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BGH · b ZR 177/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZR 177/62

Am 9o Dezember 1958 hat die Klägerin boi dem Deutschen Patentamt ein Warenzeichen (Bildzeichon) für Leibwäsche, insbesondere Herren- und Knabonhemden (Waronkiasse 3 d) an-gemoldot, das einen nach rochts schreitenden Pudel darsteilt Das Zeichen ist im beschleunigten Verfahren am li» Februar 1959 unter Nr»flHHi eingetragen und die Eintragung ist im Warenzoichenblatt vom 28« Februar 1959 bekannt gemacht worden Ferner ist die Klägerin Inhaberin dos älteren BildZeichens Nr« für Schuhwaren (Warenklasse 3 b), die sie gleich- Die Beklagten hatten' durch Vermittlung der Firma PÜJflü Werbedienst in am 29« November 1958 das Bild eines nach links schroitenden Pudels und das Wortzeichen "Modell von Kj^P' als Warenzeichen angemöldet; diese Anmeldung wurde vom Deutschen Patentamt beanstandet» Darauf meldeten die Beklagten das Pudelzoichen am 4« März 1959 erneut für Herren Sporthemden an (S flP/3 d Wz des Deutschen Patentamts}» Gegen diese am 31» August 1959 bekanntgemachte Anmeldung hat die Klägerin am 30» November 1959 Widerspruch erhoben» Sie haben die Auffassung vertreten, die Anmeldung des Pudolzcichens durch die Klägerin und die Geltendmachung von Rechten aus diesem Zeichen sei unlauter und verstoße gogon die guten Sitten« Die Klägerin habe nämlich das Zeichen nur zu dom Zweck für sich eintragen lassen, ihnen«} den Beklagten, die Möglichkeit zu nehmen, die von ihnen entwickelte ' und in Benutzung genommene Pudelkennzeichnung weiter zu gebrauchen ovSie selbst benutze daö eingetragene Zeichen nicht und benötige es auch nicht, weil sie für Heiadwaren übor mch~ roro andere geschützte Zoichen (NflBHP, Pfordebildzeichcn) verfüge, die'sie auch tatsächlich verwende. den Beklagten erstmals Ende November 1958 in Benützung genommene Kennzeichnung, die einen nach links schreitenden Pudel zeigt, mit?dem-am 9» Dezember 1958 von der Klägerin angemeldeten, am 11« Pcbruar 1959 für sie eingetragenen BildZeichen eines nach rechts schreitenden Pudels (Warenzeichen Nr« verwechslungsfähig sei, und daß der Klägerin daher an und für sich zoichenrechtliche Ansprüche gegen dio Beklagten aus §§ 15, 24, 31 WZGr zuotänden» Dieser Ausgangspunkt ist rechtlich bedenkenfrei und wird von dor Revision auch nicht angegriffen« Der Umstand, daß die Beklagten mit dem Gebrauch ihrer Kennzeiehnüng schon kurze Zeit vor der Anmeldung des Zeichens der Klägerin begonnen hatten, ist für sich allein betrachtet ohne rechtliche Zwar habe ihr erst die Einführung des nach links schreitenden Pudels in dor Werbung dor Beklagten die Veranlassung gegeben* nunmehr ihr eigenes Pudolzeichen eintragon zu lassen; dies sei aber nicht ausschließlich in der Absicht geschehen* den Beklagten zuvorzukommen und sie in dor Worbung mit dem Pu-dolbildo zu behindern; vielmehr habe die Klägerin daneben das von ihr entwickelte Zeichen sicherst ollen* sich erhalten und dafür die Priorität wahren v/olleno Sie sei dabei von dor naheliegenden Annahme ausgogangen* daß dor bei ihr in Unfrieden ausgeschiedene und zu den Beklagten übergo-v/echsolte Vertreter KnflP? von dem seiner Angabe zufolge der Entwurf dos Pudelzeichens der Beklagten herrührc, den Beklagten das Pudolzeichen zugeführt habe, und daß daher die Beklagten* deren Pudelbild mit dem der Klägerin als Spiegelbild nahezu identisch sei* das Zeichen nuöhgoahmt hätten. Wenn auch die Kenntnis von dem Pudelzoichen der Klägerin in Abredo stelle* so sei es doch außerordentlich wahrscheinlich* daß erf&avon aus Besprechungen mit dem hierfür maßgebenden Angestellten Palmen der Klägerin gewußt habe; andernfalls sei kaum anzunehmen* daß er sofort nach seinem tlberwechseln zu den Beklagten für diese ausgerechnet ein Pudelzeichen entworfen haben solle. Boi dem gespannten Wettbewerbsverhältnis der Parteien habe der Klägerin nicht zugemutet worden können* den danach von ihr mit einer gewissen Berechtigung vermuteten Zeichenraub durch die Beklagten ohne weiteres hinzunehmen. Die Klägerin habe die Anmeldung ihres Zeichens daher auch* wenn nicht in erst or Linie* als Abwehrmaßnahme gegen die werbemäßige Einführung des Pudelbildes durch die Beklagten a) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, könnte nach dem Vortrag der Beklagten der Erv/erb des Klagezcichens durch die Klägerin sowohl nach den Rechtsgrundsätzen, die für die Nachahmung sendergesetzlich nicht geschützter Arbeitsergebnisse entwickelt worden sind, als auch unter dem Gesichtspunkt eines sittlich verv/erfliehen Behinde rungswett bewerbs als wettbewerbsv/idrig betrachtet werden. Die Revision irrt, wenn sie meint, dazu genüge es bereits, wenn dom Zeicheninhaber, hier der Klägerin, bei der Anmeldung des Zeichens die Verwendung dor gleichen öder einer verwochsolbaren Kennzeichnung durch einen Y/ott- bewerber, hier der Kennzeichnung des nach links schreitenden Pudels»durch die Beklagten, bekannt gewesen sei« Die Kenntnis der Vorbenutzung allein besagt ohne weiteres noch nicht, daß der Zoichonanmolder mit einem wertvollen älteren Besitzstand auf Seiten dos Vorbonutzers gerechnet und daß er seine Anmeldung ohne hinreichenden besonderen Grund vorgenommen hat« Wenn in der späteren Entscheidung des I. Schluß darauf gestattet, daß der Zoicheiiinhaber sich bei der Anmeldung seiner Kennzeichnung auch über das Vorhandensein eines wertvollen Besitzstandes auf Seiten des Vorbenutzers im klaren war» Bür die trotzdem vor genommene Anmeldung der gleichen oder einer verwechselbaren Kennzeichnung wird alsdann vielfach kein anderer Beweggrund erkennbar sein,als der, dem Vorbenutzer diesen Besitzstand zu ontziehen« Danach hatte die Beklagte in der kurzen Zeit zwischen dem erstmaligen Gebrauch' ihrer Kennzeichnung Ende November 1958 und der Anmeldung des Klagozoichens am 9» .Dezember 1958 noch keinesfalls einen wertvollen Besitzstand für ihre Kennzeichnung erworbeno Für die Bntstehung^einos solchen Besitzstandes in dieser Zeit ergibt der Tortrag der Beklagten keinen Anhaltspunkt; denn die Umstände, auf welche die Beklagten sich insoweit berufen, nämlich die Versendung von 450 - 500 Werbeschreiben mit dem Aufdruck dos Fudelbildos, die Veröffentlichung einiger Werbeanzeigen in Fachzeitschriften am 4° und 6« Dezember 1958* und die Anbringung der Kennzeichnung an Musterkollektionen, hätten dazu nicht aus-gercicht. Um so weniger konnte die Klägerin annehmen, daß sie mit ihrer Anmeldung in einen schutzwürdigen Besitzstand der Beklagten eingreifOo Die Klägerin hat diese Anmeldung ferner nicht ohne hinreichenden besonderen Grund bewirkt« Ein solcher Grund ist violmehr allein schön darin zu sehen, daß die Klägerin nach den in diesem Funkte nicht angegriffenen Fest Stellungen dos Berufungsgerichts ;sich ihre Pudelkennzeichnung schon im Jahre vorher von einem Graphiker in einer eintragungs- und gebrauchsfähigen Form hatte entwickeln lassen. sie eine schon yorhor geschaffene eigene Kennzeichnung unter zeichenrechtliehen Schutz gestellte Diese Kennzeichnung wäre für sic unverwertbar geworden und der dafür gemachte Aufwand wäre vergeblich gewesen, wenn die Beklagten ihr mit der Anmeldung der von ihnen in Benutzung genommenen verwechselbaren Pudolkennzeichnung zuvorgekommen wären, 'was nach Lago der Dinge für die Klägerin nicht unwahrscheinlich war und sogar der Fall gewesen v/äre, wenn die erste, von der Firma FlflBI-Werbedienst in für die Beklagten be- Der Versuch der Klägerin aber, ihrerseits den Beklagten zuvorzukommen, um - wie es in dem angefochtenen Urteil heißt - die von ihr entwickelte Kennzeichnung sicherzusteilen und ihr die gefährdete Priorität zu wahren, v/ar zu demindest nicht in einem Zeitpunkt unlauter, in dem, wie zur Zeit der Anmeldung des Klagezeichens, ^i* die Verwendung eines Pudelbildes der Beklagten noch in den ersten Anfängen lag und mithin keine Hede davon sein konnte, daß die Klägerin etwa einen von den Beklagten geschaffenen wertvollen Besitzstand für sich habe ausbeut en wollen. tragen war,- die auf Grund dieses Zeichens spät or, wenn auch erfolglos, sogar der Eintragung dös Klagezoichcns für Herad-waron widersprochen haben* Der footgostollte Sachverhalt bietet koinen Anhalt für die auch nach der Lebenserfahrung keineswegs naheliegendo Annahme, die Klägerin habe wegen des Hindernisses, das der Verwendung dö3 Pudölbildos für Schuhwaren entgegenständ, nunmehr die geschaffene Kennzeichnung gänzlich fallen lassen und sie auch nicht für den Pall bereithalten wollen, daß sich dafür eine Verwendung als Warenzeichen für and er o von der Klägerin herge st eilte Waron wie beispielsweise für bestimmte Arten von Iiextilerzeugnissen fand, bei der mit Gogenrochten Dritter nicht ernstlich zu rechnen war. Das Berufungsgericht hat zudem nicht nur den Willen der Klägerin bejaht, die Kennzeichnung für solche Waron zu benutzen, sondern darüber hinaus fcstgestöllt, daß dio Klägerin das Pud elzeichen für Hemdwaron im Spätjahr 1959 tatsächlich in Gebrauch genommen hat* Daß die so Benutzung nicht sofort nach der Eintragung des Zeichens aufgenommon und später vorläufig wieder eingestellt worden ist, hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender tat-richterlicher Würdigung mit dem Bestreben der Klägorin erklärt, zunächst das von der Pirma Schuhfabriken eingoloiteto Wid erspruohsverfahren und danach den Ausgang dos vorliegenden Rechtsstreits abzuwarten* gerin eingegangen ist, die im Januar I960, also mehr als ein Jahr nach der Z eichenanmeldung der Klägerin statt-fand und unter anderem das Pudelzoichen zu dem Gegenstände hatte» Der Rahmen der dem Tatrichter vorpehaltbnon» in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Tatsachenwürdi-gung wurde nicht überschritten, wenn das Berufungsgericht diese - von den Gesprächspartnern zudem durchaus widerspruchsvoll wiedorgogebene - Untorhaltung der beiden Vertreter für die rechtliche Beurteilung der Zeichen-anmoldung nicht. cö) Ein Verstoß gegen §: 286 ZPO ist auch nicht darin zu erblicken» daß das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten über angeblich wettbeworbswidrige Maßnahmen nicht berücksichtigt hat, welche die Klägorin nach dem tSberwechsqln des Vertreters Krtfl^ zu den Beklagten diesen gegenüber ergriffen haben soll,» Bio Beklagten hatten der Klägerin vorgoworfen, sio habe gemeinsame Lieferanten auf-gefordert, die Beklagten nur mit solchen Artikeln zu beliefern, für die sie selbst keinen Auftrag erteilt hatte; sie habe fornor den Redaktionen von Fachzeitschriften bei einor Pressekonferenz im Frühjahr 1959 mitgoteilt, daß sie bei weitorer intensivor Werbung der Beklagten in den betreffenden Zeitschriften ihrerseits keine Inserate mehr auf geben werde; sic habe außerdem in Kundenkreisen unwahre Behauptungen über die Beklagten verbroitet; sodann habe sie versucht, den Beklagten dadurch Kunden abspenstig zu machen, daß sie den Einkäuferinnen der Kunden 1 Prozent dos Umsatzbot rages habe zukommen lassem als sie erfahren habe, daß hinsichtlich dos Beklagten zu 1 ein Vergleichsverfahren schwebte, habe sie sich zunächst an die Geschäftsbank und später an den Vergloichsvorv/alter mit dem Angebot gewandt, das Unternehmen der Beklagten aufzukaufen« Die Revision geht fehl, wenn sie meint, dieses Vorhalten der Klägerin nötige dazu, die Anmeldung dos Klage-Zeichens als das Anfangsglied einer Kette von Kampfmaßnahmoh zu wert on, - d i e auf die Vernichtung des Unt ernohmens d er Beklagten gorichtet und daher in ihrer Gesamtheit; sittenwidrig gewesen seien« Diese Folgerung ist keineswegs zwingend» Die hier behaupteten Handlungen der. Klägerin würden zwar die Schärfe des Wettbewerbs der Parteien erkennen lassen, v/ie er sich nach dem Übergang des Vertreters Khflpf von der Klägerin zu den Beklagten, entwickelt hat« Einzelne Maßnahmen hätten möglicherweise auch gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoßen« Dies würde aber noch nicht den Schluß rochtfertigen, daß auch der Versuch der Klägerin, sich ihre Diese Unterstellung steht aber im Widerspruch zu dem vom Berufungsgericht rochtsirrtumsfroi fostgestollten Sachvorlauf, wonach die Klägerin die angomoldote Kennzeichnung schon fertig “entwickelt hatte, bevor die Beklagton ihr damit vorwcchselbaroc spiegelbildliches Pudelbild in Gebrauch nahmen, dd) Mit besonderer Ausführlichkeit befaßt die Revision sich schließlich damit, ob der festgestellte Sachverhalt zu der Annahme berechtige, daß der Vertreter Knfl^ bei seinem Übergang zu den Beklagten das Pudolkennzeichon der Klägerin gekannt und es den Beklagten zugeführt habe, und daß das Pudelbild der Beklagten somit dem der Klägerin nachgeahmt sei. entseheicjende Präge, ob die Klägerin durch die Anmeldung ihror Pudolkonnzeichnung den Beklagten gegenüber unlauter gehandelt hat und ob die Geltendmachung ihror Zeichonrochto gegen die Beklagten allein schon aus diosem Grunde einen Rechtsmißbrauch darstollt, ist nach dom Vorhergehenden unabhängig davon zu vorncinen, ob darüber hinaus dio Benutzung einer vorwochsolbaren Kennzeichnung durch die Beklagten der Klägerin gegenüber möglicherweise unlauter war. Außerdem geht dio Revision an der Begründung dos Berufungsurteils vorbei, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Kenntnis des Knfl^ von der Kennzeichnung der Klägerin auf Grund bloßer Vermutungen und Wahr-scheinlichkoitserwägungen eine unrichtige fatsachenfostStellung getroffen. Es hat aus der früheren Stellung dos Kn^^ bei der Klägerin, aus der spiegelbildlichen Übereinstimmung der Zeichen und aus dom zeitlichen Ablauf des Geschehens zwar den rechtlich nicht zu beanstandenden Schluß gezogen, daß diese Kenntnis außerordentlich wahrscheinlich sei, hieraus aber lediglich gefolgert, dio Klägerin habe mit einer gewissen Berechtigung annehmon dürfen, daß die Beklagten sich ihr gegenüber eines "Zeichonraubos1' schuldig gemacht hätten, und sie habe daher nicht unlauter gehandelt, wenn sie den vermeintlichen Zoichenraub durch die Anmeldung ihres Pudelbildes habe ab-wchron wollen. falios vornehmen kann® Abgesehen hiervon lag die Beweisfrage neben der Sache, weil der Pall, daß ein Warenzeichen ’‘nur deshalb" angemoldet wird, um unter den näher beschriebenen Umständen den Zeichenschutz für das verwechselbare Zeichen eines Wettbewerbers zu verhindern, nach den PostStellungen des Berufungsgerichts gerade nicht gegeben ist; denn danach war der Bewoggrund für die Zoichcnanmcldung der Klägerin da3 berechtigte Bestreben nach Erhaltung einer schon vorher geschaffenen eigonon Kennzeichnung» Im übrigen würde der Umstand allein, daß die Beklagten die Kennzeichnung mit dem Pudel erkennbar zu einem Hauptzeichen ihres Unternehmens ausbauen wollten, gegenüber einem Wettbewerber, der ein gleiches Zeichen anmcldeto, ohne weiteres nicht einmal im Palle der Nachahmung, dor indessen nicht vorliegt, den Vorwurf wettbev/orbswidrigen Verhaltens rechtfertigen (BUH GHUR 1961, 244, 246 - "natürlich in Revue")» 1» Das Berufungsgericht hat auch dies verneint» Es hat dazu ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Beklagten, dio bei Anmeldung dos Klagezeichens noch keinen wertvollen Besitzstand für ihre Pudolkennzeichnung gehabt hätten, einen solchen Besitzstand in der Polgezoit erworben und ob sie bis Endo 1959 den Betrag von 119»994,79 IM für dio Pudelwerbung aufgewendet hättonj denn keinesfalls sei die Voraussetzung für die Verwirkung gegeben, daß der Verletzer während einer nicht unerheblichen Zeit sein Verhalten unbehelligt fort- 4« März 1959 bewirkte Anmeldung doo Pudolzoichens der Beklagton vom 30« November 1959 Widerspruch erhoben« Die volle Ausnutzung dor Wider-spruchsfriot könne ihr dabei nicht angelastct werden, weil erst am 17« August 1959 über den Widerspruch der Schuhfabriken gegen ihre eigene Zoichoneintragung entschieden worden soi« Dem Widerspruch der Klägerin seien die Beklagten nicht ent ge gonget rot on; sie hätten gegen den die Übereinstimmung ihres Zoichens mit dem der Klägerin fost-steilenden Beschluß des Deutschen Patentamts keine Beschwerde eingelegt« Auch habe ihnen nicht entgangen sein können, daß die Klägerin seit dom Spät jahr 1959 in; ihre gewirkt on und gestrickten Hemden das Budolzoichen habe oinnähen lassen« im Rahmen des Verwirkungseinwand es das Verhalten der Beklagten in dem Vorfahren über den gegen ihre Zoichenanmeldung eingelegten VYidcrppruch der Klägerin zu dem Nachteil der Beklagten zu würdigen« Die Beklagten konnten dem Widerspruch unter zeichenrechtlichon Gesichtspunkten nicht mit Erfolg ontgogentroton, weil er auf ein eingetragenes älteres Zeichen gestützt v/urdo, mit dom die von ihnen benutzte Kennzeichnung März 1959)> war das Klage Zeichen sogar schon eingetragen (llo Februar 1959) und die Eintragung bereits bekannt gemacht (28* Februar 1959) *> Bei Anwendung der im Vorkehr erforderlichen Sorgfalt hätte dies den Beklagten nicht entgehen können* Vor der Anmeldung ihrer oigoncn^Kennzoichnung hätten sie sich nach etwaigen älteren Gegonzoichen erkundigen müssen* Diese Erkundigung, bei der 3ie auf das Zeichen dor Klägerin gestoßen v/äron, erübrigte sich nicht etwa deshalb, weil in dom Zeitpunkt, in dem sie ihre Pudclkennzeichnung erstmals in Gebrauch nahmen, noch kein solches Gegenzeichen bestand* Abgesehen davon, daß dio Beklagten selbst nicht behaupten, vor dor Ingebrauchnahme ihrer Kennzeichnung irgendwelche Nachforschungen angostellt zu haben, konnten sie keineswegs sicher sein, daß in dor Zeit von Ende November 1958 bis Anfang März 1959 nicht für gloiche oder gleichartigp Waren ein Zeichen eines Wettbewerbers angemoldet wurde, mit dem ihre Kennzeichnung hätte verwechselt worden können* Wer wio dio Beklagten mit dem zoiebenmäßigen Gebrauch einer Kennzeichnung beginnt, bevor or sie ordnungsmäßig als Warenzeichen angomoldet und don im Anmoldevorfähron vorgesehenen Frü-fungsmöglichköitcn unterworfen hat, muß regelmäßig damit rechnen, daß bin Wettbewerber ihm durch die Anmoldung des gleichen oder eines vorwechselbaren Zeichens zuvorkommto Er handelt daher fahrlässig, wenn or die Entwicklung der zoichonreclit liehen Lago nicht verfolgt, insbesondere nicht prüft, wie dioso Lage im Zeitpunkt seiner eigenen Anmeldung beschaffen ist, und wenn er alsdann ohne Rücksicht hierauf den Gebrauch seiner Kennzeichnung fortsetzt» Len Beklagten kann hiernach bei der Benutzung ihrer Pudelkennzoichnung nach Anmeldung des Pudelzeichens der Klägerin auch dann kein guter Glaube zugebilligt werden, wenn sie - wovon in der Revisionsinstanz auszugehen ist -das Vorhandensein eines fertig entwickelton gleichen Zoi-chenontvmrfs bei dor Klägerin vorher nicht gekannt haben* Einen im Laufe des Jahres 1959 etwa erworbenen wertvollen Besitzstand für ihro Kennzeichnung hätten sie mithin nur deshalb erlangen können, weil sie aus Mangel an zu demutbarer Sorgfalt die Erkundigung nach Gogonzeichen unterlassen haben denn wenn sie sieh hierüber hinreichend unterrichtet hätten, wäre ihnen die Anmeldung der Klägerin so rechtzeitig bekannt geworden, daß sie ihre; Werbemaßnahmen danach hätten einrichten, insbesondere den Gebrauch ihrer Kennzeichnung solange hätten zurückst eilen können, bis die v/ettboworbs-rochtliehe Lago geklärt war, auf die sie ihre Befugnis zur weiteren Benutzung dieser Kennzeichnung stützen«, Allerdings könnte der Verv/irkungseinv/and trotz der Fahrlässigkeit auf Seiten der Beklagten durchgreifeh, wenn die Klägorin die Geltendmachung ihrer Rechte in solchem Maße verzögert hätte, daß auch dem fahrlässigen Benutzer einer mit ihrem Zeichen verwechselbaren Kennzeichnung die Einstellung des Kennzeichengebrauchs nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden könnte (BGH GRTJR I960, 185,106 - Kosaken-Kaff ec.)«, Ob Ausnahmofälle denkbar sind, in denon eine die Öffentlichkeit nach Art und Umfang in außergewöhnlicher Weise ansprechende Werbung mit einer Kennzeichnung den Inhaber eines dadurch verletzten besseren Rechtes zu dem unverzüglichen Einschreiten gegen den Kennzeiehenbenutzor nötigen würde, kann auf sich beruhen» Im Streitfälle liegt eine solche Ausnahme nicht vor. Wenn auch offon geblieben ist, ob und gegebenenfalls wann die Beklagten hiervon Kenntnis erlangt haben, so konnte angesichts des besonders gospannton Wettbowerbsvorhältnisses der Parteien doch zu demindest die Klägerin damit rechnen, daß ihr Zeichengebrauch von den Beklagten alsbald bemerkt worden sei. schv/erdo angefochten worden war, die sich erst im Pebruar 1962 durch Zurücknahme dos Widerspruchs erledigt hat * Es kann allerdings zu demindest zweifelhaft sein, ob die Klägerin dein Konnzeichengobrauch der Beklagten noch bis zur Erledigung des Beschwerde verfahrene tatenlos hätte Zusehen dürfen, ohne ihre Zoichenrechte gegenüber den Beklagten zu verwirken. Klagozeichons nicht wottbewerbsv/idrig gehandelt hat, fehlt dem mit der Widerklage erhobenen Anspruch der Beklagten auf Löschung dieses Zeichens und auf Peststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin die rechtliche Grundlage« Die Widerklage ist daher vom Berufungsgericht mit Recht angewiesen worden.

Zitierte Normen: § 1 BGB
KennzeichnungGrundBerufungsgerichtAnmeldungZeichenUmstanddosKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

i
I b ZR 177/62
2222 027
Verkündet am 8o Juli 1964
Y/üst, Justizhaupt Sekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 litm Kamen des Volkes In dem Kochtsstreit
1. des Otto
 Wäschefabriken, Ob 2o der Gilly K
Inhaberin? Firma Sa(
, Wäschevortrieb, ObflHBB/] Beklagten und Revisionskläger,
- Prozcßbevollmächtigte; Kochtsanwälte Prof oDr<> ®HBfc und
 Tin.
gegen
 die Firma Manfred	KG,	Herrenwäschofabrik,
K^B^straßo	vertroton	durch	ihrenperoönlich
 haftenden Gesellschafter Manfred GflBIWRBo Am o|HK LflHüßark
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 ProzoßbevoIlmächtigter: Rechtsanwalt Br#
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8» Juli 1964 unter MitWirkung der Bundos-richter Br«, Krüger-Nieland, Jungbluth, Fehle, Br« Mösl und Alff : '
für Kocht erkannts
 Bio Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandosgerichts - 6o Zivilsenat - in Karlsruhe vom 13o November 1962 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewieson, daß don Beklagten eine Aufbrauchsfrist bis zu dem 30, September 1964 oingeräumt wird„
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin und der Beklagte zu 1 stellen Herrenwäsche namentlich Horrenhemdon her und stehen miteinander in Y/ett-beworb. Die Beklagte zu 2, die Ehefrau des Beklagten zu 1, vertreibt die im Betriebe ihres Ehemannes hergesteilten Erzeugnisse o
Am 9o Dezember 1958 hat die Klägerin boi dem Deutschen Patentamt ein Warenzeichen (Bildzeichon) für Leibwäsche, insbesondere Herren- und Knabonhemden (Waronkiasse 3 d) an-gemoldot, das einen nach rochts schreitenden Pudel darsteilt Das Zeichen ist im beschleunigten Verfahren am li» Februar 1959 unter Nr»flHHi eingetragen und die Eintragung ist im Warenzoichenblatt vom 28« Februar 1959 bekannt gemacht worden Ferner ist die Klägerin Inhaberin dos älteren BildZeichens Nr«	für Schuhwaren (Warenklasse 3 b), die sie gleich-
falls führt« Dieses Zeichen ist am 18» September 1957 ange-meldot und am 29« November 1957 eingetragen worden. Es zeigt einen nach rechts schreitenden Afghanonhund, der an einer Schnur einen rechteckigen Karton mit der Aufschrift "DflHV trägt o
Die Beklagten hatten' durch Vermittlung der Firma PÜJflü Werbedienst in	am	29«	November 1958 das Bild eines
 nach links schroitenden Pudels und das Wortzeichen "Modell von Kj^P' als Warenzeichen angemöldet; diese Anmeldung wurde vom Deutschen Patentamt beanstandet» Darauf meldeten die Beklagten das Pudelzoichen am 4« März 1959 erneut für Herren Sporthemden an (S flP/3 d Wz des Deutschen Patentamts}» Gegen diese am 31» August 1959 bekanntgemachte Anmeldung hat die Klägerin am 30» November 1959 Widerspruch erhoben»
 
Durch rechtskräftige Entscheidung vom 28« April I960 ist die Eintragung des Pudolzeiehens der Beklagten wegen Übereinstimmung mit dem älteren Pudelzeichen flBHI der Klägerin versagt worden. Die Beklagten hatten jedoch bereits Seit Ende November 1958 die angemeldete Kennzeichnung benutzt und darunter Werbung betriebene
 Die Klägerin hat gegen die Beklagten nach einer am 1. Dezember 1960 ausgesprochenen erfolglosen Verwarnung wegen Verletzung des Warenzeichens	Klage	auf	Unter-
lassung, Herausgabe, Beseitigung, Auskunfterteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht erhoben«
Die Beklagten haben im ersten Rechtszugo Klageabwoi-sung beantragt; im zweiten Rochtszuge haben sie außerdem im Wege der Widerklage Löschung des Zeichens	und
 Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin begehrt.
Sie haben die Auffassung vertreten, die Anmeldung des Pudolzcichens durch die Klägerin und die Geltendmachung von Rechten aus diesem Zeichen sei unlauter und verstoße gogon die guten Sitten« Die Klägerin habe nämlich das Zeichen nur zu dom Zweck für sich eintragen lassen, ihnen«} den Beklagten, die Möglichkeit zu nehmen, die von ihnen entwickelte ' und in Benutzung genommene Pudelkennzeichnung weiter zu gebrauchen ovSie selbst benutze daö eingetragene Zeichen nicht und benötige es auch nicht, weil sie für Heiadwaren übor mch~ roro andere geschützte Zoichen (NflBHP, Pfordebildzeichcn) verfüge, die'sie auch tatsächlich verwende. Das zögernde Vorgehen der Klägerin, vor allem die äußerste Ausnutzung der Frist zu dem Widerspruch, gegen die von ihnen, den Beklagten, bewirkte Zoichenanmeldung Und die späte Verwarnung, lasse
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dabei erkennen, daß die Klägerin habe zuwarten wollen, bis das Pudelbild von ihnen im Verkehr bekanntgemacht und dafür ein wertvoller Besitzstand goachaffon worden sei«, Der Zeichenraub sei überdies das Anfangsglied einer ganzen Kette von wettbewerbawidrigen Kampfmaßnahmon der Klägerin gewesen. Zumindest seion etwaige Ansprüche der Klägorin verwirkt.
Die Klägorin hat demgegenüber vorgotragen, sie habe ihr Pudelzoichen schon im Sommor 1957, also vor dom Pudelzoichcn der Beklagten entwickelt. Allerdings habe sie ursprünglich die Absicht gehabt, das Zeichen für Schuhv/aren zu benutzen. Von der Anmoldung habe 3ie dann aber zunächst abgesehen, weil für Schuhwaren oin ontgogenstohendes Zeichen eines Wettbewerbers vorhanden gewesen sei. Als sie später in grösserem Ausmaße mit Strickheaden auf den Markt gekommen sei* habe sie auf das Zeichen wieder zurückgogriffen, seine Eintragung herbeigeführt ünd es auch benutzt. Sie habe niemals beabsichtigt, hierdurch die Y/erbung der Beklagten für sich auszubeuten. Andererseits sei ihr nicht zuzu demuten, das Zeichen nur deshalb fallen zu lassen, damit der Beklagten die Eintragung eines ähnlichen Pudelzeichens ermöglicht werde. Zudem liege der Verdacht nahe, daß ihr früherer Angestellter KnflB, - der im Novembör 1958 bei der Klägerin ausgeschieden und zu den Beklagten übergewechselt war - , den Beklagten das Pudolzeichen zugeführt habe, um ihr, der Klägerin, zu schaden. Knfl^habe nach seinem Ausscheiden auch in sonstiger V/cise gegen sie gearbeitet. Daher sei ihr Vorgehen auch als Abwahrmaßnahme gerechtfertigt, im übrigen sei wahrend der hier in Betracht, kommenden kurzen Benutzungsdauer koin schutzwürdiger Besitzstand für die Beklagten entstanden.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage als recht smißbräuchlich ab gewiesen. Den Recht smißbrauch hat os darin erblickt, daß die Klägerin, wie es meint, ihr Pudol-
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Zeichen nur zu dem defensiven Zweck für sich hahe ointragen lassen, den Beklagten zuvorzukommon und ihnen die spätere Eintragung ihres vorv/echsolbaron Zeichens unmöglich zu machen*
Bas Berufungsgericht hat unter Abweisung der in zv/oitor Instanz erhobenen Widerklage v/io folgt orkannt:
1« Auf die Berufung der Klägerin v/ird das Urteil dos Landgerichts - Zivilkammer VII - Mannheim vom 10o November 1961 aufgehoben«.
2o Den Beklagten wird bei Vermeidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder einer Haftstrafe bis zu 6 Monaten für Jeden Pall der Zuv/iderhandlung verboten, Herrenwäscheerzeugnisse oder ihre Verpackung oder Umhüllung sowie Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, -Empfehlungen tu dglo mit der bildlichen Darstellung eines schreitenden Pudels zu versehen oder diese Darstellung in sonstiger Weise im Geschäftsverkehr zu verwenden«.
Den Beklagton wird eine Aufbrauohsfrist bis zu dem 31 * Januar 1963 eingeräumt«. Nach diesem Zeitpunkt haben die Beklagten didSärStellungen zu beseitigen«
3« Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Mengen sie ab i« April 1959 Herrehv/äscheartikei, mit der Darstellung des schreitenden Pudels versehen, vertrieben haben, zu weicher Zeit dies geschah und welcher Proi3 für die betreffenden Artikel erzielt würde«,
4o Es wird lestgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind,; als Gesamtschuldner der Klägerin genjonigon
 
Schaden zu ersetzen? der dieser dadurch entstanden ist? daß die Beklagten unter Verletzung des Warenzeichens	der	Klägerin ihre Herrenwäsche-
erzeugnisoo mit der Darstellung dos schreitenden Pudolo versehen haben»
Mit der hiergegen eingelegten Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag und die Anträge ihrer Widerklage weiter»
Bio Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision»
Ent s che idungBgrÜnd es . .	.. A, Klage .
I. Das Berufungsgericht geht» insoweit in Überoxnatim-
mung mit dem Landgericht, davon aus, daß die von. den Beklagten erstmals Ende November 1958 in Benützung genommene Kennzeichnung, die einen nach links schreitenden Pudel zeigt, mit?dem-am 9» Dezember 1958 von der Klägerin angemeldeten, am 11« Pcbruar 1959 für sie eingetragenen BildZeichen eines nach rechts schreitenden Pudels (Warenzeichen Nr« verwechslungsfähig sei, und daß der Klägerin daher an und für sich zoichenrechtliche Ansprüche gegen dio Beklagten aus §§ 15, 24, 31 WZGr zuotänden»
Dieser Ausgangspunkt ist rechtlich bedenkenfrei und wird von dor Revision auch nicht angegriffen« Der Umstand, daß die Beklagten mit dem Gebrauch ihrer Kennzeiehnüng schon kurze Zeit vor der Anmeldung des Zeichens der Klägerin begonnen hatten, ist für sich allein betrachtet ohne rechtliche
 
Bedeutung, weil im Warenzoichonrecht die Bloße Vorbenutzung dem Benutzor kein Hecht gegenüber einem später eingetragenen Zeichen gewährt und ein durch sie etwa erlangter Be-eitzotand gegohübor dem Hecht aus dem eingetragenen Zeichen grundsätzlich nur geschützt werden kann, wenn er zu einem . Ausstattungsrocht im Sinne des § 25 WZG erstarkt ist, welches dio Beklagten weder für den damaligen noch für einen späteren Zeitpunkt für sich in Anspruch nehmen (BGH GRUR 1961, 415 - Doloxm.w.Nachw.; ständige Hechtspreehung) o
II o Die Geltendmachung von Verbotsrechten aus einem eingetragenen Reichen kann indessen aus Gründen des dem formalen Zeichenrocht übergeordneten Wett bewerbsrocht 3 unzulässig sein. Bin solcher Hall kann unter anderem dann vorliegen, wenn der Zeicheninhaber schon durch den Erwerb des Zeichens gegen die guten kaufmännischen Sitten verstoßen hatte (§ 1 UY/G, § 826 BGB)» Alsdann wäre die Ausnutzung der formalen Rechtsstellung, die dem Zeicheninhaber durch die Bintragung dos Zeichens verliehen worden ist, als Rechts-nißbrauch anzusehen. Hierauf haben die Beklagten sich gegenüber den Ansprüchen der Klägerin in erster Linie berufen«
1« Das Berufungsgericht hat die Brägp, ob der Brv/erb des Pudolzoichens SHIP durch die Klägerin sittenwidrig war, verneint. Es hat dazu ausgeführt, die Klägerin habe dieses Pudolzoichen nicht den Beklagten nachgeahint, sondern schon im Jahro 1957 fertig entwickelt. Daraus, daß sie das Zeichen ursprünglich für Schuhwaron vorgesehen, es wegen eines auf diesem, Warengebiet bestehenden Konkurrenzzöichens aber zunächst nicht angemeld$t und nicht gebraucht habe, könne nicht geschlossen, werden, daß sie es nicht zu gegebener Zeit auch.für Textilien habe verwenden wollen. Tatsächlich habe sie das Zeichen nach der Eintragung und nach
 
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ZurückvYoisung eines Widerspruchs der Firma Vf|BHP) FflHi Schuhfabriken für Textilien benutzt und von dor Benutzung spätor nur vorläufig abgesehen* um den Ausgang dos vorliegenden Rechtsstreits abzuwarten. Zwar habe ihr erst die Einführung des nach links schreitenden Pudels in dor Werbung dor Beklagten die Veranlassung gegeben* nunmehr ihr eigenes Pudolzeichen eintragon zu lassen; dies sei aber nicht ausschließlich in der Absicht geschehen* den Beklagten zuvorzukommen und sie in dor Worbung mit dem Pu-dolbildo zu behindern; vielmehr habe die Klägerin daneben das von ihr entwickelte Zeichen sicherst ollen* sich erhalten und dafür die Priorität wahren v/olleno Sie sei dabei von dor naheliegenden Annahme ausgogangen* daß dor bei ihr in Unfrieden ausgeschiedene und zu den Beklagten übergo-v/echsolte Vertreter KnflP? von dem seiner Angabe zufolge der Entwurf dos Pudelzeichens der Beklagten herrührc, den Beklagten das Pudolzeichen zugeführt habe, und daß daher die Beklagten* deren Pudelbild mit dem der Klägerin als Spiegelbild nahezu identisch sei* das Zeichen nuöhgoahmt hätten. Wenn	auch	die	Kenntnis von dem Pudelzoichen
 der Klägerin in Abredo stelle* so sei es doch außerordentlich wahrscheinlich* daß erf&avon aus Besprechungen mit dem hierfür maßgebenden Angestellten Palmen der Klägerin gewußt habe; andernfalls sei kaum anzunehmen* daß er sofort nach seinem tlberwechseln zu den Beklagten für diese ausgerechnet ein Pudelzeichen entworfen haben solle. Boi dem gespannten Wettbewerbsverhältnis der Parteien habe der Klägerin nicht zugemutet worden können* den danach von ihr mit einer gewissen Berechtigung vermuteten Zeichenraub durch die Beklagten ohne weiteres hinzunehmen. Die Klägerin habe die Anmeldung ihres Zeichens daher auch* wenn nicht in erst or Linie* als Abwehrmaßnahme gegen die werbemäßige Einführung des Pudelbildes durch die Beklagten
 
bewirkt. Ihr guter Glaube werde nicht dadurch ausgeräumt, daß sio das Zeichen nicht als IR-Marke habe eintragen lassen und es nur zögernd in Benutzung genommen habe.
2. Die gegen diese Ausführungen erhobenen, teils sachlich-rechtlichen, teils verfahrensrecht liehen Angriffe der : Revision können keinen Erfolg haben.
a) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, könnte nach dem Vortrag der Beklagten der Erv/erb des Klagezcichens durch die Klägerin sowohl nach den Rechtsgrundsätzen, die für die Nachahmung sendergesetzlich nicht geschützter Arbeitsergebnisse entwickelt worden sind, als auch unter dem Gesichtspunkt eines sittlich verv/erfliehen Behinde rungswett bewerbs als wettbewerbsv/idrig betrachtet werden.
aa) In Anlehnung on jene Rechtsgrundsätze kann die Anmeldung oinos Warenzeichens einen Y/ett bewerbsverstoß darstcllen, wenn der Anmelder sie ohne hinreichenden .
Grund in.Kenntnis des Umstandes bewirkt, daß ein Y/ettbe-werbor für die gleiche oder für eine verwechselbare schutz-würdige, jedoch nicht eingetragene Kennzeichnung einen wertvollen Besitzstand erworben hat (BGH GRUB 1961, 413 -Dolcx). Die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes setzt danach aber voraus, daß auf Seiten des Zeicheninhabors bestimmte subjektive Voraussotzungen vorliogen, dio sein Vorhalten sittenwidrig erscheinen lassen*
Die Revision irrt, wenn sie meint, dazu genüge es bereits, wenn dom Zeicheninhaber, hier der Klägerin, bei der Anmeldung des Zeichens die Verwendung dor gleichen öder einer verwochsolbaren Kennzeichnung durch einen Y/ott-
 
bewerber, hier der Kennzeichnung des nach links schreitenden Pudels»durch die Beklagten, bekannt gewesen sei« Die Kenntnis der Vorbenutzung allein besagt ohne weiteres noch nicht, daß der Zoichonanmolder mit einem wertvollen älteren Besitzstand auf Seiten dos Vorbonutzers gerechnet und daß er seine Anmeldung ohne hinreichenden besonderen Grund vorgenommen hat« Wenn in der späteren Entscheidung des I. Zivilsenats dos Bundesgerichtshof^ in GRUB 1962,
522 (Ribana) beiläufig bemerkt wird, die damalige Zeicheninhaberin hätte sich nach einer billigenswerten Rechtsprechung dos Reichsgerichts (RG MuW XXVI, 287 - Pfarrer Kneipp; XXX, 567 - Brinkmann*b Stolz) dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ausgesetzt gesehen, falls sie ihre Zeichenanmeldung in Kenntnis der Vorbenutzung der von ihr bekämpften, nicht eingetragenen Kennzeichnung vorgenommen hätte, so war damit nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß in Abv/cichung von den für diesen Einwand in der Dolex>-Entscheidung aaO auf gestellten Voraussetzungen hinfort nur auf die Kenntnis des Zeichohinhabers schlechthin abgesteilt werden sollte« Dem stände schon entgegen, daß in jener Entscheidung ausdrücklich auf das Dolex-Drteil Bezug genommen v/ird, ohne daß dabei die Absicht einer Abweichung von den darin §&iedergelegten Grundsätzen erkennbar wäro« Außerdem lag der damalige Pall so, daß auf Seiten der klagenden Zo i cheninhab er In für den maßgebenden Zeitpunkt nicht einmal die Kenntnis der Vorbenutzung festgeötollt v/orden war und der von dem Vorbenutzer erhobene Einwand des Rechtsmißbrauchs mangels sonstiger Umstände, aus denen die Sittonwidrigkoit dos Zsichenerwerbs sich hätte ergeben können, schon aus diesem Grunde erfolglos bleiben mußte« Abgesehen hiervon mögen Bälle denkbar sein, in denen bereits die Kenntnis der Vorbsnutzung einen Rück-
Schluß darauf gestattet, daß der Zoicheiiinhaber sich bei der Anmeldung seiner Kennzeichnung auch über das Vorhandensein eines wertvollen Besitzstandes auf Seiten des Vorbenutzers im klaren war» Bür die trotzdem vor genommene Anmeldung der gleichen oder einer verwechselbaren Kennzeichnung wird alsdann vielfach kein anderer Beweggrund erkennbar sein,als der, dem Vorbenutzer diesen Besitzstand zu ontziehen«
Im Streitfälle ergibt jedoch der vom Berufungsgericht testgostolltc Sachverhalt ein anderes Bild.
Danach hatte die Beklagte in der kurzen Zeit zwischen dem erstmaligen Gebrauch' ihrer Kennzeichnung Ende November 1958 und der Anmeldung des Klagozoichens am 9» .Dezember 1958 noch keinesfalls einen wertvollen Besitzstand für ihre Kennzeichnung erworbeno Für die Bntstehung^einos solchen Besitzstandes in dieser Zeit ergibt der Tortrag der Beklagten keinen Anhaltspunkt; denn die Umstände, auf welche die Beklagten sich insoweit berufen, nämlich die Versendung von 450 - 500 Werbeschreiben mit dem Aufdruck dos Fudelbildos, die Veröffentlichung einiger Werbeanzeigen in Fachzeitschriften am 4° und 6« Dezember 1958* und die Anbringung der Kennzeichnung an Musterkollektionen, hätten dazu nicht aus-gercicht. Um so weniger konnte die Klägerin annehmen, daß sie mit ihrer Anmeldung in einen schutzwürdigen Besitzstand der Beklagten eingreifOo
 Die Klägerin hat diese Anmeldung ferner nicht ohne hinreichenden besonderen Grund bewirkt« Ein solcher Grund ist violmehr allein schön darin zu sehen, daß die Klägerin nach den in diesem Funkte nicht angegriffenen Fest Stellungen dos Berufungsgerichts ;sich ihre Pudelkennzeichnung schon im Jahre vorher von einem Graphiker in einer eintragungs- und
 gebrauchsfähigen Form hatte entwickeln lassen. Die Klägerin hat also nicht etwa eine ihr ,erst durch die Verwendung seitens der Beklagten bekanntgewordene Kennzeichnung nachgeahmto Sie hat mithin keinen Tatbestand verwirklicht, der die entsprechende Anwendung der Hecht3grundsätze für die Nachahmung fremder Arbeitsorgebnisöo nahelogen könnte. Vielmehr hat:. sie eine schon yorhor geschaffene eigene Kennzeichnung unter zeichenrechtliehen Schutz gestellte Diese Kennzeichnung wäre für sic unverwertbar geworden und der dafür gemachte Aufwand wäre vergeblich gewesen, wenn die Beklagten ihr mit der Anmeldung der von ihnen in Benutzung genommenen verwechselbaren Pudolkennzeichnung zuvorgekommen wären, 'was nach Lago der Dinge für die Klägerin nicht unwahrscheinlich war und sogar der Fall gewesen v/äre, wenn die erste, von der Firma FlflBI-Werbedienst in	für die Beklagten be-
wirkte Anmeldung vom 29. November 1958 den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen hätte. Der Versuch der Klägerin aber, ihrerseits den Beklagten zuvorzukommen, um - wie es in dem angefochtenen Urteil heißt - die von ihr entwickelte Kennzeichnung sicherzusteilen und ihr die gefährdete Priorität zu wahren, v/ar zu demindest nicht in einem Zeitpunkt unlauter, in dem, wie zur Zeit der Anmeldung des Klagezeichens, ^i* die Verwendung eines Pudelbildes der Beklagten noch in den ersten Anfängen lag und mithin keine Hede davon sein konnte, daß die Klägerin etwa einen von den Beklagten geschaffenen wertvollen Besitzstand für sich habe ausbeut en wollen.
. bb) Da die Anmeldung des Klagezeichens hiernach auf einem wettbev/erbsrechtlich einwandfreien Beweggrund beruhte, kann darin auch nicht der Versuch einer wettbewerbswidrigon Behinderung der Beklagten gesehen werden«.
Entgegen der Meinung der Hevision ist dies namentlich nicht etwa deshalb möglich, v/eil die Klägerin, als sic den
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Entwurf eines Pudolzeichons in Auftrag gab, noch die Absicht hatte, das Pudelbild als Warenzeichen für Schuhe zu benutzen. Wach der auch insoweit nicht angegriffenen tat rieht erlichen PostStellung hatte sie diese Absicht aufgegeben, weil sich heraussteilte, daß für Schuhv/aron bereits ein älteres Pudol-zeichen der	Schuhfabriken	einge-
tragen war,- die auf Grund dieses Zeichens spät or, wenn auch erfolglos, sogar der Eintragung dös Klagezoichcns für Herad-waron widersprochen haben* Der footgostollte Sachverhalt bietet koinen Anhalt für die auch nach der Lebenserfahrung keineswegs naheliegendo Annahme, die Klägerin habe wegen des Hindernisses, das der Verwendung dö3 Pudölbildos für Schuhwaren entgegenständ, nunmehr die geschaffene Kennzeichnung gänzlich fallen lassen und sie auch nicht für den Pall bereithalten wollen, daß sich dafür eine Verwendung als Warenzeichen für and er o von der Klägerin herge st eilte Waron wie beispielsweise für bestimmte Arten von Iiextilerzeugnissen fand, bei der mit Gogenrochten Dritter nicht ernstlich zu rechnen war.
Das Berufungsgericht hat zudem nicht nur den Willen der Klägerin bejaht, die Kennzeichnung für solche Waron zu benutzen, sondern darüber hinaus fcstgestöllt, daß dio Klägerin das Pud elzeichen für Hemdwaron im Spätjahr 1959 tatsächlich in Gebrauch genommen hat* Daß die so Benutzung nicht sofort nach der Eintragung des Zeichens aufgenommon und später vorläufig wieder eingestellt worden ist, hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender tat-richterlicher Würdigung mit dem Bestreben der Klägorin erklärt, zunächst das von der Pirma
 Schuhfabriken eingoloiteto Wid erspruohsverfahren und danach den Ausgang dos vorliegenden Rechtsstreits abzuwarten*
Die Annahme, die Klägerin habe ihr Dudelzeichen aus dem alleinigen Grunde angomcldot, hierdurch die Beklagten am Gebrauch einer ähnlichen Kennzeichnung zu hindern, fin-dot danach in dem footgesteilton Sachverhalt keine Stütze«
Nach alledem kann den Ansprüchen dor Klägerin nicht mit Erfolg entgogongehalton werden, die Klägorin mißbrauche ihr formales Zeichonrecht, weil sie bereits beim Erwerb des Pudclzoichcns sittenwidrig gehandelt habe»
b) Vorgeblich macht die Revision geltend, das Berufungs-goricht hätte auf Grund einer Reihe v/citoror Umstände zu einer gegenteiligen rechtlichen Beurteilung gelangen müssen»
aa) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang zunächst, daß die Klägorin die Eintragung ihrer Pudelkennzeichnung im beschleunigten Vorfahren betrieben hat, obwohl sie entgegen ihrer hierbei dem Patentamt gegenüber geäußerten Absicht das Zeichen später nicht als IR-Marke hat eintragen lassen» Inländischen Vorbenutzorn wie den Beklagten gegenüber erlangte die Klägerin durch das beschleunigte Vorfahren keinen rechtlichen Vorteil; denn die Priorität ihres inländischen Zeichenrechts, auf die es insoweit allein ankon-mon konnte, wurde in jedem Palle durch die Anmeldung begründet (§5 Abs» 4, § 9 Abs« 1 WZG), und etwaige Y/ider-Sprüche Dritter konnten im beschleunigten Verfahren auf Grund der dort vorgoschriebenen Bekanntmachung der Eintragung (§ 6 a Ab3» 3 WZG) ebenso erhoben werden* wie dies im gewöhnlichen Eintragungsverfahren auf Grund der Bekanntmachung der Anmeldung hätte geschehen können (§ 5 Abs« 1, y 2, 4 WZG). Zudem ist festgestellt, daß die Eintragung des Klagozoichons schon in weniger als drei Monaten nach der
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Anmeldung bekanntgemacht worden ist, während beispielsweise die Bekanntmachung der im gewöhnlichen Verfahren bearbeiteten späteren Anmeldung der Beklagten erst nach nahezu sechs Monat on vorgenommen wurde» Daraus ist zu folgern, daß durch die Wahl des beschleunigten Verfahrens für die Eintragung 3eo Klagezoichons don Beklagten auch in zeitlicher Hinsicht zu demindest kein. Kachtoil erwachsen konnte; denn die Wettbewerber wurden hierdurch über das Klagözoichon wesentlich früher unterrichtet und konnten sich mithin auch entsprechend früher darauf einrichten, als dies auf Grund des gewöhnlichen Eintragungsvorfahrono der Fall gewesen, wäre» .
bb) Zu Unrecht rügt die Revision ferner, daß das Berufungsgericht nicht auf den Inhalt einer Unterhaltung zwischen dem von der Klägerin zu den ^Beklagt on üborgcwoch-selten Vortrotor	und	dem Vertreter sWKtb der Klä-
gerin eingegangen ist, die im Januar I960, also mehr als ein Jahr nach der Z eichenanmeldung der Klägerin statt-fand und unter anderem das Pudelzoichen zu dem Gegenstände hatte» Der Rahmen der dem Tatrichter vorpehaltbnon» in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Tatsachenwürdi-gung wurde nicht überschritten, wenn das Berufungsgericht diese - von den Gesprächspartnern zudem durchaus widerspruchsvoll wiedorgogebene - Untorhaltung der beiden Vertreter für die rechtliche Beurteilung der Zeichen-anmoldung nicht. herangezogen bat »
cö) Ein Verstoß gegen §: 286 ZPO ist auch nicht darin zu erblicken» daß das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten über angeblich wettbeworbswidrige Maßnahmen nicht berücksichtigt hat, welche die Klägorin nach dem
 
tSberwechsqln des Vertreters Krtfl^ zu den Beklagten diesen gegenüber ergriffen haben soll,» Bio Beklagten hatten der Klägerin vorgoworfen, sio habe gemeinsame Lieferanten auf-gefordert, die Beklagten nur mit solchen Artikeln zu beliefern, für die sie selbst keinen Auftrag erteilt hatte; sie habe fornor den Redaktionen von Fachzeitschriften bei einor Pressekonferenz im Frühjahr 1959 mitgoteilt, daß sie bei weitorer intensivor Werbung der Beklagten in den betreffenden Zeitschriften ihrerseits keine Inserate mehr auf geben werde; sic habe außerdem in Kundenkreisen unwahre Behauptungen über die Beklagten verbroitet; sodann habe sie versucht, den Beklagten dadurch Kunden abspenstig zu machen, daß sie den Einkäuferinnen der Kunden 1 Prozent dos Umsatzbot rages habe zukommen lassem als sie erfahren habe, daß hinsichtlich dos Beklagten zu 1 ein Vergleichsverfahren schwebte, habe sie sich zunächst an die Geschäftsbank und später an den Vergloichsvorv/alter mit dem Angebot gewandt, das Unternehmen der Beklagten aufzukaufen«
Die Revision geht fehl, wenn sie meint, dieses Vorhalten der Klägerin nötige dazu, die Anmeldung dos Klage-Zeichens als das Anfangsglied einer Kette von Kampfmaßnahmoh zu wert on, - d i e auf die Vernichtung des Unt ernohmens d er Beklagten gorichtet und daher in ihrer Gesamtheit; sittenwidrig gewesen seien« Diese Folgerung ist keineswegs zwingend» Die hier behaupteten Handlungen der. Klägerin würden zwar die Schärfe des Wettbewerbs der Parteien erkennen lassen, v/ie er sich nach dem Übergang des Vertreters Khflpf von der Klägerin zu den Beklagten, entwickelt hat« Einzelne Maßnahmen hätten möglicherweise auch gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoßen« Dies würde aber noch nicht den Schluß rochtfertigen, daß auch der Versuch der Klägerin, sich ihre
 
schon im Jahre 1957 geschaffehe Pudolkennzoichnung zu erhalten, einer unlauteren Absicht entsprang«» Es ist daher koin Rochtsfchlcr, wenn das Berufungsgericht das erwähnte Vorbringen der Beklagten - ebenso wie übrigens den entsprechenden Vortrag der Klägerin über angebliche planmäßige Kampfmaßnahmen der Beklagten - als unerheblich außer Betracht gelassen hat«. Die Revision geht ersichtlich in diesem Zusammenhang wie auch sonst von der irrigen Unterstellung aus, die Klägerin habo ihre Pudolkennzoichnung der Beklagten nachgeahmt und damit den Beklagten gegenüber einen "Zeichon-raub” begangen. Diese Unterstellung steht aber im Widerspruch zu dem vom Berufungsgericht rochtsirrtumsfroi fostgestollten Sachvorlauf, wonach die Klägerin die angomoldote Kennzeichnung schon fertig “entwickelt hatte, bevor die Beklagton ihr damit vorwcchselbaroc spiegelbildliches Pudelbild in Gebrauch nahmen,
 dd) Mit besonderer Ausführlichkeit befaßt die Revision sich schließlich damit, ob der festgestellte Sachverhalt zu der Annahme berechtige, daß der Vertreter Knfl^ bei seinem Übergang zu den Beklagten das Pudolkennzeichon der Klägerin gekannt und es den Beklagten zugeführt habe, und daß das Pudelbild der Beklagten somit dem der Klägerin nachgeahmt sei. Sie beanstandet in diesem Punkte hauptsächlich, daß das Berufungsgericht der Aussage dos Vertreters Knfp nicht gefolgt sei, der bekundet hatte, er habo das Pudolkonnzoiehon dor Beklagten *'gedanklich entworfen”, sei hierzu aber nicht durch dio ihm unbekannte Pudolkennzoichnung der Klägerin, sondern durch eine Gedankenverbindung zwischen dem Familiennamen	der	Beklagten	und	dem	geflügelten	Wort	von
 PflBR KflBP1 angeregt worden. Für die wettbeworbsrccht-lichc Beurteilung des Zeichenerv/orbs durch die Klägerin kommt es indessen hiorauf nicht an? denn die dafür allein
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entseheicjende Präge, ob die Klägerin durch die Anmeldung ihror Pudolkonnzeichnung den Beklagten gegenüber unlauter gehandelt hat und ob die Geltendmachung ihror Zeichonrochto gegen die Beklagten allein schon aus diosem Grunde einen Rechtsmißbrauch darstollt, ist nach dom Vorhergehenden unabhängig davon zu vorncinen, ob darüber hinaus dio Benutzung einer vorwochsolbaren Kennzeichnung durch die Beklagten der Klägerin gegenüber möglicherweise unlauter war. Im übrigen enthalten die Ausführungen dör Rovioion hier im v/osentlichen wiedorüm nur Angriffe gegen dio tat richterliche Bey/cisv/ürdi-gung, die in der Revisionsinstanz unzulässig sind.
Außerdem geht dio Revision an der Begründung dos Berufungsurteils vorbei, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Kenntnis des Knfl^ von der Kennzeichnung der Klägerin auf Grund bloßer Vermutungen und Wahr-scheinlichkoitserwägungen eine unrichtige fatsachenfostStellung getroffen. Bas Berufungsgericht hat nicht footgootcllt, daß Knfp die Kennzeichnung dor Klägerin gekannt habe. Es hat aus der früheren Stellung dos Kn^^ bei der Klägerin, aus der spiegelbildlichen Übereinstimmung der Zeichen und aus dom zeitlichen Ablauf des Geschehens zwar den rechtlich nicht zu beanstandenden Schluß gezogen, daß diese Kenntnis außerordentlich wahrscheinlich sei, hieraus aber lediglich gefolgert, dio Klägerin habe mit einer gewissen Berechtigung annehmon dürfen, daß die Beklagten sich ihr gegenüber eines "Zeichonraubos1' schuldig gemacht hätten, und sie habe daher nicht unlauter gehandelt, wenn sie den vermeintlichen Zoichenraub durch die Anmeldung ihres Pudelbildes habe ab-wchron wollen. In dem Bestreben der Klägerin, hierdurch einem nicht ohne Grund vermuteten unlauteren Angriff der Boklagtcn entgogenzutreten, hat das Berufungsgericht danach einen weiteren die Unlauterkeit des Zeichenerwerbers aus-
 
schließend on Umstand erblickt o Es hätte der hior eingestellten Erwägung dos Berufungsgerichts im vorliegenden Zusammenhang an sich nicht einmal mehr bedurft 5 die Erwägung begegnet abor keinen rechtlichen Bodenkon und ist geeignet, der angofochtenon Entscheidung in diesem Bunkto eine zusätzliche Stütze zu geben*
00) Letztlich hat die Revision noch gorügt, das Berufungsgericht habo das Bewoisorbieten dor Beklagten dafür übergangen, daß os "in dor Textilkonfektionsbranche gänzlich unüblich sei und mißbilligt werde, wenn ein Wettbewerber nur deshalb ein Yfarcnzoichen sofort im Eilvorfahrch eintragen lasse, um zu verhindern, daß einor soinor wichtigsten Konkurrenten für das Zeichen Warenzeichenschütz erlange, nachdem er erfahren habe, daß der Mitbewerber dieses Zeichen soeben in Benutzung genommen habe und alle Umstände, insbesondere eine Zoitungs- und Zeitschriftenwerbung, dafür sprächen, daß das Zoichen von diosem Konkurrenten zu einem Hauptzeichen seines Unternehmens aU3gebaut werde und deshalb auch als Warenzeichen geschützt v/erden solle."
Auch diese Rüge ist nicht begründet. Das hier in Rede stehende Bewoisorbieten durch Auskünfte von’Industrie- und Handelskammern und Verbanden bezog sich nicht auf aufklä-rungsbedürftigo Tatsachen, namentlich nicht etwa auf bestimmte, im Handelsverkehr feststellbare tatsächliche Verhältnisse, beispielsweise auf geübte Handelsbräuche oder sonstige kaufmännische Gepflogenheiten, aus denen sich vielleicht gewisse Anhaltspunkte für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung hätten gewinnen lassen. Vielmehr hatte dioses Bewoisorbieten, zu demal in seiner negativen Porm, die rechtliche Beurtoilung selbst zu dem Gegenstände, die nur der Richter unter Abwägung aller Umstände des -jeweiligen Einzel-
 
falios vornehmen kann® Abgesehen hiervon lag die Beweisfrage neben der Sache, weil der Pall, daß ein Warenzeichen ’‘nur deshalb" angemoldet wird, um unter den näher beschriebenen Umständen den Zeichenschutz für das verwechselbare Zeichen eines Wettbewerbers zu verhindern, nach den PostStellungen des Berufungsgerichts gerade nicht gegeben ist; denn danach war der Bewoggrund für die Zoichcnanmcldung der Klägerin da3 berechtigte Bestreben nach Erhaltung einer schon vorher geschaffenen eigonon Kennzeichnung» Im übrigen würde der Umstand allein, daß die Beklagten die Kennzeichnung mit dem Pudel erkennbar zu einem Hauptzeichen ihres Unternehmens ausbauen wollten, gegenüber einem Wettbewerber, der ein gleiches Zeichen anmcldeto, ohne weiteres nicht einmal im Palle der Nachahmung, dor indessen nicht vorliegt, den Vorwurf wettbev/orbswidrigen Verhaltens rechtfertigen (BUH GHUR 1961, 244, 246 - "natürlich in Revue")»
III» War der Erwerb des Pudelzeichens durch die Klägerin hiernach v/ettbeworbsrechtlich einwandfrei, so kommt es nunmehr darauf an, ob der weiterhin erhobene' Binwand der Beklagten, durchgro if t, die Klägerin habe ihre Verbotsrochte durch ein dom Erwerb nachfolgendes Verhalten ihnen gegenüber verwirkt (§ 242 BGB)»
1» Das Berufungsgericht hat auch dies verneint» Es hat dazu ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Beklagten, dio bei Anmeldung dos Klagezeichens noch keinen wertvollen Besitzstand für ihre Pudolkennzeichnung gehabt hätten, einen solchen Besitzstand in der Polgezoit erworben und ob sie bis Endo 1959 den Betrag von 119»994,79 IM für dio Pudelwerbung aufgewendet hättonj denn keinesfalls sei die Voraussetzung für die Verwirkung gegeben, daß der Verletzer während einer nicht unerheblichen Zeit sein Verhalten unbehelligt fort-
 
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sotzen und gutgläubig aruriohmen konnte, der Zoicheninhaber werde aich mit der Benutzung der Bezeichnung durch ihn ab-finden« Die Klägerin habe gegen die am. 4« März 1959 bewirkte Anmeldung doo Pudolzoichens der Beklagton vom 30« November 1959 Widerspruch erhoben« Die volle Ausnutzung dor Wider-spruchsfriot könne ihr dabei nicht angelastct werden, weil erst am 17« August 1959 über den Widerspruch der
 Schuhfabriken gegen ihre eigene Zoichoneintragung entschieden worden soi« Dem Widerspruch der Klägerin seien die Beklagten nicht ent ge gonget rot on; sie hätten gegen den die Übereinstimmung ihres Zoichens mit dem der Klägerin fost-steilenden Beschluß des Deutschen Patentamts keine Beschwerde eingelegt« Auch habe ihnen nicht entgangen sein können, daß die Klägerin seit dom Spät jahr 1959 in; ihre gewirkt on und gestrickten Hemden das Budolzoichen habe oinnähen lassen«
Die Vorwarnung am 1« September I960 liege danach nicht so spät, daß der Vorwirkungseinwand durchgroifen könne« Die von den Beklagten behauptete unlautere Absicht der Klägerin, durch die Werbung dor Beklagten den Pudel erst einführen, zu lassen und dann aus dieser Werbung Nutzen zu ziehen, sei nicht bewiesen«
2« Diese Ausführungen dee Berufungsgerichts, welche die Revision gloichfallö beanstandet, begegnen allerdings zu dem Teil rechtlichen Bedenken. Insbesondere war es verfehlt,
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im Rahmen des Verwirkungseinwand es das Verhalten der Beklagten in dem Vorfahren über den gegen ihre Zoichenanmeldung eingelegten VYidcrppruch der Klägerin zu dem Nachteil der Beklagten zu würdigen« Die Beklagten konnten dem Widerspruch unter zeichenrechtlichon Gesichtspunkten nicht mit Erfolg ontgogentroton, weil er auf ein eingetragenes älteres Zeichen gestützt v/urdo, mit dom die von ihnen benutzte Kennzeichnung
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zv/eif eisfrei verwechselbar war. Daß sie mft etwaigen wett-bev/erborechtlichcn Angriffen und Einwänden gegen das Klagezeichen im Widerepruchsverfahren gehört wurden, war nicht zu erwarten. Wenn sie unter diesen offen zutage liegenden und auch für die Klägerin erkennbaren Umständen ihre Anmeldung im patent amtlichen Verfahren nicht verteidigten, so konnte daraus nicht gefolgert werden, daß sie sich gegen das Klagez.cichen und etwaige aus ihm erhobene Ansprüche der Klägerin auch im Rechtsstreit vor dem ordentlichen Gericht nicht zur Wehr setzen würden, in dem sie ihre wettbev/erbs-rochtliche Auffassung voll zur Geltung bringen konnten. Für fdie Krage der Verwirkung läßt sich daher aus dem Verlauf des Widerspruchsverfahrens nichts herleiten. Desungeachtet ist dem Berufungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen sonstigen Feststellungen im Ergebnis auch in diesem Funkte .^cfzut roten.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung de3 Verwirkungseinwandes im Zeichenrecht unter sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzolfalles zu prüfen, ob dem Zeichenvorletzor, der sieh durch längere redliche und unangofochtene Benutzung seiner Kennzeichnung einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat, dieser Besitzstand nach freu und Glauben erhalten bleiben muß, oder ob das Interesse des Inhabers des verletzten Zeichens an dessen ungestörtem Gebrauch den Vorrang verdient (BGHZ 21, 66 - Hausbücherei? BGH GRUR I960, 183 - Kosakenkaffee? GRUR 1963, 478- Bleiarbeiter). Bei der Interessen-.abwägung ist namentlich von Bedeutung, ob der Zeichenver-lot.zer gutgläubig war oder ob. er seine Kennzeichnung ln Kenntnis des vorletzten Zeichens benutzt oder, was dem gloichstände, ob er es versäumt hat, sich mit der im Vor-
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kehr erforderlichen Sorgfalt über das Bestehen etwaiger Gegenrechte zu unterrichten (BGH GRUR I960, 183, 185 -Kosaken-Kaffeo)o
b) Im Streitfälle war das Klagozoichen zwar noch nicht angemeldot, als die Beklagten Ende November 1958 den Gebrauch ihrer Kennzeichnung auf nahmen * Die Klägerin hat die Anmeldung aber unmittelbar danach, nämlich am 9* Dezember 1958, bewirkt * Als die Beklagten ihrerseits zur Anmeldung ihrer Kennzeichnung schritten (4. März 1959)> war das Klage Zeichen sogar schon eingetragen (llo Februar 1959) und die Eintragung bereits bekannt gemacht (28* Februar 1959) *> Bei Anwendung der im Vorkehr erforderlichen Sorgfalt hätte dies den Beklagten nicht entgehen können* Vor der Anmeldung ihrer oigoncn^Kennzoichnung hätten sie sich nach etwaigen älteren Gegonzoichen erkundigen müssen* Diese Erkundigung, bei der 3ie auf das Zeichen dor Klägerin gestoßen v/äron, erübrigte sich nicht etwa deshalb, weil in dom Zeitpunkt, in dem sie ihre Pudclkennzeichnung erstmals in Gebrauch nahmen, noch kein solches Gegenzeichen bestand* Abgesehen davon, daß dio Beklagten selbst nicht behaupten, vor dor Ingebrauchnahme ihrer Kennzeichnung irgendwelche Nachforschungen angostellt zu haben, konnten sie keineswegs sicher sein, daß in dor Zeit von Ende November 1958 bis Anfang März 1959 nicht für gloiche oder gleichartigp Waren ein Zeichen eines Wettbewerbers angemoldet wurde, mit dem ihre Kennzeichnung hätte verwechselt worden können* Wer wio dio Beklagten mit dem zoiebenmäßigen Gebrauch einer Kennzeichnung beginnt, bevor or sie ordnungsmäßig als Warenzeichen angomoldet und don im Anmoldevorfähron vorgesehenen Frü-fungsmöglichköitcn unterworfen hat, muß regelmäßig damit rechnen, daß bin Wettbewerber ihm durch die Anmoldung des gleichen oder eines vorwechselbaren Zeichens zuvorkommto
 Er handelt daher fahrlässig, wenn or die Entwicklung der zoichonreclit liehen Lago nicht verfolgt, insbesondere nicht prüft, wie dioso Lage im Zeitpunkt seiner eigenen Anmeldung beschaffen ist, und wenn er alsdann ohne Rücksicht hierauf den Gebrauch seiner Kennzeichnung fortsetzt»
Len Beklagten kann hiernach bei der Benutzung ihrer Pudelkennzoichnung nach Anmeldung des Pudelzeichens der Klägerin auch dann kein guter Glaube zugebilligt werden, wenn sie - wovon in der Revisionsinstanz auszugehen ist -das Vorhandensein eines fertig entwickelton gleichen Zoi-chenontvmrfs bei dor Klägerin vorher nicht gekannt haben* Einen im Laufe des Jahres 1959 etwa erworbenen wertvollen Besitzstand für ihro Kennzeichnung hätten sie mithin nur deshalb erlangen können, weil sie aus Mangel an zu demutbarer Sorgfalt die Erkundigung nach Gogonzeichen unterlassen haben denn wenn sie sieh hierüber hinreichend unterrichtet hätten, wäre ihnen die Anmeldung der Klägerin so rechtzeitig bekannt geworden, daß sie ihre; Werbemaßnahmen danach hätten einrichten, insbesondere den Gebrauch ihrer Kennzeichnung solange hätten zurückst eilen können, bis die v/ettboworbs-rochtliehe Lago geklärt war, auf die sie ihre Befugnis zur weiteren Benutzung dieser Kennzeichnung stützen«,
Allerdings könnte der Verv/irkungseinv/and trotz der Fahrlässigkeit auf Seiten der Beklagten durchgreifeh, wenn die Klägorin die Geltendmachung ihrer Rechte in solchem Maße verzögert hätte, daß auch dem fahrlässigen Benutzer einer mit ihrem Zeichen verwechselbaren Kennzeichnung die Einstellung des Kennzeichengebrauchs nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden könnte (BGH GRTJR I960, 185,106 - Kosaken-Kaff ec.)«, Um einen solchen Fall handelt es sich indessen hior nicht«,
 
Dio Revision meint, der Benutzer einer Bezeichnung, für die eine groß angelegte V/erboaktion durchgoführt werde., dürfe sich allein schon im Hinblick auf diese Aktion darauf verlassen, daß er vom Inhaber eines besseren Rechtes so^-fort verwarnt werde. Ein allgemeiner Satz dieses Inhalts läßt sich jedoch schon deshalb nicht aufstellen, woil grundsätzlich der Benutzer oinor Kennzeichnung selbst dio Gefahr trägt, daß sein Kennzoichengcbrauch nicht in Rechte anderer eingreift. Ob Ausnahmofälle denkbar sind, in denon eine die Öffentlichkeit nach Art und Umfang in außergewöhnlicher Weise ansprechende Werbung mit einer Kennzeichnung den Inhaber eines dadurch verletzten besseren Rechtes zu dem unverzüglichen Einschreiten gegen den Kennzeiehenbenutzor nötigen würde, kann auf sich beruhen» Im Streitfälle liegt eine solche Ausnahme nicht vor. Zunächst bietet der Vortrag der Beklagten keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, daß die Beklagten die Kennzeichnung des Pudels zu dem Gegenstand einer Werbeaktion von dem hier voraus zusetz enden auffälligen Ausmaß gemacht haben. Die Angabe der für die Werbung angeblich aufgewendeten Beträge besagt darüber noch nichts. Die behauptete Verwendung des Pudolbildes auf Werbedrucksachen, Musterkollektionen und in Zeitungsanzeigen und seine Anbringung an der V/are ging nicht über die Grenzen der üblichen Konnzoichenbenutzung hinaus. Eine solche Benutzung konnte nur durch eine gewisse Stetigkeit zu einem im Rahmen des Verwirkungseinwandes beachtlichen Besitzstand führen, wie er sich nach der Unterstellung des Berufungsgerichts im Laufe des Jahres 1959 entwickelt hat. Außerdem aber muß der Klägerin zugebilligt werden, daß sie von einem Einschreiten gegen die Beklagten zu demindest solange absehen konnte, bis sio die Gewißheit hatte, daß ihr eigenes Zoi-chonrccht vor Angriffen Dritter gesichert war..Andernfalls
 
wäre sie Gefahr gelaufen, daß die Verwarnung sich nachträglich als unberechtigt herausstollte und möglicherweise Gegenmaßnahmen, unter Umständen auch Schadensersatzansprüche der Beklagten nach sich zog. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, durfte die Klägerin daher jedenfalls zuwarten, his über den gegen ihre Zoichenein-tragung erhobenen Widerspruch der Vereinigten Fränkischen Schuhfabriken entochiödon war. Biese Entscheidung ist am 17* August 1959 ergangen und am 16« September 1959 zugestellt worden« Am 30. Hovcmbor 1959 hat die Klägerin alsdann durch ihren Widerspruch gegen die Zoichenanmcldung der Beklagten unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß sie den Gebrauch der Pudolkennzoichnung durch die Beklagten nicht dulden werdo. Wenn der Widerspruch den Beklagten erst im Januar I960 zugeloitet worden ist, so kann diese Verzögerung nach Treu und Glauben nicht zu Basten der Klägerin gehen. Bios ist um so weniger möglich, als die Klägerin nach der Feststellung dos Berufungsgerichts im Spät jahr 1959 ihrerseits damit begonnen hatte, das Pudclzoichen : in ihre gewirkten und gestrickten Hemden einnähen zu lassen. Wenn auch offon geblieben ist, ob und gegebenenfalls wann die Beklagten hiervon Kenntnis erlangt haben, so konnte angesichts des besonders gospannton Wettbowerbsvorhältnisses der Parteien doch zu demindest die Klägerin damit rechnen, daß ihr Zeichengebrauch von den Beklagten alsbald bemerkt worden sei. In diesem Falle hätten die Beklagten aber nicht daran zweifeln können, daß die Klägerin ihnen die Kennzeichnung mit dem Pudolbilde streitig machen werde. Dies war jedenfalls die Sachlage, von der die Klägerin ausgehen und nach der sie ihr Verhalten einrichten durfte.
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Dio Spanne? während dbren von einer Säumnis der Klägerin “bei der Geltendmachung ihrer Rechte gesprochen worden könnte? umfaßt nach allodem äußerstenfalls die Zeit von der Zustellung der Entscheidung über den Widerspruch der VflP-mpl'flHBBi Schuhfabriken? d»h. vom 16» September 1959 bis zu dem 30» November 1959 und mithin nicht mehr als 2 1/2 Monate» Daboi ist noch zu beachten? daß die erwähnte Entscheidung zunächst nicht rechtskräftig geworden? sondern von den	Schuhfabriken	mit	der Be-,
schv/erdo angefochten worden war, die sich erst im Pebruar 1962 durch Zurücknahme dos Widerspruchs erledigt hat * Es kann allerdings zu demindest zweifelhaft sein, ob die Klägerin dein Konnzeichengobrauch der Beklagten noch bis zur Erledigung des Beschwerde verfahrene tatenlos hätte Zusehen dürfen, ohne ihre Zoichenrechte gegenüber den Beklagten zu verwirken. Indessen kann diese Präge dahingestellt bleiben; denn in jedem Palle war die Zeitspanne von Mitte September 1959 bis Ende November 1959 zu kurz? um den Verv/irkungsoinwand eines Konnzoichonbonutzoro zu rechtfertigen? der? wie die Beklagten? sich seinerseits aus Pahrläsoigkoit nicht um entgegenstehende Zoichenrechte gekümmort hatte und dem aus diesem Grunde das Bestehen des verletzten Warenzeichens entgangen war» Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis mit Recht dioson Einwand für nicht begründet erachtet»
IV» Nach dem Vorhergehenden steht der Geltendmachung der Verbotorechte aus dem Klagezoichen koin rechtliches Hindernis entgegen; Da den Beklagten Pahrlässigkeit züf*
Bast fällt? gilt dies auch für den Anspruch auf Schadensersatz und auf Auskunftserteilung» Entgegen der Ansicht der Revision bietet der Sachverhalt keinen Anhalt dafür? daß bei der Entstehung des durch die Zeichenverletzung verursach-
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ten Schadens ein Verschulden der Klägerin mitgewirkt hat (§ 254 BGB)« Die geringe Zeitspanne, während deren dio Klägerin im Herbst 1959 untätig gohlioben ist und der schon im Zusammenhang mit dem Vorv/irkungocinwand keine Bedeutung bei-gemesson werden konnte, kann unter diesem Gesichtspunkt nicht als ursächlich ins Gewicht fallen, wenn berücksichtigt wird, daß die Beklagten bei Aufwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt schon wesentlieh früher von dom Zoi-chenrccht der Klägerin hätten Kenntnis haben müssen« Bas Berufungsgericht hat als Zeitpunkt, zu dom diese Kenntnis hätte erwartet werden müssen, den 1« April 1959 angenommen; denn von diesem Zeitpunkt an hat es die Beklagten zur Auskunft sortoilung verurteilt« Ba die Eintragung des Klage-seichcns im Warenz ei chonblatt vom 28« Februar 1959 bekannt-gemacht worden ist, sind hiergegen keine rechtlichen Bedenken zu erhoben; denn diese Bekanntmachung hätte den Beklagten, dio gerade um die damalige Zeit ihre eigene Kennzeichnung als Warenzeichen schützen lassen wollten, bei genügender Aufmerksamkeit nicht entgehen können, und das Berufungsgericht hat don Beklagten durch die Festsetzung des Termins vom 1« April 1959 noch eine Haehforschungsfrist von einem Monat oingoräumt, die keinesfalls zu gering bemessen ist«
Bie Auffassung des Berufungsgerichts, daß kein Anlaß bestehe, in dio etwaige Auskunftsorteilung einon Wirtschaftsprüfer odor Buchsachverständigen einzuschalten, ist angesichts dor Umstände, auf welche die Auskunftsortoilung sich nach dom Klageantrags beschränken soll, rechtlich nicht zu beanstanden« Bie insoweit erhobene Revisionsrügo ist daher gleichfalls nicht gerechtfertigt«
Bagegen war dio schon vor der mündlichen Hevisionsvcr-handlung abgclaufene Aufbrauchsfrist, die das Berufungsgericht den Beklagten hinsichtlich des Unterlasaungs- und
 
Beßeitigungsgobots bewilligt: hat,auf den Antrag äor Revision neu zu bestimmen (vgl« BGH GRUR 1957, 491 - MHZ; GRUR I960, 563, 567 - Altcrswcrbung/Sckt GRUR 1961, 283, 284 - Mon Cherie II)0
Bo Widerklage/?
Da die Klägerin beim Erwerb des. Klagozeichons nicht wottbewerbsv/idrig gehandelt hat, fehlt dem mit der Widerklage erhobenen Anspruch der Beklagten auf Löschung dieses Zeichens und auf Peststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin die rechtliche Grundlage« Die Widerklage ist daher vom Berufungsgericht mit Recht angewiesen worden.
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 Dio Revision dor Beklagten war mithin in vollem Umfange zurückzuv/oison. Die KostonontScheidung Beruht auf § 97 ZPO*
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