auf den Kläger übertrug (vgl. BGHZ 9, 273, 277; BGB-RGRK 11. Aufl. Anm. 7 zu § 157).
5.	Bie Revision war hiernach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO surückzuweisen.
Wilde Krüger-Nieland
 Pehle Sprenkmann
 ttösl