V. Die Klägerin verpflichtet sich, bei den Räumungen und der Wiederaufstellung unentgeltlich Arbeitskräfte, Transportmittel und dergla’ nach einer noch zwischen den Parteien zu treffenden genaueren Vereinbarung der Beklagten zur Verfügung zu stellen. tr Diese Bestimmung sollte sowohl für die Teilröumung nach Nr, II, wie die endgültige Räumung nach Nr» IV des Vergleichs Anwendung finden, doch sollte sich die Beteiligung der Xlägerin an den Arbeiten auf eine Verlagerung bis zu 12 kro vom alten Lagerplatz aus beschränken. Zur endgültigen Räumung des Grundstücks ist es unstreitig mindestens bis zu dem 3*1 • August 1950 nicht gekommen«, Die Beklagte bezahlte seit dem 1» November 1955 keine Miete mehr» Die Klägerin verlangt mit der Klage für die Zeit bis zu dem 30. Sie bestreitet den Mietrückstand nicht, rechnet aber gegen die Klageforderung mit einer Gegenforderung auf.Da die Klägerin ihre Verpflichtung, die Hälfte der notwendigen Arbeitskräfte zu stellen, nicht erfüllt habe, habe sie, die Beklagte, die Räumung ausschließlich mit eigenen Arbeitskräften durchführen müssen und dafür Aufwendungen erbracht, die sie im ersten Rechtszug mit rund 28.600 DM, in Berufungsverfahren mit über 69*000 IM beziffert hat. 1= 1« Bas Oberlandesgericht legt die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen dahin aus, die Beklagte habe zwar einen Anspruch darauf gehabt, daß die Klägerin sich durch Naturalleistungen - Bereitstellung von Arbeitskräften und Lastfahrzeugen - an der von der Beklagten geschuldeten Räumung des Grundstücks beteiligte doch habe die Klägerin keine Verpflichtung übernommen, Geldleistungen für die Räumung zu erbringen« Nach Nr« V des Vorgleich vom l6o Mai 1956 in Verbindung mit Nr0 II der Vereinbarung vom 14* März 1956 habe die Klägerin bei der Räumung Arbeitskräfte und Lastfahrzouge jeweils in der gleichen Zahl wie die Beklagto zur Verfügung zu stellen gehabt; zwar habe die Beklagte behauptet, diese Vereinbarung sei durch eine Absprache zwischen ihren Geschäftsführer Otto und dem Baurat der Klägerin dahin abgoändert worden, daß die Beklagto alle Arbeiten allein durch ihre Leute ausführen lasse und die Stadt sic bezahle, doch sei der Beklagten der ihr obliegende Beweis für diese Behauptung - wie das angefochtene Urteil im einzelnen aurffihrt -nicht gelungene 2a Die Revision sieht es demgegenüber als entscheidend an, welchen Geldwert die Leistungen, zu denen sich die Klägerin verpflichtet hatto, für die Beklagte hatten, welche Aufwendungen also diese erspart hätto, falls die Klägerin diese Leistungen erbracht hätte sie erblickt den Sinn und Zweck der in Rede stehenden Vereinbarungen darin, daß dio Hälfte der anfallenden Räumungsarbeiten von der Klägerin getragen werden solle, sei es in Form von Naturalleistungen, sei es in Form von Kostenersatz* Mit diesem Angriff kann dio Revision jedoch keinen Erfolg haben; die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung der Vergleiche und der ergänzenden Vereinbarungen ist möglich und verstößt weder gegen anerkannte Auslegungsregeln noch gegen die Lebenserfahrung oder gegen Denkgesotze; sie ist damit, da cs sich um Individualverträge handelt, für das Rovisionsgericht bindend* Die Revision bewegt sich insoweit auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Bott ei cur ürdigung * Nichterfüllung des Vergleichs geltend machen, da die Voraussetzungen des § 326 BGB nicht gegeben sindo Io Dos Berufungsgericht stellt dazu fest, die Klägerin sei mit den ihr obliegenden Leistungen nicht in Verzug geraten, da die Beklagte - entgegen ihrer Behauptung - diese Leistungen nie angefordert und ferner keine Frist mit der Androhung gesetzt habe, sie werde bei Nichterfüllung der Pflichten der Klägerin die Annahme der Leistung ablehnon und Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. Die Revision greift diese Auffassung mit der Erwägung an, einer Aufforderung zur Leistung habe es gegenüber der Klägerin nicht bedurft, da für deren Leistung sowohl bezüglich des ersten Räu-nungsabschnitts als auch bezüglich der endgültigen Räumung eine Zeit nach dom Kalendoi bestimmt gev/esen sei (§ 284 Abs0 2 Satz 1 BGB)« Auch habe die Beklagte keine Nachfrist mit Ablehnungcandrohun (§ 526 Abs. 1 Satz 1 BGB) setzen müssen, da bei der besonderen Bedeutung, die den Zeitablöuf in den verschiedenen Vereinbarungen von den Parteien stets- beigemessen worden sei, davon ausgogangen werden könne, daß die Klägerin auf das Erfordernis der Hachfrist-setzung zulässigerweise stillschweigend verzichtet habe«. 20 Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Klägerin sei mit ihren Leistungen schon deshalb in Verzug geraten, weil dafür eine Zeit nach dem Kalender bestimmt gowesen sei» Zwar würde die Anwendung des § 284 Abs« 2 Patz 1 BGB nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die beiden Räumungsabschnitte kein fester Zeitpunkt, sondern ein Endtermin festgesetzt wurde (BGB-RGRK 11» Aufla Anm0 24 zu § 284); die Revision übersieht jedoch, daß diese Termine in erster Linie nicht für die Leistungen der Klägerin, sondern für die Räunungspflicht der Beklagten galten, und daß die Klägerin nur eine Mitwirkungspflicht bei den .Räumungsarbeiten traf, die insofern unselbständig war, als sie nicht erfüllt werden konnte. Danach hätte die Klägerin durch die Räu-mungstermine von 15» Mai 1956 (für den ersten Abschnitt}und vom 15= Mai 1957 (für die endgültige Räumung) nur in Verzug geraten können, wenn die Beklagte zu diesen Zeitpunkten mit der jeweils fälligen Räumung zu demindest begonnen hätte«, Das ist jedoch unstreitig nicht geschehen3 Entsprechendes gilt auch für die im Oktober 1956 eingeleitete Zwangsräumung bezüglich des ersten Räumungsabschnitts«, Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, daß die Bestimmungen des Vergleichs vom 16, Mai 1956 auch für den Pall der Zwangsräumung gelten sollen, und Y/enn ferner unterstellt wird, daß die Klägerin von dem Beginn der Zwangsräumung Kenntnis hatte, war die Klägerin doch nicht verpflichtet, von sich aus zu fragen, was die Beklagte von ihr im Rahmen der Mitwirkung bei der Räumung fordere, sondern es war immer noch Sache der Beklagten, die von ihr gewünschten Hilfskräfte und Geräte bei der Klägerin anzufordern o Solange sie das nicht tat, war die Klägerin nicht in Verzug gosetzt, da es dieser nicht oblag, Zeit um Umfang ihrer Hilfeleistung zu bestimmen«, Im übrigen hat die Beklagte nicht bestritten, daß die Klägerin in der Zeit vom 11«, Oktober bis zu dem 260 November 1956 Arbeitskräfte, einen Kran und einen Lastkraftwagen in dem in Schriftsatz vom 29« November 1958 näher bezeich-neten Umfang bei der Räumung eingesetzt hat; daß der Klägerin dadurch Kosten in Höhe von 2062,82 DM entstanden sind, hat das Berufungsgericht festgestellto III* Baß der Beklagten auch kein Anspruch aus den rechtlichen Gesichtspunkten des Auftrags (§ 662 BGB), der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) oder der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff 3GB) zustoht, bat das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtum dargolegt« Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandosgericht in der Burchführung der Räumung durch die Beklagte nicht die Vornahme eines Geschäfts der Klägerin gesehen hat, da diese nach den tatsächlichen Feststellungen ausdrücklich mitgeteilt hatte, sie wolle die von ihr übernommenen Leistungen selbst ausführen und erwarte die Aufforderung der Beklagten dazu. Ohne ersichtlichen Rochtsirrtum stellt das Berufungsgericht auch fest, die Beklagte habe nach den Unterredungen mit dom Baurat Störzenbach nicht der Meinung sein können, sie entspreche dem mutmaßlichen V7ll£oj& der Klägerin, wenn sie die Räumung mit ihren eigenen Arbeitern ausführe und dio Kosten der Klägerin in Rechnung stelle« IVo Bei dieser Sachlage kommt es auf die hilfsweise Angestellten Erwägungen des Oberlandesgerichts zur Höhe eines etwaigen Anspruchs der Beklagten auf Erstattung von Räumungskosten und auf die dagegen gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr an; denn ein solcher Anspruch ist zu Recht schon dem Grunde nach verneint wordene
Ib ZR 188/62 2125 100 Verkündet an 5. Februar 1964 BB Juntizongestellter als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der FirmaF^HBB Ti efb ohranstalt undPumpenbauj vorm, Inh» Anna KflHHIB» BBB^ayern, SBHHBB Straße BB 1/2 , Beklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof, und Dr» flB - Dr. gegen die Stadt F HBB/ Bayern, vertreten durch den Oberbürgermeister Dr* Frozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Dr hot der Ib-Zivilaenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Februar 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Krüger-Nieland, Pehle, Dr* Spengler, Dr, Sprenkmann und Dr, Mösl für Recht erkannt: Dio Revision gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oborlandesgerichts Nürnberg vom 24. Januar 1962 wird auf Kosten der Beklagten zuriiekgewiosen» Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Die Beklagte hatte von der Klägerin ein Grundstück von rund 10 000 qn als Lagerplatz zu dem jährlichen Mietzins von 3,817360 DM genietet. Die Klägerin, die auf dem Gelände ein ichulhaus errichten wollte, kündigto d^o Mietverhältnis zu dem $1. Dezember 1955 und erhob, da die Beklagte der Kündigung widersprach, Klage auf Aufhebung des Mietverhältnisseo und Herausgabe der Mietfläche bei dem Amtsgericht Fürth/Bay. Nachdem die Klägerin einen Teil des Grundstückes von rund 2 250 qm verkauft hatte, ermäßigte sich der Mietzins ab 1, Januar 1956 auf jährlich 2.918,— DM. An I60 Mai 1956 schlossen die Parteien in dem Räumungsrechtsstreit folgenden Vergleich; "I, Die Beklagte verpflichtet sich, aus den Grundstücken ... dio Fläche, wie sie durch Vereinbarung der Parteien abge-steckt worden ist, an die Klägerin herauszugeben. II. Die Räumung beginnt spätestens am 15« Juni 1956 und ist zügig durchzuführen, IIIo Die Beklagte verpflichtet sich weiter, die restlichen Grundstücke, die sie von der Klägerin gepachtet hat und die in der Klageschrift einzeln aufgoführt sindf. an die Klägerin herauszugeben ... IV. Der Beklagten wird zur Herausgabe der Restgrundstücko eine Räumungsfrist bis 15* Mai 1957 gewährt. V. Die Klägerin verpflichtet sich, bei den Räumungen und der Wiederaufstellung unentgeltlich Arbeitskräfte, Transportmittel und dergla’ nach einer noch zwischen den Parteien zu treffenden genaueren Vereinbarung der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Dio Materialion werden von der Beklagten gestellt. VI. ... VII. ... " Die Parteien sind sich darüber einig, daß die in Nr. V dieses Vergleiches vorbehaltene genauere Regelung in einer Vereinbarung vom 14* März 1956 und einer dazu geschlossenen ergänzenden Ver- cinbarung vom 26„ März 1956 enthalten ist0 Die Vereinbarung von 14. März 1956 hat, soweit sie hier in Betracht kommt, folgenden Wortlaut: "I, 001 IIo o.» Für die Räumung stellt die Fa» die er- forderlichen Spozialkräfto, die ftad^FBHPHilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung,, Die Zahl der von beiden Parteien zu stellenden Arbeitskräfte soll sich nach Möglichkeit im Verhältnis 1 : 1 verhaltene Die erforderlichen Hebe- und Ladegeräte stellt die Fa» Die Stadt FÜB stellt unentgeltlich Lastfahrzeuge bis zu einen Höchstgewicht von 4»5 toa Die Zah der von beiden Parteien zu stellenden Fahrzeuge soll sic gleichfalls nach Möglichkeit in Verhältnis 1 : 1 halten« Der Bohrturm wird durch die Fa* flJBHl^Jdemontitjrt0 Die Stadt F||^ stellt die Arbeitskräfte für den Abtransport o III IVe 9 0 0 tr Diese Bestimmung sollte sowohl für die Teilröumung nach Nr, II, wie die endgültige Räumung nach Nr» IV des Vergleichs Anwendung finden, doch sollte sich die Beteiligung der Xlägerin an den Arbeiten auf eine Verlagerung bis zu 12 kro vom alten Lagerplatz aus beschränken. Dazu stellte die ergänzende Vereinbarung von 260 März 1956 klar, daß unter "Verlagerung" nicht nur die Demontage, sondern auch das Wiederaufstellen der betreffenden Gegenstände zu verstehen sein sollto«, Da die Beklagte das Grundstück nicht zu dem festgesetzten Termin räumte, betrieb die Klägerin im September 1956 bezüglich des ersten Räuraungsabschnitts (Nr„ II des Vergleichs vom 16. Mai 1956) die Zwangsräumung; in dem von dor Beklagten beantragten Vollstrockungsschutzverfahren schlossen die Parteien am 13» November 1956 vor den Landgericht folgenden weiteren Vergleich, in dem die Klägerin für den ersten Räumungsabschnitt folgende Verpflichtung übernahm: "I, Die Räumungsgläubigerin verpflichtet sich, sobald als möglich für zwei Arbeitswochen einen dem bei der Zv/angn- / Vollstreckung eingesetzt gewesenen gleichwertigen Kran zur Durchführung der nach dem Vergleich vom 16. 5<> 1956 vorgesehenen ersten Teilräumung zur Verfügung 2u stellen«, Die dazu erforderlichen Arbeitskräfte, mit Ausnahme des Kranführers, stellt die Räunungsschuldnerin. II. Die Räumungsschuldnerin verpflichtet sich, innerhalb von 3 Wochen, vom Einsatz des Krans an gerechnet, die Teilräunung restlos durchzuführen. III» Die Kosten der Zwangsräumung vom Oktober 1956 übernimmt die Räumungsgläubigerin, mit Ausnahme der Kosten des Gerichtsvollziehers, welche die Räumungsschuldnerin übernimmt«, IV«, ... " s' Zur endgültigen Räumung des Grundstücks ist es unstreitig mindestens bis zu dem 3*1 • August 1950 nicht gekommen«, Die Beklagte bezahlte seit dem 1» November 1955 keine Miete mehr» Die Klägerin verlangt mit der Klage für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1957 die Zahlung dor rückständigen Miete in Höhe von 4*223,50 DM und mit ihrer Anschluß-berufung für die Zeit vom 1«, Juli 1957 bis zu dem 31* August 1953 weitere 2«>380,— DM nebst 7 l/2 v„ H. Zinsen«, Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie bestreitet den Mietrückstand nicht, rechnet aber gegen die Klageforderung mit einer Gegenforderung auf. Da die Klägerin ihre Verpflichtung, die Hälfte der notwendigen Arbeitskräfte zu stellen, nicht erfüllt habe, habe sie, die Beklagte, die Räumung ausschließlich mit eigenen Arbeitskräften durchführen müssen und dafür Aufwendungen erbracht, die sie im ersten Rechtszug mit rund 28.600 DM, in Berufungsverfahren mit über 69*000 IM beziffert hat. Aus der Verpflichtung der Klägerin, unentgeltlich Arbeitskräfte zu stellen, ergebe sich die Pflicht, sich an den entstandenen Räu-mungskoston zu beteiligen» Dio Beklagte könne daher von der Klägerin ersatz der Hälfte dieser Kosten als Schadensersatz wegen Nichterfüllung dos Vergleiches odor aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder als ungerechtfertigte Bereicherung verlangen. Die Beklagte hat mit einer weiteren Scbadensersatzforderung von über 288o000 DM aufgerechnet, die sie damit begründet, daß dio Klägerin ihr pflichtwidrig kein geeignetes Ersatzgrundstück als Lagerplatz zur Verfügung gestellt habe, daß ferner bei der Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher ihre Geräte und Materialien unsachgemäß behandelt, beschädigt und zu dem Teil gestohlen worden seien, und daß endlich ihr Betrieb durch die Räumungen jahrelang behindert und dadurch geschädigt worden sei. Landgericht und Oborlandesgericht haben der Klage stattgegeben, letzteres in dom durch die Anochlußberufung erv/eiterten Umfang, Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagto ihren Klageabweisungsantrag weiter«, Entscheidungsgründo: Die Revision hat keinen Erfolg« Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtun dargelegt, daß der Beklagten kein Anspruch zusteht, mit den sie gegen die unstreitige Klagoforderung aufrechnen könnte . 1= 1« Bas Oberlandesgericht legt die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen dahin aus, die Beklagte habe zwar einen Anspruch darauf gehabt, daß die Klägerin sich durch Naturalleistungen - Bereitstellung von Arbeitskräften und Lastfahrzeugen - an der von der Beklagten geschuldeten Räumung des Grundstücks beteiligte doch habe die Klägerin keine Verpflichtung übernommen, Geldleistungen für die Räumung zu erbringen« Nach Nr« V des Vorgleich vom l6o Mai 1956 in Verbindung mit Nr0 II der Vereinbarung vom 14* März 1956 habe die Klägerin bei der Räumung Arbeitskräfte und Lastfahrzouge jeweils in der gleichen Zahl wie die Beklagto zur Verfügung zu stellen gehabt; zwar habe die Beklagte behauptet, diese Vereinbarung sei durch eine Absprache zwischen ihren Geschäftsführer Otto und dem Baurat der Klägerin dahin abgoändert worden, daß die Beklagto alle Arbeiten allein durch ihre Leute ausführen lasse und die Stadt sic bezahle, doch sei der Beklagten der ihr obliegende Beweis für diese Behauptung - wie das angefochtene Urteil im einzelnen aurffihrt -nicht gelungene 4 Auch aus den Vergleich vom 13* November 1956 ergebe sich nichts andereso Die in Nr* I dieses Vergleichs übernommene Verpflichtung, für die Durchführung des ersten Räumungoabschnitts (Nr* II des Vergleichs vom 16* Mai 1956), die im Wege der Zwangsräumung begonnen hatto und auf Grund dos Vergleichs vom 13* November 1956 su Ende geführt wurdo, einen Kran zur Verfügung zu stellen, habe die Klägerin unstreitig in der Zeit vom 22» bis 26» November 1956 erfüllt* Die Übernahme der Kosten der im Oktober 1956 durchgeführten Zwangsräumung (Nr* III des Vergleichs vom 13 • November 1956)könnc nur bedeutet haben, daß die Klägerin darauf verzichtet habe, von der Beklagten die Erstattung von Kosten zu verlangen, die sie im Rahmen der Zwangsvollstreckung vom 11* bis 15» Oktober 1956 in Höhe von 2*062,82 DM dafür aufwendote, den Gerichtsvollzieher auf dessen Verlangen einen Kran und Arbeitskräfte einer Baufirma zur Verfügung zu stellen* Eine Verpflichtung zur Übernahme weiterer Kosten sei auch darin nicht zu erblicken* 2a Die Revision sieht es demgegenüber als entscheidend an, welchen Geldwert die Leistungen, zu denen sich die Klägerin verpflichtet hatto, für die Beklagte hatten, welche Aufwendungen also diese erspart hätto, falls die Klägerin diese Leistungen erbracht hätte sie erblickt den Sinn und Zweck der in Rede stehenden Vereinbarungen darin, daß dio Hälfte der anfallenden Räumungsarbeiten von der Klägerin getragen werden solle, sei es in Form von Naturalleistungen, sei es in Form von Kostenersatz* Mit diesem Angriff kann dio Revision jedoch keinen Erfolg haben; die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung der Vergleiche und der ergänzenden Vereinbarungen ist möglich und verstößt weder gegen anerkannte Auslegungsregeln noch gegen die Lebenserfahrung oder gegen Denkgesotze; sie ist damit, da cs sich um Individualverträge handelt, für das Rovisionsgericht bindend* Die Revision bewegt sich insoweit auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Bott ei cur ürdigung * II. Die Beklagte kann auch keine Forderung auf Schadensersatz wegen - 7 ~ Nichterfüllung des Vergleichs geltend machen, da die Voraussetzungen des § 326 BGB nicht gegeben sindo Io Dos Berufungsgericht stellt dazu fest, die Klägerin sei mit den ihr obliegenden Leistungen nicht in Verzug geraten, da die Beklagte - entgegen ihrer Behauptung - diese Leistungen nie angefordert und ferner keine Frist mit der Androhung gesetzt habe, sie werde bei Nichterfüllung der Pflichten der Klägerin die Annahme der Leistung ablehnon und Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. Die Revision greift diese Auffassung mit der Erwägung an, einer Aufforderung zur Leistung habe es gegenüber der Klägerin nicht bedurft, da für deren Leistung sowohl bezüglich des ersten Räu-nungsabschnitts als auch bezüglich der endgültigen Räumung eine Zeit nach dom Kalendoi bestimmt gev/esen sei (§ 284 Abs0 2 Satz 1 BGB)« Auch habe die Beklagte keine Nachfrist mit Ablehnungcandrohun (§ 526 Abs. 1 Satz 1 BGB) setzen müssen, da bei der besonderen Bedeutung, die den Zeitablöuf in den verschiedenen Vereinbarungen von den Parteien stets- beigemessen worden sei, davon ausgogangen werden könne, daß die Klägerin auf das Erfordernis der Hachfrist-setzung zulässigerweise stillschweigend verzichtet habe«. Zumindest sei eine solche Nachfristsetzung mit dem Beginn der Zwangsräumung "überflüssig und gegenstandslos" gewordeno Auch diese Revisionsangriffe dringen nicht durch» 20 Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Klägerin sei mit ihren Leistungen schon deshalb in Verzug geraten, weil dafür eine Zeit nach dem Kalender bestimmt gowesen sei» Zwar würde die Anwendung des § 284 Abs« 2 Patz 1 BGB nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die beiden Räumungsabschnitte kein fester Zeitpunkt, sondern ein Endtermin festgesetzt wurde (BGB-RGRK 11» Aufla Anm0 24 zu § 284); die Revision übersieht jedoch, daß diese Termine in erster Linie nicht für die Leistungen der Klägerin, sondern für die Räunungspflicht der Beklagten galten, und daß die Klägerin nur eine Mitwirkungspflicht bei den .Räumungsarbeiten traf, die insofern unselbständig war, als sie nicht erfüllt werden konnte. 1 A 8 / ohne daß die Beklagte ihroroeits mit der Räumung begonnen oder zu demindest einen Zeitpunkt dafür festgesetzt hatte«. Die Pflicht der Klägerin zur Mitwirkung bestand also so lange noch nicht, als nicht die Beklagte den Anstoß zu den Raunungsarbeiten gegeben hatte (vgle BGB - RGRK § 284 Anra« 17 für den vergleichbaren Pall, daß zur Vertragserfüllung die Anwesenheit beider 'feile erforderlich ist),. Danach hätte die Klägerin durch die Räu-mungstermine von 15» Mai 1956 (für den ersten Abschnitt}und vom 15= Mai 1957 (für die endgültige Räumung) nur in Verzug geraten können, wenn die Beklagte zu diesen Zeitpunkten mit der jeweils fälligen Räumung zu demindest begonnen hätte«, Das ist jedoch unstreitig nicht geschehen3 Entsprechendes gilt auch für die im Oktober 1956 eingeleitete Zwangsräumung bezüglich des ersten Räumungsabschnitts«, Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, daß die Bestimmungen des Vergleichs vom 16, Mai 1956 auch für den Pall der Zwangsräumung gelten sollen, und Y/enn ferner unterstellt wird, daß die Klägerin von dem Beginn der Zwangsräumung Kenntnis hatte, war die Klägerin doch nicht verpflichtet, von sich aus zu fragen, was die Beklagte von ihr im Rahmen der Mitwirkung bei der Räumung fordere, sondern es war immer noch Sache der Beklagten, die von ihr gewünschten Hilfskräfte und Geräte bei der Klägerin anzufordern o Solange sie das nicht tat, war die Klägerin nicht in Verzug gosetzt, da es dieser nicht oblag, Zeit um Umfang ihrer Hilfeleistung zu bestimmen«, Im übrigen hat die Beklagte nicht bestritten, daß die Klägerin in der Zeit vom 11«, Oktober bis zu dem 260 November 1956 Arbeitskräfte, einen Kran und einen Lastkraftwagen in dem in Schriftsatz vom 29« November 1958 näher bezeich-neten Umfang bei der Räumung eingesetzt hat; daß der Klägerin dadurch Kosten in Höhe von 2062,82 DM entstanden sind, hat das Berufungsgericht festgestellto 5o Da die Klägerin sonach nicht in Verzug geraten war, kommt es auf .die Präge, ob die Beklagte ihr nach § 326 BGB eine Nachfrist setzen mußte, nicht mehr an« 4* Me Meinung der Revision, der Beklagten stünde jedenfalls ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung zu, für den keine Fristsetzung mit Ablohnungsandrohung erforderlich sei, steht nicht in Einklang mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts o Unter den rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung sind nur solche schuldhaften Forde-rungsverlotzungen zu prüfen, die weder eine Unmöglichkeit der Leistung noch Verzug zur Folge hoben (BGHZ 11, 80, 83) oder? falls diese Folgen eingetreten sind, einen über dos Erfüllungsin-terosso hinausgehenden Schaden verursacht haben; der Sachverhalt läßt jedoch nicht ersehen, daß eino andere LeistungsStörung als Verzug der Klägerin in Betracht käme«, III* Baß der Beklagten auch kein Anspruch aus den rechtlichen Gesichtspunkten des Auftrags (§ 662 BGB), der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) oder der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff 3GB) zustoht, bat das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtum dargolegt« Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandosgericht in der Burchführung der Räumung durch die Beklagte nicht die Vornahme eines Geschäfts der Klägerin gesehen hat, da diese nach den tatsächlichen Feststellungen ausdrücklich mitgeteilt hatte, sie wolle die von ihr übernommenen Leistungen selbst ausführen und erwarte die Aufforderung der Beklagten dazu. Ohne ersichtlichen Rochtsirrtum stellt das Berufungsgericht auch fest, die Beklagte habe nach den Unterredungen mit dom Baurat Störzenbach nicht der Meinung sein können, sie entspreche dem mutmaßlichen V7ll£oj& der Klägerin, wenn sie die Räumung mit ihren eigenen Arbeitern ausführe und dio Kosten der Klägerin in Rechnung stelle« IVo Bei dieser Sachlage kommt es auf die hilfsweise Angestellten Erwägungen des Oberlandesgerichts zur Höhe eines etwaigen Anspruchs der Beklagten auf Erstattung von Räumungskosten und auf die dagegen gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr an; denn ein solcher Anspruch ist zu Recht schon dem Grunde nach verneint wordene I, V, Da auch die von der Revioion nicht beanstandeten Darlegungen des angefochtenen Urteils, der Beklagten stehe ein Schadens» ersatzanspruch weder wogen der unterlassenen Zuweisung eines Ersatzgrundstückes noch wegen des Verfahrens bei der Zwangs» räumung zu, keinen Rechtofehler ersehen lassen, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als un begründet zurückzuweisen * Krüger-Nieland Pe'nle Spenglor fprenkmann Mösl *