* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ib ZR 178/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 178/62

Mit Vertrag vom 7*/24o Juli 1958, in den die Beklagte eingetreten ist, übertrug die ICC der Klägerin für das Gebiet der Bunde örepublik das Recht zu dem alleinigen Bezug und Vertrieb der Majestic-Dispenser, die sie in der Regel nur vermieten sollte, und zwar ausschließlich für den Ausschank von V^-Säften; sie übertrug auf die Klägerin ferner das Alleinverarbeitungs- und Vorkaufsrecht für die Getränke, sowie das Recht zur Benutzung des Warenzeichens V|| für diese Säfte und Ausschankgeräte; die Klägerin ihrerseits sollte nur diese Geräte vertreiben und hersteilen oder hersteilen lassen* 2) die Beklagte darf ihren Firmennamen (der den Bestandteil V® enthält) fortführen und Ausschank-geräte unter ihrer vollen Firmenbezeichnung vertreiben, jedoch auf den Geräten selbst nur nach Art eines Herstellertypenschildes, damit keine Verwechslung mit den V®-Getränken der Klägerin möglich sei; der warenzei-chenmäßige Gebrauch der Bezeichnung V0 für Geräte und Säfte sollte der Beklagten nicht gestattet sein; Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt und bestritten, daß das in vielen Ländern für Fruchtsaftgetränke durchgesetzte Zeichen in der Bundesrepublik als Zeichen der Ausschankgeräte aus dem Betriebe der Beklagten aufgefaßt werde; im übrigen habe sie, die Klägerin, das Zeichen bisher nicht als Hinweis auf die Geräte, sondern nur als \\ Dieser Antrag ist auf die A®-Geräte beschränkt, weil - wie die Beklagte in der Berufungsbegründung (So 4 unter 2 b) ausdrücklich vorgetragen hatte - die Klägerin berechtigt ist, das Zeichen V® für die von ihr nach wie vor zu dem Verleih angebotenon, früher von der Beklagten bezogenen Geräte zu verwenden,-während ihr dieses Recht für die nach Abschluß des Vergleichs herge-stellten und vertriebenen Ausschankgeräte mit der Bezeichnung m von der Beklagten bestritten wird» Soweit dieser Widerklageantrag nicht auf eine Verwendung des Wortes V® auf den Geräten abgestellt ist, findet*er seine Grundlage in der Verwendung des fraglichen Wortes ohne entsprechenden, auf die Getränke hinweisenden Zusatz 7 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zur Abweisung des Widerklageantrages 2} überhaupt keine Begründung gegeben, ist nicht gerechtfertigt; vielmehr muß dem Berufungsurteil in seinem Zusammenhänge entnommen werden, daß es sich zur Ergänzung seiner Begründung auf das Urteil des Landgerichts stützt; in diesem aber sind die beiden in Betracht Hiergegen erhebt die Hevision keine* Angriffe; auch sie stützt sich vielmehr ausdrücklich auf die Wirksamkeit des Vergleichs« Da die Parteien die in dem Vergleich vorgesehene Auseinandersetzung hinsichtlich ihrer bis dahin entwickelten geschäftlichen Zusammenarbeit längst durchgeführt haben, sind gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Wirksamkeit des Vergleichs von einem etwa festzustellenden versteckten Binigungsmangel und einer darauf beruhenden leil-unwirkeamkeit nicht berührt werde, rechtliche Bedenken nicht geltend zu machen. Das Berufungsgericht legt den Vergleich dahin aus, die Klägerin sei berechtigt, für die von ihr vertriebenen Fruchtsaftgetränke durch Hinweise auf "Blinkomat"-Scheiben zu werben, die oben auf ihren Fruchtsaftausschankgeräten angebracht sind, und zwar auch auf ihren neuen Geräten. In diesen hatte die Beklagte vortragen lassen, der Klägerin müsse zugestanden werden, auch auf den Geräten selbst einen Hinweis auf die von ihr vertriebenen Getränke anzubringen; es könne auch nicht verkannt werden, daß sich für diesen Hinweis vorzugsweise der obere Teil des Geräts eigne* Hach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Blinkomatscheibe, die nichts mit dem Ausschankgerät als solchem zu tun habe, geeignet, die aus dem Gerät ausgeschenkten Getränke zu bezeichnen; unstreitig werde die Beschriftung des EBlinkomats als ein solcher Hinweis empfunden, wenn sie z«B» in den Y/orten "Karpp" oder "Milch" bestehe; aber auch, wenn dem flüchtigen Betrachter neben dem Wort «vw» auf dem Blinkomat der kleiner geschriebene Zusatz "Fruchtsaftgetränke" begegne, bestehe eine wettbewerbsrechtlich erhebliche Gefahr der Verwechslung mit dem von der Beklagten für Ausschankgeräte benutzten Zeichen nicht. Die Möglichkeit der Verwechslung sei auch nicht als eine nur entfernte anzusehen, wenn man von der Unterstellung des Berufungsgerichts ausgehe, daß die Beklagte für das Zeichen V# .iu bezugauf Ausschankgeräte Verkehrsgeltung erworben habe, und daß einzelne Verwechslungsfälle auf de% Anuga-Aua Stellung in Köln im September 1961 vorgekommen seien. Berufungsgericht mit dem Landgericht davon aus, daß die Klägerin dao ihr im Vergleich übertragene Zeichenrecht an dem Wort nur dann für Fruchtsaftgetränke angemessen wahrnehmen könne, wenn ihr gestattet sei, das Zeichen auf der über dem Gerät selbst befindlichen Scheibe anzubringen; dann aber sei die Gefahr einer Verwechslung mit dem von der Beklagten für ihre Ausschankgeräte benutzten gleichen Zeichen nie völlig aussuschließen. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die mit den Aufschriften "Kar^pP oder "Milch11 versehenaiScheiben ist allerdings nicht schlus-sig, da es sich insoweit ersichtlich um Aufschriften ohne das Zeichen handelt» Diese Erwägung ist jedoch, wie der Zusammenhang der Gründe erkennen läßt, nicht von aus-schlaggebendor Bedeutung für die Würdigung des Berufungsgerichts, daß die Aufschrift "V®-Fruchtsaftgetränke" nur eine entfernte, praktisch nicht ins Gewicht fallende Gefahr einer Verwechslung begründe. tung der Scheibe auf den Inhalt des Geräts hingewiesen werde; sie meint, nach der allgemeinen ’Lebenserfahrung sei das Gegenteil schon deshalb anzunehmen, weil die Scheibe als Blickfang wirke und über dom Gerät als ganzem angebracht sei; auch der gegenüber dem Wort V® ganz zurücktretende Zusatz "Fruchtsaftgetränke*1 könne diesen Eindruck selbst dann nicht beseitigen, wenn er aus angemessener Entfernung noch lesbar sei* Auch mit dieser Rüge greift die Revision jedoch in unzulässiger Weise die dem 2?atrichter Vorbehaltene Beweiswürdigung an; sie setzt sich damit überdies in Widerspruch zu den Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung, nach denen der Klägerin das Recht zui^^st^enttät, das Zeichen V® auf einer über dem Gerät angebrachten Scheibe zu verwenden* o) Aus dem Umstand, daß die Klägerin unmittelbar nach Abschluß des Vergleichs das Zeichen "V®* auch für Ausschank gerate angemeldet hat, leitet die Revision den Schluß ab, die Klägerin sei darauf ausgegangen, Verwechslungen der von ihr vertriebenen Geräte mit denen der Beklagten herbeizuführen; eine solche auf Verwechslungen gerichtete Absicht lasse aber auf das Vorhandensein auch einer objektiven Verwechslungsgefahr schließen.» Auch dieser Angriff kann keinen Erfolg haben* Da die Klägerin auf ihren Geräten die nicht zu Übersehende Bezeichnung "A®* anbringt und vorgetragon hat, die Anmeldung ihres Zeichens V® für Geräte bezwecke nur den Schutz desselben Zeichens für Fruchtsaftgetränke, brauchte das Berufungsgericht aus der Anmeldung nicht auf eine Verwechslungsabsicht zu schließen und sich mit der Tatsache der Zeichenanmeldung auch nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen* d) Soweit die Revision schließlich bemängelt, das Berufungsurteil lasse nicht erkennen, daß es sich die Präge gestellt habe, ob der Klägerin auf Grund des Vergleichs besondere Pflichten zur Vermeidung der Gefahr von Verwechslungen obliegen, kann ihr gleichfalls kein Erfolg beschieden sein« Bas Berufungsgericht hat den Vergleich in dieser Frage nicht übersehen; es nimmt sogar an, die Beklagte sei nach dem Vergleich berechtigt, das Wort V® für Ausschankgeräte warenzeichenmäßig zu benutzen, obwohl selbst die Beklagte eine derartige Auslegung nicht für sich in Anspruch genommen hatte und der Vergleich (Ziff.2 a.E.) ausdrücklich das Gegenteil sagt. War die Klägerin aber, wovon auch die Beklagte selbst ausgeht, zur Verwendung des Wortes V® auf dem uBlinko-mat,f nach dem Vergleich berechtigt und konnte sie nur an dieser Stelle in geeigneter Weise werbend auf die aus den Geräten auszuschenkenden Säfte hinweisen, so bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen eine Auslegung des Vergleiches dahin, daß die Klägerin nicht verpflichtet sei, den Hinweis «Fruchtsaftgetränke11 in ebenso großer Schrift wie das Ytort anzubringen. 3) Auch in der Gestaltung der Ausstellungsstände der Klägerin auf den drei im Berufungsurteil bezeichneten Ausstellungen hat das Berufungsgericht keinen unzulässigen Gebrauch des Wortes V® gesehen; es ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, auch hier habe die Benutzung der Bezeichnung Vflpnur auf den angebotenen Fruchtsaft bezogen werden können und nicht den Eindruck eines gleichzeitigen oder ausschließlichen Hinweises auf die Ausschankgeräte erweckt« Dies führt das Berufungsurteil unter Erläuterung der von den Parteien vorgelegten foto-

Zitierte Normen: § 1 BGB
®ZeichenWortGerätBezeichnungKlägerinvergleichenRevision

Volltext der Entscheidung

Ib ZR 178/62
Verkündet am 10 - Juli 1964 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2222 004
i.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma V®~GmbH für vorbildliche Lebensmittelverarbeitung,
 MaflÜP hflktraße AM, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Helmut KaflHV?
Beklagten, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Uro
 die Firma Le^B^etraße Richard
 gegen
KdP~ und GflHBB AG, MüflBP, gesetzlich vertreten durch den Vorstand
 Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof, und Br.
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1964 unter Mitwirkung der Bundes-riehter Br. Krügcr-Hieland, Jungbluth, Pehle, Br. Sprenkmann und Br. Mösl
 für Recht erkannt:
Bio Revision gegen das Urteil des 6. Zivils Senats des Oberlandesgerichts München vom 2. August 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi e s en.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die
 Corporation GmbH in (ICC) betrieb seit Anfang des Jahres 1957 die Einfuhr von Rohstoffen aur Herstellung von Fruchtsaften, f sowie die Einfuhr von Geräten (sog* Dispensern) zu dem gewerblichen Ausschank von Fruchtsäften* Sie war Inhaberin des für Fruchtsäfte u.ä. (nicht auch für die Ausschankgeräte) unter Hr*	eingetragenen	Warenzeichens	V®*	Nachdem
 die ICC durch Vertrag vom 1. Juli 1958 das Recht zu dem alleinigen Verkauf und zur Alleinherstellung der sog* "Majestie-Fruchtsaft-Dispenser" für Europa erworben hatte, gründete sie im Juli 1958 die Beklagte als Tochtergesellschaft, übertrug ihr das Y/ar enz eichen m den dazu gehörigen Teil ihres Geschäftsbetriebes und die Herstellung dor Majestic-Dispenser sowie der zu dem Ausschank in diesen Geräten bestimmten Fruchtsäfte und Konzentrate*
Mit Vertrag vom 7*/24o Juli 1958, in den die Beklagte eingetreten ist, übertrug die ICC der Klägerin für das Gebiet der Bunde örepublik das Recht zu dem alleinigen Bezug und Vertrieb der Majestic-Dispenser, die sie in der Regel nur vermieten sollte, und zwar ausschließlich für den Ausschank von V^-Säften; sie übertrug auf die Klägerin ferner das Alleinverarbeitungs- und Vorkaufsrecht für die Getränke, sowie das Recht zur Benutzung des Warenzeichens V|| für diese Säfte und Ausschankgeräte; die Klägerin ihrerseits sollte nur diese Geräte vertreiben und hersteilen oder hersteilen lassen*
j Die Zusammenarbeit nach Maßgabe dieses Vertrages vollzog sich in der Folgezeit ausschließlich zwischen den Prozeßpartoien* Nach Streitigkeiten schlossen diese am 27* März/ 13. April 1961 einen Vergleich, dessen wesentlicher Inhalt im folgenden besteht;
1)	Me Beklagte überträgt das Warenzeichen V^^ (das inzwischen von der ICC auf sie übertragen worden war) auf die Klägerin; die Parteien stellen dazu fest, daß der Geschäftsbetrieb insov/eit bereits am 28o Juli 195B auf die Klägerin übertragen worden ist;
2)	die Beklagte darf ihren Firmennamen (der den Bestandteil V® enthält) fortführen und Ausschank-geräte unter ihrer vollen Firmenbezeichnung vertreiben, jedoch auf den Geräten selbst nur nach Art eines Herstellertypenschildes, damit keine Verwechslung mit den V®-Getränken der Klägerin möglich sei; der warenzei-chenmäßige Gebrauch der Bezeichnung V0 für Geräte und Säfte sollte der Beklagten nicht gestattet sein;
3)	nach dem 1. Juni 1961 sollte die Beklagte Getränke auch nicht mehr unter ihrer Firma vertreiben dürfen«.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin entsprechend dem Vergleich zwar alsbald die Umschreibung des Warenzeichens, verbot ihr aber, von der Bewilligung Gebrauch zu machen, bevor die Klägerin einen bestimmten Gebrauch des Warenzeichens abgestellt habe, den die Beklagte glaubt nicht dulden zu müssen« Die Beklagte ist der Ansicht, Voraussetzung des Vergiß ichsabSchlusses sei gewesen, daß die Klägerin das Warenzeichen m nicht ihrerseits für Ausschankgeräte benutze, außer, wenn es sich um von der Beklagten hergestellte Geräte handele. Bas aber tue die Klägerin, denn - wie unstreitig -bringe sie auf den von ihr vertriebenen Ausschankgeräten oben eine als wBlinkomat,r bezeichnete runde weiße Scheibe an; auf dieser sei blickfangartig das Wort V® und darunter in viel kleinerer Schrift das Wort "Fruchtsaftgetränke" zu lesen« Auch, soweit die Klägerin auf dem Körper des Geräts die Bc-
 
Zeichnung anbringe, werde die kennzeichnende Wirkung des Y/ortes V#P höchstens dann ausgeschaltet, wenn das weitere Wort MFruchtsaftgetränke" mindestens ebenso groß wie dieses geschrieben werde» Durch die tatsächlich geschehene Verwendung der Bezeichnung V0 werde der Verkehr irregeführt, denn dieses Wort habe sioh im Verkehr als Zeichen der Herkunft des Ausschankgeräts aus dem Betriebe der Beklagten durchgesetzt.
Der Klage auf Bewilligung der Zeichenumschreibung, der inzwischen rechtskräftig stattgegeben worden ist, ist die Beklagte gemäß diesem Vorbringen mit der Widerklage begegnet, die, soweit sie für die Revision in Betracht kommt, folgende Anträge enthält: (I) der Klägerin zu verbieten,
1» auf Ausstellungen, oder im sonstigen geschäftlichen	j
Verkehr, Ausschankgeräte für Fruchtsäfte oder sonstige Getränke zu zeigen, zu dem Verkauf anzubieten, oder zu vertreiben, die mit einem runden,	j
weißgrundigen Blinkomat versehen sind, auf welchem in einem roten Wimpel in großen weißen Leuchtbuch-	!
staben das Wort "V®” zu lesen ist,
2. auf Ausstellungen, oder im sonstigen geschäftlichen j Verkehr, für die von ihr ^vertriebenen "A^” Aus-	|
schankgeräte, das Wort vm ohne den im Schriftbild	j
gleichwertigen Zusatz “Fruchtsaftgetränke” zu ver-	I
. wenden.	j
Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt und bestritten, daß das in vielen Ländern für Fruchtsaftgetränke durchgesetzte Zeichen in der Bundesrepublik als Zeichen der Ausschankgeräte aus dem Betriebe der Beklagten aufgefaßt werde; im übrigen habe sie, die Klägerin, das Zeichen bisher nicht als Hinweis auf die Geräte, sondern nur als	\\
Hinweis auf die Fruchtsäfte benutzt; die auf den Geräten	p
angebrachte Bezeichnung AflPlasse klar erkennen, daß dies die Markenbezeichnung des Gerätes sei; die Beklagte selbst	!
 
stelle jetzt Geräte her, die unter der Bezeichnung "LiBBf-Saftomat" vertrieben würden*
Bas Landgericht hat durch Teilurteil die Widerklage zu I Rr* 1 und 2 abgewieseno Die von der Beklagten gegen die Abweisung dieses Teiles der Widerklage eingelegte Berufung ist durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen worden* mit der hiergegen erhobenen Revision beantragt die Beklagte, unter Aufhebung des Berufungsurteils der Widerklage in diesen Punkten statt zugeben • Die Klägerin bittet um ZurUckv/ei-eung der Revision«
Ent Scheidungsgründe s
I. 1« Per Widerklageantrag zu 1) ist gegen die Verwendung des Wortes "V^1 auf einem naher beschriebenen sog« Blinkonat gerichtet, der auf einem zu dem Ausschank von Fruchtsäfien und anderen Getränken bestimmten Gerät angebracht ist« Dieser Antrag entspricht insofern nicht der konkreten Verletzungsforn (Anl. B 6, 8, 10), alo die Klägerin auf den von ihr angebotenen Geräten einen "Blinkomat" nur mit dem Zusatz “Fruchtsaftgetränke " gezeigt hat« Land- und Ober lande sgerioht haben diese Passung des Antrages jedoch nicht bemängelt, vielmehr die Rechtslage in bezug auf die tatsächlich festgestellte Vqr-letzungsform geprüft* Auch in der Revisionsinstanz geht es im wesentlichen um die Frage, ob die Klägerin ihrer Pflicht insbesondere aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich genügt, wenn sie den auf den Geräten angebrachten "Blinkomat" in der konkret bezeiebneten Form, also mit der Aufschrift vm und der darunter kleiner gehaltenen weiteren Aufschrift "Fruchtsaftgetränke11 versieht, oder ob hierin, wie die Revision meint, eine widerrechtliche zeichenmäßige Benutzung des Wortes V® für das Ausschankgerät zu erblicken
 ist«, Bei dieser Sachlage kann von dem allenfalls zu berichtigenden Mangel der Antragsfassung abgesehen und der rechtlichen Nachprüfung auch in der Revisionsinstanz die bezeichnete konkrete Verletzungsform zugrunde gelegt werden; denn der Widerklageantrag könnte, wie noch darzulegen ist, auch in einer der konkreten Verletzungsform angepaßten Passung nicht zur Verurteilung der Revisionsbeklagten führen*
2o Ber zweite Widerklageantrag bezieht sich auf eine Verwendung des Wortes V® für A®kAus schankgeräte, wenn die Verwendung ohne den **im Schriftbild gleichwertigen**
Zusatz "Fruchtsaftgetränke" geschieht. Dieser Antrag ist auf die A®-Geräte beschränkt, weil - wie die Beklagte in der Berufungsbegründung (So 4 unter 2 b) ausdrücklich vorgetragen hatte - die Klägerin berechtigt ist, das Zeichen V® für die von ihr nach wie vor zu dem Verleih angebotenon, früher von der Beklagten bezogenen Geräte zu verwenden,-während ihr dieses Recht für die nach Abschluß des Vergleichs herge-stellten und vertriebenen Ausschankgeräte mit der Bezeichnung m von der Beklagten bestritten wird» Soweit dieser Widerklageantrag nicht auf eine Verwendung des Wortes V® auf den Geräten abgestellt ist, findet*er seine Grundlage in der Verwendung des fraglichen Wortes ohne entsprechenden, auf die Getränke hinweisenden Zusatz
3. Me auf §§ 315 Abs* 1 Nr» 4, 557. »r. 7 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zur Abweisung des Widerklageantrages 2} überhaupt keine Begründung gegeben, ist nicht gerechtfertigt; vielmehr muß dem Berufungsurteil in seinem Zusammenhänge entnommen werden, daß es sich zur Ergänzung seiner Begründung auf das Urteil des Landgerichts stützt; in diesem aber sind die beiden in Betracht
 
kommenden konkreten Verletzungsformen schärfer auseinander gehalten worden« Überdies läßt die Berufungsbegründung ('S. 8 bis 10) klar erkennen, daß der Kern des Streites gerade darum geht, welche Vorkehrungen die Klägerin zu treffen verpflichtet ist, um die sich aus dem gleichzeitigen Gebrauch des Y/ortos. V® durch beide Parteien zwangsläufig ergebende Verwechslungsgefahr nach Möglichkeit zu vermeiden oder auszuschließeno über diese Kernfrage aber sprechen sich die Gründe des angefochtenen Urteils, wenn man sie mit denen des Landgerichts zusammenhält, hinreichend aus.
4« Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin nach dem Vergleich, in dem ihr das für Frucht safte und dergl«, nicht auch für die Ausschankgeräte eingetragene Warenzeichen Übertragen worden ist, berechtigt sein sollte, das Warenzeichen auch für neue, eigene Geräte zu benutzen« Dal Berufungsgericht hat diese Frage offen,gelassen und ausgeführt, -jedenfalls werde die Y/irksamkeit des Vergleiches in übrigen von dieser Meinungsverschiedenheit nicht betroffen. Demgemäß hat es die Widorklagoanträge auch auf der von der Beklagten ausdrücklich geltend gemachten Grundlage des Vergleiches geprüft.
Hiergegen erhebt die Hevision keine* Angriffe; auch sie stützt sich vielmehr ausdrücklich auf die Wirksamkeit des Vergleichs« Da die Parteien die in dem Vergleich vorgesehene Auseinandersetzung hinsichtlich ihrer bis dahin entwickelten geschäftlichen Zusammenarbeit längst durchgeführt haben, sind gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Wirksamkeit des Vergleichs von einem etwa festzustellenden versteckten Binigungsmangel und einer darauf beruhenden leil-unwirkeamkeit nicht berührt werde, rechtliche Bedenken nicht geltend zu machen.
 
II. Das Berufungsgericht legt den Vergleich dahin aus, die Klägerin sei berechtigt, für die von ihr vertriebenen Fruchtsaftgetränke durch Hinweise auf "Blinkomat"-Scheiben zu werben, die oben auf ihren Fruchtsaftausschankgeräten angebracht sind, und zwar auch auf ihren neuen Geräten. Dazu verweist das Berufungsgericht auf die eigenen Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung,. In diesen hatte die Beklagte vortragen lassen, der Klägerin müsse zugestanden werden, auch auf den Geräten selbst einen Hinweis auf die von ihr vertriebenen Getränke anzubringen; es könne auch nicht verkannt werden, daß sich für diesen Hinweis vorzugsweise der obere Teil des Geräts eigne* Hach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Blinkomatscheibe, die nichts mit dem Ausschankgerät als solchem zu tun habe, geeignet, die aus dem Gerät ausgeschenkten Getränke zu bezeichnen; unstreitig werde die Beschriftung des EBlinkomats als ein solcher Hinweis empfunden, wenn sie z«B» in den Y/orten "Karpp" oder "Milch" bestehe; aber auch, wenn dem flüchtigen Betrachter neben dem Wort «vw» auf dem Blinkomat der kleiner geschriebene Zusatz "Fruchtsaftgetränke" begegne, bestehe eine wettbewerbsrechtlich erhebliche Gefahr der Verwechslung mit dem von der Beklagten für Ausschankgeräte benutzten Zeichen nicht. Die Klägerin verletze mit diesem Hinweis auch nicht ihre aus dem Vergleich folgenden Bf lichten. Sowohl aus der Form des BUnkpmats als auch aus dem erwähnten Zusatz erkenne der sachkundige Betrachter vielmehr, daß die Beschriftung dieser Scheibe auf den Inhalt des Ausschankgeräts hinweisen solle. Der Zusatz sei genügend groß gehalten, um
 auch aus angemessener Entfernung von einem flüchtig prüfenden Beischauer wahrgenoramen zu werden. Der Gefahr einer Verwechslung werde ferner dadurch entgegengewirkt, daß die neuen Geräte der Klägerin in großen, nicht zu übersehenden Buchstaben das Firmenzeichen der Klägerin m aufweisen. Die entfernte Möglichkeit, daß ein Durchschnittsbotrachter zu der Ansicht kommen könnte, das Wort ><m< bezeichne ein neues
 
Gerät der Firma V® (der Beklagten), rechtfertige die Widerklage nicht*
Das Landgericht, auf dessen Begründung sich das Berufungsgericht ergänzend bezieht, hatte dazu noch ausgeführt (So 15)9 die konkrete Verletzungsform stelle keine waren-zeichenmäßige Benutzung des Wortes V® für die Ausschank-geräto, sondern nur für die ausgeschenkten Säfte dar. Infolge der Ausgestaltung der Geräte und der Art des Vertrle^ bes des Fruchtsaftes allein durch solche Geräte beschränke , sich eine Kennzeichnung des Fruchtsaftes von vornherein im wesentlichen auf die Anbringung entsprechender Hinweise auf dem Ausschankgerät selbst und dabei vorzugsweise auf dem oberen Gerätetoil, in dem der Früchtsaft oder sonstige ange-- botenoi" Getränke von außen deutlich erkennbar seien; daher beanstande auch die Beklagte nicht ganz allgemein eine solche Kennzeichnung, sondern nur, soweit nicht gleichzeitig hinreichend deutlich auf den Frucht saft hingev/ieaen werde* 1
1)	Die Revision ist der Auffassung, der Zusatz mache nicht genügend deutlich, daß das Wort V0 auf die Herkunft des Inhalts des Geräts und nicht auf diejenige des Geräts selbst hinweise. Die Möglichkeit der Verwechslung sei auch nicht als eine nur entfernte anzusehen, wenn man von der Unterstellung des Berufungsgerichts ausgehe, daß die Beklagte für das Zeichen V# .iu bezugauf Ausschankgeräte Verkehrsgeltung erworben habe, und daß einzelne Verwechslungsfälle auf de% Anuga-Aua Stellung in Köln im September 1961 vorgekommen seien. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die hierzu angebotenen Beweise erheben müssen; dann wäre es zu einer änderen Beurteilung des Grades der Verwechslungege4* fahr gekommen.
a)	Diese Rüge kann keinen Erfolg haben, da keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der Berufungsrichter die Bedeutung der von ihm unterstellten Tatsachen bei der Beweiswürdigung im Rahmen der Frage außer acht gelassen hätte, ob die konkrete Form der Verwendung des Wortes
 die aus dem Vergleich herzuleitenden Rechte der Beklagten in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Ersichtlich geht das. Berufungsgericht mit dem Landgericht davon aus, daß die Klägerin dao ihr im Vergleich übertragene Zeichenrecht an dem Wort nur dann für Fruchtsaftgetränke angemessen wahrnehmen könne, wenn ihr gestattet sei, das Zeichen auf der über dem Gerät selbst befindlichen Scheibe anzubringen; dann aber sei die Gefahr einer Verwechslung mit dem von der Beklagten für ihre Ausschankgeräte benutzten gleichen Zeichen nie völlig aussuschließen. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die mit den Aufschriften "Kar^pP oder "Milch11 versehenaiScheiben ist allerdings nicht schlus-sig, da es sich insoweit ersichtlich um Aufschriften ohne das Zeichen handelt» Diese Erwägung ist jedoch, wie der Zusammenhang der Gründe erkennen läßt, nicht von aus-schlaggebendor Bedeutung für die Würdigung des Berufungsgerichts, daß die Aufschrift "V®-Fruchtsaftgetränke" nur eine entfernte, praktisch nicht ins Gewicht fallende Gefahr einer Verwechslung begründe. Diese Würdigung liegt angesichts der besonderen Gestaltung der hier gegebenen Umstände im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiete; aus Rechtsgründen kann sie nicht beanstandet werden, zu demal - was die Revision nicht angreift - die Werbung für die Auesohank-geräte, um die es im Streitfall geht, sich an sachkundige Kreise wendet»
b)	Die Revision rügt ferner die Annahme des Berufungsgerichts, schon die Form des "Blin.komats1* lege dem sachkundigen Betrachter die Vermutung nahe, daß durch die Beschrif-
11
tung der Scheibe auf den Inhalt des Geräts hingewiesen werde; sie meint, nach der allgemeinen ’Lebenserfahrung sei das Gegenteil schon deshalb anzunehmen, weil die Scheibe als Blickfang wirke und über dom Gerät als ganzem angebracht sei; auch der gegenüber dem Wort V® ganz zurücktretende Zusatz "Fruchtsaftgetränke*1 könne diesen Eindruck selbst dann nicht beseitigen, wenn er aus angemessener Entfernung noch lesbar sei*
Auch mit dieser Rüge greift die Revision jedoch in unzulässiger Weise die dem 2?atrichter Vorbehaltene Beweiswürdigung an; sie setzt sich damit überdies in Widerspruch zu den Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung, nach denen der Klägerin das Recht zui^^st^enttät, das Zeichen V® auf einer über dem Gerät angebrachten Scheibe zu verwenden*
o) Aus dem Umstand, daß die Klägerin unmittelbar nach Abschluß des Vergleichs das Zeichen "V®* auch für Ausschank gerate angemeldet hat, leitet die Revision den Schluß ab, die Klägerin sei darauf ausgegangen, Verwechslungen der von ihr vertriebenen Geräte mit denen der Beklagten herbeizuführen; eine solche auf Verwechslungen gerichtete Absicht lasse aber auf das Vorhandensein auch einer objektiven Verwechslungsgefahr schließen.»
Auch dieser Angriff kann keinen Erfolg haben* Da die Klägerin auf ihren Geräten die nicht zu Übersehende Bezeichnung "A®* anbringt und vorgetragon hat, die Anmeldung ihres Zeichens V® für Geräte bezwecke nur den Schutz desselben Zeichens für Fruchtsaftgetränke, brauchte das Berufungsgericht aus der Anmeldung nicht auf eine Verwechslungsabsicht zu schließen und sich mit der Tatsache der Zeichenanmeldung auch nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen*
12

d) Soweit die Revision schließlich bemängelt, das Berufungsurteil lasse nicht erkennen, daß es sich die Präge gestellt habe, ob der Klägerin auf Grund des Vergleichs besondere Pflichten zur Vermeidung der Gefahr von Verwechslungen obliegen, kann ihr gleichfalls kein Erfolg beschieden sein« Bas Berufungsgericht hat den Vergleich in dieser Frage nicht übersehen; es nimmt sogar an, die Beklagte sei nach dem Vergleich berechtigt, das Wort V® für Ausschankgeräte warenzeichenmäßig zu benutzen, obwohl selbst die Beklagte eine derartige Auslegung nicht für sich in Anspruch genommen hatte und der Vergleich (Ziff. 2 a.E.) ausdrücklich das Gegenteil sagt. Von einem der Beklagten zu ungünstigen Inhalt des Vergleichs ist das Berufungsgericht danach jedenfalls nicht ausgegangen. Erkennbar legt es den Vergleich im übrigen dahin aus, daß der Klägerin ein Gebrauch des Wortes Vfl^ in der geschehenen Form auf Grund dos Vergleiches nicht verwehrt werden könne, wenn dadurch die Interessen der Beklagten nur In einem verschwindend geringen Maße berührt werden, und daß ein gewisser RoÄ% von Verwochslungsgefahr von der Beklagten hingenommen werden müsse, weil er eine^notwendige Folge des Vergleiohsabschlus-ses sei. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Es handelt sich um die Auslegung eines Individualvcr-tragea, die im Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbar ist. War die Klägerin aber, wovon auch die Beklagte selbst ausgeht, zur Verwendung des Wortes V® auf dem uBlinko-mat,f nach dem Vergleich berechtigt und konnte sie nur an dieser Stelle in geeigneter Weise werbend auf die aus den Geräten auszuschenkenden Säfte hinweisen, so bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen eine Auslegung des Vergleiches dahin, daß die Klägerin nicht verpflichtet sei, den Hinweis «Fruchtsaftgetränke11 in ebenso großer Schrift wie das Ytort anzubringen. Biese Auslegung kann um so weniger beanstandet werdenj als es naheliegt, daß der Klägerin gestattet
13	-
sein sollte, das ihr im Vergleich zu dem Alleingebrauch übertragene Warenzeichen V® stärker hervortreten zu lassen als die bloße Bezeichnung der Warengattung, und daß es genügen sollte, wenn die letztere Bezeichnung in hinreichender Größe angebracht werde« Wann diesem Erfordernis noch genügt ist, ist aber eine auf tatsächlichem Gebiete liegende Frage«
2)	Aus den von der Beklagten weiter angeführten rechtlichen Gesichtspunkten (§§ 1, 3 UWG, 823 Abs« 1, 826 BGB) lassen sich, wie keiner näheren Darlegung bedarf, hinsichtlich der Vermeidung einer Verwechelungsgefahr keine Pflichten der Klägerin herleiten, die über die aus dem Vergleich begründeten Pflichten hinausgehen5 vielmehr modifiziert insoweit die im Vergleich getroffene Regelung die an sich aus dem Gesotz etwa herzuleitenden Pflichten der Parteien» Der Sinn der im Vergleich getroffenen Regelung geht insoweit dahin, daß der Klägerin der warenzeichenmäßige Gebrauch des Wortes freistehen und es andererseits der Beklagten untersagt sein sollte, dasselbe Zeichen zu verwenden; nur in Gestalt eines sog» Herstellertypenschildec sollte sie berechtigt sein, ihre volle Firmenbezeichnung,
 in der das Wort enthalten ist, auf dem Gerät anzubringen.
3)	Auch in der Gestaltung der Ausstellungsstände der Klägerin auf den drei im Berufungsurteil bezeichneten Ausstellungen hat das Berufungsgericht keinen unzulässigen Gebrauch des Wortes V® gesehen; es ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, auch hier habe die Benutzung der Bezeichnung Vflpnur auf den angebotenen Fruchtsaft bezogen werden können und nicht den Eindruck eines gleichzeitigen oder ausschließlichen Hinweises auf die Ausschankgeräte erweckt« Dies führt das Berufungsurteil unter Erläuterung der von den Parteien vorgelegten foto-
- H -
graphischen Abbildungen näher aus. Dabei hebt es hervor? die Werbung der Klägerin habe in nicht zu übersehender Weise auf die Bezeichnung m für die Geräte hingewiesen; soweit V/impel mit der Bezeichnung verwendet worden seien, sei für den Beschauer kein Zweifel möglich gewesen? daß damit auf den danebenstehenden, auf die Fruchtsäfte der Klägerin bezogenen und nicht minder auffallenden Text hingewiesen werden sollte»
Diese Beurteilung liegt auf tatsächlichem Gebiete; ein Bechtsfehler tritt auch darin nicht zutageo
III» Die Bevision der Beklagten war deshalb mit der sich aus § 97 Abs» 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückz^/eison«,
Krüger-Kieland	Jungbluth	Pehle
 Sprenkmann
Mösl