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BGH · lb ZR 183/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: lb ZR 183/62

Die Beklagten vermitteln für Privatpersonen gegen Entgelt die Gelegenheit, sich von Kraftwagenfahrern auf deren .im voraus festliegenden Fahrtstrecken gegen eine Beteiligung an den Fahrtunkosten von Ort zu Ort mitnehmen zu lassen, hach Inkrafttreten des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 12o März 1961 (BGBl I, 241) vermittelt der Zweitbeklagte, ein eingetragener Verein, derartige Gelegenheiten durch seine Außenstellen; zu diesem Zweck hat er die Münchener Geschäftsräume der Frstbeklag-ten übernommen» Laraus, daß die Beklagten, wie unstreitig ist, keine behördliche Genehmigung für ihre Tätigkeit besitzen, hat die Klägerin die Folgerung hergeleitet, es liege ein nach § 1 AbSo 2 Nr» * des Personenbeförderungsgesetzes unzulässiger Gelegenheitsverkehr vor, der nach § 60 des Gesetzes auch strafbar sei. Daraufhin hat die Klägerin ihren Antrag dahin geändert, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und den Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen . In der mündlichen Revisionsverhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin diesen Antrag dahin erläutert, daß die Klägerin den Klageanspruch nicht weiter verfolge und auch keine Rechte aus dem angefochtenen Urteil hinsichtlich des Hauptanspruchs hcrleite, vielmehr lediglich noch um die Kosten des Rechtsstreites streite. Die Grundlage der Verurteilung der Beklagten hat das Berufungsgericht vielmehr lediglich in einem Verstoß gegen i 60 Abs. 1 PBefG in Verbindung mit S 4 6 Abs. 2 und $ 7 Abs. 2 Nr. 7 dieses Gesetzes erblickt, seiner Auffassung nach, die insoweit mit dem von der Klägerin vertretenen Rechtsetandpunkt übereinstimmt, handelte es sich, bei dem von den Beklagten veranstalteten Geschäftsbetrieb um einen Gelegenheitsverkehr im Sinne des i 46 PBefG, der nicht unter eine der in dieser Vorschrift flir zulässig erklärten Formen dieses Verkehrs fiel und der auch nicht durch die Ausnahmebestimmung des i 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gedeckt sei. komr.it auch der von der Klägerin noch ergänzend geltend gemachte Schutz unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes nach § 823 Ass» 1 BGB bei den gegebenen Umständen nur dann in Betracht, wenn den Beklagten der dargelegte Verstoß gegen Vorschriften des Personen-fceförderungsgesetzes zur Last zu legen ist. Dieses Urteil ist in einem auf Vorlage nach Art» 100 Abs» '* GG eingeleiteten Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung der Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes mit dem Grundgesetz ergangen (vgl» § * 3 Br» 11 BVerfGG); die Entscheidung hat deshalb Gesetzeskraft (§ 31 Abso 2 BVerfGG). Diese Entscheidung bedeutet für den vorliegenden Streitfall, daß das mit der Klage angegriffene Verhalten der Beklagten durch die AusnahmeVorschrift des § 1 Abs» 2 Nr0 \ PBefG in der jetzt als geltend klargestellten Passung gedeckt, mithin als erlaubt anzusehen ist. Kommt das Bundesverfassungsgericht in einem noch den vorbezeienneten Vorschriften eingeleiteten Verfahren zu der Überzeugung, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, so stellt es in seiner Entscheidung die Nichtigkeit fest (i 78 BVerfGG). Schon diese Fassung des Gesetzes läßt erkennen, daß die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend ihrem Wesen als einer Kontrolle der Gesetzgebung, nicht aber eines Aktes der Gesetzgebung, keine ändernde, gestaltende Wirkung im eigentlichen Sinne har, sondern nur festste!!!, vjas von Anfang an geltendes Recht war. Gesetzeskraft hat, es sinngemäß ausschließen, daß ein Gericht, hei dem eine Klage anhängig ist, die aufgrund der für nichtig erklärten Norm erhoben wurde, im Rahmen des allein noch schwebenden Strei-t-es über die Prozeßkosten der Frage nachgeht, ob etwa die Rechtsnorm, auf die die Klage gestützt war, entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts doch mit dem Grundgesetz vereinbar war und erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ihre Gültigkeit verloren hat. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht vielmehr mit einer alle Gerichte bindenden Wirkung fest, daß die der Klage zugrunde liegende Vorschrift des a 1 Abs. 2 Nr. i PBefG in ihrer bisherigen Fassung ungültig war (ebenso BVerfGE 1, 14, 37 und Leitsatz 6, Geiger, BVerfGG ß 73 An. 4, Rechner, BVerfGG j 31 An. III 2). . nicht weiter und wolle aus dem Perufungsurteil hinsichtlich des Hauptanspruchs keine Rechte herleiten» Denn diese nach der von der Klägerin gegebenen Erläuterung weder als Klagerücknahme noch als Verzicht im Sinne des § 306 ZPO aufzufassende Erklärung vermag das allgemeine Hechtsschutzinteresse der Beklagten an der Abweisung der Klage und an der damit verbundenen strengen Kostenfolge des § 9'? ZPO - an Stelle der auf die Billigkeit abgestellten Regelung des § 91 a ZPO -für sich allein schon deshalb nicht auszuräumen, weil der Rechtsstreit ohne weiteres zur Entscheidung reif ist» So lag es auch in den beiden vorerwähnten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen. Schon aus der in § 79 Abs. 2 BVerfGG getroffenen Regelung, die sich nur mit den nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen befaßt, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, geht vielmehr hervor, daß während eines noch schwebenden Rechtsstreits die verklagte Prozeßpartei die Möglichkeit haben soll, falls im Laufe des Rechtsstreites die Nichtigkeit des der Klage zugrundeliegenden Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt wird, diese Nichtigkeit uneingeschränkt geltend zu machen (vgl. Jedenfalls ist in !• allen, in denen die Unvereinbarkeit der Klagegrundlage mit dem Grundgesetz - wie im Streitfall -von Beklagten von Anfang an geltend gemacht wird, kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, den Beklagten bei Abweisung der Klage wegen Nichtigkeit der fraglichen Rechtsnorm ganz oder zu dem Teil mit den Kosten des Rechtsstreites zu belasten. Auf die begründeten Rechtsmittel der Beklagten waren deshalb die der Klage stattgebenden Urteile des Oberlandesgerichts und des Landge.riehts unter Abweisung der Klage aufzuheben» Die Kosten des Rechtsstreits waren nach § 91 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.

Zitierte Normen: § 31 BVerfGG § 306 ZPO § 79 BVerfGG § 91 ZPO
VorschriftgeltenGesetzMünchenRechtZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ''ga Amtliche Sammlung: nein
ZPO §§ 91, 91 a
Wird im Laufe des Rechtsstreits das der Klage zugrunde gelegte Gesetz vom Bundesverfassungsgericht gemäß Art» 100 Abs« 1 GG für nichtig erklärt und erklärt der Kläger hierauf den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so ist - jedenfalls bei abschließend geklärter Sachund Rechtslage - auf Abweisung der Klage zu erkennen, falls der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung aufrechterhält«
BGH, Urt« Vo 9o Oktober 1964 - lb ZR 183/62 »
OLG München LG München I
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 Ver
O
ale
 der
ZR i93/62
kündet am Oktober 1J64 , Justizangestellter Urkund sbeamter u e s ch äi't s s t e 1 le
I m II amen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.	der Firma £1	gesellschaft	mbH., vertreten
 durch die Geschäftsführer R	3	und
A	VH	in	M	,
2.	des Vereins	,
gesetzlich vertreten duren den Vorstand, nämlich E A	3	, Ivj : A und £
ü	in	K ,
Beklagte und Revisionskläger,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion München,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr.
und Dr.
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der. Beklagten werden die Urteile des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. August 1 g62 und der 5° Zivilkammer des Landgerichts München I vom 15.Mai 1962 aufgehoben»
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Die Beklagten vermitteln für Privatpersonen gegen Entgelt die Gelegenheit, sich von Kraftwagenfahrern auf deren .im voraus festliegenden Fahrtstrecken gegen eine Beteiligung an den Fahrtunkosten von Ort zu Ort mitnehmen zu lassen, hach Inkrafttreten des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 12o März 1961 (BGBl I, 241) vermittelt der Zweitbeklagte, ein eingetragener Verein, derartige Gelegenheiten durch seine Außenstellen; zu diesem Zweck hat er die Münchener Geschäftsräume der Frstbeklag-ten übernommen»
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten betrieben die ZusammenfUhrung der Mitfahrinterescenten sowohl durch Öffentliche Vermittlung als auch durch Werbung. Laraus, daß die Beklagten, wie unstreitig ist, keine behördliche Genehmigung für ihre Tätigkeit besitzen, hat die Klägerin die Folgerung hergeleitet, es liege ein nach § 1 AbSo 2 Nr» * des Personenbeförderungsgesetzes unzulässiger Gelegenheitsverkehr vor, der nach § 60 des Gesetzes auch strafbar sei. Ferner werde der Verkehr auch linienmäßig betrieben. Beide Verletzungsformen verstießen gegen Gesetze, die zu dem Schutze der Bundesbahn erlassen worden seien, darüber hinaus zugleich gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, denn die Beklagten verschafften sich durch planmäßige Verletzung der genannten Vorschriften in einer wettbewerbsrechtlich zu mißbilligenden V/eise einen Vorsprung vor gesetzestreuen Beförderungs-Unternehmen, besonders vor der Klägerin. Schließlich
 greife das Verhalten der Beklagten öU~ demselben Grunde auch in das Recht der Klägerin an i1rjreiT! eingerichteten und ausgeübten Gewerbßbetiiebe ein. Der Klägerin entstehe durch die
 keit der Beklsgten ein großer Schadet vjeil mindestens 50 Voll, der Fahrtinteressenteh andernfalls die Bundesbahn benutzen würden.'
Die Klägerin hat beantragt, den Bekia^*-en zu vei“ bieten,
 Fahrgäste an Kraftfahrzeugbesibzer
 öffentlich zu vermitteln oder rni* ^r3^~ fahrzeugbesitzern durch Verbog zusammen-zubringen, die nicht im Besi'tze der nach S 2 Abs. 1 PBefG erforderlichen Genehmigung sind.
Die Beklagten haben Abweisung der K.ls£e beantiagt und vor allem geltend gemacht, die gegen die Tätig keit der sog. Kütfahrerzentralen gediehteten Bestimmungen des Personenbeförderungsgese^zes ver~ stießen gegen den Gleichheitsgrundun<^ gegen da Recht auf freie Berufswahl.
Land- und Oberlandesgericht haben der Klage entsprochen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter» Das Revisionsgericht hat das Verfahren zunächst bis zur Entscheidung des■Bundesverfassungsgerichts auf eine Vorlage des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 25.’ April 1 r63■ ausgesetzt.
Die
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verfassungsgerichtliche Entscheidung ist am 7. April 1}64 ergangen (1 BvL 12/63) und geht dahin:
In § 1 Abs. 2 Nr. '1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1351 - BGBl I S. 241 ist der Satzteil "und Fahrer und Mitfahrer weder durch öffentliche Vermittlung noch durch Werbung zusammengeführt worden sind" nichtig.
Daraufhin hat die Klägerin ihren Antrag dahin geändert,
 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und den Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen .
In der mündlichen Revisionsverhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin diesen Antrag dahin erläutert, daß die Klägerin den Klageanspruch nicht weiter verfolge und auch keine Rechte aus dem angefochtenen Urteil hinsichtlich des Hauptanspruchs hcrleite, vielmehr lediglich noch um die Kosten des Rechtsstreites streite.
Die Beklagten sind bei ihrem Antrag auf Abweisung der Klage geblieben.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat mit rechtlich unangreifbarer Begründung angenommen, da3 der von der Klägerin ursprünglich geltend gemachte verbotene Linienverkehr aus tatsächlichen Gründen nicht gegeben sei. Die Grundlage der Verurteilung der Beklagten hat das Berufungsgericht vielmehr lediglich in einem Verstoß gegen i 60 Abs. 1 PBefG in Verbindung mit S 4 6 Abs. 2 und $ 7 Abs. 2 Nr. 7 dieses Gesetzes erblickt, seiner Auffassung nach, die insoweit mit dem von der Klägerin vertretenen Rechtsetandpunkt übereinstimmt, handelte es sich, bei dem von den Beklagten veranstalteten Geschäftsbetrieb um einen Gelegenheitsverkehr im Sinne des i 46 PBefG, der nicht unter eine der in dieser Vorschrift flir zulässig erklärten Formen dieses Verkehrs fiel und der auch nicht durch die Ausnahmebestimmung des i 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gedeckt sei. Nach der letztgenannten Vorschrift sollten den Beschränkungen des Gesetzes solche Beförderungen mit Personenkraftwagen nicht
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unterliegen, bei denen das Gesamtentgelt die Betriebskosten nicht übersteigt "und Fahrer und Mitfahrer weder durch öffentliche Vermittlung noch durch Werbung zusammengeführt worden sind".
Die letztere Voraussetzung hielt das Berufungsgericht- in Übereinstimmung mit der Klägerin zu Lasten der Beklagten nicht für erfüllt. Aus demselben Grunde, also lediglich aufgrund der Verletzung dieser Vorschrift des Personenbeförderungsgesetzes,
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erachtete das Berufungsgericht darüber hinaus auch Verstöße gegen § 823 Abs0 20 1004 BGB und § 1 UWG für gegeben» Wie keiner näheren Darlegung bedarf? komr.it auch der von der Klägerin noch ergänzend geltend gemachte Schutz unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes nach § 823 Ass» 1 BGB bei den gegebenen Umständen nur dann in Betracht, wenn den Beklagten der dargelegte Verstoß gegen Vorschriften des Personen-fceförderungsgesetzes zur Last zu legen ist. Der Erfolg der Klage hing sonach von der Geltung des hervorgehobenen Satzteils des § 1 Abs» 2 Nr» 1 PBefG ab. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 7» April 1964 festgestellt, daß dieser Satzteil nichtig ist. Dieses Urteil ist in einem auf Vorlage nach Art» 100 Abs» '* GG eingeleiteten Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung der Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes mit dem Grundgesetz ergangen (vgl» § * 3 Br» 11 BVerfGG); die Entscheidung hat deshalb Gesetzeskraft (§ 31 Abso 2 BVerfGG).
Diese Entscheidung bedeutet für den vorliegenden Streitfall, daß das mit der Klage angegriffene Verhalten der Beklagten durch die AusnahmeVorschrift des § 1 Abs» 2 Nr0 \ PBefG in der jetzt als geltend klargestellten Passung gedeckt, mithin als erlaubt anzusehen ist.
 
Eie damit eingetretene Prozeßlage stellt nicht,
;ne die jie-v-i^ion meint, eine Erledigung der Hauptsache in demjenigen Rechtsstreit dar, in dem die Klage auf den für nichtig erklärten Teil der Gesetze he Stimmung gestützt war. Eenn die Klage ist'weder, wie es für die Annahme einer Erledigung notwendig wäre, durch ein noch Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unbegründet geworden, noch ist die Klägerin durch ein derartiges Ereignis klaglos gestellt worden. Vielmehr hot sich nachträglich hcrrusgestcllt, daß der Klage von Anfang an die
 rechtliche Grundlage gefehlt hat. Danach kann der Fall nicht, wie die	darzuiegen	sucht,	mit
 der nach Klagerhebung eingetretenen Gesetzesänderung gleichgestellt werden. Kommt das Bundesverfassungsgericht in einem noch den vorbezeienneten Vorschriften eingeleiteten Verfahren zu der Überzeugung, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, so stellt es in seiner Entscheidung die Nichtigkeit fest (i 78 BVerfGG). Schon diese Fassung des Gesetzes läßt erkennen, daß die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend ihrem Wesen als einer Kontrolle der Gesetzgebung, nicht aber
 eines Aktes der Gesetzgebung, keine ändernde, gestaltende Wirkung im eigentlichen Sinne har, sondern nur festste!!!, vjas von Anfang an geltendes Recht war. Dehinstehen kann, ob wenigstens bei einem Fehlurteil des Bundesverfassungsgerichts von einer gestaltenden V/irkung seiner Entscheidung gesprochen werden könnte. Eenn selbst wenn dies onzunebr.en wäre, würde der Umstand, daß die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
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Gesetzeskraft hat, es sinngemäß ausschließen, daß ein Gericht, hei dem eine Klage anhängig ist, die aufgrund der für nichtig erklärten Norm erhoben wurde, im Rahmen des allein noch schwebenden Strei-t-es über die Prozeßkosten der Frage nachgeht, ob etwa die Rechtsnorm, auf die die Klage gestützt war, entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts doch mit dem Grundgesetz vereinbar war und erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ihre Gültigkeit verloren hat. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht vielmehr mit einer alle Gerichte bindenden Wirkung fest, daß die der Klage zugrunde liegende Vorschrift des a 1 Abs. 2 Nr. i PBefG in ihrer bisherigen Fassung ungültig war (ebenso BVerfGE 1, 14,
 37 und Leitsatz 6, Geiger, BVerfGG ß 73 Anm. 4, Rechner, BVerfGG j 31 Anm. III 2).
Gar hiernach aber die Klage von Anfang an unbegründet, so war für die Erledigungserklärung der Klagepartei kein Raum, die Klage ist in einem solchen Falle mit der Kostenlast gegen den Kläger abzuweisen (RG JW 1938, 2452; RGZ 156, 372, 377,
BG HZ 37, 137, 146, BGH GRUR 1963, 494). Bas folgt aus dem Zusammenhang der in Gi> 271, 306 ZPO enthaltenen Regelung, die davon ausgeht, daß der Kläger sich dem von ihrn eingeleiteten Rechtsstreit nicht ohne Einverständnis des Beklagten entziehen kann. Der Klageabweisung steht auch nicht die von der Klägerin in der Revisionsverhandlung abgegebene Erklärung entgegen, sie verfolge den Klageanspruch

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nicht weiter und wolle aus dem Perufungsurteil hinsichtlich des Hauptanspruchs keine Rechte herleiten» Denn diese nach der von der Klägerin gegebenen Erläuterung weder als Klagerücknahme noch als Verzicht im Sinne des § 306 ZPO aufzufassende Erklärung vermag das allgemeine Hechtsschutzinteresse der Beklagten an der Abweisung der Klage und an der damit verbundenen strengen Kostenfolge des § 9'? ZPO - an Stelle der auf die Billigkeit abgestellten Regelung des § 91 a ZPO -für sich allein schon deshalb nicht auszuräumen, weil der Rechtsstreit ohne weiteres zur Entscheidung reif ist» So lag es auch in den beiden vorerwähnten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen. Es bedarf deshalb für den Streitfall auch keiner Stellungnahme zu der vom Pundes-arbeitsgericht (MDR 1962, 165) und. in der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte vertretenen umstrittenen Auffassung, aus Gründen der Pro-zeßökonomie bedürfe es in den Fällen der einseitigen Erledigterklärung der Klagepartei zur Abweisung.der Klage zusätzlich eines konkreten Rechtsschutzinteresses der beklagten Partei; denn Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit können in Fällen abschließend geklärter Sachund Rechtslage nicht dafür geltend gemacht ‘werden, den Streit für erledigt zu erklären, statt die als von Anfang an unbegründet erkannte Klage abzuweisen.
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Es besteht entgegen den Ausführungen der Klägerin auch keine Möglichkeit, die Klagepartei in ent-Anwendung des Grundgedankens des § 93 ZPO von ihrer Pflicht zur Erstattung der Kosten des Rechtsstreits ganz oder teilweise freizustellen. Schon aus der in § 79 Abs. 2 BVerfGG getroffenen Regelung, die sich nur mit den nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen befaßt, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, geht vielmehr hervor, daß während eines noch schwebenden Rechtsstreits die verklagte Prozeßpartei die Möglichkeit haben soll, falls im Laufe des Rechtsstreites die Nichtigkeit des der Klage zugrundeliegenden Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt wird, diese Nichtigkeit uneingeschränkt geltend zu machen (vgl. Geiger a.a.O. § 79 Anm« 3). Auch kann angesichts der nunmehr mit Gesetzeskraft feststehenden Nichtigkeit des der Klage zugrunde gelegten Gesetzes nicht gesagt werden, der Beklagte habe begründeten Anlaß zur Klage gegeben, so daß es gerechtfertigt wäre, ihn mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Jedenfalls ist in !• allen, in denen die Unvereinbarkeit der Klagegrundlage mit dem Grundgesetz - wie im Streitfall -von Beklagten von Anfang an geltend gemacht wird, kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, den Beklagten bei Abweisung der Klage wegen Nichtigkeit der fraglichen Rechtsnorm ganz oder zu dem Teil mit den Kosten des Rechtsstreites zu belasten.
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Auf die begründeten Rechtsmittel der Beklagten waren deshalb die der Klage stattgebenden Urteile des Oberlandesgerichts und des Landge.riehts unter Abweisung der Klage aufzuheben» Die Kosten des Rechtsstreits waren nach § 91 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
Krüger-Nieland Fehle	Sprenkmann
 Mösl	Alff